Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) gründete im Juni 2013 zusammen mit der Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagte) die C._____ GmbH (seit Mai 2017 D._____ GmbH, fortan GmbH), mittels welcher sie bis Januar 2018 den E._____-Tankstellenshop in … [Ort] (fortan E._____) betrieb (Urk. 2 S. 2 f.; Urk. 4/6; Urk. 4/12).
E. 2 Mit Eingabe vom 20. August 2018 machte die Klägerin beim Arbeitsge- richt Horgen (fortan Vorinstanz) unter Einreichung der Klagebewilligung vom
18. April 2018 (Urk. 1) sowie weiterer Unterlagen (Urk. 4/1-22) die vorliegende Klage anhängig (Urk. 2). Konkret verlangte sie von der Beklagten die Auszahlung behaupteter Lohnansprüche für Januar und Februar 2018 sowie die Teilauszah- lung eines behaupteten Entschädigungsanspruchs infolge missbräuchlicher Kün- digung durch die Beklagte (Urk. 2 S. 4).
E. 3 Die Vorinstanz beschränkte das Verfahren mit Verfügung vom 11. Sep- tember 2018 auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit und setzte der Beklagten –
- 4 - unter Zustellung der Klageschrift samt Beilagen – Frist an, um zu dieser Frage Stellung zu nehmen (Urk. 9). Nach Eingang der entsprechenden Stellungnahme der Beklagten vom 13. November 2018 (Urk. 15) sowie einer Stellungnahme der Klägerin zur Frage der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit vom 1. Februar 2019 (Urk. 24) erliess die Vorinstanz am 17. April 2019 den eingangs wiederge- gebenen Entscheid (Urk. 27 = Urk. 32).
E. 3.1 Art. 34 ZPO regelt die örtliche Zuständigkeit für arbeitsrechtliche Kla- gen. Diese Norm wurde praktisch unverändert aus dem früher geltenden Recht – d.h. aus Art. 24 GestG bzw. aus Art. 343 Abs. 1 aOR – übernommen, weshalb für die Auslegung des Artikels auf die bestehende Rechtsprechung und Literatur zu- rückgegriffen werden kann (BK ZPO-Walther, Art. 34 N 1). Für die Bestimmung des Gerichtsstandes nach Art. 34 ZPO ist der Begriff der arbeitsrechtlichen Streitigkeit weit auszulegen. Nach Ansicht des Bundesge- richts fallen darunter sämtliche Klagen über Ansprüche, die auf Regeln gründen, welche auf Arbeitsverträge anwendbar sind (BGE 137 III 32 E. 2.1; BGer 4P.18/1999 vom 22. März 1999, E. 2c). Der Begriff umfasst sowohl Klagen aus Einzelarbeitsvertrag i.S.v. Art. 319 ff. OR wie auch solche aus sog. faktischen
- 7 - Vertragsverhältnissen i.S.v. Art. 320 Abs. 2 und 3 OR (Gross, in: Müller/Wirth, Ge- richtsstandsgesetz – Kommentar zum Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen, Art. 24 N 29 ff.; BSK ZPO-Kaiser Job, Art. 34 N 4 mit weiteren Ver- weisen). Im Kanton Zürich beurteilt das Bezirksgericht resp. das Einzelgericht als Arbeitsgericht erstinstanzlich Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitpgebenden und Arbeitnehmenden (§ 20 Abs. 1 lit. a und § 25 GOG).
E. 3.2 Entgegen der Ansicht der Klägerin ist für die Frage der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit durchaus von Bedeutung, ob der Vertragsbeziehung zur Beklagten ein Arbeitsvertrag oder ein anderes Vertragsgebilde – etwa ein Subor- dinationsfranchising – zugrunde lag. Kann nämlich ein Vertrag nicht eindeutig als Arbeitsvertrag bzw. eine Klage nicht eindeutig als arbeitsrechtlich eingeordnet werden, so bestimmt sich die Zuständigkeit nicht nach Art. 34 ZPO. Für Innomi- natverträge und Klagen aus nicht arbeitsrechtlichen Rechtsverhältnissen, die in einem zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang mit einem Arbeitsvertrag ste- hen, ohne dass ein gemischtes oder gekoppeltes Vertragsverhältnis vorliegt, gel- ten vielmehr die ordentlichen Gerichtsstände (Gross, a.a.O., Art. 24 N 42 ff.; so auch Streiff/von Kaenel/Rudolph, Praxiskommentar Arbeitsvertrag, Art. 319 N 3 und N 14). Die Beurteilung von Ansprüchen aus einem Franchiseverhältnis fällt daher auch dann nicht in den sachlichen Zuständigkeitsbereich des Arbeitsge- richts, wenn aufgrund der konkreten Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses gewisse sich stellende Rechtsfragen in sinngemässer Anwendung arbeitsrechtli- cher Schutzvorschriften zu beantworten sind (OGer ZH LA040062 vom 16. März 2005, E. II.5; bestätigt mit Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 14. März 2006, AA050052, E. II.2; geschützt mit BGer 4P.104/2006 vom
25. September 2006).
E. 3.3 Der Rechtsnatur des zwischen den Parteien bestandenen Vertragsver- hältnisses kommt demnach in Bezug auf die Zuständigkeit der Vorinstanz ent- scheidende Bedeutung zu. Angesichts dessen beschränkte die Vorinstanz das Prozessthema noch vor Abschluss des Hauptverfahrens auf die Frage der örtli- chen und sachlichen Zuständigkeit und damit auf die Frage nach der Rechtsnatur des streitigen Rechtsverhältnisses. Dieses Vorgehen ist – entgegen der Ansicht
- 8 - der Klägerin (vgl. Urk. 31 Rz 14 S. 7) – nicht zu beanstanden. Vielmehr erweist sich die Beschränkung im Sinne von Art. 125 lit. a ZPO vorliegend insbesondere aus Gründen der Prozessbeschleunigung als sinnvoll (vgl. BSK ZPO-Kaiser Job, Art. 34 N 31 mit weiteren Hinweisen und Verweisen).
E. 3.4 Bei der Beurteilung der Zuständigkeit ist primär auf den von der Kläge- rin eingeklagten Anspruch und dessen Begründung abzustellen. Die von der Klä- gerin behaupteten Tatsachen, die sowohl für die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts als auch die Begründetheit der Klage erheblich sind (sog. doppelrelevan- te Tatsachen), sind für die Beurteilung der Zuständigkeit als wahr zu unterstellen. Sie werden erst im Moment der materiellen Prüfung des eingeklagten Anspruchs untersucht; diesbezügliche Einwände der Gegenpartei sind im Rahmen der Zu- ständigkeitsprüfung unbeachtlich. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass der klägerische Tatsachenvortrag auf Anhieb fadenscheinig oder inkohärent erscheint und durch die Klageantwort sowie die von der Gegenseite produzierten Dokumen- te unmittelbar und eindeutig widerlegt werden kann (BGE 137 III 32 E. 2.3; 136 III 486 E. 4 mit Hinweisen = Pra 2011 Nr. 32). Überdies wird die Theorie der doppel- relevanten Tatsachen auch dann nicht angewendet, wenn sich die Klägerin rechtsmissbräuchlich verhält, beispielsweise weil sie die Klage in einer Art und Weise einreicht, mit der ihre wirkliche Natur verschleiert wird oder weil die klägeri- schen Behauptungen offensichtlich falsch sind (BGE 141 III 294 E. 5.3 = Pra 2017 Nr. 5; BGer 4A_28/2014 vom 10. Dezember 2014, E. 4.2.2 = Pra 2015 Nr. 88). In Bezug auf die rechtliche Würdigung der klägerischen Vorbringen ist das Gericht nicht an die Auffassung der Klägerin gebunden. Soweit sich die Unzu- ständigkeit des Gerichts schon aus den Vorbringen der Klägerin selbst ergibt, ist unerheblich, ob die tatsächlichen Behauptungen zutreffen (BGer 4P.104/2006 vom 25. September 2006, E. 2.3; 4A_31/2011 vom 11. März 2011, E. 2). Hängt die Zuständigkeit – wie vorliegend – vom Bestand eines Arbeitsvertrags zwischen den Parteien ab, sind die klägerischen Tatsachenbehauptungen im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung von Amtes wegen daraufhin zu überprüfen, ob sich aus ihnen auf das Bestehen eines solchen Vertrages schliessen lässt. Erscheint eine derartige rechtliche Qualifikation als ausgeschlossen, ist auf die Klage nicht einzu-
- 9 - treten (BGE 137 III 32 E. 2.2; BGer 4P.18/1999 vom 22. März 1999, E. 2c; 4P.104/2006 vom 25. September 2006, E. 2.3; 4A_407/2011 vom 5. Dezember 2011, E. 2.1; ZR 111/2012 S. 16, 18).
E. 3.5 Demnach ist im Folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz gestützt auf den von der Klägerin vorgebrachten Sachverhalt zu Recht zum Ergebnis gekom- men ist, das Vertragsverhältnis der Parteien sei rechtlich nicht als Arbeitsvertrag, sondern als Franchisevertragsgebilde zu qualifizieren. Entgegen der Ansicht der Klägerin (vgl. Urk. 31 Rz 15 f. S. 7 f.) darf dabei der klägerische Tatsachenvortrag durchaus in Frage gestellt werden, soweit dieser auf Anhieb als fadenscheinig oder inkohärent erscheint und durch im Recht liegende Unterlagen unmittelbar und eindeutig widerlegt werden kann. Insofern kann auch der Auffassung der Klä- gerin nicht gefolgt werden, wonach die von ihr eingereichten Verträge und Ver- einbarungen für die Qualifikation des Vertragsverhältnisses nicht massgebend sein sollen (vgl. Urk. 31 Rz 18 S. 9).
E. 4 Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 28. Mai 2019 rechtzeitig (vgl. Urk. 28/1) Berufung mit den obgenannten Anträgen (Urk. 31). Die Beru- fungsantwort der Beklagten datiert vom 14. August 2019 (Urk. 39). Da die Beklag- te zusammen mit dieser Rechtsschrift neue Unterlagen ins Recht legte (Urk. 43/1- 14), wurde der Klägerin mit Verfügung vom 21. August 2019 Frist zur Stellung- nahme angesetzt (Urk. 44). Mit Eingabe vom 12. September 2019 liess sich die Klägerin innert erstreckter Frist (vgl. Urk. 45; Urk. 46) zur Berufungsantwort und zu den Beilagen der Gegenseite vernehmen (Urk. 47). Am 25. September 2019 reichte auch die Beklagte eine weitere Stellungnahme ins Recht (Urk. 49). Diese wurde der Klägerin zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Urk. 49). Weitere Eingaben der Parteien folgten nicht.
E. 4.1 Ein Arbeitsvertrag zeichnet sich durch folgende, wesentliche Elemente aus: Vorliegen von Arbeitsleistung und nicht Arbeitserfolg; Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation und nicht eigenverantwortliche Tätigkeit; Anspruch auf Entgelt nach Massgabe der Arbeitsleistung. Wesentliches Unterscheidungsmerk- mal zu anderen Vertragsformen ist die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorga- nisation. Mit dem Eintritt der Arbeitnehmerin entsteht ein Abhängigkeitsverhältnis, das die Arbeitnehmerin im Arbeitsvollzug persönlich, betrieblich und zeitlich der Direktionsgewalt der Arbeitgeberin unterstellt. Die betriebliche Weisungsgewalt der Arbeitgeberin und die Massgeblichkeit ihrer Zielanweisungen führt zur rechtli- chen Unterordnung der Arbeitnehmerin als entscheidendes Merkmal des Arbeits- vertrages. Kennzeichnend für ein solches Subordinationsverhältnis sind etwa das hohe Mass an Weisungsgebundenheit, das Handeln der Arbeitnehmerin in frem- dem Namen und auf fremde Rechnung, die Tragung des Unternehmensrisikos durch die Arbeitgeberin, periodische Entgeltleistung der Arbeitgeberin, die Pflicht zum zur Verfügung Stellen der ganzen Arbeitskraft, die intensive Inanspruchnah- me durch die Arbeitgeberin, die Bindung an feste Arbeitszeiten, Arbeitszeitkontrol- len, die Pflicht zum regelmässigen Erscheinen sowie die Bereitstellung von Ar-
- 10 - beitsraum und Infrastruktur durch die Arbeitgeberin (Streiff/von Kaenel/Rudolph, Praxiskommentar Arbeitsvertrag, Art. 319 N 2 und N 6; BK OR-Rehbinder, Art. 319 N 6 ff. und N 42 ff.).
E. 4.2 Demgegenüber charakterisiert sich ein Franchisevertrag dadurch, dass die Franchisegeberin in einer dauernden Kooperation der Franchisenehmerin ge- gen Entgelt das Recht einräumt, bestimmte Waren oder Dienstleistungen zu ver- treiben, unter Benutzung von Image, Namen, Kennzeichnungen oder sonstigen Schutzrechten sowie der gewerblichen Erfahrungen der Franchisegeberin und un- ter Beachtung des von ihr entwickelten Organisations- und Marketingsystems (BSK OR I-Amstutz/Morin, Einl. vor Art. 184 ff. N 129; Schluep, Der Franchisever- trag, SPR VII/2, S. 853). Für die Franchisegeberin steht dabei die Möglichkeit im Vordergrund, das unmittelbare Vertriebsrisiko abzuwälzen, trotzdem aber die ei- gene Vertriebskonzeption durchzusetzen, während für die Franchisenehmerin der Weg geöffnet ist, im Schutze einer durchdachten Konzeption unter Wahrung zu- mindest der rechtlichen Selbständigkeit tätig zu werden. Die Franchisenehmerin ist in der Regel eine selbständige, in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung und Gefahr tätige Unternehmerin (BSK OR I-Amstutz/Morin, Einl. vor Art. 184 ff. N 131; Schluep, Der Franchisevertrag, SPR VII/2, S. 853). Der Franchisevertrag enthält Elemente verschiedener gesetzlich geregelter Vertragstypen, die in der Praxis auf Einzelfragen angewendet werden, obschon der Franchisevertrag als eigenständiger Innominatkontrakt zu gelten hat. Es fin- den sich darin insbesondere auftrags-, miet- bzw. pacht- und lizenzrechtliche Elemente oder Elemente eines Veräusserungsvertrages. Die zentrale Hauptleis- tungspflicht der Franchisenehmerin ist die Absatzförderungspflicht, diejenige der Franchisegeberin die entgeltliche Überlassung eines ganzen "package", wobei auch hier die Absatzförderung im Vordergrund steht (BSK OR I-Amstutz/Morin, Einl. vor Art. 184 ff. N 132 f.; Baudenbacher, Die Behandlung des Franchisingver- trages im schweizerischen Recht, in: Neue Vertragsformen der Wirtschaft,
2. Aufl., Bern 1992, S. 373, 378). Die Franchisegeberin behält sich in der Regel das Recht vor, Weisungen zu erteilen und eine Kontrolle über die Geschäftstätig- keit auszuüben. In einer Vertragskonstellation mit ausgeprägt hierarchischen
- 11 - Strukturen und detaillierten Weisungsrechten der Franchisegeberin können die Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts analog zur Anwendung gelangen. Es hat sich für solche Vertragskonstellationen der Begriff des Subordinationsfranchi- sing ausgebildet (BGE 118 II 157 E. 2 und E. 4 mit weiteren Hinweisen).
E. 5 In ihrer Klage führte die Klägerin unter Verweis auf den zwischen ihr und der Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrag vom 17. resp. 29. Juni 2013 (Urk. 4/5), die Gründungsunterlagen der GmbH (Urk. 4/6) und die zwischen der GmbH und der Beklagten abgeschlossenen Pacht- und Betreuungsverträge vom 17. resp. 24. Februar 2014 (Urk. 4/7) im Wesentlichen aus, sie habe mit der Beklagten im Jahr 2013 einen Vertrag über die Bewirtschaftung des E._____ ge- schlossen. Zur Führung des E._____ habe sie nach den Vorgaben der Beklagten eine GmbH mit Sitz in F._____ gegründet. Diese sei zu 90% bzw. im Umfang von Fr. 45'000.– von ihr (der Klägerin) finanziert worden. Nebst den eingebrachten Stammanteilen habe sie für die Übernahme des Inventars weitere Fr. 50'000.– als Darlehen gegenüber der Beklagten in die GmbH einbringen müssen. Die Beklagte habe mit einer Minderheitsbeteiligung von 10%, d.h. mit Fr. 5'000.–, an der GmbH partizipiert. Zudem habe die Beklagte zwei zeichnungsberechtigte Personen, mit- unter einen Geschäftsführer, gestellt und selber als Gesellschafterin fungiert. Mit den vorgegebenen Statuten hätte sich die Beklagte eine "Pattsituation" an der Gesellschafterversammlung wie auch das Stimmenmehr auf der Ebene Ge- schäftsführung gesichert, zumal beiden Stammanteilen trotz unterschiedlicher Nennwerte dasselbe Stimmrecht zugekommen sei. Infolge der bloss kollektiven Zeichnungsberechtigung habe die Klägerin ausserdem nicht selbständig für die GmbH tätig sein können. Sowohl innerhalb wie auch ausserhalb der Gesellschaft habe die Beklagte damit die alleinige Entscheidungsbefugnis innegehabt. Zwar seien die Verträge formell zwischen zwei juristischen Personen geschlossen wor- den. Materiell habe es sich bei der GmbH jedoch lediglich um ein von der Beklag- ten definiertes und kontrolliertes Gefäss zur Vertragserfüllung gehandelt. Infolge der mangelnden Selbständigkeit der GmbH müsse der "formelle Schein […] durchleuchtet" werden, wobei die tatsächlichen Rechte und Pflichten zu betrach- ten seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Risiko der Tätigkeit vertraglich vollständig auf die Klägerin überwälzt worden sei und sich die Beklagte das Recht
- 12 - ausbedungen habe, die Lieferanten, die Verkaufspreise, die Mitarbeiterverträge und die Sortimentsgestaltung zu bestimmen. Auch der Arbeitsvertrag, welcher die Klägerin mit der GmbH abgeschlossen habe, das Budget der GmbH, der Lohn der Klägerin und der weiteren Mitarbeiter, die Öffnungszeiten des E._____ und die Buchhaltungsstelle seien von der Beklagten vorgegeben worden. Darüber hinaus hätten die von der Beklagten "diktierten" Statuten der GmbH vorgesehen, dass die Geschäftsführer sämtliche Anweisungen und Richtlinien der Beklagten bedin- gungslos befolgen müssten. Dadurch, dass die Beklagte sich durch "ihre als Ge- schäftsführer eingesetzten Angestellten" das Stimmenmehr auf Geschäftsfüh- rungsebene gesichert habe, habe sie im Ergebnis die vollständige Kontrolle über die GmbH und damit über die Klägerin und ihre Tätigkeit innegehabt. Während mehreren Jahren habe die Klägerin ihre vertraglichen Pflichten erfüllt. Dabei sei sie – angesichts ihres massiven wirtschaftlichen Risikos – umso engagierter ge- wesen, wovon die Beklagte direkt profitiert habe. Wegen der umgehenden LSV- Belastung bei Warenlieferungen habe die Klägerin nie über eine entsprechende Liquidität verfügt, um sich adäquat zu entlohnen. Ebenso wenig habe sie die Frei- heit gehabt, geschäftliche Entscheidungen zu treffen. Das wohl stärkste vertragli- che Druckmittel der Beklagten habe aber in der bloss einjährigen Laufzeit der Pachtverträge bestanden, zumal die Beklagte so jederzeit mit der Nichtverlänge- rung habe drohen können, wenn die Klägerin eine erteilte Vorgabe nicht wie ge- wünscht umgesetzt habe. Besonders unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Ab- hängigkeit der Klägerin vom Vertragsverhältnis mit der Beklagten habe Letztere über Vertragsmacht verfügt. Den Nachweis für ihre Handlungsmacht und überge- ordnete Stellung habe die Beklagte schliesslich gleich selber geliefert, als sie am
25. Januar 2018 ohne jede Vorwarnung den E._____ gegen den Willen der Klä- gerin übernommen habe (Urk. 2 S. 2 f. und S. 5 ff.). Aus all diesen Umständen folge, dass für die Klägerin eine persönliche, be- triebliche und wirtschaftliche Abhängigkeit zur Beklagten bestanden habe. Diese Subordination entspreche einem Arbeitsverhältnis. "Entsprechend dem ebenfalls bestehenden Dauerschuldcharakter, der fehlenden Erfolgsschuld und dem Lohn" erfülle das rechtliche Verhältnis zwischen den Parteien die Charakteristika eines Arbeitsvertrages (Urk. 2 S. 15 f.).
- 13 - 6.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (vgl. Urk. 32 E. III.4), geht aus den Vorbringen der Klägerin wie auch aus den von ihr eingereichten Unterlagen hervor, dass beim vorliegenden Geschäftsmodell drei verschiedene Rechtssub- jekte – die Klägerin, die GmbH und die Beklagte – involviert waren. Die vertragli- che Beziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten bestand in erster Linie aus einem im Juni 2013 abgeschlossenen Darlehensvertrag, mit welchem sich die Beklagte verpflichtete, der Klägerin zur Führung der "Shop Tankstelle C._____ GmbH" ein Darlehen von Fr. 50'000.– auszuzahlen, welches die Klägerin in mo- natlichen Raten von Fr. 833.35 ab 1. August 2013 bis 31. Juli 2018, zuzüglich ei- nes jährlichen Zinses von 5% – basierend auf dem durchschnittlich ausstehenden Kapital – zurückzuzahlen hatte (Urk. 4/5). Danebst standen die Klägerin und die Beklagte bloss über die gemeinsam gegründete GmbH in einer Vertragsbezie- hung (Urk. 4/6). Sämtliche übrigen Verträge wurden über die GmbH abgewickelt: Einerseits wurden über diese befristete Pacht- und Betreuungsverträge mit der Beklagten abgeschlossen (Urk. 4/7). Andererseits wurden sämtliche im E._____ tätigen Mitarbeiter – einschliesslich der Klägerin – über die GmbH angestellt, wo- bei die Beklagte der GmbH empfahl, bei der Anstellung der Mitarbeiter die von der Beklagten zur Verfügung gestellten Arbeitsverträge zu verwenden (vgl. Urk. 4/7 Ziff. 15.7 des Pachtvertrages). Das von den Parteien gewählte Konstrukt, mit wel- chem die GmbH zwischen die Klägerin und die Beklagte geschaltet wurde, hat zur Folge, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten – zumindest in formeller Hinsicht – kein arbeitsrechtliches Vertragsverhältnis zustande kam; einen Arbeits- vertrag schloss die Klägerin – wie sie selbst einräumt – vielmehr mit der GmbH ab (Urk. 2 S. 7 Ziff. 15). Gegen eine arbeitsrechtliche Vertragsbeziehung spricht zu- dem, dass sich die beteiligten Rechtssubjekte über verschiedene Verträge zu- sammengeschlossen haben, was – wie gesehen (vgl. oben E. 4) – nicht im Ar- beits-, sondern im Franchiseverhältnis typisch ist. Auch aus dem Umstand, dass das Geschäftsmodell bzw. der Inhalt der abgeschlossenen Verträge, der GmbH- Gründungsurkunde und der GmbH-Statuten von der Beklagten vorgegeben wurde (wie es die Klägerin vorbringt, vgl. insbesondere Urk. 2 Rz 10-16 S. 5 ff.), kann die Klägerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, hat sie sich doch durch das Einge- hen der entsprechenden Verträge ausdrücklich mit den darin enthaltenen Best-
- 14 - immungen einverstanden erklärt. Das gültige Zustandekommen der Verträge wird von der Klägerin denn auch gar nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 2 Rz 9 ff. S. 5 ff.). Indem die Klägerin bei der Gründung der GmbH Privatvermögen investierte, um das für den E._____ erforderliche Inventar zu erwerben, hat sie ausserdem zum Ausdruck gebracht, dass sie kein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten eingehen wollte, sondern vielmehr eine selbständige Tätigkeit anstrebte. Denn mit einem Arbeitsvertrag lässt sich nicht vereinbaren, dass die Arbeitnehmerin das für die Tätigkeit erforderliche Inventar selbst bezahlen muss (vgl. BGer 4C.276/2006 vom
25. Januar 2007, E. 4.5). Die von der Klägerin geschilderten Umstände betreffend die Beendigung der vertraglichen Kooperation machen ferner deutlich, dass sich die Klägerin ihrer Stellung als Selbständige bewusst war. Diesbezüglich führte sie im Rahmen ihrer Klage nämlich selbst aus, sie habe – nachdem der damalige zweite Geschäftsführer der GmbH (und zugleich Angestellter der Beklagten), G._____, ihr die umgehende Schliessung des E._____ angekündigt habe – um "Schädigung der Gesellschaft durch Herrn G._____" fürchten müssen und diesem sowie "weiteren Verantwortlichen der Beklagten" daher umgehend ein Hausverbot erteilt (vgl. im Einzelnen Urk. 2 Rz 21 S. 9). Mit diesem Verhalten gebarte sich die Klägerin als Selbständige, weshalb sie mit ihren Ausführungen zu den Vorfällen bei Beendigung der Kooperation nichts für ihren Standpunkt gewinnen kann. 6.2 Die Vorinstanz wies im Weiteren zu Recht darauf hin (vgl. Urk. 32 E. III.4), dass die Klägerin im Rahmen ihrer Klage selbst ausführte, das unter- nehmerische Risiko der geschäftlichen Tätigkeit sei vollständig auf sie abgewälzt worden (vgl. Urk. 2 Rz 15 und Rz 17 S. 7; siehe auch oben E. 5). Auch in ihrer Berufungsschrift macht die Klägerin mit ihren Einwänden gegen die von der Vor- instanz angenommene Haftungsbeschränkung sinngemäss geltend, sie habe – angesichts ihrer Privatinvestitionen – ein unternehmerisches Risiko getragen (vgl. Urk. 31 Rz 28 S. 14). Bei einem Arbeitsverhältnis wird das Unternehmensrisiko aber gerade nicht auf die Arbeitnehmerin abgewälzt, sondern durch die Arbeitge- berin getragen (vgl. oben E. 4.1). Insofern spricht der Umstand, dass die Klägerin ein unternehmerisches Risiko getragen hat und sich dessen auch bewusst war (vgl. Urk. 2 Rz 17 S. 7), gegen die von der Klägerin behauptete Arbeitgeberstel- lung der Beklagten. Zudem steht dies – wie die Vorinstanz zutreffend erwog (vgl.
- 15 - Urk. 32 E. III.4) – im Widerspruch zu den Ausführungen der Klägerin, wonach sie im Falle der Nichterreichung der beklagtischen Vorgaben keine Haftung getroffen und sie der Beklagten insofern lediglich ein Tätigwerden und keinen Erfolg ge- schuldet haben soll (vgl. Urk. 2 Rz 30 S. 13). Bereits damit ist gesagt, dass sich die klägerischen Vorbringen zur fehlenden Erfolgsschuld als fadenscheinig erwei- sen. Auf die weiteren diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin in der Beru- fungsschrift (Urk. 31 Rz 17-19 S. 8 ff.) ist daher nicht weiter einzugehen. 6.3 Der Vorinstanz ist zudem darin beizupflichten (vgl. Urk. 32 E. III.5), dass die Vorbringen der Klägerin zur behaupteten Unfreiheit in der Geschäftsfüh- rung bzw. zum behaupteten Bestehen einer persönlichen und betrieblichen Ab- hängigkeit zwischen ihr und der Beklagten dem Inhalt der im Recht liegenden Un- terlagen in verschiedener Hinsicht (vgl. unten Bst. a, b und c) widersprechen und entsprechend durch die eigens von der Klägerin eingereichten Unterlagen unmit- telbar und eindeutig widerlegt werden können. Insofern zielt auch die diesbezügli- che Kritik der Klägerin (vgl. Urk. 31 Rz 20-22 S. 10 f.) ins Leere.
a) Zwar war in der Gründungsurkunde der GmbH vorgesehen, dass die Klägerin zur Vorsitzenden der Geschäftsführung mit (blosser) Kollektivzeich- nungsberechtigung zu zweien ernannt werden sollte, dass als zusätzlicher Ge- schäftsführer mit Kollektivunterschrift zu zweien der – gemäss klägerischer Dar- stellung – auch bei der Beklagten angestellte H._____ gewählt wurde (welcher bei der Gründung der GmbH mit Vollmacht für die Beklagte handelte, vgl. Urk. 4/6 S. 1 und S. 5 der Gründungsurkunde) und dass auch I._____ – gemäss klägeri- scher Darstellung ebenfalls Angestellter der Beklagten – eine Kollektivzeich- nungsberechtigung zu zweien erteilt wurde (vgl. Urk. 4/6 Ziff. V der Gründungsur- kunde). Dem im Recht liegenden Handelsregisterauszug der GmbH lässt sich al- lerdings entnehmen, dass die Klägerin nicht nur Gesellschafterin der GmbH und Vorsitzende der Geschäftsführung war, sondern vom 25. Februar 2015 bis 9. Mai 2017 auch über eine Einzelzeichnungsbefugnis verfügte (vgl. Urk. 4/12). Dassel- be ergibt sich – wie bereits die Vorinstanz feststellte (vgl. Urk. 32 E. III.5) – aus der Vereinbarung vom 7. resp. 10. April 2017, welche im Zuge der betreffend Pachtverträge und Zahlungsausstände aufgetretenen Differenzen zwischen den
- 16 - beteiligten Rechtssubjekten abgeschlossen worden war. In dieser Vereinbarung wurde festgehalten, dass die Klägerin als geschäftsführende Gesellschafterin Shopunternehmerin der GmbH bleibe, aber von der Einzel- zur Kollektivunter- schriftsberechtigung wechsle und entsprechend nur noch "gemeinsam bzw. kol- lektiv mit einem der beiden im Handelsregister eingetragenen Verkaufsleiter" Ent- scheide für die GmbH fällen könne (vgl. Urk. 4/13). Demgemäss ist aktenkundig, dass die Klägerin während mehr als zwei Jahren einzelzeichnungsberechtigte Gesellschafterin war. Mithin konnte sie – entgegen ihren Behauptungen – wäh- rend dieser Zeit im Aussenverhältnis selbständig und ohne Zustimmung der Be- klagten bzw. des zweiten Geschäftsführers für die GmbH handeln.
b) Mit Bezug auf die vorinstanzliche Annahme, die Klägerin habe als Vor- sitzende der Geschäftsführung bei Geschäftsführungsbeschlüssen gemäss Art. 809 Abs. 4 OR den Stichentscheid gehabt (vgl. Urk. 32 E. III.5), ist darauf hinzuweisen, dass in den Statuten der GmbH zwar vorgesehen war, dass Ge- schäftsführungsbeschlüsse mit absolutem Mehr der abgegebenen Stimmen ge- fasst würden, wobei die jeweilige Abstimmung nach Köpfen erfolge (Urk. 4/6 Art. 15 der Statuten). Gemäss Gründungsurkunde waren jedoch lediglich die Klä- gerin und H._____ Geschäftsführer der GmbH (vgl. Urk. 4/6 Ziff. V.10-11 der Gründungsurkunde), weshalb ein absolutes Mehr nicht erreicht werden konnte. Entsprechend ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Klägerin bei Geschäftsführungsbeschlüssen gestützt auf Art. 809 Abs. 4 OR der Stichent- scheid zu kam. Dasselbe galt für die Beschlussfassung an der Gesellschafterver- sammlung: Zwar sahen die Statuten auch diesbezüglich ein Erfordernis der abso- luten Mehrheit der Stimmen vor (Urk. 4/6 Art. 13 f. der Statuten). Da jedoch so- wohl die Klägerin wie auch die Beklagte je einen Stammanteil der GmbH hielten (vgl. Urk. 4/6 Ziff. III.4 der Gründungsurkunde) und gemäss Art. 14 der Statuten jeder Stammanteilsinhaber je eine Stimme hatte (vgl. Urk. 4/6 a.a.O.), konnte auch an der Gesellschafterversammlung kein absolutes Mehr erreicht werden. In- sofern kam auch diesbezüglich die gesetzliche Regelung (Art. 808a OR) und mit- hin der Stichentscheid der Klägerin zum Tragen. Entgegen der Darstellung der Klägerin verfügte die Beklagte damit auch innerhalb der Gesellschaft nicht über eine alleinige Entscheidungsbefugnis.
- 17 -
c) Soweit die Klägerin die Ansicht vertritt, sie sei statutarisch verpflichtet gewesen, nach den Vorgaben der Beklagten zu stimmen (vgl. Urk. 31 Rz 21 f. S. 10 f. mit Verweis auf Art. 11 der Statuten), ist festzuhalten, dass mit Art. 11 der Statuten zwar zahlreiche als Nebenleistungen bezeichnete Pflichten der GmbH und der Geschäftsführer begründet wurden. Eine Stimmbindungspflicht der Kläge- rin, wie sie Letztere behauptet, lässt sich dieser Bestimmung jedoch nicht ent- nehmen. Vielmehr wurde mit Art. 11 der Statuten die Art und Weise der gemein- schaftlichen Kooperation konkretisiert, indem etwa eine Abnahme- und Bezugs- verpflichtung der GmbH (bzw. deren Geschäftsführer), eine Bindung an die von der Beklagten vorgegebenen Höchstpreise und eine Verpflichtung zur Einhaltung der von der Beklagten vorgegebenen Vorschriften betreffend Führung und Betrieb des E._____ in technischer, betrieblicher und "marktmässiger" Hinsicht unter Be- rücksichtigung des von der Beklagten vorgegebenen Knowhows festgeschrieben wurde (vgl. Urk. 4/6 a.a.O.). Im Gegenzug verpflichtete sich die Beklagte, der GmbH die zum Vertrieb im E._____ benötigten Waren und Dienstleistungen ter- mingerecht und "umfangmässig korrekt" zu liefern, wobei diese Verpflichtung oh- ne weiteres entfiel, wenn die GmbH ihre Verpflichtungen gegenüber der Beklag- ten verletzte und/oder wenn sie gegen die mit der Beklagten abgeschlossenen Verträge (insbesondere gegen den "Pachtvertrag Shopkonzept") verstiess (vgl. Urk. 4/6 Art. 11 der Statuten). Demgemäss kann die Klägerin aus ihrem Verweis auf Art. 11 der Statuten nichts für ihren Standpunkt gewinnen. Im Gegenteil, diese Bestimmung zeigt, dass im Vordergrund der Kooperation der Vertrieb von Waren und Dienstleistungen nach einem von der Beklagten vorgegebenen Vertriebskon- zept stand, was gerade im Franchisesystem charakteristisch ist (vgl. oben E. 4.2). 6.4 Wie bereits die Vorinstanz ausführte (Urk. 32 E. III.6), ist auch aus den weiteren von der Klägerin umschriebenen Vorgaben betreffend Betriebsführung und Geschäftsabwicklung nicht zwingend auf ein Arbeitsverhältnis zu schliessen. Denn auch im Franchiseverhältnis führt die Übernahme einer umfassenden Ver- triebsorganisation zu einer straffen Organisation der Zusammenarbeit. Dabei kann die Franchisenehmerin insbesondere verpflichtet werden, ihr Unternehmen strikt nach den Vorgaben der Franchisegeberin einzurichten und zu führen (vgl. oben E. 4.2). Die von der Klägerin umschriebenen Umstände – etwa, dass die
- 18 - Beklagte Einfluss auf die Lieferantenbeziehungen genommen sowie Weisungen hinsichtlich des Betriebs erteilt hat, indem sie insbesondere deren Öffnungszeiten, die Sortimentsgestaltung und die Verkaufspreise vorgeschrieben hat, die Budget- planung (samt Lohnvorgaben für die bei der GmbH angestellten Mitarbeiter) vor- genommen und Standards hinsichtlich Mitarbeiterverträge formuliert hat – deuten zwar auf weitgehende Weisungsbefugnisse der Beklagten hin. Zudem ist auch nicht von der Hand zu weisen, dass die Beklagte über Kontrollrechte verfügte, zumal der finanzielle Spielraum der GmbH eingeschränkt war (so insbesondere durch den der Beklagten zu entrichtenden, vom Shop-Umsatz abhängigen Pacht- zins, vgl. Urk. 4/7 Ziff. 6.1 des Pachtvertrages und Punkt C im Anhang 1 und das für Warenlieferungen vorgesehene Lastschriftverfahren, vgl. Urk. 4/7 Ziff. 12 des Pachtvertrages und Ziff. 5.2.1 des Betreuungsvertrages). Da es aber – wie gese- hen (vgl. oben E. 6.1) – auch der Wille der Klägerin war, unter Wahrung ihrer for- mellen Selbständigkeit am Vertriebssystem der Beklagten teilzunehmen, können die Eingriffe in die unternehmerische Freiheit der Klägerin nicht im Sinne eines für den Arbeitsvertrag typischen Subordinationsverhältnisses interpretiert werden. Vielmehr begründen die umschriebenen Strukturen ein sog. Subordinationsfran- chiseverhältnis (von welchem letztlich auch die Klägerin auszugehen scheint, vgl. Urk. 31 Rz 24 f. S. 12). 6.6 Insgesamt ist festzuhalten, dass die Klägerin nicht nur in formeller Hin- sicht über die GmbH angestellt war, sondern – als Gesellschafterin der GmbH – auch Privatvermögen in diese investierte und damit einerseits eine selbständige Tätigkeit anstrebte und andererseits ein unternehmerisches Risiko trug. Des Wei- teren war sie während mehr als zwei Jahren einzelzeichnungsberechtigte Ge- schäftsführerin und konnte als solche im Aussenverhältnis selbständig für die GmbH handeln. Auch innerhalb der Gesellschaft verfügte die Klägerin – als Vor- sitzende der Geschäftsführung – über Entscheidungsbefugnis. All diese Umstän- de sprechen gegen einen Arbeitsvertrag. Zudem wurde die gemeinschaftliche Kooperation typisch franchiserechtlich ausgestaltet. Dass die unternehmerische Freiheit der Klägerin dabei aufgrund der Kontroll- und Weisungsbefugnisse der Beklagten eingeschränkt war, reicht zur Annahme des für den Arbeitsvertrag typi- schen Subordinationsverhältnisses nicht aus. Insgesamt ist daher mit der Vor-
- 19 - instanz davon auszugehen, dass das "Vertragskonstrukt" (Urk. 2 S. 3 Ziff. 4, S. 14 Ziff. 33) als (Subordinations-) Franchising zu qualifizieren ist. Dabei war die Klä- gerin – nachdem die GmbH einmal gegründet und im Handelsregister eingetragen war – lediglich noch über einen Darlehensvertrag vertraglich mit der Beklagten verbunden; im Übrigen fungierte sie als Arbeitnehmerin, Geschäftsführerin und Gesellschafterin der GmbH, die ihrerseits als Franchisenehmer-Gesellschaft (Urk. 4/4, Urk. 2 S. 5 Ziff. 10) mit der Beklagten Pacht- und Betreuungsverträge ab- schloss. Insbesondere der Arbeitsvertrag wurde mit der GmbH abgeschlossen, die aufgrund des Gesagten aber nicht nur zum Schein gegründet worden war und als inexistent gelten kann, mit der Folge, dass auch der Arbeitsvertrag mit der GmbH als Umgehens- oder Scheingeschäft und damit unwirksam betrachtet wer- den müsste (Parteisimulation), während die Arbeitgeberstellung in Tat und Wahr- heit bei der Beklagten zu suchen wäre (so aber die Klägerin in Urk. 2 S. 6 Ziff. 14: "Der formelle Schein muss somit durchleuchtet und die tatsächlichen Rechte und Pflichten betrachtet werden"; Urk. 2 S. 19 Ziff. 48: "die Gesellschaft wurde von der Beklagten lediglich vorgeschoben, um zwingende arbeitsrechtliche Ansprüche zu umgehen"; Urk. 2 S. 20 Ziff. 48: "ist von einem Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auszugehen und die dazwischen geschaltete GmbH als unbeachtlich zu behandeln. Es ist deshalb ein Durchgriff durch die GmbH auf die Beklagte ange- zeigt. Die Klägerin war nicht effektiv von der GmbH, sondern direkt von der Be- klagten angestellt"; Urk. 31 S. 13: "dass der Arbeitsvertrag formal über Jahre mit der falschen Arbeitgeberin geführt wurde"; Urk. 31 S. 9: "da das gelebte Verhält- nis und nicht die von der Beklagten vorgegebenen Verträge und Vereinbarungen massgeblich für die Beurteilung sein müssen […]").
E. 7 Da zwischen der Klägerin und der Beklagten kein Arbeitsvertrag im Sinne von Art. 319 ff. OR bestand und für die Beurteilung von Ansprüchen aus ei- nem Franchiseverhältnis wie gesehen (vgl. oben E. 3.2) auch dann keine Zustän- digkeit des Arbeitsgerichts am gewöhnlichen Ort der Arbeit besteht, wenn die Klägerin materiell als Franchisenehmerin betrachtet würde und für gewisse sich stellende Rechtsfragen arbeitsrechtliche Schutzvorschriften sinngemäss anzu- wenden wären, hat die Vorinstanz ihre Zuständigkeit zur Beurteilung der vorlie-
- 20 - genden Klage zu Recht verneint. Bereits aus diesem Grund ist der angefochtene Nichteintretensentscheid zu bestätigen und die Berufung abzuweisen.
E. 8 Bei dieser Ausgangslage kann offenbleiben, ob sich die klägerische Berufung auf das Vorliegen eines Arbeitsvertrages auch als rechtsmissbräuchlich erweist, wie es die Vorinstanz in ihrer Eventualbegründung annahm (vgl. Urk. 32 E. III.7). Auf die entsprechenden Beanstandungen der Klägerin (Urk. 31 Rz 26 ff. S. 12 ff.) ist daher nicht weiter einzugehen.
E. 9 Die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv- ziffern 3 und 4) wurde für den Fall der Bestätigung des vorinstanzlichen Ent- scheids nicht angefochten (vgl. Urk. 31 Rz 37 S. 18); sie erscheint zudem als an- gemessen und ist daher zu bestätigen. IV.
1. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt Fr. 25'332.80. Das zweitinstanzliche Verfahren ist daher kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO).
2. Ausgangsgemäss ist die Klägerin zu verpflichten, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese ist in Anwendung von § 13 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) auf Fr. 1'800.– festzusetzen. Da die Beklagte keinen Mehrwertsteuerzuschlag ver- langt hat (vgl. Urk. 39 S. 2), ist kein solcher zu gewähren. Es wird beschlossen:
1. Die Berufung wird abgewiesen und die Dispositiv-Ziffern 2 bis 4 der Verfü- gung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Horgen vom 17. April 2019 wer- den bestätigt.
2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.– zu bezahlen.
- 21 -
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche (arbeitsrechtliche) Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 25'332.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. April 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw V. Stübi versandt am: mc
Dispositiv
- Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Auf die Klage wird nicht eingetreten.
- Die Kosten fallen ausser Ansatz.
- Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.00 zu bezahlen.
- [Schriftliche Mitteilung]
- [Rechtsmittelbelehrung betr. Dispositiv-Ziffer 1: Beschwerde, Frist 10 Tage]
- [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage] Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 31 S. 2): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 17. April 2019, Geschäftsnummer AH180018/UB/Men, aufzuheben und die Beru- fungsbeklagte zu verurteilen, der Klägerin einen Betrag von CHF 17'332.80 brutto sowie CHF 8'000.00 netto jeweils nebst Zins zu 5% ab 25. Januar 2018 zu bezahlen. Mehrforderungen vorbehalten. - 3 -
- Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom
- April 2019, Geschäftsnummer AH180018/UB/Men, aufzuhe- ben und der Sachverhalt zur weiteren Abklärung und Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
- Unter o/e-Kostenfolge zuzüglich Auslagen und MWST für alle In- stanzen zu Lasten der Berufungsbeklagten." der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 39 S. 2): "1. Die Berufung vom 28. Mai 2019 der Berufungsklägerin sei abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Verfügung vom 17. April 2019 des Einzelgerichts im verein- fachten Verfahren des Arbeitsgerichts des Bezirksgerichts Horgen sei zu bestätigen und es sei auf die Klage vom 20. August 2018 der Berufungsklägerin nicht einzutreten.
- Eventualiter sei das Verfahren zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beru- fungsklägerin." Erwägungen: I.
- Die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) gründete im Juni 2013 zusammen mit der Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagte) die C._____ GmbH (seit Mai 2017 D._____ GmbH, fortan GmbH), mittels welcher sie bis Januar 2018 den E._____-Tankstellenshop in … [Ort] (fortan E._____) betrieb (Urk. 2 S. 2 f.; Urk. 4/6; Urk. 4/12).
- Mit Eingabe vom 20. August 2018 machte die Klägerin beim Arbeitsge- richt Horgen (fortan Vorinstanz) unter Einreichung der Klagebewilligung vom
- April 2018 (Urk. 1) sowie weiterer Unterlagen (Urk. 4/1-22) die vorliegende Klage anhängig (Urk. 2). Konkret verlangte sie von der Beklagten die Auszahlung behaupteter Lohnansprüche für Januar und Februar 2018 sowie die Teilauszah- lung eines behaupteten Entschädigungsanspruchs infolge missbräuchlicher Kün- digung durch die Beklagte (Urk. 2 S. 4).
- Die Vorinstanz beschränkte das Verfahren mit Verfügung vom 11. Sep- tember 2018 auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit und setzte der Beklagten – - 4 - unter Zustellung der Klageschrift samt Beilagen – Frist an, um zu dieser Frage Stellung zu nehmen (Urk. 9). Nach Eingang der entsprechenden Stellungnahme der Beklagten vom 13. November 2018 (Urk. 15) sowie einer Stellungnahme der Klägerin zur Frage der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit vom 1. Februar 2019 (Urk. 24) erliess die Vorinstanz am 17. April 2019 den eingangs wiederge- gebenen Entscheid (Urk. 27 = Urk. 32).
- Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 28. Mai 2019 rechtzeitig (vgl. Urk. 28/1) Berufung mit den obgenannten Anträgen (Urk. 31). Die Beru- fungsantwort der Beklagten datiert vom 14. August 2019 (Urk. 39). Da die Beklag- te zusammen mit dieser Rechtsschrift neue Unterlagen ins Recht legte (Urk. 43/1- 14), wurde der Klägerin mit Verfügung vom 21. August 2019 Frist zur Stellung- nahme angesetzt (Urk. 44). Mit Eingabe vom 12. September 2019 liess sich die Klägerin innert erstreckter Frist (vgl. Urk. 45; Urk. 46) zur Berufungsantwort und zu den Beilagen der Gegenseite vernehmen (Urk. 47). Am 25. September 2019 reichte auch die Beklagte eine weitere Stellungnahme ins Recht (Urk. 49). Diese wurde der Klägerin zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Urk. 49). Weitere Eingaben der Parteien folgten nicht.
- Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-30). Das Ver- fahren erweist sich als spruchreif. II.
- Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbe- gründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu be- trachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; 138 III 374 E. 4.3.1). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen - 5 - Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschrän- ken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1).
- Mit Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids wurde das Ge- such der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen; mit Dispositiv-Ziffer 2 desselben wurde auf die Klage nicht eingetreten (vgl. Urk. 32 a.a.O.). Mit ihrer Berufung verlangt die Klägerin zwar die Aufhebung des gesamten vorinstanzlichen Entscheids, in der Sache fordert sie aber bloss die Zu- sprechung der eingeklagten Beträge resp. – im Eventualantrag – die Rückwei- sung des Verfahrens an die Vorinstanz (Urk. 31 S. 2). Auch aus der Berufungs- begründung wird deutlich, dass sie sich lediglich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid und nicht auch gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wehrt (vgl. Urk. 31 Rz 32 S. 15). Gegen Letzteres wä- re ohnehin innert der zehntägigen Beschwerdefrist ein separates Rechtsmittel einzulegen gewesen (vgl. Urk. 32 Dispositiv-Ziffer 6; siehe auch Art. 121 ZPO). Demgemäss blieb die Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids unange- fochten, weshalb sie in Rechtskraft erwachsen ist. III.
- Die Vorinstanz kam in ihrem Entscheid zum Schluss, der geschäftli- chen Beziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten liege kein Arbeitsver- hältnis zugrunde. Vielmehr sei von einem Franchiseverhältnis auszugehen, wel- ches einerseits bedeutsame Elemente eines Kauf- sowie eines Pachtvertrages aufweise und bei welchem andererseits auch gesellschaftsrechtliche Bestimmun- gen heranzuziehen seien. Da der Regelungsschwerpunkt des Franchisevertrages damit nicht dem Arbeitsrecht zuzuordnen sei, könne aufgrund der rechtlichen Qualifikation der vertraglichen Beziehung keine Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründet werden. Auf die Klage sei daher nicht einzutreten (Urk. 32 E. III.4-9 S. 8 ff.). - 6 -
- Die Klägerin stellt sich in ihrer Berufungsschrift auf den bereits vor Vor- instanz vertretenen Standpunkt, wonach die eingeklagten Forderungen auf einem Arbeitsvertrag zwischen ihr und der Beklagten basierten. Eventualiter liege ein Subordinationsfranchiseverhältnis vor, auf welches die Regeln des Arbeitsrechts Anwendung fänden. In beiden Fällen könne sich die Klägerin auf die arbeitsrecht- lichen Schutzbestimmungen und mithin auch auf den in Art. 34 ZPO vorgesehe- nen Sondergerichtsstand am Ort der gewöhnlichen Arbeitsverrichtung (vorliegend Adliswil) berufen. Die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis vorliege, sei eine doppelre- levante Tatsache. Für die Beurteilung der Zuständigkeit seien solche Tatsachen – nach der sog. Theorie der doppelrelevanten Tatsachen – als wahr zu unterstellen. Das Gericht habe beim Eintretensentscheid also lediglich zu prüfen, ob nach der tatsächlichen Version der Klägerin auf die Klage eingetreten werden könne. Nur wenn die Tatsachenbehauptungen fadenscheinig und inkohärent seien oder sich diese als offensichtlich falsch erwiesen und mithin ein Fall von Rechtsmissbrauch vorliege, könne von der Theorie der doppelrelevanten Tatsachen abgewichen werden. Vorliegend habe die Vorinstanz auf die sachlichen und rechtlichen Vor- bringen der Beklagten abgestellt und sei gestützt darauf auf die Klage nicht einge- treten. Dies könne nicht angehen, zumal die Offensichtlichkeit nicht von den An- gaben der Beklagten abhängen könne. Vielmehr müsste die Tatsachendarstel- lung der Klägerin aus sich heraus fadenscheinig anmuten (Urk. 31 S. 4 ff.). 3.1 Art. 34 ZPO regelt die örtliche Zuständigkeit für arbeitsrechtliche Kla- gen. Diese Norm wurde praktisch unverändert aus dem früher geltenden Recht – d.h. aus Art. 24 GestG bzw. aus Art. 343 Abs. 1 aOR – übernommen, weshalb für die Auslegung des Artikels auf die bestehende Rechtsprechung und Literatur zu- rückgegriffen werden kann (BK ZPO-Walther, Art. 34 N 1). Für die Bestimmung des Gerichtsstandes nach Art. 34 ZPO ist der Begriff der arbeitsrechtlichen Streitigkeit weit auszulegen. Nach Ansicht des Bundesge- richts fallen darunter sämtliche Klagen über Ansprüche, die auf Regeln gründen, welche auf Arbeitsverträge anwendbar sind (BGE 137 III 32 E. 2.1; BGer 4P.18/1999 vom 22. März 1999, E. 2c). Der Begriff umfasst sowohl Klagen aus Einzelarbeitsvertrag i.S.v. Art. 319 ff. OR wie auch solche aus sog. faktischen - 7 - Vertragsverhältnissen i.S.v. Art. 320 Abs. 2 und 3 OR (Gross, in: Müller/Wirth, Ge- richtsstandsgesetz – Kommentar zum Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen, Art. 24 N 29 ff.; BSK ZPO-Kaiser Job, Art. 34 N 4 mit weiteren Ver- weisen). Im Kanton Zürich beurteilt das Bezirksgericht resp. das Einzelgericht als Arbeitsgericht erstinstanzlich Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitpgebenden und Arbeitnehmenden (§ 20 Abs. 1 lit. a und § 25 GOG). 3.2 Entgegen der Ansicht der Klägerin ist für die Frage der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit durchaus von Bedeutung, ob der Vertragsbeziehung zur Beklagten ein Arbeitsvertrag oder ein anderes Vertragsgebilde – etwa ein Subor- dinationsfranchising – zugrunde lag. Kann nämlich ein Vertrag nicht eindeutig als Arbeitsvertrag bzw. eine Klage nicht eindeutig als arbeitsrechtlich eingeordnet werden, so bestimmt sich die Zuständigkeit nicht nach Art. 34 ZPO. Für Innomi- natverträge und Klagen aus nicht arbeitsrechtlichen Rechtsverhältnissen, die in einem zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang mit einem Arbeitsvertrag ste- hen, ohne dass ein gemischtes oder gekoppeltes Vertragsverhältnis vorliegt, gel- ten vielmehr die ordentlichen Gerichtsstände (Gross, a.a.O., Art. 24 N 42 ff.; so auch Streiff/von Kaenel/Rudolph, Praxiskommentar Arbeitsvertrag, Art. 319 N 3 und N 14). Die Beurteilung von Ansprüchen aus einem Franchiseverhältnis fällt daher auch dann nicht in den sachlichen Zuständigkeitsbereich des Arbeitsge- richts, wenn aufgrund der konkreten Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses gewisse sich stellende Rechtsfragen in sinngemässer Anwendung arbeitsrechtli- cher Schutzvorschriften zu beantworten sind (OGer ZH LA040062 vom 16. März 2005, E. II.5; bestätigt mit Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 14. März 2006, AA050052, E. II.2; geschützt mit BGer 4P.104/2006 vom
- September 2006). 3.3 Der Rechtsnatur des zwischen den Parteien bestandenen Vertragsver- hältnisses kommt demnach in Bezug auf die Zuständigkeit der Vorinstanz ent- scheidende Bedeutung zu. Angesichts dessen beschränkte die Vorinstanz das Prozessthema noch vor Abschluss des Hauptverfahrens auf die Frage der örtli- chen und sachlichen Zuständigkeit und damit auf die Frage nach der Rechtsnatur des streitigen Rechtsverhältnisses. Dieses Vorgehen ist – entgegen der Ansicht - 8 - der Klägerin (vgl. Urk. 31 Rz 14 S. 7) – nicht zu beanstanden. Vielmehr erweist sich die Beschränkung im Sinne von Art. 125 lit. a ZPO vorliegend insbesondere aus Gründen der Prozessbeschleunigung als sinnvoll (vgl. BSK ZPO-Kaiser Job, Art. 34 N 31 mit weiteren Hinweisen und Verweisen). 3.4 Bei der Beurteilung der Zuständigkeit ist primär auf den von der Kläge- rin eingeklagten Anspruch und dessen Begründung abzustellen. Die von der Klä- gerin behaupteten Tatsachen, die sowohl für die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts als auch die Begründetheit der Klage erheblich sind (sog. doppelrelevan- te Tatsachen), sind für die Beurteilung der Zuständigkeit als wahr zu unterstellen. Sie werden erst im Moment der materiellen Prüfung des eingeklagten Anspruchs untersucht; diesbezügliche Einwände der Gegenpartei sind im Rahmen der Zu- ständigkeitsprüfung unbeachtlich. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass der klägerische Tatsachenvortrag auf Anhieb fadenscheinig oder inkohärent erscheint und durch die Klageantwort sowie die von der Gegenseite produzierten Dokumen- te unmittelbar und eindeutig widerlegt werden kann (BGE 137 III 32 E. 2.3; 136 III 486 E. 4 mit Hinweisen = Pra 2011 Nr. 32). Überdies wird die Theorie der doppel- relevanten Tatsachen auch dann nicht angewendet, wenn sich die Klägerin rechtsmissbräuchlich verhält, beispielsweise weil sie die Klage in einer Art und Weise einreicht, mit der ihre wirkliche Natur verschleiert wird oder weil die klägeri- schen Behauptungen offensichtlich falsch sind (BGE 141 III 294 E. 5.3 = Pra 2017 Nr. 5; BGer 4A_28/2014 vom 10. Dezember 2014, E. 4.2.2 = Pra 2015 Nr. 88). In Bezug auf die rechtliche Würdigung der klägerischen Vorbringen ist das Gericht nicht an die Auffassung der Klägerin gebunden. Soweit sich die Unzu- ständigkeit des Gerichts schon aus den Vorbringen der Klägerin selbst ergibt, ist unerheblich, ob die tatsächlichen Behauptungen zutreffen (BGer 4P.104/2006 vom 25. September 2006, E. 2.3; 4A_31/2011 vom 11. März 2011, E. 2). Hängt die Zuständigkeit – wie vorliegend – vom Bestand eines Arbeitsvertrags zwischen den Parteien ab, sind die klägerischen Tatsachenbehauptungen im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung von Amtes wegen daraufhin zu überprüfen, ob sich aus ihnen auf das Bestehen eines solchen Vertrages schliessen lässt. Erscheint eine derartige rechtliche Qualifikation als ausgeschlossen, ist auf die Klage nicht einzu- - 9 - treten (BGE 137 III 32 E. 2.2; BGer 4P.18/1999 vom 22. März 1999, E. 2c; 4P.104/2006 vom 25. September 2006, E. 2.3; 4A_407/2011 vom 5. Dezember 2011, E. 2.1; ZR 111/2012 S. 16, 18). 3.5 Demnach ist im Folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz gestützt auf den von der Klägerin vorgebrachten Sachverhalt zu Recht zum Ergebnis gekom- men ist, das Vertragsverhältnis der Parteien sei rechtlich nicht als Arbeitsvertrag, sondern als Franchisevertragsgebilde zu qualifizieren. Entgegen der Ansicht der Klägerin (vgl. Urk. 31 Rz 15 f. S. 7 f.) darf dabei der klägerische Tatsachenvortrag durchaus in Frage gestellt werden, soweit dieser auf Anhieb als fadenscheinig oder inkohärent erscheint und durch im Recht liegende Unterlagen unmittelbar und eindeutig widerlegt werden kann. Insofern kann auch der Auffassung der Klä- gerin nicht gefolgt werden, wonach die von ihr eingereichten Verträge und Ver- einbarungen für die Qualifikation des Vertragsverhältnisses nicht massgebend sein sollen (vgl. Urk. 31 Rz 18 S. 9). 4.1 Ein Arbeitsvertrag zeichnet sich durch folgende, wesentliche Elemente aus: Vorliegen von Arbeitsleistung und nicht Arbeitserfolg; Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation und nicht eigenverantwortliche Tätigkeit; Anspruch auf Entgelt nach Massgabe der Arbeitsleistung. Wesentliches Unterscheidungsmerk- mal zu anderen Vertragsformen ist die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorga- nisation. Mit dem Eintritt der Arbeitnehmerin entsteht ein Abhängigkeitsverhältnis, das die Arbeitnehmerin im Arbeitsvollzug persönlich, betrieblich und zeitlich der Direktionsgewalt der Arbeitgeberin unterstellt. Die betriebliche Weisungsgewalt der Arbeitgeberin und die Massgeblichkeit ihrer Zielanweisungen führt zur rechtli- chen Unterordnung der Arbeitnehmerin als entscheidendes Merkmal des Arbeits- vertrages. Kennzeichnend für ein solches Subordinationsverhältnis sind etwa das hohe Mass an Weisungsgebundenheit, das Handeln der Arbeitnehmerin in frem- dem Namen und auf fremde Rechnung, die Tragung des Unternehmensrisikos durch die Arbeitgeberin, periodische Entgeltleistung der Arbeitgeberin, die Pflicht zum zur Verfügung Stellen der ganzen Arbeitskraft, die intensive Inanspruchnah- me durch die Arbeitgeberin, die Bindung an feste Arbeitszeiten, Arbeitszeitkontrol- len, die Pflicht zum regelmässigen Erscheinen sowie die Bereitstellung von Ar- - 10 - beitsraum und Infrastruktur durch die Arbeitgeberin (Streiff/von Kaenel/Rudolph, Praxiskommentar Arbeitsvertrag, Art. 319 N 2 und N 6; BK OR-Rehbinder, Art. 319 N 6 ff. und N 42 ff.). 4.2 Demgegenüber charakterisiert sich ein Franchisevertrag dadurch, dass die Franchisegeberin in einer dauernden Kooperation der Franchisenehmerin ge- gen Entgelt das Recht einräumt, bestimmte Waren oder Dienstleistungen zu ver- treiben, unter Benutzung von Image, Namen, Kennzeichnungen oder sonstigen Schutzrechten sowie der gewerblichen Erfahrungen der Franchisegeberin und un- ter Beachtung des von ihr entwickelten Organisations- und Marketingsystems (BSK OR I-Amstutz/Morin, Einl. vor Art. 184 ff. N 129; Schluep, Der Franchisever- trag, SPR VII/2, S. 853). Für die Franchisegeberin steht dabei die Möglichkeit im Vordergrund, das unmittelbare Vertriebsrisiko abzuwälzen, trotzdem aber die ei- gene Vertriebskonzeption durchzusetzen, während für die Franchisenehmerin der Weg geöffnet ist, im Schutze einer durchdachten Konzeption unter Wahrung zu- mindest der rechtlichen Selbständigkeit tätig zu werden. Die Franchisenehmerin ist in der Regel eine selbständige, in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung und Gefahr tätige Unternehmerin (BSK OR I-Amstutz/Morin, Einl. vor Art. 184 ff. N 131; Schluep, Der Franchisevertrag, SPR VII/2, S. 853). Der Franchisevertrag enthält Elemente verschiedener gesetzlich geregelter Vertragstypen, die in der Praxis auf Einzelfragen angewendet werden, obschon der Franchisevertrag als eigenständiger Innominatkontrakt zu gelten hat. Es fin- den sich darin insbesondere auftrags-, miet- bzw. pacht- und lizenzrechtliche Elemente oder Elemente eines Veräusserungsvertrages. Die zentrale Hauptleis- tungspflicht der Franchisenehmerin ist die Absatzförderungspflicht, diejenige der Franchisegeberin die entgeltliche Überlassung eines ganzen "package", wobei auch hier die Absatzförderung im Vordergrund steht (BSK OR I-Amstutz/Morin, Einl. vor Art. 184 ff. N 132 f.; Baudenbacher, Die Behandlung des Franchisingver- trages im schweizerischen Recht, in: Neue Vertragsformen der Wirtschaft,
- Aufl., Bern 1992, S. 373, 378). Die Franchisegeberin behält sich in der Regel das Recht vor, Weisungen zu erteilen und eine Kontrolle über die Geschäftstätig- keit auszuüben. In einer Vertragskonstellation mit ausgeprägt hierarchischen - 11 - Strukturen und detaillierten Weisungsrechten der Franchisegeberin können die Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts analog zur Anwendung gelangen. Es hat sich für solche Vertragskonstellationen der Begriff des Subordinationsfranchi- sing ausgebildet (BGE 118 II 157 E. 2 und E. 4 mit weiteren Hinweisen).
- In ihrer Klage führte die Klägerin unter Verweis auf den zwischen ihr und der Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrag vom 17. resp. 29. Juni 2013 (Urk. 4/5), die Gründungsunterlagen der GmbH (Urk. 4/6) und die zwischen der GmbH und der Beklagten abgeschlossenen Pacht- und Betreuungsverträge vom 17. resp. 24. Februar 2014 (Urk. 4/7) im Wesentlichen aus, sie habe mit der Beklagten im Jahr 2013 einen Vertrag über die Bewirtschaftung des E._____ ge- schlossen. Zur Führung des E._____ habe sie nach den Vorgaben der Beklagten eine GmbH mit Sitz in F._____ gegründet. Diese sei zu 90% bzw. im Umfang von Fr. 45'000.– von ihr (der Klägerin) finanziert worden. Nebst den eingebrachten Stammanteilen habe sie für die Übernahme des Inventars weitere Fr. 50'000.– als Darlehen gegenüber der Beklagten in die GmbH einbringen müssen. Die Beklagte habe mit einer Minderheitsbeteiligung von 10%, d.h. mit Fr. 5'000.–, an der GmbH partizipiert. Zudem habe die Beklagte zwei zeichnungsberechtigte Personen, mit- unter einen Geschäftsführer, gestellt und selber als Gesellschafterin fungiert. Mit den vorgegebenen Statuten hätte sich die Beklagte eine "Pattsituation" an der Gesellschafterversammlung wie auch das Stimmenmehr auf der Ebene Ge- schäftsführung gesichert, zumal beiden Stammanteilen trotz unterschiedlicher Nennwerte dasselbe Stimmrecht zugekommen sei. Infolge der bloss kollektiven Zeichnungsberechtigung habe die Klägerin ausserdem nicht selbständig für die GmbH tätig sein können. Sowohl innerhalb wie auch ausserhalb der Gesellschaft habe die Beklagte damit die alleinige Entscheidungsbefugnis innegehabt. Zwar seien die Verträge formell zwischen zwei juristischen Personen geschlossen wor- den. Materiell habe es sich bei der GmbH jedoch lediglich um ein von der Beklag- ten definiertes und kontrolliertes Gefäss zur Vertragserfüllung gehandelt. Infolge der mangelnden Selbständigkeit der GmbH müsse der "formelle Schein […] durchleuchtet" werden, wobei die tatsächlichen Rechte und Pflichten zu betrach- ten seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Risiko der Tätigkeit vertraglich vollständig auf die Klägerin überwälzt worden sei und sich die Beklagte das Recht - 12 - ausbedungen habe, die Lieferanten, die Verkaufspreise, die Mitarbeiterverträge und die Sortimentsgestaltung zu bestimmen. Auch der Arbeitsvertrag, welcher die Klägerin mit der GmbH abgeschlossen habe, das Budget der GmbH, der Lohn der Klägerin und der weiteren Mitarbeiter, die Öffnungszeiten des E._____ und die Buchhaltungsstelle seien von der Beklagten vorgegeben worden. Darüber hinaus hätten die von der Beklagten "diktierten" Statuten der GmbH vorgesehen, dass die Geschäftsführer sämtliche Anweisungen und Richtlinien der Beklagten bedin- gungslos befolgen müssten. Dadurch, dass die Beklagte sich durch "ihre als Ge- schäftsführer eingesetzten Angestellten" das Stimmenmehr auf Geschäftsfüh- rungsebene gesichert habe, habe sie im Ergebnis die vollständige Kontrolle über die GmbH und damit über die Klägerin und ihre Tätigkeit innegehabt. Während mehreren Jahren habe die Klägerin ihre vertraglichen Pflichten erfüllt. Dabei sei sie – angesichts ihres massiven wirtschaftlichen Risikos – umso engagierter ge- wesen, wovon die Beklagte direkt profitiert habe. Wegen der umgehenden LSV- Belastung bei Warenlieferungen habe die Klägerin nie über eine entsprechende Liquidität verfügt, um sich adäquat zu entlohnen. Ebenso wenig habe sie die Frei- heit gehabt, geschäftliche Entscheidungen zu treffen. Das wohl stärkste vertragli- che Druckmittel der Beklagten habe aber in der bloss einjährigen Laufzeit der Pachtverträge bestanden, zumal die Beklagte so jederzeit mit der Nichtverlänge- rung habe drohen können, wenn die Klägerin eine erteilte Vorgabe nicht wie ge- wünscht umgesetzt habe. Besonders unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Ab- hängigkeit der Klägerin vom Vertragsverhältnis mit der Beklagten habe Letztere über Vertragsmacht verfügt. Den Nachweis für ihre Handlungsmacht und überge- ordnete Stellung habe die Beklagte schliesslich gleich selber geliefert, als sie am
- Januar 2018 ohne jede Vorwarnung den E._____ gegen den Willen der Klä- gerin übernommen habe (Urk. 2 S. 2 f. und S. 5 ff.). Aus all diesen Umständen folge, dass für die Klägerin eine persönliche, be- triebliche und wirtschaftliche Abhängigkeit zur Beklagten bestanden habe. Diese Subordination entspreche einem Arbeitsverhältnis. "Entsprechend dem ebenfalls bestehenden Dauerschuldcharakter, der fehlenden Erfolgsschuld und dem Lohn" erfülle das rechtliche Verhältnis zwischen den Parteien die Charakteristika eines Arbeitsvertrages (Urk. 2 S. 15 f.). - 13 - 6.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (vgl. Urk. 32 E. III.4), geht aus den Vorbringen der Klägerin wie auch aus den von ihr eingereichten Unterlagen hervor, dass beim vorliegenden Geschäftsmodell drei verschiedene Rechtssub- jekte – die Klägerin, die GmbH und die Beklagte – involviert waren. Die vertragli- che Beziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten bestand in erster Linie aus einem im Juni 2013 abgeschlossenen Darlehensvertrag, mit welchem sich die Beklagte verpflichtete, der Klägerin zur Führung der "Shop Tankstelle C._____ GmbH" ein Darlehen von Fr. 50'000.– auszuzahlen, welches die Klägerin in mo- natlichen Raten von Fr. 833.35 ab 1. August 2013 bis 31. Juli 2018, zuzüglich ei- nes jährlichen Zinses von 5% – basierend auf dem durchschnittlich ausstehenden Kapital – zurückzuzahlen hatte (Urk. 4/5). Danebst standen die Klägerin und die Beklagte bloss über die gemeinsam gegründete GmbH in einer Vertragsbezie- hung (Urk. 4/6). Sämtliche übrigen Verträge wurden über die GmbH abgewickelt: Einerseits wurden über diese befristete Pacht- und Betreuungsverträge mit der Beklagten abgeschlossen (Urk. 4/7). Andererseits wurden sämtliche im E._____ tätigen Mitarbeiter – einschliesslich der Klägerin – über die GmbH angestellt, wo- bei die Beklagte der GmbH empfahl, bei der Anstellung der Mitarbeiter die von der Beklagten zur Verfügung gestellten Arbeitsverträge zu verwenden (vgl. Urk. 4/7 Ziff. 15.7 des Pachtvertrages). Das von den Parteien gewählte Konstrukt, mit wel- chem die GmbH zwischen die Klägerin und die Beklagte geschaltet wurde, hat zur Folge, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten – zumindest in formeller Hinsicht – kein arbeitsrechtliches Vertragsverhältnis zustande kam; einen Arbeits- vertrag schloss die Klägerin – wie sie selbst einräumt – vielmehr mit der GmbH ab (Urk. 2 S. 7 Ziff. 15). Gegen eine arbeitsrechtliche Vertragsbeziehung spricht zu- dem, dass sich die beteiligten Rechtssubjekte über verschiedene Verträge zu- sammengeschlossen haben, was – wie gesehen (vgl. oben E. 4) – nicht im Ar- beits-, sondern im Franchiseverhältnis typisch ist. Auch aus dem Umstand, dass das Geschäftsmodell bzw. der Inhalt der abgeschlossenen Verträge, der GmbH- Gründungsurkunde und der GmbH-Statuten von der Beklagten vorgegeben wurde (wie es die Klägerin vorbringt, vgl. insbesondere Urk. 2 Rz 10-16 S. 5 ff.), kann die Klägerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, hat sie sich doch durch das Einge- hen der entsprechenden Verträge ausdrücklich mit den darin enthaltenen Best- - 14 - immungen einverstanden erklärt. Das gültige Zustandekommen der Verträge wird von der Klägerin denn auch gar nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 2 Rz 9 ff. S. 5 ff.). Indem die Klägerin bei der Gründung der GmbH Privatvermögen investierte, um das für den E._____ erforderliche Inventar zu erwerben, hat sie ausserdem zum Ausdruck gebracht, dass sie kein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten eingehen wollte, sondern vielmehr eine selbständige Tätigkeit anstrebte. Denn mit einem Arbeitsvertrag lässt sich nicht vereinbaren, dass die Arbeitnehmerin das für die Tätigkeit erforderliche Inventar selbst bezahlen muss (vgl. BGer 4C.276/2006 vom
- Januar 2007, E. 4.5). Die von der Klägerin geschilderten Umstände betreffend die Beendigung der vertraglichen Kooperation machen ferner deutlich, dass sich die Klägerin ihrer Stellung als Selbständige bewusst war. Diesbezüglich führte sie im Rahmen ihrer Klage nämlich selbst aus, sie habe – nachdem der damalige zweite Geschäftsführer der GmbH (und zugleich Angestellter der Beklagten), G._____, ihr die umgehende Schliessung des E._____ angekündigt habe – um "Schädigung der Gesellschaft durch Herrn G._____" fürchten müssen und diesem sowie "weiteren Verantwortlichen der Beklagten" daher umgehend ein Hausverbot erteilt (vgl. im Einzelnen Urk. 2 Rz 21 S. 9). Mit diesem Verhalten gebarte sich die Klägerin als Selbständige, weshalb sie mit ihren Ausführungen zu den Vorfällen bei Beendigung der Kooperation nichts für ihren Standpunkt gewinnen kann. 6.2 Die Vorinstanz wies im Weiteren zu Recht darauf hin (vgl. Urk. 32 E. III.4), dass die Klägerin im Rahmen ihrer Klage selbst ausführte, das unter- nehmerische Risiko der geschäftlichen Tätigkeit sei vollständig auf sie abgewälzt worden (vgl. Urk. 2 Rz 15 und Rz 17 S. 7; siehe auch oben E. 5). Auch in ihrer Berufungsschrift macht die Klägerin mit ihren Einwänden gegen die von der Vor- instanz angenommene Haftungsbeschränkung sinngemäss geltend, sie habe – angesichts ihrer Privatinvestitionen – ein unternehmerisches Risiko getragen (vgl. Urk. 31 Rz 28 S. 14). Bei einem Arbeitsverhältnis wird das Unternehmensrisiko aber gerade nicht auf die Arbeitnehmerin abgewälzt, sondern durch die Arbeitge- berin getragen (vgl. oben E. 4.1). Insofern spricht der Umstand, dass die Klägerin ein unternehmerisches Risiko getragen hat und sich dessen auch bewusst war (vgl. Urk. 2 Rz 17 S. 7), gegen die von der Klägerin behauptete Arbeitgeberstel- lung der Beklagten. Zudem steht dies – wie die Vorinstanz zutreffend erwog (vgl. - 15 - Urk. 32 E. III.4) – im Widerspruch zu den Ausführungen der Klägerin, wonach sie im Falle der Nichterreichung der beklagtischen Vorgaben keine Haftung getroffen und sie der Beklagten insofern lediglich ein Tätigwerden und keinen Erfolg ge- schuldet haben soll (vgl. Urk. 2 Rz 30 S. 13). Bereits damit ist gesagt, dass sich die klägerischen Vorbringen zur fehlenden Erfolgsschuld als fadenscheinig erwei- sen. Auf die weiteren diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin in der Beru- fungsschrift (Urk. 31 Rz 17-19 S. 8 ff.) ist daher nicht weiter einzugehen. 6.3 Der Vorinstanz ist zudem darin beizupflichten (vgl. Urk. 32 E. III.5), dass die Vorbringen der Klägerin zur behaupteten Unfreiheit in der Geschäftsfüh- rung bzw. zum behaupteten Bestehen einer persönlichen und betrieblichen Ab- hängigkeit zwischen ihr und der Beklagten dem Inhalt der im Recht liegenden Un- terlagen in verschiedener Hinsicht (vgl. unten Bst. a, b und c) widersprechen und entsprechend durch die eigens von der Klägerin eingereichten Unterlagen unmit- telbar und eindeutig widerlegt werden können. Insofern zielt auch die diesbezügli- che Kritik der Klägerin (vgl. Urk. 31 Rz 20-22 S. 10 f.) ins Leere. a) Zwar war in der Gründungsurkunde der GmbH vorgesehen, dass die Klägerin zur Vorsitzenden der Geschäftsführung mit (blosser) Kollektivzeich- nungsberechtigung zu zweien ernannt werden sollte, dass als zusätzlicher Ge- schäftsführer mit Kollektivunterschrift zu zweien der – gemäss klägerischer Dar- stellung – auch bei der Beklagten angestellte H._____ gewählt wurde (welcher bei der Gründung der GmbH mit Vollmacht für die Beklagte handelte, vgl. Urk. 4/6 S. 1 und S. 5 der Gründungsurkunde) und dass auch I._____ – gemäss klägeri- scher Darstellung ebenfalls Angestellter der Beklagten – eine Kollektivzeich- nungsberechtigung zu zweien erteilt wurde (vgl. Urk. 4/6 Ziff. V der Gründungsur- kunde). Dem im Recht liegenden Handelsregisterauszug der GmbH lässt sich al- lerdings entnehmen, dass die Klägerin nicht nur Gesellschafterin der GmbH und Vorsitzende der Geschäftsführung war, sondern vom 25. Februar 2015 bis 9. Mai 2017 auch über eine Einzelzeichnungsbefugnis verfügte (vgl. Urk. 4/12). Dassel- be ergibt sich – wie bereits die Vorinstanz feststellte (vgl. Urk. 32 E. III.5) – aus der Vereinbarung vom 7. resp. 10. April 2017, welche im Zuge der betreffend Pachtverträge und Zahlungsausstände aufgetretenen Differenzen zwischen den - 16 - beteiligten Rechtssubjekten abgeschlossen worden war. In dieser Vereinbarung wurde festgehalten, dass die Klägerin als geschäftsführende Gesellschafterin Shopunternehmerin der GmbH bleibe, aber von der Einzel- zur Kollektivunter- schriftsberechtigung wechsle und entsprechend nur noch "gemeinsam bzw. kol- lektiv mit einem der beiden im Handelsregister eingetragenen Verkaufsleiter" Ent- scheide für die GmbH fällen könne (vgl. Urk. 4/13). Demgemäss ist aktenkundig, dass die Klägerin während mehr als zwei Jahren einzelzeichnungsberechtigte Gesellschafterin war. Mithin konnte sie – entgegen ihren Behauptungen – wäh- rend dieser Zeit im Aussenverhältnis selbständig und ohne Zustimmung der Be- klagten bzw. des zweiten Geschäftsführers für die GmbH handeln. b) Mit Bezug auf die vorinstanzliche Annahme, die Klägerin habe als Vor- sitzende der Geschäftsführung bei Geschäftsführungsbeschlüssen gemäss Art. 809 Abs. 4 OR den Stichentscheid gehabt (vgl. Urk. 32 E. III.5), ist darauf hinzuweisen, dass in den Statuten der GmbH zwar vorgesehen war, dass Ge- schäftsführungsbeschlüsse mit absolutem Mehr der abgegebenen Stimmen ge- fasst würden, wobei die jeweilige Abstimmung nach Köpfen erfolge (Urk. 4/6 Art. 15 der Statuten). Gemäss Gründungsurkunde waren jedoch lediglich die Klä- gerin und H._____ Geschäftsführer der GmbH (vgl. Urk. 4/6 Ziff. V.10-11 der Gründungsurkunde), weshalb ein absolutes Mehr nicht erreicht werden konnte. Entsprechend ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Klägerin bei Geschäftsführungsbeschlüssen gestützt auf Art. 809 Abs. 4 OR der Stichent- scheid zu kam. Dasselbe galt für die Beschlussfassung an der Gesellschafterver- sammlung: Zwar sahen die Statuten auch diesbezüglich ein Erfordernis der abso- luten Mehrheit der Stimmen vor (Urk. 4/6 Art. 13 f. der Statuten). Da jedoch so- wohl die Klägerin wie auch die Beklagte je einen Stammanteil der GmbH hielten (vgl. Urk. 4/6 Ziff. III.4 der Gründungsurkunde) und gemäss Art. 14 der Statuten jeder Stammanteilsinhaber je eine Stimme hatte (vgl. Urk. 4/6 a.a.O.), konnte auch an der Gesellschafterversammlung kein absolutes Mehr erreicht werden. In- sofern kam auch diesbezüglich die gesetzliche Regelung (Art. 808a OR) und mit- hin der Stichentscheid der Klägerin zum Tragen. Entgegen der Darstellung der Klägerin verfügte die Beklagte damit auch innerhalb der Gesellschaft nicht über eine alleinige Entscheidungsbefugnis. - 17 - c) Soweit die Klägerin die Ansicht vertritt, sie sei statutarisch verpflichtet gewesen, nach den Vorgaben der Beklagten zu stimmen (vgl. Urk. 31 Rz 21 f. S. 10 f. mit Verweis auf Art. 11 der Statuten), ist festzuhalten, dass mit Art. 11 der Statuten zwar zahlreiche als Nebenleistungen bezeichnete Pflichten der GmbH und der Geschäftsführer begründet wurden. Eine Stimmbindungspflicht der Kläge- rin, wie sie Letztere behauptet, lässt sich dieser Bestimmung jedoch nicht ent- nehmen. Vielmehr wurde mit Art. 11 der Statuten die Art und Weise der gemein- schaftlichen Kooperation konkretisiert, indem etwa eine Abnahme- und Bezugs- verpflichtung der GmbH (bzw. deren Geschäftsführer), eine Bindung an die von der Beklagten vorgegebenen Höchstpreise und eine Verpflichtung zur Einhaltung der von der Beklagten vorgegebenen Vorschriften betreffend Führung und Betrieb des E._____ in technischer, betrieblicher und "marktmässiger" Hinsicht unter Be- rücksichtigung des von der Beklagten vorgegebenen Knowhows festgeschrieben wurde (vgl. Urk. 4/6 a.a.O.). Im Gegenzug verpflichtete sich die Beklagte, der GmbH die zum Vertrieb im E._____ benötigten Waren und Dienstleistungen ter- mingerecht und "umfangmässig korrekt" zu liefern, wobei diese Verpflichtung oh- ne weiteres entfiel, wenn die GmbH ihre Verpflichtungen gegenüber der Beklag- ten verletzte und/oder wenn sie gegen die mit der Beklagten abgeschlossenen Verträge (insbesondere gegen den "Pachtvertrag Shopkonzept") verstiess (vgl. Urk. 4/6 Art. 11 der Statuten). Demgemäss kann die Klägerin aus ihrem Verweis auf Art. 11 der Statuten nichts für ihren Standpunkt gewinnen. Im Gegenteil, diese Bestimmung zeigt, dass im Vordergrund der Kooperation der Vertrieb von Waren und Dienstleistungen nach einem von der Beklagten vorgegebenen Vertriebskon- zept stand, was gerade im Franchisesystem charakteristisch ist (vgl. oben E. 4.2). 6.4 Wie bereits die Vorinstanz ausführte (Urk. 32 E. III.6), ist auch aus den weiteren von der Klägerin umschriebenen Vorgaben betreffend Betriebsführung und Geschäftsabwicklung nicht zwingend auf ein Arbeitsverhältnis zu schliessen. Denn auch im Franchiseverhältnis führt die Übernahme einer umfassenden Ver- triebsorganisation zu einer straffen Organisation der Zusammenarbeit. Dabei kann die Franchisenehmerin insbesondere verpflichtet werden, ihr Unternehmen strikt nach den Vorgaben der Franchisegeberin einzurichten und zu führen (vgl. oben E. 4.2). Die von der Klägerin umschriebenen Umstände – etwa, dass die - 18 - Beklagte Einfluss auf die Lieferantenbeziehungen genommen sowie Weisungen hinsichtlich des Betriebs erteilt hat, indem sie insbesondere deren Öffnungszeiten, die Sortimentsgestaltung und die Verkaufspreise vorgeschrieben hat, die Budget- planung (samt Lohnvorgaben für die bei der GmbH angestellten Mitarbeiter) vor- genommen und Standards hinsichtlich Mitarbeiterverträge formuliert hat – deuten zwar auf weitgehende Weisungsbefugnisse der Beklagten hin. Zudem ist auch nicht von der Hand zu weisen, dass die Beklagte über Kontrollrechte verfügte, zumal der finanzielle Spielraum der GmbH eingeschränkt war (so insbesondere durch den der Beklagten zu entrichtenden, vom Shop-Umsatz abhängigen Pacht- zins, vgl. Urk. 4/7 Ziff. 6.1 des Pachtvertrages und Punkt C im Anhang 1 und das für Warenlieferungen vorgesehene Lastschriftverfahren, vgl. Urk. 4/7 Ziff. 12 des Pachtvertrages und Ziff. 5.2.1 des Betreuungsvertrages). Da es aber – wie gese- hen (vgl. oben E. 6.1) – auch der Wille der Klägerin war, unter Wahrung ihrer for- mellen Selbständigkeit am Vertriebssystem der Beklagten teilzunehmen, können die Eingriffe in die unternehmerische Freiheit der Klägerin nicht im Sinne eines für den Arbeitsvertrag typischen Subordinationsverhältnisses interpretiert werden. Vielmehr begründen die umschriebenen Strukturen ein sog. Subordinationsfran- chiseverhältnis (von welchem letztlich auch die Klägerin auszugehen scheint, vgl. Urk. 31 Rz 24 f. S. 12). 6.6 Insgesamt ist festzuhalten, dass die Klägerin nicht nur in formeller Hin- sicht über die GmbH angestellt war, sondern – als Gesellschafterin der GmbH – auch Privatvermögen in diese investierte und damit einerseits eine selbständige Tätigkeit anstrebte und andererseits ein unternehmerisches Risiko trug. Des Wei- teren war sie während mehr als zwei Jahren einzelzeichnungsberechtigte Ge- schäftsführerin und konnte als solche im Aussenverhältnis selbständig für die GmbH handeln. Auch innerhalb der Gesellschaft verfügte die Klägerin – als Vor- sitzende der Geschäftsführung – über Entscheidungsbefugnis. All diese Umstän- de sprechen gegen einen Arbeitsvertrag. Zudem wurde die gemeinschaftliche Kooperation typisch franchiserechtlich ausgestaltet. Dass die unternehmerische Freiheit der Klägerin dabei aufgrund der Kontroll- und Weisungsbefugnisse der Beklagten eingeschränkt war, reicht zur Annahme des für den Arbeitsvertrag typi- schen Subordinationsverhältnisses nicht aus. Insgesamt ist daher mit der Vor- - 19 - instanz davon auszugehen, dass das "Vertragskonstrukt" (Urk. 2 S. 3 Ziff. 4, S. 14 Ziff. 33) als (Subordinations-) Franchising zu qualifizieren ist. Dabei war die Klä- gerin – nachdem die GmbH einmal gegründet und im Handelsregister eingetragen war – lediglich noch über einen Darlehensvertrag vertraglich mit der Beklagten verbunden; im Übrigen fungierte sie als Arbeitnehmerin, Geschäftsführerin und Gesellschafterin der GmbH, die ihrerseits als Franchisenehmer-Gesellschaft (Urk. 4/4, Urk. 2 S. 5 Ziff. 10) mit der Beklagten Pacht- und Betreuungsverträge ab- schloss. Insbesondere der Arbeitsvertrag wurde mit der GmbH abgeschlossen, die aufgrund des Gesagten aber nicht nur zum Schein gegründet worden war und als inexistent gelten kann, mit der Folge, dass auch der Arbeitsvertrag mit der GmbH als Umgehens- oder Scheingeschäft und damit unwirksam betrachtet wer- den müsste (Parteisimulation), während die Arbeitgeberstellung in Tat und Wahr- heit bei der Beklagten zu suchen wäre (so aber die Klägerin in Urk. 2 S. 6 Ziff. 14: "Der formelle Schein muss somit durchleuchtet und die tatsächlichen Rechte und Pflichten betrachtet werden"; Urk. 2 S. 19 Ziff. 48: "die Gesellschaft wurde von der Beklagten lediglich vorgeschoben, um zwingende arbeitsrechtliche Ansprüche zu umgehen"; Urk. 2 S. 20 Ziff. 48: "ist von einem Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auszugehen und die dazwischen geschaltete GmbH als unbeachtlich zu behandeln. Es ist deshalb ein Durchgriff durch die GmbH auf die Beklagte ange- zeigt. Die Klägerin war nicht effektiv von der GmbH, sondern direkt von der Be- klagten angestellt"; Urk. 31 S. 13: "dass der Arbeitsvertrag formal über Jahre mit der falschen Arbeitgeberin geführt wurde"; Urk. 31 S. 9: "da das gelebte Verhält- nis und nicht die von der Beklagten vorgegebenen Verträge und Vereinbarungen massgeblich für die Beurteilung sein müssen […]").
- Da zwischen der Klägerin und der Beklagten kein Arbeitsvertrag im Sinne von Art. 319 ff. OR bestand und für die Beurteilung von Ansprüchen aus ei- nem Franchiseverhältnis wie gesehen (vgl. oben E. 3.2) auch dann keine Zustän- digkeit des Arbeitsgerichts am gewöhnlichen Ort der Arbeit besteht, wenn die Klägerin materiell als Franchisenehmerin betrachtet würde und für gewisse sich stellende Rechtsfragen arbeitsrechtliche Schutzvorschriften sinngemäss anzu- wenden wären, hat die Vorinstanz ihre Zuständigkeit zur Beurteilung der vorlie- - 20 - genden Klage zu Recht verneint. Bereits aus diesem Grund ist der angefochtene Nichteintretensentscheid zu bestätigen und die Berufung abzuweisen.
- Bei dieser Ausgangslage kann offenbleiben, ob sich die klägerische Berufung auf das Vorliegen eines Arbeitsvertrages auch als rechtsmissbräuchlich erweist, wie es die Vorinstanz in ihrer Eventualbegründung annahm (vgl. Urk. 32 E. III.7). Auf die entsprechenden Beanstandungen der Klägerin (Urk. 31 Rz 26 ff. S. 12 ff.) ist daher nicht weiter einzugehen.
- Die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv- ziffern 3 und 4) wurde für den Fall der Bestätigung des vorinstanzlichen Ent- scheids nicht angefochten (vgl. Urk. 31 Rz 37 S. 18); sie erscheint zudem als an- gemessen und ist daher zu bestätigen. IV.
- Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt Fr. 25'332.80. Das zweitinstanzliche Verfahren ist daher kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO).
- Ausgangsgemäss ist die Klägerin zu verpflichten, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese ist in Anwendung von § 13 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) auf Fr. 1'800.– festzusetzen. Da die Beklagte keinen Mehrwertsteuerzuschlag ver- langt hat (vgl. Urk. 39 S. 2), ist kein solcher zu gewähren. Es wird beschlossen:
- Die Berufung wird abgewiesen und die Dispositiv-Ziffern 2 bis 4 der Verfü- gung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Horgen vom 17. April 2019 wer- den bestätigt.
- Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
- Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.– zu bezahlen. - 21 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche (arbeitsrechtliche) Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 25'332.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. April 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw V. Stübi versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LA190019-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin MLaw V. Stübi Beschluss vom 24. April 2020 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwältin Dr. X2._____, gegen B._____AG, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Horgen vom 17. April 2019 (AH180019-F)
- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 2 S. 2) "1. Es sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin einen Betrag von CHF 17'332.80 brutto sowie CHF 8'000.00 netto jeweils nebst Zins zu 5% ab dem 25. Januar 2018 zu bezahlen. Mehrforderun- gen vorbehalten.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten. Es sei der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Un- terzeichneten als Rechtsbeistand zu gewähren." Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Horgen vom 17. April 2019: (Urk. 27 S. 14 f. = Urk. 32 S. 14 f.)
1. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
3. Die Kosten fallen ausser Ansatz.
4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.00 zu bezahlen.
5. [Schriftliche Mitteilung]
6. [Rechtsmittelbelehrung betr. Dispositiv-Ziffer 1: Beschwerde, Frist 10 Tage]
7. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage] Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 31 S. 2): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 17. April 2019, Geschäftsnummer AH180018/UB/Men, aufzuheben und die Beru- fungsbeklagte zu verurteilen, der Klägerin einen Betrag von CHF 17'332.80 brutto sowie CHF 8'000.00 netto jeweils nebst Zins zu 5% ab 25. Januar 2018 zu bezahlen. Mehrforderungen vorbehalten.
- 3 -
2. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom
17. April 2019, Geschäftsnummer AH180018/UB/Men, aufzuhe- ben und der Sachverhalt zur weiteren Abklärung und Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Unter o/e-Kostenfolge zuzüglich Auslagen und MWST für alle In- stanzen zu Lasten der Berufungsbeklagten." der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 39 S. 2): "1. Die Berufung vom 28. Mai 2019 der Berufungsklägerin sei abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Verfügung vom 17. April 2019 des Einzelgerichts im verein- fachten Verfahren des Arbeitsgerichts des Bezirksgerichts Horgen sei zu bestätigen und es sei auf die Klage vom 20. August 2018 der Berufungsklägerin nicht einzutreten.
3. Eventualiter sei das Verfahren zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beru- fungsklägerin." Erwägungen: I.
1. Die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) gründete im Juni 2013 zusammen mit der Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagte) die C._____ GmbH (seit Mai 2017 D._____ GmbH, fortan GmbH), mittels welcher sie bis Januar 2018 den E._____-Tankstellenshop in … [Ort] (fortan E._____) betrieb (Urk. 2 S. 2 f.; Urk. 4/6; Urk. 4/12).
2. Mit Eingabe vom 20. August 2018 machte die Klägerin beim Arbeitsge- richt Horgen (fortan Vorinstanz) unter Einreichung der Klagebewilligung vom
18. April 2018 (Urk. 1) sowie weiterer Unterlagen (Urk. 4/1-22) die vorliegende Klage anhängig (Urk. 2). Konkret verlangte sie von der Beklagten die Auszahlung behaupteter Lohnansprüche für Januar und Februar 2018 sowie die Teilauszah- lung eines behaupteten Entschädigungsanspruchs infolge missbräuchlicher Kün- digung durch die Beklagte (Urk. 2 S. 4).
3. Die Vorinstanz beschränkte das Verfahren mit Verfügung vom 11. Sep- tember 2018 auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit und setzte der Beklagten –
- 4 - unter Zustellung der Klageschrift samt Beilagen – Frist an, um zu dieser Frage Stellung zu nehmen (Urk. 9). Nach Eingang der entsprechenden Stellungnahme der Beklagten vom 13. November 2018 (Urk. 15) sowie einer Stellungnahme der Klägerin zur Frage der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit vom 1. Februar 2019 (Urk. 24) erliess die Vorinstanz am 17. April 2019 den eingangs wiederge- gebenen Entscheid (Urk. 27 = Urk. 32).
4. Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 28. Mai 2019 rechtzeitig (vgl. Urk. 28/1) Berufung mit den obgenannten Anträgen (Urk. 31). Die Beru- fungsantwort der Beklagten datiert vom 14. August 2019 (Urk. 39). Da die Beklag- te zusammen mit dieser Rechtsschrift neue Unterlagen ins Recht legte (Urk. 43/1- 14), wurde der Klägerin mit Verfügung vom 21. August 2019 Frist zur Stellung- nahme angesetzt (Urk. 44). Mit Eingabe vom 12. September 2019 liess sich die Klägerin innert erstreckter Frist (vgl. Urk. 45; Urk. 46) zur Berufungsantwort und zu den Beilagen der Gegenseite vernehmen (Urk. 47). Am 25. September 2019 reichte auch die Beklagte eine weitere Stellungnahme ins Recht (Urk. 49). Diese wurde der Klägerin zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Urk. 49). Weitere Eingaben der Parteien folgten nicht.
5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-30). Das Ver- fahren erweist sich als spruchreif. II.
1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbe- gründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu be- trachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; 138 III 374 E. 4.3.1). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen
- 5 - Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschrän- ken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1).
2. Mit Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids wurde das Ge- such der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen; mit Dispositiv-Ziffer 2 desselben wurde auf die Klage nicht eingetreten (vgl. Urk. 32 a.a.O.). Mit ihrer Berufung verlangt die Klägerin zwar die Aufhebung des gesamten vorinstanzlichen Entscheids, in der Sache fordert sie aber bloss die Zu- sprechung der eingeklagten Beträge resp. – im Eventualantrag – die Rückwei- sung des Verfahrens an die Vorinstanz (Urk. 31 S. 2). Auch aus der Berufungs- begründung wird deutlich, dass sie sich lediglich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid und nicht auch gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wehrt (vgl. Urk. 31 Rz 32 S. 15). Gegen Letzteres wä- re ohnehin innert der zehntägigen Beschwerdefrist ein separates Rechtsmittel einzulegen gewesen (vgl. Urk. 32 Dispositiv-Ziffer 6; siehe auch Art. 121 ZPO). Demgemäss blieb die Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids unange- fochten, weshalb sie in Rechtskraft erwachsen ist. III.
1. Die Vorinstanz kam in ihrem Entscheid zum Schluss, der geschäftli- chen Beziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten liege kein Arbeitsver- hältnis zugrunde. Vielmehr sei von einem Franchiseverhältnis auszugehen, wel- ches einerseits bedeutsame Elemente eines Kauf- sowie eines Pachtvertrages aufweise und bei welchem andererseits auch gesellschaftsrechtliche Bestimmun- gen heranzuziehen seien. Da der Regelungsschwerpunkt des Franchisevertrages damit nicht dem Arbeitsrecht zuzuordnen sei, könne aufgrund der rechtlichen Qualifikation der vertraglichen Beziehung keine Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründet werden. Auf die Klage sei daher nicht einzutreten (Urk. 32 E. III.4-9 S. 8 ff.).
- 6 -
2. Die Klägerin stellt sich in ihrer Berufungsschrift auf den bereits vor Vor- instanz vertretenen Standpunkt, wonach die eingeklagten Forderungen auf einem Arbeitsvertrag zwischen ihr und der Beklagten basierten. Eventualiter liege ein Subordinationsfranchiseverhältnis vor, auf welches die Regeln des Arbeitsrechts Anwendung fänden. In beiden Fällen könne sich die Klägerin auf die arbeitsrecht- lichen Schutzbestimmungen und mithin auch auf den in Art. 34 ZPO vorgesehe- nen Sondergerichtsstand am Ort der gewöhnlichen Arbeitsverrichtung (vorliegend Adliswil) berufen. Die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis vorliege, sei eine doppelre- levante Tatsache. Für die Beurteilung der Zuständigkeit seien solche Tatsachen – nach der sog. Theorie der doppelrelevanten Tatsachen – als wahr zu unterstellen. Das Gericht habe beim Eintretensentscheid also lediglich zu prüfen, ob nach der tatsächlichen Version der Klägerin auf die Klage eingetreten werden könne. Nur wenn die Tatsachenbehauptungen fadenscheinig und inkohärent seien oder sich diese als offensichtlich falsch erwiesen und mithin ein Fall von Rechtsmissbrauch vorliege, könne von der Theorie der doppelrelevanten Tatsachen abgewichen werden. Vorliegend habe die Vorinstanz auf die sachlichen und rechtlichen Vor- bringen der Beklagten abgestellt und sei gestützt darauf auf die Klage nicht einge- treten. Dies könne nicht angehen, zumal die Offensichtlichkeit nicht von den An- gaben der Beklagten abhängen könne. Vielmehr müsste die Tatsachendarstel- lung der Klägerin aus sich heraus fadenscheinig anmuten (Urk. 31 S. 4 ff.). 3.1 Art. 34 ZPO regelt die örtliche Zuständigkeit für arbeitsrechtliche Kla- gen. Diese Norm wurde praktisch unverändert aus dem früher geltenden Recht – d.h. aus Art. 24 GestG bzw. aus Art. 343 Abs. 1 aOR – übernommen, weshalb für die Auslegung des Artikels auf die bestehende Rechtsprechung und Literatur zu- rückgegriffen werden kann (BK ZPO-Walther, Art. 34 N 1). Für die Bestimmung des Gerichtsstandes nach Art. 34 ZPO ist der Begriff der arbeitsrechtlichen Streitigkeit weit auszulegen. Nach Ansicht des Bundesge- richts fallen darunter sämtliche Klagen über Ansprüche, die auf Regeln gründen, welche auf Arbeitsverträge anwendbar sind (BGE 137 III 32 E. 2.1; BGer 4P.18/1999 vom 22. März 1999, E. 2c). Der Begriff umfasst sowohl Klagen aus Einzelarbeitsvertrag i.S.v. Art. 319 ff. OR wie auch solche aus sog. faktischen
- 7 - Vertragsverhältnissen i.S.v. Art. 320 Abs. 2 und 3 OR (Gross, in: Müller/Wirth, Ge- richtsstandsgesetz – Kommentar zum Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen, Art. 24 N 29 ff.; BSK ZPO-Kaiser Job, Art. 34 N 4 mit weiteren Ver- weisen). Im Kanton Zürich beurteilt das Bezirksgericht resp. das Einzelgericht als Arbeitsgericht erstinstanzlich Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitpgebenden und Arbeitnehmenden (§ 20 Abs. 1 lit. a und § 25 GOG). 3.2 Entgegen der Ansicht der Klägerin ist für die Frage der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit durchaus von Bedeutung, ob der Vertragsbeziehung zur Beklagten ein Arbeitsvertrag oder ein anderes Vertragsgebilde – etwa ein Subor- dinationsfranchising – zugrunde lag. Kann nämlich ein Vertrag nicht eindeutig als Arbeitsvertrag bzw. eine Klage nicht eindeutig als arbeitsrechtlich eingeordnet werden, so bestimmt sich die Zuständigkeit nicht nach Art. 34 ZPO. Für Innomi- natverträge und Klagen aus nicht arbeitsrechtlichen Rechtsverhältnissen, die in einem zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang mit einem Arbeitsvertrag ste- hen, ohne dass ein gemischtes oder gekoppeltes Vertragsverhältnis vorliegt, gel- ten vielmehr die ordentlichen Gerichtsstände (Gross, a.a.O., Art. 24 N 42 ff.; so auch Streiff/von Kaenel/Rudolph, Praxiskommentar Arbeitsvertrag, Art. 319 N 3 und N 14). Die Beurteilung von Ansprüchen aus einem Franchiseverhältnis fällt daher auch dann nicht in den sachlichen Zuständigkeitsbereich des Arbeitsge- richts, wenn aufgrund der konkreten Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses gewisse sich stellende Rechtsfragen in sinngemässer Anwendung arbeitsrechtli- cher Schutzvorschriften zu beantworten sind (OGer ZH LA040062 vom 16. März 2005, E. II.5; bestätigt mit Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 14. März 2006, AA050052, E. II.2; geschützt mit BGer 4P.104/2006 vom
25. September 2006). 3.3 Der Rechtsnatur des zwischen den Parteien bestandenen Vertragsver- hältnisses kommt demnach in Bezug auf die Zuständigkeit der Vorinstanz ent- scheidende Bedeutung zu. Angesichts dessen beschränkte die Vorinstanz das Prozessthema noch vor Abschluss des Hauptverfahrens auf die Frage der örtli- chen und sachlichen Zuständigkeit und damit auf die Frage nach der Rechtsnatur des streitigen Rechtsverhältnisses. Dieses Vorgehen ist – entgegen der Ansicht
- 8 - der Klägerin (vgl. Urk. 31 Rz 14 S. 7) – nicht zu beanstanden. Vielmehr erweist sich die Beschränkung im Sinne von Art. 125 lit. a ZPO vorliegend insbesondere aus Gründen der Prozessbeschleunigung als sinnvoll (vgl. BSK ZPO-Kaiser Job, Art. 34 N 31 mit weiteren Hinweisen und Verweisen). 3.4 Bei der Beurteilung der Zuständigkeit ist primär auf den von der Kläge- rin eingeklagten Anspruch und dessen Begründung abzustellen. Die von der Klä- gerin behaupteten Tatsachen, die sowohl für die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts als auch die Begründetheit der Klage erheblich sind (sog. doppelrelevan- te Tatsachen), sind für die Beurteilung der Zuständigkeit als wahr zu unterstellen. Sie werden erst im Moment der materiellen Prüfung des eingeklagten Anspruchs untersucht; diesbezügliche Einwände der Gegenpartei sind im Rahmen der Zu- ständigkeitsprüfung unbeachtlich. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass der klägerische Tatsachenvortrag auf Anhieb fadenscheinig oder inkohärent erscheint und durch die Klageantwort sowie die von der Gegenseite produzierten Dokumen- te unmittelbar und eindeutig widerlegt werden kann (BGE 137 III 32 E. 2.3; 136 III 486 E. 4 mit Hinweisen = Pra 2011 Nr. 32). Überdies wird die Theorie der doppel- relevanten Tatsachen auch dann nicht angewendet, wenn sich die Klägerin rechtsmissbräuchlich verhält, beispielsweise weil sie die Klage in einer Art und Weise einreicht, mit der ihre wirkliche Natur verschleiert wird oder weil die klägeri- schen Behauptungen offensichtlich falsch sind (BGE 141 III 294 E. 5.3 = Pra 2017 Nr. 5; BGer 4A_28/2014 vom 10. Dezember 2014, E. 4.2.2 = Pra 2015 Nr. 88). In Bezug auf die rechtliche Würdigung der klägerischen Vorbringen ist das Gericht nicht an die Auffassung der Klägerin gebunden. Soweit sich die Unzu- ständigkeit des Gerichts schon aus den Vorbringen der Klägerin selbst ergibt, ist unerheblich, ob die tatsächlichen Behauptungen zutreffen (BGer 4P.104/2006 vom 25. September 2006, E. 2.3; 4A_31/2011 vom 11. März 2011, E. 2). Hängt die Zuständigkeit – wie vorliegend – vom Bestand eines Arbeitsvertrags zwischen den Parteien ab, sind die klägerischen Tatsachenbehauptungen im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung von Amtes wegen daraufhin zu überprüfen, ob sich aus ihnen auf das Bestehen eines solchen Vertrages schliessen lässt. Erscheint eine derartige rechtliche Qualifikation als ausgeschlossen, ist auf die Klage nicht einzu-
- 9 - treten (BGE 137 III 32 E. 2.2; BGer 4P.18/1999 vom 22. März 1999, E. 2c; 4P.104/2006 vom 25. September 2006, E. 2.3; 4A_407/2011 vom 5. Dezember 2011, E. 2.1; ZR 111/2012 S. 16, 18). 3.5 Demnach ist im Folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz gestützt auf den von der Klägerin vorgebrachten Sachverhalt zu Recht zum Ergebnis gekom- men ist, das Vertragsverhältnis der Parteien sei rechtlich nicht als Arbeitsvertrag, sondern als Franchisevertragsgebilde zu qualifizieren. Entgegen der Ansicht der Klägerin (vgl. Urk. 31 Rz 15 f. S. 7 f.) darf dabei der klägerische Tatsachenvortrag durchaus in Frage gestellt werden, soweit dieser auf Anhieb als fadenscheinig oder inkohärent erscheint und durch im Recht liegende Unterlagen unmittelbar und eindeutig widerlegt werden kann. Insofern kann auch der Auffassung der Klä- gerin nicht gefolgt werden, wonach die von ihr eingereichten Verträge und Ver- einbarungen für die Qualifikation des Vertragsverhältnisses nicht massgebend sein sollen (vgl. Urk. 31 Rz 18 S. 9). 4.1 Ein Arbeitsvertrag zeichnet sich durch folgende, wesentliche Elemente aus: Vorliegen von Arbeitsleistung und nicht Arbeitserfolg; Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation und nicht eigenverantwortliche Tätigkeit; Anspruch auf Entgelt nach Massgabe der Arbeitsleistung. Wesentliches Unterscheidungsmerk- mal zu anderen Vertragsformen ist die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorga- nisation. Mit dem Eintritt der Arbeitnehmerin entsteht ein Abhängigkeitsverhältnis, das die Arbeitnehmerin im Arbeitsvollzug persönlich, betrieblich und zeitlich der Direktionsgewalt der Arbeitgeberin unterstellt. Die betriebliche Weisungsgewalt der Arbeitgeberin und die Massgeblichkeit ihrer Zielanweisungen führt zur rechtli- chen Unterordnung der Arbeitnehmerin als entscheidendes Merkmal des Arbeits- vertrages. Kennzeichnend für ein solches Subordinationsverhältnis sind etwa das hohe Mass an Weisungsgebundenheit, das Handeln der Arbeitnehmerin in frem- dem Namen und auf fremde Rechnung, die Tragung des Unternehmensrisikos durch die Arbeitgeberin, periodische Entgeltleistung der Arbeitgeberin, die Pflicht zum zur Verfügung Stellen der ganzen Arbeitskraft, die intensive Inanspruchnah- me durch die Arbeitgeberin, die Bindung an feste Arbeitszeiten, Arbeitszeitkontrol- len, die Pflicht zum regelmässigen Erscheinen sowie die Bereitstellung von Ar-
- 10 - beitsraum und Infrastruktur durch die Arbeitgeberin (Streiff/von Kaenel/Rudolph, Praxiskommentar Arbeitsvertrag, Art. 319 N 2 und N 6; BK OR-Rehbinder, Art. 319 N 6 ff. und N 42 ff.). 4.2 Demgegenüber charakterisiert sich ein Franchisevertrag dadurch, dass die Franchisegeberin in einer dauernden Kooperation der Franchisenehmerin ge- gen Entgelt das Recht einräumt, bestimmte Waren oder Dienstleistungen zu ver- treiben, unter Benutzung von Image, Namen, Kennzeichnungen oder sonstigen Schutzrechten sowie der gewerblichen Erfahrungen der Franchisegeberin und un- ter Beachtung des von ihr entwickelten Organisations- und Marketingsystems (BSK OR I-Amstutz/Morin, Einl. vor Art. 184 ff. N 129; Schluep, Der Franchisever- trag, SPR VII/2, S. 853). Für die Franchisegeberin steht dabei die Möglichkeit im Vordergrund, das unmittelbare Vertriebsrisiko abzuwälzen, trotzdem aber die ei- gene Vertriebskonzeption durchzusetzen, während für die Franchisenehmerin der Weg geöffnet ist, im Schutze einer durchdachten Konzeption unter Wahrung zu- mindest der rechtlichen Selbständigkeit tätig zu werden. Die Franchisenehmerin ist in der Regel eine selbständige, in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung und Gefahr tätige Unternehmerin (BSK OR I-Amstutz/Morin, Einl. vor Art. 184 ff. N 131; Schluep, Der Franchisevertrag, SPR VII/2, S. 853). Der Franchisevertrag enthält Elemente verschiedener gesetzlich geregelter Vertragstypen, die in der Praxis auf Einzelfragen angewendet werden, obschon der Franchisevertrag als eigenständiger Innominatkontrakt zu gelten hat. Es fin- den sich darin insbesondere auftrags-, miet- bzw. pacht- und lizenzrechtliche Elemente oder Elemente eines Veräusserungsvertrages. Die zentrale Hauptleis- tungspflicht der Franchisenehmerin ist die Absatzförderungspflicht, diejenige der Franchisegeberin die entgeltliche Überlassung eines ganzen "package", wobei auch hier die Absatzförderung im Vordergrund steht (BSK OR I-Amstutz/Morin, Einl. vor Art. 184 ff. N 132 f.; Baudenbacher, Die Behandlung des Franchisingver- trages im schweizerischen Recht, in: Neue Vertragsformen der Wirtschaft,
2. Aufl., Bern 1992, S. 373, 378). Die Franchisegeberin behält sich in der Regel das Recht vor, Weisungen zu erteilen und eine Kontrolle über die Geschäftstätig- keit auszuüben. In einer Vertragskonstellation mit ausgeprägt hierarchischen
- 11 - Strukturen und detaillierten Weisungsrechten der Franchisegeberin können die Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts analog zur Anwendung gelangen. Es hat sich für solche Vertragskonstellationen der Begriff des Subordinationsfranchi- sing ausgebildet (BGE 118 II 157 E. 2 und E. 4 mit weiteren Hinweisen).
5. In ihrer Klage führte die Klägerin unter Verweis auf den zwischen ihr und der Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrag vom 17. resp. 29. Juni 2013 (Urk. 4/5), die Gründungsunterlagen der GmbH (Urk. 4/6) und die zwischen der GmbH und der Beklagten abgeschlossenen Pacht- und Betreuungsverträge vom 17. resp. 24. Februar 2014 (Urk. 4/7) im Wesentlichen aus, sie habe mit der Beklagten im Jahr 2013 einen Vertrag über die Bewirtschaftung des E._____ ge- schlossen. Zur Führung des E._____ habe sie nach den Vorgaben der Beklagten eine GmbH mit Sitz in F._____ gegründet. Diese sei zu 90% bzw. im Umfang von Fr. 45'000.– von ihr (der Klägerin) finanziert worden. Nebst den eingebrachten Stammanteilen habe sie für die Übernahme des Inventars weitere Fr. 50'000.– als Darlehen gegenüber der Beklagten in die GmbH einbringen müssen. Die Beklagte habe mit einer Minderheitsbeteiligung von 10%, d.h. mit Fr. 5'000.–, an der GmbH partizipiert. Zudem habe die Beklagte zwei zeichnungsberechtigte Personen, mit- unter einen Geschäftsführer, gestellt und selber als Gesellschafterin fungiert. Mit den vorgegebenen Statuten hätte sich die Beklagte eine "Pattsituation" an der Gesellschafterversammlung wie auch das Stimmenmehr auf der Ebene Ge- schäftsführung gesichert, zumal beiden Stammanteilen trotz unterschiedlicher Nennwerte dasselbe Stimmrecht zugekommen sei. Infolge der bloss kollektiven Zeichnungsberechtigung habe die Klägerin ausserdem nicht selbständig für die GmbH tätig sein können. Sowohl innerhalb wie auch ausserhalb der Gesellschaft habe die Beklagte damit die alleinige Entscheidungsbefugnis innegehabt. Zwar seien die Verträge formell zwischen zwei juristischen Personen geschlossen wor- den. Materiell habe es sich bei der GmbH jedoch lediglich um ein von der Beklag- ten definiertes und kontrolliertes Gefäss zur Vertragserfüllung gehandelt. Infolge der mangelnden Selbständigkeit der GmbH müsse der "formelle Schein […] durchleuchtet" werden, wobei die tatsächlichen Rechte und Pflichten zu betrach- ten seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Risiko der Tätigkeit vertraglich vollständig auf die Klägerin überwälzt worden sei und sich die Beklagte das Recht
- 12 - ausbedungen habe, die Lieferanten, die Verkaufspreise, die Mitarbeiterverträge und die Sortimentsgestaltung zu bestimmen. Auch der Arbeitsvertrag, welcher die Klägerin mit der GmbH abgeschlossen habe, das Budget der GmbH, der Lohn der Klägerin und der weiteren Mitarbeiter, die Öffnungszeiten des E._____ und die Buchhaltungsstelle seien von der Beklagten vorgegeben worden. Darüber hinaus hätten die von der Beklagten "diktierten" Statuten der GmbH vorgesehen, dass die Geschäftsführer sämtliche Anweisungen und Richtlinien der Beklagten bedin- gungslos befolgen müssten. Dadurch, dass die Beklagte sich durch "ihre als Ge- schäftsführer eingesetzten Angestellten" das Stimmenmehr auf Geschäftsfüh- rungsebene gesichert habe, habe sie im Ergebnis die vollständige Kontrolle über die GmbH und damit über die Klägerin und ihre Tätigkeit innegehabt. Während mehreren Jahren habe die Klägerin ihre vertraglichen Pflichten erfüllt. Dabei sei sie – angesichts ihres massiven wirtschaftlichen Risikos – umso engagierter ge- wesen, wovon die Beklagte direkt profitiert habe. Wegen der umgehenden LSV- Belastung bei Warenlieferungen habe die Klägerin nie über eine entsprechende Liquidität verfügt, um sich adäquat zu entlohnen. Ebenso wenig habe sie die Frei- heit gehabt, geschäftliche Entscheidungen zu treffen. Das wohl stärkste vertragli- che Druckmittel der Beklagten habe aber in der bloss einjährigen Laufzeit der Pachtverträge bestanden, zumal die Beklagte so jederzeit mit der Nichtverlänge- rung habe drohen können, wenn die Klägerin eine erteilte Vorgabe nicht wie ge- wünscht umgesetzt habe. Besonders unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Ab- hängigkeit der Klägerin vom Vertragsverhältnis mit der Beklagten habe Letztere über Vertragsmacht verfügt. Den Nachweis für ihre Handlungsmacht und überge- ordnete Stellung habe die Beklagte schliesslich gleich selber geliefert, als sie am
25. Januar 2018 ohne jede Vorwarnung den E._____ gegen den Willen der Klä- gerin übernommen habe (Urk. 2 S. 2 f. und S. 5 ff.). Aus all diesen Umständen folge, dass für die Klägerin eine persönliche, be- triebliche und wirtschaftliche Abhängigkeit zur Beklagten bestanden habe. Diese Subordination entspreche einem Arbeitsverhältnis. "Entsprechend dem ebenfalls bestehenden Dauerschuldcharakter, der fehlenden Erfolgsschuld und dem Lohn" erfülle das rechtliche Verhältnis zwischen den Parteien die Charakteristika eines Arbeitsvertrages (Urk. 2 S. 15 f.).
- 13 - 6.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (vgl. Urk. 32 E. III.4), geht aus den Vorbringen der Klägerin wie auch aus den von ihr eingereichten Unterlagen hervor, dass beim vorliegenden Geschäftsmodell drei verschiedene Rechtssub- jekte – die Klägerin, die GmbH und die Beklagte – involviert waren. Die vertragli- che Beziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten bestand in erster Linie aus einem im Juni 2013 abgeschlossenen Darlehensvertrag, mit welchem sich die Beklagte verpflichtete, der Klägerin zur Führung der "Shop Tankstelle C._____ GmbH" ein Darlehen von Fr. 50'000.– auszuzahlen, welches die Klägerin in mo- natlichen Raten von Fr. 833.35 ab 1. August 2013 bis 31. Juli 2018, zuzüglich ei- nes jährlichen Zinses von 5% – basierend auf dem durchschnittlich ausstehenden Kapital – zurückzuzahlen hatte (Urk. 4/5). Danebst standen die Klägerin und die Beklagte bloss über die gemeinsam gegründete GmbH in einer Vertragsbezie- hung (Urk. 4/6). Sämtliche übrigen Verträge wurden über die GmbH abgewickelt: Einerseits wurden über diese befristete Pacht- und Betreuungsverträge mit der Beklagten abgeschlossen (Urk. 4/7). Andererseits wurden sämtliche im E._____ tätigen Mitarbeiter – einschliesslich der Klägerin – über die GmbH angestellt, wo- bei die Beklagte der GmbH empfahl, bei der Anstellung der Mitarbeiter die von der Beklagten zur Verfügung gestellten Arbeitsverträge zu verwenden (vgl. Urk. 4/7 Ziff. 15.7 des Pachtvertrages). Das von den Parteien gewählte Konstrukt, mit wel- chem die GmbH zwischen die Klägerin und die Beklagte geschaltet wurde, hat zur Folge, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten – zumindest in formeller Hinsicht – kein arbeitsrechtliches Vertragsverhältnis zustande kam; einen Arbeits- vertrag schloss die Klägerin – wie sie selbst einräumt – vielmehr mit der GmbH ab (Urk. 2 S. 7 Ziff. 15). Gegen eine arbeitsrechtliche Vertragsbeziehung spricht zu- dem, dass sich die beteiligten Rechtssubjekte über verschiedene Verträge zu- sammengeschlossen haben, was – wie gesehen (vgl. oben E. 4) – nicht im Ar- beits-, sondern im Franchiseverhältnis typisch ist. Auch aus dem Umstand, dass das Geschäftsmodell bzw. der Inhalt der abgeschlossenen Verträge, der GmbH- Gründungsurkunde und der GmbH-Statuten von der Beklagten vorgegeben wurde (wie es die Klägerin vorbringt, vgl. insbesondere Urk. 2 Rz 10-16 S. 5 ff.), kann die Klägerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, hat sie sich doch durch das Einge- hen der entsprechenden Verträge ausdrücklich mit den darin enthaltenen Best-
- 14 - immungen einverstanden erklärt. Das gültige Zustandekommen der Verträge wird von der Klägerin denn auch gar nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 2 Rz 9 ff. S. 5 ff.). Indem die Klägerin bei der Gründung der GmbH Privatvermögen investierte, um das für den E._____ erforderliche Inventar zu erwerben, hat sie ausserdem zum Ausdruck gebracht, dass sie kein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten eingehen wollte, sondern vielmehr eine selbständige Tätigkeit anstrebte. Denn mit einem Arbeitsvertrag lässt sich nicht vereinbaren, dass die Arbeitnehmerin das für die Tätigkeit erforderliche Inventar selbst bezahlen muss (vgl. BGer 4C.276/2006 vom
25. Januar 2007, E. 4.5). Die von der Klägerin geschilderten Umstände betreffend die Beendigung der vertraglichen Kooperation machen ferner deutlich, dass sich die Klägerin ihrer Stellung als Selbständige bewusst war. Diesbezüglich führte sie im Rahmen ihrer Klage nämlich selbst aus, sie habe – nachdem der damalige zweite Geschäftsführer der GmbH (und zugleich Angestellter der Beklagten), G._____, ihr die umgehende Schliessung des E._____ angekündigt habe – um "Schädigung der Gesellschaft durch Herrn G._____" fürchten müssen und diesem sowie "weiteren Verantwortlichen der Beklagten" daher umgehend ein Hausverbot erteilt (vgl. im Einzelnen Urk. 2 Rz 21 S. 9). Mit diesem Verhalten gebarte sich die Klägerin als Selbständige, weshalb sie mit ihren Ausführungen zu den Vorfällen bei Beendigung der Kooperation nichts für ihren Standpunkt gewinnen kann. 6.2 Die Vorinstanz wies im Weiteren zu Recht darauf hin (vgl. Urk. 32 E. III.4), dass die Klägerin im Rahmen ihrer Klage selbst ausführte, das unter- nehmerische Risiko der geschäftlichen Tätigkeit sei vollständig auf sie abgewälzt worden (vgl. Urk. 2 Rz 15 und Rz 17 S. 7; siehe auch oben E. 5). Auch in ihrer Berufungsschrift macht die Klägerin mit ihren Einwänden gegen die von der Vor- instanz angenommene Haftungsbeschränkung sinngemäss geltend, sie habe – angesichts ihrer Privatinvestitionen – ein unternehmerisches Risiko getragen (vgl. Urk. 31 Rz 28 S. 14). Bei einem Arbeitsverhältnis wird das Unternehmensrisiko aber gerade nicht auf die Arbeitnehmerin abgewälzt, sondern durch die Arbeitge- berin getragen (vgl. oben E. 4.1). Insofern spricht der Umstand, dass die Klägerin ein unternehmerisches Risiko getragen hat und sich dessen auch bewusst war (vgl. Urk. 2 Rz 17 S. 7), gegen die von der Klägerin behauptete Arbeitgeberstel- lung der Beklagten. Zudem steht dies – wie die Vorinstanz zutreffend erwog (vgl.
- 15 - Urk. 32 E. III.4) – im Widerspruch zu den Ausführungen der Klägerin, wonach sie im Falle der Nichterreichung der beklagtischen Vorgaben keine Haftung getroffen und sie der Beklagten insofern lediglich ein Tätigwerden und keinen Erfolg ge- schuldet haben soll (vgl. Urk. 2 Rz 30 S. 13). Bereits damit ist gesagt, dass sich die klägerischen Vorbringen zur fehlenden Erfolgsschuld als fadenscheinig erwei- sen. Auf die weiteren diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin in der Beru- fungsschrift (Urk. 31 Rz 17-19 S. 8 ff.) ist daher nicht weiter einzugehen. 6.3 Der Vorinstanz ist zudem darin beizupflichten (vgl. Urk. 32 E. III.5), dass die Vorbringen der Klägerin zur behaupteten Unfreiheit in der Geschäftsfüh- rung bzw. zum behaupteten Bestehen einer persönlichen und betrieblichen Ab- hängigkeit zwischen ihr und der Beklagten dem Inhalt der im Recht liegenden Un- terlagen in verschiedener Hinsicht (vgl. unten Bst. a, b und c) widersprechen und entsprechend durch die eigens von der Klägerin eingereichten Unterlagen unmit- telbar und eindeutig widerlegt werden können. Insofern zielt auch die diesbezügli- che Kritik der Klägerin (vgl. Urk. 31 Rz 20-22 S. 10 f.) ins Leere.
a) Zwar war in der Gründungsurkunde der GmbH vorgesehen, dass die Klägerin zur Vorsitzenden der Geschäftsführung mit (blosser) Kollektivzeich- nungsberechtigung zu zweien ernannt werden sollte, dass als zusätzlicher Ge- schäftsführer mit Kollektivunterschrift zu zweien der – gemäss klägerischer Dar- stellung – auch bei der Beklagten angestellte H._____ gewählt wurde (welcher bei der Gründung der GmbH mit Vollmacht für die Beklagte handelte, vgl. Urk. 4/6 S. 1 und S. 5 der Gründungsurkunde) und dass auch I._____ – gemäss klägeri- scher Darstellung ebenfalls Angestellter der Beklagten – eine Kollektivzeich- nungsberechtigung zu zweien erteilt wurde (vgl. Urk. 4/6 Ziff. V der Gründungsur- kunde). Dem im Recht liegenden Handelsregisterauszug der GmbH lässt sich al- lerdings entnehmen, dass die Klägerin nicht nur Gesellschafterin der GmbH und Vorsitzende der Geschäftsführung war, sondern vom 25. Februar 2015 bis 9. Mai 2017 auch über eine Einzelzeichnungsbefugnis verfügte (vgl. Urk. 4/12). Dassel- be ergibt sich – wie bereits die Vorinstanz feststellte (vgl. Urk. 32 E. III.5) – aus der Vereinbarung vom 7. resp. 10. April 2017, welche im Zuge der betreffend Pachtverträge und Zahlungsausstände aufgetretenen Differenzen zwischen den
- 16 - beteiligten Rechtssubjekten abgeschlossen worden war. In dieser Vereinbarung wurde festgehalten, dass die Klägerin als geschäftsführende Gesellschafterin Shopunternehmerin der GmbH bleibe, aber von der Einzel- zur Kollektivunter- schriftsberechtigung wechsle und entsprechend nur noch "gemeinsam bzw. kol- lektiv mit einem der beiden im Handelsregister eingetragenen Verkaufsleiter" Ent- scheide für die GmbH fällen könne (vgl. Urk. 4/13). Demgemäss ist aktenkundig, dass die Klägerin während mehr als zwei Jahren einzelzeichnungsberechtigte Gesellschafterin war. Mithin konnte sie – entgegen ihren Behauptungen – wäh- rend dieser Zeit im Aussenverhältnis selbständig und ohne Zustimmung der Be- klagten bzw. des zweiten Geschäftsführers für die GmbH handeln.
b) Mit Bezug auf die vorinstanzliche Annahme, die Klägerin habe als Vor- sitzende der Geschäftsführung bei Geschäftsführungsbeschlüssen gemäss Art. 809 Abs. 4 OR den Stichentscheid gehabt (vgl. Urk. 32 E. III.5), ist darauf hinzuweisen, dass in den Statuten der GmbH zwar vorgesehen war, dass Ge- schäftsführungsbeschlüsse mit absolutem Mehr der abgegebenen Stimmen ge- fasst würden, wobei die jeweilige Abstimmung nach Köpfen erfolge (Urk. 4/6 Art. 15 der Statuten). Gemäss Gründungsurkunde waren jedoch lediglich die Klä- gerin und H._____ Geschäftsführer der GmbH (vgl. Urk. 4/6 Ziff. V.10-11 der Gründungsurkunde), weshalb ein absolutes Mehr nicht erreicht werden konnte. Entsprechend ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Klägerin bei Geschäftsführungsbeschlüssen gestützt auf Art. 809 Abs. 4 OR der Stichent- scheid zu kam. Dasselbe galt für die Beschlussfassung an der Gesellschafterver- sammlung: Zwar sahen die Statuten auch diesbezüglich ein Erfordernis der abso- luten Mehrheit der Stimmen vor (Urk. 4/6 Art. 13 f. der Statuten). Da jedoch so- wohl die Klägerin wie auch die Beklagte je einen Stammanteil der GmbH hielten (vgl. Urk. 4/6 Ziff. III.4 der Gründungsurkunde) und gemäss Art. 14 der Statuten jeder Stammanteilsinhaber je eine Stimme hatte (vgl. Urk. 4/6 a.a.O.), konnte auch an der Gesellschafterversammlung kein absolutes Mehr erreicht werden. In- sofern kam auch diesbezüglich die gesetzliche Regelung (Art. 808a OR) und mit- hin der Stichentscheid der Klägerin zum Tragen. Entgegen der Darstellung der Klägerin verfügte die Beklagte damit auch innerhalb der Gesellschaft nicht über eine alleinige Entscheidungsbefugnis.
- 17 -
c) Soweit die Klägerin die Ansicht vertritt, sie sei statutarisch verpflichtet gewesen, nach den Vorgaben der Beklagten zu stimmen (vgl. Urk. 31 Rz 21 f. S. 10 f. mit Verweis auf Art. 11 der Statuten), ist festzuhalten, dass mit Art. 11 der Statuten zwar zahlreiche als Nebenleistungen bezeichnete Pflichten der GmbH und der Geschäftsführer begründet wurden. Eine Stimmbindungspflicht der Kläge- rin, wie sie Letztere behauptet, lässt sich dieser Bestimmung jedoch nicht ent- nehmen. Vielmehr wurde mit Art. 11 der Statuten die Art und Weise der gemein- schaftlichen Kooperation konkretisiert, indem etwa eine Abnahme- und Bezugs- verpflichtung der GmbH (bzw. deren Geschäftsführer), eine Bindung an die von der Beklagten vorgegebenen Höchstpreise und eine Verpflichtung zur Einhaltung der von der Beklagten vorgegebenen Vorschriften betreffend Führung und Betrieb des E._____ in technischer, betrieblicher und "marktmässiger" Hinsicht unter Be- rücksichtigung des von der Beklagten vorgegebenen Knowhows festgeschrieben wurde (vgl. Urk. 4/6 a.a.O.). Im Gegenzug verpflichtete sich die Beklagte, der GmbH die zum Vertrieb im E._____ benötigten Waren und Dienstleistungen ter- mingerecht und "umfangmässig korrekt" zu liefern, wobei diese Verpflichtung oh- ne weiteres entfiel, wenn die GmbH ihre Verpflichtungen gegenüber der Beklag- ten verletzte und/oder wenn sie gegen die mit der Beklagten abgeschlossenen Verträge (insbesondere gegen den "Pachtvertrag Shopkonzept") verstiess (vgl. Urk. 4/6 Art. 11 der Statuten). Demgemäss kann die Klägerin aus ihrem Verweis auf Art. 11 der Statuten nichts für ihren Standpunkt gewinnen. Im Gegenteil, diese Bestimmung zeigt, dass im Vordergrund der Kooperation der Vertrieb von Waren und Dienstleistungen nach einem von der Beklagten vorgegebenen Vertriebskon- zept stand, was gerade im Franchisesystem charakteristisch ist (vgl. oben E. 4.2). 6.4 Wie bereits die Vorinstanz ausführte (Urk. 32 E. III.6), ist auch aus den weiteren von der Klägerin umschriebenen Vorgaben betreffend Betriebsführung und Geschäftsabwicklung nicht zwingend auf ein Arbeitsverhältnis zu schliessen. Denn auch im Franchiseverhältnis führt die Übernahme einer umfassenden Ver- triebsorganisation zu einer straffen Organisation der Zusammenarbeit. Dabei kann die Franchisenehmerin insbesondere verpflichtet werden, ihr Unternehmen strikt nach den Vorgaben der Franchisegeberin einzurichten und zu führen (vgl. oben E. 4.2). Die von der Klägerin umschriebenen Umstände – etwa, dass die
- 18 - Beklagte Einfluss auf die Lieferantenbeziehungen genommen sowie Weisungen hinsichtlich des Betriebs erteilt hat, indem sie insbesondere deren Öffnungszeiten, die Sortimentsgestaltung und die Verkaufspreise vorgeschrieben hat, die Budget- planung (samt Lohnvorgaben für die bei der GmbH angestellten Mitarbeiter) vor- genommen und Standards hinsichtlich Mitarbeiterverträge formuliert hat – deuten zwar auf weitgehende Weisungsbefugnisse der Beklagten hin. Zudem ist auch nicht von der Hand zu weisen, dass die Beklagte über Kontrollrechte verfügte, zumal der finanzielle Spielraum der GmbH eingeschränkt war (so insbesondere durch den der Beklagten zu entrichtenden, vom Shop-Umsatz abhängigen Pacht- zins, vgl. Urk. 4/7 Ziff. 6.1 des Pachtvertrages und Punkt C im Anhang 1 und das für Warenlieferungen vorgesehene Lastschriftverfahren, vgl. Urk. 4/7 Ziff. 12 des Pachtvertrages und Ziff. 5.2.1 des Betreuungsvertrages). Da es aber – wie gese- hen (vgl. oben E. 6.1) – auch der Wille der Klägerin war, unter Wahrung ihrer for- mellen Selbständigkeit am Vertriebssystem der Beklagten teilzunehmen, können die Eingriffe in die unternehmerische Freiheit der Klägerin nicht im Sinne eines für den Arbeitsvertrag typischen Subordinationsverhältnisses interpretiert werden. Vielmehr begründen die umschriebenen Strukturen ein sog. Subordinationsfran- chiseverhältnis (von welchem letztlich auch die Klägerin auszugehen scheint, vgl. Urk. 31 Rz 24 f. S. 12). 6.6 Insgesamt ist festzuhalten, dass die Klägerin nicht nur in formeller Hin- sicht über die GmbH angestellt war, sondern – als Gesellschafterin der GmbH – auch Privatvermögen in diese investierte und damit einerseits eine selbständige Tätigkeit anstrebte und andererseits ein unternehmerisches Risiko trug. Des Wei- teren war sie während mehr als zwei Jahren einzelzeichnungsberechtigte Ge- schäftsführerin und konnte als solche im Aussenverhältnis selbständig für die GmbH handeln. Auch innerhalb der Gesellschaft verfügte die Klägerin – als Vor- sitzende der Geschäftsführung – über Entscheidungsbefugnis. All diese Umstän- de sprechen gegen einen Arbeitsvertrag. Zudem wurde die gemeinschaftliche Kooperation typisch franchiserechtlich ausgestaltet. Dass die unternehmerische Freiheit der Klägerin dabei aufgrund der Kontroll- und Weisungsbefugnisse der Beklagten eingeschränkt war, reicht zur Annahme des für den Arbeitsvertrag typi- schen Subordinationsverhältnisses nicht aus. Insgesamt ist daher mit der Vor-
- 19 - instanz davon auszugehen, dass das "Vertragskonstrukt" (Urk. 2 S. 3 Ziff. 4, S. 14 Ziff. 33) als (Subordinations-) Franchising zu qualifizieren ist. Dabei war die Klä- gerin – nachdem die GmbH einmal gegründet und im Handelsregister eingetragen war – lediglich noch über einen Darlehensvertrag vertraglich mit der Beklagten verbunden; im Übrigen fungierte sie als Arbeitnehmerin, Geschäftsführerin und Gesellschafterin der GmbH, die ihrerseits als Franchisenehmer-Gesellschaft (Urk. 4/4, Urk. 2 S. 5 Ziff. 10) mit der Beklagten Pacht- und Betreuungsverträge ab- schloss. Insbesondere der Arbeitsvertrag wurde mit der GmbH abgeschlossen, die aufgrund des Gesagten aber nicht nur zum Schein gegründet worden war und als inexistent gelten kann, mit der Folge, dass auch der Arbeitsvertrag mit der GmbH als Umgehens- oder Scheingeschäft und damit unwirksam betrachtet wer- den müsste (Parteisimulation), während die Arbeitgeberstellung in Tat und Wahr- heit bei der Beklagten zu suchen wäre (so aber die Klägerin in Urk. 2 S. 6 Ziff. 14: "Der formelle Schein muss somit durchleuchtet und die tatsächlichen Rechte und Pflichten betrachtet werden"; Urk. 2 S. 19 Ziff. 48: "die Gesellschaft wurde von der Beklagten lediglich vorgeschoben, um zwingende arbeitsrechtliche Ansprüche zu umgehen"; Urk. 2 S. 20 Ziff. 48: "ist von einem Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auszugehen und die dazwischen geschaltete GmbH als unbeachtlich zu behandeln. Es ist deshalb ein Durchgriff durch die GmbH auf die Beklagte ange- zeigt. Die Klägerin war nicht effektiv von der GmbH, sondern direkt von der Be- klagten angestellt"; Urk. 31 S. 13: "dass der Arbeitsvertrag formal über Jahre mit der falschen Arbeitgeberin geführt wurde"; Urk. 31 S. 9: "da das gelebte Verhält- nis und nicht die von der Beklagten vorgegebenen Verträge und Vereinbarungen massgeblich für die Beurteilung sein müssen […]").
7. Da zwischen der Klägerin und der Beklagten kein Arbeitsvertrag im Sinne von Art. 319 ff. OR bestand und für die Beurteilung von Ansprüchen aus ei- nem Franchiseverhältnis wie gesehen (vgl. oben E. 3.2) auch dann keine Zustän- digkeit des Arbeitsgerichts am gewöhnlichen Ort der Arbeit besteht, wenn die Klägerin materiell als Franchisenehmerin betrachtet würde und für gewisse sich stellende Rechtsfragen arbeitsrechtliche Schutzvorschriften sinngemäss anzu- wenden wären, hat die Vorinstanz ihre Zuständigkeit zur Beurteilung der vorlie-
- 20 - genden Klage zu Recht verneint. Bereits aus diesem Grund ist der angefochtene Nichteintretensentscheid zu bestätigen und die Berufung abzuweisen.
8. Bei dieser Ausgangslage kann offenbleiben, ob sich die klägerische Berufung auf das Vorliegen eines Arbeitsvertrages auch als rechtsmissbräuchlich erweist, wie es die Vorinstanz in ihrer Eventualbegründung annahm (vgl. Urk. 32 E. III.7). Auf die entsprechenden Beanstandungen der Klägerin (Urk. 31 Rz 26 ff. S. 12 ff.) ist daher nicht weiter einzugehen.
9. Die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv- ziffern 3 und 4) wurde für den Fall der Bestätigung des vorinstanzlichen Ent- scheids nicht angefochten (vgl. Urk. 31 Rz 37 S. 18); sie erscheint zudem als an- gemessen und ist daher zu bestätigen. IV.
1. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt Fr. 25'332.80. Das zweitinstanzliche Verfahren ist daher kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO).
2. Ausgangsgemäss ist die Klägerin zu verpflichten, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese ist in Anwendung von § 13 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) auf Fr. 1'800.– festzusetzen. Da die Beklagte keinen Mehrwertsteuerzuschlag ver- langt hat (vgl. Urk. 39 S. 2), ist kein solcher zu gewähren. Es wird beschlossen:
1. Die Berufung wird abgewiesen und die Dispositiv-Ziffern 2 bis 4 der Verfü- gung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Horgen vom 17. April 2019 wer- den bestätigt.
2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.– zu bezahlen.
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4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche (arbeitsrechtliche) Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 25'332.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. April 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw V. Stübi versandt am: mc