Erwägungen (43 Absätze)
E. 1 Streitgegenstand Die A._____ SA (fortan Klägerin) bezweckt den Kauf, Verkauf, die Administration und Verwaltung von Beteiligungen im Bereiche der Werbung. B._____ (fortan Be- klagte) war von Januar 2004 bis Dezember 2010 bei der Klägerin angestellt, teil- weise als Mitglied der Geschäftsleitung. Der Beklagten oblag als ... unter anderem die Auswahl und Evaluierung geeigneter Akquisitionsobjekte im Ausland. Die Klä- gerin verlangt im Zusammenhang mit der vertraglichen Tätigkeit über eine Stu- fenklage einerseits Auskunft und Rechenschaftsablage über sämtliche Zuwen- dungen Dritter, insbesondere betreffend drei Geschäfte in Griechenland, Öster- reich und Rumänien, und andererseits die Herausgabe noch zu beziffernder Kick- Back-Zahlungen. Die Beklagte bestreitet die Klage, da teilweise eine abgeurteilte Sache vorliege, teilweise mangelhaft substantiiert worden sei, eine Saldoklausel zwischen den Parteien dem angeblichen Anspruch entgegenstehe, die erforderli- chen Auskünfte ohnehin bereits erteilt worden seien, ein Leistungsanspruch ver- jährt sei und sie schliesslich keine Schmiergelder angenommen habe. Mit dem angefochtenen Teil-Entscheid ist die Vorinstanz auf das Begehren um Auskunft und Rechenschaftsablage nicht eingetreten.
- 4 -
E. 2 Prozessgeschichte
E. 2.1 Mit Klage vom 16. Juni 2017 (Postaufgabe) machte die Klägerin das Ver- fahren unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes J._____ bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1 f.). Die Vorinstanz bejahte mit Beschluss vom
9. Juni 2018 nach einem doppelten Schriftenwechsel vorab das von der Beklag- ten in Frage gestellte Rechtsschutzinteresse der Klägerin betreffend Teile des Rechenschaftsbegehrens (Urk. 48). Sie lud auf den 22. Oktober 2018 zur Haupt- verhandlung vor, liess nach dem mündlichen Vortrag der Klägerin die Antwort der Beklagten schriftlich erstatten und nahm weitere Eingaben der Parteien entgegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen sei auf die vorinstanzliche Darstellung des Prozessverlaufs in deren Beschluss verwiesen (vgl. Urk. 129 S. 3 ff.). Am 17. Juni 2019 erliess die Vorinstanz den angefochtenen Beschluss (Urk. 123 = Urk. 129).
E. 2.2 Mit Eingabe vom 17. Juli 2019 erhob die Klägerin Berufung mit den ein- gangs angeführten Berufungsanträgen (Urk. 128 S. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-127). Mit Präsidialverfügung vom 4. September 2019 wurde die Klägerin aufgefordert, einen Gerichtskostenvorschuss in Höhe von Fr. 10'000.– zu leisten (Urk. 132). Der Vorschuss ist fristgerecht eingegangen (Urk. 133). Am 20. September 2019 wurde die Beklagte zur Berufungsantwort aufgefordert und die Prozessleitung delegiert (Urk. 134). Die Berufungsantwort datiert vom 22. Oktober 2019 (Urk. 135). Sie wurde der Klägerin zur Kenntnis- nahme zugestellt (Urk. 137). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
E. 3 Berufungsvoraussetzungen
E. 3.1 Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes we- gen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Diese sind vorliegend gege- ben. Die Berufung ging rechtzeitig, zureichend schriftlich begründet und mit kon- kreten Anträgen versehen bei der Rechtsmittelinstanz ein (Urk.124/1 und 128). Die Klägerin ist durch den vorinstanzlichen Beschluss beschwert und zur Rechtsmittelerhebung legitimiert; die Streitwertgrenze ist erreicht und für das Rechtsmittel gegen den vorinstanzlichen Entscheid ist das angerufene Oberge- richt zuständig. Auf die Berufung ist einzutreten.
- 5 -
E. 3.2 Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.w.Hinw. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränk- te Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. Ap- ril 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hin- reichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den an- gefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genann- ten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden wei- teren Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanz- lichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen ausei- nandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beru- fungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entspre- chenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid er- hoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativie- rung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22).
E. 3.3 Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachen und Beweismittel – resp. über den insoweit zu engen Wortlaut hinaus neue Tatsachenbehauptungen, neue Be- streitungen von Tatsachenbehauptungen, neue Einreden (rechtlicher Art) und neue Beweismittel (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 31) – nach Art. 317 Abs. 1
- 6 - ZPO nur noch zulässig resp. zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber für das Berufungsverfah- ren ein Novenrecht statuiert, das nur unter restriktiven Voraussetzungen aus- nahmsweise Noven zulässt. Der ZPO liegt die Idee zugrunde, dass alle Tatsa- chen und Beweismittel in erster Instanz vorzubringen sind und der Prozess vor der erstinstanzlichen Richterin grundsätzlich abschliessend zu führen ist. Jede Partei, welche neue Tatsachen geltend macht oder neue Beweismittel benennt, hat zunächst zu behaupten und zu beweisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Will eine Partei unechte Noven geltend machen, so trägt sie die Beweislast für die Zulässigkeit der Noven. Sie muss zusätzlich Behauptungen aufstellen und Bewei- se benennen, aus denen sich ergibt, dass sie umsichtig und sorgfältig gehandelt hat, aber dennoch keine frühere Kenntnis von den neu vorgebrachten Tatsachen und Behauptungen oder Beweismitteln hatte. Der anderen Partei steht der Ge- genbeweis offen (vgl. zum Ganzen BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1 m.w.H.).
E. 4 Massgebliches Rechtsbegehren
E. 4.1 Eine Klageänderung ist zulässig, wenn der geänderte Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in ei- nem sachlichen Zusammenhang steht oder die Gegenpartei zustimmt (Art. 227 Abs. 1 ZPO). In der Hauptverhandlung ist eine Klageänderung nur noch zulässig, wenn sie zusätzlich zu den obgenannten Voraussetzungen auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht (Art. 230 Abs. 1 ZPO). Hat vor der Hauptverhandlung weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefun- den, so können neue Tatsachen und Beweismittel zu Beginn der Hauptverhand- lung unbeschränkt vorgebracht werden (Art. 229 Abs. 2 ZPO).
E. 4.2 Die Vorinstanz lud nach einem ersten Schriftenwechsel in der Sache auf den 22. Oktober 2018 zur Hauptverhandlung bezüglich Rechtsbegehren Ziffer 1 vor, anlässlich welcher die Klägerin ihr Auskunftsbegehren wie folgt neu fasste:
- 7 - Ursprüngliche Ziff. 1 in Urk. 2 S. 2: Neue Fassung gemäss Urk. 74 S. 1 f.: Die Beklagte sei unter Androhung der Be- Die Beklagte sei unter Androhung der Be- strafung mit Busse gemäss Art. 292 StGB im strafung mit Busse gemäss Art. 292 StGB im Zuwiderhandlungsfall zu verpflichten, der Zuwiderhandlungsfall zu verpflichten, der Klägerin innert 14 Tagen ab Rechtskraft des Klägerin innert 14 Tagen ab Rechtskraft des Urteils Auskunft zu geben und Rechenschaft Urteils (a) Auskunft zu geben und schriftlich abzulegen über sämtliche Vergütungen, Zu- unter Beilage sachdienlicher Belege Re- wendungen, Zahlungen etc., die sie während chenschaft abzulegen über sämtliche Vergü- ihrer Tätigkeit bei der Klägerin von Dritten tungen, Zuwendungen, Zahlungen etc., die erhalten hat und die einen Zusammenhang sie während ihrer Tätigkeit bei der Klägerin, mit ihrer Tätigkeit bei der Klägerin aufweisen, insbesondere in den Jahren 2007 – 2009, insbesondere solche von C._____, D._____, von Dritten erhalten hat und die einen Zu- E._____ GmbH, F._____, G._____, sammenhang mit ihrer Tätigkeit bei der Klä- H._____LLC und I._____ Investments Li- gerin aufweisen, insbesondere solche von mited. C._____, D._____, E._____ GmbH, F._____, G._____, H._____LLC und I._____ Investments Limited; und (b) der Klägerin Einsicht in ihre Steuererklärungen samt Bei- lagen und Anhängen für die Jahre 2007 – 2009 sowie detaillierte Auszüge all ihrer Bankkonten für die Jahre 2007 – 2009 zu gewähren. Eventualiter sei die Einsicht in die vorge- nannten Dokumente einem gerichtlich er- nannten Experten zu gewähren und der Ex- perte sei anzuhalten, dem Gericht und den Parteien schriftlich Bericht über erhaltene Zahlungen der vorgenannten Art sowie die Weiterverwendung der Gelder durch die Be- klagte zu erstatten.
E. 4.3 Die Klägerin erachtet die neue Fassung des Rechtsbegehrens als zulässig (Urk. 128 S. 17 ff.), die Beklagte als unzulässig (Urk. 135 S. 9 ff.), die Vorinstanz liess die Frage offen (Urk. 129 S. 9). Es rechtfertigt sich, diese Frage vorab zu entscheiden (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO e contrario).
- 8 -
E. 4.4 Die Klägerin hält dafür, die Präzisierung des Rechtsbegehrens sei ohne weiteres zulässig, weil weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktions- verhandlung vor der Hauptverhandlung durchgeführt worden sei. Das ergänzte Begehren sei in der gleichen Verfahrensart zu beurteilen und stehe mit dem ur- sprünglichen in einem sachlichen Zusammenhang. Im Übrigen sei vorliegend von einer Präzisierung und Konkretisierung des Rechtsbegehrens und nicht von einer Klageänderung im Sinne des Gesetzes auszugehen (Urk. 128 S. 18 f.). Die Be- klagte hält dagegen, die Auffassung der Klägerin widerspreche sowohl dem Ge- setzeswortlaut als auch der herrschenden Lehre. Eine Klageänderung in der Hauptverhandlung habe immer auf neuen Tatsachen und neuen Beweismitteln zu beruhen; die Klageänderung sei vorliegend unzulässig und unbeachtlich (Urk. 135 S. 9 f.).
E. 4.5 Von einer Klageänderung abzugrenzen ist die Verdeutlichung eines Rechtsbegehrens, die ohne weiteres zulässig ist (vgl. Leuenberger, in: Sutter- Somm et al., ZPO Komm., Art. 227 N 4). Die Klägerin ergänzte ihr Auskunftsbe- gehren bzw. Begehren um Rechenschaftsablage um die Gewährung einer Kon- trollmöglichkeit und um ein Eventualbegehren. Darin kann nicht nur eine Präzisie- rung oder Verdeutlichung erblickt werden (vgl. auch Urk. 79 Rz 218 und Urk. 128 Rz 109). Damit sind die Voraussetzungen der Klageänderung nach Art. 230 ZPO zu prüfen.
E. 4.6 Die herrschende Lehre erachtet entgegen der Ansicht der Beklagten den Wortlaut von Art. 230 ZPO als zu eng und stipuliert, dass bei direkter Vorladung zur Hauptverhandlung auf die Regeln der Klageänderung im Sinne von Art. 227 ZPO abzustellen sei (Leuenberger, a.a.O., Art. 230 N 1a, m.w.H.; BSK ZPO- Willisegger, Art. 230 N 4; Tappy, in: code de procédure civile commenté, Art. 230 N 8). Das Bundesgericht hat sich zur hier konkret stellenden Frage bislang noch nicht geäussert. Mit Entscheid 4A_395/2017 vom 11. Oktober 2018, E. 4.4. erwog es indessen in einem Verfahren, welches der Untersuchungsmaxime unterstand – also neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung hätten eingebracht werden können (Art. 229 Abs. 3 ZPO) –, dass das Erfordernis der Neuheit im Sin- ne von Art. 230 Abs. 1 lit. b ZPO zur Zulässigkeit einer Klageänderung bestehen
- 9 - bleibe. Eine Klageänderung basierend auf bisherigen Tatsachen anlässlich der Schlussvorträge sei unzulässig (vgl. E. 4.4.2). Dieses Erfordernis gleichermassen getreu dem Wortlaut von Art. 230 ZPO auf die vorliegende Konstellation zu über- tragen, führte indes zu einer für die Parteien nicht vorhersehbaren Ungleichbe- handlung, je nachdem, ob das Gericht nach dem ersten Schriftenwechsel unmit- telbar zur Hauptverhandlung vorlädt oder nicht. Die Beurteilung der Zulässigkeit von Noven erfolgt sodann begriffslogisch erst nach Aktenschluss, d.h. nach Ab- schluss des zweiten Schriftenwechsels oder der Instruktionsverhandlung mit Rep- lik und Duplik, bzw. nach den ersten Parteivorträgen bei unmittelbarer Vorladung zur Hauptverhandlung. Es rechtfertigt sich unter diesen Gesichtspunkten, eine Klageänderung bei unmittelbarer Vorladung zur Hauptverhandlung einzig unter den Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO zuzulassen. Die vorliegend in der Hauptverhandlung angestrengte Klageänderung ist daher zulässig, zumal der ge- änderte Anspruch unbestrittenermassen nach der gleichen Verfahrensart zu beur- teilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem engen sachlichen Zusam- menhang steht. Massgebend ist daher das modifizierte Rechtsbegehren Ziffer 1.
E. 5 Bestimmtheit des modifizierten Rechtsbegehrens Ziffer 1
E. 5.1 Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber über alles, was er bei seiner ver- traglichen Tätigkeit für diesen von Dritten erhält, wie namentlich Geldbeträge, Re- chenschaft abzulegen und ihm alles sofort herauszugeben (Art. 321b Abs. 1 OR).
E. 5.2 Zu beurteilen ist ein behaupteter, selbständig klagbarer, sachrechtlicher In- formations- bzw. Rechenschaftsanspruch aus Art. 321b Abs. 1 OR, einerseits als Hilfsanspruch für die noch zu beziffernde zweite Stufe der Klage als Leistungsbe- gehren (betr. Griechenland und Rumänien; Urk. 128 S. 5 ff.), andererseits als rei- ner Auskunftsanspruch (betr. Österreich; Urk. 128 S. 9; Urk. 129 S. 15).
E. 5.3 Inhaltlich muss ein Rechtsbegehren grundsätzlich bestimmt sein. Dies ergibt sich für Leistungsklagen aus Art. 84 Abs. 1 ZPO, der den Grundsatz der Bestimmtheit des Rechtsbegehrens enthält. Aus der Hilfsfunktion des präparatori- schen Informationsanspruchs im Rahmen einer Stufenklage folgt, dass er sich nur auf relevante Informationen bezieht, das heisst auf solche, die für die inhalts- oder
- 10 - umfangmässige Bestimmung des Zielanspruchs von Interesse sind. Das Ausfor- schungsverbot will in erster Linie verhindern, dass die klagende Partei ihren In- formationsanspruch dazu missbraucht, einen bloss vermuteten Hauptanspruch ausfindig zu machen oder Anspruchsvoraussetzungen nachzuspüren, die den In- halt oder Umfang des Hauptanspruchs gar nicht tangieren. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Informationsbegehrens dürfen aber nicht zu streng sein. Da die klagende Partei noch gar nicht weiss, was genau der Inhalt der ihr zustehen- den Informationen ist, kann von ihr nicht verlangt werden, jeden verlangten Beleg einzeln zu bezeichnen. Vielmehr muss es genügen, wenn sie mit ihrem Antrag Klarheit darüber schafft, zu welchem Zweck sie worüber Auskunft oder Rech- nungslegung verlangt und für welchen Zeitraum und in welcher Form sie dies be- gehrt. Lautet die Klage auf Rechnungslegung, braucht sie nicht anzugeben, wie die Rechnung zu lauten habe, soll ihr doch die Rechnungslegung erst Kenntnis von den Abrechnungsverhältnissen verschaffen. Es ist zwischen den Vorgaben für die Formulierung prozessrechtlicher Beweisanträge unter Hinweis auf Art. 160 Abs. 1 lit. b ZPO und den Anforderungen an die Bestimmtheit des materiellrechtli- chen Auskunfts- und Rechnungslegungsbegehrens zu unterscheiden (vgl. BGE 143 III 297 E. 8.2.5.4 f.).
E. 5.4 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, das klägerische Rechtsbegehren sei sowohl betreffend den Zeitraum, den Zweck, die Gegen- ständlichkeit als auch mit Blick auf die Vollstreckbarkeit zu unbestimmt (Urk. 129 S. 10 ff.). Die Klägerin hält mit der Berufung dagegen, es gingen aus dem Rechtsbegehren mit Bestimmtheit der Adressat, der Inhalt, der Zeitraum, die Form und Frist der bzw. zur Auskunftserteilung sowie die anbegehrten Unterlagen zu Kontrollzwecken hervor, weshalb das Rechtsbegehren ohne weiteres zum Ur- teil erhoben werden könne; es sei genügend bestimmt (Urk. 128 S. 29 f.).
E. 5.5 Zeitraum
E. 5.5.1 Der Zeitraum wird im Rechtsbegehren mit der Tätigkeit der Beklagten bei der Klägerin, insbesondere in den Jahren 2007-2009 eingegrenzt (Urk. 74 S. 1). Der Klagebegründung ist zu entnehmen, dass die Beklagte von Januar 2004 bis Dezember 2010 Arbeitnehmerin der Klägerin gewesen sei (Urk. 2 Rz 12).
- 11 -
E. 5.5.2 Die Vorinstanz erwog, dass sich eine datumsmässig genau bestimmte Zeit- spanne auch unter Berücksichtigung der Klagebegründung nicht aus dem Rechtsbegehren ergebe. Genaue Daten für die Dauer des Arbeitsverhältnisses liessen sich bestenfalls den Einlegerakten entnehmen. Ferner korrespondiere der beantragte Zeitraum in keiner Weise mit dem Zweck der Vorlegungsanspruchs, beträfen doch die drei im Raum stehenden Themenkomplexe in Griechenland, Österreich und Rumänien allesamt den Zeitraum 2007 bis 2009. Der davor lie- gende Zeitraum habe nichts mit dem Gegenstand der Klage zu tun. Auskünfte aus den Jahren 2004 bis 2006 seien nicht hilfreich dazu, behauptete Schmier- geldzahlungen der Jahre 2007 bis 2009 zu untermauern (Urk. 129 S. 10 f.).
E. 5.5.3 Die Klägerin macht berufungsweise geltend, dass sich nach der Rechtspre- chung des Handelsgerichts des Kantons Zürich ein arbeitsrechtliches, datums- mässig nicht eingeschränktes Rechenschaftsbegehren auf die gesamte Vertrags- dauer beziehe. In diesem Zusammenhang dürfe also von vorneherein nicht von mangelnder Bestimmtheit ausgegangen werden. Sie habe das Rechtsbegehren in zeitlicher Hinsicht gar zweifach spezifiziert auf die Phase der Tätigkeit der Beklag- ten bei der Klägerin einerseits, insbesondere in den Jahren 2007-2009 anderer- seits. Bereits die Vorinstanz habe festgestellt, dass die Beklagte von Januar 2004 bis Dezember 2010 für sie tätig gewesen sei. Die im Rechtsbegehren umfasste Zeitspanne sei definiert. Begriffslogisch sei mit der verwendeten Formulierung der
1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2010 bzw. der 1. Januar 2007 bis 31. Dezem- ber 2009 umfasst. Sodann vermische die Vorinstanz das Bestimmtheitserforder- nis mit dem Rechtsschutzinteresse bzw. dem materiellen Informationsinteresse. Hinsichtlich des Rechtsschutzinteresses sei bereits ein bejahender, unangefoch- tener Zwischenentscheid der Vorinstanz ergangen; auf diesen könne nicht zurück gekommen werden. Ob die Beklagte Auskünfte für den Zeitraum 2004 bis 2006 erteilen müsse, habe ohnehin nichts mit der Bestimmtheit des Rechtsbegehrens zu tun, es handle sich dabei um eine Frage der materiellen Begründetheit des Anspruchs. Selbst unter materiellen Gesichtspunkten sei der Vorwurf der Vor- instanz an ihre Adresse im Übrigen unbegründet (Urk. 128 Rz 77 - 92).
- 12 -
E. 5.5.4 Mit der Berufungsantwort entgegnet die Beklagte, dass das Handelsgericht im zitierten Entscheid auch eine strengere Lehrmeinung angeführt habe, welcher die Vorinstanz zu Recht gefolgt sei. Danach liege bei fehlender zeitlicher Spezifi- kation generell ein unbestimmtes Rechtsbegehren vor. Im erwähnten Entscheid sei das Handelsgericht ferner zum Schluss gekommen, dass das gestellte Rechtsbegehren gegen Treu und Glauben verstosse, da ein krasses Missverhält- nis zwischen dem zeitlichen Umfang der Klage und ihrem deklarierten Zweck vor- liege. Auch vorliegend korrespondiere der geltend gemachte Rechenschaftszeit- raum in keiner Weise mit dem geltend gemachten Zweck des Auskunftsbegeh- rens. Im Übrigen gehe nicht einmal aus den Verfahrensakten hervor, wann genau das Arbeitsverhältnis begonnen und geendet habe. In einem Affidavit werde das Jahr 2003 als Arbeitsbeginn genannt, gemäss einer Aufhebungsvereinbarung sei vereinbart worden, dass das Arbeitsverhältnis per 31. Oktober 2010 oder vorher aufgelöst werde. Aus dem Affidavit sei zu schliessen, dass sie (die Beklagte) das Unternehmen im November 2009 verlassen habe, gemäss einer Medienmitteilung gar schon per Oktober 2009. Bei dieser Vielfalt von Daten könne keine Rede da- von sein, dass das Auskunftsbegehren zeitlich hinreichend definiert sei. Ihre Tä- tigkeit bei der Beklagten sei sodann nicht mit der Dauer des Arbeitsverhältnisses gleichzusetzen; wenn wie vorliegend eine Freistellung vereinbart worden sei, fal- len das Ende der Tätigkeit und das Ende des Arbeitsverhältnisses auseinander. Der zeitliche Rahmen des Rechtsbegehrens sei aufgrund dessen alles andere als klar und der Nichteintretensentscheid gerechtfertigt.
E. 5.5.5 Dem angefochtenen Beschluss ist die unbestrittene Tatsachenbehauptung der Klägerin in der Klagebegründung zu entnehmen, die Beklagte sei von Januar 2004 bis Dezember 2010 Arbeitnehmerin der Klägerin gewesen (vgl. Urk. 129 S. 10; Urk. 2 Rz 12; Urk. 18 Rz. 14 und 180). Da unklare Rechtsbegehren im Lichte der Begründung auszulegen sind (BGE 137 III 617 E. 6.2), erscheint Rechtsbegehren Ziffer 1 in zeitlicher Hinsicht ohne weiteres als bestimmt, zumal einhergehend mit der Auffassung der Klägerin davon auszugehen ist, mit der von ihr verwendeten Formulierung sei der Zeitraum 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2010 umfasst. Wenn die Beklagte in der Berufungsantwort dagegen ausführt, die behauptete Zeitspanne ihrer Tätigkeit bei der Klägerin sei diffus, so tut sie weder
- 13 - dar, sie habe diese Tatsache schon erstinstanzlich angeführt und diese sei zu Un- recht unberücksichtigt geblieben, noch äussert sie sich zur Zulässigkeit unechter Noven. Unter Hinweis auf Erwägung 3.3. haben ihre entsprechenden Ausführun- gen unberücksichtigt zu bleiben. Anhaltspunkte für ein treuwidriges Vorgehen der Klägerin (vgl. Art. 52 ZPO) liegen sodann keine vor. Im referierten Handelsge- richtsentscheid wurde Rechenschaft für einen Zeitraum von 39 Jahren zur Klä- rung von Ereignissen verlangt, die sich während knapp dreieinhalb Jahren zuge- tragen haben sollen; vorliegend erstreckt sich das Informations- und Rechen- schaftsbegehren auf einen Zeitraum von sieben Jahren, wobei die angeblich rele- vanten Ereignisse im Wesentlichen einen Zeitraum von drei Jahren beschlagen. Die Klägerin rügt schliesslich zu Recht, dass die Argumentation der Vorinstanz mit Bezug auf den Zweck des Vorlegungsanspruchs nichts mit der Bestimmtheit des Rechtsbegehrens zu tun hat, sondern im Rahmen der materiellen Begründet- heit zu prüfen sein und gegebenenfalls zu einer (teilweisen) Klageabweisung füh- ren wird. Das Rechtsbegehren Ziffer 1 erscheint in zeitlicher Hinsicht als genü- gend bestimmt.
E. 5.6 Zweck
E. 5.6.1 Die Vorinstanz erwog, im Rechtsbegehren des Informationsanspruchs sei dessen Zweck genau zu bezeichnen. Aus dem Rechtsbegehren Ziffer 1 der Klä- gerin gehe indes kein Zweck hervor. Höchstens unter Einbezug des Hauptan- spruchs in Verbindung mit dem prozessualen Antrag lasse sich ein Zweck herlei- ten. Damit sei das Rechtsbegehren auch vom Zweck her betrachtet zu unbe- stimmt. Dies werde beim Themenkomplex des Auftrags in Österreich besonders deutlich, zumal dort eine reine Auskunftsklage angestrengt werde und der Haupt- anspruch zur Zweckbestimmung nicht herangezogen werden könne. Die Klägerin beschränke ihr Ersuchen um Rechenschaftsablage darauf, allenfalls gegen ande- re involvierte Parteien vorgehen zu können. Unklar bleibe, wer diese Parteien sei- en und um was für Ansprüche es sich handle (Urk. 129 S. 12).
E. 5.6.2 Die Klägerin rügt, dass die Angabe eines Zweckes im Rechtsbegehren überhaupt nicht erforderlich sei. Sodann verlange sie keinen generellen Rechen- schaftsbericht, sondern Rechenschaftsablage über ganz bestimmte, unübliche
- 14 - Vorgänge, namentlich Zahlungen, welche die Beklagte im Zusammenhang mit ih- rer Arbeitstätigkeit erhalten habe, insbesondere von den im Rechtsbegehren na- mentlich genannten Personen. Die Frage, weshalb sie die verlangten Informatio- nen benötige, sei eine Frage des bereits entschiedenen Rechtsschutzinteresses und im Übrigen ein materieller Aspekt. Bei der reinen Auskunftsklage habe sie schliesslich erstinstanzlich klar dargelegt, gegen wen und auf welcher Grundlage sie nach Erhalt der geforderten Informationen allenfalls vorgehen würde. Ein Nichteintreten auf die Klage aus dem angeführten Grund sei nicht gerechtfertigt (Urk. 128 Rz 93 - 97). Die Beklagte äussert sich mit ihrer Berufungsantwort nicht zu dieser Thematik (Urk. 135).
E. 5.6.3 Einhergehend mit der Auffassung der Klägerin stellt der Zweck des Vorle- gungsanspruchs bei der Prüfung der Bestimmtheit eines Rechtsbegehrens keine eigenständige Voraussetzung dar. Die von der Vorinstanz angeführte Lehrmei- nung postuliert denn auch mit Blick auf die Bestimmtheit eines Rechtsbegehrens eine Begrenzung einzig in zeitlicher und gegenständlicher Hinsicht, wobei mass- gebend für diese Begrenzungen der Zweck des Vorlegungsanspruchs ist (Markus Affolter, Die Durchsetzung von Informationspflichten im Zivilprozess, Diss., Bern 1994, S. 57). Ob die nötige Klarheit vorliegt, zu welchem Zweck worüber Auskunft verlangt wird (vgl. BGE 143 III 297 E. 8.2.5.4), ist einheitlich unter der gegen- ständlichen Begrenzung zu prüfen.
E. 5.7 Gegenständlichkeit
E. 5.7.1 Die Klägerin verlangt mit ihrem Rechtsbegehren von der Beklagten Aus- kunft und Rechenschaft über sämtliche Vergütungen, Zuwendungen, Zahlungen etc. von Dritten, die einen Zusammenhang mit ihrer Arbeitstätigkeit aufweisen, insbesondere von den im Rechtsbegehren namentlich genannten Personen, unter Einräumung einer Kontrollmöglichkeit über Steuererklärungen sowie Kontoauszü- ge der Beklagten (Urk. 74 S. 1).
E. 5.7.2 Die Vorinstanz erwog, dass das Rechtsbegehren auch in gegenständlicher Hinsicht begrenzt zu sein habe. Vorliegend sei es ausserordentlich umfassend formuliert worden; eine inhaltliche Einschränkung sei lediglich der Formulierung betreffend eines Zusammenhangs mit der Tätigkeit bei der Klägerin zu entneh-
- 15 - men. Das sei angesichts der angerufenen Rechtsgrundlage aber eine Selbstver- ständlichkeit. Eine weitere Einschränkung erfolge nicht. Die geforderten Unterla- gen seien nicht identifizierbar. Für die Beklagte sei nicht erkennbar, welche Do- kumente von ihr herausverlangt würden. Das unterscheide den vorliegenden Fall von BGer 4A_686/2014 vom 3. Juni 2015, E. 4.3.1 (Urk. 129 S. 13 f.).
E. 5.7.3 Die Klägerin hält dafür, dass die Vorinstanz selber mit Verfügung vom
4. Januar 2018 die geforderten Informationen für bestimmt und identifizierbar ge- halten habe. Sie wolle wissen, ob die Beklagte im Zusammenhang mit ihrer ar- beitsvertraglichen Tätigkeit Zahlungen von Dritten erhalten habe. Alleine damit sei schon eine genügende Begrenzung vorgenommen. Es sei nicht an der Tagesord- nung, dass ein Arbeitnehmer von Geschäftspartnern seines Arbeitgebers sub- stanzielle Zuwendungen erhalte. Es sei ohne weiteres ersichtlich, worüber Aus- kunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen sei. Hinzu komme, dass sie mögli- che Quellen von Zahlungen im Rechtsbegehren ausdrücklich genannt habe. Sie habe nicht zu beweisen, wonach sie suche. Was an diesem Begehren unbe- stimmt oder unverständlich sei, erhelle nicht (Urk. 128 Rz 98 - 102).
E. 5.7.4 Die Beklagte hält dagegen, das Rechtsbegehren enthalte keine abschlies- sende Aufzählung der Vorgänge, über welche sie Rechenschaft abzulegen hätte. Es sei in gegenständlicher Hinsicht unbeschränkt. Mit der Formulierung eines Zu- sammenhangs mit ihrer Tätigkeit bei der Klägerin werde der ohnehin schon unbe- stimmte Gegenstand der Auskunft noch weiter gefasst. Das Gesetz sehe eine Rechenschaft des Arbeitnehmers vor, über alles was er bei seiner vertraglichen Tätigkeit für den Arbeitgeber erhalte. Die gewählte Formulierung sei ausseror- dentlich weit und unbestimmt, als nicht klar sei, wann ein Zusammenhang zur Tä- tigkeit bei der Klägerin zu bejahen sei. Sodann fehle es dem Rechtsbegehren ab- sichtlich an Spezifizierung. Der Klägerin sei bestens bekannt, mit welchen Perso- nen in Bezug auf welche Projekte sie in Kontakt gewesen sei. Es wäre der Kläge- rin ohne weiteres möglich gewesen, konkrete Unterlagen, Transaktionen oder Themenkomplexe zu benennen. Das habe die Klägerin nicht gemacht, sondern ein unbeschränktes und unbestimmtes Auskunftsbegehren eingereicht (Urk. 135 Rz 47 - 56).
- 16 -
E. 5.7.5 Einhergehend mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist von einem sehr um- fassend formulierten Rechtsbegehren auszugehen. Diesbezüglich ist darauf hin- zuweisen, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein zu umfassend formuliertes Rechtsbegehren vom Gericht in geeigneter Weise einzugrenzen und im Übrigen abzuweisen ist, sofern es klar ist; die Anforderungen an die Bestimmt- heit des Informationsbegehrens dürfen dabei nicht zu streng sein. Da die klagen- de Partei noch nicht weiss, was genau Inhalt der ihr zustehenden Informationen ist, kann nicht verlangt werden, dass Belege einzeln zu bezeichnen sind. Es muss genügen, wenn die Klägerin Klarheit darüber schafft, zu welchem Zweck sie wo- rüber Auskunft oder Rechnungslegung verlangt, für welchen Zeitraum und in wel- cher Form (BGE 143 III 297 E. 8.2.5.4). Der Zweck der Klage wird vorliegend aus deren Begründung klar; der Klägerin geht es um die Identifizierung sowie Ab- schöpfung der Erträgnisse angeblicher Schmiergeldzahlungen an die Beklagte (Urk. 2 Rz 60 f.). Die Klägerin ersucht die Beklagte darum, schriftliche Auskunft und Rechenschaft über geldwerte Leistungen Dritter zu erteilen, die einen Zu- sammenhang mit der Arbeitstätigkeit aufweisen, unter Beilage sachdienlicher Be- lege. Auch wenn die Klägerin unzulässigerweise erstmals in der Berufung vor- trägt, es gehe um "substanzielle Zuwendungen" (Urk. 128 Rz 100), erscheint als notorisch, dass Gelegenheitsgeschenke (wie z.B. give aways) nicht erfasst sind (vgl. auch BSK OR I-Portmann/Rudolph, Art. 321b N 1). Der Zusammenhang zur Arbeitstätigkeit kann schliesslich nur so verstanden werden, dass die Zuwendun- gen erfolgten, weil die Beklagte Chief International der Klägerin war; umgekehrt gefasst: Rechenschaft über Zuwendungen Dritter an die Beklagte persönlich, die sie nicht erhalten hätte, wäre sie nicht Arbeitnehmerin der Klägerin gewesen. Das Rechtsbegehren der Klägerin erscheint damit als in gegenständlicher Hinsicht ge- nügend bestimmt. Die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang angeführte bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGer 4A_460/2011 vom 20. Dezember 2011, E. 2.2; vgl. Urk. 129 S. 7 f.) bezieht sich auf ein Unterlassungsbegehren und ist nicht einschlägig (vgl. auch Urk. 128 Rz 119); bei einem Informationsbe- gehren sind die Anforderungen an die Bestimmtheit wie bereits erwogen weniger ausgeprägt.
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E. 5.8 Vollstreckbarkeit
E. 5.8.1 Die Vorinstanz hielt fest, dass das Rechtsbegehren in der vorliegenden Form die Vollstreckungsbehörden im Ungewissen liesse, was genau die Beklagte herauszugeben habe und ob sie der gerichtlichen Anordnung bereits umfassend nachgekommen sei. Eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren wä- re vorprogrammiert. Symptomatisch dafür sei, dass sich die Parteien bereits im vorliegenden Verfahren darüber stritten, ob die Beklagte ihrer Auskunfts- bzw. Herausgabepflicht umfassend nachgekommen sei. Auch unter diesem Aspekt er- weise sich das Rechtsbegehren als zu unbestimmt (Urk. 129 S. 14 f.).
E. 5.8.2 Die Klägerin argumentiert in der Berufung dahingehend, dass die Vor- instanz ihre Auffassung zur Unbestimmtheit des Rechtsbegehrens wiederhole und dabei übersehe, dass eine gewisse, mit dem Bestimmheitserfordernis kollidieren- de Unschärfe des Rechtsbegehrens in der Natur der Sache liege. Es sei Sache des Vollstreckungsgerichts, im Vollstreckungsverfahren die zur Erzielung des Er- folgs notwendigen Anordnungen zu treffen. Die Feststellung der Vorinstanz, das Rechtsbegehren sei nicht vollstreckbar, sei vor diesem Hintergrund unrichtig und der Nichteintretensentscheid verletze Bundesrecht (Urk. 128 Rz 103 - 106).
E. 5.8.3 Die Beklagte stimmt den Erwägungen der Vorinstanz zu. Ihrer Auffassung nach wäre es der Klägerin ohne weiteres möglich gewesen, das Begehren zu spezifizieren. Die Zeitspanne, die interessierenden Vorgänge, Transaktionen und Unterlagen hätten benannt werden können. Es sei eine selbstgewählte Unbe- stimmtheit, welche umso problematischer sei, als das Auskunftsersuchen mit ei- ner Strafandrohung nach Art. 292 StGB verbunden worden sei (Urk. 135 Rz 57 - 64).
E. 5.8.4 Die Umsetzung von Rechtsbegehren Ziffer 1a liegt faktisch im ausschliess- lichen Macht- und Dispositionsbereich der Beklagten; diese stellt sich auf den Standpunkt, die ihr vorliegenden Informationen bereits an die Klägerin weiterge- geben zu haben (Urk. 18 Rz 148; Urk. 129 S. 15). Eine diesbezügliche Verpflich- tung und Vollstreckung stiesse unter diesem Gesichtspunkt von vorneherein ins Leere. Ob die Beklagte mit den behaupteten Auskünften die Rechenschaftspflicht bereits erfüllt hat, wie sie geltend macht (Urk. 18 Rz 149 ff.), ist eine Frage mate-
- 18 - riell-rechtlicher Natur (vgl. auch Urk. 18 Rz 153: […] ist das Rechtsbegehren Ziffer 1 vollumfänglich abzuweisen"). Zudem hat die Klägerin mit ihrer Klageänderung vom 22. Oktober 2018 ein "Kontrollrecht" implementiert, um sicherzustellen, dass die Beklagte ihrer angeblichen Auskunfts- und Rechenschaftspflicht umfassend nachkommt (Urk. 74 Rz 135 und 142 ff; Urk. 128 Rz 66). Der Antrag gemäss Rechtsbegehren Ziffer 1b auf Einsicht in die Steuererklärungen 2007-2009 samt Beilagen und Anhängen sowie Auszüge aller Bankkonten der Beklagten in dieser Zeitspanne ist zeitlich und gegenständlich bestimmt sowie vollstreckbar. Darauf hingewiesen sei in diesem Zusammenhang erneut, dass die Frage nach dem zu- lässigen Umfang eines Gesuchs (Ausforschungsverbot) nicht seine Bestimmtheit, sondern die Angemessenheit beschlägt. Vorliegend steht einzig die Bestimmtheit des Rechtsbegehrens im Rahmen der Prozessvoraussetzungen im Streit, die in- haltliche Angemessenheit ist eine materielle Frage, die im vorliegenden Rechts- mittelverfahren nicht zu klären ist (vgl. dazu BGer 5A_384/2014 vom 12. Dezem- ber 2014, E. 4.2). Über das "Kontrollrecht" erscheint Rechtsbegehren Ziffer 1 aber als vollstreckbar. Die Klägerin hat mit ihrem Rechtsbegehren eine Bestrafung der Beklagten nach Art. 292 StGB beantragt für den Fall, dass letztere Rechtsbegehren 1 zuwider- handle. Damit hat die Klägerin Antrag auf Anordnung direkter Vollstreckungs- massnahmen durch das Sachgericht im Sinne von Art. 236 Abs. 3 ZPO gestellt. Über die Vollstreckungsmittel entscheidet indes das Gericht unter Berücksichti- gung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit ohne Bindung an den Parteian- trag; es kann von sogar einer direkten Vollstreckung abgesehen werden (vgl. BSK ZPO-Steck/Brunner, Art. 237 N 43). Selbst bei einer Klagegutheissung erwiese sich also die Befürchtung der Beklagten hinsichtlich der Strafandrohung nach Art. 292 StGB mit Blick auf Rechtsbegehren Ziffer 1a nicht als begründet, da das Sachgericht eigenständig über die anbegehrte Vollstreckung befände und die ge- eigneten Vollstreckungsmittel definierte. Das klägerische Rechtsbegehren Ziffer 1 erweist sich demzufolge auch unter die- sem Aspekt als ausreichend bestimmt.
- 19 -
E. 5.9 Fazit Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben. Das massgebliche, modifizierte Rechtsbegehren Ziffer 1 ist nicht derart pauschal und unbestimmt gefasst, dass deswegen ein Nichteintretensentscheid zu ergehen hätte. Eine Prüfung der von der Klägerin im Übrigen ins Feld geführten Argumente (vgl. Urk. 128 Rz 51, Rz 108 ff. und Rz 114 ff.) erübrigt sich. Weitere Eintretensvoraussetzungen sind nicht Gegenstand des Anfechtungsobjekts und ein Entscheid in der Sache fällt ebenso ausser Betracht, da die Rechtsmittelinstanz nicht über das Thema des angefoch- tenen Entscheids hinausgehen darf (Hurni, Der Rechtsmittelprozess der ZPO, ZBJV 156/2020, S. 80 f.; vgl. auch BGer 5A_424/2018 vom 3. Dezember 2018, E. 4.2). In Gutheissung des Eventualantrags ist die Sache damit zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 6 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. Juli 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: mc
Dispositiv
- Auf das klägerische Rechtsbegehren Ziff. 1 wird nicht eingetreten.
- Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wird dem hinsichtlich der Stufenklage noch zu fällenden Endentscheid vorbehalten.
- [Mitteilung]
- [Rechtsmittel] Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 128 S. 2): "1. Es sei der Beschluss des Bezirksgerichts Meilen, Arbeitsgericht, vom
- Juni 2019 (Geschäfts-Nr. AG170001-G) aufzuheben.
- Es sei auf das klägerische Rechtsbegehren Nr. 1 einzutreten und es sei die- ses gutzuheissen. - 3 -
- Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklag- ten." der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 135 S. 2): "Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen; unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Beru- fungsklägerin." Erwägungen:
- Streitgegenstand Die A._____ SA (fortan Klägerin) bezweckt den Kauf, Verkauf, die Administration und Verwaltung von Beteiligungen im Bereiche der Werbung. B._____ (fortan Be- klagte) war von Januar 2004 bis Dezember 2010 bei der Klägerin angestellt, teil- weise als Mitglied der Geschäftsleitung. Der Beklagten oblag als ... unter anderem die Auswahl und Evaluierung geeigneter Akquisitionsobjekte im Ausland. Die Klä- gerin verlangt im Zusammenhang mit der vertraglichen Tätigkeit über eine Stu- fenklage einerseits Auskunft und Rechenschaftsablage über sämtliche Zuwen- dungen Dritter, insbesondere betreffend drei Geschäfte in Griechenland, Öster- reich und Rumänien, und andererseits die Herausgabe noch zu beziffernder Kick- Back-Zahlungen. Die Beklagte bestreitet die Klage, da teilweise eine abgeurteilte Sache vorliege, teilweise mangelhaft substantiiert worden sei, eine Saldoklausel zwischen den Parteien dem angeblichen Anspruch entgegenstehe, die erforderli- chen Auskünfte ohnehin bereits erteilt worden seien, ein Leistungsanspruch ver- jährt sei und sie schliesslich keine Schmiergelder angenommen habe. Mit dem angefochtenen Teil-Entscheid ist die Vorinstanz auf das Begehren um Auskunft und Rechenschaftsablage nicht eingetreten. - 4 -
- Prozessgeschichte 2.1. Mit Klage vom 16. Juni 2017 (Postaufgabe) machte die Klägerin das Ver- fahren unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes J._____ bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1 f.). Die Vorinstanz bejahte mit Beschluss vom
- Juni 2018 nach einem doppelten Schriftenwechsel vorab das von der Beklag- ten in Frage gestellte Rechtsschutzinteresse der Klägerin betreffend Teile des Rechenschaftsbegehrens (Urk. 48). Sie lud auf den 22. Oktober 2018 zur Haupt- verhandlung vor, liess nach dem mündlichen Vortrag der Klägerin die Antwort der Beklagten schriftlich erstatten und nahm weitere Eingaben der Parteien entgegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen sei auf die vorinstanzliche Darstellung des Prozessverlaufs in deren Beschluss verwiesen (vgl. Urk. 129 S. 3 ff.). Am 17. Juni 2019 erliess die Vorinstanz den angefochtenen Beschluss (Urk. 123 = Urk. 129). 2.2. Mit Eingabe vom 17. Juli 2019 erhob die Klägerin Berufung mit den ein- gangs angeführten Berufungsanträgen (Urk. 128 S. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-127). Mit Präsidialverfügung vom 4. September 2019 wurde die Klägerin aufgefordert, einen Gerichtskostenvorschuss in Höhe von Fr. 10'000.– zu leisten (Urk. 132). Der Vorschuss ist fristgerecht eingegangen (Urk. 133). Am 20. September 2019 wurde die Beklagte zur Berufungsantwort aufgefordert und die Prozessleitung delegiert (Urk. 134). Die Berufungsantwort datiert vom 22. Oktober 2019 (Urk. 135). Sie wurde der Klägerin zur Kenntnis- nahme zugestellt (Urk. 137). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
- Berufungsvoraussetzungen 3.1. Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes we- gen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Diese sind vorliegend gege- ben. Die Berufung ging rechtzeitig, zureichend schriftlich begründet und mit kon- kreten Anträgen versehen bei der Rechtsmittelinstanz ein (Urk.124/1 und 128). Die Klägerin ist durch den vorinstanzlichen Beschluss beschwert und zur Rechtsmittelerhebung legitimiert; die Streitwertgrenze ist erreicht und für das Rechtsmittel gegen den vorinstanzlichen Entscheid ist das angerufene Oberge- richt zuständig. Auf die Berufung ist einzutreten. - 5 - 3.2. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.w.Hinw. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränk- te Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. Ap- ril 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hin- reichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den an- gefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genann- ten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden wei- teren Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanz- lichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen ausei- nandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beru- fungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entspre- chenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid er- hoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativie- rung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). 3.3. Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachen und Beweismittel – resp. über den insoweit zu engen Wortlaut hinaus neue Tatsachenbehauptungen, neue Be- streitungen von Tatsachenbehauptungen, neue Einreden (rechtlicher Art) und neue Beweismittel (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 31) – nach Art. 317 Abs. 1 - 6 - ZPO nur noch zulässig resp. zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber für das Berufungsverfah- ren ein Novenrecht statuiert, das nur unter restriktiven Voraussetzungen aus- nahmsweise Noven zulässt. Der ZPO liegt die Idee zugrunde, dass alle Tatsa- chen und Beweismittel in erster Instanz vorzubringen sind und der Prozess vor der erstinstanzlichen Richterin grundsätzlich abschliessend zu führen ist. Jede Partei, welche neue Tatsachen geltend macht oder neue Beweismittel benennt, hat zunächst zu behaupten und zu beweisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Will eine Partei unechte Noven geltend machen, so trägt sie die Beweislast für die Zulässigkeit der Noven. Sie muss zusätzlich Behauptungen aufstellen und Bewei- se benennen, aus denen sich ergibt, dass sie umsichtig und sorgfältig gehandelt hat, aber dennoch keine frühere Kenntnis von den neu vorgebrachten Tatsachen und Behauptungen oder Beweismitteln hatte. Der anderen Partei steht der Ge- genbeweis offen (vgl. zum Ganzen BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1 m.w.H.).
- Massgebliches Rechtsbegehren 4.1. Eine Klageänderung ist zulässig, wenn der geänderte Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in ei- nem sachlichen Zusammenhang steht oder die Gegenpartei zustimmt (Art. 227 Abs. 1 ZPO). In der Hauptverhandlung ist eine Klageänderung nur noch zulässig, wenn sie zusätzlich zu den obgenannten Voraussetzungen auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht (Art. 230 Abs. 1 ZPO). Hat vor der Hauptverhandlung weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefun- den, so können neue Tatsachen und Beweismittel zu Beginn der Hauptverhand- lung unbeschränkt vorgebracht werden (Art. 229 Abs. 2 ZPO). 4.2. Die Vorinstanz lud nach einem ersten Schriftenwechsel in der Sache auf den 22. Oktober 2018 zur Hauptverhandlung bezüglich Rechtsbegehren Ziffer 1 vor, anlässlich welcher die Klägerin ihr Auskunftsbegehren wie folgt neu fasste: - 7 - Ursprüngliche Ziff. 1 in Urk. 2 S. 2: Neue Fassung gemäss Urk. 74 S. 1 f.: Die Beklagte sei unter Androhung der Be- Die Beklagte sei unter Androhung der Be- strafung mit Busse gemäss Art. 292 StGB im strafung mit Busse gemäss Art. 292 StGB im Zuwiderhandlungsfall zu verpflichten, der Zuwiderhandlungsfall zu verpflichten, der Klägerin innert 14 Tagen ab Rechtskraft des Klägerin innert 14 Tagen ab Rechtskraft des Urteils Auskunft zu geben und Rechenschaft Urteils (a) Auskunft zu geben und schriftlich abzulegen über sämtliche Vergütungen, Zu- unter Beilage sachdienlicher Belege Re- wendungen, Zahlungen etc., die sie während chenschaft abzulegen über sämtliche Vergü- ihrer Tätigkeit bei der Klägerin von Dritten tungen, Zuwendungen, Zahlungen etc., die erhalten hat und die einen Zusammenhang sie während ihrer Tätigkeit bei der Klägerin, mit ihrer Tätigkeit bei der Klägerin aufweisen, insbesondere in den Jahren 2007 – 2009, insbesondere solche von C._____, D._____, von Dritten erhalten hat und die einen Zu- E._____ GmbH, F._____, G._____, sammenhang mit ihrer Tätigkeit bei der Klä- H._____LLC und I._____ Investments Li- gerin aufweisen, insbesondere solche von mited. C._____, D._____, E._____ GmbH, F._____, G._____, H._____LLC und I._____ Investments Limited; und (b) der Klägerin Einsicht in ihre Steuererklärungen samt Bei- lagen und Anhängen für die Jahre 2007 – 2009 sowie detaillierte Auszüge all ihrer Bankkonten für die Jahre 2007 – 2009 zu gewähren. Eventualiter sei die Einsicht in die vorge- nannten Dokumente einem gerichtlich er- nannten Experten zu gewähren und der Ex- perte sei anzuhalten, dem Gericht und den Parteien schriftlich Bericht über erhaltene Zahlungen der vorgenannten Art sowie die Weiterverwendung der Gelder durch die Be- klagte zu erstatten. 4.3. Die Klägerin erachtet die neue Fassung des Rechtsbegehrens als zulässig (Urk. 128 S. 17 ff.), die Beklagte als unzulässig (Urk. 135 S. 9 ff.), die Vorinstanz liess die Frage offen (Urk. 129 S. 9). Es rechtfertigt sich, diese Frage vorab zu entscheiden (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO e contrario). - 8 - 4.4. Die Klägerin hält dafür, die Präzisierung des Rechtsbegehrens sei ohne weiteres zulässig, weil weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktions- verhandlung vor der Hauptverhandlung durchgeführt worden sei. Das ergänzte Begehren sei in der gleichen Verfahrensart zu beurteilen und stehe mit dem ur- sprünglichen in einem sachlichen Zusammenhang. Im Übrigen sei vorliegend von einer Präzisierung und Konkretisierung des Rechtsbegehrens und nicht von einer Klageänderung im Sinne des Gesetzes auszugehen (Urk. 128 S. 18 f.). Die Be- klagte hält dagegen, die Auffassung der Klägerin widerspreche sowohl dem Ge- setzeswortlaut als auch der herrschenden Lehre. Eine Klageänderung in der Hauptverhandlung habe immer auf neuen Tatsachen und neuen Beweismitteln zu beruhen; die Klageänderung sei vorliegend unzulässig und unbeachtlich (Urk. 135 S. 9 f.). 4.5. Von einer Klageänderung abzugrenzen ist die Verdeutlichung eines Rechtsbegehrens, die ohne weiteres zulässig ist (vgl. Leuenberger, in: Sutter- Somm et al., ZPO Komm., Art. 227 N 4). Die Klägerin ergänzte ihr Auskunftsbe- gehren bzw. Begehren um Rechenschaftsablage um die Gewährung einer Kon- trollmöglichkeit und um ein Eventualbegehren. Darin kann nicht nur eine Präzisie- rung oder Verdeutlichung erblickt werden (vgl. auch Urk. 79 Rz 218 und Urk. 128 Rz 109). Damit sind die Voraussetzungen der Klageänderung nach Art. 230 ZPO zu prüfen. 4.6. Die herrschende Lehre erachtet entgegen der Ansicht der Beklagten den Wortlaut von Art. 230 ZPO als zu eng und stipuliert, dass bei direkter Vorladung zur Hauptverhandlung auf die Regeln der Klageänderung im Sinne von Art. 227 ZPO abzustellen sei (Leuenberger, a.a.O., Art. 230 N 1a, m.w.H.; BSK ZPO- Willisegger, Art. 230 N 4; Tappy, in: code de procédure civile commenté, Art. 230 N 8). Das Bundesgericht hat sich zur hier konkret stellenden Frage bislang noch nicht geäussert. Mit Entscheid 4A_395/2017 vom 11. Oktober 2018, E. 4.4. erwog es indessen in einem Verfahren, welches der Untersuchungsmaxime unterstand – also neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung hätten eingebracht werden können (Art. 229 Abs. 3 ZPO) –, dass das Erfordernis der Neuheit im Sin- ne von Art. 230 Abs. 1 lit. b ZPO zur Zulässigkeit einer Klageänderung bestehen - 9 - bleibe. Eine Klageänderung basierend auf bisherigen Tatsachen anlässlich der Schlussvorträge sei unzulässig (vgl. E. 4.4.2). Dieses Erfordernis gleichermassen getreu dem Wortlaut von Art. 230 ZPO auf die vorliegende Konstellation zu über- tragen, führte indes zu einer für die Parteien nicht vorhersehbaren Ungleichbe- handlung, je nachdem, ob das Gericht nach dem ersten Schriftenwechsel unmit- telbar zur Hauptverhandlung vorlädt oder nicht. Die Beurteilung der Zulässigkeit von Noven erfolgt sodann begriffslogisch erst nach Aktenschluss, d.h. nach Ab- schluss des zweiten Schriftenwechsels oder der Instruktionsverhandlung mit Rep- lik und Duplik, bzw. nach den ersten Parteivorträgen bei unmittelbarer Vorladung zur Hauptverhandlung. Es rechtfertigt sich unter diesen Gesichtspunkten, eine Klageänderung bei unmittelbarer Vorladung zur Hauptverhandlung einzig unter den Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO zuzulassen. Die vorliegend in der Hauptverhandlung angestrengte Klageänderung ist daher zulässig, zumal der ge- änderte Anspruch unbestrittenermassen nach der gleichen Verfahrensart zu beur- teilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem engen sachlichen Zusam- menhang steht. Massgebend ist daher das modifizierte Rechtsbegehren Ziffer 1.
- Bestimmtheit des modifizierten Rechtsbegehrens Ziffer 1 5.1. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber über alles, was er bei seiner ver- traglichen Tätigkeit für diesen von Dritten erhält, wie namentlich Geldbeträge, Re- chenschaft abzulegen und ihm alles sofort herauszugeben (Art. 321b Abs. 1 OR). 5.2. Zu beurteilen ist ein behaupteter, selbständig klagbarer, sachrechtlicher In- formations- bzw. Rechenschaftsanspruch aus Art. 321b Abs. 1 OR, einerseits als Hilfsanspruch für die noch zu beziffernde zweite Stufe der Klage als Leistungsbe- gehren (betr. Griechenland und Rumänien; Urk. 128 S. 5 ff.), andererseits als rei- ner Auskunftsanspruch (betr. Österreich; Urk. 128 S. 9; Urk. 129 S. 15). 5.3. Inhaltlich muss ein Rechtsbegehren grundsätzlich bestimmt sein. Dies ergibt sich für Leistungsklagen aus Art. 84 Abs. 1 ZPO, der den Grundsatz der Bestimmtheit des Rechtsbegehrens enthält. Aus der Hilfsfunktion des präparatori- schen Informationsanspruchs im Rahmen einer Stufenklage folgt, dass er sich nur auf relevante Informationen bezieht, das heisst auf solche, die für die inhalts- oder - 10 - umfangmässige Bestimmung des Zielanspruchs von Interesse sind. Das Ausfor- schungsverbot will in erster Linie verhindern, dass die klagende Partei ihren In- formationsanspruch dazu missbraucht, einen bloss vermuteten Hauptanspruch ausfindig zu machen oder Anspruchsvoraussetzungen nachzuspüren, die den In- halt oder Umfang des Hauptanspruchs gar nicht tangieren. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Informationsbegehrens dürfen aber nicht zu streng sein. Da die klagende Partei noch gar nicht weiss, was genau der Inhalt der ihr zustehen- den Informationen ist, kann von ihr nicht verlangt werden, jeden verlangten Beleg einzeln zu bezeichnen. Vielmehr muss es genügen, wenn sie mit ihrem Antrag Klarheit darüber schafft, zu welchem Zweck sie worüber Auskunft oder Rech- nungslegung verlangt und für welchen Zeitraum und in welcher Form sie dies be- gehrt. Lautet die Klage auf Rechnungslegung, braucht sie nicht anzugeben, wie die Rechnung zu lauten habe, soll ihr doch die Rechnungslegung erst Kenntnis von den Abrechnungsverhältnissen verschaffen. Es ist zwischen den Vorgaben für die Formulierung prozessrechtlicher Beweisanträge unter Hinweis auf Art. 160 Abs. 1 lit. b ZPO und den Anforderungen an die Bestimmtheit des materiellrechtli- chen Auskunfts- und Rechnungslegungsbegehrens zu unterscheiden (vgl. BGE 143 III 297 E. 8.2.5.4 f.). 5.4. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, das klägerische Rechtsbegehren sei sowohl betreffend den Zeitraum, den Zweck, die Gegen- ständlichkeit als auch mit Blick auf die Vollstreckbarkeit zu unbestimmt (Urk. 129 S. 10 ff.). Die Klägerin hält mit der Berufung dagegen, es gingen aus dem Rechtsbegehren mit Bestimmtheit der Adressat, der Inhalt, der Zeitraum, die Form und Frist der bzw. zur Auskunftserteilung sowie die anbegehrten Unterlagen zu Kontrollzwecken hervor, weshalb das Rechtsbegehren ohne weiteres zum Ur- teil erhoben werden könne; es sei genügend bestimmt (Urk. 128 S. 29 f.). 5.5. Zeitraum 5.5.1. Der Zeitraum wird im Rechtsbegehren mit der Tätigkeit der Beklagten bei der Klägerin, insbesondere in den Jahren 2007-2009 eingegrenzt (Urk. 74 S. 1). Der Klagebegründung ist zu entnehmen, dass die Beklagte von Januar 2004 bis Dezember 2010 Arbeitnehmerin der Klägerin gewesen sei (Urk. 2 Rz 12). - 11 - 5.5.2. Die Vorinstanz erwog, dass sich eine datumsmässig genau bestimmte Zeit- spanne auch unter Berücksichtigung der Klagebegründung nicht aus dem Rechtsbegehren ergebe. Genaue Daten für die Dauer des Arbeitsverhältnisses liessen sich bestenfalls den Einlegerakten entnehmen. Ferner korrespondiere der beantragte Zeitraum in keiner Weise mit dem Zweck der Vorlegungsanspruchs, beträfen doch die drei im Raum stehenden Themenkomplexe in Griechenland, Österreich und Rumänien allesamt den Zeitraum 2007 bis 2009. Der davor lie- gende Zeitraum habe nichts mit dem Gegenstand der Klage zu tun. Auskünfte aus den Jahren 2004 bis 2006 seien nicht hilfreich dazu, behauptete Schmier- geldzahlungen der Jahre 2007 bis 2009 zu untermauern (Urk. 129 S. 10 f.). 5.5.3. Die Klägerin macht berufungsweise geltend, dass sich nach der Rechtspre- chung des Handelsgerichts des Kantons Zürich ein arbeitsrechtliches, datums- mässig nicht eingeschränktes Rechenschaftsbegehren auf die gesamte Vertrags- dauer beziehe. In diesem Zusammenhang dürfe also von vorneherein nicht von mangelnder Bestimmtheit ausgegangen werden. Sie habe das Rechtsbegehren in zeitlicher Hinsicht gar zweifach spezifiziert auf die Phase der Tätigkeit der Beklag- ten bei der Klägerin einerseits, insbesondere in den Jahren 2007-2009 anderer- seits. Bereits die Vorinstanz habe festgestellt, dass die Beklagte von Januar 2004 bis Dezember 2010 für sie tätig gewesen sei. Die im Rechtsbegehren umfasste Zeitspanne sei definiert. Begriffslogisch sei mit der verwendeten Formulierung der
- Januar 2004 bis 31. Dezember 2010 bzw. der 1. Januar 2007 bis 31. Dezem- ber 2009 umfasst. Sodann vermische die Vorinstanz das Bestimmtheitserforder- nis mit dem Rechtsschutzinteresse bzw. dem materiellen Informationsinteresse. Hinsichtlich des Rechtsschutzinteresses sei bereits ein bejahender, unangefoch- tener Zwischenentscheid der Vorinstanz ergangen; auf diesen könne nicht zurück gekommen werden. Ob die Beklagte Auskünfte für den Zeitraum 2004 bis 2006 erteilen müsse, habe ohnehin nichts mit der Bestimmtheit des Rechtsbegehrens zu tun, es handle sich dabei um eine Frage der materiellen Begründetheit des Anspruchs. Selbst unter materiellen Gesichtspunkten sei der Vorwurf der Vor- instanz an ihre Adresse im Übrigen unbegründet (Urk. 128 Rz 77 - 92). - 12 - 5.5.4. Mit der Berufungsantwort entgegnet die Beklagte, dass das Handelsgericht im zitierten Entscheid auch eine strengere Lehrmeinung angeführt habe, welcher die Vorinstanz zu Recht gefolgt sei. Danach liege bei fehlender zeitlicher Spezifi- kation generell ein unbestimmtes Rechtsbegehren vor. Im erwähnten Entscheid sei das Handelsgericht ferner zum Schluss gekommen, dass das gestellte Rechtsbegehren gegen Treu und Glauben verstosse, da ein krasses Missverhält- nis zwischen dem zeitlichen Umfang der Klage und ihrem deklarierten Zweck vor- liege. Auch vorliegend korrespondiere der geltend gemachte Rechenschaftszeit- raum in keiner Weise mit dem geltend gemachten Zweck des Auskunftsbegeh- rens. Im Übrigen gehe nicht einmal aus den Verfahrensakten hervor, wann genau das Arbeitsverhältnis begonnen und geendet habe. In einem Affidavit werde das Jahr 2003 als Arbeitsbeginn genannt, gemäss einer Aufhebungsvereinbarung sei vereinbart worden, dass das Arbeitsverhältnis per 31. Oktober 2010 oder vorher aufgelöst werde. Aus dem Affidavit sei zu schliessen, dass sie (die Beklagte) das Unternehmen im November 2009 verlassen habe, gemäss einer Medienmitteilung gar schon per Oktober 2009. Bei dieser Vielfalt von Daten könne keine Rede da- von sein, dass das Auskunftsbegehren zeitlich hinreichend definiert sei. Ihre Tä- tigkeit bei der Beklagten sei sodann nicht mit der Dauer des Arbeitsverhältnisses gleichzusetzen; wenn wie vorliegend eine Freistellung vereinbart worden sei, fal- len das Ende der Tätigkeit und das Ende des Arbeitsverhältnisses auseinander. Der zeitliche Rahmen des Rechtsbegehrens sei aufgrund dessen alles andere als klar und der Nichteintretensentscheid gerechtfertigt. 5.5.5. Dem angefochtenen Beschluss ist die unbestrittene Tatsachenbehauptung der Klägerin in der Klagebegründung zu entnehmen, die Beklagte sei von Januar 2004 bis Dezember 2010 Arbeitnehmerin der Klägerin gewesen (vgl. Urk. 129 S. 10; Urk. 2 Rz 12; Urk. 18 Rz. 14 und 180). Da unklare Rechtsbegehren im Lichte der Begründung auszulegen sind (BGE 137 III 617 E. 6.2), erscheint Rechtsbegehren Ziffer 1 in zeitlicher Hinsicht ohne weiteres als bestimmt, zumal einhergehend mit der Auffassung der Klägerin davon auszugehen ist, mit der von ihr verwendeten Formulierung sei der Zeitraum 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2010 umfasst. Wenn die Beklagte in der Berufungsantwort dagegen ausführt, die behauptete Zeitspanne ihrer Tätigkeit bei der Klägerin sei diffus, so tut sie weder - 13 - dar, sie habe diese Tatsache schon erstinstanzlich angeführt und diese sei zu Un- recht unberücksichtigt geblieben, noch äussert sie sich zur Zulässigkeit unechter Noven. Unter Hinweis auf Erwägung 3.3. haben ihre entsprechenden Ausführun- gen unberücksichtigt zu bleiben. Anhaltspunkte für ein treuwidriges Vorgehen der Klägerin (vgl. Art. 52 ZPO) liegen sodann keine vor. Im referierten Handelsge- richtsentscheid wurde Rechenschaft für einen Zeitraum von 39 Jahren zur Klä- rung von Ereignissen verlangt, die sich während knapp dreieinhalb Jahren zuge- tragen haben sollen; vorliegend erstreckt sich das Informations- und Rechen- schaftsbegehren auf einen Zeitraum von sieben Jahren, wobei die angeblich rele- vanten Ereignisse im Wesentlichen einen Zeitraum von drei Jahren beschlagen. Die Klägerin rügt schliesslich zu Recht, dass die Argumentation der Vorinstanz mit Bezug auf den Zweck des Vorlegungsanspruchs nichts mit der Bestimmtheit des Rechtsbegehrens zu tun hat, sondern im Rahmen der materiellen Begründet- heit zu prüfen sein und gegebenenfalls zu einer (teilweisen) Klageabweisung füh- ren wird. Das Rechtsbegehren Ziffer 1 erscheint in zeitlicher Hinsicht als genü- gend bestimmt. 5.6. Zweck 5.6.1. Die Vorinstanz erwog, im Rechtsbegehren des Informationsanspruchs sei dessen Zweck genau zu bezeichnen. Aus dem Rechtsbegehren Ziffer 1 der Klä- gerin gehe indes kein Zweck hervor. Höchstens unter Einbezug des Hauptan- spruchs in Verbindung mit dem prozessualen Antrag lasse sich ein Zweck herlei- ten. Damit sei das Rechtsbegehren auch vom Zweck her betrachtet zu unbe- stimmt. Dies werde beim Themenkomplex des Auftrags in Österreich besonders deutlich, zumal dort eine reine Auskunftsklage angestrengt werde und der Haupt- anspruch zur Zweckbestimmung nicht herangezogen werden könne. Die Klägerin beschränke ihr Ersuchen um Rechenschaftsablage darauf, allenfalls gegen ande- re involvierte Parteien vorgehen zu können. Unklar bleibe, wer diese Parteien sei- en und um was für Ansprüche es sich handle (Urk. 129 S. 12). 5.6.2. Die Klägerin rügt, dass die Angabe eines Zweckes im Rechtsbegehren überhaupt nicht erforderlich sei. Sodann verlange sie keinen generellen Rechen- schaftsbericht, sondern Rechenschaftsablage über ganz bestimmte, unübliche - 14 - Vorgänge, namentlich Zahlungen, welche die Beklagte im Zusammenhang mit ih- rer Arbeitstätigkeit erhalten habe, insbesondere von den im Rechtsbegehren na- mentlich genannten Personen. Die Frage, weshalb sie die verlangten Informatio- nen benötige, sei eine Frage des bereits entschiedenen Rechtsschutzinteresses und im Übrigen ein materieller Aspekt. Bei der reinen Auskunftsklage habe sie schliesslich erstinstanzlich klar dargelegt, gegen wen und auf welcher Grundlage sie nach Erhalt der geforderten Informationen allenfalls vorgehen würde. Ein Nichteintreten auf die Klage aus dem angeführten Grund sei nicht gerechtfertigt (Urk. 128 Rz 93 - 97). Die Beklagte äussert sich mit ihrer Berufungsantwort nicht zu dieser Thematik (Urk. 135). 5.6.3. Einhergehend mit der Auffassung der Klägerin stellt der Zweck des Vorle- gungsanspruchs bei der Prüfung der Bestimmtheit eines Rechtsbegehrens keine eigenständige Voraussetzung dar. Die von der Vorinstanz angeführte Lehrmei- nung postuliert denn auch mit Blick auf die Bestimmtheit eines Rechtsbegehrens eine Begrenzung einzig in zeitlicher und gegenständlicher Hinsicht, wobei mass- gebend für diese Begrenzungen der Zweck des Vorlegungsanspruchs ist (Markus Affolter, Die Durchsetzung von Informationspflichten im Zivilprozess, Diss., Bern 1994, S. 57). Ob die nötige Klarheit vorliegt, zu welchem Zweck worüber Auskunft verlangt wird (vgl. BGE 143 III 297 E. 8.2.5.4), ist einheitlich unter der gegen- ständlichen Begrenzung zu prüfen. 5.7. Gegenständlichkeit 5.7.1. Die Klägerin verlangt mit ihrem Rechtsbegehren von der Beklagten Aus- kunft und Rechenschaft über sämtliche Vergütungen, Zuwendungen, Zahlungen etc. von Dritten, die einen Zusammenhang mit ihrer Arbeitstätigkeit aufweisen, insbesondere von den im Rechtsbegehren namentlich genannten Personen, unter Einräumung einer Kontrollmöglichkeit über Steuererklärungen sowie Kontoauszü- ge der Beklagten (Urk. 74 S. 1). 5.7.2. Die Vorinstanz erwog, dass das Rechtsbegehren auch in gegenständlicher Hinsicht begrenzt zu sein habe. Vorliegend sei es ausserordentlich umfassend formuliert worden; eine inhaltliche Einschränkung sei lediglich der Formulierung betreffend eines Zusammenhangs mit der Tätigkeit bei der Klägerin zu entneh- - 15 - men. Das sei angesichts der angerufenen Rechtsgrundlage aber eine Selbstver- ständlichkeit. Eine weitere Einschränkung erfolge nicht. Die geforderten Unterla- gen seien nicht identifizierbar. Für die Beklagte sei nicht erkennbar, welche Do- kumente von ihr herausverlangt würden. Das unterscheide den vorliegenden Fall von BGer 4A_686/2014 vom 3. Juni 2015, E. 4.3.1 (Urk. 129 S. 13 f.). 5.7.3. Die Klägerin hält dafür, dass die Vorinstanz selber mit Verfügung vom
- Januar 2018 die geforderten Informationen für bestimmt und identifizierbar ge- halten habe. Sie wolle wissen, ob die Beklagte im Zusammenhang mit ihrer ar- beitsvertraglichen Tätigkeit Zahlungen von Dritten erhalten habe. Alleine damit sei schon eine genügende Begrenzung vorgenommen. Es sei nicht an der Tagesord- nung, dass ein Arbeitnehmer von Geschäftspartnern seines Arbeitgebers sub- stanzielle Zuwendungen erhalte. Es sei ohne weiteres ersichtlich, worüber Aus- kunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen sei. Hinzu komme, dass sie mögli- che Quellen von Zahlungen im Rechtsbegehren ausdrücklich genannt habe. Sie habe nicht zu beweisen, wonach sie suche. Was an diesem Begehren unbe- stimmt oder unverständlich sei, erhelle nicht (Urk. 128 Rz 98 - 102). 5.7.4. Die Beklagte hält dagegen, das Rechtsbegehren enthalte keine abschlies- sende Aufzählung der Vorgänge, über welche sie Rechenschaft abzulegen hätte. Es sei in gegenständlicher Hinsicht unbeschränkt. Mit der Formulierung eines Zu- sammenhangs mit ihrer Tätigkeit bei der Klägerin werde der ohnehin schon unbe- stimmte Gegenstand der Auskunft noch weiter gefasst. Das Gesetz sehe eine Rechenschaft des Arbeitnehmers vor, über alles was er bei seiner vertraglichen Tätigkeit für den Arbeitgeber erhalte. Die gewählte Formulierung sei ausseror- dentlich weit und unbestimmt, als nicht klar sei, wann ein Zusammenhang zur Tä- tigkeit bei der Klägerin zu bejahen sei. Sodann fehle es dem Rechtsbegehren ab- sichtlich an Spezifizierung. Der Klägerin sei bestens bekannt, mit welchen Perso- nen in Bezug auf welche Projekte sie in Kontakt gewesen sei. Es wäre der Kläge- rin ohne weiteres möglich gewesen, konkrete Unterlagen, Transaktionen oder Themenkomplexe zu benennen. Das habe die Klägerin nicht gemacht, sondern ein unbeschränktes und unbestimmtes Auskunftsbegehren eingereicht (Urk. 135 Rz 47 - 56). - 16 - 5.7.5. Einhergehend mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist von einem sehr um- fassend formulierten Rechtsbegehren auszugehen. Diesbezüglich ist darauf hin- zuweisen, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein zu umfassend formuliertes Rechtsbegehren vom Gericht in geeigneter Weise einzugrenzen und im Übrigen abzuweisen ist, sofern es klar ist; die Anforderungen an die Bestimmt- heit des Informationsbegehrens dürfen dabei nicht zu streng sein. Da die klagen- de Partei noch nicht weiss, was genau Inhalt der ihr zustehenden Informationen ist, kann nicht verlangt werden, dass Belege einzeln zu bezeichnen sind. Es muss genügen, wenn die Klägerin Klarheit darüber schafft, zu welchem Zweck sie wo- rüber Auskunft oder Rechnungslegung verlangt, für welchen Zeitraum und in wel- cher Form (BGE 143 III 297 E. 8.2.5.4). Der Zweck der Klage wird vorliegend aus deren Begründung klar; der Klägerin geht es um die Identifizierung sowie Ab- schöpfung der Erträgnisse angeblicher Schmiergeldzahlungen an die Beklagte (Urk. 2 Rz 60 f.). Die Klägerin ersucht die Beklagte darum, schriftliche Auskunft und Rechenschaft über geldwerte Leistungen Dritter zu erteilen, die einen Zu- sammenhang mit der Arbeitstätigkeit aufweisen, unter Beilage sachdienlicher Be- lege. Auch wenn die Klägerin unzulässigerweise erstmals in der Berufung vor- trägt, es gehe um "substanzielle Zuwendungen" (Urk. 128 Rz 100), erscheint als notorisch, dass Gelegenheitsgeschenke (wie z.B. give aways) nicht erfasst sind (vgl. auch BSK OR I-Portmann/Rudolph, Art. 321b N 1). Der Zusammenhang zur Arbeitstätigkeit kann schliesslich nur so verstanden werden, dass die Zuwendun- gen erfolgten, weil die Beklagte Chief International der Klägerin war; umgekehrt gefasst: Rechenschaft über Zuwendungen Dritter an die Beklagte persönlich, die sie nicht erhalten hätte, wäre sie nicht Arbeitnehmerin der Klägerin gewesen. Das Rechtsbegehren der Klägerin erscheint damit als in gegenständlicher Hinsicht ge- nügend bestimmt. Die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang angeführte bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGer 4A_460/2011 vom 20. Dezember 2011, E. 2.2; vgl. Urk. 129 S. 7 f.) bezieht sich auf ein Unterlassungsbegehren und ist nicht einschlägig (vgl. auch Urk. 128 Rz 119); bei einem Informationsbe- gehren sind die Anforderungen an die Bestimmtheit wie bereits erwogen weniger ausgeprägt. - 17 - 5.8. Vollstreckbarkeit 5.8.1. Die Vorinstanz hielt fest, dass das Rechtsbegehren in der vorliegenden Form die Vollstreckungsbehörden im Ungewissen liesse, was genau die Beklagte herauszugeben habe und ob sie der gerichtlichen Anordnung bereits umfassend nachgekommen sei. Eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren wä- re vorprogrammiert. Symptomatisch dafür sei, dass sich die Parteien bereits im vorliegenden Verfahren darüber stritten, ob die Beklagte ihrer Auskunfts- bzw. Herausgabepflicht umfassend nachgekommen sei. Auch unter diesem Aspekt er- weise sich das Rechtsbegehren als zu unbestimmt (Urk. 129 S. 14 f.). 5.8.2. Die Klägerin argumentiert in der Berufung dahingehend, dass die Vor- instanz ihre Auffassung zur Unbestimmtheit des Rechtsbegehrens wiederhole und dabei übersehe, dass eine gewisse, mit dem Bestimmheitserfordernis kollidieren- de Unschärfe des Rechtsbegehrens in der Natur der Sache liege. Es sei Sache des Vollstreckungsgerichts, im Vollstreckungsverfahren die zur Erzielung des Er- folgs notwendigen Anordnungen zu treffen. Die Feststellung der Vorinstanz, das Rechtsbegehren sei nicht vollstreckbar, sei vor diesem Hintergrund unrichtig und der Nichteintretensentscheid verletze Bundesrecht (Urk. 128 Rz 103 - 106). 5.8.3. Die Beklagte stimmt den Erwägungen der Vorinstanz zu. Ihrer Auffassung nach wäre es der Klägerin ohne weiteres möglich gewesen, das Begehren zu spezifizieren. Die Zeitspanne, die interessierenden Vorgänge, Transaktionen und Unterlagen hätten benannt werden können. Es sei eine selbstgewählte Unbe- stimmtheit, welche umso problematischer sei, als das Auskunftsersuchen mit ei- ner Strafandrohung nach Art. 292 StGB verbunden worden sei (Urk. 135 Rz 57 - 64). 5.8.4. Die Umsetzung von Rechtsbegehren Ziffer 1a liegt faktisch im ausschliess- lichen Macht- und Dispositionsbereich der Beklagten; diese stellt sich auf den Standpunkt, die ihr vorliegenden Informationen bereits an die Klägerin weiterge- geben zu haben (Urk. 18 Rz 148; Urk. 129 S. 15). Eine diesbezügliche Verpflich- tung und Vollstreckung stiesse unter diesem Gesichtspunkt von vorneherein ins Leere. Ob die Beklagte mit den behaupteten Auskünften die Rechenschaftspflicht bereits erfüllt hat, wie sie geltend macht (Urk. 18 Rz 149 ff.), ist eine Frage mate- - 18 - riell-rechtlicher Natur (vgl. auch Urk. 18 Rz 153: […] ist das Rechtsbegehren Ziffer 1 vollumfänglich abzuweisen"). Zudem hat die Klägerin mit ihrer Klageänderung vom 22. Oktober 2018 ein "Kontrollrecht" implementiert, um sicherzustellen, dass die Beklagte ihrer angeblichen Auskunfts- und Rechenschaftspflicht umfassend nachkommt (Urk. 74 Rz 135 und 142 ff; Urk. 128 Rz 66). Der Antrag gemäss Rechtsbegehren Ziffer 1b auf Einsicht in die Steuererklärungen 2007-2009 samt Beilagen und Anhängen sowie Auszüge aller Bankkonten der Beklagten in dieser Zeitspanne ist zeitlich und gegenständlich bestimmt sowie vollstreckbar. Darauf hingewiesen sei in diesem Zusammenhang erneut, dass die Frage nach dem zu- lässigen Umfang eines Gesuchs (Ausforschungsverbot) nicht seine Bestimmtheit, sondern die Angemessenheit beschlägt. Vorliegend steht einzig die Bestimmtheit des Rechtsbegehrens im Rahmen der Prozessvoraussetzungen im Streit, die in- haltliche Angemessenheit ist eine materielle Frage, die im vorliegenden Rechts- mittelverfahren nicht zu klären ist (vgl. dazu BGer 5A_384/2014 vom 12. Dezem- ber 2014, E. 4.2). Über das "Kontrollrecht" erscheint Rechtsbegehren Ziffer 1 aber als vollstreckbar. Die Klägerin hat mit ihrem Rechtsbegehren eine Bestrafung der Beklagten nach Art. 292 StGB beantragt für den Fall, dass letztere Rechtsbegehren 1 zuwider- handle. Damit hat die Klägerin Antrag auf Anordnung direkter Vollstreckungs- massnahmen durch das Sachgericht im Sinne von Art. 236 Abs. 3 ZPO gestellt. Über die Vollstreckungsmittel entscheidet indes das Gericht unter Berücksichti- gung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit ohne Bindung an den Parteian- trag; es kann von sogar einer direkten Vollstreckung abgesehen werden (vgl. BSK ZPO-Steck/Brunner, Art. 237 N 43). Selbst bei einer Klagegutheissung erwiese sich also die Befürchtung der Beklagten hinsichtlich der Strafandrohung nach Art. 292 StGB mit Blick auf Rechtsbegehren Ziffer 1a nicht als begründet, da das Sachgericht eigenständig über die anbegehrte Vollstreckung befände und die ge- eigneten Vollstreckungsmittel definierte. Das klägerische Rechtsbegehren Ziffer 1 erweist sich demzufolge auch unter die- sem Aspekt als ausreichend bestimmt. - 19 - 5.9. Fazit Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben. Das massgebliche, modifizierte Rechtsbegehren Ziffer 1 ist nicht derart pauschal und unbestimmt gefasst, dass deswegen ein Nichteintretensentscheid zu ergehen hätte. Eine Prüfung der von der Klägerin im Übrigen ins Feld geführten Argumente (vgl. Urk. 128 Rz 51, Rz 108 ff. und Rz 114 ff.) erübrigt sich. Weitere Eintretensvoraussetzungen sind nicht Gegenstand des Anfechtungsobjekts und ein Entscheid in der Sache fällt ebenso ausser Betracht, da die Rechtsmittelinstanz nicht über das Thema des angefoch- tenen Entscheids hinausgehen darf (Hurni, Der Rechtsmittelprozess der ZPO, ZBJV 156/2020, S. 80 f.; vgl. auch BGer 5A_424/2018 vom 3. Dezember 2018, E. 4.2). In Gutheissung des Eventualantrags ist die Sache damit zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
- Kosten- und Entschädigungsfolge Bei diesem Ausgang ist für das zweitinstanzliche Verfahren lediglich eine Ent- scheidgebühr festzusetzen. Diese ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG auf Fr. 10'000.– zu beziffern. Die Regelung der Pro- zesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens ist dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorzubehalten (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Es wird beschlossen:
- Der Beschluss des Arbeitsgerichts Meilen vom 17. Juni 2019 wird aufgeho- ben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 10'000.– festgesetzt.
- Die Regelung der Prozesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens wird dem neuen Entscheid des Arbeitsgerichts Meilen vorbehalten.
- Es wird vorgemerkt, dass die Klägerin für das zweitinstanzliche Verfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 10'000.– geleistet hat. - 20 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. Juli 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LA190026-O/U Mitwirkend: die Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss vom 10. Juli 2020 in Sachen A._____ SA, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und/oder Rechtsanwältin MLaw Y2._____, betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts Meilen vom
17. Juni 2019 (AG170001-G)
- 2 - Ursprüngliches Rechtsbegehren: (Urk. 2 S. 2) "1. Die Beklagte sei unter Androhung der Bestrafung mit Busse ge- mäss Art. 292 StGB im Zuwiderhandlungsfall zu verpflichten, der Klägerin innert 14 Tagen ab Rechtskraft des Urteils Auskunft zu geben und Rechenschaft abzulegen über sämtliche Vergütungen, Zuwendungen, Zahlungen etc., die sie während ihrer Tätigkeit bei der Klägerin von Dritten erhalten hat und die einen Zusammen- hang mit ihrer Tätigkeit bei der Klägerin aufweisen, insbesondere solche von C._____, D._____, E._____ GmbH, F._____, G._____, H._____LLC und I._____ Investments Limited.
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen nach erfolgter Rechenschaftsablage gemäss Rechtsbegehren Nr. 1 zu bezif- fernden Betrag, mindestens aber EUR 1'500'000 oder den ent- sprechenden Gegenwert in CHF, nebst Zins zu 5 % seit wann rechtens, spätestens aber seit dem 31. Oktober 2010, zu bezah- len.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten." Beschluss des Arbeitsgerichts Meilen vom 17. Juni 2019:
1. Auf das klägerische Rechtsbegehren Ziff. 1 wird nicht eingetreten.
2. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wird dem hinsichtlich der Stufenklage noch zu fällenden Endentscheid vorbehalten.
3. [Mitteilung]
4. [Rechtsmittel] Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 128 S. 2): "1. Es sei der Beschluss des Bezirksgerichts Meilen, Arbeitsgericht, vom
17. Juni 2019 (Geschäfts-Nr. AG170001-G) aufzuheben.
2. Es sei auf das klägerische Rechtsbegehren Nr. 1 einzutreten und es sei die- ses gutzuheissen.
- 3 -
3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklag- ten." der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 135 S. 2): "Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen; unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Beru- fungsklägerin." Erwägungen:
1. Streitgegenstand Die A._____ SA (fortan Klägerin) bezweckt den Kauf, Verkauf, die Administration und Verwaltung von Beteiligungen im Bereiche der Werbung. B._____ (fortan Be- klagte) war von Januar 2004 bis Dezember 2010 bei der Klägerin angestellt, teil- weise als Mitglied der Geschäftsleitung. Der Beklagten oblag als ... unter anderem die Auswahl und Evaluierung geeigneter Akquisitionsobjekte im Ausland. Die Klä- gerin verlangt im Zusammenhang mit der vertraglichen Tätigkeit über eine Stu- fenklage einerseits Auskunft und Rechenschaftsablage über sämtliche Zuwen- dungen Dritter, insbesondere betreffend drei Geschäfte in Griechenland, Öster- reich und Rumänien, und andererseits die Herausgabe noch zu beziffernder Kick- Back-Zahlungen. Die Beklagte bestreitet die Klage, da teilweise eine abgeurteilte Sache vorliege, teilweise mangelhaft substantiiert worden sei, eine Saldoklausel zwischen den Parteien dem angeblichen Anspruch entgegenstehe, die erforderli- chen Auskünfte ohnehin bereits erteilt worden seien, ein Leistungsanspruch ver- jährt sei und sie schliesslich keine Schmiergelder angenommen habe. Mit dem angefochtenen Teil-Entscheid ist die Vorinstanz auf das Begehren um Auskunft und Rechenschaftsablage nicht eingetreten.
- 4 -
2. Prozessgeschichte 2.1. Mit Klage vom 16. Juni 2017 (Postaufgabe) machte die Klägerin das Ver- fahren unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes J._____ bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1 f.). Die Vorinstanz bejahte mit Beschluss vom
9. Juni 2018 nach einem doppelten Schriftenwechsel vorab das von der Beklag- ten in Frage gestellte Rechtsschutzinteresse der Klägerin betreffend Teile des Rechenschaftsbegehrens (Urk. 48). Sie lud auf den 22. Oktober 2018 zur Haupt- verhandlung vor, liess nach dem mündlichen Vortrag der Klägerin die Antwort der Beklagten schriftlich erstatten und nahm weitere Eingaben der Parteien entgegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen sei auf die vorinstanzliche Darstellung des Prozessverlaufs in deren Beschluss verwiesen (vgl. Urk. 129 S. 3 ff.). Am 17. Juni 2019 erliess die Vorinstanz den angefochtenen Beschluss (Urk. 123 = Urk. 129). 2.2. Mit Eingabe vom 17. Juli 2019 erhob die Klägerin Berufung mit den ein- gangs angeführten Berufungsanträgen (Urk. 128 S. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-127). Mit Präsidialverfügung vom 4. September 2019 wurde die Klägerin aufgefordert, einen Gerichtskostenvorschuss in Höhe von Fr. 10'000.– zu leisten (Urk. 132). Der Vorschuss ist fristgerecht eingegangen (Urk. 133). Am 20. September 2019 wurde die Beklagte zur Berufungsantwort aufgefordert und die Prozessleitung delegiert (Urk. 134). Die Berufungsantwort datiert vom 22. Oktober 2019 (Urk. 135). Sie wurde der Klägerin zur Kenntnis- nahme zugestellt (Urk. 137). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
3. Berufungsvoraussetzungen 3.1. Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes we- gen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Diese sind vorliegend gege- ben. Die Berufung ging rechtzeitig, zureichend schriftlich begründet und mit kon- kreten Anträgen versehen bei der Rechtsmittelinstanz ein (Urk.124/1 und 128). Die Klägerin ist durch den vorinstanzlichen Beschluss beschwert und zur Rechtsmittelerhebung legitimiert; die Streitwertgrenze ist erreicht und für das Rechtsmittel gegen den vorinstanzlichen Entscheid ist das angerufene Oberge- richt zuständig. Auf die Berufung ist einzutreten.
- 5 - 3.2. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.w.Hinw. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränk- te Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. Ap- ril 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hin- reichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den an- gefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genann- ten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden wei- teren Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanz- lichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen ausei- nandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beru- fungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entspre- chenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid er- hoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativie- rung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). 3.3. Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachen und Beweismittel – resp. über den insoweit zu engen Wortlaut hinaus neue Tatsachenbehauptungen, neue Be- streitungen von Tatsachenbehauptungen, neue Einreden (rechtlicher Art) und neue Beweismittel (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 31) – nach Art. 317 Abs. 1
- 6 - ZPO nur noch zulässig resp. zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber für das Berufungsverfah- ren ein Novenrecht statuiert, das nur unter restriktiven Voraussetzungen aus- nahmsweise Noven zulässt. Der ZPO liegt die Idee zugrunde, dass alle Tatsa- chen und Beweismittel in erster Instanz vorzubringen sind und der Prozess vor der erstinstanzlichen Richterin grundsätzlich abschliessend zu führen ist. Jede Partei, welche neue Tatsachen geltend macht oder neue Beweismittel benennt, hat zunächst zu behaupten und zu beweisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Will eine Partei unechte Noven geltend machen, so trägt sie die Beweislast für die Zulässigkeit der Noven. Sie muss zusätzlich Behauptungen aufstellen und Bewei- se benennen, aus denen sich ergibt, dass sie umsichtig und sorgfältig gehandelt hat, aber dennoch keine frühere Kenntnis von den neu vorgebrachten Tatsachen und Behauptungen oder Beweismitteln hatte. Der anderen Partei steht der Ge- genbeweis offen (vgl. zum Ganzen BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1 m.w.H.).
4. Massgebliches Rechtsbegehren 4.1. Eine Klageänderung ist zulässig, wenn der geänderte Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in ei- nem sachlichen Zusammenhang steht oder die Gegenpartei zustimmt (Art. 227 Abs. 1 ZPO). In der Hauptverhandlung ist eine Klageänderung nur noch zulässig, wenn sie zusätzlich zu den obgenannten Voraussetzungen auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht (Art. 230 Abs. 1 ZPO). Hat vor der Hauptverhandlung weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefun- den, so können neue Tatsachen und Beweismittel zu Beginn der Hauptverhand- lung unbeschränkt vorgebracht werden (Art. 229 Abs. 2 ZPO). 4.2. Die Vorinstanz lud nach einem ersten Schriftenwechsel in der Sache auf den 22. Oktober 2018 zur Hauptverhandlung bezüglich Rechtsbegehren Ziffer 1 vor, anlässlich welcher die Klägerin ihr Auskunftsbegehren wie folgt neu fasste:
- 7 - Ursprüngliche Ziff. 1 in Urk. 2 S. 2: Neue Fassung gemäss Urk. 74 S. 1 f.: Die Beklagte sei unter Androhung der Be- Die Beklagte sei unter Androhung der Be- strafung mit Busse gemäss Art. 292 StGB im strafung mit Busse gemäss Art. 292 StGB im Zuwiderhandlungsfall zu verpflichten, der Zuwiderhandlungsfall zu verpflichten, der Klägerin innert 14 Tagen ab Rechtskraft des Klägerin innert 14 Tagen ab Rechtskraft des Urteils Auskunft zu geben und Rechenschaft Urteils (a) Auskunft zu geben und schriftlich abzulegen über sämtliche Vergütungen, Zu- unter Beilage sachdienlicher Belege Re- wendungen, Zahlungen etc., die sie während chenschaft abzulegen über sämtliche Vergü- ihrer Tätigkeit bei der Klägerin von Dritten tungen, Zuwendungen, Zahlungen etc., die erhalten hat und die einen Zusammenhang sie während ihrer Tätigkeit bei der Klägerin, mit ihrer Tätigkeit bei der Klägerin aufweisen, insbesondere in den Jahren 2007 – 2009, insbesondere solche von C._____, D._____, von Dritten erhalten hat und die einen Zu- E._____ GmbH, F._____, G._____, sammenhang mit ihrer Tätigkeit bei der Klä- H._____LLC und I._____ Investments Li- gerin aufweisen, insbesondere solche von mited. C._____, D._____, E._____ GmbH, F._____, G._____, H._____LLC und I._____ Investments Limited; und (b) der Klägerin Einsicht in ihre Steuererklärungen samt Bei- lagen und Anhängen für die Jahre 2007 – 2009 sowie detaillierte Auszüge all ihrer Bankkonten für die Jahre 2007 – 2009 zu gewähren. Eventualiter sei die Einsicht in die vorge- nannten Dokumente einem gerichtlich er- nannten Experten zu gewähren und der Ex- perte sei anzuhalten, dem Gericht und den Parteien schriftlich Bericht über erhaltene Zahlungen der vorgenannten Art sowie die Weiterverwendung der Gelder durch die Be- klagte zu erstatten. 4.3. Die Klägerin erachtet die neue Fassung des Rechtsbegehrens als zulässig (Urk. 128 S. 17 ff.), die Beklagte als unzulässig (Urk. 135 S. 9 ff.), die Vorinstanz liess die Frage offen (Urk. 129 S. 9). Es rechtfertigt sich, diese Frage vorab zu entscheiden (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO e contrario).
- 8 - 4.4. Die Klägerin hält dafür, die Präzisierung des Rechtsbegehrens sei ohne weiteres zulässig, weil weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktions- verhandlung vor der Hauptverhandlung durchgeführt worden sei. Das ergänzte Begehren sei in der gleichen Verfahrensart zu beurteilen und stehe mit dem ur- sprünglichen in einem sachlichen Zusammenhang. Im Übrigen sei vorliegend von einer Präzisierung und Konkretisierung des Rechtsbegehrens und nicht von einer Klageänderung im Sinne des Gesetzes auszugehen (Urk. 128 S. 18 f.). Die Be- klagte hält dagegen, die Auffassung der Klägerin widerspreche sowohl dem Ge- setzeswortlaut als auch der herrschenden Lehre. Eine Klageänderung in der Hauptverhandlung habe immer auf neuen Tatsachen und neuen Beweismitteln zu beruhen; die Klageänderung sei vorliegend unzulässig und unbeachtlich (Urk. 135 S. 9 f.). 4.5. Von einer Klageänderung abzugrenzen ist die Verdeutlichung eines Rechtsbegehrens, die ohne weiteres zulässig ist (vgl. Leuenberger, in: Sutter- Somm et al., ZPO Komm., Art. 227 N 4). Die Klägerin ergänzte ihr Auskunftsbe- gehren bzw. Begehren um Rechenschaftsablage um die Gewährung einer Kon- trollmöglichkeit und um ein Eventualbegehren. Darin kann nicht nur eine Präzisie- rung oder Verdeutlichung erblickt werden (vgl. auch Urk. 79 Rz 218 und Urk. 128 Rz 109). Damit sind die Voraussetzungen der Klageänderung nach Art. 230 ZPO zu prüfen. 4.6. Die herrschende Lehre erachtet entgegen der Ansicht der Beklagten den Wortlaut von Art. 230 ZPO als zu eng und stipuliert, dass bei direkter Vorladung zur Hauptverhandlung auf die Regeln der Klageänderung im Sinne von Art. 227 ZPO abzustellen sei (Leuenberger, a.a.O., Art. 230 N 1a, m.w.H.; BSK ZPO- Willisegger, Art. 230 N 4; Tappy, in: code de procédure civile commenté, Art. 230 N 8). Das Bundesgericht hat sich zur hier konkret stellenden Frage bislang noch nicht geäussert. Mit Entscheid 4A_395/2017 vom 11. Oktober 2018, E. 4.4. erwog es indessen in einem Verfahren, welches der Untersuchungsmaxime unterstand – also neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung hätten eingebracht werden können (Art. 229 Abs. 3 ZPO) –, dass das Erfordernis der Neuheit im Sin- ne von Art. 230 Abs. 1 lit. b ZPO zur Zulässigkeit einer Klageänderung bestehen
- 9 - bleibe. Eine Klageänderung basierend auf bisherigen Tatsachen anlässlich der Schlussvorträge sei unzulässig (vgl. E. 4.4.2). Dieses Erfordernis gleichermassen getreu dem Wortlaut von Art. 230 ZPO auf die vorliegende Konstellation zu über- tragen, führte indes zu einer für die Parteien nicht vorhersehbaren Ungleichbe- handlung, je nachdem, ob das Gericht nach dem ersten Schriftenwechsel unmit- telbar zur Hauptverhandlung vorlädt oder nicht. Die Beurteilung der Zulässigkeit von Noven erfolgt sodann begriffslogisch erst nach Aktenschluss, d.h. nach Ab- schluss des zweiten Schriftenwechsels oder der Instruktionsverhandlung mit Rep- lik und Duplik, bzw. nach den ersten Parteivorträgen bei unmittelbarer Vorladung zur Hauptverhandlung. Es rechtfertigt sich unter diesen Gesichtspunkten, eine Klageänderung bei unmittelbarer Vorladung zur Hauptverhandlung einzig unter den Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO zuzulassen. Die vorliegend in der Hauptverhandlung angestrengte Klageänderung ist daher zulässig, zumal der ge- änderte Anspruch unbestrittenermassen nach der gleichen Verfahrensart zu beur- teilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem engen sachlichen Zusam- menhang steht. Massgebend ist daher das modifizierte Rechtsbegehren Ziffer 1.
5. Bestimmtheit des modifizierten Rechtsbegehrens Ziffer 1 5.1. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber über alles, was er bei seiner ver- traglichen Tätigkeit für diesen von Dritten erhält, wie namentlich Geldbeträge, Re- chenschaft abzulegen und ihm alles sofort herauszugeben (Art. 321b Abs. 1 OR). 5.2. Zu beurteilen ist ein behaupteter, selbständig klagbarer, sachrechtlicher In- formations- bzw. Rechenschaftsanspruch aus Art. 321b Abs. 1 OR, einerseits als Hilfsanspruch für die noch zu beziffernde zweite Stufe der Klage als Leistungsbe- gehren (betr. Griechenland und Rumänien; Urk. 128 S. 5 ff.), andererseits als rei- ner Auskunftsanspruch (betr. Österreich; Urk. 128 S. 9; Urk. 129 S. 15). 5.3. Inhaltlich muss ein Rechtsbegehren grundsätzlich bestimmt sein. Dies ergibt sich für Leistungsklagen aus Art. 84 Abs. 1 ZPO, der den Grundsatz der Bestimmtheit des Rechtsbegehrens enthält. Aus der Hilfsfunktion des präparatori- schen Informationsanspruchs im Rahmen einer Stufenklage folgt, dass er sich nur auf relevante Informationen bezieht, das heisst auf solche, die für die inhalts- oder
- 10 - umfangmässige Bestimmung des Zielanspruchs von Interesse sind. Das Ausfor- schungsverbot will in erster Linie verhindern, dass die klagende Partei ihren In- formationsanspruch dazu missbraucht, einen bloss vermuteten Hauptanspruch ausfindig zu machen oder Anspruchsvoraussetzungen nachzuspüren, die den In- halt oder Umfang des Hauptanspruchs gar nicht tangieren. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Informationsbegehrens dürfen aber nicht zu streng sein. Da die klagende Partei noch gar nicht weiss, was genau der Inhalt der ihr zustehen- den Informationen ist, kann von ihr nicht verlangt werden, jeden verlangten Beleg einzeln zu bezeichnen. Vielmehr muss es genügen, wenn sie mit ihrem Antrag Klarheit darüber schafft, zu welchem Zweck sie worüber Auskunft oder Rech- nungslegung verlangt und für welchen Zeitraum und in welcher Form sie dies be- gehrt. Lautet die Klage auf Rechnungslegung, braucht sie nicht anzugeben, wie die Rechnung zu lauten habe, soll ihr doch die Rechnungslegung erst Kenntnis von den Abrechnungsverhältnissen verschaffen. Es ist zwischen den Vorgaben für die Formulierung prozessrechtlicher Beweisanträge unter Hinweis auf Art. 160 Abs. 1 lit. b ZPO und den Anforderungen an die Bestimmtheit des materiellrechtli- chen Auskunfts- und Rechnungslegungsbegehrens zu unterscheiden (vgl. BGE 143 III 297 E. 8.2.5.4 f.). 5.4. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, das klägerische Rechtsbegehren sei sowohl betreffend den Zeitraum, den Zweck, die Gegen- ständlichkeit als auch mit Blick auf die Vollstreckbarkeit zu unbestimmt (Urk. 129 S. 10 ff.). Die Klägerin hält mit der Berufung dagegen, es gingen aus dem Rechtsbegehren mit Bestimmtheit der Adressat, der Inhalt, der Zeitraum, die Form und Frist der bzw. zur Auskunftserteilung sowie die anbegehrten Unterlagen zu Kontrollzwecken hervor, weshalb das Rechtsbegehren ohne weiteres zum Ur- teil erhoben werden könne; es sei genügend bestimmt (Urk. 128 S. 29 f.). 5.5. Zeitraum 5.5.1. Der Zeitraum wird im Rechtsbegehren mit der Tätigkeit der Beklagten bei der Klägerin, insbesondere in den Jahren 2007-2009 eingegrenzt (Urk. 74 S. 1). Der Klagebegründung ist zu entnehmen, dass die Beklagte von Januar 2004 bis Dezember 2010 Arbeitnehmerin der Klägerin gewesen sei (Urk. 2 Rz 12).
- 11 - 5.5.2. Die Vorinstanz erwog, dass sich eine datumsmässig genau bestimmte Zeit- spanne auch unter Berücksichtigung der Klagebegründung nicht aus dem Rechtsbegehren ergebe. Genaue Daten für die Dauer des Arbeitsverhältnisses liessen sich bestenfalls den Einlegerakten entnehmen. Ferner korrespondiere der beantragte Zeitraum in keiner Weise mit dem Zweck der Vorlegungsanspruchs, beträfen doch die drei im Raum stehenden Themenkomplexe in Griechenland, Österreich und Rumänien allesamt den Zeitraum 2007 bis 2009. Der davor lie- gende Zeitraum habe nichts mit dem Gegenstand der Klage zu tun. Auskünfte aus den Jahren 2004 bis 2006 seien nicht hilfreich dazu, behauptete Schmier- geldzahlungen der Jahre 2007 bis 2009 zu untermauern (Urk. 129 S. 10 f.). 5.5.3. Die Klägerin macht berufungsweise geltend, dass sich nach der Rechtspre- chung des Handelsgerichts des Kantons Zürich ein arbeitsrechtliches, datums- mässig nicht eingeschränktes Rechenschaftsbegehren auf die gesamte Vertrags- dauer beziehe. In diesem Zusammenhang dürfe also von vorneherein nicht von mangelnder Bestimmtheit ausgegangen werden. Sie habe das Rechtsbegehren in zeitlicher Hinsicht gar zweifach spezifiziert auf die Phase der Tätigkeit der Beklag- ten bei der Klägerin einerseits, insbesondere in den Jahren 2007-2009 anderer- seits. Bereits die Vorinstanz habe festgestellt, dass die Beklagte von Januar 2004 bis Dezember 2010 für sie tätig gewesen sei. Die im Rechtsbegehren umfasste Zeitspanne sei definiert. Begriffslogisch sei mit der verwendeten Formulierung der
1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2010 bzw. der 1. Januar 2007 bis 31. Dezem- ber 2009 umfasst. Sodann vermische die Vorinstanz das Bestimmtheitserforder- nis mit dem Rechtsschutzinteresse bzw. dem materiellen Informationsinteresse. Hinsichtlich des Rechtsschutzinteresses sei bereits ein bejahender, unangefoch- tener Zwischenentscheid der Vorinstanz ergangen; auf diesen könne nicht zurück gekommen werden. Ob die Beklagte Auskünfte für den Zeitraum 2004 bis 2006 erteilen müsse, habe ohnehin nichts mit der Bestimmtheit des Rechtsbegehrens zu tun, es handle sich dabei um eine Frage der materiellen Begründetheit des Anspruchs. Selbst unter materiellen Gesichtspunkten sei der Vorwurf der Vor- instanz an ihre Adresse im Übrigen unbegründet (Urk. 128 Rz 77 - 92).
- 12 - 5.5.4. Mit der Berufungsantwort entgegnet die Beklagte, dass das Handelsgericht im zitierten Entscheid auch eine strengere Lehrmeinung angeführt habe, welcher die Vorinstanz zu Recht gefolgt sei. Danach liege bei fehlender zeitlicher Spezifi- kation generell ein unbestimmtes Rechtsbegehren vor. Im erwähnten Entscheid sei das Handelsgericht ferner zum Schluss gekommen, dass das gestellte Rechtsbegehren gegen Treu und Glauben verstosse, da ein krasses Missverhält- nis zwischen dem zeitlichen Umfang der Klage und ihrem deklarierten Zweck vor- liege. Auch vorliegend korrespondiere der geltend gemachte Rechenschaftszeit- raum in keiner Weise mit dem geltend gemachten Zweck des Auskunftsbegeh- rens. Im Übrigen gehe nicht einmal aus den Verfahrensakten hervor, wann genau das Arbeitsverhältnis begonnen und geendet habe. In einem Affidavit werde das Jahr 2003 als Arbeitsbeginn genannt, gemäss einer Aufhebungsvereinbarung sei vereinbart worden, dass das Arbeitsverhältnis per 31. Oktober 2010 oder vorher aufgelöst werde. Aus dem Affidavit sei zu schliessen, dass sie (die Beklagte) das Unternehmen im November 2009 verlassen habe, gemäss einer Medienmitteilung gar schon per Oktober 2009. Bei dieser Vielfalt von Daten könne keine Rede da- von sein, dass das Auskunftsbegehren zeitlich hinreichend definiert sei. Ihre Tä- tigkeit bei der Beklagten sei sodann nicht mit der Dauer des Arbeitsverhältnisses gleichzusetzen; wenn wie vorliegend eine Freistellung vereinbart worden sei, fal- len das Ende der Tätigkeit und das Ende des Arbeitsverhältnisses auseinander. Der zeitliche Rahmen des Rechtsbegehrens sei aufgrund dessen alles andere als klar und der Nichteintretensentscheid gerechtfertigt. 5.5.5. Dem angefochtenen Beschluss ist die unbestrittene Tatsachenbehauptung der Klägerin in der Klagebegründung zu entnehmen, die Beklagte sei von Januar 2004 bis Dezember 2010 Arbeitnehmerin der Klägerin gewesen (vgl. Urk. 129 S. 10; Urk. 2 Rz 12; Urk. 18 Rz. 14 und 180). Da unklare Rechtsbegehren im Lichte der Begründung auszulegen sind (BGE 137 III 617 E. 6.2), erscheint Rechtsbegehren Ziffer 1 in zeitlicher Hinsicht ohne weiteres als bestimmt, zumal einhergehend mit der Auffassung der Klägerin davon auszugehen ist, mit der von ihr verwendeten Formulierung sei der Zeitraum 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2010 umfasst. Wenn die Beklagte in der Berufungsantwort dagegen ausführt, die behauptete Zeitspanne ihrer Tätigkeit bei der Klägerin sei diffus, so tut sie weder
- 13 - dar, sie habe diese Tatsache schon erstinstanzlich angeführt und diese sei zu Un- recht unberücksichtigt geblieben, noch äussert sie sich zur Zulässigkeit unechter Noven. Unter Hinweis auf Erwägung 3.3. haben ihre entsprechenden Ausführun- gen unberücksichtigt zu bleiben. Anhaltspunkte für ein treuwidriges Vorgehen der Klägerin (vgl. Art. 52 ZPO) liegen sodann keine vor. Im referierten Handelsge- richtsentscheid wurde Rechenschaft für einen Zeitraum von 39 Jahren zur Klä- rung von Ereignissen verlangt, die sich während knapp dreieinhalb Jahren zuge- tragen haben sollen; vorliegend erstreckt sich das Informations- und Rechen- schaftsbegehren auf einen Zeitraum von sieben Jahren, wobei die angeblich rele- vanten Ereignisse im Wesentlichen einen Zeitraum von drei Jahren beschlagen. Die Klägerin rügt schliesslich zu Recht, dass die Argumentation der Vorinstanz mit Bezug auf den Zweck des Vorlegungsanspruchs nichts mit der Bestimmtheit des Rechtsbegehrens zu tun hat, sondern im Rahmen der materiellen Begründet- heit zu prüfen sein und gegebenenfalls zu einer (teilweisen) Klageabweisung füh- ren wird. Das Rechtsbegehren Ziffer 1 erscheint in zeitlicher Hinsicht als genü- gend bestimmt. 5.6. Zweck 5.6.1. Die Vorinstanz erwog, im Rechtsbegehren des Informationsanspruchs sei dessen Zweck genau zu bezeichnen. Aus dem Rechtsbegehren Ziffer 1 der Klä- gerin gehe indes kein Zweck hervor. Höchstens unter Einbezug des Hauptan- spruchs in Verbindung mit dem prozessualen Antrag lasse sich ein Zweck herlei- ten. Damit sei das Rechtsbegehren auch vom Zweck her betrachtet zu unbe- stimmt. Dies werde beim Themenkomplex des Auftrags in Österreich besonders deutlich, zumal dort eine reine Auskunftsklage angestrengt werde und der Haupt- anspruch zur Zweckbestimmung nicht herangezogen werden könne. Die Klägerin beschränke ihr Ersuchen um Rechenschaftsablage darauf, allenfalls gegen ande- re involvierte Parteien vorgehen zu können. Unklar bleibe, wer diese Parteien sei- en und um was für Ansprüche es sich handle (Urk. 129 S. 12). 5.6.2. Die Klägerin rügt, dass die Angabe eines Zweckes im Rechtsbegehren überhaupt nicht erforderlich sei. Sodann verlange sie keinen generellen Rechen- schaftsbericht, sondern Rechenschaftsablage über ganz bestimmte, unübliche
- 14 - Vorgänge, namentlich Zahlungen, welche die Beklagte im Zusammenhang mit ih- rer Arbeitstätigkeit erhalten habe, insbesondere von den im Rechtsbegehren na- mentlich genannten Personen. Die Frage, weshalb sie die verlangten Informatio- nen benötige, sei eine Frage des bereits entschiedenen Rechtsschutzinteresses und im Übrigen ein materieller Aspekt. Bei der reinen Auskunftsklage habe sie schliesslich erstinstanzlich klar dargelegt, gegen wen und auf welcher Grundlage sie nach Erhalt der geforderten Informationen allenfalls vorgehen würde. Ein Nichteintreten auf die Klage aus dem angeführten Grund sei nicht gerechtfertigt (Urk. 128 Rz 93 - 97). Die Beklagte äussert sich mit ihrer Berufungsantwort nicht zu dieser Thematik (Urk. 135). 5.6.3. Einhergehend mit der Auffassung der Klägerin stellt der Zweck des Vorle- gungsanspruchs bei der Prüfung der Bestimmtheit eines Rechtsbegehrens keine eigenständige Voraussetzung dar. Die von der Vorinstanz angeführte Lehrmei- nung postuliert denn auch mit Blick auf die Bestimmtheit eines Rechtsbegehrens eine Begrenzung einzig in zeitlicher und gegenständlicher Hinsicht, wobei mass- gebend für diese Begrenzungen der Zweck des Vorlegungsanspruchs ist (Markus Affolter, Die Durchsetzung von Informationspflichten im Zivilprozess, Diss., Bern 1994, S. 57). Ob die nötige Klarheit vorliegt, zu welchem Zweck worüber Auskunft verlangt wird (vgl. BGE 143 III 297 E. 8.2.5.4), ist einheitlich unter der gegen- ständlichen Begrenzung zu prüfen. 5.7. Gegenständlichkeit 5.7.1. Die Klägerin verlangt mit ihrem Rechtsbegehren von der Beklagten Aus- kunft und Rechenschaft über sämtliche Vergütungen, Zuwendungen, Zahlungen etc. von Dritten, die einen Zusammenhang mit ihrer Arbeitstätigkeit aufweisen, insbesondere von den im Rechtsbegehren namentlich genannten Personen, unter Einräumung einer Kontrollmöglichkeit über Steuererklärungen sowie Kontoauszü- ge der Beklagten (Urk. 74 S. 1). 5.7.2. Die Vorinstanz erwog, dass das Rechtsbegehren auch in gegenständlicher Hinsicht begrenzt zu sein habe. Vorliegend sei es ausserordentlich umfassend formuliert worden; eine inhaltliche Einschränkung sei lediglich der Formulierung betreffend eines Zusammenhangs mit der Tätigkeit bei der Klägerin zu entneh-
- 15 - men. Das sei angesichts der angerufenen Rechtsgrundlage aber eine Selbstver- ständlichkeit. Eine weitere Einschränkung erfolge nicht. Die geforderten Unterla- gen seien nicht identifizierbar. Für die Beklagte sei nicht erkennbar, welche Do- kumente von ihr herausverlangt würden. Das unterscheide den vorliegenden Fall von BGer 4A_686/2014 vom 3. Juni 2015, E. 4.3.1 (Urk. 129 S. 13 f.). 5.7.3. Die Klägerin hält dafür, dass die Vorinstanz selber mit Verfügung vom
4. Januar 2018 die geforderten Informationen für bestimmt und identifizierbar ge- halten habe. Sie wolle wissen, ob die Beklagte im Zusammenhang mit ihrer ar- beitsvertraglichen Tätigkeit Zahlungen von Dritten erhalten habe. Alleine damit sei schon eine genügende Begrenzung vorgenommen. Es sei nicht an der Tagesord- nung, dass ein Arbeitnehmer von Geschäftspartnern seines Arbeitgebers sub- stanzielle Zuwendungen erhalte. Es sei ohne weiteres ersichtlich, worüber Aus- kunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen sei. Hinzu komme, dass sie mögli- che Quellen von Zahlungen im Rechtsbegehren ausdrücklich genannt habe. Sie habe nicht zu beweisen, wonach sie suche. Was an diesem Begehren unbe- stimmt oder unverständlich sei, erhelle nicht (Urk. 128 Rz 98 - 102). 5.7.4. Die Beklagte hält dagegen, das Rechtsbegehren enthalte keine abschlies- sende Aufzählung der Vorgänge, über welche sie Rechenschaft abzulegen hätte. Es sei in gegenständlicher Hinsicht unbeschränkt. Mit der Formulierung eines Zu- sammenhangs mit ihrer Tätigkeit bei der Klägerin werde der ohnehin schon unbe- stimmte Gegenstand der Auskunft noch weiter gefasst. Das Gesetz sehe eine Rechenschaft des Arbeitnehmers vor, über alles was er bei seiner vertraglichen Tätigkeit für den Arbeitgeber erhalte. Die gewählte Formulierung sei ausseror- dentlich weit und unbestimmt, als nicht klar sei, wann ein Zusammenhang zur Tä- tigkeit bei der Klägerin zu bejahen sei. Sodann fehle es dem Rechtsbegehren ab- sichtlich an Spezifizierung. Der Klägerin sei bestens bekannt, mit welchen Perso- nen in Bezug auf welche Projekte sie in Kontakt gewesen sei. Es wäre der Kläge- rin ohne weiteres möglich gewesen, konkrete Unterlagen, Transaktionen oder Themenkomplexe zu benennen. Das habe die Klägerin nicht gemacht, sondern ein unbeschränktes und unbestimmtes Auskunftsbegehren eingereicht (Urk. 135 Rz 47 - 56).
- 16 - 5.7.5. Einhergehend mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist von einem sehr um- fassend formulierten Rechtsbegehren auszugehen. Diesbezüglich ist darauf hin- zuweisen, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein zu umfassend formuliertes Rechtsbegehren vom Gericht in geeigneter Weise einzugrenzen und im Übrigen abzuweisen ist, sofern es klar ist; die Anforderungen an die Bestimmt- heit des Informationsbegehrens dürfen dabei nicht zu streng sein. Da die klagen- de Partei noch nicht weiss, was genau Inhalt der ihr zustehenden Informationen ist, kann nicht verlangt werden, dass Belege einzeln zu bezeichnen sind. Es muss genügen, wenn die Klägerin Klarheit darüber schafft, zu welchem Zweck sie wo- rüber Auskunft oder Rechnungslegung verlangt, für welchen Zeitraum und in wel- cher Form (BGE 143 III 297 E. 8.2.5.4). Der Zweck der Klage wird vorliegend aus deren Begründung klar; der Klägerin geht es um die Identifizierung sowie Ab- schöpfung der Erträgnisse angeblicher Schmiergeldzahlungen an die Beklagte (Urk. 2 Rz 60 f.). Die Klägerin ersucht die Beklagte darum, schriftliche Auskunft und Rechenschaft über geldwerte Leistungen Dritter zu erteilen, die einen Zu- sammenhang mit der Arbeitstätigkeit aufweisen, unter Beilage sachdienlicher Be- lege. Auch wenn die Klägerin unzulässigerweise erstmals in der Berufung vor- trägt, es gehe um "substanzielle Zuwendungen" (Urk. 128 Rz 100), erscheint als notorisch, dass Gelegenheitsgeschenke (wie z.B. give aways) nicht erfasst sind (vgl. auch BSK OR I-Portmann/Rudolph, Art. 321b N 1). Der Zusammenhang zur Arbeitstätigkeit kann schliesslich nur so verstanden werden, dass die Zuwendun- gen erfolgten, weil die Beklagte Chief International der Klägerin war; umgekehrt gefasst: Rechenschaft über Zuwendungen Dritter an die Beklagte persönlich, die sie nicht erhalten hätte, wäre sie nicht Arbeitnehmerin der Klägerin gewesen. Das Rechtsbegehren der Klägerin erscheint damit als in gegenständlicher Hinsicht ge- nügend bestimmt. Die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang angeführte bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGer 4A_460/2011 vom 20. Dezember 2011, E. 2.2; vgl. Urk. 129 S. 7 f.) bezieht sich auf ein Unterlassungsbegehren und ist nicht einschlägig (vgl. auch Urk. 128 Rz 119); bei einem Informationsbe- gehren sind die Anforderungen an die Bestimmtheit wie bereits erwogen weniger ausgeprägt.
- 17 - 5.8. Vollstreckbarkeit 5.8.1. Die Vorinstanz hielt fest, dass das Rechtsbegehren in der vorliegenden Form die Vollstreckungsbehörden im Ungewissen liesse, was genau die Beklagte herauszugeben habe und ob sie der gerichtlichen Anordnung bereits umfassend nachgekommen sei. Eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren wä- re vorprogrammiert. Symptomatisch dafür sei, dass sich die Parteien bereits im vorliegenden Verfahren darüber stritten, ob die Beklagte ihrer Auskunfts- bzw. Herausgabepflicht umfassend nachgekommen sei. Auch unter diesem Aspekt er- weise sich das Rechtsbegehren als zu unbestimmt (Urk. 129 S. 14 f.). 5.8.2. Die Klägerin argumentiert in der Berufung dahingehend, dass die Vor- instanz ihre Auffassung zur Unbestimmtheit des Rechtsbegehrens wiederhole und dabei übersehe, dass eine gewisse, mit dem Bestimmheitserfordernis kollidieren- de Unschärfe des Rechtsbegehrens in der Natur der Sache liege. Es sei Sache des Vollstreckungsgerichts, im Vollstreckungsverfahren die zur Erzielung des Er- folgs notwendigen Anordnungen zu treffen. Die Feststellung der Vorinstanz, das Rechtsbegehren sei nicht vollstreckbar, sei vor diesem Hintergrund unrichtig und der Nichteintretensentscheid verletze Bundesrecht (Urk. 128 Rz 103 - 106). 5.8.3. Die Beklagte stimmt den Erwägungen der Vorinstanz zu. Ihrer Auffassung nach wäre es der Klägerin ohne weiteres möglich gewesen, das Begehren zu spezifizieren. Die Zeitspanne, die interessierenden Vorgänge, Transaktionen und Unterlagen hätten benannt werden können. Es sei eine selbstgewählte Unbe- stimmtheit, welche umso problematischer sei, als das Auskunftsersuchen mit ei- ner Strafandrohung nach Art. 292 StGB verbunden worden sei (Urk. 135 Rz 57 - 64). 5.8.4. Die Umsetzung von Rechtsbegehren Ziffer 1a liegt faktisch im ausschliess- lichen Macht- und Dispositionsbereich der Beklagten; diese stellt sich auf den Standpunkt, die ihr vorliegenden Informationen bereits an die Klägerin weiterge- geben zu haben (Urk. 18 Rz 148; Urk. 129 S. 15). Eine diesbezügliche Verpflich- tung und Vollstreckung stiesse unter diesem Gesichtspunkt von vorneherein ins Leere. Ob die Beklagte mit den behaupteten Auskünften die Rechenschaftspflicht bereits erfüllt hat, wie sie geltend macht (Urk. 18 Rz 149 ff.), ist eine Frage mate-
- 18 - riell-rechtlicher Natur (vgl. auch Urk. 18 Rz 153: […] ist das Rechtsbegehren Ziffer 1 vollumfänglich abzuweisen"). Zudem hat die Klägerin mit ihrer Klageänderung vom 22. Oktober 2018 ein "Kontrollrecht" implementiert, um sicherzustellen, dass die Beklagte ihrer angeblichen Auskunfts- und Rechenschaftspflicht umfassend nachkommt (Urk. 74 Rz 135 und 142 ff; Urk. 128 Rz 66). Der Antrag gemäss Rechtsbegehren Ziffer 1b auf Einsicht in die Steuererklärungen 2007-2009 samt Beilagen und Anhängen sowie Auszüge aller Bankkonten der Beklagten in dieser Zeitspanne ist zeitlich und gegenständlich bestimmt sowie vollstreckbar. Darauf hingewiesen sei in diesem Zusammenhang erneut, dass die Frage nach dem zu- lässigen Umfang eines Gesuchs (Ausforschungsverbot) nicht seine Bestimmtheit, sondern die Angemessenheit beschlägt. Vorliegend steht einzig die Bestimmtheit des Rechtsbegehrens im Rahmen der Prozessvoraussetzungen im Streit, die in- haltliche Angemessenheit ist eine materielle Frage, die im vorliegenden Rechts- mittelverfahren nicht zu klären ist (vgl. dazu BGer 5A_384/2014 vom 12. Dezem- ber 2014, E. 4.2). Über das "Kontrollrecht" erscheint Rechtsbegehren Ziffer 1 aber als vollstreckbar. Die Klägerin hat mit ihrem Rechtsbegehren eine Bestrafung der Beklagten nach Art. 292 StGB beantragt für den Fall, dass letztere Rechtsbegehren 1 zuwider- handle. Damit hat die Klägerin Antrag auf Anordnung direkter Vollstreckungs- massnahmen durch das Sachgericht im Sinne von Art. 236 Abs. 3 ZPO gestellt. Über die Vollstreckungsmittel entscheidet indes das Gericht unter Berücksichti- gung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit ohne Bindung an den Parteian- trag; es kann von sogar einer direkten Vollstreckung abgesehen werden (vgl. BSK ZPO-Steck/Brunner, Art. 237 N 43). Selbst bei einer Klagegutheissung erwiese sich also die Befürchtung der Beklagten hinsichtlich der Strafandrohung nach Art. 292 StGB mit Blick auf Rechtsbegehren Ziffer 1a nicht als begründet, da das Sachgericht eigenständig über die anbegehrte Vollstreckung befände und die ge- eigneten Vollstreckungsmittel definierte. Das klägerische Rechtsbegehren Ziffer 1 erweist sich demzufolge auch unter die- sem Aspekt als ausreichend bestimmt.
- 19 - 5.9. Fazit Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben. Das massgebliche, modifizierte Rechtsbegehren Ziffer 1 ist nicht derart pauschal und unbestimmt gefasst, dass deswegen ein Nichteintretensentscheid zu ergehen hätte. Eine Prüfung der von der Klägerin im Übrigen ins Feld geführten Argumente (vgl. Urk. 128 Rz 51, Rz 108 ff. und Rz 114 ff.) erübrigt sich. Weitere Eintretensvoraussetzungen sind nicht Gegenstand des Anfechtungsobjekts und ein Entscheid in der Sache fällt ebenso ausser Betracht, da die Rechtsmittelinstanz nicht über das Thema des angefoch- tenen Entscheids hinausgehen darf (Hurni, Der Rechtsmittelprozess der ZPO, ZBJV 156/2020, S. 80 f.; vgl. auch BGer 5A_424/2018 vom 3. Dezember 2018, E. 4.2). In Gutheissung des Eventualantrags ist die Sache damit zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6. Kosten- und Entschädigungsfolge Bei diesem Ausgang ist für das zweitinstanzliche Verfahren lediglich eine Ent- scheidgebühr festzusetzen. Diese ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG auf Fr. 10'000.– zu beziffern. Die Regelung der Pro- zesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens ist dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorzubehalten (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Meilen vom 17. Juni 2019 wird aufgeho- ben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 10'000.– festgesetzt.
3. Die Regelung der Prozesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens wird dem neuen Entscheid des Arbeitsgerichts Meilen vorbehalten.
4. Es wird vorgemerkt, dass die Klägerin für das zweitinstanzliche Verfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 10'000.– geleistet hat.
- 20 -
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. Juli 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: mc