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LA190005

Arbeitsrechtliche Forderung

Zürich OG · 2019-05-28 · Deutsch ZH
Sachverhalt

nicht richtig festgestellt und die von der Beklagten offerierten Beweise nicht rechtsgenügend abgenommen und gewürdigt worden. Zum Anderen macht die

- 8 - Beklagte mit Bezug auf den Schadenersatzanspruch aus unterlassener Informati- onspflicht eine unrichtige Rechtsanwendung bei der Ermittlung des Schadens gel- tend (Urk. 31 S. 4 ff.). 3.2 Im Berufungsverfahren unbestritten blieb demgegenüber, dass – wie die Vorinstanz feststellte – zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsver- hältnis bestand, welches am 26. August 2016 endete. Auch die Verletzung der In- formationspflicht nach Art. 50 Abs. 1 lit. g GAV Gebäudetechnik wird von der Be- klagten im Berufungsverfahren nicht mehr in Abrede gestellt.

4. Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Klägers 4.1 Die Vorinstanz bejahte die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Klägers für die Zeit vom 17. August 2016 bis 21. Dezember 2016 [recte: vom

18. August 2016 bis 11. Dezember 2016]). Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Arbeitsunfähigkeit mit den im Recht liegenden Arztzeugnissen be- legt sei. Ein Arztzeugnis stelle einen "Anscheinsbeweis" dar, auf welchen die Ge- richte abstellten, solange nicht begründete Zweifel an dessen Richtigkeit geweckt würden. Solche Zweifel vermöge die Beklagte mit ihrer unsubstantiierten Behaup- tung, der Kläger habe in der Zeit nach dem 18. August 2016 Taggelder der Ar- beitslosenkasse erhalten, nicht zu wecken. Entsprechend sei von einer krank- heitsbedingten Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 17. August 2016 und dem

21. Dezember 2016 [recte: zwischen dem 18. August 2016 und dem

11. Dezember 2016] auszugehen (Urk. 32 E. III/3, S. 9). 4.2 Die Beklagte ist nach wie vor der Ansicht, der Kläger sei im Zeitraum

17. August 2016 bis 21. Dezember 2016 [recte: 18. August 2016 bis

11. Dezember 2016] nicht krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen. Sie macht in diesem Zusammenhang im Wesentlichen geltend, sie habe vor Vorinstanz den Einwand erhoben, dass ihr Informationen vorlägen, wonach der Kläger in der Zeit nach dem 17. August 2016 [recte: 18. August 2016] Taggelder der Arbeitslosen- kassen erhalten habe und demnach vermittlungs- und arbeitsfähig gewesen sei. Diesen Einwand habe die Vorinstanz zu Unrecht als "unsubstantiierte Behaup- tung" verworfen. Die Beklagte habe ihre Behauptung aber nicht leichtfertig erho-

- 9 - ben, sondern könne sich auf Informationen von verschiedener Seite abstützen. Leider könnten diese "Informationsquellen" die konkreten Beweismittel nicht bei- bringen. Die Beklagte habe aber entsprechende Beweise zu ihrer Behauptung of- feriert. Sie habe die Befragung von E._____ und F._____ im Rahmen einer "Par- teibefragung/Beweisaussagen" angeboten und zudem beantragt, dass das Ge- richt eine formelle Anfrage bei der Arbeitslosenkassen, "ev. bei der Meldestelle für Schwarzarbeit" stelle und sämtliche Korrespondenz zwischen dem Kläger und dem RAV für die Zeit vom 11. April 2016 bis 31. Dezember 2016 ediere. Die Vor- instanz sei jedoch auf keinen der offerierten Beweise eingegangen. Ebensowenig habe sie den Kläger zu diesem Aspekt im Rahmen der richterlichen Fragepflicht nach Art. 56 ZPO befragt. Die offerierten Beweise seien form- und fristgerecht angeboten worden. Zudem seien sie "tauglich": Hätte die Vorinstanz die offerier- ten Beweise abgenommen, so hätte festgestellt werden können, dass der Kläger Arbeitslosentaggelder bezogen habe, was begründete Zweifel an der generellen Arbeitsunfähigkeit hervorgerufen hätte. Ohne Einsicht in die Korrespondenz zwi- schen der Arbeitslosenkasse und dem Kläger sowie "in die Taggeldabrechnungen der Kasse" könne die Beklagte keine konkreteren Behauptungen aufstellen. In- dem die Vorinstanz die offerierten Beweise nicht abgenommen habe, habe sie Art. 152 ZPO verletzt (Urk. 31 S. 5 f.). 4.3 Der Kläger hält demgegenüber mit der Vorinstanz dafür, dass es sich bei der beklagtischen Behauptung, der Kläger sei nicht arbeitsunfähig gewesen, um einen pauschalen und nicht belegbaren Vorwurf handle. Die Beklagte lege in keiner Weise dar, weshalb die die Arbeitsunfähigkeit des Klägers ausweisenden Arztzeugnisse unrichtig sein sollten bzw. dessen Krankheit nicht bescheinigen könnten. Bereits vor Vorinstanz sei die Beklagte sehr vage geblieben und habe bloss ausgeführt, ihr sei auf dem "Latrinenweg" zu Ohren gekommen, dass der Kläger arbeitsfähig gewesen sei. Es könne nicht Aufgabe des Gerichts sein, Un- terlagen bei der Arbeitslosenkasse einzuholen, "um auf diese Weise die Spekula- tionen der Beklagten zu entkräften". Vielmehr wäre es Aufgabe der Beklagten gewesen, substantiiert darzulegen, weshalb sie an der Arbeitsunfähigkeit des Klägers zweifle. Des Weiteren hätte die Beklagte taugliche Beweismittel präsen- tieren müssen. Inwiefern die Befragungen von E._____ (Verwaltungsratspräsident

- 10 - der Beklagten) und F._____ (Verwaltungsratsmitglied der Beklagten) für die Er- mittlung des massgeblichen Sachverhalts hätten zielführend sein können, sei nicht ersichtlich. In Bezug auf ihren Antrag auf Edition sämtlicher Korrespondenz zwischen dem Kläger und dem RAV habe es die Beklagte zudem unterlassen, ih- re Beweisofferte näher zu spezifizieren. Diesbezüglich hätte sie substantiieren müssen, welche Akten sie zu welchen Behauptungen genau hätte ediert haben wollen. Alles in allem sei eine Verletzung des Beweisführungsanspruchs nach Art. 152 ZPO nicht auszumachen (Urk. 41 S. 6-9). 4.4 Gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO haben die Parteien dem Gericht die Tat- sachen, auf die sie ihr Begehren stützen, darzulegen. Die Vorbringen müssen zu- nächst der Behauptungslast genügen. Das ist dann der Fall, wenn der Tatsa- chenvortrag in allgemeiner Weise sämtliche Tatsachen benennt, welche unter die ihr Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind. Ein solchermassen voll- ständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Bestreitet der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Tatsachenbehauptungen müssen dabei so konkret, umfassend und klar formuliert sein, dass die Gegenpartei dazu mit substanziiertem Bestreiten oder Gegenbe- weis Stellung nehmen und das Gericht Bestrittenes rechtlich einordnen und dar- über effizient Beweis führen kann (BGE 127 III 368 E. 2b; Leu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 150 N 65 ff.). Das Erfordernis hinreichender Substantiierung des Beweisthe- mas bezweckt nicht zuletzt die Verhinderung des unzulässigen Ausforschungs- beweises. Eine Partei soll nicht mit bloss vage umschriebenen Beweisthemen an Informationen gelangen, die sie schlicht behauptet oder nur vermutet, ohne sie substantiieren zu können (BK ZPO-Brönnimann, Art. 152 N 33; ZK ZPO- Hasenböhler, Art. 152 N 28). Niedriger anzusetzen sind die Anforderungen an die Substantiierung in der Regel, wenn es um Tatsachen geht, die ausserhalb der Sphäre der behauptenden Partei liegen. So dürfen bei Behauptungen zu Urkun- den, welche sich nicht im Besitz der behauptenden Partei befinden, nicht allzu hohe Anforderungen an den Detaillierungsgrad gestellt werden (BK ZPO-Killias, Art. 221 N 23; ZK ZPO-Leuenberger, Art. 221 N 46).

- 11 - 4.5.1 Im vorinstanzlichen Verfahren machte der Kläger geltend, er sei nach der per 17. August 2016 erfolgten Leistungseinstellung durch die Suva weiterhin arbeitsunfähig gewesen – nunmehr aber krankheits- und nicht mehr unfallbedingt. Er habe seine Arbeitsfähigkeit erst wieder am 12. Dezember 2016 erlangt (Urk. 1 S. 3). Seine Arbeitsunfähigkeit für den massgeblichen Zeitpunkt sei lückenlos durch die vorhandenen Arztzeugnisse dokumentiert (Urk. 1 Rz 12, S. 5 mit Ver- weis auf Urk. 5/15). 4.5.2 Im Rahmen ihrer Klageantwort bestritt die Beklagte die Krankheit des Klägers ab 18. August 2016. Sie führte diesbezüglich aus, die Arbeitsunfähigkeit sei nicht ausgewiesen. Dass keine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, ergebe sich aus folgendem Umstand: Die Beklagte habe Informationen darüber, dass der Kläger in der Zeit nach dem 18. August 2016 bis Ende Dezember 2016 gegen- über der Arbeitslosenkasse Ansprüche geltend gemacht und entsprechende Tag- gelder der Arbeitslosenkasse zugesprochen erhalten habe (Urk. 25 Rz 17 f., S. 6). Zu diesen Behauptungen offerierte die Beklagte als Beweismittel einerseits eine "formelle Anfrage des Gerichts bei der Arbeitslosenkasse ev. bei der Meldestelle gegen Schwarzarbeit" und andererseits die Edition sämtlicher Korrespondenz zwischen dem Kläger und der Arbeitslosenkasse sowie dem RAV für die Zeit vom

11. April 2016 bis 31. Dezember 2016 (Urk. 25 Rz 18, S. 6). Zur Ergänzung führte sie aus, sie habe versucht, an "diese Informationen" zu gelangen, welche "man auf dem Latrinenweg sinngemäss gehört" habe. Es müsse in Betracht gezogen werden, dass ein strafrechtlich unzulässiges Verhalten vorliege. Vor diesem Hin- tergrund seien die Beweisofferten zu betrachten. Das Gericht habe bei Vorliegen entsprechender Hinweise von Amtes wegen zu prüfen, inwieweit jemand "mo- gelt", indem er bei der Arbeitslosenkasse Geld beziehe. Ein Arbeitgeber könne bei der Arbeitslosenkasse keine Informationen betreffend Schwarzarbeit erhalten, sondern lediglich eine Meldung erstatten. Das Gericht habe demgegenüber die Möglichkeit, "die entsprechenden Informationen" einzuholen und zu prüfen, ob "dieser Vorwurf" zutreffe. "Wenn nicht, würde es zum stossenden Ergebnis füh- ren, dass jemand einfach doppelt kassieren" könne und niemand etwas dagegen mache (Prot. I S. 7). Zu ihren Behauptungen, der Kläger sei in der Zeit vom

18. August 2016 bis und mit 11. Dezember 2016 in den Genuss der Zahlung von

- 12 - Arbeitslosengeldern gelangt und somit vermittlungs- und arbeitsfähig gewesen, offerierte die Beklagte zudem die Parteibefragung und Beweisaussage von E._____ und F._____ (Urk. 25 Rz 21, S. 7). 4.5.3 Daraufhin bestritt der Kläger, irgendwelche Leistungen von der Ar- beitslosenkasse erhalten zu haben. Er sei arbeitsunfähig und entsprechend auch nicht vermittelbar gewesen. Seine Arbeitsunfähigkeit sei – wie bereits ausgeführt

– ausgewiesen. Er habe von der Fürsorge gelebt und zusätzlich Privatkredite auf- genommen, weil er eben in der Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit in eine Versiche- rungslücke gefallen sei (Prot. I S. 11 f.). 4.5.4 Zuletzt brachte die Beklagte vor, es werde an den bisherigen Ausfüh- rungen festgehalten. Soweit der Kläger ausgeführt habe, von der Fürsorge gelebt zu haben, sei er darauf zu behaften. Wenn dem so wäre, dann hätte der Kläger auch keinen Schaden erlitten und wäre nicht mehr aktivlegitimiert, zumal sein An- spruch diesfalls auf einen Dritten übergegangen wäre. Der Kläger könne nicht doppelt kassieren (Prot. I S. 17). 4.6.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist die Arbeitsunfähigkeit des Klägers für die vorliegend massgebende Zeit vom 18. August 2016 bis

11. Dezember 2016 durchgehend mit Arztzeugnissen belegt. Es liegen fünf Zeug- nisse im Recht, in welchen Dr. med. G._____ aufgrund seiner Untersuchung die Arbeitsunfähigkeit des Klägers bescheinigte. Auch der Zeitpunkt der Ausstellung der einzelnen Zeugnisse gibt keinen Anlass für eine kritische Betrachtung, zumal diese grossmehrheitlich nicht rückdatiert wurden (vgl. zum Ganzen Urk. 5/15). 4.6.2 Die Beklagte will die Erkrankung des Klägers resp. die Richtigkeit der Arztzeugnisse mit der Gegenbehauptung, der Kläger habe Arbeitslosentaggeld bezogen und sei demnach vermittlungs- und arbeitsfähig gewesen, in Zweifel zie- hen. Ihre diesbezüglichen Vorbringen blieben im vorinstanzlichen Verfahren je- doch, wie die vorherigen Ausführungen nochmals erhellen, sehr vage. So hat sie weder dargelegt, wie bzw. durch wen sie diese "Information" in Erfahrung habe bringen können, noch weshalb sie ihre "Informationsquellen" nicht genauer be- zeichnen könne. Sie hat zwar die Befragung der beiden Parteivertreter E._____

- 13 - und F._____ als Beweisofferten angeboten, jedoch ohne auszuführen, wozu sich diese Personen äussern könnten. Es bleibt daher unklar, ob diese Personen Ge- naueres zur behaupteten Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit des Klägers wissen oder ob sie bloss bestätigen könnten, dass der Beklagten Informationen betref- fend den angeblichen Bezug von Arbeitslosentaggeldern vorlägen. Auch hinsichtlich der weiteren Beweismittel der Beklagten ("formelle Anfrage des Gerichts bei der Arbeitslosenkasse ev. bei der Meldestelle gegen Schwarzar- beit" und Edition der Korrespondenz zwischen dem Kläger und der Arbeitslosen- kasse sowie dem RAV) bestehen zahlreiche Unklarheiten. Es erschliesst sich ins- besondere nicht, inwiefern die Meldestelle für Schwarzarbeit zur behaupteten Ar- beitsfähigkeit des Klägers Auskunft erteilen könnte. Da die Beklagte selbst den Hinweis anbrachte, die Beweisofferten seien vor dem Hintergrund zu betrachten, dass womöglich ein strafrechtlich unzulässiges Verhalten vorliege, ist davon aus- zugehen, dass zumindest die beantragte Anfrage des Gerichts bei der Meldestelle für Schwarzarbeit nicht in direktem Zusammenhang mit der vorliegend relevanten Behauptung der Beklagten steht. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte zum Einen behauptete, der Kläger habe nach dem 18. August 2016 Arbeitslosen- taggelder bezogen, zum Anderen aber die Edition der Korrespondenz zwischen dem Kläger und der Arbeitslosenkasse sowie dem RAV für den Zeitraum 11. April 2016 bis 31. Dezember 2016 beantragte. Sowohl am 11. April 2016 als auch am

18. August 2016 war der Kläger noch bei der Beklagten angestellt. Dass die Ar- beitslosenkasse dem Kläger trotz bestehendem Arbeitsverhältnis bereits Arbeits- losentaggeld ausbezahlt haben soll, ist nicht plausibel. Zu bezweifeln ist ferner, dass der Kläger ab 11. April 2016 mit der Arbeitslosenkasse und dem RAV kor- respondiert haben soll, verfügte er zu diesem Zeitpunkt doch aktenkundig und unbestrittenermassen noch über Versicherungsleistungen der Suva (vgl. Urk. 5/8). Zwar kann die Beklagte nicht wissen, was genau Inhalt der (angebli- chen) Korrespondenz zwischen dem Kläger und der Arbeitslosenkasse bzw. dem RAV gewesen sein soll, zumal die diesbezüglichen Tatsachen ausserhalb der Sphäre der Beklagten liegen. Insofern dürfen an den Detaillierungsgrad der Be- hauptungen hinsichtlich des Inhalts dieser Kontakte keine allzu hohen Anforde- rungen gestellt werden. Die Beklagte hätte aber zumindest darlegen müssen,

- 14 - weshalb sie davon ausgeht, dass der Kläger nach dem 18. August 2016 Arbeits- losentaggelder bezogen und ab 11. April 2016 mit der Arbeitslosenkasse und dem RAV korrespondiert habe. Ihre Vorbringen zum behaupteten Bezug von Arbeitslo- sentaggeldern sind somit insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht unsubstantiiert. Aus all diesen Umständen muss angenommen werden, dass es sich bei dem bloss vage umschriebenen Beweisthema der Arbeits- und Vermittlungsfähig- keit des Klägers um blosse Vermutungen der Beklagten handelt. Hinzu kommt, dass der Kläger den unsubstantiierten Vorbringen der Beklag- ten entgegenhielt, er habe nach der Leistungseinstellung der Suva nicht von Ar- beitslosentaggeldern, sondern von der Fürsorge und Privatdarlehen gelebt. Letz- teres wurde von der Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren nicht bestritten (vgl. vorstehend E. II/4.5.4) und gilt damit als anerkannt. Bereits damit ist gesagt, dass die im Berufungsverfahren erhobene Beanstandung der Beklagten, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, dass die Lebenshaltungskosten des Klägers durch die Fürsorge gedeckt worden seien (vgl. Urk. 31 S. 6-10), ins Leere führt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger im Berufungsverfahren zur Untermauerung seiner – vorinstanzlich unbestritten gebliebenen – Behauptung auch noch eine Bestätigung der Wohngemeinde über den Bezug von Sozialhilfe im Zeitraum 1. September 2016 bis 31. Dezember 2016 vorzulegen vermochte (vgl. Urk. 44/3). Entgegen der Ansicht der Beklagten (vgl. Urk. 31 S. 9) hat der Kläger damit an der Hauptverhandlung vom 27. September 2018 weder gelogen, noch kann aus seinen entsprechenden Vorbringen auf die von der Beklagten be- hauptete Arbeitsfähigkeit geschlossen werden. Vielmehr spricht der Umstand, dass der Kläger in der massgeblichen Zeit durch das Sozialamt unterstützt wurde, gerade gegen den behaupteten Bezug von Arbeitslosengeldern und die daraus abgeleitete Vermittlungs- und Arbeitsfähigkeit des Klägers. Nachdem der Kläger mit seiner – unbestritten gebliebenen – Gegenbehaup- tung ein gewichtiges Indiz gegen die von der Beklagten behauptete Arbeitsfähig- keit vorbringen konnte, wäre die Beklagte umso mehr gehalten gewesen, klar und nachvollziehbar darzulegen, weshalb begründeter Anlass zur Annahme bestehen sollte, der Kläger habe in der fraglichen Zeit Arbeitslosengelder bezogen. Da die

- 15 - Beklagte auch dies unterliess, durfte die Vorinstanz ohne Weiteres darauf schliessen, dass die unsubstantiierten Behauptungen der Beklagten keine so grossen Zweifel an der generellen Arbeitsunfähigkeit des Klägers weckten, dass der Anscheinsbeweis der Arztzeugnisse von Dr. med. G._____ umgestossen würde. 4.6.3 Zudem geht die Beklagte fehl in der Annahme, der Kläger sei – soweit er in der massgeblichen Zeit von dritter Seite Gelder erhalten habe – zur Gel- tendmachung des Schadens gegenüber der Beklagten mangels Aktivlegitimation nicht mehr berechtigt (vgl. Urk. 31 Rz 19, S. 7; Urk. 47 Rz 4, S. 2). Zwar kann die Leistung von wirtschaftlicher Hilfe davon abhängig gemacht werden, dass die un- terstützte Person bestehende oder künftige vermögensrechtliche Ansprüche ge- genüber Dritten bis zur Höhe der empfangenen Leistungen an die Sozialbehörde abtritt (vgl. § 19 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG], LS 851.1). Wie der Kläger zu Recht vorbringt (vgl. Urk. 41 S. 10), gehen solche Ansprüche gegenüber Dritten aber nicht im Sinne einer Legalzession von Geset- zes wegen auf die Sozialbehörde über. Dass der Kläger seine Ansprüche gegen- über der Beklagten an die Sozialbehörde abgetreten haben soll, wurde von keiner Partei behauptet. Entsprechend kann die Beklagte aus ihren Vorbringen, es liege kein Hinweis auf eine Abtretung von allfälligen Ansprüchen des Klägers an die Gemeinde H._____ in den Akten (vgl. Urk. 47 Rz 6), nichts zu ihren Gunsten ab- leiten. Ebenso wenig ist im Zusammenhang mit der Aktivlegitimation des Klägers von Relevanz, ob die Sozialbehörde H._____ Kenntnis davon hat, dass der Klä- ger im Rahmen eines Forderungsprozesses Schadenersatzansprüche für die Zeit geltend macht, in welcher ihm zumindest teilweise Sozialhilfegelder ausbezahlt wurden (vgl. zu den diesbezüglichen Vorbringen der Beklagten Urk. 47 Rz 6). Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz bei der gegebenen Ausgangslage die Aktivlegitimation des Klägers zur Geltendmachung der Schadenersatzansprüche gegenüber der Beklagten bejahen und in dieser Hinsicht auf sachverhaltliche Wei- terungen verzichten. 4.7 Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, wurde das Gericht auf- grund der Parteivorbringen der Beklagten nicht in die Lage versetzt, die Arbeits-

- 16 - unfähigkeit des Klägers zwischen dem 17. August 2016 und 11. Dezember 2016 resp. die Richtigkeit der entsprechenden Arztzeugnisse in Zweifel zu ziehen. Der diesbezügliche Sachverhalt wurde von der Beklagten nur dürftig begründet, so- dass es an einer hinreichenden Substantiierung des Beweisgegenstands fehlte. Überdies wurden die Beweismittel teilweise nicht hinreichend bezeichnet, teilwei- se fehlte deren Zuordnung zu einer konkreten Tatsachenbehauptung. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Vorinstanz somit zu Recht kein Beweisver- fahren durchgeführt. Da bereits im vorinstanzlichen Verfahren beide Parteien an- waltlich vertreten waren, hat sich die Vorinstanz im Übrigen auch zu Recht zu- rückgehalten, durch Ausübung der richterlichen Fragepflicht darauf hinzuwirken, dass die Parteien genauere Angaben zu den unsubstantiierten Behauptungen der Beklagten gemacht hätten. Demnach ist weder eine Verletzung von Art. 152 ZPO noch von Art. 56 ZPO oder Art. 247 ZPO auszumachen. Ebenso unbegründet ist die Rüge der unrichtigen Feststellung des Sachverhalts, zumal die Vorinstanz weder hinsichtlich der Deckung des klägerischen Bedarfs durch die Fürsorgebe- hörde noch hinsichtlich der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vom

18. August 2016 bis 11. Dezember 2016 von einem falschem Sachverhalt ausge- gangen ist.

5. Höhe des Schadenersatzanspruchs aus Informationspflichtverletzung 5.1 Bereits vor Vorinstanz machte die Beklagte mit Bezug auf die Berech- nung des Schadens geltend, von der Schadenersatzforderung des Klägers sei die Jahresversicherungsprämie der Einzeltaggeldversicherung von Fr. 7'183.80 in Abzug zu bringen (Urk. 25 Rz 22, S. 7). Die Vorinstanz erwog dazu, dass der Klä- ger in der fraglichen Zeit nicht versichert gewesen sei, womit auch keine abzugs- fähigen Prämien angefallen seien. Im Übrigen würden die Prämien nicht der Be- klagten, sondern der Versicherung zustehen, weshalb die Beklagte ohnehin dies- bezüglich nichts geltend machen könne. Dem Kläger seien in der Zeit vom

27. August 2016 bis 11. Dezember 2016 Taggelder von insgesamt Fr. 13'116.60 entgangen (Fr. 121.45 x 108 Tage). Entsprechend sei die Beklagte für die besag- te Zeit in diesem Umfang schadenersatzpflichtig (Urk. 32 E. III/5.8 f., S. 17 f.).

- 17 - 5.2 Im Berufungsverfahren bringt die Beklagte hiergegen vor, bei der klas- sischen Berechnung des Schadens gelte gemäss herrschender Lehre die Diffe- renzhypothese. Demnach stelle der Schaden eine unfreiwillige Vermögensver- minderung dar. Diese könne in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermeh- rung der Passiven oder im entgangenen Gewinn bestehen und entspreche der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis gehabt hätte. Entsprechend sei der Schaden vorliegend so zu berechnen, wie wenn der Kläger in die Einzeltag- geldversicherung eingetreten wäre. Gemäss Offerte der D._____ Versicherungs- Gesellschaft AG hätten sich die Kosten für die Versicherungsprämie und damit für den Übertritt des Klägers in die Einzeltaggeldversicherung auf Fr. 7'183.80 belau- fen. Diese Kosten hätte der Kläger persönlich tragen müssen, was zu einer Ver- mehrung seiner Passiven geführt hätte. Nach Abzug der Prämie von Fr. 7'183.80 seien anstatt der von der Vorinstanz zugesprochenen Taggelder von gesamthaft Fr. 14'209.65 somit nur Fr. 7'025.85 geschuldet (Urk. 31 Rz 28 ff., S. 10 f.) 5.3 Dem hält der Kläger entgegen, schädigendes Ereignis sei vorliegend die Nichtinformation der Beklagten, welche eine Vertragsverletzung darstelle. Der Schaden berechne sich aufgrund der nicht erhaltenen Taggelder, dabei sei eine Verrechnung mit allfälligen Prämien, deren mutmassliche Höhe nachträglich nicht mehr festgestellt werden könne, ausgeschlossen. Zudem sei davon auszugehen, dass der Kläger, wenn die Beklagte das Vorliegen eines unbefristeten Vertrags- verhältnisses anerkannt hätte, mit grosser Wahrscheinlichkeit vom Nachde- ckungsrecht aus dem Kollektivvertrag hätte profitieren können und somit keine Prämien hätte bezahlen müssen. Ferner könne die Offerte des Kollektivversiche- rers der Beklagten ohnehin nicht als Bemessungsgrundlage dienen, zumal der Kollektivversicherer ein erhebliches Interesse daran habe, "die Schadenersatzfor- derung der Beklagten" möglichst tief zu halten. Falls wider Erwarten eine Prämie zu berücksichtigen wäre, so wären maximal vier Monatsprämien gegenzurechnen und nicht eine vollumfängliche Jahresprämie (Urk. 41 S. 13). 5.4 Die Verletzung ihrer Informationspflicht verpflichtet die Beklagte zum Ersatz des positiven Vertragsinteresses resp. Erfüllungsinteresses des Klägers.

- 18 - Mit anderen Worten ist der Kläger wirtschaftlich so zu stellen, wie wenn die Be- klagte ihn über sein Übertrittsrecht von der Kollektiv- in die Einzeltaggeldversiche- rung informiert hätte (vgl. BGer 4C.240/2003 vom 3. Dezember 2003, E. 4; Tarkan Göksu, Präjudizienbuch OR, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts [1875-2015], 9. Aufl. 2016, N 8 zu Art. 97 OR). Diesfalls hätte der Kläger – nach der zutreffenden und im Berufungsverfahren unangefochten gebliebenen Feststel- lung der Vorinstanz (vgl. Urk. 32 E. 5.6, S. 15-17; Urk. 31 Rz 30, S. 10) – eine Einzeltaggeldversicherung abgeschlossen. Wertmässig stehen ihm somit die dar- aus mutmasslich geschuldeten und erbrachten Leistungen zu (vgl. BGer 4C.240/2003 vom 3. Dezember 2003, E. 4). Allerdings bringt die Beklagte zu Recht vor, dass eine solche Einzeltaggeldversicherung ihre Versicherungsleistun- gen nicht unentgeltlich, sondern nur gegen Leistung entsprechender Versiche- rungsprämien erbracht hätte, weshalb Letztere von den entgangenen Taggeldern abzuziehen sind (vgl. dazu auch CA GE in JAR 2006 S. 461, E. 31 ff.). Insofern ist bei der Berechnung des dem Kläger erwachsenen Schadens – entgegen der An- sicht der Vorinstanz – nicht von Relevanz, dass die Prämien einer Einzeltaggeld- versicherung nicht der Beklagten, sondern der Versicherung geschuldet wären. Dass der Kläger mit grosser Wahrscheinlichkeit von einem Nachdeckungsrecht aus dem Kollektivvertrag hätte profitieren können und somit keine Prämien hätte bezahlen müssen, wird vom Kläger erstmals im Berufungsverfahren behauptet. Dieses Vorbringen erfolgt somit verspätet und ist daher nicht zu berücksichtigen (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO; vgl. vorstehend E. II/1.2). Zudem geht der Kläger fehl in der Annahme, die Offerte des Kollektivversicherers der Beklagten – der D._____ Versicherungs-Gesellschaft AG – könne nicht als Bemessungsgrundlage dienen. Zum Einen wies die Beklagte in diesem Zusammenhang bereits vor Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die Einholung von Vergleichsofferten anderer Versiche- rungsgesellschaften nicht sachgerecht wäre, zumal ein Übertritt von der Kollektiv- in die Einzeltaggeldversicherung nur über den Kollektivversicherer der Beklagten hätte erfolgen können (vgl. Prot. I S. 15 f.). Da die D._____ Versicherungs- Gesellschaft AG unbestrittenermassen Kollektivversicherer der Beklagten ist, vermag der Kläger auch aus dem Umstand, dass die Beklagte für ihn gerade kei- ne Kollektivversicherung abgeschlossen hatte, nichts zu seinen Gunsten abzulei-

- 19 - ten. Zum Anderen ist weder ersichtlich noch nachvollziehbar, inwiefern die D._____ Versicherungs-Gesellschaft AG ein Interesse daran haben sollte, dass "die Schadenersatzforderung der Beklagten" (gemeint ist wohl die Schadener- satzpflicht der Beklagten) möglichst tief ausfällt. Aus der von der Beklagten eingereichten Offerte der D._____ Versiche- rungs-Gesellschaft AG geht hervor, dass beim Übertritt von der Kollektiv- in die Einzeltaggeldversicherung eine Jahresprämie von netto Fr. 7'183.80 angefallen wäre (vgl. Urk. 26). Bereits vorinstanzlich machte der Kläger in Bezug auf die Hö- he einer allenfalls abziehbaren Prämie geltend, eine solche müsse auf die fragli- che Zeit, also auf rund vier Monate – September, Oktober, November und De- zember – gekürzt werden (Prot. I S. 12). Dies wurde von der Beklagte in Abrede gestellt – mit der Begründung, der Kläger hätte für den Übertritt von der Kollektiv- in die Einzeltaggeldversicherung die gesamte Jahresprämie "auf ein Mal" bezah- len müssen und somit nicht das Wahlrecht gehabt, die Prämien nur für eine be- grenzte Periode zu bezahlen (Prot. I S. 16). Dass die Einzeltaggeldversicherung bereits per Ende Dezember 2016 wieder hätte gekündigt werden können, wurde vom Kläger nicht aufgezeigt. Insofern vermag er mit seiner unsubstantiierten Be- hauptung die mit der Offerte belegte Tatsache, dass beim Übertritt in die Einzel- taggeldversicherung eine volle Jahresprämie geschuldet wäre, nicht zu entkräf- ten. Von den dem Kläger in der Zeit vom 27. August 2016 bis 11. Dezember 2016 entgangenen Taggeldern von insgesamt Fr. 13'116.60 (Fr. 121.45 x 108 Tage) sind folglich die Kosten für den Übertritt in die Einzeltaggeldversicherung von Fr. 7'183.80 abzuziehen. Der aus Verletzung der Informationspflicht erwach- sene Schaden des Klägers beläuft sich damit auf Fr. 5'932.80 (Fr. 13'116.60 ab- züglich Fr. 7'183.80).

6. Fazit Alles in allem schuldet die Beklagte dem Kläger somit neben dem Ersatz für die entgangenen Krankentaggeldern während der Dauer des Arbeitsverhältnisses von Fr. 1'093.05 (Fr. 121.45 x 9 Tage) weitere Fr. 5'932.80 aus der Verletzung ih-

- 20 - rer Informationspflicht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. g GAV Gebäudetechnik (vgl. vor- stehend E. II/5.4). Der Gesamtanspruch des Klägers beläuft sich damit auf Fr. 7'025.85 brutto für netto zuzüglich 5 % Zins seit dem 12. Dezember 2016. Das vorinstanzliche Urteil ist entsprechend zu korrigieren.

7. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens 7.1 Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). 7.2 Die Vorinstanz erhob in Anwendung von Art. 114 lit. c ZPO zu Recht keine Kosten (vgl. Urk. 32 E. IV und Dispositiv-Ziffer 2, S. 18). 7.3 Mit Bezug auf die Entschädigungsfolgen erwog die Vorinstanz, dass der Kläger vollumfänglich obsiege, weshalb ihm gestützt auf Art. 106 ZPO eine volle Parteientschädigung von Fr. 3'265.– (inkl. MwSt.) zuzusprechen sei (Urk. 32 E. IV, S. 18). Da dem Kläger gesamthaft Fr. 7'025.85 und damit rund die Hälfte des von ihm verlangten Betrages zugesprochen werden, beträgt das Obsiegen beider Par- teien rund 50 %. Demgemäss sind für das erstinstanzliche Verfahren keine Par- teientschädigungen zuzusprechen. III.

1. Bei Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis sind bis zu einem Streit- wert von Fr. 30'000.– keine Kosten zu erheben (Art. 114 lit. c ZPO). Das zweitin- stanzliche Verfahren ist daher kostenlos.

2. Im Berufungsverfahren verlangt die Beklagte die Abweisung der Klage (Urk. 31 S. 2). Der Kläger schliesst auf Abweisung der Berufung und beantragt damit die Zusprechung von Fr. 14'209.65 (Urk. 41 S. 2). Zugesprochen werden dem Kläger Fr. 7'025.85. Demgemäss obsiegen beide Parteien auch im Beru-

- 21 - fungsverfahren zu rund 50 %, weshalb auch für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind. Es wird erkannt:

1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 7'025.85 brutto für netto nebst Zins zu 5 % seit 12. Dezember 2016 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben und kei- ne Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 14'209.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 22 - Zürich, 28. Mai 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider MLaw V. Stübi versandt am: am

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Die Beklagte und Berufungsklägerin (nachfolgend Beklagte) ist ein Personalvermittlungs- und Personalverleihunternehmen mit Sitz in Zürich (Urk. 5/2). Sie schloss am 7. August 2012 mit dem Kläger und Berufungsbeklag- ten (nachfolgend Kläger) einen Rahmenarbeitsvertrag ab, gemäss welchem Letz- terer von der Beklagten an Drittunternehmer (sog. Einsatzunternehmen) als Ar- beitnehmer verliehen werden konnte (Urk. 19/2). Während eines Arbeitseinsatzes des Klägers beim Einsatzbetrieb "C._____" zog sich der Kläger am 25. März 2016 eine Muskelzerrung zu, die zu einer mehrmonatigen Arbeitsunfähigkeit führte. Die Unfallversicherung Suva leistete für diesen Unfall zunächst Taggelder, stellte ihre Versicherungsleistungen jedoch per 17. August 2016 ein mit der Begründung, die Beschwerden des Klägers seien nunmehr krankhafter Natur (Urk. 5/8). Die Kran- kentaggeldversicherung der Beklagten, die D._____ Versicherungs-Gesellschaft AG, verneinte ihre Leistungspflicht für die Arbeitsunfähigkeit des Klägers ab

18. August 2016 (Urk. 5/9). Die Beklagte kündigte dem Kläger per 26. August 2016 (Urk. 5/10). Am 11. April 2018 liess der Kläger unter Einreichung der Klage- bewilligung vom 14. Dezember 2017 (Urk. 3) bei der Vorinstanz eine Forderungs- klage über Fr. 14'209.65 zuzüglich Verzugszins anhängig machen (Urk. 1). Konk- ret verlangte er von der Beklagten Schadenersatz für die ihm entgangenen Leis-

- 4 - tungen einer Krankentaggeldversicherung für die Zeit von der Leistungseinstel- lung durch die SUVA am 17. August 2016 bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfä- higkeit am 12. Dezember 2016 (Urk. 1 Rz 12, S. 5). Nach durchgeführter Haupt- verhandlung erging am 3. Dezember 2018 das vorinstanzliche Urteil, mit welchem die Klage – unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten – gutgeheissen wurde (vgl. Urk. 32). Betreffend den detaillierten Prozessverlauf des erstinstanzli- chen Verfahrens kann im Übrigen auf die Darstellung im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 32 E. I, S. 2 f.).

E. 1.1 Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbe- gründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der

- 5 - erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu be- trachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offen- sichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1).

E. 1.2 Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachen und Beweismittel nur noch zulässig resp. zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vor- gebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Berufungsinstanz soll zwar den erstinstanzlichen Entscheid umfassend über- prüfen, nicht aber alle Sach- und Rechtsfragen völlig neu aufarbeiten und beurtei- len. Alles, was relevant ist, ist grundsätzlich rechtzeitig in das erstinstanzliche Ver- fahren einfliessen zu lassen (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 10, m.w.H.). Jede Partei, welche neue Tatsachen und Beweismittel vorbringt, hat zunächst zu be- haupten und zu beweisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Will eine Partei un- echte Noven geltend machen, so trägt sie die Beweislast für deren Zulässigkeit (Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 317 N 7; BGer 5A_330/2013 vom 24. Sep- tember 2013, E. 3.5.1, m.w.H.). Im Berufungsverfahren ist das Nachbringen von Behauptungen, welche im erstinstanzlichen Verfahren unsubstantiiert geblieben waren, ausgeschlossen (ZK ZPO-Reetz, Vorbemerkungen zu Art. 308-318 N 44). Die Beklagte reicht im Berufungsverfahren mitunter ein neues E-Mail der Ar- beitslosenversicherung des Kantons Zürich vom 11. Januar 2019 ins Recht, in welchem Letztere bestätigt, dass "in der Rechtssache B._____" keinerlei Auskünf- te erteilt werden könnten (Urk. 35/3). Was die Beklagte aus dieser neu eingereich- ten Urkunde zu ihren Gunsten ableiten will, wird in der Berufungsschrift nicht dar- gelegt. Da auch nicht ersichtlich ist, inwiefern diese Urkunde von Relevanz sein sollte, kann offenbleiben, ob es sich dabei um ein zulässiges Novum handelt.

- 6 -

E. 1.3 Das vorliegende Verfahren hat eine arbeitsrechtliche Angelegenheit zum Gegenstand, deren Streitwert weniger als Fr. 30'000.– beträgt. Für derartige Streitigkeiten gilt das vereinfachte Verfahren (Art. 243 Abs. 1 ZPO), und das Ge- richt stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO). Die Ermittlung der für den Entscheid massgeblichen Tatsachen (Sachver- haltserstellung) unterliegt der sog. sozialen bzw. eingeschränkten Untersu- chungsmaxime (BGer 4A_46/2016 vom 20. Juni 2016, E. 7.1.2; Brun- ner/Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 247 N 6 und N 10). Diese bezweckt die schwächere Partei zu schützen, die Gleichheit zwischen den Parteien zu garantie- ren und das Verfahren zu beschleunigen (BGE 141 II 569 E. 2.3.1; 125 III 231 E. 4a). Die Parteien sind jedoch auch unter der Herrschaft der eingeschränkten Untersuchungsmaxime nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidwe- sentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Be- weise zu bezeichnen. Sie tragen auch in diesem Bereich die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung. Das Gericht hat den Sachverhalt nicht von sich aus zu erforschen oder nicht vorgetragenen Tatsachen nachzugehen; es stellt mithin kei- ne eigenen Ermittlungen an (Brunner/Steininger, a.a.O., Art. 247 N 10; ZK ZPO- Hauck, Art. 247 N 33; BGer 4C.255/2005 vom 26. Oktober 2005, E. 3.4; 4A_475/2012 vom 6. Dezember 2012, E. 2.2). Nach dem Willen des Gesetzge- bers obliegt dem Gericht bei der sozialen Untersuchungsmaxime einzig die ver- stärkte Fragepflicht. Dabei hat das Gericht den Parteien durch sachgemässe Fra- gen zu helfen, damit die notwendigen Behauptungen gemacht und die dazugehö- rigen Beweismittel bezeichnet werden. Wenn beide Parteien – wie vorliegend – durch einen Anwalt vertreten sind, darf und soll sich das Gericht, wie im ordentli- chen Verfahren, zurückhalten (BGE 141 III 569 E. 2.3.1; BGer 4A_46/2016 vom

20. Juni 2016, E. 7.1.2; Botschaft ZPO, BBl 2006 7348).

2. Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz ging in ihrem Urteil davon aus, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden habe, welches am 26. August 2016 infolge Kündigung durch die Beklagte beendet worden sei. Entsprechend habe sich der Kläger bei Eintritt der Krankheit am 17. August 2016 (gemeint ist wohl am

- 7 -

18. August 2016, zumal die Leistungseinstellung der Suva per 17. August 2016 erfolgte, vgl. Urk. 5/8) noch in einem Angestelltenverhältnis befunden (Urk. 32 E. III/2.6, S. 8). Mit Bezug auf die Schadenersatzansprüche des Klägers erwog sie, dass dieser für die Zeit ab Krankheitseintritt bis zur Beendigung des Arbeits- verhältnisses gemäss den Bestimmungen des vorliegend anwendbaren Gesamt- arbeitsvertrages (GAV Gebäudetechnik) hätte krankenversichert sein müssen. Da die Beklagte diese Verpflichtung nicht erfüllt habe, hafte sie für den Schaden, welcher dem Kläger ab 18. August 2016 aus der fehlenden Krankentaggeldversi- cherung erwachsen sei. Als Ersatz für die entgangenen Krankentaggelder wäh- rend der Dauer des Arbeitsverhältnisses schulde die Beklagte dem Kläger "Fr. 121.45 à 9 Tage", also insgesamt Fr. 1'093.05 brutto für netto zuzüglich 5 % Zins seit dem 12. Dezember 2016 (Urk. 32 E. III/4, S. 9-11). Des Weiteren habe die Beklagte ihre Informationspflicht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. g GAV Gebäude- technik verletzt, indem sie den Kläger nicht darüber aufgeklärt habe, dass er bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Recht habe, in eine Einzelversicherung überzutreten. Entsprechend habe sie dem Kläger auch den Schaden für die nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit entgangenen Taggelder einer solchen Einzeltaggeldversicherung zu ersetzen. Dieser Schadenersatzanspruch für die Zeit vom 27. August 2016 bis

11. Dezember 2016 belaufe sich auf Fr. 13'116.60 (Fr. 121.45 x 108 Tage). Ins- gesamt sei die Beklagte demnach zu verpflichten, dem Kläger Fr. 14'209.65 brut- to für netto (Fr. 1'093.05 + Fr. 13'116.60) nebst Zins zu 5 % seit 12. Dezember 2016 zu bezahlen (Urk. 32 E. III/5, S. 11-18).

E. 2 Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte mit Eingabe vom 21. Januar 2019 rechtzeitig (vgl. Urk. 30/1) Berufung mit den eingangs zitierten Anträgen (Urk. 31). Die Berufungsantwort des Klägers datiert vom 28. März 2019 (Urk. 41). Da der Kläger zusammen mit dieser Rechtsschrift eine neue Unterlage ins Recht legte (Urk. 44/3), wurde der Beklagten mit Verfügung vom 29. März 2019 Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 45). Mit Eingabe vom 23. April 2019 liess sich die Beklagte innert erstreckter Frist (vgl. Urk. 46) zur Berufungsantwort und Beilage der Gegenseite vernehmen (Urk. 47). Diese Stellungnahme wurde dem Kläger zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Urk. 47). Weitere Eingaben der Parteien er- folgten nicht.

E. 3 Gegenstand der Berufung

E. 3.1 Gegen das vorinstanzliche Urteil erhebt die Beklagte zwei Einwände. Zum Einen macht sie geltend, die Vorinstanz habe es zu Unrecht als erstellt er- achtet, dass der Kläger in der Zeit vom 17. August 2016 bis 21. Dezember 2016 [recte: vom 18. August 2016 bis 11. Dezember 2016] krankheitsbedingt arbeitsun- fähig gewesen sei. In diesem Zusammenhang sei der massgebliche Sachverhalt nicht richtig festgestellt und die von der Beklagten offerierten Beweise nicht rechtsgenügend abgenommen und gewürdigt worden. Zum Anderen macht die

- 8 - Beklagte mit Bezug auf den Schadenersatzanspruch aus unterlassener Informati- onspflicht eine unrichtige Rechtsanwendung bei der Ermittlung des Schadens gel- tend (Urk. 31 S. 4 ff.).

E. 3.2 Im Berufungsverfahren unbestritten blieb demgegenüber, dass – wie die Vorinstanz feststellte – zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsver- hältnis bestand, welches am 26. August 2016 endete. Auch die Verletzung der In- formationspflicht nach Art. 50 Abs. 1 lit. g GAV Gebäudetechnik wird von der Be- klagten im Berufungsverfahren nicht mehr in Abrede gestellt.

E. 4 Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Klägers

E. 4.1 Die Vorinstanz bejahte die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Klägers für die Zeit vom 17. August 2016 bis 21. Dezember 2016 [recte: vom

18. August 2016 bis 11. Dezember 2016]). Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Arbeitsunfähigkeit mit den im Recht liegenden Arztzeugnissen be- legt sei. Ein Arztzeugnis stelle einen "Anscheinsbeweis" dar, auf welchen die Ge- richte abstellten, solange nicht begründete Zweifel an dessen Richtigkeit geweckt würden. Solche Zweifel vermöge die Beklagte mit ihrer unsubstantiierten Behaup- tung, der Kläger habe in der Zeit nach dem 18. August 2016 Taggelder der Ar- beitslosenkasse erhalten, nicht zu wecken. Entsprechend sei von einer krank- heitsbedingten Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 17. August 2016 und dem

21. Dezember 2016 [recte: zwischen dem 18. August 2016 und dem

11. Dezember 2016] auszugehen (Urk. 32 E. III/3, S. 9).

E. 4.2 Die Beklagte ist nach wie vor der Ansicht, der Kläger sei im Zeitraum

17. August 2016 bis 21. Dezember 2016 [recte: 18. August 2016 bis

11. Dezember 2016] nicht krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen. Sie macht in diesem Zusammenhang im Wesentlichen geltend, sie habe vor Vorinstanz den Einwand erhoben, dass ihr Informationen vorlägen, wonach der Kläger in der Zeit nach dem 17. August 2016 [recte: 18. August 2016] Taggelder der Arbeitslosen- kassen erhalten habe und demnach vermittlungs- und arbeitsfähig gewesen sei. Diesen Einwand habe die Vorinstanz zu Unrecht als "unsubstantiierte Behaup- tung" verworfen. Die Beklagte habe ihre Behauptung aber nicht leichtfertig erho-

- 9 - ben, sondern könne sich auf Informationen von verschiedener Seite abstützen. Leider könnten diese "Informationsquellen" die konkreten Beweismittel nicht bei- bringen. Die Beklagte habe aber entsprechende Beweise zu ihrer Behauptung of- feriert. Sie habe die Befragung von E._____ und F._____ im Rahmen einer "Par- teibefragung/Beweisaussagen" angeboten und zudem beantragt, dass das Ge- richt eine formelle Anfrage bei der Arbeitslosenkassen, "ev. bei der Meldestelle für Schwarzarbeit" stelle und sämtliche Korrespondenz zwischen dem Kläger und dem RAV für die Zeit vom 11. April 2016 bis 31. Dezember 2016 ediere. Die Vor- instanz sei jedoch auf keinen der offerierten Beweise eingegangen. Ebensowenig habe sie den Kläger zu diesem Aspekt im Rahmen der richterlichen Fragepflicht nach Art. 56 ZPO befragt. Die offerierten Beweise seien form- und fristgerecht angeboten worden. Zudem seien sie "tauglich": Hätte die Vorinstanz die offerier- ten Beweise abgenommen, so hätte festgestellt werden können, dass der Kläger Arbeitslosentaggelder bezogen habe, was begründete Zweifel an der generellen Arbeitsunfähigkeit hervorgerufen hätte. Ohne Einsicht in die Korrespondenz zwi- schen der Arbeitslosenkasse und dem Kläger sowie "in die Taggeldabrechnungen der Kasse" könne die Beklagte keine konkreteren Behauptungen aufstellen. In- dem die Vorinstanz die offerierten Beweise nicht abgenommen habe, habe sie Art. 152 ZPO verletzt (Urk. 31 S. 5 f.).

E. 4.3 Der Kläger hält demgegenüber mit der Vorinstanz dafür, dass es sich bei der beklagtischen Behauptung, der Kläger sei nicht arbeitsunfähig gewesen, um einen pauschalen und nicht belegbaren Vorwurf handle. Die Beklagte lege in keiner Weise dar, weshalb die die Arbeitsunfähigkeit des Klägers ausweisenden Arztzeugnisse unrichtig sein sollten bzw. dessen Krankheit nicht bescheinigen könnten. Bereits vor Vorinstanz sei die Beklagte sehr vage geblieben und habe bloss ausgeführt, ihr sei auf dem "Latrinenweg" zu Ohren gekommen, dass der Kläger arbeitsfähig gewesen sei. Es könne nicht Aufgabe des Gerichts sein, Un- terlagen bei der Arbeitslosenkasse einzuholen, "um auf diese Weise die Spekula- tionen der Beklagten zu entkräften". Vielmehr wäre es Aufgabe der Beklagten gewesen, substantiiert darzulegen, weshalb sie an der Arbeitsunfähigkeit des Klägers zweifle. Des Weiteren hätte die Beklagte taugliche Beweismittel präsen- tieren müssen. Inwiefern die Befragungen von E._____ (Verwaltungsratspräsident

- 10 - der Beklagten) und F._____ (Verwaltungsratsmitglied der Beklagten) für die Er- mittlung des massgeblichen Sachverhalts hätten zielführend sein können, sei nicht ersichtlich. In Bezug auf ihren Antrag auf Edition sämtlicher Korrespondenz zwischen dem Kläger und dem RAV habe es die Beklagte zudem unterlassen, ih- re Beweisofferte näher zu spezifizieren. Diesbezüglich hätte sie substantiieren müssen, welche Akten sie zu welchen Behauptungen genau hätte ediert haben wollen. Alles in allem sei eine Verletzung des Beweisführungsanspruchs nach Art. 152 ZPO nicht auszumachen (Urk. 41 S. 6-9).

E. 4.4 Gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO haben die Parteien dem Gericht die Tat- sachen, auf die sie ihr Begehren stützen, darzulegen. Die Vorbringen müssen zu- nächst der Behauptungslast genügen. Das ist dann der Fall, wenn der Tatsa- chenvortrag in allgemeiner Weise sämtliche Tatsachen benennt, welche unter die ihr Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind. Ein solchermassen voll- ständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Bestreitet der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Tatsachenbehauptungen müssen dabei so konkret, umfassend und klar formuliert sein, dass die Gegenpartei dazu mit substanziiertem Bestreiten oder Gegenbe- weis Stellung nehmen und das Gericht Bestrittenes rechtlich einordnen und dar- über effizient Beweis führen kann (BGE 127 III 368 E. 2b; Leu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 150 N 65 ff.). Das Erfordernis hinreichender Substantiierung des Beweisthe- mas bezweckt nicht zuletzt die Verhinderung des unzulässigen Ausforschungs- beweises. Eine Partei soll nicht mit bloss vage umschriebenen Beweisthemen an Informationen gelangen, die sie schlicht behauptet oder nur vermutet, ohne sie substantiieren zu können (BK ZPO-Brönnimann, Art. 152 N 33; ZK ZPO- Hasenböhler, Art. 152 N 28). Niedriger anzusetzen sind die Anforderungen an die Substantiierung in der Regel, wenn es um Tatsachen geht, die ausserhalb der Sphäre der behauptenden Partei liegen. So dürfen bei Behauptungen zu Urkun- den, welche sich nicht im Besitz der behauptenden Partei befinden, nicht allzu hohe Anforderungen an den Detaillierungsgrad gestellt werden (BK ZPO-Killias, Art. 221 N 23; ZK ZPO-Leuenberger, Art. 221 N 46).

- 11 - 4.5.1 Im vorinstanzlichen Verfahren machte der Kläger geltend, er sei nach der per 17. August 2016 erfolgten Leistungseinstellung durch die Suva weiterhin arbeitsunfähig gewesen – nunmehr aber krankheits- und nicht mehr unfallbedingt. Er habe seine Arbeitsfähigkeit erst wieder am 12. Dezember 2016 erlangt (Urk. 1 S. 3). Seine Arbeitsunfähigkeit für den massgeblichen Zeitpunkt sei lückenlos durch die vorhandenen Arztzeugnisse dokumentiert (Urk. 1 Rz 12, S. 5 mit Ver- weis auf Urk. 5/15). 4.5.2 Im Rahmen ihrer Klageantwort bestritt die Beklagte die Krankheit des Klägers ab 18. August 2016. Sie führte diesbezüglich aus, die Arbeitsunfähigkeit sei nicht ausgewiesen. Dass keine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, ergebe sich aus folgendem Umstand: Die Beklagte habe Informationen darüber, dass der Kläger in der Zeit nach dem 18. August 2016 bis Ende Dezember 2016 gegen- über der Arbeitslosenkasse Ansprüche geltend gemacht und entsprechende Tag- gelder der Arbeitslosenkasse zugesprochen erhalten habe (Urk. 25 Rz 17 f., S. 6). Zu diesen Behauptungen offerierte die Beklagte als Beweismittel einerseits eine "formelle Anfrage des Gerichts bei der Arbeitslosenkasse ev. bei der Meldestelle gegen Schwarzarbeit" und andererseits die Edition sämtlicher Korrespondenz zwischen dem Kläger und der Arbeitslosenkasse sowie dem RAV für die Zeit vom

11. April 2016 bis 31. Dezember 2016 (Urk. 25 Rz 18, S. 6). Zur Ergänzung führte sie aus, sie habe versucht, an "diese Informationen" zu gelangen, welche "man auf dem Latrinenweg sinngemäss gehört" habe. Es müsse in Betracht gezogen werden, dass ein strafrechtlich unzulässiges Verhalten vorliege. Vor diesem Hin- tergrund seien die Beweisofferten zu betrachten. Das Gericht habe bei Vorliegen entsprechender Hinweise von Amtes wegen zu prüfen, inwieweit jemand "mo- gelt", indem er bei der Arbeitslosenkasse Geld beziehe. Ein Arbeitgeber könne bei der Arbeitslosenkasse keine Informationen betreffend Schwarzarbeit erhalten, sondern lediglich eine Meldung erstatten. Das Gericht habe demgegenüber die Möglichkeit, "die entsprechenden Informationen" einzuholen und zu prüfen, ob "dieser Vorwurf" zutreffe. "Wenn nicht, würde es zum stossenden Ergebnis füh- ren, dass jemand einfach doppelt kassieren" könne und niemand etwas dagegen mache (Prot. I S. 7). Zu ihren Behauptungen, der Kläger sei in der Zeit vom

18. August 2016 bis und mit 11. Dezember 2016 in den Genuss der Zahlung von

- 12 - Arbeitslosengeldern gelangt und somit vermittlungs- und arbeitsfähig gewesen, offerierte die Beklagte zudem die Parteibefragung und Beweisaussage von E._____ und F._____ (Urk. 25 Rz 21, S. 7). 4.5.3 Daraufhin bestritt der Kläger, irgendwelche Leistungen von der Ar- beitslosenkasse erhalten zu haben. Er sei arbeitsunfähig und entsprechend auch nicht vermittelbar gewesen. Seine Arbeitsunfähigkeit sei – wie bereits ausgeführt

– ausgewiesen. Er habe von der Fürsorge gelebt und zusätzlich Privatkredite auf- genommen, weil er eben in der Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit in eine Versiche- rungslücke gefallen sei (Prot. I S. 11 f.). 4.5.4 Zuletzt brachte die Beklagte vor, es werde an den bisherigen Ausfüh- rungen festgehalten. Soweit der Kläger ausgeführt habe, von der Fürsorge gelebt zu haben, sei er darauf zu behaften. Wenn dem so wäre, dann hätte der Kläger auch keinen Schaden erlitten und wäre nicht mehr aktivlegitimiert, zumal sein An- spruch diesfalls auf einen Dritten übergegangen wäre. Der Kläger könne nicht doppelt kassieren (Prot. I S. 17). 4.6.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist die Arbeitsunfähigkeit des Klägers für die vorliegend massgebende Zeit vom 18. August 2016 bis

11. Dezember 2016 durchgehend mit Arztzeugnissen belegt. Es liegen fünf Zeug- nisse im Recht, in welchen Dr. med. G._____ aufgrund seiner Untersuchung die Arbeitsunfähigkeit des Klägers bescheinigte. Auch der Zeitpunkt der Ausstellung der einzelnen Zeugnisse gibt keinen Anlass für eine kritische Betrachtung, zumal diese grossmehrheitlich nicht rückdatiert wurden (vgl. zum Ganzen Urk. 5/15). 4.6.2 Die Beklagte will die Erkrankung des Klägers resp. die Richtigkeit der Arztzeugnisse mit der Gegenbehauptung, der Kläger habe Arbeitslosentaggeld bezogen und sei demnach vermittlungs- und arbeitsfähig gewesen, in Zweifel zie- hen. Ihre diesbezüglichen Vorbringen blieben im vorinstanzlichen Verfahren je- doch, wie die vorherigen Ausführungen nochmals erhellen, sehr vage. So hat sie weder dargelegt, wie bzw. durch wen sie diese "Information" in Erfahrung habe bringen können, noch weshalb sie ihre "Informationsquellen" nicht genauer be- zeichnen könne. Sie hat zwar die Befragung der beiden Parteivertreter E._____

- 13 - und F._____ als Beweisofferten angeboten, jedoch ohne auszuführen, wozu sich diese Personen äussern könnten. Es bleibt daher unklar, ob diese Personen Ge- naueres zur behaupteten Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit des Klägers wissen oder ob sie bloss bestätigen könnten, dass der Beklagten Informationen betref- fend den angeblichen Bezug von Arbeitslosentaggeldern vorlägen. Auch hinsichtlich der weiteren Beweismittel der Beklagten ("formelle Anfrage des Gerichts bei der Arbeitslosenkasse ev. bei der Meldestelle gegen Schwarzar- beit" und Edition der Korrespondenz zwischen dem Kläger und der Arbeitslosen- kasse sowie dem RAV) bestehen zahlreiche Unklarheiten. Es erschliesst sich ins- besondere nicht, inwiefern die Meldestelle für Schwarzarbeit zur behaupteten Ar- beitsfähigkeit des Klägers Auskunft erteilen könnte. Da die Beklagte selbst den Hinweis anbrachte, die Beweisofferten seien vor dem Hintergrund zu betrachten, dass womöglich ein strafrechtlich unzulässiges Verhalten vorliege, ist davon aus- zugehen, dass zumindest die beantragte Anfrage des Gerichts bei der Meldestelle für Schwarzarbeit nicht in direktem Zusammenhang mit der vorliegend relevanten Behauptung der Beklagten steht. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte zum Einen behauptete, der Kläger habe nach dem 18. August 2016 Arbeitslosen- taggelder bezogen, zum Anderen aber die Edition der Korrespondenz zwischen dem Kläger und der Arbeitslosenkasse sowie dem RAV für den Zeitraum 11. April 2016 bis 31. Dezember 2016 beantragte. Sowohl am 11. April 2016 als auch am

18. August 2016 war der Kläger noch bei der Beklagten angestellt. Dass die Ar- beitslosenkasse dem Kläger trotz bestehendem Arbeitsverhältnis bereits Arbeits- losentaggeld ausbezahlt haben soll, ist nicht plausibel. Zu bezweifeln ist ferner, dass der Kläger ab 11. April 2016 mit der Arbeitslosenkasse und dem RAV kor- respondiert haben soll, verfügte er zu diesem Zeitpunkt doch aktenkundig und unbestrittenermassen noch über Versicherungsleistungen der Suva (vgl. Urk. 5/8). Zwar kann die Beklagte nicht wissen, was genau Inhalt der (angebli- chen) Korrespondenz zwischen dem Kläger und der Arbeitslosenkasse bzw. dem RAV gewesen sein soll, zumal die diesbezüglichen Tatsachen ausserhalb der Sphäre der Beklagten liegen. Insofern dürfen an den Detaillierungsgrad der Be- hauptungen hinsichtlich des Inhalts dieser Kontakte keine allzu hohen Anforde- rungen gestellt werden. Die Beklagte hätte aber zumindest darlegen müssen,

- 14 - weshalb sie davon ausgeht, dass der Kläger nach dem 18. August 2016 Arbeits- losentaggelder bezogen und ab 11. April 2016 mit der Arbeitslosenkasse und dem RAV korrespondiert habe. Ihre Vorbringen zum behaupteten Bezug von Arbeitslo- sentaggeldern sind somit insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht unsubstantiiert. Aus all diesen Umständen muss angenommen werden, dass es sich bei dem bloss vage umschriebenen Beweisthema der Arbeits- und Vermittlungsfähig- keit des Klägers um blosse Vermutungen der Beklagten handelt. Hinzu kommt, dass der Kläger den unsubstantiierten Vorbringen der Beklag- ten entgegenhielt, er habe nach der Leistungseinstellung der Suva nicht von Ar- beitslosentaggeldern, sondern von der Fürsorge und Privatdarlehen gelebt. Letz- teres wurde von der Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren nicht bestritten (vgl. vorstehend E. II/4.5.4) und gilt damit als anerkannt. Bereits damit ist gesagt, dass die im Berufungsverfahren erhobene Beanstandung der Beklagten, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, dass die Lebenshaltungskosten des Klägers durch die Fürsorge gedeckt worden seien (vgl. Urk. 31 S. 6-10), ins Leere führt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger im Berufungsverfahren zur Untermauerung seiner – vorinstanzlich unbestritten gebliebenen – Behauptung auch noch eine Bestätigung der Wohngemeinde über den Bezug von Sozialhilfe im Zeitraum 1. September 2016 bis 31. Dezember 2016 vorzulegen vermochte (vgl. Urk. 44/3). Entgegen der Ansicht der Beklagten (vgl. Urk. 31 S. 9) hat der Kläger damit an der Hauptverhandlung vom 27. September 2018 weder gelogen, noch kann aus seinen entsprechenden Vorbringen auf die von der Beklagten be- hauptete Arbeitsfähigkeit geschlossen werden. Vielmehr spricht der Umstand, dass der Kläger in der massgeblichen Zeit durch das Sozialamt unterstützt wurde, gerade gegen den behaupteten Bezug von Arbeitslosengeldern und die daraus abgeleitete Vermittlungs- und Arbeitsfähigkeit des Klägers. Nachdem der Kläger mit seiner – unbestritten gebliebenen – Gegenbehaup- tung ein gewichtiges Indiz gegen die von der Beklagten behauptete Arbeitsfähig- keit vorbringen konnte, wäre die Beklagte umso mehr gehalten gewesen, klar und nachvollziehbar darzulegen, weshalb begründeter Anlass zur Annahme bestehen sollte, der Kläger habe in der fraglichen Zeit Arbeitslosengelder bezogen. Da die

- 15 - Beklagte auch dies unterliess, durfte die Vorinstanz ohne Weiteres darauf schliessen, dass die unsubstantiierten Behauptungen der Beklagten keine so grossen Zweifel an der generellen Arbeitsunfähigkeit des Klägers weckten, dass der Anscheinsbeweis der Arztzeugnisse von Dr. med. G._____ umgestossen würde. 4.6.3 Zudem geht die Beklagte fehl in der Annahme, der Kläger sei – soweit er in der massgeblichen Zeit von dritter Seite Gelder erhalten habe – zur Gel- tendmachung des Schadens gegenüber der Beklagten mangels Aktivlegitimation nicht mehr berechtigt (vgl. Urk. 31 Rz 19, S. 7; Urk. 47 Rz 4, S. 2). Zwar kann die Leistung von wirtschaftlicher Hilfe davon abhängig gemacht werden, dass die un- terstützte Person bestehende oder künftige vermögensrechtliche Ansprüche ge- genüber Dritten bis zur Höhe der empfangenen Leistungen an die Sozialbehörde abtritt (vgl. § 19 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG], LS 851.1). Wie der Kläger zu Recht vorbringt (vgl. Urk. 41 S. 10), gehen solche Ansprüche gegenüber Dritten aber nicht im Sinne einer Legalzession von Geset- zes wegen auf die Sozialbehörde über. Dass der Kläger seine Ansprüche gegen- über der Beklagten an die Sozialbehörde abgetreten haben soll, wurde von keiner Partei behauptet. Entsprechend kann die Beklagte aus ihren Vorbringen, es liege kein Hinweis auf eine Abtretung von allfälligen Ansprüchen des Klägers an die Gemeinde H._____ in den Akten (vgl. Urk. 47 Rz 6), nichts zu ihren Gunsten ab- leiten. Ebenso wenig ist im Zusammenhang mit der Aktivlegitimation des Klägers von Relevanz, ob die Sozialbehörde H._____ Kenntnis davon hat, dass der Klä- ger im Rahmen eines Forderungsprozesses Schadenersatzansprüche für die Zeit geltend macht, in welcher ihm zumindest teilweise Sozialhilfegelder ausbezahlt wurden (vgl. zu den diesbezüglichen Vorbringen der Beklagten Urk. 47 Rz 6). Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz bei der gegebenen Ausgangslage die Aktivlegitimation des Klägers zur Geltendmachung der Schadenersatzansprüche gegenüber der Beklagten bejahen und in dieser Hinsicht auf sachverhaltliche Wei- terungen verzichten.

E. 4.7 Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, wurde das Gericht auf- grund der Parteivorbringen der Beklagten nicht in die Lage versetzt, die Arbeits-

- 16 - unfähigkeit des Klägers zwischen dem 17. August 2016 und 11. Dezember 2016 resp. die Richtigkeit der entsprechenden Arztzeugnisse in Zweifel zu ziehen. Der diesbezügliche Sachverhalt wurde von der Beklagten nur dürftig begründet, so- dass es an einer hinreichenden Substantiierung des Beweisgegenstands fehlte. Überdies wurden die Beweismittel teilweise nicht hinreichend bezeichnet, teilwei- se fehlte deren Zuordnung zu einer konkreten Tatsachenbehauptung. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Vorinstanz somit zu Recht kein Beweisver- fahren durchgeführt. Da bereits im vorinstanzlichen Verfahren beide Parteien an- waltlich vertreten waren, hat sich die Vorinstanz im Übrigen auch zu Recht zu- rückgehalten, durch Ausübung der richterlichen Fragepflicht darauf hinzuwirken, dass die Parteien genauere Angaben zu den unsubstantiierten Behauptungen der Beklagten gemacht hätten. Demnach ist weder eine Verletzung von Art. 152 ZPO noch von Art. 56 ZPO oder Art. 247 ZPO auszumachen. Ebenso unbegründet ist die Rüge der unrichtigen Feststellung des Sachverhalts, zumal die Vorinstanz weder hinsichtlich der Deckung des klägerischen Bedarfs durch die Fürsorgebe- hörde noch hinsichtlich der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vom

18. August 2016 bis 11. Dezember 2016 von einem falschem Sachverhalt ausge- gangen ist.

E. 5 Höhe des Schadenersatzanspruchs aus Informationspflichtverletzung

E. 5.1 Bereits vor Vorinstanz machte die Beklagte mit Bezug auf die Berech- nung des Schadens geltend, von der Schadenersatzforderung des Klägers sei die Jahresversicherungsprämie der Einzeltaggeldversicherung von Fr. 7'183.80 in Abzug zu bringen (Urk. 25 Rz 22, S. 7). Die Vorinstanz erwog dazu, dass der Klä- ger in der fraglichen Zeit nicht versichert gewesen sei, womit auch keine abzugs- fähigen Prämien angefallen seien. Im Übrigen würden die Prämien nicht der Be- klagten, sondern der Versicherung zustehen, weshalb die Beklagte ohnehin dies- bezüglich nichts geltend machen könne. Dem Kläger seien in der Zeit vom

27. August 2016 bis 11. Dezember 2016 Taggelder von insgesamt Fr. 13'116.60 entgangen (Fr. 121.45 x 108 Tage). Entsprechend sei die Beklagte für die besag- te Zeit in diesem Umfang schadenersatzpflichtig (Urk. 32 E. III/5.8 f., S. 17 f.).

- 17 -

E. 5.2 Im Berufungsverfahren bringt die Beklagte hiergegen vor, bei der klas- sischen Berechnung des Schadens gelte gemäss herrschender Lehre die Diffe- renzhypothese. Demnach stelle der Schaden eine unfreiwillige Vermögensver- minderung dar. Diese könne in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermeh- rung der Passiven oder im entgangenen Gewinn bestehen und entspreche der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis gehabt hätte. Entsprechend sei der Schaden vorliegend so zu berechnen, wie wenn der Kläger in die Einzeltag- geldversicherung eingetreten wäre. Gemäss Offerte der D._____ Versicherungs- Gesellschaft AG hätten sich die Kosten für die Versicherungsprämie und damit für den Übertritt des Klägers in die Einzeltaggeldversicherung auf Fr. 7'183.80 belau- fen. Diese Kosten hätte der Kläger persönlich tragen müssen, was zu einer Ver- mehrung seiner Passiven geführt hätte. Nach Abzug der Prämie von Fr. 7'183.80 seien anstatt der von der Vorinstanz zugesprochenen Taggelder von gesamthaft Fr. 14'209.65 somit nur Fr. 7'025.85 geschuldet (Urk. 31 Rz 28 ff., S. 10 f.)

E. 5.3 Dem hält der Kläger entgegen, schädigendes Ereignis sei vorliegend die Nichtinformation der Beklagten, welche eine Vertragsverletzung darstelle. Der Schaden berechne sich aufgrund der nicht erhaltenen Taggelder, dabei sei eine Verrechnung mit allfälligen Prämien, deren mutmassliche Höhe nachträglich nicht mehr festgestellt werden könne, ausgeschlossen. Zudem sei davon auszugehen, dass der Kläger, wenn die Beklagte das Vorliegen eines unbefristeten Vertrags- verhältnisses anerkannt hätte, mit grosser Wahrscheinlichkeit vom Nachde- ckungsrecht aus dem Kollektivvertrag hätte profitieren können und somit keine Prämien hätte bezahlen müssen. Ferner könne die Offerte des Kollektivversiche- rers der Beklagten ohnehin nicht als Bemessungsgrundlage dienen, zumal der Kollektivversicherer ein erhebliches Interesse daran habe, "die Schadenersatzfor- derung der Beklagten" möglichst tief zu halten. Falls wider Erwarten eine Prämie zu berücksichtigen wäre, so wären maximal vier Monatsprämien gegenzurechnen und nicht eine vollumfängliche Jahresprämie (Urk. 41 S. 13).

E. 5.4 Die Verletzung ihrer Informationspflicht verpflichtet die Beklagte zum Ersatz des positiven Vertragsinteresses resp. Erfüllungsinteresses des Klägers.

- 18 - Mit anderen Worten ist der Kläger wirtschaftlich so zu stellen, wie wenn die Be- klagte ihn über sein Übertrittsrecht von der Kollektiv- in die Einzeltaggeldversiche- rung informiert hätte (vgl. BGer 4C.240/2003 vom 3. Dezember 2003, E. 4; Tarkan Göksu, Präjudizienbuch OR, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts [1875-2015], 9. Aufl. 2016, N 8 zu Art. 97 OR). Diesfalls hätte der Kläger – nach der zutreffenden und im Berufungsverfahren unangefochten gebliebenen Feststel- lung der Vorinstanz (vgl. Urk. 32 E. 5.6, S. 15-17; Urk. 31 Rz 30, S. 10) – eine Einzeltaggeldversicherung abgeschlossen. Wertmässig stehen ihm somit die dar- aus mutmasslich geschuldeten und erbrachten Leistungen zu (vgl. BGer 4C.240/2003 vom 3. Dezember 2003, E. 4). Allerdings bringt die Beklagte zu Recht vor, dass eine solche Einzeltaggeldversicherung ihre Versicherungsleistun- gen nicht unentgeltlich, sondern nur gegen Leistung entsprechender Versiche- rungsprämien erbracht hätte, weshalb Letztere von den entgangenen Taggeldern abzuziehen sind (vgl. dazu auch CA GE in JAR 2006 S. 461, E. 31 ff.). Insofern ist bei der Berechnung des dem Kläger erwachsenen Schadens – entgegen der An- sicht der Vorinstanz – nicht von Relevanz, dass die Prämien einer Einzeltaggeld- versicherung nicht der Beklagten, sondern der Versicherung geschuldet wären. Dass der Kläger mit grosser Wahrscheinlichkeit von einem Nachdeckungsrecht aus dem Kollektivvertrag hätte profitieren können und somit keine Prämien hätte bezahlen müssen, wird vom Kläger erstmals im Berufungsverfahren behauptet. Dieses Vorbringen erfolgt somit verspätet und ist daher nicht zu berücksichtigen (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO; vgl. vorstehend E. II/1.2). Zudem geht der Kläger fehl in der Annahme, die Offerte des Kollektivversicherers der Beklagten – der D._____ Versicherungs-Gesellschaft AG – könne nicht als Bemessungsgrundlage dienen. Zum Einen wies die Beklagte in diesem Zusammenhang bereits vor Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die Einholung von Vergleichsofferten anderer Versiche- rungsgesellschaften nicht sachgerecht wäre, zumal ein Übertritt von der Kollektiv- in die Einzeltaggeldversicherung nur über den Kollektivversicherer der Beklagten hätte erfolgen können (vgl. Prot. I S. 15 f.). Da die D._____ Versicherungs- Gesellschaft AG unbestrittenermassen Kollektivversicherer der Beklagten ist, vermag der Kläger auch aus dem Umstand, dass die Beklagte für ihn gerade kei- ne Kollektivversicherung abgeschlossen hatte, nichts zu seinen Gunsten abzulei-

- 19 - ten. Zum Anderen ist weder ersichtlich noch nachvollziehbar, inwiefern die D._____ Versicherungs-Gesellschaft AG ein Interesse daran haben sollte, dass "die Schadenersatzforderung der Beklagten" (gemeint ist wohl die Schadener- satzpflicht der Beklagten) möglichst tief ausfällt. Aus der von der Beklagten eingereichten Offerte der D._____ Versiche- rungs-Gesellschaft AG geht hervor, dass beim Übertritt von der Kollektiv- in die Einzeltaggeldversicherung eine Jahresprämie von netto Fr. 7'183.80 angefallen wäre (vgl. Urk. 26). Bereits vorinstanzlich machte der Kläger in Bezug auf die Hö- he einer allenfalls abziehbaren Prämie geltend, eine solche müsse auf die fragli- che Zeit, also auf rund vier Monate – September, Oktober, November und De- zember – gekürzt werden (Prot. I S. 12). Dies wurde von der Beklagte in Abrede gestellt – mit der Begründung, der Kläger hätte für den Übertritt von der Kollektiv- in die Einzeltaggeldversicherung die gesamte Jahresprämie "auf ein Mal" bezah- len müssen und somit nicht das Wahlrecht gehabt, die Prämien nur für eine be- grenzte Periode zu bezahlen (Prot. I S. 16). Dass die Einzeltaggeldversicherung bereits per Ende Dezember 2016 wieder hätte gekündigt werden können, wurde vom Kläger nicht aufgezeigt. Insofern vermag er mit seiner unsubstantiierten Be- hauptung die mit der Offerte belegte Tatsache, dass beim Übertritt in die Einzel- taggeldversicherung eine volle Jahresprämie geschuldet wäre, nicht zu entkräf- ten. Von den dem Kläger in der Zeit vom 27. August 2016 bis 11. Dezember 2016 entgangenen Taggeldern von insgesamt Fr. 13'116.60 (Fr. 121.45 x 108 Tage) sind folglich die Kosten für den Übertritt in die Einzeltaggeldversicherung von Fr. 7'183.80 abzuziehen. Der aus Verletzung der Informationspflicht erwach- sene Schaden des Klägers beläuft sich damit auf Fr. 5'932.80 (Fr. 13'116.60 ab- züglich Fr. 7'183.80).

E. 6 Fazit Alles in allem schuldet die Beklagte dem Kläger somit neben dem Ersatz für die entgangenen Krankentaggeldern während der Dauer des Arbeitsverhältnisses von Fr. 1'093.05 (Fr. 121.45 x 9 Tage) weitere Fr. 5'932.80 aus der Verletzung ih-

- 20 - rer Informationspflicht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. g GAV Gebäudetechnik (vgl. vor- stehend E. II/5.4). Der Gesamtanspruch des Klägers beläuft sich damit auf Fr. 7'025.85 brutto für netto zuzüglich 5 % Zins seit dem 12. Dezember 2016. Das vorinstanzliche Urteil ist entsprechend zu korrigieren.

E. 7 Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens

E. 7.1 Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO).

E. 7.2 Die Vorinstanz erhob in Anwendung von Art. 114 lit. c ZPO zu Recht keine Kosten (vgl. Urk. 32 E. IV und Dispositiv-Ziffer 2, S. 18).

E. 7.3 Mit Bezug auf die Entschädigungsfolgen erwog die Vorinstanz, dass der Kläger vollumfänglich obsiege, weshalb ihm gestützt auf Art. 106 ZPO eine volle Parteientschädigung von Fr. 3'265.– (inkl. MwSt.) zuzusprechen sei (Urk. 32 E. IV, S. 18). Da dem Kläger gesamthaft Fr. 7'025.85 und damit rund die Hälfte des von ihm verlangten Betrages zugesprochen werden, beträgt das Obsiegen beider Par- teien rund 50 %. Demgemäss sind für das erstinstanzliche Verfahren keine Par- teientschädigungen zuzusprechen. III.

1. Bei Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis sind bis zu einem Streit- wert von Fr. 30'000.– keine Kosten zu erheben (Art. 114 lit. c ZPO). Das zweitin- stanzliche Verfahren ist daher kostenlos.

2. Im Berufungsverfahren verlangt die Beklagte die Abweisung der Klage (Urk. 31 S. 2). Der Kläger schliesst auf Abweisung der Berufung und beantragt damit die Zusprechung von Fr. 14'209.65 (Urk. 41 S. 2). Zugesprochen werden dem Kläger Fr. 7'025.85. Demgemäss obsiegen beide Parteien auch im Beru-

- 21 - fungsverfahren zu rund 50 %, weshalb auch für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind. Es wird erkannt:

1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 7'025.85 brutto für netto nebst Zins zu 5 % seit 12. Dezember 2016 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben und kei- ne Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 14'209.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 22 - Zürich, 28. Mai 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider MLaw V. Stübi versandt am: am

Dispositiv
  1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 14'209.65 plus Zins zu 5 % seit dem 12. Dezember 2016 zu bezahlen.
  2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zulas- ten der Beklagten. der Beklagten (Urk. 17 S. 1; Urk. 25 S. 1):
  3. Es sei die Klage abzuweisen.
  4. Alles unter Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7 % MwSt.) zulas- ten des Klägers. Urteil des Arbeitsgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 3. Dezember 2018: (Urk. 29 S. 18 f. = Urk. 32 S. 18 f.)
  5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 14'209.65 brutto für netto (Fr. 1'093.05 plus Fr. 13'116.60) nebst Zins zu 5 % seit 12. Dezember 2016 zu bezahlen.
  6. Es werden keine Kosten erhoben.
  7. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 3'265.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
  8. [Schriftliche Mitteilung]
  9. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage] Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 31 S. 2):
  10. Es sei das Urteil des Arbeitsgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom
  11. Dezember 2018 (AH180051) aufzuheben und es sei die Klage des Klägers und Berufungsbeklagten abzuweisen.
  12. Eventualiter sei das Urteil des Arbeitsgerichts Zürich,
  13. Abteilung, vom 3. Dezember 2018 (AH180051) aufzuheben - 3 - und es sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
  14. Alles unter Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7 % MwSt.) für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zulasten des Klägers und Berufungsbeklagten. des Klägers und Berufungsbeklagten (Urk. 41 S. 2):
  15. Die Anträge der Beklagten und Berufungsklägerin seien vollum- fänglich abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil vom
  16. Dezember 2018 sei zu bestätigen.
  17. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu- lasten der Beklagten und Berufungsklägerin. Erwägungen: I.
  18. Die Beklagte und Berufungsklägerin (nachfolgend Beklagte) ist ein Personalvermittlungs- und Personalverleihunternehmen mit Sitz in Zürich (Urk. 5/2). Sie schloss am 7. August 2012 mit dem Kläger und Berufungsbeklag- ten (nachfolgend Kläger) einen Rahmenarbeitsvertrag ab, gemäss welchem Letz- terer von der Beklagten an Drittunternehmer (sog. Einsatzunternehmen) als Ar- beitnehmer verliehen werden konnte (Urk. 19/2). Während eines Arbeitseinsatzes des Klägers beim Einsatzbetrieb "C._____" zog sich der Kläger am 25. März 2016 eine Muskelzerrung zu, die zu einer mehrmonatigen Arbeitsunfähigkeit führte. Die Unfallversicherung Suva leistete für diesen Unfall zunächst Taggelder, stellte ihre Versicherungsleistungen jedoch per 17. August 2016 ein mit der Begründung, die Beschwerden des Klägers seien nunmehr krankhafter Natur (Urk. 5/8). Die Kran- kentaggeldversicherung der Beklagten, die D._____ Versicherungs-Gesellschaft AG, verneinte ihre Leistungspflicht für die Arbeitsunfähigkeit des Klägers ab
  19. August 2016 (Urk. 5/9). Die Beklagte kündigte dem Kläger per 26. August 2016 (Urk. 5/10). Am 11. April 2018 liess der Kläger unter Einreichung der Klage- bewilligung vom 14. Dezember 2017 (Urk. 3) bei der Vorinstanz eine Forderungs- klage über Fr. 14'209.65 zuzüglich Verzugszins anhängig machen (Urk. 1). Konk- ret verlangte er von der Beklagten Schadenersatz für die ihm entgangenen Leis- - 4 - tungen einer Krankentaggeldversicherung für die Zeit von der Leistungseinstel- lung durch die SUVA am 17. August 2016 bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfä- higkeit am 12. Dezember 2016 (Urk. 1 Rz 12, S. 5). Nach durchgeführter Haupt- verhandlung erging am 3. Dezember 2018 das vorinstanzliche Urteil, mit welchem die Klage – unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten – gutgeheissen wurde (vgl. Urk. 32). Betreffend den detaillierten Prozessverlauf des erstinstanzli- chen Verfahrens kann im Übrigen auf die Darstellung im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 32 E. I, S. 2 f.).
  20. Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte mit Eingabe vom 21. Januar 2019 rechtzeitig (vgl. Urk. 30/1) Berufung mit den eingangs zitierten Anträgen (Urk. 31). Die Berufungsantwort des Klägers datiert vom 28. März 2019 (Urk. 41). Da der Kläger zusammen mit dieser Rechtsschrift eine neue Unterlage ins Recht legte (Urk. 44/3), wurde der Beklagten mit Verfügung vom 29. März 2019 Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 45). Mit Eingabe vom 23. April 2019 liess sich die Beklagte innert erstreckter Frist (vgl. Urk. 46) zur Berufungsantwort und Beilage der Gegenseite vernehmen (Urk. 47). Diese Stellungnahme wurde dem Kläger zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Urk. 47). Weitere Eingaben der Parteien er- folgten nicht.
  21. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-30). Das Ver- fahren erweist sich als spruchreif. II.
  22. Prozessuale Vorbemerkungen 1.1 Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbe- gründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der - 5 - erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu be- trachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offen- sichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1). 1.2 Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachen und Beweismittel nur noch zulässig resp. zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vor- gebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Berufungsinstanz soll zwar den erstinstanzlichen Entscheid umfassend über- prüfen, nicht aber alle Sach- und Rechtsfragen völlig neu aufarbeiten und beurtei- len. Alles, was relevant ist, ist grundsätzlich rechtzeitig in das erstinstanzliche Ver- fahren einfliessen zu lassen (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 10, m.w.H.). Jede Partei, welche neue Tatsachen und Beweismittel vorbringt, hat zunächst zu be- haupten und zu beweisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Will eine Partei un- echte Noven geltend machen, so trägt sie die Beweislast für deren Zulässigkeit (Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 317 N 7; BGer 5A_330/2013 vom 24. Sep- tember 2013, E. 3.5.1, m.w.H.). Im Berufungsverfahren ist das Nachbringen von Behauptungen, welche im erstinstanzlichen Verfahren unsubstantiiert geblieben waren, ausgeschlossen (ZK ZPO-Reetz, Vorbemerkungen zu Art. 308-318 N 44). Die Beklagte reicht im Berufungsverfahren mitunter ein neues E-Mail der Ar- beitslosenversicherung des Kantons Zürich vom 11. Januar 2019 ins Recht, in welchem Letztere bestätigt, dass "in der Rechtssache B._____" keinerlei Auskünf- te erteilt werden könnten (Urk. 35/3). Was die Beklagte aus dieser neu eingereich- ten Urkunde zu ihren Gunsten ableiten will, wird in der Berufungsschrift nicht dar- gelegt. Da auch nicht ersichtlich ist, inwiefern diese Urkunde von Relevanz sein sollte, kann offenbleiben, ob es sich dabei um ein zulässiges Novum handelt. - 6 - 1.3 Das vorliegende Verfahren hat eine arbeitsrechtliche Angelegenheit zum Gegenstand, deren Streitwert weniger als Fr. 30'000.– beträgt. Für derartige Streitigkeiten gilt das vereinfachte Verfahren (Art. 243 Abs. 1 ZPO), und das Ge- richt stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO). Die Ermittlung der für den Entscheid massgeblichen Tatsachen (Sachver- haltserstellung) unterliegt der sog. sozialen bzw. eingeschränkten Untersu- chungsmaxime (BGer 4A_46/2016 vom 20. Juni 2016, E. 7.1.2; Brun- ner/Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 247 N 6 und N 10). Diese bezweckt die schwächere Partei zu schützen, die Gleichheit zwischen den Parteien zu garantie- ren und das Verfahren zu beschleunigen (BGE 141 II 569 E. 2.3.1; 125 III 231 E. 4a). Die Parteien sind jedoch auch unter der Herrschaft der eingeschränkten Untersuchungsmaxime nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidwe- sentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Be- weise zu bezeichnen. Sie tragen auch in diesem Bereich die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung. Das Gericht hat den Sachverhalt nicht von sich aus zu erforschen oder nicht vorgetragenen Tatsachen nachzugehen; es stellt mithin kei- ne eigenen Ermittlungen an (Brunner/Steininger, a.a.O., Art. 247 N 10; ZK ZPO- Hauck, Art. 247 N 33; BGer 4C.255/2005 vom 26. Oktober 2005, E. 3.4; 4A_475/2012 vom 6. Dezember 2012, E. 2.2). Nach dem Willen des Gesetzge- bers obliegt dem Gericht bei der sozialen Untersuchungsmaxime einzig die ver- stärkte Fragepflicht. Dabei hat das Gericht den Parteien durch sachgemässe Fra- gen zu helfen, damit die notwendigen Behauptungen gemacht und die dazugehö- rigen Beweismittel bezeichnet werden. Wenn beide Parteien – wie vorliegend – durch einen Anwalt vertreten sind, darf und soll sich das Gericht, wie im ordentli- chen Verfahren, zurückhalten (BGE 141 III 569 E. 2.3.1; BGer 4A_46/2016 vom
  23. Juni 2016, E. 7.1.2; Botschaft ZPO, BBl 2006 7348).
  24. Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz ging in ihrem Urteil davon aus, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden habe, welches am 26. August 2016 infolge Kündigung durch die Beklagte beendet worden sei. Entsprechend habe sich der Kläger bei Eintritt der Krankheit am 17. August 2016 (gemeint ist wohl am - 7 -
  25. August 2016, zumal die Leistungseinstellung der Suva per 17. August 2016 erfolgte, vgl. Urk. 5/8) noch in einem Angestelltenverhältnis befunden (Urk. 32 E. III/2.6, S. 8). Mit Bezug auf die Schadenersatzansprüche des Klägers erwog sie, dass dieser für die Zeit ab Krankheitseintritt bis zur Beendigung des Arbeits- verhältnisses gemäss den Bestimmungen des vorliegend anwendbaren Gesamt- arbeitsvertrages (GAV Gebäudetechnik) hätte krankenversichert sein müssen. Da die Beklagte diese Verpflichtung nicht erfüllt habe, hafte sie für den Schaden, welcher dem Kläger ab 18. August 2016 aus der fehlenden Krankentaggeldversi- cherung erwachsen sei. Als Ersatz für die entgangenen Krankentaggelder wäh- rend der Dauer des Arbeitsverhältnisses schulde die Beklagte dem Kläger "Fr. 121.45 à 9 Tage", also insgesamt Fr. 1'093.05 brutto für netto zuzüglich 5 % Zins seit dem 12. Dezember 2016 (Urk. 32 E. III/4, S. 9-11). Des Weiteren habe die Beklagte ihre Informationspflicht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. g GAV Gebäude- technik verletzt, indem sie den Kläger nicht darüber aufgeklärt habe, dass er bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Recht habe, in eine Einzelversicherung überzutreten. Entsprechend habe sie dem Kläger auch den Schaden für die nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit entgangenen Taggelder einer solchen Einzeltaggeldversicherung zu ersetzen. Dieser Schadenersatzanspruch für die Zeit vom 27. August 2016 bis
  26. Dezember 2016 belaufe sich auf Fr. 13'116.60 (Fr. 121.45 x 108 Tage). Ins- gesamt sei die Beklagte demnach zu verpflichten, dem Kläger Fr. 14'209.65 brut- to für netto (Fr. 1'093.05 + Fr. 13'116.60) nebst Zins zu 5 % seit 12. Dezember 2016 zu bezahlen (Urk. 32 E. III/5, S. 11-18).
  27. Gegenstand der Berufung 3.1 Gegen das vorinstanzliche Urteil erhebt die Beklagte zwei Einwände. Zum Einen macht sie geltend, die Vorinstanz habe es zu Unrecht als erstellt er- achtet, dass der Kläger in der Zeit vom 17. August 2016 bis 21. Dezember 2016 [recte: vom 18. August 2016 bis 11. Dezember 2016] krankheitsbedingt arbeitsun- fähig gewesen sei. In diesem Zusammenhang sei der massgebliche Sachverhalt nicht richtig festgestellt und die von der Beklagten offerierten Beweise nicht rechtsgenügend abgenommen und gewürdigt worden. Zum Anderen macht die - 8 - Beklagte mit Bezug auf den Schadenersatzanspruch aus unterlassener Informati- onspflicht eine unrichtige Rechtsanwendung bei der Ermittlung des Schadens gel- tend (Urk. 31 S. 4 ff.). 3.2 Im Berufungsverfahren unbestritten blieb demgegenüber, dass – wie die Vorinstanz feststellte – zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsver- hältnis bestand, welches am 26. August 2016 endete. Auch die Verletzung der In- formationspflicht nach Art. 50 Abs. 1 lit. g GAV Gebäudetechnik wird von der Be- klagten im Berufungsverfahren nicht mehr in Abrede gestellt.
  28. Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Klägers 4.1 Die Vorinstanz bejahte die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Klägers für die Zeit vom 17. August 2016 bis 21. Dezember 2016 [recte: vom
  29. August 2016 bis 11. Dezember 2016]). Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Arbeitsunfähigkeit mit den im Recht liegenden Arztzeugnissen be- legt sei. Ein Arztzeugnis stelle einen "Anscheinsbeweis" dar, auf welchen die Ge- richte abstellten, solange nicht begründete Zweifel an dessen Richtigkeit geweckt würden. Solche Zweifel vermöge die Beklagte mit ihrer unsubstantiierten Behaup- tung, der Kläger habe in der Zeit nach dem 18. August 2016 Taggelder der Ar- beitslosenkasse erhalten, nicht zu wecken. Entsprechend sei von einer krank- heitsbedingten Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 17. August 2016 und dem
  30. Dezember 2016 [recte: zwischen dem 18. August 2016 und dem
  31. Dezember 2016] auszugehen (Urk. 32 E. III/3, S. 9). 4.2 Die Beklagte ist nach wie vor der Ansicht, der Kläger sei im Zeitraum
  32. August 2016 bis 21. Dezember 2016 [recte: 18. August 2016 bis
  33. Dezember 2016] nicht krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen. Sie macht in diesem Zusammenhang im Wesentlichen geltend, sie habe vor Vorinstanz den Einwand erhoben, dass ihr Informationen vorlägen, wonach der Kläger in der Zeit nach dem 17. August 2016 [recte: 18. August 2016] Taggelder der Arbeitslosen- kassen erhalten habe und demnach vermittlungs- und arbeitsfähig gewesen sei. Diesen Einwand habe die Vorinstanz zu Unrecht als "unsubstantiierte Behaup- tung" verworfen. Die Beklagte habe ihre Behauptung aber nicht leichtfertig erho- - 9 - ben, sondern könne sich auf Informationen von verschiedener Seite abstützen. Leider könnten diese "Informationsquellen" die konkreten Beweismittel nicht bei- bringen. Die Beklagte habe aber entsprechende Beweise zu ihrer Behauptung of- feriert. Sie habe die Befragung von E._____ und F._____ im Rahmen einer "Par- teibefragung/Beweisaussagen" angeboten und zudem beantragt, dass das Ge- richt eine formelle Anfrage bei der Arbeitslosenkassen, "ev. bei der Meldestelle für Schwarzarbeit" stelle und sämtliche Korrespondenz zwischen dem Kläger und dem RAV für die Zeit vom 11. April 2016 bis 31. Dezember 2016 ediere. Die Vor- instanz sei jedoch auf keinen der offerierten Beweise eingegangen. Ebensowenig habe sie den Kläger zu diesem Aspekt im Rahmen der richterlichen Fragepflicht nach Art. 56 ZPO befragt. Die offerierten Beweise seien form- und fristgerecht angeboten worden. Zudem seien sie "tauglich": Hätte die Vorinstanz die offerier- ten Beweise abgenommen, so hätte festgestellt werden können, dass der Kläger Arbeitslosentaggelder bezogen habe, was begründete Zweifel an der generellen Arbeitsunfähigkeit hervorgerufen hätte. Ohne Einsicht in die Korrespondenz zwi- schen der Arbeitslosenkasse und dem Kläger sowie "in die Taggeldabrechnungen der Kasse" könne die Beklagte keine konkreteren Behauptungen aufstellen. In- dem die Vorinstanz die offerierten Beweise nicht abgenommen habe, habe sie Art. 152 ZPO verletzt (Urk. 31 S. 5 f.). 4.3 Der Kläger hält demgegenüber mit der Vorinstanz dafür, dass es sich bei der beklagtischen Behauptung, der Kläger sei nicht arbeitsunfähig gewesen, um einen pauschalen und nicht belegbaren Vorwurf handle. Die Beklagte lege in keiner Weise dar, weshalb die die Arbeitsunfähigkeit des Klägers ausweisenden Arztzeugnisse unrichtig sein sollten bzw. dessen Krankheit nicht bescheinigen könnten. Bereits vor Vorinstanz sei die Beklagte sehr vage geblieben und habe bloss ausgeführt, ihr sei auf dem "Latrinenweg" zu Ohren gekommen, dass der Kläger arbeitsfähig gewesen sei. Es könne nicht Aufgabe des Gerichts sein, Un- terlagen bei der Arbeitslosenkasse einzuholen, "um auf diese Weise die Spekula- tionen der Beklagten zu entkräften". Vielmehr wäre es Aufgabe der Beklagten gewesen, substantiiert darzulegen, weshalb sie an der Arbeitsunfähigkeit des Klägers zweifle. Des Weiteren hätte die Beklagte taugliche Beweismittel präsen- tieren müssen. Inwiefern die Befragungen von E._____ (Verwaltungsratspräsident - 10 - der Beklagten) und F._____ (Verwaltungsratsmitglied der Beklagten) für die Er- mittlung des massgeblichen Sachverhalts hätten zielführend sein können, sei nicht ersichtlich. In Bezug auf ihren Antrag auf Edition sämtlicher Korrespondenz zwischen dem Kläger und dem RAV habe es die Beklagte zudem unterlassen, ih- re Beweisofferte näher zu spezifizieren. Diesbezüglich hätte sie substantiieren müssen, welche Akten sie zu welchen Behauptungen genau hätte ediert haben wollen. Alles in allem sei eine Verletzung des Beweisführungsanspruchs nach Art. 152 ZPO nicht auszumachen (Urk. 41 S. 6-9). 4.4 Gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO haben die Parteien dem Gericht die Tat- sachen, auf die sie ihr Begehren stützen, darzulegen. Die Vorbringen müssen zu- nächst der Behauptungslast genügen. Das ist dann der Fall, wenn der Tatsa- chenvortrag in allgemeiner Weise sämtliche Tatsachen benennt, welche unter die ihr Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind. Ein solchermassen voll- ständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Bestreitet der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Tatsachenbehauptungen müssen dabei so konkret, umfassend und klar formuliert sein, dass die Gegenpartei dazu mit substanziiertem Bestreiten oder Gegenbe- weis Stellung nehmen und das Gericht Bestrittenes rechtlich einordnen und dar- über effizient Beweis führen kann (BGE 127 III 368 E. 2b; Leu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 150 N 65 ff.). Das Erfordernis hinreichender Substantiierung des Beweisthe- mas bezweckt nicht zuletzt die Verhinderung des unzulässigen Ausforschungs- beweises. Eine Partei soll nicht mit bloss vage umschriebenen Beweisthemen an Informationen gelangen, die sie schlicht behauptet oder nur vermutet, ohne sie substantiieren zu können (BK ZPO-Brönnimann, Art. 152 N 33; ZK ZPO- Hasenböhler, Art. 152 N 28). Niedriger anzusetzen sind die Anforderungen an die Substantiierung in der Regel, wenn es um Tatsachen geht, die ausserhalb der Sphäre der behauptenden Partei liegen. So dürfen bei Behauptungen zu Urkun- den, welche sich nicht im Besitz der behauptenden Partei befinden, nicht allzu hohe Anforderungen an den Detaillierungsgrad gestellt werden (BK ZPO-Killias, Art. 221 N 23; ZK ZPO-Leuenberger, Art. 221 N 46). - 11 - 4.5.1 Im vorinstanzlichen Verfahren machte der Kläger geltend, er sei nach der per 17. August 2016 erfolgten Leistungseinstellung durch die Suva weiterhin arbeitsunfähig gewesen – nunmehr aber krankheits- und nicht mehr unfallbedingt. Er habe seine Arbeitsfähigkeit erst wieder am 12. Dezember 2016 erlangt (Urk. 1 S. 3). Seine Arbeitsunfähigkeit für den massgeblichen Zeitpunkt sei lückenlos durch die vorhandenen Arztzeugnisse dokumentiert (Urk. 1 Rz 12, S. 5 mit Ver- weis auf Urk. 5/15). 4.5.2 Im Rahmen ihrer Klageantwort bestritt die Beklagte die Krankheit des Klägers ab 18. August 2016. Sie führte diesbezüglich aus, die Arbeitsunfähigkeit sei nicht ausgewiesen. Dass keine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, ergebe sich aus folgendem Umstand: Die Beklagte habe Informationen darüber, dass der Kläger in der Zeit nach dem 18. August 2016 bis Ende Dezember 2016 gegen- über der Arbeitslosenkasse Ansprüche geltend gemacht und entsprechende Tag- gelder der Arbeitslosenkasse zugesprochen erhalten habe (Urk. 25 Rz 17 f., S. 6). Zu diesen Behauptungen offerierte die Beklagte als Beweismittel einerseits eine "formelle Anfrage des Gerichts bei der Arbeitslosenkasse ev. bei der Meldestelle gegen Schwarzarbeit" und andererseits die Edition sämtlicher Korrespondenz zwischen dem Kläger und der Arbeitslosenkasse sowie dem RAV für die Zeit vom
  34. April 2016 bis 31. Dezember 2016 (Urk. 25 Rz 18, S. 6). Zur Ergänzung führte sie aus, sie habe versucht, an "diese Informationen" zu gelangen, welche "man auf dem Latrinenweg sinngemäss gehört" habe. Es müsse in Betracht gezogen werden, dass ein strafrechtlich unzulässiges Verhalten vorliege. Vor diesem Hin- tergrund seien die Beweisofferten zu betrachten. Das Gericht habe bei Vorliegen entsprechender Hinweise von Amtes wegen zu prüfen, inwieweit jemand "mo- gelt", indem er bei der Arbeitslosenkasse Geld beziehe. Ein Arbeitgeber könne bei der Arbeitslosenkasse keine Informationen betreffend Schwarzarbeit erhalten, sondern lediglich eine Meldung erstatten. Das Gericht habe demgegenüber die Möglichkeit, "die entsprechenden Informationen" einzuholen und zu prüfen, ob "dieser Vorwurf" zutreffe. "Wenn nicht, würde es zum stossenden Ergebnis füh- ren, dass jemand einfach doppelt kassieren" könne und niemand etwas dagegen mache (Prot. I S. 7). Zu ihren Behauptungen, der Kläger sei in der Zeit vom
  35. August 2016 bis und mit 11. Dezember 2016 in den Genuss der Zahlung von - 12 - Arbeitslosengeldern gelangt und somit vermittlungs- und arbeitsfähig gewesen, offerierte die Beklagte zudem die Parteibefragung und Beweisaussage von E._____ und F._____ (Urk. 25 Rz 21, S. 7). 4.5.3 Daraufhin bestritt der Kläger, irgendwelche Leistungen von der Ar- beitslosenkasse erhalten zu haben. Er sei arbeitsunfähig und entsprechend auch nicht vermittelbar gewesen. Seine Arbeitsunfähigkeit sei – wie bereits ausgeführt – ausgewiesen. Er habe von der Fürsorge gelebt und zusätzlich Privatkredite auf- genommen, weil er eben in der Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit in eine Versiche- rungslücke gefallen sei (Prot. I S. 11 f.). 4.5.4 Zuletzt brachte die Beklagte vor, es werde an den bisherigen Ausfüh- rungen festgehalten. Soweit der Kläger ausgeführt habe, von der Fürsorge gelebt zu haben, sei er darauf zu behaften. Wenn dem so wäre, dann hätte der Kläger auch keinen Schaden erlitten und wäre nicht mehr aktivlegitimiert, zumal sein An- spruch diesfalls auf einen Dritten übergegangen wäre. Der Kläger könne nicht doppelt kassieren (Prot. I S. 17). 4.6.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist die Arbeitsunfähigkeit des Klägers für die vorliegend massgebende Zeit vom 18. August 2016 bis
  36. Dezember 2016 durchgehend mit Arztzeugnissen belegt. Es liegen fünf Zeug- nisse im Recht, in welchen Dr. med. G._____ aufgrund seiner Untersuchung die Arbeitsunfähigkeit des Klägers bescheinigte. Auch der Zeitpunkt der Ausstellung der einzelnen Zeugnisse gibt keinen Anlass für eine kritische Betrachtung, zumal diese grossmehrheitlich nicht rückdatiert wurden (vgl. zum Ganzen Urk. 5/15). 4.6.2 Die Beklagte will die Erkrankung des Klägers resp. die Richtigkeit der Arztzeugnisse mit der Gegenbehauptung, der Kläger habe Arbeitslosentaggeld bezogen und sei demnach vermittlungs- und arbeitsfähig gewesen, in Zweifel zie- hen. Ihre diesbezüglichen Vorbringen blieben im vorinstanzlichen Verfahren je- doch, wie die vorherigen Ausführungen nochmals erhellen, sehr vage. So hat sie weder dargelegt, wie bzw. durch wen sie diese "Information" in Erfahrung habe bringen können, noch weshalb sie ihre "Informationsquellen" nicht genauer be- zeichnen könne. Sie hat zwar die Befragung der beiden Parteivertreter E._____ - 13 - und F._____ als Beweisofferten angeboten, jedoch ohne auszuführen, wozu sich diese Personen äussern könnten. Es bleibt daher unklar, ob diese Personen Ge- naueres zur behaupteten Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit des Klägers wissen oder ob sie bloss bestätigen könnten, dass der Beklagten Informationen betref- fend den angeblichen Bezug von Arbeitslosentaggeldern vorlägen. Auch hinsichtlich der weiteren Beweismittel der Beklagten ("formelle Anfrage des Gerichts bei der Arbeitslosenkasse ev. bei der Meldestelle gegen Schwarzar- beit" und Edition der Korrespondenz zwischen dem Kläger und der Arbeitslosen- kasse sowie dem RAV) bestehen zahlreiche Unklarheiten. Es erschliesst sich ins- besondere nicht, inwiefern die Meldestelle für Schwarzarbeit zur behaupteten Ar- beitsfähigkeit des Klägers Auskunft erteilen könnte. Da die Beklagte selbst den Hinweis anbrachte, die Beweisofferten seien vor dem Hintergrund zu betrachten, dass womöglich ein strafrechtlich unzulässiges Verhalten vorliege, ist davon aus- zugehen, dass zumindest die beantragte Anfrage des Gerichts bei der Meldestelle für Schwarzarbeit nicht in direktem Zusammenhang mit der vorliegend relevanten Behauptung der Beklagten steht. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte zum Einen behauptete, der Kläger habe nach dem 18. August 2016 Arbeitslosen- taggelder bezogen, zum Anderen aber die Edition der Korrespondenz zwischen dem Kläger und der Arbeitslosenkasse sowie dem RAV für den Zeitraum 11. April 2016 bis 31. Dezember 2016 beantragte. Sowohl am 11. April 2016 als auch am
  37. August 2016 war der Kläger noch bei der Beklagten angestellt. Dass die Ar- beitslosenkasse dem Kläger trotz bestehendem Arbeitsverhältnis bereits Arbeits- losentaggeld ausbezahlt haben soll, ist nicht plausibel. Zu bezweifeln ist ferner, dass der Kläger ab 11. April 2016 mit der Arbeitslosenkasse und dem RAV kor- respondiert haben soll, verfügte er zu diesem Zeitpunkt doch aktenkundig und unbestrittenermassen noch über Versicherungsleistungen der Suva (vgl. Urk. 5/8). Zwar kann die Beklagte nicht wissen, was genau Inhalt der (angebli- chen) Korrespondenz zwischen dem Kläger und der Arbeitslosenkasse bzw. dem RAV gewesen sein soll, zumal die diesbezüglichen Tatsachen ausserhalb der Sphäre der Beklagten liegen. Insofern dürfen an den Detaillierungsgrad der Be- hauptungen hinsichtlich des Inhalts dieser Kontakte keine allzu hohen Anforde- rungen gestellt werden. Die Beklagte hätte aber zumindest darlegen müssen, - 14 - weshalb sie davon ausgeht, dass der Kläger nach dem 18. August 2016 Arbeits- losentaggelder bezogen und ab 11. April 2016 mit der Arbeitslosenkasse und dem RAV korrespondiert habe. Ihre Vorbringen zum behaupteten Bezug von Arbeitslo- sentaggeldern sind somit insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht unsubstantiiert. Aus all diesen Umständen muss angenommen werden, dass es sich bei dem bloss vage umschriebenen Beweisthema der Arbeits- und Vermittlungsfähig- keit des Klägers um blosse Vermutungen der Beklagten handelt. Hinzu kommt, dass der Kläger den unsubstantiierten Vorbringen der Beklag- ten entgegenhielt, er habe nach der Leistungseinstellung der Suva nicht von Ar- beitslosentaggeldern, sondern von der Fürsorge und Privatdarlehen gelebt. Letz- teres wurde von der Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren nicht bestritten (vgl. vorstehend E. II/4.5.4) und gilt damit als anerkannt. Bereits damit ist gesagt, dass die im Berufungsverfahren erhobene Beanstandung der Beklagten, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, dass die Lebenshaltungskosten des Klägers durch die Fürsorge gedeckt worden seien (vgl. Urk. 31 S. 6-10), ins Leere führt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger im Berufungsverfahren zur Untermauerung seiner – vorinstanzlich unbestritten gebliebenen – Behauptung auch noch eine Bestätigung der Wohngemeinde über den Bezug von Sozialhilfe im Zeitraum 1. September 2016 bis 31. Dezember 2016 vorzulegen vermochte (vgl. Urk. 44/3). Entgegen der Ansicht der Beklagten (vgl. Urk. 31 S. 9) hat der Kläger damit an der Hauptverhandlung vom 27. September 2018 weder gelogen, noch kann aus seinen entsprechenden Vorbringen auf die von der Beklagten be- hauptete Arbeitsfähigkeit geschlossen werden. Vielmehr spricht der Umstand, dass der Kläger in der massgeblichen Zeit durch das Sozialamt unterstützt wurde, gerade gegen den behaupteten Bezug von Arbeitslosengeldern und die daraus abgeleitete Vermittlungs- und Arbeitsfähigkeit des Klägers. Nachdem der Kläger mit seiner – unbestritten gebliebenen – Gegenbehaup- tung ein gewichtiges Indiz gegen die von der Beklagten behauptete Arbeitsfähig- keit vorbringen konnte, wäre die Beklagte umso mehr gehalten gewesen, klar und nachvollziehbar darzulegen, weshalb begründeter Anlass zur Annahme bestehen sollte, der Kläger habe in der fraglichen Zeit Arbeitslosengelder bezogen. Da die - 15 - Beklagte auch dies unterliess, durfte die Vorinstanz ohne Weiteres darauf schliessen, dass die unsubstantiierten Behauptungen der Beklagten keine so grossen Zweifel an der generellen Arbeitsunfähigkeit des Klägers weckten, dass der Anscheinsbeweis der Arztzeugnisse von Dr. med. G._____ umgestossen würde. 4.6.3 Zudem geht die Beklagte fehl in der Annahme, der Kläger sei – soweit er in der massgeblichen Zeit von dritter Seite Gelder erhalten habe – zur Gel- tendmachung des Schadens gegenüber der Beklagten mangels Aktivlegitimation nicht mehr berechtigt (vgl. Urk. 31 Rz 19, S. 7; Urk. 47 Rz 4, S. 2). Zwar kann die Leistung von wirtschaftlicher Hilfe davon abhängig gemacht werden, dass die un- terstützte Person bestehende oder künftige vermögensrechtliche Ansprüche ge- genüber Dritten bis zur Höhe der empfangenen Leistungen an die Sozialbehörde abtritt (vgl. § 19 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG], LS 851.1). Wie der Kläger zu Recht vorbringt (vgl. Urk. 41 S. 10), gehen solche Ansprüche gegenüber Dritten aber nicht im Sinne einer Legalzession von Geset- zes wegen auf die Sozialbehörde über. Dass der Kläger seine Ansprüche gegen- über der Beklagten an die Sozialbehörde abgetreten haben soll, wurde von keiner Partei behauptet. Entsprechend kann die Beklagte aus ihren Vorbringen, es liege kein Hinweis auf eine Abtretung von allfälligen Ansprüchen des Klägers an die Gemeinde H._____ in den Akten (vgl. Urk. 47 Rz 6), nichts zu ihren Gunsten ab- leiten. Ebenso wenig ist im Zusammenhang mit der Aktivlegitimation des Klägers von Relevanz, ob die Sozialbehörde H._____ Kenntnis davon hat, dass der Klä- ger im Rahmen eines Forderungsprozesses Schadenersatzansprüche für die Zeit geltend macht, in welcher ihm zumindest teilweise Sozialhilfegelder ausbezahlt wurden (vgl. zu den diesbezüglichen Vorbringen der Beklagten Urk. 47 Rz 6). Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz bei der gegebenen Ausgangslage die Aktivlegitimation des Klägers zur Geltendmachung der Schadenersatzansprüche gegenüber der Beklagten bejahen und in dieser Hinsicht auf sachverhaltliche Wei- terungen verzichten. 4.7 Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, wurde das Gericht auf- grund der Parteivorbringen der Beklagten nicht in die Lage versetzt, die Arbeits- - 16 - unfähigkeit des Klägers zwischen dem 17. August 2016 und 11. Dezember 2016 resp. die Richtigkeit der entsprechenden Arztzeugnisse in Zweifel zu ziehen. Der diesbezügliche Sachverhalt wurde von der Beklagten nur dürftig begründet, so- dass es an einer hinreichenden Substantiierung des Beweisgegenstands fehlte. Überdies wurden die Beweismittel teilweise nicht hinreichend bezeichnet, teilwei- se fehlte deren Zuordnung zu einer konkreten Tatsachenbehauptung. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Vorinstanz somit zu Recht kein Beweisver- fahren durchgeführt. Da bereits im vorinstanzlichen Verfahren beide Parteien an- waltlich vertreten waren, hat sich die Vorinstanz im Übrigen auch zu Recht zu- rückgehalten, durch Ausübung der richterlichen Fragepflicht darauf hinzuwirken, dass die Parteien genauere Angaben zu den unsubstantiierten Behauptungen der Beklagten gemacht hätten. Demnach ist weder eine Verletzung von Art. 152 ZPO noch von Art. 56 ZPO oder Art. 247 ZPO auszumachen. Ebenso unbegründet ist die Rüge der unrichtigen Feststellung des Sachverhalts, zumal die Vorinstanz weder hinsichtlich der Deckung des klägerischen Bedarfs durch die Fürsorgebe- hörde noch hinsichtlich der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vom
  38. August 2016 bis 11. Dezember 2016 von einem falschem Sachverhalt ausge- gangen ist.
  39. Höhe des Schadenersatzanspruchs aus Informationspflichtverletzung 5.1 Bereits vor Vorinstanz machte die Beklagte mit Bezug auf die Berech- nung des Schadens geltend, von der Schadenersatzforderung des Klägers sei die Jahresversicherungsprämie der Einzeltaggeldversicherung von Fr. 7'183.80 in Abzug zu bringen (Urk. 25 Rz 22, S. 7). Die Vorinstanz erwog dazu, dass der Klä- ger in der fraglichen Zeit nicht versichert gewesen sei, womit auch keine abzugs- fähigen Prämien angefallen seien. Im Übrigen würden die Prämien nicht der Be- klagten, sondern der Versicherung zustehen, weshalb die Beklagte ohnehin dies- bezüglich nichts geltend machen könne. Dem Kläger seien in der Zeit vom
  40. August 2016 bis 11. Dezember 2016 Taggelder von insgesamt Fr. 13'116.60 entgangen (Fr. 121.45 x 108 Tage). Entsprechend sei die Beklagte für die besag- te Zeit in diesem Umfang schadenersatzpflichtig (Urk. 32 E. III/5.8 f., S. 17 f.). - 17 - 5.2 Im Berufungsverfahren bringt die Beklagte hiergegen vor, bei der klas- sischen Berechnung des Schadens gelte gemäss herrschender Lehre die Diffe- renzhypothese. Demnach stelle der Schaden eine unfreiwillige Vermögensver- minderung dar. Diese könne in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermeh- rung der Passiven oder im entgangenen Gewinn bestehen und entspreche der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis gehabt hätte. Entsprechend sei der Schaden vorliegend so zu berechnen, wie wenn der Kläger in die Einzeltag- geldversicherung eingetreten wäre. Gemäss Offerte der D._____ Versicherungs- Gesellschaft AG hätten sich die Kosten für die Versicherungsprämie und damit für den Übertritt des Klägers in die Einzeltaggeldversicherung auf Fr. 7'183.80 belau- fen. Diese Kosten hätte der Kläger persönlich tragen müssen, was zu einer Ver- mehrung seiner Passiven geführt hätte. Nach Abzug der Prämie von Fr. 7'183.80 seien anstatt der von der Vorinstanz zugesprochenen Taggelder von gesamthaft Fr. 14'209.65 somit nur Fr. 7'025.85 geschuldet (Urk. 31 Rz 28 ff., S. 10 f.) 5.3 Dem hält der Kläger entgegen, schädigendes Ereignis sei vorliegend die Nichtinformation der Beklagten, welche eine Vertragsverletzung darstelle. Der Schaden berechne sich aufgrund der nicht erhaltenen Taggelder, dabei sei eine Verrechnung mit allfälligen Prämien, deren mutmassliche Höhe nachträglich nicht mehr festgestellt werden könne, ausgeschlossen. Zudem sei davon auszugehen, dass der Kläger, wenn die Beklagte das Vorliegen eines unbefristeten Vertrags- verhältnisses anerkannt hätte, mit grosser Wahrscheinlichkeit vom Nachde- ckungsrecht aus dem Kollektivvertrag hätte profitieren können und somit keine Prämien hätte bezahlen müssen. Ferner könne die Offerte des Kollektivversiche- rers der Beklagten ohnehin nicht als Bemessungsgrundlage dienen, zumal der Kollektivversicherer ein erhebliches Interesse daran habe, "die Schadenersatzfor- derung der Beklagten" möglichst tief zu halten. Falls wider Erwarten eine Prämie zu berücksichtigen wäre, so wären maximal vier Monatsprämien gegenzurechnen und nicht eine vollumfängliche Jahresprämie (Urk. 41 S. 13). 5.4 Die Verletzung ihrer Informationspflicht verpflichtet die Beklagte zum Ersatz des positiven Vertragsinteresses resp. Erfüllungsinteresses des Klägers. - 18 - Mit anderen Worten ist der Kläger wirtschaftlich so zu stellen, wie wenn die Be- klagte ihn über sein Übertrittsrecht von der Kollektiv- in die Einzeltaggeldversiche- rung informiert hätte (vgl. BGer 4C.240/2003 vom 3. Dezember 2003, E. 4; Tarkan Göksu, Präjudizienbuch OR, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts [1875-2015], 9. Aufl. 2016, N 8 zu Art. 97 OR). Diesfalls hätte der Kläger – nach der zutreffenden und im Berufungsverfahren unangefochten gebliebenen Feststel- lung der Vorinstanz (vgl. Urk. 32 E. 5.6, S. 15-17; Urk. 31 Rz 30, S. 10) – eine Einzeltaggeldversicherung abgeschlossen. Wertmässig stehen ihm somit die dar- aus mutmasslich geschuldeten und erbrachten Leistungen zu (vgl. BGer 4C.240/2003 vom 3. Dezember 2003, E. 4). Allerdings bringt die Beklagte zu Recht vor, dass eine solche Einzeltaggeldversicherung ihre Versicherungsleistun- gen nicht unentgeltlich, sondern nur gegen Leistung entsprechender Versiche- rungsprämien erbracht hätte, weshalb Letztere von den entgangenen Taggeldern abzuziehen sind (vgl. dazu auch CA GE in JAR 2006 S. 461, E. 31 ff.). Insofern ist bei der Berechnung des dem Kläger erwachsenen Schadens – entgegen der An- sicht der Vorinstanz – nicht von Relevanz, dass die Prämien einer Einzeltaggeld- versicherung nicht der Beklagten, sondern der Versicherung geschuldet wären. Dass der Kläger mit grosser Wahrscheinlichkeit von einem Nachdeckungsrecht aus dem Kollektivvertrag hätte profitieren können und somit keine Prämien hätte bezahlen müssen, wird vom Kläger erstmals im Berufungsverfahren behauptet. Dieses Vorbringen erfolgt somit verspätet und ist daher nicht zu berücksichtigen (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO; vgl. vorstehend E. II/1.2). Zudem geht der Kläger fehl in der Annahme, die Offerte des Kollektivversicherers der Beklagten – der D._____ Versicherungs-Gesellschaft AG – könne nicht als Bemessungsgrundlage dienen. Zum Einen wies die Beklagte in diesem Zusammenhang bereits vor Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die Einholung von Vergleichsofferten anderer Versiche- rungsgesellschaften nicht sachgerecht wäre, zumal ein Übertritt von der Kollektiv- in die Einzeltaggeldversicherung nur über den Kollektivversicherer der Beklagten hätte erfolgen können (vgl. Prot. I S. 15 f.). Da die D._____ Versicherungs- Gesellschaft AG unbestrittenermassen Kollektivversicherer der Beklagten ist, vermag der Kläger auch aus dem Umstand, dass die Beklagte für ihn gerade kei- ne Kollektivversicherung abgeschlossen hatte, nichts zu seinen Gunsten abzulei- - 19 - ten. Zum Anderen ist weder ersichtlich noch nachvollziehbar, inwiefern die D._____ Versicherungs-Gesellschaft AG ein Interesse daran haben sollte, dass "die Schadenersatzforderung der Beklagten" (gemeint ist wohl die Schadener- satzpflicht der Beklagten) möglichst tief ausfällt. Aus der von der Beklagten eingereichten Offerte der D._____ Versiche- rungs-Gesellschaft AG geht hervor, dass beim Übertritt von der Kollektiv- in die Einzeltaggeldversicherung eine Jahresprämie von netto Fr. 7'183.80 angefallen wäre (vgl. Urk. 26). Bereits vorinstanzlich machte der Kläger in Bezug auf die Hö- he einer allenfalls abziehbaren Prämie geltend, eine solche müsse auf die fragli- che Zeit, also auf rund vier Monate – September, Oktober, November und De- zember – gekürzt werden (Prot. I S. 12). Dies wurde von der Beklagte in Abrede gestellt – mit der Begründung, der Kläger hätte für den Übertritt von der Kollektiv- in die Einzeltaggeldversicherung die gesamte Jahresprämie "auf ein Mal" bezah- len müssen und somit nicht das Wahlrecht gehabt, die Prämien nur für eine be- grenzte Periode zu bezahlen (Prot. I S. 16). Dass die Einzeltaggeldversicherung bereits per Ende Dezember 2016 wieder hätte gekündigt werden können, wurde vom Kläger nicht aufgezeigt. Insofern vermag er mit seiner unsubstantiierten Be- hauptung die mit der Offerte belegte Tatsache, dass beim Übertritt in die Einzel- taggeldversicherung eine volle Jahresprämie geschuldet wäre, nicht zu entkräf- ten. Von den dem Kläger in der Zeit vom 27. August 2016 bis 11. Dezember 2016 entgangenen Taggeldern von insgesamt Fr. 13'116.60 (Fr. 121.45 x 108 Tage) sind folglich die Kosten für den Übertritt in die Einzeltaggeldversicherung von Fr. 7'183.80 abzuziehen. Der aus Verletzung der Informationspflicht erwach- sene Schaden des Klägers beläuft sich damit auf Fr. 5'932.80 (Fr. 13'116.60 ab- züglich Fr. 7'183.80).
  41. Fazit Alles in allem schuldet die Beklagte dem Kläger somit neben dem Ersatz für die entgangenen Krankentaggeldern während der Dauer des Arbeitsverhältnisses von Fr. 1'093.05 (Fr. 121.45 x 9 Tage) weitere Fr. 5'932.80 aus der Verletzung ih- - 20 - rer Informationspflicht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. g GAV Gebäudetechnik (vgl. vor- stehend E. II/5.4). Der Gesamtanspruch des Klägers beläuft sich damit auf Fr. 7'025.85 brutto für netto zuzüglich 5 % Zins seit dem 12. Dezember 2016. Das vorinstanzliche Urteil ist entsprechend zu korrigieren.
  42. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens 7.1 Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). 7.2 Die Vorinstanz erhob in Anwendung von Art. 114 lit. c ZPO zu Recht keine Kosten (vgl. Urk. 32 E. IV und Dispositiv-Ziffer 2, S. 18). 7.3 Mit Bezug auf die Entschädigungsfolgen erwog die Vorinstanz, dass der Kläger vollumfänglich obsiege, weshalb ihm gestützt auf Art. 106 ZPO eine volle Parteientschädigung von Fr. 3'265.– (inkl. MwSt.) zuzusprechen sei (Urk. 32 E. IV, S. 18). Da dem Kläger gesamthaft Fr. 7'025.85 und damit rund die Hälfte des von ihm verlangten Betrages zugesprochen werden, beträgt das Obsiegen beider Par- teien rund 50 %. Demgemäss sind für das erstinstanzliche Verfahren keine Par- teientschädigungen zuzusprechen. III.
  43. Bei Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis sind bis zu einem Streit- wert von Fr. 30'000.– keine Kosten zu erheben (Art. 114 lit. c ZPO). Das zweitin- stanzliche Verfahren ist daher kostenlos.
  44. Im Berufungsverfahren verlangt die Beklagte die Abweisung der Klage (Urk. 31 S. 2). Der Kläger schliesst auf Abweisung der Berufung und beantragt damit die Zusprechung von Fr. 14'209.65 (Urk. 41 S. 2). Zugesprochen werden dem Kläger Fr. 7'025.85. Demgemäss obsiegen beide Parteien auch im Beru- - 21 - fungsverfahren zu rund 50 %, weshalb auch für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind. Es wird erkannt:
  45. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 7'025.85 brutto für netto nebst Zins zu 5 % seit 12. Dezember 2016 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  46. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  47. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben und kei- ne Parteientschädigungen zugesprochen.
  48. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  49. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 14'209.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 22 - Zürich, 28. Mai 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider MLaw V. Stübi versandt am: am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LA190005-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin MLaw V. Stübi Urteil vom 28. Mai 2019 in Sachen A._____ AG, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Fürsprecherin lic. iur. Y._____, betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 3. Dezember 2018 (AH180051-L)

- 2 - Rechtsbegehren: des Klägers (Urk. 1 S. 2; Urk. 22 S. 1):

1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 14'209.65 plus Zins zu 5 % seit dem 12. Dezember 2016 zu bezahlen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zulas- ten der Beklagten. der Beklagten (Urk. 17 S. 1; Urk. 25 S. 1):

1. Es sei die Klage abzuweisen.

2. Alles unter Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7 % MwSt.) zulas- ten des Klägers. Urteil des Arbeitsgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 3. Dezember 2018: (Urk. 29 S. 18 f. = Urk. 32 S. 18 f.)

1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 14'209.65 brutto für netto (Fr. 1'093.05 plus Fr. 13'116.60) nebst Zins zu 5 % seit 12. Dezember 2016 zu bezahlen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 3'265.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4. [Schriftliche Mitteilung]

5. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage] Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 31 S. 2):

1. Es sei das Urteil des Arbeitsgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom

3. Dezember 2018 (AH180051) aufzuheben und es sei die Klage des Klägers und Berufungsbeklagten abzuweisen.

2. Eventualiter sei das Urteil des Arbeitsgerichts Zürich,

2. Abteilung, vom 3. Dezember 2018 (AH180051) aufzuheben

- 3 - und es sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Alles unter Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7 % MwSt.) für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zulasten des Klägers und Berufungsbeklagten. des Klägers und Berufungsbeklagten (Urk. 41 S. 2):

1. Die Anträge der Beklagten und Berufungsklägerin seien vollum- fänglich abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil vom

3. Dezember 2018 sei zu bestätigen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu- lasten der Beklagten und Berufungsklägerin. Erwägungen: I.

1. Die Beklagte und Berufungsklägerin (nachfolgend Beklagte) ist ein Personalvermittlungs- und Personalverleihunternehmen mit Sitz in Zürich (Urk. 5/2). Sie schloss am 7. August 2012 mit dem Kläger und Berufungsbeklag- ten (nachfolgend Kläger) einen Rahmenarbeitsvertrag ab, gemäss welchem Letz- terer von der Beklagten an Drittunternehmer (sog. Einsatzunternehmen) als Ar- beitnehmer verliehen werden konnte (Urk. 19/2). Während eines Arbeitseinsatzes des Klägers beim Einsatzbetrieb "C._____" zog sich der Kläger am 25. März 2016 eine Muskelzerrung zu, die zu einer mehrmonatigen Arbeitsunfähigkeit führte. Die Unfallversicherung Suva leistete für diesen Unfall zunächst Taggelder, stellte ihre Versicherungsleistungen jedoch per 17. August 2016 ein mit der Begründung, die Beschwerden des Klägers seien nunmehr krankhafter Natur (Urk. 5/8). Die Kran- kentaggeldversicherung der Beklagten, die D._____ Versicherungs-Gesellschaft AG, verneinte ihre Leistungspflicht für die Arbeitsunfähigkeit des Klägers ab

18. August 2016 (Urk. 5/9). Die Beklagte kündigte dem Kläger per 26. August 2016 (Urk. 5/10). Am 11. April 2018 liess der Kläger unter Einreichung der Klage- bewilligung vom 14. Dezember 2017 (Urk. 3) bei der Vorinstanz eine Forderungs- klage über Fr. 14'209.65 zuzüglich Verzugszins anhängig machen (Urk. 1). Konk- ret verlangte er von der Beklagten Schadenersatz für die ihm entgangenen Leis-

- 4 - tungen einer Krankentaggeldversicherung für die Zeit von der Leistungseinstel- lung durch die SUVA am 17. August 2016 bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfä- higkeit am 12. Dezember 2016 (Urk. 1 Rz 12, S. 5). Nach durchgeführter Haupt- verhandlung erging am 3. Dezember 2018 das vorinstanzliche Urteil, mit welchem die Klage – unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten – gutgeheissen wurde (vgl. Urk. 32). Betreffend den detaillierten Prozessverlauf des erstinstanzli- chen Verfahrens kann im Übrigen auf die Darstellung im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 32 E. I, S. 2 f.).

2. Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte mit Eingabe vom 21. Januar 2019 rechtzeitig (vgl. Urk. 30/1) Berufung mit den eingangs zitierten Anträgen (Urk. 31). Die Berufungsantwort des Klägers datiert vom 28. März 2019 (Urk. 41). Da der Kläger zusammen mit dieser Rechtsschrift eine neue Unterlage ins Recht legte (Urk. 44/3), wurde der Beklagten mit Verfügung vom 29. März 2019 Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 45). Mit Eingabe vom 23. April 2019 liess sich die Beklagte innert erstreckter Frist (vgl. Urk. 46) zur Berufungsantwort und Beilage der Gegenseite vernehmen (Urk. 47). Diese Stellungnahme wurde dem Kläger zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Urk. 47). Weitere Eingaben der Parteien er- folgten nicht.

3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-30). Das Ver- fahren erweist sich als spruchreif. II.

1. Prozessuale Vorbemerkungen 1.1 Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbe- gründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der

- 5 - erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu be- trachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offen- sichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1). 1.2 Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachen und Beweismittel nur noch zulässig resp. zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vor- gebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Berufungsinstanz soll zwar den erstinstanzlichen Entscheid umfassend über- prüfen, nicht aber alle Sach- und Rechtsfragen völlig neu aufarbeiten und beurtei- len. Alles, was relevant ist, ist grundsätzlich rechtzeitig in das erstinstanzliche Ver- fahren einfliessen zu lassen (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 10, m.w.H.). Jede Partei, welche neue Tatsachen und Beweismittel vorbringt, hat zunächst zu be- haupten und zu beweisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Will eine Partei un- echte Noven geltend machen, so trägt sie die Beweislast für deren Zulässigkeit (Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 317 N 7; BGer 5A_330/2013 vom 24. Sep- tember 2013, E. 3.5.1, m.w.H.). Im Berufungsverfahren ist das Nachbringen von Behauptungen, welche im erstinstanzlichen Verfahren unsubstantiiert geblieben waren, ausgeschlossen (ZK ZPO-Reetz, Vorbemerkungen zu Art. 308-318 N 44). Die Beklagte reicht im Berufungsverfahren mitunter ein neues E-Mail der Ar- beitslosenversicherung des Kantons Zürich vom 11. Januar 2019 ins Recht, in welchem Letztere bestätigt, dass "in der Rechtssache B._____" keinerlei Auskünf- te erteilt werden könnten (Urk. 35/3). Was die Beklagte aus dieser neu eingereich- ten Urkunde zu ihren Gunsten ableiten will, wird in der Berufungsschrift nicht dar- gelegt. Da auch nicht ersichtlich ist, inwiefern diese Urkunde von Relevanz sein sollte, kann offenbleiben, ob es sich dabei um ein zulässiges Novum handelt.

- 6 - 1.3 Das vorliegende Verfahren hat eine arbeitsrechtliche Angelegenheit zum Gegenstand, deren Streitwert weniger als Fr. 30'000.– beträgt. Für derartige Streitigkeiten gilt das vereinfachte Verfahren (Art. 243 Abs. 1 ZPO), und das Ge- richt stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO). Die Ermittlung der für den Entscheid massgeblichen Tatsachen (Sachver- haltserstellung) unterliegt der sog. sozialen bzw. eingeschränkten Untersu- chungsmaxime (BGer 4A_46/2016 vom 20. Juni 2016, E. 7.1.2; Brun- ner/Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 247 N 6 und N 10). Diese bezweckt die schwächere Partei zu schützen, die Gleichheit zwischen den Parteien zu garantie- ren und das Verfahren zu beschleunigen (BGE 141 II 569 E. 2.3.1; 125 III 231 E. 4a). Die Parteien sind jedoch auch unter der Herrschaft der eingeschränkten Untersuchungsmaxime nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidwe- sentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Be- weise zu bezeichnen. Sie tragen auch in diesem Bereich die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung. Das Gericht hat den Sachverhalt nicht von sich aus zu erforschen oder nicht vorgetragenen Tatsachen nachzugehen; es stellt mithin kei- ne eigenen Ermittlungen an (Brunner/Steininger, a.a.O., Art. 247 N 10; ZK ZPO- Hauck, Art. 247 N 33; BGer 4C.255/2005 vom 26. Oktober 2005, E. 3.4; 4A_475/2012 vom 6. Dezember 2012, E. 2.2). Nach dem Willen des Gesetzge- bers obliegt dem Gericht bei der sozialen Untersuchungsmaxime einzig die ver- stärkte Fragepflicht. Dabei hat das Gericht den Parteien durch sachgemässe Fra- gen zu helfen, damit die notwendigen Behauptungen gemacht und die dazugehö- rigen Beweismittel bezeichnet werden. Wenn beide Parteien – wie vorliegend – durch einen Anwalt vertreten sind, darf und soll sich das Gericht, wie im ordentli- chen Verfahren, zurückhalten (BGE 141 III 569 E. 2.3.1; BGer 4A_46/2016 vom

20. Juni 2016, E. 7.1.2; Botschaft ZPO, BBl 2006 7348).

2. Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz ging in ihrem Urteil davon aus, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden habe, welches am 26. August 2016 infolge Kündigung durch die Beklagte beendet worden sei. Entsprechend habe sich der Kläger bei Eintritt der Krankheit am 17. August 2016 (gemeint ist wohl am

- 7 -

18. August 2016, zumal die Leistungseinstellung der Suva per 17. August 2016 erfolgte, vgl. Urk. 5/8) noch in einem Angestelltenverhältnis befunden (Urk. 32 E. III/2.6, S. 8). Mit Bezug auf die Schadenersatzansprüche des Klägers erwog sie, dass dieser für die Zeit ab Krankheitseintritt bis zur Beendigung des Arbeits- verhältnisses gemäss den Bestimmungen des vorliegend anwendbaren Gesamt- arbeitsvertrages (GAV Gebäudetechnik) hätte krankenversichert sein müssen. Da die Beklagte diese Verpflichtung nicht erfüllt habe, hafte sie für den Schaden, welcher dem Kläger ab 18. August 2016 aus der fehlenden Krankentaggeldversi- cherung erwachsen sei. Als Ersatz für die entgangenen Krankentaggelder wäh- rend der Dauer des Arbeitsverhältnisses schulde die Beklagte dem Kläger "Fr. 121.45 à 9 Tage", also insgesamt Fr. 1'093.05 brutto für netto zuzüglich 5 % Zins seit dem 12. Dezember 2016 (Urk. 32 E. III/4, S. 9-11). Des Weiteren habe die Beklagte ihre Informationspflicht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. g GAV Gebäude- technik verletzt, indem sie den Kläger nicht darüber aufgeklärt habe, dass er bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Recht habe, in eine Einzelversicherung überzutreten. Entsprechend habe sie dem Kläger auch den Schaden für die nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit entgangenen Taggelder einer solchen Einzeltaggeldversicherung zu ersetzen. Dieser Schadenersatzanspruch für die Zeit vom 27. August 2016 bis

11. Dezember 2016 belaufe sich auf Fr. 13'116.60 (Fr. 121.45 x 108 Tage). Ins- gesamt sei die Beklagte demnach zu verpflichten, dem Kläger Fr. 14'209.65 brut- to für netto (Fr. 1'093.05 + Fr. 13'116.60) nebst Zins zu 5 % seit 12. Dezember 2016 zu bezahlen (Urk. 32 E. III/5, S. 11-18).

3. Gegenstand der Berufung 3.1 Gegen das vorinstanzliche Urteil erhebt die Beklagte zwei Einwände. Zum Einen macht sie geltend, die Vorinstanz habe es zu Unrecht als erstellt er- achtet, dass der Kläger in der Zeit vom 17. August 2016 bis 21. Dezember 2016 [recte: vom 18. August 2016 bis 11. Dezember 2016] krankheitsbedingt arbeitsun- fähig gewesen sei. In diesem Zusammenhang sei der massgebliche Sachverhalt nicht richtig festgestellt und die von der Beklagten offerierten Beweise nicht rechtsgenügend abgenommen und gewürdigt worden. Zum Anderen macht die

- 8 - Beklagte mit Bezug auf den Schadenersatzanspruch aus unterlassener Informati- onspflicht eine unrichtige Rechtsanwendung bei der Ermittlung des Schadens gel- tend (Urk. 31 S. 4 ff.). 3.2 Im Berufungsverfahren unbestritten blieb demgegenüber, dass – wie die Vorinstanz feststellte – zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsver- hältnis bestand, welches am 26. August 2016 endete. Auch die Verletzung der In- formationspflicht nach Art. 50 Abs. 1 lit. g GAV Gebäudetechnik wird von der Be- klagten im Berufungsverfahren nicht mehr in Abrede gestellt.

4. Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Klägers 4.1 Die Vorinstanz bejahte die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Klägers für die Zeit vom 17. August 2016 bis 21. Dezember 2016 [recte: vom

18. August 2016 bis 11. Dezember 2016]). Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Arbeitsunfähigkeit mit den im Recht liegenden Arztzeugnissen be- legt sei. Ein Arztzeugnis stelle einen "Anscheinsbeweis" dar, auf welchen die Ge- richte abstellten, solange nicht begründete Zweifel an dessen Richtigkeit geweckt würden. Solche Zweifel vermöge die Beklagte mit ihrer unsubstantiierten Behaup- tung, der Kläger habe in der Zeit nach dem 18. August 2016 Taggelder der Ar- beitslosenkasse erhalten, nicht zu wecken. Entsprechend sei von einer krank- heitsbedingten Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 17. August 2016 und dem

21. Dezember 2016 [recte: zwischen dem 18. August 2016 und dem

11. Dezember 2016] auszugehen (Urk. 32 E. III/3, S. 9). 4.2 Die Beklagte ist nach wie vor der Ansicht, der Kläger sei im Zeitraum

17. August 2016 bis 21. Dezember 2016 [recte: 18. August 2016 bis

11. Dezember 2016] nicht krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen. Sie macht in diesem Zusammenhang im Wesentlichen geltend, sie habe vor Vorinstanz den Einwand erhoben, dass ihr Informationen vorlägen, wonach der Kläger in der Zeit nach dem 17. August 2016 [recte: 18. August 2016] Taggelder der Arbeitslosen- kassen erhalten habe und demnach vermittlungs- und arbeitsfähig gewesen sei. Diesen Einwand habe die Vorinstanz zu Unrecht als "unsubstantiierte Behaup- tung" verworfen. Die Beklagte habe ihre Behauptung aber nicht leichtfertig erho-

- 9 - ben, sondern könne sich auf Informationen von verschiedener Seite abstützen. Leider könnten diese "Informationsquellen" die konkreten Beweismittel nicht bei- bringen. Die Beklagte habe aber entsprechende Beweise zu ihrer Behauptung of- feriert. Sie habe die Befragung von E._____ und F._____ im Rahmen einer "Par- teibefragung/Beweisaussagen" angeboten und zudem beantragt, dass das Ge- richt eine formelle Anfrage bei der Arbeitslosenkassen, "ev. bei der Meldestelle für Schwarzarbeit" stelle und sämtliche Korrespondenz zwischen dem Kläger und dem RAV für die Zeit vom 11. April 2016 bis 31. Dezember 2016 ediere. Die Vor- instanz sei jedoch auf keinen der offerierten Beweise eingegangen. Ebensowenig habe sie den Kläger zu diesem Aspekt im Rahmen der richterlichen Fragepflicht nach Art. 56 ZPO befragt. Die offerierten Beweise seien form- und fristgerecht angeboten worden. Zudem seien sie "tauglich": Hätte die Vorinstanz die offerier- ten Beweise abgenommen, so hätte festgestellt werden können, dass der Kläger Arbeitslosentaggelder bezogen habe, was begründete Zweifel an der generellen Arbeitsunfähigkeit hervorgerufen hätte. Ohne Einsicht in die Korrespondenz zwi- schen der Arbeitslosenkasse und dem Kläger sowie "in die Taggeldabrechnungen der Kasse" könne die Beklagte keine konkreteren Behauptungen aufstellen. In- dem die Vorinstanz die offerierten Beweise nicht abgenommen habe, habe sie Art. 152 ZPO verletzt (Urk. 31 S. 5 f.). 4.3 Der Kläger hält demgegenüber mit der Vorinstanz dafür, dass es sich bei der beklagtischen Behauptung, der Kläger sei nicht arbeitsunfähig gewesen, um einen pauschalen und nicht belegbaren Vorwurf handle. Die Beklagte lege in keiner Weise dar, weshalb die die Arbeitsunfähigkeit des Klägers ausweisenden Arztzeugnisse unrichtig sein sollten bzw. dessen Krankheit nicht bescheinigen könnten. Bereits vor Vorinstanz sei die Beklagte sehr vage geblieben und habe bloss ausgeführt, ihr sei auf dem "Latrinenweg" zu Ohren gekommen, dass der Kläger arbeitsfähig gewesen sei. Es könne nicht Aufgabe des Gerichts sein, Un- terlagen bei der Arbeitslosenkasse einzuholen, "um auf diese Weise die Spekula- tionen der Beklagten zu entkräften". Vielmehr wäre es Aufgabe der Beklagten gewesen, substantiiert darzulegen, weshalb sie an der Arbeitsunfähigkeit des Klägers zweifle. Des Weiteren hätte die Beklagte taugliche Beweismittel präsen- tieren müssen. Inwiefern die Befragungen von E._____ (Verwaltungsratspräsident

- 10 - der Beklagten) und F._____ (Verwaltungsratsmitglied der Beklagten) für die Er- mittlung des massgeblichen Sachverhalts hätten zielführend sein können, sei nicht ersichtlich. In Bezug auf ihren Antrag auf Edition sämtlicher Korrespondenz zwischen dem Kläger und dem RAV habe es die Beklagte zudem unterlassen, ih- re Beweisofferte näher zu spezifizieren. Diesbezüglich hätte sie substantiieren müssen, welche Akten sie zu welchen Behauptungen genau hätte ediert haben wollen. Alles in allem sei eine Verletzung des Beweisführungsanspruchs nach Art. 152 ZPO nicht auszumachen (Urk. 41 S. 6-9). 4.4 Gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO haben die Parteien dem Gericht die Tat- sachen, auf die sie ihr Begehren stützen, darzulegen. Die Vorbringen müssen zu- nächst der Behauptungslast genügen. Das ist dann der Fall, wenn der Tatsa- chenvortrag in allgemeiner Weise sämtliche Tatsachen benennt, welche unter die ihr Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind. Ein solchermassen voll- ständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Bestreitet der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Tatsachenbehauptungen müssen dabei so konkret, umfassend und klar formuliert sein, dass die Gegenpartei dazu mit substanziiertem Bestreiten oder Gegenbe- weis Stellung nehmen und das Gericht Bestrittenes rechtlich einordnen und dar- über effizient Beweis führen kann (BGE 127 III 368 E. 2b; Leu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 150 N 65 ff.). Das Erfordernis hinreichender Substantiierung des Beweisthe- mas bezweckt nicht zuletzt die Verhinderung des unzulässigen Ausforschungs- beweises. Eine Partei soll nicht mit bloss vage umschriebenen Beweisthemen an Informationen gelangen, die sie schlicht behauptet oder nur vermutet, ohne sie substantiieren zu können (BK ZPO-Brönnimann, Art. 152 N 33; ZK ZPO- Hasenböhler, Art. 152 N 28). Niedriger anzusetzen sind die Anforderungen an die Substantiierung in der Regel, wenn es um Tatsachen geht, die ausserhalb der Sphäre der behauptenden Partei liegen. So dürfen bei Behauptungen zu Urkun- den, welche sich nicht im Besitz der behauptenden Partei befinden, nicht allzu hohe Anforderungen an den Detaillierungsgrad gestellt werden (BK ZPO-Killias, Art. 221 N 23; ZK ZPO-Leuenberger, Art. 221 N 46).

- 11 - 4.5.1 Im vorinstanzlichen Verfahren machte der Kläger geltend, er sei nach der per 17. August 2016 erfolgten Leistungseinstellung durch die Suva weiterhin arbeitsunfähig gewesen – nunmehr aber krankheits- und nicht mehr unfallbedingt. Er habe seine Arbeitsfähigkeit erst wieder am 12. Dezember 2016 erlangt (Urk. 1 S. 3). Seine Arbeitsunfähigkeit für den massgeblichen Zeitpunkt sei lückenlos durch die vorhandenen Arztzeugnisse dokumentiert (Urk. 1 Rz 12, S. 5 mit Ver- weis auf Urk. 5/15). 4.5.2 Im Rahmen ihrer Klageantwort bestritt die Beklagte die Krankheit des Klägers ab 18. August 2016. Sie führte diesbezüglich aus, die Arbeitsunfähigkeit sei nicht ausgewiesen. Dass keine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, ergebe sich aus folgendem Umstand: Die Beklagte habe Informationen darüber, dass der Kläger in der Zeit nach dem 18. August 2016 bis Ende Dezember 2016 gegen- über der Arbeitslosenkasse Ansprüche geltend gemacht und entsprechende Tag- gelder der Arbeitslosenkasse zugesprochen erhalten habe (Urk. 25 Rz 17 f., S. 6). Zu diesen Behauptungen offerierte die Beklagte als Beweismittel einerseits eine "formelle Anfrage des Gerichts bei der Arbeitslosenkasse ev. bei der Meldestelle gegen Schwarzarbeit" und andererseits die Edition sämtlicher Korrespondenz zwischen dem Kläger und der Arbeitslosenkasse sowie dem RAV für die Zeit vom

11. April 2016 bis 31. Dezember 2016 (Urk. 25 Rz 18, S. 6). Zur Ergänzung führte sie aus, sie habe versucht, an "diese Informationen" zu gelangen, welche "man auf dem Latrinenweg sinngemäss gehört" habe. Es müsse in Betracht gezogen werden, dass ein strafrechtlich unzulässiges Verhalten vorliege. Vor diesem Hin- tergrund seien die Beweisofferten zu betrachten. Das Gericht habe bei Vorliegen entsprechender Hinweise von Amtes wegen zu prüfen, inwieweit jemand "mo- gelt", indem er bei der Arbeitslosenkasse Geld beziehe. Ein Arbeitgeber könne bei der Arbeitslosenkasse keine Informationen betreffend Schwarzarbeit erhalten, sondern lediglich eine Meldung erstatten. Das Gericht habe demgegenüber die Möglichkeit, "die entsprechenden Informationen" einzuholen und zu prüfen, ob "dieser Vorwurf" zutreffe. "Wenn nicht, würde es zum stossenden Ergebnis füh- ren, dass jemand einfach doppelt kassieren" könne und niemand etwas dagegen mache (Prot. I S. 7). Zu ihren Behauptungen, der Kläger sei in der Zeit vom

18. August 2016 bis und mit 11. Dezember 2016 in den Genuss der Zahlung von

- 12 - Arbeitslosengeldern gelangt und somit vermittlungs- und arbeitsfähig gewesen, offerierte die Beklagte zudem die Parteibefragung und Beweisaussage von E._____ und F._____ (Urk. 25 Rz 21, S. 7). 4.5.3 Daraufhin bestritt der Kläger, irgendwelche Leistungen von der Ar- beitslosenkasse erhalten zu haben. Er sei arbeitsunfähig und entsprechend auch nicht vermittelbar gewesen. Seine Arbeitsunfähigkeit sei – wie bereits ausgeführt

– ausgewiesen. Er habe von der Fürsorge gelebt und zusätzlich Privatkredite auf- genommen, weil er eben in der Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit in eine Versiche- rungslücke gefallen sei (Prot. I S. 11 f.). 4.5.4 Zuletzt brachte die Beklagte vor, es werde an den bisherigen Ausfüh- rungen festgehalten. Soweit der Kläger ausgeführt habe, von der Fürsorge gelebt zu haben, sei er darauf zu behaften. Wenn dem so wäre, dann hätte der Kläger auch keinen Schaden erlitten und wäre nicht mehr aktivlegitimiert, zumal sein An- spruch diesfalls auf einen Dritten übergegangen wäre. Der Kläger könne nicht doppelt kassieren (Prot. I S. 17). 4.6.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist die Arbeitsunfähigkeit des Klägers für die vorliegend massgebende Zeit vom 18. August 2016 bis

11. Dezember 2016 durchgehend mit Arztzeugnissen belegt. Es liegen fünf Zeug- nisse im Recht, in welchen Dr. med. G._____ aufgrund seiner Untersuchung die Arbeitsunfähigkeit des Klägers bescheinigte. Auch der Zeitpunkt der Ausstellung der einzelnen Zeugnisse gibt keinen Anlass für eine kritische Betrachtung, zumal diese grossmehrheitlich nicht rückdatiert wurden (vgl. zum Ganzen Urk. 5/15). 4.6.2 Die Beklagte will die Erkrankung des Klägers resp. die Richtigkeit der Arztzeugnisse mit der Gegenbehauptung, der Kläger habe Arbeitslosentaggeld bezogen und sei demnach vermittlungs- und arbeitsfähig gewesen, in Zweifel zie- hen. Ihre diesbezüglichen Vorbringen blieben im vorinstanzlichen Verfahren je- doch, wie die vorherigen Ausführungen nochmals erhellen, sehr vage. So hat sie weder dargelegt, wie bzw. durch wen sie diese "Information" in Erfahrung habe bringen können, noch weshalb sie ihre "Informationsquellen" nicht genauer be- zeichnen könne. Sie hat zwar die Befragung der beiden Parteivertreter E._____

- 13 - und F._____ als Beweisofferten angeboten, jedoch ohne auszuführen, wozu sich diese Personen äussern könnten. Es bleibt daher unklar, ob diese Personen Ge- naueres zur behaupteten Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit des Klägers wissen oder ob sie bloss bestätigen könnten, dass der Beklagten Informationen betref- fend den angeblichen Bezug von Arbeitslosentaggeldern vorlägen. Auch hinsichtlich der weiteren Beweismittel der Beklagten ("formelle Anfrage des Gerichts bei der Arbeitslosenkasse ev. bei der Meldestelle gegen Schwarzar- beit" und Edition der Korrespondenz zwischen dem Kläger und der Arbeitslosen- kasse sowie dem RAV) bestehen zahlreiche Unklarheiten. Es erschliesst sich ins- besondere nicht, inwiefern die Meldestelle für Schwarzarbeit zur behaupteten Ar- beitsfähigkeit des Klägers Auskunft erteilen könnte. Da die Beklagte selbst den Hinweis anbrachte, die Beweisofferten seien vor dem Hintergrund zu betrachten, dass womöglich ein strafrechtlich unzulässiges Verhalten vorliege, ist davon aus- zugehen, dass zumindest die beantragte Anfrage des Gerichts bei der Meldestelle für Schwarzarbeit nicht in direktem Zusammenhang mit der vorliegend relevanten Behauptung der Beklagten steht. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte zum Einen behauptete, der Kläger habe nach dem 18. August 2016 Arbeitslosen- taggelder bezogen, zum Anderen aber die Edition der Korrespondenz zwischen dem Kläger und der Arbeitslosenkasse sowie dem RAV für den Zeitraum 11. April 2016 bis 31. Dezember 2016 beantragte. Sowohl am 11. April 2016 als auch am

18. August 2016 war der Kläger noch bei der Beklagten angestellt. Dass die Ar- beitslosenkasse dem Kläger trotz bestehendem Arbeitsverhältnis bereits Arbeits- losentaggeld ausbezahlt haben soll, ist nicht plausibel. Zu bezweifeln ist ferner, dass der Kläger ab 11. April 2016 mit der Arbeitslosenkasse und dem RAV kor- respondiert haben soll, verfügte er zu diesem Zeitpunkt doch aktenkundig und unbestrittenermassen noch über Versicherungsleistungen der Suva (vgl. Urk. 5/8). Zwar kann die Beklagte nicht wissen, was genau Inhalt der (angebli- chen) Korrespondenz zwischen dem Kläger und der Arbeitslosenkasse bzw. dem RAV gewesen sein soll, zumal die diesbezüglichen Tatsachen ausserhalb der Sphäre der Beklagten liegen. Insofern dürfen an den Detaillierungsgrad der Be- hauptungen hinsichtlich des Inhalts dieser Kontakte keine allzu hohen Anforde- rungen gestellt werden. Die Beklagte hätte aber zumindest darlegen müssen,

- 14 - weshalb sie davon ausgeht, dass der Kläger nach dem 18. August 2016 Arbeits- losentaggelder bezogen und ab 11. April 2016 mit der Arbeitslosenkasse und dem RAV korrespondiert habe. Ihre Vorbringen zum behaupteten Bezug von Arbeitslo- sentaggeldern sind somit insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht unsubstantiiert. Aus all diesen Umständen muss angenommen werden, dass es sich bei dem bloss vage umschriebenen Beweisthema der Arbeits- und Vermittlungsfähig- keit des Klägers um blosse Vermutungen der Beklagten handelt. Hinzu kommt, dass der Kläger den unsubstantiierten Vorbringen der Beklag- ten entgegenhielt, er habe nach der Leistungseinstellung der Suva nicht von Ar- beitslosentaggeldern, sondern von der Fürsorge und Privatdarlehen gelebt. Letz- teres wurde von der Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren nicht bestritten (vgl. vorstehend E. II/4.5.4) und gilt damit als anerkannt. Bereits damit ist gesagt, dass die im Berufungsverfahren erhobene Beanstandung der Beklagten, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, dass die Lebenshaltungskosten des Klägers durch die Fürsorge gedeckt worden seien (vgl. Urk. 31 S. 6-10), ins Leere führt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger im Berufungsverfahren zur Untermauerung seiner – vorinstanzlich unbestritten gebliebenen – Behauptung auch noch eine Bestätigung der Wohngemeinde über den Bezug von Sozialhilfe im Zeitraum 1. September 2016 bis 31. Dezember 2016 vorzulegen vermochte (vgl. Urk. 44/3). Entgegen der Ansicht der Beklagten (vgl. Urk. 31 S. 9) hat der Kläger damit an der Hauptverhandlung vom 27. September 2018 weder gelogen, noch kann aus seinen entsprechenden Vorbringen auf die von der Beklagten be- hauptete Arbeitsfähigkeit geschlossen werden. Vielmehr spricht der Umstand, dass der Kläger in der massgeblichen Zeit durch das Sozialamt unterstützt wurde, gerade gegen den behaupteten Bezug von Arbeitslosengeldern und die daraus abgeleitete Vermittlungs- und Arbeitsfähigkeit des Klägers. Nachdem der Kläger mit seiner – unbestritten gebliebenen – Gegenbehaup- tung ein gewichtiges Indiz gegen die von der Beklagten behauptete Arbeitsfähig- keit vorbringen konnte, wäre die Beklagte umso mehr gehalten gewesen, klar und nachvollziehbar darzulegen, weshalb begründeter Anlass zur Annahme bestehen sollte, der Kläger habe in der fraglichen Zeit Arbeitslosengelder bezogen. Da die

- 15 - Beklagte auch dies unterliess, durfte die Vorinstanz ohne Weiteres darauf schliessen, dass die unsubstantiierten Behauptungen der Beklagten keine so grossen Zweifel an der generellen Arbeitsunfähigkeit des Klägers weckten, dass der Anscheinsbeweis der Arztzeugnisse von Dr. med. G._____ umgestossen würde. 4.6.3 Zudem geht die Beklagte fehl in der Annahme, der Kläger sei – soweit er in der massgeblichen Zeit von dritter Seite Gelder erhalten habe – zur Gel- tendmachung des Schadens gegenüber der Beklagten mangels Aktivlegitimation nicht mehr berechtigt (vgl. Urk. 31 Rz 19, S. 7; Urk. 47 Rz 4, S. 2). Zwar kann die Leistung von wirtschaftlicher Hilfe davon abhängig gemacht werden, dass die un- terstützte Person bestehende oder künftige vermögensrechtliche Ansprüche ge- genüber Dritten bis zur Höhe der empfangenen Leistungen an die Sozialbehörde abtritt (vgl. § 19 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG], LS 851.1). Wie der Kläger zu Recht vorbringt (vgl. Urk. 41 S. 10), gehen solche Ansprüche gegenüber Dritten aber nicht im Sinne einer Legalzession von Geset- zes wegen auf die Sozialbehörde über. Dass der Kläger seine Ansprüche gegen- über der Beklagten an die Sozialbehörde abgetreten haben soll, wurde von keiner Partei behauptet. Entsprechend kann die Beklagte aus ihren Vorbringen, es liege kein Hinweis auf eine Abtretung von allfälligen Ansprüchen des Klägers an die Gemeinde H._____ in den Akten (vgl. Urk. 47 Rz 6), nichts zu ihren Gunsten ab- leiten. Ebenso wenig ist im Zusammenhang mit der Aktivlegitimation des Klägers von Relevanz, ob die Sozialbehörde H._____ Kenntnis davon hat, dass der Klä- ger im Rahmen eines Forderungsprozesses Schadenersatzansprüche für die Zeit geltend macht, in welcher ihm zumindest teilweise Sozialhilfegelder ausbezahlt wurden (vgl. zu den diesbezüglichen Vorbringen der Beklagten Urk. 47 Rz 6). Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz bei der gegebenen Ausgangslage die Aktivlegitimation des Klägers zur Geltendmachung der Schadenersatzansprüche gegenüber der Beklagten bejahen und in dieser Hinsicht auf sachverhaltliche Wei- terungen verzichten. 4.7 Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, wurde das Gericht auf- grund der Parteivorbringen der Beklagten nicht in die Lage versetzt, die Arbeits-

- 16 - unfähigkeit des Klägers zwischen dem 17. August 2016 und 11. Dezember 2016 resp. die Richtigkeit der entsprechenden Arztzeugnisse in Zweifel zu ziehen. Der diesbezügliche Sachverhalt wurde von der Beklagten nur dürftig begründet, so- dass es an einer hinreichenden Substantiierung des Beweisgegenstands fehlte. Überdies wurden die Beweismittel teilweise nicht hinreichend bezeichnet, teilwei- se fehlte deren Zuordnung zu einer konkreten Tatsachenbehauptung. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Vorinstanz somit zu Recht kein Beweisver- fahren durchgeführt. Da bereits im vorinstanzlichen Verfahren beide Parteien an- waltlich vertreten waren, hat sich die Vorinstanz im Übrigen auch zu Recht zu- rückgehalten, durch Ausübung der richterlichen Fragepflicht darauf hinzuwirken, dass die Parteien genauere Angaben zu den unsubstantiierten Behauptungen der Beklagten gemacht hätten. Demnach ist weder eine Verletzung von Art. 152 ZPO noch von Art. 56 ZPO oder Art. 247 ZPO auszumachen. Ebenso unbegründet ist die Rüge der unrichtigen Feststellung des Sachverhalts, zumal die Vorinstanz weder hinsichtlich der Deckung des klägerischen Bedarfs durch die Fürsorgebe- hörde noch hinsichtlich der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vom

18. August 2016 bis 11. Dezember 2016 von einem falschem Sachverhalt ausge- gangen ist.

5. Höhe des Schadenersatzanspruchs aus Informationspflichtverletzung 5.1 Bereits vor Vorinstanz machte die Beklagte mit Bezug auf die Berech- nung des Schadens geltend, von der Schadenersatzforderung des Klägers sei die Jahresversicherungsprämie der Einzeltaggeldversicherung von Fr. 7'183.80 in Abzug zu bringen (Urk. 25 Rz 22, S. 7). Die Vorinstanz erwog dazu, dass der Klä- ger in der fraglichen Zeit nicht versichert gewesen sei, womit auch keine abzugs- fähigen Prämien angefallen seien. Im Übrigen würden die Prämien nicht der Be- klagten, sondern der Versicherung zustehen, weshalb die Beklagte ohnehin dies- bezüglich nichts geltend machen könne. Dem Kläger seien in der Zeit vom

27. August 2016 bis 11. Dezember 2016 Taggelder von insgesamt Fr. 13'116.60 entgangen (Fr. 121.45 x 108 Tage). Entsprechend sei die Beklagte für die besag- te Zeit in diesem Umfang schadenersatzpflichtig (Urk. 32 E. III/5.8 f., S. 17 f.).

- 17 - 5.2 Im Berufungsverfahren bringt die Beklagte hiergegen vor, bei der klas- sischen Berechnung des Schadens gelte gemäss herrschender Lehre die Diffe- renzhypothese. Demnach stelle der Schaden eine unfreiwillige Vermögensver- minderung dar. Diese könne in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermeh- rung der Passiven oder im entgangenen Gewinn bestehen und entspreche der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis gehabt hätte. Entsprechend sei der Schaden vorliegend so zu berechnen, wie wenn der Kläger in die Einzeltag- geldversicherung eingetreten wäre. Gemäss Offerte der D._____ Versicherungs- Gesellschaft AG hätten sich die Kosten für die Versicherungsprämie und damit für den Übertritt des Klägers in die Einzeltaggeldversicherung auf Fr. 7'183.80 belau- fen. Diese Kosten hätte der Kläger persönlich tragen müssen, was zu einer Ver- mehrung seiner Passiven geführt hätte. Nach Abzug der Prämie von Fr. 7'183.80 seien anstatt der von der Vorinstanz zugesprochenen Taggelder von gesamthaft Fr. 14'209.65 somit nur Fr. 7'025.85 geschuldet (Urk. 31 Rz 28 ff., S. 10 f.) 5.3 Dem hält der Kläger entgegen, schädigendes Ereignis sei vorliegend die Nichtinformation der Beklagten, welche eine Vertragsverletzung darstelle. Der Schaden berechne sich aufgrund der nicht erhaltenen Taggelder, dabei sei eine Verrechnung mit allfälligen Prämien, deren mutmassliche Höhe nachträglich nicht mehr festgestellt werden könne, ausgeschlossen. Zudem sei davon auszugehen, dass der Kläger, wenn die Beklagte das Vorliegen eines unbefristeten Vertrags- verhältnisses anerkannt hätte, mit grosser Wahrscheinlichkeit vom Nachde- ckungsrecht aus dem Kollektivvertrag hätte profitieren können und somit keine Prämien hätte bezahlen müssen. Ferner könne die Offerte des Kollektivversiche- rers der Beklagten ohnehin nicht als Bemessungsgrundlage dienen, zumal der Kollektivversicherer ein erhebliches Interesse daran habe, "die Schadenersatzfor- derung der Beklagten" möglichst tief zu halten. Falls wider Erwarten eine Prämie zu berücksichtigen wäre, so wären maximal vier Monatsprämien gegenzurechnen und nicht eine vollumfängliche Jahresprämie (Urk. 41 S. 13). 5.4 Die Verletzung ihrer Informationspflicht verpflichtet die Beklagte zum Ersatz des positiven Vertragsinteresses resp. Erfüllungsinteresses des Klägers.

- 18 - Mit anderen Worten ist der Kläger wirtschaftlich so zu stellen, wie wenn die Be- klagte ihn über sein Übertrittsrecht von der Kollektiv- in die Einzeltaggeldversiche- rung informiert hätte (vgl. BGer 4C.240/2003 vom 3. Dezember 2003, E. 4; Tarkan Göksu, Präjudizienbuch OR, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts [1875-2015], 9. Aufl. 2016, N 8 zu Art. 97 OR). Diesfalls hätte der Kläger – nach der zutreffenden und im Berufungsverfahren unangefochten gebliebenen Feststel- lung der Vorinstanz (vgl. Urk. 32 E. 5.6, S. 15-17; Urk. 31 Rz 30, S. 10) – eine Einzeltaggeldversicherung abgeschlossen. Wertmässig stehen ihm somit die dar- aus mutmasslich geschuldeten und erbrachten Leistungen zu (vgl. BGer 4C.240/2003 vom 3. Dezember 2003, E. 4). Allerdings bringt die Beklagte zu Recht vor, dass eine solche Einzeltaggeldversicherung ihre Versicherungsleistun- gen nicht unentgeltlich, sondern nur gegen Leistung entsprechender Versiche- rungsprämien erbracht hätte, weshalb Letztere von den entgangenen Taggeldern abzuziehen sind (vgl. dazu auch CA GE in JAR 2006 S. 461, E. 31 ff.). Insofern ist bei der Berechnung des dem Kläger erwachsenen Schadens – entgegen der An- sicht der Vorinstanz – nicht von Relevanz, dass die Prämien einer Einzeltaggeld- versicherung nicht der Beklagten, sondern der Versicherung geschuldet wären. Dass der Kläger mit grosser Wahrscheinlichkeit von einem Nachdeckungsrecht aus dem Kollektivvertrag hätte profitieren können und somit keine Prämien hätte bezahlen müssen, wird vom Kläger erstmals im Berufungsverfahren behauptet. Dieses Vorbringen erfolgt somit verspätet und ist daher nicht zu berücksichtigen (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO; vgl. vorstehend E. II/1.2). Zudem geht der Kläger fehl in der Annahme, die Offerte des Kollektivversicherers der Beklagten – der D._____ Versicherungs-Gesellschaft AG – könne nicht als Bemessungsgrundlage dienen. Zum Einen wies die Beklagte in diesem Zusammenhang bereits vor Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die Einholung von Vergleichsofferten anderer Versiche- rungsgesellschaften nicht sachgerecht wäre, zumal ein Übertritt von der Kollektiv- in die Einzeltaggeldversicherung nur über den Kollektivversicherer der Beklagten hätte erfolgen können (vgl. Prot. I S. 15 f.). Da die D._____ Versicherungs- Gesellschaft AG unbestrittenermassen Kollektivversicherer der Beklagten ist, vermag der Kläger auch aus dem Umstand, dass die Beklagte für ihn gerade kei- ne Kollektivversicherung abgeschlossen hatte, nichts zu seinen Gunsten abzulei-

- 19 - ten. Zum Anderen ist weder ersichtlich noch nachvollziehbar, inwiefern die D._____ Versicherungs-Gesellschaft AG ein Interesse daran haben sollte, dass "die Schadenersatzforderung der Beklagten" (gemeint ist wohl die Schadener- satzpflicht der Beklagten) möglichst tief ausfällt. Aus der von der Beklagten eingereichten Offerte der D._____ Versiche- rungs-Gesellschaft AG geht hervor, dass beim Übertritt von der Kollektiv- in die Einzeltaggeldversicherung eine Jahresprämie von netto Fr. 7'183.80 angefallen wäre (vgl. Urk. 26). Bereits vorinstanzlich machte der Kläger in Bezug auf die Hö- he einer allenfalls abziehbaren Prämie geltend, eine solche müsse auf die fragli- che Zeit, also auf rund vier Monate – September, Oktober, November und De- zember – gekürzt werden (Prot. I S. 12). Dies wurde von der Beklagte in Abrede gestellt – mit der Begründung, der Kläger hätte für den Übertritt von der Kollektiv- in die Einzeltaggeldversicherung die gesamte Jahresprämie "auf ein Mal" bezah- len müssen und somit nicht das Wahlrecht gehabt, die Prämien nur für eine be- grenzte Periode zu bezahlen (Prot. I S. 16). Dass die Einzeltaggeldversicherung bereits per Ende Dezember 2016 wieder hätte gekündigt werden können, wurde vom Kläger nicht aufgezeigt. Insofern vermag er mit seiner unsubstantiierten Be- hauptung die mit der Offerte belegte Tatsache, dass beim Übertritt in die Einzel- taggeldversicherung eine volle Jahresprämie geschuldet wäre, nicht zu entkräf- ten. Von den dem Kläger in der Zeit vom 27. August 2016 bis 11. Dezember 2016 entgangenen Taggeldern von insgesamt Fr. 13'116.60 (Fr. 121.45 x 108 Tage) sind folglich die Kosten für den Übertritt in die Einzeltaggeldversicherung von Fr. 7'183.80 abzuziehen. Der aus Verletzung der Informationspflicht erwach- sene Schaden des Klägers beläuft sich damit auf Fr. 5'932.80 (Fr. 13'116.60 ab- züglich Fr. 7'183.80).

6. Fazit Alles in allem schuldet die Beklagte dem Kläger somit neben dem Ersatz für die entgangenen Krankentaggeldern während der Dauer des Arbeitsverhältnisses von Fr. 1'093.05 (Fr. 121.45 x 9 Tage) weitere Fr. 5'932.80 aus der Verletzung ih-

- 20 - rer Informationspflicht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. g GAV Gebäudetechnik (vgl. vor- stehend E. II/5.4). Der Gesamtanspruch des Klägers beläuft sich damit auf Fr. 7'025.85 brutto für netto zuzüglich 5 % Zins seit dem 12. Dezember 2016. Das vorinstanzliche Urteil ist entsprechend zu korrigieren.

7. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens 7.1 Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). 7.2 Die Vorinstanz erhob in Anwendung von Art. 114 lit. c ZPO zu Recht keine Kosten (vgl. Urk. 32 E. IV und Dispositiv-Ziffer 2, S. 18). 7.3 Mit Bezug auf die Entschädigungsfolgen erwog die Vorinstanz, dass der Kläger vollumfänglich obsiege, weshalb ihm gestützt auf Art. 106 ZPO eine volle Parteientschädigung von Fr. 3'265.– (inkl. MwSt.) zuzusprechen sei (Urk. 32 E. IV, S. 18). Da dem Kläger gesamthaft Fr. 7'025.85 und damit rund die Hälfte des von ihm verlangten Betrages zugesprochen werden, beträgt das Obsiegen beider Par- teien rund 50 %. Demgemäss sind für das erstinstanzliche Verfahren keine Par- teientschädigungen zuzusprechen. III.

1. Bei Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis sind bis zu einem Streit- wert von Fr. 30'000.– keine Kosten zu erheben (Art. 114 lit. c ZPO). Das zweitin- stanzliche Verfahren ist daher kostenlos.

2. Im Berufungsverfahren verlangt die Beklagte die Abweisung der Klage (Urk. 31 S. 2). Der Kläger schliesst auf Abweisung der Berufung und beantragt damit die Zusprechung von Fr. 14'209.65 (Urk. 41 S. 2). Zugesprochen werden dem Kläger Fr. 7'025.85. Demgemäss obsiegen beide Parteien auch im Beru-

- 21 - fungsverfahren zu rund 50 %, weshalb auch für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind. Es wird erkannt:

1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 7'025.85 brutto für netto nebst Zins zu 5 % seit 12. Dezember 2016 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben und kei- ne Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 14'209.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 22 - Zürich, 28. Mai 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider MLaw V. Stübi versandt am: am