Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Der Beklagte wurde per 1. März 1996 von der Anwaltskanzlei C._____, einer Kollektivgesellschaft, als Rechtsanwalt angestellt (Urk. 5/3). Am 1. Dezem- ber 2003 wurde ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen, der die frühere Regelung rückwirkend per 1. Januar 2000 ersetzte (Urk. 5/4), wobei der Kläger von einem späteren Inkrafttreten per 1. Januar 2004 ausgeht (Urk. 1 S. 4). Nebst einem fixen Salär von Fr. 12'500.– brutto pro Monat und einer Akquisitionsent- schädigung für selbst akquirierte Mandate vereinbarten die Parteien einen Bonus, der von dem vom Kläger verrechneten und von der Kanzlei vereinnahmten Hono- rarumsatz abhing (Urk. 5/4 S. 2). Per 1. Januar 2010 übernahm die Beklagte den
- 5 - Arbeitsvertrag mit Einverständnis des Klägers zu unveränderten Bedingungen (Urk. 5/5).
E. 1.1 Die Vorinstanz hat die Gerichtsgebühr und die Parteientschädigung ba- sierend auf einem Streitwert von Fr. 523'732.– festgesetzt. Sie erwog, dieser Streitwert ergebe sich aus den vom Kläger in der Klageschrift gemachten Anga- ben. In der Klageschrift hatte der Kläger sein Schreiben vom 2. November 2014 wiedergegeben, worin für die Jahre 2012 bis 2014 Bonusansprüche von Fr. 350'000.– (Fr. 50'000.–, Fr. 150'000.– und Fr. 150'000.–) geltend gemacht wurden (Urk. 1 S. 10). Unter Berücksichtigung von Schadenersatz und Entschädigung (Rechtsbegehren Ziffer 1 und 2), total Fr. 193'732.–, des auf Fr. 30'616.75 bezif- ferten Bonusanspruchs für 2012 (Rechtsbegehren Ziffer 3) und der auf Fr. 300'000.– geschätzten Bonusansprüchen 2013 und 2014, über die Abrechnung verlangt wurde (Rechtsbegehren Ziffer 4 und 5), errechnete sich ein Streitwert von einstweilen Fr. 532'732.– (Urk. 6 S. 3). In der Replik bezifferte der Kläger die Bonusansprüche der Jahre 2013 und 2014, woraus sich ein Streitwert von Fr. 358'565.– ergibt (E. III/1.2). Die Vorinstanz war der Auffassung, durch diese nach- trägliche Bezifferung verändere sich der ursprüngliche Streitwert nicht (Urk. 125 S. 56).
E. 1.2 Der Kläger macht geltend, Gerichtskosten und Parteientschädigung müssten basierend auf einem Streitwert von Fr. 288'117.– festgelegt werden. Falls es beim vorinstanzlichen Entscheid bleibe, sei die Gerichtsgebühr auf Fr. 16'270.–zu reduzieren. Die Parteientschädigung sei – da der Rechtsvertreter ein Mitarbeiter der Beklagten sei – auf Fr. 9'490.– (50% von Fr. 18'980.–) festzuset- zen (Urk. 124 S. 17 f. Rz 39 ff.). Die Beklagte sei jeden Nachweis schuldig geblie- ben, dass ihr Rechtsvertreter gemäss Anwaltstarif entschädigt werde, obwohl er organisatorisch in die Infrastruktur der Beklagten eingebettet sei und als Kon- sulent auf dem Briefpapier erscheine (Urk. 133 S. 11 Ziff. 32).
- 50 -
E. 1.3 Die Beklagte weist darauf hin, dass ihr Rechtsvertreter weder Organ noch Arbeitnehmer sei und als Selbständigerwerbender gemäss der Anwaltsge- bührenverordnung (AnwGebV) entschädigt werde. Sie ist der Ansicht, dass die erstinstanzlich festgesetzte Parteientschädigung von Fr. 23'880.– mit Rücksicht auf § 11 Abs. 2 AnwGebV auch bei einem Streitwert von Fr. 358'565.– noch bei Weitem angemessen wäre (Urk. 129 S. 24 ff. Ziff. 146 ff. mit Verweis auf Urk. 117 S. 7).
E. 1.4 Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Bei Begehren um Rechnungslegung ist Art. 85 Abs. 1 ZPO analog anzuwenden. Die klagende Par- tei ist zu einer Bezifferung anzuhalten, allerdings unter Vorbehalt der Korrektur im Sinne von Art. 91 Abs. 2 ZPO (Diggelmann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, Art. 91 N 25). Der Mindestwert gilt als vorläufiger Streitwert (Art. 85 Abs. 1 ZPO).
E. 1.5 Vorliegend hat der Kläger hinsichtlich der Boni der Jahre 2013 und 2014 auf Abrechnung geklagt (Rechtsbegehren Ziffer 4 und 5). Zum Streitwert führte er aus, dieser betrage mehr als Fr. 30'000.–; der genaue Wert könne nicht beziffert werden, da die Beklagte vorgängig Auskünfte zur Berechnung des Streitwerts er- teilen müsse (Urk. 1 S. 3 f.). Nach Abrechnung durch die Beklagte hielt der Kläger in der Replik an seinen Rechtsbegehren unverändert fest (Urk. 70 S. 2); zugleich bezifferte er die Bonusansprüche mit Fr. 119'109.27 (2013) bzw. Fr. 15'107.05, woraus sich ein Gesamtstreitwert von Fr. 358'565.– ergab (Urk. 70 S. 42 Rz 112). Dieser definitive Streitwert ist nach Gesagtem dem Verfahren zugrunde zu legen, zumal die Vorinstanz nicht von einem teilweisen Klagerückzug ausgegangen ist.
E. 1.6 Die Grundgebühr im Sinne von § 4 Abs. 1 GebV OG beträgt Fr. 17'921.– . Das erstinstanzliche Verfahren dauerte rund fünf Jahre und erwies sich als auf- wändig. Es mussten – über den üblichen Umfang hinaus – zahlreiche prozesslei- tende Entscheide (betreffend Sicherheitsleistung, Sistierung, Verfahrensbe- schränkung) getroffen und sogar eine Instruktionsverhandlung betreffend Sistie-
- 51 - rung abgehalten werden (Prot. I S. 5 ff., S. 29 ff.). Damit ist die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 20'000.– festzusetzen (§ 4 Abs. 1 und 2 GebV OG).
E. 1.7 Die Vorinstanz hat der Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 23'880.– zugesprochen unter Hinweis darauf, ihr Rechtsvertreter, Rechts- anwalt Y._____, sei in ihrer Kanzlei (und damit nicht als externer Rechtsanwalt) tätig, und sie habe sich zu den effektiven Kosten der Vertretung nicht geäussert (Urk. 125 S. 56 mit Verweis auf die ausführlichere Begründung in Urk. 92 S. 3). Die zugesprochene Parteientschädigung entspricht bei einem Streitwert von Fr. 523'732.– der Grundgebühr gemäss § 4 Abs. 1 AnwGebV. Die Vorinstanz sagte allerdings nicht, wie hoch eine volle Parteientschädigung ausgefallen wäre, doch wären aufgrund der Duplik, der Instruktionsverhandlung und der weiteren Eingaben etliche Zuschläge im Sinne von § 11 Abs. 2 AnwGebV zu erheben. Da- rauf geht der Kläger nicht ein, wenn er geltend macht, bei einem Streitwert von Fr. 288'000.– (Fr. 18'980.–) seien Grundgebühr bzw. Entschädigung aufgrund des Mitarbeiterverhältnisses um mindestens 50% zu kürzen (Urk. 124 S. 17 f. Rz 40 f.). Berufungsweise ist der Streitwert allerdings auf Fr. 358'565.– zu korrigieren, was eine Grundgebühr von gerundet Fr. 20'570.– ergibt. Gegen eine Reduktion wendet sich die Beklagte mit obgenannter Begründung. Bis zur Eingabe vom
3. Juni 2020 (Urk. 119) erschien Rechtsanwalt Y._____ im Briefkopf der Beklag- ten als einer der Rechtsanwälte der Kanzlei, danach noch als deren Konsulent, wobei auf seinen Auftritt als Konsulent im Internet bereits in der Präsidialverfü- gung vom 16. Januar 2019 hingewiesen wurde (Urk. 92 S. 4). Der Rechtsvertreter der Beklagten tritt weder als Organ in eigener Sache, noch als Organ der Beklag- ten oder als Angestellter ihres Rechtsdienstes auf (vgl. BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 95 N 21; Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 95 N 36 und N 42; KUKO ZPO-Schmid/Jent-Sørensen, Art. 95 N 32 ff.). Im Handelsregis- ter der Beklagten ist er nicht als Organ der Beklagten eingetragen (Urk. 60/4). Er bezahlt AHV-Beiträge für Selbständigerwerbende (Urk. 91/1) und wurde mit Voll-
- 52 - macht vom 20. Oktober 2015 in der vorliegenden Sache mandatiert (Urk. 14, Urk. 91/2). Der vorliegende Prozess verursachte einen erheblichen Aufwand. Auch wenn sich aus dem Umstand, dass Rechtsanwalt Y._____ in der Kanzlei der Be- klagten tätig ist, gewisse Synergien ergeben mögen, erscheint es nicht gerechtfer- tigt, der Beklagten eine Entschädigung nach Anwaltstarif zu versagen, weshalb es aufgrund der Zuschlagsmöglichkeiten bei der Parteientschädigung von Fr. 23'880.– (116% der Grundgebühr) zu bleiben hat.
2. Ausgangsgemäss wird der unterliegende Kläger auch für das Berufungs- verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das teilwei- se (insgesamt geringfügige) Obsiegen des Klägers bei der Bemessung der erstin- stanzlichen Gerichtskosten gebietet keine andere Verteilung. Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt Fr. 358'565.– (E. III/1.2). Die zweitinstanzliche Ent- scheidgebühr ist gestützt auf § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 17'900.– festzusetzen. Die zweitinstanzliche Parteientschädi- gung bemisst sich nach § 13 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Anw- GebV. Sie ist auf Fr. 8'000.– festzusetzen. Für freiwillige Stellungnahmen wird kein Zuschlag geschuldet. Die Liquidation der Gerichtskosten richtet sich nach Art. 111 Abs. 1 ZPO. Es wird erkannt:
1. Die Berufung in der Hauptsache wird abgewiesen und Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Arbeitsgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 23. Juni 2020 wird be- stätigt.
2. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 20'000.– festgesetzt.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 17'900.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinen Kostenvorschüssen verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse Rechnung.
- 53 -
5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 23'880.– zu bezahlen. Diese Parteient- schädigung wird der Beklagten aus der vom Kläger geleisteten Sicherheit erstattet. Im Mehrbetrag wird die Sicherheit dem Kläger zurückerstattet.
6. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 8'000.– zu bezahlen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Dop- pel von Urk. 145 und 146, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 358'565.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 54 - Zürich, 3. Februar 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Dr. D. Scherrer MLaw M. Wild versandt am: st
E. 1.21 der Allgemeinen Anstellungsbedingungen auch verboten war, wie die Vo-
- 26 - rinstanz zutreffend darlegte (Urk. 125 S. 16 ff.). Dass die Honorare bei der D._____ SA anfielen, macht die Sache – wie sogleich zu zeigen ist – nicht besser. 3.5.3 Für die Vorinstanz sprach Vieles dafür, dass die D._____ SA das "Alter Ego" des Klägers gewesen und dieser an der D._____ SA selbst wirtschaftlich be- rechtigt (gewesen) sei. Sie stützte diese Einschätzung auf Vorbringen des Klägers und auf diverse Urkunden ab (Urk. 125 S. 47): − Der Kläger selbst habe eingeräumt, dass alle drei Personen, welche die D._____ SA zusammen mit ihm 1995 gegründet hätten, inzwischen verstor- ben seien. Seit 2013 setze sich das Direktorium der D._____ SA nur noch aus dem Kläger, dessen Sohn und der E._____ GmbH, deren einziger Ge- sellschafter seit dem 30. Juli 2010 der Kläger sei, zusammen (mit Verweis auf Urk. 70 S. 10 Rz 18 und Urk. 60/8). − Der Kläger habe das Geschehen in der Gesellschaft bestimmt. Gegenüber Banken habe er deklariert, allein wirtschaftlich Berechtigter auf den Konten der D._____ SA zu sein (mit Verweis auf Urk. 60/68 und Urk. 60/69). Die Ein- nahmen für die Funktion als Verwaltungsrat und für die Vermögensverwaltung seien teilweise auf Konten der D._____ SA und teilweise direkt auf den Na- men des Klägers lautende Konten geflossen (mit Verweis auf Urk. 82/5-9). − Gemäss dem als Novum eingereichten Einspracheentscheid des Kantonalen Steueramtes vom 30. August 2019 habe sich der Kläger im Einsprachever- fahren offenbar auf den Standpunkt gestellt, die D._____ SA sei steuerrecht- lich nicht als eigenständiges Steuersubjekt anzuerkennen (mit Verweis auf Urk. 104/2). Wenn der Kläger berufungsweise geltend macht, die Vorinstanz sei im Er- gebnis "ohne weitere Prüfung" von der Identität zwischen ihm und der D._____ SA ausgegangen, sie habe seine Bestreitung "ohne Beweisabnahme" ausser Acht gelassen und übernehme "ohne irgendeine Prüfung" und ohne "jegliche Be- weise" die Behauptung der Beklagten, die Einnahmen seien teilweise auf Konten der D._____ SA und teilweise auf Konten des Klägers geflossen (Urk. 124 S. 15 f. Rz 35), trifft dies offensichtlich nicht zu. Die Vorinstanz hat nebst den Angaben des Klägers diverse Urkunden gewürdigt. Auf die Beweiswürdigung der Vo-
- 27 - rinstanz geht der Kläger aber nur insofern ein, als er geltend macht, der Ein- spracheentscheid vom 30. August 2019 stelle ein unzulässiges Novum dar und sei auch nicht aussagekräftig, weil sich aus der steuerlichen Behandlung nichts für die zivilrechtliche Beurteilung der Rechtspersönlichkeit der D._____ SA ablei- ten lasse (Urk. 124 S. 16 Rz 36). Wenn sich der Kläger darauf beruft, die Steuer- behörden hätten die D._____ AG aus wirtschaftlichen Gründen als Steuersubjekt fallen gelassen (um eine doppelte Besteuerung des Klägers und der D._____ SA zu vermeiden), räumt er implizite ein, dass er und die D._____ SA in wirtschaftli- cher Hinsicht nicht voneinander unterschieden werden können. Auf die Begrün- dung, weshalb der Einspracheentscheid als zulässiges Novum betrachtet werden muss (Urk. 125 S. 47 f.), geht der Kläger nicht näher ein. Aber auch ohne Beach- tung des Einspracheentscheids bliebe es dabei, dass sich der Kläger gegenüber Banken (L._____ Bank, M._____ AG) als wirtschaftlich Berechtigter auswies (Urk. 60/68 und Urk. 60/69). Damit setzt sich der Kläger nicht auseinander. Die Vo- rinstanz liess letztlich offen, ob Einnahmen der D._____ SA im Grunde Einnah- men des Klägers waren. Sie bejahte zu Recht eine Verletzung der Treuepflicht, auch wenn die Einnahmen an eine rechtlich und wirtschaftlich vom Kläger völlig unabhängige Drittperson gegangen sein sollten, da der Kläger diese (durch Kun- den der Beklagten generierte) Einnahmen einer Drittperson und nicht der Beklag- ten verschaffte. Zusammen mit seiner beherrschenden Stellung und der Einzel- zeichnungsberechtigung kann aber mit Fug als erstellt betrachtet werden, dass jedenfalls die von der D._____ SA generierten Honorare für Verwaltungsrats- und Vermögensverwaltungsmandate, dem Kläger zuzurechnen sind, auch wenn "Ein- nahmen in der D._____ SA verblieben" sein sollten, wie der Kläger behauptet (Urk. 124 S. 16 Rz 35). Der Kläger macht denn auch keine Angaben, wer ausser ihm an den Vermögenswerten der D._____ SA wirtschaftlich berechtigt gewesen sein könnte (Urk. 125 S. 24). 3.5.4 Schliesslich dringt der Kläger auch mit dem Argument, die Vorinstanz sei von ihrer eigenen, zuvor gegebenen Begründung abgewichen, wenn sie für eine Verletzung der Treuepflicht auch eine nicht konkurrenzierende Tätigkeit ge- nügen lasse, nicht durch. Die Vorinstanz hat zwar insofern von einer Konkurren- zierung gesprochen, als es um den Einsatz von Gesellschaften als Verwaltungs-
- 28 - räte von Kundengesellschaften ging (Urk. 125 S. 19 f.). Sie hielt aber ausdrücklich fest, es spiele keine entscheidende Rolle, ob der Kläger die Beklagte im eigentli- chen Sinne konkurrenziert habe (Urk. 125 S. 19 oben). Sie taxierte den alleinigen Umstand, dass der Kläger einen Teil der Einnahmen abzweigte, als eine krasse Verletzung der Treuepflicht (Urk. 125 S. 21). Dies stellt weder eine widersprüchli- che noch eine ungenügende Begründung dar. 3.6.1 Die Vorinstanz bestätige – so der Kläger weiter –, dass die Beklagte keine Vermögensverwaltung ausgeübt habe. Damit anerkenne sie, dass es kei- nen sachlichen Grund gegeben habe, Honorare für die Vermögensverwaltung der Beklagten zuzuführen. Die Vorinstanz wolle aber dennoch eine Konkurrenzierung der Beklagten durch den Kläger erkennen, weil er als Organe von Kunden- Gesellschaften nicht die gleichen Gesellschaften eingesetzt habe wie die übrigen Partner der Beklagten (G._____ Ltd. und H._____ Ltd.). Beide Gesellschaften hätten rechtlich und wirtschaftlich nichts mit der Beklagten zu tun und seien exter- ne Dienstleister wie die D._____ SA auch. Die Vorinstanz habe keine Beweise erhoben, die diese Behauptung widerlegen würden (Urk. 124 S. 8 Rz 15). 3.6.2 Ob die Vorinstanz richtig liegt, wenn sie eine Konkurrenzierung der Beklagten darin erblickt, dass der Kläger den von den Partneranwälten der Be- klagten eingesetzten Gesellschaften und damit den Partneranwälten (und nicht der Beklagten) Einnahmen entzog (Urk. 125 S. 20), kann dahingestellt bleiben. Wie bereits aufgezeigt wurde, war für die Vorinstanz nicht entscheidend, ob eine Konkurrenzsituation vorliegt (E. III/2.2). Soweit der Kläger einen "sachlichen Grund" dafür vermisst, weshalb er Honorare für die Vermögensverwaltung hätte der Beklagten zuführen müssen, kann auf E. III/3.5.2 verwiesen werden. Nachzu- tragen bleibt, dass den Kläger als Arbeitnehmer eine Rechenschafts- und Her- ausgabepflicht traf. Und zwar hatte er über alles Rechenschaft abzulegen und al- les herauszugeben, was er bei seiner vertraglichen Tätigkeit für den Arbeitgeber von Dritten erhält und in Ausübung seiner vertraglichen Tätigkeit hervorbringt (Art. 321b Abs. 1 und 2 OR). Dass es nicht im Belieben des Klägers stand, die in Ver- richtung seiner Arbeit (die Arbeitszeit wurde zugunsten der Beklagten verrechnet) von Kunden der Beklagten zusätzlich generierten Honorareinnahmen durch Ein-
- 29 - schaltung der D._____ SA der Beklagten zu entziehen, versteht sich von selbst. Da die Honorare von Kunden der Beklagten stammten, kann auch die Rechtspre- chung, wonach aus unerlaubter Nebentätigkeit erworbene Gelder nicht an den Arbeitgeber abzuliefern sind, da diese Gelder nicht im Zusammenhang mit der Tätigkeit beim Arbeitgeber stehen (vgl. BK-Rehbinder/Stöckli, Art. 321b OR N 3, mit Verweis auf die Rechtsprechung), nicht zur Anwendung kommen. Wollte man einen funktionellen Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Klägers zuguns- ten der D._____ SA und seinem Arbeitsvertrag verneinen (vgl. Milani, in: Et- ter/Facinani/Sutter [Hrsg.], Arbeitsvertrag, Art. 321b OR N 8 f.), läge jedenfalls ei- ne unerlaubte Nebentätigkeit im Sinne von Punkt 1.21 der Allgemeinen Anstel- lungsbedingungen (Urk. 60/6), der bezahlte Nebenbeschäftigungen als zustim- mungsbedürftig erklärt und von der Vorinstanz mit zutreffender Begründung als Vertragsbestandteil taxiert wurde (Urk. 125 S. 16 ff.), vor. 3.7.1 Der Kläger beanstandet sodann die vorinstanzliche Erwägung, wonach er die Beklagte hätte anfragen müssen, bevor er irgendwelche Drittfirmen für Dienstleistungen wie Domizil, Organ oder Buchhaltung beziehe. Bei der Beklag- ten habe unbestrittenermassen keine Weisung über die für Dienstleistungen bei- zuziehenden Firmen existiert. Der Kläger sei deshalb frei gewesen, dafür die ihm geeigneten Unternehmen auszuwählen. Dies sei unbestritten geblieben. Die Vo- rinstanz ignoriere, ohne irgendwelche Beweise erhoben zu haben, dass der Bei- zug von externen Dienstleistern immer vom jeweiligen Mandatsträger entschieden worden sei und der Kläger nichts anderes getan habe. Diese während Jahren (seit 2002) bekannte Praxis sei von der Beklagten nie hinterfragt oder bean- standet worden. Der Erwägung der Vorinstanz fehle jede tatsächliche und rechtli- che Grundlage. Das Gleiche gelte für die vorinstanzliche Behauptung, wonach der Kläger mit dem Einsatz der D._____ SA bei Klienten der Beklagten anderen, von den Partneranwälten eingesetzten Gesellschaften Einnahmen entzogen habe. Die Vorinstanz setze damit die Interessen irgendwelcher Drittgesellschaften zu Un- recht mit den Interessen der Beklagten gleich, um daraus – wiederum ohne Be- weisverfahren – eine Verletzung der Treuepflicht des Klägers gegenüber der Be- klagten zu konstruieren. Die Annahme einer Treupflichtverletzung beruhe daher
- 30 - auf falschen Tatsachen, die rechtlich unrichtig gewürdigt worden seien (Urk. 124 S. 8 f. Rz 16). 3.7.2 Ein Fehler der Vorinstanz ist nicht ersichtlich. Auch wenn die Beklagte selbst keine Organstellung einnehmen wollte und Vermögensverwaltungen nicht ausüben konnte, hätte der Kläger diese Geschäfte für die von ihm betreuten Kun- den und damit im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten nicht ein- fach ohne Information und Rechenschaftsablage betreiben dürfen. Wie die Part- neranwälte dies handhabten, ist nicht entscheidend. Wie die Beklagte zu Recht geltend macht, hatte der Kläger umso weniger die Freiheit, eine Drittgesellschaft einzusetzen, die er beherrschte und deren wirtschaftlicher Berechtigter er war, zumal er die dadurch generierten Honorare der Beklagten nicht offen legte. Wel- che Beweismittel an dieser Einschätzung etwas ändern könnten, ist nicht ersicht- lich, und der Kläger legt auch nicht dar, welches prozesskonform beantragte Be- weismittel die Vorins-tanz in diesem Zusammenhang übergangen hätte. Ob der Kläger zur Beklagten in Konkurrenz trat und dieser Einnahmen entzog oder ob er (lediglich) die einzelnen Partner bzw. die von diesen eingesetzten Gesellschaften konkurrenzierte, ist unerheblich. Wie bereits erwähnt, liess die Vorinstanz die Frage der Konkurrenzierung letztlich offen und bejahte eine Verletzung der Treu- epflicht, weil der Kläger die entsprechenden Einnahmen an der Beklagten vorbei der D._____ SA und damit – wie in E. III/3.5.3 erwogen – letztlich sich selber zu- hielt. Der Kläger durfte aus dem Nichtvorhandensein interner Weisungen über die für externe Dienstleistungen beizuziehenden Firmen nicht ableiten, sein Vorgehen sei damit genehmigt. Entgegen der Darstellung des Klägers stellte die Vorinstanz auch nicht einfach fest, "der Kläger hätte fragen müssen", bevor er irgendwelche Dritte für die hier interessierenden Dienstleistungen beizog. Wie sich aus dem Zu- sammenhang ergibt, ging es der Vorinstanz dabei nicht um den Beizug einer Ge- sellschaft (wie die D._____ SA) als solchen. Eine Zustimmung der Beklagten wurde aufgrund der finanziellen Aspekte als erforderlich erachtet, also wegen dem Zuhalten, Vermitteln bzw. Vorenthalten von Erträgen (Urk. 125 S. 20). 3.8.1 Der Kläger kritisiert die Vorinstanz auch insoweit, als diese erwog, die Verletzung der Treuepflicht wiege umso schwerer, als der Kläger die Geschäfte,
- 31 - die er den Klienten der Beklagten via D._____ SA angeboten habe, mithilfe der Infrastruktur der Beklagten ausgeübt habe. Damit werde übergangen, dass er ausführlich dargelegt habe, dass er jede seiner Arbeitsstunden für die Beklagte eingesetzt und keine Nebengeschäfte auf eigene Rechnung ausgeführt habe, wozu auch die Rechnungstellung zugunsten der D._____ SA gehört habe, die als Verwaltungstätigkeit den einzelnen Kunden in Rechnung gestellt worden sei. Für diesen Arbeitsaufwand sei der Honoraransatz für Rechtsanwälte zur Anwendung gelangt, der unbestrittenermassen auch die Sekretariatsarbeit mitumfasst habe. Mit der Zeiterfassung und Abrechnung der Verwaltungstätigkeit an den Kunden sei daher – wie bei der Abrechnung der Anwaltsarbeit für juristische Tätigkeit – auch die Infrastruktur der Beklagten entschädigt worden. Die gegenteilige An- nahme der Vor-instanz widerspreche seinen Tatsachenbehauptungen und es sei- en darüber keine Beweise erhoben worden. Die Vorinstanz habe willkürlich ande- re Tatsachen zur rechtlichen Würdigung herangezogen und aufgrund von fal- schen Tatsachen entschieden. Zudem sei das rechtliche Gehör des Klägers in krasser Weise verletzt worden (Urk. 124 S. 9 Rz 17). 3.8.2 Die Vorinstanz hat eine schwere bzw. krasse Verletzung der Treue- pflicht zu Recht bereits darin erblickt, dass der Kläger die von der D._____ SA er- zielten Erträge der Beklagten vorenthielt (Urk. 125 S. 20) resp. nur einen Teil der Einnahmen (nämlich seine Arbeitsstunden) über die Beklagte abrechnete, die Funktionsentschädigungen (Fees) hingegen nicht (Urk. 125 S. 21). Insofern ist belanglos, ob der Kläger die Geschäfte mithilfe der Infrastruktur der Beklagten abwickelte und ob darin ein erschwerender Umstand zu sehen ist. Tatsache ist, dass der Kläger Infrastruktur und Personal der Beklagten einsetzte, ohne dass sämtliche Einnahmen offengelegt bzw. abgeführt wurden. Dass die Arbeitsstun- den des Klägers der Beklagten vergütet wurden, kann jedenfalls nicht als entlas- tender Umstand gewertet werden. 3.9.1 Die letzte Rüge zielt auf die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der Klä- ger habe von Kunden Einnahmen erzielt und lediglich einen Teil davon an die Be- klagte abgeliefert (Urk. 125 S. 21). Damit habe sich die Vorinstanz vollständig von den zugrunde liegenden Tatsachen entfernt. Sie übersehe, dass nicht der Kläger,
- 32 - sondern die D._____ SA, die über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfüge und nicht identisch mit dem Kläger sei, Einnahmen erzielt habe. Der Kläger habe auf- gezeigt, dass die Voraussetzungen für einen zivilrechtlichen Durchgriff nicht ge- geben seien, und nachgewiesen, dass er die D._____ SA nicht alleine beherrscht habe. Es seien keine Beweise dazu erhoben worden, um diese Behauptung zu widerlegen und die Vorinstanz habe die Voraussetzungen für einen Durchgriff nicht einmal im Ansatz geprüft. Die Vorinstanz habe damit tatsachenwidrig ange- nommen, die Honorare der D._____ SA seien Einnahmen des Klägers. Die D._____ SA habe Honorare erzielt, weil sie die Funktion als Verwaltungsrat und Vermögensverwalter bei Kundengesellschaften ausgeübt habe. Weder der Kläger noch die Beklagte habe diese Funktion innegehabt, die Honorare könnten daher nicht dem Kläger zugerechnet werden und auch die Beklagte habe darauf keinen Anspruch. Wenn überhaupt, wären diese Honorare anderen externen, von der Beklagten unabhängigen Gesellschaften zugestanden, welche die Partneranwälte eingesetzt hätten (Urk. 124 S. 9 f. Rz 18 f.). 3.9.2 Mit seinen Ausführungen geht Kläger wiederum an der vorinstanzli- chen Begründung vorbei. Die Vorinstanz erwog, für die Frage der Treuepflichtver- letzung spiele es keine Rolle, ob die von der D._____ SA erzielten Honorarein- nahmen an den Kläger bzw. die D._____ SA oder an wen auch immer bzw. eine Drittfirma gegangen seien (Urk. 125 S. 20 f.). Der Kläger hätte seine arbeitsrecht- liche Pflicht auch verletzt, wenn der Kläger Einnahmen einer rechtlich und wirt- schaftlich völlig unabhängigen Drittperson zugehalten hätte (Urk. 125 S. 48). Der Einwand, die Vorinstanz habe die Selbständigkeit der D._____ SA nicht beachtet, sticht daher nicht. Er ist aber auch unberechtigt, wie in E. III/3.5.3 dargelegt wur- de. Der simple Hinweis des Klägers, er habe in der Klageschrift und Replik sub- stantiiert behauptet und nachgewiesen, dass er die D._____ SA nicht alleine be- herrscht habe (mit Verweis auf Urk. 1 S. 9 f. und Urk. 70 S. 10 ff. ), stellt keine substantiierte Rüge bzw. sachbezogene Auseinandersetzung mit dem vorinstanz- lichen Urteil dar. In der Replik hatte der Kläger im Übrigen eingeräumt, drei der vier ursprünglichen Gründer und Beteiligten seien verstorben (Urk. 70 S. 10 Rz 18). Bereits behandelt wurden im Wesentlichen auch die weiteren Argumente des Klägers, weder er selbst noch die Beklagte hätten Honorare für Funktionen erzie-
- 33 - len können, welche die D._____ SA innegehabt habe (vgl. E. III/3.5.2 und 3.7.2). Die D._____ SA erhielt reine Funktionsentschädigungen (Urk. 70 S. 12 Rz 23 f., S. 16 Rz 34). Als Arbeitnehmer der Beklagten durfte der Kläger zugunsten von Offshore-Gesellschaften wie der D._____ SA nicht einfach Rechnungen ausstel- len bzw. Honorareinnahmen generieren für Leistungen, die er selbst im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mit einem von ihm gesteuerten Vehikel wie die D._____ SA zugunsten von Kunden der Beklagten erbrachte, zumal er wiederum (nicht aber die Beklagte) über diese Einnahmen verfügen konnte.
E. 2 Mit Schreiben vom 21. Oktober 2014 kündigte die Beklagte das Arbeits- verhältnis mit dem Kläger gestützt auf Art. 337 OR fristlos (Urk. 5/14). Am 30. Ja- nuar 2015 erstattete die Beklagte gegen den Kläger Strafanzeige (Urk. 34/1). Sie wirft dem Kläger im Wesentlichen vor, er habe als Arbeitnehmer unter Nutzung von Personal und Infrastruktur der Kanzlei über Jahre hinweg gewinnbringende und zudem konkurrenzierende Nebentätigkeiten ausgeübt, die er rechts- und ver- tragswidrig ohne Kenntnis der Beklagten bzw. ihrer Verwaltungsräte nicht über deren Anwaltskanzlei, sondern an dieser vorbei weitgehend im Namen der von ihm beherrschten Offshore-Gesellschaft D._____ SA mit Sitz in Panama abge- rechnet habe, um sich ein zusätzliches Einkommen in Millionenhöhe zu verschaf- fen (Urk. 58 S. 5 Ziff. 10, S. 14 Ziff. 55; vgl. auch Urk. 5/17). Der Kläger wies die Vorwürfe in seinem Schreiben vom 2. November 2014 zurück (Urk. 5/15, Urk. 1 S. 8 ff.). Er machte im Wesentlichen geltend, die von der D._____ SA verrechneten Tätigkeiten (für ihre Funktion als Verwaltungs- oder Stiftungsrat bei verschiede- nen Offshore-Gesellschaften und für Vermögensverwaltung) hätten die Ge- schäftstätigkeit der Beklagten in keiner Weise konkurrenziert. Entsprechend seien der Beklagten durch die Zahlungen der Kunden an die D._____ SA (die er 1995 mit drei gleichberechtigten Partnern gegründet habe und deshalb nicht von ihm beherrscht werde) keine Erträge entgangen, zumal sämtliche Arbeitsleistungen, die er und seine Mitarbeiter erbracht hätten, den Kunden quartalsweise zum An- waltstarif verrechnet worden und der Beklagten vollumfänglich zugeflossen seien.
E. 2.1 Der Kläger stellte den einzelnen Berufungsgründen eine "Übersicht" vo- ran (Urk. 124 S. 3). Darin beanstandet der Kläger zunächst in allgemeiner Form, das Urteil der Vorinstanz verletze sein Recht auf Beweisführung. Die Vorinstanz habe mehrere Beweisanträge ignoriert und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Da die Vorinstanz kein Beweisverfahren durchgeführt habe, habe sie nur Tatsachen berücksichtigen dürfen, die von keiner Partei bestritten worden seien. Keine der Parteien habe den von der Vorinstanz dem Kläger "zugespro- chenen" Forderungsbetrag von Fr. 100'243.55 anerkannt; die Vorinstanz habe diesen Betrag ohne Mitwirkung der Parteien errechnet. Es sei deshalb unschwer abzuschätzen, dass der dem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt unrichtig ermit- telt worden sei, wie seine nachfolgenden Ausführungen zeigten (Urk. 124 S. 3 f. Rz 1 ff.).
- 19 - Mit diesen pauschalen Ausführungen vermag der Kläger keinen Fehler der Vorinstanz aufzuzeigen. Der Kläger äussert sich nicht dazu, welche konkrete streitige Tatsache die Vorinstanz ihrem Urteil zugrunde legte und beweismässig nicht abklärte. Auch legt der Kläger nicht dar, welches prozesskonform beantragte Beweismittel die Vorinstanz überging. Die Parteien haben eine Vielzahl von Ur- kunden als Beweismittel bezeichnet und eingereicht (Art. 221 Abs. 2 lit. c, Art. 222 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Es ist daher unverständlich, wenn der Kläger dafürhält, die Vorinstanz hätte nur unbestritten gebliebene Tatsachen berücksichtigen dürfen. Der Kläger machte Ansprüche von total Fr. 358'565.07 geltend, die Beklagte hielt auf Abweisung der Klage. Die Vorinstanz prüfte aufgrund der Vorbringen des Klä- gers und der Einwände der Beklagten und – soweit nötig – aufgrund der einge- reichten Urkunden die geltend gemachten Lohn-, Schadenersatz-, Entschädi- gungs- und Bonusansprüche des Klägers und kam zum Ergebnis, dass die einge- klagte Forderung im Umfang von Fr. 100'243.55 ausgewiesen ist. Inwiefern dies "ohne Mitwirkung" der Parteien erfolgt sein soll und auf eine unrichtige Ermittlung des Sachverhalts schliessen lässt, ist unerfindlich. Eine Verletzung des Dispositi- ons- und Verhandlungsgrundsatzes ist jedenfalls nicht ersichtlich und eine Aner- kennung der Fr. 100'243.55 durch die Parteien keineswegs notwendig.
E. 2.2 Der Kläger hält weiter fest, die Vorinstanz werfe ihm eine unerlaubte konkurrenzierende Nebentätigkeit vor. Er habe aber vor Vorinstanz dargelegt, dass die von der D._____ SA für Verwaltungsrats- und Vermögensverwaltungs- mandate erzielten Honorareinnahmen der Beklagten nicht zugestanden hätten, weil die Beklagte beide Geschäftstätigkeiten gar nicht ausübe, sie für diese Funk- tionen ebenso externe Drittgesellschaften eingesetzt habe und keine Weisungen existiert hätten, welche Unternehmen für Dienstleistungen, welche die Beklagte nicht erbringe, beigezogen werden müssten. Die Honorare dieser Gesellschaften seien ebenso wenig in die Kasse der Beklagten geflossen, weshalb dem Kläger kein Fehlverhalten vorgeworfen werden könne und kein Grund für eine fristlose Kündigung bestanden habe. Die Honorare der D._____ SA seien auch nicht dem Kläger zugefallen. Da die D._____ SA eine unabhängige juristische Person sei und die Voraussetzungen für einen zivilrechtlichen Durchgriff nicht gegeben sei-
- 20 - en, könnten die Honorare der D._____ SA nicht mit den Forderungen der Beklag- ten gegenüber dem Kläger verrechnet werden (Urk. 124 S. 5 Rz 5 ff.). Diese Argumentation geht an der vorinstanzlichen Begründung vorbei. Zwar vertrat die Vorinstanz die Auffassung, eine Konkurrenzierung der Beklagten durch den Kläger liege insoweit vor, als es um den Einsatz von Gesellschaften als Ver- waltungsräte von Kundengesellschaften gegangen sei, da der Kläger den von den Partneranwälten der Beklagten eingesetzten Gesellschaften Einnahmen entzogen habe (Urk. 125 S. 19 f.). Die Vorinstanz mass der Frage, ob der Kläger die Be- klagte im eigentlichen Sinn konkurrenzierte oder nicht, aber letztlich keine ent- scheidende Bedeutung zu. Infolgedessen kam sie zum Schluss, es müsse nicht abschliessend geklärt werden, ob die Beklagte die gleichen Geschäfte, wie sie der Kläger mit der D._____ SA getätigt habe, auch gemacht habe bzw. hätte (Urk. 125 S. 19). Von Relevanz war für die Vorinstanz vielmehr, dass es dem Kläger aufgrund der Allgemeinen Anstellungsbedingungen und der arbeitsrechtlichen Treuepflicht (Art. 321a Abs. 1 OR) verboten war, irgendwelche bezahlten Neben- beschäftigungen auszuüben, wobei sie explizit festhielt, es spiele keine Rolle, ob die dadurch erzielten Einkünfte an den Kläger oder an die D._____ SA geflossen seien (Urk. 125 S. 18, S. 20 f.). Darauf geht der Kläger nicht weiter ein. Aus dem Argument, die Honorare der von den Partnern beigezogenen Drittfirmen seien ebenfalls nicht in die Kasse der Beklagten geflossen, vermag der Kläger bereits deshalb nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, weil die Partner – im Gegensatz zum Kläger – keine Arbeitnehmer der Beklagten waren. Und schliesslich vermag dem Kläger auch die Berufung auf die juristische Selbständigkeit der D._____ SA, der die Honorare zugeflossen seien, was eine Verrechnung ausschliesse, nicht zu helfen. Die Vorinstanz verrechnete nicht die Honorare der D._____ SA mit Forde- rungen der Beklagten gegenüber dem Kläger. Vielmehr erklärte die Vorinstanz den Kläger gestützt auf Art. 321e Abs. 1 OR aufgrund der Verletzung der Treue- pflicht für schadenersatzpflichtig und verrechnete in der Folge das Guthaben des Klägers mit Schadenersatzforderungen der Beklagten gegenüber dem Kläger. Dies hat mit einem sog. Durchgriff nichts zu tun.
- 21 -
3. Im Zusammenhang mit der fristlosen Entlassung wirft der Kläger der Vor- instanz in mehrfacher Hinsicht eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes und eine unrichtige Rechtsanwendung vor: 3.1.1 Der Kläger meint, der Vorwurf der Vorinstanz, er habe Arbeit für einen Dritten gegen Entgelt geleistet, sei tatsachenwidrig. Er habe mehrfach ausgeführt und die Vorinstanz habe es selber erwähnt, dass jede seiner Arbeitsstunden den Kunden belastet und zugunsten der Beklagten abgerechnet und bezahlt worden sei. Es seien keine gegenteilige Beweise erhoben worden, weshalb im Ergebnis festzuhalten sei, dass er keine Arbeit für einen Dritten gegen Entgelt geleistet ha- be. Die gegenteilige Annahme der Vorinstanz erfolge in Verletzung seines An- spruchs auf rechtliches Gehör (Urk. 124 S. 6 Rz 10). 3.1.2 An der vom Kläger angegebenen Stelle erwog die Vorinstanz lediglich in allgemeiner Weise, der Arbeitnehmer dürfe während der Dauer des Arbeitsver- hältnisses keine Arbeit gegen Entgelt für einen Dritten leisten, soweit er dadurch seine Treuepflicht verletze, insbesondere den Arbeitgeber konkurrenziere (Urk. 125 S. 16). Die Vorinstanz kam in der Folge aber nicht zum Schluss, der Kläger habe es unterlassen, Arbeitsstunden zugunsten des Beklagten abzurechnen. Sie hielt vielmehr fest (Urk. 125 S. 18): "Für die D._____ SA handelte der Kläger. Ent- sprechend rechnete der Kläger die Arbeitszeit, die er dafür angeblich verwendete, (vollständig oder nicht vollständig) über die Beklagte ab." Als springenden Punkt betrachtete die Vorinstanz, dass die D._____ SA daneben für die Funktionen, die sie ausübte und nur durch den Kläger während dessen Arbeitszeit ausüben konn- te, Gebühren kassierte, wobei es keine Rolle spiele, ob die Einkünfte an den Klä- ger direkt oder an die D._____ SA geflossen seien (Urk. 125 S. 18). Die Vo- rinstanz sah mit anderen Worten eine krasse Verletzung der Treuepflicht darin, dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit für die Beklagte und für deren Kun- den Einnahmen generierte, die er dieser nicht ablieferte, sondern einer Drittper- son (der D._____ SA) und allenfalls sich selber zuhielt (Urk. 125 S. 18, S. 20 und S. 45). Darauf geht der Kläger nicht näher ein. Mit seiner Rüge, die an der vo- rinstanzlichen Begründung vorbeigeht, vermag der Kläger keine unrichtige Sach- verhaltsfeststellung aufzuzeigen.
- 22 - 3.2.1 Der Kläger ist sodann der Auffassung, wenn die Vorinstanz von einer Meldepflicht für eine konkurrenzierende Nebentätigkeit und der Zustimmungsbe- dürftigkeit einer bezahlten Nebenbeschäftigung ausgehe, verkenne sie, dass er keine Arbeit gegen Bezahlung ausgeübt habe. Die Annahme einer konkurrenzie- renden Nebentätigkeit sei tatsachenwidrig. Es seien dazu keine Beweise erhoben worden. Die Vorinstanz habe ignoriert, dass er keine Arbeit für Dritte gegen Be- zahlung geleistet habe und dass die Honorare der D._____ SA für Organstellung und Vermögensverwaltung nicht in Konkurrenz zur Beklagten stünden, da die Be- klagte diese Tätigkeiten unbestrittenermassen nicht ausübe (Urk. 124 S. 6 f. Rz 11). 3.2.2 Auch diese Rüge geht fehl. Wie bereits erwähnt, war für die Vorinstanz letztlich nicht entscheidend, ob der Kläger die Beklagte konkurrenzierte oder nicht. Und wie ebenfalls bereits erwähnt, kam die Vorinstanz auch nicht zum Schluss, der Kläger habe für Arbeitsstunden, die er zugunsten Dritter leistete, di- rekt ein Entgelt erhalten. Vielmehr wertete sie es als Treuepflichtverletzung, dass der Kläger im Rahmen seiner Anstellung für Kunden der Beklagten Honorarein- nahmen generierte, welche er mittels und zugunsten der D._____ SA, die er kon- trollierte, einkassierte, so dass diese Einkünfte der Beklagten vorenthalten wur- den. Das Zuhalten dieser Erträge, die Einkassierung von Honoraren über die D._____ SA, widersprach der Treue- und Ablieferungspflicht. Die Frage, ob die Beklagte solche Erträge ebenfalls erzielt hätte, war ohne Belang. Wenn die D._____ SA für Dienstleistungen (Organstellung und Vermögensverwaltung), für die sie der Kläger heranzog, Rechnung stellte und Honorare einkassierte, kann im Übrigen sehr wohl gesagt werden, der Kläger sei diesbezüglich entgeltlich tätig gewesen. Der Kläger war nämlich unbestrittenermassen Präsident bzw. Direktor der D._____ SA (Urk. 60/7, Urk. 60/8 und Urk. 60/10) und letztere stellte für Funk- tionen Rechnung, zu denen sie der Kläger einsetzte. 3.3.1 Der Kläger macht geltend, die Vorinstanz übersehe, dass er kein ande- res Vorgehen gewählt habe als alle anderen Anwälte der Kanzlei auch. Sowohl die Besetzung der Organstellen (Verwaltungs- oder Stiftungsrat) in Kundengesell- schaften als auch die Vermögensverwaltung sei mittels externer Firmen erfolgt,
- 23 - die mit der Beklagten nichts zu tun gehabt hätten. Die Honorare für diese Funkti- onen seien regelmässig nicht in die Kanzlei der Beklagten geflossen, sondern seien den externen Dienstleistern vergütet worden. Es habe keine sachliche Be- gründung dafür gegeben, weshalb diese Honorare bei der Beklagten hätten anfal- len sollen (Urk. 124 S. 7 Rz 12). 3.3.2 Wie die Beklagte zu Recht einwendet, war der Kläger angestellter An- walt und hatte nicht die gleiche Stellung wie die anderen drei Partneranwälte, die überdies als Verwaltungsräte fungierten (Urk. 60/4). Der Kläger kann sich der ihn treffenden arbeitsrechtlichen Treue- und Ablieferungspflicht daher nicht unter Hinweis auf das Vorgehen der Partneranwälte entschlagen. Wie die Partneran- wälte die Honorare "für diese Funktionen" in Rechnung stellten und wem diese vergütet wurden, kann dahingestellt bleiben. Der Kläger kann daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wenn der Kläger keine sachlichen Gründe ausmachen kann, weshalb diese Honorare bei der Beklagten hätten anfallen sollen, ist ihm ganz einfach entgegenzuhalten, dass er im Rahmen seiner vertraglichen Tätigkeit unter Einsatz der von ihm verwendeten D._____ SA von den Kunden der Beklag- ten Einnahmen generierte, die er nicht "irgendwelchen Drittfirmen oder Kollegen, wem auch immer" (Urk. 125 S. 20) hätte zuhalten dürfen, sondern die er als Ar- beitnehmer zugunsten der Beklagten hätte verrechnen bzw. abliefern müssen. Ob die D._____ SA für ihre Selbstkosten ihrerseits hätte Rechnung stellen können, ist nicht von Belang. Denn selbst nach Darstellung des Klägers haben diese nicht mehr als 50% der Honorareinnahmen ausgemacht (Urk. 1 S. 10, Urk. 75 S. 5 Rz 7, Urk. 125 S. 53), wobei dieser Prozentsatz allerdings völlig pauschal behauptet und nicht ansatzweise näher substantiiert wurde. 3.4.1 Der Kläger bringt weiter vor, die Verwaltungshonorare und die Gebüh- ren für die Vermögensverwaltung, die unter Einsatz der D._____ SA seit 2002 von den 83 vom Kläger betreuten Kundengesellschaften erhoben worden seien, hät- ten mehrere hunderttausend Franken pro Jahr betragen. Das Fehlen von mehre- ren hunderttausend Franken über Jahre hätte der Beklagten auffallen müssen, "wenn es so gewesen wäre". Die Beklagte habe alle Mandate des Klägers sowie die üblichen Kosten, die für den Kunden aus der Gründung und Verwaltung einer
- 24 - Gesellschaft entstehen würden, gekannt. Die Annahme einer bezahlten Nebentä- tigkeit sei deshalb eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts und die Annah- me einer Pflichtverletzung eine unrichtige Rechtsanwendung (Urk. 124 S. 7 Rz 13). 3.4.2 Es ist nicht ersichtlich, welche vorinstanzlichen Erwägungen der Kläger mit diesen Ausführungen anficht. Auch lässt der Kläger jeglichen Bezug auf seine vorinstanzlichen Vorbringen fehlen. Die Vorinstanz hat im Detail abgehandelt, weshalb hinsichtlich der Vorgehensweise des Klägers nicht von einer Genehmi- gung der Beklagten ausgegangen werden kann (Urk. 125 S. 21 bis S. 25). Damit setzt sich der Kläger nicht hinreichend auseinander, wenn er einfach behauptet, die fehlenden Honorare hätten von der Beklagten längst festgestellt worden sein müssen, wenn sie damit nicht einverstanden gewesen wäre. Insoweit ist die Beru- fung nicht hinreichend begründet. Aus der nicht hinreichenden Begründung lässt sich demzufolge auch nicht ableiten, die Annahme einer bezahlten Nebentätigkeit sei tatsachenwidrig und die Annahme einer Pflichtverletzung rechtsfehlerhaft er- folgt. 3.5.1 Der Kläger rügt, die Begründung der Vorinstanz, wonach er mit seinem Vorgehen die Treuepflicht verletzt und die berechtigten Interessen seiner Arbeit- geberin nicht gewahrt habe, ignoriere, dass er weder die Möglichkeit noch die Pflicht gehabt habe, der Beklagten die Honorare für externe Dienstleister zuzufüh- ren. Die Beklagte habe keine Honorare erhalten können, und zwar weder für Or- ganstellungen, die sie nicht habe einnehmen wollen, noch für Vermögensverwal- tung, die sie von Gesetzes wegen nicht habe ausüben können. Die Vorinstanz wolle eine Verletzung der Treuepflicht auch erkennen, wenn die Tätigkeit nicht konkurrenzierend gewesen sei; sie weiche damit von ihrer zuvor verwendeten Begründung, als sie die Tätigkeit des Klägers als konkurrenzierenden Nebener- werb bezeichnet habe, ab. Tatsache sei, dass die Beklagte kein berechtigtes Inte- resse an Honoraren für Funktionen habe haben können, die sie nicht habe ausü- ben wollen. Die gegenteilige Interpretation der Vorinstanz sei eine unrichtige Rechtsanwendung (Urk. 124 S. 7 f. Rz 14).
- 25 - 3.5.2 Der Kläger erzielte als Arbeitnehmer der Beklagten mit deren Kunden Einnahmen in der Form von Verwaltungsrats- und Vermögensverwaltungshonora- ren, ohne dass die Beklagte etwas davon wusste. So wie der Kläger seine sämtli- chen Arbeitsstunden (auch diejenigen, die für das Stellen und Verbuchen der Rechnungen der D._____ SA anfielen) den Klienten zum Anwaltstarif zugunsten der Beklagten in Rechnung stellte, hätte er auch die zusätzlichen Honorare für Verwaltungsratsmandate und Vermögensverwaltung zugunsten der Beklagten ab- rechnen können (E. III/3.3.2). Indem er dies nicht tat, verstiess er gegen die finan- ziellen Interessen der Beklagten. Der Einwand des Klägers, er habe dies weder tun können noch tun müssen, weil die Beklagte diese Honorare nicht habe gene- rieren wollen bzw. dürfen, verfängt nicht. Mit seiner Argumentation bringt der Klä- ger eigentlich zum Ausdruck, dass er mit Hilfe der von ihm beherrschten D._____ SA im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten eine gewinnbrin- gende Tätigkeit mit deren Kunden ausübte, welche diese nicht habe ausüben wol- len bzw. ihr sogar verboten gewesen sei. Diesem Willen und diesem Verbot han- delte der Kläger (unabhängig vom finanziellen Aspekt) zuwider. Auch dies kann nicht im Interesse der Beklagten gewesen sein und stellt eine gravierende Treue- pflichtverletzung dar. Konsequenterweise hätte der Kläger von einer solchen Tä- tigkeit, die er im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses erbrachte, absehen müs- sen. Richtig besehen und entgegen der Auffassung des Klägers erbrachte die Beklagte für ihre Kunden auch den von der D._____ SA verrechneten Service (Funktionsentschädigungen für Organstellung und Vermögensverwaltung), indem der bei ihr angestellte Kläger unter Beizug der D._____ SA diese Geschäfte für die Kunden der Beklagten besorgte. Demzufolge war die Beklagte als Arbeitgebe- rin über die daraus resultierenden Einnahmen und allfällige Auslagen auf dem Laufenden zu halten und der Kläger hatte entsprechend abzurechnen. Alles ande- re würde zur Annahme führen, dass diese Dienstleistungen vom Kläger im Sinne einer Nebenbeschäftigung erbracht wurden, was er aber nicht getan haben will (Urk. 70 S. 7 f. Rz 11, S. 21 Rz 48, S. 29 Rz 71) und was ihm aufgrund von Punkt
E. 3 Mit Klageschrift vom 31. August 2015 und Einreichung der Klagebewilli- gung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich vom 18. Mai 2015 machte der Kläger die Klage mit obgenanntem Rechtsbegehren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1, Urk. 3). Für den Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens bis zur Haupt- verhandlung vom 28. November 2019 kann auf das angefochtene Urteil verwie- sen werden (Urk. 125 S. 5 ff.). Nach Durchführung der Hauptverhandlung (Prot. I S. 40 ff.) fällte die Vorinstanz am 23. Juni 2020 das eingangs im Dispositiv aufge- führte Urteil (Urk. 122 = Urk. 125).
- 6 -
E. 3.10 Zusammenfassend vermag der Kläger den vorinstanzlichen Schluss, wonach eine hinreichend schwere Verletzung der Treuepflicht und damit ein wich- tiger Grund für die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestand, nicht um- zustossen. 4.1.1 Der Kläger ist der Auffassung, die Vorinstanz schaffe zu seinen Lasten eine Beweislastumkehr, wenn sie von ihm verlange, er habe zu beweisen, dass seine Arbeitsausführung, die er während Jahren praktiziert habe, korrekt gewesen sei. Obwohl die Beklagte gemäss Vorinstanz Einsicht in alle Dokumente und Auf- zeichnungen gehabt habe, nehme sie an, der Kläger habe zu beweisen, dass sein Verhalten genehmigt worden sei. Wenn die Arbeitgeberin die Arbeitsweise des Arbeitnehmers während Jahren kritiklos zulasse, handle es sich um eine Gutheis- sung der Arbeitsweise und es obliege nicht dem Arbeitnehmer, noch eine zusätz- liche Genehmigung nachzuweisen (Urk. 124 S. 10 Rz 20). 4.1.2 Es trifft nicht zu, dass die Vorinstanz vom Kläger einen Nachweis der korrekten Arbeitsausführung forderte bzw. die Beklagte vom Nachweis eines Fehlverhaltens dispensierte. Die Vorinstanz hielt vielmehr und mit Recht dafür, der Kläger habe zu beweisen, dass die Beklagte sein pflichtverletzendes Verhal- ten (für das die Beklagte die Behauptungs- und Beweislast trägt) genehmigt habe. Grundsätzlich trägt der Kündigende die Beweislast für die wichtigen Gründe, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen könnten (BK-Rehbinder/Stöckli, Art. 337 OR N 2; ZK-Staehelin, Art. 337 OR N 42; BGE 130 III 213 E. 3.2). Ein Ausschluss der Widerrechtlichkeit resp. Entlastungsgründe sind rechtshindernder Natur und müs- sen vom Schädiger und daher vom Gekündigten bewiesen werden (BK-Kummer,
- 34 - Art. 8 ZGB N 244; BSK ZGB I-Lardelli/Vetter, Art. 8 N 62). Der fehlende Nachweis der Einwilligung bzw. Genehmigung schlägt daher zu Lasten des Klägers aus. Der Kläger zitiert sodann die Vorinstanz nicht richtig und geht an deren Begrün- dung vorbei. Die Vorinstanz hat nicht erwogen, die Beklagte habe Einsicht in alle Dokumente und Aufzeichnungen gehabt, und gleichwohl angenommen, dieses Wissen der Beklagten hätte nicht bereits früher zu einer fristlosen Kündigung füh- ren müssen. Vielmehr führte die Vorinstanz aus, es wäre der Beklagten tatsäch- lich möglich gewesen herauszufinden, wie die Geschäfte des Klägers mittels der D._____ SA abgelaufen seien, wenn sie dies versucht hätte. Allerdings sei die Beklagte nicht gehalten gewesen, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nähere Nachforschungen zu betreiben (Urk. 125 S. 22 f.). Damit setzt sich der Kläger nicht auseinander. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Vo- rinstanz also gerade nicht festgestellt, die Beklagte habe die Arbeitsweise des Klägers während Jahren kritiklos zugelassen (dies wäre vom Kläger darzulegen und zu beweisen gewesen), weshalb auch nicht die Rede davon sein kann, die Beklagte habe die Arbeitsweise dadurch genehmigt und der Nachweis einer zu- sätzlichen Genehmigung sei damit obsolet. 4.2.1 Die Vorinstanz verneinte eine stillschweigende Genehmigung durch die Beklagte. Sie zeigte auf, dass Detailkenntnisse (hinsichtlich der Betreuung der Mandate, der Funktion der D._____ SA in den einzelnen Mandaten, der verrech- neten Funktionsentschädigungen und der wirtschaftlichen Berechtigung an der D._____ SA) nötig gewesen wären, um erkennen zu können, wie die Geschäfte des Klägers mit der D._____ SA genau abliefen. Weiter ging sie davon aus, dass die gesamte, die D._____ SA betreffende Korrespondenz und Dokumentation im Privatordner des Klägers und daselbst wieder in einem Unterordner "Diverses" abgespeichert wurde, die D._____ SA als Mandantin der Beklagten im EDV- System erfasst war (vgl. Urk. 60/49/4) und alle Rechnungen und Zahlungsaufträ- ge der D._____ SA bei den einzelnen Mandaten erfasst wurden. Sie leitete dar- aus ab, dass es der Beklagten zwar tatsächlich möglich gewesen wäre herauszu- finden, wie die Geschäfte des Klägers mittels der D._____ SA abliefen. Allerdings sah die Vorinstanz die Beklagte nicht in der Pflicht, nähere Nachforschungen zu betreiben. In diesem Zusammenhang wies sie auf das Persönlichkeitsrecht des
- 35 - Klägers hin, das einer systematischen Kontrolle seines Privatordners entgegen- gestanden habe. Hinsichtlich der Betreuung der Mandate machte sie auf den Grundsatz der Unabhängigkeit der Mandatsführung des Anwalts gemäss BGFA aufmerksam. Sie konzedierte, dass etwa die Vermögensverwaltung nicht unter das Anwaltsmonopol fällt und aus der jeweiligen Mandatsbezeichnung ("Founda- tion", "Corporation", "Ltd.") allenfalls erkennbar war, dass es sich dabei um Offs- hore-Gesellschaften handelte. Hingegen schloss sie aus, dass mit der Mandats- bezeichnung allein sofort und ohne den geringsten Aufwand Klarheit darüber hät- te gewonnen werden können, dass in den über 80 Mandaten keinerlei Tätigkeit innerhalb des Anwaltsmonopols vorgenommen wurde, da dies eine genaue Un- tersuchung jedes Dossiers vorausgesetzt hätte. Für die Vorinstanz hatte die Be- klagte dazu einerseits keinen Anlass, da der Kläger bereits seit 1996 für sie tätig war und offensichtlich ein Vertrauensverhältnis bestand. Andererseits sprach sie der Beklagten angesichts des Grundsatzes der anwaltlichen Unabhängigkeit die Befugnis ab, jedes Dossier systematisch zu durchforsten auf die Gefahr hin, auf dem Anwaltsmonopol unterstehende Arbeiten zu stossen (Urk. 125 S. 22 ff.). 4.2.2 Der Kläger rügt, er habe in der Replik und in der Triplik mehrfach da- rauf hingewiesen, dass die Darstellung der Beklagten, sie habe erst Ende 2014 im Zusammenhang mit der Anfrage der F._____ Bank von den Mandaten und Rech- nungen der D._____ SA Kenntnis erhalten, unglaubhaft sei (Urk. 124 S. 11 Rz 21). Dies stellt keine hinreichende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid dar. Weiter macht der Kläger geltend, da die Beklagte 500 Offshore- Gesellschaften verwaltet und um die bei Gründung und Verwaltung von Offshore- Gesellschaften anfallenden Gebühren gewusst habe, hätte ihr auffallen müssen, wenn zu erwartende Honorare in beträchtlicher Höhe ausgeblieben wären (Urk. 124 S. 11 Rz 21). Eine solche Annahme kann nicht getroffen werden. Einerseits macht der Kläger selber geltend, der Beklagten seien keine Einnahmen entgan- gen, da er alle seine Arbeitsstunden zugunsten der Beklagten verrechnet habe (Urk. 124 S. 6 Rz 10) und die Honorare "für diese Funktionen" regelmässig nicht der Beklagten zugeflossen seien (Urk. 124 S. 7 Rz 12). Andererseits führt er aus, schon aufgrund der abgerechneten Stunden sei zu erkennen, dass der Kläger über diese Arbeitsstunden hinaus gar keine weiteren bezahlten Tätigkeiten habe
- 36 - ausüben können; er habe seine gesamte Arbeitszeit für die Beklagte eingesetzt und während Jahren den höchsten Umsatz aller angestellten Rechtsanwälte der Beklagten erzielt (Urk. 71 S. 9 Rz 15). Wie die Beklagte in dieser Situation auf fehlende Einnahmen bzw. Umsätze hätte schliessen müssen, ist nicht ersichtlich. 4.2.3 Der Kläger bringt vor, die Beklagte habe in alle Kundendossiers Ein- blick gehabt, sie habe damit "ohne grösseren Aufwand" feststellen können, in welchen Kundengesellschaften die D._____ SA als Verwaltungs- oder Stiftungsrat figuriert habe, auch hätte die Beklagte feststellen oder korrigierend eingreifen können, falls gegen irgendeine Weisung oder ihre Interessen verstossen worden wäre, was jedoch unterblieben sei (Urk. 124 S. 11 Rz 21). Die Vorinstanz stellte – wie bereits ausgeführt – nicht in Abrede, dass die Beklagte dem Kläger hätte auf die Schliche kommen können, was sich ja auch darin gezeigt habe, dass sie des- sen Geschäftsgebaren nach Anfrage der F._____ Bank nachgegangen sei. Sie führte jedoch zusätzliche Umstände an, die einer Abklärung zu einem früheren Zeitpunkt entgegenstanden, und wies darauf hin, dass die Möglichkeit der Kennt- nisnahme nicht genügt hätte, da erstens Detailkenntnisse erforderlich waren, zweitens rechtliche Hürden (Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers, An- waltsgesetzgebung) bestanden und drittens aufgrund des Vertrauensverhältnis- ses zwischen den Parteien kein Anlass für Misstrauen bestand. Dieser Begrün- dung kann der Kläger nicht pauschal entgegenhalten, die Beklagte hätte "ohne grösseren Aufwand" feststellen können, falls gegen "irgendeine Weisung" oder "ihre Interessen" verstossen worden wäre. Eine solche Rüge ist nicht genügend substantiiert. Zu Recht weist die Beklagte auch darauf hin, dass es mit der Kennt- nis über den Einsatz der D._____ SA für Organstellung und Vermögensverwal- tung noch nicht getan war, da auch die Beherrschungsverhältnisse bei der D._____ SA hätten bekannt sein müssen (Urk. 129 S. 14 Ziff. 84). Wenn der Klä- ger schliesslich seine Vorgehensweise als gesichertes Wissen der Beklagten dar- stellt (Urk. 124 S. 11 Rz 21: "Die Beklagte hatte Kenntnis, dass der Kläger diese Tätig- keit über die D._____ SA abrechnete und hat dies nicht korrigiert. Also war sie damit zu- mindest implizit einverstanden"; Urk. 124 S. 11 Rz 22: "die Beklagte kannte alle diese Dossiers, da diesen Kunden regelmässig Rechnung gestellt wurde für die Arbeitstätigkeit des Klägers"), stellt er eine Behauptung auf, die weder konkret auf die vor Akten-
- 37 - schluss aufgestellten Vorbringen Bezug nimmt noch sich mit der vorinstanzliche Begründung befasst. Die Rechnungsstellung für die Arbeitstätigkeit des Klägers, die zugunsten der Beklagten erfolgte, kann gerade nicht mit der Rechnungsstel- lung für die Funktionsentschädigungen, die zugunsten der D._____ SA erfolgten, gleichgesetzt werden. Wenn der Kläger für die "gegenteilige Annahme der Vo- rinstanz" jeden Beweis vermisst, verkennt er, dass ihn die Behauptungs- und Be- weislast für die Genehmigung trifft. 4.2.4 Der Kläger beanstandet in diesem Zusammenhang die Erwägung, wo- nach er als Anwalt in seiner Arbeitsausführung von Gesetzes wegen unabhängig und es der Beklagten nicht erlaubt gewesen sei, seine Kundendossiers einzuse- hen. Bei der Verwaltung einer Offshore-Gesellschaft handle es sich offensichtlich nicht um eine Tätigkeit, die im Bereich des Anwaltsmonopols stattgefunden habe. Und selbst eine solche Tätigkeit bedeute nicht, dass die Arbeitgeberin keine Kon- trolle der Arbeitsweise des angestellten Anwalts durchführen und keinen Einfluss auf die Führung des Kundendossiers nehmen dürfe (Urk. 124 S. 11 Rz 22). Diese Argumentation hat bereits die Vorinstanz zurückgewiesen (Urk. 125 S. 23; vgl. E. III/4.2.1), womit sich der Kläger allerdings nicht näher befasst. Zudem lässt er ausser Acht, dass die Beklagte aufgrund des mit dem Kläger bestehenden, jahre- langen Vertrauensverhältnisses keinen Anlass zur Kontrolle hatte und zudem De- tailkenntnisse erforderlich gewesen wären, um die Geschäftsweise des Klägers zu verstehen. Über welchen genau umschriebenen Sachverhalt die Vorinstanz in diesen Zusammenhang ein Beweisverfahren hätte durchführen und welche Be- weismittel sie hätte abnehmen müssen, zeigt der Kläger nicht auf. 4.3.1 Der Kläger hält daran fest, dass er mit dem Kunden J._____ Ltd. nachgewiesen habe, dass die Beklagte in der Person von I._____ spätestens seit 2009 gewusst habe, dass er bei den von ihm betreuten Offshore-Gesellschaften die D._____ SA als Verwaltungsrat eingesetzt und diese Tatsache keineswegs gegen die Interessen der Beklagten verstossen habe. Die J._____ Ltd. sei eine der rund 500 von der Beklagten verwalteten Gesellschaften gewesen, die von ei- nem Partner der Beklagten, I._____, betreut worden sei. Da I._____ 2009 das Mandat dem Kläger habe übertragen wollen, sei anstelle der G._____ Ltd. die
- 38 - D._____ SA des Klägers eingesetzt worden. Die Vorinstanz nehme "wider besse- res Wissen" an, dass die Beklagte nicht im Detail gewusst habe, wie die Mandats- führung des Klägers funktioniert habe. Der Kläger sei erst durch seine Anstellung bei der Beklagten in das Geschäft der Offshore-Gesellschaften eingeführt worden und die Beklagte habe 500 solche Gesellschaften verwaltet. Da sei es realitäts- fremd, zugunsten der Beklagten anzunehmen, sie habe nicht im Detail gewusst, wie dieses Geschäft funktioniere. Selbst wenn man der Beklagten mangelnde De- tailkenntnis zugutehalte, wäre anzunehmen, dass sie den Details nachgegangen wäre, wären sie ihr nicht bekannt gewesen. Alles andere wäre als fahrlässig und als implizite Zustimmung zu werten. Wenn die Vorinstanz ohne Beweiserhebung eine solche Annahme entgegen den substantiierten Behauptungen des Klägers treffe, ermittle sie den Sachverhalt ungenügend und verweigere ihm das rechtli- che Gehör (Urk. 124 S. 12 Rz 23). 4.3.2 Dem kann nicht gefolgt werden. Entgegen dem Kläger (Urk. 133 S. 9 Rz 23) hatte die Beklagte bereits in der Duplik und nicht erst in der Berufungsant- wort behauptet, das vom Kläger redigierte Schreiben, mit dem die D._____ SA als neuer Corporate Director der J._____ Ltd. eingesetzt wurde (Urk. 5/13), sei I._____ von der Assistentin des Klägers nur beiläufig zur Unterschrift vorgelegt worden, wobei kein Anlass zur weitergehenden Prüfung bestanden habe und sich klare Erkenntnisse über Art und Verwaltung der vom Kläger geführten Mandate ohnehin nicht aus einem Einzelfall sondern erst aus einer Prüfung sämtlicher Dossiers und Dokumente hätte ergeben können (Urk. 80 S. 52 f. Ziff. 357 ff.). Die Umstände der Unterzeichnung bestritt der Kläger daraufhin in der Triplik – wie die Beklagte zu Recht einwendet (Urk. 129 S. 16 Ziff. 92) – lediglich pauschal und völlig unzureichend (Urk. 94 S. 14 Rz 36). Ohnehin war die Vorinstanz der An- sicht, dass nicht einmal der Kläger behaupte, aufgrund der Einsetzung der D._____ SA als Corporate Director in einem Fall habe die Beklagte Einzelheiten über die Betreuung der Mandate, die abgerechneten Funktionen und die wirt- schaftliche Berechtigung erfahren (vgl. Urk. 125 S. 24). Wenn der Kläger nun in der Berufung (notabene ohne Bezugnahme auf seinen früheren Sachvortrag) ein- fach vorträgt, es sei realitätsfremd, der Beklagten zugute zu halten, sie habe nicht im Detail gewusst, "wie dieses Geschäft funktioniert", zeigt er nicht auf, weshalb
- 39 - die Beklagte hätte wissen sollen, dass der Kläger dieses Geschäft zu seinen oder eines Dritten Gunsten betrieb, obwohl er ein Arbeitnehmer der Beklagten mit Um- satzbeteiligung war, der grundsätzlich keine bezahlten Nebenbeschäftigungen ausüben durfte und der allgemeinen Treuepflicht unterstand. Mit Honorareinnah- men des Klägers selbst oder einer von ihm kontrollierten und beherrschten Ge- sellschaft musste die Beklagte nämlich nicht rechnen, auch wenn sich der Kläger ebenfalls im Offshore-Geschäft für die Kunden der Beklagten betätigte. Weshalb sich die Annahme rechtfertigt, die Beklagte wäre Details nachgegangen, wenn sie ihr nicht bereits bekannt gewesen wären, legt der Kläger – der als Arbeitnehmer eine andere Stellung als die Partner hatte – ebenso wenig dar. Insofern ist auch eine fahrlässige Unkenntnis nicht auszumachen, wie denn auch nicht ersichtlich ist, inwiefern Fahrlässigkeit im vorliegenden Zusammenhang überhaupt eine Ge- nehmigung nach sich ziehen könnte. Eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist auch insoweit nicht ersichtlich. 4.4.1 Schliesslich beruft sich der Kläger erneut auf die E-Mail von I._____ vom 13. August 2014 (Urk. 96/39), worin dieser bestätige, dass er die D._____ SA in Kundengesellschaften als Organ eingesetzt habe, ohne dass die Beklagte Einwände erhoben hätte. Die Vorinstanz wolle dieses Beweismittel nicht gelten lassen, da es erst mit der Triplik eingereicht worden sei. Dabei übersehe sie, dass die konkrete Behauptung der Beklagten, sie habe keine Kenntnis von der Man- datsführung des Klägers gehabt, erstmals in der Duplik aufgestellt worden sei, weshalb der Kläger keine Veranlassung gehabt habe, zuvor Gegenbeweise für die Kenntnis der Beklagten anzubieten. Die erstmalige Behauptung der Beklag- ten, sie habe von der Mandatsführung des Klägers keine Kenntnis gehabt, stelle ein Novum dar, das dem Kläger ein Novenrecht gebe (Urk. 124 S. 12 Rz 24). 4.4.2 Der Kläger irrt, wenn er meint, ihm obliege der Gegenbeweis "für die Kenntnis der Beklagten" und für die Genehmigung seines Vorgehens. Diesbezüg- lich trifft ihn Hauptbeweislast (E. III/4.1.2). Er war daher gehalten, die für ihn ent- lastenden Umstände mit seinem zweiten Sachvortrag zu behaupten, weshalb er sich von vornherein nicht auf Dupliknoven berufen kann. Richtig ist auch, dass der Kläger bereits in der Klageschrift vorbrachte, die Beklagte habe zu jeder Zeit von
- 40 - den Dienstleistungen der D._____ SA gewusst und dagegen keine Einwände er- hoben (Urk. 1 S. 8 Ziff. 7), was seitens der Beklagten in der Klageantwort bestrit- ten wurde mit dem Hinweis, sie habe lediglich gewusst, dass es sich um eine vom Kläger betreute Mandantin gehandelt habe (Urk. 58 S. 94 Rz 343 ff.). Der Kläger war darum gehalten, Abweichendes samt Beweisanträgen in der Replik vorzutra- gen. Schliesslich hat I._____ in seiner E-Mail vom 13. August 2014 entgegen der Darstellung des Klägers die D._____ SA nicht erwähnt. Auf die Erwägung der Vo- rinstanz, weshalb aus dieser E-Mail nicht auf Detailkenntnisse über die Geschäfte des Klägers geschlossen werden kann und keine weiteren Beweiserhebungen angezeigt sind, geht der Kläger nicht ein.
E. 4 Gegen das ihm am 29. Juni 2020 zugestellte Urteil erhob der Kläger mit Eingabe vom 26. August 2020, gleichentags zur Post gegeben und hierorts ein- gegangen am 27. August 2020, Berufung mit den obgenannten Anträgen (Urk. 123/1, Urk. 124). Am 7. September 2020 leistete der Kläger fristgerecht einen Kostenvorschuss von Fr. 16'300.– (Urk. 126, Urk. 127). Die Berufungsantwort da- tiert vom 28. Oktober 2020 (Urk. 129). In der Folge nahmen der Kläger und die Beklagte ihr unbedingtes Replikrecht wahr und reichten unaufgefordert je eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 133, Urk. 135). Mit Verfügung vom 8. Januar 2021 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um sich zu den mit der Stellungnahme der Beklagten vom 29. Dezember 2020 neu aufgestellten Behauptungen und neu eingereichten Unterlagen zu äussern (Urk. 138). Der Kläger nahm mit Eingabe vom 3. Februar 2021 Stellung (Urk. 140), worauf sich die Beklagte mit Eingabe vom 12. Februar 2021 noch einmal vernehmen liess (Urk. 142; dem Kläger zuge- stellt am 24. Februar 2021).
E. 4.5 Die Vorinstanz ist somit zu Recht zum Ergebnis gelangt, es liege keine Genehmigung der Verrechnungspraxis des Klägers vor. Im Zusammenhang mit der Rechtzeitigkeit der Kündigung wiederholt der Kläger lediglich seinen Stand- punkt, dass die Beklagte das notwendige Wissen, das zu einer fristlosen Entlas- sung hätte führen können, längst vor Ende September 2014 erworben habe und damit keine weiteren Abklärungen nötig gewesen seien, weshalb drei Wochen of- fensichtlich zu viel seien, um sich ein längst verfügbares Wissen anzueignen (Urk. 124 S. 13 Rz 25). Damit argumentiert der Kläger – wie bereits vor Vorinstanz – unter einer falschen Prämisse. Dass die Abklärungsfrist und die daran anschlies- sende Überlegungsfrist nicht eingehalten wurden, wenn davon ausgegangen wird, die Beklagte sei erst mit der Anfrage der F._____ Bank Ende September 2014 zu weiteren Abklärungen veranlasst worden, macht der Kläger nicht geltend. Die fristlose Kündigung erweist sich damit als gerechtfertigt und dem Kläger steht le- diglich die Lohnforderung von Fr. 11'170.10 netto für die Zeit von 1. bis 21. Okto- ber 2014 zu (Urk. 125 S. 28).
E. 5 Die Vorinstanz verwehrte dem Kläger in den Bonusabrechnungen (Jah- resabrechnungen) 2012 bis 2014 verschiedene Korrekturen, die mit der Berufung angefochten werden. 5.1.1 Bei der Prüfung der Bonusansprüche 2012 bis 2014 behandelte die Vor-instanz durch die Beklagte vorgenommene Kürzungen für verschiedene, vom Kläger mit der Firmenkreditkarte getätigte Auslagen, welche die Beklagte nicht als
- 41 - Repräsentationsspesen anerkannte. Sie erwog, dass der Kläger die Notwendig- keit der Auslagen substantiiert zu behaupten und zu beweisen habe, was er mit wenigen Ausnahmen (Weiterbildungskosten/Jahresbeitrag Business-Club) aber weitgehend unterlassen habe, obwohl von der Beklagten die internen Kontoblätter und die Kontoauszüge des Kreditkartenunternehmens eingereicht worden seien (Urk. 125 S. 31 ff.). 5.1.2 Laut Kläger übersieht die Vorinstanz, dass die Repräsentationsspesen mit der Kreditkarte bezahlt worden seien und er anhand der monatlichen Abrech- nungen den Grund für die Ausgabe nachgewiesen habe. Die Beklagte habe diese Abrechnungen nie beanstandet und habe im vorinstanzlichen Verfahren eine Rückforderung der bereits vergüteten Spesenentschädigungen verlangt, weshalb es Sache der Beklagten gewesen wäre zu beweisen, aus welchen Gründen eine Rückvergütung zu erfolgen habe, obwohl die Abrechnung für die Jahre 2012 bis 2014 monatlich in gewohnter Weise durchgeführt worden sei. Die Vorinstanz ge- he selber von einer Rückforderung im Sinne von Art. 62 OR aus. Eine solche wä- re von der Beklagten zu beweisen und zudem längst verjährt, was trotz Einrede des Klägers gar nicht erst geprüft worden sei. Indem die Vorinstanz eine Rückfor- derung dieser Vergütungen ohne Rechtsgrund zugelassen habe, habe sie das Recht falsch angewandt (Urk. 124 S. 14 Rz 29). 5.1.3 Die Vorinstanz erwog, dem Kläger sei gemäss einer Lohnabrechnung vom September 2014 und den Lohnausweisen 2012 bis 2014 eine Spesenpau- schale von Fr. 6'000.– pro Jahr in monatlichen Betreffnissen von Fr. 500.– ausbe- zahlt worden. Es sei unerfindlich, weshalb der Kläger behaupte, die Pauschale sei nie ausbezahlt worden. Die Beklagte habe die Fr. 6'000.– (Maximalbetrag für Ver- trauensspesen) in keiner der hier strittigen Abrechnungen in Abzug gebracht. Die Spesen, um die es im Prozess gehe, seien über den Betrag von Fr. 6'000.– hin- ausgehende Spesen, deren Notwendigkeit vom Kläger zu beweisen sei. Diese Erwägung wird vom Kläger nicht beanstandet und ist zutreffend. Eine Spesenab- rechnung ist nur dann nicht erforderlich, wenn ein Pauschalbetrag verabredet wurde (BGE 131 III 439 E. 5.2 S. 445).
- 42 - 5.1.4 Gemäss Art. 327a Abs. 1 OR hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu erset- zen. Der Auslagenersatz ist auf Grund der Abrechnung des Arbeitnehmers jeweils zusammen mit dem Lohn auszurichten, sofern nicht eine kürzere Frist verabredet oder üblich ist. Hat der Arbeitnehmer regelmässig Auslagen zu machen, so ist ihm ein angemessener Vorschuss in bestimmten Zeitabständen, mindestens aber je- den Monat auszurichten (Art. 327c Abs. 1 und 2 OR). Mit einer Geschäftskredit- karte wird das Spesenmanagement vereinfacht. Barauszahlungen und Spesen- vorschüsse entfallen (vgl. Art. 327c OR). Der Arbeitnehmer hat die Notwendigkeit wie auch die Höhe der einzelnen Auslagen zu spezifizieren und zu beweisen. Diese Pflicht trifft den Arbeitnehmer deshalb, weil er allein wissen kann, welche Auslagen tatsächlich entstanden sind. Die Abrechnungspflicht umfasst auch die Vorlage von Belegen. Wird dem Arbeitnehmer eine Firmenkreditkarte ausgehän- digt, gilt nichts anderes. Die Situation stellt sich ähnlich dar, wie wenn der Arbeit- geber dem Arbeitnehmer bei regelmässigen Auslagen einen Vorschuss (Art. 327c Abs. 2 OR) leisten würde. Die Kreditkartenabrechnung vermag weiterführende Angaben und die Vorlage von Belegen nicht zu ersetzen (ZR 118 [2019] Nr. 64 E. 4 und 5, mit weiteren Hinweisen). Die Vorinstanz hat die Behauptungs- und Be- weislast demnach richtig verteilt. 5.1.5 Der Kläger will den Grund für die Ausgaben "anhand der Kreditkarten- abrechnungen" nachgewiesen haben. Dass aus den Kreditkartenabrechnungen (Kontoauszügen) die Notwendigkeit der einzelnen Belastungen (Auslagen) her- vorgeht oder die Vorinstanz andere substantiierte Behauptungen zur Notwendig- keit der Auslagen überging, ist damit nicht dargetan. Die Rüge des Kläger ist un- begründet. 5.1.6 Der Kläger beruft sich auch zu Unrecht auf die bereicherungsrechtliche Verjährungsfrist. Ergibt die Abrechnung, dass der Spesenvorschuss die effektiven Spesen übersteigt, besitzt der Arbeitsgeber im Umfang der Differenz einen ver- traglichen (nicht bereicherungsrechtlichen) Rückerstattungsanspruch, was analog auch im Falle einer Firmenkreditkarte gilt. Der Kläger legt auch nicht dar, wo er vor Vorinstanz die Verjährungseinrede erhob. Im Berufungsverfahren kann dies
- 43 - nicht nachgeholt werden. Und schliesslich hat sich die Beklagte auf Art. 120 Abs. 3 OR berufen, wonach verjährte Ansprüche zu Verrechnung gebracht werden können, wenn sie zur Zeit, wo sie mit anderen Forderungen (Bonusansprüche 2012 bis 2014) verrechnet werden konnten, noch nicht verjährt waren. Diese Vo- raussetzung war hier erfüllt (vgl. Art. 339 OR). 5.2.1 Der Kläger hatte vor Vorinstanz geltend gemacht, die Steuerbehörden hätten ihm in der Steuereinschätzung 2013 Fr. 3'360.– für den Arbeitsweg aufge- rechnet, die ihm in der Bonusabrechnung 2012 wieder gutgeschrieben werden müssten, da ihm alle Autokosten (Leasing, Steuer und Versicherung) schon be- lastet worden seien. Nach Ansicht des Klägers müsste er die Autokosten doppelt bezahlen, falls es bei dieser Aufrechnung bleibe, während die Beklagte den Auf- wand für das Geschäftsfahrzeug in ihrer Ertragsrechnung vom Gewinn abziehen könne (Urk. 1 S. 12 Ziff. 12, Urk. 70 S. 37 Ziff. 97 f.). Die Vorinstanz konnte diese Begründung nicht nachvollziehen. Der vom Kläger erwähnte Abzug von Fr. 3'360.–, der ihm offenbar von Steuerbehörden aufgerechnet worden sei, erschei- ne weder in der Jahresabrechnung 2012 noch in den dazugehörigen Belegen. Der Kläger scheine zu übersehen, dass ihm der ganze "Privatanteil Geschäftswa- gen" gemäss Lohnausweis 2012 im Betrag von Fr. 6'844.– in der Spesenabrech- nung nicht belastet worden sei; die Fr. 6'844.– seien in den Fr. 40'377.65, die in der Jahresabrechnung 2012 in Abzug gebracht worden seien, nämlich nicht ent- halten (Urk. 125 S. 33 f. mit Verweis auf Urk. 60/74/1 und 60/74/10). 5.2.2 Mit dieser Begründung setzt sich der Kläger nur ungenügend ausei- nander, wenn er ohne jeglichen Hinweis auf die Akten an seiner Behauptung fest- hält, in der Bonusabrechnung seien ihm alle Autokosten (Leasing, Autokosten und Versicherung) belastet und damit vom Bonus abgezogen worden, die Vorinstanz habe dies offensichtlich nicht verstanden, die Beträge seien ausgewiesen, es tref- fe nicht zu, dass die Fr. 3'360.– in der Bonusabrechnung nicht enthalten seien (Urk. 124 S. 14 Rz 30). Nach seiner Darstellung wurden ihm die Fr. 3'360.– von den Steuerbehörden als Einkommen aufgerechnet (Urk. 70 S. 37 Rz 97) und nicht verrechnet. Eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung ist aufgrund seiner Ausführungen jedenfalls nicht auszumachen.
- 44 -
E. 5.3 Unzureichend begründet ist die Berufung auch insoweit, als der Kläger Weiterbildungskosten (Fr. 1'700.– bzw. Fr. 1'500.–) und den Jahresbeitrag für die Mitgliedschaft im K._____ von Fr. 1'200.–, die in den Bonusabrechnungen 2013 und 2014 vom Guthaben des Klägers in Abzug gebracht wurden, als Berufsaus- lagen behandelt haben will. Die Vorinstanz hat dafür gehalten, der Kläger habe zur Notwendigkeit dieser Auslagen keine Ausführungen gemacht. Es sei nicht of- fensichtlich, weshalb die Arbeitgeberin einen Spanisch-Kurs und den Mitglieder- beitrag in einem Fussballklub bezahlen müsse, da auch nicht gerichtsnotorisch sei, dass es sich beim K._____ um einen reinen Business-Club handle (Urk. 125 S. 34). Der Kläger spricht in diesem Zusammenhang lediglich vom "Business Club des K._____" und macht geltend, er habe nachgewiesen, dass "diese Kosten" in den Vorjahren regelmässig bezahlt worden seien und eine Praxisänderung weder angekündigt noch begründet worden sei, weshalb nicht nachvollzogen werden könne, wie die Vorinstanz zu ihrem Entscheid gelangt sei (Urk. 124 S. 14 Rz 31). Wo er dies ausgeführt und nachgewiesen haben will, legt er nicht dar. Er geht damit auch nicht auf die Erwägungen der Vorinstanz ein, weshalb es dabei bleibt, dass diese Auslagen nicht zu Lasten der Beklagten gehen. 5.4.1 Die Beklagte hat in der Jahresabrechnung (Bonusabrechnung) 2013 dem Kläger Fr. 1'000.– vom Bonusanspruch abgezogen mit der Begründung, er habe einen Anteil am Abschiedsgeschenk (Gutschein) der Mitarbeiterin N._____ zu übernehmen (Urk. 60/79/1). Die Vorinstanz erwog, der Kläger habe die in der Duplik neu aufgestellte Behauptung der Beklagten, es habe einer Abmachung mit Rechtsanwalt I._____ entsprochen, dass der Kläger die Hälfte der Kosten des Abschiedsgeschenks (ein Reisegutschein der O._____ AG im Wert von Fr. 2'000.–) für N._____, die während sieben Jahren seine Assistentin gewesen sei, übernehme, lediglich pauschal bestritten und an seiner Sachdarstellung festgehal- ten. Die Vereinbarung einer hälftigen Beteiligung des Klägers habe daher als un- bestritten zu gelten, weshalb die Jahresabrechnung nicht zu korrigieren sei (Urk. 125 S. 35). 5.4.2 Dass der Kläger in der Replik vorbrachte, nichts von einem solchen Abschiedsgeschenk gewusst und keiner Beteiligung zugestimmt zu haben, ergibt
- 45 - sich auch aus dem Urteil der Vorinstanz (Urk. 125 S. 35 mit Verweis auf Urk. 70 S. 38 Rz 101). Zu Recht beanstandet der Kläger, der Vorwurf der ungenügenden Substantiierung der Bestreitung sei unberechtigt, da ein Negativum nicht mit Be- legen bestritten werden könne und die Beklagte das Vorliegen einer solchen Ver- einbarung beweisen müsse (Urk. 124 S. 15 Rz 32). An der in der Replik erfolgten Bestreitung ändern auch die ergänzenden Vorbringen der Beklagten in der Duplik nichts. 5.4.3 Die Beklagte hat sich zum Nachweis ihrer Behauptungen auf die Par- teibefragung I._____s und auf die Kreditkartenabrechnung vom 25. August 2013 betreffend einen Reisegutschein von Fr. 2'000.– (mit einem entsprechenden Ver- merk I._____s) berufen (Urk. 80 S. 67 Ziff. 471). Eine Beweisabnahme kann indes unterbleiben. Gemäss Art. 323b Abs. 3 OR sind Abreden über die Verwendung des Lohnes im Interesse des Arbeitgebers nichtig. Zulässig sind Abreden, bei de- nen das Interesse des Arbeitnehmers überwiegt, wobei bei Abreden im Interesse beider Parteien die Zulässigkeit wertend aufgrund der konkreten Umstände zu beurteilen ist (BGer 4C.237/2004 vom 1. Oktober 2004, E. 3.1). N._____ war die Arbeitnehmerin der Beklagten. Der Umstand, dass sie sieben Jahre lang als As- sistentin des Klägers tätig war (Urk. 80 S. 67 Ziff. 471), lässt eine Beteiligung des Klägers weder als selbstverständlich noch in dessen überwiegenden Interesse er- scheinen. Der Abzug von Fr. 1'000.– in der Bonusabrechnung 2013 erfolgte daher in unzulässiger Weise.
E. 5.5 Der Bonusanspruch des Klägers (2012 bis 2014) erhöht sich damit auf Fr. 96'138.52 brutto oder Fr. 90'009.70 netto (Urk. 125 S. 39 f.). Der Anspruch des Klägers (Hauptforderung) beträgt damit Fr. 101'179.80 zuzüglich Zins zu 5% seit
21. Oktober 2014 (Urk. 125 S. 40).
E. 6 Der Kläger rügt, die Vorinstanz sei ohne weitere Prüfung, ohne Beachtung seiner Bestreitung und ohne Beweisabnahme davon ausgegangen, die D._____ SA sei sein "Alter Ego" gewesen. Auch habe sie aus dem Einspracheentscheid des Steueramtes, das eine wirtschaftliche Betrachtungsweise anwende, falsche Schlüsse gezogen. Eine Schadenersatzpflicht zu bejahen, weil der Kläger Dritte für Dienstleistungen beigezogen habe, sei rechtlich nicht begründbar (Urk. 124 S.
- 46 - 15 f. Rz 35 f.). Auf diese Rügen wurde bereits eingegangen (E. III/3.5.3). Sie ha- ben sich als unbegründet erwiesen. 7.1 Die Vorinstanz ist auf den Einwand des Klägers eingegangen, die Be- klagte sei für allfällige Ansprüche vor dem 1. Januar 2010 nicht aktivlegitimiert. Sie kam zum Schluss, bei der Änderung der Rechtsform der Anwaltskanzlei per 1. Januar 2010 habe es sich nicht um einen Betriebsübergang nach Art. 333 OR, sondern um eine Umwandlung nach Fusionsgesetz (FusG) bzw. um eine Ände- rung der Rechtsform bei gleichem wirtschaftlichen Träger gehandelt. Allerdings finde auch in diesem Fall Art. 333 OR auf den Übergang der Arbeitsverhältnisse Anwendung, dessen Voraussetzungen hier erfüllt seien. Damit sei die Beklagte für Forderungen gegenüber dem Arbeitnehmer aus der Zeit vor dem Betriebs- übergang bzw. vor der Umwandlung aktivlegitimiert (Urk. 125 S. 48 ff.). In der Folge liess die Vor-instanz aber lediglich solche Schadenspositionen zur Verrech- nung zu, die nach dem 1. Januar 2010 datieren und bei denen der Kläger nicht bestritt, dass die Zahlung an die D._____ SA erfolgte (Urk. 125 S. 52, S. 54 f. mit Verweis auf Urk. 82/29). 7.2 Der Kläger hält mit der Berufung daran fest, dass die Beklagte für An- sprüche, die der Kollektivgesellschaft allenfalls zustanden, nicht aktivlegitimiert sei und eine Einzelabtretung von Ansprüchen der Kollektivgesellschaft notwendig gewesen wäre, da eine Sachübernahme gemäss Handelsregisterauszug nicht stattgefunden habe. Auch ein Betriebsübergang im Sinne von Art. 333 Abs. 3 OR hätte nicht zu einer solchen Zession geführt, da diese Bestimmung nur den Über- gang der Ansprüche des Arbeitnehmers und nicht allfälliger Schadenersatzan- sprüche des Arbeitgebers regle. Die Vorinstanz habe deshalb die Aktivlegitimation der Beklagten für vor dem 1. Januar 2010 entstandene Ansprüche und deren Zu- lassung zur Verrechnung zu Unrecht bejaht (Urk. 124 S. 16 Rz 37 f.). 7.3 Der Kläger stellt nicht in Frage, dass die Vorinstanz nur solche an die D._____ SA ausbezahlte Honorarbeträge als Schadenersatzpositionen zur Ver- rechnung zugelassen hat, die nach dem 1. Januar 2010 datieren. Insofern stellt sich die Frage der Aktivlegitimation der Beklagten nicht. Auch stösst das Argu- ment der fehlenden Sachübernahme und fehlenden Einzelabtretung bei Annahme
- 47 - einer Änderung der Rechtsform bei gleichbleibendem wirtschaftlichen Träger nach Art. 53 f. FusG von vornherein ins Leere.
E. 8 “ 5'500.00 4 R._____ Ltd., BVI 4'000.00 5 “ 4'000.00 6 “ 4'000.00
E. 11 S._____, Panama 4'313.76
E. 12 “ 4'000.00
E. 13 “ 7'355.84
E. 14 “ 5'563.23
E. 15 “ 4'000.00 1149 “ 4'000.00 1150 “ 16'021.22 22 “ 4'000.00 42 “ 4'000.00 61 T._____, Panama 4'000.00 62 “ 11'409.00 47 “ 4'000.00 48 “ 17'459.00 49 “ 4'000.00 50 “ 8'410.00 51 “ 4'000.00 52 “ 12'916.00 53 “ 4'000.00
- 48 - 88 U._____, Panama 4'000.00 87 “ 4'000.00 86 “ 4'000.00 80 V._____, AK._____ 4'000.00 95 W._____, Panama 2'397.60 104 AA._____, Panama 9'491.50 103 “ 5'500.00 100 “ 5'500.00 109 AB._____ Ltd. Inc., Panama (für … Inc.) 1'500.00 108 AB._____ Ltd. Inc., Panama 3'000.00 106 AB._____ Ltd. Inc, Panama (für … Inc.) 3'000.00 118 AC._____ SA, Panama 4'000.00 119 “ 4'000.00 129 AD._____, Panama 4'000.00 128 “ 4'000.00 127 “ 4'000.00 126 “ 4'000.00 140 AE._____, Panama 4'000.00 139 “ 4'000.00 138 “ 4'000.00 132 “ 4'000.00 131 “ 4'000.00 130 “ 4'500.00 144 AF._____, Panama 4'000.00 143 “ 4'000.00 145 “ 4'000.00 148 “ 4'000.00 147 “ 4'000.00 699 AG._____ Inc., AH._____ 4'000.00 698 “ 4'000.00 736 AI._____ Limited, AH._____ 4'000.00 735 “ 4'000.00 734 “ 4'000.00 172 AJ._____, AK._____ 645.54 Total 289'085.14 Werden – analog dem Vorgehen der Vorinstanz (Urk. 125 S. 55) – von den vorstehenden Fr. 289'085.14 Selbstkosten von 50% und davon wiederum 30% Provision abgezogen, ergibt sich ein Betrag von Fr. 101'179.80, welcher der Hauptforderung (ohne Zins) entspricht. Dieser Betrag zuzüglich 5% Verzugszins ab 21. Oktober 2014 ist zur Verrechnung zugelassen. Die Vorinstanz hat die
- 49 - Hauptforderung des Klägers im Ergebnis zu Recht als getilgt erachtet und die Klage abgewiesen. Der angefochtene Entscheid ist insoweit (Dispositiv-Ziffer 1) zu bestätigen. IV.
Dispositiv
- [unverändert]
- [unverändert]
- [unverändert]
- Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den gemäss Ar- beitsvertrag zustehenden Bonus für das Jahr 2013 im Betra- ge von CHF 119'109.27 zzgl. Sozialabgaben und Verzugszin- sen zu 5% seit 1. Juli 2014 zu bezahlen. - 3 -
- Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den gemäss Ar- beitsvertrag zustehenden Bonus für das Jahr 2014 im Betra- ge von CHF 15'107.05 zzgl. Sozialabgaben und Verzugszin- sen zu 5% seit 1. Januar 2015 zu bezahlen.
- [unverändert] Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 23. Juni 2020: (Urk. 122 = Urk. 125)
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird auf CHF 21'200.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt. Die Gerichtskosten werden aus dem vom Kläger geleisteten Vorschuss be- zogen.
- Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 23'880.– zu bezahlen. Diese Parteientschädigung wird der Beklagten nach Rechtskraft des Urteils aus der vom Kläger geleisteten Sicherheit er- stattet. Im Mehrbetrag wird die Sicherheit dem Kläger zurück erstattet.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
- Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. - 4 - Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 124 S. 2): "1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Zürich, 4. Abteilung vom 23. Juni 2020 sei aufzuheben und die Klage des Klägers sei gutzuheissen.
- Eventualiter sei das Verfahren zur Ergänzung und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen der Berufungsinstanz an die Vorinstanz zurückzu- weisen.
- Unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MWSt) zulasten der Beklagten. Prozessual:
- Der Streitwert sei auf CHF 288'117.- festzulegen und die Abrechnung der Gerichtskosten und Parteientschädigung sei entsprechend zu korrigieren." der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 129 S. 2): "Die Berufung sei abzuweisen bzw. das vorinstanzliche Urteil sei zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers und Berufungs- klägers." Erwägungen: I.
- Der Beklagte wurde per 1. März 1996 von der Anwaltskanzlei C._____, einer Kollektivgesellschaft, als Rechtsanwalt angestellt (Urk. 5/3). Am 1. Dezem- ber 2003 wurde ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen, der die frühere Regelung rückwirkend per 1. Januar 2000 ersetzte (Urk. 5/4), wobei der Kläger von einem späteren Inkrafttreten per 1. Januar 2004 ausgeht (Urk. 1 S. 4). Nebst einem fixen Salär von Fr. 12'500.– brutto pro Monat und einer Akquisitionsent- schädigung für selbst akquirierte Mandate vereinbarten die Parteien einen Bonus, der von dem vom Kläger verrechneten und von der Kanzlei vereinnahmten Hono- rarumsatz abhing (Urk. 5/4 S. 2). Per 1. Januar 2010 übernahm die Beklagte den - 5 - Arbeitsvertrag mit Einverständnis des Klägers zu unveränderten Bedingungen (Urk. 5/5).
- Mit Schreiben vom 21. Oktober 2014 kündigte die Beklagte das Arbeits- verhältnis mit dem Kläger gestützt auf Art. 337 OR fristlos (Urk. 5/14). Am 30. Ja- nuar 2015 erstattete die Beklagte gegen den Kläger Strafanzeige (Urk. 34/1). Sie wirft dem Kläger im Wesentlichen vor, er habe als Arbeitnehmer unter Nutzung von Personal und Infrastruktur der Kanzlei über Jahre hinweg gewinnbringende und zudem konkurrenzierende Nebentätigkeiten ausgeübt, die er rechts- und ver- tragswidrig ohne Kenntnis der Beklagten bzw. ihrer Verwaltungsräte nicht über deren Anwaltskanzlei, sondern an dieser vorbei weitgehend im Namen der von ihm beherrschten Offshore-Gesellschaft D._____ SA mit Sitz in Panama abge- rechnet habe, um sich ein zusätzliches Einkommen in Millionenhöhe zu verschaf- fen (Urk. 58 S. 5 Ziff. 10, S. 14 Ziff. 55; vgl. auch Urk. 5/17). Der Kläger wies die Vorwürfe in seinem Schreiben vom 2. November 2014 zurück (Urk. 5/15, Urk. 1 S. 8 ff.). Er machte im Wesentlichen geltend, die von der D._____ SA verrechneten Tätigkeiten (für ihre Funktion als Verwaltungs- oder Stiftungsrat bei verschiede- nen Offshore-Gesellschaften und für Vermögensverwaltung) hätten die Ge- schäftstätigkeit der Beklagten in keiner Weise konkurrenziert. Entsprechend seien der Beklagten durch die Zahlungen der Kunden an die D._____ SA (die er 1995 mit drei gleichberechtigten Partnern gegründet habe und deshalb nicht von ihm beherrscht werde) keine Erträge entgangen, zumal sämtliche Arbeitsleistungen, die er und seine Mitarbeiter erbracht hätten, den Kunden quartalsweise zum An- waltstarif verrechnet worden und der Beklagten vollumfänglich zugeflossen seien.
- Mit Klageschrift vom 31. August 2015 und Einreichung der Klagebewilli- gung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich vom 18. Mai 2015 machte der Kläger die Klage mit obgenanntem Rechtsbegehren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1, Urk. 3). Für den Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens bis zur Haupt- verhandlung vom 28. November 2019 kann auf das angefochtene Urteil verwie- sen werden (Urk. 125 S. 5 ff.). Nach Durchführung der Hauptverhandlung (Prot. I S. 40 ff.) fällte die Vorinstanz am 23. Juni 2020 das eingangs im Dispositiv aufge- führte Urteil (Urk. 122 = Urk. 125). - 6 -
- Gegen das ihm am 29. Juni 2020 zugestellte Urteil erhob der Kläger mit Eingabe vom 26. August 2020, gleichentags zur Post gegeben und hierorts ein- gegangen am 27. August 2020, Berufung mit den obgenannten Anträgen (Urk. 123/1, Urk. 124). Am 7. September 2020 leistete der Kläger fristgerecht einen Kostenvorschuss von Fr. 16'300.– (Urk. 126, Urk. 127). Die Berufungsantwort da- tiert vom 28. Oktober 2020 (Urk. 129). In der Folge nahmen der Kläger und die Beklagte ihr unbedingtes Replikrecht wahr und reichten unaufgefordert je eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 133, Urk. 135). Mit Verfügung vom 8. Januar 2021 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um sich zu den mit der Stellungnahme der Beklagten vom 29. Dezember 2020 neu aufgestellten Behauptungen und neu eingereichten Unterlagen zu äussern (Urk. 138). Der Kläger nahm mit Eingabe vom 3. Februar 2021 Stellung (Urk. 140), worauf sich die Beklagte mit Eingabe vom 12. Februar 2021 noch einmal vernehmen liess (Urk. 142; dem Kläger zuge- stellt am 24. Februar 2021).
- Mit Verfügung vom 25. November 2021 wurde den Parteien angezeigt, dass das Berufungsverfahren spruchreif und in die Phase der Urteilsberatung übergegangen ist (Urk. 144). Diese Verfügung wurde der Beklagten am 29. No- vember 2021 zugestellt (Urk. 144 [angehefteter Empfangsschein]). Am 2. Dezem- ber 2021 ging eine Noveneingabe der Beklagten ein (Urk. 145). Da die Novenein- gabe vom 1. Dezember 2021 in die den Parteien angezeigte und damit gehörig eingeleitete Phase der Urteilsberatung fällt, ist sie nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.5 bis 2.2.7, S. 418 f.). Sie ist dem Kläger zusammen mit dem vorliegenden Urteil zuzustellen. II.
- Die Beklagte hielt vor Vorinstanz daran fest, dass sich der Kläger mehrere schwere Verfehlungen bzw. Verletzungen von vertraglichen Pflichten vorwerfen lassen muss (Urk. 80 S. 70 Ziff. 489, Urk. 58 S. 79 Ziff. 247): − Ausübung nicht bewilligter konkurrenzierender Nebentätigkeiten und Abrechnung derselben über die dem Kläger gehörende und vom Klä- ger allein beherrschte panamesische D._____ SA oder direkt an sich selbst an der Beklagten vorbei ohne Ablieferung des Ertrags an die - 7 - Beklagte, ausschliesslich zu eigenem Nutzen und Missbrauch der Inf- rastruktur der Beklagten für unbewilligte Nebenerwerbstätigkeiten − Manipulation des EDV-Betriebssystems der Beklagten zum Zweck der Verrechnung ursprünglich vom Kläger als Leistungen der Kanzlei ein- getragener Arbeitsstunden über die D._____ SA zu eigenem Nutzen − Falsche Angaben betreffend wirtschaftliche Berechtigungen − Keine Unterstellung der D._____ SA oder der eigenen Person für via die D._____ SA oder in eigener Person ausgeübte Finanzdienstleis- tungen, die sich ausschliesslich mit der Verwaltung von in Finanzin- strumenten angelegtem Vermögen befasst haben, unter die FINMA oder eine von der FINMA anerkannte Selbstregulierungsorganisation − Unlautere Machenschaften gegenüber einer Mandantin der Beklagten − Falsche Spesenabrechnungen Die D._____ SA sei – so die Beklagte weiter – 1995 vom Kläger gegründet worden und er habe von Anfang an als Präsident der Gesellschaft fungiert. Die D._____ SA sei von 2003 bis 2014 allein vom Kläger als Corporate Director für Mandantinnen der Beklagten eingesetzt worden, der Kläger habe über alle Kon- ten der D._____ SA mit Einzelunterschrift verfügt und von den vom Kläger über die D._____ SA vereinnahmten Honorare sei nichts an die Beklagte weitergeflos- sen. Nachdem zunächst noch drei weitere natürliche Personen als weitere Direk- toren eingetragen gewesen seien, setze sich das Direktorium der D._____ SA seit November 2013 aus dem Kläger, seinem Sohn und der E._____ GmbH (dessen einziger Gesellschafter der Kläger sei) zusammen (Urk. 58 S. 15 f. Ziff. 61 ff., Urk. 80 S. 18 Ziff. 98). Zu näheren Abklärungen hätten sich die Partner der Beklagten erst veranlasst gesehen, als ihnen im Rahmen der Vorbereitung einer am 30. September 2014 zusammen mit dem Kläger gegen die F._____ Bank eingereich- ten Klage betreffend widerrechtliche Datenherausgabe aufgefallen sei, dass der Kläger für von ihm verwaltete Stiftungen offenbar systematisch und exklusiv die D._____ SA als Corporate Director eingesetzt habe, mithin eine Gesellschaft, die nicht zu denjenigen gehört habe, welche die Partner der Beklagten regelmässig zu diesen Zwecken eingesetzt hätten (Urk. 80 S. 11 Ziff. 55, vgl. auch Urk. 58 S. 15 Ziff. 57 ff., Urk. 80 S. 73 Ziff. 508). Die Beklagte erklärte gegenüber allen möglichen offenen Ansprüchen des Klägers die Verrechnung mit eigenen Schadenersatzansprüchen für die einzeln - 8 - aufgelisteten, der Beklagten ab 1. Januar 2010 vorenthaltenen Einnahmen der D._____ SA bzw. des Klägers, total Fr. 2'226'515.95, womit sämtliche möglichen Forderungen des Klägers getilgt seien (Urk. 80 S. 85 Ziff. 590, S. 103 Ziff. 599 ff.; vgl. auch 125 S. 10 f., S. 40 ff.).
- Der Kläger machte vor Vorinstanz geltend, er sei ohne wichtigen Grund fristlos entlassen worden, weshalb die Beklagte ihm den Lohn von Fr. 17'612.– brutto von Oktober 2014 bis Ende Februar 2015 und eine Entschädigung in der Höhe von sechs weiteren Monatslöhnen zu bezahlen habe (Urk. 1 S. 13 f.). Zu- gleich erhob der Kläger Bonusansprüche für die Jahre 2012 bis 2014. Den Bo- nusanspruch (Restbetrag) für das Jahr 2012 bezifferte er auf Fr. 30'616.75. Die Bonusansprüche für die Jahre 2013 und 2014 veranschlagte er – nach Erstellung der Abrechnungen durch die Beklagte – auf Fr. 119'109.27 bzw. Fr. 15'107.05 (Urk. 1 S. 12 Ziff. 12, Urk. 70 S. 41 f. Ziff. 112). Der Kläger bestritt, dass die Hono- rareinnahmen der D._____ SA der Beklagten zustünden, da es sich um Honorare für Verwaltungsrats- und Vermögensverwaltungsmandate gehandelt habe. Dies seien Geschäftstätigkeiten, die von der Beklagten nicht ausgeübt würden. Die Be- klagte habe in der Klageantwort bestätigt, dass sie keine Vermögensverwaltung betreibe und nicht selbst in Verwaltungsräten von Offshore-Gesellschaften auftre- te. Auch sie setze dafür Drittpersonen ein, wie es der Kläger getan habe. Damit fehle für die Beanspruchung solcher Honorare jede rechtliche Grundlage. Der Kläger habe im Namen der Beklagten keine Verträge für Verwaltungsratsmandate und Vermögensverwaltung abschliessen und entsprechend solche Honorare auch nicht der Beklagten abliefern können, da die Beklagte solche Geschäfte explizit nicht habe ausüben wollen und dürfen. Deshalb habe der Kläger der Beklagten keine Vermögenswerte vorenthalten, auf welche die Beklagte Anspruch habe. Er habe seine gesamte Arbeitszeit den jeweiligen Mandanten zugunsten der Beklag- ten in Rechnung gestellt. Alle Arbeiten des Klägers seien detailliert abgerechnet und zugunsten der Beklagten bezahlt worden. Die D._____ SA sei seit 2003 bei allen Offshore-Gesellschaften und Stiftungen, die der Kläger für Kunden der Be- klagten gegründet habe, als Verwaltungsrat eingesetzt worden. Alle von der Be- klagten aufgelisteten 83 Gesellschaften seien Kunden der Beklagten und hätten regelmässig Honorare an die Beklagte bezahlt für die Arbeitsstunden, die der - 9 - Kläger für die Gesellschaften erbracht habe. Die nach Zeitaufwand erfassten Leis- tungen des Klägers seien den Kunden in der Regel quartalsweise verrechnet und an die Beklagte bezahlt worden. Auch die Vermögensverwaltung und die Rech- nungstellung der D._____ SA seien als Arbeitsleistungen erfasst und dem Kun- den abgerechnet worden. Der Kläger habe keine anderen bezahlten Tätigkeiten ausgeübt, seine gesamte Arbeitszeit für die Beklagte eingesetzt und während Jahren den höchsten Umsatz aller angestellten Rechtsanwälte der Beklagten er- zielt. Die Honorare der D._____ SA seien demgegenüber Entschädigungen für die Funktion als Verwaltungsrat und die Vermögensverwaltung und unabhängig von einer Arbeitstätigkeit geschuldet gewesen. Die D._____ SA habe die gleiche Funktion eines Verwaltungsrats ausgeübt wie bei den übrigen Partnern die G._____ Ltd. und die H._____ Ltd. Die Honorare dieser Gesellschaften seien ebenso wenig in die Kasse der Beklagten geflossen. Es sei offensichtlich, dass eine Beziehung zwischen der D._____ SA und dem Kläger bestanden habe. Die D._____ SA könne aber nicht als "alter ego" des Klägers bezeichnet werden, da es keinerlei Vermischung zwischen dessen Vermögen und demjenigen der D._____ SA gegeben habe. Es habe daher weder eine rechtliche noch eine wirt- schaftliche Identität bestanden, die einen Durchgriff rechtfertigen könnte. Entspre- chend habe sich der Kläger kein Verhalten zu Schulden kommen lassen, das ei- nen Grund für eine fristlose Kündigung darstelle. Ohne wichtigen Grund für eine fristlose Entlassung stehe der Beklagten kein Schadenersatzanspruch zu. Selbst wenn die Beklagte über einen Schadenersatzanspruch verfügen würde, könnten die Honorare der D._____ SA nicht mit Forderungen der Beklagten gegenüber dem Kläger verrechnet werden, da diese Honorare nicht dem Kläger zugefallen seien. Die D._____ SA sei eine unabhängige juristische Person und die zivilrecht- lichen Voraussetzungen für einen Durchgriff seien nicht gegeben. Ausserdem ha- be die Beklagte die Geschäftstätigkeit der D._____ SA seit Jahren gekannt. Sie habe es unterlassen, den Kläger je auf diese Tätigkeit anzusprechen, geschweige denn diese zu beanstanden. Daher wäre eine fristlose Kündigung mit dieser Be- gründung auf jeden Fall verspätet erfolgt (Urk. 70 S. 5 ff. Rz 4 ff., S. 8 f. Ziff. 13 ff., S. 10 Ziff. 17, S. 16 Ziff. 34, S. 29 Ziff. 72; vgl. auch Urk. 125 S. 11 ff., S. 42). - 10 -
- Die Vorinstanz hielt zunächst fest, es sei unbestritten, dass der Kläger für von ihm betreute Kunden der Beklagten die D._____ SA als Verwaltungsrat von Offshore-Gesellschaften eingesetzt habe und der D._____ SA dadurch beträchtli- che Honorare zugeflossen seien, nämlich Grundgebühren für die Verwaltungs- ratsmandate und die Vermögensverwaltung (Fees) und selten auch Retrozessio- nen. Es sei auch unbestritten, dass diese Einnahmen – der Kläger sei selber von Honoraren in der Höhe von brutto Fr. 985'369.42 ausgegangen – nicht über die Beklagte abgerechnet und ihr nicht abgeliefert worden seien. Allerdings sei der Kläger der Ansicht, sein Vorgehen sei korrekt gewesen und die Beklagte habe keinen Anspruch auf die der D._____ SA zugeflossenen Honorare (Urk. 125 S. 15). Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Kläger habe gegen die Allgemeinen Anstellungsbedingungen, Punkt 1.21, und die gesetzliche Treuepflicht (Art. 321a OR), die durch die Rechenschafts- und Herausgabepflicht (Art. 321b OR) konkre- tisiert werde, verstossen. Sie erwog, die D._____ SA habe für die Funktionen, die sie ausgeübt habe und nur durch den Kläger während dessen Arbeitszeit habe ausüben können, Gebühren kassiert. Aufgrund der Allgemeinen Anstellungsbe- dingungen sei es dem Kläger verboten gewesen, solche bezahlten Nebenbe- schäftigungen ohne Bewilligung der Beklagten auszuüben. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Einkünfte an den Kläger oder an die D._____ SA geflossen seien (Urk. 125 S. 16 ff.). Zudem habe der Kläger die arbeitsrechtliche Treuepflicht schwer verletzt, was eine fristlose Entlassung grundsätzlich ohne Weiteres recht- fertige. Der Kläger habe als Arbeitnehmer nicht einfach irgendwelchen Drittfirmen oder Kollegen oder wem auch immer Erträge zuhalten dürfen. Genau dies habe der Kläger aber getan, indem er durch die D._____ SA Geschäfte besorgt und – ohne die Beklagte zu fragen – die Erträge der Beklagten vorenthalten habe. Dabei spiele keine entscheidende Rolle, ob der Kläger die Beklagte im eigentlichen Sinn konkurrenziert habe oder nicht. Allerdings sei insofern von einer Konkurrenzie- rung auszugehen, als es um den Einsatz von Gesellschaften als Verwaltungsräte von Kundengesellschaften gegangen sei, da auch die Partneranwälte der Beklag- ten durch den Einsatz von Gesellschaften Einnahmen erzielt hätten. Ob die Be- klagte an diesen Einnahmen partizipiert habe, spiele letztlich keine Rolle, da der - 11 - Kläger blosser Arbeitnehmer (und nicht Partner, Organ oder Gesellschafter) ge- wesen sei und die Beklagte letztlich zu entscheiden gehabt habe, welche Ge- schäfte mit Hilfe welcher Gesellschaften gemacht werden sollten und welche ex- ternen Gesellschaften davon profitieren sollten. Die Verletzung der Treuepflicht wiege umso schwerer, als der Kläger die den Klienten der Beklagten via die D._____ SA angebotenen Geschäfte mithilfe der Infrastruktur der Beklagten aus- geübt habe. Auch wenn sich der Kläger auf den Standpunkt stelle, seine Arbeits- tätigkeit sei der Beklagten vollumfänglich zum Anwaltstarif vergütet worden (womit auch die Sekretariatsarbeit und Infrastruktur abgegolten worden sei) und der Auf- wand für das Erstellen der Rechnungen der D._____ SA sei marginal gewesen, habe die D._____ SA doch unbestrittenermassen Geld in Form von Gebühren (Fees) erhalten. Warum nicht ein Teil dieser Einnahmen der Beklagten als Arbeit- geberin und Eigentümerin der Infrastruktur hätte abgeliefert werden müssen, sei unerfindlich. Der Kläger habe Klienten der Beklagten betreut und beraten, diese hätten dafür bezahlt und der Kläger habe von diesen Klienten Einnahmen erzielt, wobei nur ein Teil der Einnahmen, den der Kläger nach seinem Gutdünken be- stimmt habe, an die Beklagte gegangen sei. Ein anderer Teil der Einnahmen sei an die D._____ SA gegangen. Dies sei ungefähr so zu werten, wie wenn der Klä- ger ein Honorar von Fr. 400.– pro Stunde über die Beklagte abgerechnet hätte, weil das ungefähr im Rahmen der Erwartungen gewesen wäre, aber den Klienten in Tat und Wahrheit Fr. 500.– pro Stunde verrechnet und davon Fr. 100.– für sich oder eine Drittfirma abgezweigt hätte (Urk. 125 S. 19 ff.). Nach Auffassung der Vorinstanz kann aus dem Umstand, dass die Beklagte nie Einwände gegen die Tätigkeit des Klägers erhob, nicht auf eine Genehmigung des Handelns des Klägers, auch nicht im Zusammenhang mit der Betreuung von Offshore-Gesellschaften, geschlossen werden. Zwar wäre es laut Vorinstanz der Beklagten tatsächlich möglich gewesen herauszufinden, wie die Geschäfte des Klägers mittels der D._____ SA abgelaufen seien, wenn sie dies versucht hätte. Dies zeige sich gerade darin, dass die Beklagte nach der Anfrage der F._____ Bank bezüglich Datenherausgabe an die USA es auch tatsächlich herausgefun- den habe, was in der fristlosen Entlassung und einer detaillierten Strafanzeige gemündet habe. Allerdings sei die Beklagte nicht gehalten gewesen, während der - 12 - Dauer des Arbeitsverhältnisses nähere Nachforschungen zu betreiben. Die sys- tematische Kontrolle des Privatordners des Klägers im EDV-System (wo die ge- samte Korrespondenz und Dokumentation der D._____ SA erfasst worden sei) hätte eine Verletzung der Persönlichkeit des Klägers dargestellt. Zwar seien alle Rechnungen und Zahlungsaufträge der D._____ SA bei den einzelnen Mandaten erfasst gewesen. Bei der Mandatsführung sei der Kläger aufgrund der Anwaltsge- setzgebung aber unabhängig gewesen. Zwar treffe es zu, dass etwa die Vermö- gensverwaltung nicht in den Monopolbereich falle, doch sei auszuschliessen, dass die Beklagte allein mit der Mandatsbezeichnung sofort und ohne den ge- ringsten Aufwand Klarheit darüber gewonnen hätte, dass in den über 80 Manda- ten keinerlei Tätigkeiten innerhalb des Anwaltsmonopols vorgenommen worden seien. Der Beklagten sei es aufgrund des Grundsatzes der anwaltlichen Unab- hängigkeit gar nicht erlaubt gewesen, jedes Dossier systematisch zu durchforsten auf die Gefahr hin, allenfalls auf Tätigkeiten zu stossen, die dem Anwaltsmonopol und der anwaltlichen Unabhängigkeit unterstanden hätten. Der Kläger bringe vor, dass immer ein Partner oder Mitarbeiter der Beklagten auf den Bankkonti der D._____ SA zeichnungsberechtigt gewesen sei und bereits im Jahre 2009 ein Partner der Beklagten (I._____) bei einem seiner inskünftig vom Kläger zu be- treuenden Kunden, der J._____ Ltd., die D._____ SA als neuen Corporate Direc- tor eingesetzt habe. Nicht einmal der Kläger behaupte indes, dass damit der Be- klagten im Detail bekannt gewesen sei, wie die Betreuung der Mandate durch den Kläger funktioniert habe, welche Funktion die D._____ SA in jedem einzelnen Mandat ausgeübt habe, welche Rechnungen die D._____ SA für welche Funktio- nen genau gestellt habe und wer an der D._____ SA in welcher Weise wirtschaft- lich berechtigt gewesen sei. Detailkenntnisse wären aber nötig gewesen, um er- kennen zu können, wie die Geschäfte des Klägers mittels der D._____ SA funkti- oniert hätten. Nur wenn solche Detailkenntnisse vorhanden gewesen wären und die Beklagte damit das Verhalten des Klägers geduldet hätte, könnte von einem Einverständnis und damit von einer stillschweigenden Genehmigung die Rede sein. Auch die E-Mail von I._____ vom 13. August 2014, die nach Aktenschluss eingereicht worden sei und daher unbeachtlich zu bleiben habe, wäre nicht ge- eignet, Detailkenntnisse über die Geschäfte des Klägers nachzuweisen (Urk. 125 - 13 - S. 21 ff.). Die Vorinstanz taxierte die – drei Wochen nach dem Beginn der Unter- suchung am 21. Oktober 2014 ausgesprochene – Kündigung sodann als rechtzei- tig erfolgt, nachdem der Kläger nicht bestritten habe, dass die ab Ende Septem- ber 2014 vorgenommene Überprüfung aufwändig gewesen sei und drei Wochen gedauert habe, und die Kundendossiers über hundert Bundesordner umfasst hät- ten (Urk. 125 S. 25 ff.). Nachdem sich die fristlose Entlassung als gerechtfertigt erwies, hielt die Vor- instanz lediglich die Forderung für ausstehenden Lohn vom 1. bis 21. Oktober 2014 (Fr. 11'170.10 netto) für ausgewiesen, verneinte indes einen Anspruch auf Schadenersatz im Sinne von Art. 337c Abs. 1 OR und einen Entschädigungsan- spruch im Sinne von Art. 337c Abs. 3 OR (Urk. 125 S. 28). Bei der Prüfung der Bonusansprüche 2012 bis 2014 behandelte die Vorinstanz einerseits von der Be- klagten vorgenommene Kürzungen für verschiedene vom Kläger mit der Firmenk- reditkarte getätigte Auslagen (Bonusabrechnungen 2012 bis 2014), die Kosten ei- nes Spanisch-Kurses und den Jahresbeitrag für den K._____ (Bonusabrechnung 2013), die Kosten eines zugunsten einer Mitarbeiterin ausgerichteten Abschieds- geschenks (Bonusabrechnung 2013) sowie den Abzug für offen gebliebene Debi- toren auf eigenen Mandaten (Bonusabrechnung 2014). Andererseits beurteilte die Vorinstanz eine vom Kläger verlangte Gutschrift für einen von den Steuerbehör- den im Jahre 2013 nicht anerkannten Abzug für den Arbeitsweg (Privatanteil Ge- schäftswagen 2012). An den Bonusabrechnungen 2012 und 2013 nahm die Vo- rinstanz keine Änderungen vor. Bei der Bonusabrechnung 2014 erhöhte sie den bonusberechtigten Umsatz zugunsten des Klägers um die offenen Debitoren (Urk. 125 S. 31 ff.). Sie gelangte zu folgendem Ergebnis (Urk. 125 S. 39 f.): Bonusanspruch 2012 Fr. 7'714.02 (brutto) Bonusanspruch 2013 Fr. 97'327.05 (brutto) Bonusanspruch 2014 minus Fr. 9'902.55 (brutto) Total Bonusanspruch Fr. 95'138.52 (brutto) bzw. Fr. 89'073.45 netto Die Vorinstanz prüfte schliesslich die von der Beklagten gestützt auf Art. 321e Abs. 1 OR verrechnungsweise erhobene Schadenersatzforderung. Sie ging davon aus, dass der Kläger der Beklagten einen Schaden in der Höhe der ent- - 14 - gangenen Einkünfte zugefügt habe, für den er grundsätzlich ersatzpflichtig werde. Auch wenn Vieles dafür spreche, dass die D._____ SA letztlich das "Alter Ego" des Klägers gewesen sei, könne letztlich offen bleiben, ob die Einnahmen der D._____ SA im Grunde Einnahmen des Klägers gewesen seien. Auch wenn die Einnahmen an eine rechtlich und wirtschaftlich völlig unabhängige (natürliche o- der juristische) Drittperson gegangen wären, sei es der Kläger, der seine arbeits- rechtliche Pflicht verletzt habe, indem er Einnahmen statt der Beklagten einer Drittperson zugehalten habe. Mit dem Vorenthalten von eigentlich der Beklagten zustehenden Einnahmen habe der Kläger die Beklagte geschädigt und werde da- für ersatzpflichtig. Dabei sei die Beklagte infolge Umwandlung nach Fusionsge- setz (Art. 27 FusG) wie bei einem Betriebsübergang im Sinne von Art. 333 OR auch für vor dem 1. Januar 2010 entstandene Ansprüche aktivlegitimiert. Insge- samt habe der Kläger nach dem 1. Januar 2010 datierende Honorare der D._____ SA in der Höhe von Fr. 981'091.57 anerkannt, womit sich bei behaupte- ten Selbstkosten der D._____ SA von 50% und 30% Provision folgende Rech- nung ergebe: Honorare D._____ SA Fr. 981'091.57 Netto nach Abzug von 50% Selbstkosten Fr. 490'545.78 Nach Abzug von 30% Beteiligung Kläger Fr. 343'382.04 Dem Schadenersatzanspruch der Beklagten von Fr. 343'382.04 stehe ein Anspruch des Klägers von Fr. 100'243.55 netto (Fr. 11'170.10 netto zuzüglich Fr. 89'073.45 netto) zuzüglich Zins zu 5% seit 21. Oktober 2014 gegenüber. Die übrigen Voraussetzungen der Verrechnung (Art. 120 OR, Art. 125 Ziff. 2 OR und Art. 323b Abs. 2 OR) betrachtete die Vorinstanz als erfüllt (Urk. 125 S. 45 ff.). Die Klage war demzufolge abzuweisen. Um die Reihenfolge der Verrechnung zu be- stimmen, führte die Vorinstanz in der Folge die einzelnen Schadenersatzposten (gemäss Urk. 82/29) bis zu einem Gesamtbetrag von Fr. 286'410.14 auf, zog da- von 50% Selbstkosten und davon wiederum 30% "Provision" ab und erklärte den verbleibenden Betrag von Fr. 100'243.55 zuzüglich 5% Verzugszins ab 21. Okto- ber 2014 zur Verrechnung zugelassen bzw. die Hauptforderung damit durch Ver- rechnung getilgt (Urk. 125 S. 53 ff.). - 15 - III. 1.1 Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben. Sie richtet sich ge- gen einen erstinstanzlichen Endentscheid. Da die Streitwertgrenze erreicht wird, ist auf die Berufung – unter Vorbehalt hinreichender Begründung – einzutreten (Art. 308 Abs. 1 und Art. 311 ZPO). 1.2 Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des ange- fochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte hält dafür, aus der Streitwertberechnung des Klägers und ihrer Begründung erge- be sich, dass die vorinstanzliche Abweisung von Klagebegehren Ziffer 1 und 2 durch die Berufung im Umfang von vier Monatslöhnen bzw. Fr. 70'448.– brutto unangefochten geblieben sei, wobei der Kläger nicht darlege, an welchen Scha- denersatz-bzw. Pönalansprüchen im Umfang von Fr. 123'284.– er festhalte (Urk. 129 S. 3 Ziff. 10 f., S. 20 Ziff. 120). Der Kläger führt zum Streitwert und zu den Kosten- und Entschädigungsfol- gen aus, nach Erstellung der Bonusabrechnungen durch die Beklagte habe der vorinstanzliche Streitwert noch Fr. 288'117.– (sieben Monatslöhne à Fr. 17'612.– gemäss Klagebegehren Ziffern 1 und 2, total Fr. 123'284.–, Bonus 2012 von Fr. 30'616.75 gemäss Klagebegehren Ziffer 3, Bonus 2013 von Fr. 119'109.27 gemäss Klagebegehren Ziffer 4 und Bonus 2014 von Fr. 15'107.05 gemäss Kla- gebegehren Ziffer 5) betragen (Urk. 124 S. 2 f., S. 17 Rz 39). Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass der Kläger mit den Rechtsbe- gehren Ziffer 1 und 2 stets gestützt auf Art. 337c Abs. 1 OR fünf Monatslöhne à Fr. 17'612.– brutto und gestützt auf Art. 337c Abs. 3 OR sechs Monatslöhne à Fr. 17'612.– brutto, insgesamt also elf Monatslöhne von Fr. 193'732.– brutto, ein- geklagt habe (Urk. 129 S. 3 Ziff. 8 mit Verweis auf Urk. 70 S. 2 und Urk. 116 S. 1). Selbst wenn für den erstinstanzlichen Streitwert auf die nachträglich bezifferten Bonusansprüche 2013 und 2014 abgestellt wird, errechnet sich ein Streitwert von Fr. 358'565.– und nicht von Fr. 288'117.–. Da der Kläger berufungsweise bean- tragt, seine KIage sei gutzuheissen, kann nicht im Sinne der Beklagten supponiert werden, der Kläger habe seine Ansprüche gemäss Art. 337c Abs. 1 OR auf einen - 16 - Monatslohn von Fr. 17'612.– brutto beschränkt (Urk. 129 S. 20 f. Ziff. 121), zumal er ausführt, seine Lohnforderung bis zum Ende der Kündigungsfrist sei zu Un- recht abgewiesen worden (Urk. 124 S. 13 Rz 28). Da er ebenso daran festhält, dass der Anspruch auf Entschädigung im Sinne von Art. 337c Abs. 3 OR im Beru- fungsverfahren zuzusprechen sei (Urk. 124 S. 13 Rz 27), ist von einer vollumfäng- lichen Anfechtung der vorinstanzlichen Klageabweisung auszugehen und der Streitwert des Berufungsverfahrens auf Fr. 358'565.– festzulegen. Das vo- rinstanzliche Urteil ist somit auch nicht teilweise in Rechtskraft erwachsen. 1.3 Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Es ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punk- ten als fehlerhaft zu betrachten ist. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Es genügt nicht, lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen zu verweisen, auf frühere Pro- zesshandlungen hinzuweisen oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Auf Rügen, die eine sach- bezogene Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils vermissen lassen, ist nicht einzutreten. Soweit in der Berufungsbegründung Tat- sachen vorgebracht oder Sachverhaltsrügen erhoben werden, ist mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor Vorinstanz zu zeigen, wo die entsprechenden Behauptungen oder Bestreitungen vorgetragen wurden (ZPO-Rechtsmittel-Kunz, Art. 311 N 95 und N 97; Hungerbühler/Bucher, in: Brun- ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, Art. 311 N 37). Auch sind die Parteien grundsätzlich gehalten, erstinstanz- lich gestellte Beweisanträge, denen nicht entsprochen wurde, vor der zweiten In- stanz zu wiederholen (BGE 144 III 394 E. 4.2 S. 398). Diese Begründungsanfor- derungen gelten sinngemäss auch für den Inhalt der Berufungsantwort (BGer 5A_660/2014 vom 17. Juni 2015, E. 4.2 m.w.Hinw.; 4A_258/2015 vom 21. Okto- ber 2015, E. 2.4.2). - 17 - 1.4 Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort ge- gen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia, bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorgetragenen Argumente der Par- teien gebunden. In tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sach- verhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (BGE 144 III 394 E. 4.1.4 S. 397 f. mit Hinweis auf BGE 142 III 413 E. 2.2.4 und weitere Entscheide). Das Berufungsgericht kann die Rügen der Parteien folglich auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (sog. Motivsub- stitution; BGer 2C_124/2013 vom 25. November 2013, E. 2.2.2; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 318 N 21; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1507; für das Verfahren vor Bundesgericht: BGE 138 III 537 E. 2.2 S. 540; 137 III 385 E. 3 S. 386; BSK BGG- Meyer/Dormann, Art. 106 N 11 f.). 1.5 Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfah- ren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt wer- den, d.h. wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Wer sich auf (unechte) Noven beruft, hat deren Zulässigkeit darzutun und ihre Voraussetzungen notwendigenfalls zu beweisen (BGE 143 III 42 E. 4.1 S. 43; BGer 5A_86/2016 vom 5. September 2016, E. 2.1, je m.w.Hinw.). Werden Tatsa- chenbehauptungen oder Beweisanträge bloss erneuert, ist unter Hinweis auf kon- krete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz einge- bracht wurden; andernfalls gelten sie als neu. - 18 - 1.6 Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien in der Berufung bzw. Berufungsantwort vollständig vorzutragen; ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des Replikrechts dienen nicht dazu, die bis- herige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417 mit weiteren Verweisen). Zulässig sind nur Vorbringen, zu denen erst die Ausführungen in der Berufungsantwort Anlass gaben oder die echte No- ven darstellen. Die unaufgefordert eingereichte Replik des Klägers (Urk. 133) und die darauf folgende Stellungnahme der Beklagten (Urk. 135) sind unter diesem Blickwinkel zu betrachten. Keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens hat die mit der Stellungnahme der Beklagten vom 29. Dezember 2020 "der Vollstän- digkeit halber" gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO als echtes Novum eingereichte Mitteilung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 23. Dezember 2020 samt Anklageentwurf vom 22. Dezember 2020 (Urk. 137/1+2). Sie wurden ledig- lich deshalb eingereicht, weil der Kläger in der Replik den Hinweis angebracht hatte, es falle der Staatsanwaltschaft offenbar schwer, eine strafbare Handlung zu begründen, da nach fünfjähriger Untersuchung noch keine Anklage erhoben wor- den sei (Urk. 133 S. 10 Rz 25, Urk. 142 S. 2). Bereits die Vorinstanz stellte unan- gefochten fest, dass eine fristlose Entlassung kein strafbares Verhalten voraus- setzt, weshalb das Verhalten des Klägers nicht auf seine strafrechtliche Relevanz zu prüfen sei (Urk. 125 S. 21). 2.1 Der Kläger stellte den einzelnen Berufungsgründen eine "Übersicht" vo- ran (Urk. 124 S. 3). Darin beanstandet der Kläger zunächst in allgemeiner Form, das Urteil der Vorinstanz verletze sein Recht auf Beweisführung. Die Vorinstanz habe mehrere Beweisanträge ignoriert und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Da die Vorinstanz kein Beweisverfahren durchgeführt habe, habe sie nur Tatsachen berücksichtigen dürfen, die von keiner Partei bestritten worden seien. Keine der Parteien habe den von der Vorinstanz dem Kläger "zugespro- chenen" Forderungsbetrag von Fr. 100'243.55 anerkannt; die Vorinstanz habe diesen Betrag ohne Mitwirkung der Parteien errechnet. Es sei deshalb unschwer abzuschätzen, dass der dem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt unrichtig ermit- telt worden sei, wie seine nachfolgenden Ausführungen zeigten (Urk. 124 S. 3 f. Rz 1 ff.). - 19 - Mit diesen pauschalen Ausführungen vermag der Kläger keinen Fehler der Vorinstanz aufzuzeigen. Der Kläger äussert sich nicht dazu, welche konkrete streitige Tatsache die Vorinstanz ihrem Urteil zugrunde legte und beweismässig nicht abklärte. Auch legt der Kläger nicht dar, welches prozesskonform beantragte Beweismittel die Vorinstanz überging. Die Parteien haben eine Vielzahl von Ur- kunden als Beweismittel bezeichnet und eingereicht (Art. 221 Abs. 2 lit. c, Art. 222 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Es ist daher unverständlich, wenn der Kläger dafürhält, die Vorinstanz hätte nur unbestritten gebliebene Tatsachen berücksichtigen dürfen. Der Kläger machte Ansprüche von total Fr. 358'565.07 geltend, die Beklagte hielt auf Abweisung der Klage. Die Vorinstanz prüfte aufgrund der Vorbringen des Klä- gers und der Einwände der Beklagten und – soweit nötig – aufgrund der einge- reichten Urkunden die geltend gemachten Lohn-, Schadenersatz-, Entschädi- gungs- und Bonusansprüche des Klägers und kam zum Ergebnis, dass die einge- klagte Forderung im Umfang von Fr. 100'243.55 ausgewiesen ist. Inwiefern dies "ohne Mitwirkung" der Parteien erfolgt sein soll und auf eine unrichtige Ermittlung des Sachverhalts schliessen lässt, ist unerfindlich. Eine Verletzung des Dispositi- ons- und Verhandlungsgrundsatzes ist jedenfalls nicht ersichtlich und eine Aner- kennung der Fr. 100'243.55 durch die Parteien keineswegs notwendig. 2.2 Der Kläger hält weiter fest, die Vorinstanz werfe ihm eine unerlaubte konkurrenzierende Nebentätigkeit vor. Er habe aber vor Vorinstanz dargelegt, dass die von der D._____ SA für Verwaltungsrats- und Vermögensverwaltungs- mandate erzielten Honorareinnahmen der Beklagten nicht zugestanden hätten, weil die Beklagte beide Geschäftstätigkeiten gar nicht ausübe, sie für diese Funk- tionen ebenso externe Drittgesellschaften eingesetzt habe und keine Weisungen existiert hätten, welche Unternehmen für Dienstleistungen, welche die Beklagte nicht erbringe, beigezogen werden müssten. Die Honorare dieser Gesellschaften seien ebenso wenig in die Kasse der Beklagten geflossen, weshalb dem Kläger kein Fehlverhalten vorgeworfen werden könne und kein Grund für eine fristlose Kündigung bestanden habe. Die Honorare der D._____ SA seien auch nicht dem Kläger zugefallen. Da die D._____ SA eine unabhängige juristische Person sei und die Voraussetzungen für einen zivilrechtlichen Durchgriff nicht gegeben sei- - 20 - en, könnten die Honorare der D._____ SA nicht mit den Forderungen der Beklag- ten gegenüber dem Kläger verrechnet werden (Urk. 124 S. 5 Rz 5 ff.). Diese Argumentation geht an der vorinstanzlichen Begründung vorbei. Zwar vertrat die Vorinstanz die Auffassung, eine Konkurrenzierung der Beklagten durch den Kläger liege insoweit vor, als es um den Einsatz von Gesellschaften als Ver- waltungsräte von Kundengesellschaften gegangen sei, da der Kläger den von den Partneranwälten der Beklagten eingesetzten Gesellschaften Einnahmen entzogen habe (Urk. 125 S. 19 f.). Die Vorinstanz mass der Frage, ob der Kläger die Be- klagte im eigentlichen Sinn konkurrenzierte oder nicht, aber letztlich keine ent- scheidende Bedeutung zu. Infolgedessen kam sie zum Schluss, es müsse nicht abschliessend geklärt werden, ob die Beklagte die gleichen Geschäfte, wie sie der Kläger mit der D._____ SA getätigt habe, auch gemacht habe bzw. hätte (Urk. 125 S. 19). Von Relevanz war für die Vorinstanz vielmehr, dass es dem Kläger aufgrund der Allgemeinen Anstellungsbedingungen und der arbeitsrechtlichen Treuepflicht (Art. 321a Abs. 1 OR) verboten war, irgendwelche bezahlten Neben- beschäftigungen auszuüben, wobei sie explizit festhielt, es spiele keine Rolle, ob die dadurch erzielten Einkünfte an den Kläger oder an die D._____ SA geflossen seien (Urk. 125 S. 18, S. 20 f.). Darauf geht der Kläger nicht weiter ein. Aus dem Argument, die Honorare der von den Partnern beigezogenen Drittfirmen seien ebenfalls nicht in die Kasse der Beklagten geflossen, vermag der Kläger bereits deshalb nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, weil die Partner – im Gegensatz zum Kläger – keine Arbeitnehmer der Beklagten waren. Und schliesslich vermag dem Kläger auch die Berufung auf die juristische Selbständigkeit der D._____ SA, der die Honorare zugeflossen seien, was eine Verrechnung ausschliesse, nicht zu helfen. Die Vorinstanz verrechnete nicht die Honorare der D._____ SA mit Forde- rungen der Beklagten gegenüber dem Kläger. Vielmehr erklärte die Vorinstanz den Kläger gestützt auf Art. 321e Abs. 1 OR aufgrund der Verletzung der Treue- pflicht für schadenersatzpflichtig und verrechnete in der Folge das Guthaben des Klägers mit Schadenersatzforderungen der Beklagten gegenüber dem Kläger. Dies hat mit einem sog. Durchgriff nichts zu tun. - 21 -
- Im Zusammenhang mit der fristlosen Entlassung wirft der Kläger der Vor- instanz in mehrfacher Hinsicht eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes und eine unrichtige Rechtsanwendung vor: 3.1.1 Der Kläger meint, der Vorwurf der Vorinstanz, er habe Arbeit für einen Dritten gegen Entgelt geleistet, sei tatsachenwidrig. Er habe mehrfach ausgeführt und die Vorinstanz habe es selber erwähnt, dass jede seiner Arbeitsstunden den Kunden belastet und zugunsten der Beklagten abgerechnet und bezahlt worden sei. Es seien keine gegenteilige Beweise erhoben worden, weshalb im Ergebnis festzuhalten sei, dass er keine Arbeit für einen Dritten gegen Entgelt geleistet ha- be. Die gegenteilige Annahme der Vorinstanz erfolge in Verletzung seines An- spruchs auf rechtliches Gehör (Urk. 124 S. 6 Rz 10). 3.1.2 An der vom Kläger angegebenen Stelle erwog die Vorinstanz lediglich in allgemeiner Weise, der Arbeitnehmer dürfe während der Dauer des Arbeitsver- hältnisses keine Arbeit gegen Entgelt für einen Dritten leisten, soweit er dadurch seine Treuepflicht verletze, insbesondere den Arbeitgeber konkurrenziere (Urk. 125 S. 16). Die Vorinstanz kam in der Folge aber nicht zum Schluss, der Kläger habe es unterlassen, Arbeitsstunden zugunsten des Beklagten abzurechnen. Sie hielt vielmehr fest (Urk. 125 S. 18): "Für die D._____ SA handelte der Kläger. Ent- sprechend rechnete der Kläger die Arbeitszeit, die er dafür angeblich verwendete, (vollständig oder nicht vollständig) über die Beklagte ab." Als springenden Punkt betrachtete die Vorinstanz, dass die D._____ SA daneben für die Funktionen, die sie ausübte und nur durch den Kläger während dessen Arbeitszeit ausüben konn- te, Gebühren kassierte, wobei es keine Rolle spiele, ob die Einkünfte an den Klä- ger direkt oder an die D._____ SA geflossen seien (Urk. 125 S. 18). Die Vo- rinstanz sah mit anderen Worten eine krasse Verletzung der Treuepflicht darin, dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit für die Beklagte und für deren Kun- den Einnahmen generierte, die er dieser nicht ablieferte, sondern einer Drittper- son (der D._____ SA) und allenfalls sich selber zuhielt (Urk. 125 S. 18, S. 20 und S. 45). Darauf geht der Kläger nicht näher ein. Mit seiner Rüge, die an der vo- rinstanzlichen Begründung vorbeigeht, vermag der Kläger keine unrichtige Sach- verhaltsfeststellung aufzuzeigen. - 22 - 3.2.1 Der Kläger ist sodann der Auffassung, wenn die Vorinstanz von einer Meldepflicht für eine konkurrenzierende Nebentätigkeit und der Zustimmungsbe- dürftigkeit einer bezahlten Nebenbeschäftigung ausgehe, verkenne sie, dass er keine Arbeit gegen Bezahlung ausgeübt habe. Die Annahme einer konkurrenzie- renden Nebentätigkeit sei tatsachenwidrig. Es seien dazu keine Beweise erhoben worden. Die Vorinstanz habe ignoriert, dass er keine Arbeit für Dritte gegen Be- zahlung geleistet habe und dass die Honorare der D._____ SA für Organstellung und Vermögensverwaltung nicht in Konkurrenz zur Beklagten stünden, da die Be- klagte diese Tätigkeiten unbestrittenermassen nicht ausübe (Urk. 124 S. 6 f. Rz 11). 3.2.2 Auch diese Rüge geht fehl. Wie bereits erwähnt, war für die Vorinstanz letztlich nicht entscheidend, ob der Kläger die Beklagte konkurrenzierte oder nicht. Und wie ebenfalls bereits erwähnt, kam die Vorinstanz auch nicht zum Schluss, der Kläger habe für Arbeitsstunden, die er zugunsten Dritter leistete, di- rekt ein Entgelt erhalten. Vielmehr wertete sie es als Treuepflichtverletzung, dass der Kläger im Rahmen seiner Anstellung für Kunden der Beklagten Honorarein- nahmen generierte, welche er mittels und zugunsten der D._____ SA, die er kon- trollierte, einkassierte, so dass diese Einkünfte der Beklagten vorenthalten wur- den. Das Zuhalten dieser Erträge, die Einkassierung von Honoraren über die D._____ SA, widersprach der Treue- und Ablieferungspflicht. Die Frage, ob die Beklagte solche Erträge ebenfalls erzielt hätte, war ohne Belang. Wenn die D._____ SA für Dienstleistungen (Organstellung und Vermögensverwaltung), für die sie der Kläger heranzog, Rechnung stellte und Honorare einkassierte, kann im Übrigen sehr wohl gesagt werden, der Kläger sei diesbezüglich entgeltlich tätig gewesen. Der Kläger war nämlich unbestrittenermassen Präsident bzw. Direktor der D._____ SA (Urk. 60/7, Urk. 60/8 und Urk. 60/10) und letztere stellte für Funk- tionen Rechnung, zu denen sie der Kläger einsetzte. 3.3.1 Der Kläger macht geltend, die Vorinstanz übersehe, dass er kein ande- res Vorgehen gewählt habe als alle anderen Anwälte der Kanzlei auch. Sowohl die Besetzung der Organstellen (Verwaltungs- oder Stiftungsrat) in Kundengesell- schaften als auch die Vermögensverwaltung sei mittels externer Firmen erfolgt, - 23 - die mit der Beklagten nichts zu tun gehabt hätten. Die Honorare für diese Funkti- onen seien regelmässig nicht in die Kanzlei der Beklagten geflossen, sondern seien den externen Dienstleistern vergütet worden. Es habe keine sachliche Be- gründung dafür gegeben, weshalb diese Honorare bei der Beklagten hätten anfal- len sollen (Urk. 124 S. 7 Rz 12). 3.3.2 Wie die Beklagte zu Recht einwendet, war der Kläger angestellter An- walt und hatte nicht die gleiche Stellung wie die anderen drei Partneranwälte, die überdies als Verwaltungsräte fungierten (Urk. 60/4). Der Kläger kann sich der ihn treffenden arbeitsrechtlichen Treue- und Ablieferungspflicht daher nicht unter Hinweis auf das Vorgehen der Partneranwälte entschlagen. Wie die Partneran- wälte die Honorare "für diese Funktionen" in Rechnung stellten und wem diese vergütet wurden, kann dahingestellt bleiben. Der Kläger kann daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wenn der Kläger keine sachlichen Gründe ausmachen kann, weshalb diese Honorare bei der Beklagten hätten anfallen sollen, ist ihm ganz einfach entgegenzuhalten, dass er im Rahmen seiner vertraglichen Tätigkeit unter Einsatz der von ihm verwendeten D._____ SA von den Kunden der Beklag- ten Einnahmen generierte, die er nicht "irgendwelchen Drittfirmen oder Kollegen, wem auch immer" (Urk. 125 S. 20) hätte zuhalten dürfen, sondern die er als Ar- beitnehmer zugunsten der Beklagten hätte verrechnen bzw. abliefern müssen. Ob die D._____ SA für ihre Selbstkosten ihrerseits hätte Rechnung stellen können, ist nicht von Belang. Denn selbst nach Darstellung des Klägers haben diese nicht mehr als 50% der Honorareinnahmen ausgemacht (Urk. 1 S. 10, Urk. 75 S. 5 Rz 7, Urk. 125 S. 53), wobei dieser Prozentsatz allerdings völlig pauschal behauptet und nicht ansatzweise näher substantiiert wurde. 3.4.1 Der Kläger bringt weiter vor, die Verwaltungshonorare und die Gebüh- ren für die Vermögensverwaltung, die unter Einsatz der D._____ SA seit 2002 von den 83 vom Kläger betreuten Kundengesellschaften erhoben worden seien, hät- ten mehrere hunderttausend Franken pro Jahr betragen. Das Fehlen von mehre- ren hunderttausend Franken über Jahre hätte der Beklagten auffallen müssen, "wenn es so gewesen wäre". Die Beklagte habe alle Mandate des Klägers sowie die üblichen Kosten, die für den Kunden aus der Gründung und Verwaltung einer - 24 - Gesellschaft entstehen würden, gekannt. Die Annahme einer bezahlten Nebentä- tigkeit sei deshalb eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts und die Annah- me einer Pflichtverletzung eine unrichtige Rechtsanwendung (Urk. 124 S. 7 Rz 13). 3.4.2 Es ist nicht ersichtlich, welche vorinstanzlichen Erwägungen der Kläger mit diesen Ausführungen anficht. Auch lässt der Kläger jeglichen Bezug auf seine vorinstanzlichen Vorbringen fehlen. Die Vorinstanz hat im Detail abgehandelt, weshalb hinsichtlich der Vorgehensweise des Klägers nicht von einer Genehmi- gung der Beklagten ausgegangen werden kann (Urk. 125 S. 21 bis S. 25). Damit setzt sich der Kläger nicht hinreichend auseinander, wenn er einfach behauptet, die fehlenden Honorare hätten von der Beklagten längst festgestellt worden sein müssen, wenn sie damit nicht einverstanden gewesen wäre. Insoweit ist die Beru- fung nicht hinreichend begründet. Aus der nicht hinreichenden Begründung lässt sich demzufolge auch nicht ableiten, die Annahme einer bezahlten Nebentätigkeit sei tatsachenwidrig und die Annahme einer Pflichtverletzung rechtsfehlerhaft er- folgt. 3.5.1 Der Kläger rügt, die Begründung der Vorinstanz, wonach er mit seinem Vorgehen die Treuepflicht verletzt und die berechtigten Interessen seiner Arbeit- geberin nicht gewahrt habe, ignoriere, dass er weder die Möglichkeit noch die Pflicht gehabt habe, der Beklagten die Honorare für externe Dienstleister zuzufüh- ren. Die Beklagte habe keine Honorare erhalten können, und zwar weder für Or- ganstellungen, die sie nicht habe einnehmen wollen, noch für Vermögensverwal- tung, die sie von Gesetzes wegen nicht habe ausüben können. Die Vorinstanz wolle eine Verletzung der Treuepflicht auch erkennen, wenn die Tätigkeit nicht konkurrenzierend gewesen sei; sie weiche damit von ihrer zuvor verwendeten Begründung, als sie die Tätigkeit des Klägers als konkurrenzierenden Nebener- werb bezeichnet habe, ab. Tatsache sei, dass die Beklagte kein berechtigtes Inte- resse an Honoraren für Funktionen habe haben können, die sie nicht habe ausü- ben wollen. Die gegenteilige Interpretation der Vorinstanz sei eine unrichtige Rechtsanwendung (Urk. 124 S. 7 f. Rz 14). - 25 - 3.5.2 Der Kläger erzielte als Arbeitnehmer der Beklagten mit deren Kunden Einnahmen in der Form von Verwaltungsrats- und Vermögensverwaltungshonora- ren, ohne dass die Beklagte etwas davon wusste. So wie der Kläger seine sämtli- chen Arbeitsstunden (auch diejenigen, die für das Stellen und Verbuchen der Rechnungen der D._____ SA anfielen) den Klienten zum Anwaltstarif zugunsten der Beklagten in Rechnung stellte, hätte er auch die zusätzlichen Honorare für Verwaltungsratsmandate und Vermögensverwaltung zugunsten der Beklagten ab- rechnen können (E. III/3.3.2). Indem er dies nicht tat, verstiess er gegen die finan- ziellen Interessen der Beklagten. Der Einwand des Klägers, er habe dies weder tun können noch tun müssen, weil die Beklagte diese Honorare nicht habe gene- rieren wollen bzw. dürfen, verfängt nicht. Mit seiner Argumentation bringt der Klä- ger eigentlich zum Ausdruck, dass er mit Hilfe der von ihm beherrschten D._____ SA im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten eine gewinnbrin- gende Tätigkeit mit deren Kunden ausübte, welche diese nicht habe ausüben wol- len bzw. ihr sogar verboten gewesen sei. Diesem Willen und diesem Verbot han- delte der Kläger (unabhängig vom finanziellen Aspekt) zuwider. Auch dies kann nicht im Interesse der Beklagten gewesen sein und stellt eine gravierende Treue- pflichtverletzung dar. Konsequenterweise hätte der Kläger von einer solchen Tä- tigkeit, die er im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses erbrachte, absehen müs- sen. Richtig besehen und entgegen der Auffassung des Klägers erbrachte die Beklagte für ihre Kunden auch den von der D._____ SA verrechneten Service (Funktionsentschädigungen für Organstellung und Vermögensverwaltung), indem der bei ihr angestellte Kläger unter Beizug der D._____ SA diese Geschäfte für die Kunden der Beklagten besorgte. Demzufolge war die Beklagte als Arbeitgebe- rin über die daraus resultierenden Einnahmen und allfällige Auslagen auf dem Laufenden zu halten und der Kläger hatte entsprechend abzurechnen. Alles ande- re würde zur Annahme führen, dass diese Dienstleistungen vom Kläger im Sinne einer Nebenbeschäftigung erbracht wurden, was er aber nicht getan haben will (Urk. 70 S. 7 f. Rz 11, S. 21 Rz 48, S. 29 Rz 71) und was ihm aufgrund von Punkt 1.21 der Allgemeinen Anstellungsbedingungen auch verboten war, wie die Vo- - 26 - rinstanz zutreffend darlegte (Urk. 125 S. 16 ff.). Dass die Honorare bei der D._____ SA anfielen, macht die Sache – wie sogleich zu zeigen ist – nicht besser. 3.5.3 Für die Vorinstanz sprach Vieles dafür, dass die D._____ SA das "Alter Ego" des Klägers gewesen und dieser an der D._____ SA selbst wirtschaftlich be- rechtigt (gewesen) sei. Sie stützte diese Einschätzung auf Vorbringen des Klägers und auf diverse Urkunden ab (Urk. 125 S. 47): − Der Kläger selbst habe eingeräumt, dass alle drei Personen, welche die D._____ SA zusammen mit ihm 1995 gegründet hätten, inzwischen verstor- ben seien. Seit 2013 setze sich das Direktorium der D._____ SA nur noch aus dem Kläger, dessen Sohn und der E._____ GmbH, deren einziger Ge- sellschafter seit dem 30. Juli 2010 der Kläger sei, zusammen (mit Verweis auf Urk. 70 S. 10 Rz 18 und Urk. 60/8). − Der Kläger habe das Geschehen in der Gesellschaft bestimmt. Gegenüber Banken habe er deklariert, allein wirtschaftlich Berechtigter auf den Konten der D._____ SA zu sein (mit Verweis auf Urk. 60/68 und Urk. 60/69). Die Ein- nahmen für die Funktion als Verwaltungsrat und für die Vermögensverwaltung seien teilweise auf Konten der D._____ SA und teilweise direkt auf den Na- men des Klägers lautende Konten geflossen (mit Verweis auf Urk. 82/5-9). − Gemäss dem als Novum eingereichten Einspracheentscheid des Kantonalen Steueramtes vom 30. August 2019 habe sich der Kläger im Einsprachever- fahren offenbar auf den Standpunkt gestellt, die D._____ SA sei steuerrecht- lich nicht als eigenständiges Steuersubjekt anzuerkennen (mit Verweis auf Urk. 104/2). Wenn der Kläger berufungsweise geltend macht, die Vorinstanz sei im Er- gebnis "ohne weitere Prüfung" von der Identität zwischen ihm und der D._____ SA ausgegangen, sie habe seine Bestreitung "ohne Beweisabnahme" ausser Acht gelassen und übernehme "ohne irgendeine Prüfung" und ohne "jegliche Be- weise" die Behauptung der Beklagten, die Einnahmen seien teilweise auf Konten der D._____ SA und teilweise auf Konten des Klägers geflossen (Urk. 124 S. 15 f. Rz 35), trifft dies offensichtlich nicht zu. Die Vorinstanz hat nebst den Angaben des Klägers diverse Urkunden gewürdigt. Auf die Beweiswürdigung der Vo- - 27 - rinstanz geht der Kläger aber nur insofern ein, als er geltend macht, der Ein- spracheentscheid vom 30. August 2019 stelle ein unzulässiges Novum dar und sei auch nicht aussagekräftig, weil sich aus der steuerlichen Behandlung nichts für die zivilrechtliche Beurteilung der Rechtspersönlichkeit der D._____ SA ablei- ten lasse (Urk. 124 S. 16 Rz 36). Wenn sich der Kläger darauf beruft, die Steuer- behörden hätten die D._____ AG aus wirtschaftlichen Gründen als Steuersubjekt fallen gelassen (um eine doppelte Besteuerung des Klägers und der D._____ SA zu vermeiden), räumt er implizite ein, dass er und die D._____ SA in wirtschaftli- cher Hinsicht nicht voneinander unterschieden werden können. Auf die Begrün- dung, weshalb der Einspracheentscheid als zulässiges Novum betrachtet werden muss (Urk. 125 S. 47 f.), geht der Kläger nicht näher ein. Aber auch ohne Beach- tung des Einspracheentscheids bliebe es dabei, dass sich der Kläger gegenüber Banken (L._____ Bank, M._____ AG) als wirtschaftlich Berechtigter auswies (Urk. 60/68 und Urk. 60/69). Damit setzt sich der Kläger nicht auseinander. Die Vo- rinstanz liess letztlich offen, ob Einnahmen der D._____ SA im Grunde Einnah- men des Klägers waren. Sie bejahte zu Recht eine Verletzung der Treuepflicht, auch wenn die Einnahmen an eine rechtlich und wirtschaftlich vom Kläger völlig unabhängige Drittperson gegangen sein sollten, da der Kläger diese (durch Kun- den der Beklagten generierte) Einnahmen einer Drittperson und nicht der Beklag- ten verschaffte. Zusammen mit seiner beherrschenden Stellung und der Einzel- zeichnungsberechtigung kann aber mit Fug als erstellt betrachtet werden, dass jedenfalls die von der D._____ SA generierten Honorare für Verwaltungsrats- und Vermögensverwaltungsmandate, dem Kläger zuzurechnen sind, auch wenn "Ein- nahmen in der D._____ SA verblieben" sein sollten, wie der Kläger behauptet (Urk. 124 S. 16 Rz 35). Der Kläger macht denn auch keine Angaben, wer ausser ihm an den Vermögenswerten der D._____ SA wirtschaftlich berechtigt gewesen sein könnte (Urk. 125 S. 24). 3.5.4 Schliesslich dringt der Kläger auch mit dem Argument, die Vorinstanz sei von ihrer eigenen, zuvor gegebenen Begründung abgewichen, wenn sie für eine Verletzung der Treuepflicht auch eine nicht konkurrenzierende Tätigkeit ge- nügen lasse, nicht durch. Die Vorinstanz hat zwar insofern von einer Konkurren- zierung gesprochen, als es um den Einsatz von Gesellschaften als Verwaltungs- - 28 - räte von Kundengesellschaften ging (Urk. 125 S. 19 f.). Sie hielt aber ausdrücklich fest, es spiele keine entscheidende Rolle, ob der Kläger die Beklagte im eigentli- chen Sinne konkurrenziert habe (Urk. 125 S. 19 oben). Sie taxierte den alleinigen Umstand, dass der Kläger einen Teil der Einnahmen abzweigte, als eine krasse Verletzung der Treuepflicht (Urk. 125 S. 21). Dies stellt weder eine widersprüchli- che noch eine ungenügende Begründung dar. 3.6.1 Die Vorinstanz bestätige – so der Kläger weiter –, dass die Beklagte keine Vermögensverwaltung ausgeübt habe. Damit anerkenne sie, dass es kei- nen sachlichen Grund gegeben habe, Honorare für die Vermögensverwaltung der Beklagten zuzuführen. Die Vorinstanz wolle aber dennoch eine Konkurrenzierung der Beklagten durch den Kläger erkennen, weil er als Organe von Kunden- Gesellschaften nicht die gleichen Gesellschaften eingesetzt habe wie die übrigen Partner der Beklagten (G._____ Ltd. und H._____ Ltd.). Beide Gesellschaften hätten rechtlich und wirtschaftlich nichts mit der Beklagten zu tun und seien exter- ne Dienstleister wie die D._____ SA auch. Die Vorinstanz habe keine Beweise erhoben, die diese Behauptung widerlegen würden (Urk. 124 S. 8 Rz 15). 3.6.2 Ob die Vorinstanz richtig liegt, wenn sie eine Konkurrenzierung der Beklagten darin erblickt, dass der Kläger den von den Partneranwälten der Be- klagten eingesetzten Gesellschaften und damit den Partneranwälten (und nicht der Beklagten) Einnahmen entzog (Urk. 125 S. 20), kann dahingestellt bleiben. Wie bereits aufgezeigt wurde, war für die Vorinstanz nicht entscheidend, ob eine Konkurrenzsituation vorliegt (E. III/2.2). Soweit der Kläger einen "sachlichen Grund" dafür vermisst, weshalb er Honorare für die Vermögensverwaltung hätte der Beklagten zuführen müssen, kann auf E. III/3.5.2 verwiesen werden. Nachzu- tragen bleibt, dass den Kläger als Arbeitnehmer eine Rechenschafts- und Her- ausgabepflicht traf. Und zwar hatte er über alles Rechenschaft abzulegen und al- les herauszugeben, was er bei seiner vertraglichen Tätigkeit für den Arbeitgeber von Dritten erhält und in Ausübung seiner vertraglichen Tätigkeit hervorbringt (Art. 321b Abs. 1 und 2 OR). Dass es nicht im Belieben des Klägers stand, die in Ver- richtung seiner Arbeit (die Arbeitszeit wurde zugunsten der Beklagten verrechnet) von Kunden der Beklagten zusätzlich generierten Honorareinnahmen durch Ein- - 29 - schaltung der D._____ SA der Beklagten zu entziehen, versteht sich von selbst. Da die Honorare von Kunden der Beklagten stammten, kann auch die Rechtspre- chung, wonach aus unerlaubter Nebentätigkeit erworbene Gelder nicht an den Arbeitgeber abzuliefern sind, da diese Gelder nicht im Zusammenhang mit der Tätigkeit beim Arbeitgeber stehen (vgl. BK-Rehbinder/Stöckli, Art. 321b OR N 3, mit Verweis auf die Rechtsprechung), nicht zur Anwendung kommen. Wollte man einen funktionellen Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Klägers zuguns- ten der D._____ SA und seinem Arbeitsvertrag verneinen (vgl. Milani, in: Et- ter/Facinani/Sutter [Hrsg.], Arbeitsvertrag, Art. 321b OR N 8 f.), läge jedenfalls ei- ne unerlaubte Nebentätigkeit im Sinne von Punkt 1.21 der Allgemeinen Anstel- lungsbedingungen (Urk. 60/6), der bezahlte Nebenbeschäftigungen als zustim- mungsbedürftig erklärt und von der Vorinstanz mit zutreffender Begründung als Vertragsbestandteil taxiert wurde (Urk. 125 S. 16 ff.), vor. 3.7.1 Der Kläger beanstandet sodann die vorinstanzliche Erwägung, wonach er die Beklagte hätte anfragen müssen, bevor er irgendwelche Drittfirmen für Dienstleistungen wie Domizil, Organ oder Buchhaltung beziehe. Bei der Beklag- ten habe unbestrittenermassen keine Weisung über die für Dienstleistungen bei- zuziehenden Firmen existiert. Der Kläger sei deshalb frei gewesen, dafür die ihm geeigneten Unternehmen auszuwählen. Dies sei unbestritten geblieben. Die Vo- rinstanz ignoriere, ohne irgendwelche Beweise erhoben zu haben, dass der Bei- zug von externen Dienstleistern immer vom jeweiligen Mandatsträger entschieden worden sei und der Kläger nichts anderes getan habe. Diese während Jahren (seit 2002) bekannte Praxis sei von der Beklagten nie hinterfragt oder bean- standet worden. Der Erwägung der Vorinstanz fehle jede tatsächliche und rechtli- che Grundlage. Das Gleiche gelte für die vorinstanzliche Behauptung, wonach der Kläger mit dem Einsatz der D._____ SA bei Klienten der Beklagten anderen, von den Partneranwälten eingesetzten Gesellschaften Einnahmen entzogen habe. Die Vorinstanz setze damit die Interessen irgendwelcher Drittgesellschaften zu Un- recht mit den Interessen der Beklagten gleich, um daraus – wiederum ohne Be- weisverfahren – eine Verletzung der Treuepflicht des Klägers gegenüber der Be- klagten zu konstruieren. Die Annahme einer Treupflichtverletzung beruhe daher - 30 - auf falschen Tatsachen, die rechtlich unrichtig gewürdigt worden seien (Urk. 124 S. 8 f. Rz 16). 3.7.2 Ein Fehler der Vorinstanz ist nicht ersichtlich. Auch wenn die Beklagte selbst keine Organstellung einnehmen wollte und Vermögensverwaltungen nicht ausüben konnte, hätte der Kläger diese Geschäfte für die von ihm betreuten Kun- den und damit im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten nicht ein- fach ohne Information und Rechenschaftsablage betreiben dürfen. Wie die Part- neranwälte dies handhabten, ist nicht entscheidend. Wie die Beklagte zu Recht geltend macht, hatte der Kläger umso weniger die Freiheit, eine Drittgesellschaft einzusetzen, die er beherrschte und deren wirtschaftlicher Berechtigter er war, zumal er die dadurch generierten Honorare der Beklagten nicht offen legte. Wel- che Beweismittel an dieser Einschätzung etwas ändern könnten, ist nicht ersicht- lich, und der Kläger legt auch nicht dar, welches prozesskonform beantragte Be- weismittel die Vorins-tanz in diesem Zusammenhang übergangen hätte. Ob der Kläger zur Beklagten in Konkurrenz trat und dieser Einnahmen entzog oder ob er (lediglich) die einzelnen Partner bzw. die von diesen eingesetzten Gesellschaften konkurrenzierte, ist unerheblich. Wie bereits erwähnt, liess die Vorinstanz die Frage der Konkurrenzierung letztlich offen und bejahte eine Verletzung der Treu- epflicht, weil der Kläger die entsprechenden Einnahmen an der Beklagten vorbei der D._____ SA und damit – wie in E. III/3.5.3 erwogen – letztlich sich selber zu- hielt. Der Kläger durfte aus dem Nichtvorhandensein interner Weisungen über die für externe Dienstleistungen beizuziehenden Firmen nicht ableiten, sein Vorgehen sei damit genehmigt. Entgegen der Darstellung des Klägers stellte die Vorinstanz auch nicht einfach fest, "der Kläger hätte fragen müssen", bevor er irgendwelche Dritte für die hier interessierenden Dienstleistungen beizog. Wie sich aus dem Zu- sammenhang ergibt, ging es der Vorinstanz dabei nicht um den Beizug einer Ge- sellschaft (wie die D._____ SA) als solchen. Eine Zustimmung der Beklagten wurde aufgrund der finanziellen Aspekte als erforderlich erachtet, also wegen dem Zuhalten, Vermitteln bzw. Vorenthalten von Erträgen (Urk. 125 S. 20). 3.8.1 Der Kläger kritisiert die Vorinstanz auch insoweit, als diese erwog, die Verletzung der Treuepflicht wiege umso schwerer, als der Kläger die Geschäfte, - 31 - die er den Klienten der Beklagten via D._____ SA angeboten habe, mithilfe der Infrastruktur der Beklagten ausgeübt habe. Damit werde übergangen, dass er ausführlich dargelegt habe, dass er jede seiner Arbeitsstunden für die Beklagte eingesetzt und keine Nebengeschäfte auf eigene Rechnung ausgeführt habe, wozu auch die Rechnungstellung zugunsten der D._____ SA gehört habe, die als Verwaltungstätigkeit den einzelnen Kunden in Rechnung gestellt worden sei. Für diesen Arbeitsaufwand sei der Honoraransatz für Rechtsanwälte zur Anwendung gelangt, der unbestrittenermassen auch die Sekretariatsarbeit mitumfasst habe. Mit der Zeiterfassung und Abrechnung der Verwaltungstätigkeit an den Kunden sei daher – wie bei der Abrechnung der Anwaltsarbeit für juristische Tätigkeit – auch die Infrastruktur der Beklagten entschädigt worden. Die gegenteilige An- nahme der Vor-instanz widerspreche seinen Tatsachenbehauptungen und es sei- en darüber keine Beweise erhoben worden. Die Vorinstanz habe willkürlich ande- re Tatsachen zur rechtlichen Würdigung herangezogen und aufgrund von fal- schen Tatsachen entschieden. Zudem sei das rechtliche Gehör des Klägers in krasser Weise verletzt worden (Urk. 124 S. 9 Rz 17). 3.8.2 Die Vorinstanz hat eine schwere bzw. krasse Verletzung der Treue- pflicht zu Recht bereits darin erblickt, dass der Kläger die von der D._____ SA er- zielten Erträge der Beklagten vorenthielt (Urk. 125 S. 20) resp. nur einen Teil der Einnahmen (nämlich seine Arbeitsstunden) über die Beklagte abrechnete, die Funktionsentschädigungen (Fees) hingegen nicht (Urk. 125 S. 21). Insofern ist belanglos, ob der Kläger die Geschäfte mithilfe der Infrastruktur der Beklagten abwickelte und ob darin ein erschwerender Umstand zu sehen ist. Tatsache ist, dass der Kläger Infrastruktur und Personal der Beklagten einsetzte, ohne dass sämtliche Einnahmen offengelegt bzw. abgeführt wurden. Dass die Arbeitsstun- den des Klägers der Beklagten vergütet wurden, kann jedenfalls nicht als entlas- tender Umstand gewertet werden. 3.9.1 Die letzte Rüge zielt auf die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der Klä- ger habe von Kunden Einnahmen erzielt und lediglich einen Teil davon an die Be- klagte abgeliefert (Urk. 125 S. 21). Damit habe sich die Vorinstanz vollständig von den zugrunde liegenden Tatsachen entfernt. Sie übersehe, dass nicht der Kläger, - 32 - sondern die D._____ SA, die über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfüge und nicht identisch mit dem Kläger sei, Einnahmen erzielt habe. Der Kläger habe auf- gezeigt, dass die Voraussetzungen für einen zivilrechtlichen Durchgriff nicht ge- geben seien, und nachgewiesen, dass er die D._____ SA nicht alleine beherrscht habe. Es seien keine Beweise dazu erhoben worden, um diese Behauptung zu widerlegen und die Vorinstanz habe die Voraussetzungen für einen Durchgriff nicht einmal im Ansatz geprüft. Die Vorinstanz habe damit tatsachenwidrig ange- nommen, die Honorare der D._____ SA seien Einnahmen des Klägers. Die D._____ SA habe Honorare erzielt, weil sie die Funktion als Verwaltungsrat und Vermögensverwalter bei Kundengesellschaften ausgeübt habe. Weder der Kläger noch die Beklagte habe diese Funktion innegehabt, die Honorare könnten daher nicht dem Kläger zugerechnet werden und auch die Beklagte habe darauf keinen Anspruch. Wenn überhaupt, wären diese Honorare anderen externen, von der Beklagten unabhängigen Gesellschaften zugestanden, welche die Partneranwälte eingesetzt hätten (Urk. 124 S. 9 f. Rz 18 f.). 3.9.2 Mit seinen Ausführungen geht Kläger wiederum an der vorinstanzli- chen Begründung vorbei. Die Vorinstanz erwog, für die Frage der Treuepflichtver- letzung spiele es keine Rolle, ob die von der D._____ SA erzielten Honorarein- nahmen an den Kläger bzw. die D._____ SA oder an wen auch immer bzw. eine Drittfirma gegangen seien (Urk. 125 S. 20 f.). Der Kläger hätte seine arbeitsrecht- liche Pflicht auch verletzt, wenn der Kläger Einnahmen einer rechtlich und wirt- schaftlich völlig unabhängigen Drittperson zugehalten hätte (Urk. 125 S. 48). Der Einwand, die Vorinstanz habe die Selbständigkeit der D._____ SA nicht beachtet, sticht daher nicht. Er ist aber auch unberechtigt, wie in E. III/3.5.3 dargelegt wur- de. Der simple Hinweis des Klägers, er habe in der Klageschrift und Replik sub- stantiiert behauptet und nachgewiesen, dass er die D._____ SA nicht alleine be- herrscht habe (mit Verweis auf Urk. 1 S. 9 f. und Urk. 70 S. 10 ff. ), stellt keine substantiierte Rüge bzw. sachbezogene Auseinandersetzung mit dem vorinstanz- lichen Urteil dar. In der Replik hatte der Kläger im Übrigen eingeräumt, drei der vier ursprünglichen Gründer und Beteiligten seien verstorben (Urk. 70 S. 10 Rz 18). Bereits behandelt wurden im Wesentlichen auch die weiteren Argumente des Klägers, weder er selbst noch die Beklagte hätten Honorare für Funktionen erzie- - 33 - len können, welche die D._____ SA innegehabt habe (vgl. E. III/3.5.2 und 3.7.2). Die D._____ SA erhielt reine Funktionsentschädigungen (Urk. 70 S. 12 Rz 23 f., S. 16 Rz 34). Als Arbeitnehmer der Beklagten durfte der Kläger zugunsten von Offshore-Gesellschaften wie der D._____ SA nicht einfach Rechnungen ausstel- len bzw. Honorareinnahmen generieren für Leistungen, die er selbst im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mit einem von ihm gesteuerten Vehikel wie die D._____ SA zugunsten von Kunden der Beklagten erbrachte, zumal er wiederum (nicht aber die Beklagte) über diese Einnahmen verfügen konnte. 3.10 Zusammenfassend vermag der Kläger den vorinstanzlichen Schluss, wonach eine hinreichend schwere Verletzung der Treuepflicht und damit ein wich- tiger Grund für die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestand, nicht um- zustossen. 4.1.1 Der Kläger ist der Auffassung, die Vorinstanz schaffe zu seinen Lasten eine Beweislastumkehr, wenn sie von ihm verlange, er habe zu beweisen, dass seine Arbeitsausführung, die er während Jahren praktiziert habe, korrekt gewesen sei. Obwohl die Beklagte gemäss Vorinstanz Einsicht in alle Dokumente und Auf- zeichnungen gehabt habe, nehme sie an, der Kläger habe zu beweisen, dass sein Verhalten genehmigt worden sei. Wenn die Arbeitgeberin die Arbeitsweise des Arbeitnehmers während Jahren kritiklos zulasse, handle es sich um eine Gutheis- sung der Arbeitsweise und es obliege nicht dem Arbeitnehmer, noch eine zusätz- liche Genehmigung nachzuweisen (Urk. 124 S. 10 Rz 20). 4.1.2 Es trifft nicht zu, dass die Vorinstanz vom Kläger einen Nachweis der korrekten Arbeitsausführung forderte bzw. die Beklagte vom Nachweis eines Fehlverhaltens dispensierte. Die Vorinstanz hielt vielmehr und mit Recht dafür, der Kläger habe zu beweisen, dass die Beklagte sein pflichtverletzendes Verhal- ten (für das die Beklagte die Behauptungs- und Beweislast trägt) genehmigt habe. Grundsätzlich trägt der Kündigende die Beweislast für die wichtigen Gründe, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen könnten (BK-Rehbinder/Stöckli, Art. 337 OR N 2; ZK-Staehelin, Art. 337 OR N 42; BGE 130 III 213 E. 3.2). Ein Ausschluss der Widerrechtlichkeit resp. Entlastungsgründe sind rechtshindernder Natur und müs- sen vom Schädiger und daher vom Gekündigten bewiesen werden (BK-Kummer, - 34 - Art. 8 ZGB N 244; BSK ZGB I-Lardelli/Vetter, Art. 8 N 62). Der fehlende Nachweis der Einwilligung bzw. Genehmigung schlägt daher zu Lasten des Klägers aus. Der Kläger zitiert sodann die Vorinstanz nicht richtig und geht an deren Begrün- dung vorbei. Die Vorinstanz hat nicht erwogen, die Beklagte habe Einsicht in alle Dokumente und Aufzeichnungen gehabt, und gleichwohl angenommen, dieses Wissen der Beklagten hätte nicht bereits früher zu einer fristlosen Kündigung füh- ren müssen. Vielmehr führte die Vorinstanz aus, es wäre der Beklagten tatsäch- lich möglich gewesen herauszufinden, wie die Geschäfte des Klägers mittels der D._____ SA abgelaufen seien, wenn sie dies versucht hätte. Allerdings sei die Beklagte nicht gehalten gewesen, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nähere Nachforschungen zu betreiben (Urk. 125 S. 22 f.). Damit setzt sich der Kläger nicht auseinander. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Vo- rinstanz also gerade nicht festgestellt, die Beklagte habe die Arbeitsweise des Klägers während Jahren kritiklos zugelassen (dies wäre vom Kläger darzulegen und zu beweisen gewesen), weshalb auch nicht die Rede davon sein kann, die Beklagte habe die Arbeitsweise dadurch genehmigt und der Nachweis einer zu- sätzlichen Genehmigung sei damit obsolet. 4.2.1 Die Vorinstanz verneinte eine stillschweigende Genehmigung durch die Beklagte. Sie zeigte auf, dass Detailkenntnisse (hinsichtlich der Betreuung der Mandate, der Funktion der D._____ SA in den einzelnen Mandaten, der verrech- neten Funktionsentschädigungen und der wirtschaftlichen Berechtigung an der D._____ SA) nötig gewesen wären, um erkennen zu können, wie die Geschäfte des Klägers mit der D._____ SA genau abliefen. Weiter ging sie davon aus, dass die gesamte, die D._____ SA betreffende Korrespondenz und Dokumentation im Privatordner des Klägers und daselbst wieder in einem Unterordner "Diverses" abgespeichert wurde, die D._____ SA als Mandantin der Beklagten im EDV- System erfasst war (vgl. Urk. 60/49/4) und alle Rechnungen und Zahlungsaufträ- ge der D._____ SA bei den einzelnen Mandaten erfasst wurden. Sie leitete dar- aus ab, dass es der Beklagten zwar tatsächlich möglich gewesen wäre herauszu- finden, wie die Geschäfte des Klägers mittels der D._____ SA abliefen. Allerdings sah die Vorinstanz die Beklagte nicht in der Pflicht, nähere Nachforschungen zu betreiben. In diesem Zusammenhang wies sie auf das Persönlichkeitsrecht des - 35 - Klägers hin, das einer systematischen Kontrolle seines Privatordners entgegen- gestanden habe. Hinsichtlich der Betreuung der Mandate machte sie auf den Grundsatz der Unabhängigkeit der Mandatsführung des Anwalts gemäss BGFA aufmerksam. Sie konzedierte, dass etwa die Vermögensverwaltung nicht unter das Anwaltsmonopol fällt und aus der jeweiligen Mandatsbezeichnung ("Founda- tion", "Corporation", "Ltd.") allenfalls erkennbar war, dass es sich dabei um Offs- hore-Gesellschaften handelte. Hingegen schloss sie aus, dass mit der Mandats- bezeichnung allein sofort und ohne den geringsten Aufwand Klarheit darüber hät- te gewonnen werden können, dass in den über 80 Mandaten keinerlei Tätigkeit innerhalb des Anwaltsmonopols vorgenommen wurde, da dies eine genaue Un- tersuchung jedes Dossiers vorausgesetzt hätte. Für die Vorinstanz hatte die Be- klagte dazu einerseits keinen Anlass, da der Kläger bereits seit 1996 für sie tätig war und offensichtlich ein Vertrauensverhältnis bestand. Andererseits sprach sie der Beklagten angesichts des Grundsatzes der anwaltlichen Unabhängigkeit die Befugnis ab, jedes Dossier systematisch zu durchforsten auf die Gefahr hin, auf dem Anwaltsmonopol unterstehende Arbeiten zu stossen (Urk. 125 S. 22 ff.). 4.2.2 Der Kläger rügt, er habe in der Replik und in der Triplik mehrfach da- rauf hingewiesen, dass die Darstellung der Beklagten, sie habe erst Ende 2014 im Zusammenhang mit der Anfrage der F._____ Bank von den Mandaten und Rech- nungen der D._____ SA Kenntnis erhalten, unglaubhaft sei (Urk. 124 S. 11 Rz 21). Dies stellt keine hinreichende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid dar. Weiter macht der Kläger geltend, da die Beklagte 500 Offshore- Gesellschaften verwaltet und um die bei Gründung und Verwaltung von Offshore- Gesellschaften anfallenden Gebühren gewusst habe, hätte ihr auffallen müssen, wenn zu erwartende Honorare in beträchtlicher Höhe ausgeblieben wären (Urk. 124 S. 11 Rz 21). Eine solche Annahme kann nicht getroffen werden. Einerseits macht der Kläger selber geltend, der Beklagten seien keine Einnahmen entgan- gen, da er alle seine Arbeitsstunden zugunsten der Beklagten verrechnet habe (Urk. 124 S. 6 Rz 10) und die Honorare "für diese Funktionen" regelmässig nicht der Beklagten zugeflossen seien (Urk. 124 S. 7 Rz 12). Andererseits führt er aus, schon aufgrund der abgerechneten Stunden sei zu erkennen, dass der Kläger über diese Arbeitsstunden hinaus gar keine weiteren bezahlten Tätigkeiten habe - 36 - ausüben können; er habe seine gesamte Arbeitszeit für die Beklagte eingesetzt und während Jahren den höchsten Umsatz aller angestellten Rechtsanwälte der Beklagten erzielt (Urk. 71 S. 9 Rz 15). Wie die Beklagte in dieser Situation auf fehlende Einnahmen bzw. Umsätze hätte schliessen müssen, ist nicht ersichtlich. 4.2.3 Der Kläger bringt vor, die Beklagte habe in alle Kundendossiers Ein- blick gehabt, sie habe damit "ohne grösseren Aufwand" feststellen können, in welchen Kundengesellschaften die D._____ SA als Verwaltungs- oder Stiftungsrat figuriert habe, auch hätte die Beklagte feststellen oder korrigierend eingreifen können, falls gegen irgendeine Weisung oder ihre Interessen verstossen worden wäre, was jedoch unterblieben sei (Urk. 124 S. 11 Rz 21). Die Vorinstanz stellte – wie bereits ausgeführt – nicht in Abrede, dass die Beklagte dem Kläger hätte auf die Schliche kommen können, was sich ja auch darin gezeigt habe, dass sie des- sen Geschäftsgebaren nach Anfrage der F._____ Bank nachgegangen sei. Sie führte jedoch zusätzliche Umstände an, die einer Abklärung zu einem früheren Zeitpunkt entgegenstanden, und wies darauf hin, dass die Möglichkeit der Kennt- nisnahme nicht genügt hätte, da erstens Detailkenntnisse erforderlich waren, zweitens rechtliche Hürden (Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers, An- waltsgesetzgebung) bestanden und drittens aufgrund des Vertrauensverhältnis- ses zwischen den Parteien kein Anlass für Misstrauen bestand. Dieser Begrün- dung kann der Kläger nicht pauschal entgegenhalten, die Beklagte hätte "ohne grösseren Aufwand" feststellen können, falls gegen "irgendeine Weisung" oder "ihre Interessen" verstossen worden wäre. Eine solche Rüge ist nicht genügend substantiiert. Zu Recht weist die Beklagte auch darauf hin, dass es mit der Kennt- nis über den Einsatz der D._____ SA für Organstellung und Vermögensverwal- tung noch nicht getan war, da auch die Beherrschungsverhältnisse bei der D._____ SA hätten bekannt sein müssen (Urk. 129 S. 14 Ziff. 84). Wenn der Klä- ger schliesslich seine Vorgehensweise als gesichertes Wissen der Beklagten dar- stellt (Urk. 124 S. 11 Rz 21: "Die Beklagte hatte Kenntnis, dass der Kläger diese Tätig- keit über die D._____ SA abrechnete und hat dies nicht korrigiert. Also war sie damit zu- mindest implizit einverstanden"; Urk. 124 S. 11 Rz 22: "die Beklagte kannte alle diese Dossiers, da diesen Kunden regelmässig Rechnung gestellt wurde für die Arbeitstätigkeit des Klägers"), stellt er eine Behauptung auf, die weder konkret auf die vor Akten- - 37 - schluss aufgestellten Vorbringen Bezug nimmt noch sich mit der vorinstanzliche Begründung befasst. Die Rechnungsstellung für die Arbeitstätigkeit des Klägers, die zugunsten der Beklagten erfolgte, kann gerade nicht mit der Rechnungsstel- lung für die Funktionsentschädigungen, die zugunsten der D._____ SA erfolgten, gleichgesetzt werden. Wenn der Kläger für die "gegenteilige Annahme der Vo- rinstanz" jeden Beweis vermisst, verkennt er, dass ihn die Behauptungs- und Be- weislast für die Genehmigung trifft. 4.2.4 Der Kläger beanstandet in diesem Zusammenhang die Erwägung, wo- nach er als Anwalt in seiner Arbeitsausführung von Gesetzes wegen unabhängig und es der Beklagten nicht erlaubt gewesen sei, seine Kundendossiers einzuse- hen. Bei der Verwaltung einer Offshore-Gesellschaft handle es sich offensichtlich nicht um eine Tätigkeit, die im Bereich des Anwaltsmonopols stattgefunden habe. Und selbst eine solche Tätigkeit bedeute nicht, dass die Arbeitgeberin keine Kon- trolle der Arbeitsweise des angestellten Anwalts durchführen und keinen Einfluss auf die Führung des Kundendossiers nehmen dürfe (Urk. 124 S. 11 Rz 22). Diese Argumentation hat bereits die Vorinstanz zurückgewiesen (Urk. 125 S. 23; vgl. E. III/4.2.1), womit sich der Kläger allerdings nicht näher befasst. Zudem lässt er ausser Acht, dass die Beklagte aufgrund des mit dem Kläger bestehenden, jahre- langen Vertrauensverhältnisses keinen Anlass zur Kontrolle hatte und zudem De- tailkenntnisse erforderlich gewesen wären, um die Geschäftsweise des Klägers zu verstehen. Über welchen genau umschriebenen Sachverhalt die Vorinstanz in diesen Zusammenhang ein Beweisverfahren hätte durchführen und welche Be- weismittel sie hätte abnehmen müssen, zeigt der Kläger nicht auf. 4.3.1 Der Kläger hält daran fest, dass er mit dem Kunden J._____ Ltd. nachgewiesen habe, dass die Beklagte in der Person von I._____ spätestens seit 2009 gewusst habe, dass er bei den von ihm betreuten Offshore-Gesellschaften die D._____ SA als Verwaltungsrat eingesetzt und diese Tatsache keineswegs gegen die Interessen der Beklagten verstossen habe. Die J._____ Ltd. sei eine der rund 500 von der Beklagten verwalteten Gesellschaften gewesen, die von ei- nem Partner der Beklagten, I._____, betreut worden sei. Da I._____ 2009 das Mandat dem Kläger habe übertragen wollen, sei anstelle der G._____ Ltd. die - 38 - D._____ SA des Klägers eingesetzt worden. Die Vorinstanz nehme "wider besse- res Wissen" an, dass die Beklagte nicht im Detail gewusst habe, wie die Mandats- führung des Klägers funktioniert habe. Der Kläger sei erst durch seine Anstellung bei der Beklagten in das Geschäft der Offshore-Gesellschaften eingeführt worden und die Beklagte habe 500 solche Gesellschaften verwaltet. Da sei es realitäts- fremd, zugunsten der Beklagten anzunehmen, sie habe nicht im Detail gewusst, wie dieses Geschäft funktioniere. Selbst wenn man der Beklagten mangelnde De- tailkenntnis zugutehalte, wäre anzunehmen, dass sie den Details nachgegangen wäre, wären sie ihr nicht bekannt gewesen. Alles andere wäre als fahrlässig und als implizite Zustimmung zu werten. Wenn die Vorinstanz ohne Beweiserhebung eine solche Annahme entgegen den substantiierten Behauptungen des Klägers treffe, ermittle sie den Sachverhalt ungenügend und verweigere ihm das rechtli- che Gehör (Urk. 124 S. 12 Rz 23). 4.3.2 Dem kann nicht gefolgt werden. Entgegen dem Kläger (Urk. 133 S. 9 Rz 23) hatte die Beklagte bereits in der Duplik und nicht erst in der Berufungsant- wort behauptet, das vom Kläger redigierte Schreiben, mit dem die D._____ SA als neuer Corporate Director der J._____ Ltd. eingesetzt wurde (Urk. 5/13), sei I._____ von der Assistentin des Klägers nur beiläufig zur Unterschrift vorgelegt worden, wobei kein Anlass zur weitergehenden Prüfung bestanden habe und sich klare Erkenntnisse über Art und Verwaltung der vom Kläger geführten Mandate ohnehin nicht aus einem Einzelfall sondern erst aus einer Prüfung sämtlicher Dossiers und Dokumente hätte ergeben können (Urk. 80 S. 52 f. Ziff. 357 ff.). Die Umstände der Unterzeichnung bestritt der Kläger daraufhin in der Triplik – wie die Beklagte zu Recht einwendet (Urk. 129 S. 16 Ziff. 92) – lediglich pauschal und völlig unzureichend (Urk. 94 S. 14 Rz 36). Ohnehin war die Vorinstanz der An- sicht, dass nicht einmal der Kläger behaupte, aufgrund der Einsetzung der D._____ SA als Corporate Director in einem Fall habe die Beklagte Einzelheiten über die Betreuung der Mandate, die abgerechneten Funktionen und die wirt- schaftliche Berechtigung erfahren (vgl. Urk. 125 S. 24). Wenn der Kläger nun in der Berufung (notabene ohne Bezugnahme auf seinen früheren Sachvortrag) ein- fach vorträgt, es sei realitätsfremd, der Beklagten zugute zu halten, sie habe nicht im Detail gewusst, "wie dieses Geschäft funktioniert", zeigt er nicht auf, weshalb - 39 - die Beklagte hätte wissen sollen, dass der Kläger dieses Geschäft zu seinen oder eines Dritten Gunsten betrieb, obwohl er ein Arbeitnehmer der Beklagten mit Um- satzbeteiligung war, der grundsätzlich keine bezahlten Nebenbeschäftigungen ausüben durfte und der allgemeinen Treuepflicht unterstand. Mit Honorareinnah- men des Klägers selbst oder einer von ihm kontrollierten und beherrschten Ge- sellschaft musste die Beklagte nämlich nicht rechnen, auch wenn sich der Kläger ebenfalls im Offshore-Geschäft für die Kunden der Beklagten betätigte. Weshalb sich die Annahme rechtfertigt, die Beklagte wäre Details nachgegangen, wenn sie ihr nicht bereits bekannt gewesen wären, legt der Kläger – der als Arbeitnehmer eine andere Stellung als die Partner hatte – ebenso wenig dar. Insofern ist auch eine fahrlässige Unkenntnis nicht auszumachen, wie denn auch nicht ersichtlich ist, inwiefern Fahrlässigkeit im vorliegenden Zusammenhang überhaupt eine Ge- nehmigung nach sich ziehen könnte. Eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist auch insoweit nicht ersichtlich. 4.4.1 Schliesslich beruft sich der Kläger erneut auf die E-Mail von I._____ vom 13. August 2014 (Urk. 96/39), worin dieser bestätige, dass er die D._____ SA in Kundengesellschaften als Organ eingesetzt habe, ohne dass die Beklagte Einwände erhoben hätte. Die Vorinstanz wolle dieses Beweismittel nicht gelten lassen, da es erst mit der Triplik eingereicht worden sei. Dabei übersehe sie, dass die konkrete Behauptung der Beklagten, sie habe keine Kenntnis von der Man- datsführung des Klägers gehabt, erstmals in der Duplik aufgestellt worden sei, weshalb der Kläger keine Veranlassung gehabt habe, zuvor Gegenbeweise für die Kenntnis der Beklagten anzubieten. Die erstmalige Behauptung der Beklag- ten, sie habe von der Mandatsführung des Klägers keine Kenntnis gehabt, stelle ein Novum dar, das dem Kläger ein Novenrecht gebe (Urk. 124 S. 12 Rz 24). 4.4.2 Der Kläger irrt, wenn er meint, ihm obliege der Gegenbeweis "für die Kenntnis der Beklagten" und für die Genehmigung seines Vorgehens. Diesbezüg- lich trifft ihn Hauptbeweislast (E. III/4.1.2). Er war daher gehalten, die für ihn ent- lastenden Umstände mit seinem zweiten Sachvortrag zu behaupten, weshalb er sich von vornherein nicht auf Dupliknoven berufen kann. Richtig ist auch, dass der Kläger bereits in der Klageschrift vorbrachte, die Beklagte habe zu jeder Zeit von - 40 - den Dienstleistungen der D._____ SA gewusst und dagegen keine Einwände er- hoben (Urk. 1 S. 8 Ziff. 7), was seitens der Beklagten in der Klageantwort bestrit- ten wurde mit dem Hinweis, sie habe lediglich gewusst, dass es sich um eine vom Kläger betreute Mandantin gehandelt habe (Urk. 58 S. 94 Rz 343 ff.). Der Kläger war darum gehalten, Abweichendes samt Beweisanträgen in der Replik vorzutra- gen. Schliesslich hat I._____ in seiner E-Mail vom 13. August 2014 entgegen der Darstellung des Klägers die D._____ SA nicht erwähnt. Auf die Erwägung der Vo- rinstanz, weshalb aus dieser E-Mail nicht auf Detailkenntnisse über die Geschäfte des Klägers geschlossen werden kann und keine weiteren Beweiserhebungen angezeigt sind, geht der Kläger nicht ein. 4.5 Die Vorinstanz ist somit zu Recht zum Ergebnis gelangt, es liege keine Genehmigung der Verrechnungspraxis des Klägers vor. Im Zusammenhang mit der Rechtzeitigkeit der Kündigung wiederholt der Kläger lediglich seinen Stand- punkt, dass die Beklagte das notwendige Wissen, das zu einer fristlosen Entlas- sung hätte führen können, längst vor Ende September 2014 erworben habe und damit keine weiteren Abklärungen nötig gewesen seien, weshalb drei Wochen of- fensichtlich zu viel seien, um sich ein längst verfügbares Wissen anzueignen (Urk. 124 S. 13 Rz 25). Damit argumentiert der Kläger – wie bereits vor Vorinstanz – unter einer falschen Prämisse. Dass die Abklärungsfrist und die daran anschlies- sende Überlegungsfrist nicht eingehalten wurden, wenn davon ausgegangen wird, die Beklagte sei erst mit der Anfrage der F._____ Bank Ende September 2014 zu weiteren Abklärungen veranlasst worden, macht der Kläger nicht geltend. Die fristlose Kündigung erweist sich damit als gerechtfertigt und dem Kläger steht le- diglich die Lohnforderung von Fr. 11'170.10 netto für die Zeit von 1. bis 21. Okto- ber 2014 zu (Urk. 125 S. 28).
- Die Vorinstanz verwehrte dem Kläger in den Bonusabrechnungen (Jah- resabrechnungen) 2012 bis 2014 verschiedene Korrekturen, die mit der Berufung angefochten werden. 5.1.1 Bei der Prüfung der Bonusansprüche 2012 bis 2014 behandelte die Vor-instanz durch die Beklagte vorgenommene Kürzungen für verschiedene, vom Kläger mit der Firmenkreditkarte getätigte Auslagen, welche die Beklagte nicht als - 41 - Repräsentationsspesen anerkannte. Sie erwog, dass der Kläger die Notwendig- keit der Auslagen substantiiert zu behaupten und zu beweisen habe, was er mit wenigen Ausnahmen (Weiterbildungskosten/Jahresbeitrag Business-Club) aber weitgehend unterlassen habe, obwohl von der Beklagten die internen Kontoblätter und die Kontoauszüge des Kreditkartenunternehmens eingereicht worden seien (Urk. 125 S. 31 ff.). 5.1.2 Laut Kläger übersieht die Vorinstanz, dass die Repräsentationsspesen mit der Kreditkarte bezahlt worden seien und er anhand der monatlichen Abrech- nungen den Grund für die Ausgabe nachgewiesen habe. Die Beklagte habe diese Abrechnungen nie beanstandet und habe im vorinstanzlichen Verfahren eine Rückforderung der bereits vergüteten Spesenentschädigungen verlangt, weshalb es Sache der Beklagten gewesen wäre zu beweisen, aus welchen Gründen eine Rückvergütung zu erfolgen habe, obwohl die Abrechnung für die Jahre 2012 bis 2014 monatlich in gewohnter Weise durchgeführt worden sei. Die Vorinstanz ge- he selber von einer Rückforderung im Sinne von Art. 62 OR aus. Eine solche wä- re von der Beklagten zu beweisen und zudem längst verjährt, was trotz Einrede des Klägers gar nicht erst geprüft worden sei. Indem die Vorinstanz eine Rückfor- derung dieser Vergütungen ohne Rechtsgrund zugelassen habe, habe sie das Recht falsch angewandt (Urk. 124 S. 14 Rz 29). 5.1.3 Die Vorinstanz erwog, dem Kläger sei gemäss einer Lohnabrechnung vom September 2014 und den Lohnausweisen 2012 bis 2014 eine Spesenpau- schale von Fr. 6'000.– pro Jahr in monatlichen Betreffnissen von Fr. 500.– ausbe- zahlt worden. Es sei unerfindlich, weshalb der Kläger behaupte, die Pauschale sei nie ausbezahlt worden. Die Beklagte habe die Fr. 6'000.– (Maximalbetrag für Ver- trauensspesen) in keiner der hier strittigen Abrechnungen in Abzug gebracht. Die Spesen, um die es im Prozess gehe, seien über den Betrag von Fr. 6'000.– hin- ausgehende Spesen, deren Notwendigkeit vom Kläger zu beweisen sei. Diese Erwägung wird vom Kläger nicht beanstandet und ist zutreffend. Eine Spesenab- rechnung ist nur dann nicht erforderlich, wenn ein Pauschalbetrag verabredet wurde (BGE 131 III 439 E. 5.2 S. 445). - 42 - 5.1.4 Gemäss Art. 327a Abs. 1 OR hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu erset- zen. Der Auslagenersatz ist auf Grund der Abrechnung des Arbeitnehmers jeweils zusammen mit dem Lohn auszurichten, sofern nicht eine kürzere Frist verabredet oder üblich ist. Hat der Arbeitnehmer regelmässig Auslagen zu machen, so ist ihm ein angemessener Vorschuss in bestimmten Zeitabständen, mindestens aber je- den Monat auszurichten (Art. 327c Abs. 1 und 2 OR). Mit einer Geschäftskredit- karte wird das Spesenmanagement vereinfacht. Barauszahlungen und Spesen- vorschüsse entfallen (vgl. Art. 327c OR). Der Arbeitnehmer hat die Notwendigkeit wie auch die Höhe der einzelnen Auslagen zu spezifizieren und zu beweisen. Diese Pflicht trifft den Arbeitnehmer deshalb, weil er allein wissen kann, welche Auslagen tatsächlich entstanden sind. Die Abrechnungspflicht umfasst auch die Vorlage von Belegen. Wird dem Arbeitnehmer eine Firmenkreditkarte ausgehän- digt, gilt nichts anderes. Die Situation stellt sich ähnlich dar, wie wenn der Arbeit- geber dem Arbeitnehmer bei regelmässigen Auslagen einen Vorschuss (Art. 327c Abs. 2 OR) leisten würde. Die Kreditkartenabrechnung vermag weiterführende Angaben und die Vorlage von Belegen nicht zu ersetzen (ZR 118 [2019] Nr. 64 E. 4 und 5, mit weiteren Hinweisen). Die Vorinstanz hat die Behauptungs- und Be- weislast demnach richtig verteilt. 5.1.5 Der Kläger will den Grund für die Ausgaben "anhand der Kreditkarten- abrechnungen" nachgewiesen haben. Dass aus den Kreditkartenabrechnungen (Kontoauszügen) die Notwendigkeit der einzelnen Belastungen (Auslagen) her- vorgeht oder die Vorinstanz andere substantiierte Behauptungen zur Notwendig- keit der Auslagen überging, ist damit nicht dargetan. Die Rüge des Kläger ist un- begründet. 5.1.6 Der Kläger beruft sich auch zu Unrecht auf die bereicherungsrechtliche Verjährungsfrist. Ergibt die Abrechnung, dass der Spesenvorschuss die effektiven Spesen übersteigt, besitzt der Arbeitsgeber im Umfang der Differenz einen ver- traglichen (nicht bereicherungsrechtlichen) Rückerstattungsanspruch, was analog auch im Falle einer Firmenkreditkarte gilt. Der Kläger legt auch nicht dar, wo er vor Vorinstanz die Verjährungseinrede erhob. Im Berufungsverfahren kann dies - 43 - nicht nachgeholt werden. Und schliesslich hat sich die Beklagte auf Art. 120 Abs. 3 OR berufen, wonach verjährte Ansprüche zu Verrechnung gebracht werden können, wenn sie zur Zeit, wo sie mit anderen Forderungen (Bonusansprüche 2012 bis 2014) verrechnet werden konnten, noch nicht verjährt waren. Diese Vo- raussetzung war hier erfüllt (vgl. Art. 339 OR). 5.2.1 Der Kläger hatte vor Vorinstanz geltend gemacht, die Steuerbehörden hätten ihm in der Steuereinschätzung 2013 Fr. 3'360.– für den Arbeitsweg aufge- rechnet, die ihm in der Bonusabrechnung 2012 wieder gutgeschrieben werden müssten, da ihm alle Autokosten (Leasing, Steuer und Versicherung) schon be- lastet worden seien. Nach Ansicht des Klägers müsste er die Autokosten doppelt bezahlen, falls es bei dieser Aufrechnung bleibe, während die Beklagte den Auf- wand für das Geschäftsfahrzeug in ihrer Ertragsrechnung vom Gewinn abziehen könne (Urk. 1 S. 12 Ziff. 12, Urk. 70 S. 37 Ziff. 97 f.). Die Vorinstanz konnte diese Begründung nicht nachvollziehen. Der vom Kläger erwähnte Abzug von Fr. 3'360.–, der ihm offenbar von Steuerbehörden aufgerechnet worden sei, erschei- ne weder in der Jahresabrechnung 2012 noch in den dazugehörigen Belegen. Der Kläger scheine zu übersehen, dass ihm der ganze "Privatanteil Geschäftswa- gen" gemäss Lohnausweis 2012 im Betrag von Fr. 6'844.– in der Spesenabrech- nung nicht belastet worden sei; die Fr. 6'844.– seien in den Fr. 40'377.65, die in der Jahresabrechnung 2012 in Abzug gebracht worden seien, nämlich nicht ent- halten (Urk. 125 S. 33 f. mit Verweis auf Urk. 60/74/1 und 60/74/10). 5.2.2 Mit dieser Begründung setzt sich der Kläger nur ungenügend ausei- nander, wenn er ohne jeglichen Hinweis auf die Akten an seiner Behauptung fest- hält, in der Bonusabrechnung seien ihm alle Autokosten (Leasing, Autokosten und Versicherung) belastet und damit vom Bonus abgezogen worden, die Vorinstanz habe dies offensichtlich nicht verstanden, die Beträge seien ausgewiesen, es tref- fe nicht zu, dass die Fr. 3'360.– in der Bonusabrechnung nicht enthalten seien (Urk. 124 S. 14 Rz 30). Nach seiner Darstellung wurden ihm die Fr. 3'360.– von den Steuerbehörden als Einkommen aufgerechnet (Urk. 70 S. 37 Rz 97) und nicht verrechnet. Eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung ist aufgrund seiner Ausführungen jedenfalls nicht auszumachen. - 44 - 5.3 Unzureichend begründet ist die Berufung auch insoweit, als der Kläger Weiterbildungskosten (Fr. 1'700.– bzw. Fr. 1'500.–) und den Jahresbeitrag für die Mitgliedschaft im K._____ von Fr. 1'200.–, die in den Bonusabrechnungen 2013 und 2014 vom Guthaben des Klägers in Abzug gebracht wurden, als Berufsaus- lagen behandelt haben will. Die Vorinstanz hat dafür gehalten, der Kläger habe zur Notwendigkeit dieser Auslagen keine Ausführungen gemacht. Es sei nicht of- fensichtlich, weshalb die Arbeitgeberin einen Spanisch-Kurs und den Mitglieder- beitrag in einem Fussballklub bezahlen müsse, da auch nicht gerichtsnotorisch sei, dass es sich beim K._____ um einen reinen Business-Club handle (Urk. 125 S. 34). Der Kläger spricht in diesem Zusammenhang lediglich vom "Business Club des K._____" und macht geltend, er habe nachgewiesen, dass "diese Kosten" in den Vorjahren regelmässig bezahlt worden seien und eine Praxisänderung weder angekündigt noch begründet worden sei, weshalb nicht nachvollzogen werden könne, wie die Vorinstanz zu ihrem Entscheid gelangt sei (Urk. 124 S. 14 Rz 31). Wo er dies ausgeführt und nachgewiesen haben will, legt er nicht dar. Er geht damit auch nicht auf die Erwägungen der Vorinstanz ein, weshalb es dabei bleibt, dass diese Auslagen nicht zu Lasten der Beklagten gehen. 5.4.1 Die Beklagte hat in der Jahresabrechnung (Bonusabrechnung) 2013 dem Kläger Fr. 1'000.– vom Bonusanspruch abgezogen mit der Begründung, er habe einen Anteil am Abschiedsgeschenk (Gutschein) der Mitarbeiterin N._____ zu übernehmen (Urk. 60/79/1). Die Vorinstanz erwog, der Kläger habe die in der Duplik neu aufgestellte Behauptung der Beklagten, es habe einer Abmachung mit Rechtsanwalt I._____ entsprochen, dass der Kläger die Hälfte der Kosten des Abschiedsgeschenks (ein Reisegutschein der O._____ AG im Wert von Fr. 2'000.–) für N._____, die während sieben Jahren seine Assistentin gewesen sei, übernehme, lediglich pauschal bestritten und an seiner Sachdarstellung festgehal- ten. Die Vereinbarung einer hälftigen Beteiligung des Klägers habe daher als un- bestritten zu gelten, weshalb die Jahresabrechnung nicht zu korrigieren sei (Urk. 125 S. 35). 5.4.2 Dass der Kläger in der Replik vorbrachte, nichts von einem solchen Abschiedsgeschenk gewusst und keiner Beteiligung zugestimmt zu haben, ergibt - 45 - sich auch aus dem Urteil der Vorinstanz (Urk. 125 S. 35 mit Verweis auf Urk. 70 S. 38 Rz 101). Zu Recht beanstandet der Kläger, der Vorwurf der ungenügenden Substantiierung der Bestreitung sei unberechtigt, da ein Negativum nicht mit Be- legen bestritten werden könne und die Beklagte das Vorliegen einer solchen Ver- einbarung beweisen müsse (Urk. 124 S. 15 Rz 32). An der in der Replik erfolgten Bestreitung ändern auch die ergänzenden Vorbringen der Beklagten in der Duplik nichts. 5.4.3 Die Beklagte hat sich zum Nachweis ihrer Behauptungen auf die Par- teibefragung I._____s und auf die Kreditkartenabrechnung vom 25. August 2013 betreffend einen Reisegutschein von Fr. 2'000.– (mit einem entsprechenden Ver- merk I._____s) berufen (Urk. 80 S. 67 Ziff. 471). Eine Beweisabnahme kann indes unterbleiben. Gemäss Art. 323b Abs. 3 OR sind Abreden über die Verwendung des Lohnes im Interesse des Arbeitgebers nichtig. Zulässig sind Abreden, bei de- nen das Interesse des Arbeitnehmers überwiegt, wobei bei Abreden im Interesse beider Parteien die Zulässigkeit wertend aufgrund der konkreten Umstände zu beurteilen ist (BGer 4C.237/2004 vom 1. Oktober 2004, E. 3.1). N._____ war die Arbeitnehmerin der Beklagten. Der Umstand, dass sie sieben Jahre lang als As- sistentin des Klägers tätig war (Urk. 80 S. 67 Ziff. 471), lässt eine Beteiligung des Klägers weder als selbstverständlich noch in dessen überwiegenden Interesse er- scheinen. Der Abzug von Fr. 1'000.– in der Bonusabrechnung 2013 erfolgte daher in unzulässiger Weise. 5.5 Der Bonusanspruch des Klägers (2012 bis 2014) erhöht sich damit auf Fr. 96'138.52 brutto oder Fr. 90'009.70 netto (Urk. 125 S. 39 f.). Der Anspruch des Klägers (Hauptforderung) beträgt damit Fr. 101'179.80 zuzüglich Zins zu 5% seit
- Oktober 2014 (Urk. 125 S. 40).
- Der Kläger rügt, die Vorinstanz sei ohne weitere Prüfung, ohne Beachtung seiner Bestreitung und ohne Beweisabnahme davon ausgegangen, die D._____ SA sei sein "Alter Ego" gewesen. Auch habe sie aus dem Einspracheentscheid des Steueramtes, das eine wirtschaftliche Betrachtungsweise anwende, falsche Schlüsse gezogen. Eine Schadenersatzpflicht zu bejahen, weil der Kläger Dritte für Dienstleistungen beigezogen habe, sei rechtlich nicht begründbar (Urk. 124 S. - 46 - 15 f. Rz 35 f.). Auf diese Rügen wurde bereits eingegangen (E. III/3.5.3). Sie ha- ben sich als unbegründet erwiesen. 7.1 Die Vorinstanz ist auf den Einwand des Klägers eingegangen, die Be- klagte sei für allfällige Ansprüche vor dem 1. Januar 2010 nicht aktivlegitimiert. Sie kam zum Schluss, bei der Änderung der Rechtsform der Anwaltskanzlei per 1. Januar 2010 habe es sich nicht um einen Betriebsübergang nach Art. 333 OR, sondern um eine Umwandlung nach Fusionsgesetz (FusG) bzw. um eine Ände- rung der Rechtsform bei gleichem wirtschaftlichen Träger gehandelt. Allerdings finde auch in diesem Fall Art. 333 OR auf den Übergang der Arbeitsverhältnisse Anwendung, dessen Voraussetzungen hier erfüllt seien. Damit sei die Beklagte für Forderungen gegenüber dem Arbeitnehmer aus der Zeit vor dem Betriebs- übergang bzw. vor der Umwandlung aktivlegitimiert (Urk. 125 S. 48 ff.). In der Folge liess die Vor-instanz aber lediglich solche Schadenspositionen zur Verrech- nung zu, die nach dem 1. Januar 2010 datieren und bei denen der Kläger nicht bestritt, dass die Zahlung an die D._____ SA erfolgte (Urk. 125 S. 52, S. 54 f. mit Verweis auf Urk. 82/29). 7.2 Der Kläger hält mit der Berufung daran fest, dass die Beklagte für An- sprüche, die der Kollektivgesellschaft allenfalls zustanden, nicht aktivlegitimiert sei und eine Einzelabtretung von Ansprüchen der Kollektivgesellschaft notwendig gewesen wäre, da eine Sachübernahme gemäss Handelsregisterauszug nicht stattgefunden habe. Auch ein Betriebsübergang im Sinne von Art. 333 Abs. 3 OR hätte nicht zu einer solchen Zession geführt, da diese Bestimmung nur den Über- gang der Ansprüche des Arbeitnehmers und nicht allfälliger Schadenersatzan- sprüche des Arbeitgebers regle. Die Vorinstanz habe deshalb die Aktivlegitimation der Beklagten für vor dem 1. Januar 2010 entstandene Ansprüche und deren Zu- lassung zur Verrechnung zu Unrecht bejaht (Urk. 124 S. 16 Rz 37 f.). 7.3 Der Kläger stellt nicht in Frage, dass die Vorinstanz nur solche an die D._____ SA ausbezahlte Honorarbeträge als Schadenersatzpositionen zur Ver- rechnung zugelassen hat, die nach dem 1. Januar 2010 datieren. Insofern stellt sich die Frage der Aktivlegitimation der Beklagten nicht. Auch stösst das Argu- ment der fehlenden Sachübernahme und fehlenden Einzelabtretung bei Annahme - 47 - einer Änderung der Rechtsform bei gleichbleibendem wirtschaftlichen Träger nach Art. 53 f. FusG von vornherein ins Leere.
- Seitens des Klägers blieb unangefochten, dass im Quantitativ eine Ver- rechnungsforderung der Beklagten von minimal Fr. 343'382.04 resultiert (Urk. 125 S. 53). Die Verrechnungsforderung übersteigt die korrigierte Hauptforderung des Klägers von Fr. 101'179.80 nach wie vor. Die Vorinstanz legte in der Folge die Reihenfolge der Verrechnung der geltend gemachten Schadenersatzpositionen fest (Urk. 125 S. 54 f.). Ihre Aufstellung über die vom Kläger unbestritten geblie- benen Zahlungen (Urk. 125 S. 54 f.) ist aufgrund der korrigierten Hauptforderung wie folgt zu ergänzen (Erhöhung von Nr. 734 auf Fr. 4'000.00 und Aufnahme von Nr. 172 im Umfang von Fr. 645.54 gemäss Urk. 82/29 S. 3 und Urk. 80 S. 98): Nr. Mandat Auszahlungsbetrag in CHF 1 P._____ SA, Panama 5'500.00 3 Q._____, Panama 2'102.45 7 “ 5'000.00 8 “ 5'500.00 4 R._____ Ltd., BVI 4'000.00 5 “ 4'000.00 6 “ 4'000.00 11 S._____, Panama 4'313.76 12 “ 4'000.00 13 “ 7'355.84 14 “ 5'563.23 15 “ 4'000.00 1149 “ 4'000.00 1150 “ 16'021.22 22 “ 4'000.00 42 “ 4'000.00 61 T._____, Panama 4'000.00 62 “ 11'409.00 47 “ 4'000.00 48 “ 17'459.00 49 “ 4'000.00 50 “ 8'410.00 51 “ 4'000.00 52 “ 12'916.00 53 “ 4'000.00 - 48 - 88 U._____, Panama 4'000.00 87 “ 4'000.00 86 “ 4'000.00 80 V._____, AK._____ 4'000.00 95 W._____, Panama 2'397.60 104 AA._____, Panama 9'491.50 103 “ 5'500.00 100 “ 5'500.00 109 AB._____ Ltd. Inc., Panama (für … Inc.) 1'500.00 108 AB._____ Ltd. Inc., Panama 3'000.00 106 AB._____ Ltd. Inc, Panama (für … Inc.) 3'000.00 118 AC._____ SA, Panama 4'000.00 119 “ 4'000.00 129 AD._____, Panama 4'000.00 128 “ 4'000.00 127 “ 4'000.00 126 “ 4'000.00 140 AE._____, Panama 4'000.00 139 “ 4'000.00 138 “ 4'000.00 132 “ 4'000.00 131 “ 4'000.00 130 “ 4'500.00 144 AF._____, Panama 4'000.00 143 “ 4'000.00 145 “ 4'000.00 148 “ 4'000.00 147 “ 4'000.00 699 AG._____ Inc., AH._____ 4'000.00 698 “ 4'000.00 736 AI._____ Limited, AH._____ 4'000.00 735 “ 4'000.00 734 “ 4'000.00 172 AJ._____, AK._____ 645.54 Total 289'085.14 Werden – analog dem Vorgehen der Vorinstanz (Urk. 125 S. 55) – von den vorstehenden Fr. 289'085.14 Selbstkosten von 50% und davon wiederum 30% Provision abgezogen, ergibt sich ein Betrag von Fr. 101'179.80, welcher der Hauptforderung (ohne Zins) entspricht. Dieser Betrag zuzüglich 5% Verzugszins ab 21. Oktober 2014 ist zur Verrechnung zugelassen. Die Vorinstanz hat die - 49 - Hauptforderung des Klägers im Ergebnis zu Recht als getilgt erachtet und die Klage abgewiesen. Der angefochtene Entscheid ist insoweit (Dispositiv-Ziffer 1) zu bestätigen. IV. 1.1 Die Vorinstanz hat die Gerichtsgebühr und die Parteientschädigung ba- sierend auf einem Streitwert von Fr. 523'732.– festgesetzt. Sie erwog, dieser Streitwert ergebe sich aus den vom Kläger in der Klageschrift gemachten Anga- ben. In der Klageschrift hatte der Kläger sein Schreiben vom 2. November 2014 wiedergegeben, worin für die Jahre 2012 bis 2014 Bonusansprüche von Fr. 350'000.– (Fr. 50'000.–, Fr. 150'000.– und Fr. 150'000.–) geltend gemacht wurden (Urk. 1 S. 10). Unter Berücksichtigung von Schadenersatz und Entschädigung (Rechtsbegehren Ziffer 1 und 2), total Fr. 193'732.–, des auf Fr. 30'616.75 bezif- ferten Bonusanspruchs für 2012 (Rechtsbegehren Ziffer 3) und der auf Fr. 300'000.– geschätzten Bonusansprüchen 2013 und 2014, über die Abrechnung verlangt wurde (Rechtsbegehren Ziffer 4 und 5), errechnete sich ein Streitwert von einstweilen Fr. 532'732.– (Urk. 6 S. 3). In der Replik bezifferte der Kläger die Bonusansprüche der Jahre 2013 und 2014, woraus sich ein Streitwert von Fr. 358'565.– ergibt (E. III/1.2). Die Vorinstanz war der Auffassung, durch diese nach- trägliche Bezifferung verändere sich der ursprüngliche Streitwert nicht (Urk. 125 S. 56). 1.2 Der Kläger macht geltend, Gerichtskosten und Parteientschädigung müssten basierend auf einem Streitwert von Fr. 288'117.– festgelegt werden. Falls es beim vorinstanzlichen Entscheid bleibe, sei die Gerichtsgebühr auf Fr. 16'270.–zu reduzieren. Die Parteientschädigung sei – da der Rechtsvertreter ein Mitarbeiter der Beklagten sei – auf Fr. 9'490.– (50% von Fr. 18'980.–) festzuset- zen (Urk. 124 S. 17 f. Rz 39 ff.). Die Beklagte sei jeden Nachweis schuldig geblie- ben, dass ihr Rechtsvertreter gemäss Anwaltstarif entschädigt werde, obwohl er organisatorisch in die Infrastruktur der Beklagten eingebettet sei und als Kon- sulent auf dem Briefpapier erscheine (Urk. 133 S. 11 Ziff. 32). - 50 - 1.3 Die Beklagte weist darauf hin, dass ihr Rechtsvertreter weder Organ noch Arbeitnehmer sei und als Selbständigerwerbender gemäss der Anwaltsge- bührenverordnung (AnwGebV) entschädigt werde. Sie ist der Ansicht, dass die erstinstanzlich festgesetzte Parteientschädigung von Fr. 23'880.– mit Rücksicht auf § 11 Abs. 2 AnwGebV auch bei einem Streitwert von Fr. 358'565.– noch bei Weitem angemessen wäre (Urk. 129 S. 24 ff. Ziff. 146 ff. mit Verweis auf Urk. 117 S. 7). 1.4 Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Bei Begehren um Rechnungslegung ist Art. 85 Abs. 1 ZPO analog anzuwenden. Die klagende Par- tei ist zu einer Bezifferung anzuhalten, allerdings unter Vorbehalt der Korrektur im Sinne von Art. 91 Abs. 2 ZPO (Diggelmann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, Art. 91 N 25). Der Mindestwert gilt als vorläufiger Streitwert (Art. 85 Abs. 1 ZPO). 1.5 Vorliegend hat der Kläger hinsichtlich der Boni der Jahre 2013 und 2014 auf Abrechnung geklagt (Rechtsbegehren Ziffer 4 und 5). Zum Streitwert führte er aus, dieser betrage mehr als Fr. 30'000.–; der genaue Wert könne nicht beziffert werden, da die Beklagte vorgängig Auskünfte zur Berechnung des Streitwerts er- teilen müsse (Urk. 1 S. 3 f.). Nach Abrechnung durch die Beklagte hielt der Kläger in der Replik an seinen Rechtsbegehren unverändert fest (Urk. 70 S. 2); zugleich bezifferte er die Bonusansprüche mit Fr. 119'109.27 (2013) bzw. Fr. 15'107.05, woraus sich ein Gesamtstreitwert von Fr. 358'565.– ergab (Urk. 70 S. 42 Rz 112). Dieser definitive Streitwert ist nach Gesagtem dem Verfahren zugrunde zu legen, zumal die Vorinstanz nicht von einem teilweisen Klagerückzug ausgegangen ist. 1.6 Die Grundgebühr im Sinne von § 4 Abs. 1 GebV OG beträgt Fr. 17'921.– . Das erstinstanzliche Verfahren dauerte rund fünf Jahre und erwies sich als auf- wändig. Es mussten – über den üblichen Umfang hinaus – zahlreiche prozesslei- tende Entscheide (betreffend Sicherheitsleistung, Sistierung, Verfahrensbe- schränkung) getroffen und sogar eine Instruktionsverhandlung betreffend Sistie- - 51 - rung abgehalten werden (Prot. I S. 5 ff., S. 29 ff.). Damit ist die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 20'000.– festzusetzen (§ 4 Abs. 1 und 2 GebV OG). 1.7 Die Vorinstanz hat der Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 23'880.– zugesprochen unter Hinweis darauf, ihr Rechtsvertreter, Rechts- anwalt Y._____, sei in ihrer Kanzlei (und damit nicht als externer Rechtsanwalt) tätig, und sie habe sich zu den effektiven Kosten der Vertretung nicht geäussert (Urk. 125 S. 56 mit Verweis auf die ausführlichere Begründung in Urk. 92 S. 3). Die zugesprochene Parteientschädigung entspricht bei einem Streitwert von Fr. 523'732.– der Grundgebühr gemäss § 4 Abs. 1 AnwGebV. Die Vorinstanz sagte allerdings nicht, wie hoch eine volle Parteientschädigung ausgefallen wäre, doch wären aufgrund der Duplik, der Instruktionsverhandlung und der weiteren Eingaben etliche Zuschläge im Sinne von § 11 Abs. 2 AnwGebV zu erheben. Da- rauf geht der Kläger nicht ein, wenn er geltend macht, bei einem Streitwert von Fr. 288'000.– (Fr. 18'980.–) seien Grundgebühr bzw. Entschädigung aufgrund des Mitarbeiterverhältnisses um mindestens 50% zu kürzen (Urk. 124 S. 17 f. Rz 40 f.). Berufungsweise ist der Streitwert allerdings auf Fr. 358'565.– zu korrigieren, was eine Grundgebühr von gerundet Fr. 20'570.– ergibt. Gegen eine Reduktion wendet sich die Beklagte mit obgenannter Begründung. Bis zur Eingabe vom
- Juni 2020 (Urk. 119) erschien Rechtsanwalt Y._____ im Briefkopf der Beklag- ten als einer der Rechtsanwälte der Kanzlei, danach noch als deren Konsulent, wobei auf seinen Auftritt als Konsulent im Internet bereits in der Präsidialverfü- gung vom 16. Januar 2019 hingewiesen wurde (Urk. 92 S. 4). Der Rechtsvertreter der Beklagten tritt weder als Organ in eigener Sache, noch als Organ der Beklag- ten oder als Angestellter ihres Rechtsdienstes auf (vgl. BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 95 N 21; Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 95 N 36 und N 42; KUKO ZPO-Schmid/Jent-Sørensen, Art. 95 N 32 ff.). Im Handelsregis- ter der Beklagten ist er nicht als Organ der Beklagten eingetragen (Urk. 60/4). Er bezahlt AHV-Beiträge für Selbständigerwerbende (Urk. 91/1) und wurde mit Voll- - 52 - macht vom 20. Oktober 2015 in der vorliegenden Sache mandatiert (Urk. 14, Urk. 91/2). Der vorliegende Prozess verursachte einen erheblichen Aufwand. Auch wenn sich aus dem Umstand, dass Rechtsanwalt Y._____ in der Kanzlei der Be- klagten tätig ist, gewisse Synergien ergeben mögen, erscheint es nicht gerechtfer- tigt, der Beklagten eine Entschädigung nach Anwaltstarif zu versagen, weshalb es aufgrund der Zuschlagsmöglichkeiten bei der Parteientschädigung von Fr. 23'880.– (116% der Grundgebühr) zu bleiben hat.
- Ausgangsgemäss wird der unterliegende Kläger auch für das Berufungs- verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das teilwei- se (insgesamt geringfügige) Obsiegen des Klägers bei der Bemessung der erstin- stanzlichen Gerichtskosten gebietet keine andere Verteilung. Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt Fr. 358'565.– (E. III/1.2). Die zweitinstanzliche Ent- scheidgebühr ist gestützt auf § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 17'900.– festzusetzen. Die zweitinstanzliche Parteientschädi- gung bemisst sich nach § 13 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Anw- GebV. Sie ist auf Fr. 8'000.– festzusetzen. Für freiwillige Stellungnahmen wird kein Zuschlag geschuldet. Die Liquidation der Gerichtskosten richtet sich nach Art. 111 Abs. 1 ZPO. Es wird erkannt:
- Die Berufung in der Hauptsache wird abgewiesen und Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Arbeitsgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 23. Juni 2020 wird be- stätigt.
- Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 20'000.– festgesetzt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 17'900.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinen Kostenvorschüssen verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse Rechnung. - 53 -
- Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 23'880.– zu bezahlen. Diese Parteient- schädigung wird der Beklagten aus der vom Kläger geleisteten Sicherheit erstattet. Im Mehrbetrag wird die Sicherheit dem Kläger zurückerstattet.
- Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 8'000.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Dop- pel von Urk. 145 und 146, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 358'565.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 54 - Zürich, 3. Februar 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Dr. D. Scherrer MLaw M. Wild versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LA200031-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Wild Urteil vom 3. Februar 2022 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 4. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 23. Juni 2020 (AN150080-L)
- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 2 f.)
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Lohn für Ok- tober 2014 bis Februar 2015 im Betrage von CHF 17'612.‒ brutto pro Monat zzgl. Sozialabgaben und Verzugszinsen von 5% seit 21. Oktober 2014 zu bezahlen, da die fristlose Kündi- gung des Arbeitsverhältnisses vom 21. Oktober 2014 unge- rechtfertigt war und erst per 28. Februar 2015 wirksam wer- den konnte.
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine Entschädi- gung für die ungerechtfertigte fristlose Kündigung im Umfan- ge von sechs Monatslöhnen im Betrag von CHF 17'612.‒ pro Monat zzgl. Sozialabgaben und Verzugszinsen von 5% seit
21. Oktober 2014 zu bezahlen.
3. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den gemäss Ar- beitsvertrag und Bonusabrechnung zustehenden Bonus für das Jahr 2012 im Betrage von CHF 30'616.75 zzgl. Verzugs- zinsen zu 5% seit 1. Juli 2013 zu bezahlen.
4. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den gemäss Ar- beitsvertrag zustehenden Bonus für das Kalenderjahr 2013 abzurechnen und den Bonus gemäss dieser Abrechnung zzgl. Sozialabgaben und Verzugszinsen zu 5% seit 1. Juli 2014 zu bezahlen.
5. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den gemäss Ar- beitsvertrag zustehenden Bonus für das Kalenderjahr 2014 abzurechnen und den Bonus gemäss dieser Abrechnung zzgl. Sozialabgaben und Verzugszinsen zu 5% seit 1. Januar 2015 zu bezahlen.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zulasten der Beklagten. Abgeändertes Rechtsbegehren aufgrund der Bezifferung der Bonusansprüche in der Replik: (Urk. 70 S. 40 und 42, Urk. 116 S. 6, sinngemäss)
1. [unverändert]
2. [unverändert]
3. [unverändert]
4. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den gemäss Ar- beitsvertrag zustehenden Bonus für das Jahr 2013 im Betra- ge von CHF 119'109.27 zzgl. Sozialabgaben und Verzugszin- sen zu 5% seit 1. Juli 2014 zu bezahlen.
- 3 -
5. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den gemäss Ar- beitsvertrag zustehenden Bonus für das Jahr 2014 im Betra- ge von CHF 15'107.05 zzgl. Sozialabgaben und Verzugszin- sen zu 5% seit 1. Januar 2015 zu bezahlen.
6. [unverändert] Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 23. Juni 2020: (Urk. 122 = Urk. 125)
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 21'200.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt. Die Gerichtskosten werden aus dem vom Kläger geleisteten Vorschuss be- zogen.
4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 23'880.– zu bezahlen. Diese Parteientschädigung wird der Beklagten nach Rechtskraft des Urteils aus der vom Kläger geleisteten Sicherheit er- stattet. Im Mehrbetrag wird die Sicherheit dem Kläger zurück erstattet.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
- 4 - Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 124 S. 2): "1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Zürich, 4. Abteilung vom 23. Juni 2020 sei aufzuheben und die Klage des Klägers sei gutzuheissen.
2. Eventualiter sei das Verfahren zur Ergänzung und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen der Berufungsinstanz an die Vorinstanz zurückzu- weisen.
3. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MWSt) zulasten der Beklagten. Prozessual:
1. Der Streitwert sei auf CHF 288'117.- festzulegen und die Abrechnung der Gerichtskosten und Parteientschädigung sei entsprechend zu korrigieren." der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 129 S. 2): "Die Berufung sei abzuweisen bzw. das vorinstanzliche Urteil sei zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers und Berufungs- klägers." Erwägungen: I.
1. Der Beklagte wurde per 1. März 1996 von der Anwaltskanzlei C._____, einer Kollektivgesellschaft, als Rechtsanwalt angestellt (Urk. 5/3). Am 1. Dezem- ber 2003 wurde ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen, der die frühere Regelung rückwirkend per 1. Januar 2000 ersetzte (Urk. 5/4), wobei der Kläger von einem späteren Inkrafttreten per 1. Januar 2004 ausgeht (Urk. 1 S. 4). Nebst einem fixen Salär von Fr. 12'500.– brutto pro Monat und einer Akquisitionsent- schädigung für selbst akquirierte Mandate vereinbarten die Parteien einen Bonus, der von dem vom Kläger verrechneten und von der Kanzlei vereinnahmten Hono- rarumsatz abhing (Urk. 5/4 S. 2). Per 1. Januar 2010 übernahm die Beklagte den
- 5 - Arbeitsvertrag mit Einverständnis des Klägers zu unveränderten Bedingungen (Urk. 5/5).
2. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2014 kündigte die Beklagte das Arbeits- verhältnis mit dem Kläger gestützt auf Art. 337 OR fristlos (Urk. 5/14). Am 30. Ja- nuar 2015 erstattete die Beklagte gegen den Kläger Strafanzeige (Urk. 34/1). Sie wirft dem Kläger im Wesentlichen vor, er habe als Arbeitnehmer unter Nutzung von Personal und Infrastruktur der Kanzlei über Jahre hinweg gewinnbringende und zudem konkurrenzierende Nebentätigkeiten ausgeübt, die er rechts- und ver- tragswidrig ohne Kenntnis der Beklagten bzw. ihrer Verwaltungsräte nicht über deren Anwaltskanzlei, sondern an dieser vorbei weitgehend im Namen der von ihm beherrschten Offshore-Gesellschaft D._____ SA mit Sitz in Panama abge- rechnet habe, um sich ein zusätzliches Einkommen in Millionenhöhe zu verschaf- fen (Urk. 58 S. 5 Ziff. 10, S. 14 Ziff. 55; vgl. auch Urk. 5/17). Der Kläger wies die Vorwürfe in seinem Schreiben vom 2. November 2014 zurück (Urk. 5/15, Urk. 1 S. 8 ff.). Er machte im Wesentlichen geltend, die von der D._____ SA verrechneten Tätigkeiten (für ihre Funktion als Verwaltungs- oder Stiftungsrat bei verschiede- nen Offshore-Gesellschaften und für Vermögensverwaltung) hätten die Ge- schäftstätigkeit der Beklagten in keiner Weise konkurrenziert. Entsprechend seien der Beklagten durch die Zahlungen der Kunden an die D._____ SA (die er 1995 mit drei gleichberechtigten Partnern gegründet habe und deshalb nicht von ihm beherrscht werde) keine Erträge entgangen, zumal sämtliche Arbeitsleistungen, die er und seine Mitarbeiter erbracht hätten, den Kunden quartalsweise zum An- waltstarif verrechnet worden und der Beklagten vollumfänglich zugeflossen seien.
3. Mit Klageschrift vom 31. August 2015 und Einreichung der Klagebewilli- gung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich vom 18. Mai 2015 machte der Kläger die Klage mit obgenanntem Rechtsbegehren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1, Urk. 3). Für den Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens bis zur Haupt- verhandlung vom 28. November 2019 kann auf das angefochtene Urteil verwie- sen werden (Urk. 125 S. 5 ff.). Nach Durchführung der Hauptverhandlung (Prot. I S. 40 ff.) fällte die Vorinstanz am 23. Juni 2020 das eingangs im Dispositiv aufge- führte Urteil (Urk. 122 = Urk. 125).
- 6 -
4. Gegen das ihm am 29. Juni 2020 zugestellte Urteil erhob der Kläger mit Eingabe vom 26. August 2020, gleichentags zur Post gegeben und hierorts ein- gegangen am 27. August 2020, Berufung mit den obgenannten Anträgen (Urk. 123/1, Urk. 124). Am 7. September 2020 leistete der Kläger fristgerecht einen Kostenvorschuss von Fr. 16'300.– (Urk. 126, Urk. 127). Die Berufungsantwort da- tiert vom 28. Oktober 2020 (Urk. 129). In der Folge nahmen der Kläger und die Beklagte ihr unbedingtes Replikrecht wahr und reichten unaufgefordert je eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 133, Urk. 135). Mit Verfügung vom 8. Januar 2021 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um sich zu den mit der Stellungnahme der Beklagten vom 29. Dezember 2020 neu aufgestellten Behauptungen und neu eingereichten Unterlagen zu äussern (Urk. 138). Der Kläger nahm mit Eingabe vom 3. Februar 2021 Stellung (Urk. 140), worauf sich die Beklagte mit Eingabe vom 12. Februar 2021 noch einmal vernehmen liess (Urk. 142; dem Kläger zuge- stellt am 24. Februar 2021).
5. Mit Verfügung vom 25. November 2021 wurde den Parteien angezeigt, dass das Berufungsverfahren spruchreif und in die Phase der Urteilsberatung übergegangen ist (Urk. 144). Diese Verfügung wurde der Beklagten am 29. No- vember 2021 zugestellt (Urk. 144 [angehefteter Empfangsschein]). Am 2. Dezem- ber 2021 ging eine Noveneingabe der Beklagten ein (Urk. 145). Da die Novenein- gabe vom 1. Dezember 2021 in die den Parteien angezeigte und damit gehörig eingeleitete Phase der Urteilsberatung fällt, ist sie nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.5 bis 2.2.7, S. 418 f.). Sie ist dem Kläger zusammen mit dem vorliegenden Urteil zuzustellen. II.
1. Die Beklagte hielt vor Vorinstanz daran fest, dass sich der Kläger mehrere schwere Verfehlungen bzw. Verletzungen von vertraglichen Pflichten vorwerfen lassen muss (Urk. 80 S. 70 Ziff. 489, Urk. 58 S. 79 Ziff. 247): − Ausübung nicht bewilligter konkurrenzierender Nebentätigkeiten und Abrechnung derselben über die dem Kläger gehörende und vom Klä- ger allein beherrschte panamesische D._____ SA oder direkt an sich selbst an der Beklagten vorbei ohne Ablieferung des Ertrags an die
- 7 - Beklagte, ausschliesslich zu eigenem Nutzen und Missbrauch der Inf- rastruktur der Beklagten für unbewilligte Nebenerwerbstätigkeiten − Manipulation des EDV-Betriebssystems der Beklagten zum Zweck der Verrechnung ursprünglich vom Kläger als Leistungen der Kanzlei ein- getragener Arbeitsstunden über die D._____ SA zu eigenem Nutzen − Falsche Angaben betreffend wirtschaftliche Berechtigungen − Keine Unterstellung der D._____ SA oder der eigenen Person für via die D._____ SA oder in eigener Person ausgeübte Finanzdienstleis- tungen, die sich ausschliesslich mit der Verwaltung von in Finanzin- strumenten angelegtem Vermögen befasst haben, unter die FINMA oder eine von der FINMA anerkannte Selbstregulierungsorganisation − Unlautere Machenschaften gegenüber einer Mandantin der Beklagten − Falsche Spesenabrechnungen Die D._____ SA sei – so die Beklagte weiter – 1995 vom Kläger gegründet worden und er habe von Anfang an als Präsident der Gesellschaft fungiert. Die D._____ SA sei von 2003 bis 2014 allein vom Kläger als Corporate Director für Mandantinnen der Beklagten eingesetzt worden, der Kläger habe über alle Kon- ten der D._____ SA mit Einzelunterschrift verfügt und von den vom Kläger über die D._____ SA vereinnahmten Honorare sei nichts an die Beklagte weitergeflos- sen. Nachdem zunächst noch drei weitere natürliche Personen als weitere Direk- toren eingetragen gewesen seien, setze sich das Direktorium der D._____ SA seit November 2013 aus dem Kläger, seinem Sohn und der E._____ GmbH (dessen einziger Gesellschafter der Kläger sei) zusammen (Urk. 58 S. 15 f. Ziff. 61 ff., Urk. 80 S. 18 Ziff. 98). Zu näheren Abklärungen hätten sich die Partner der Beklagten erst veranlasst gesehen, als ihnen im Rahmen der Vorbereitung einer am 30. September 2014 zusammen mit dem Kläger gegen die F._____ Bank eingereich- ten Klage betreffend widerrechtliche Datenherausgabe aufgefallen sei, dass der Kläger für von ihm verwaltete Stiftungen offenbar systematisch und exklusiv die D._____ SA als Corporate Director eingesetzt habe, mithin eine Gesellschaft, die nicht zu denjenigen gehört habe, welche die Partner der Beklagten regelmässig zu diesen Zwecken eingesetzt hätten (Urk. 80 S. 11 Ziff. 55, vgl. auch Urk. 58 S. 15 Ziff. 57 ff., Urk. 80 S. 73 Ziff. 508). Die Beklagte erklärte gegenüber allen möglichen offenen Ansprüchen des Klägers die Verrechnung mit eigenen Schadenersatzansprüchen für die einzeln
- 8 - aufgelisteten, der Beklagten ab 1. Januar 2010 vorenthaltenen Einnahmen der D._____ SA bzw. des Klägers, total Fr. 2'226'515.95, womit sämtliche möglichen Forderungen des Klägers getilgt seien (Urk. 80 S. 85 Ziff. 590, S. 103 Ziff. 599 ff.; vgl. auch 125 S. 10 f., S. 40 ff.).
2. Der Kläger machte vor Vorinstanz geltend, er sei ohne wichtigen Grund fristlos entlassen worden, weshalb die Beklagte ihm den Lohn von Fr. 17'612.– brutto von Oktober 2014 bis Ende Februar 2015 und eine Entschädigung in der Höhe von sechs weiteren Monatslöhnen zu bezahlen habe (Urk. 1 S. 13 f.). Zu- gleich erhob der Kläger Bonusansprüche für die Jahre 2012 bis 2014. Den Bo- nusanspruch (Restbetrag) für das Jahr 2012 bezifferte er auf Fr. 30'616.75. Die Bonusansprüche für die Jahre 2013 und 2014 veranschlagte er – nach Erstellung der Abrechnungen durch die Beklagte – auf Fr. 119'109.27 bzw. Fr. 15'107.05 (Urk. 1 S. 12 Ziff. 12, Urk. 70 S. 41 f. Ziff. 112). Der Kläger bestritt, dass die Hono- rareinnahmen der D._____ SA der Beklagten zustünden, da es sich um Honorare für Verwaltungsrats- und Vermögensverwaltungsmandate gehandelt habe. Dies seien Geschäftstätigkeiten, die von der Beklagten nicht ausgeübt würden. Die Be- klagte habe in der Klageantwort bestätigt, dass sie keine Vermögensverwaltung betreibe und nicht selbst in Verwaltungsräten von Offshore-Gesellschaften auftre- te. Auch sie setze dafür Drittpersonen ein, wie es der Kläger getan habe. Damit fehle für die Beanspruchung solcher Honorare jede rechtliche Grundlage. Der Kläger habe im Namen der Beklagten keine Verträge für Verwaltungsratsmandate und Vermögensverwaltung abschliessen und entsprechend solche Honorare auch nicht der Beklagten abliefern können, da die Beklagte solche Geschäfte explizit nicht habe ausüben wollen und dürfen. Deshalb habe der Kläger der Beklagten keine Vermögenswerte vorenthalten, auf welche die Beklagte Anspruch habe. Er habe seine gesamte Arbeitszeit den jeweiligen Mandanten zugunsten der Beklag- ten in Rechnung gestellt. Alle Arbeiten des Klägers seien detailliert abgerechnet und zugunsten der Beklagten bezahlt worden. Die D._____ SA sei seit 2003 bei allen Offshore-Gesellschaften und Stiftungen, die der Kläger für Kunden der Be- klagten gegründet habe, als Verwaltungsrat eingesetzt worden. Alle von der Be- klagten aufgelisteten 83 Gesellschaften seien Kunden der Beklagten und hätten regelmässig Honorare an die Beklagte bezahlt für die Arbeitsstunden, die der
- 9 - Kläger für die Gesellschaften erbracht habe. Die nach Zeitaufwand erfassten Leis- tungen des Klägers seien den Kunden in der Regel quartalsweise verrechnet und an die Beklagte bezahlt worden. Auch die Vermögensverwaltung und die Rech- nungstellung der D._____ SA seien als Arbeitsleistungen erfasst und dem Kun- den abgerechnet worden. Der Kläger habe keine anderen bezahlten Tätigkeiten ausgeübt, seine gesamte Arbeitszeit für die Beklagte eingesetzt und während Jahren den höchsten Umsatz aller angestellten Rechtsanwälte der Beklagten er- zielt. Die Honorare der D._____ SA seien demgegenüber Entschädigungen für die Funktion als Verwaltungsrat und die Vermögensverwaltung und unabhängig von einer Arbeitstätigkeit geschuldet gewesen. Die D._____ SA habe die gleiche Funktion eines Verwaltungsrats ausgeübt wie bei den übrigen Partnern die G._____ Ltd. und die H._____ Ltd. Die Honorare dieser Gesellschaften seien ebenso wenig in die Kasse der Beklagten geflossen. Es sei offensichtlich, dass eine Beziehung zwischen der D._____ SA und dem Kläger bestanden habe. Die D._____ SA könne aber nicht als "alter ego" des Klägers bezeichnet werden, da es keinerlei Vermischung zwischen dessen Vermögen und demjenigen der D._____ SA gegeben habe. Es habe daher weder eine rechtliche noch eine wirt- schaftliche Identität bestanden, die einen Durchgriff rechtfertigen könnte. Entspre- chend habe sich der Kläger kein Verhalten zu Schulden kommen lassen, das ei- nen Grund für eine fristlose Kündigung darstelle. Ohne wichtigen Grund für eine fristlose Entlassung stehe der Beklagten kein Schadenersatzanspruch zu. Selbst wenn die Beklagte über einen Schadenersatzanspruch verfügen würde, könnten die Honorare der D._____ SA nicht mit Forderungen der Beklagten gegenüber dem Kläger verrechnet werden, da diese Honorare nicht dem Kläger zugefallen seien. Die D._____ SA sei eine unabhängige juristische Person und die zivilrecht- lichen Voraussetzungen für einen Durchgriff seien nicht gegeben. Ausserdem ha- be die Beklagte die Geschäftstätigkeit der D._____ SA seit Jahren gekannt. Sie habe es unterlassen, den Kläger je auf diese Tätigkeit anzusprechen, geschweige denn diese zu beanstanden. Daher wäre eine fristlose Kündigung mit dieser Be- gründung auf jeden Fall verspätet erfolgt (Urk. 70 S. 5 ff. Rz 4 ff., S. 8 f. Ziff. 13 ff., S. 10 Ziff. 17, S. 16 Ziff. 34, S. 29 Ziff. 72; vgl. auch Urk. 125 S. 11 ff., S. 42).
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3. Die Vorinstanz hielt zunächst fest, es sei unbestritten, dass der Kläger für von ihm betreute Kunden der Beklagten die D._____ SA als Verwaltungsrat von Offshore-Gesellschaften eingesetzt habe und der D._____ SA dadurch beträchtli- che Honorare zugeflossen seien, nämlich Grundgebühren für die Verwaltungs- ratsmandate und die Vermögensverwaltung (Fees) und selten auch Retrozessio- nen. Es sei auch unbestritten, dass diese Einnahmen – der Kläger sei selber von Honoraren in der Höhe von brutto Fr. 985'369.42 ausgegangen – nicht über die Beklagte abgerechnet und ihr nicht abgeliefert worden seien. Allerdings sei der Kläger der Ansicht, sein Vorgehen sei korrekt gewesen und die Beklagte habe keinen Anspruch auf die der D._____ SA zugeflossenen Honorare (Urk. 125 S. 15). Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Kläger habe gegen die Allgemeinen Anstellungsbedingungen, Punkt 1.21, und die gesetzliche Treuepflicht (Art. 321a OR), die durch die Rechenschafts- und Herausgabepflicht (Art. 321b OR) konkre- tisiert werde, verstossen. Sie erwog, die D._____ SA habe für die Funktionen, die sie ausgeübt habe und nur durch den Kläger während dessen Arbeitszeit habe ausüben können, Gebühren kassiert. Aufgrund der Allgemeinen Anstellungsbe- dingungen sei es dem Kläger verboten gewesen, solche bezahlten Nebenbe- schäftigungen ohne Bewilligung der Beklagten auszuüben. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Einkünfte an den Kläger oder an die D._____ SA geflossen seien (Urk. 125 S. 16 ff.). Zudem habe der Kläger die arbeitsrechtliche Treuepflicht schwer verletzt, was eine fristlose Entlassung grundsätzlich ohne Weiteres recht- fertige. Der Kläger habe als Arbeitnehmer nicht einfach irgendwelchen Drittfirmen oder Kollegen oder wem auch immer Erträge zuhalten dürfen. Genau dies habe der Kläger aber getan, indem er durch die D._____ SA Geschäfte besorgt und – ohne die Beklagte zu fragen – die Erträge der Beklagten vorenthalten habe. Dabei spiele keine entscheidende Rolle, ob der Kläger die Beklagte im eigentlichen Sinn konkurrenziert habe oder nicht. Allerdings sei insofern von einer Konkurrenzie- rung auszugehen, als es um den Einsatz von Gesellschaften als Verwaltungsräte von Kundengesellschaften gegangen sei, da auch die Partneranwälte der Beklag- ten durch den Einsatz von Gesellschaften Einnahmen erzielt hätten. Ob die Be- klagte an diesen Einnahmen partizipiert habe, spiele letztlich keine Rolle, da der
- 11 - Kläger blosser Arbeitnehmer (und nicht Partner, Organ oder Gesellschafter) ge- wesen sei und die Beklagte letztlich zu entscheiden gehabt habe, welche Ge- schäfte mit Hilfe welcher Gesellschaften gemacht werden sollten und welche ex- ternen Gesellschaften davon profitieren sollten. Die Verletzung der Treuepflicht wiege umso schwerer, als der Kläger die den Klienten der Beklagten via die D._____ SA angebotenen Geschäfte mithilfe der Infrastruktur der Beklagten aus- geübt habe. Auch wenn sich der Kläger auf den Standpunkt stelle, seine Arbeits- tätigkeit sei der Beklagten vollumfänglich zum Anwaltstarif vergütet worden (womit auch die Sekretariatsarbeit und Infrastruktur abgegolten worden sei) und der Auf- wand für das Erstellen der Rechnungen der D._____ SA sei marginal gewesen, habe die D._____ SA doch unbestrittenermassen Geld in Form von Gebühren (Fees) erhalten. Warum nicht ein Teil dieser Einnahmen der Beklagten als Arbeit- geberin und Eigentümerin der Infrastruktur hätte abgeliefert werden müssen, sei unerfindlich. Der Kläger habe Klienten der Beklagten betreut und beraten, diese hätten dafür bezahlt und der Kläger habe von diesen Klienten Einnahmen erzielt, wobei nur ein Teil der Einnahmen, den der Kläger nach seinem Gutdünken be- stimmt habe, an die Beklagte gegangen sei. Ein anderer Teil der Einnahmen sei an die D._____ SA gegangen. Dies sei ungefähr so zu werten, wie wenn der Klä- ger ein Honorar von Fr. 400.– pro Stunde über die Beklagte abgerechnet hätte, weil das ungefähr im Rahmen der Erwartungen gewesen wäre, aber den Klienten in Tat und Wahrheit Fr. 500.– pro Stunde verrechnet und davon Fr. 100.– für sich oder eine Drittfirma abgezweigt hätte (Urk. 125 S. 19 ff.). Nach Auffassung der Vorinstanz kann aus dem Umstand, dass die Beklagte nie Einwände gegen die Tätigkeit des Klägers erhob, nicht auf eine Genehmigung des Handelns des Klägers, auch nicht im Zusammenhang mit der Betreuung von Offshore-Gesellschaften, geschlossen werden. Zwar wäre es laut Vorinstanz der Beklagten tatsächlich möglich gewesen herauszufinden, wie die Geschäfte des Klägers mittels der D._____ SA abgelaufen seien, wenn sie dies versucht hätte. Dies zeige sich gerade darin, dass die Beklagte nach der Anfrage der F._____ Bank bezüglich Datenherausgabe an die USA es auch tatsächlich herausgefun- den habe, was in der fristlosen Entlassung und einer detaillierten Strafanzeige gemündet habe. Allerdings sei die Beklagte nicht gehalten gewesen, während der
- 12 - Dauer des Arbeitsverhältnisses nähere Nachforschungen zu betreiben. Die sys- tematische Kontrolle des Privatordners des Klägers im EDV-System (wo die ge- samte Korrespondenz und Dokumentation der D._____ SA erfasst worden sei) hätte eine Verletzung der Persönlichkeit des Klägers dargestellt. Zwar seien alle Rechnungen und Zahlungsaufträge der D._____ SA bei den einzelnen Mandaten erfasst gewesen. Bei der Mandatsführung sei der Kläger aufgrund der Anwaltsge- setzgebung aber unabhängig gewesen. Zwar treffe es zu, dass etwa die Vermö- gensverwaltung nicht in den Monopolbereich falle, doch sei auszuschliessen, dass die Beklagte allein mit der Mandatsbezeichnung sofort und ohne den ge- ringsten Aufwand Klarheit darüber gewonnen hätte, dass in den über 80 Manda- ten keinerlei Tätigkeiten innerhalb des Anwaltsmonopols vorgenommen worden seien. Der Beklagten sei es aufgrund des Grundsatzes der anwaltlichen Unab- hängigkeit gar nicht erlaubt gewesen, jedes Dossier systematisch zu durchforsten auf die Gefahr hin, allenfalls auf Tätigkeiten zu stossen, die dem Anwaltsmonopol und der anwaltlichen Unabhängigkeit unterstanden hätten. Der Kläger bringe vor, dass immer ein Partner oder Mitarbeiter der Beklagten auf den Bankkonti der D._____ SA zeichnungsberechtigt gewesen sei und bereits im Jahre 2009 ein Partner der Beklagten (I._____) bei einem seiner inskünftig vom Kläger zu be- treuenden Kunden, der J._____ Ltd., die D._____ SA als neuen Corporate Direc- tor eingesetzt habe. Nicht einmal der Kläger behaupte indes, dass damit der Be- klagten im Detail bekannt gewesen sei, wie die Betreuung der Mandate durch den Kläger funktioniert habe, welche Funktion die D._____ SA in jedem einzelnen Mandat ausgeübt habe, welche Rechnungen die D._____ SA für welche Funktio- nen genau gestellt habe und wer an der D._____ SA in welcher Weise wirtschaft- lich berechtigt gewesen sei. Detailkenntnisse wären aber nötig gewesen, um er- kennen zu können, wie die Geschäfte des Klägers mittels der D._____ SA funkti- oniert hätten. Nur wenn solche Detailkenntnisse vorhanden gewesen wären und die Beklagte damit das Verhalten des Klägers geduldet hätte, könnte von einem Einverständnis und damit von einer stillschweigenden Genehmigung die Rede sein. Auch die E-Mail von I._____ vom 13. August 2014, die nach Aktenschluss eingereicht worden sei und daher unbeachtlich zu bleiben habe, wäre nicht ge- eignet, Detailkenntnisse über die Geschäfte des Klägers nachzuweisen (Urk. 125
- 13 - S. 21 ff.). Die Vorinstanz taxierte die – drei Wochen nach dem Beginn der Unter- suchung am 21. Oktober 2014 ausgesprochene – Kündigung sodann als rechtzei- tig erfolgt, nachdem der Kläger nicht bestritten habe, dass die ab Ende Septem- ber 2014 vorgenommene Überprüfung aufwändig gewesen sei und drei Wochen gedauert habe, und die Kundendossiers über hundert Bundesordner umfasst hät- ten (Urk. 125 S. 25 ff.). Nachdem sich die fristlose Entlassung als gerechtfertigt erwies, hielt die Vor- instanz lediglich die Forderung für ausstehenden Lohn vom 1. bis 21. Oktober 2014 (Fr. 11'170.10 netto) für ausgewiesen, verneinte indes einen Anspruch auf Schadenersatz im Sinne von Art. 337c Abs. 1 OR und einen Entschädigungsan- spruch im Sinne von Art. 337c Abs. 3 OR (Urk. 125 S. 28). Bei der Prüfung der Bonusansprüche 2012 bis 2014 behandelte die Vorinstanz einerseits von der Be- klagten vorgenommene Kürzungen für verschiedene vom Kläger mit der Firmenk- reditkarte getätigte Auslagen (Bonusabrechnungen 2012 bis 2014), die Kosten ei- nes Spanisch-Kurses und den Jahresbeitrag für den K._____ (Bonusabrechnung 2013), die Kosten eines zugunsten einer Mitarbeiterin ausgerichteten Abschieds- geschenks (Bonusabrechnung 2013) sowie den Abzug für offen gebliebene Debi- toren auf eigenen Mandaten (Bonusabrechnung 2014). Andererseits beurteilte die Vorinstanz eine vom Kläger verlangte Gutschrift für einen von den Steuerbehör- den im Jahre 2013 nicht anerkannten Abzug für den Arbeitsweg (Privatanteil Ge- schäftswagen 2012). An den Bonusabrechnungen 2012 und 2013 nahm die Vo- rinstanz keine Änderungen vor. Bei der Bonusabrechnung 2014 erhöhte sie den bonusberechtigten Umsatz zugunsten des Klägers um die offenen Debitoren (Urk. 125 S. 31 ff.). Sie gelangte zu folgendem Ergebnis (Urk. 125 S. 39 f.): Bonusanspruch 2012 Fr. 7'714.02 (brutto) Bonusanspruch 2013 Fr. 97'327.05 (brutto) Bonusanspruch 2014 minus Fr. 9'902.55 (brutto) Total Bonusanspruch Fr. 95'138.52 (brutto) bzw. Fr. 89'073.45 netto Die Vorinstanz prüfte schliesslich die von der Beklagten gestützt auf Art. 321e Abs. 1 OR verrechnungsweise erhobene Schadenersatzforderung. Sie ging davon aus, dass der Kläger der Beklagten einen Schaden in der Höhe der ent-
- 14 - gangenen Einkünfte zugefügt habe, für den er grundsätzlich ersatzpflichtig werde. Auch wenn Vieles dafür spreche, dass die D._____ SA letztlich das "Alter Ego" des Klägers gewesen sei, könne letztlich offen bleiben, ob die Einnahmen der D._____ SA im Grunde Einnahmen des Klägers gewesen seien. Auch wenn die Einnahmen an eine rechtlich und wirtschaftlich völlig unabhängige (natürliche o- der juristische) Drittperson gegangen wären, sei es der Kläger, der seine arbeits- rechtliche Pflicht verletzt habe, indem er Einnahmen statt der Beklagten einer Drittperson zugehalten habe. Mit dem Vorenthalten von eigentlich der Beklagten zustehenden Einnahmen habe der Kläger die Beklagte geschädigt und werde da- für ersatzpflichtig. Dabei sei die Beklagte infolge Umwandlung nach Fusionsge- setz (Art. 27 FusG) wie bei einem Betriebsübergang im Sinne von Art. 333 OR auch für vor dem 1. Januar 2010 entstandene Ansprüche aktivlegitimiert. Insge- samt habe der Kläger nach dem 1. Januar 2010 datierende Honorare der D._____ SA in der Höhe von Fr. 981'091.57 anerkannt, womit sich bei behaupte- ten Selbstkosten der D._____ SA von 50% und 30% Provision folgende Rech- nung ergebe: Honorare D._____ SA Fr. 981'091.57 Netto nach Abzug von 50% Selbstkosten Fr. 490'545.78 Nach Abzug von 30% Beteiligung Kläger Fr. 343'382.04 Dem Schadenersatzanspruch der Beklagten von Fr. 343'382.04 stehe ein Anspruch des Klägers von Fr. 100'243.55 netto (Fr. 11'170.10 netto zuzüglich Fr. 89'073.45 netto) zuzüglich Zins zu 5% seit 21. Oktober 2014 gegenüber. Die übrigen Voraussetzungen der Verrechnung (Art. 120 OR, Art. 125 Ziff. 2 OR und Art. 323b Abs. 2 OR) betrachtete die Vorinstanz als erfüllt (Urk. 125 S. 45 ff.). Die Klage war demzufolge abzuweisen. Um die Reihenfolge der Verrechnung zu be- stimmen, führte die Vorinstanz in der Folge die einzelnen Schadenersatzposten (gemäss Urk. 82/29) bis zu einem Gesamtbetrag von Fr. 286'410.14 auf, zog da- von 50% Selbstkosten und davon wiederum 30% "Provision" ab und erklärte den verbleibenden Betrag von Fr. 100'243.55 zuzüglich 5% Verzugszins ab 21. Okto- ber 2014 zur Verrechnung zugelassen bzw. die Hauptforderung damit durch Ver- rechnung getilgt (Urk. 125 S. 53 ff.).
- 15 - III. 1.1 Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben. Sie richtet sich ge- gen einen erstinstanzlichen Endentscheid. Da die Streitwertgrenze erreicht wird, ist auf die Berufung – unter Vorbehalt hinreichender Begründung – einzutreten (Art. 308 Abs. 1 und Art. 311 ZPO). 1.2 Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des ange- fochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte hält dafür, aus der Streitwertberechnung des Klägers und ihrer Begründung erge- be sich, dass die vorinstanzliche Abweisung von Klagebegehren Ziffer 1 und 2 durch die Berufung im Umfang von vier Monatslöhnen bzw. Fr. 70'448.– brutto unangefochten geblieben sei, wobei der Kläger nicht darlege, an welchen Scha- denersatz-bzw. Pönalansprüchen im Umfang von Fr. 123'284.– er festhalte (Urk. 129 S. 3 Ziff. 10 f., S. 20 Ziff. 120). Der Kläger führt zum Streitwert und zu den Kosten- und Entschädigungsfol- gen aus, nach Erstellung der Bonusabrechnungen durch die Beklagte habe der vorinstanzliche Streitwert noch Fr. 288'117.– (sieben Monatslöhne à Fr. 17'612.– gemäss Klagebegehren Ziffern 1 und 2, total Fr. 123'284.–, Bonus 2012 von Fr. 30'616.75 gemäss Klagebegehren Ziffer 3, Bonus 2013 von Fr. 119'109.27 gemäss Klagebegehren Ziffer 4 und Bonus 2014 von Fr. 15'107.05 gemäss Kla- gebegehren Ziffer 5) betragen (Urk. 124 S. 2 f., S. 17 Rz 39). Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass der Kläger mit den Rechtsbe- gehren Ziffer 1 und 2 stets gestützt auf Art. 337c Abs. 1 OR fünf Monatslöhne à Fr. 17'612.– brutto und gestützt auf Art. 337c Abs. 3 OR sechs Monatslöhne à Fr. 17'612.– brutto, insgesamt also elf Monatslöhne von Fr. 193'732.– brutto, ein- geklagt habe (Urk. 129 S. 3 Ziff. 8 mit Verweis auf Urk. 70 S. 2 und Urk. 116 S. 1). Selbst wenn für den erstinstanzlichen Streitwert auf die nachträglich bezifferten Bonusansprüche 2013 und 2014 abgestellt wird, errechnet sich ein Streitwert von Fr. 358'565.– und nicht von Fr. 288'117.–. Da der Kläger berufungsweise bean- tragt, seine KIage sei gutzuheissen, kann nicht im Sinne der Beklagten supponiert werden, der Kläger habe seine Ansprüche gemäss Art. 337c Abs. 1 OR auf einen
- 16 - Monatslohn von Fr. 17'612.– brutto beschränkt (Urk. 129 S. 20 f. Ziff. 121), zumal er ausführt, seine Lohnforderung bis zum Ende der Kündigungsfrist sei zu Un- recht abgewiesen worden (Urk. 124 S. 13 Rz 28). Da er ebenso daran festhält, dass der Anspruch auf Entschädigung im Sinne von Art. 337c Abs. 3 OR im Beru- fungsverfahren zuzusprechen sei (Urk. 124 S. 13 Rz 27), ist von einer vollumfäng- lichen Anfechtung der vorinstanzlichen Klageabweisung auszugehen und der Streitwert des Berufungsverfahrens auf Fr. 358'565.– festzulegen. Das vo- rinstanzliche Urteil ist somit auch nicht teilweise in Rechtskraft erwachsen. 1.3 Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Es ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punk- ten als fehlerhaft zu betrachten ist. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Es genügt nicht, lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen zu verweisen, auf frühere Pro- zesshandlungen hinzuweisen oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Auf Rügen, die eine sach- bezogene Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils vermissen lassen, ist nicht einzutreten. Soweit in der Berufungsbegründung Tat- sachen vorgebracht oder Sachverhaltsrügen erhoben werden, ist mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor Vorinstanz zu zeigen, wo die entsprechenden Behauptungen oder Bestreitungen vorgetragen wurden (ZPO-Rechtsmittel-Kunz, Art. 311 N 95 und N 97; Hungerbühler/Bucher, in: Brun- ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, Art. 311 N 37). Auch sind die Parteien grundsätzlich gehalten, erstinstanz- lich gestellte Beweisanträge, denen nicht entsprochen wurde, vor der zweiten In- stanz zu wiederholen (BGE 144 III 394 E. 4.2 S. 398). Diese Begründungsanfor- derungen gelten sinngemäss auch für den Inhalt der Berufungsantwort (BGer 5A_660/2014 vom 17. Juni 2015, E. 4.2 m.w.Hinw.; 4A_258/2015 vom 21. Okto- ber 2015, E. 2.4.2).
- 17 - 1.4 Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort ge- gen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia, bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorgetragenen Argumente der Par- teien gebunden. In tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sach- verhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (BGE 144 III 394 E. 4.1.4 S. 397 f. mit Hinweis auf BGE 142 III 413 E. 2.2.4 und weitere Entscheide). Das Berufungsgericht kann die Rügen der Parteien folglich auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (sog. Motivsub- stitution; BGer 2C_124/2013 vom 25. November 2013, E. 2.2.2; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 318 N 21; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1507; für das Verfahren vor Bundesgericht: BGE 138 III 537 E. 2.2 S. 540; 137 III 385 E. 3 S. 386; BSK BGG- Meyer/Dormann, Art. 106 N 11 f.). 1.5 Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfah- ren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt wer- den, d.h. wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Wer sich auf (unechte) Noven beruft, hat deren Zulässigkeit darzutun und ihre Voraussetzungen notwendigenfalls zu beweisen (BGE 143 III 42 E. 4.1 S. 43; BGer 5A_86/2016 vom 5. September 2016, E. 2.1, je m.w.Hinw.). Werden Tatsa- chenbehauptungen oder Beweisanträge bloss erneuert, ist unter Hinweis auf kon- krete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz einge- bracht wurden; andernfalls gelten sie als neu.
- 18 - 1.6 Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien in der Berufung bzw. Berufungsantwort vollständig vorzutragen; ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des Replikrechts dienen nicht dazu, die bis- herige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417 mit weiteren Verweisen). Zulässig sind nur Vorbringen, zu denen erst die Ausführungen in der Berufungsantwort Anlass gaben oder die echte No- ven darstellen. Die unaufgefordert eingereichte Replik des Klägers (Urk. 133) und die darauf folgende Stellungnahme der Beklagten (Urk. 135) sind unter diesem Blickwinkel zu betrachten. Keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens hat die mit der Stellungnahme der Beklagten vom 29. Dezember 2020 "der Vollstän- digkeit halber" gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO als echtes Novum eingereichte Mitteilung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 23. Dezember 2020 samt Anklageentwurf vom 22. Dezember 2020 (Urk. 137/1+2). Sie wurden ledig- lich deshalb eingereicht, weil der Kläger in der Replik den Hinweis angebracht hatte, es falle der Staatsanwaltschaft offenbar schwer, eine strafbare Handlung zu begründen, da nach fünfjähriger Untersuchung noch keine Anklage erhoben wor- den sei (Urk. 133 S. 10 Rz 25, Urk. 142 S. 2). Bereits die Vorinstanz stellte unan- gefochten fest, dass eine fristlose Entlassung kein strafbares Verhalten voraus- setzt, weshalb das Verhalten des Klägers nicht auf seine strafrechtliche Relevanz zu prüfen sei (Urk. 125 S. 21). 2.1 Der Kläger stellte den einzelnen Berufungsgründen eine "Übersicht" vo- ran (Urk. 124 S. 3). Darin beanstandet der Kläger zunächst in allgemeiner Form, das Urteil der Vorinstanz verletze sein Recht auf Beweisführung. Die Vorinstanz habe mehrere Beweisanträge ignoriert und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Da die Vorinstanz kein Beweisverfahren durchgeführt habe, habe sie nur Tatsachen berücksichtigen dürfen, die von keiner Partei bestritten worden seien. Keine der Parteien habe den von der Vorinstanz dem Kläger "zugespro- chenen" Forderungsbetrag von Fr. 100'243.55 anerkannt; die Vorinstanz habe diesen Betrag ohne Mitwirkung der Parteien errechnet. Es sei deshalb unschwer abzuschätzen, dass der dem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt unrichtig ermit- telt worden sei, wie seine nachfolgenden Ausführungen zeigten (Urk. 124 S. 3 f. Rz 1 ff.).
- 19 - Mit diesen pauschalen Ausführungen vermag der Kläger keinen Fehler der Vorinstanz aufzuzeigen. Der Kläger äussert sich nicht dazu, welche konkrete streitige Tatsache die Vorinstanz ihrem Urteil zugrunde legte und beweismässig nicht abklärte. Auch legt der Kläger nicht dar, welches prozesskonform beantragte Beweismittel die Vorinstanz überging. Die Parteien haben eine Vielzahl von Ur- kunden als Beweismittel bezeichnet und eingereicht (Art. 221 Abs. 2 lit. c, Art. 222 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Es ist daher unverständlich, wenn der Kläger dafürhält, die Vorinstanz hätte nur unbestritten gebliebene Tatsachen berücksichtigen dürfen. Der Kläger machte Ansprüche von total Fr. 358'565.07 geltend, die Beklagte hielt auf Abweisung der Klage. Die Vorinstanz prüfte aufgrund der Vorbringen des Klä- gers und der Einwände der Beklagten und – soweit nötig – aufgrund der einge- reichten Urkunden die geltend gemachten Lohn-, Schadenersatz-, Entschädi- gungs- und Bonusansprüche des Klägers und kam zum Ergebnis, dass die einge- klagte Forderung im Umfang von Fr. 100'243.55 ausgewiesen ist. Inwiefern dies "ohne Mitwirkung" der Parteien erfolgt sein soll und auf eine unrichtige Ermittlung des Sachverhalts schliessen lässt, ist unerfindlich. Eine Verletzung des Dispositi- ons- und Verhandlungsgrundsatzes ist jedenfalls nicht ersichtlich und eine Aner- kennung der Fr. 100'243.55 durch die Parteien keineswegs notwendig. 2.2 Der Kläger hält weiter fest, die Vorinstanz werfe ihm eine unerlaubte konkurrenzierende Nebentätigkeit vor. Er habe aber vor Vorinstanz dargelegt, dass die von der D._____ SA für Verwaltungsrats- und Vermögensverwaltungs- mandate erzielten Honorareinnahmen der Beklagten nicht zugestanden hätten, weil die Beklagte beide Geschäftstätigkeiten gar nicht ausübe, sie für diese Funk- tionen ebenso externe Drittgesellschaften eingesetzt habe und keine Weisungen existiert hätten, welche Unternehmen für Dienstleistungen, welche die Beklagte nicht erbringe, beigezogen werden müssten. Die Honorare dieser Gesellschaften seien ebenso wenig in die Kasse der Beklagten geflossen, weshalb dem Kläger kein Fehlverhalten vorgeworfen werden könne und kein Grund für eine fristlose Kündigung bestanden habe. Die Honorare der D._____ SA seien auch nicht dem Kläger zugefallen. Da die D._____ SA eine unabhängige juristische Person sei und die Voraussetzungen für einen zivilrechtlichen Durchgriff nicht gegeben sei-
- 20 - en, könnten die Honorare der D._____ SA nicht mit den Forderungen der Beklag- ten gegenüber dem Kläger verrechnet werden (Urk. 124 S. 5 Rz 5 ff.). Diese Argumentation geht an der vorinstanzlichen Begründung vorbei. Zwar vertrat die Vorinstanz die Auffassung, eine Konkurrenzierung der Beklagten durch den Kläger liege insoweit vor, als es um den Einsatz von Gesellschaften als Ver- waltungsräte von Kundengesellschaften gegangen sei, da der Kläger den von den Partneranwälten der Beklagten eingesetzten Gesellschaften Einnahmen entzogen habe (Urk. 125 S. 19 f.). Die Vorinstanz mass der Frage, ob der Kläger die Be- klagte im eigentlichen Sinn konkurrenzierte oder nicht, aber letztlich keine ent- scheidende Bedeutung zu. Infolgedessen kam sie zum Schluss, es müsse nicht abschliessend geklärt werden, ob die Beklagte die gleichen Geschäfte, wie sie der Kläger mit der D._____ SA getätigt habe, auch gemacht habe bzw. hätte (Urk. 125 S. 19). Von Relevanz war für die Vorinstanz vielmehr, dass es dem Kläger aufgrund der Allgemeinen Anstellungsbedingungen und der arbeitsrechtlichen Treuepflicht (Art. 321a Abs. 1 OR) verboten war, irgendwelche bezahlten Neben- beschäftigungen auszuüben, wobei sie explizit festhielt, es spiele keine Rolle, ob die dadurch erzielten Einkünfte an den Kläger oder an die D._____ SA geflossen seien (Urk. 125 S. 18, S. 20 f.). Darauf geht der Kläger nicht weiter ein. Aus dem Argument, die Honorare der von den Partnern beigezogenen Drittfirmen seien ebenfalls nicht in die Kasse der Beklagten geflossen, vermag der Kläger bereits deshalb nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, weil die Partner – im Gegensatz zum Kläger – keine Arbeitnehmer der Beklagten waren. Und schliesslich vermag dem Kläger auch die Berufung auf die juristische Selbständigkeit der D._____ SA, der die Honorare zugeflossen seien, was eine Verrechnung ausschliesse, nicht zu helfen. Die Vorinstanz verrechnete nicht die Honorare der D._____ SA mit Forde- rungen der Beklagten gegenüber dem Kläger. Vielmehr erklärte die Vorinstanz den Kläger gestützt auf Art. 321e Abs. 1 OR aufgrund der Verletzung der Treue- pflicht für schadenersatzpflichtig und verrechnete in der Folge das Guthaben des Klägers mit Schadenersatzforderungen der Beklagten gegenüber dem Kläger. Dies hat mit einem sog. Durchgriff nichts zu tun.
- 21 -
3. Im Zusammenhang mit der fristlosen Entlassung wirft der Kläger der Vor- instanz in mehrfacher Hinsicht eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes und eine unrichtige Rechtsanwendung vor: 3.1.1 Der Kläger meint, der Vorwurf der Vorinstanz, er habe Arbeit für einen Dritten gegen Entgelt geleistet, sei tatsachenwidrig. Er habe mehrfach ausgeführt und die Vorinstanz habe es selber erwähnt, dass jede seiner Arbeitsstunden den Kunden belastet und zugunsten der Beklagten abgerechnet und bezahlt worden sei. Es seien keine gegenteilige Beweise erhoben worden, weshalb im Ergebnis festzuhalten sei, dass er keine Arbeit für einen Dritten gegen Entgelt geleistet ha- be. Die gegenteilige Annahme der Vorinstanz erfolge in Verletzung seines An- spruchs auf rechtliches Gehör (Urk. 124 S. 6 Rz 10). 3.1.2 An der vom Kläger angegebenen Stelle erwog die Vorinstanz lediglich in allgemeiner Weise, der Arbeitnehmer dürfe während der Dauer des Arbeitsver- hältnisses keine Arbeit gegen Entgelt für einen Dritten leisten, soweit er dadurch seine Treuepflicht verletze, insbesondere den Arbeitgeber konkurrenziere (Urk. 125 S. 16). Die Vorinstanz kam in der Folge aber nicht zum Schluss, der Kläger habe es unterlassen, Arbeitsstunden zugunsten des Beklagten abzurechnen. Sie hielt vielmehr fest (Urk. 125 S. 18): "Für die D._____ SA handelte der Kläger. Ent- sprechend rechnete der Kläger die Arbeitszeit, die er dafür angeblich verwendete, (vollständig oder nicht vollständig) über die Beklagte ab." Als springenden Punkt betrachtete die Vorinstanz, dass die D._____ SA daneben für die Funktionen, die sie ausübte und nur durch den Kläger während dessen Arbeitszeit ausüben konn- te, Gebühren kassierte, wobei es keine Rolle spiele, ob die Einkünfte an den Klä- ger direkt oder an die D._____ SA geflossen seien (Urk. 125 S. 18). Die Vo- rinstanz sah mit anderen Worten eine krasse Verletzung der Treuepflicht darin, dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit für die Beklagte und für deren Kun- den Einnahmen generierte, die er dieser nicht ablieferte, sondern einer Drittper- son (der D._____ SA) und allenfalls sich selber zuhielt (Urk. 125 S. 18, S. 20 und S. 45). Darauf geht der Kläger nicht näher ein. Mit seiner Rüge, die an der vo- rinstanzlichen Begründung vorbeigeht, vermag der Kläger keine unrichtige Sach- verhaltsfeststellung aufzuzeigen.
- 22 - 3.2.1 Der Kläger ist sodann der Auffassung, wenn die Vorinstanz von einer Meldepflicht für eine konkurrenzierende Nebentätigkeit und der Zustimmungsbe- dürftigkeit einer bezahlten Nebenbeschäftigung ausgehe, verkenne sie, dass er keine Arbeit gegen Bezahlung ausgeübt habe. Die Annahme einer konkurrenzie- renden Nebentätigkeit sei tatsachenwidrig. Es seien dazu keine Beweise erhoben worden. Die Vorinstanz habe ignoriert, dass er keine Arbeit für Dritte gegen Be- zahlung geleistet habe und dass die Honorare der D._____ SA für Organstellung und Vermögensverwaltung nicht in Konkurrenz zur Beklagten stünden, da die Be- klagte diese Tätigkeiten unbestrittenermassen nicht ausübe (Urk. 124 S. 6 f. Rz 11). 3.2.2 Auch diese Rüge geht fehl. Wie bereits erwähnt, war für die Vorinstanz letztlich nicht entscheidend, ob der Kläger die Beklagte konkurrenzierte oder nicht. Und wie ebenfalls bereits erwähnt, kam die Vorinstanz auch nicht zum Schluss, der Kläger habe für Arbeitsstunden, die er zugunsten Dritter leistete, di- rekt ein Entgelt erhalten. Vielmehr wertete sie es als Treuepflichtverletzung, dass der Kläger im Rahmen seiner Anstellung für Kunden der Beklagten Honorarein- nahmen generierte, welche er mittels und zugunsten der D._____ SA, die er kon- trollierte, einkassierte, so dass diese Einkünfte der Beklagten vorenthalten wur- den. Das Zuhalten dieser Erträge, die Einkassierung von Honoraren über die D._____ SA, widersprach der Treue- und Ablieferungspflicht. Die Frage, ob die Beklagte solche Erträge ebenfalls erzielt hätte, war ohne Belang. Wenn die D._____ SA für Dienstleistungen (Organstellung und Vermögensverwaltung), für die sie der Kläger heranzog, Rechnung stellte und Honorare einkassierte, kann im Übrigen sehr wohl gesagt werden, der Kläger sei diesbezüglich entgeltlich tätig gewesen. Der Kläger war nämlich unbestrittenermassen Präsident bzw. Direktor der D._____ SA (Urk. 60/7, Urk. 60/8 und Urk. 60/10) und letztere stellte für Funk- tionen Rechnung, zu denen sie der Kläger einsetzte. 3.3.1 Der Kläger macht geltend, die Vorinstanz übersehe, dass er kein ande- res Vorgehen gewählt habe als alle anderen Anwälte der Kanzlei auch. Sowohl die Besetzung der Organstellen (Verwaltungs- oder Stiftungsrat) in Kundengesell- schaften als auch die Vermögensverwaltung sei mittels externer Firmen erfolgt,
- 23 - die mit der Beklagten nichts zu tun gehabt hätten. Die Honorare für diese Funkti- onen seien regelmässig nicht in die Kanzlei der Beklagten geflossen, sondern seien den externen Dienstleistern vergütet worden. Es habe keine sachliche Be- gründung dafür gegeben, weshalb diese Honorare bei der Beklagten hätten anfal- len sollen (Urk. 124 S. 7 Rz 12). 3.3.2 Wie die Beklagte zu Recht einwendet, war der Kläger angestellter An- walt und hatte nicht die gleiche Stellung wie die anderen drei Partneranwälte, die überdies als Verwaltungsräte fungierten (Urk. 60/4). Der Kläger kann sich der ihn treffenden arbeitsrechtlichen Treue- und Ablieferungspflicht daher nicht unter Hinweis auf das Vorgehen der Partneranwälte entschlagen. Wie die Partneran- wälte die Honorare "für diese Funktionen" in Rechnung stellten und wem diese vergütet wurden, kann dahingestellt bleiben. Der Kläger kann daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wenn der Kläger keine sachlichen Gründe ausmachen kann, weshalb diese Honorare bei der Beklagten hätten anfallen sollen, ist ihm ganz einfach entgegenzuhalten, dass er im Rahmen seiner vertraglichen Tätigkeit unter Einsatz der von ihm verwendeten D._____ SA von den Kunden der Beklag- ten Einnahmen generierte, die er nicht "irgendwelchen Drittfirmen oder Kollegen, wem auch immer" (Urk. 125 S. 20) hätte zuhalten dürfen, sondern die er als Ar- beitnehmer zugunsten der Beklagten hätte verrechnen bzw. abliefern müssen. Ob die D._____ SA für ihre Selbstkosten ihrerseits hätte Rechnung stellen können, ist nicht von Belang. Denn selbst nach Darstellung des Klägers haben diese nicht mehr als 50% der Honorareinnahmen ausgemacht (Urk. 1 S. 10, Urk. 75 S. 5 Rz 7, Urk. 125 S. 53), wobei dieser Prozentsatz allerdings völlig pauschal behauptet und nicht ansatzweise näher substantiiert wurde. 3.4.1 Der Kläger bringt weiter vor, die Verwaltungshonorare und die Gebüh- ren für die Vermögensverwaltung, die unter Einsatz der D._____ SA seit 2002 von den 83 vom Kläger betreuten Kundengesellschaften erhoben worden seien, hät- ten mehrere hunderttausend Franken pro Jahr betragen. Das Fehlen von mehre- ren hunderttausend Franken über Jahre hätte der Beklagten auffallen müssen, "wenn es so gewesen wäre". Die Beklagte habe alle Mandate des Klägers sowie die üblichen Kosten, die für den Kunden aus der Gründung und Verwaltung einer
- 24 - Gesellschaft entstehen würden, gekannt. Die Annahme einer bezahlten Nebentä- tigkeit sei deshalb eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts und die Annah- me einer Pflichtverletzung eine unrichtige Rechtsanwendung (Urk. 124 S. 7 Rz 13). 3.4.2 Es ist nicht ersichtlich, welche vorinstanzlichen Erwägungen der Kläger mit diesen Ausführungen anficht. Auch lässt der Kläger jeglichen Bezug auf seine vorinstanzlichen Vorbringen fehlen. Die Vorinstanz hat im Detail abgehandelt, weshalb hinsichtlich der Vorgehensweise des Klägers nicht von einer Genehmi- gung der Beklagten ausgegangen werden kann (Urk. 125 S. 21 bis S. 25). Damit setzt sich der Kläger nicht hinreichend auseinander, wenn er einfach behauptet, die fehlenden Honorare hätten von der Beklagten längst festgestellt worden sein müssen, wenn sie damit nicht einverstanden gewesen wäre. Insoweit ist die Beru- fung nicht hinreichend begründet. Aus der nicht hinreichenden Begründung lässt sich demzufolge auch nicht ableiten, die Annahme einer bezahlten Nebentätigkeit sei tatsachenwidrig und die Annahme einer Pflichtverletzung rechtsfehlerhaft er- folgt. 3.5.1 Der Kläger rügt, die Begründung der Vorinstanz, wonach er mit seinem Vorgehen die Treuepflicht verletzt und die berechtigten Interessen seiner Arbeit- geberin nicht gewahrt habe, ignoriere, dass er weder die Möglichkeit noch die Pflicht gehabt habe, der Beklagten die Honorare für externe Dienstleister zuzufüh- ren. Die Beklagte habe keine Honorare erhalten können, und zwar weder für Or- ganstellungen, die sie nicht habe einnehmen wollen, noch für Vermögensverwal- tung, die sie von Gesetzes wegen nicht habe ausüben können. Die Vorinstanz wolle eine Verletzung der Treuepflicht auch erkennen, wenn die Tätigkeit nicht konkurrenzierend gewesen sei; sie weiche damit von ihrer zuvor verwendeten Begründung, als sie die Tätigkeit des Klägers als konkurrenzierenden Nebener- werb bezeichnet habe, ab. Tatsache sei, dass die Beklagte kein berechtigtes Inte- resse an Honoraren für Funktionen habe haben können, die sie nicht habe ausü- ben wollen. Die gegenteilige Interpretation der Vorinstanz sei eine unrichtige Rechtsanwendung (Urk. 124 S. 7 f. Rz 14).
- 25 - 3.5.2 Der Kläger erzielte als Arbeitnehmer der Beklagten mit deren Kunden Einnahmen in der Form von Verwaltungsrats- und Vermögensverwaltungshonora- ren, ohne dass die Beklagte etwas davon wusste. So wie der Kläger seine sämtli- chen Arbeitsstunden (auch diejenigen, die für das Stellen und Verbuchen der Rechnungen der D._____ SA anfielen) den Klienten zum Anwaltstarif zugunsten der Beklagten in Rechnung stellte, hätte er auch die zusätzlichen Honorare für Verwaltungsratsmandate und Vermögensverwaltung zugunsten der Beklagten ab- rechnen können (E. III/3.3.2). Indem er dies nicht tat, verstiess er gegen die finan- ziellen Interessen der Beklagten. Der Einwand des Klägers, er habe dies weder tun können noch tun müssen, weil die Beklagte diese Honorare nicht habe gene- rieren wollen bzw. dürfen, verfängt nicht. Mit seiner Argumentation bringt der Klä- ger eigentlich zum Ausdruck, dass er mit Hilfe der von ihm beherrschten D._____ SA im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten eine gewinnbrin- gende Tätigkeit mit deren Kunden ausübte, welche diese nicht habe ausüben wol- len bzw. ihr sogar verboten gewesen sei. Diesem Willen und diesem Verbot han- delte der Kläger (unabhängig vom finanziellen Aspekt) zuwider. Auch dies kann nicht im Interesse der Beklagten gewesen sein und stellt eine gravierende Treue- pflichtverletzung dar. Konsequenterweise hätte der Kläger von einer solchen Tä- tigkeit, die er im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses erbrachte, absehen müs- sen. Richtig besehen und entgegen der Auffassung des Klägers erbrachte die Beklagte für ihre Kunden auch den von der D._____ SA verrechneten Service (Funktionsentschädigungen für Organstellung und Vermögensverwaltung), indem der bei ihr angestellte Kläger unter Beizug der D._____ SA diese Geschäfte für die Kunden der Beklagten besorgte. Demzufolge war die Beklagte als Arbeitgebe- rin über die daraus resultierenden Einnahmen und allfällige Auslagen auf dem Laufenden zu halten und der Kläger hatte entsprechend abzurechnen. Alles ande- re würde zur Annahme führen, dass diese Dienstleistungen vom Kläger im Sinne einer Nebenbeschäftigung erbracht wurden, was er aber nicht getan haben will (Urk. 70 S. 7 f. Rz 11, S. 21 Rz 48, S. 29 Rz 71) und was ihm aufgrund von Punkt 1.21 der Allgemeinen Anstellungsbedingungen auch verboten war, wie die Vo-
- 26 - rinstanz zutreffend darlegte (Urk. 125 S. 16 ff.). Dass die Honorare bei der D._____ SA anfielen, macht die Sache – wie sogleich zu zeigen ist – nicht besser. 3.5.3 Für die Vorinstanz sprach Vieles dafür, dass die D._____ SA das "Alter Ego" des Klägers gewesen und dieser an der D._____ SA selbst wirtschaftlich be- rechtigt (gewesen) sei. Sie stützte diese Einschätzung auf Vorbringen des Klägers und auf diverse Urkunden ab (Urk. 125 S. 47): − Der Kläger selbst habe eingeräumt, dass alle drei Personen, welche die D._____ SA zusammen mit ihm 1995 gegründet hätten, inzwischen verstor- ben seien. Seit 2013 setze sich das Direktorium der D._____ SA nur noch aus dem Kläger, dessen Sohn und der E._____ GmbH, deren einziger Ge- sellschafter seit dem 30. Juli 2010 der Kläger sei, zusammen (mit Verweis auf Urk. 70 S. 10 Rz 18 und Urk. 60/8). − Der Kläger habe das Geschehen in der Gesellschaft bestimmt. Gegenüber Banken habe er deklariert, allein wirtschaftlich Berechtigter auf den Konten der D._____ SA zu sein (mit Verweis auf Urk. 60/68 und Urk. 60/69). Die Ein- nahmen für die Funktion als Verwaltungsrat und für die Vermögensverwaltung seien teilweise auf Konten der D._____ SA und teilweise direkt auf den Na- men des Klägers lautende Konten geflossen (mit Verweis auf Urk. 82/5-9). − Gemäss dem als Novum eingereichten Einspracheentscheid des Kantonalen Steueramtes vom 30. August 2019 habe sich der Kläger im Einsprachever- fahren offenbar auf den Standpunkt gestellt, die D._____ SA sei steuerrecht- lich nicht als eigenständiges Steuersubjekt anzuerkennen (mit Verweis auf Urk. 104/2). Wenn der Kläger berufungsweise geltend macht, die Vorinstanz sei im Er- gebnis "ohne weitere Prüfung" von der Identität zwischen ihm und der D._____ SA ausgegangen, sie habe seine Bestreitung "ohne Beweisabnahme" ausser Acht gelassen und übernehme "ohne irgendeine Prüfung" und ohne "jegliche Be- weise" die Behauptung der Beklagten, die Einnahmen seien teilweise auf Konten der D._____ SA und teilweise auf Konten des Klägers geflossen (Urk. 124 S. 15 f. Rz 35), trifft dies offensichtlich nicht zu. Die Vorinstanz hat nebst den Angaben des Klägers diverse Urkunden gewürdigt. Auf die Beweiswürdigung der Vo-
- 27 - rinstanz geht der Kläger aber nur insofern ein, als er geltend macht, der Ein- spracheentscheid vom 30. August 2019 stelle ein unzulässiges Novum dar und sei auch nicht aussagekräftig, weil sich aus der steuerlichen Behandlung nichts für die zivilrechtliche Beurteilung der Rechtspersönlichkeit der D._____ SA ablei- ten lasse (Urk. 124 S. 16 Rz 36). Wenn sich der Kläger darauf beruft, die Steuer- behörden hätten die D._____ AG aus wirtschaftlichen Gründen als Steuersubjekt fallen gelassen (um eine doppelte Besteuerung des Klägers und der D._____ SA zu vermeiden), räumt er implizite ein, dass er und die D._____ SA in wirtschaftli- cher Hinsicht nicht voneinander unterschieden werden können. Auf die Begrün- dung, weshalb der Einspracheentscheid als zulässiges Novum betrachtet werden muss (Urk. 125 S. 47 f.), geht der Kläger nicht näher ein. Aber auch ohne Beach- tung des Einspracheentscheids bliebe es dabei, dass sich der Kläger gegenüber Banken (L._____ Bank, M._____ AG) als wirtschaftlich Berechtigter auswies (Urk. 60/68 und Urk. 60/69). Damit setzt sich der Kläger nicht auseinander. Die Vo- rinstanz liess letztlich offen, ob Einnahmen der D._____ SA im Grunde Einnah- men des Klägers waren. Sie bejahte zu Recht eine Verletzung der Treuepflicht, auch wenn die Einnahmen an eine rechtlich und wirtschaftlich vom Kläger völlig unabhängige Drittperson gegangen sein sollten, da der Kläger diese (durch Kun- den der Beklagten generierte) Einnahmen einer Drittperson und nicht der Beklag- ten verschaffte. Zusammen mit seiner beherrschenden Stellung und der Einzel- zeichnungsberechtigung kann aber mit Fug als erstellt betrachtet werden, dass jedenfalls die von der D._____ SA generierten Honorare für Verwaltungsrats- und Vermögensverwaltungsmandate, dem Kläger zuzurechnen sind, auch wenn "Ein- nahmen in der D._____ SA verblieben" sein sollten, wie der Kläger behauptet (Urk. 124 S. 16 Rz 35). Der Kläger macht denn auch keine Angaben, wer ausser ihm an den Vermögenswerten der D._____ SA wirtschaftlich berechtigt gewesen sein könnte (Urk. 125 S. 24). 3.5.4 Schliesslich dringt der Kläger auch mit dem Argument, die Vorinstanz sei von ihrer eigenen, zuvor gegebenen Begründung abgewichen, wenn sie für eine Verletzung der Treuepflicht auch eine nicht konkurrenzierende Tätigkeit ge- nügen lasse, nicht durch. Die Vorinstanz hat zwar insofern von einer Konkurren- zierung gesprochen, als es um den Einsatz von Gesellschaften als Verwaltungs-
- 28 - räte von Kundengesellschaften ging (Urk. 125 S. 19 f.). Sie hielt aber ausdrücklich fest, es spiele keine entscheidende Rolle, ob der Kläger die Beklagte im eigentli- chen Sinne konkurrenziert habe (Urk. 125 S. 19 oben). Sie taxierte den alleinigen Umstand, dass der Kläger einen Teil der Einnahmen abzweigte, als eine krasse Verletzung der Treuepflicht (Urk. 125 S. 21). Dies stellt weder eine widersprüchli- che noch eine ungenügende Begründung dar. 3.6.1 Die Vorinstanz bestätige – so der Kläger weiter –, dass die Beklagte keine Vermögensverwaltung ausgeübt habe. Damit anerkenne sie, dass es kei- nen sachlichen Grund gegeben habe, Honorare für die Vermögensverwaltung der Beklagten zuzuführen. Die Vorinstanz wolle aber dennoch eine Konkurrenzierung der Beklagten durch den Kläger erkennen, weil er als Organe von Kunden- Gesellschaften nicht die gleichen Gesellschaften eingesetzt habe wie die übrigen Partner der Beklagten (G._____ Ltd. und H._____ Ltd.). Beide Gesellschaften hätten rechtlich und wirtschaftlich nichts mit der Beklagten zu tun und seien exter- ne Dienstleister wie die D._____ SA auch. Die Vorinstanz habe keine Beweise erhoben, die diese Behauptung widerlegen würden (Urk. 124 S. 8 Rz 15). 3.6.2 Ob die Vorinstanz richtig liegt, wenn sie eine Konkurrenzierung der Beklagten darin erblickt, dass der Kläger den von den Partneranwälten der Be- klagten eingesetzten Gesellschaften und damit den Partneranwälten (und nicht der Beklagten) Einnahmen entzog (Urk. 125 S. 20), kann dahingestellt bleiben. Wie bereits aufgezeigt wurde, war für die Vorinstanz nicht entscheidend, ob eine Konkurrenzsituation vorliegt (E. III/2.2). Soweit der Kläger einen "sachlichen Grund" dafür vermisst, weshalb er Honorare für die Vermögensverwaltung hätte der Beklagten zuführen müssen, kann auf E. III/3.5.2 verwiesen werden. Nachzu- tragen bleibt, dass den Kläger als Arbeitnehmer eine Rechenschafts- und Her- ausgabepflicht traf. Und zwar hatte er über alles Rechenschaft abzulegen und al- les herauszugeben, was er bei seiner vertraglichen Tätigkeit für den Arbeitgeber von Dritten erhält und in Ausübung seiner vertraglichen Tätigkeit hervorbringt (Art. 321b Abs. 1 und 2 OR). Dass es nicht im Belieben des Klägers stand, die in Ver- richtung seiner Arbeit (die Arbeitszeit wurde zugunsten der Beklagten verrechnet) von Kunden der Beklagten zusätzlich generierten Honorareinnahmen durch Ein-
- 29 - schaltung der D._____ SA der Beklagten zu entziehen, versteht sich von selbst. Da die Honorare von Kunden der Beklagten stammten, kann auch die Rechtspre- chung, wonach aus unerlaubter Nebentätigkeit erworbene Gelder nicht an den Arbeitgeber abzuliefern sind, da diese Gelder nicht im Zusammenhang mit der Tätigkeit beim Arbeitgeber stehen (vgl. BK-Rehbinder/Stöckli, Art. 321b OR N 3, mit Verweis auf die Rechtsprechung), nicht zur Anwendung kommen. Wollte man einen funktionellen Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Klägers zuguns- ten der D._____ SA und seinem Arbeitsvertrag verneinen (vgl. Milani, in: Et- ter/Facinani/Sutter [Hrsg.], Arbeitsvertrag, Art. 321b OR N 8 f.), läge jedenfalls ei- ne unerlaubte Nebentätigkeit im Sinne von Punkt 1.21 der Allgemeinen Anstel- lungsbedingungen (Urk. 60/6), der bezahlte Nebenbeschäftigungen als zustim- mungsbedürftig erklärt und von der Vorinstanz mit zutreffender Begründung als Vertragsbestandteil taxiert wurde (Urk. 125 S. 16 ff.), vor. 3.7.1 Der Kläger beanstandet sodann die vorinstanzliche Erwägung, wonach er die Beklagte hätte anfragen müssen, bevor er irgendwelche Drittfirmen für Dienstleistungen wie Domizil, Organ oder Buchhaltung beziehe. Bei der Beklag- ten habe unbestrittenermassen keine Weisung über die für Dienstleistungen bei- zuziehenden Firmen existiert. Der Kläger sei deshalb frei gewesen, dafür die ihm geeigneten Unternehmen auszuwählen. Dies sei unbestritten geblieben. Die Vo- rinstanz ignoriere, ohne irgendwelche Beweise erhoben zu haben, dass der Bei- zug von externen Dienstleistern immer vom jeweiligen Mandatsträger entschieden worden sei und der Kläger nichts anderes getan habe. Diese während Jahren (seit 2002) bekannte Praxis sei von der Beklagten nie hinterfragt oder bean- standet worden. Der Erwägung der Vorinstanz fehle jede tatsächliche und rechtli- che Grundlage. Das Gleiche gelte für die vorinstanzliche Behauptung, wonach der Kläger mit dem Einsatz der D._____ SA bei Klienten der Beklagten anderen, von den Partneranwälten eingesetzten Gesellschaften Einnahmen entzogen habe. Die Vorinstanz setze damit die Interessen irgendwelcher Drittgesellschaften zu Un- recht mit den Interessen der Beklagten gleich, um daraus – wiederum ohne Be- weisverfahren – eine Verletzung der Treuepflicht des Klägers gegenüber der Be- klagten zu konstruieren. Die Annahme einer Treupflichtverletzung beruhe daher
- 30 - auf falschen Tatsachen, die rechtlich unrichtig gewürdigt worden seien (Urk. 124 S. 8 f. Rz 16). 3.7.2 Ein Fehler der Vorinstanz ist nicht ersichtlich. Auch wenn die Beklagte selbst keine Organstellung einnehmen wollte und Vermögensverwaltungen nicht ausüben konnte, hätte der Kläger diese Geschäfte für die von ihm betreuten Kun- den und damit im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten nicht ein- fach ohne Information und Rechenschaftsablage betreiben dürfen. Wie die Part- neranwälte dies handhabten, ist nicht entscheidend. Wie die Beklagte zu Recht geltend macht, hatte der Kläger umso weniger die Freiheit, eine Drittgesellschaft einzusetzen, die er beherrschte und deren wirtschaftlicher Berechtigter er war, zumal er die dadurch generierten Honorare der Beklagten nicht offen legte. Wel- che Beweismittel an dieser Einschätzung etwas ändern könnten, ist nicht ersicht- lich, und der Kläger legt auch nicht dar, welches prozesskonform beantragte Be- weismittel die Vorins-tanz in diesem Zusammenhang übergangen hätte. Ob der Kläger zur Beklagten in Konkurrenz trat und dieser Einnahmen entzog oder ob er (lediglich) die einzelnen Partner bzw. die von diesen eingesetzten Gesellschaften konkurrenzierte, ist unerheblich. Wie bereits erwähnt, liess die Vorinstanz die Frage der Konkurrenzierung letztlich offen und bejahte eine Verletzung der Treu- epflicht, weil der Kläger die entsprechenden Einnahmen an der Beklagten vorbei der D._____ SA und damit – wie in E. III/3.5.3 erwogen – letztlich sich selber zu- hielt. Der Kläger durfte aus dem Nichtvorhandensein interner Weisungen über die für externe Dienstleistungen beizuziehenden Firmen nicht ableiten, sein Vorgehen sei damit genehmigt. Entgegen der Darstellung des Klägers stellte die Vorinstanz auch nicht einfach fest, "der Kläger hätte fragen müssen", bevor er irgendwelche Dritte für die hier interessierenden Dienstleistungen beizog. Wie sich aus dem Zu- sammenhang ergibt, ging es der Vorinstanz dabei nicht um den Beizug einer Ge- sellschaft (wie die D._____ SA) als solchen. Eine Zustimmung der Beklagten wurde aufgrund der finanziellen Aspekte als erforderlich erachtet, also wegen dem Zuhalten, Vermitteln bzw. Vorenthalten von Erträgen (Urk. 125 S. 20). 3.8.1 Der Kläger kritisiert die Vorinstanz auch insoweit, als diese erwog, die Verletzung der Treuepflicht wiege umso schwerer, als der Kläger die Geschäfte,
- 31 - die er den Klienten der Beklagten via D._____ SA angeboten habe, mithilfe der Infrastruktur der Beklagten ausgeübt habe. Damit werde übergangen, dass er ausführlich dargelegt habe, dass er jede seiner Arbeitsstunden für die Beklagte eingesetzt und keine Nebengeschäfte auf eigene Rechnung ausgeführt habe, wozu auch die Rechnungstellung zugunsten der D._____ SA gehört habe, die als Verwaltungstätigkeit den einzelnen Kunden in Rechnung gestellt worden sei. Für diesen Arbeitsaufwand sei der Honoraransatz für Rechtsanwälte zur Anwendung gelangt, der unbestrittenermassen auch die Sekretariatsarbeit mitumfasst habe. Mit der Zeiterfassung und Abrechnung der Verwaltungstätigkeit an den Kunden sei daher – wie bei der Abrechnung der Anwaltsarbeit für juristische Tätigkeit – auch die Infrastruktur der Beklagten entschädigt worden. Die gegenteilige An- nahme der Vor-instanz widerspreche seinen Tatsachenbehauptungen und es sei- en darüber keine Beweise erhoben worden. Die Vorinstanz habe willkürlich ande- re Tatsachen zur rechtlichen Würdigung herangezogen und aufgrund von fal- schen Tatsachen entschieden. Zudem sei das rechtliche Gehör des Klägers in krasser Weise verletzt worden (Urk. 124 S. 9 Rz 17). 3.8.2 Die Vorinstanz hat eine schwere bzw. krasse Verletzung der Treue- pflicht zu Recht bereits darin erblickt, dass der Kläger die von der D._____ SA er- zielten Erträge der Beklagten vorenthielt (Urk. 125 S. 20) resp. nur einen Teil der Einnahmen (nämlich seine Arbeitsstunden) über die Beklagte abrechnete, die Funktionsentschädigungen (Fees) hingegen nicht (Urk. 125 S. 21). Insofern ist belanglos, ob der Kläger die Geschäfte mithilfe der Infrastruktur der Beklagten abwickelte und ob darin ein erschwerender Umstand zu sehen ist. Tatsache ist, dass der Kläger Infrastruktur und Personal der Beklagten einsetzte, ohne dass sämtliche Einnahmen offengelegt bzw. abgeführt wurden. Dass die Arbeitsstun- den des Klägers der Beklagten vergütet wurden, kann jedenfalls nicht als entlas- tender Umstand gewertet werden. 3.9.1 Die letzte Rüge zielt auf die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der Klä- ger habe von Kunden Einnahmen erzielt und lediglich einen Teil davon an die Be- klagte abgeliefert (Urk. 125 S. 21). Damit habe sich die Vorinstanz vollständig von den zugrunde liegenden Tatsachen entfernt. Sie übersehe, dass nicht der Kläger,
- 32 - sondern die D._____ SA, die über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfüge und nicht identisch mit dem Kläger sei, Einnahmen erzielt habe. Der Kläger habe auf- gezeigt, dass die Voraussetzungen für einen zivilrechtlichen Durchgriff nicht ge- geben seien, und nachgewiesen, dass er die D._____ SA nicht alleine beherrscht habe. Es seien keine Beweise dazu erhoben worden, um diese Behauptung zu widerlegen und die Vorinstanz habe die Voraussetzungen für einen Durchgriff nicht einmal im Ansatz geprüft. Die Vorinstanz habe damit tatsachenwidrig ange- nommen, die Honorare der D._____ SA seien Einnahmen des Klägers. Die D._____ SA habe Honorare erzielt, weil sie die Funktion als Verwaltungsrat und Vermögensverwalter bei Kundengesellschaften ausgeübt habe. Weder der Kläger noch die Beklagte habe diese Funktion innegehabt, die Honorare könnten daher nicht dem Kläger zugerechnet werden und auch die Beklagte habe darauf keinen Anspruch. Wenn überhaupt, wären diese Honorare anderen externen, von der Beklagten unabhängigen Gesellschaften zugestanden, welche die Partneranwälte eingesetzt hätten (Urk. 124 S. 9 f. Rz 18 f.). 3.9.2 Mit seinen Ausführungen geht Kläger wiederum an der vorinstanzli- chen Begründung vorbei. Die Vorinstanz erwog, für die Frage der Treuepflichtver- letzung spiele es keine Rolle, ob die von der D._____ SA erzielten Honorarein- nahmen an den Kläger bzw. die D._____ SA oder an wen auch immer bzw. eine Drittfirma gegangen seien (Urk. 125 S. 20 f.). Der Kläger hätte seine arbeitsrecht- liche Pflicht auch verletzt, wenn der Kläger Einnahmen einer rechtlich und wirt- schaftlich völlig unabhängigen Drittperson zugehalten hätte (Urk. 125 S. 48). Der Einwand, die Vorinstanz habe die Selbständigkeit der D._____ SA nicht beachtet, sticht daher nicht. Er ist aber auch unberechtigt, wie in E. III/3.5.3 dargelegt wur- de. Der simple Hinweis des Klägers, er habe in der Klageschrift und Replik sub- stantiiert behauptet und nachgewiesen, dass er die D._____ SA nicht alleine be- herrscht habe (mit Verweis auf Urk. 1 S. 9 f. und Urk. 70 S. 10 ff. ), stellt keine substantiierte Rüge bzw. sachbezogene Auseinandersetzung mit dem vorinstanz- lichen Urteil dar. In der Replik hatte der Kläger im Übrigen eingeräumt, drei der vier ursprünglichen Gründer und Beteiligten seien verstorben (Urk. 70 S. 10 Rz 18). Bereits behandelt wurden im Wesentlichen auch die weiteren Argumente des Klägers, weder er selbst noch die Beklagte hätten Honorare für Funktionen erzie-
- 33 - len können, welche die D._____ SA innegehabt habe (vgl. E. III/3.5.2 und 3.7.2). Die D._____ SA erhielt reine Funktionsentschädigungen (Urk. 70 S. 12 Rz 23 f., S. 16 Rz 34). Als Arbeitnehmer der Beklagten durfte der Kläger zugunsten von Offshore-Gesellschaften wie der D._____ SA nicht einfach Rechnungen ausstel- len bzw. Honorareinnahmen generieren für Leistungen, die er selbst im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mit einem von ihm gesteuerten Vehikel wie die D._____ SA zugunsten von Kunden der Beklagten erbrachte, zumal er wiederum (nicht aber die Beklagte) über diese Einnahmen verfügen konnte. 3.10 Zusammenfassend vermag der Kläger den vorinstanzlichen Schluss, wonach eine hinreichend schwere Verletzung der Treuepflicht und damit ein wich- tiger Grund für die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestand, nicht um- zustossen. 4.1.1 Der Kläger ist der Auffassung, die Vorinstanz schaffe zu seinen Lasten eine Beweislastumkehr, wenn sie von ihm verlange, er habe zu beweisen, dass seine Arbeitsausführung, die er während Jahren praktiziert habe, korrekt gewesen sei. Obwohl die Beklagte gemäss Vorinstanz Einsicht in alle Dokumente und Auf- zeichnungen gehabt habe, nehme sie an, der Kläger habe zu beweisen, dass sein Verhalten genehmigt worden sei. Wenn die Arbeitgeberin die Arbeitsweise des Arbeitnehmers während Jahren kritiklos zulasse, handle es sich um eine Gutheis- sung der Arbeitsweise und es obliege nicht dem Arbeitnehmer, noch eine zusätz- liche Genehmigung nachzuweisen (Urk. 124 S. 10 Rz 20). 4.1.2 Es trifft nicht zu, dass die Vorinstanz vom Kläger einen Nachweis der korrekten Arbeitsausführung forderte bzw. die Beklagte vom Nachweis eines Fehlverhaltens dispensierte. Die Vorinstanz hielt vielmehr und mit Recht dafür, der Kläger habe zu beweisen, dass die Beklagte sein pflichtverletzendes Verhal- ten (für das die Beklagte die Behauptungs- und Beweislast trägt) genehmigt habe. Grundsätzlich trägt der Kündigende die Beweislast für die wichtigen Gründe, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen könnten (BK-Rehbinder/Stöckli, Art. 337 OR N 2; ZK-Staehelin, Art. 337 OR N 42; BGE 130 III 213 E. 3.2). Ein Ausschluss der Widerrechtlichkeit resp. Entlastungsgründe sind rechtshindernder Natur und müs- sen vom Schädiger und daher vom Gekündigten bewiesen werden (BK-Kummer,
- 34 - Art. 8 ZGB N 244; BSK ZGB I-Lardelli/Vetter, Art. 8 N 62). Der fehlende Nachweis der Einwilligung bzw. Genehmigung schlägt daher zu Lasten des Klägers aus. Der Kläger zitiert sodann die Vorinstanz nicht richtig und geht an deren Begrün- dung vorbei. Die Vorinstanz hat nicht erwogen, die Beklagte habe Einsicht in alle Dokumente und Aufzeichnungen gehabt, und gleichwohl angenommen, dieses Wissen der Beklagten hätte nicht bereits früher zu einer fristlosen Kündigung füh- ren müssen. Vielmehr führte die Vorinstanz aus, es wäre der Beklagten tatsäch- lich möglich gewesen herauszufinden, wie die Geschäfte des Klägers mittels der D._____ SA abgelaufen seien, wenn sie dies versucht hätte. Allerdings sei die Beklagte nicht gehalten gewesen, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nähere Nachforschungen zu betreiben (Urk. 125 S. 22 f.). Damit setzt sich der Kläger nicht auseinander. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Vo- rinstanz also gerade nicht festgestellt, die Beklagte habe die Arbeitsweise des Klägers während Jahren kritiklos zugelassen (dies wäre vom Kläger darzulegen und zu beweisen gewesen), weshalb auch nicht die Rede davon sein kann, die Beklagte habe die Arbeitsweise dadurch genehmigt und der Nachweis einer zu- sätzlichen Genehmigung sei damit obsolet. 4.2.1 Die Vorinstanz verneinte eine stillschweigende Genehmigung durch die Beklagte. Sie zeigte auf, dass Detailkenntnisse (hinsichtlich der Betreuung der Mandate, der Funktion der D._____ SA in den einzelnen Mandaten, der verrech- neten Funktionsentschädigungen und der wirtschaftlichen Berechtigung an der D._____ SA) nötig gewesen wären, um erkennen zu können, wie die Geschäfte des Klägers mit der D._____ SA genau abliefen. Weiter ging sie davon aus, dass die gesamte, die D._____ SA betreffende Korrespondenz und Dokumentation im Privatordner des Klägers und daselbst wieder in einem Unterordner "Diverses" abgespeichert wurde, die D._____ SA als Mandantin der Beklagten im EDV- System erfasst war (vgl. Urk. 60/49/4) und alle Rechnungen und Zahlungsaufträ- ge der D._____ SA bei den einzelnen Mandaten erfasst wurden. Sie leitete dar- aus ab, dass es der Beklagten zwar tatsächlich möglich gewesen wäre herauszu- finden, wie die Geschäfte des Klägers mittels der D._____ SA abliefen. Allerdings sah die Vorinstanz die Beklagte nicht in der Pflicht, nähere Nachforschungen zu betreiben. In diesem Zusammenhang wies sie auf das Persönlichkeitsrecht des
- 35 - Klägers hin, das einer systematischen Kontrolle seines Privatordners entgegen- gestanden habe. Hinsichtlich der Betreuung der Mandate machte sie auf den Grundsatz der Unabhängigkeit der Mandatsführung des Anwalts gemäss BGFA aufmerksam. Sie konzedierte, dass etwa die Vermögensverwaltung nicht unter das Anwaltsmonopol fällt und aus der jeweiligen Mandatsbezeichnung ("Founda- tion", "Corporation", "Ltd.") allenfalls erkennbar war, dass es sich dabei um Offs- hore-Gesellschaften handelte. Hingegen schloss sie aus, dass mit der Mandats- bezeichnung allein sofort und ohne den geringsten Aufwand Klarheit darüber hät- te gewonnen werden können, dass in den über 80 Mandaten keinerlei Tätigkeit innerhalb des Anwaltsmonopols vorgenommen wurde, da dies eine genaue Un- tersuchung jedes Dossiers vorausgesetzt hätte. Für die Vorinstanz hatte die Be- klagte dazu einerseits keinen Anlass, da der Kläger bereits seit 1996 für sie tätig war und offensichtlich ein Vertrauensverhältnis bestand. Andererseits sprach sie der Beklagten angesichts des Grundsatzes der anwaltlichen Unabhängigkeit die Befugnis ab, jedes Dossier systematisch zu durchforsten auf die Gefahr hin, auf dem Anwaltsmonopol unterstehende Arbeiten zu stossen (Urk. 125 S. 22 ff.). 4.2.2 Der Kläger rügt, er habe in der Replik und in der Triplik mehrfach da- rauf hingewiesen, dass die Darstellung der Beklagten, sie habe erst Ende 2014 im Zusammenhang mit der Anfrage der F._____ Bank von den Mandaten und Rech- nungen der D._____ SA Kenntnis erhalten, unglaubhaft sei (Urk. 124 S. 11 Rz 21). Dies stellt keine hinreichende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid dar. Weiter macht der Kläger geltend, da die Beklagte 500 Offshore- Gesellschaften verwaltet und um die bei Gründung und Verwaltung von Offshore- Gesellschaften anfallenden Gebühren gewusst habe, hätte ihr auffallen müssen, wenn zu erwartende Honorare in beträchtlicher Höhe ausgeblieben wären (Urk. 124 S. 11 Rz 21). Eine solche Annahme kann nicht getroffen werden. Einerseits macht der Kläger selber geltend, der Beklagten seien keine Einnahmen entgan- gen, da er alle seine Arbeitsstunden zugunsten der Beklagten verrechnet habe (Urk. 124 S. 6 Rz 10) und die Honorare "für diese Funktionen" regelmässig nicht der Beklagten zugeflossen seien (Urk. 124 S. 7 Rz 12). Andererseits führt er aus, schon aufgrund der abgerechneten Stunden sei zu erkennen, dass der Kläger über diese Arbeitsstunden hinaus gar keine weiteren bezahlten Tätigkeiten habe
- 36 - ausüben können; er habe seine gesamte Arbeitszeit für die Beklagte eingesetzt und während Jahren den höchsten Umsatz aller angestellten Rechtsanwälte der Beklagten erzielt (Urk. 71 S. 9 Rz 15). Wie die Beklagte in dieser Situation auf fehlende Einnahmen bzw. Umsätze hätte schliessen müssen, ist nicht ersichtlich. 4.2.3 Der Kläger bringt vor, die Beklagte habe in alle Kundendossiers Ein- blick gehabt, sie habe damit "ohne grösseren Aufwand" feststellen können, in welchen Kundengesellschaften die D._____ SA als Verwaltungs- oder Stiftungsrat figuriert habe, auch hätte die Beklagte feststellen oder korrigierend eingreifen können, falls gegen irgendeine Weisung oder ihre Interessen verstossen worden wäre, was jedoch unterblieben sei (Urk. 124 S. 11 Rz 21). Die Vorinstanz stellte – wie bereits ausgeführt – nicht in Abrede, dass die Beklagte dem Kläger hätte auf die Schliche kommen können, was sich ja auch darin gezeigt habe, dass sie des- sen Geschäftsgebaren nach Anfrage der F._____ Bank nachgegangen sei. Sie führte jedoch zusätzliche Umstände an, die einer Abklärung zu einem früheren Zeitpunkt entgegenstanden, und wies darauf hin, dass die Möglichkeit der Kennt- nisnahme nicht genügt hätte, da erstens Detailkenntnisse erforderlich waren, zweitens rechtliche Hürden (Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers, An- waltsgesetzgebung) bestanden und drittens aufgrund des Vertrauensverhältnis- ses zwischen den Parteien kein Anlass für Misstrauen bestand. Dieser Begrün- dung kann der Kläger nicht pauschal entgegenhalten, die Beklagte hätte "ohne grösseren Aufwand" feststellen können, falls gegen "irgendeine Weisung" oder "ihre Interessen" verstossen worden wäre. Eine solche Rüge ist nicht genügend substantiiert. Zu Recht weist die Beklagte auch darauf hin, dass es mit der Kennt- nis über den Einsatz der D._____ SA für Organstellung und Vermögensverwal- tung noch nicht getan war, da auch die Beherrschungsverhältnisse bei der D._____ SA hätten bekannt sein müssen (Urk. 129 S. 14 Ziff. 84). Wenn der Klä- ger schliesslich seine Vorgehensweise als gesichertes Wissen der Beklagten dar- stellt (Urk. 124 S. 11 Rz 21: "Die Beklagte hatte Kenntnis, dass der Kläger diese Tätig- keit über die D._____ SA abrechnete und hat dies nicht korrigiert. Also war sie damit zu- mindest implizit einverstanden"; Urk. 124 S. 11 Rz 22: "die Beklagte kannte alle diese Dossiers, da diesen Kunden regelmässig Rechnung gestellt wurde für die Arbeitstätigkeit des Klägers"), stellt er eine Behauptung auf, die weder konkret auf die vor Akten-
- 37 - schluss aufgestellten Vorbringen Bezug nimmt noch sich mit der vorinstanzliche Begründung befasst. Die Rechnungsstellung für die Arbeitstätigkeit des Klägers, die zugunsten der Beklagten erfolgte, kann gerade nicht mit der Rechnungsstel- lung für die Funktionsentschädigungen, die zugunsten der D._____ SA erfolgten, gleichgesetzt werden. Wenn der Kläger für die "gegenteilige Annahme der Vo- rinstanz" jeden Beweis vermisst, verkennt er, dass ihn die Behauptungs- und Be- weislast für die Genehmigung trifft. 4.2.4 Der Kläger beanstandet in diesem Zusammenhang die Erwägung, wo- nach er als Anwalt in seiner Arbeitsausführung von Gesetzes wegen unabhängig und es der Beklagten nicht erlaubt gewesen sei, seine Kundendossiers einzuse- hen. Bei der Verwaltung einer Offshore-Gesellschaft handle es sich offensichtlich nicht um eine Tätigkeit, die im Bereich des Anwaltsmonopols stattgefunden habe. Und selbst eine solche Tätigkeit bedeute nicht, dass die Arbeitgeberin keine Kon- trolle der Arbeitsweise des angestellten Anwalts durchführen und keinen Einfluss auf die Führung des Kundendossiers nehmen dürfe (Urk. 124 S. 11 Rz 22). Diese Argumentation hat bereits die Vorinstanz zurückgewiesen (Urk. 125 S. 23; vgl. E. III/4.2.1), womit sich der Kläger allerdings nicht näher befasst. Zudem lässt er ausser Acht, dass die Beklagte aufgrund des mit dem Kläger bestehenden, jahre- langen Vertrauensverhältnisses keinen Anlass zur Kontrolle hatte und zudem De- tailkenntnisse erforderlich gewesen wären, um die Geschäftsweise des Klägers zu verstehen. Über welchen genau umschriebenen Sachverhalt die Vorinstanz in diesen Zusammenhang ein Beweisverfahren hätte durchführen und welche Be- weismittel sie hätte abnehmen müssen, zeigt der Kläger nicht auf. 4.3.1 Der Kläger hält daran fest, dass er mit dem Kunden J._____ Ltd. nachgewiesen habe, dass die Beklagte in der Person von I._____ spätestens seit 2009 gewusst habe, dass er bei den von ihm betreuten Offshore-Gesellschaften die D._____ SA als Verwaltungsrat eingesetzt und diese Tatsache keineswegs gegen die Interessen der Beklagten verstossen habe. Die J._____ Ltd. sei eine der rund 500 von der Beklagten verwalteten Gesellschaften gewesen, die von ei- nem Partner der Beklagten, I._____, betreut worden sei. Da I._____ 2009 das Mandat dem Kläger habe übertragen wollen, sei anstelle der G._____ Ltd. die
- 38 - D._____ SA des Klägers eingesetzt worden. Die Vorinstanz nehme "wider besse- res Wissen" an, dass die Beklagte nicht im Detail gewusst habe, wie die Mandats- führung des Klägers funktioniert habe. Der Kläger sei erst durch seine Anstellung bei der Beklagten in das Geschäft der Offshore-Gesellschaften eingeführt worden und die Beklagte habe 500 solche Gesellschaften verwaltet. Da sei es realitäts- fremd, zugunsten der Beklagten anzunehmen, sie habe nicht im Detail gewusst, wie dieses Geschäft funktioniere. Selbst wenn man der Beklagten mangelnde De- tailkenntnis zugutehalte, wäre anzunehmen, dass sie den Details nachgegangen wäre, wären sie ihr nicht bekannt gewesen. Alles andere wäre als fahrlässig und als implizite Zustimmung zu werten. Wenn die Vorinstanz ohne Beweiserhebung eine solche Annahme entgegen den substantiierten Behauptungen des Klägers treffe, ermittle sie den Sachverhalt ungenügend und verweigere ihm das rechtli- che Gehör (Urk. 124 S. 12 Rz 23). 4.3.2 Dem kann nicht gefolgt werden. Entgegen dem Kläger (Urk. 133 S. 9 Rz 23) hatte die Beklagte bereits in der Duplik und nicht erst in der Berufungsant- wort behauptet, das vom Kläger redigierte Schreiben, mit dem die D._____ SA als neuer Corporate Director der J._____ Ltd. eingesetzt wurde (Urk. 5/13), sei I._____ von der Assistentin des Klägers nur beiläufig zur Unterschrift vorgelegt worden, wobei kein Anlass zur weitergehenden Prüfung bestanden habe und sich klare Erkenntnisse über Art und Verwaltung der vom Kläger geführten Mandate ohnehin nicht aus einem Einzelfall sondern erst aus einer Prüfung sämtlicher Dossiers und Dokumente hätte ergeben können (Urk. 80 S. 52 f. Ziff. 357 ff.). Die Umstände der Unterzeichnung bestritt der Kläger daraufhin in der Triplik – wie die Beklagte zu Recht einwendet (Urk. 129 S. 16 Ziff. 92) – lediglich pauschal und völlig unzureichend (Urk. 94 S. 14 Rz 36). Ohnehin war die Vorinstanz der An- sicht, dass nicht einmal der Kläger behaupte, aufgrund der Einsetzung der D._____ SA als Corporate Director in einem Fall habe die Beklagte Einzelheiten über die Betreuung der Mandate, die abgerechneten Funktionen und die wirt- schaftliche Berechtigung erfahren (vgl. Urk. 125 S. 24). Wenn der Kläger nun in der Berufung (notabene ohne Bezugnahme auf seinen früheren Sachvortrag) ein- fach vorträgt, es sei realitätsfremd, der Beklagten zugute zu halten, sie habe nicht im Detail gewusst, "wie dieses Geschäft funktioniert", zeigt er nicht auf, weshalb
- 39 - die Beklagte hätte wissen sollen, dass der Kläger dieses Geschäft zu seinen oder eines Dritten Gunsten betrieb, obwohl er ein Arbeitnehmer der Beklagten mit Um- satzbeteiligung war, der grundsätzlich keine bezahlten Nebenbeschäftigungen ausüben durfte und der allgemeinen Treuepflicht unterstand. Mit Honorareinnah- men des Klägers selbst oder einer von ihm kontrollierten und beherrschten Ge- sellschaft musste die Beklagte nämlich nicht rechnen, auch wenn sich der Kläger ebenfalls im Offshore-Geschäft für die Kunden der Beklagten betätigte. Weshalb sich die Annahme rechtfertigt, die Beklagte wäre Details nachgegangen, wenn sie ihr nicht bereits bekannt gewesen wären, legt der Kläger – der als Arbeitnehmer eine andere Stellung als die Partner hatte – ebenso wenig dar. Insofern ist auch eine fahrlässige Unkenntnis nicht auszumachen, wie denn auch nicht ersichtlich ist, inwiefern Fahrlässigkeit im vorliegenden Zusammenhang überhaupt eine Ge- nehmigung nach sich ziehen könnte. Eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist auch insoweit nicht ersichtlich. 4.4.1 Schliesslich beruft sich der Kläger erneut auf die E-Mail von I._____ vom 13. August 2014 (Urk. 96/39), worin dieser bestätige, dass er die D._____ SA in Kundengesellschaften als Organ eingesetzt habe, ohne dass die Beklagte Einwände erhoben hätte. Die Vorinstanz wolle dieses Beweismittel nicht gelten lassen, da es erst mit der Triplik eingereicht worden sei. Dabei übersehe sie, dass die konkrete Behauptung der Beklagten, sie habe keine Kenntnis von der Man- datsführung des Klägers gehabt, erstmals in der Duplik aufgestellt worden sei, weshalb der Kläger keine Veranlassung gehabt habe, zuvor Gegenbeweise für die Kenntnis der Beklagten anzubieten. Die erstmalige Behauptung der Beklag- ten, sie habe von der Mandatsführung des Klägers keine Kenntnis gehabt, stelle ein Novum dar, das dem Kläger ein Novenrecht gebe (Urk. 124 S. 12 Rz 24). 4.4.2 Der Kläger irrt, wenn er meint, ihm obliege der Gegenbeweis "für die Kenntnis der Beklagten" und für die Genehmigung seines Vorgehens. Diesbezüg- lich trifft ihn Hauptbeweislast (E. III/4.1.2). Er war daher gehalten, die für ihn ent- lastenden Umstände mit seinem zweiten Sachvortrag zu behaupten, weshalb er sich von vornherein nicht auf Dupliknoven berufen kann. Richtig ist auch, dass der Kläger bereits in der Klageschrift vorbrachte, die Beklagte habe zu jeder Zeit von
- 40 - den Dienstleistungen der D._____ SA gewusst und dagegen keine Einwände er- hoben (Urk. 1 S. 8 Ziff. 7), was seitens der Beklagten in der Klageantwort bestrit- ten wurde mit dem Hinweis, sie habe lediglich gewusst, dass es sich um eine vom Kläger betreute Mandantin gehandelt habe (Urk. 58 S. 94 Rz 343 ff.). Der Kläger war darum gehalten, Abweichendes samt Beweisanträgen in der Replik vorzutra- gen. Schliesslich hat I._____ in seiner E-Mail vom 13. August 2014 entgegen der Darstellung des Klägers die D._____ SA nicht erwähnt. Auf die Erwägung der Vo- rinstanz, weshalb aus dieser E-Mail nicht auf Detailkenntnisse über die Geschäfte des Klägers geschlossen werden kann und keine weiteren Beweiserhebungen angezeigt sind, geht der Kläger nicht ein. 4.5 Die Vorinstanz ist somit zu Recht zum Ergebnis gelangt, es liege keine Genehmigung der Verrechnungspraxis des Klägers vor. Im Zusammenhang mit der Rechtzeitigkeit der Kündigung wiederholt der Kläger lediglich seinen Stand- punkt, dass die Beklagte das notwendige Wissen, das zu einer fristlosen Entlas- sung hätte führen können, längst vor Ende September 2014 erworben habe und damit keine weiteren Abklärungen nötig gewesen seien, weshalb drei Wochen of- fensichtlich zu viel seien, um sich ein längst verfügbares Wissen anzueignen (Urk. 124 S. 13 Rz 25). Damit argumentiert der Kläger – wie bereits vor Vorinstanz – unter einer falschen Prämisse. Dass die Abklärungsfrist und die daran anschlies- sende Überlegungsfrist nicht eingehalten wurden, wenn davon ausgegangen wird, die Beklagte sei erst mit der Anfrage der F._____ Bank Ende September 2014 zu weiteren Abklärungen veranlasst worden, macht der Kläger nicht geltend. Die fristlose Kündigung erweist sich damit als gerechtfertigt und dem Kläger steht le- diglich die Lohnforderung von Fr. 11'170.10 netto für die Zeit von 1. bis 21. Okto- ber 2014 zu (Urk. 125 S. 28).
5. Die Vorinstanz verwehrte dem Kläger in den Bonusabrechnungen (Jah- resabrechnungen) 2012 bis 2014 verschiedene Korrekturen, die mit der Berufung angefochten werden. 5.1.1 Bei der Prüfung der Bonusansprüche 2012 bis 2014 behandelte die Vor-instanz durch die Beklagte vorgenommene Kürzungen für verschiedene, vom Kläger mit der Firmenkreditkarte getätigte Auslagen, welche die Beklagte nicht als
- 41 - Repräsentationsspesen anerkannte. Sie erwog, dass der Kläger die Notwendig- keit der Auslagen substantiiert zu behaupten und zu beweisen habe, was er mit wenigen Ausnahmen (Weiterbildungskosten/Jahresbeitrag Business-Club) aber weitgehend unterlassen habe, obwohl von der Beklagten die internen Kontoblätter und die Kontoauszüge des Kreditkartenunternehmens eingereicht worden seien (Urk. 125 S. 31 ff.). 5.1.2 Laut Kläger übersieht die Vorinstanz, dass die Repräsentationsspesen mit der Kreditkarte bezahlt worden seien und er anhand der monatlichen Abrech- nungen den Grund für die Ausgabe nachgewiesen habe. Die Beklagte habe diese Abrechnungen nie beanstandet und habe im vorinstanzlichen Verfahren eine Rückforderung der bereits vergüteten Spesenentschädigungen verlangt, weshalb es Sache der Beklagten gewesen wäre zu beweisen, aus welchen Gründen eine Rückvergütung zu erfolgen habe, obwohl die Abrechnung für die Jahre 2012 bis 2014 monatlich in gewohnter Weise durchgeführt worden sei. Die Vorinstanz ge- he selber von einer Rückforderung im Sinne von Art. 62 OR aus. Eine solche wä- re von der Beklagten zu beweisen und zudem längst verjährt, was trotz Einrede des Klägers gar nicht erst geprüft worden sei. Indem die Vorinstanz eine Rückfor- derung dieser Vergütungen ohne Rechtsgrund zugelassen habe, habe sie das Recht falsch angewandt (Urk. 124 S. 14 Rz 29). 5.1.3 Die Vorinstanz erwog, dem Kläger sei gemäss einer Lohnabrechnung vom September 2014 und den Lohnausweisen 2012 bis 2014 eine Spesenpau- schale von Fr. 6'000.– pro Jahr in monatlichen Betreffnissen von Fr. 500.– ausbe- zahlt worden. Es sei unerfindlich, weshalb der Kläger behaupte, die Pauschale sei nie ausbezahlt worden. Die Beklagte habe die Fr. 6'000.– (Maximalbetrag für Ver- trauensspesen) in keiner der hier strittigen Abrechnungen in Abzug gebracht. Die Spesen, um die es im Prozess gehe, seien über den Betrag von Fr. 6'000.– hin- ausgehende Spesen, deren Notwendigkeit vom Kläger zu beweisen sei. Diese Erwägung wird vom Kläger nicht beanstandet und ist zutreffend. Eine Spesenab- rechnung ist nur dann nicht erforderlich, wenn ein Pauschalbetrag verabredet wurde (BGE 131 III 439 E. 5.2 S. 445).
- 42 - 5.1.4 Gemäss Art. 327a Abs. 1 OR hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu erset- zen. Der Auslagenersatz ist auf Grund der Abrechnung des Arbeitnehmers jeweils zusammen mit dem Lohn auszurichten, sofern nicht eine kürzere Frist verabredet oder üblich ist. Hat der Arbeitnehmer regelmässig Auslagen zu machen, so ist ihm ein angemessener Vorschuss in bestimmten Zeitabständen, mindestens aber je- den Monat auszurichten (Art. 327c Abs. 1 und 2 OR). Mit einer Geschäftskredit- karte wird das Spesenmanagement vereinfacht. Barauszahlungen und Spesen- vorschüsse entfallen (vgl. Art. 327c OR). Der Arbeitnehmer hat die Notwendigkeit wie auch die Höhe der einzelnen Auslagen zu spezifizieren und zu beweisen. Diese Pflicht trifft den Arbeitnehmer deshalb, weil er allein wissen kann, welche Auslagen tatsächlich entstanden sind. Die Abrechnungspflicht umfasst auch die Vorlage von Belegen. Wird dem Arbeitnehmer eine Firmenkreditkarte ausgehän- digt, gilt nichts anderes. Die Situation stellt sich ähnlich dar, wie wenn der Arbeit- geber dem Arbeitnehmer bei regelmässigen Auslagen einen Vorschuss (Art. 327c Abs. 2 OR) leisten würde. Die Kreditkartenabrechnung vermag weiterführende Angaben und die Vorlage von Belegen nicht zu ersetzen (ZR 118 [2019] Nr. 64 E. 4 und 5, mit weiteren Hinweisen). Die Vorinstanz hat die Behauptungs- und Be- weislast demnach richtig verteilt. 5.1.5 Der Kläger will den Grund für die Ausgaben "anhand der Kreditkarten- abrechnungen" nachgewiesen haben. Dass aus den Kreditkartenabrechnungen (Kontoauszügen) die Notwendigkeit der einzelnen Belastungen (Auslagen) her- vorgeht oder die Vorinstanz andere substantiierte Behauptungen zur Notwendig- keit der Auslagen überging, ist damit nicht dargetan. Die Rüge des Kläger ist un- begründet. 5.1.6 Der Kläger beruft sich auch zu Unrecht auf die bereicherungsrechtliche Verjährungsfrist. Ergibt die Abrechnung, dass der Spesenvorschuss die effektiven Spesen übersteigt, besitzt der Arbeitsgeber im Umfang der Differenz einen ver- traglichen (nicht bereicherungsrechtlichen) Rückerstattungsanspruch, was analog auch im Falle einer Firmenkreditkarte gilt. Der Kläger legt auch nicht dar, wo er vor Vorinstanz die Verjährungseinrede erhob. Im Berufungsverfahren kann dies
- 43 - nicht nachgeholt werden. Und schliesslich hat sich die Beklagte auf Art. 120 Abs. 3 OR berufen, wonach verjährte Ansprüche zu Verrechnung gebracht werden können, wenn sie zur Zeit, wo sie mit anderen Forderungen (Bonusansprüche 2012 bis 2014) verrechnet werden konnten, noch nicht verjährt waren. Diese Vo- raussetzung war hier erfüllt (vgl. Art. 339 OR). 5.2.1 Der Kläger hatte vor Vorinstanz geltend gemacht, die Steuerbehörden hätten ihm in der Steuereinschätzung 2013 Fr. 3'360.– für den Arbeitsweg aufge- rechnet, die ihm in der Bonusabrechnung 2012 wieder gutgeschrieben werden müssten, da ihm alle Autokosten (Leasing, Steuer und Versicherung) schon be- lastet worden seien. Nach Ansicht des Klägers müsste er die Autokosten doppelt bezahlen, falls es bei dieser Aufrechnung bleibe, während die Beklagte den Auf- wand für das Geschäftsfahrzeug in ihrer Ertragsrechnung vom Gewinn abziehen könne (Urk. 1 S. 12 Ziff. 12, Urk. 70 S. 37 Ziff. 97 f.). Die Vorinstanz konnte diese Begründung nicht nachvollziehen. Der vom Kläger erwähnte Abzug von Fr. 3'360.–, der ihm offenbar von Steuerbehörden aufgerechnet worden sei, erschei- ne weder in der Jahresabrechnung 2012 noch in den dazugehörigen Belegen. Der Kläger scheine zu übersehen, dass ihm der ganze "Privatanteil Geschäftswa- gen" gemäss Lohnausweis 2012 im Betrag von Fr. 6'844.– in der Spesenabrech- nung nicht belastet worden sei; die Fr. 6'844.– seien in den Fr. 40'377.65, die in der Jahresabrechnung 2012 in Abzug gebracht worden seien, nämlich nicht ent- halten (Urk. 125 S. 33 f. mit Verweis auf Urk. 60/74/1 und 60/74/10). 5.2.2 Mit dieser Begründung setzt sich der Kläger nur ungenügend ausei- nander, wenn er ohne jeglichen Hinweis auf die Akten an seiner Behauptung fest- hält, in der Bonusabrechnung seien ihm alle Autokosten (Leasing, Autokosten und Versicherung) belastet und damit vom Bonus abgezogen worden, die Vorinstanz habe dies offensichtlich nicht verstanden, die Beträge seien ausgewiesen, es tref- fe nicht zu, dass die Fr. 3'360.– in der Bonusabrechnung nicht enthalten seien (Urk. 124 S. 14 Rz 30). Nach seiner Darstellung wurden ihm die Fr. 3'360.– von den Steuerbehörden als Einkommen aufgerechnet (Urk. 70 S. 37 Rz 97) und nicht verrechnet. Eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung ist aufgrund seiner Ausführungen jedenfalls nicht auszumachen.
- 44 - 5.3 Unzureichend begründet ist die Berufung auch insoweit, als der Kläger Weiterbildungskosten (Fr. 1'700.– bzw. Fr. 1'500.–) und den Jahresbeitrag für die Mitgliedschaft im K._____ von Fr. 1'200.–, die in den Bonusabrechnungen 2013 und 2014 vom Guthaben des Klägers in Abzug gebracht wurden, als Berufsaus- lagen behandelt haben will. Die Vorinstanz hat dafür gehalten, der Kläger habe zur Notwendigkeit dieser Auslagen keine Ausführungen gemacht. Es sei nicht of- fensichtlich, weshalb die Arbeitgeberin einen Spanisch-Kurs und den Mitglieder- beitrag in einem Fussballklub bezahlen müsse, da auch nicht gerichtsnotorisch sei, dass es sich beim K._____ um einen reinen Business-Club handle (Urk. 125 S. 34). Der Kläger spricht in diesem Zusammenhang lediglich vom "Business Club des K._____" und macht geltend, er habe nachgewiesen, dass "diese Kosten" in den Vorjahren regelmässig bezahlt worden seien und eine Praxisänderung weder angekündigt noch begründet worden sei, weshalb nicht nachvollzogen werden könne, wie die Vorinstanz zu ihrem Entscheid gelangt sei (Urk. 124 S. 14 Rz 31). Wo er dies ausgeführt und nachgewiesen haben will, legt er nicht dar. Er geht damit auch nicht auf die Erwägungen der Vorinstanz ein, weshalb es dabei bleibt, dass diese Auslagen nicht zu Lasten der Beklagten gehen. 5.4.1 Die Beklagte hat in der Jahresabrechnung (Bonusabrechnung) 2013 dem Kläger Fr. 1'000.– vom Bonusanspruch abgezogen mit der Begründung, er habe einen Anteil am Abschiedsgeschenk (Gutschein) der Mitarbeiterin N._____ zu übernehmen (Urk. 60/79/1). Die Vorinstanz erwog, der Kläger habe die in der Duplik neu aufgestellte Behauptung der Beklagten, es habe einer Abmachung mit Rechtsanwalt I._____ entsprochen, dass der Kläger die Hälfte der Kosten des Abschiedsgeschenks (ein Reisegutschein der O._____ AG im Wert von Fr. 2'000.–) für N._____, die während sieben Jahren seine Assistentin gewesen sei, übernehme, lediglich pauschal bestritten und an seiner Sachdarstellung festgehal- ten. Die Vereinbarung einer hälftigen Beteiligung des Klägers habe daher als un- bestritten zu gelten, weshalb die Jahresabrechnung nicht zu korrigieren sei (Urk. 125 S. 35). 5.4.2 Dass der Kläger in der Replik vorbrachte, nichts von einem solchen Abschiedsgeschenk gewusst und keiner Beteiligung zugestimmt zu haben, ergibt
- 45 - sich auch aus dem Urteil der Vorinstanz (Urk. 125 S. 35 mit Verweis auf Urk. 70 S. 38 Rz 101). Zu Recht beanstandet der Kläger, der Vorwurf der ungenügenden Substantiierung der Bestreitung sei unberechtigt, da ein Negativum nicht mit Be- legen bestritten werden könne und die Beklagte das Vorliegen einer solchen Ver- einbarung beweisen müsse (Urk. 124 S. 15 Rz 32). An der in der Replik erfolgten Bestreitung ändern auch die ergänzenden Vorbringen der Beklagten in der Duplik nichts. 5.4.3 Die Beklagte hat sich zum Nachweis ihrer Behauptungen auf die Par- teibefragung I._____s und auf die Kreditkartenabrechnung vom 25. August 2013 betreffend einen Reisegutschein von Fr. 2'000.– (mit einem entsprechenden Ver- merk I._____s) berufen (Urk. 80 S. 67 Ziff. 471). Eine Beweisabnahme kann indes unterbleiben. Gemäss Art. 323b Abs. 3 OR sind Abreden über die Verwendung des Lohnes im Interesse des Arbeitgebers nichtig. Zulässig sind Abreden, bei de- nen das Interesse des Arbeitnehmers überwiegt, wobei bei Abreden im Interesse beider Parteien die Zulässigkeit wertend aufgrund der konkreten Umstände zu beurteilen ist (BGer 4C.237/2004 vom 1. Oktober 2004, E. 3.1). N._____ war die Arbeitnehmerin der Beklagten. Der Umstand, dass sie sieben Jahre lang als As- sistentin des Klägers tätig war (Urk. 80 S. 67 Ziff. 471), lässt eine Beteiligung des Klägers weder als selbstverständlich noch in dessen überwiegenden Interesse er- scheinen. Der Abzug von Fr. 1'000.– in der Bonusabrechnung 2013 erfolgte daher in unzulässiger Weise. 5.5 Der Bonusanspruch des Klägers (2012 bis 2014) erhöht sich damit auf Fr. 96'138.52 brutto oder Fr. 90'009.70 netto (Urk. 125 S. 39 f.). Der Anspruch des Klägers (Hauptforderung) beträgt damit Fr. 101'179.80 zuzüglich Zins zu 5% seit
21. Oktober 2014 (Urk. 125 S. 40).
6. Der Kläger rügt, die Vorinstanz sei ohne weitere Prüfung, ohne Beachtung seiner Bestreitung und ohne Beweisabnahme davon ausgegangen, die D._____ SA sei sein "Alter Ego" gewesen. Auch habe sie aus dem Einspracheentscheid des Steueramtes, das eine wirtschaftliche Betrachtungsweise anwende, falsche Schlüsse gezogen. Eine Schadenersatzpflicht zu bejahen, weil der Kläger Dritte für Dienstleistungen beigezogen habe, sei rechtlich nicht begründbar (Urk. 124 S.
- 46 - 15 f. Rz 35 f.). Auf diese Rügen wurde bereits eingegangen (E. III/3.5.3). Sie ha- ben sich als unbegründet erwiesen. 7.1 Die Vorinstanz ist auf den Einwand des Klägers eingegangen, die Be- klagte sei für allfällige Ansprüche vor dem 1. Januar 2010 nicht aktivlegitimiert. Sie kam zum Schluss, bei der Änderung der Rechtsform der Anwaltskanzlei per 1. Januar 2010 habe es sich nicht um einen Betriebsübergang nach Art. 333 OR, sondern um eine Umwandlung nach Fusionsgesetz (FusG) bzw. um eine Ände- rung der Rechtsform bei gleichem wirtschaftlichen Träger gehandelt. Allerdings finde auch in diesem Fall Art. 333 OR auf den Übergang der Arbeitsverhältnisse Anwendung, dessen Voraussetzungen hier erfüllt seien. Damit sei die Beklagte für Forderungen gegenüber dem Arbeitnehmer aus der Zeit vor dem Betriebs- übergang bzw. vor der Umwandlung aktivlegitimiert (Urk. 125 S. 48 ff.). In der Folge liess die Vor-instanz aber lediglich solche Schadenspositionen zur Verrech- nung zu, die nach dem 1. Januar 2010 datieren und bei denen der Kläger nicht bestritt, dass die Zahlung an die D._____ SA erfolgte (Urk. 125 S. 52, S. 54 f. mit Verweis auf Urk. 82/29). 7.2 Der Kläger hält mit der Berufung daran fest, dass die Beklagte für An- sprüche, die der Kollektivgesellschaft allenfalls zustanden, nicht aktivlegitimiert sei und eine Einzelabtretung von Ansprüchen der Kollektivgesellschaft notwendig gewesen wäre, da eine Sachübernahme gemäss Handelsregisterauszug nicht stattgefunden habe. Auch ein Betriebsübergang im Sinne von Art. 333 Abs. 3 OR hätte nicht zu einer solchen Zession geführt, da diese Bestimmung nur den Über- gang der Ansprüche des Arbeitnehmers und nicht allfälliger Schadenersatzan- sprüche des Arbeitgebers regle. Die Vorinstanz habe deshalb die Aktivlegitimation der Beklagten für vor dem 1. Januar 2010 entstandene Ansprüche und deren Zu- lassung zur Verrechnung zu Unrecht bejaht (Urk. 124 S. 16 Rz 37 f.). 7.3 Der Kläger stellt nicht in Frage, dass die Vorinstanz nur solche an die D._____ SA ausbezahlte Honorarbeträge als Schadenersatzpositionen zur Ver- rechnung zugelassen hat, die nach dem 1. Januar 2010 datieren. Insofern stellt sich die Frage der Aktivlegitimation der Beklagten nicht. Auch stösst das Argu- ment der fehlenden Sachübernahme und fehlenden Einzelabtretung bei Annahme
- 47 - einer Änderung der Rechtsform bei gleichbleibendem wirtschaftlichen Träger nach Art. 53 f. FusG von vornherein ins Leere.
8. Seitens des Klägers blieb unangefochten, dass im Quantitativ eine Ver- rechnungsforderung der Beklagten von minimal Fr. 343'382.04 resultiert (Urk. 125 S. 53). Die Verrechnungsforderung übersteigt die korrigierte Hauptforderung des Klägers von Fr. 101'179.80 nach wie vor. Die Vorinstanz legte in der Folge die Reihenfolge der Verrechnung der geltend gemachten Schadenersatzpositionen fest (Urk. 125 S. 54 f.). Ihre Aufstellung über die vom Kläger unbestritten geblie- benen Zahlungen (Urk. 125 S. 54 f.) ist aufgrund der korrigierten Hauptforderung wie folgt zu ergänzen (Erhöhung von Nr. 734 auf Fr. 4'000.00 und Aufnahme von Nr. 172 im Umfang von Fr. 645.54 gemäss Urk. 82/29 S. 3 und Urk. 80 S. 98): Nr. Mandat Auszahlungsbetrag in CHF 1 P._____ SA, Panama 5'500.00 3 Q._____, Panama 2'102.45 7 “ 5'000.00 8 “ 5'500.00 4 R._____ Ltd., BVI 4'000.00 5 “ 4'000.00 6 “ 4'000.00 11 S._____, Panama 4'313.76 12 “ 4'000.00 13 “ 7'355.84 14 “ 5'563.23 15 “ 4'000.00 1149 “ 4'000.00 1150 “ 16'021.22 22 “ 4'000.00 42 “ 4'000.00 61 T._____, Panama 4'000.00 62 “ 11'409.00 47 “ 4'000.00 48 “ 17'459.00 49 “ 4'000.00 50 “ 8'410.00 51 “ 4'000.00 52 “ 12'916.00 53 “ 4'000.00
- 48 - 88 U._____, Panama 4'000.00 87 “ 4'000.00 86 “ 4'000.00 80 V._____, AK._____ 4'000.00 95 W._____, Panama 2'397.60 104 AA._____, Panama 9'491.50 103 “ 5'500.00 100 “ 5'500.00 109 AB._____ Ltd. Inc., Panama (für … Inc.) 1'500.00 108 AB._____ Ltd. Inc., Panama 3'000.00 106 AB._____ Ltd. Inc, Panama (für … Inc.) 3'000.00 118 AC._____ SA, Panama 4'000.00 119 “ 4'000.00 129 AD._____, Panama 4'000.00 128 “ 4'000.00 127 “ 4'000.00 126 “ 4'000.00 140 AE._____, Panama 4'000.00 139 “ 4'000.00 138 “ 4'000.00 132 “ 4'000.00 131 “ 4'000.00 130 “ 4'500.00 144 AF._____, Panama 4'000.00 143 “ 4'000.00 145 “ 4'000.00 148 “ 4'000.00 147 “ 4'000.00 699 AG._____ Inc., AH._____ 4'000.00 698 “ 4'000.00 736 AI._____ Limited, AH._____ 4'000.00 735 “ 4'000.00 734 “ 4'000.00 172 AJ._____, AK._____ 645.54 Total 289'085.14 Werden – analog dem Vorgehen der Vorinstanz (Urk. 125 S. 55) – von den vorstehenden Fr. 289'085.14 Selbstkosten von 50% und davon wiederum 30% Provision abgezogen, ergibt sich ein Betrag von Fr. 101'179.80, welcher der Hauptforderung (ohne Zins) entspricht. Dieser Betrag zuzüglich 5% Verzugszins ab 21. Oktober 2014 ist zur Verrechnung zugelassen. Die Vorinstanz hat die
- 49 - Hauptforderung des Klägers im Ergebnis zu Recht als getilgt erachtet und die Klage abgewiesen. Der angefochtene Entscheid ist insoweit (Dispositiv-Ziffer 1) zu bestätigen. IV. 1.1 Die Vorinstanz hat die Gerichtsgebühr und die Parteientschädigung ba- sierend auf einem Streitwert von Fr. 523'732.– festgesetzt. Sie erwog, dieser Streitwert ergebe sich aus den vom Kläger in der Klageschrift gemachten Anga- ben. In der Klageschrift hatte der Kläger sein Schreiben vom 2. November 2014 wiedergegeben, worin für die Jahre 2012 bis 2014 Bonusansprüche von Fr. 350'000.– (Fr. 50'000.–, Fr. 150'000.– und Fr. 150'000.–) geltend gemacht wurden (Urk. 1 S. 10). Unter Berücksichtigung von Schadenersatz und Entschädigung (Rechtsbegehren Ziffer 1 und 2), total Fr. 193'732.–, des auf Fr. 30'616.75 bezif- ferten Bonusanspruchs für 2012 (Rechtsbegehren Ziffer 3) und der auf Fr. 300'000.– geschätzten Bonusansprüchen 2013 und 2014, über die Abrechnung verlangt wurde (Rechtsbegehren Ziffer 4 und 5), errechnete sich ein Streitwert von einstweilen Fr. 532'732.– (Urk. 6 S. 3). In der Replik bezifferte der Kläger die Bonusansprüche der Jahre 2013 und 2014, woraus sich ein Streitwert von Fr. 358'565.– ergibt (E. III/1.2). Die Vorinstanz war der Auffassung, durch diese nach- trägliche Bezifferung verändere sich der ursprüngliche Streitwert nicht (Urk. 125 S. 56). 1.2 Der Kläger macht geltend, Gerichtskosten und Parteientschädigung müssten basierend auf einem Streitwert von Fr. 288'117.– festgelegt werden. Falls es beim vorinstanzlichen Entscheid bleibe, sei die Gerichtsgebühr auf Fr. 16'270.–zu reduzieren. Die Parteientschädigung sei – da der Rechtsvertreter ein Mitarbeiter der Beklagten sei – auf Fr. 9'490.– (50% von Fr. 18'980.–) festzuset- zen (Urk. 124 S. 17 f. Rz 39 ff.). Die Beklagte sei jeden Nachweis schuldig geblie- ben, dass ihr Rechtsvertreter gemäss Anwaltstarif entschädigt werde, obwohl er organisatorisch in die Infrastruktur der Beklagten eingebettet sei und als Kon- sulent auf dem Briefpapier erscheine (Urk. 133 S. 11 Ziff. 32).
- 50 - 1.3 Die Beklagte weist darauf hin, dass ihr Rechtsvertreter weder Organ noch Arbeitnehmer sei und als Selbständigerwerbender gemäss der Anwaltsge- bührenverordnung (AnwGebV) entschädigt werde. Sie ist der Ansicht, dass die erstinstanzlich festgesetzte Parteientschädigung von Fr. 23'880.– mit Rücksicht auf § 11 Abs. 2 AnwGebV auch bei einem Streitwert von Fr. 358'565.– noch bei Weitem angemessen wäre (Urk. 129 S. 24 ff. Ziff. 146 ff. mit Verweis auf Urk. 117 S. 7). 1.4 Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Bei Begehren um Rechnungslegung ist Art. 85 Abs. 1 ZPO analog anzuwenden. Die klagende Par- tei ist zu einer Bezifferung anzuhalten, allerdings unter Vorbehalt der Korrektur im Sinne von Art. 91 Abs. 2 ZPO (Diggelmann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, Art. 91 N 25). Der Mindestwert gilt als vorläufiger Streitwert (Art. 85 Abs. 1 ZPO). 1.5 Vorliegend hat der Kläger hinsichtlich der Boni der Jahre 2013 und 2014 auf Abrechnung geklagt (Rechtsbegehren Ziffer 4 und 5). Zum Streitwert führte er aus, dieser betrage mehr als Fr. 30'000.–; der genaue Wert könne nicht beziffert werden, da die Beklagte vorgängig Auskünfte zur Berechnung des Streitwerts er- teilen müsse (Urk. 1 S. 3 f.). Nach Abrechnung durch die Beklagte hielt der Kläger in der Replik an seinen Rechtsbegehren unverändert fest (Urk. 70 S. 2); zugleich bezifferte er die Bonusansprüche mit Fr. 119'109.27 (2013) bzw. Fr. 15'107.05, woraus sich ein Gesamtstreitwert von Fr. 358'565.– ergab (Urk. 70 S. 42 Rz 112). Dieser definitive Streitwert ist nach Gesagtem dem Verfahren zugrunde zu legen, zumal die Vorinstanz nicht von einem teilweisen Klagerückzug ausgegangen ist. 1.6 Die Grundgebühr im Sinne von § 4 Abs. 1 GebV OG beträgt Fr. 17'921.– . Das erstinstanzliche Verfahren dauerte rund fünf Jahre und erwies sich als auf- wändig. Es mussten – über den üblichen Umfang hinaus – zahlreiche prozesslei- tende Entscheide (betreffend Sicherheitsleistung, Sistierung, Verfahrensbe- schränkung) getroffen und sogar eine Instruktionsverhandlung betreffend Sistie-
- 51 - rung abgehalten werden (Prot. I S. 5 ff., S. 29 ff.). Damit ist die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 20'000.– festzusetzen (§ 4 Abs. 1 und 2 GebV OG). 1.7 Die Vorinstanz hat der Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 23'880.– zugesprochen unter Hinweis darauf, ihr Rechtsvertreter, Rechts- anwalt Y._____, sei in ihrer Kanzlei (und damit nicht als externer Rechtsanwalt) tätig, und sie habe sich zu den effektiven Kosten der Vertretung nicht geäussert (Urk. 125 S. 56 mit Verweis auf die ausführlichere Begründung in Urk. 92 S. 3). Die zugesprochene Parteientschädigung entspricht bei einem Streitwert von Fr. 523'732.– der Grundgebühr gemäss § 4 Abs. 1 AnwGebV. Die Vorinstanz sagte allerdings nicht, wie hoch eine volle Parteientschädigung ausgefallen wäre, doch wären aufgrund der Duplik, der Instruktionsverhandlung und der weiteren Eingaben etliche Zuschläge im Sinne von § 11 Abs. 2 AnwGebV zu erheben. Da- rauf geht der Kläger nicht ein, wenn er geltend macht, bei einem Streitwert von Fr. 288'000.– (Fr. 18'980.–) seien Grundgebühr bzw. Entschädigung aufgrund des Mitarbeiterverhältnisses um mindestens 50% zu kürzen (Urk. 124 S. 17 f. Rz 40 f.). Berufungsweise ist der Streitwert allerdings auf Fr. 358'565.– zu korrigieren, was eine Grundgebühr von gerundet Fr. 20'570.– ergibt. Gegen eine Reduktion wendet sich die Beklagte mit obgenannter Begründung. Bis zur Eingabe vom
3. Juni 2020 (Urk. 119) erschien Rechtsanwalt Y._____ im Briefkopf der Beklag- ten als einer der Rechtsanwälte der Kanzlei, danach noch als deren Konsulent, wobei auf seinen Auftritt als Konsulent im Internet bereits in der Präsidialverfü- gung vom 16. Januar 2019 hingewiesen wurde (Urk. 92 S. 4). Der Rechtsvertreter der Beklagten tritt weder als Organ in eigener Sache, noch als Organ der Beklag- ten oder als Angestellter ihres Rechtsdienstes auf (vgl. BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 95 N 21; Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 95 N 36 und N 42; KUKO ZPO-Schmid/Jent-Sørensen, Art. 95 N 32 ff.). Im Handelsregis- ter der Beklagten ist er nicht als Organ der Beklagten eingetragen (Urk. 60/4). Er bezahlt AHV-Beiträge für Selbständigerwerbende (Urk. 91/1) und wurde mit Voll-
- 52 - macht vom 20. Oktober 2015 in der vorliegenden Sache mandatiert (Urk. 14, Urk. 91/2). Der vorliegende Prozess verursachte einen erheblichen Aufwand. Auch wenn sich aus dem Umstand, dass Rechtsanwalt Y._____ in der Kanzlei der Be- klagten tätig ist, gewisse Synergien ergeben mögen, erscheint es nicht gerechtfer- tigt, der Beklagten eine Entschädigung nach Anwaltstarif zu versagen, weshalb es aufgrund der Zuschlagsmöglichkeiten bei der Parteientschädigung von Fr. 23'880.– (116% der Grundgebühr) zu bleiben hat.
2. Ausgangsgemäss wird der unterliegende Kläger auch für das Berufungs- verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das teilwei- se (insgesamt geringfügige) Obsiegen des Klägers bei der Bemessung der erstin- stanzlichen Gerichtskosten gebietet keine andere Verteilung. Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt Fr. 358'565.– (E. III/1.2). Die zweitinstanzliche Ent- scheidgebühr ist gestützt auf § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 17'900.– festzusetzen. Die zweitinstanzliche Parteientschädi- gung bemisst sich nach § 13 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Anw- GebV. Sie ist auf Fr. 8'000.– festzusetzen. Für freiwillige Stellungnahmen wird kein Zuschlag geschuldet. Die Liquidation der Gerichtskosten richtet sich nach Art. 111 Abs. 1 ZPO. Es wird erkannt:
1. Die Berufung in der Hauptsache wird abgewiesen und Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Arbeitsgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 23. Juni 2020 wird be- stätigt.
2. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 20'000.– festgesetzt.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 17'900.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinen Kostenvorschüssen verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse Rechnung.
- 53 -
5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 23'880.– zu bezahlen. Diese Parteient- schädigung wird der Beklagten aus der vom Kläger geleisteten Sicherheit erstattet. Im Mehrbetrag wird die Sicherheit dem Kläger zurückerstattet.
6. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 8'000.– zu bezahlen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Dop- pel von Urk. 145 und 146, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 358'565.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 54 - Zürich, 3. Februar 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Dr. D. Scherrer MLaw M. Wild versandt am: st