Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Sachverhalt und Prozessverlauf
E. 1.1 Die Beklagte (Widerklägerin und Berufungsklägerin) arbeitete von Ende März 2017 bis Anfang Juli 2017 für die als GmbH konstituierte Klägerin (Wi- derbeklagte und Berufungsbeklagte) in einem Nagelstudio. Am 28. März 2017 un- terzeichneten die Parteien – die Klägerin handelnd durch ihren einzigen Gesell- schafter und Geschäftsführer C._____ – einen "Ausbildungsvertrag", der vom
28. März 2017 bis zum 25. Juni 2017 Geltung haben sollte. Darin war ein Monats- lohn von Fr. 50.– vorgesehen sowie eine Pflicht der Beklagten zur Zahlung einer Konventionalstrafe von Fr. 3'500.–, falls sie die Stelle nicht antreten, der Klägerin Anlass zur vorzeitigen Auflösung des Vertrags geben oder die Stelle vor Ablauf der Kündigungsfrist verlassen sollte. Weiter wurde festgehalten, dass die Beklag- te sich verpflichte, nach Abschluss des dreimonatigen Traineeprogramms in den Dienst der Klägerin zu treten und mindestens zwölf Monate zu den Bedingungen
- 4 - des Arbeitsvertrags zu arbeiten, welcher beilag (Urk. 3 = Urk. 19/4). Abweichend von der ursprünglichen Vereinbarung schlossen die Parteien bereits am 3. Mai 2017 einen unbefristeten Arbeitsvertrag per 5. Mai 2017 ab, wobei ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 3'200.– vereinbart und die Arbeit im Bereich "Mitarbeit Land- wirtschaft/Nagel Design" vorgesehen wurde (Urk. 4 = Urk. 19/5). Anfangs Juli 2017 beendete die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos und erschien danach nicht mehr zur Arbeit (Prot. I S. 6 und S. 14).
E. 1.2 Mit Eingabe vom 15. April 2018 (Poststempel vom 21. April 2018) und unter Einreichung der Klagebewilligung des Friedensrichteramts D._____ vom
22. Februar 2018 (Urk. 2) machte die Klägerin beim Arbeitsgericht Zürich, 3. Ab- teilung/Einzelgericht (Vorinstanz), gegen die Beklagte eine Forderungsklage über insgesamt Fr. 12'000.– zuzüglich Betreibungskosten anhängig (Urk. 1), welche sie an der Hauptverhandlung vom 16. August 2018 auf insgesamt Fr. 16'403.– erweiterte (Prot. I S. 6 ff.). In der mündlich erstatteten Klageantwort schloss die Beklagte auf Abweisung der Klage. Zugleich erhob sie Widerklage mit dem vor- stehend zitierten Widerklagebegehren (Prot. I S. 12 i.V.m. Urk. 17 S. 2). Am
13. November 2018 erging das vorinstanzliche Urteil (Urk. 27 = Urk. 30), mit dem die Hauptklage abgewiesen (Disp.-Ziff. 1), auf das Feststellungsbegehren gemäss Ziffer 1 der Widerklage nicht eingetreten (Disp.-Ziff. 2), die Widerklage betreffend Ziffer 2 abgewiesen (Disp.-Ziff. 3) und die Klägerin unter Entschädigungsfolgen verpflichtet wurde, der Beklagten Fr. 4'515.– netto zu bezahlen; im Mehrbetrag wurde die Widerklage betreffend Ziffer 3 abgewiesen (Disp.-Ziff. 4 und 6).
E. 1.3 Gegen diesen Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 15. Ja- nuar 2019 Berufung, in der sie die eingangs wiedergegebenen Anträge stellt (Urk. 29 S. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-28). Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben sind nicht erfolgt.
E. 1.4 Neben der Beklagten erhob auch die Klägerin Berufung gegen das vor- instanzliche Urteil, welche von der erkennenden Kammer mit Beschluss vom
E. 5 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit arbeitsrechtlicher Natur. Der Streitwert beträgt Fr. 16'300.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. Februar 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider Dr. M. Nietlispach versandt am: sf
Dispositiv
- Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin zu bezahlen: - Fr. 9'600.– Pönale; - Fr. 3'500.– Konventionalstrafe; - Fr. 3'200.– Schadenersatz; - Fr. 103.– Betreibungskosten.
- Alles unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Widerklagebegehren der Beklagten: (Urk. 17 S. 2) "1. Es sei festzustellen, dass die gegen die Beklagte geltend gemach- te Forderung nicht besteht.
- Es sei die Betreibung des Stadtammannamts und Betreibungsamts der Stadt Zürich Kreis 11 Nr. … aufzuheben.
- Es sei die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, der Beklag- ten und Widerklägerin CHF 5'119.70 brutto zu bezahlen.
- Alles unter Kosten- und unter Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Klägerin und Widerbeklagten." Urteil des Arbeitsgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 13. November 2018: (Urk. 27 S. 19)
- Die Hauptklage wird abgewiesen.
- Auf das Feststellungsbegehren gemäss Ziffer 1 der Widerklage wird nicht eingetreten.
- Die Widerklage betreffend Ziffer 2 wird abgewiesen.
- Die Klägerin und Widerbeklagte wird verpflichtet, der Beklagten und Widerklägerin Fr. 4'515.– netto zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Widerklage betreffend Ziffer 3 abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Prozessentschä- digung von Fr. 4'308.– (Fr. 4'000.– zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
- ... (Mitteilung)
- ... (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, 30 Tage) - 3 - Berufungsanträge: der Beklagten (Urk. 29 S. 2): "1. Es seien Dispositivziffern 2 und 3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, Arbeitsgericht, vom 13. November 2018 aufzuheben.
- Es sei festzustellen, dass die gegen die Beklagte, Widerklägerin und Berufungsklägerin geltend gemachte Forderung in der Höhe von CHF 12'103.00 nicht besteht.
- Es sei die Betreibung des Stadtammannamts und Betreibungsamts der Stadt Zürich Kreis 11 Nr. … aufzuheben.
- Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Arbeitsge- richt, vom 13. November 2018 zu bestätigen.
- Eventualiter sei die Sache zu Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen.
- Alles ohne Kosten- und unter Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Klägerin, Widerbeklagten und Berufungsbeklagten." Erwägungen:
- Sachverhalt und Prozessverlauf 1.1. Die Beklagte (Widerklägerin und Berufungsklägerin) arbeitete von Ende März 2017 bis Anfang Juli 2017 für die als GmbH konstituierte Klägerin (Wi- derbeklagte und Berufungsbeklagte) in einem Nagelstudio. Am 28. März 2017 un- terzeichneten die Parteien – die Klägerin handelnd durch ihren einzigen Gesell- schafter und Geschäftsführer C._____ – einen "Ausbildungsvertrag", der vom
- März 2017 bis zum 25. Juni 2017 Geltung haben sollte. Darin war ein Monats- lohn von Fr. 50.– vorgesehen sowie eine Pflicht der Beklagten zur Zahlung einer Konventionalstrafe von Fr. 3'500.–, falls sie die Stelle nicht antreten, der Klägerin Anlass zur vorzeitigen Auflösung des Vertrags geben oder die Stelle vor Ablauf der Kündigungsfrist verlassen sollte. Weiter wurde festgehalten, dass die Beklag- te sich verpflichte, nach Abschluss des dreimonatigen Traineeprogramms in den Dienst der Klägerin zu treten und mindestens zwölf Monate zu den Bedingungen - 4 - des Arbeitsvertrags zu arbeiten, welcher beilag (Urk. 3 = Urk. 19/4). Abweichend von der ursprünglichen Vereinbarung schlossen die Parteien bereits am 3. Mai 2017 einen unbefristeten Arbeitsvertrag per 5. Mai 2017 ab, wobei ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 3'200.– vereinbart und die Arbeit im Bereich "Mitarbeit Land- wirtschaft/Nagel Design" vorgesehen wurde (Urk. 4 = Urk. 19/5). Anfangs Juli 2017 beendete die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos und erschien danach nicht mehr zur Arbeit (Prot. I S. 6 und S. 14). 1.2. Mit Eingabe vom 15. April 2018 (Poststempel vom 21. April 2018) und unter Einreichung der Klagebewilligung des Friedensrichteramts D._____ vom
- Februar 2018 (Urk. 2) machte die Klägerin beim Arbeitsgericht Zürich, 3. Ab- teilung/Einzelgericht (Vorinstanz), gegen die Beklagte eine Forderungsklage über insgesamt Fr. 12'000.– zuzüglich Betreibungskosten anhängig (Urk. 1), welche sie an der Hauptverhandlung vom 16. August 2018 auf insgesamt Fr. 16'403.– erweiterte (Prot. I S. 6 ff.). In der mündlich erstatteten Klageantwort schloss die Beklagte auf Abweisung der Klage. Zugleich erhob sie Widerklage mit dem vor- stehend zitierten Widerklagebegehren (Prot. I S. 12 i.V.m. Urk. 17 S. 2). Am
- November 2018 erging das vorinstanzliche Urteil (Urk. 27 = Urk. 30), mit dem die Hauptklage abgewiesen (Disp.-Ziff. 1), auf das Feststellungsbegehren gemäss Ziffer 1 der Widerklage nicht eingetreten (Disp.-Ziff. 2), die Widerklage betreffend Ziffer 2 abgewiesen (Disp.-Ziff. 3) und die Klägerin unter Entschädigungsfolgen verpflichtet wurde, der Beklagten Fr. 4'515.– netto zu bezahlen; im Mehrbetrag wurde die Widerklage betreffend Ziffer 3 abgewiesen (Disp.-Ziff. 4 und 6). 1.3. Gegen diesen Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 15. Ja- nuar 2019 Berufung, in der sie die eingangs wiedergegebenen Anträge stellt (Urk. 29 S. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-28). Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben sind nicht erfolgt. 1.4. Neben der Beklagten erhob auch die Klägerin Berufung gegen das vor- instanzliche Urteil, welche von der erkennenden Kammer mit Beschluss vom
- Februar 2019 abgeschrieben wurde (Geschäfts-Nr. LA190001-O Urk. 38). - 5 -
- Prozessuales 2.1. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Die Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Ange- legenheit, deren Streitwert Fr. 10'000.– übersteigt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO) und die nicht unter einen Ausnahmetatbestand gemäss Art. 309 ZPO fällt. Sie wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 sowie Art. 145 Abs. 1 lit. c und Art. 142 f. ZPO; Urk. 28/2), und die vor Vorinstanz teilweise unterlegene Beklagte ist zu deren Erhebung legitimiert. Unter dem Vorbehalt rechtsgenügen- der Begründung (dazu nachstehend, E. 2.2) ist somit auf die Berufung einzutre- ten. Wie im Folgenden zu zeigen ist, ist diese aber offensichtlich unbegründet. Es erübrigt sich deshalb, der Klägerin Gelegenheit zur Beantwortung der Berufung zu geben (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). Der Berufungsentscheid kann aufgrund der Ak- ten ergehen (Art. 316 Abs. 1 ZPO). 2.2. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist aber hinreichend ge- nau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel lei- det. Das setzt (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Beru- fungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich in- haltlich mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen konkreten Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll (vgl. im Einzelnen BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetz- lichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgese- hen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Bean- - 6 - standungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung (rechtsgenü- gend) gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417 m.w.Hinw.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; 4A_290/2014 vom 1. Sep- tember 2014, E. 3.1 und E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erfor- derlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.Hinw.; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41). 2.3. Das vorliegende Verfahren betrifft eine arbeitsrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert unter Fr. 30'000.– (vgl. Urk. 30 S. 18 E. IX.2). Für derartige Streitigkeiten gilt das vereinfachte Verfahren (Art. 243 Abs. 1 ZPO; s.a. Urk. 30 S. 5 E. I.4.3), und das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO). Die Ermittlung der für den Entscheid massgeb- lichen Tatsachen (Sachverhaltserstellung) unterliegt der sog. sozialen bzw. ein- geschränkten Untersuchungsmaxime (BGer 4A_46/2016 vom 20. Juni 2016, E. 7.1.2; BK ZPO II-Killias, Art. 247 N 18 und N 30; KUKO ZPO-Fraefel, Art. 247 N 1; Brunner/Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 247 N 6 und N 10). 2.4. Die Beklagte wirft der Vorinstanz im Sinne unrichtiger Rechtsanwen- dung (Art. 320 lit. a ZPO) vor, zu Unrecht auf ihr widerklageweise gestelltes Fest- stellungsbegehren (Widerklage Ziffer 1) nicht eingetreten zu sein und das Wider- klagebegehren um Aufhebung der Betreibung (Widerklage Ziffer 2) zu Unrecht abgewiesen zu haben; ihrer Ansicht nach hätten beide Begehren gutgeheissen werden müssen (Urk. 29 Rz 23 ff.). Diese Beanstandungen bilden den Prüfungs- gegenstand des Berufungsverfahrens (dazu nachstehend, E. 3.1-3.2). Die übrigen Anordnungen im vorinstanzlichen Urteil werden von der Beklagten nicht ange- fochten. Sie sind nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens, wes- halb ihre berufungsweise Bestätigung (d.h. die Fällung eines gleichlautenden zweitinstanzlichen Sachentscheids) ausser Betracht fällt. Auf den Berufungsan- trag Ziffer 4 ist deshalb nicht einzutreten. - 7 - 2.5. Schliesslich ergibt eine Auslegung des Berufungsantrags Ziffer 2 im Lichte der Berufungsbegründung, dass das Feststellungsbegehren entgegen sei- nem Wortlaut nicht nur die ursprünglich eingeklagte Forderung über Fr. 12'103.–, sondern den gesamten, an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erhöhten Be- trag von Fr. 16'403.– umfasst (vgl. Urk. 29 Rz 3 und Urk. 17 S. 2 [mit infidierten Korrekturen]; s.a. BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622; BK ZPO I-Hurni, Art. 52 N 19; Pahud, DIKE-Komm-ZPO, Art. 221 N 8; Göksu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 52 N 15).
- Materielle Beurteilung 3.1. Feststellungsbegehren (Widerklagebegehren Ziffer 1) 3.1.1. Mit ihrem Widerklagebegehren Ziffer 1 beantragt die Beklagte die ge- richtliche Feststellung, dass die gegen sie geltend gemachte Forderung nicht be- stehe. Die Vorinstanz erwog dazu, dass das Bestehen bzw. Nichtbestehen der klägerischen Ansprüche bereits in der Hauptklage als Leistungsklage beurteilt werde. Wenn neben der Feststellungsklage auch eine Leistungsklage möglich sei, fehle es an einem schutzwürdigen Interesse und damit an einer Prozessvoraus- setzung nach Art. 59 ZPO. Auf das widerklageweise gestellte Feststellungsbegeh- ren sei folglich nicht einzutreten (Urk. 30 S. 5 E. I.4.4 [und S. 12 E. VIII.1.1]). 3.1.2. Die Beklagte macht geltend, entgegen der vorinstanzlichen Auffas- sung sei auch bezüglich ihrer gestützt auf Art. 88 ZPO erhobenen negativen Fest- stellungswiderklage die Prozessvoraussetzung des schutzwürdigen Interesses er- füllt. In korrekter Anwendung von Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO hätte das Feststellungsbegehren deshalb materiell geprüft und angesichts des Ausgangs der Hauptklage gutgeheissen werden müssen. Zwar treffe es zu, dass Feststel- lungsklagen gegenüber Leistungs- und Gestaltungsklagen subsidiär seien. Vor- liegend habe jedoch nicht die Beklagte, sondern die Klägerin die Leistungsklage erhoben. Mithin stünden sich Leistungs- und Feststellungsklage gegenüber und seien nicht parallel, was die Vorinstanz zu verkennen scheine. Es gehe somit nicht an, auf die Feststellungswiderklage einzig deswegen nicht einzutreten, weil das Gericht als Hauptklage eine Leistungsklage zu beurteilen habe. Anders ent- - 8 - scheiden hiesse, "dass eine Partei unter keinen Umständen eine negative Fest- stellungsklage erheben könnte, wenn es sich bei der Hauptklage um eine Leis- tungsklage hand[le]". Ein Feststellungsinteresse sei im Allgemeinen dann zu be- jahen, wenn der (Festellungs-)Kläger an der umgehenden Feststellung ein erheb- liches, schutzwürdiges Interesse habe. Bei negativen Feststellungsklagen, mit denen der potentielle Schuldner auf gerichtliche Feststellung des Nichtbestehens eines vom Kontrahenten behaupteten Anspruchs klage, seien auch die Interessen des Feststellungsbeklagten und potentiellen Gläubigers zu berücksichtigen und mit dem geltend gemachten Feststellungsinteresse abzuwägen. Nach der bun- desgerichtlichen Praxis sei ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung des Nichtbestands der Forderung aber grundsätzlich zu bejahen, sobald die Forde- rung in Betreibung gesetzt worden sei. Letzteres treffe vorliegend zu. Die Beklag- te habe angesichts des Eintrags im Betreibungsregister (Art. 8a Abs. 3 e contrario SchKG) ein erhebliches Interesse an der Feststellung des Nichtbestands der in Betreibung gesetzten Forderung. Die nicht weiter begründete gegenteilige Auffas- sung der Vorinstanz stehe in eklatantem Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urk. 29 Rz 23 ff. m.Hinw. auf BGE 141 III 68 E. 2.7 S. 78 f.). 3.1.3. Sollte die Beklagte mit dem Hinweis auf die "nicht weiter begründete" vorinstanzliche Auffassung monieren, die Vorinstanz habe im vorliegenden Kon- text die Begründungspflicht und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör ver- letzt, ginge die Rüge fehl. In den Erwägungen des angefochtenen Entscheids wurde explizit begründet, weshalb es an einem rechtlich geschützten Interesse an der anbegehrten gerichtlichen Feststellung fehle (Beurteilung derselben Frage im Rahmen der Haupt- bzw. Leistungsklage). Daraus geht rechtsgenügend hervor, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz hat leiten lassen und auf welche Argumente sie ihren (Nichteintretens-)Entscheid stützte. Damit wurde dem aus dem Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO) fliessenden An- spruch auf Begründung des Entscheids Genüge getan (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.; 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436; 136 I 229 E. 5.2 S. 236 [je m.w.Hinw.]; BK ZPO I-Hurni, Art. 53 N 60 f.; Göksu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 53 N 27 f.; KUKO ZPO-Oberhammer, Art. 53 N 9). Ob die Begründung einer rechtlichen Überprü- fung standhält, d.h. ob ein schutzwürdiges Interesse zu Recht verneint wurde, ist - 9 - demgegenüber keine Frage der Motivationspflicht resp. des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids (dazu nachstehende E. 3.1.4). 3.1.4. Die in Art. 88 ZPO statuierte allgemeine Feststellungsklage ist neben der Leistungsklage (Art. 84 ff. ZPO) und der Gestaltungsklage (Art. 87 ZPO) die dritte in der ZPO vorgesehene Klageart. Mit ihr verlangt die klagende Partei die gerichtliche Feststellung, dass ein Recht oder Rechtsverhältnis besteht (positive Feststellungsklage) oder nicht besteht (negative Feststellungsklage). Sie zielt primär auf die gerichtliche Klärung einer ungewissen Rechtslage ab (Füllemann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 88 N 1). 3.1.4.1. Wie auf jedes andere (Leistungs- und Gestaltungs-)Klagebegehren ist auch auf ein Feststellungsbegehren nur unter der Prozessvoraussetzung ein- zutreten, dass die klagende Partei ein schutzwürdiges Interesse (Rechtsschutz- interesse) an dessen materieller Beurteilung hat (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein allgemeines Feststellungsinteresse dann zu bejahen, wenn die Rechtsbeziehungen der Par- teien ungewiss sind, die Ungewissheit durch die Feststellung über Bestand und Inhalt des Rechtsverhältnisses beseitigt werden kann und die Fortdauer der Un- gewissheit dem Kläger nicht zumutbar ist, weil er dadurch in seiner Bewegungs- freiheit behindert wird, wobei das Interesse in der Regel fehlt, wenn eine Leis- tungs-, Gestaltungs- oder Unterlassungsklage zur Verfügung steht (BGer 4C.190/2004 vom 11. August 2004, E. 2.1; 4C.208/2006 vom 23. Oktober 2006, E. 3.1; BGE 141 III 68 E. 2.3 S. 71 f.; Weber, Die Feststellungsklage nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2013, Rz 146 m.w.Hinw. in Anm. 357; Mül- ler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 59 N 52). Gegenüber einer dem Feststellungskläger möglichen Leistungsklage über denselben Anspruch ist die Feststellungsklage somit subsidiär (BGE 135 III 378 E. 2.2 S. 380; Füllemann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 88 N 12; BK ZPO I-Markus, Art. 88 N 15 und N 21; Staehelin/Staehelin/Groli- mund, Zivilprozessrecht, 2. A., 2013, § 14 N 25; BSK ZPO-Weber, Art. 88 N 9). Besondere, gelockerte Grundsätze gelten gemäss einem neueren, in der Berufungsschrift genannten Entscheid des Bundesgerichts für die negative Fest- - 10 - stellungsklage des Schuldners, welcher in der gegen ihn angehobenen Betrei- bung Rechtsvorschlag erhoben hat. Danach dürfen an die Zulassung der negati- ven Feststellungsklage (betreffend die in Betreibung gesetzte Forderung) wäh- rend des laufenden, durch Rechtsvorschlag gehemmten Betreibungsverfahrens keine hohen Anforderungen gestellt werden. Vielmehr ist das schutzwürdige Inte- resse an der Feststellung des Nichtbestands der Forderung grundsätzlich zu be- jahen, sobald diese in Betreibung gesetzt wurde (BGE 141 III 68 E. 2.6.1.1 S. 76 und E. 2.7 S. 78 f.; s.a. BGE 144 III 175 E. 5.3.2 S. 190). 3.1.4.2. Die Beklagte scheint zu verkennen, dass sich die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Feststellungsinteresse des Betreibungsschuldners nach eingeleiteter Betreibung (nur) auf den Fall bezieht, in dem der Betreibungsgläubi- ger nach Erhebung des Rechtsvorschlags untätig bleibt, d.h. keine Schritte zur Weiterverfolgung der Betreibung bzw. der damit durchzusetzenden Forderung un- ternimmt (vgl. BGE 141 III 68 E. 2.2 S. 70 ["Unternimmt der Gläubiger daraufhin keine weiteren Schritte, um die Fortsetzung der Betreibung zu erwirken"] und E. 2.4 S. 72 ["bevor der angebliche Gläubiger Schritte zur Weiterverfolgung der Betreibung unternommen hat"]). In dieser Situation steht dem Schuldner – anders als dem Gläubiger – kein Rechtsöffnungsgesuch oder keine Leistungsklage (An- erkennungsklage gemäss Art. 79 SchKG) zur Verfügung, mit der sich die Unge- wissheit hinsichtlich des Bestands der in Betreibung gesetzten Forderung (als [subjektives] Recht im Sinne von Art. 88 ZPO) beseitigen lässt. Um die für ihn un- zumutbare Fortdauer der Ungewissheit zu beseitigen, ist er deshalb auf die all- gemeine Feststellungsklage nach Art. 88 ZPO (oder auf die seit dem 1. Januar 2019 ebenfalls mögliche Klage nach Art. 85a SchKG) angewiesen, welche ihm die gelockerte bundesgerichtliche Praxis gewährt. Hat der Gläubiger bezüglich der in Betreibung gesetzten Forderung hingegen bereits eine Leistungsklage er- hoben, entscheidet das Gericht im Rahmen dieser (Leistungs-)Klage über den Bestand der Forderung, womit die diesbezügliche Ungewissheit beseitigt wird. Damit erweist sich eine selbstständige gerichtliche Feststellung betreffend den (Nicht-)Bestand der betreffenden Forderung (gemäss Art. 88 ZPO oder Art. 85a SchKG) als obsolet, und ein schutzwürdiges Interesse des Schuldners an einer selbstständigen gerichtlichen Feststellung ist ungeachtet der angehobenen Be- - 11 - treibung zu verneinen. Der von der Beklagten zur Begründung ihres schutzwürdi- gen Interesses angeführte höchstrichterliche Entscheid (BGE 141 III 68) ist dem- nach nicht einschlägig und vermag ihren Standpunkt nicht zu stützen. Zwar mag die Formulierung der Vorinstanz, wonach es an einem schutz- würdigen Interesse fehle, wenn neben der Feststellungsklage auch eine Leis- tungsklage möglich sei (Urk. 30 S. 5 E. I.4.4), inhaltlich ungenau bzw. zu weit ge- fasst und im vorliegenden Kontext missverständlich sein. Sie hat im Ergebnis aber nicht zu einem unrichtigen Entscheid geführt. So mangelt es jedenfalls dann an der Prozessvoraussetzung von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, wenn – wie hier – bei Er- hebung der Feststellungsklage bereits eine Leistungsklage (über denselben An- spruch) rechtshängig ist (s.a. Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. A., 2013, § 4 N 23 ["solange noch keine Leistungsklage er- hoben worden ist"]). Das ergibt sich auch aus einem anderen Grund: Würde in der vorliegenden Konstellation eine entsprechende (spiegelbildliche) negative Fest- stellungsklage nicht widerklageweise im Leistungsklageverfahren, sondern in einem Zweitverfahren als selbstständige Klage erhoben, wäre sie wegen ander- weitiger Rechtshängigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO) von der Hand zu weisen (ZK ZPO-Zürcher, Art. 59 N 32; BK ZPO I-Zingg, Art. 59 N 81; BGE 128 III 284 E. 3b S. 286 ff. [zu Art. 35 GestG]; vgl. auch Art. 64 Abs. 1 lit. a ZPO). Warum dieselbe (negative Feststellungs-)Klage im Falle einer nicht selbstständigen, sondern wi- derklageweisen Erhebung zulässig sein sollte, wenn die Hauptklage materiell be- urteilt wird, ist nicht einzusehen. Der beklagtischen Auffassung, wonach "für eine negative Feststellungsklage immer dann ein genügendes Rechtsschutzinteresse [bestehe], wenn sie sich gegen die rechtshängige Hauptklage richtet" (Urk. 29 Rz 26 a.E.), kann somit nicht gefolgt werden. Vorbehalten bleibt immerhin der Fall einer negativen Feststellungsklage als Reaktion auf eine Teil(leistungs)klage (vgl. dazu BGer 4A_414/2013 vom 28. Oktober 2013, E. 3.3; Pahud, DIKE-Komm- ZPO, Art. 224 N 3; ZK ZPO-Leuenberger, Art. 224 N 6; Füllemann, DIKE-Komm- ZPO, Art. 86 N 5 und Art. 88 N 20; Weber, a.a.O., Rz 302 ff. [je m.w.Hinw.]). Eine solche steht vorliegend aber nicht zur Debatte. - 12 - In diesem Sinne hat es das Bundesgericht denn auch als "verfehltes pro- zessuales Vorgehen" bezeichnet, wenn die beklagte Partei auf eine Leistungskla- ge über den vollen Anspruch nicht bloss mit einem Abweisungsantrag, sondern mit einer Widerklage auf Feststellung des Nichtbestands desselben Anspruchs reagiere. An einer solchen negativen Feststellungsklage fehle nämlich regelmäs- sig das rechtliche Feststellungsinteresse, weil mit dem Urteil über die Leistungs- klage die Ungewissheit über das Rechtsverhältnis beseitigt werde (BGer 4A_80/2013 vom 30. Juli 2013, E. 6.4). Darüber hinaus spricht ein namhafter Teil der Lehre einem Begehren auf Feststellung, dass der mit der Klage geltend ge- machte Anspruch nicht bestehe, die Qualität bzw. Rechtsnatur einer Widerklage ab (Pahud, DIKE-Komm-ZPO, Art. 224 N 3; BK ZPO II-Killias, Art. 224 N 12; CPC-Tappy, Art. 224 N 4; Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O, § 14 N 31; BSK ZPO-Willisegger, Art. 224 N 20 und N 24; s.a. BGE 123 III 35 E. 3c S. 47; 124 III 207 E. 3a S. 208; ZK ZPO-Leuenberger, Art. 224 N 1; Engler, OFK-ZPO, ZPO 224 N 1, wonach mit der Widerklage ein von der Haupt- bzw. Vorklage nicht erfasster, unabhängiger Anspruch geltend gemacht werde). Folgt man dieser (überzeugenden) Ansicht, liegt in casu gar keine Widerklage vor, die materiell hät- te beurteilt werden können. Auch aus dieser Sicht ist der angefochtene Entscheid, auf das Widerklagebegehren Ziffer 1 nicht einzutreten, im Ergebnis nicht zu bean- standen. 3.1.5. Mit Bezug auf das Widerklagebegehren Ziffer 1 hat die Vorinstanz demnach weder Art. 59 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a und Art. 60 ZPO noch Art. 88 ZPO verletzt (Art. 310 lit. a ZPO). Soweit sich die Berufung gegen Dispositiv-Zif- fer 2 des vorinstanzlichen Urteils richtet, ist sie unbegründet. 3.2. Begehren um Aufhebung der Betreibung (Widerklagebegehren Ziffer 2) 3.2.1. Hinsichtlich des Widerklagebegehrens Ziffer 2, mit dem die Aufhebung der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts D._____ verlangt wird, hielt die Vo- rinstanz der Beklagten vor, weitere Ausführungen zu diesem Begehren unterlas- sen und dasselbe somit unsubstantiiert gestellt zu haben. Es sei dem Begehren insbesondere nicht zu entnehmen, auf welche Rechtsgrundlage sich die Beklagte stütze. Sie habe einzig den unvollständig kopierten Zahlungsbefehl vom 14. Juli - 13 - 2017 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 11 ins Recht gereicht (Urk. 19/10). Diesem lasse sich jedoch nicht einmal entnehmen, ob die Beklagte Rechtsvorschlag gegen die entsprechende Betreibung erhoben habe. Aufgrund des von der Klägerin angegebenen Forderungsgrundes ("Konventionalstrafe, Fr. 3'500.00, Schadenersatzforderung, Fr. 8.500.00, [für nicht Erbringen der Ar- beitsleistung, unbegründetes nicht Erscheinen zur Arbeit].") sei davon auszuge- hen, dass Ziffer 2 des Widerklagebegehrens denselben Streitgegenstand bzw. dieselbe Forderung und dieselbe Betreibung betreffe wie Ziffer 1 des klägerischen Rechtsbegehrens. Da sich die klägerische Forderung bezüglich Konventionalstra- fe und Schadenersatz als unbegründet erweise, sei die Klage diesbezüglich ab- zuweisen. Folglich fehle es den in Betreibung gesetzten Forderungen an der ma- teriellen Grundlage, weshalb die Beklagte die "Löschung" der Betreibung auch mit dem rechtskräftigen Urteil erwirken könnte. Wie erwähnt sei das Widerklagebe- gehren Ziffer 2 jedoch mangels Substantiierung abzuweisen (Urk. 30 S. S. 17 f. E. VIII.5). 3.2.2. Die Beklagte wendet dagegen im Wesentlichen ein, Ziffer 2 ihres Wi- derklagebegehrens sei als Annex zu Ziffer 1 zu sehen. Dessen Sinn und Zweck liege darin, dass die von der Klägerin angehobene Betreibung nicht mehr im Be- treibungsregister erscheine, was gemäss Art. 8 [recte: 8a] Abs. 3 lit. a SchKG nur dann der Fall sei, wenn die Betreibung aufgrund eines gerichtlichen Entscheids aufgehoben worden sei. Der beklagtische Rechtsvertreter habe die Tatsachen sauber vorgetragen und die klägerische Forderung substantiiert bestritten. Mit Blick auf Art. 57 ZPO habe er von weitergehenden rechtlichen Ausführungen zu diesem Punkt abgesehen. Entscheidend sei, dass er an der Hauptverhandlung substantiiert behauptet habe, dass der geltend gemachten Forderung die mate- riellrechtliche Grundlage fehle und die Betreibung ohne Schuldgrund angehoben worden sei. Die Nennung einer rechtlichen Grundlage könne nicht verlangt wer- den, betreffe diese doch die Rechtsanwendung, nicht die Substantiierung von Tatsachen. Aus dem klaren Wortlaut von Art. 8 [recte: 8a] Abs. 3 lit. a SchKG er- gebe sich, dass nicht nur die Feststellung des Nichtbestands der Forderung bean- tragt werden müsse, sondern auch – explizit – die Aufhebung der Betreibung. Dem Betreibungsamt, das den materiellen Bestand der Forderung zu keiner Zeit - 14 - prüfe, könne nicht zugemutet werden, im Detail abzuklären, ob die in Betreibung gesetzte Forderung mit der im vorliegenden Prozess beurteilten übereinstimme oder nicht. Deshalb forderten die Betreibungsämter im Einklang mit dem Wortlaut von Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG zu Recht, dass das Gericht die Betreibung explizit aufhebe. Das habe auch ein Gespräch des beklagtischen Rechtsvertreters mit mehreren Betreibungsbeamten ergeben, die es abgelehnt hätten, bei einem Urteil wie dem vorliegenden den entsprechenden Eintrag im Betreibungsregister zu lö- schen. Wie die Vorinstanz darauf komme, dass die Betreibung bei Vorweisung des rechtskräftigen Urteils aus dem Betreibungsregister "gelöscht" werde, lege sie nicht näher dar und sei im Übrigen auch nicht ersichtlich. Vielmehr handle es sich dabei "fast schon um eine schöpferische, von den materiellrechtlichen Grundla- gen losgelöste Konstruktion der Vorinstanz" (Urk. 29 Rz 32-37). Ferner gelte – so die Beklagte weiter – im vorliegenden Verfahren die so- ziale Untersuchungsmaxime. Gestützt darauf hätte die Vorinstanz, wenn sie den vollständigen Zahlungsbefehl für entscheidrelevant gehalten habe, die Beklagte auffordern müssen, eine vollständige Kopie desselben einzureichen, und sich nicht darauf beschränken dürfen, ihr vorzuhalten, keine vollständige Ausfertigung desselben eingereicht zu haben. Überdies sei die Frage, ob die Beklagte in der selbst nach vorinstanzlicher Auffassung zu Unrecht angehobenen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben habe, völlig irrelevant. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis bestehe ein Feststellungsinteresse ungeachtet der allfälligen Erhebung eines Rechtsvorschlags. Gleiches gelte auch für die Aufhebung der Betreibung (Urk. 29 Rz 38 f. m.Hinw. auf BGE 141 III 68). 3.2.3. Mit dem Vorwurf, die Vorinstanz lege nicht näher dar, wie sie darauf komme, dass die Betreibung bei Vorweisung des rechtskräftigen Urteils aus dem Betreibungsregister "gelöscht" werde (Urk. 29 Rz 37), macht die Beklagte sinn- gemäss eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO) geltend. 3.2.3.1. Die Begründungspflicht verlangt nur, dass das Gericht in seinen Ur- teilserwägungen die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien berücksichtigt und seine Überlegungen nennt, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es - 15 - seinen Entscheid stützt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in vol- ler Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Zu begründen ist das Ergebnis des Entscheids, das im Urteilsdispositiv zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen. Über dessen Tragweite – und nicht über ihm zugrunde liegende Erwägungen – soll sich die be- troffene Person anhand der Begründung Rechenschaft geben können (statt vieler BGer 5A_382/2013 vom 12. September 2013, E. 3.1; 5A_16/2014 vom 20. Juni 2014, E. 2; 5A_811/2013 vom 8. September 2014, E. 4.3.1; 5A_286/2014 vom
- September 2014, E. 2; s.a. vorne, E. 3.1.3). 3.2.3.2. Die vorinstanzlichen Erwägungen lassen klar erkennen, weshalb dem Widerklagebegehren Ziffer 2 nicht entsprochen wurde, nämlich wegen man- gelnder Substantiierung. Unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht hält der angefochtene Entscheid einer Überprüfung deshalb stand. Die beanstandete Unterlassung bezieht sich auf die dem Entscheid zugrunde liegenden (und ihn im Übrigen nicht tragenden) Erwägungen, nicht auf das Ergebnis des angefochtenen Entscheids. Diesbezüglich ist die Berufung unbegründet. 3.2.4. Nicht stichhaltig ist auch der im gleichen Kontext erhobene Einwand, die Nichtbekanntgabe der Betreibung setze nach dem Wortlaut von Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG nicht nur die Feststellung des Nichtbestands der Forderung voraus, sondern einen gerichtlichen Entscheid, der die Betreibung explizit aufhebe, und demzufolge auch einen dahingehenden Antrag (Urk. 29 Rz 35 f.). Soweit die Be- klagte zur Begründung dieser Rüge auf "ein Gespräch ... [ihres Rechtsvertreters] mit mehreren Betreibungsbeamten" verweist, handelt es sich um eine nicht weiter belegte blosse Behauptung. Sodann genügt nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung, der auch die Lehre überwiegend folgt, für eine "Aufhebung" der Be- treibung im Sinne von Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG, dass sich aus dem Ergebnis eines Verfahrens ohne Weiteres ergibt, dass die Betreibung bei ihrer Einleitung ungerechtfertigt war (BGE 141 III 68 E. 2.6.1.1 S. 75; 125 III 334 E. 3 S. 336; BGer 4A_440/2014 vom 27. November 2014, E. 2; BSK SchKG I-Peter, Art. 8a - 16 - N 19; BSK SchKG ErgBd-Staehelin, Art. 8a ad N 19; SK SchKG-Weingart, Art. 8a N 41; Exner, Rechtsbehelfe des Betriebenen bei ungerechtfertigten Betreibungen, in: Breitschmid et al. [Hrsg.], Tatsachen - Verfahren - Vollstreckung, Festschrift für Isaak Meier, 2015, S. 149; Kren Kostkiewicz, OFK-SchKG, SchKG 8a N 31; Gas- ser, Revidiertes SchKG – Hinweise auf kritische Punkte, ZBJV 1996, S. 632; Bot- schaft SchKG, BBl 1991 III S. 32; a.M. KUKO SchKG-Möckli, Art. 8a N 27); eines expliziten Aufhebungsentscheids (und folglich auch eines ausdrücklichen Begeh- rens um Aufhebung der Betreibung) bedarf es nicht. Die vorinstanzliche Auffas- sung, wonach die Beklagte die "Löschung" der Betreibung auch mit dem rechts- kräftigen, die klägerische Leistungsklage abweisenden Urteil erwirken könnte, stellt somit keineswegs eine "schöpferische Konstruktion" der Vorinstanz dar (Urk. 29 Rz 37), sondern steht, zumindest im Grundsatz, im Einklang mit der bun- desgerichtlichen Praxis. 3.2.5. Die Widerklage ist eine selbstständige Klage der beklagten Partei ge- gen die klagende Partei in einem hängigen Verfahren. Mit ihr verfolgt die beklagte Partei ein selbstständiges Ziel, indem sie einen von der Hauptklage nicht erfass- ten Anspruch geltend macht (BGE 142 III 713 E. 4.2 S. 716; 124 III 207 E. 3a S. 208 m.w.Hinw.). Die Widerklage ist (nur) zulässig, wenn der mit ihr geltend gemachte Anspruch nach der gleichen Verfahrensart wie die Hauptklage zu beur- teilen ist (Art. 224 Abs. 1 ZPO). Art. 224 ZPO findet nicht nur im ordentlichen, sondern sinngemäss auch im vereinfachten Verfahren Anwendung (Art. 219 ZPO). Im Übrigen gelten für die Widerklage im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie für die Klage (vgl. zum Ganzen Pahud, DIKE-Komm-ZPO, Art. 224 N 1, N 8, N 11, N 15 und N 33 f.; ZK ZPO-Leuenberger, Art. 224 N 1, N 3a und N 14; BSK ZPO-Willisegger, Art. 224 N 5, N 10, N 15 ff. und N 41). 3.2.5.1. Zwar ist ein (auch Wider-)Kläger angesichts des Grundsatzes "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) grundsätzlich nicht gehalten, die Rechtsgrundlagen sei- nes Begehrens darzulegen, d.h. sein (Wider-)Klagebegehren rechtlich zu begrün- den; eine rechtliche Begründung ist vielmehr fakultativ (vgl. Art. 221 Abs. 3 ZPO; ZK ZPO-Leuenberger, Art. 221 N 47; Pahud, DIKE-Komm-ZPO, Art. 221 N 28; BK ZPO II-Killias, Art. 221 N 42). Ausnahmsweise kann neben einer tatsächlichen - 17 - Begründung (Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO) aber auch die Angabe der Rechtsgrund- lage als notwendig erscheinen, wenn sich die Verfahrensart nach letzterer richtet (Pahud, DIKE-Komm-ZPO, Art. 221 N 28). Im vorliegenden Fall verlangte die Beklagte (neben einem Betrag von Fr. 5'119.70 brutto und der Feststellung des Nichtbestands der eingeklagten For- derung) widerklageweise, die Betreibung Nr. … des Betreibungsamts D._____ aufzuheben (Urk. 17 S. 2). Die Aufhebung der Betreibung im Sinne von Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG lässt sich auf verschiedenen Wegen erreichen. Neben der rechtskräftigen Abweisung einer Anerkennungsklage (Art. 79 SchKG) oder der rechtskräftigen Gutheissung der Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG) kann der Nichtbestand der in Betreibung gesetzten Forderung insbesondere auch im Rahmen einer Klage des Schuldners nach Art. 85 SchKG, einer solchen nach Art. 85a SchKG oder einer negativen Feststellungsklage nach Art. 88 ZPO fest- gestellt werden (vgl. BGE 141 III 68 E. 2.6-2.7 S. 75 ff.; Exner, a.a.O., S. 147 ff.; BSK SchKG I-Peter, Art. 8a N 19 ff.; SK SchKG-Weingart, Art. 8a N 41). Zu be- achten ist jedoch, dass die Klagen nach Art. 85a SchKG oder Art. 88 ZPO (je nach Streitwert) im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren zu beurteilen sind, währenddem die Klage nach Art. 85 SchKG dem summarischen Verfahren unter- steht (vgl. die Randtitel zu Art. 85 und Art. 85a SchKG sowie Art. 251 lit. c ZPO). Nachdem auf die vorliegende Haupt(leistungs)klage das vereinfachte Verfahren Anwendung findet (Art. 243 Abs. 1 ZPO und vorne, E. 2.3), ist eine Widerklage der Beklagten mit dem Begehren um Aufhebung der Betreibung folglich unzuläs- sig, soweit sie sich auf Art. 85 SchKG stützt. In Betracht fallen lediglich Widerkla- gen nach Art. 85a SchKG oder Art. 88 ZPO. Vor diesem Hintergrund erscheint der Vorhalt, dem Widerklagebegehren Ziffer 2 lasse sich nicht entnehmen, auf welche Rechtsgrundlage es sich stütze, entgegen den Ausführungen in der Berufungs- schrift (Urk. 29 Rz 34) keineswegs von vornherein unberechtigt, hängt dessen Zu- lässigkeit doch von dieser Rechtsgrundlage ab. 3.2.5.2. Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. d und e ZPO, welche Bestimmungen sinngemäss auch im vereinfachten Verfahren gelten (Art. 219 ZPO), hat die Klage aber jedenfalls die Tatsachenbehauptungen und die Bezeichnung der einzelnen - 18 - Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen zu enthalten. Dasselbe gilt für die Widerklage (BK ZPO II-Killias, Art. 224 N 53; Pahud, DIKE-Komm-ZPO, Art. 224 N 8; BSK ZPO-Willisegger, Art. 224 N 35). Die tatsächlichen Grundlagen des ein- geklagten Anspruchs müssen in der Klage- oder Widerklagebegründung also in schlüssiger Weise und hinreichend substantiiert behauptet und mit Beweisofferten untermauert werden. Schlüssig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn sämtliche für den Anspruch relevanten Tatsachen vorgetragen werden, d.h. alle Tatsachen, die für die Anwendung der in Betracht fallenden Rechtssätze unmittelbar von Be- deutung resp. im Hinblick auf die Tatbestandsmerkmale der angerufenen Be- stimmungen wesentlich sind, sodass die Subsumtion des Sachverhalts unter die anspruchsbegründenden Normen möglich ist. An der prozessualen Pflicht, die Klage bzw. Widerklage in tatsächlicher Hin- sicht substantiiert zu begründen, ändert sich auch im Geltungsbereich der sozia- len Untersuchungsmaxime nichts. Diese bezweckt, eine unbeholfene oder die schwächere Partei zu schützen, die Gleichheit zwischen den Parteien zu garantie- ren und das Verfahren zu beschleunigen. Nach dem Willen des Gesetzgebers ob- liegt dem Gericht bei der sozialen Untersuchungsmaxime einzig eine verstärkte Fragepflicht, namentlich anlässlich der mündlichen Verhandlung (Art. 245 ZPO). Wie im Rahmen der Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) haben aber auch bei der sozialen Untersuchungsmaxime (Art. 247 Abs. 2 ZPO) die Parteien dem Gericht den entscheidrelevanten Sachverhalt zu unterbreiten. Die soziale Unter- suchungsmaxime entbindet die Parteien nicht davon, dem Gericht die nötigen Tatbestandselemente zu nennen und ihm die verfügbaren Beweismittel zu liefern. Das Gericht hilft ihnen lediglich durch sachgemässe Fragen, damit die notwendi- gen Behauptungen gemacht und die dazugehörigen Beweismittel bezeichnet werden. Es stellt aber keine eigenen Ermittlungen an. Wenn eine Partei durch einen Anwalt vertreten ist, darf und muss sich das Gericht mit der Fragepflicht zu- rückhalten wie im ordentlichen Verfahren resp. bei Geltung der Verhandlungs- maxime. Diesfalls hat die Fragepflicht nur eine sehr eingeschränkte Tragweite (BGE 141 III 569 E. 2.3.1 S. 575 m.w.Hinw.; BGer 4A_703/2016 vom 24. Mai 2017, E. 7; 4A_46/2016 vom 20. Juni 2016, E. 7.1.2; 5A_2/2013 vom 6. März 2013, E. 4.2; BSK ZPO-Mazan, Art. 247 N 13 und N 19; BK ZPO II-Killias, - 19 - Art. 247 N 33; Brunner/Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 247 N 10 ff.; Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7348). 3.2.5.3. Die Beklagte hält dem vorinstanzlichen Vorhalt, sie habe ihr Aufhe- bungsbegehren nicht genügend substantiiert, entgegen, "anlässlich der Haupt- verhandlung vom 16. August 2018" substantiiert behauptet zu haben, dass die von der Klägerin eingeleitete Betreibung ohne Schuldgrund angehoben worden sei und der geltend gemachten Forderung die materiellrechtliche Grundlage fehle (Urk. 29 Rz 34). Sie unterlässt es jedoch, unter Hinweis auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten rechtsgenügend aufzuzeigen, wo und mit welchen Vorbringen sie ihr Widerklagebegehren Ziffer 2 hinreichend substantiiert haben soll. Damit genügt die Berufung den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht, weshalb auf diesen Einwand nicht näher einzugehen ist (Art. 311 Abs. 1 ZPO und vorne, E. 2.2). 3.2.5.4. Selbst wenn diesbezüglich auf die Berufung einzutreten wäre, ver- möchte sie nicht durchzudringen. Die Beklagte beschränkte sich zur "Begrün- dung" ihres Aufhebungsbegehrens in ihrer Klageantwort bzw. Widerklagebegrün- dung darauf, im Sinne einer "Schlussfolgerung" aus ihren tatsächlichen und recht- lichen Ausführungen zur klägerischen Forderung (vgl. Urk. 17 Rz 2 ff. und Rz 13 ff.) zu verlangen, "die Betreibung des Stadtammannamts und Betreibungs- amts D._____ Nr. … aufzuheben" (Urk. 17 Rz 34). Irgendwelche tatsächlichen Behauptungen, etwa zum Gegenstand und zu den Parteien der aufzuhebenden Betreibung oder zum Umfang der in Betreibung gesetzten Forderung, trug sie – soweit ersichtlich – nicht vor (und waren auch von der Klägerin nicht vorgetragen worden). Damit fehlte es an den gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO erforderlichen Tatsachenbehauptungen, d.h. an einer Begründung des Aufhebungsbegehrens in tatsächlicher Hinsicht. Vielmehr blieb letzteres, wie die Vorinstanz zu Recht fest- hielt, vollends unsubstantiiert, sodass eine Subsumtion des aktenkundigen Sach- verhalts unter die massgeblichen Rechtsvorschriften nicht möglich war bzw. die Begründetheit des widerklageweise geltend gemachten Anspruchs auf Aufhebung der genannten Betreibung nicht beurteilt werden konnte. Daran ändern auch die von der Beklagten eingereichte unvollständige Kopie des Zahlungsbefehls vom - 20 -
- Juli 2017 (Urk. 19/10) und die gestützt darauf getroffenen vorinstanzlichen Annahmen nichts, und zwar ungeachtet der Frage, ob die Erhebung eines Rechtsvorschlags überhaupt entscheidrelevant ist oder nicht (vgl. Urk. 29 Rz 39). Diese Frage kann deshalb offenbleiben. Entgegen der beklagtischen Ansicht war die Vorinstanz nach dem Gesagten auch nicht verpflichtet, der anwaltlich vertre- tenen Beklagten in Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht oder gestützt auf die eingeschränkte Untersuchungsmaxime Gelegenheit zu geben, das Tatsachen- fundament des Widerklagebegehrens Ziffer 2 oder die diesbezüglichen Beweis- mittel rechtsgenügend zu ergänzen bzw. durch entsprechende Vorbringen nach- zuliefern. Dessen Abweisung ist somit nicht zu bemängeln (vgl. Glasl, DIKE- Komm-ZPO, Art. 55 N 28; BK ZPO I-Hurni, Art. 55 N 28; ZK ZPO-Sutter- Somm/Schrank, Art. 55 N 31a). 3.2.6. Im Ergebnis bleibt die Berufung auch mit Bezug auf Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils erfolglos. 3.3. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorinstanzlichen Entscheid, auf das Feststellungsbegehren gemäss Ziffer 1 der Widerklage nicht einzutreten und die Widerklage betreffend Ziffer 2 abzuweisen, keine unrichtige Rechtsanwen- dung (Art. 310 lit. a ZPO) liegt. Weitere Mängel des vorinstanzlichen Entscheids im Sinne von Art. 310 ZPO werden in der Berufungsschrift nicht geltend gemacht und sind auch nicht offensichtlich (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und vorne, E. 2.2). Die Berufung ist deshalb abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist, und das vorin- stanzliche Urteil ist hinsichtlich der angefochtenen Dispositiv-Ziffern 2 und 3 zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO).
- Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Im Entscheidverfahren werden bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsver- hältnis keine Gerichtskosten erhoben, wenn der Streitwert (wie vorliegend) Fr. 30'000.– nicht übersteigt (Art. 114 lit. c ZPO). Die Kostenlosigkeit gilt auch für - 21 - das kantonale Rechtsmittelverfahren (BGer 4A_332/2015 vom 10. Februar 2016, E. 6.2 m.w.Hinw.). Da der Beklagten keine bös- oder mutwillige Prozessführung vorzuwerfen ist (vgl. Art. 115 ZPO und dazu BGer 4A_685/2011 vom 24. Mai 2012, E. 6.2), sind für das Berufungsverfahren keine Gerichtskosten zu erheben. 4.2. Die Kostenfreiheit gemäss Art. 114 ZPO bezieht sich nur auf die Ge- richtskosten. Die Zusprechung von Parteientschädigungen erfolgt demgegenüber nach den allgemeinen Regeln (Art. 105 ff. ZPO; BK ZPO I-Sterchi, Art. 113 und 114 N 5; Urwyler/Grütter, DIKE-Komm-ZPO, Art. 114 N 2; KUKO ZPO-Schmid, Art. 114 N 5). Beim vorliegenden Ausgang des Berufungsverfahrens sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Der Klägerin sind vor Berufungsinstanz keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), und die Beklagte hat als im Rechtsmittelverfahren vollumfänglich unterliegende Partei ohnehin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.3. Die Kosten- und Entschädigungsregelung des erstinstanzlichen Verfah- rens wird von der Beklagten nicht beanstandet (vgl. Urk. 29 S. 2 und S. 8 Rz 42 ff.). Sie braucht im Berufungsverfahren deshalb nicht überprüft zu werden (vgl. vorne, E. 2.2). Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird, und die Dis- positivziffern 2 und 3 des Urteils des Arbeitsgerichts Zürich, 3. Abteilung (Einzelgericht), vom 13. November 2018 werden bestätigt.
- Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
- Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 29, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. - 22 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit arbeitsrechtlicher Natur. Der Streitwert beträgt Fr. 16'300.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. Februar 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider Dr. M. Nietlispach versandt am: sf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LA190004-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiber Dr. M. Nietlispach Urteil vom 25. Februar 2019 in Sachen A._____, Beklagte, Widerklägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsbeklagte betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom
13. November 2018 (AF180005-L)
- 2 - Rechtsbegehren der Klägerin: (Urk. 1 und 2, Prot. I S. 6 ff.; sinngemäss)
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin zu bezahlen:
- Fr. 9'600.– Pönale;
- Fr. 3'500.– Konventionalstrafe;
- Fr. 3'200.– Schadenersatz;
- Fr. 103.– Betreibungskosten.
2. Alles unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Widerklagebegehren der Beklagten: (Urk. 17 S. 2) "1. Es sei festzustellen, dass die gegen die Beklagte geltend gemach- te Forderung nicht besteht.
2. Es sei die Betreibung des Stadtammannamts und Betreibungsamts der Stadt Zürich Kreis 11 Nr. … aufzuheben.
3. Es sei die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, der Beklag- ten und Widerklägerin CHF 5'119.70 brutto zu bezahlen.
4. Alles unter Kosten- und unter Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Klägerin und Widerbeklagten." Urteil des Arbeitsgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 13. November 2018: (Urk. 27 S. 19)
1. Die Hauptklage wird abgewiesen.
2. Auf das Feststellungsbegehren gemäss Ziffer 1 der Widerklage wird nicht eingetreten.
3. Die Widerklage betreffend Ziffer 2 wird abgewiesen.
4. Die Klägerin und Widerbeklagte wird verpflichtet, der Beklagten und Widerklägerin Fr. 4'515.– netto zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Widerklage betreffend Ziffer 3 abgewiesen.
5. Es werden keine Kosten erhoben.
6. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Prozessentschä- digung von Fr. 4'308.– (Fr. 4'000.– zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
7. ... (Mitteilung)
8. ... (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, 30 Tage)
- 3 - Berufungsanträge: der Beklagten (Urk. 29 S. 2): "1. Es seien Dispositivziffern 2 und 3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, Arbeitsgericht, vom 13. November 2018 aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass die gegen die Beklagte, Widerklägerin und Berufungsklägerin geltend gemachte Forderung in der Höhe von CHF 12'103.00 nicht besteht.
3. Es sei die Betreibung des Stadtammannamts und Betreibungsamts der Stadt Zürich Kreis 11 Nr. … aufzuheben.
4. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Arbeitsge- richt, vom 13. November 2018 zu bestätigen.
5. Eventualiter sei die Sache zu Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen.
6. Alles ohne Kosten- und unter Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Klägerin, Widerbeklagten und Berufungsbeklagten." Erwägungen:
1. Sachverhalt und Prozessverlauf 1.1. Die Beklagte (Widerklägerin und Berufungsklägerin) arbeitete von Ende März 2017 bis Anfang Juli 2017 für die als GmbH konstituierte Klägerin (Wi- derbeklagte und Berufungsbeklagte) in einem Nagelstudio. Am 28. März 2017 un- terzeichneten die Parteien – die Klägerin handelnd durch ihren einzigen Gesell- schafter und Geschäftsführer C._____ – einen "Ausbildungsvertrag", der vom
28. März 2017 bis zum 25. Juni 2017 Geltung haben sollte. Darin war ein Monats- lohn von Fr. 50.– vorgesehen sowie eine Pflicht der Beklagten zur Zahlung einer Konventionalstrafe von Fr. 3'500.–, falls sie die Stelle nicht antreten, der Klägerin Anlass zur vorzeitigen Auflösung des Vertrags geben oder die Stelle vor Ablauf der Kündigungsfrist verlassen sollte. Weiter wurde festgehalten, dass die Beklag- te sich verpflichte, nach Abschluss des dreimonatigen Traineeprogramms in den Dienst der Klägerin zu treten und mindestens zwölf Monate zu den Bedingungen
- 4 - des Arbeitsvertrags zu arbeiten, welcher beilag (Urk. 3 = Urk. 19/4). Abweichend von der ursprünglichen Vereinbarung schlossen die Parteien bereits am 3. Mai 2017 einen unbefristeten Arbeitsvertrag per 5. Mai 2017 ab, wobei ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 3'200.– vereinbart und die Arbeit im Bereich "Mitarbeit Land- wirtschaft/Nagel Design" vorgesehen wurde (Urk. 4 = Urk. 19/5). Anfangs Juli 2017 beendete die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos und erschien danach nicht mehr zur Arbeit (Prot. I S. 6 und S. 14). 1.2. Mit Eingabe vom 15. April 2018 (Poststempel vom 21. April 2018) und unter Einreichung der Klagebewilligung des Friedensrichteramts D._____ vom
22. Februar 2018 (Urk. 2) machte die Klägerin beim Arbeitsgericht Zürich, 3. Ab- teilung/Einzelgericht (Vorinstanz), gegen die Beklagte eine Forderungsklage über insgesamt Fr. 12'000.– zuzüglich Betreibungskosten anhängig (Urk. 1), welche sie an der Hauptverhandlung vom 16. August 2018 auf insgesamt Fr. 16'403.– erweiterte (Prot. I S. 6 ff.). In der mündlich erstatteten Klageantwort schloss die Beklagte auf Abweisung der Klage. Zugleich erhob sie Widerklage mit dem vor- stehend zitierten Widerklagebegehren (Prot. I S. 12 i.V.m. Urk. 17 S. 2). Am
13. November 2018 erging das vorinstanzliche Urteil (Urk. 27 = Urk. 30), mit dem die Hauptklage abgewiesen (Disp.-Ziff. 1), auf das Feststellungsbegehren gemäss Ziffer 1 der Widerklage nicht eingetreten (Disp.-Ziff. 2), die Widerklage betreffend Ziffer 2 abgewiesen (Disp.-Ziff. 3) und die Klägerin unter Entschädigungsfolgen verpflichtet wurde, der Beklagten Fr. 4'515.– netto zu bezahlen; im Mehrbetrag wurde die Widerklage betreffend Ziffer 3 abgewiesen (Disp.-Ziff. 4 und 6). 1.3. Gegen diesen Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 15. Ja- nuar 2019 Berufung, in der sie die eingangs wiedergegebenen Anträge stellt (Urk. 29 S. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-28). Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben sind nicht erfolgt. 1.4. Neben der Beklagten erhob auch die Klägerin Berufung gegen das vor- instanzliche Urteil, welche von der erkennenden Kammer mit Beschluss vom
5. Februar 2019 abgeschrieben wurde (Geschäfts-Nr. LA190001-O Urk. 38).
- 5 -
2. Prozessuales 2.1. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Die Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Ange- legenheit, deren Streitwert Fr. 10'000.– übersteigt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO) und die nicht unter einen Ausnahmetatbestand gemäss Art. 309 ZPO fällt. Sie wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 sowie Art. 145 Abs. 1 lit. c und Art. 142 f. ZPO; Urk. 28/2), und die vor Vorinstanz teilweise unterlegene Beklagte ist zu deren Erhebung legitimiert. Unter dem Vorbehalt rechtsgenügen- der Begründung (dazu nachstehend, E. 2.2) ist somit auf die Berufung einzutre- ten. Wie im Folgenden zu zeigen ist, ist diese aber offensichtlich unbegründet. Es erübrigt sich deshalb, der Klägerin Gelegenheit zur Beantwortung der Berufung zu geben (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). Der Berufungsentscheid kann aufgrund der Ak- ten ergehen (Art. 316 Abs. 1 ZPO). 2.2. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist aber hinreichend ge- nau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel lei- det. Das setzt (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Beru- fungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich in- haltlich mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen konkreten Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll (vgl. im Einzelnen BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetz- lichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgese- hen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Bean-
- 6 - standungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung (rechtsgenü- gend) gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417 m.w.Hinw.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; 4A_290/2014 vom 1. Sep- tember 2014, E. 3.1 und E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erfor- derlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.Hinw.; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41). 2.3. Das vorliegende Verfahren betrifft eine arbeitsrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert unter Fr. 30'000.– (vgl. Urk. 30 S. 18 E. IX.2). Für derartige Streitigkeiten gilt das vereinfachte Verfahren (Art. 243 Abs. 1 ZPO; s.a. Urk. 30 S. 5 E. I.4.3), und das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO). Die Ermittlung der für den Entscheid massgeb- lichen Tatsachen (Sachverhaltserstellung) unterliegt der sog. sozialen bzw. ein- geschränkten Untersuchungsmaxime (BGer 4A_46/2016 vom 20. Juni 2016, E. 7.1.2; BK ZPO II-Killias, Art. 247 N 18 und N 30; KUKO ZPO-Fraefel, Art. 247 N 1; Brunner/Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 247 N 6 und N 10). 2.4. Die Beklagte wirft der Vorinstanz im Sinne unrichtiger Rechtsanwen- dung (Art. 320 lit. a ZPO) vor, zu Unrecht auf ihr widerklageweise gestelltes Fest- stellungsbegehren (Widerklage Ziffer 1) nicht eingetreten zu sein und das Wider- klagebegehren um Aufhebung der Betreibung (Widerklage Ziffer 2) zu Unrecht abgewiesen zu haben; ihrer Ansicht nach hätten beide Begehren gutgeheissen werden müssen (Urk. 29 Rz 23 ff.). Diese Beanstandungen bilden den Prüfungs- gegenstand des Berufungsverfahrens (dazu nachstehend, E. 3.1-3.2). Die übrigen Anordnungen im vorinstanzlichen Urteil werden von der Beklagten nicht ange- fochten. Sie sind nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens, wes- halb ihre berufungsweise Bestätigung (d.h. die Fällung eines gleichlautenden zweitinstanzlichen Sachentscheids) ausser Betracht fällt. Auf den Berufungsan- trag Ziffer 4 ist deshalb nicht einzutreten.
- 7 - 2.5. Schliesslich ergibt eine Auslegung des Berufungsantrags Ziffer 2 im Lichte der Berufungsbegründung, dass das Feststellungsbegehren entgegen sei- nem Wortlaut nicht nur die ursprünglich eingeklagte Forderung über Fr. 12'103.–, sondern den gesamten, an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erhöhten Be- trag von Fr. 16'403.– umfasst (vgl. Urk. 29 Rz 3 und Urk. 17 S. 2 [mit infidierten Korrekturen]; s.a. BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622; BK ZPO I-Hurni, Art. 52 N 19; Pahud, DIKE-Komm-ZPO, Art. 221 N 8; Göksu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 52 N 15).
3. Materielle Beurteilung 3.1. Feststellungsbegehren (Widerklagebegehren Ziffer 1) 3.1.1. Mit ihrem Widerklagebegehren Ziffer 1 beantragt die Beklagte die ge- richtliche Feststellung, dass die gegen sie geltend gemachte Forderung nicht be- stehe. Die Vorinstanz erwog dazu, dass das Bestehen bzw. Nichtbestehen der klägerischen Ansprüche bereits in der Hauptklage als Leistungsklage beurteilt werde. Wenn neben der Feststellungsklage auch eine Leistungsklage möglich sei, fehle es an einem schutzwürdigen Interesse und damit an einer Prozessvoraus- setzung nach Art. 59 ZPO. Auf das widerklageweise gestellte Feststellungsbegeh- ren sei folglich nicht einzutreten (Urk. 30 S. 5 E. I.4.4 [und S. 12 E. VIII.1.1]). 3.1.2. Die Beklagte macht geltend, entgegen der vorinstanzlichen Auffas- sung sei auch bezüglich ihrer gestützt auf Art. 88 ZPO erhobenen negativen Fest- stellungswiderklage die Prozessvoraussetzung des schutzwürdigen Interesses er- füllt. In korrekter Anwendung von Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO hätte das Feststellungsbegehren deshalb materiell geprüft und angesichts des Ausgangs der Hauptklage gutgeheissen werden müssen. Zwar treffe es zu, dass Feststel- lungsklagen gegenüber Leistungs- und Gestaltungsklagen subsidiär seien. Vor- liegend habe jedoch nicht die Beklagte, sondern die Klägerin die Leistungsklage erhoben. Mithin stünden sich Leistungs- und Feststellungsklage gegenüber und seien nicht parallel, was die Vorinstanz zu verkennen scheine. Es gehe somit nicht an, auf die Feststellungswiderklage einzig deswegen nicht einzutreten, weil das Gericht als Hauptklage eine Leistungsklage zu beurteilen habe. Anders ent-
- 8 - scheiden hiesse, "dass eine Partei unter keinen Umständen eine negative Fest- stellungsklage erheben könnte, wenn es sich bei der Hauptklage um eine Leis- tungsklage hand[le]". Ein Feststellungsinteresse sei im Allgemeinen dann zu be- jahen, wenn der (Festellungs-)Kläger an der umgehenden Feststellung ein erheb- liches, schutzwürdiges Interesse habe. Bei negativen Feststellungsklagen, mit denen der potentielle Schuldner auf gerichtliche Feststellung des Nichtbestehens eines vom Kontrahenten behaupteten Anspruchs klage, seien auch die Interessen des Feststellungsbeklagten und potentiellen Gläubigers zu berücksichtigen und mit dem geltend gemachten Feststellungsinteresse abzuwägen. Nach der bun- desgerichtlichen Praxis sei ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung des Nichtbestands der Forderung aber grundsätzlich zu bejahen, sobald die Forde- rung in Betreibung gesetzt worden sei. Letzteres treffe vorliegend zu. Die Beklag- te habe angesichts des Eintrags im Betreibungsregister (Art. 8a Abs. 3 e contrario SchKG) ein erhebliches Interesse an der Feststellung des Nichtbestands der in Betreibung gesetzten Forderung. Die nicht weiter begründete gegenteilige Auffas- sung der Vorinstanz stehe in eklatantem Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urk. 29 Rz 23 ff. m.Hinw. auf BGE 141 III 68 E. 2.7 S. 78 f.). 3.1.3. Sollte die Beklagte mit dem Hinweis auf die "nicht weiter begründete" vorinstanzliche Auffassung monieren, die Vorinstanz habe im vorliegenden Kon- text die Begründungspflicht und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör ver- letzt, ginge die Rüge fehl. In den Erwägungen des angefochtenen Entscheids wurde explizit begründet, weshalb es an einem rechtlich geschützten Interesse an der anbegehrten gerichtlichen Feststellung fehle (Beurteilung derselben Frage im Rahmen der Haupt- bzw. Leistungsklage). Daraus geht rechtsgenügend hervor, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz hat leiten lassen und auf welche Argumente sie ihren (Nichteintretens-)Entscheid stützte. Damit wurde dem aus dem Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO) fliessenden An- spruch auf Begründung des Entscheids Genüge getan (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.; 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436; 136 I 229 E. 5.2 S. 236 [je m.w.Hinw.]; BK ZPO I-Hurni, Art. 53 N 60 f.; Göksu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 53 N 27 f.; KUKO ZPO-Oberhammer, Art. 53 N 9). Ob die Begründung einer rechtlichen Überprü- fung standhält, d.h. ob ein schutzwürdiges Interesse zu Recht verneint wurde, ist
- 9 - demgegenüber keine Frage der Motivationspflicht resp. des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids (dazu nachstehende E. 3.1.4). 3.1.4. Die in Art. 88 ZPO statuierte allgemeine Feststellungsklage ist neben der Leistungsklage (Art. 84 ff. ZPO) und der Gestaltungsklage (Art. 87 ZPO) die dritte in der ZPO vorgesehene Klageart. Mit ihr verlangt die klagende Partei die gerichtliche Feststellung, dass ein Recht oder Rechtsverhältnis besteht (positive Feststellungsklage) oder nicht besteht (negative Feststellungsklage). Sie zielt primär auf die gerichtliche Klärung einer ungewissen Rechtslage ab (Füllemann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 88 N 1). 3.1.4.1. Wie auf jedes andere (Leistungs- und Gestaltungs-)Klagebegehren ist auch auf ein Feststellungsbegehren nur unter der Prozessvoraussetzung ein- zutreten, dass die klagende Partei ein schutzwürdiges Interesse (Rechtsschutz- interesse) an dessen materieller Beurteilung hat (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein allgemeines Feststellungsinteresse dann zu bejahen, wenn die Rechtsbeziehungen der Par- teien ungewiss sind, die Ungewissheit durch die Feststellung über Bestand und Inhalt des Rechtsverhältnisses beseitigt werden kann und die Fortdauer der Un- gewissheit dem Kläger nicht zumutbar ist, weil er dadurch in seiner Bewegungs- freiheit behindert wird, wobei das Interesse in der Regel fehlt, wenn eine Leis- tungs-, Gestaltungs- oder Unterlassungsklage zur Verfügung steht (BGer 4C.190/2004 vom 11. August 2004, E. 2.1; 4C.208/2006 vom 23. Oktober 2006, E. 3.1; BGE 141 III 68 E. 2.3 S. 71 f.; Weber, Die Feststellungsklage nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2013, Rz 146 m.w.Hinw. in Anm. 357; Mül- ler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 59 N 52). Gegenüber einer dem Feststellungskläger möglichen Leistungsklage über denselben Anspruch ist die Feststellungsklage somit subsidiär (BGE 135 III 378 E. 2.2 S. 380; Füllemann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 88 N 12; BK ZPO I-Markus, Art. 88 N 15 und N 21; Staehelin/Staehelin/Groli- mund, Zivilprozessrecht, 2. A., 2013, § 14 N 25; BSK ZPO-Weber, Art. 88 N 9). Besondere, gelockerte Grundsätze gelten gemäss einem neueren, in der Berufungsschrift genannten Entscheid des Bundesgerichts für die negative Fest-
- 10 - stellungsklage des Schuldners, welcher in der gegen ihn angehobenen Betrei- bung Rechtsvorschlag erhoben hat. Danach dürfen an die Zulassung der negati- ven Feststellungsklage (betreffend die in Betreibung gesetzte Forderung) wäh- rend des laufenden, durch Rechtsvorschlag gehemmten Betreibungsverfahrens keine hohen Anforderungen gestellt werden. Vielmehr ist das schutzwürdige Inte- resse an der Feststellung des Nichtbestands der Forderung grundsätzlich zu be- jahen, sobald diese in Betreibung gesetzt wurde (BGE 141 III 68 E. 2.6.1.1 S. 76 und E. 2.7 S. 78 f.; s.a. BGE 144 III 175 E. 5.3.2 S. 190). 3.1.4.2. Die Beklagte scheint zu verkennen, dass sich die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Feststellungsinteresse des Betreibungsschuldners nach eingeleiteter Betreibung (nur) auf den Fall bezieht, in dem der Betreibungsgläubi- ger nach Erhebung des Rechtsvorschlags untätig bleibt, d.h. keine Schritte zur Weiterverfolgung der Betreibung bzw. der damit durchzusetzenden Forderung un- ternimmt (vgl. BGE 141 III 68 E. 2.2 S. 70 ["Unternimmt der Gläubiger daraufhin keine weiteren Schritte, um die Fortsetzung der Betreibung zu erwirken"] und E. 2.4 S. 72 ["bevor der angebliche Gläubiger Schritte zur Weiterverfolgung der Betreibung unternommen hat"]). In dieser Situation steht dem Schuldner – anders als dem Gläubiger – kein Rechtsöffnungsgesuch oder keine Leistungsklage (An- erkennungsklage gemäss Art. 79 SchKG) zur Verfügung, mit der sich die Unge- wissheit hinsichtlich des Bestands der in Betreibung gesetzten Forderung (als [subjektives] Recht im Sinne von Art. 88 ZPO) beseitigen lässt. Um die für ihn un- zumutbare Fortdauer der Ungewissheit zu beseitigen, ist er deshalb auf die all- gemeine Feststellungsklage nach Art. 88 ZPO (oder auf die seit dem 1. Januar 2019 ebenfalls mögliche Klage nach Art. 85a SchKG) angewiesen, welche ihm die gelockerte bundesgerichtliche Praxis gewährt. Hat der Gläubiger bezüglich der in Betreibung gesetzten Forderung hingegen bereits eine Leistungsklage er- hoben, entscheidet das Gericht im Rahmen dieser (Leistungs-)Klage über den Bestand der Forderung, womit die diesbezügliche Ungewissheit beseitigt wird. Damit erweist sich eine selbstständige gerichtliche Feststellung betreffend den (Nicht-)Bestand der betreffenden Forderung (gemäss Art. 88 ZPO oder Art. 85a SchKG) als obsolet, und ein schutzwürdiges Interesse des Schuldners an einer selbstständigen gerichtlichen Feststellung ist ungeachtet der angehobenen Be-
- 11 - treibung zu verneinen. Der von der Beklagten zur Begründung ihres schutzwürdi- gen Interesses angeführte höchstrichterliche Entscheid (BGE 141 III 68) ist dem- nach nicht einschlägig und vermag ihren Standpunkt nicht zu stützen. Zwar mag die Formulierung der Vorinstanz, wonach es an einem schutz- würdigen Interesse fehle, wenn neben der Feststellungsklage auch eine Leis- tungsklage möglich sei (Urk. 30 S. 5 E. I.4.4), inhaltlich ungenau bzw. zu weit ge- fasst und im vorliegenden Kontext missverständlich sein. Sie hat im Ergebnis aber nicht zu einem unrichtigen Entscheid geführt. So mangelt es jedenfalls dann an der Prozessvoraussetzung von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, wenn – wie hier – bei Er- hebung der Feststellungsklage bereits eine Leistungsklage (über denselben An- spruch) rechtshängig ist (s.a. Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. A., 2013, § 4 N 23 ["solange noch keine Leistungsklage er- hoben worden ist"]). Das ergibt sich auch aus einem anderen Grund: Würde in der vorliegenden Konstellation eine entsprechende (spiegelbildliche) negative Fest- stellungsklage nicht widerklageweise im Leistungsklageverfahren, sondern in einem Zweitverfahren als selbstständige Klage erhoben, wäre sie wegen ander- weitiger Rechtshängigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO) von der Hand zu weisen (ZK ZPO-Zürcher, Art. 59 N 32; BK ZPO I-Zingg, Art. 59 N 81; BGE 128 III 284 E. 3b S. 286 ff. [zu Art. 35 GestG]; vgl. auch Art. 64 Abs. 1 lit. a ZPO). Warum dieselbe (negative Feststellungs-)Klage im Falle einer nicht selbstständigen, sondern wi- derklageweisen Erhebung zulässig sein sollte, wenn die Hauptklage materiell be- urteilt wird, ist nicht einzusehen. Der beklagtischen Auffassung, wonach "für eine negative Feststellungsklage immer dann ein genügendes Rechtsschutzinteresse [bestehe], wenn sie sich gegen die rechtshängige Hauptklage richtet" (Urk. 29 Rz 26 a.E.), kann somit nicht gefolgt werden. Vorbehalten bleibt immerhin der Fall einer negativen Feststellungsklage als Reaktion auf eine Teil(leistungs)klage (vgl. dazu BGer 4A_414/2013 vom 28. Oktober 2013, E. 3.3; Pahud, DIKE-Komm- ZPO, Art. 224 N 3; ZK ZPO-Leuenberger, Art. 224 N 6; Füllemann, DIKE-Komm- ZPO, Art. 86 N 5 und Art. 88 N 20; Weber, a.a.O., Rz 302 ff. [je m.w.Hinw.]). Eine solche steht vorliegend aber nicht zur Debatte.
- 12 - In diesem Sinne hat es das Bundesgericht denn auch als "verfehltes pro- zessuales Vorgehen" bezeichnet, wenn die beklagte Partei auf eine Leistungskla- ge über den vollen Anspruch nicht bloss mit einem Abweisungsantrag, sondern mit einer Widerklage auf Feststellung des Nichtbestands desselben Anspruchs reagiere. An einer solchen negativen Feststellungsklage fehle nämlich regelmäs- sig das rechtliche Feststellungsinteresse, weil mit dem Urteil über die Leistungs- klage die Ungewissheit über das Rechtsverhältnis beseitigt werde (BGer 4A_80/2013 vom 30. Juli 2013, E. 6.4). Darüber hinaus spricht ein namhafter Teil der Lehre einem Begehren auf Feststellung, dass der mit der Klage geltend ge- machte Anspruch nicht bestehe, die Qualität bzw. Rechtsnatur einer Widerklage ab (Pahud, DIKE-Komm-ZPO, Art. 224 N 3; BK ZPO II-Killias, Art. 224 N 12; CPC-Tappy, Art. 224 N 4; Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O, § 14 N 31; BSK ZPO-Willisegger, Art. 224 N 20 und N 24; s.a. BGE 123 III 35 E. 3c S. 47; 124 III 207 E. 3a S. 208; ZK ZPO-Leuenberger, Art. 224 N 1; Engler, OFK-ZPO, ZPO 224 N 1, wonach mit der Widerklage ein von der Haupt- bzw. Vorklage nicht erfasster, unabhängiger Anspruch geltend gemacht werde). Folgt man dieser (überzeugenden) Ansicht, liegt in casu gar keine Widerklage vor, die materiell hät- te beurteilt werden können. Auch aus dieser Sicht ist der angefochtene Entscheid, auf das Widerklagebegehren Ziffer 1 nicht einzutreten, im Ergebnis nicht zu bean- standen. 3.1.5. Mit Bezug auf das Widerklagebegehren Ziffer 1 hat die Vorinstanz demnach weder Art. 59 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a und Art. 60 ZPO noch Art. 88 ZPO verletzt (Art. 310 lit. a ZPO). Soweit sich die Berufung gegen Dispositiv-Zif- fer 2 des vorinstanzlichen Urteils richtet, ist sie unbegründet. 3.2. Begehren um Aufhebung der Betreibung (Widerklagebegehren Ziffer 2) 3.2.1. Hinsichtlich des Widerklagebegehrens Ziffer 2, mit dem die Aufhebung der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts D._____ verlangt wird, hielt die Vo- rinstanz der Beklagten vor, weitere Ausführungen zu diesem Begehren unterlas- sen und dasselbe somit unsubstantiiert gestellt zu haben. Es sei dem Begehren insbesondere nicht zu entnehmen, auf welche Rechtsgrundlage sich die Beklagte stütze. Sie habe einzig den unvollständig kopierten Zahlungsbefehl vom 14. Juli
- 13 - 2017 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 11 ins Recht gereicht (Urk. 19/10). Diesem lasse sich jedoch nicht einmal entnehmen, ob die Beklagte Rechtsvorschlag gegen die entsprechende Betreibung erhoben habe. Aufgrund des von der Klägerin angegebenen Forderungsgrundes ("Konventionalstrafe, Fr. 3'500.00, Schadenersatzforderung, Fr. 8.500.00, [für nicht Erbringen der Ar- beitsleistung, unbegründetes nicht Erscheinen zur Arbeit].") sei davon auszuge- hen, dass Ziffer 2 des Widerklagebegehrens denselben Streitgegenstand bzw. dieselbe Forderung und dieselbe Betreibung betreffe wie Ziffer 1 des klägerischen Rechtsbegehrens. Da sich die klägerische Forderung bezüglich Konventionalstra- fe und Schadenersatz als unbegründet erweise, sei die Klage diesbezüglich ab- zuweisen. Folglich fehle es den in Betreibung gesetzten Forderungen an der ma- teriellen Grundlage, weshalb die Beklagte die "Löschung" der Betreibung auch mit dem rechtskräftigen Urteil erwirken könnte. Wie erwähnt sei das Widerklagebe- gehren Ziffer 2 jedoch mangels Substantiierung abzuweisen (Urk. 30 S. S. 17 f. E. VIII.5). 3.2.2. Die Beklagte wendet dagegen im Wesentlichen ein, Ziffer 2 ihres Wi- derklagebegehrens sei als Annex zu Ziffer 1 zu sehen. Dessen Sinn und Zweck liege darin, dass die von der Klägerin angehobene Betreibung nicht mehr im Be- treibungsregister erscheine, was gemäss Art. 8 [recte: 8a] Abs. 3 lit. a SchKG nur dann der Fall sei, wenn die Betreibung aufgrund eines gerichtlichen Entscheids aufgehoben worden sei. Der beklagtische Rechtsvertreter habe die Tatsachen sauber vorgetragen und die klägerische Forderung substantiiert bestritten. Mit Blick auf Art. 57 ZPO habe er von weitergehenden rechtlichen Ausführungen zu diesem Punkt abgesehen. Entscheidend sei, dass er an der Hauptverhandlung substantiiert behauptet habe, dass der geltend gemachten Forderung die mate- riellrechtliche Grundlage fehle und die Betreibung ohne Schuldgrund angehoben worden sei. Die Nennung einer rechtlichen Grundlage könne nicht verlangt wer- den, betreffe diese doch die Rechtsanwendung, nicht die Substantiierung von Tatsachen. Aus dem klaren Wortlaut von Art. 8 [recte: 8a] Abs. 3 lit. a SchKG er- gebe sich, dass nicht nur die Feststellung des Nichtbestands der Forderung bean- tragt werden müsse, sondern auch – explizit – die Aufhebung der Betreibung. Dem Betreibungsamt, das den materiellen Bestand der Forderung zu keiner Zeit
- 14 - prüfe, könne nicht zugemutet werden, im Detail abzuklären, ob die in Betreibung gesetzte Forderung mit der im vorliegenden Prozess beurteilten übereinstimme oder nicht. Deshalb forderten die Betreibungsämter im Einklang mit dem Wortlaut von Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG zu Recht, dass das Gericht die Betreibung explizit aufhebe. Das habe auch ein Gespräch des beklagtischen Rechtsvertreters mit mehreren Betreibungsbeamten ergeben, die es abgelehnt hätten, bei einem Urteil wie dem vorliegenden den entsprechenden Eintrag im Betreibungsregister zu lö- schen. Wie die Vorinstanz darauf komme, dass die Betreibung bei Vorweisung des rechtskräftigen Urteils aus dem Betreibungsregister "gelöscht" werde, lege sie nicht näher dar und sei im Übrigen auch nicht ersichtlich. Vielmehr handle es sich dabei "fast schon um eine schöpferische, von den materiellrechtlichen Grundla- gen losgelöste Konstruktion der Vorinstanz" (Urk. 29 Rz 32-37). Ferner gelte – so die Beklagte weiter – im vorliegenden Verfahren die so- ziale Untersuchungsmaxime. Gestützt darauf hätte die Vorinstanz, wenn sie den vollständigen Zahlungsbefehl für entscheidrelevant gehalten habe, die Beklagte auffordern müssen, eine vollständige Kopie desselben einzureichen, und sich nicht darauf beschränken dürfen, ihr vorzuhalten, keine vollständige Ausfertigung desselben eingereicht zu haben. Überdies sei die Frage, ob die Beklagte in der selbst nach vorinstanzlicher Auffassung zu Unrecht angehobenen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben habe, völlig irrelevant. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis bestehe ein Feststellungsinteresse ungeachtet der allfälligen Erhebung eines Rechtsvorschlags. Gleiches gelte auch für die Aufhebung der Betreibung (Urk. 29 Rz 38 f. m.Hinw. auf BGE 141 III 68). 3.2.3. Mit dem Vorwurf, die Vorinstanz lege nicht näher dar, wie sie darauf komme, dass die Betreibung bei Vorweisung des rechtskräftigen Urteils aus dem Betreibungsregister "gelöscht" werde (Urk. 29 Rz 37), macht die Beklagte sinn- gemäss eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO) geltend. 3.2.3.1. Die Begründungspflicht verlangt nur, dass das Gericht in seinen Ur- teilserwägungen die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien berücksichtigt und seine Überlegungen nennt, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es
- 15 - seinen Entscheid stützt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in vol- ler Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Zu begründen ist das Ergebnis des Entscheids, das im Urteilsdispositiv zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen. Über dessen Tragweite – und nicht über ihm zugrunde liegende Erwägungen – soll sich die be- troffene Person anhand der Begründung Rechenschaft geben können (statt vieler BGer 5A_382/2013 vom 12. September 2013, E. 3.1; 5A_16/2014 vom 20. Juni 2014, E. 2; 5A_811/2013 vom 8. September 2014, E. 4.3.1; 5A_286/2014 vom
30. September 2014, E. 2; s.a. vorne, E. 3.1.3). 3.2.3.2. Die vorinstanzlichen Erwägungen lassen klar erkennen, weshalb dem Widerklagebegehren Ziffer 2 nicht entsprochen wurde, nämlich wegen man- gelnder Substantiierung. Unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht hält der angefochtene Entscheid einer Überprüfung deshalb stand. Die beanstandete Unterlassung bezieht sich auf die dem Entscheid zugrunde liegenden (und ihn im Übrigen nicht tragenden) Erwägungen, nicht auf das Ergebnis des angefochtenen Entscheids. Diesbezüglich ist die Berufung unbegründet. 3.2.4. Nicht stichhaltig ist auch der im gleichen Kontext erhobene Einwand, die Nichtbekanntgabe der Betreibung setze nach dem Wortlaut von Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG nicht nur die Feststellung des Nichtbestands der Forderung voraus, sondern einen gerichtlichen Entscheid, der die Betreibung explizit aufhebe, und demzufolge auch einen dahingehenden Antrag (Urk. 29 Rz 35 f.). Soweit die Be- klagte zur Begründung dieser Rüge auf "ein Gespräch ... [ihres Rechtsvertreters] mit mehreren Betreibungsbeamten" verweist, handelt es sich um eine nicht weiter belegte blosse Behauptung. Sodann genügt nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung, der auch die Lehre überwiegend folgt, für eine "Aufhebung" der Be- treibung im Sinne von Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG, dass sich aus dem Ergebnis eines Verfahrens ohne Weiteres ergibt, dass die Betreibung bei ihrer Einleitung ungerechtfertigt war (BGE 141 III 68 E. 2.6.1.1 S. 75; 125 III 334 E. 3 S. 336; BGer 4A_440/2014 vom 27. November 2014, E. 2; BSK SchKG I-Peter, Art. 8a
- 16 - N 19; BSK SchKG ErgBd-Staehelin, Art. 8a ad N 19; SK SchKG-Weingart, Art. 8a N 41; Exner, Rechtsbehelfe des Betriebenen bei ungerechtfertigten Betreibungen, in: Breitschmid et al. [Hrsg.], Tatsachen - Verfahren - Vollstreckung, Festschrift für Isaak Meier, 2015, S. 149; Kren Kostkiewicz, OFK-SchKG, SchKG 8a N 31; Gas- ser, Revidiertes SchKG – Hinweise auf kritische Punkte, ZBJV 1996, S. 632; Bot- schaft SchKG, BBl 1991 III S. 32; a.M. KUKO SchKG-Möckli, Art. 8a N 27); eines expliziten Aufhebungsentscheids (und folglich auch eines ausdrücklichen Begeh- rens um Aufhebung der Betreibung) bedarf es nicht. Die vorinstanzliche Auffas- sung, wonach die Beklagte die "Löschung" der Betreibung auch mit dem rechts- kräftigen, die klägerische Leistungsklage abweisenden Urteil erwirken könnte, stellt somit keineswegs eine "schöpferische Konstruktion" der Vorinstanz dar (Urk. 29 Rz 37), sondern steht, zumindest im Grundsatz, im Einklang mit der bun- desgerichtlichen Praxis. 3.2.5. Die Widerklage ist eine selbstständige Klage der beklagten Partei ge- gen die klagende Partei in einem hängigen Verfahren. Mit ihr verfolgt die beklagte Partei ein selbstständiges Ziel, indem sie einen von der Hauptklage nicht erfass- ten Anspruch geltend macht (BGE 142 III 713 E. 4.2 S. 716; 124 III 207 E. 3a S. 208 m.w.Hinw.). Die Widerklage ist (nur) zulässig, wenn der mit ihr geltend gemachte Anspruch nach der gleichen Verfahrensart wie die Hauptklage zu beur- teilen ist (Art. 224 Abs. 1 ZPO). Art. 224 ZPO findet nicht nur im ordentlichen, sondern sinngemäss auch im vereinfachten Verfahren Anwendung (Art. 219 ZPO). Im Übrigen gelten für die Widerklage im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie für die Klage (vgl. zum Ganzen Pahud, DIKE-Komm-ZPO, Art. 224 N 1, N 8, N 11, N 15 und N 33 f.; ZK ZPO-Leuenberger, Art. 224 N 1, N 3a und N 14; BSK ZPO-Willisegger, Art. 224 N 5, N 10, N 15 ff. und N 41). 3.2.5.1. Zwar ist ein (auch Wider-)Kläger angesichts des Grundsatzes "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) grundsätzlich nicht gehalten, die Rechtsgrundlagen sei- nes Begehrens darzulegen, d.h. sein (Wider-)Klagebegehren rechtlich zu begrün- den; eine rechtliche Begründung ist vielmehr fakultativ (vgl. Art. 221 Abs. 3 ZPO; ZK ZPO-Leuenberger, Art. 221 N 47; Pahud, DIKE-Komm-ZPO, Art. 221 N 28; BK ZPO II-Killias, Art. 221 N 42). Ausnahmsweise kann neben einer tatsächlichen
- 17 - Begründung (Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO) aber auch die Angabe der Rechtsgrund- lage als notwendig erscheinen, wenn sich die Verfahrensart nach letzterer richtet (Pahud, DIKE-Komm-ZPO, Art. 221 N 28). Im vorliegenden Fall verlangte die Beklagte (neben einem Betrag von Fr. 5'119.70 brutto und der Feststellung des Nichtbestands der eingeklagten For- derung) widerklageweise, die Betreibung Nr. … des Betreibungsamts D._____ aufzuheben (Urk. 17 S. 2). Die Aufhebung der Betreibung im Sinne von Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG lässt sich auf verschiedenen Wegen erreichen. Neben der rechtskräftigen Abweisung einer Anerkennungsklage (Art. 79 SchKG) oder der rechtskräftigen Gutheissung der Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG) kann der Nichtbestand der in Betreibung gesetzten Forderung insbesondere auch im Rahmen einer Klage des Schuldners nach Art. 85 SchKG, einer solchen nach Art. 85a SchKG oder einer negativen Feststellungsklage nach Art. 88 ZPO fest- gestellt werden (vgl. BGE 141 III 68 E. 2.6-2.7 S. 75 ff.; Exner, a.a.O., S. 147 ff.; BSK SchKG I-Peter, Art. 8a N 19 ff.; SK SchKG-Weingart, Art. 8a N 41). Zu be- achten ist jedoch, dass die Klagen nach Art. 85a SchKG oder Art. 88 ZPO (je nach Streitwert) im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren zu beurteilen sind, währenddem die Klage nach Art. 85 SchKG dem summarischen Verfahren unter- steht (vgl. die Randtitel zu Art. 85 und Art. 85a SchKG sowie Art. 251 lit. c ZPO). Nachdem auf die vorliegende Haupt(leistungs)klage das vereinfachte Verfahren Anwendung findet (Art. 243 Abs. 1 ZPO und vorne, E. 2.3), ist eine Widerklage der Beklagten mit dem Begehren um Aufhebung der Betreibung folglich unzuläs- sig, soweit sie sich auf Art. 85 SchKG stützt. In Betracht fallen lediglich Widerkla- gen nach Art. 85a SchKG oder Art. 88 ZPO. Vor diesem Hintergrund erscheint der Vorhalt, dem Widerklagebegehren Ziffer 2 lasse sich nicht entnehmen, auf welche Rechtsgrundlage es sich stütze, entgegen den Ausführungen in der Berufungs- schrift (Urk. 29 Rz 34) keineswegs von vornherein unberechtigt, hängt dessen Zu- lässigkeit doch von dieser Rechtsgrundlage ab. 3.2.5.2. Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. d und e ZPO, welche Bestimmungen sinngemäss auch im vereinfachten Verfahren gelten (Art. 219 ZPO), hat die Klage aber jedenfalls die Tatsachenbehauptungen und die Bezeichnung der einzelnen
- 18 - Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen zu enthalten. Dasselbe gilt für die Widerklage (BK ZPO II-Killias, Art. 224 N 53; Pahud, DIKE-Komm-ZPO, Art. 224 N 8; BSK ZPO-Willisegger, Art. 224 N 35). Die tatsächlichen Grundlagen des ein- geklagten Anspruchs müssen in der Klage- oder Widerklagebegründung also in schlüssiger Weise und hinreichend substantiiert behauptet und mit Beweisofferten untermauert werden. Schlüssig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn sämtliche für den Anspruch relevanten Tatsachen vorgetragen werden, d.h. alle Tatsachen, die für die Anwendung der in Betracht fallenden Rechtssätze unmittelbar von Be- deutung resp. im Hinblick auf die Tatbestandsmerkmale der angerufenen Be- stimmungen wesentlich sind, sodass die Subsumtion des Sachverhalts unter die anspruchsbegründenden Normen möglich ist. An der prozessualen Pflicht, die Klage bzw. Widerklage in tatsächlicher Hin- sicht substantiiert zu begründen, ändert sich auch im Geltungsbereich der sozia- len Untersuchungsmaxime nichts. Diese bezweckt, eine unbeholfene oder die schwächere Partei zu schützen, die Gleichheit zwischen den Parteien zu garantie- ren und das Verfahren zu beschleunigen. Nach dem Willen des Gesetzgebers ob- liegt dem Gericht bei der sozialen Untersuchungsmaxime einzig eine verstärkte Fragepflicht, namentlich anlässlich der mündlichen Verhandlung (Art. 245 ZPO). Wie im Rahmen der Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) haben aber auch bei der sozialen Untersuchungsmaxime (Art. 247 Abs. 2 ZPO) die Parteien dem Gericht den entscheidrelevanten Sachverhalt zu unterbreiten. Die soziale Unter- suchungsmaxime entbindet die Parteien nicht davon, dem Gericht die nötigen Tatbestandselemente zu nennen und ihm die verfügbaren Beweismittel zu liefern. Das Gericht hilft ihnen lediglich durch sachgemässe Fragen, damit die notwendi- gen Behauptungen gemacht und die dazugehörigen Beweismittel bezeichnet werden. Es stellt aber keine eigenen Ermittlungen an. Wenn eine Partei durch einen Anwalt vertreten ist, darf und muss sich das Gericht mit der Fragepflicht zu- rückhalten wie im ordentlichen Verfahren resp. bei Geltung der Verhandlungs- maxime. Diesfalls hat die Fragepflicht nur eine sehr eingeschränkte Tragweite (BGE 141 III 569 E. 2.3.1 S. 575 m.w.Hinw.; BGer 4A_703/2016 vom 24. Mai 2017, E. 7; 4A_46/2016 vom 20. Juni 2016, E. 7.1.2; 5A_2/2013 vom 6. März 2013, E. 4.2; BSK ZPO-Mazan, Art. 247 N 13 und N 19; BK ZPO II-Killias,
- 19 - Art. 247 N 33; Brunner/Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 247 N 10 ff.; Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7348). 3.2.5.3. Die Beklagte hält dem vorinstanzlichen Vorhalt, sie habe ihr Aufhe- bungsbegehren nicht genügend substantiiert, entgegen, "anlässlich der Haupt- verhandlung vom 16. August 2018" substantiiert behauptet zu haben, dass die von der Klägerin eingeleitete Betreibung ohne Schuldgrund angehoben worden sei und der geltend gemachten Forderung die materiellrechtliche Grundlage fehle (Urk. 29 Rz 34). Sie unterlässt es jedoch, unter Hinweis auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten rechtsgenügend aufzuzeigen, wo und mit welchen Vorbringen sie ihr Widerklagebegehren Ziffer 2 hinreichend substantiiert haben soll. Damit genügt die Berufung den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht, weshalb auf diesen Einwand nicht näher einzugehen ist (Art. 311 Abs. 1 ZPO und vorne, E. 2.2). 3.2.5.4. Selbst wenn diesbezüglich auf die Berufung einzutreten wäre, ver- möchte sie nicht durchzudringen. Die Beklagte beschränkte sich zur "Begrün- dung" ihres Aufhebungsbegehrens in ihrer Klageantwort bzw. Widerklagebegrün- dung darauf, im Sinne einer "Schlussfolgerung" aus ihren tatsächlichen und recht- lichen Ausführungen zur klägerischen Forderung (vgl. Urk. 17 Rz 2 ff. und Rz 13 ff.) zu verlangen, "die Betreibung des Stadtammannamts und Betreibungs- amts D._____ Nr. … aufzuheben" (Urk. 17 Rz 34). Irgendwelche tatsächlichen Behauptungen, etwa zum Gegenstand und zu den Parteien der aufzuhebenden Betreibung oder zum Umfang der in Betreibung gesetzten Forderung, trug sie – soweit ersichtlich – nicht vor (und waren auch von der Klägerin nicht vorgetragen worden). Damit fehlte es an den gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO erforderlichen Tatsachenbehauptungen, d.h. an einer Begründung des Aufhebungsbegehrens in tatsächlicher Hinsicht. Vielmehr blieb letzteres, wie die Vorinstanz zu Recht fest- hielt, vollends unsubstantiiert, sodass eine Subsumtion des aktenkundigen Sach- verhalts unter die massgeblichen Rechtsvorschriften nicht möglich war bzw. die Begründetheit des widerklageweise geltend gemachten Anspruchs auf Aufhebung der genannten Betreibung nicht beurteilt werden konnte. Daran ändern auch die von der Beklagten eingereichte unvollständige Kopie des Zahlungsbefehls vom
- 20 -
14. Juli 2017 (Urk. 19/10) und die gestützt darauf getroffenen vorinstanzlichen Annahmen nichts, und zwar ungeachtet der Frage, ob die Erhebung eines Rechtsvorschlags überhaupt entscheidrelevant ist oder nicht (vgl. Urk. 29 Rz 39). Diese Frage kann deshalb offenbleiben. Entgegen der beklagtischen Ansicht war die Vorinstanz nach dem Gesagten auch nicht verpflichtet, der anwaltlich vertre- tenen Beklagten in Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht oder gestützt auf die eingeschränkte Untersuchungsmaxime Gelegenheit zu geben, das Tatsachen- fundament des Widerklagebegehrens Ziffer 2 oder die diesbezüglichen Beweis- mittel rechtsgenügend zu ergänzen bzw. durch entsprechende Vorbringen nach- zuliefern. Dessen Abweisung ist somit nicht zu bemängeln (vgl. Glasl, DIKE- Komm-ZPO, Art. 55 N 28; BK ZPO I-Hurni, Art. 55 N 28; ZK ZPO-Sutter- Somm/Schrank, Art. 55 N 31a). 3.2.6. Im Ergebnis bleibt die Berufung auch mit Bezug auf Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils erfolglos. 3.3. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorinstanzlichen Entscheid, auf das Feststellungsbegehren gemäss Ziffer 1 der Widerklage nicht einzutreten und die Widerklage betreffend Ziffer 2 abzuweisen, keine unrichtige Rechtsanwen- dung (Art. 310 lit. a ZPO) liegt. Weitere Mängel des vorinstanzlichen Entscheids im Sinne von Art. 310 ZPO werden in der Berufungsschrift nicht geltend gemacht und sind auch nicht offensichtlich (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und vorne, E. 2.2). Die Berufung ist deshalb abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist, und das vorin- stanzliche Urteil ist hinsichtlich der angefochtenen Dispositiv-Ziffern 2 und 3 zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO).
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Im Entscheidverfahren werden bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsver- hältnis keine Gerichtskosten erhoben, wenn der Streitwert (wie vorliegend) Fr. 30'000.– nicht übersteigt (Art. 114 lit. c ZPO). Die Kostenlosigkeit gilt auch für
- 21 - das kantonale Rechtsmittelverfahren (BGer 4A_332/2015 vom 10. Februar 2016, E. 6.2 m.w.Hinw.). Da der Beklagten keine bös- oder mutwillige Prozessführung vorzuwerfen ist (vgl. Art. 115 ZPO und dazu BGer 4A_685/2011 vom 24. Mai 2012, E. 6.2), sind für das Berufungsverfahren keine Gerichtskosten zu erheben. 4.2. Die Kostenfreiheit gemäss Art. 114 ZPO bezieht sich nur auf die Ge- richtskosten. Die Zusprechung von Parteientschädigungen erfolgt demgegenüber nach den allgemeinen Regeln (Art. 105 ff. ZPO; BK ZPO I-Sterchi, Art. 113 und 114 N 5; Urwyler/Grütter, DIKE-Komm-ZPO, Art. 114 N 2; KUKO ZPO-Schmid, Art. 114 N 5). Beim vorliegenden Ausgang des Berufungsverfahrens sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Der Klägerin sind vor Berufungsinstanz keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), und die Beklagte hat als im Rechtsmittelverfahren vollumfänglich unterliegende Partei ohnehin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.3. Die Kosten- und Entschädigungsregelung des erstinstanzlichen Verfah- rens wird von der Beklagten nicht beanstandet (vgl. Urk. 29 S. 2 und S. 8 Rz 42 ff.). Sie braucht im Berufungsverfahren deshalb nicht überprüft zu werden (vgl. vorne, E. 2.2). Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird, und die Dis- positivziffern 2 und 3 des Urteils des Arbeitsgerichts Zürich, 3. Abteilung (Einzelgericht), vom 13. November 2018 werden bestätigt.
2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 29, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- 22 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit arbeitsrechtlicher Natur. Der Streitwert beträgt Fr. 16'300.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. Februar 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider Dr. M. Nietlispach versandt am: sf