Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Der Kläger war vom 1. Februar 2006 bis 31. Oktober 2007 Arbeitnehmer bei der Beklagten. Danach bewarb er sich wiederholt bei der Beklagten bzw. bei einer Gruppengesellschaft derselben in London um eine Anstellung. Im Dezember 2015 führte eine Bewerbung zur Unterzeichnung eines Arbeitsvertrags bei der C._____ London. Noch vor dem Stellenantritt annullierte die Beklage diese An- stellung aufgrund von Einträgen über den Kläger im sog. D._____ (D._____). Das D._____ ist eine von der Beklagten geführte Datenbank, in welcher sicherheitsre- levante Informationen über Personen registriert werden. Die rechtliche Auseinan- dersetzung über die vollständige Offenlegung dieser Daten gegenüber dem Klä- ger dauert bis heute an. Der vorliegende Rechtsstreit, der seit 21. April 2020 bei der Vorinstanz an- hängig ist, betrifft die Auskunftserteilung über Einträge in den Recruitment System Records und über Einträge im Zusammenhang mit Untersuchungen des Swiss Criminal Investigation Teams der Beklagten. Diese Untersuchungen sollen nach Darstellung des Klägers zu Einträgen im D._____ und zur Annullation des Ar- beitsvertrags mit ihm geführt haben. Die Recruitment System Records enthalten gemäss Kläger sämtliche Rekrutierungsaktivitäten der Beklagten mit Kandidaten. Nach Darstellung der Beklagten handelt es sich beim teilweise geschwärzten Do- kument mit der Bezeichnung Recruitment System Records, das der Kläger offen- bar von ihrer Gruppengesellschaft in London erhalten habe, um eine Abschrift aus dem Rekrutierungstool "E._____" der Beklagten, wie es sich im Jahre 2015 prä- sentierte.
E. 2 Mit Eingabe vom 1. Oktober 2021 beantragte der Kläger bei der Vorin- stanz den Erlass folgender vorsorglicher Massnahmen (Urk. 6/25 S. 2):
Dispositiv
- Es sei die Beklagte unter Androhung der Überweisung an den Strafrichter zur Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, die den Kläger betreffenden Einträge in den - 3 - "Recruitment System Records" der Beklagten vom 5. Mai 2011,
- Oktober 2012, 3. Dezember 2012 sowie 20. April 2015 und aller damit im Zusammenhang stehender Unterlagen, ein- schliesslich sämtlicher elektronischer Randdaten, zu sichern.
- Die vorsorgliche Massnahme gemäss Ziff. 1 sei superproviso- risch, d.h. ohne vorherige Anhörung der Beklagten, zu verfügen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt) zu Lasten der Beklagten. Die Vorinstanz entschied mit Verfügung vom 13. Januar 2022 über diese Anträge wie folgt, nachdem sie dem Massnahmebegehren mit Verfügung vom
- Oktober 2021 superprovisorisch stattgegeben hatte (Urk. 2 S. 7; Urk. 6/27 S. 5):
- (…)
- Der Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen wird abgewie- sen. Damit entfällt die mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 er- lassene Anordnung. (3./4. Mitteilungen, Rechtsmittelbelehrung [Beschwerde, Frist 10 Tage])
- Gegen Ziffer 2 dieser Verfügung erhob der Kläger mit Eingabe vom
- Januar 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte die folgenden Anträge (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei Ziff. 2 der Verfügung des Arbeitsgerichts Zürich,
- Abteilung, Geschäfts-Nr. AH200053 vom 13. Januar 2022 auf- zuheben und die Beschwerdeführerin sei unter Androhung der Überweisung an den Strafrichter zur Bestrafung ihrer Organe ge- mäss Art. 292 StGB zu verpflichten, die den Kläger betreffenden Einträge in den 'Recruitment System Records' der Beklagten vom
- Mai 2011, 11. Oktober 2012, 3. Dezember 2012 sowie 20. April 2015 und aller damit im Zusammenhang stehender Unterlagen, einschliesslich sämtlicher elektronischer Randdaten, zu sichern.
- Unter Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin zu- züglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
- Eventualiter unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer." Die Berufungsantwort datiert vom 7. März 2022 (Urk. 9). Die Beklagte beantragt die Abweisung der Berufung unter Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers. Mit Eingaben vom 7. April 2022 bzw. 22. April 2022 nahmen die Parteien ihr Rep- - 4 - likrecht wahr (Urk. 13 und 15). Die letzte Eingabe der Beklagten vom 22. April 2022 wurde dem Kläger zur Kenntnisnahme zugestellt. Weitere Eingaben der Parteien sind nicht erfolgt.
- Die Vorinstanz hat als Rechtsmittel die Beschwerde belehrt. Vorliegend handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit (vgl. BGE 142 III 145 E. 6.4 f.; BGer 4A_688/2011 vom 17. April 2012, E. 1). Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 ZPO e contrario ist daher die Berufung das zulässige Rechtsmittel. Das Rechtsmittel des Klägers ist dementsprechend als Berufung entgegenzunehmen (Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Vor Art. 308-334 N 73 m.w.H.). II.
- Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (ZK ZPO- Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). Der Berufungskläger hat mittels klarer Verweisun- gen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Die Par- teien haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2 [nicht publiziert in BGE 142 III 271]). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungs- anforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmit- telinstanz nicht überprüft zu werden. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandun- gen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungspro- gramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. In rechtlicher Hinsicht ist das Be- - 5 - rufungsgericht, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia, bei dieser Prü- fung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. In tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sachverhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Ent- scheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfah- rens dient (BGE 144 III 394 E. 4.1.4, m.w.H.).
- Im Berufungsverfahren sind neue Vorbringen lediglich beschränkt zuläs- sig. Zulässig sind neue Tatsachenvorbringen und Beweismittel nur dann, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (und ohne Verzug vorgebracht werden; Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dies gilt auch für Verfahren, welche – wie das vorliegende arbeitsrechtliche Verfahren – erstinstanzlich der Untersuchungsmaxime unterstehen (BGE 138 III 625 E. 2.2). Unzulässig ist der vom Kläger mit der Beschwerde neu eingereichte Auszug aus dem Konfigurationshandbuch E._____ (Urk. 5/3), da er nicht darlegt, weshalb er diesen Auszug nicht bereits vor Vorinstanz einreichen konnte (Urk. 1 S. 8). Als neu und damit unzulässig ist auch die vom Kläger in seiner Stellungnahme vom
- April 2022 aufgestellte Behauptung zu betrachten, die 36-Monate-Regelung sei relativ neu bei der Beklagten und habe im Jahr 2015 und 2018 noch nicht existiert (Urk. 13 S. 4). III.
- Gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht die notwendigen vorsorgli- chen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (lit. a) und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (lit. b).
- a) Die Beklagte behauptete vor Vorinstanz, die dereinst in der Datenbank E._____ gespeicherten Daten zum Kläger, von denen er aus London eine teilwei- se geschwärzte Abschrift mit der Bezeichnung "Recruitment System Records" er- - 6 - halten habe, seien automatisiert gelöscht worden, nachdem er sich 36 Monate lang nicht mehr bei der C._____ beworben bzw. sein Bewerberprofil nicht mehr verändert habe. Mit der Löschung der Daten seien auch die entsprechenden Randdaten gelöscht worden. Die Darstellung des Klägers, wonach er am
- Oktober 2018 sein Passwort für den Zugang zu E._____ geändert haben wol- le, ändere daran nichts. Passwortänderungen führten nicht zu einer Änderung des Bewerberprofils, welche in Bezug auf die automatisierte Löschung der Daten von Relevanz wäre. Die Änderung des Passworts finde in den "Account Settings" und nicht im "Profile" statt. Es sei entsprechend zwischen dem "Account" und dem "Profile" zu unterscheiden. Die automatisierte Löschung werde verhindert, wenn das Bewerberprofil auf dem Rekrutierungsportal (sog. Talent Gateway) aktuali- siert werde, z.B. durch das Heraufladen eines neuen Lebenslaufs ("CV's"). Eine Passwortänderung habe auf die automatisierte Löschung keinen Einfluss (Urk. 6/35 S. 6 f. Rz. 13). Zum Nachweis, dass über den Kläger im Recruitment System E._____ keine Daten mehr vorhanden seien, liess die Beklagte während des vorinstanzlichen Verfahrens, am 22. Oktober 2021, durch das Stadtammannamt Zürich … einen amtlichen Befund aufnehmen (Urk. 6/37/10). Dieser hält fest, dass unter den Stichworten "F._____" und "F._____ G._____" jeweils ein Treffer erfolgte, unter dem Stichwort "H._____" 691 Treffer, unter den Stichworten "B._____" und "B._____, A._____" kein Treffer und unter dem Stichwort "A._____" 60 Treffer, wobei der Kläger nicht enthalten war. b) Der Kläger bezeichnete vor Vorinstanz den amtlichen Befund als "Farce". Sein Profil sei nach Klageeinleitung gesperrt worden. Die von der Beklagten be- mühte Beamtin, welche keinerlei Expertise für Datenbanken aufweise, habe aller- höchstens bestätigen können, dass unter den von der Beklagten genannten Suchbegriffen kein Profil angezeigt worden sei. Dies sei aber bei einem gesperr- ten Profil auch nicht weiter erstaunlich. Ob das Profil generell gesperrt worden sei oder nur für ausgewählte Personen (z.B. die beim amtlichen Befund anwesenden Mitarbeiter der Beklagten), könne dahingestellt bleiben. Dem von der Beklagten ins Recht gelegten amtlichen Befund könne deshalb nicht mehr als der Beweis- - 7 - wert einer Parteibehauptung zugemessen werden (Urk. 6/44 S. 5 f.). Weiter machte der Kläger geltend, er habe am 23. Oktober 2018, also mehr als 36 Mona- te nach seiner letzten Bewerbung, sein Profilpasswort geändert und Zugang zu seinem Profil gehabt. Es sei eine Schutzbehauptung der Beklagten, wonach eine automatisierte Löschung bereits vor Jahren erfolgt sei, da eine Passwortmutation keine Profilmutation darstelle. Bestätigt werde dies alles durch das Handbuch zum E._____-System der Beklagten. Es gelte folgende Logik: Das Bewerbungs- profil entspreche der in Urk. 6/37/5 abgebildeten Rubrik "My profile". Diesem ge- hörten die Unterrubriken "Dashboard", "Profile", "Account Settings", "Assess- ments" und "Events" an, was zur Folge habe, dass eine Mutation in einer dieser Unterrubriken automatisch eine (per E-Mail bestätigte) Mutation des Bewer- bungsprofils bewirke. Nur so sei auch zu erklären, dass der Kläger am 23. Okto- ber 2018 noch Zugriff auf sein Profil gehabt habe und das Passwort erneut habe ändern können (Urk. 6/44 S. 3). c) Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, der Kläger habe die Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen glaubhaft zu machen. Zu diesen Voraussetzungen gehöre auch, dass die zu sichernden Daten tatsäch- lich (noch) bestehen. Dies sei vom Kläger nicht genügend glaubhaft dargetan worden. Ob die Behauptung stimme, dass grundsätzlich eine automatische Lö- schung durch eine Passwortänderung verhindert worden sei, könne offenbleiben. Letztlich spiele es keine Rolle, warum und auf welche Art Daten gelöscht worden seien. Aufgrund des vom Stadtammannamt Zürich … aufgenommenen Befundes sei jedenfalls davon auszugehen, dass in den "Recruitment System Records" kei- ne Daten über den Kläger mehr enthalten seien. Es sei nicht einzusehen, weshalb dem amtlichen Befund keinerlei Beweiswert zukomme. Der Kläger habe es selber zu vertreten, dass er am 22. Oktober 2021 bei der Aufnahme des Befundes nicht dabei gewesen sei und sich auch nicht habe vertreten lassen. Es wäre ihm bei- spielsweise offen gestanden, sich durch eine Person mit "Expertise für Datenban- ken" vertreten zu lassen. Oder er selber hätte anlässlich der Befundaufnahme seine kritischen Fragen stellen oder allenfalls anregen können, wie die Befund- aufnahme seiner Ansicht nach hätte durchgeführt werden sollen. Unter diesen Umständen erscheine es als verfehlt, die Befundaufnahme als "Farce" zu be- - 8 - zeichnen. Im Übrigen wisse der Kläger selber nicht, ob das Profil generell oder nur für ausgewählte Personen gesperrt worden sei. Völlig ohne Begründung in- sinuiere er sinngemäss, das Profil sei gezielt für die anwesenden Mitarbeiter der Beklagten gesperrt worden. Für diese Unterstellung nenne er keinerlei Anhalts- punkte. Solche seien auch nicht zu erkennen. Eher sei anzunehmen, für den Di- rector HR Recruiting der Beklagten seien die Profile im E._____ nicht gesperrt. Die blossen Vermutungen des Klägers, es müssten noch Daten über ihn im Re- cruitment-Tool E._____ enthalten sein, würden durch den amtlichen Befund er- schüttert. Bei dieser Sachlage sei nicht genügend glaubhaft gemacht, dass es noch Daten gebe, die gesichert werden könnten (Urk. 2 S. 6 f.).
- a) Der Kläger legt in seiner Rechtsmittelschrift zunächst den Prozessge- genstand dar ("A. Tatsächliche Ausgangslage"; Urk. 1 S. 4 f.) und wiederholt sei- ne vor Vorinstanz vorgebrachte Argumentation (Urk. 1 S. 6 f. Rz 18). Er wirft der Vorinstanz sodann vor, einzig auf den amtlichen Befund abgestellt zu haben, der – wenig überraschend – zum Resultat geführt habe, dass der Kläger nicht (mehr) im E._____ verzeichnet sei. Beim amtlichen Befund handle es sich jedoch weder um eine durch die Amtsperson oder eine Sachverständige vorgenommene Be- gutachtung noch um eine anderweitig qualifizierte Beurteilung, sondern einzig um die persönliche Wahrnehmung der Amtsperson hinsichtlich der ihr vorgelegten "Tatsachen". Bei diesen "Tatsachen" handle es sich zudem um elektronische Da- ten. Der Beweiswert sei deshalb noch geringer. Dazu zitiert der Kläger Leu im DI- KE-Kommentar zur ZPO hinsichtlich Emails: "Die Schwachstelle der heute alltäg- lichen elektronischen Datenübermittlung liegt darin, dass die Inhalte während des Übermittlungsvorganges verändert werden können, ohne Spuren zu hinterlassen. Die Authentizität (Herkunft) der Information und deren Integrität (Unverändertheit des Inhalts) sind daher fraglich und der Beweiswert [...] eher gering." Erst recht müsse dies für eine Datensammlung gelten, welche gerichtsnotorisch nach Belie- ben durch deren Inhaber abgeändert, ganz oder teilweise gesperrt oder anderwei- tig manipuliert werden könne. Bestätigt werde dies durch das Konfigurations- handbuch zum E._____, wonach "Secure Candidates" gesperrt und "protected from being viewed" gemacht werden könnten. Genau dies sei auch der Grund gewesen, weshalb der Kläger keinen Sinn darin habe erkennen können, dem - 9 - amtlichen Befund beizuwohnen. Dennoch messe die Vorinstanz dem amtlichen Befund einen substantiellen Beweiswert zu, indem dieser Befund geeignet sei, die Glaubhaftmachung (die Vorinstanz spreche im Gegensatz zur Präsidialverfügung vom 6. Oktober 2021 nurmehr von "Vermutung") der Existenz der Daten zu er- schüttern. Sie begründe dies gerade damit, dass es dem Kläger offen gestanden hätte, selber am Befund teilzunehmen oder sich vertreten zu lassen, um allenfalls kritische Fragen zu stellen. Damit verkenne die Vorinstanz jedoch das Wesen ei- nes amtlichen Befundes. Im Gegensatz zu einer Begutachtung durch einen Sach- verständigen sei der amtliche Befund gerade nicht geeignet, eine qualifizierte Be- urteilung des Inhalts der Datenbank zu liefern. Dabei lasse die Vorinstanz offen, ob die Passwortänderung – wie vom Kläger nachgewiesen – die automatische Löschung der Daten zu verhindern vermöge. Dadurch bleibe abermals unver- ständlich, weshalb das geforderte Beweismass der Glaubhaftmachung gleichzei- tig verneint werde. Indem die Vorinstanz verneine, dass es dem Kläger gelungen sei, die Existenz der Daten glaubhaft zu machen, gleichzeitig aber offenlasse, ob die Passwortmutation die Löschung verhindert habe, und ausschliesslich auf eine äusserst fragwürdige Beweisofferte der Beklagten (amtlicher Befund) abstelle, weise sie das Gesuch um vorsorgliche Massnahme rechtsfehlerhaft ab. Die sub- stantiierten Vorbringen des Klägers seien in Verletzung von dessen Anspruch auf rechtliches Gehör unberücksichtigt geblieben. Der Entscheid sei umso stossen- der, als dass der Beklagten durch die Sicherung der Daten selbst dann keine Nachteile widerfahren würden, wenn sie die Daten tatsächlich wider Treu und Glauben bzw. gemäss britischem Recht gar unter Strafrisiko während laufendem Verfahren gelöscht hätte (Urk. 1 S. 7 ff.). b) Die Beklagte führt in der Berufungsantwort aus, zwischen den Parteien sei unstrittig, dass Einträge in der Recruitment-Datenbank E._____ rund 36 Mo- nate nach der letzten Änderung bestimmter Profilmerkmale automatisiert, d.h. oh- ne menschliches Zutun, gelöscht würden. Genau genommen werde der automati- sierte Löschprozess 36 Monate nach der letzten Änderung der genannten Profil- merkmale initiiert. Auch die Einträge zu den Bewerbungen des Klägers seien au- tomatisch gelöscht worden. Die Beklagte gehe davon aus, dass dies gegen Ende des Jahres 2018 geschehen sei. Unzutreffend sei, dass der Kläger als "Secure - 10 - Candidate" gesperrt worden sei, so dass seine Einträge in der Datenbank E._____ für gewöhnliche Benutzer einfach nicht sichtbar seien. Bei "Secure Candidates" handle es sich um Bewerber für Stellen im Topmanagement der C._____ sowie um bestimmte bankinterne Bewerber (Urk. 5/3: "This might apply to candidates who are applying to highly visible positions such as CFO, or internal candidates applying to other internal opportunities."). Nur weil der Kläger sich un- zählige Male bei der C._____ beworben habe, sei er für die Zwecke der Daten- bank E._____ nicht so diskret behandelt worden wie ein Kandidat als CFO der Bank. Im Gegenteil sei er sogar in der Datenbank D._____ vermerkt worden, um sicherzustellen, dass er nicht angestellt werde (Urk. 9 S. 5).
- Der Kläger verlangt mit seiner Klage u.a. Auskunft über Einträge in den Recruitment System Records, die ihn betreffen. Mit dem Massnahmebegehren möchte er die Sicherung dieser Einträge erreichen. Der Erlass einer vorsorglichen Massnahme setzt – wie bereits erwähnt – voraus, dass er glaubhaft macht, dass ein ihm zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und dass ihm aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 261 Abs. 1 ZPO). Die Anspruchsvoraussetzungen sind mit dem Be- weismass des Glaubhaftmachens nachzuweisen. Es genügt mithin im Allgemei- nen, wenn für das Vorhandensein der behaupteten Tatsachen gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten; die Rechtslage ist grundsätzlich nur summarisch zu prüfen und vorläufig zu beurteilen, ohne die sich stellenden rechtlichen Fragen endgültig zu klären (BGE 139 III 86 E. 4.2; BGer 4A_427/2021 vom 20. Dezember 2021, E. 5.2). Der Kläger begründete sein Massnahmebegehren bzw. die drohende Lö- schung der ihn betreffenden Einträge in den Recruitment System Records damit, dass diese Einträge mangels Zugang des Klägers seit rund 35 Monaten zu die- sem System voraussichtlich am 24. Oktober 2021 automatisch gelöscht würden. Damit würde sein Herausgabeanspruch irreversibel vereitelt. Gleichzeitig wies er auf das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Februar 2021 hin, worin die Be- klagte u.a. verpflichtet wurde, die Namen und andere Personendaten der dortigen - 11 - Kläger in den Recruitment System Records zu löschen. Zwar sei seiner Be- schwerde gegen dieses Urteil aufschiebende Wirkung erteilt worden, doch sei un- klar, ob die Beklagte deshalb verpflichtet sei, die automatische Löschung der Ein- träge zu verhindern (Urk. 6/25 S. 2 f.). Der Kläger sieht demnach die drohende Verletzung seines Anspruchs auf Auskunftserteilung nicht etwa in der Gefahr ei- ner willentlichen Löschung von Daten durch die Beklagte (vgl. auch Urk. 1 S. 7 Abs. 2) , sondern durch deren System der automatischen Löschung der Daten, wenn seit 36 Monaten keine Mutation der Daten mehr stattgefunden hat. Diese Löschung hätte nach Darstellung des Klägers mutmasslich am 24. Oktober 2021 stattfinden sollen. So oder anders besteht kein Bedarf nach einer sichernden Massnahme, um die Daten zu erhalten. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie noch vorhanden sind. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass er bei der amtlichen Befundaufnahme hätte mitwirken können. Sein angeb- lich letzter Zugriff auf sein Profil soll am 23. Oktober 2018 stattgefunden haben (Urk. 6/44 S. 3). Dies ist mit der Darstellung der Beklagten vereinbar, wonach die Löschung "gegen Ende des Jahres 2018" stattgefunden habe. Sollten sie noch nicht automatisch gelöscht worden sein, hätte der Kläger zudem dartun müssen, dass eine automatische Löschung der Daten immer noch droht. Dazu fehlen aber jegliche substantiierten Behauptungen. Unter diesen Umständen kann dahinge- stellt bleiben, ob eine blosse Passwortänderung die Dreijahresfrist bis zur Lö- schung neu in Gang setzt oder nicht. Ebenso kann offengelassen werden, ob für die Beklagte die Möglichkeit bestanden hätte, vor Aufnahme des amtlichen Be- funds das Profil des Klägers zu sperren. Nicht entscheidrelevant ist, dass die Vor- instanz dem Massnahmebegehren zunächst superprovisorisch stattgegeben hatte und dass in einem Drittverfahren (CG190057-L, Urteil des Bezirksgerichts Zürich i.S. 1. A. 2. B. ca. C._____ AG, Urk. 6/26/2) die Löschung von Daten der dortigen Kläger im Recruitment System / E._____ angeordnet wurde. Die Berufung ist daher abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu be- stätigen. - 12 - IV. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO; BGer 4A_332/2015 vom
- Februar 2016, E. 6.5). Der Kläger ist zu verpflichten, der Beklagten in Anwen- dung von § 13 Abs. 2, § 5 Abs. 1 und § 9 AnwGebV eine Parteientschädigung zu bezahlen. Ein Mehrwertsteuerzuschlag wurde nicht beantragt (Urk. 9 S. 2). Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichts am Ar- beitsgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 13. Januar 2022 wird bestätigt.
- Das zweitinstanzliche Verfahren ist kostenlos.
- Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 13 - Zürich, 5. August 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. Chr. Arnold versandt am: ya
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LA220003-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Ge- richtsschreiber Dr. Chr. Arnold Urteil vom 5. August 2022 in Sachen A._____ B._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen C._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. iur. Y1._____ und / oder Dr. iur. Y2._____ betreffend arbeitsrechtliche Forderung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfah- ren am Arbeitsgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 13. Januar 2022 (AH200053-L)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Der Kläger war vom 1. Februar 2006 bis 31. Oktober 2007 Arbeitnehmer bei der Beklagten. Danach bewarb er sich wiederholt bei der Beklagten bzw. bei einer Gruppengesellschaft derselben in London um eine Anstellung. Im Dezember 2015 führte eine Bewerbung zur Unterzeichnung eines Arbeitsvertrags bei der C._____ London. Noch vor dem Stellenantritt annullierte die Beklage diese An- stellung aufgrund von Einträgen über den Kläger im sog. D._____ (D._____). Das D._____ ist eine von der Beklagten geführte Datenbank, in welcher sicherheitsre- levante Informationen über Personen registriert werden. Die rechtliche Auseinan- dersetzung über die vollständige Offenlegung dieser Daten gegenüber dem Klä- ger dauert bis heute an. Der vorliegende Rechtsstreit, der seit 21. April 2020 bei der Vorinstanz an- hängig ist, betrifft die Auskunftserteilung über Einträge in den Recruitment System Records und über Einträge im Zusammenhang mit Untersuchungen des Swiss Criminal Investigation Teams der Beklagten. Diese Untersuchungen sollen nach Darstellung des Klägers zu Einträgen im D._____ und zur Annullation des Ar- beitsvertrags mit ihm geführt haben. Die Recruitment System Records enthalten gemäss Kläger sämtliche Rekrutierungsaktivitäten der Beklagten mit Kandidaten. Nach Darstellung der Beklagten handelt es sich beim teilweise geschwärzten Do- kument mit der Bezeichnung Recruitment System Records, das der Kläger offen- bar von ihrer Gruppengesellschaft in London erhalten habe, um eine Abschrift aus dem Rekrutierungstool "E._____" der Beklagten, wie es sich im Jahre 2015 prä- sentierte.
2. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2021 beantragte der Kläger bei der Vorin- stanz den Erlass folgender vorsorglicher Massnahmen (Urk. 6/25 S. 2):
1. Es sei die Beklagte unter Androhung der Überweisung an den Strafrichter zur Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, die den Kläger betreffenden Einträge in den
- 3 - "Recruitment System Records" der Beklagten vom 5. Mai 2011,
11. Oktober 2012, 3. Dezember 2012 sowie 20. April 2015 und aller damit im Zusammenhang stehender Unterlagen, ein- schliesslich sämtlicher elektronischer Randdaten, zu sichern.
2. Die vorsorgliche Massnahme gemäss Ziff. 1 sei superproviso- risch, d.h. ohne vorherige Anhörung der Beklagten, zu verfügen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt) zu Lasten der Beklagten. Die Vorinstanz entschied mit Verfügung vom 13. Januar 2022 über diese Anträge wie folgt, nachdem sie dem Massnahmebegehren mit Verfügung vom
6. Oktober 2021 superprovisorisch stattgegeben hatte (Urk. 2 S. 7; Urk. 6/27 S. 5):
1. (…)
2. Der Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen wird abgewie- sen. Damit entfällt die mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 er- lassene Anordnung. (3./4. Mitteilungen, Rechtsmittelbelehrung [Beschwerde, Frist 10 Tage])
3. Gegen Ziffer 2 dieser Verfügung erhob der Kläger mit Eingabe vom
27. Januar 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte die folgenden Anträge (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei Ziff. 2 der Verfügung des Arbeitsgerichts Zürich,
4. Abteilung, Geschäfts-Nr. AH200053 vom 13. Januar 2022 auf- zuheben und die Beschwerdeführerin sei unter Androhung der Überweisung an den Strafrichter zur Bestrafung ihrer Organe ge- mäss Art. 292 StGB zu verpflichten, die den Kläger betreffenden Einträge in den 'Recruitment System Records' der Beklagten vom
5. Mai 2011, 11. Oktober 2012, 3. Dezember 2012 sowie 20. April 2015 und aller damit im Zusammenhang stehender Unterlagen, einschliesslich sämtlicher elektronischer Randdaten, zu sichern.
2. Unter Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin zu- züglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3. Eventualiter unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer." Die Berufungsantwort datiert vom 7. März 2022 (Urk. 9). Die Beklagte beantragt die Abweisung der Berufung unter Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers. Mit Eingaben vom 7. April 2022 bzw. 22. April 2022 nahmen die Parteien ihr Rep-
- 4 - likrecht wahr (Urk. 13 und 15). Die letzte Eingabe der Beklagten vom 22. April 2022 wurde dem Kläger zur Kenntnisnahme zugestellt. Weitere Eingaben der Parteien sind nicht erfolgt.
4. Die Vorinstanz hat als Rechtsmittel die Beschwerde belehrt. Vorliegend handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit (vgl. BGE 142 III 145 E. 6.4 f.; BGer 4A_688/2011 vom 17. April 2012, E. 1). Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 ZPO e contrario ist daher die Berufung das zulässige Rechtsmittel. Das Rechtsmittel des Klägers ist dementsprechend als Berufung entgegenzunehmen (Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Vor Art. 308-334 N 73 m.w.H.). II.
1. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (ZK ZPO- Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). Der Berufungskläger hat mittels klarer Verweisun- gen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Die Par- teien haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2 [nicht publiziert in BGE 142 III 271]). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungs- anforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmit- telinstanz nicht überprüft zu werden. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandun- gen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungspro- gramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. In rechtlicher Hinsicht ist das Be-
- 5 - rufungsgericht, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia, bei dieser Prü- fung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. In tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sachverhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Ent- scheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfah- rens dient (BGE 144 III 394 E. 4.1.4, m.w.H.).
2. Im Berufungsverfahren sind neue Vorbringen lediglich beschränkt zuläs- sig. Zulässig sind neue Tatsachenvorbringen und Beweismittel nur dann, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (und ohne Verzug vorgebracht werden; Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dies gilt auch für Verfahren, welche – wie das vorliegende arbeitsrechtliche Verfahren – erstinstanzlich der Untersuchungsmaxime unterstehen (BGE 138 III 625 E. 2.2). Unzulässig ist der vom Kläger mit der Beschwerde neu eingereichte Auszug aus dem Konfigurationshandbuch E._____ (Urk. 5/3), da er nicht darlegt, weshalb er diesen Auszug nicht bereits vor Vorinstanz einreichen konnte (Urk. 1 S. 8). Als neu und damit unzulässig ist auch die vom Kläger in seiner Stellungnahme vom
7. April 2022 aufgestellte Behauptung zu betrachten, die 36-Monate-Regelung sei relativ neu bei der Beklagten und habe im Jahr 2015 und 2018 noch nicht existiert (Urk. 13 S. 4). III.
1. Gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht die notwendigen vorsorgli- chen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (lit. a) und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (lit. b).
2. a) Die Beklagte behauptete vor Vorinstanz, die dereinst in der Datenbank E._____ gespeicherten Daten zum Kläger, von denen er aus London eine teilwei- se geschwärzte Abschrift mit der Bezeichnung "Recruitment System Records" er-
- 6 - halten habe, seien automatisiert gelöscht worden, nachdem er sich 36 Monate lang nicht mehr bei der C._____ beworben bzw. sein Bewerberprofil nicht mehr verändert habe. Mit der Löschung der Daten seien auch die entsprechenden Randdaten gelöscht worden. Die Darstellung des Klägers, wonach er am
23. Oktober 2018 sein Passwort für den Zugang zu E._____ geändert haben wol- le, ändere daran nichts. Passwortänderungen führten nicht zu einer Änderung des Bewerberprofils, welche in Bezug auf die automatisierte Löschung der Daten von Relevanz wäre. Die Änderung des Passworts finde in den "Account Settings" und nicht im "Profile" statt. Es sei entsprechend zwischen dem "Account" und dem "Profile" zu unterscheiden. Die automatisierte Löschung werde verhindert, wenn das Bewerberprofil auf dem Rekrutierungsportal (sog. Talent Gateway) aktuali- siert werde, z.B. durch das Heraufladen eines neuen Lebenslaufs ("CV's"). Eine Passwortänderung habe auf die automatisierte Löschung keinen Einfluss (Urk. 6/35 S. 6 f. Rz. 13). Zum Nachweis, dass über den Kläger im Recruitment System E._____ keine Daten mehr vorhanden seien, liess die Beklagte während des vorinstanzlichen Verfahrens, am 22. Oktober 2021, durch das Stadtammannamt Zürich … einen amtlichen Befund aufnehmen (Urk. 6/37/10). Dieser hält fest, dass unter den Stichworten "F._____" und "F._____ G._____" jeweils ein Treffer erfolgte, unter dem Stichwort "H._____" 691 Treffer, unter den Stichworten "B._____" und "B._____, A._____" kein Treffer und unter dem Stichwort "A._____" 60 Treffer, wobei der Kläger nicht enthalten war.
b) Der Kläger bezeichnete vor Vorinstanz den amtlichen Befund als "Farce". Sein Profil sei nach Klageeinleitung gesperrt worden. Die von der Beklagten be- mühte Beamtin, welche keinerlei Expertise für Datenbanken aufweise, habe aller- höchstens bestätigen können, dass unter den von der Beklagten genannten Suchbegriffen kein Profil angezeigt worden sei. Dies sei aber bei einem gesperr- ten Profil auch nicht weiter erstaunlich. Ob das Profil generell gesperrt worden sei oder nur für ausgewählte Personen (z.B. die beim amtlichen Befund anwesenden Mitarbeiter der Beklagten), könne dahingestellt bleiben. Dem von der Beklagten ins Recht gelegten amtlichen Befund könne deshalb nicht mehr als der Beweis-
- 7 - wert einer Parteibehauptung zugemessen werden (Urk. 6/44 S. 5 f.). Weiter machte der Kläger geltend, er habe am 23. Oktober 2018, also mehr als 36 Mona- te nach seiner letzten Bewerbung, sein Profilpasswort geändert und Zugang zu seinem Profil gehabt. Es sei eine Schutzbehauptung der Beklagten, wonach eine automatisierte Löschung bereits vor Jahren erfolgt sei, da eine Passwortmutation keine Profilmutation darstelle. Bestätigt werde dies alles durch das Handbuch zum E._____-System der Beklagten. Es gelte folgende Logik: Das Bewerbungs- profil entspreche der in Urk. 6/37/5 abgebildeten Rubrik "My profile". Diesem ge- hörten die Unterrubriken "Dashboard", "Profile", "Account Settings", "Assess- ments" und "Events" an, was zur Folge habe, dass eine Mutation in einer dieser Unterrubriken automatisch eine (per E-Mail bestätigte) Mutation des Bewer- bungsprofils bewirke. Nur so sei auch zu erklären, dass der Kläger am 23. Okto- ber 2018 noch Zugriff auf sein Profil gehabt habe und das Passwort erneut habe ändern können (Urk. 6/44 S. 3).
c) Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, der Kläger habe die Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen glaubhaft zu machen. Zu diesen Voraussetzungen gehöre auch, dass die zu sichernden Daten tatsäch- lich (noch) bestehen. Dies sei vom Kläger nicht genügend glaubhaft dargetan worden. Ob die Behauptung stimme, dass grundsätzlich eine automatische Lö- schung durch eine Passwortänderung verhindert worden sei, könne offenbleiben. Letztlich spiele es keine Rolle, warum und auf welche Art Daten gelöscht worden seien. Aufgrund des vom Stadtammannamt Zürich … aufgenommenen Befundes sei jedenfalls davon auszugehen, dass in den "Recruitment System Records" kei- ne Daten über den Kläger mehr enthalten seien. Es sei nicht einzusehen, weshalb dem amtlichen Befund keinerlei Beweiswert zukomme. Der Kläger habe es selber zu vertreten, dass er am 22. Oktober 2021 bei der Aufnahme des Befundes nicht dabei gewesen sei und sich auch nicht habe vertreten lassen. Es wäre ihm bei- spielsweise offen gestanden, sich durch eine Person mit "Expertise für Datenban- ken" vertreten zu lassen. Oder er selber hätte anlässlich der Befundaufnahme seine kritischen Fragen stellen oder allenfalls anregen können, wie die Befund- aufnahme seiner Ansicht nach hätte durchgeführt werden sollen. Unter diesen Umständen erscheine es als verfehlt, die Befundaufnahme als "Farce" zu be-
- 8 - zeichnen. Im Übrigen wisse der Kläger selber nicht, ob das Profil generell oder nur für ausgewählte Personen gesperrt worden sei. Völlig ohne Begründung in- sinuiere er sinngemäss, das Profil sei gezielt für die anwesenden Mitarbeiter der Beklagten gesperrt worden. Für diese Unterstellung nenne er keinerlei Anhalts- punkte. Solche seien auch nicht zu erkennen. Eher sei anzunehmen, für den Di- rector HR Recruiting der Beklagten seien die Profile im E._____ nicht gesperrt. Die blossen Vermutungen des Klägers, es müssten noch Daten über ihn im Re- cruitment-Tool E._____ enthalten sein, würden durch den amtlichen Befund er- schüttert. Bei dieser Sachlage sei nicht genügend glaubhaft gemacht, dass es noch Daten gebe, die gesichert werden könnten (Urk. 2 S. 6 f.).
3. a) Der Kläger legt in seiner Rechtsmittelschrift zunächst den Prozessge- genstand dar ("A. Tatsächliche Ausgangslage"; Urk. 1 S. 4 f.) und wiederholt sei- ne vor Vorinstanz vorgebrachte Argumentation (Urk. 1 S. 6 f. Rz 18). Er wirft der Vorinstanz sodann vor, einzig auf den amtlichen Befund abgestellt zu haben, der
– wenig überraschend – zum Resultat geführt habe, dass der Kläger nicht (mehr) im E._____ verzeichnet sei. Beim amtlichen Befund handle es sich jedoch weder um eine durch die Amtsperson oder eine Sachverständige vorgenommene Be- gutachtung noch um eine anderweitig qualifizierte Beurteilung, sondern einzig um die persönliche Wahrnehmung der Amtsperson hinsichtlich der ihr vorgelegten "Tatsachen". Bei diesen "Tatsachen" handle es sich zudem um elektronische Da- ten. Der Beweiswert sei deshalb noch geringer. Dazu zitiert der Kläger Leu im DI- KE-Kommentar zur ZPO hinsichtlich Emails: "Die Schwachstelle der heute alltäg- lichen elektronischen Datenübermittlung liegt darin, dass die Inhalte während des Übermittlungsvorganges verändert werden können, ohne Spuren zu hinterlassen. Die Authentizität (Herkunft) der Information und deren Integrität (Unverändertheit des Inhalts) sind daher fraglich und der Beweiswert [...] eher gering." Erst recht müsse dies für eine Datensammlung gelten, welche gerichtsnotorisch nach Belie- ben durch deren Inhaber abgeändert, ganz oder teilweise gesperrt oder anderwei- tig manipuliert werden könne. Bestätigt werde dies durch das Konfigurations- handbuch zum E._____, wonach "Secure Candidates" gesperrt und "protected from being viewed" gemacht werden könnten. Genau dies sei auch der Grund gewesen, weshalb der Kläger keinen Sinn darin habe erkennen können, dem
- 9 - amtlichen Befund beizuwohnen. Dennoch messe die Vorinstanz dem amtlichen Befund einen substantiellen Beweiswert zu, indem dieser Befund geeignet sei, die Glaubhaftmachung (die Vorinstanz spreche im Gegensatz zur Präsidialverfügung vom 6. Oktober 2021 nurmehr von "Vermutung") der Existenz der Daten zu er- schüttern. Sie begründe dies gerade damit, dass es dem Kläger offen gestanden hätte, selber am Befund teilzunehmen oder sich vertreten zu lassen, um allenfalls kritische Fragen zu stellen. Damit verkenne die Vorinstanz jedoch das Wesen ei- nes amtlichen Befundes. Im Gegensatz zu einer Begutachtung durch einen Sach- verständigen sei der amtliche Befund gerade nicht geeignet, eine qualifizierte Be- urteilung des Inhalts der Datenbank zu liefern. Dabei lasse die Vorinstanz offen, ob die Passwortänderung – wie vom Kläger nachgewiesen – die automatische Löschung der Daten zu verhindern vermöge. Dadurch bleibe abermals unver- ständlich, weshalb das geforderte Beweismass der Glaubhaftmachung gleichzei- tig verneint werde. Indem die Vorinstanz verneine, dass es dem Kläger gelungen sei, die Existenz der Daten glaubhaft zu machen, gleichzeitig aber offenlasse, ob die Passwortmutation die Löschung verhindert habe, und ausschliesslich auf eine äusserst fragwürdige Beweisofferte der Beklagten (amtlicher Befund) abstelle, weise sie das Gesuch um vorsorgliche Massnahme rechtsfehlerhaft ab. Die sub- stantiierten Vorbringen des Klägers seien in Verletzung von dessen Anspruch auf rechtliches Gehör unberücksichtigt geblieben. Der Entscheid sei umso stossen- der, als dass der Beklagten durch die Sicherung der Daten selbst dann keine Nachteile widerfahren würden, wenn sie die Daten tatsächlich wider Treu und Glauben bzw. gemäss britischem Recht gar unter Strafrisiko während laufendem Verfahren gelöscht hätte (Urk. 1 S. 7 ff.).
b) Die Beklagte führt in der Berufungsantwort aus, zwischen den Parteien sei unstrittig, dass Einträge in der Recruitment-Datenbank E._____ rund 36 Mo- nate nach der letzten Änderung bestimmter Profilmerkmale automatisiert, d.h. oh- ne menschliches Zutun, gelöscht würden. Genau genommen werde der automati- sierte Löschprozess 36 Monate nach der letzten Änderung der genannten Profil- merkmale initiiert. Auch die Einträge zu den Bewerbungen des Klägers seien au- tomatisch gelöscht worden. Die Beklagte gehe davon aus, dass dies gegen Ende des Jahres 2018 geschehen sei. Unzutreffend sei, dass der Kläger als "Secure
- 10 - Candidate" gesperrt worden sei, so dass seine Einträge in der Datenbank E._____ für gewöhnliche Benutzer einfach nicht sichtbar seien. Bei "Secure Candidates" handle es sich um Bewerber für Stellen im Topmanagement der C._____ sowie um bestimmte bankinterne Bewerber (Urk. 5/3: "This might apply to candidates who are applying to highly visible positions such as CFO, or internal candidates applying to other internal opportunities."). Nur weil der Kläger sich un- zählige Male bei der C._____ beworben habe, sei er für die Zwecke der Daten- bank E._____ nicht so diskret behandelt worden wie ein Kandidat als CFO der Bank. Im Gegenteil sei er sogar in der Datenbank D._____ vermerkt worden, um sicherzustellen, dass er nicht angestellt werde (Urk. 9 S. 5).
4. Der Kläger verlangt mit seiner Klage u.a. Auskunft über Einträge in den Recruitment System Records, die ihn betreffen. Mit dem Massnahmebegehren möchte er die Sicherung dieser Einträge erreichen. Der Erlass einer vorsorglichen Massnahme setzt – wie bereits erwähnt – voraus, dass er glaubhaft macht, dass ein ihm zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und dass ihm aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 261 Abs. 1 ZPO). Die Anspruchsvoraussetzungen sind mit dem Be- weismass des Glaubhaftmachens nachzuweisen. Es genügt mithin im Allgemei- nen, wenn für das Vorhandensein der behaupteten Tatsachen gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten; die Rechtslage ist grundsätzlich nur summarisch zu prüfen und vorläufig zu beurteilen, ohne die sich stellenden rechtlichen Fragen endgültig zu klären (BGE 139 III 86 E. 4.2; BGer 4A_427/2021 vom 20. Dezember 2021, E. 5.2). Der Kläger begründete sein Massnahmebegehren bzw. die drohende Lö- schung der ihn betreffenden Einträge in den Recruitment System Records damit, dass diese Einträge mangels Zugang des Klägers seit rund 35 Monaten zu die- sem System voraussichtlich am 24. Oktober 2021 automatisch gelöscht würden. Damit würde sein Herausgabeanspruch irreversibel vereitelt. Gleichzeitig wies er auf das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Februar 2021 hin, worin die Be- klagte u.a. verpflichtet wurde, die Namen und andere Personendaten der dortigen
- 11 - Kläger in den Recruitment System Records zu löschen. Zwar sei seiner Be- schwerde gegen dieses Urteil aufschiebende Wirkung erteilt worden, doch sei un- klar, ob die Beklagte deshalb verpflichtet sei, die automatische Löschung der Ein- träge zu verhindern (Urk. 6/25 S. 2 f.). Der Kläger sieht demnach die drohende Verletzung seines Anspruchs auf Auskunftserteilung nicht etwa in der Gefahr ei- ner willentlichen Löschung von Daten durch die Beklagte (vgl. auch Urk. 1 S. 7 Abs. 2) , sondern durch deren System der automatischen Löschung der Daten, wenn seit 36 Monaten keine Mutation der Daten mehr stattgefunden hat. Diese Löschung hätte nach Darstellung des Klägers mutmasslich am 24. Oktober 2021 stattfinden sollen. So oder anders besteht kein Bedarf nach einer sichernden Massnahme, um die Daten zu erhalten. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie noch vorhanden sind. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass er bei der amtlichen Befundaufnahme hätte mitwirken können. Sein angeb- lich letzter Zugriff auf sein Profil soll am 23. Oktober 2018 stattgefunden haben (Urk. 6/44 S. 3). Dies ist mit der Darstellung der Beklagten vereinbar, wonach die Löschung "gegen Ende des Jahres 2018" stattgefunden habe. Sollten sie noch nicht automatisch gelöscht worden sein, hätte der Kläger zudem dartun müssen, dass eine automatische Löschung der Daten immer noch droht. Dazu fehlen aber jegliche substantiierten Behauptungen. Unter diesen Umständen kann dahinge- stellt bleiben, ob eine blosse Passwortänderung die Dreijahresfrist bis zur Lö- schung neu in Gang setzt oder nicht. Ebenso kann offengelassen werden, ob für die Beklagte die Möglichkeit bestanden hätte, vor Aufnahme des amtlichen Be- funds das Profil des Klägers zu sperren. Nicht entscheidrelevant ist, dass die Vor- instanz dem Massnahmebegehren zunächst superprovisorisch stattgegeben hatte und dass in einem Drittverfahren (CG190057-L, Urteil des Bezirksgerichts Zürich i.S. 1. A. 2. B. ca. C._____ AG, Urk. 6/26/2) die Löschung von Daten der dortigen Kläger im Recruitment System / E._____ angeordnet wurde. Die Berufung ist daher abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu be- stätigen.
- 12 - IV. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO; BGer 4A_332/2015 vom
10. Februar 2016, E. 6.5). Der Kläger ist zu verpflichten, der Beklagten in Anwen- dung von § 13 Abs. 2, § 5 Abs. 1 und § 9 AnwGebV eine Parteientschädigung zu bezahlen. Ein Mehrwertsteuerzuschlag wurde nicht beantragt (Urk. 9 S. 2). Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichts am Ar- beitsgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 13. Januar 2022 wird bestätigt.
2. Das zweitinstanzliche Verfahren ist kostenlos.
3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 13 - Zürich, 5. August 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. Chr. Arnold versandt am: ya