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LA200035

Arbeitsrechtliche Forderung

Zürich OG · 2021-01-13 · Deutsch ZH
Erwägungen (43 Absätze)

E. 1 Die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan: Klägerin) arbeitete seit dem 1. Mai 2018 bei der Beklagten und Berufungsklägerin (fortan: Beklagte) als "…-Beraterin" für einen monatlichen Brutto-Basislohn von Fr. 4'000.– (Urk. 1 S. 2; Urk. 5/1; Urk. 13 Rz. 7 f.); effektiv verdiente sie monatlich durchschnittlich Fr. 4'676.77 netto (Urk. 1 S. 6; Urk. 13 Rz. 56), was unter Berücksichtigung der Abzüge von insgesamt 7.4 % (Urk. 5/4) Fr. 5'050.50 brutto entspricht. Am

17. Oktober 2018 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin fristlos (Urk. 1 S. 3; Urk. 5/2; Urk. 13 Rz. 36). Ob diese Kündigung gerechtfertigt war, ist unter den Parteien umstritten (Urk. 1 S. 3 ff.; Urk. 13 Rz. 38).

E. 1.1 Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die

- 6 - Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 142 I 93 E. 8.2). Der Berufungskläger muss sich dazu mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen (OGer ZH LY130026 vom 04.12.2013, E. II.4.; OGer ZH LF140013 vom 07.03.2014, E. 4.1.). Man darf von der Berufungsinstanz nicht erwarten, dass sie von sich aus in den Vorakten die Argumente zusammensucht, die zur Berufungsbegründung geeignet sein könnten (BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012, E. 2.4; OGer ZH LY130013 vom 06.08.2013, E. I.4.). Das obere kantonale Gericht hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (siehe BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, muss sich der Berufungskläger in der Berufungsschrift mit allen Begründungen auseinandersetzen. Das Gleiche gilt im Falle von Haupt- und Eventualbegründung. Auch hier muss sich der Berufungskläger mit beiden Begründungen auseinandersetzen (OGer ZH LB190048 vom 05.05.2020, E. III.1.; Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 42 f.). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (siehe BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Beklagte will für den Fall, dass die Berufungsinstanz eine Rückweisung ablehnt, materiell-rechtliche Ausführungen vorbringen, "welche an der Schlussverhandlung vom 5. Mai 2020 […] ja nicht vorgebracht werden konnten" (Urk. 46 S. 6). Wie noch zu zeigen sein wird (E. II.4.6.), blieb die Beklagte der fraglichen Verhandlung unentschuldigt fern. Ihre Säumnis hat zur Folge, dass sie mit einer Stellungnahme zum Beweisergebnis ausgeschlossen ist (siehe Art. 234 ZPO). Darauf wurde sie auch in der Vorladung hingewiesen (Urk. 27). Es ist nicht

- 7 - der Zweck des Berufungsverfahrens, Versäumtes nachzuholen (siehe Art. 148 Abs. 1 ZPO und Art. 149 ZPO). Soweit sich die Beklagte nicht mit dem Entscheid der Vorinstanz auseinandersetzt (so insbesondere Ziffer II.5. der Berufungsschrift [Urk. 46 S. 7]), ist auf ihre Berufung nicht einzutreten.

E. 1.2 Der Berufungskläger muss durch den angefochtenen Entscheid beschwert sein. Formelle Beschwer dabei liegt vor, wenn das Dispositiv des erstinstanzlichen Entscheids von den abschliessenden Rechtsbegehren der rechtsmittelwilligen Partei abweicht; materielle Beschwer bedeutet, dass die Rechtsstellung einer rechtsmittelwilligen Partei durch den erstinstanzlichen Entscheid tangiert wird, indem dieser in seinen rechtlichen Wirkungen für die anfechtende Partei nachteilig ist und ihr dadurch ein Interesse an seiner Abänderung verschafft (ZK ZPO-Reetz, Vorbemerkungen zu den Art. 308–318 N 30 ff.).

E. 1.3 Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachen und Beweismittel nur noch zulässig respektive zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Berufungsinstanz soll zwar den erstinstanzlichen Entscheid umfassend überprüfen, nicht aber alle Sach- und Rechtsfragen völlig neu aufarbeiten und beurteilen. Alles, was relevant ist, ist grundsätzlich rechtzeitig in das erstinstanzliche Verfahren einfliessen zu lassen (siehe ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 10). Jede Partei, welche neue Tatsachen und Beweismittel vorbringt, hat zunächst zu behaupten und zu beweisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Will eine Partei unechte Noven geltend machen, so trägt sie die Beweislast für deren Zulässigkeit (Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 317 N 7; siehe BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1). Im Berufungsverfahren ist das Nachbringen von Behauptungen, welche im erstinstanzlichen Verfahren unsubstantiiert geblieben waren, ausgeschlossen (ZK ZPO-Reetz, Vorbemerkungen zu Art. 308–318 N 44). Die Beklagte behauptet neu, die Klägerin habe bereits bei ihrem früheren Arbeitgeber, dem H._____ im I._____-Shop, gravierende Probleme gehabt

- 8 - (Urk. 46 S. 8). Sodann nennt sie neue Beweismittel (siehe Urk. 14) wie die Quittung Nr. LS I-13041628, die Quittung Nr. I-13041627 und das Zeugnis des / der Vorgesetzte(n) im H._____ I._____-Shop (Urk. 46 S. 8) und behält sich an diversen Stellen ihrer Berufungsschrift "weitere Beweismittel im Bestreitungsfalle" vor (Urk. 46 S. 2 ff.). Da sich die Beklagte nicht zur Zulässigkeit der neuen Tatsachen und Beweismittel äussert, geschweige denn diese belegt, ist sie damit nicht zu hören.

E. 1.4 Das vorliegende Verfahren hat eine arbeitsrechtliche Angelegenheit zum Gegenstand, deren Streitwert weniger als Fr. 30'000.– beträgt. Für derartige Streitigkeiten gilt das vereinfachte Verfahren (Art. 243 Abs. 1 ZPO), und das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO). Die Ermittlung der für den Entscheid massgeblichen Tatsachen (Sachverhaltserstellung) unterliegt der sog. sozialen bzw. eingeschränkten Untersuchungsmaxime (BGer 4A_46/2016 vom 20. Juni 2016, E. 7.1.2; Brunner / Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 247 N 6 und N 10). Diese bezweckt, die schwächere Partei zu schützen, die Gleichheit zwischen den Parteien zu garantieren und das Verfahren zu beschleunigen (BGE 141 III 569 E. 2.3.1). Die Parteien sind jedoch auch unter der Herrschaft der eingeschränkten Untersuchungsmaxime nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen. Sie tragen auch in diesem Bereich die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung (Brunner / Steininger, a.a.O., Art. 247 N 10; ZK ZPO-Hauck, Art. 247 N 33); das Gericht stellt keine eigenen Ermittlungen an (BGE 141 III 569 E. 2.3.1; BGer 4A_46/2016 vom 20. Juni 2016, E. 7.1.2). Nach dem Willen des Gesetzgebers obliegt dem Gericht bei der sozialen Untersuchungsmaxime einzig die verstärkte Fragepflicht. Dabei hat das Gericht den Parteien durch sachgemässe Fragen zu helfen, damit die notwendigen Behauptungen gemacht und die dazugehörigen Beweismittel bezeichnet werden. Wenn beide Parteien anwaltlich vertreten sind, darf und soll sich das Gericht, wie im ordentlichen Verfahren, zurückhalten (Botschaft ZPO, BBl. 2006, S. 7348; BGE 141 III 569 E. 2.3.1; BGer 4A_46/2016 vom 20. Juni 2016, E. 7.1.2).

- 9 -

2. Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Beklagte keinen wichtigen Grund gehabt habe, um der Klägerin [am 17. Oktober 2018 {Urk. 5/2}] fristlos zu kündigen (Urk. 44 E. IV.2.1.12. [S. 19]). Da die Klägerin ihre Krankheit während der hypothetischen Kündigungsfrist nicht habe belegen können, habe letztere am

30. November 2018 geendet. Die Klägerin habe demnach Anspruch auf den Lohn für die Monate Oktober und November 2018. Ausgehend vom anerkannten Monatslohn von Fr. 4'676.77 netto ergebe sich ein Betrag von Fr. 9'353.55 netto; davon sei der von der Beklagten bereits anerkannte Betrag von Fr. 2'564.80 abzuziehen (Urk. 44 E. IV.2.2. [S. 19]). Zusätzlich habe die Beklagte der Klägerin eine Strafzahlung von Fr. 5'000.– zu leisten (Urk. IV.2.3. [S. 20]). Schliesslich formulierte die Vorinstanz ein Arbeitszeugnis, welches die Beklagte der Klägerin aus- und zuzustellen habe (Urk. 44 E. V.3. [S. 22 ff.]).

3. Vorladung zur Schlussverhandlung

E. 2 Am 3. April 2019 liess die Klägerin unter Einreichung der Klagebewilligung vom 11. März 2019 (Urk. 3) bei der Vorinstanz eine Klage mit den vorstehend zitierten Rechtsbegehren anhängig machen (Urk. 1). Nachdem die Beklagte die Klage schriftlich beantwortet hatte (Urk. 13), wurden die Parteien mit Verfügung vom 4. Juli 2019 zur Hauptverhandlung vom 22. November 2019 vorgeladen (Urk. 18). Zu dieser erschienen die Klägerin mit Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie für die Beklagte Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ in Begleitung von C._____ und D._____ (Prot. I, S. 4). Das Gericht nahm unter anderem die Replik, die Duplik sowie die Stellungnahme zu den Dupliknoven entgegen; in der Folge schlossen die Parteien einen Vergleich mit Widerrufsvorbehalt (Prot. I, S. 4 ff.). Am 29. November 2019 machte die Beklagte von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch (Urk. 22). Am 7. Januar 2020 erliess die Vorinstanz die Beweisverfügung (Urk. 25). In der Folge lud sie die Parteien (darunter D._____) sowie diverse Zeuginnen (E._____, F._____ und G._____) am 20. Januar 2020 zur Verhandlung vom 5. Mai 2020 vor (Urk. 27). Am 4. Februar 2020 teilte die beklagtische Rechtsvertreterin mit, dass sie das Mandat niedergelegt und ihre (ehemalige) Mandantin über den Termin vom 5. Mai 2020 informiert habe (Urk. 29). Am 30. April 2020 beantragte die Beklagte die Verschiebung der

- 5 - Beweisverhandlung (Urk. 34). Am 1. Mai 2020 stellte die Zeugin G._____ ein Dispensgesuch (Urk. 36), am 2. Mai 2020 folgte ein weiteres von D._____ (Urk. 35). Am 5. Mai 2020 fand die Beweis- und Schlussverhandlung statt. Es erschien die Klägerin in Begleitung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____; seitens der Beklagten kam niemand. Die Vorinstanz wies das Verschiebungsgesuch der Beklagten vom 30. April 2020 sowie jenes von D._____ vom 2. Mai 2020 ab und eröffnete die Verfügung mündlich anlässlich der Verhandlung; in der Folge wurden F._____ und E._____ als Zeuginnen sowie die Klägerin als Partei befragt und der klägerische Rechtsvertreter erstattete den Schlussvortrag (Prot. I, S. 27 ff.). Gleichentags erliess die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Urteil zunächst im Dispositiv (Urk. 41) und in der Folge – auf Begehren der Beklagten (Urk. 43) – in begründeter Form (Urk. 44 = Urk. 47).

E. 3 Gegen das vorinstanzliche Urteil vom 5. Mai 2020 erhob die Beklagte mit Eingabe vom 14. September 2020 innert Frist (siehe Urk. 45/2) Berufung und stellte die eingangs erwähnten Berufungsanträge (Urk. 46). Mit Verfügung vom

15. Oktober 2020 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um die Berufung schriftlich zu beantworten (Urk. 52). Mit Eingabe vom 2. November 2020 äusserte sich die Klägerin und stellte die vorerwähnten Anträge (Urk. 54). Die Berufungsantwort wurde der Beklagten mit Verfügung vom 12. November 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 57). Weitere Eingaben der Parteien folgten nicht.

E. 3.1 Die Beklagte rügt vorab, dass die Vorladung zur Schlussverhandlung vom 5. Mai 2020 erst einen Tag vorher bei ihr eingegangen sei. Die offenbar am

20. Januar 2020 versandte Vorladung habe die frühere Rechtsvertreterin, Rechts- anwältin lic. iur. Y._____, der Beklagten niemals übermittelt oder sie sei "irgendwie, irgendwo bei der Post untergegangen". Die Beklagte habe bei der Vorinstanz nachgefragt und um die direkte Zustellung der Vorladung gebeten. Die Vorinstanz habe diese in der Folge an den Sitz der Beklagten (und nicht wie verlangt ins Ladenlokal oder an den Wohnort von J._____) versandt, wo man den Posteingang "schlicht und einfach nicht jeden Tag bearbeitet" habe (Urk. 46 S. 3).

E. 3.2 Wie die Klägerin zu Recht vorbringt, nahm die frühere Rechtsvertreterin der Beklagten, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, die Vorladung zur Schlussverhandlung [recte: Beweis- und Schlussverhandlung {Zeugeneinvernahmen, Parteibefragungen und Schlussvorträge}; Urk. 27] vom

E. 3.3 Im Ergebnis erweisen sich die Rügen der Beklagten im Zusammenhang mit der Vorladung zur Beweis- und Schlussverhandlung vom

E. 4 Mit Schreiben vom 29. Dezember 2020 teilte der beklagtische Rechtsvertreter mit, dass er das Mandat per sofort niedergelegt habe (Urk. 58). Das Rubrum wurde entsprechend angepasst.

E. 4.1 Die Vorinstanz erwog, dass J._____ kein Arztzeugnis für eine Krankheit vorgelegt habe, weshalb eine solche nicht nachgewiesen sei. Im Tessin gelte wie in der restlichen Schweiz keine Ausgangssperre. J._____ hätte daher anreisen können. Auch wäre es ihm unbenommen gewesen, eine Vertretung zu entsenden (Urk. 44 E. II.2. [S. 4]).

E. 4.2 Die Beklagte bringt vor, die auf den 5. Mai 2020 angesetzte Verhandlung sei praktisch genau auf den Höhepunkt der Krise rund um COVID- 19 gefallen. Daher habe sich "die Situation für die Beklagte sowie die von ihr angebotenen Zeuginnen komplett geändert". Die Beklagte habe deshalb am

4. Mai 2020 eine Verschiebung der Verhandlung beantragt. Den diesbezüglichen Entscheid habe sie erst nach der Schlussverhandlung vom 5. Mai 2020 erhalten; diese sei in ihrer Abwesenheit durchgeführt worden, weshalb sie sich nicht habe äussern können (Urk. 46 S. 3). Das Urteil sei damit unter Verletzung des Grundsatzes "audiatur et altera pars" und des rechtlichen Gehörs, willkürlich und nur unter Berücksichtigung der Ausführungen der Klägerin ergangen. Allein deshalb schon sei das Verfahren zur Neubeurteilung zurückzuweisen (Urk. 46 S. 4). Im Übrigen habe die Vorinstanz die Tatsache, dass der beklagtische

- 11 - Vertreter, J._____, sich im Tessin aufgehalten und pandemiebedingt nicht nach Zürich habe reisen können, nicht ausreichend gewürdigt. Dasselbe gelte für sein Alter von 70 Jahren, womit er als "besonders gefährdete Person" nach der damals geltenden COVID-19-Verordnung 2 gegolten habe (Urk. 46 S. 4). Schliesslich habe die Beklagte erst im Nachhinein von der Verfügung erfahren und sich daher nicht zur Wehr setzen können (Urk. 46 S. 4). Auch damit habe die Vorinstanz gegen das Willkürverbot und den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstossen (Urk. 46 S. 4).

E. 4.3 Die Klägerin bringt vor, es habe keine "Corona"-Vorschriften gegeben, die es dem Geschäftsführer der Beklagten untersagt hätten, an der Verhandlung vom 5. Mai 2020 teilzunehmen. Es stimme nicht, dass er sich im Vorfeld der Verhandlung im Tessin aufgehalten habe; die Klägerin habe ihn nämlich noch in der Vorwoche auf der Strasse in der Stadt Zürich angetroffen (Urk. 54 S. 5). Die "Corona"-Problematik sei der Beklagten spätestens seit Mitte März 2020 bewusst gewesen, mit ihrem Modegeschäft sei sie schliesslich direkt von den Ladenschliessungen betroffen gewesen (Urk. 54 S. 6). Dennoch habe sie das Verschiebungsgesuch erst in allerletzter Sekunde versandt; damit habe sie es selber zu verantworten, dass sie dessen Ablehnung nicht bereits vor der Verhandlung schriftlich mitgeteilt erhalten habe (Urk. 54 S. 7).

E. 4.4 Gemäss Art. 135 lit. b ZPO kann das Gericht einen Erscheinungstermin aus zureichenden Gründen verschieben, wenn es vor dem Termin darum ersucht wird. Das Verschiebungsgesuch ist unverzüglich nach Kenntnis des Hinderungsgrundes zu stellen (OGer ZH RT130105 vom 27.08.2013, E. 5. a)). Ein Anspruch auf Verschiebung besteht nicht (BGer 5A_121/2014 vom 13. Mai 2014, E. 3.3). Das Gericht verfügt grundsätzlich über freies Ermessen. Es hat insbesondere eine allfällige Dringlichkeit, den Verhandlungsgegenstand, die Schwere des Verhinderungsgrundes und die Rechtzeitigkeit des Verschiebungsgesuchs zu würdigen (BGer 5A_293/2017 vom 5. Juli 2017, E. 4.2.; teilweise abweichend BSK ZPO-Brändli/Bühler, Art. 135 N 9, wonach das Gericht ein Verschiebungsgesuch ohne materielle Prüfung abweisen darf, wenn es trotz Kenntnis des Hinderungsgrundes bis kurz vor dem Termin

- 12 - hinausgezögert wird). Im vereinfachten Verfahren sind die Anforderungen an die zureichenden Gründe höher anzusetzen (BK ZPO-Frei, Art. 135 N 7). 4.5.1. Die Beklagte ersuchte erst am 30. April 2020 um eine Verschiebung der Verhandlung und begründete dies hauptsächlich mit der Pandemie (Urk. 34). Wie die Klägerin zu Recht ausführt, waren die entsprechenden Gründe spätestens seit Mitte März 2020 bekannt, als unter anderem die Modegeschäfte geschlossen werden mussten. Das Gesuch erfolgte somit verspätet. Davon ging auch die Vorinstanz implizit aus, wenn sie ausführte, dass die Vorladung bereits am 20. Januar 2020 zuhanden der Rechtsvertreterin der Beklagten ergangen sei (Urk. 44 E. II.2. [S. 3 f.]). Besonders gefährdeten Personen war es sodann nicht verboten, das Haus zu verlassen und an Gerichtsverhandlungen teilzunehmen (siehe Art. 10b Abs. 1 der damals geltenden COVID-19-Verordnung 2 [Stand: 30. April 2020; SR 818.101.24]). Im Ergebnis ist die Ablehnung des Verschiebungsgesuchs nicht zu beanstanden. 4.5.2. Aus dem Briefumschlag ist ersichtlich, dass das Verschiebungsgesuch am 30. April 2020 in Lugano aufgegeben wurde (Urk. 34). Da es die Unterschrift von J._____ trägt, ist davon auszugehen, dass sich dieser zumindest in jenem Zeitpunkt im Tessin aufhielt. Das Gesuch ging aufgrund des

1. Mai und des darauffolgenden Wochenendes erst am 4. Mai 2020 bei der Vor- instanz ein (Urk. 34). Die Verhandlung war auf den 5. Mai 2020, 8 Uhr, angesetzt (Urk. 27). Hätte die Vorinstanz den Antrag sofort abgelehnt und die entsprechende Verfügung versandt, hätte J._____ sie frühestens am Morgen des

E. 4.6 Im Ergebnis erweisen sich die Rügen hinsichtlich des abgelehnten Verschiebungsgesuchs der Beklagten als unbegründet. Die Vorinstanz hielt

- 13 - korrekt fest, dass für die Beklagte unentschuldigt niemand zur Beweis- und Schlussverhandlung vom 5. Mai 2020 erschienen sei (Prot. I, S. 27).

E. 5 Abgewiesenes Verschiebungsgesuch von D._____

E. 5.1 Die Vorinstanz erwog, D._____ sei unentschuldigt nicht zur "persönlichen Befragung" erschienen. Die am 4. Mai 2020 vorgebrachte Begründung ihrer Verhinderung – sie habe kurz vor der Verhandlung aus beruflichen Gründen nach Italien reisen müssen – verfange nicht, da sie zum persönlichen Erscheinen verpflichtet gewesen sei. Sie habe keinen zureichenden Grund gehabt, ihr Erscheinen nicht sicherzustellen (Urk. 44 E. II.3. [S. 4]). Weil D._____ der Parteibefragung unentschuldigt ferngeblieben sei, habe die Beklagte den Beweis für ihre Darstellung nicht erbringen können (Urk. 44 E. IV.2.1.3. [S. 13]).

E. 5.2 Die Beklagte rügt, die dringende Reise nach Italien sei begründet gewesen. Es sei bei der kurzfristig angesetzten Reise darum gegangen, dass die Beklagte über D._____ eine Produktionsumstellung habe prüfen wollen, sodass fortan Masken anstelle von Bademode produziert werden könnten (Urk. 46 S. 5). Es sei stossend, dass die ursprünglich in der Beweisverfügung akzeptierte Zeugin [recte: Partei {Urk. 25}] nicht angehört worden sei (Urk. 46 S. 5).

E. 5.3 Die Klägerin wendet ein, dass nicht einzusehen sei, inwiefern die Wiederaufnahme des Betriebs in Italien ein Rechtfertigungsgrund für eine Abnahme der Ladung als Zeugin hätte sein sollen (Urk. 54 S. 7).

E. 5.4 Wie vorstehend ausgeführt (E. II.4.4.), verfügt das Gericht grundsätzlich über freies Ermessen, wenn es über Verschiebungsgesuche befindet. D._____ wurde als Partei zur Beweisverhandlung vom 5. Mai 2020 vorgeladen (im Vorladungsprotokoll ist sie als Zeugin aufgeführt; Urk. 27), was im Berufungsverfahren unangefochten geblieben ist (siehe auch Urk. 24/2). Am

2. Mai 2020 schrieb sie, dass sie nach Süditalien gereist sei, da das Atelier ab dem 4. Mai 2020 nach sechswöchigem Unterbruch wieder zu 100 % arbeiten dürfe und kurzfristig auf die Herstellung von Masken umstellen wolle. Sie werde

- 14 - als Verantwortliche für das Design dringend vor Ort gebraucht. Die Produktion habe gegenüber den "Plänen" des Gerichts Vorrang (Urk. 35). Der Termin für die Beweisverhandlung war seit langem bekannt. Es wäre D._____ ohne Weiteres zumutbar gewesen, ihre beruflichen Verpflichtungen so zu organisieren, dass sie den Verhandlungstermin hätte wahrnehmen können. Dass ihre Anwesenheit in Italien am 5. Mai 2020 zwingend gewesen wäre, hat sie nicht dargetan.

E. 5.5 Damit erweisen sich die Rügen bezüglich des abgewiesenen Verschiebungsgesuchs von D._____ als unbegründet. Wenn die Vorinstanz das unentschuldigte Fernbleiben bei der Beweiswürdigung berücksichtigte (Urk. 44 E. IV.2.1.3. [S. 13]), ist dies mit Blick auf Art. 164 ZPO nicht zu beanstanden.

E. 6 Keine Befragung der Zeugin G._____

E. 6.1 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Zeugin G._____ der Einvernahme vom 5. Mai 2020 zwar entschuldigt ferngeblieben sei (Urk. 44 E. II.4. [S. 4]). Ihre Einvernahme könne jedoch unterbleiben, da sie das fragliche Gespräch zwischen D._____ und der Klägerin nicht selber wahrgenommen habe. Als Mitglied der Familie C._____D._____G._____J._____ sei G._____ im Übrigen dem Umfeld der Beklagten zuzurechnen, weshalb ihre Einvernahme für sich allein ohnehin nicht weiterhelfen würde (Urk. 44 E. IV.2.1.3. [S. 13]).

E. 6.2 Die Beklagte bemängelt, die Argumentation der Vorinstanz sei widersprüchlich, denn sie habe G._____ in der Beweisverfügung vom 7. Januar 2020 als Zeugin akzeptiert und vorgesehen (Urk. 46 S. 5). Richtig sei zwar, dass sie als Schwester von J._____ zur Familie gehöre und somit dem Umfeld der Beklagten zuzurechnen sei. Dass ihrer Befragung kein Beweiswert zukommen solle, sei widersprüchlich, weil seitens der Klägerin die Zeugin E._____ angehört worden sei, welche mit der Beklagten mittlerweile ebenfalls in Rechtsstreitigkeiten stehe; Ähnliches gelte für die zweite Zeugin der Klägerin, F._____. Auch sie sei im Zeitpunkt der Verhandlung nicht länger bei der Beklagten angestellt gewesen; es habe gewisse Differenzen gegeben, wenn auch ohne gerichtliches Verfahren. Es sei stossend, dass nur die beiden nicht unparteiischen Zeuginnen der Klägerin befragt worden seien, während man G._____ nicht angehört habe (Urk. 46 S. 5).

- 15 - Damit habe die Vorinstanz den Grundsatz "audiatur et altera pars" und letztlich das rechtliche Gehör verletzt und willkürlich gehandelt (Urk. 46 S. 5 f.).

E. 6.3 Die Klägerin macht insbesondere geltend, dass die Vorinstanz den Verzicht auf die Anhörung nicht nur mit der engen familiären Beziehung, sondern auch damit begründet habe, dass G._____ einzig wiedergeben könne, was ihr von D._____ zugetragen worden sei. Mit dieser Alternativbegründung setze sich die Beklagte nicht auseinander (Urk. 54 S. 8). 6.4.1. Das Recht auf Beweis gemäss Art. 152 ZPO schliesst eine antizipierte Beweiswürdigung nicht aus (BGE 143 III 297, E. 9.3.2; BGer 4A_66/2018 vom 15. Mai 2019, E. 2.1). Eine solche liegt vor, wenn das Gericht zum Schluss kommt, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache, die es insbesondere aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnen hat, nicht zu erschüttern (BGE 143 III 297, E. 9.3.2; BGer 4A_66/2018 vom 15. Mai 2019, E. 2.1.1). Von einer antizipierten Beweiswürdigung ist ebenfalls die Rede, wenn das Gericht einem beantragten Beweismittel die Erheblichkeit oder die Tauglichkeit abspricht, um die behauptete Tatsache zu erstellen, zu deren Beweis es angerufen wurde. Das Gericht verzichtet diesfalls darauf, das von ihm als untauglich eingestufte Beweismittel abzunehmen – und zwar losgelöst von seiner Überzeugung hinsichtlich der Verwirklichung der damit zu erstellenden Tatsache, also insbesondere auch bei offenem Beweisergebnis (BGer 4A_66/2018 vom

15. Mai 2019, E. 2.1.2; BGer 4A_297/2019 vom 29. Mai 2020, E. 4.3.1.2). (Subjektive) Untauglichkeit liegt unter anderem vor, wenn der angerufene Zeuge im fraglichen Zeitpunkt gar nicht anwesend war und deshalb aus eigener Wahrnehmung nichts berichten kann (Leu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 152 N 31; siehe Samuel Baumgartner / Annette Dolge / Alexander R. Markus / Karl Spühler, Schweizerisches Zivilprozessrecht mit Grundzügen des internationalen Zivilprozessrechts, 10. Aufl. 2018, Kap. 10 Rn 88 f.). 6.4.2. Die Beklagte offerierte das Zeugnis von G._____ unter anderem als Beweismittel für folgende Behauptung: Wenige Tage vor der Kündigung habe D._____ die Klägerin gebeten, die Schaufenster neu zu dekorieren, welche eine

- 16 - andere Mitarbeiterin, E._____, ein paar Tage vor dem Gespräch gestaltet gehabt habe. D._____ habe zur Klägerin gesagt, dass die Schaufenster zwar sehr schön gemacht seien und E._____ gute Arbeit geleistet habe; allerdings seien sie zu wenig auffällig für potentielle Kundschaft. Dies sei nicht als Kritik an E._____s Arbeit gemeint. Die Beklagte brachte vor, dass G._____ dieses Gespräch mitbekommen habe (Urk. 13 Rz. 17). In der Folge soll die Klägerin den Dialog gegenüber E._____ falsch wiedergegeben haben, indem sie geäussert habe, dass D._____ die Schaufenster "scheisse" finde (Urk. 13 Rz. 20). Die Vorinstanz fasste diese Behauptung zum Beweissatz 1 zusammen und führte G._____ als Zeugin auf (Urk. 25 S. 2). Wie sie zum Schluss gelangte, G._____ habe das Gespräch nicht selber mitbekommen (Urk. 44 E. IV.2.1.3. [S. 13]), ist unklar. So bestätigte selbst die Klägerin, dass die Zeugin anwesend gewesen sei (Urk. 40 S. 2 f.). Ob das Argument, letztere sei dem Umfeld der Beklagten zuzurechnen (Urk. 44 E. IV.2.1.3. [S. 13]), genügt, um eine antizipierte Beweiswürdigung aufgrund eines untauglichen Beweismittels zu begründen, kann offen bleiben. Entscheidend ist nämlich, dass die Vorinstanz den Sachverhalt in ihrer Eventualbegründung als nicht rechtserheblich betrachtete. So führte sie aus: Selbst wenn die Klägerin die Worte von D._____ gegenüber E._____ nicht korrekt wiedergegeben hätte [die beklagtische Darstellung mithin zuträfe], wäre dies noch kein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung (Urk. 44 E. IV.2.1.4. [S. 13 f.] und E. IV.2.1.11. [S. 18]). Mit dieser Eventualbegründung setzt sich die Beklagte nicht auseinander (siehe Urk. 46 S. 5 f.), sodass es dabei bleibt (siehe E. II.1.1.).

E. 6.5 Nichts abzuleiten vermag die Beklagte aus der Tatsache, dass G._____ als Zeugin in der Beweisverfügung vom 7. Januar 2020 aufgeführt (Urk. 25 S. 2), in der Folge aber nicht befragt wurde. Als prozessleitende Verfügung war der Entscheid vom 7. Januar 2020 nämlich jederzeit abänderbar (so auch explizit Art. 154 ZPO). Die Vorinstanz war nicht an ihn gebunden, insbesondere nicht hinsichtlich der Rechtserheblichkeit der Beweisthemen (ZK ZPO-Hasenböhler, Art. 154 N 31).

E. 6.6 Unbehelflich ist es, wenn die Beklagte geltend macht, dass die Vorin- stanz nur E._____ und F._____ als Zeuginnen "der Klägerin" befragt habe

- 17 - (Urk. 46 S. 5). Letztere hatte die beiden Zeugnisse nämlich nie zum Beweis angeboten (siehe Urk. 1 und 20), vielmehr war es die Beklagte selbst (Urk. 13 Rz. 9, 11, 13, 20–27 und 29–34; Urk. 14). Diese hätte die Beweisofferten vor der Beweisverhandlung ohne Weiteres zurückzuziehen können, wenn sie (zwischenzeitlich) befürchtete, dass die Zeuginnen parteiisch seien (siehe Urk. 46 S. 5).

E. 6.7 Im Ergebnis verletzte die Vorinstanz weder das rechtliche Gehör der Beklagten noch verfiel sie in Willkür, indem sie G._____ nicht als Zeugin befragte.

E. 7 Auseinandersetzung im Ladenlokal des "K._____"

E. 7.1 Die Vorinstanz erwog, dass D._____ die Sache [gemeint ist ihre Kritik an der Schaufensterdekoration; siehe E. II.6.4.2.] mit der Klägerin und E._____ im Ladenlokal des "K._____" habe klären wollen. Gemäss der Beklagten solle die Klägerin dabei vor Kundinnen laut geworden sein. Die Zeuginnen F._____ und E._____ hätten indessen beide bestätigt, dass zu diesem Zeitpunkt keine Kundinnen im Laden gewesen seien. Die Diskussion sei zwar laut gewesen, die Klägerin sei aber nicht "ausgerastet". Keine der Zeuginnen habe die Lautstärke allein auf die Klägerin bezogen. Daraus folgerte die Vorinstanz, dass nicht nur die Klägerin, sondern auch die übrigen Beteiligten ihre Stimme erhoben hätten. Im Ergebnis gelinge der Beklagten der Nachweis nicht, dass die Klägerin ein weiteres Mal im Laden vor Kundschaft "ausgerastet" sei (Urk. 44 E. IV.2.1.6. [S. 15]).

E. 7.2 Die Beklagte bemängelt, dass es nicht zutreffe, dass auch D._____ am

17. Oktober 2018 laut gewesen sein solle. Sie habe versucht, zwischen der Klägerin und E._____ zu schlichten. Anhand des Kassensystems lasse sich sodann nachweisen, dass sich im fraglichen Zeitpunkt Kundinnen im Ladenlokal des "K._____" aufgehalten hätten. So habe F._____ um 16.25 Uhr eine namentlich nicht erfasste Kundin bedient; um 16.39 Uhr habe E._____ L._____ bedient (Urk. 46 S. 7).

- 18 -

E. 7.3 Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe die Quittungen, die sie für diese Behauptung zum Beweis offeriere, weder im vorinstanzlichen noch im Berufungsverfahren eingereicht (Urk. 54 S. 10). Der beklagtische Rechtsvertreter setze sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht einmal ansatzweise auseinander (Urk. 54 S. 9). Im Übrigen bestreitet die Klägerin, am 17. Oktober 2018 zum wiederholten Mal vor Kunden einen Ausraster gehabt zu haben (Urk. 54 S. 11).

E. 7.4 Das Gericht bildet sich seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise (Art. 157 ZPO). Aufgrund einer in sich stimmigen Gesamtschau kann es den Schluss ziehen, dass eine Tatsachenbehauptung bewiesen ist (ZK ZPO- Hasenböhler, Art. 157 N 16).

E. 7.5 Die Beklagte brachte in ihrer Klageantwort vom 17. Juni 2019 vor, dass sich die Klägerin laut und inadäquat verhalten habe. Dies hätten auch zwei Kundinnen mitbekommen. Für ihre Behauptungen offerierte die Beklagte die Parteibefragung / Beweisaussage von D._____ sowie die Zeugnisse von E._____ und F._____ zum Beweis (Urk. 13 Rz. 22–24; siehe auch Prot. I, S. 14 f.). Im Berufungsverfahren nennt die Beklagte neu zwei Quittungen, das Zeugnis von G._____ sowie "weitere Beweismittel im Bestreitungsfalle", um die Anwesenheit der Kundinnen zu belegen (Urk. 46 S. 8). Da sich die Beklagte nicht zur Zulässigkeit der neu angebotenen Beweismittel äussert (Urk. 46 S. 7 f.), sind diese nicht zu berücksichtigen (E. II.1.3.). Vor diesem Hintergrund kann auf die zutreffende Erwägung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 44 E. IV.2.1.6. [S. 15]). Die Beklagte kritisiert die vorinstanzliche Feststellung hinsichtlich der Lautstärke von D._____ (Urk. 46 S. 7); sie setzt sich indessen nicht mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung (Urk. 44 E. IV.2.1.6. [S. 15]) auseinander, sodass ihre Berufungsschrift den Begründungsanforderungen nicht genügt (siehe E. II.1.1.). Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Vorinstanz diesen Punkt als nicht entscheidend erachtete (siehe Urk. 44 E. IV.2.1.8.–2.1.11. [S. 16 ff.]). So kritisiert sie im Ergebnis nicht die Lautstärke; sie führt vielmehr aus, dass D._____ an der Entstehung und der Eskalation des lauten Disputs einen erheblichen Anteil

- 19 - gehabt habe, indem sie die Klägerin provoziert und mit Mutmassungen über Drogenmissbrauch beleidigt habe (Urk. 44 E. IV.2.1.11. [S. 18]).

E. 7.6 Folglich dringt die Beklagte mit ihren Rügen hinsichtlich der Auseinandersetzung im Ladenlokal des "K._____", soweit überhaupt darauf einzutreten ist, nicht durch.

E. 8 Arbeitszeugnis

E. 8.1 Die Vorinstanz verpflichtete die Beklagte, der Klägerin ein Arbeitszeugnis mit dem eingangs erwähnten Inhalt aus- und zuzustellen. Unter anderem stehen darin folgende Sätze (Urk. 44 E. V.3.10. [S. 24]): "Wir haben Frau B._____ als vertrauenswürdige und zuverlässige Mitarbeiterin kennen und schätzen gelernt, die ihre Aufgabe auch unter erschwerten Arbeitsbedingungen gut bewältigte. […] Wir wünschen Frau B._____ alles Gute für ihre Zukunft."

E. 8.2 Die Beklagte bringt vor, dass die Klägerin vor der fristlosen Kündigung schon einmal schriftlich verwarnt worden sei. Zudem sei sie erst am 1. Mai 2018 bei der Beklagten eingetreten und daher bis zur Kündigung am 17. Oktober 2018 noch keine sechs Monate für die Beklagte tätig gewesen. Diese Tatsachen fänden keine oder nur zu geringe Berücksichtigung (Urk. 46 S. 8). Nicht einverstanden sei die Beklagte damit, dass die Klägerin auch unter erschwerten Bedingungen gearbeitet habe. Laut Lehre und Rechtsprechung bestehe sodann kein klagbarer Anspruch des Arbeitnehmers auf Zukunftswünsche (Urk. 46 S. 9).

E. 8.3 Die Klägerin macht geltend, dass die Beklagte irgendwelche Ausführungen zum Thema "Arbeitszeugnis" mache, ohne sich auch nur ansatzweise mit der Begründung der Vorinstanz auseinanderzusetzen (Urk. 54 S. 9 f.).

E. 8.4 Die Beklagte beantragte in ihrer Klageantwort zwar, dass die Klage (abgesehen vom anerkannten Betrag in Höhe von Fr. 2'564.80) abzuweisen sei (Urk. 13 S. 2); in ihrer Begründung bestritt sie den Anspruch der Klägerin auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses indessen nicht, im Gegenteil: Die Beklagte legte der Klageantwort ein "angemessenes" Arbeitszeugnis (Urk. 15/2) bei und

- 20 - führte aus, dass dieses den anwendbaren Grundsätzen entspreche, die es bei der Ausstellung zu beachten gelte (Urk. 13 Rz. 40). Auch in ihrer Duplik bestritt sie den Anspruch (trotz Hinweis in der Replik auf den Widerspruch [Urk. 20 S. 8]) nicht, sondern äusserte sich nur zu einzelnen Formulierungen (Prot. I, S. 17 f.). Das von der Vorinstanz formulierte Arbeitszeugnis (Urk. 44 E. V.3.10. [S. 24]) stimmt in weiten Teilen mit dem Entwurf der Beklagten (Urk. 15/2) überein. Dies betrifft insbesondere die nicht erwähnte Verwarnung und die Zukunftswünsche (Letztere gestand die Beklagte der Klägerin sogar vorbehaltlos zu, obwohl ihr bewusst war, dass sie keinen Anspruch darauf hatte; Prot. I, S. 18). Bezüglich dieser beiden Punkte ist die Beklagte weder formell noch materiell beschwert (siehe E. II.1.2.). Hinsichtlich der "erschwerten Arbeitsbedingungen" setzt sie sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid (Urk. 44 E. V.3.3. [S. 22]) nicht auseinander (Urk. 46 S. 9), sodass ihre Berufungsschrift den Begründungsanforderungen nicht genügt (siehe E. II.1.1.). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Wortlaut betreffend der Arbeitsbedingungen auf den Vorschlag der Klägerin zurückgeht (Urk. 1a). Trotz ausdrücklichem Substantiierungshinweis durch die Einzelrichterin unterliess es die Beklagte, ihn zu bestreiten (Prot. I, S. 17 f.). Wenn sie nun im Berufungsverfahren vorbringt, die Formulierung sei wahrheitswidrig (Urk. 46 S. 9), so erfolgt dieser Einwand verspätet (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Auch soweit die Beklagte rügt, die Klägerin sei keine sechs Monate für die Beklagte tätig gewesen, genügt sie den Begründungsanforderungen nicht (Urk. 46 S. 8): So befasst sie sich weder mit dem von der Vorinstanz verfassten Text des Arbeitszeugnisses (Urk. 44 E. V.3.10. [S. 24]) noch mit den Erwägungen, die dazu geführt haben (insbesondere Urk. 44 E. V.3.1 und V.3.9. [S. 22 f.]). Schliesslich versäumt es die Beklagte, zureichende Anträge auf eine anderweitige Formulierung des Arbeitszeugnisses zu stellen.

E. 8.6 Vor diesem Hintergrund ist auf die Berufung nicht einzutreten, soweit die Beklagte Rügen im Zusammenhang mit dem Arbeitszeugnis erhebt.

E. 9 Ergebnis Sämtliche Rügen der Beklagten erweisen sich als unbegründet, sofern die Eintretensvoraussetzungen überhaupt erfüllt sind; die Berufung ist deshalb

- 21 - abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 5. Mai 2020 ist zu bestätigen. III.

Dispositiv
  1. Bei Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis sind bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– keine Kosten zu erheben (Art. 114 lit. c ZPO).
  2. Ausgangsgemäss hat die Beklagte der Klägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert beläuft sich auf Fr. 16'839.25 (Fr. 6'788.75 [entgangener Lohn] + Fr. 5'000.– [Pönalentschädigung] + Fr. 5'050.50 [ein Monatslohn für das Arbeitszeugnis]), was eine Grundgebühr von Fr. 3'425.90 ergibt (§ 4 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 AnwGebV). Diese ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 und § 13 Abs. 2 AnwGebV auf Fr. 1'400.10 (Fr. 1'300.– zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer) herabzusetzen. Es wird erkannt:
  3. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 5. Mai 2020 wird bestätigt.
  4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
  5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.10 zu bezahlen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 58, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. - 22 -
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 16'839.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. Januar 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. D. Scherrer Dr. Chr. Arnold versandt am: la
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LA200035-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber Dr. Chr. Arnold Urteil vom 13. Januar 2021 in Sachen A._____ SA, Beklagte und Berufungsklägerin gegen B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 5. Mai 2020 (AH190049-L)

- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 2) " 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin als Ersatz für entgangenen Lohn Fr. 14'030.30 netto zu bezahlen, zzgl. Zins zu 5% seit dem 17. Oktober 2018.

2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Strafzahlung von Fr. 5'000.– netto zu leisten, zzgl. Zins zu 5% seit dem 17. Ok- tober 2018.

3. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ein Arbeitszeugnis aus- und zuzustellen. Alles unter allfälligen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beklagten." Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 5. Mai 2020: (Urk. 44 S. 25 f. = Urk. 47 S. 25 f.)

1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 6'788.75 netto nebst Zins zu 5% seit dem 17. Oktober 2018 zu bezahlen. Im Mehrumfang wird Rechtsbegehren Ziffer 1 abgewiesen.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 5'000.– brutto = netto nebst Zins zu 5% seit dem 17. Oktober 2018 zu bezahlen.

3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ein Arbeitszeugnis mit folgendem Wortlaut aus- und zuzustellen: "Zürich, [Datum Ausstellung] Arbeitszeugnis Frau B._____, geboren am tt. Januar 1979, von Zürich, trat am 1. Mai 2018 in unser Unternehmen als Verkäuferin/Beraterin für … ein. Ihr Aufgabengebiet umfasste im Wesentlichen folgende Tätigkeiten:

- Beratung unserer anspruchsvollen KundInnen

- Entgegennahme besonderer Anliegen

- Kassenabrechnung inkl. Tagesbericht

- Wareneingangskontrolle sowie -auszeichnung und Lagereinordnung

- 3 -

- Lagerbewirtschaftung sowie Organisation der Nachbestellungen

- Dekoration und Warenpräsentation

- Durchführen ständiger Qualitäts-Sichtprüfungen Wir haben Frau B._____ als vertrauenswürdige und zuverlässige Mitarbeiterin kennen und schätzen gelernt, die ihre Aufgabe auch unter erschwerten Arbeitsbedingungen gut bewältigte. Sie war sehr engagiert und erledigte ihre Aufgaben sehr kompetent. Sie verfügt über ein gutes Verkaufstalent und übertraf unsere Erwartungen regelmässig. Sie erledigte auch die anderen ihr aufgetragenen Arbeiten stets zu unserer vollen Zufriedenheit. Ihr Verhalten gegenüber Mitarbeitern und Vorgesetzten war freundlich und korrekt. Gegenüber Kunden trat Frau B._____ kompetent und zuvorkommend auf. Entsprechend war Frau B._____ bei unseren anspruchsvollen KundInnen beliebt. Wir wünschen Frau B._____ alles Gute für ihre Zukunft.

30. November 2018, [Unterschrift]"

4. Es werden keine Kosten erhoben.

5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'784.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6. [Schriftliche Mitteilung]

7. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage] Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 46 S. 2): "Es sei das Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 5. Mai 2020 im Verfahren AH190049-L aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei das Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 5. Mai 2020 im Verfahren AH190049-L aufzuheben und die Klage abzuweisen. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST)." der Klägerin und Berufungsbeklagten (Urk. 54 S. 2): "Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen; unter allfälligen Kosten- sowie Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beklagten und Berufungsklägerin."

- 4 - Erwägungen: I.

1. Die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan: Klägerin) arbeitete seit dem 1. Mai 2018 bei der Beklagten und Berufungsklägerin (fortan: Beklagte) als "…-Beraterin" für einen monatlichen Brutto-Basislohn von Fr. 4'000.– (Urk. 1 S. 2; Urk. 5/1; Urk. 13 Rz. 7 f.); effektiv verdiente sie monatlich durchschnittlich Fr. 4'676.77 netto (Urk. 1 S. 6; Urk. 13 Rz. 56), was unter Berücksichtigung der Abzüge von insgesamt 7.4 % (Urk. 5/4) Fr. 5'050.50 brutto entspricht. Am

17. Oktober 2018 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin fristlos (Urk. 1 S. 3; Urk. 5/2; Urk. 13 Rz. 36). Ob diese Kündigung gerechtfertigt war, ist unter den Parteien umstritten (Urk. 1 S. 3 ff.; Urk. 13 Rz. 38).

2. Am 3. April 2019 liess die Klägerin unter Einreichung der Klagebewilligung vom 11. März 2019 (Urk. 3) bei der Vorinstanz eine Klage mit den vorstehend zitierten Rechtsbegehren anhängig machen (Urk. 1). Nachdem die Beklagte die Klage schriftlich beantwortet hatte (Urk. 13), wurden die Parteien mit Verfügung vom 4. Juli 2019 zur Hauptverhandlung vom 22. November 2019 vorgeladen (Urk. 18). Zu dieser erschienen die Klägerin mit Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie für die Beklagte Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ in Begleitung von C._____ und D._____ (Prot. I, S. 4). Das Gericht nahm unter anderem die Replik, die Duplik sowie die Stellungnahme zu den Dupliknoven entgegen; in der Folge schlossen die Parteien einen Vergleich mit Widerrufsvorbehalt (Prot. I, S. 4 ff.). Am 29. November 2019 machte die Beklagte von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch (Urk. 22). Am 7. Januar 2020 erliess die Vorinstanz die Beweisverfügung (Urk. 25). In der Folge lud sie die Parteien (darunter D._____) sowie diverse Zeuginnen (E._____, F._____ und G._____) am 20. Januar 2020 zur Verhandlung vom 5. Mai 2020 vor (Urk. 27). Am 4. Februar 2020 teilte die beklagtische Rechtsvertreterin mit, dass sie das Mandat niedergelegt und ihre (ehemalige) Mandantin über den Termin vom 5. Mai 2020 informiert habe (Urk. 29). Am 30. April 2020 beantragte die Beklagte die Verschiebung der

- 5 - Beweisverhandlung (Urk. 34). Am 1. Mai 2020 stellte die Zeugin G._____ ein Dispensgesuch (Urk. 36), am 2. Mai 2020 folgte ein weiteres von D._____ (Urk. 35). Am 5. Mai 2020 fand die Beweis- und Schlussverhandlung statt. Es erschien die Klägerin in Begleitung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____; seitens der Beklagten kam niemand. Die Vorinstanz wies das Verschiebungsgesuch der Beklagten vom 30. April 2020 sowie jenes von D._____ vom 2. Mai 2020 ab und eröffnete die Verfügung mündlich anlässlich der Verhandlung; in der Folge wurden F._____ und E._____ als Zeuginnen sowie die Klägerin als Partei befragt und der klägerische Rechtsvertreter erstattete den Schlussvortrag (Prot. I, S. 27 ff.). Gleichentags erliess die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Urteil zunächst im Dispositiv (Urk. 41) und in der Folge – auf Begehren der Beklagten (Urk. 43) – in begründeter Form (Urk. 44 = Urk. 47).

3. Gegen das vorinstanzliche Urteil vom 5. Mai 2020 erhob die Beklagte mit Eingabe vom 14. September 2020 innert Frist (siehe Urk. 45/2) Berufung und stellte die eingangs erwähnten Berufungsanträge (Urk. 46). Mit Verfügung vom

15. Oktober 2020 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um die Berufung schriftlich zu beantworten (Urk. 52). Mit Eingabe vom 2. November 2020 äusserte sich die Klägerin und stellte die vorerwähnten Anträge (Urk. 54). Die Berufungsantwort wurde der Beklagten mit Verfügung vom 12. November 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 57). Weitere Eingaben der Parteien folgten nicht.

4. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2020 teilte der beklagtische Rechtsvertreter mit, dass er das Mandat per sofort niedergelegt habe (Urk. 58). Das Rubrum wurde entsprechend angepasst.

5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–45). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II.

1. Prozessuale Vorbemerkungen 1.1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die

- 6 - Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 142 I 93 E. 8.2). Der Berufungskläger muss sich dazu mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen (OGer ZH LY130026 vom 04.12.2013, E. II.4.; OGer ZH LF140013 vom 07.03.2014, E. 4.1.). Man darf von der Berufungsinstanz nicht erwarten, dass sie von sich aus in den Vorakten die Argumente zusammensucht, die zur Berufungsbegründung geeignet sein könnten (BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012, E. 2.4; OGer ZH LY130013 vom 06.08.2013, E. I.4.). Das obere kantonale Gericht hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (siehe BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, muss sich der Berufungskläger in der Berufungsschrift mit allen Begründungen auseinandersetzen. Das Gleiche gilt im Falle von Haupt- und Eventualbegründung. Auch hier muss sich der Berufungskläger mit beiden Begründungen auseinandersetzen (OGer ZH LB190048 vom 05.05.2020, E. III.1.; Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 42 f.). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (siehe BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Beklagte will für den Fall, dass die Berufungsinstanz eine Rückweisung ablehnt, materiell-rechtliche Ausführungen vorbringen, "welche an der Schlussverhandlung vom 5. Mai 2020 […] ja nicht vorgebracht werden konnten" (Urk. 46 S. 6). Wie noch zu zeigen sein wird (E. II.4.6.), blieb die Beklagte der fraglichen Verhandlung unentschuldigt fern. Ihre Säumnis hat zur Folge, dass sie mit einer Stellungnahme zum Beweisergebnis ausgeschlossen ist (siehe Art. 234 ZPO). Darauf wurde sie auch in der Vorladung hingewiesen (Urk. 27). Es ist nicht

- 7 - der Zweck des Berufungsverfahrens, Versäumtes nachzuholen (siehe Art. 148 Abs. 1 ZPO und Art. 149 ZPO). Soweit sich die Beklagte nicht mit dem Entscheid der Vorinstanz auseinandersetzt (so insbesondere Ziffer II.5. der Berufungsschrift [Urk. 46 S. 7]), ist auf ihre Berufung nicht einzutreten. 1.2. Der Berufungskläger muss durch den angefochtenen Entscheid beschwert sein. Formelle Beschwer dabei liegt vor, wenn das Dispositiv des erstinstanzlichen Entscheids von den abschliessenden Rechtsbegehren der rechtsmittelwilligen Partei abweicht; materielle Beschwer bedeutet, dass die Rechtsstellung einer rechtsmittelwilligen Partei durch den erstinstanzlichen Entscheid tangiert wird, indem dieser in seinen rechtlichen Wirkungen für die anfechtende Partei nachteilig ist und ihr dadurch ein Interesse an seiner Abänderung verschafft (ZK ZPO-Reetz, Vorbemerkungen zu den Art. 308–318 N 30 ff.). 1.3. Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachen und Beweismittel nur noch zulässig respektive zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Berufungsinstanz soll zwar den erstinstanzlichen Entscheid umfassend überprüfen, nicht aber alle Sach- und Rechtsfragen völlig neu aufarbeiten und beurteilen. Alles, was relevant ist, ist grundsätzlich rechtzeitig in das erstinstanzliche Verfahren einfliessen zu lassen (siehe ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 10). Jede Partei, welche neue Tatsachen und Beweismittel vorbringt, hat zunächst zu behaupten und zu beweisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Will eine Partei unechte Noven geltend machen, so trägt sie die Beweislast für deren Zulässigkeit (Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 317 N 7; siehe BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1). Im Berufungsverfahren ist das Nachbringen von Behauptungen, welche im erstinstanzlichen Verfahren unsubstantiiert geblieben waren, ausgeschlossen (ZK ZPO-Reetz, Vorbemerkungen zu Art. 308–318 N 44). Die Beklagte behauptet neu, die Klägerin habe bereits bei ihrem früheren Arbeitgeber, dem H._____ im I._____-Shop, gravierende Probleme gehabt

- 8 - (Urk. 46 S. 8). Sodann nennt sie neue Beweismittel (siehe Urk. 14) wie die Quittung Nr. LS I-13041628, die Quittung Nr. I-13041627 und das Zeugnis des / der Vorgesetzte(n) im H._____ I._____-Shop (Urk. 46 S. 8) und behält sich an diversen Stellen ihrer Berufungsschrift "weitere Beweismittel im Bestreitungsfalle" vor (Urk. 46 S. 2 ff.). Da sich die Beklagte nicht zur Zulässigkeit der neuen Tatsachen und Beweismittel äussert, geschweige denn diese belegt, ist sie damit nicht zu hören. 1.4. Das vorliegende Verfahren hat eine arbeitsrechtliche Angelegenheit zum Gegenstand, deren Streitwert weniger als Fr. 30'000.– beträgt. Für derartige Streitigkeiten gilt das vereinfachte Verfahren (Art. 243 Abs. 1 ZPO), und das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO). Die Ermittlung der für den Entscheid massgeblichen Tatsachen (Sachverhaltserstellung) unterliegt der sog. sozialen bzw. eingeschränkten Untersuchungsmaxime (BGer 4A_46/2016 vom 20. Juni 2016, E. 7.1.2; Brunner / Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 247 N 6 und N 10). Diese bezweckt, die schwächere Partei zu schützen, die Gleichheit zwischen den Parteien zu garantieren und das Verfahren zu beschleunigen (BGE 141 III 569 E. 2.3.1). Die Parteien sind jedoch auch unter der Herrschaft der eingeschränkten Untersuchungsmaxime nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen. Sie tragen auch in diesem Bereich die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung (Brunner / Steininger, a.a.O., Art. 247 N 10; ZK ZPO-Hauck, Art. 247 N 33); das Gericht stellt keine eigenen Ermittlungen an (BGE 141 III 569 E. 2.3.1; BGer 4A_46/2016 vom 20. Juni 2016, E. 7.1.2). Nach dem Willen des Gesetzgebers obliegt dem Gericht bei der sozialen Untersuchungsmaxime einzig die verstärkte Fragepflicht. Dabei hat das Gericht den Parteien durch sachgemässe Fragen zu helfen, damit die notwendigen Behauptungen gemacht und die dazugehörigen Beweismittel bezeichnet werden. Wenn beide Parteien anwaltlich vertreten sind, darf und soll sich das Gericht, wie im ordentlichen Verfahren, zurückhalten (Botschaft ZPO, BBl. 2006, S. 7348; BGE 141 III 569 E. 2.3.1; BGer 4A_46/2016 vom 20. Juni 2016, E. 7.1.2).

- 9 -

2. Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Beklagte keinen wichtigen Grund gehabt habe, um der Klägerin [am 17. Oktober 2018 {Urk. 5/2}] fristlos zu kündigen (Urk. 44 E. IV.2.1.12. [S. 19]). Da die Klägerin ihre Krankheit während der hypothetischen Kündigungsfrist nicht habe belegen können, habe letztere am

30. November 2018 geendet. Die Klägerin habe demnach Anspruch auf den Lohn für die Monate Oktober und November 2018. Ausgehend vom anerkannten Monatslohn von Fr. 4'676.77 netto ergebe sich ein Betrag von Fr. 9'353.55 netto; davon sei der von der Beklagten bereits anerkannte Betrag von Fr. 2'564.80 abzuziehen (Urk. 44 E. IV.2.2. [S. 19]). Zusätzlich habe die Beklagte der Klägerin eine Strafzahlung von Fr. 5'000.– zu leisten (Urk. IV.2.3. [S. 20]). Schliesslich formulierte die Vorinstanz ein Arbeitszeugnis, welches die Beklagte der Klägerin aus- und zuzustellen habe (Urk. 44 E. V.3. [S. 22 ff.]).

3. Vorladung zur Schlussverhandlung 3.1. Die Beklagte rügt vorab, dass die Vorladung zur Schlussverhandlung vom 5. Mai 2020 erst einen Tag vorher bei ihr eingegangen sei. Die offenbar am

20. Januar 2020 versandte Vorladung habe die frühere Rechtsvertreterin, Rechts- anwältin lic. iur. Y._____, der Beklagten niemals übermittelt oder sie sei "irgendwie, irgendwo bei der Post untergegangen". Die Beklagte habe bei der Vorinstanz nachgefragt und um die direkte Zustellung der Vorladung gebeten. Die Vorinstanz habe diese in der Folge an den Sitz der Beklagten (und nicht wie verlangt ins Ladenlokal oder an den Wohnort von J._____) versandt, wo man den Posteingang "schlicht und einfach nicht jeden Tag bearbeitet" habe (Urk. 46 S. 3). 3.2. Wie die Klägerin zu Recht vorbringt, nahm die frühere Rechtsvertreterin der Beklagten, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, die Vorladung zur Schlussverhandlung [recte: Beweis- und Schlussverhandlung {Zeugeneinvernahmen, Parteibefragungen und Schlussvorträge}; Urk. 27] vom

5. Mai 2020 am 24. Januar 2020 entgegen (Urk. 54 S. 2; Urk. 28/3). Damit galt die Vorladung an die Beklagte als zugestellt (Art. 137 ZPO). Sie wurde mehr als drei Monate vor dem Termin versandt, was ohne Weiteres rechtzeitig ist (Art. 134

- 10 - ZPO). Die Klägerin hält weiter korrekt fest, dass Rechtsanwältin Y._____ am

4. Februar 2020 gegenüber dem Gericht [mit Kopie an die Beklagte] bestätigt habe, dass ihre ehemalige Mandantin informiert sei (Urk. 54 S. 3; Urk. 29). Letztere bestätigte dies in ihrem Verschiebungsgesuch vom 30. April 2020 (Urk. 34). Richtig ist auch der Hinweis der Klägerin auf die Aktennotiz der Vorinstanz vom 27. April 2020 (Urk. 54 S. 3): Daraus geht hervor, dass J._____ wissen wollte, ob die Verhandlung vom 5. Mai 2020 auch angesichts der aktuellen Pandemiesituation stattfinden werde (Urk. 30); er wusste mithin um den bevorstehenden Termin. 3.3. Im Ergebnis erweisen sich die Rügen der Beklagten im Zusammenhang mit der Vorladung zur Beweis- und Schlussverhandlung vom

5. Mai 2020 als unbegründet.

4. Abgewiesenes Verschiebungsgesuch der Beklagten 4.1. Die Vorinstanz erwog, dass J._____ kein Arztzeugnis für eine Krankheit vorgelegt habe, weshalb eine solche nicht nachgewiesen sei. Im Tessin gelte wie in der restlichen Schweiz keine Ausgangssperre. J._____ hätte daher anreisen können. Auch wäre es ihm unbenommen gewesen, eine Vertretung zu entsenden (Urk. 44 E. II.2. [S. 4]). 4.2. Die Beklagte bringt vor, die auf den 5. Mai 2020 angesetzte Verhandlung sei praktisch genau auf den Höhepunkt der Krise rund um COVID- 19 gefallen. Daher habe sich "die Situation für die Beklagte sowie die von ihr angebotenen Zeuginnen komplett geändert". Die Beklagte habe deshalb am

4. Mai 2020 eine Verschiebung der Verhandlung beantragt. Den diesbezüglichen Entscheid habe sie erst nach der Schlussverhandlung vom 5. Mai 2020 erhalten; diese sei in ihrer Abwesenheit durchgeführt worden, weshalb sie sich nicht habe äussern können (Urk. 46 S. 3). Das Urteil sei damit unter Verletzung des Grundsatzes "audiatur et altera pars" und des rechtlichen Gehörs, willkürlich und nur unter Berücksichtigung der Ausführungen der Klägerin ergangen. Allein deshalb schon sei das Verfahren zur Neubeurteilung zurückzuweisen (Urk. 46 S. 4). Im Übrigen habe die Vorinstanz die Tatsache, dass der beklagtische

- 11 - Vertreter, J._____, sich im Tessin aufgehalten und pandemiebedingt nicht nach Zürich habe reisen können, nicht ausreichend gewürdigt. Dasselbe gelte für sein Alter von 70 Jahren, womit er als "besonders gefährdete Person" nach der damals geltenden COVID-19-Verordnung 2 gegolten habe (Urk. 46 S. 4). Schliesslich habe die Beklagte erst im Nachhinein von der Verfügung erfahren und sich daher nicht zur Wehr setzen können (Urk. 46 S. 4). Auch damit habe die Vorinstanz gegen das Willkürverbot und den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstossen (Urk. 46 S. 4). 4.3. Die Klägerin bringt vor, es habe keine "Corona"-Vorschriften gegeben, die es dem Geschäftsführer der Beklagten untersagt hätten, an der Verhandlung vom 5. Mai 2020 teilzunehmen. Es stimme nicht, dass er sich im Vorfeld der Verhandlung im Tessin aufgehalten habe; die Klägerin habe ihn nämlich noch in der Vorwoche auf der Strasse in der Stadt Zürich angetroffen (Urk. 54 S. 5). Die "Corona"-Problematik sei der Beklagten spätestens seit Mitte März 2020 bewusst gewesen, mit ihrem Modegeschäft sei sie schliesslich direkt von den Ladenschliessungen betroffen gewesen (Urk. 54 S. 6). Dennoch habe sie das Verschiebungsgesuch erst in allerletzter Sekunde versandt; damit habe sie es selber zu verantworten, dass sie dessen Ablehnung nicht bereits vor der Verhandlung schriftlich mitgeteilt erhalten habe (Urk. 54 S. 7). 4.4. Gemäss Art. 135 lit. b ZPO kann das Gericht einen Erscheinungstermin aus zureichenden Gründen verschieben, wenn es vor dem Termin darum ersucht wird. Das Verschiebungsgesuch ist unverzüglich nach Kenntnis des Hinderungsgrundes zu stellen (OGer ZH RT130105 vom 27.08.2013, E. 5. a)). Ein Anspruch auf Verschiebung besteht nicht (BGer 5A_121/2014 vom 13. Mai 2014, E. 3.3). Das Gericht verfügt grundsätzlich über freies Ermessen. Es hat insbesondere eine allfällige Dringlichkeit, den Verhandlungsgegenstand, die Schwere des Verhinderungsgrundes und die Rechtzeitigkeit des Verschiebungsgesuchs zu würdigen (BGer 5A_293/2017 vom 5. Juli 2017, E. 4.2.; teilweise abweichend BSK ZPO-Brändli/Bühler, Art. 135 N 9, wonach das Gericht ein Verschiebungsgesuch ohne materielle Prüfung abweisen darf, wenn es trotz Kenntnis des Hinderungsgrundes bis kurz vor dem Termin

- 12 - hinausgezögert wird). Im vereinfachten Verfahren sind die Anforderungen an die zureichenden Gründe höher anzusetzen (BK ZPO-Frei, Art. 135 N 7). 4.5.1. Die Beklagte ersuchte erst am 30. April 2020 um eine Verschiebung der Verhandlung und begründete dies hauptsächlich mit der Pandemie (Urk. 34). Wie die Klägerin zu Recht ausführt, waren die entsprechenden Gründe spätestens seit Mitte März 2020 bekannt, als unter anderem die Modegeschäfte geschlossen werden mussten. Das Gesuch erfolgte somit verspätet. Davon ging auch die Vorinstanz implizit aus, wenn sie ausführte, dass die Vorladung bereits am 20. Januar 2020 zuhanden der Rechtsvertreterin der Beklagten ergangen sei (Urk. 44 E. II.2. [S. 3 f.]). Besonders gefährdeten Personen war es sodann nicht verboten, das Haus zu verlassen und an Gerichtsverhandlungen teilzunehmen (siehe Art. 10b Abs. 1 der damals geltenden COVID-19-Verordnung 2 [Stand: 30. April 2020; SR 818.101.24]). Im Ergebnis ist die Ablehnung des Verschiebungsgesuchs nicht zu beanstanden. 4.5.2. Aus dem Briefumschlag ist ersichtlich, dass das Verschiebungsgesuch am 30. April 2020 in Lugano aufgegeben wurde (Urk. 34). Da es die Unterschrift von J._____ trägt, ist davon auszugehen, dass sich dieser zumindest in jenem Zeitpunkt im Tessin aufhielt. Das Gesuch ging aufgrund des

1. Mai und des darauffolgenden Wochenendes erst am 4. Mai 2020 bei der Vor- instanz ein (Urk. 34). Die Verhandlung war auf den 5. Mai 2020, 8 Uhr, angesetzt (Urk. 27). Hätte die Vorinstanz den Antrag sofort abgelehnt und die entsprechende Verfügung versandt, hätte J._____ sie frühestens am Morgen des

5. Mai 2020 erhalten. Es wäre ihm nicht mehr möglich gewesen, rechtzeitig vom Tessin nach Zürich zu fahren. Damit handelte die Vorinstanz weder willkürlich noch verletzte sie den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, indem sie das Gesuch anlässlich der Verhandlung vom 5. Mai 2020 abwies (Prot. I, S. 28). Wer kurzfristig vor der Verhandlung ein Verschiebungsgesuch stellt, muss damit rechnen, den Entscheid nicht vor dem Termin zur Kenntnis nehmen zu können. 4.6. Im Ergebnis erweisen sich die Rügen hinsichtlich des abgelehnten Verschiebungsgesuchs der Beklagten als unbegründet. Die Vorinstanz hielt

- 13 - korrekt fest, dass für die Beklagte unentschuldigt niemand zur Beweis- und Schlussverhandlung vom 5. Mai 2020 erschienen sei (Prot. I, S. 27).

5. Abgewiesenes Verschiebungsgesuch von D._____ 5.1. Die Vorinstanz erwog, D._____ sei unentschuldigt nicht zur "persönlichen Befragung" erschienen. Die am 4. Mai 2020 vorgebrachte Begründung ihrer Verhinderung – sie habe kurz vor der Verhandlung aus beruflichen Gründen nach Italien reisen müssen – verfange nicht, da sie zum persönlichen Erscheinen verpflichtet gewesen sei. Sie habe keinen zureichenden Grund gehabt, ihr Erscheinen nicht sicherzustellen (Urk. 44 E. II.3. [S. 4]). Weil D._____ der Parteibefragung unentschuldigt ferngeblieben sei, habe die Beklagte den Beweis für ihre Darstellung nicht erbringen können (Urk. 44 E. IV.2.1.3. [S. 13]). 5.2. Die Beklagte rügt, die dringende Reise nach Italien sei begründet gewesen. Es sei bei der kurzfristig angesetzten Reise darum gegangen, dass die Beklagte über D._____ eine Produktionsumstellung habe prüfen wollen, sodass fortan Masken anstelle von Bademode produziert werden könnten (Urk. 46 S. 5). Es sei stossend, dass die ursprünglich in der Beweisverfügung akzeptierte Zeugin [recte: Partei {Urk. 25}] nicht angehört worden sei (Urk. 46 S. 5). 5.3. Die Klägerin wendet ein, dass nicht einzusehen sei, inwiefern die Wiederaufnahme des Betriebs in Italien ein Rechtfertigungsgrund für eine Abnahme der Ladung als Zeugin hätte sein sollen (Urk. 54 S. 7). 5.4. Wie vorstehend ausgeführt (E. II.4.4.), verfügt das Gericht grundsätzlich über freies Ermessen, wenn es über Verschiebungsgesuche befindet. D._____ wurde als Partei zur Beweisverhandlung vom 5. Mai 2020 vorgeladen (im Vorladungsprotokoll ist sie als Zeugin aufgeführt; Urk. 27), was im Berufungsverfahren unangefochten geblieben ist (siehe auch Urk. 24/2). Am

2. Mai 2020 schrieb sie, dass sie nach Süditalien gereist sei, da das Atelier ab dem 4. Mai 2020 nach sechswöchigem Unterbruch wieder zu 100 % arbeiten dürfe und kurzfristig auf die Herstellung von Masken umstellen wolle. Sie werde

- 14 - als Verantwortliche für das Design dringend vor Ort gebraucht. Die Produktion habe gegenüber den "Plänen" des Gerichts Vorrang (Urk. 35). Der Termin für die Beweisverhandlung war seit langem bekannt. Es wäre D._____ ohne Weiteres zumutbar gewesen, ihre beruflichen Verpflichtungen so zu organisieren, dass sie den Verhandlungstermin hätte wahrnehmen können. Dass ihre Anwesenheit in Italien am 5. Mai 2020 zwingend gewesen wäre, hat sie nicht dargetan. 5.5. Damit erweisen sich die Rügen bezüglich des abgewiesenen Verschiebungsgesuchs von D._____ als unbegründet. Wenn die Vorinstanz das unentschuldigte Fernbleiben bei der Beweiswürdigung berücksichtigte (Urk. 44 E. IV.2.1.3. [S. 13]), ist dies mit Blick auf Art. 164 ZPO nicht zu beanstanden.

6. Keine Befragung der Zeugin G._____ 6.1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Zeugin G._____ der Einvernahme vom 5. Mai 2020 zwar entschuldigt ferngeblieben sei (Urk. 44 E. II.4. [S. 4]). Ihre Einvernahme könne jedoch unterbleiben, da sie das fragliche Gespräch zwischen D._____ und der Klägerin nicht selber wahrgenommen habe. Als Mitglied der Familie C._____D._____G._____J._____ sei G._____ im Übrigen dem Umfeld der Beklagten zuzurechnen, weshalb ihre Einvernahme für sich allein ohnehin nicht weiterhelfen würde (Urk. 44 E. IV.2.1.3. [S. 13]). 6.2. Die Beklagte bemängelt, die Argumentation der Vorinstanz sei widersprüchlich, denn sie habe G._____ in der Beweisverfügung vom 7. Januar 2020 als Zeugin akzeptiert und vorgesehen (Urk. 46 S. 5). Richtig sei zwar, dass sie als Schwester von J._____ zur Familie gehöre und somit dem Umfeld der Beklagten zuzurechnen sei. Dass ihrer Befragung kein Beweiswert zukommen solle, sei widersprüchlich, weil seitens der Klägerin die Zeugin E._____ angehört worden sei, welche mit der Beklagten mittlerweile ebenfalls in Rechtsstreitigkeiten stehe; Ähnliches gelte für die zweite Zeugin der Klägerin, F._____. Auch sie sei im Zeitpunkt der Verhandlung nicht länger bei der Beklagten angestellt gewesen; es habe gewisse Differenzen gegeben, wenn auch ohne gerichtliches Verfahren. Es sei stossend, dass nur die beiden nicht unparteiischen Zeuginnen der Klägerin befragt worden seien, während man G._____ nicht angehört habe (Urk. 46 S. 5).

- 15 - Damit habe die Vorinstanz den Grundsatz "audiatur et altera pars" und letztlich das rechtliche Gehör verletzt und willkürlich gehandelt (Urk. 46 S. 5 f.). 6.3. Die Klägerin macht insbesondere geltend, dass die Vorinstanz den Verzicht auf die Anhörung nicht nur mit der engen familiären Beziehung, sondern auch damit begründet habe, dass G._____ einzig wiedergeben könne, was ihr von D._____ zugetragen worden sei. Mit dieser Alternativbegründung setze sich die Beklagte nicht auseinander (Urk. 54 S. 8). 6.4.1. Das Recht auf Beweis gemäss Art. 152 ZPO schliesst eine antizipierte Beweiswürdigung nicht aus (BGE 143 III 297, E. 9.3.2; BGer 4A_66/2018 vom 15. Mai 2019, E. 2.1). Eine solche liegt vor, wenn das Gericht zum Schluss kommt, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache, die es insbesondere aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnen hat, nicht zu erschüttern (BGE 143 III 297, E. 9.3.2; BGer 4A_66/2018 vom 15. Mai 2019, E. 2.1.1). Von einer antizipierten Beweiswürdigung ist ebenfalls die Rede, wenn das Gericht einem beantragten Beweismittel die Erheblichkeit oder die Tauglichkeit abspricht, um die behauptete Tatsache zu erstellen, zu deren Beweis es angerufen wurde. Das Gericht verzichtet diesfalls darauf, das von ihm als untauglich eingestufte Beweismittel abzunehmen – und zwar losgelöst von seiner Überzeugung hinsichtlich der Verwirklichung der damit zu erstellenden Tatsache, also insbesondere auch bei offenem Beweisergebnis (BGer 4A_66/2018 vom

15. Mai 2019, E. 2.1.2; BGer 4A_297/2019 vom 29. Mai 2020, E. 4.3.1.2). (Subjektive) Untauglichkeit liegt unter anderem vor, wenn der angerufene Zeuge im fraglichen Zeitpunkt gar nicht anwesend war und deshalb aus eigener Wahrnehmung nichts berichten kann (Leu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 152 N 31; siehe Samuel Baumgartner / Annette Dolge / Alexander R. Markus / Karl Spühler, Schweizerisches Zivilprozessrecht mit Grundzügen des internationalen Zivilprozessrechts, 10. Aufl. 2018, Kap. 10 Rn 88 f.). 6.4.2. Die Beklagte offerierte das Zeugnis von G._____ unter anderem als Beweismittel für folgende Behauptung: Wenige Tage vor der Kündigung habe D._____ die Klägerin gebeten, die Schaufenster neu zu dekorieren, welche eine

- 16 - andere Mitarbeiterin, E._____, ein paar Tage vor dem Gespräch gestaltet gehabt habe. D._____ habe zur Klägerin gesagt, dass die Schaufenster zwar sehr schön gemacht seien und E._____ gute Arbeit geleistet habe; allerdings seien sie zu wenig auffällig für potentielle Kundschaft. Dies sei nicht als Kritik an E._____s Arbeit gemeint. Die Beklagte brachte vor, dass G._____ dieses Gespräch mitbekommen habe (Urk. 13 Rz. 17). In der Folge soll die Klägerin den Dialog gegenüber E._____ falsch wiedergegeben haben, indem sie geäussert habe, dass D._____ die Schaufenster "scheisse" finde (Urk. 13 Rz. 20). Die Vorinstanz fasste diese Behauptung zum Beweissatz 1 zusammen und führte G._____ als Zeugin auf (Urk. 25 S. 2). Wie sie zum Schluss gelangte, G._____ habe das Gespräch nicht selber mitbekommen (Urk. 44 E. IV.2.1.3. [S. 13]), ist unklar. So bestätigte selbst die Klägerin, dass die Zeugin anwesend gewesen sei (Urk. 40 S. 2 f.). Ob das Argument, letztere sei dem Umfeld der Beklagten zuzurechnen (Urk. 44 E. IV.2.1.3. [S. 13]), genügt, um eine antizipierte Beweiswürdigung aufgrund eines untauglichen Beweismittels zu begründen, kann offen bleiben. Entscheidend ist nämlich, dass die Vorinstanz den Sachverhalt in ihrer Eventualbegründung als nicht rechtserheblich betrachtete. So führte sie aus: Selbst wenn die Klägerin die Worte von D._____ gegenüber E._____ nicht korrekt wiedergegeben hätte [die beklagtische Darstellung mithin zuträfe], wäre dies noch kein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung (Urk. 44 E. IV.2.1.4. [S. 13 f.] und E. IV.2.1.11. [S. 18]). Mit dieser Eventualbegründung setzt sich die Beklagte nicht auseinander (siehe Urk. 46 S. 5 f.), sodass es dabei bleibt (siehe E. II.1.1.). 6.5. Nichts abzuleiten vermag die Beklagte aus der Tatsache, dass G._____ als Zeugin in der Beweisverfügung vom 7. Januar 2020 aufgeführt (Urk. 25 S. 2), in der Folge aber nicht befragt wurde. Als prozessleitende Verfügung war der Entscheid vom 7. Januar 2020 nämlich jederzeit abänderbar (so auch explizit Art. 154 ZPO). Die Vorinstanz war nicht an ihn gebunden, insbesondere nicht hinsichtlich der Rechtserheblichkeit der Beweisthemen (ZK ZPO-Hasenböhler, Art. 154 N 31). 6.6. Unbehelflich ist es, wenn die Beklagte geltend macht, dass die Vorin- stanz nur E._____ und F._____ als Zeuginnen "der Klägerin" befragt habe

- 17 - (Urk. 46 S. 5). Letztere hatte die beiden Zeugnisse nämlich nie zum Beweis angeboten (siehe Urk. 1 und 20), vielmehr war es die Beklagte selbst (Urk. 13 Rz. 9, 11, 13, 20–27 und 29–34; Urk. 14). Diese hätte die Beweisofferten vor der Beweisverhandlung ohne Weiteres zurückzuziehen können, wenn sie (zwischenzeitlich) befürchtete, dass die Zeuginnen parteiisch seien (siehe Urk. 46 S. 5). 6.7. Im Ergebnis verletzte die Vorinstanz weder das rechtliche Gehör der Beklagten noch verfiel sie in Willkür, indem sie G._____ nicht als Zeugin befragte.

7. Auseinandersetzung im Ladenlokal des "K._____" 7.1. Die Vorinstanz erwog, dass D._____ die Sache [gemeint ist ihre Kritik an der Schaufensterdekoration; siehe E. II.6.4.2.] mit der Klägerin und E._____ im Ladenlokal des "K._____" habe klären wollen. Gemäss der Beklagten solle die Klägerin dabei vor Kundinnen laut geworden sein. Die Zeuginnen F._____ und E._____ hätten indessen beide bestätigt, dass zu diesem Zeitpunkt keine Kundinnen im Laden gewesen seien. Die Diskussion sei zwar laut gewesen, die Klägerin sei aber nicht "ausgerastet". Keine der Zeuginnen habe die Lautstärke allein auf die Klägerin bezogen. Daraus folgerte die Vorinstanz, dass nicht nur die Klägerin, sondern auch die übrigen Beteiligten ihre Stimme erhoben hätten. Im Ergebnis gelinge der Beklagten der Nachweis nicht, dass die Klägerin ein weiteres Mal im Laden vor Kundschaft "ausgerastet" sei (Urk. 44 E. IV.2.1.6. [S. 15]). 7.2. Die Beklagte bemängelt, dass es nicht zutreffe, dass auch D._____ am

17. Oktober 2018 laut gewesen sein solle. Sie habe versucht, zwischen der Klägerin und E._____ zu schlichten. Anhand des Kassensystems lasse sich sodann nachweisen, dass sich im fraglichen Zeitpunkt Kundinnen im Ladenlokal des "K._____" aufgehalten hätten. So habe F._____ um 16.25 Uhr eine namentlich nicht erfasste Kundin bedient; um 16.39 Uhr habe E._____ L._____ bedient (Urk. 46 S. 7).

- 18 - 7.3. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe die Quittungen, die sie für diese Behauptung zum Beweis offeriere, weder im vorinstanzlichen noch im Berufungsverfahren eingereicht (Urk. 54 S. 10). Der beklagtische Rechtsvertreter setze sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht einmal ansatzweise auseinander (Urk. 54 S. 9). Im Übrigen bestreitet die Klägerin, am 17. Oktober 2018 zum wiederholten Mal vor Kunden einen Ausraster gehabt zu haben (Urk. 54 S. 11). 7.4. Das Gericht bildet sich seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise (Art. 157 ZPO). Aufgrund einer in sich stimmigen Gesamtschau kann es den Schluss ziehen, dass eine Tatsachenbehauptung bewiesen ist (ZK ZPO- Hasenböhler, Art. 157 N 16). 7.5. Die Beklagte brachte in ihrer Klageantwort vom 17. Juni 2019 vor, dass sich die Klägerin laut und inadäquat verhalten habe. Dies hätten auch zwei Kundinnen mitbekommen. Für ihre Behauptungen offerierte die Beklagte die Parteibefragung / Beweisaussage von D._____ sowie die Zeugnisse von E._____ und F._____ zum Beweis (Urk. 13 Rz. 22–24; siehe auch Prot. I, S. 14 f.). Im Berufungsverfahren nennt die Beklagte neu zwei Quittungen, das Zeugnis von G._____ sowie "weitere Beweismittel im Bestreitungsfalle", um die Anwesenheit der Kundinnen zu belegen (Urk. 46 S. 8). Da sich die Beklagte nicht zur Zulässigkeit der neu angebotenen Beweismittel äussert (Urk. 46 S. 7 f.), sind diese nicht zu berücksichtigen (E. II.1.3.). Vor diesem Hintergrund kann auf die zutreffende Erwägung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 44 E. IV.2.1.6. [S. 15]). Die Beklagte kritisiert die vorinstanzliche Feststellung hinsichtlich der Lautstärke von D._____ (Urk. 46 S. 7); sie setzt sich indessen nicht mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung (Urk. 44 E. IV.2.1.6. [S. 15]) auseinander, sodass ihre Berufungsschrift den Begründungsanforderungen nicht genügt (siehe E. II.1.1.). Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Vorinstanz diesen Punkt als nicht entscheidend erachtete (siehe Urk. 44 E. IV.2.1.8.–2.1.11. [S. 16 ff.]). So kritisiert sie im Ergebnis nicht die Lautstärke; sie führt vielmehr aus, dass D._____ an der Entstehung und der Eskalation des lauten Disputs einen erheblichen Anteil

- 19 - gehabt habe, indem sie die Klägerin provoziert und mit Mutmassungen über Drogenmissbrauch beleidigt habe (Urk. 44 E. IV.2.1.11. [S. 18]). 7.6. Folglich dringt die Beklagte mit ihren Rügen hinsichtlich der Auseinandersetzung im Ladenlokal des "K._____", soweit überhaupt darauf einzutreten ist, nicht durch.

8. Arbeitszeugnis 8.1. Die Vorinstanz verpflichtete die Beklagte, der Klägerin ein Arbeitszeugnis mit dem eingangs erwähnten Inhalt aus- und zuzustellen. Unter anderem stehen darin folgende Sätze (Urk. 44 E. V.3.10. [S. 24]): "Wir haben Frau B._____ als vertrauenswürdige und zuverlässige Mitarbeiterin kennen und schätzen gelernt, die ihre Aufgabe auch unter erschwerten Arbeitsbedingungen gut bewältigte. […] Wir wünschen Frau B._____ alles Gute für ihre Zukunft." 8.2. Die Beklagte bringt vor, dass die Klägerin vor der fristlosen Kündigung schon einmal schriftlich verwarnt worden sei. Zudem sei sie erst am 1. Mai 2018 bei der Beklagten eingetreten und daher bis zur Kündigung am 17. Oktober 2018 noch keine sechs Monate für die Beklagte tätig gewesen. Diese Tatsachen fänden keine oder nur zu geringe Berücksichtigung (Urk. 46 S. 8). Nicht einverstanden sei die Beklagte damit, dass die Klägerin auch unter erschwerten Bedingungen gearbeitet habe. Laut Lehre und Rechtsprechung bestehe sodann kein klagbarer Anspruch des Arbeitnehmers auf Zukunftswünsche (Urk. 46 S. 9). 8.3. Die Klägerin macht geltend, dass die Beklagte irgendwelche Ausführungen zum Thema "Arbeitszeugnis" mache, ohne sich auch nur ansatzweise mit der Begründung der Vorinstanz auseinanderzusetzen (Urk. 54 S. 9 f.). 8.4. Die Beklagte beantragte in ihrer Klageantwort zwar, dass die Klage (abgesehen vom anerkannten Betrag in Höhe von Fr. 2'564.80) abzuweisen sei (Urk. 13 S. 2); in ihrer Begründung bestritt sie den Anspruch der Klägerin auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses indessen nicht, im Gegenteil: Die Beklagte legte der Klageantwort ein "angemessenes" Arbeitszeugnis (Urk. 15/2) bei und

- 20 - führte aus, dass dieses den anwendbaren Grundsätzen entspreche, die es bei der Ausstellung zu beachten gelte (Urk. 13 Rz. 40). Auch in ihrer Duplik bestritt sie den Anspruch (trotz Hinweis in der Replik auf den Widerspruch [Urk. 20 S. 8]) nicht, sondern äusserte sich nur zu einzelnen Formulierungen (Prot. I, S. 17 f.). Das von der Vorinstanz formulierte Arbeitszeugnis (Urk. 44 E. V.3.10. [S. 24]) stimmt in weiten Teilen mit dem Entwurf der Beklagten (Urk. 15/2) überein. Dies betrifft insbesondere die nicht erwähnte Verwarnung und die Zukunftswünsche (Letztere gestand die Beklagte der Klägerin sogar vorbehaltlos zu, obwohl ihr bewusst war, dass sie keinen Anspruch darauf hatte; Prot. I, S. 18). Bezüglich dieser beiden Punkte ist die Beklagte weder formell noch materiell beschwert (siehe E. II.1.2.). Hinsichtlich der "erschwerten Arbeitsbedingungen" setzt sie sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid (Urk. 44 E. V.3.3. [S. 22]) nicht auseinander (Urk. 46 S. 9), sodass ihre Berufungsschrift den Begründungsanforderungen nicht genügt (siehe E. II.1.1.). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Wortlaut betreffend der Arbeitsbedingungen auf den Vorschlag der Klägerin zurückgeht (Urk. 1a). Trotz ausdrücklichem Substantiierungshinweis durch die Einzelrichterin unterliess es die Beklagte, ihn zu bestreiten (Prot. I, S. 17 f.). Wenn sie nun im Berufungsverfahren vorbringt, die Formulierung sei wahrheitswidrig (Urk. 46 S. 9), so erfolgt dieser Einwand verspätet (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Auch soweit die Beklagte rügt, die Klägerin sei keine sechs Monate für die Beklagte tätig gewesen, genügt sie den Begründungsanforderungen nicht (Urk. 46 S. 8): So befasst sie sich weder mit dem von der Vorinstanz verfassten Text des Arbeitszeugnisses (Urk. 44 E. V.3.10. [S. 24]) noch mit den Erwägungen, die dazu geführt haben (insbesondere Urk. 44 E. V.3.1 und V.3.9. [S. 22 f.]). Schliesslich versäumt es die Beklagte, zureichende Anträge auf eine anderweitige Formulierung des Arbeitszeugnisses zu stellen. 8.6. Vor diesem Hintergrund ist auf die Berufung nicht einzutreten, soweit die Beklagte Rügen im Zusammenhang mit dem Arbeitszeugnis erhebt.

9. Ergebnis Sämtliche Rügen der Beklagten erweisen sich als unbegründet, sofern die Eintretensvoraussetzungen überhaupt erfüllt sind; die Berufung ist deshalb

- 21 - abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 5. Mai 2020 ist zu bestätigen. III.

1. Bei Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis sind bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– keine Kosten zu erheben (Art. 114 lit. c ZPO).

2. Ausgangsgemäss hat die Beklagte der Klägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert beläuft sich auf Fr. 16'839.25 (Fr. 6'788.75 [entgangener Lohn] + Fr. 5'000.– [Pönalentschädigung] + Fr. 5'050.50 [ein Monatslohn für das Arbeitszeugnis]), was eine Grundgebühr von Fr. 3'425.90 ergibt (§ 4 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 AnwGebV). Diese ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 und § 13 Abs. 2 AnwGebV auf Fr. 1'400.10 (Fr. 1'300.– zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer) herabzusetzen. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 5. Mai 2020 wird bestätigt.

2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.10 zu bezahlen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 58, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

- 22 -

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 16'839.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. Januar 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. D. Scherrer Dr. Chr. Arnold versandt am: la