Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Die Klägerin schloss am 29./31. Mai 1996 einen Arbeitsvertrag mit der C._____ AG als Personal-Administratorin mit einem Arbeitspensum von 50% (Ar- beitsantritt 1. Juni 1996) ab (Urk. 7/5/5). Am 10. September 2015 vereinbarte die Klägerin mit der C._____ Schweiz, Zweigniederlassung der C._____ Group AG, eine Erhöhung des Arbeitspensums per 1. September 2015 auf 100% (Urk. 7/5/6). Mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 teilte die C._____ Group, Zweig- niederlassung der A._____ Schweiz AG, der Klägerin mit, die C._____ Group AG, D._____ [Ort], sei rechtlich mit der A._____ Schweiz AG, E._____ [Ort], ver- schmolzen worden. Ihr Arbeitsverhältnis mit der C._____ Group AG gehe von Gesetzes wegen (Art. 333 OR) mit allen Rechten und Pflichten auf die A._____ Schweiz AG über (Urk. 7/5/7). Mit Schreiben vom 24. Januar 2019 kündigte die "C._____ Group, Zweigniederlassung der A._____ Schweiz AG", das Arbeitsver- hältnis mit der Klägerin per 30. April 2019 (Urk. 7/5/67). Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 22. Februar 2019 Einsprache gegen die Kündigung und verlangte eine Begründung (Urk. 7/5/68). Die Kündigungsbegründung datiert vom 4. März 2019 und wurde namens "C._____" von F._____, CEO, und G._____, Head of Finance, unterzeichnet (Urk. 7/5/69).
E. 1.1 Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben. Sie richtet sich ge- gen einen erstinstanzlichen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 237 ZPO. Da die Streitwertgrenze erreicht wird, ist auf die Berufung – unter Vorbehalt hinrei- chender Begründung – einzutreten (Art. 308 Abs. 1 und Art. 311 ZPO).
E. 1.2 Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine un- richtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO), wobei die Berufung zu begründen ist (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Dies setzt voraus, dass in der Berufung hinreichend genau aufgezeigt wird, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist. Vorlie- gend macht die Beklagte sowohl eine unrichtige Rechtsanwendung als auch eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend (Urk. 1 S. 5 Rz 14).
E. 2 Am 25. Oktober 2019 ging beim Friedensrichteramt H._____ das Schlich- tungsgesuch der Klägerin ein mit folgendem Rechtsbegehren (Hauptantrag): "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, für die Pönalentschädigung CHF 63'789.60 netto an die Klägerin zu entrichten, zuzüglich Zins à 5% ab dem 24.01.2019, unter Nachklagevorbehalt." Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 14. Januar 2020 konnte keine Einigung erzielt werden. In der Klagebewilligung vom 27. Februar 2020 wurde die "C._____ Group AG" als beklagte Partei aufgeführt (Urk. 7/1, Urk. 7/9).
E. 2.1 Die Vorinstanz erwog, dass Zweigniederlassungen weder partei- noch prozessfähig und damit im Zivilprozess auch nicht passivlegitimiert seien. Auch wenn eine Forderung in einem direkten Zusammenhang mit der Tätigkeit einer Zweigniederlassung stehe, sei somit stets die Hauptgesellschaft, zu der die Nie- derlassung gehöre, einzuklagen. Entsprechend habe die Klägerin einen Fehler begangen, als sie in der Klageschrift die "C._____ Group AG, eine Zweignieder- lassung der A._____ Schweiz AG" und damit eine Zweigniederlassung als be- klagte Partei bezeichnet habe. Vielmehr wäre in jedem Fall die Hauptgesellschaft, also die "A._____ Schweiz AG" als beklagte Partei aufzuführen gewesen. Dieser Fehler schade der Klägerin aber nicht, da gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung bei Aufführung der Zweigniederlassung kein Zweifel über die Identität der Partei (Hauptunternehmung) bestehe und das Rubrum von Amtes wegen zu berichtigen sei (Urk. 2 S. 3 f. mit Verweis auf BGer 4A_510/2016 vom 26. Januar 2017, E. 3.2; 4A_129/2014 vom 1. Mai 2014, E. 2.5; 4A_27/2013 vom 6. Mai 2013, E. 2.2; 4C.270/2003 vom 28. November 2003, E. 1.1).
- 6 - An der Unzweifelhaftigkeit der Identität der beklagten Partei ändere auch der Umstand nichts, dass die Klägerin in der Klageschrift die Zweigniederlassung als "C._____ Group AG, eine Zweigniederlassung der A._____ Schweiz AG" statt "C._____ Group, eine Zweigniederlassung der A._____ Schweiz AG" bezeichnet habe. Einerseits ergebe sich aus der Klagebegründung, dass es sich dabei um ein offensichtliches Versehen gehandelt habe, das von Amtes wegen zu berichti- gen sei. Andererseits ändere auch eine falsche Bezeichnung der Zweigniederlas- sung nichts daran, dass die Hauptniederlassung und nicht die Zweigniederlas- sung als beklagte Partei anzusehen sei. Sowohl eine korrekt bezeichnete als auch eine falsch bezeichnete Zweigniederlassung sei von Amtes wegen aus dem Rubrum zu entfernen und es sei in beiden Fällen klar, dass die Hauptunterneh- mung als Beklagte zu gelten habe. Die gleichen Überlegungen müssten für den Umstand gelten, dass in der Klageschrift vom tt.mm.2020 eine Zweigniederlas- sung aufgeführt worden sei, die tags zuvor aus dem Handelsregister gelöscht worden sei. Eine nicht mehr existierende Zweigniederlassung sei genauso wenig partei- und prozessfähig wie eine noch bestehende. In beiden Fällen sei von der Hauptunternehmung als beklagter Partei auszugehen und das Rubrum entspre- chend anzupassen (Urk. 2 S. 4 f.).
E. 2.2 Mit ihrer Berufung macht die Beklagte geltend, es sei (nach wie vor) un- klar bzw. zweifelhaft, wen die Klägerin einklagen wolle. Die nicht übereinstim- menden Bezeichnungen im Schlichtungsgesuch und in der Klagebewilligung hät- ten dem Vertreter der Klägerin auffallen und ihn vor Klageeinreichung zur Korrek- tur veranlassen müssen. Stattdessen habe die Klägerin weder die Parteibezeich- nung im Schlichtungsgesuch noch diejenige in der Klagebewilligung übernom- men, sondern bewusst eine neue Parteibezeichnung erfunden ("C._____ Group AG, eine Zweigniederlassung der A._____ Schweiz AG"), die – indem der Zusatz "AG" eingefügt worden sei – rechtlich gar nicht möglich sei. Dass dies auf einem Versehen oder Verschrieb beruhe, sei ausgeschlossen bzw. höchst unwahr- scheinlich. Vielmehr sei damit versucht worden, von den unterschiedlichen Be- zeichnungen auf allen Dokumenten abzulenken. Aufgrund der gewählten Formu- lierungen und der ursprünglichen Klagebewilligung habe davon ausgegangen werden müssen, dass die Klägerin die "C._____ Group AG" habe ins Recht fas-
- 7 - sen wollen. Der Umstand, dass die Vorinstanz das Verfahren gegen die C._____ Group AG eröffnet habe, belege, dass die Identität der Parteien keineswegs zwei- felsfrei festgestellt werden könne, sondern eine grosse Verwechslungsgefahr be- stehe. Bei dieser Ausgangslage bestehe kein Raum für eine Berichtigung. Hinzu komme, dass die korrigierte Klagebewilligung auf eine im Zeitpunkt ihrer Ausstel- lung nicht mehr existierende bzw. bereits gelöschte Zweigniederlassung ausge- stellt sei, womit die Verwirrung komplett sei. Eine irrtümliche Parteibezeichnung bzw. Berichtigung scheide vorliegend aus, "weil zu viele schwerwiegende Fehler, in Kombination aber auch aufeinanderfolgend und nach Korrekturversuchen, pas- siert [seien], die wahrhaftig beispiellos [seien]". Derart gravierende Formfehler und die vorgenommenen Berichtigungen würden von der eingeschränkten Untersu- chungsmaxime (Art. 60 ZPO) und der gerichtlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) nicht erfasst. Die Vorinstanz habe einen unzulässigen Parteiwechsel im Sinne von Art. 83 Abs. 4 ZPO vorgenommen, da ein solcher nur mit Zustimmung der Ge- genpartei möglich sei (Urk. 1 S. 5 ff. Rz 16 bis 28).
E. 2.3 Es ist einzuräumen, dass sich allein anhand der Parteibezeichnungen in der ursprünglichen Klagebewilligung vom 27. Februar 2020 (Urk. 7/1, Urk. 7/9: "C._____ Group AG") und in der Klageschrift (Urk. 7/2 S. 1: "C._____ Group AG, eine Zweigniederlassung der A._____ Schweiz AG") nicht eruieren lässt, ob sich die Klage gegen eine Aktiengesellschaft mit der Firma "C._____ Group AG" oder gegen eine Aktiengesellschaft mit der Firma "A._____ Schweiz AG" richtet. Ein anderes Bild ergibt sich aber aufgrund der Klagebegründung (Urk. 7/2 S. 3 ff.), des Schreibens des Friedensrichteramtes H._____ vom 8. Februar 2021 (Urk. 7/21/76) und der korrigierten Klagebewilligung (Urk. 7/21/77). Daraus geht zwei- felsfrei hervor, dass es sich bei der C._____ Group nicht um eine Aktiengesell- schaft, sondern um eine Zweigniederlassung der A._____ Schweiz AG handelt und die Klägerin dies im Schlichtungsgesuch auch so vermerkt hatte. Aus dem Schlichtungsgesuch und der korrigierten Klagebewilligung wird somit deutlich, dass es sich bei der Parteibezeichnung in der Klageschrift um eine irrtümliche handeln muss, soweit die Firma der Zweigniederlassung (C._____ Group) mit dem Zusatz "AG" versehen wurde. Zu Recht wies die Vorinstanz auch darauf hin, dass bereits in der Klagebegründung (Urk. 7/2 S. 4) ausgeführt wurde, die Kläge-
- 8 - rin habe bei der C._____ Group, einer Zweigniederlassung der A._____ Schweiz AG in D._____ gearbeitet. In diesem Zusammenhang berief sich die Klägerin un- ter anderem auf den Handelsregisterauszug der "C._____ Group, Zweignieder- lassung der A._____ Schweiz AG" (Urk. 7/2 S. 4), aus dem im Übrigen hervor- geht, dass die C._____ Group einst als Zweigniederlassung der C._____ Group AG fungierte, bevor diese im Jahre 2017 mit der A._____ Schweiz AG verschmol- zen wurde (Urk. 7/5/4, Urk. 7/5/7). Auf die vorinstanzliche Erwägung, wonach sich aus der Klagebegründung ergebe, dass es sich beim Zusatz "AG" (welcher der Firma der Zweigniederlassung hinzugefügt wurde) um ein offensichtliches Verse- hen handeln müsse (Urk. 2 S. 4), geht die Beklagte in der Berufung nicht ansatz- weise ein. Aufgrund der korrigierten Klagebewilligung, des Schreibens des Frie- densrichteramtes und der Klagebegründung stand entgegen der Auffassung der Beklagten zweifelsfrei fest, dass sich die Klage gegen die A._____ Schweiz AG richtet und war jede Gefahr der Verwechslung ausgeschlossen. Dass die Korrek- tur der Klagebewilligung nach der am tt.mm.2020 erfolgten Löschung der Zweig- niederlassung im Handelsregister erfolgte (Urk. 7/21/75), ist nicht von Belang. Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund und aufgrund der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung, wonach bei Aufführung der Zweigniederlassung im Rubrum keine Zweifel über die Identität der Partei (Hauptunternehmung) beste- hen könne, das Rubrum entsprechend berichtigte, kann darin weder eine Verlet- zung von Art. 60 ZPO (in Verbindung mit Art. 56 ZPO) noch von Art. 83 Abs. 4 ZPO gesehen werden. Irrelevant ist, ob es dem klägerischen Rechtsvertreter frü- her möglich gewesen wäre, die Korrektur der Klagebewilligung zu veranlassen (Urk. 1 S. 5 f. Rz 18), und ihm hätte bekannt sein müssen, dass im Rubrum die Hauptniederlassung und nicht die Zweigniederlassung aufzuführen ist (Urk. 1 S. 6 Rz 19). Die vermeintlichen Unklarheiten wurden aufgrund der Einrede der Beklag- ten im Stadium der Prüfung der Prozessvoraussetzungen beseitigt und die bun- desgerichtliche Rechtsprechung greift genau in dem Fall, in dem die Zweignieder- lassung im Rubrum aufgeführt wird, und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen dies geschah. Die Berufung erweist insoweit unbegründet.
- 9 -
E. 2.4 Wäre der Sicht der Beklagten zu folgen, hätte konsequenterweise auf die Berufung gar nicht eingetreten werden können. Denn die Berufung wurde in Sachen
- 10 - C._____ Group AG, J._____-strasse ..., ... D._____ (Parteibezeichnung gemäss Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 16. Juni 2020) bzw. C._____ Group AG, eine Zweigniederlassung der A._____ Schweiz AG, J._____-strasse ..., ... D._____ (Parteibezeichnung gemäss Klage vom tt.mm.2020) bzw. C._____ Group, eine Zweigniederlassung der A._____ Schweiz AG, J._____-strasse ..., ... D._____ (Parteibezeichnung gemäss abgeänderter Klagebewilligung vom 8. Februar 2021) bzw. A._____ Schweiz AG, J._____-str. ..., ... E._____ (Parteibezeichnung gemäss Beschluss des Bezirksgerichts Uster vom 9. Juni 2021) erhoben (Urk. 1 S. 1). Die Beklagte führte dazu aus, weil die Identität der beklag- ten Partei im vorliegenden Verfahren keinesfalls unzweifelhaft sei und es nicht auszuschliessen sei, dass die Klägerin ein nicht existentes Unternehmen habe einklagen wollen, hätten verschiedene Bezeichnungen im Rubrum aufgeführt werden müssen (Urk. 1 S. 12 Rz 43). Träfe dies zu, führte dies unweigerlich dazu, dass auch über die Person der Berufungsklägerin Unklarheit herrschte und die Befugnis zur Berufung, die in erster Linie den Hauptparteien des erstinstanzlichen Verfahrens zusteht (Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 90), nicht feststünde. Damit fehlte es im Berufungsverfahren seinerseits an der Legitimation des Beru- fungsklägers und damit an einer Prozessvoraussetzung (Seiler, a.a.O., N 1618).
3. Die Vorinstanz prüfte sodann, ob eine gültige Klagebewilligung im Sinne von Art. 209 ZPO vorliegt. 3.1.1 Sie erwog, die ursprünglich vom Friedensrichteramt ausgestellte Kla- gebewilligung (Urk. 7/1, Urk. 7/9) führe als beklagte Partei nicht die Beklagte, die A._____ Schweiz AG, sondern die "C._____ Group AG" mit Sitz in D._____ auf. Eine Recherche im Handelsregister ergebe, dass ein Unternehmen mit der Fir- men-nummer CHE-… von … bis … 2014 unter der Firma "C._____ Group AG" geführt worden sei und heute "C._____ Schweiz, Zweigniederlassung der A._____ Schweiz AG" heisse. Ein ebenfalls unter dem Namen "C._____ Group AG" auftretendes Unternehmen mit der Firmennummer CHE-… sei sodann am tt. Dezember 2017 aus dem Handelsregister gelöscht worden, wobei Aktiven und Passiven infolge Fusion auf die A._____ Schweiz AG, die vorliegende Beklagte,
- 11 - übertragen worden seien. Auch wenn zum Zeitpunkt der Klageeinleitung beim Friedensrichteramt H._____ kein Unternehmen mehr unter der Firma "C._____ Group AG" geführt worden sei, sei es angesichts der ursprünglich eingereichten Klagebewilligung in der Tat höchst fraglich erschienen, ob die vorliegend beklagte A._____ Schweiz AG bereits Partei im Schlichtungsverfahren gewesen sei und ob die Klägerin dort ein allenfalls nicht mehr existierendes Unternehmen eingeklagt habe (Urk. 2 S. 5 f.). 3.1.2 Die Beklagte pflichtet diesen Ausführungen bei (Urk. 1 S. 9 Rz 30). Sie fügt hinzu, aus der Klage sei jedenfalls nicht ersichtlich, welche Partei die Klägerin habe einklagen wollen. Selbst aus der widersprüchlichen und missverständlichen Stellungnahme der Klägerin vom 11. Februar 2021, einschliesslich korrigierter Klagebewilligung, gehe nicht zweifelsfrei hervor, gegen wen sich die Klage richten solle, zumal die Klägerin selbst an verschiedenen Stellen davon ausgehe, dass die "C._____ Group, Zweigniederlassung der A._____ Schweiz AG" die beklagte Partei sei. Es könne vorliegend nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin eine nicht existente juristische Person eingeklagt habe (Urk. 1 S. 9 Rz 31 f.). 3.1.3 Darauf, dass sich aufgrund der Parteibezeichnungen in der ursprüngli- chen Klagebewilligung vom 27. Februar 2020 (Urk. 7/1, Urk. 7/9: "C._____ Group AG") und in der Klageschrift (Urk. 7/2 S. 1: "C._____ Group AG, eine Zweignie- derlassung der A._____ Schweiz AG") die beklagte Partei nicht eindeutig identifi- zieren lässt, wurde bereits hingewiesen (E. II/2.3). Allerdings deutete bereits die in der Klagebegründung aufgestellte Behauptung, dass die Klägerin bei der C._____ Group, einer Zweigniederlassung der A._____ Schweiz AG, gearbeitet habe (Urk. 7/2 S. 4), auf einen Verschrieb im Rubrum der Klageschrift hin. Dieser Ver- dacht bestätigte sich mit Einreichung des Schreiben des Friedensrichteramtes und der korrigierten Klagebewilligung (Urk. 7/21/76-77), womit die unklare Situati- on beseitigt wurde. Der Beklagten kann nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, aufgrund der Stellungnahme vom 11. Februar 2021 (Urk. 7/20) sei die un- klare Situation perpetuiert worden. Zwar sprach die Klägerin nach wie vor davon, richtig und auch im Schlichtungsbegehren so verzeichnet sei die C._____ Group, Zweigniederlassung der A._____ Schweiz AG, die beklagte Partei (Urk. 7/20 S.
- 12 - 4), wobei sie auch die Parteibezeichnung entsprechend änderte (Urk. 5/20 S. 1). Die Beklagte übersieht jedoch, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei Aufführung der Zweigniederlassung im Rubrum keine Zweifel über die Identi- tät der Partei (Hauptunternehmung) mehr bestehen können. 3.2.1 Die Vorinstanz hielt weiter dafür, die Klägerin habe mit der korrigierten Klagebewilligung und einer entsprechenden Erklärung des Friedensrichteramtes den Nachweis erbringen können, dass das Schlichtungsgesuch gegen "C._____ Group, Zweigniederlassung der A._____ Schweiz AG" eingereicht worden sei. Dies sei seitens der Beklagten nicht bestritten worden. Die Vorinstanz erwog wei- ter, dass das Schlichtungsgesuch der Beklagten mit der Vorladung zur Schlich- tungsverhandlung an die damals noch existierende Zweigniederlassung in H._____ zugestellt worden sein dürfte. Entsprechend habe bereits im Rahmen des Schlichtungsverfahrens klar sein müssen, dass sich die Klage gegen die Hauptunternehmung (A._____ Schweiz AG) gerichtet habe, da Zweigniederlas- sungen weder partei- noch prozessfähig seien. Die Parteibezeichnung im Schlich- tungsgesuch habe somit – abgesehen vom bei der Klage offensichtlich versehent- lich eingefügten Zusatz "AG" – mit derjenigen in der Klageschrift übereingestimmt. Aufgrund der klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung schade es der Klägerin nicht, dass in beiden Fällen fälschlicherweise eine Zweigniederlassung als be- klagte Partei bezeichnet worden sei. Entscheidend sei vielmehr, dass sowohl im Schlichtungsverfahren als auch vor Arbeitsgericht von Anfang an klar gewesen sei, dass sich die Klage gegen die Hauptunternehmung (A._____ Schweiz AG) gerichtet habe und habe richten müssen (Urk. 2 S. 6 f.). 3.2.2 Die Beklagte macht geltend, es sei Aufgabe der Klägerin, die prozess- begründenden Tatsachen vorzutragen, auch wenn das Gericht gemäss Art. 60 ZPO von Amtes wegen prüfe, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt seien. Ins- besondere dürfe das Gericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 140 III 276, 141 III 294 E. 6.1) nicht von sich aus prozessbegründenden Tatsa- chen nachgehen und diese ins Verfahren einbringen. Keine der Parteien habe im Verfahren behauptet, dass der A._____ Schweiz AG (respektive der damals noch bestehenden Zweigniederlassung) das Schlichtungsgesuch zugestellt worden sei
- 13 - und dass die Beklagte im damaligen Zeitpunkt habe annehmen müssen, die Hauptunternehmung, nämlich die A._____ Schweiz AG, sei Partei des Verfah- rens. Indem die Vorinstanz diese zwei Annahmen treffe (erstens: Annahme, dass das Schlichtungsgesuch zugestellt worden sei; zweitens: Annahme, dass die Be- klagte im damaligen Zeitpunkt gewusst habe, dass die A._____ Schweiz AG Par- tei des Verfahrens sei), verstosse sie gegen Art. 60 ZPO, da das Gericht von Am- tes wegen nur solche Tatsachen erforschen dürfe, die gegen (nicht aber solche, die für) das Vorliegen von Prozessvoraussetzungen sprechen würden. Überdies handle es sich bei den vorinstanzlichen Erwägungen nicht um Tatsachen, son- dern lediglich um Annahmen. Die Vorinstanz habe ihre Kompetenzen im Rahmen des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 60 ZPO überschritten. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach sowohl im Schlichtungsverfahren als auch vor Arbeitsgericht von Anfang an klar gewesen sei, dass sich die Klage ge- gen die Hauptunternehmung (A._____ Schweiz AG) richte, halte einer eingehen- den Prüfung nicht stand. Die Vorinstanz habe nicht nur den Sachverhalt unrichtig festgestellt (indem sie von keiner Partei behauptete oder gar bewiesene Annah- men getroffen habe), sondern auch das Recht unrichtig angewandt, indem sie gegen Art. 60 ZPO verstossen und von sich aus zuständigkeitsbegründende An- nahmen getroffen habe (Urk. 1 S. 9 f. Rz 33 bis Rz 37). 3.2.3 Gemäss Art. 60 ZPO prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Pro- zessvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist zwar richtig, dass die Untersuchungsma- xime die Parteien nicht davon entbindet, an der Sammlung des Prozessstoffes ak- tiv mitzuwirken und dem Gericht das in Betracht fallende Tatsachenmaterial zu unterbreiten (BGE 141 III 294 E. 6.1, S. 301; 139 III 278 E. 4.2, S. 281). Dass der Gegenpartei das Schlichtungsgesuch zugestellt wird, ergibt sich aber bereits aus Art. 202 Abs. 3 ZPO, ist gerichtsnotorisch und musste daher von der Klägerin nicht extra behauptet werden. Wenn die Vorinstanz annahm, das Schlichtungsge- such sei der Beklagte usanzgemäss zugestellt worden, ging sie von der Erfah- rungstatsache aus, dass die Schlichtungsbehörde der gesetzlichen Regelung von Art. 202 Abs. 3 ZPO nachlebt. Zudem wurde in der Klagebewilligung ausdrücklich vermerkt, dass das Schlichtungsgesuch der beklagten Partei zugestellt wurde (Urk. 7/1 S. 2, Urk. 7/9 S. 2, Urk. 7/21/77 S. 2). Dass die gesetzlich vorgeschrie-
- 14 - bene Zustellung im vorliegenden Fall unterblieben ist, machte die Beklagte weder im vorinstanzlichen Verfahren (Urk. 7/23 S. 6 Rz 15 ff.) noch im Berufungsverfah- ren (Urk. 1) geltend. Wenn die Vorinstanz davon ausging, die Beklagte resp. ihre Zweigniederlassung habe das Schlichtungsgesuch erhalten, ist dies nicht zu be- anstanden. Da bei Aufführung der Zweigniederlassung im Rubrum keine Zweifel über die Identität der Partei (Hauptunternehmung) bestehen können (BGer 4A_510/2016 vom 26. Januar 2017, E. 3.2, mit weiteren Hinweisen), kann der Vo- rinstanz kein Fehler vorgeworfen werden, wenn sie festhielt, es habe bereits im Schlichtungsverfahren klar seien müssen, dass sich die Klage gegen die A._____ Schweiz AG richte. Die Beklagte kann daher auch nicht einwenden, es handle sich um eine blosse Annahme, dass sie sich dessen bewusst gewesen sei. Dies gilt unabhängig davon, ob die Schlichtungsbehörde in einem solchen Fall das Rubrum berichtigt oder nicht. Und auch der Umstand, dass dem Friedensrichter- amt bei Ausstellung der Klagebewilligung ein Fehler unterlief, indem die C._____ Group AG als Beklagte aufgeführt wurde (Urk. 7/1, Urk. 7/9), vermag daran nichts zu ändern, zumal die Klagebewilligung nachträglich korrigiert wurde (Urk. 7/21/77). Im arbeitsgerichtlichen Verfahren mag sich zu Beginn insofern eine Un- sicherheit ergeben haben, als eine auf die "C._____ Group AG" ausgestellte Kla- gebewilligung eingereicht wurde und der Klägerin ihrerseits ein Fehler unterlief, indem sie auf der Klageschrift nach "C._____ Group" den Zusatz "AG" in die Par- teibezeichnung der Beklagten einfügte (vgl. dazu oben E. II/2.3). Insofern ist die Aussage der Vorinstanz, wonach "auch vor Arbeitsgericht von Anfang an klar war, dass sich die Klage gegen die Hauptunternehmung (A._____ Schweiz AG) richte- te und richten musste" (Urk. 2 S. 7), zu relativieren. Auf die Gültigkeit der Klage- bewilligung und auf den Umstand, dass die A._____ Schweiz AG als beklagte Partei das Schlichtungsverfahren durchlaufen hatte, was dieser aufgrund des Schlichtungsbegehrens auch bewusst sein musste, konnte dies keinen Einfluss haben. Im Ergebnis ist der Vorinstanz weder eine (für den Verfahrensausgang re- levante) unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine fehlerhafte Rechtsanwen- dung vorzuwerfen. Die Berufung ist auch insoweit unbegründet.
- 15 - 3.3.1 Die Vorinstanz erwog schliesslich, zur Schlichtungsverhandlung seien mit G._____ und K._____ zwei für die damals noch bestehende Zweigniederlas- sung kollektivzeichnungsberechtigte Organe erschienen. Dass im Nachgang zur Schlichtungsverhandlung die Klagebewilligung vom zuständigen Friedensrichter- amt mit falscher Parteibezeichnung ausgestellt worden sei, ändere nichts daran, dass der Beklagten von Anfang an habe klar sein müssen, wer von der Klägerin eingeklagt worden sei (Urk. 2 S. 7). 3.3.2 Die Beklagte lässt auch dies nicht gelten. Sie bringt vor, der Vorinstanz unterlaufe just derselbe Fehler, den diese ihr anlaste, indem die Zweigniederlas- sung mit der Hauptunternehmung verwechselt werde. Da eine Zweigniederlas- sung nicht Partei sein könne, sei es unerheblich, ob G._____ und K._____ für die Zweigniederlassung zeichnen könnten. Wäre tatsächlich die Hauptunternehmung als Partei an der Schlichtungsverhandlung zugegen gewesen, hätte die Vo- rinstanz vielmehr feststellen müssen, dass die A._____ Schweiz AG rechtsgültig an der Schlichtungsverhandlung vertreten gewesen sei. Doch dies sei gerade nicht der Fall gewesen. Gemäss Handelsregisterauszug der A._____ Schweiz AG sei G._____ kollektivzeichnungsberechtigt. Hingegen sei K._____ (recte: K._____) nicht als Zeichnungsberechtigte im Handelsregister eingetragen. Im Üb- rigen sei G._____ auch bei der "C._____ Group AG" kollektivzeichnungsberech- tigt. Aus diesen Umständen würden sich also keine "zulässigkeitsbegründenden Tatsachen" ableiten lassen. Weder G._____ noch K._____ (recte: K._____) hät- ten sich im Schlichtungsverfahren als Vertretungsberechtigte der A._____ Schweiz AG ausgewiesen; auch seien sie dazu nicht berechtigt gewesen. Die A._____ Schweiz AG sei mithin an der Schlichtungsverhandlung nicht rechtsgültig vertreten gewesen, woraus folge, dass die A._____ Schweiz AG nicht Partei im Schlichtungsverfahren gewesen sei. Entsprechend habe keine gültige Klagebewil- ligung ausgestellt werden können. Diesen Fehler könne die nachträglich korrigier- te Klagebewilligung nicht beheben. Die Klagebewilligungen vom 27. Februar 2020 und 8. Februar 2021 seien ungültig, wenn nicht gar nichtig, und auf die Klage sei nicht einzutreten (Urk. 1 S. 11 Rz 38 bis Rz 42).
- 16 - 3.3.3 Die Parteien müssen persönlich zur Schlichtungsverhandlung erschei- nen (Art. 204 Abs. 1 ZPO). Die juristischen Personen treten zu diesem Zweck durch ihre im Handelsregister eingetragenen Organe und Prokuristen auf (BGE 141 III 159 E. 2.6, S. 166; BSK ZPO-Infanger, Art. 204 N 2). Bestehen neben ei- ner Hauptniederlassung Zweigniederlassungen, so erfolgt die Befreiung von der Erscheinungspflicht (Art. 204 Abs. 3 lit. a ZPO) nur dann, wenn keiner dieser Ge- schäftssitze in demjenigen Kanton liegt, in dem das Schlichtungsverfahren statt- findet (BK ZPO-Alvarez/Peter, Art. 204 N 7). Dies war vorliegend nicht der Fall. 3.3.4 Die Vertretungsbefugnis (Organvollmacht) kann bei der Aktiengesell- schaft auf den Geschäftskreis der Zweigniederlassung beschränkt werden (Art. 718a Abs. 2 OR; vgl. auch Art. 460 Abs. 1 OR für die Prokura; Meier- Hayoz/Forstmoser/Sethe, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 12. Aufl., 2018, § 24 N 23). Wird diese Beschränkung im Handelsregister eingetragen, wirkt sie auch gegenüber Dritten. Auch diejenigen zur Vertretung befugten Personen, de- ren Vertretungsbefugnis gemäss Art. 718a Abs. 2 OR auf die Zweigniederlassung beschränkt ist, handeln mit rechtlicher Wirkung für den Geschäftsinhaber (Gauch, Der Zweigbetrieb im schweizerischen Zivilrecht, 1974, N 1118, N 1121 und N
1653) und damit für die Hauptunternehmung. Auch der Filialprokurist handelt nicht für die Zweigniederlassung, da diese rechtsunfähig ist, sondern direkt für den Ge- schäftsinhaber; lediglich seine Vollmacht ist auf den Geschäftskreis einer Zweig- niederlassung beschränkt (BSK OR I-Watter, Art. 460 N 2). Daran vermag Art. 110 Abs. 1 lit. e HRegV, der von "Vertretung der Zweigniederlassung" spricht, nichts zu ändern (vgl. Champeaux, SHK-HRegV, Art. 109 N 1, mit Hinweis auf den per 31. Dezember 2020 aufgehobenen Art. 2 lit. a Ziff. 14 HRegV). Daraus folgt, dass die zur Schlichtungsverhandlung vom 14. Januar 2020 erschienenen G._____ (Kollektivunterschrift zu zweien für die Zweigniederlassung) und K._____ (Kollektivprokura zu zweien für die Zweigniederlassung) für die Beklagte (im Ge- schäftskreis der Zweigniederlassung) zeichneten und handelten (Urk. 7/5/4). Ihre Zeichnungsberechtigung erlosch erst mit der Löschung der Zweigniederlassung am tt.mm.2020 (Urk. 7/21/75), wobei G._____ auch bei der Hauptniederlassung kollektivzeichnungsberechtigt ist. Die Klägerin macht geltend, sie habe in D._____ für die Zweigniederlassung gearbeitet (Urk. 7/2 S. 4), was unbestritten blieb (Urk.
- 17 - 7/13 S. 6 f. Rz 13 f.). Ihre Kündigung wurde namens der "C._____ Group Zweig- niederlassung der A._____ Schweiz AG" ausgesprochen (Urk. 7/5/67). Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern die zur Schlichtungsverhandlung erschienenen natürli- chen Personen die Beklagte nicht hätten vertreten können. Demnach war die A._____ Schweiz AG sowohl Partei des Schlichtungsverfahrens als auch an der Schlichtungsverhandlung persönlich anwesend und vertreten. Die Klagebewilli- gung ist daher gültig und die Rügen der Beklagten sind unbegründet.
4. Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen und der Beschluss der Vorinstanz vom 9. Juni 2021 zu bestätigen. III. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist bei einem Streitwert von Fr. 72'000.– (Urk. 7/1 S. 3) gestützt auf §§ 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 GebV OG auf Fr. 4'500.– festzusetzen und ausgangsge- mäss der unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklag- ten zufolge ihres Unterliegens, der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
E. 3 Mit Klageschrift vom tt.mm.2020 (Urk. 7/2) und Einreichung der Klagebe- willigung vom 27. Februar 2020 (Urk. 7/1) machte die Klägerin das vorliegende Verfahren bei der Vorinstanz anhängig. Als Beklagte führte sie die "C._____
- 3 - Group AG, eine Zweigniederlassung der A._____ Schweiz AG" auf. Sie stellte fol- gendes Rechtsbegehren (Urk. 7/2 S. 3): "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, für die Pönalentschädigung CHF 72'000.00 brutto an die Klägerin zu entrichten, zuzüglich Zins à 5% ab dem 24.01.2019, unter Nachklagevorbehalt." Mit Verfügung vom 16. Juni 2020 setzte die Vorinstanz der Klägerin Frist an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 7'310.– zu leisten und die Klagebewilligung im Original einzureichen. Dabei nahm sie als beklagte Partei die "C._____ Group AG, J._____-str. ..., ... D._____" ins Rubrum auf (Urk. 7/6). Die Klagebewilligung und der Kostenvorschuss gingen fristgerecht ein (Urk. 7/7-10). In der Klageant- wort vom 21. Oktober 2020 stellte der Vertreter der Beklagten den Antrag, auf die Klage sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Klage vollumfänglich abzuweisen (Urk. 7/13 S. 2), wobei er als Beklagte aufführte (Urk. 7/13 S. 1): C._____ Group AG, J._____-strasse ..., ... D._____ (Parteibezeichnung gemäss Verfügung vom 16. Juni 2020) bzw. C._____ Group AG, eine Zweigniederlassung der A._____ Schweiz AG, J._____-strasse ..., ... D._____ (Parteibezeichnung gemäss Klage vom tt.mm.2020) Mit Verfügung vom 27. Oktober 2020 beschränkte die Vorinstanz das Ver- fahren "auf die Frage des Vorliegens der Prozessvoraussetzungen" und setzte der Klägerin Frist an, um zum Nichteintretensantrag Stellung zu nehmen (Urk. 7/16). In ihrer Stellungnahme vom 11. Februar 2021 stellte die Klägerin den fol- genden Antrag (Urk. 7/20 S. 2): "Es sei der Antrag nicht auf die Klage einzutreten, abzuweisen und entsprechend die Klage vom tt.mm.2020 anhandzunehmen, den Par- teinamen 'C._____ Group AG' auf A._____ Schweiz AG' im Rubrum zu berichtigen und anschliessend dem Kläger Frist für die Replik anzuset- zen. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten." Mit ihrer Stellungnahme reichte die Klägerin folgende Urkunden ein:
- Auszug aus dem Schweizerischen Handelsamtsblatt SHAB vom 16. Juni 2020, wonach der die C._____ Group, Zweigniederlassung der A._____ Schweiz AG, betreffende Eintrag am tt.mm.2020 infolge Auf-
- 4 - hebung der Zweigniederlassung im Handelsregister gelöscht wurde (Urk. 7/21/75)
- Schreiben des Friedensrichteramtes H._____ an den Rechtsvertreter der Klägerin vom 8. Februar 2021, worin bestätigt wird, dass im Schlichtungsbegehren als Beklagte die "C._____ Group, Zweignieder- lassung der A._____ Schweiz AG" aufgeführt wurde und die Klagebe- willigung diesbezüglich einen Verschrieb enthält (Urk. 7/21/76)
- korrigierte Klagebewilligung, worin als Beklagte die "C._____ Group, Zweigniederlassung der A._____ Schweiz AG" bezeichnet wird (Urk. 7/21/77) Am 25. Februar und am 9. April 2021 erstatteten die Parteien weitere Stel- lungnahmen, wobei sie an ihren Anträgen festhielten (Urk. 7/23, Urk. 7/25). Mit Beschluss vom 9. Juni 2021 wies die Vorinstanz den Nichteintretensantrag ab. Zugleich berichtigte sie die Bezeichnung der Beklagten wie folgt: "A._____ Schweiz AG, J._____-str. ..., ... E._____" (Urk. 7/26 = Urk. 2).
E. 4 Mit Eingabe vom 11. August 2021, gleichentags zur Post gegeben und hierorts eingegangen am 12. August 2021, führt die Beklagte gegen den ihr am
16. Juni 2021 zugestellten Beschluss (Urk. 7/27) Berufung mit folgenden Anträ- gen (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei der Beschluss des Bezirksgerichts Uster vom 9. Juni 2021 aufzuheben und es sei der Nichteintretensantrag der Berufungs- klägerin gemäss Klageantwort vom 21. Oktober 2020 gutzuheis- sen.
2. Eventualiter sei der Entscheid des Bezirksgerichts Uster vom
E. 9 Juni 2021 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beru- fungsbeklagten." Der mit Verfügung vom 12. August 2021 verlangte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 6, Urk. 8). Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezo- gen (Urk. 7/1-27). Da sich die Berufung als offensichtlich unbegründet erweist,
- 5 - kann von der Einholung einer Berufungsantwort abgesehen werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). II.
Dispositiv
- Die Berufung wird abgewiesen und der Beschluss des Arbeitsgerichtes Uster vom 9. Juni 2021 wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'500.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten aufer- legt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Ge- richtskasse Rechnung.
- Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. - 18 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erst- und zweitin- stanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 72'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. November 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Faoro versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LA210025-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Faoro Beschluss vom 16. November 2021 in Sachen A._____ Schweiz AG, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Fürsprecher Dr. iur. X._____, gegen B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichtes Uster im ordentlichen Verfahren vom 9. Juni 2021 (AN200004-I)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Die Klägerin schloss am 29./31. Mai 1996 einen Arbeitsvertrag mit der C._____ AG als Personal-Administratorin mit einem Arbeitspensum von 50% (Ar- beitsantritt 1. Juni 1996) ab (Urk. 7/5/5). Am 10. September 2015 vereinbarte die Klägerin mit der C._____ Schweiz, Zweigniederlassung der C._____ Group AG, eine Erhöhung des Arbeitspensums per 1. September 2015 auf 100% (Urk. 7/5/6). Mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 teilte die C._____ Group, Zweig- niederlassung der A._____ Schweiz AG, der Klägerin mit, die C._____ Group AG, D._____ [Ort], sei rechtlich mit der A._____ Schweiz AG, E._____ [Ort], ver- schmolzen worden. Ihr Arbeitsverhältnis mit der C._____ Group AG gehe von Gesetzes wegen (Art. 333 OR) mit allen Rechten und Pflichten auf die A._____ Schweiz AG über (Urk. 7/5/7). Mit Schreiben vom 24. Januar 2019 kündigte die "C._____ Group, Zweigniederlassung der A._____ Schweiz AG", das Arbeitsver- hältnis mit der Klägerin per 30. April 2019 (Urk. 7/5/67). Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 22. Februar 2019 Einsprache gegen die Kündigung und verlangte eine Begründung (Urk. 7/5/68). Die Kündigungsbegründung datiert vom 4. März 2019 und wurde namens "C._____" von F._____, CEO, und G._____, Head of Finance, unterzeichnet (Urk. 7/5/69).
2. Am 25. Oktober 2019 ging beim Friedensrichteramt H._____ das Schlich- tungsgesuch der Klägerin ein mit folgendem Rechtsbegehren (Hauptantrag): "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, für die Pönalentschädigung CHF 63'789.60 netto an die Klägerin zu entrichten, zuzüglich Zins à 5% ab dem 24.01.2019, unter Nachklagevorbehalt." Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 14. Januar 2020 konnte keine Einigung erzielt werden. In der Klagebewilligung vom 27. Februar 2020 wurde die "C._____ Group AG" als beklagte Partei aufgeführt (Urk. 7/1, Urk. 7/9).
3. Mit Klageschrift vom tt.mm.2020 (Urk. 7/2) und Einreichung der Klagebe- willigung vom 27. Februar 2020 (Urk. 7/1) machte die Klägerin das vorliegende Verfahren bei der Vorinstanz anhängig. Als Beklagte führte sie die "C._____
- 3 - Group AG, eine Zweigniederlassung der A._____ Schweiz AG" auf. Sie stellte fol- gendes Rechtsbegehren (Urk. 7/2 S. 3): "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, für die Pönalentschädigung CHF 72'000.00 brutto an die Klägerin zu entrichten, zuzüglich Zins à 5% ab dem 24.01.2019, unter Nachklagevorbehalt." Mit Verfügung vom 16. Juni 2020 setzte die Vorinstanz der Klägerin Frist an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 7'310.– zu leisten und die Klagebewilligung im Original einzureichen. Dabei nahm sie als beklagte Partei die "C._____ Group AG, J._____-str. ..., ... D._____" ins Rubrum auf (Urk. 7/6). Die Klagebewilligung und der Kostenvorschuss gingen fristgerecht ein (Urk. 7/7-10). In der Klageant- wort vom 21. Oktober 2020 stellte der Vertreter der Beklagten den Antrag, auf die Klage sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Klage vollumfänglich abzuweisen (Urk. 7/13 S. 2), wobei er als Beklagte aufführte (Urk. 7/13 S. 1): C._____ Group AG, J._____-strasse ..., ... D._____ (Parteibezeichnung gemäss Verfügung vom 16. Juni 2020) bzw. C._____ Group AG, eine Zweigniederlassung der A._____ Schweiz AG, J._____-strasse ..., ... D._____ (Parteibezeichnung gemäss Klage vom tt.mm.2020) Mit Verfügung vom 27. Oktober 2020 beschränkte die Vorinstanz das Ver- fahren "auf die Frage des Vorliegens der Prozessvoraussetzungen" und setzte der Klägerin Frist an, um zum Nichteintretensantrag Stellung zu nehmen (Urk. 7/16). In ihrer Stellungnahme vom 11. Februar 2021 stellte die Klägerin den fol- genden Antrag (Urk. 7/20 S. 2): "Es sei der Antrag nicht auf die Klage einzutreten, abzuweisen und entsprechend die Klage vom tt.mm.2020 anhandzunehmen, den Par- teinamen 'C._____ Group AG' auf A._____ Schweiz AG' im Rubrum zu berichtigen und anschliessend dem Kläger Frist für die Replik anzuset- zen. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten." Mit ihrer Stellungnahme reichte die Klägerin folgende Urkunden ein:
- Auszug aus dem Schweizerischen Handelsamtsblatt SHAB vom 16. Juni 2020, wonach der die C._____ Group, Zweigniederlassung der A._____ Schweiz AG, betreffende Eintrag am tt.mm.2020 infolge Auf-
- 4 - hebung der Zweigniederlassung im Handelsregister gelöscht wurde (Urk. 7/21/75)
- Schreiben des Friedensrichteramtes H._____ an den Rechtsvertreter der Klägerin vom 8. Februar 2021, worin bestätigt wird, dass im Schlichtungsbegehren als Beklagte die "C._____ Group, Zweignieder- lassung der A._____ Schweiz AG" aufgeführt wurde und die Klagebe- willigung diesbezüglich einen Verschrieb enthält (Urk. 7/21/76)
- korrigierte Klagebewilligung, worin als Beklagte die "C._____ Group, Zweigniederlassung der A._____ Schweiz AG" bezeichnet wird (Urk. 7/21/77) Am 25. Februar und am 9. April 2021 erstatteten die Parteien weitere Stel- lungnahmen, wobei sie an ihren Anträgen festhielten (Urk. 7/23, Urk. 7/25). Mit Beschluss vom 9. Juni 2021 wies die Vorinstanz den Nichteintretensantrag ab. Zugleich berichtigte sie die Bezeichnung der Beklagten wie folgt: "A._____ Schweiz AG, J._____-str. ..., ... E._____" (Urk. 7/26 = Urk. 2).
4. Mit Eingabe vom 11. August 2021, gleichentags zur Post gegeben und hierorts eingegangen am 12. August 2021, führt die Beklagte gegen den ihr am
16. Juni 2021 zugestellten Beschluss (Urk. 7/27) Berufung mit folgenden Anträ- gen (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei der Beschluss des Bezirksgerichts Uster vom 9. Juni 2021 aufzuheben und es sei der Nichteintretensantrag der Berufungs- klägerin gemäss Klageantwort vom 21. Oktober 2020 gutzuheis- sen.
2. Eventualiter sei der Entscheid des Bezirksgerichts Uster vom
9. Juni 2021 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beru- fungsbeklagten." Der mit Verfügung vom 12. August 2021 verlangte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 6, Urk. 8). Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezo- gen (Urk. 7/1-27). Da sich die Berufung als offensichtlich unbegründet erweist,
- 5 - kann von der Einholung einer Berufungsantwort abgesehen werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). II. 1.1 Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben. Sie richtet sich ge- gen einen erstinstanzlichen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 237 ZPO. Da die Streitwertgrenze erreicht wird, ist auf die Berufung – unter Vorbehalt hinrei- chender Begründung – einzutreten (Art. 308 Abs. 1 und Art. 311 ZPO). 1.2 Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine un- richtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO), wobei die Berufung zu begründen ist (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Dies setzt voraus, dass in der Berufung hinreichend genau aufgezeigt wird, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist. Vorlie- gend macht die Beklagte sowohl eine unrichtige Rechtsanwendung als auch eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend (Urk. 1 S. 5 Rz 14). 2.1 Die Vorinstanz erwog, dass Zweigniederlassungen weder partei- noch prozessfähig und damit im Zivilprozess auch nicht passivlegitimiert seien. Auch wenn eine Forderung in einem direkten Zusammenhang mit der Tätigkeit einer Zweigniederlassung stehe, sei somit stets die Hauptgesellschaft, zu der die Nie- derlassung gehöre, einzuklagen. Entsprechend habe die Klägerin einen Fehler begangen, als sie in der Klageschrift die "C._____ Group AG, eine Zweignieder- lassung der A._____ Schweiz AG" und damit eine Zweigniederlassung als be- klagte Partei bezeichnet habe. Vielmehr wäre in jedem Fall die Hauptgesellschaft, also die "A._____ Schweiz AG" als beklagte Partei aufzuführen gewesen. Dieser Fehler schade der Klägerin aber nicht, da gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung bei Aufführung der Zweigniederlassung kein Zweifel über die Identität der Partei (Hauptunternehmung) bestehe und das Rubrum von Amtes wegen zu berichtigen sei (Urk. 2 S. 3 f. mit Verweis auf BGer 4A_510/2016 vom 26. Januar 2017, E. 3.2; 4A_129/2014 vom 1. Mai 2014, E. 2.5; 4A_27/2013 vom 6. Mai 2013, E. 2.2; 4C.270/2003 vom 28. November 2003, E. 1.1).
- 6 - An der Unzweifelhaftigkeit der Identität der beklagten Partei ändere auch der Umstand nichts, dass die Klägerin in der Klageschrift die Zweigniederlassung als "C._____ Group AG, eine Zweigniederlassung der A._____ Schweiz AG" statt "C._____ Group, eine Zweigniederlassung der A._____ Schweiz AG" bezeichnet habe. Einerseits ergebe sich aus der Klagebegründung, dass es sich dabei um ein offensichtliches Versehen gehandelt habe, das von Amtes wegen zu berichti- gen sei. Andererseits ändere auch eine falsche Bezeichnung der Zweigniederlas- sung nichts daran, dass die Hauptniederlassung und nicht die Zweigniederlas- sung als beklagte Partei anzusehen sei. Sowohl eine korrekt bezeichnete als auch eine falsch bezeichnete Zweigniederlassung sei von Amtes wegen aus dem Rubrum zu entfernen und es sei in beiden Fällen klar, dass die Hauptunterneh- mung als Beklagte zu gelten habe. Die gleichen Überlegungen müssten für den Umstand gelten, dass in der Klageschrift vom tt.mm.2020 eine Zweigniederlas- sung aufgeführt worden sei, die tags zuvor aus dem Handelsregister gelöscht worden sei. Eine nicht mehr existierende Zweigniederlassung sei genauso wenig partei- und prozessfähig wie eine noch bestehende. In beiden Fällen sei von der Hauptunternehmung als beklagter Partei auszugehen und das Rubrum entspre- chend anzupassen (Urk. 2 S. 4 f.). 2.2 Mit ihrer Berufung macht die Beklagte geltend, es sei (nach wie vor) un- klar bzw. zweifelhaft, wen die Klägerin einklagen wolle. Die nicht übereinstim- menden Bezeichnungen im Schlichtungsgesuch und in der Klagebewilligung hät- ten dem Vertreter der Klägerin auffallen und ihn vor Klageeinreichung zur Korrek- tur veranlassen müssen. Stattdessen habe die Klägerin weder die Parteibezeich- nung im Schlichtungsgesuch noch diejenige in der Klagebewilligung übernom- men, sondern bewusst eine neue Parteibezeichnung erfunden ("C._____ Group AG, eine Zweigniederlassung der A._____ Schweiz AG"), die – indem der Zusatz "AG" eingefügt worden sei – rechtlich gar nicht möglich sei. Dass dies auf einem Versehen oder Verschrieb beruhe, sei ausgeschlossen bzw. höchst unwahr- scheinlich. Vielmehr sei damit versucht worden, von den unterschiedlichen Be- zeichnungen auf allen Dokumenten abzulenken. Aufgrund der gewählten Formu- lierungen und der ursprünglichen Klagebewilligung habe davon ausgegangen werden müssen, dass die Klägerin die "C._____ Group AG" habe ins Recht fas-
- 7 - sen wollen. Der Umstand, dass die Vorinstanz das Verfahren gegen die C._____ Group AG eröffnet habe, belege, dass die Identität der Parteien keineswegs zwei- felsfrei festgestellt werden könne, sondern eine grosse Verwechslungsgefahr be- stehe. Bei dieser Ausgangslage bestehe kein Raum für eine Berichtigung. Hinzu komme, dass die korrigierte Klagebewilligung auf eine im Zeitpunkt ihrer Ausstel- lung nicht mehr existierende bzw. bereits gelöschte Zweigniederlassung ausge- stellt sei, womit die Verwirrung komplett sei. Eine irrtümliche Parteibezeichnung bzw. Berichtigung scheide vorliegend aus, "weil zu viele schwerwiegende Fehler, in Kombination aber auch aufeinanderfolgend und nach Korrekturversuchen, pas- siert [seien], die wahrhaftig beispiellos [seien]". Derart gravierende Formfehler und die vorgenommenen Berichtigungen würden von der eingeschränkten Untersu- chungsmaxime (Art. 60 ZPO) und der gerichtlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) nicht erfasst. Die Vorinstanz habe einen unzulässigen Parteiwechsel im Sinne von Art. 83 Abs. 4 ZPO vorgenommen, da ein solcher nur mit Zustimmung der Ge- genpartei möglich sei (Urk. 1 S. 5 ff. Rz 16 bis 28). 2.3 Es ist einzuräumen, dass sich allein anhand der Parteibezeichnungen in der ursprünglichen Klagebewilligung vom 27. Februar 2020 (Urk. 7/1, Urk. 7/9: "C._____ Group AG") und in der Klageschrift (Urk. 7/2 S. 1: "C._____ Group AG, eine Zweigniederlassung der A._____ Schweiz AG") nicht eruieren lässt, ob sich die Klage gegen eine Aktiengesellschaft mit der Firma "C._____ Group AG" oder gegen eine Aktiengesellschaft mit der Firma "A._____ Schweiz AG" richtet. Ein anderes Bild ergibt sich aber aufgrund der Klagebegründung (Urk. 7/2 S. 3 ff.), des Schreibens des Friedensrichteramtes H._____ vom 8. Februar 2021 (Urk. 7/21/76) und der korrigierten Klagebewilligung (Urk. 7/21/77). Daraus geht zwei- felsfrei hervor, dass es sich bei der C._____ Group nicht um eine Aktiengesell- schaft, sondern um eine Zweigniederlassung der A._____ Schweiz AG handelt und die Klägerin dies im Schlichtungsgesuch auch so vermerkt hatte. Aus dem Schlichtungsgesuch und der korrigierten Klagebewilligung wird somit deutlich, dass es sich bei der Parteibezeichnung in der Klageschrift um eine irrtümliche handeln muss, soweit die Firma der Zweigniederlassung (C._____ Group) mit dem Zusatz "AG" versehen wurde. Zu Recht wies die Vorinstanz auch darauf hin, dass bereits in der Klagebegründung (Urk. 7/2 S. 4) ausgeführt wurde, die Kläge-
- 8 - rin habe bei der C._____ Group, einer Zweigniederlassung der A._____ Schweiz AG in D._____ gearbeitet. In diesem Zusammenhang berief sich die Klägerin un- ter anderem auf den Handelsregisterauszug der "C._____ Group, Zweignieder- lassung der A._____ Schweiz AG" (Urk. 7/2 S. 4), aus dem im Übrigen hervor- geht, dass die C._____ Group einst als Zweigniederlassung der C._____ Group AG fungierte, bevor diese im Jahre 2017 mit der A._____ Schweiz AG verschmol- zen wurde (Urk. 7/5/4, Urk. 7/5/7). Auf die vorinstanzliche Erwägung, wonach sich aus der Klagebegründung ergebe, dass es sich beim Zusatz "AG" (welcher der Firma der Zweigniederlassung hinzugefügt wurde) um ein offensichtliches Verse- hen handeln müsse (Urk. 2 S. 4), geht die Beklagte in der Berufung nicht ansatz- weise ein. Aufgrund der korrigierten Klagebewilligung, des Schreibens des Frie- densrichteramtes und der Klagebegründung stand entgegen der Auffassung der Beklagten zweifelsfrei fest, dass sich die Klage gegen die A._____ Schweiz AG richtet und war jede Gefahr der Verwechslung ausgeschlossen. Dass die Korrek- tur der Klagebewilligung nach der am tt.mm.2020 erfolgten Löschung der Zweig- niederlassung im Handelsregister erfolgte (Urk. 7/21/75), ist nicht von Belang. Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund und aufgrund der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung, wonach bei Aufführung der Zweigniederlassung im Rubrum keine Zweifel über die Identität der Partei (Hauptunternehmung) beste- hen könne, das Rubrum entsprechend berichtigte, kann darin weder eine Verlet- zung von Art. 60 ZPO (in Verbindung mit Art. 56 ZPO) noch von Art. 83 Abs. 4 ZPO gesehen werden. Irrelevant ist, ob es dem klägerischen Rechtsvertreter frü- her möglich gewesen wäre, die Korrektur der Klagebewilligung zu veranlassen (Urk. 1 S. 5 f. Rz 18), und ihm hätte bekannt sein müssen, dass im Rubrum die Hauptniederlassung und nicht die Zweigniederlassung aufzuführen ist (Urk. 1 S. 6 Rz 19). Die vermeintlichen Unklarheiten wurden aufgrund der Einrede der Beklag- ten im Stadium der Prüfung der Prozessvoraussetzungen beseitigt und die bun- desgerichtliche Rechtsprechung greift genau in dem Fall, in dem die Zweignieder- lassung im Rubrum aufgeführt wird, und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen dies geschah. Die Berufung erweist insoweit unbegründet.
- 9 - 2.4 Wäre der Sicht der Beklagten zu folgen, hätte konsequenterweise auf die Berufung gar nicht eingetreten werden können. Denn die Berufung wurde in Sachen
- 10 - C._____ Group AG, J._____-strasse ..., ... D._____ (Parteibezeichnung gemäss Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 16. Juni 2020) bzw. C._____ Group AG, eine Zweigniederlassung der A._____ Schweiz AG, J._____-strasse ..., ... D._____ (Parteibezeichnung gemäss Klage vom tt.mm.2020) bzw. C._____ Group, eine Zweigniederlassung der A._____ Schweiz AG, J._____-strasse ..., ... D._____ (Parteibezeichnung gemäss abgeänderter Klagebewilligung vom 8. Februar 2021) bzw. A._____ Schweiz AG, J._____-str. ..., ... E._____ (Parteibezeichnung gemäss Beschluss des Bezirksgerichts Uster vom 9. Juni 2021) erhoben (Urk. 1 S. 1). Die Beklagte führte dazu aus, weil die Identität der beklag- ten Partei im vorliegenden Verfahren keinesfalls unzweifelhaft sei und es nicht auszuschliessen sei, dass die Klägerin ein nicht existentes Unternehmen habe einklagen wollen, hätten verschiedene Bezeichnungen im Rubrum aufgeführt werden müssen (Urk. 1 S. 12 Rz 43). Träfe dies zu, führte dies unweigerlich dazu, dass auch über die Person der Berufungsklägerin Unklarheit herrschte und die Befugnis zur Berufung, die in erster Linie den Hauptparteien des erstinstanzlichen Verfahrens zusteht (Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 90), nicht feststünde. Damit fehlte es im Berufungsverfahren seinerseits an der Legitimation des Beru- fungsklägers und damit an einer Prozessvoraussetzung (Seiler, a.a.O., N 1618).
3. Die Vorinstanz prüfte sodann, ob eine gültige Klagebewilligung im Sinne von Art. 209 ZPO vorliegt. 3.1.1 Sie erwog, die ursprünglich vom Friedensrichteramt ausgestellte Kla- gebewilligung (Urk. 7/1, Urk. 7/9) führe als beklagte Partei nicht die Beklagte, die A._____ Schweiz AG, sondern die "C._____ Group AG" mit Sitz in D._____ auf. Eine Recherche im Handelsregister ergebe, dass ein Unternehmen mit der Fir- men-nummer CHE-… von … bis … 2014 unter der Firma "C._____ Group AG" geführt worden sei und heute "C._____ Schweiz, Zweigniederlassung der A._____ Schweiz AG" heisse. Ein ebenfalls unter dem Namen "C._____ Group AG" auftretendes Unternehmen mit der Firmennummer CHE-… sei sodann am tt. Dezember 2017 aus dem Handelsregister gelöscht worden, wobei Aktiven und Passiven infolge Fusion auf die A._____ Schweiz AG, die vorliegende Beklagte,
- 11 - übertragen worden seien. Auch wenn zum Zeitpunkt der Klageeinleitung beim Friedensrichteramt H._____ kein Unternehmen mehr unter der Firma "C._____ Group AG" geführt worden sei, sei es angesichts der ursprünglich eingereichten Klagebewilligung in der Tat höchst fraglich erschienen, ob die vorliegend beklagte A._____ Schweiz AG bereits Partei im Schlichtungsverfahren gewesen sei und ob die Klägerin dort ein allenfalls nicht mehr existierendes Unternehmen eingeklagt habe (Urk. 2 S. 5 f.). 3.1.2 Die Beklagte pflichtet diesen Ausführungen bei (Urk. 1 S. 9 Rz 30). Sie fügt hinzu, aus der Klage sei jedenfalls nicht ersichtlich, welche Partei die Klägerin habe einklagen wollen. Selbst aus der widersprüchlichen und missverständlichen Stellungnahme der Klägerin vom 11. Februar 2021, einschliesslich korrigierter Klagebewilligung, gehe nicht zweifelsfrei hervor, gegen wen sich die Klage richten solle, zumal die Klägerin selbst an verschiedenen Stellen davon ausgehe, dass die "C._____ Group, Zweigniederlassung der A._____ Schweiz AG" die beklagte Partei sei. Es könne vorliegend nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin eine nicht existente juristische Person eingeklagt habe (Urk. 1 S. 9 Rz 31 f.). 3.1.3 Darauf, dass sich aufgrund der Parteibezeichnungen in der ursprüngli- chen Klagebewilligung vom 27. Februar 2020 (Urk. 7/1, Urk. 7/9: "C._____ Group AG") und in der Klageschrift (Urk. 7/2 S. 1: "C._____ Group AG, eine Zweignie- derlassung der A._____ Schweiz AG") die beklagte Partei nicht eindeutig identifi- zieren lässt, wurde bereits hingewiesen (E. II/2.3). Allerdings deutete bereits die in der Klagebegründung aufgestellte Behauptung, dass die Klägerin bei der C._____ Group, einer Zweigniederlassung der A._____ Schweiz AG, gearbeitet habe (Urk. 7/2 S. 4), auf einen Verschrieb im Rubrum der Klageschrift hin. Dieser Ver- dacht bestätigte sich mit Einreichung des Schreiben des Friedensrichteramtes und der korrigierten Klagebewilligung (Urk. 7/21/76-77), womit die unklare Situati- on beseitigt wurde. Der Beklagten kann nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, aufgrund der Stellungnahme vom 11. Februar 2021 (Urk. 7/20) sei die un- klare Situation perpetuiert worden. Zwar sprach die Klägerin nach wie vor davon, richtig und auch im Schlichtungsbegehren so verzeichnet sei die C._____ Group, Zweigniederlassung der A._____ Schweiz AG, die beklagte Partei (Urk. 7/20 S.
- 12 - 4), wobei sie auch die Parteibezeichnung entsprechend änderte (Urk. 5/20 S. 1). Die Beklagte übersieht jedoch, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei Aufführung der Zweigniederlassung im Rubrum keine Zweifel über die Identi- tät der Partei (Hauptunternehmung) mehr bestehen können. 3.2.1 Die Vorinstanz hielt weiter dafür, die Klägerin habe mit der korrigierten Klagebewilligung und einer entsprechenden Erklärung des Friedensrichteramtes den Nachweis erbringen können, dass das Schlichtungsgesuch gegen "C._____ Group, Zweigniederlassung der A._____ Schweiz AG" eingereicht worden sei. Dies sei seitens der Beklagten nicht bestritten worden. Die Vorinstanz erwog wei- ter, dass das Schlichtungsgesuch der Beklagten mit der Vorladung zur Schlich- tungsverhandlung an die damals noch existierende Zweigniederlassung in H._____ zugestellt worden sein dürfte. Entsprechend habe bereits im Rahmen des Schlichtungsverfahrens klar sein müssen, dass sich die Klage gegen die Hauptunternehmung (A._____ Schweiz AG) gerichtet habe, da Zweigniederlas- sungen weder partei- noch prozessfähig seien. Die Parteibezeichnung im Schlich- tungsgesuch habe somit – abgesehen vom bei der Klage offensichtlich versehent- lich eingefügten Zusatz "AG" – mit derjenigen in der Klageschrift übereingestimmt. Aufgrund der klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung schade es der Klägerin nicht, dass in beiden Fällen fälschlicherweise eine Zweigniederlassung als be- klagte Partei bezeichnet worden sei. Entscheidend sei vielmehr, dass sowohl im Schlichtungsverfahren als auch vor Arbeitsgericht von Anfang an klar gewesen sei, dass sich die Klage gegen die Hauptunternehmung (A._____ Schweiz AG) gerichtet habe und habe richten müssen (Urk. 2 S. 6 f.). 3.2.2 Die Beklagte macht geltend, es sei Aufgabe der Klägerin, die prozess- begründenden Tatsachen vorzutragen, auch wenn das Gericht gemäss Art. 60 ZPO von Amtes wegen prüfe, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt seien. Ins- besondere dürfe das Gericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 140 III 276, 141 III 294 E. 6.1) nicht von sich aus prozessbegründenden Tatsa- chen nachgehen und diese ins Verfahren einbringen. Keine der Parteien habe im Verfahren behauptet, dass der A._____ Schweiz AG (respektive der damals noch bestehenden Zweigniederlassung) das Schlichtungsgesuch zugestellt worden sei
- 13 - und dass die Beklagte im damaligen Zeitpunkt habe annehmen müssen, die Hauptunternehmung, nämlich die A._____ Schweiz AG, sei Partei des Verfah- rens. Indem die Vorinstanz diese zwei Annahmen treffe (erstens: Annahme, dass das Schlichtungsgesuch zugestellt worden sei; zweitens: Annahme, dass die Be- klagte im damaligen Zeitpunkt gewusst habe, dass die A._____ Schweiz AG Par- tei des Verfahrens sei), verstosse sie gegen Art. 60 ZPO, da das Gericht von Am- tes wegen nur solche Tatsachen erforschen dürfe, die gegen (nicht aber solche, die für) das Vorliegen von Prozessvoraussetzungen sprechen würden. Überdies handle es sich bei den vorinstanzlichen Erwägungen nicht um Tatsachen, son- dern lediglich um Annahmen. Die Vorinstanz habe ihre Kompetenzen im Rahmen des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 60 ZPO überschritten. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach sowohl im Schlichtungsverfahren als auch vor Arbeitsgericht von Anfang an klar gewesen sei, dass sich die Klage ge- gen die Hauptunternehmung (A._____ Schweiz AG) richte, halte einer eingehen- den Prüfung nicht stand. Die Vorinstanz habe nicht nur den Sachverhalt unrichtig festgestellt (indem sie von keiner Partei behauptete oder gar bewiesene Annah- men getroffen habe), sondern auch das Recht unrichtig angewandt, indem sie gegen Art. 60 ZPO verstossen und von sich aus zuständigkeitsbegründende An- nahmen getroffen habe (Urk. 1 S. 9 f. Rz 33 bis Rz 37). 3.2.3 Gemäss Art. 60 ZPO prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Pro- zessvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist zwar richtig, dass die Untersuchungsma- xime die Parteien nicht davon entbindet, an der Sammlung des Prozessstoffes ak- tiv mitzuwirken und dem Gericht das in Betracht fallende Tatsachenmaterial zu unterbreiten (BGE 141 III 294 E. 6.1, S. 301; 139 III 278 E. 4.2, S. 281). Dass der Gegenpartei das Schlichtungsgesuch zugestellt wird, ergibt sich aber bereits aus Art. 202 Abs. 3 ZPO, ist gerichtsnotorisch und musste daher von der Klägerin nicht extra behauptet werden. Wenn die Vorinstanz annahm, das Schlichtungsge- such sei der Beklagte usanzgemäss zugestellt worden, ging sie von der Erfah- rungstatsache aus, dass die Schlichtungsbehörde der gesetzlichen Regelung von Art. 202 Abs. 3 ZPO nachlebt. Zudem wurde in der Klagebewilligung ausdrücklich vermerkt, dass das Schlichtungsgesuch der beklagten Partei zugestellt wurde (Urk. 7/1 S. 2, Urk. 7/9 S. 2, Urk. 7/21/77 S. 2). Dass die gesetzlich vorgeschrie-
- 14 - bene Zustellung im vorliegenden Fall unterblieben ist, machte die Beklagte weder im vorinstanzlichen Verfahren (Urk. 7/23 S. 6 Rz 15 ff.) noch im Berufungsverfah- ren (Urk. 1) geltend. Wenn die Vorinstanz davon ausging, die Beklagte resp. ihre Zweigniederlassung habe das Schlichtungsgesuch erhalten, ist dies nicht zu be- anstanden. Da bei Aufführung der Zweigniederlassung im Rubrum keine Zweifel über die Identität der Partei (Hauptunternehmung) bestehen können (BGer 4A_510/2016 vom 26. Januar 2017, E. 3.2, mit weiteren Hinweisen), kann der Vo- rinstanz kein Fehler vorgeworfen werden, wenn sie festhielt, es habe bereits im Schlichtungsverfahren klar seien müssen, dass sich die Klage gegen die A._____ Schweiz AG richte. Die Beklagte kann daher auch nicht einwenden, es handle sich um eine blosse Annahme, dass sie sich dessen bewusst gewesen sei. Dies gilt unabhängig davon, ob die Schlichtungsbehörde in einem solchen Fall das Rubrum berichtigt oder nicht. Und auch der Umstand, dass dem Friedensrichter- amt bei Ausstellung der Klagebewilligung ein Fehler unterlief, indem die C._____ Group AG als Beklagte aufgeführt wurde (Urk. 7/1, Urk. 7/9), vermag daran nichts zu ändern, zumal die Klagebewilligung nachträglich korrigiert wurde (Urk. 7/21/77). Im arbeitsgerichtlichen Verfahren mag sich zu Beginn insofern eine Un- sicherheit ergeben haben, als eine auf die "C._____ Group AG" ausgestellte Kla- gebewilligung eingereicht wurde und der Klägerin ihrerseits ein Fehler unterlief, indem sie auf der Klageschrift nach "C._____ Group" den Zusatz "AG" in die Par- teibezeichnung der Beklagten einfügte (vgl. dazu oben E. II/2.3). Insofern ist die Aussage der Vorinstanz, wonach "auch vor Arbeitsgericht von Anfang an klar war, dass sich die Klage gegen die Hauptunternehmung (A._____ Schweiz AG) richte- te und richten musste" (Urk. 2 S. 7), zu relativieren. Auf die Gültigkeit der Klage- bewilligung und auf den Umstand, dass die A._____ Schweiz AG als beklagte Partei das Schlichtungsverfahren durchlaufen hatte, was dieser aufgrund des Schlichtungsbegehrens auch bewusst sein musste, konnte dies keinen Einfluss haben. Im Ergebnis ist der Vorinstanz weder eine (für den Verfahrensausgang re- levante) unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine fehlerhafte Rechtsanwen- dung vorzuwerfen. Die Berufung ist auch insoweit unbegründet.
- 15 - 3.3.1 Die Vorinstanz erwog schliesslich, zur Schlichtungsverhandlung seien mit G._____ und K._____ zwei für die damals noch bestehende Zweigniederlas- sung kollektivzeichnungsberechtigte Organe erschienen. Dass im Nachgang zur Schlichtungsverhandlung die Klagebewilligung vom zuständigen Friedensrichter- amt mit falscher Parteibezeichnung ausgestellt worden sei, ändere nichts daran, dass der Beklagten von Anfang an habe klar sein müssen, wer von der Klägerin eingeklagt worden sei (Urk. 2 S. 7). 3.3.2 Die Beklagte lässt auch dies nicht gelten. Sie bringt vor, der Vorinstanz unterlaufe just derselbe Fehler, den diese ihr anlaste, indem die Zweigniederlas- sung mit der Hauptunternehmung verwechselt werde. Da eine Zweigniederlas- sung nicht Partei sein könne, sei es unerheblich, ob G._____ und K._____ für die Zweigniederlassung zeichnen könnten. Wäre tatsächlich die Hauptunternehmung als Partei an der Schlichtungsverhandlung zugegen gewesen, hätte die Vo- rinstanz vielmehr feststellen müssen, dass die A._____ Schweiz AG rechtsgültig an der Schlichtungsverhandlung vertreten gewesen sei. Doch dies sei gerade nicht der Fall gewesen. Gemäss Handelsregisterauszug der A._____ Schweiz AG sei G._____ kollektivzeichnungsberechtigt. Hingegen sei K._____ (recte: K._____) nicht als Zeichnungsberechtigte im Handelsregister eingetragen. Im Üb- rigen sei G._____ auch bei der "C._____ Group AG" kollektivzeichnungsberech- tigt. Aus diesen Umständen würden sich also keine "zulässigkeitsbegründenden Tatsachen" ableiten lassen. Weder G._____ noch K._____ (recte: K._____) hät- ten sich im Schlichtungsverfahren als Vertretungsberechtigte der A._____ Schweiz AG ausgewiesen; auch seien sie dazu nicht berechtigt gewesen. Die A._____ Schweiz AG sei mithin an der Schlichtungsverhandlung nicht rechtsgültig vertreten gewesen, woraus folge, dass die A._____ Schweiz AG nicht Partei im Schlichtungsverfahren gewesen sei. Entsprechend habe keine gültige Klagebewil- ligung ausgestellt werden können. Diesen Fehler könne die nachträglich korrigier- te Klagebewilligung nicht beheben. Die Klagebewilligungen vom 27. Februar 2020 und 8. Februar 2021 seien ungültig, wenn nicht gar nichtig, und auf die Klage sei nicht einzutreten (Urk. 1 S. 11 Rz 38 bis Rz 42).
- 16 - 3.3.3 Die Parteien müssen persönlich zur Schlichtungsverhandlung erschei- nen (Art. 204 Abs. 1 ZPO). Die juristischen Personen treten zu diesem Zweck durch ihre im Handelsregister eingetragenen Organe und Prokuristen auf (BGE 141 III 159 E. 2.6, S. 166; BSK ZPO-Infanger, Art. 204 N 2). Bestehen neben ei- ner Hauptniederlassung Zweigniederlassungen, so erfolgt die Befreiung von der Erscheinungspflicht (Art. 204 Abs. 3 lit. a ZPO) nur dann, wenn keiner dieser Ge- schäftssitze in demjenigen Kanton liegt, in dem das Schlichtungsverfahren statt- findet (BK ZPO-Alvarez/Peter, Art. 204 N 7). Dies war vorliegend nicht der Fall. 3.3.4 Die Vertretungsbefugnis (Organvollmacht) kann bei der Aktiengesell- schaft auf den Geschäftskreis der Zweigniederlassung beschränkt werden (Art. 718a Abs. 2 OR; vgl. auch Art. 460 Abs. 1 OR für die Prokura; Meier- Hayoz/Forstmoser/Sethe, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 12. Aufl., 2018, § 24 N 23). Wird diese Beschränkung im Handelsregister eingetragen, wirkt sie auch gegenüber Dritten. Auch diejenigen zur Vertretung befugten Personen, de- ren Vertretungsbefugnis gemäss Art. 718a Abs. 2 OR auf die Zweigniederlassung beschränkt ist, handeln mit rechtlicher Wirkung für den Geschäftsinhaber (Gauch, Der Zweigbetrieb im schweizerischen Zivilrecht, 1974, N 1118, N 1121 und N
1653) und damit für die Hauptunternehmung. Auch der Filialprokurist handelt nicht für die Zweigniederlassung, da diese rechtsunfähig ist, sondern direkt für den Ge- schäftsinhaber; lediglich seine Vollmacht ist auf den Geschäftskreis einer Zweig- niederlassung beschränkt (BSK OR I-Watter, Art. 460 N 2). Daran vermag Art. 110 Abs. 1 lit. e HRegV, der von "Vertretung der Zweigniederlassung" spricht, nichts zu ändern (vgl. Champeaux, SHK-HRegV, Art. 109 N 1, mit Hinweis auf den per 31. Dezember 2020 aufgehobenen Art. 2 lit. a Ziff. 14 HRegV). Daraus folgt, dass die zur Schlichtungsverhandlung vom 14. Januar 2020 erschienenen G._____ (Kollektivunterschrift zu zweien für die Zweigniederlassung) und K._____ (Kollektivprokura zu zweien für die Zweigniederlassung) für die Beklagte (im Ge- schäftskreis der Zweigniederlassung) zeichneten und handelten (Urk. 7/5/4). Ihre Zeichnungsberechtigung erlosch erst mit der Löschung der Zweigniederlassung am tt.mm.2020 (Urk. 7/21/75), wobei G._____ auch bei der Hauptniederlassung kollektivzeichnungsberechtigt ist. Die Klägerin macht geltend, sie habe in D._____ für die Zweigniederlassung gearbeitet (Urk. 7/2 S. 4), was unbestritten blieb (Urk.
- 17 - 7/13 S. 6 f. Rz 13 f.). Ihre Kündigung wurde namens der "C._____ Group Zweig- niederlassung der A._____ Schweiz AG" ausgesprochen (Urk. 7/5/67). Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern die zur Schlichtungsverhandlung erschienenen natürli- chen Personen die Beklagte nicht hätten vertreten können. Demnach war die A._____ Schweiz AG sowohl Partei des Schlichtungsverfahrens als auch an der Schlichtungsverhandlung persönlich anwesend und vertreten. Die Klagebewilli- gung ist daher gültig und die Rügen der Beklagten sind unbegründet.
4. Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen und der Beschluss der Vorinstanz vom 9. Juni 2021 zu bestätigen. III. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist bei einem Streitwert von Fr. 72'000.– (Urk. 7/1 S. 3) gestützt auf §§ 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 GebV OG auf Fr. 4'500.– festzusetzen und ausgangsge- mäss der unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklag- ten zufolge ihres Unterliegens, der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Die Berufung wird abgewiesen und der Beschluss des Arbeitsgerichtes Uster vom 9. Juni 2021 wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'500.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten aufer- legt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Ge- richtskasse Rechnung.
4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- 18 -
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erst- und zweitin- stanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 72'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. November 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Faoro versandt am: lm