Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 27. Juli 2017 reichte der Kläger und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Kläger) bei der Vorinstanz die Klagebewilligung des Friedensrich- teramtes C._____ vom 18. Juli 2017 sowie die Klageschrift ein (Urk. 1 und 3). Der weitere Verfahrensverlauf vor Vorinstanz kann dem angefochtenen Urteil ent- nommen werden (Urk. 48 S. 3 f. = Urk. 51 S. 3 f.). Der das erstinstanzliche Ver- fahren abschliessende Entscheid der Vorinstanz datiert vom 19. November 2018 (Urk. 51).
E. 2 Mit Eingabe vom 11. Januar 2019 (eingegangen am 14. Januar 2019) erhob die Beklagte und Berufungsklägerin (nachfolgend: Beklagte) fristgerecht Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil und stellte die eingangs aufgeführten Anträge (Urk. 50). Mit Verfügung vom 16. Januar 2019 wurde der Beklagten Frist ange- setzt, um für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens einen Vorschuss von Fr. 3'900.– zu leisten (Urk. 53). Dieser Vorschuss ging innert Frist bei der Oberge- richtskasse ein (Urk. 54). Mit Verfügung vom 11. März 2019 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um die Berufung zu beantworten (Urk. 55). Die rechtzeitig erstat- tete Berufungsantwort datiert vom 11. April 2019 (Urk. 56). In dieser stellte der Kläger zugleich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ (Urk. 56 S. 2). Mit Verfügung vom 4. November 2019 wurde die Berufungsantwort der Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 59). Weitere Eingaben erfolg- ten nicht.
E. 3 In Anbetracht des über Fr. 30'000.– liegenden Streitwerts ist die vorliegende Klage im ordentlichen Verfahren zu beurteilen. Das Verfahren untersteht somit der Verhandlungsmaxime. Danach ist es Sache der Parteien, dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel zu nennen (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Soweit es jedoch wie vorliegend um Tatsachen geht, welche die als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfende sachli- che Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründen (Art. 59 Abs. 2 lit. b und Art. 60 ZPO), gilt nach herrschender Auffassung die beschränkte Untersu- chungsmaxime und hat das Gericht das ihm vorliegende Material darauf zu prü- fen, ob dieses Anhaltspunkte für das Fehlen einer Prozessvoraussetzung enthält (Müller, DIKE-Komm-ZPO, Art. 60 N 1; ZK ZPO-Zürcher, Art. 60 N 4 m.w.H.; BK ZPO I-Zingg Art. 60 N 4; KUKO ZPO-Domej Art. 60 N 5; Morf, OFK-ZPO, ZPO 60
- 6 - N 3; BSK ZPO-Gehri Art. 60 N 3 und N 10; s.a. BGE 139 III 278 E. 4.3). An der Anwendbarkeit von Art. 317 ZPO (dazu nachstehend unter Erw. II./4.1. f.) ändert dies aber nichts (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.2; BGE 138 III 625 E. 2.2; BGer 4A_239/2019 vom 27. August 2019 E. 2.2.2; BSK ZPO-Spühler, Art. 317 N 2 m.w.H.). 4.1. Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachen und Beweismittel – resp. über den insoweit zu engen Wortlaut hinaus neue Tatsachenbehauptungen, neue Be- streitungen von Tatsachenbehauptungen, neue Einreden (rechtlicher Art) und neue Beweismittel (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 31) – nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch zulässig resp. zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber für das Berufungsver- fahren ein Novenrecht statuiert, das nur unter restriktiven Voraussetzungen aus- nahmsweise Noven zulässt. Der ZPO liegt die Idee zugrunde, dass alle Tatsa- chen und Beweismittel in erster Instanz vorzubringen sind und der Prozess vor dem erstinstanzlichen Richter grundsätzlich abschliessend zu führen ist. Das Be- rufungsverfahren dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfah- rens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGer 4A_619/2015 vom
25. Mai 2016, E. 2.2.2 m.w.H.). Jede Partei, welche neue Tatsachen geltend macht oder neue Beweismittel benennt, hat zunächst zu behaupten und zu be- weisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Will eine Partei unechte Noven geltend machen, so trägt sie die Beweislast für die Zulässigkeit der Noven. Sie muss zu- sätzlich Behauptungen aufstellen und Beweise benennen, aus denen sich ergibt, dass sie umsichtig und sorgfältig gehandelt hat, aber dennoch keine frühere Kenntnis von den neu vorgebrachten Tatsachen und Behauptungen oder Be- weismitteln hatte. Der anderen Partei steht der Gegenbeweis offen (vgl. zum Ganzen auch BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1 m.w.H.). Ei- ne Ausnahme von den dargelegten Grundsätzen besteht insoweit, als erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass dazu gibt, Noven vorzubringen (BGE 139 III 466 E. 3.4).
- 7 - 4.2. Die Beklagte geht im Berufungsverfahren neu – teilweise ausdrücklich, teil- weise implizit – davon aus, dass sie die Vermieterin der Wohnung des Klägers war (vgl. insb. Urk. 50 Rz. 9 und Rz. 17 f.). Im erstinstanzlichen Verfahren hatte sie demgegenüber behauptet, dass das Mietverhältnis nicht zwischen den Verfah- rensparteien bestanden habe und sich auf den Standpunkt gestellt, dass sie nicht passivlegitimiert sei (Urk. 25 Rz. 3). Zudem erklärte sie, die Parteien hätten um der Effizienz willen vereinbart, dass die Beklagte den Mietzins jeweils vom Lohn abziehe und direkt an die D._____ Treuhand AG überweise, weshalb der Kläger die Beklagte angewiesen habe, einen Teil des Salärs zwecks Tilgung der monatli- chen Mietzinsforderungen direkt an die Vermieterin zu bezahlen (Urk. 25 Rz. 7; vgl. auch Urk. 25 Rz. 10). Nach der Darstellung der Beklagten im erstinstanz- lichen Verfahren war demnach die D._____ Treuhand AG die Vermieterin des Klägers. Zwar erklärte sie in der Klageantwort zudem, wie anlässlich der vo- rinstanzlichen Hauptverhandlung auch, dass E._____ dem Kläger eine Wohnung offeriert resp. zur Verfügung gestellt habe (Urk. 25 Rz. 5; Prot. I S. 15). Das kann aber nicht dahingehend verstanden werden, dass sie behaupten wollte, sie sei die Vermieterin gewesen. Somit behauptete die Beklagte im erstinstanzlichen Verfah- ren – in Übereinstimmung mit dem schriftlichen Mietvertrag (Urk. 5/1) –, dass die D._____ Treuhand AG die Vermieterin des Klägers war. Die Beklagte hat in der Berufungsschrift nicht dargetan, dass sie zur Vorbringung des dargelegten No- vums berechtigt wäre. Die neue Darstellung im Berufungsverfahren ist daher nicht zu berücksichtigen. 4.3. Auch der Kläger macht im Berufungsverfahren Ausführungen, die er vor ers- ter Instanz nicht vorbrachte, ohne darzutun, dass er zur Vorbringung entspre- chender Noven berechtigt wäre. Dies betrifft seine Argumentation in der Beru- fungsantwortschrift, die (Mietvertrags-)Parteien hätten gerade im Wissen um die anstehenden Renovationen den Mietzins im schriftlichen Mietvertrag vom 13. Ap- ril 2007 auf Fr. 1'170.– festgelegt (Urk. 56 Rz. 6 zweitletzter Abs.). Dies ist nicht deckungsgleich mit der in der Replik aufgestellten Behauptung, die Parteien des Mietvertrags hätten diesen im April 2007 in Hinblick auf ein erst am 1. Oktober 2007 und damit mehrere Monate später beginnendes Mietverhältnis abgeschlos- sen, zu einem Zeitpunkt also, da die anstehenden Renovationsarbeiten und deren
- 8 - Folgen für die Höhe des Mietzinses längst bekannt gewesen seien (Urk. 43 Rz. 6). Im Folgenden ist daher einzig auf die Version gemäss der Replik abzustellen.
E. 3.1 Zur Frage der Höhe des Mietzinses erwog die Vorinstanz zunächst, der schriftliche Mietvertrag zwischen der D._____ Treuhand AG und dem Kläger sehe am Schluss vor, dass jede Änderung oder Ergänzung der im Vertrag getroffenen Abmachungen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform bedürfe (mit Verweis auf Urk. 5/1 S. 2). Hinzu komme, dass gemäss Art. 269d Abs. 1 OR der Vermieter die Miet- zinserhöhung mindestens zehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist auf einem vom Kanton genehmigten Formular mitteilen und begründen müsse. Diese For- mularpflicht habe bereits lange vor 2007 gegolten. Vorliegend sei auch nach Dar- stellung der Beklagten der Mietzins weder schriftlich noch mittels Formular erhöht worden. Das bedeute, dass eine Mietzinserhöhung nie formrichtig zustande ge- kommen sei. Ob der Kläger und E._____ sich mündlich einmal über Fr. 1'673.– einig geworden seien, sei irrelevant und brauche nicht abgeklärt zu werden. Der Mietzins habe somit bis zum Ende des Mietverhältnisses, wie im schriftlichen Ver- trag festgehalten, Fr. 1'170.–, betragen. Bezeichnenderweise sei die Nachfolgerin der D._____ Treuhand AG, die F._____ Immobilien AG, am 13. Juli 2017 bei der Mahnung mit Kündigungsandrohung ebenfalls von dieser Mietzinshöhe ausge- gangen (unter Verweis auf Urk. 44). Habe die Beklagte die Anweisung gehabt, den Mietzins direkt vom Lohn des Klägers abzuziehen, habe sie nicht mehr ab-
- 16 - ziehen dürfen, als der Mietzins tatsächlich betragen habe, also Fr. 1'170.–. Dadurch, dass die Beklagte unbestrittenermassen jeden Monat Fr. 1'673.– abge- zogen habe, habe sie jeden Monat Fr. 503.– zu viel abgezogen (Urk. 51 S. 7).
E. 3.2 Sodann, so die Vorinstanz weiter, liege auch keine Genehmigung höherer Abzüge vor. Zwar gebe es eine bundesgerichtliche Praxis, wonach eine tatsächli- che Vermutung für eine stillschweigende Zustimmung zur Lohnkürzung ange- nommen werde, wenn der gekürzte Lohn während dreier Monate ohne Vorbehalt entgegen genommen werde. Daraus könnte geschlossen werden, dass ein Ar- beitnehmer, der sich jahrelang gegen Abzüge in einer bestimmten Höhe nicht ge- wehrt habe, diese Abzüge stillschweigend genehmigt habe. Vorliegend liessen die Umstände jedoch eine solche Annahme nicht zu. Auch die Beklagte stelle nicht in Frage, dass die Parteien vereinbart hätten, dass der Mietzins direkt vom Lohn ab- zuziehen sei. Auch wenn der Kläger gewusst hätte oder hätte wissen können, dass der Abzug Fr. 1'673.– monatlich betragen habe, habe er durch Stillschwei- gen keinen rechtlich nicht korrekten Mietzinsabzug und damit einen tieferen Lohn genehmigen können. Zu betonen sei, dass dem Kläger der Lohn nie gekürzt wor- den sei, weshalb er nie eine Veranlassung gehabt habe, auf eine Veränderung zu seinen Ungunsten zu reagieren. Von einer stillschweigenden Genehmigung kön- ne daher nicht die Rede sein. Die Beklagte habe dem Kläger somit während ins- gesamt 114 Monaten jeweils Fr. 503.– zu viel vom Lohn abgezogen. Verjährt sei die Forderung bezüglich 55 Monaten. Die Beklagte habe dem Kläger also die während 59 Monaten zu viel abgezogenen Fr. 503.–, mithin Fr. 29'677.–, nebst Zins, zu bezahlen (Urk. 51 S. 8 f.).
4. Die Beklagte rügt in ihrer Berufungsschrift, dass die Vorinstanz zu Unrecht zum Schluss gekommen sei, dass für das ganze Mietverhältnis ein Mietzins von Fr. 1'170.– pro Monat gegolten habe. Überdies rügt sie, dass die Vorinstanz unzu- treffenderweise auch die alternativ geprüfte mögliche nachträgliche Genehmigung des höheren Mietzinses ausgeschlossen habe (Urk. 50 S. 3). Konkret macht die Beklagte mit ihrer Berufung geltend, dass die Vorinstanz die Verhandlungsmaxi- me im Sinne von Art. 150 ZPO verletzt habe. Sie (die Beklagte) habe in ihrer Kla- geantwort dargelegt, dass der ursprüngliche schriftliche Mietvertrag mit dem Klä-
- 17 - ger durch einen neuen, mündlichen Mietvertrag ersetzt worden sei. Die Vertrags- aufhebung sei formfrei möglich, was die Vorinstanz verkannt habe. Sie habe da- mit Art. 115 OR verletzt. Der Kläger habe die im ersten, schriftlichen Mietvertrag als unrenoviert bezeichnete Wohnung nicht anmieten wollen, was zum Abschluss eines neuen, mündlichen Mietvertrages über eine vollumfänglich sanierte Woh- nung mit entsprechend höherem Mietzins geführt habe. Der neue, mündlich ab- geschlossene Mietvertrag habe die renovierte anstatt die unrenovierte Wohnung zum Gegenstand gehabt, und zwar zu einem um Fr. 500.– höheren Mietzins. So- dann habe die Vorinstanz das Recht auf Beweis im Sinne von Art. 152 ZPO ver- letzt, weil sie (die Beklagte) für ihre Sachdarstellung im Zusammenhang mit der Aufhebung des schriftlichen Mietvertrages und dem Abschluss des neuen mündli- chen Mietvertrages die Befragung von E._____ offeriert habe. Überdies wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, das unentschuldigte Fernbleiben des Klägers von der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 5. September 2018 zu dessen Nach- teil nach Art. 164 ZPO zu berücksichtigen. Ferner sei die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Parteien einzig unter Einhaltung der Schriftform auf den Mietvertrag vom 13. April 2007 hätten zurückkommen dürfen. Gemäss Art. 16 Abs. 1 OR sei ein Schriftformvorbehalt für Vertragsänderungen im Zweifelsfall, d.h. bei Fehlen anderweitiger Anhaltspunkte, konstitutiver Natur. Die Vorinstanz sei ohne nähere Begründung von einer konstitutiven Natur des Schriftlichkeitsvor- behalts ausgegangen und habe hierbei ausgeblendet, dass derartige Formvorbe- halte standardmässig in Vertragsvorlagen zu finden seien und ihnen von den Par- teien beim Vertragsschluss jeweils keine nähere Beachtung geschenkt werde. Davon abgesehen hätte die Vorinstanz berücksichtigen müssen, dass die Partei- en sich nur schon insofern nicht an den Mietvertrag gehalten hätten, als letztlich Gegenstand der (erhöhten) Miete eine komplett sanierte Wohnung gebildet habe, während im Mietvertrag "Wohnung ist nicht renoviert" statuiert gewesen sei. Demzufolge habe die Vorinstanz unter Nichtbeachtung der genannten Umstände durch Verletzung von Art. 16 Abs. 1 OR fälschlicherweise eine konstitutive Wir- kung des Formvorbehalts bejaht, womit die Parteien Vertragsänderungen grund- sätzlich auch ohne Einhaltung der Schriftform gültig hätten vornehmen können. Davon abgesehen verfange die vorinstanzliche Auffassung der fehlenden mündli-
- 18 - chen Abänderung zufolge Formvorbehaltes auch nicht, weil sich ein vertraglicher Formvorbehalt jederzeit durch mündliche Vereinbarung aufheben lasse (Urk. 50 Rz. 5 ff.). Darüber hinaus habe die Vorinstanz Art. 269d OR und Art. 150 i.V.m. Art. 55 Abs. 1 ZPO verletzt, indem sie in ihren Ausführungen zur Möglichkeit der Erhöhung des gemäss Vertrag vom 13. April 2007 vereinbarten Mietzinses von einer hernach erfolgten einseitigen Mietzinserhöhung durch die Beklagte ausge- gangen sei, was so von keiner Partei behauptet worden sei (Urk. 51 Rz. 16).
5. In der Berufungsantwortschrift macht der Kläger – soweit beachtlich (dazu vorne unter Erw. II./4.3.) – im Wesentlichen geltend, entscheidend sei allein, dass sich die (Mietvertrags-)Parteien im Mietvertrag vom 13. April 2007 auf einen Miet- zins von monatlich Fr. 1'170.– geeinigt hätten und er zu keiner Zeit einer Miet- zinsänderung zugestimmt habe. Es könne somit keine Rede davon sein, dass er eine (entscheidrelevante) Sachverhaltsdarstellung der Beklagten anerkannt habe. Die von der Beklagten geschilderte Sachverhaltsvariante, wonach es nach Ab- schluss des schriftlichen Mietvertrages vom 13. April 2007 zu neuen Verhandlun- gen zwischen den (Mietvertrags-)Parteien gekommen sei, welche zu einem mündlich vereinbarten, um Fr. 500.– höheren Mietzins geführt hätten, sei gleich- ermassen abenteuerlich wie irrelevant. Die Erwägungen der Vorinstanz zur Schriftform für jede Änderung oder Ergänzung der im Mietvertrag getroffenen Abmachungen sowie zur Formularpflicht für Mietzinserhöhungen seien zutreffend. Vorliegend sei auch nach Darstellung der Beklagten der Mietzins weder schriftlich noch mittels Formular erhöht worden. Dies bedeute, dass eine Mietzinserhöhung nie formrichtig zustande gekommen sei. Ob er und E._____ sich mündlich einmal über Fr. 1'673.– einig geworden seien, sei irrelevant und brauche nicht abgeklärt zu werden (Urk. 56 Rz. 6 f.).
6. Würdigung 6.1. Vorweg ist festzuhalten, dass der von der Beklagten berufungsweise vorge- brachten Argumentation, die Vorinstanz habe zu Unrecht das unentschuldigte Fernbleiben des Klägers von der vorinstanzlichen Verhandlung nicht nach Art. 164 ZPO gewürdigt, jeder Grundlage entbehrt. Die Parteien wurden am
16. April 2018 auf den 6. September 2018 um 08.15 Uhr zur Hauptverhandlung
- 19 - (mit Parteivorträgen i.S. von Art. 228 ZGB) vorgeladen (Urk. 41). Unter dem Titel "Besondere Androhungen oder Bemerkungen" wurden die Parteien in der Vorla- dung aufgefordert, zur bezeichneten Zeit persönlich zu erscheinen oder sich durch eine handlungsfähige Person mit schriftlicher Vollmacht vertreten zu lassen. Der Kläger war anlässlich der Hauptverhandlung vom 6. September 2018 durch seinen unentgeltlichen Rechtsvertreter vertreten, der überdies schriftlich bevoll- mächtigt war (Prot. I S. 13; Urk. 36). Er galt daher nicht als "unentschuldigt nicht erschienen". Abgesehen davon betrifft Art. 164 ZPO die unberechtigte Verweige- rung der Mitwirkung bei der Beweiserhebung. Zwar wurde in der Vorladung fest- gehalten, dass im Anschluss an die Hauptverhandlung eine Beweisabnahme stattfinden könne (Urk. 41 S. 2 Ziff. 1). Dass anlässlich des Termins vom 6. Sep- tember 2018 Beweiserhebungen vorgesehen waren, jedoch infolge der Abwesen- heit des Klägers nicht durchgeführt werden konnten, ist jedoch nicht ersichtlich. Auf diese Argumentation der Beklagten ist daher nicht weiter einzugehen. 6.2. Ebenfalls ist nicht weiter darauf einzugehen, dass die Vorinstanz die von der Beklagten in der Duplik erhobene Verrechnungseinrede hinsichtlich ausstehender Mietzinse in Höhe von Fr. 12'061.– (Prot. I S. 18) nicht behandelte. Dies bemän- gelte die Beklagte in ihrer Berufungsschrift nicht. Abgesehen davon würde es an der Gegenseitigkeit der Forderungen fehlen (vgl. Art. 120 Abs. 1 OR). 6.3.1. Mietzinserhöhungen können im Rahmen eines bestehenden, unbefristeten Mietverhältnisses auf drei Arten erfolgen:
a) gestützt auf Art. 269d OR, d.h. durch eine einseitige Mietzinserhöhung durch den Vermieter,
b) bei einer Neuregelung des Vertrages mit Festlegung eines Anfangsmietzin- ses (Art. 270 OR), oder
c) durch konsensuale, im Gesetz nicht vorgesehene Mietzinserhöhung (vgl. OGer ZH NG170004 vom 6. Juli 2017, S. 15, Erw. 6.a). 6.3.2. Die Vorinstanz prüfte in erster Linie, ob eine rechtlich zulässige Mietzinser- höhung durch die Vermieterin im Sinne von Art. 269d OR vorliege (Variante a),
- 20 - und verneinte dies (Urk. 51 S. 7 Erw. 5.2.1.). Ferner erachtete sie das Vorliegen einer konsensualen mündlichen Mietzinserhöhung (Variante c) als irrelevant (Urk. 51 S. 7 Erw. 5.2.1.). Die Variante einer Neuregelung des Vertrages mit Fest- legung eines Anfangsmietzinses (Variante b) prüfte sie nicht. Vor diesem Hinter- grund hiess sie die Klage gut, soweit sie nicht davon ausging, dass die Verjäh- rung der klägerischen Forderung eingetreten sei (Urk. 51 S. 8 f.). 6.3.3. Die Beklagte stellt sich zutreffend auf den Standpunkt, dass die Vorinstanz, indem sie prüfte, ob eine Mietzinserhöhung durch die Vermieterin (von Fr. 1'170.– auf Fr. 1'673.–) rechtlich zulässig gewesen sei (Variante a), auf Sachverhaltsele- mente abstellte, die von keiner Partei behauptet wurden, und damit die Verhand- lungsmaxime, die im vorliegenden Verfahren uneingeschränkt gilt (dazu vorne un- ter Erw. II./3.), verletzte (vgl. Urk. 50 Rz. 16 und Rz. 26). Dass die Vermieterin mit Bezug auf die Wohnung an der G._____-strasse ... eine Mietzinserhöhung im ob- genannten Sinne vorgenommen habe, wurde nämlich von der Beklagten nicht – und vom Kläger, der davon ausgeht, dass der im schriftlichen Mietvertrag vom 13. April 2007 vereinbarte Mietzins während des ganzen Mietverhältnisses unverän- dert Geltung hatte, erst recht nicht – behauptet. Die Beklagte machte lediglich im Rahmen ihrer Duplik neben ihrer konstanten Argumentation, der ursprüngliche Mietvertrag sei zwischen den Mietvertragsparteien aufgehoben und es sei von ihnen ein neuer Mietvertrag abgeschlossen worden, einmal geltend, der Mietzins sei einvernehmlich auf den höheren Betrag von Fr. 1'673.– erhöht worden (Prot. I S. 16). Zwar wollte sie damit wahrscheinlich den von ihr geltend gemachten Ab- lauf mit Aufhebung des schriftlichen Mietvertrages vom 13. April 2007 und Ab- schluss eines neuen, mündlichen Mietvertrages ansprechen, drückte sich aber missverständlich aus. Andernfalls würde dieses Vorbringen der Variante c) ent- sprechen (dazu nachfolgend unter Erw. IV./6.3.5.1. ff.). Somit sind die Ausführun- gen der Vorinstanz zu einer (einseitigen) Mietzinserhöhung durch die Vermieterin und als Konsequenz daraus auch die Ausführungen des Klägers dazu in der Be- rufungsantwortschrift (Urk. 56 Rz. 7) irrelevant. 6.3.4.1. Zudem moniert die Beklagte zu Recht, dass die Vorinstanz ungerechtfer- tigterweise ihre in der Klageantwort vorgebrachte Argumentation, die Mietver-
- 21 - tragsparteien hätten den ursprünglichen schriftlichen Mietvertrag durch einen neuen mündlichen Mietvertrag ersetzt, nicht berücksichtigte (Urk. 50 Rz. 6 ff.). In der Klageantwortschrift hatte die Beklagte behauptet, der ursprüngliche Mietver- trag für eine unrenovierte Wohnung an der G._____-strasse ... zu einem monatli- chen Bruttomietzins von Fr. 1'170.– vom 13. April 2007 sei nachträglich hinfällig geworden. Der Kläger sei bei der Besichtigung der Wohnung gar nicht begeistert gewesen, weshalb E._____ ihm angeboten habe, dass er die Wohnung bis zum vereinbarten Mietbeginn am 1. Oktober 2007 renovieren würde. Allerdings – habe E._____ zu bedenken gegeben – würde sich der Mietzins dann natürlich erhöhen, und zwar um monatlich ca. Fr. 500.–. Der Kläger sei damit sofort einverstanden gewesen, weshalb mündlich ein neuer Mietvertrag über brutto Fr. 1'673.– pro Mo- nat mit Mietbeginn 1. Oktober 2007 abgeschlossen worden sei. Der Kläger habe dann per 1. Oktober 2007 eine für ca. Fr. 100'000.– renovierte Wohnung bezie- hen können (Urk. 25 Rz. 6). Als Beweismittel für ihre Behauptung offerierte die Beklagte E._____ als Zeugen (Urk. 25 Rz. 6). Zudem stützte sie sich zum Beweis dafür, dass ein Mietzins von Fr. 1'673.– vereinbart war, auf eine Gutschriftsanzei- ge der H._____ [Bank] vom 14. Januar 2008 (Urk. 46/1) und machte geltend, da der Mietbeginn der Wohnung im Oktober 2007 hätte sein sollen, die Wohnung aber zunächst für drei Monate saniert worden sei, dem Kläger mit dieser Gut- schriftsanzeige dreimal Fr. 1'673.– zurücküberwiesen worden seien (Prot. I S. 15). Sodann führte sie als Indiz für ihre Sachdarstellung in der Klageantwort an, dass das Gehalt des Klägers ursprünglich Fr. 2'500.– netto betragen habe, per 1. Ok- tober 2007 aber um Fr. 1'673.– auf Fr. 4'173.– netto erhöht worden sei; dieser Be- trag sei dann 2011 auf Fr. 4'273.– netto resp. Fr. 4'428.20 brutto erhöht worden (Urk. 25 Rz. 7). Der Kläger hatte zwar in der Klageschrift behauptet, sein Gehalt habe Fr. 4'428.20 brutto betragen (Urk. 1 S. 2), was mit dem letzten Gehalt ge- mäss Darstellung der Beklagten übereinstimmt. Er bestritt die präzisierende Dar- stellung der Beklagten aber nicht, weshalb bezüglich der Lohnentwicklung des Klägers von der Sachdarstellung der Beklagten auszugehen ist. Zur Begründung der Lohnerhöhung per 1. Oktober 2007 – zeitgleich mit dem vorgesehenen Miet- beginn – um Fr. 1'673.– – auf den Franken genau dem Betrag, den die Mietver- tragsparteien nach der Darstellung der Beklagten mit neuem Mietvertrag als Miet-
- 22 - zins vereinbart hatten –, erklärte die Beklagte, die Wohnung sei dem Kläger somit eigentlich unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden (Urk. 25 Rz. 7). Die Darstellung der Beklagten betreffend Aufhebung des Mietvertrages vom
E. 5 Der Umstand, dass der Kanton Zürich im Bereich der ordentlichen Gerichts- barkeit durch die Einführung von zwei verschiedenen Fachgerichten besonders qualifizierte Justizorgane zur Verfügung stellt, darf nicht dazu führen, dass die Stellung eines Rechtsuchenden erschwert wird, hat doch das Zivilprozessrecht dienende Funktion, weshalb es darauf ausgerichtet sein muss, dem materiellen Recht zum Durchbruch zu verhelfen (BGE 139 III 457 E. 4.4.3.3). Es liegt auf der Hand, dass es immer wieder Grenzfälle gibt, in denen die Frage, ob das Fachge- richt zuständig ist oder nicht, nicht leicht zu beantworten ist. Die Rechtsprechung kommt dem Rechtsuchenden dadurch entgegen, dass bezüglich der Zuständig-
- 10 - keit des Arbeitsgerichts bereits dann von einer Arbeitsstreitigkeit auszugehen ist, wenn aus den blossen Tatsachenbehauptungen des Klägers auf das Vorliegen eines Arbeitsvertrages geschlossen werden muss. In diesem Sinne sind vom Klä- ger behauptete Tatsachen, welche sowohl für die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts als auch für die Begründetheit der Klage erheblich sind (sog. doppelrele- vante Tatsachen), für die Beurteilung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zunächst als wahr zu unterstellen. Es kommt daher für die Zuständigkeitsfrage einzig darauf an, ob die klägerischen Tatsachenbehauptungen, wenn sie sich in einem allfälligen Beweisverfahren denn als richtig herausstellen sollten, auf einen arbeitsrechtlichen Anspruch schliessen lassen. Die endgültige Vertragsqualifikati- on gehört demgegenüber zur materiellen Beurteilung. Eine Ausnahme gilt ledig- lich dort, wo die klägerischen Behauptungen auf Anhieb fadenscheinig oder inko- härent erscheinen und durch die Klageantwort sowie durch die von der Gegensei- te produzierten Dokumente unmittelbar und eindeutig widerlegt werden. Nur wenn in diesem Sinne die vom Kläger behauptete rechtliche Qualifikation seines An- spruchs ausgeschlossen erscheint, ist auf die Klage mangels Zuständigkeit nicht einzutreten (ZR 114/2015 Nr. 36 E. 4.2 und ZR 111/2012 Nr. 6 Erw. 6.1 und 6.2 mit Hinweisen und sich abstützend namentlich auf BGE 137 III 32). 6.1. Dem Streit der Parteien liegt folgende nicht umstrittene Ausgangssituation zugrunde: Der Kläger arbeitete seit 2004 als Garage-Chef bei der Beklagten. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 23. Dezember 2016 auf den
31. März 2017. Ferner war der Kläger ab dem Jahr 2007 Mieter einer Wohnung, deren Vermieterin gemäss Mietvertrag die D._____ Treuhand AG war (vgl. Urk. 5/1). Die Parteien vereinbarten, dass die Beklagte den Mietzins für die Woh- nung jeweils vom Lohn abziehe und an die D._____ Treuhand AG überweise. Der Kläger macht im vorliegenden Verfahren geltend, es seien ihm seit Beginn des Mietverhältnisses am 1. Oktober 2007 jeden Monat Fr. 503.– zu viel Miete abge- zogen worden, und verlangte vor Vorinstanz die seines Erachtens während 114 Monaten zu viel bezahlte Miete im Gesamtbetrag von Fr. 57'342.– nebst Zins zu- rück.
- 11 - 6.2. Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Einrede der sachlichen Unzustän- digkeit der Beklagten unbegründet sei. Sie begründete dies damit, dass der Klä- ger die Auszahlung eines zu niedrigen Lohns beanstandet habe, weil die Beklagte seiner Darstellung nach zu hohe Abzüge gemacht habe, weshalb er nichts ande- res als Lohn verlange. Die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts sei daher ohne Weiteres gegeben (Urk. 51 S. 4). 6.3. Vermieterin der Wohnung des Klägers war entgegen dessen Behauptung in der Klagebegründung, als er noch geltend machte, die Beklagte sei die Vermiete- rin gewesen und die D._____ Treuhand AG die Verwaltung (Urk. 1 S. 2), nicht die Beklagte, sondern eine Drittperson, nämlich gemäss den Angaben im Mietvertrag zunächst die D._____ Treuhand AG (vgl. Urk. 5/1) und später gemäss Darstellung des Klägers in der Replik die F._____ Immobilien AG (Urk. 43 Rz. 6 f. i.V.m. Urk. 44). Tatsächlich dürfte es sich so verhalten haben, dass die Wohnung zunächst von der D._____ Treuhand AG, hinter der E._____ stand (vgl. Prot. I S. 15 und S. 18), vermietet wurde, und anschliessend von E._____ persönlich resp. von der keine eigene Rechtspersönlichkeit aufweisenden "E._____ Immobilien", vertreten durch die F._____ Immobilien AG (vgl. Urk. 27/2, Urk. 44 S. 2 und Urk. 46/1). Wie es sich genau verhielt, kann aber offen bleiben – entscheidend ist, dass in der Replik auch der Kläger davon ausging, dass eine Drittperson Vermieterin war und nicht die Beklagte als seine Arbeitgeberin. 6.4. Somit bestand einerseits ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten und andererseits ein Mietvertrag zwischen dem Kläger und einer Dritt- person, die der Beklagten zwar wirtschaftlich nahegestanden haben dürfte, aber nicht identisch mit ihr war. 6.5. Die Parteien vereinbarten gemäss insoweit übereinstimmender Darstellung, dass die Beklagte ab Beginn des Mietverhältnisses den Mietzins vom Lohn des Klägers direkt an dessen Vermieterin überweisen werde (Urk. 43 Rz. 7). Dies ge- schah in der Folge auch so. Der Kläger stellt sich indes auf den Standpunkt, dass nur ein Mietzins in der Höhe von Fr. 1'170.– pro Monat hätte überwiesen werden dürfen, während die Beklagte monatlich Fr. 1'673.– an die Vermieterin überwies, was aus ihrer Sicht korrekt war.
- 12 - 6.6. Die Streitigkeit darüber, ob die Beklagte monatlich einen um Fr. 503.– zu hohen Betrag an die Vermieterin überwies, stellt keine eigentliche Streitigkeit über eine Lohnforderung dar. Auch nach der Darstellung des Klägers hat die Beklagte nicht monatlich einen um Fr. 503.– zu niedrigen Lohn ausbezahlt. Vielmehr hat sie gemäss seinen Behauptungen den Betrag von Fr. 503.– pro Monat an die fal- sche Person, nämlich an dessen Vermieterin anstatt an ihn selbst, überwiesen. Die Beklagte war keineswegs der Meinung, der Kläger habe keinen Anspruch auf diesen Betrag – sie überwies diesen Betrag aber nicht ihm, sondern dessen Ver- mieterin, und zwar offensichtlich in der Meinung, damit eine monatliche Mietzins- forderung der Vermieterin gegenüber dem Kläger in Höhe von Fr. 1'673.– für die- sen zu tilgen. 7.1. Die von den Parteien übereinstimmend geschilderte Abrede, dass der Lohn, den die Beklagte dem Kläger monatlich schuldete, in der Höhe des Mietzinses für die Wohnung des Klägers von der Beklagten direkt an die Vermieterin des Klä- gers zu überweisen sei, ist rechtlich als Anweisung auf Schuld im Sinne von Art. 468 Abs. 2 OR zu qualifizieren. Bei der Anweisung handelt es sich grundsätzlich um ein formfrei gültiges, einseiti- ges Rechtsgeschäft, das keiner Annahme bedarf, und somit nicht um einen Ver- trag (Guhl/Schnyder, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Auflage, Zürich 2000, § 54 N 1 und N 3; Gauch/Schluep/Schmid/Emmenegger, OR AT, 10. Aufla- ge, Zürich 2014, Band II, N 2081). Der Angewiesene wird vom Anweisenden durch die Anweisung grundsätzlich nur zur Leistung an den Anweisungsempfän- ger ermächtigt. Zwar verbindet der Anweisende mit der Ermächtigung häufig zu- gleich einen Auftrag zur Zahlung. Da im Allgemeinen niemand zur Annahme eines Auftrags verpflichtet ist, kann ein solcher Auftrag vom Angewiesenen aber grund- sätzlich abgelehnt werden (Guhl/Schnyder, a.a.O., § 54 N 9; BSK OR I-Koller, Art. 468 N 9). Anders verhält es sich jedoch bei der hier vorliegenden Anweisung auf Schuld. Eine solche liegt vor, wenn das zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen bestehende Grund- (Deckungs-)Verhältnis eine Schuldpflicht des Angewiesenen gegenüber dem Anweisenden begründet hat. In einem solchen Fall ist der Angewiesene nach Art. 468 Abs. 2 OR zur Annahme des Auftrags und
- 13 - in der Folge zur Zahlung an den Anweisungsempfänger verpflichtet, sofern seine Rechtslage dadurch in keiner Weise verschlechtert wird (Guhl/Schnyder, a.a.O., § 54 N 10; BSK OR I-Koller, Art. 468 N 9 f.). Aus den Parteibehauptungen ergibt sich, dass die Beklagte sich vorliegend im dargelegten Sinne gegenüber dem Kläger zur Leistung an die Vermieterin verpflichtete. Dies schliesst zugleich aus, dass der Kläger die Vermieterin bloss als Zahlstelle bezeichnete, denn dann wäre die Beklagte als Schuldnerin nur berechtigt, nicht aber verpflichtet gewesen, an die Vermieterin zu leisten (Gauch/Schluep/Schmid/Emmenegger, a.a.O., N 2086). Offen bleiben kann, ob sich die Beklagte auch gegenüber der Vermieterin als Zahlungsempfängerin verpflichtete, indem sie die Anweisung ihr gegenüber im Sinne von Art. 468 Abs. 1 OR annahm (vgl. BGer 4C.172/2000 vom 28. März 2001, E. 3b; BGE 122 III 237 E. 1c f.; dazu Guhl/Schnyder, a.a.O., § 54 N 8). 7.2. Der Begriff der arbeitsrechtlichen Klagen im Sinne von Art. 34 ZPO ist weit zu verstehen. Nicht der Rechtsgrund der streitigen Forderung ist entscheidend, sondern der Sachverhalt, auf den sie sich stützt (BGE 137 III 32 E. 2.1; BGer 4A_475/2008 vom 8. Januar 2009 E. 1.2). Trotz weitem Anwendungsbereich ge- nügt aber nicht jeder irgendwie geartete Zusammenhang der Forderung zum Ar- beitsverhältnis – beispielsweise verneinte die erkennende Instanz das Vorliegen einer arbeitsrechtlichen Klage bei der Kaufpreisforderung aus der Veräusserung eines Geschäftswagens an den Arbeitnehmer (ZR 96/1997 Nr. 111). Es besteht keine arbeitsrechtliche Pflicht des Arbeitgebers, einen Teil des Lohnes des Ar- beitnehmers an dessen Vermieter zu bezahlen und so die Mietzinsforderung des Vermieters gegenüber diesem zu tilgen. Sie lässt sich insbesondere nicht aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gemäss Art. 328 OR herleiten. Vielmehr ergibt sie sich wie dargelegt aus den rechtlichen Bestimmungen zur Anweisung, konkret aus Art. 468 Abs. 2 OR. Auch damit, dass der Kläger nicht nur einseitig die Be- klagte zur Leistung an die Vermieterin anwies, sondern die Parteien gemeinsam vereinbarten, dass die Beklagte jeden Monat einen Teil des Lohnes des Klägers an dessen Vermieter überweise, wurde die fragliche Verpflichtung nicht zu einer Verpflichtung aus Arbeitsvertrag. Der Kläger hätte eine identische Vereinbarung mit irgendeinem Schuldner seinerseits und gestützt auf irgendein Deckungsver- hältnis treffen können – das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses war dafür nicht
- 14 - erforderlich. Der Grund, aus dem die Beklagte Schuldnerin des Klägers war, hatte mit anderen Worten keinen wesentlichen Zusammenhang mit der der vorliegen- den Streitigkeit zugrunde liegenden Vereinbarung. Führte die Beklagte die Anwei- sung in dem Sinne falsch aus, dass sie der Anweisungsempfängerin monatlich einen um Fr. 503.– zu hohen Betrag für den Mietzins überwies, weil der Mietzins nur Fr. 1'170.– anstatt Fr. 1'673.– pro Monat betrug, und hat sie für die zu hohe Überweisung einzustehen, läuft dies aber im Ergebnis darauf hinaus, dass sie dem Kläger in entsprechender Höhe zu wenig Lohn überwies. Unter diesen Um- ständen ist ein genügender Bezug zum Arbeitsverhältnis dennoch vorhanden, weshalb die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts zu bejahen und dieses zu Recht auf die Klage eingetreten ist.
E. 8 Dies hat zur Folge, dass der Hauptantrag der Beklagten, die Ziffern 1-5 des vorinstanzlichen Urteils seien aufzuheben und es sei auf die Klage – unter aus- gangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen – nicht einzutreten, abzuwei- sen ist. IV. Materielles
1. Die Vorinstanz hiess die Klage im Umfang von Fr. 29'677.– nebst Zins zu 5% seit 1. April 2017 gut und wies sie im Mehrbetrag ab, weil die Forderung in diesem Umfang verjährt sei (Urk. 51 S. 5 und S. 10 Dispositivziffer 1). Da der Klä- ger gegen das Urteil der Vorinstanz weder Berufung noch Anschlussberufung er- hob und es somit akzeptierte, steht die Frage der teilweisen Verjährung der For- derung nicht mehr im Raum. Nachdem ferner der Nichteintretensantrag der Be- klagten abzuweisen ist (dazu vorne unter Erw. III./8.), ist die Abweisung der Klage durch die Vorinstanz im Fr. 29'677.– nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2017 über- steigenden Umfang (Dispositivziffer 1 Abs. 2 des vorinstanzlichen Urteils) zu be- stätigen, denn diesbezüglich wurde seitens der Beklagten einzig dieser Antrag gestellt (Urk. 50 S. 2).
2. Dass der Kläger, was den nicht verjährten Teil der Forderung angeht, ge- genüber der Beklagten Anspruch auf die Auszahlung eines Mehrbetrages von
- 15 - Fr. 503.– pro Monat hätte, wenn der Mietzins seiner Wohnung nicht Fr. 1'673.–, sondern Fr. 1'170.– betrug, stellt die Beklagte nicht in Abrede. Sie macht insbe- sondere nicht geltend, ohne ihr Dazutun fälschlicherweise monatlich einen zu ho- hen Betrag an die Vermieterin ausbezahlt zu haben – beispielsweise, weil ihr vom Kläger oder einem Dritten fälschlicherweise ein zu hoher Betrag genannt wurde. Vielmehr beschränkt sie sich auf den Standpunkt, der Abzug von monatlich Fr. 1'673.– vom Lohn des Klägers zur direkten Überweisung an die Vermieterin sei korrekt gewesen, weil tatsächlich ein Mietzins in dieser Höhe vereinbart resp. geschuldet gewesen sei. Dass die Beklagte berechtigt gewesen wäre, den Betrag von Fr. 1'673.– monatlich von seinem Lohn abzuziehen und direkt der Vermiete- rin zu überweisen, wenn der Mietzins tatsächlich in dieser Höhe geschuldet war, wird umgekehrt vom Kläger nicht in Abrede gestellt. Zu beantworten ist daher die Frage, ob der Mietzins Fr. 1'170.– pro Monat (so der Kläger) oder Fr. 1'673.– pro Monat (so die Beklagte) betrug.
E. 13 April 2007 aufgehoben und einen neuen Mietvertrag abgeschlossen hätten, auch nicht geltend, den Anfangsmietzins im Sinne von Art. 270 OR (erfolgreich) angefochten zu haben. 6.3.4.3. Grundsätzlich schuldete die Beklagte dem Kläger gemäss übereinstim- mender Darstellung der Parteien für die hier massgebende Zeit ab Mai 2012 ei- nen Nettolohn von Fr. 4'273.– (Urk. 1 S. 2; Urk. 25 Rz. 7-9). Hätten die Mietver- tragsparteien sich nachträglich darauf geeinigt, den Mietvertrag vom 13. April 2007 mit einem Mietzins von Fr. 1'170.– (für eine unrenovierte Wohnung) aufzu- heben und einen neuen Mietvertrag mit einem Mietzins von Fr. 1'673.– (für eine renovierte Wohnung) abzuschliessen, wäre die Beklagte nach dem unter Erw. IV./2. Dargelegten unbestrittenermassen berechtigt gewesen, die Fr. 1'673.– mo- natlich vom Lohn des Klägers abzuziehen und der Vermieterin zu überweisen und würde sie dem Kläger nichts mehr schulden. Es handelt sich somit um eine
- 24 - rechtsaufhebende Tatsache, die, nachdem sie vom Kläger bestritten wird, nach der allgemeinen Beweisregel von Art. 8 ZGB von der Beklagten zu beweisen ist. 6.3.5.1. Der bereits angesprochenen einmaligen Argumentation der Beklagten in der Duplik, die Mietvertragsparteien hätten den Mietzins einvernehmlich auf den höheren Betrag von Fr. 1'673.– erhöht (Prot. I S. 16), wurde von der Vorinstanz entgegengehalten, dass eine entsprechende mündliche Einigung irrelevant wäre, weshalb dies nicht abgeklärt zu werden brauche (Urk. 51 S. 7). 6.3.5.2. Aufgrund der gesamten Argumentation der Beklagten ist, wie bereits dargelegt wurde (vorne Erw. IV./6.3.3.), unwahrscheinlich, dass sie mit der zitier- ten Behauptung eine weitere (Eventual-)Begründung in den Prozess einführen wollte, die der unter Erw. 6.3.1. aufgeführten Variante c) entsprechen würde. Vielmehr spricht vieles dafür, dass sie sich lediglich ungeschickt ausdrückte und auch hier eigentlich die Aufhebung des Mietvertrages für die unrenovierte Woh- nung zu einem monatlichen Bruttomietzins von Fr. 1'170.– und den Abschluss ei- nes neuen Mietvertrages über die renovierte Wohnung zu einem Bruttomietzins von Fr. 1'673.– meinte. Dies kann indessen, wie sich aus den nachfolgenden Er- wägungen ergibt, offen bleiben. 6.3.5.3. Gemäss Art. 269d Abs. 1 Satz 2 OR muss ein Vermieter dem Mieter eine Mietzinserhöhung mindestens 10 Tage vor Beginn der Kündigungsfrist auf einem vom Kanton genehmigten Formular mitteilen und begründen. Die Pflicht zur Ver- wendung des amtlichen Formulars für die Mitteilung einer Mietzinserhöhung durch den Vermieter schliesst indes nach der Auffassung des Bundesgerichts eine ver- tragliche Mietzinsanpassung durch die Parteien ohne Verwendung des Formulars nicht aus, obschon eine derartige konsensuale Vertragsänderung im Gesetz nicht vorgesehen ist. Die Bestimmungen über den Schutz vor missbräuchlichen Miet- zinsen hindern die Parteien nicht daran, gestützt auf die Vertragsfreiheit den In- halt ihres Vertrages jederzeit abzuändern, und zwar auch während des Mietver- hältnisses. Sie können vereinbaren, den Mietzins auf einen bestimmten Termin hin zu erhöhen (BGer 4C.145/2002 vom 19. August 2002 = Pra 92 /2003) Nr. 7 E. 2.4.2; BGer 4C.496/1994 vom 28. März 1995 Erw. 2b = Pra 1996 Nr. 129 E. 2b; ZK-Higi, Art. 269d N 13). Voraussetzung für die Rechtsgültigkeit einer for-
- 25 - mularlosen einverständlichen Erhöhung ist aber, dass der Mieter nicht unter Druck steht, namentlich nicht unter Kündigungsdruck, und dass er über sein Recht, den neuen Mietzins anzufechten, anderweitig informiert ist. Nur wenn der Mieter mit dem Verzicht auf das Formular bewusst zum Voraus auf die Anfech- tung verzichtet hat, rechtfertigt sich nach der bundesgerichtlichen Praxis ein Ver- zicht auf den formellen Schutz (BSK OR I-Weber, Art. 269d N 7a m.w.H.). Dass diese Bedingung erfüllt worden wäre, behauptete die Beklagte nicht, obwohl sie für diesen Umstand behauptungs- und gegebenfalls beweispflichtig wäre. A priori nur bei Erfüllung dieser Bedingung hätte der Mietzins durch eine Vereinbarung der Parteien rechtsverbindlich von Fr. 1'170.– auf Fr. 1'673.– pro Monat erhöht werden können, und a priori nur in diesem Fall hätte die Beklagte daraus die Be- rechtigung zur monatlichen Überweisung des höheren Betrages an die Vermieter- schaft ableiten können. Sollten die Mietvertragsparteien sich im Rahmen des be- stehenden Vertrages auf eine Erhöhung des Mietzinses auf Fr. 1'673.– geeinigt haben, wäre diese somit unter den gegebenen Umständen nach der Praxis des Bundesgerichts nicht rechtsverbindlich gewesen. Demzufolge lässt sich der Ab- zug von Fr. 1'673.– pro Monat vom Lohn des Klägers nicht mit dieser Begründung rechtfertigen, weshalb nicht abgeklärt werden muss, wie es sich tatsächlich ver- halten hat, sollte die Behauptung der Klägerin überhaupt im Sinne einer weiteren (Eventual-)Begründung zu verstehen gewesen sein. Das Gleiche gilt für die zwi- schen den Parteien umstrittene Frage, ob der Mietvertrag hinsichtlich der Miet- zinshöhe überhaupt mündlich abgeändert werden konnte oder ob dem der Vorbe- halt der Schriftlichkeit gemäss dessen S. 2 entgegengestanden wäre. Ferner wür- de dies auch für eine konkludente einvernehmliche Erhöhung (dazu vorne unter Erw. IV./6.3.4.1.) gelten. Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass die Behauptung der Beklagten in der Berufungsschrift, der Kläger habe ihre Darstellung, es sei unrichtig, dass er die gut zehn Jahre lang getätigten Abzüge nicht bemerkt habe, nicht bestritten (vgl. Urk. 50 Rz. 22), nicht stichhaltig ist. Der Kläger hatte bereits in der Klagebegrün- dung behauptet, er habe erst nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses be- merkt, dass ihm während des Mietverhältnisses Fr. 503.– zu viel Miete abgezo- gen worden seien (Urk. 1 S. 2), und damit eine eigene Sachdarstellung vorge-
- 26 - bracht, die von derjenigen der Beklagten abweicht. In der Replik machte er weite- re Ausführungen zu seiner Behauptung (Urk. 43 Rz. 11). Damit steht zweifelsfrei fest, dass er sich der Argumentation der Beklagten nicht anschloss. Wie es sich tatsächlich verhalten hat, kann aber offen bleiben, da eine konkludente einver- nehmliche Erhöhung nach dem oben Dargelegten nicht rechtsverbindlich gewe- sen wäre. 6.4. Vor dem aufgezeigten Hintergrund ist vorliegend ein Beweisverfahren dar- über durchzuführen, ob die Mietvertragsparteien den Mietvertrag vom 13. April 2007 für die unrenovierte Wohnung an der G._____-strasse ... zu einem Mietzins von Fr. 1'170.– einvernehmlich aufhoben und einen neuen mündlichen Mietver- trag für die renovierte Wohnung zu einem Mietzins von Fr.1'673.– abschlossen, wobei davon auszugehen ist, dass der Beklagten der Hauptbeweis für die fragli- che Behauptung obliegt und dem Kläger der Gegenbeweis offen steht. In diesem Rahmen wird auch über die zwischen den Parteien umstrittene Frage zu befinden sein, wie aussagekräftig die Mahnung der F._____ Immobilien AG vom 13. Juli 2017 (Urk. 44) ist, die der Kläger als (Gegen-)Beweismittel bezeichnet hat. 6.5. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt in einem wesentlichen Teil unvollständig festgestellt, indem sie die von den Parteien form- und fristgerecht angebotenen Beweis- und Gegenbeweismittel nicht abgenommen hat. Es ist aber nicht Aufga- be der Berufungsinstanz, den Sachverhalt anstelle der ersten Instanz zu erstellen (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 318 N 35 m.w.H.). Vielmehr ist gestützt auf Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO das Urteil des Arbeitsgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom
19. November 2018 hinsichtlich der Dispositivziffern 1 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 aufzu- heben und die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts im Sinne der Erwä- gungen und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
- 27 - V. Unentgeltliche Rechtspflege
1. Wie schon vor der Vorinstanz stellt der Kläger auch für das Berufungsver- fahren den Antrag, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Fer- ner beantragt er, es sei ihm in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 56 S. 2).
2. Eine Person hat gemäss Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Unter denselben Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wah- rung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
3. Dass der Kläger nicht über die erforderlichen Mittel für die Führung des vor- liegenden Prozesses verfügt, ergibt sich aus der von ihm eingereichten Steuerer- klärung 2018, in der ein Nettoeinkommen von Fr. 27'888.– ausgewiesen wird und Schulden in Höhe von Fr. 18'000.– aufgeführt sind (Urk. 58/1), sowie aus der Ver- fügung der Stadt Dübendorf vom 17. Dezember 2018 betreffend Ausrichtung von Zusatzleistungen, der zu entnehmen ist, dass der Kläger auf die Ausrichtung von Zusatzleistungen angewiesen ist (Urk. 58/2). Dass die Steuererklärung nicht un- terschrieben ist, schadet nicht. Dies lässt sich ohne Weiteres damit erklären, dass sie nicht vom Kläger persönlich, sondern von einer Gesellschaft erstellt wurde und der Kläger eine Kopie der für ihn bestimmten Kopie eingereicht hat. Sodann kann der Standpunkt des Klägers im heutigen Verfahrensstadium nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Dem Kläger ist daher für das Berufungsverfahren die unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren. Im vorliegenden Verfahren stellen sich zu- dem komplexere Rechtsfragen, weshalb die Bestellung eines Vertreters für den Kläger notwendig erscheint. Dem Kläger ist daher auch für das Berufungsverfah- ren in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechts- vertreter beizugeben.
- 28 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Zufolge der teilweisen Rückweisung des Verfahrens können die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren noch nicht abschliessend geregelt werden. Der Entscheid über deren Regelung ist daher mit Ausnahme der Festsetzung der Höhe der Gerichtsgebühr für das zweitinstanzli- che Verfahren dem Endentscheid der Vorinstanz vorzubehalten.
2. Die Höhe der Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf den Streitwert von Fr. 57'342.– in Anwendung der §§ 4 Abs. 1 und 2 sowie 12 Abs. 1 und 2 GebVO auf Fr. 3'900.– festzusetzen. Es wird beschlossen:
1. Dem Kläger wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsvertreter be- stellt.
2. Der Berufungsantrag Ziffer 1 der Beklagten wird abgewiesen.
3. Das Urteil des Arbeitsgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 19. November 2018 wird hinsichtlich der Dispositivziffer 1 Abs. 1 sowie der Dispositivziffern 2, 3, 4 und 5 aufgehoben und die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zu- rückgewiesen. Hinsichtlich Dispositivziffer 1 Abs. 2 wird das Urteil des Arbeitgerichts Zürich,
4. Abteilung, vom 19. November 2018 bestätigt.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'900.– festgesetzt.
5. Die Regelung der Prozesskosten des vorliegenden Verfahrens wird dem neuen Entscheid des Bezirksgerichts vorbehalten.
6. Es wird vorgemerkt, dass die Beklagte einen Kostenvorschuss von Fr. 3'900.– geleistet hat.
- 29 -
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 57'342.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. Januar 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Scherrer lic. iur. L. Stünzi versandt am: am
Dispositiv
- Von der Reduzierung der Forderung um CHF 503.– wird Vormerk genommen und der Prozess in diesem Umfang als durch Klage- rückzug erledigt abgeschrieben.
- Die Kosten- und Entschädigungsfolgen werden mit dem nachfol- genden Urteil geregelt.
- [Schriftliche Mitteilung] Es wird erkannt:
- Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger CHF 29'677.– nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2017 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
- Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Kosten des Schlichtungsverfahrens im Umfang von CHF 200.– zu bezahlen.
- Die Entscheidgebühr wird auf CHF 6'150.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil des Klägers wird infolge der Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Der Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 3 -
- [Schriftliche Mitteilung]
- [Berufung: Frist 30 Tage]" Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 50 S. 2): "1. Ziff. 1-5 des Urteils des Arbeitsgerichts Zürich vom 19. November 2018 sei- en aufzuheben und es sei auf die Klage – unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen – nicht einzutreten. Eventualiter:
- Ziff. 1 des Urteils des Arbeitsgerichts Zürich vom 19. November 2018 sei im Umfang der Verurteilung der Beklagten / Berufungsklägerin zur Leistung von CHF 29'677.00 zzgl. Zins zu 5% seit 1. April 2017 an den Kläger / Beru- fungsbeklagten aufzuheben und die Klage sei abzuweisen.
- Ziff. 2-5 des Urteils des Arbeitsgerichts Zürich vom 19. November 2018 sei- en aufzuheben und es sei der Kläger / Berufungsbeklagte zur Tragung der Gerichtskosten (inkl. Schlichtungsverfahren) sowie zur Entrichtung einer Prozessentschädigung an die Beklagte / Berufungsklägerin zu entrichten (recte: zu verpflichten). Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren." des Klägers und Berufungsbeklagten (Urk. 56 S. 1 f.): "Die Berufung der Beklagten vom 11. Januar 2019 sei vollumfänglich abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. gesetzlicher MWST) zulasten der Beklagten." prozessualer Antrag: "Es sei dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Per- son des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen." - 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
- Mit Eingabe vom 27. Juli 2017 reichte der Kläger und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Kläger) bei der Vorinstanz die Klagebewilligung des Friedensrich- teramtes C._____ vom 18. Juli 2017 sowie die Klageschrift ein (Urk. 1 und 3). Der weitere Verfahrensverlauf vor Vorinstanz kann dem angefochtenen Urteil ent- nommen werden (Urk. 48 S. 3 f. = Urk. 51 S. 3 f.). Der das erstinstanzliche Ver- fahren abschliessende Entscheid der Vorinstanz datiert vom 19. November 2018 (Urk. 51).
- Mit Eingabe vom 11. Januar 2019 (eingegangen am 14. Januar 2019) erhob die Beklagte und Berufungsklägerin (nachfolgend: Beklagte) fristgerecht Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil und stellte die eingangs aufgeführten Anträge (Urk. 50). Mit Verfügung vom 16. Januar 2019 wurde der Beklagten Frist ange- setzt, um für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens einen Vorschuss von Fr. 3'900.– zu leisten (Urk. 53). Dieser Vorschuss ging innert Frist bei der Oberge- richtskasse ein (Urk. 54). Mit Verfügung vom 11. März 2019 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um die Berufung zu beantworten (Urk. 55). Die rechtzeitig erstat- tete Berufungsantwort datiert vom 11. April 2019 (Urk. 56). In dieser stellte der Kläger zugleich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ (Urk. 56 S. 2). Mit Verfügung vom 4. November 2019 wurde die Berufungsantwort der Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 59). Weitere Eingaben erfolg- ten nicht.
- Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales
- Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen die Dispositivziffern 1-5 des vorinstanzlichen Urteils und damit gegen - 5 - das gesamte Erkenntnis (Urk. 50 S. 2). Nicht von ihr betroffen ist dagegen der einleitend ebenfalls wiedergegebene Beschluss der Vorinstanz vom gleichen Tag, gegen den die Berufung gar nicht zulässig wäre (BGE 139 III 133; siehe dazu auch BGer 5A_521/2015 vom 11. Februar 2016, E. 2) und der die Beklagte zu- dem nicht beschwert.
- Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis über die Streit- sache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbe- gründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstin- stanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetz- lichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht die Rechtsmittelinstanz nicht zu überprüfen. Das gilt zumindest, solange ein Man- gel nicht geradezu offensichtlich ist (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3).
- In Anbetracht des über Fr. 30'000.– liegenden Streitwerts ist die vorliegende Klage im ordentlichen Verfahren zu beurteilen. Das Verfahren untersteht somit der Verhandlungsmaxime. Danach ist es Sache der Parteien, dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel zu nennen (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Soweit es jedoch wie vorliegend um Tatsachen geht, welche die als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfende sachli- che Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründen (Art. 59 Abs. 2 lit. b und Art. 60 ZPO), gilt nach herrschender Auffassung die beschränkte Untersu- chungsmaxime und hat das Gericht das ihm vorliegende Material darauf zu prü- fen, ob dieses Anhaltspunkte für das Fehlen einer Prozessvoraussetzung enthält (Müller, DIKE-Komm-ZPO, Art. 60 N 1; ZK ZPO-Zürcher, Art. 60 N 4 m.w.H.; BK ZPO I-Zingg Art. 60 N 4; KUKO ZPO-Domej Art. 60 N 5; Morf, OFK-ZPO, ZPO 60 - 6 - N 3; BSK ZPO-Gehri Art. 60 N 3 und N 10; s.a. BGE 139 III 278 E. 4.3). An der Anwendbarkeit von Art. 317 ZPO (dazu nachstehend unter Erw. II./4.1. f.) ändert dies aber nichts (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.2; BGE 138 III 625 E. 2.2; BGer 4A_239/2019 vom 27. August 2019 E. 2.2.2; BSK ZPO-Spühler, Art. 317 N 2 m.w.H.). 4.1. Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachen und Beweismittel – resp. über den insoweit zu engen Wortlaut hinaus neue Tatsachenbehauptungen, neue Be- streitungen von Tatsachenbehauptungen, neue Einreden (rechtlicher Art) und neue Beweismittel (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 31) – nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch zulässig resp. zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber für das Berufungsver- fahren ein Novenrecht statuiert, das nur unter restriktiven Voraussetzungen aus- nahmsweise Noven zulässt. Der ZPO liegt die Idee zugrunde, dass alle Tatsa- chen und Beweismittel in erster Instanz vorzubringen sind und der Prozess vor dem erstinstanzlichen Richter grundsätzlich abschliessend zu führen ist. Das Be- rufungsverfahren dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfah- rens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGer 4A_619/2015 vom
- Mai 2016, E. 2.2.2 m.w.H.). Jede Partei, welche neue Tatsachen geltend macht oder neue Beweismittel benennt, hat zunächst zu behaupten und zu be- weisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Will eine Partei unechte Noven geltend machen, so trägt sie die Beweislast für die Zulässigkeit der Noven. Sie muss zu- sätzlich Behauptungen aufstellen und Beweise benennen, aus denen sich ergibt, dass sie umsichtig und sorgfältig gehandelt hat, aber dennoch keine frühere Kenntnis von den neu vorgebrachten Tatsachen und Behauptungen oder Be- weismitteln hatte. Der anderen Partei steht der Gegenbeweis offen (vgl. zum Ganzen auch BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1 m.w.H.). Ei- ne Ausnahme von den dargelegten Grundsätzen besteht insoweit, als erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass dazu gibt, Noven vorzubringen (BGE 139 III 466 E. 3.4). - 7 - 4.2. Die Beklagte geht im Berufungsverfahren neu – teilweise ausdrücklich, teil- weise implizit – davon aus, dass sie die Vermieterin der Wohnung des Klägers war (vgl. insb. Urk. 50 Rz. 9 und Rz. 17 f.). Im erstinstanzlichen Verfahren hatte sie demgegenüber behauptet, dass das Mietverhältnis nicht zwischen den Verfah- rensparteien bestanden habe und sich auf den Standpunkt gestellt, dass sie nicht passivlegitimiert sei (Urk. 25 Rz. 3). Zudem erklärte sie, die Parteien hätten um der Effizienz willen vereinbart, dass die Beklagte den Mietzins jeweils vom Lohn abziehe und direkt an die D._____ Treuhand AG überweise, weshalb der Kläger die Beklagte angewiesen habe, einen Teil des Salärs zwecks Tilgung der monatli- chen Mietzinsforderungen direkt an die Vermieterin zu bezahlen (Urk. 25 Rz. 7; vgl. auch Urk. 25 Rz. 10). Nach der Darstellung der Beklagten im erstinstanz- lichen Verfahren war demnach die D._____ Treuhand AG die Vermieterin des Klägers. Zwar erklärte sie in der Klageantwort zudem, wie anlässlich der vo- rinstanzlichen Hauptverhandlung auch, dass E._____ dem Kläger eine Wohnung offeriert resp. zur Verfügung gestellt habe (Urk. 25 Rz. 5; Prot. I S. 15). Das kann aber nicht dahingehend verstanden werden, dass sie behaupten wollte, sie sei die Vermieterin gewesen. Somit behauptete die Beklagte im erstinstanzlichen Verfah- ren – in Übereinstimmung mit dem schriftlichen Mietvertrag (Urk. 5/1) –, dass die D._____ Treuhand AG die Vermieterin des Klägers war. Die Beklagte hat in der Berufungsschrift nicht dargetan, dass sie zur Vorbringung des dargelegten No- vums berechtigt wäre. Die neue Darstellung im Berufungsverfahren ist daher nicht zu berücksichtigen. 4.3. Auch der Kläger macht im Berufungsverfahren Ausführungen, die er vor ers- ter Instanz nicht vorbrachte, ohne darzutun, dass er zur Vorbringung entspre- chender Noven berechtigt wäre. Dies betrifft seine Argumentation in der Beru- fungsantwortschrift, die (Mietvertrags-)Parteien hätten gerade im Wissen um die anstehenden Renovationen den Mietzins im schriftlichen Mietvertrag vom 13. Ap- ril 2007 auf Fr. 1'170.– festgelegt (Urk. 56 Rz. 6 zweitletzter Abs.). Dies ist nicht deckungsgleich mit der in der Replik aufgestellten Behauptung, die Parteien des Mietvertrags hätten diesen im April 2007 in Hinblick auf ein erst am 1. Oktober 2007 und damit mehrere Monate später beginnendes Mietverhältnis abgeschlos- sen, zu einem Zeitpunkt also, da die anstehenden Renovationsarbeiten und deren - 8 - Folgen für die Höhe des Mietzinses längst bekannt gewesen seien (Urk. 43 Rz. 6). Im Folgenden ist daher einzig auf die Version gemäss der Replik abzustellen.
- Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-49). Auf die Partei- vorbringen ist nur insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung notwen- dig ist. III. Sachliche Zuständigkeit
- Vor erster Instanz hatte die Beklagte in ihrer Klageantwort verlangt, es sei auf die Klage mangels sachlicher Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nicht einzutre- ten (Urk. 25 S. 2 und Rz. 2), und an dieser Ansicht auch anlässlich der Duplik festgehalten (Prot. I S. 14). In der Folge bejahte die Vorinstanz mit dem angefoch- tenen Urteil ihre sachliche Zuständigkeit (Urk. 51 S. 4). Vor Obergericht hält die Beklagte offensichtlich an ihrer Unzuständigkeitseinrede fest, was sich allerdings lediglich daraus ergibt, dass sie weiterhin im Hauptstandpunkt verlangt, es sei auf die Klage nicht einzutreten (Urk. 50 S. 2).
- Die sachliche Zuständigkeit ist als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO). Erlässt ein sachlich unzuständiges Gericht einen Ent- scheid, leidet dieser nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung an einem schwer- wiegenden Mangel, der je nach den Umständen die Nichtigkeitsfolge nach sich ziehen kann. Die obere kantonale Instanz hat die sachliche Zuständigkeit der Vor- instanz mithin von Amtes wegen zu prüfen, d.h. ungeachtet darum, ob die Unzu- ständigkeitseinrede überhaupt erhoben wurde oder nicht (BGE 142 III 515 E. 2.1.1; BGer 4A_291/2015 vom 3. Februar 2016, E. 3.2).
- Gemäss Art. 3 ZPO ist die Organisation der Gerichte Sache der Kantone. Die Kantone sind allerdings nicht autonom. Ihnen steht lediglich eine nachträglich derogierende Rechtsetzungskompetenz insoweit zu, als sie legiferieren können, soweit der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch macht (BGE 140 III 155 E. 4.3). In diesem Sinne hat der Kanton Zürich mit § 20 Abs. 1 lit. a GOG bestimmt, dass für den erstinstanzlichen Entscheid über "Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden" das - 9 - Arbeitsgericht zuständig sei; mit § 21 GOG wurde ferner für mietrechtliche Strei- tigkeiten bestimmt, dass das Mietgericht erstinstanzlich entscheide. Damit kennt der Kanton Zürich neben dem Handelsgericht, dessen Zuständigkeitsbereich vom Bundesrecht abschliessend geregelt wird, zwei weitere Fachgerichte, die im Be- reich der ordentlichen Gerichtsbarkeit anzusiedeln sind, nämlich das Arbeitsge- richt und das Mietgericht. Ihre Zuständigkeit richtet sich nach zürcherischem Recht.
- Das zürcherische Recht sieht in den §§ 20 Abs. 2, 21 Abs. 2 und 126 GOG Konfliktregeln vor, die greifen sollen, wenn mehrere verschiedene Gerichte zu- ständig sein könnten. Diese Zuständigkeitsregeln kommen allerdings dann – weil insoweit bundesrechtswidrig – nicht zum Zuge, wenn die Zuständigkeit des Han- delsgerichts zur Diskussion steht (BGE 140 III 155). Dieser Fall liegt hier aller- dings nicht vor. Mit den §§ 20 Abs. 2 und 21 Abs. 2 GOG wird der Fall geregelt, dass die Parteien die sachliche Zuständigkeit des anzurufenden Gerichts verein- bart haben; auch dieser Fall interessiert hier nicht, weil die Parteien vorliegend keine solche Vereinbarung getroffen haben. Hinzuweisen ist sodann auf § 126 GOG, dessen Randtitel lautet: "Sachliche Zuständigkeit mehrerer Gerichte". Ge- mäss dem Text von § 126 Abs. 1 GOG kann dies aber nur Fälle betreffen, in de- nen "sowohl das Arbeitsgericht, das Mietgericht als auch das Handelsgericht sachlich zuständig" sind. Diese Konfliktordnung betrifft mithin lediglich das Ver- hältnis verschiedener Fachgerichte untereinander, nicht aber das hier interessie- rende Verhältnis zwischen Bezirksgericht einerseits und Arbeitsgericht anderseits.
- Der Umstand, dass der Kanton Zürich im Bereich der ordentlichen Gerichts- barkeit durch die Einführung von zwei verschiedenen Fachgerichten besonders qualifizierte Justizorgane zur Verfügung stellt, darf nicht dazu führen, dass die Stellung eines Rechtsuchenden erschwert wird, hat doch das Zivilprozessrecht dienende Funktion, weshalb es darauf ausgerichtet sein muss, dem materiellen Recht zum Durchbruch zu verhelfen (BGE 139 III 457 E. 4.4.3.3). Es liegt auf der Hand, dass es immer wieder Grenzfälle gibt, in denen die Frage, ob das Fachge- richt zuständig ist oder nicht, nicht leicht zu beantworten ist. Die Rechtsprechung kommt dem Rechtsuchenden dadurch entgegen, dass bezüglich der Zuständig- - 10 - keit des Arbeitsgerichts bereits dann von einer Arbeitsstreitigkeit auszugehen ist, wenn aus den blossen Tatsachenbehauptungen des Klägers auf das Vorliegen eines Arbeitsvertrages geschlossen werden muss. In diesem Sinne sind vom Klä- ger behauptete Tatsachen, welche sowohl für die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts als auch für die Begründetheit der Klage erheblich sind (sog. doppelrele- vante Tatsachen), für die Beurteilung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zunächst als wahr zu unterstellen. Es kommt daher für die Zuständigkeitsfrage einzig darauf an, ob die klägerischen Tatsachenbehauptungen, wenn sie sich in einem allfälligen Beweisverfahren denn als richtig herausstellen sollten, auf einen arbeitsrechtlichen Anspruch schliessen lassen. Die endgültige Vertragsqualifikati- on gehört demgegenüber zur materiellen Beurteilung. Eine Ausnahme gilt ledig- lich dort, wo die klägerischen Behauptungen auf Anhieb fadenscheinig oder inko- härent erscheinen und durch die Klageantwort sowie durch die von der Gegensei- te produzierten Dokumente unmittelbar und eindeutig widerlegt werden. Nur wenn in diesem Sinne die vom Kläger behauptete rechtliche Qualifikation seines An- spruchs ausgeschlossen erscheint, ist auf die Klage mangels Zuständigkeit nicht einzutreten (ZR 114/2015 Nr. 36 E. 4.2 und ZR 111/2012 Nr. 6 Erw. 6.1 und 6.2 mit Hinweisen und sich abstützend namentlich auf BGE 137 III 32). 6.1. Dem Streit der Parteien liegt folgende nicht umstrittene Ausgangssituation zugrunde: Der Kläger arbeitete seit 2004 als Garage-Chef bei der Beklagten. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 23. Dezember 2016 auf den
- März 2017. Ferner war der Kläger ab dem Jahr 2007 Mieter einer Wohnung, deren Vermieterin gemäss Mietvertrag die D._____ Treuhand AG war (vgl. Urk. 5/1). Die Parteien vereinbarten, dass die Beklagte den Mietzins für die Woh- nung jeweils vom Lohn abziehe und an die D._____ Treuhand AG überweise. Der Kläger macht im vorliegenden Verfahren geltend, es seien ihm seit Beginn des Mietverhältnisses am 1. Oktober 2007 jeden Monat Fr. 503.– zu viel Miete abge- zogen worden, und verlangte vor Vorinstanz die seines Erachtens während 114 Monaten zu viel bezahlte Miete im Gesamtbetrag von Fr. 57'342.– nebst Zins zu- rück. - 11 - 6.2. Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Einrede der sachlichen Unzustän- digkeit der Beklagten unbegründet sei. Sie begründete dies damit, dass der Klä- ger die Auszahlung eines zu niedrigen Lohns beanstandet habe, weil die Beklagte seiner Darstellung nach zu hohe Abzüge gemacht habe, weshalb er nichts ande- res als Lohn verlange. Die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts sei daher ohne Weiteres gegeben (Urk. 51 S. 4). 6.3. Vermieterin der Wohnung des Klägers war entgegen dessen Behauptung in der Klagebegründung, als er noch geltend machte, die Beklagte sei die Vermiete- rin gewesen und die D._____ Treuhand AG die Verwaltung (Urk. 1 S. 2), nicht die Beklagte, sondern eine Drittperson, nämlich gemäss den Angaben im Mietvertrag zunächst die D._____ Treuhand AG (vgl. Urk. 5/1) und später gemäss Darstellung des Klägers in der Replik die F._____ Immobilien AG (Urk. 43 Rz. 6 f. i.V.m. Urk. 44). Tatsächlich dürfte es sich so verhalten haben, dass die Wohnung zunächst von der D._____ Treuhand AG, hinter der E._____ stand (vgl. Prot. I S. 15 und S. 18), vermietet wurde, und anschliessend von E._____ persönlich resp. von der keine eigene Rechtspersönlichkeit aufweisenden "E._____ Immobilien", vertreten durch die F._____ Immobilien AG (vgl. Urk. 27/2, Urk. 44 S. 2 und Urk. 46/1). Wie es sich genau verhielt, kann aber offen bleiben – entscheidend ist, dass in der Replik auch der Kläger davon ausging, dass eine Drittperson Vermieterin war und nicht die Beklagte als seine Arbeitgeberin. 6.4. Somit bestand einerseits ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten und andererseits ein Mietvertrag zwischen dem Kläger und einer Dritt- person, die der Beklagten zwar wirtschaftlich nahegestanden haben dürfte, aber nicht identisch mit ihr war. 6.5. Die Parteien vereinbarten gemäss insoweit übereinstimmender Darstellung, dass die Beklagte ab Beginn des Mietverhältnisses den Mietzins vom Lohn des Klägers direkt an dessen Vermieterin überweisen werde (Urk. 43 Rz. 7). Dies ge- schah in der Folge auch so. Der Kläger stellt sich indes auf den Standpunkt, dass nur ein Mietzins in der Höhe von Fr. 1'170.– pro Monat hätte überwiesen werden dürfen, während die Beklagte monatlich Fr. 1'673.– an die Vermieterin überwies, was aus ihrer Sicht korrekt war. - 12 - 6.6. Die Streitigkeit darüber, ob die Beklagte monatlich einen um Fr. 503.– zu hohen Betrag an die Vermieterin überwies, stellt keine eigentliche Streitigkeit über eine Lohnforderung dar. Auch nach der Darstellung des Klägers hat die Beklagte nicht monatlich einen um Fr. 503.– zu niedrigen Lohn ausbezahlt. Vielmehr hat sie gemäss seinen Behauptungen den Betrag von Fr. 503.– pro Monat an die fal- sche Person, nämlich an dessen Vermieterin anstatt an ihn selbst, überwiesen. Die Beklagte war keineswegs der Meinung, der Kläger habe keinen Anspruch auf diesen Betrag – sie überwies diesen Betrag aber nicht ihm, sondern dessen Ver- mieterin, und zwar offensichtlich in der Meinung, damit eine monatliche Mietzins- forderung der Vermieterin gegenüber dem Kläger in Höhe von Fr. 1'673.– für die- sen zu tilgen. 7.1. Die von den Parteien übereinstimmend geschilderte Abrede, dass der Lohn, den die Beklagte dem Kläger monatlich schuldete, in der Höhe des Mietzinses für die Wohnung des Klägers von der Beklagten direkt an die Vermieterin des Klä- gers zu überweisen sei, ist rechtlich als Anweisung auf Schuld im Sinne von Art. 468 Abs. 2 OR zu qualifizieren. Bei der Anweisung handelt es sich grundsätzlich um ein formfrei gültiges, einseiti- ges Rechtsgeschäft, das keiner Annahme bedarf, und somit nicht um einen Ver- trag (Guhl/Schnyder, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Auflage, Zürich 2000, § 54 N 1 und N 3; Gauch/Schluep/Schmid/Emmenegger, OR AT, 10. Aufla- ge, Zürich 2014, Band II, N 2081). Der Angewiesene wird vom Anweisenden durch die Anweisung grundsätzlich nur zur Leistung an den Anweisungsempfän- ger ermächtigt. Zwar verbindet der Anweisende mit der Ermächtigung häufig zu- gleich einen Auftrag zur Zahlung. Da im Allgemeinen niemand zur Annahme eines Auftrags verpflichtet ist, kann ein solcher Auftrag vom Angewiesenen aber grund- sätzlich abgelehnt werden (Guhl/Schnyder, a.a.O., § 54 N 9; BSK OR I-Koller, Art. 468 N 9). Anders verhält es sich jedoch bei der hier vorliegenden Anweisung auf Schuld. Eine solche liegt vor, wenn das zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen bestehende Grund- (Deckungs-)Verhältnis eine Schuldpflicht des Angewiesenen gegenüber dem Anweisenden begründet hat. In einem solchen Fall ist der Angewiesene nach Art. 468 Abs. 2 OR zur Annahme des Auftrags und - 13 - in der Folge zur Zahlung an den Anweisungsempfänger verpflichtet, sofern seine Rechtslage dadurch in keiner Weise verschlechtert wird (Guhl/Schnyder, a.a.O., § 54 N 10; BSK OR I-Koller, Art. 468 N 9 f.). Aus den Parteibehauptungen ergibt sich, dass die Beklagte sich vorliegend im dargelegten Sinne gegenüber dem Kläger zur Leistung an die Vermieterin verpflichtete. Dies schliesst zugleich aus, dass der Kläger die Vermieterin bloss als Zahlstelle bezeichnete, denn dann wäre die Beklagte als Schuldnerin nur berechtigt, nicht aber verpflichtet gewesen, an die Vermieterin zu leisten (Gauch/Schluep/Schmid/Emmenegger, a.a.O., N 2086). Offen bleiben kann, ob sich die Beklagte auch gegenüber der Vermieterin als Zahlungsempfängerin verpflichtete, indem sie die Anweisung ihr gegenüber im Sinne von Art. 468 Abs. 1 OR annahm (vgl. BGer 4C.172/2000 vom 28. März 2001, E. 3b; BGE 122 III 237 E. 1c f.; dazu Guhl/Schnyder, a.a.O., § 54 N 8). 7.2. Der Begriff der arbeitsrechtlichen Klagen im Sinne von Art. 34 ZPO ist weit zu verstehen. Nicht der Rechtsgrund der streitigen Forderung ist entscheidend, sondern der Sachverhalt, auf den sie sich stützt (BGE 137 III 32 E. 2.1; BGer 4A_475/2008 vom 8. Januar 2009 E. 1.2). Trotz weitem Anwendungsbereich ge- nügt aber nicht jeder irgendwie geartete Zusammenhang der Forderung zum Ar- beitsverhältnis – beispielsweise verneinte die erkennende Instanz das Vorliegen einer arbeitsrechtlichen Klage bei der Kaufpreisforderung aus der Veräusserung eines Geschäftswagens an den Arbeitnehmer (ZR 96/1997 Nr. 111). Es besteht keine arbeitsrechtliche Pflicht des Arbeitgebers, einen Teil des Lohnes des Ar- beitnehmers an dessen Vermieter zu bezahlen und so die Mietzinsforderung des Vermieters gegenüber diesem zu tilgen. Sie lässt sich insbesondere nicht aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gemäss Art. 328 OR herleiten. Vielmehr ergibt sie sich wie dargelegt aus den rechtlichen Bestimmungen zur Anweisung, konkret aus Art. 468 Abs. 2 OR. Auch damit, dass der Kläger nicht nur einseitig die Be- klagte zur Leistung an die Vermieterin anwies, sondern die Parteien gemeinsam vereinbarten, dass die Beklagte jeden Monat einen Teil des Lohnes des Klägers an dessen Vermieter überweise, wurde die fragliche Verpflichtung nicht zu einer Verpflichtung aus Arbeitsvertrag. Der Kläger hätte eine identische Vereinbarung mit irgendeinem Schuldner seinerseits und gestützt auf irgendein Deckungsver- hältnis treffen können – das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses war dafür nicht - 14 - erforderlich. Der Grund, aus dem die Beklagte Schuldnerin des Klägers war, hatte mit anderen Worten keinen wesentlichen Zusammenhang mit der der vorliegen- den Streitigkeit zugrunde liegenden Vereinbarung. Führte die Beklagte die Anwei- sung in dem Sinne falsch aus, dass sie der Anweisungsempfängerin monatlich einen um Fr. 503.– zu hohen Betrag für den Mietzins überwies, weil der Mietzins nur Fr. 1'170.– anstatt Fr. 1'673.– pro Monat betrug, und hat sie für die zu hohe Überweisung einzustehen, läuft dies aber im Ergebnis darauf hinaus, dass sie dem Kläger in entsprechender Höhe zu wenig Lohn überwies. Unter diesen Um- ständen ist ein genügender Bezug zum Arbeitsverhältnis dennoch vorhanden, weshalb die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts zu bejahen und dieses zu Recht auf die Klage eingetreten ist.
- Dies hat zur Folge, dass der Hauptantrag der Beklagten, die Ziffern 1-5 des vorinstanzlichen Urteils seien aufzuheben und es sei auf die Klage – unter aus- gangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen – nicht einzutreten, abzuwei- sen ist. IV. Materielles
- Die Vorinstanz hiess die Klage im Umfang von Fr. 29'677.– nebst Zins zu 5% seit 1. April 2017 gut und wies sie im Mehrbetrag ab, weil die Forderung in diesem Umfang verjährt sei (Urk. 51 S. 5 und S. 10 Dispositivziffer 1). Da der Klä- ger gegen das Urteil der Vorinstanz weder Berufung noch Anschlussberufung er- hob und es somit akzeptierte, steht die Frage der teilweisen Verjährung der For- derung nicht mehr im Raum. Nachdem ferner der Nichteintretensantrag der Be- klagten abzuweisen ist (dazu vorne unter Erw. III./8.), ist die Abweisung der Klage durch die Vorinstanz im Fr. 29'677.– nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2017 über- steigenden Umfang (Dispositivziffer 1 Abs. 2 des vorinstanzlichen Urteils) zu be- stätigen, denn diesbezüglich wurde seitens der Beklagten einzig dieser Antrag gestellt (Urk. 50 S. 2).
- Dass der Kläger, was den nicht verjährten Teil der Forderung angeht, ge- genüber der Beklagten Anspruch auf die Auszahlung eines Mehrbetrages von - 15 - Fr. 503.– pro Monat hätte, wenn der Mietzins seiner Wohnung nicht Fr. 1'673.–, sondern Fr. 1'170.– betrug, stellt die Beklagte nicht in Abrede. Sie macht insbe- sondere nicht geltend, ohne ihr Dazutun fälschlicherweise monatlich einen zu ho- hen Betrag an die Vermieterin ausbezahlt zu haben – beispielsweise, weil ihr vom Kläger oder einem Dritten fälschlicherweise ein zu hoher Betrag genannt wurde. Vielmehr beschränkt sie sich auf den Standpunkt, der Abzug von monatlich Fr. 1'673.– vom Lohn des Klägers zur direkten Überweisung an die Vermieterin sei korrekt gewesen, weil tatsächlich ein Mietzins in dieser Höhe vereinbart resp. geschuldet gewesen sei. Dass die Beklagte berechtigt gewesen wäre, den Betrag von Fr. 1'673.– monatlich von seinem Lohn abzuziehen und direkt der Vermiete- rin zu überweisen, wenn der Mietzins tatsächlich in dieser Höhe geschuldet war, wird umgekehrt vom Kläger nicht in Abrede gestellt. Zu beantworten ist daher die Frage, ob der Mietzins Fr. 1'170.– pro Monat (so der Kläger) oder Fr. 1'673.– pro Monat (so die Beklagte) betrug. 3.1. Zur Frage der Höhe des Mietzinses erwog die Vorinstanz zunächst, der schriftliche Mietvertrag zwischen der D._____ Treuhand AG und dem Kläger sehe am Schluss vor, dass jede Änderung oder Ergänzung der im Vertrag getroffenen Abmachungen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform bedürfe (mit Verweis auf Urk. 5/1 S. 2). Hinzu komme, dass gemäss Art. 269d Abs. 1 OR der Vermieter die Miet- zinserhöhung mindestens zehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist auf einem vom Kanton genehmigten Formular mitteilen und begründen müsse. Diese For- mularpflicht habe bereits lange vor 2007 gegolten. Vorliegend sei auch nach Dar- stellung der Beklagten der Mietzins weder schriftlich noch mittels Formular erhöht worden. Das bedeute, dass eine Mietzinserhöhung nie formrichtig zustande ge- kommen sei. Ob der Kläger und E._____ sich mündlich einmal über Fr. 1'673.– einig geworden seien, sei irrelevant und brauche nicht abgeklärt zu werden. Der Mietzins habe somit bis zum Ende des Mietverhältnisses, wie im schriftlichen Ver- trag festgehalten, Fr. 1'170.–, betragen. Bezeichnenderweise sei die Nachfolgerin der D._____ Treuhand AG, die F._____ Immobilien AG, am 13. Juli 2017 bei der Mahnung mit Kündigungsandrohung ebenfalls von dieser Mietzinshöhe ausge- gangen (unter Verweis auf Urk. 44). Habe die Beklagte die Anweisung gehabt, den Mietzins direkt vom Lohn des Klägers abzuziehen, habe sie nicht mehr ab- - 16 - ziehen dürfen, als der Mietzins tatsächlich betragen habe, also Fr. 1'170.–. Dadurch, dass die Beklagte unbestrittenermassen jeden Monat Fr. 1'673.– abge- zogen habe, habe sie jeden Monat Fr. 503.– zu viel abgezogen (Urk. 51 S. 7). 3.2. Sodann, so die Vorinstanz weiter, liege auch keine Genehmigung höherer Abzüge vor. Zwar gebe es eine bundesgerichtliche Praxis, wonach eine tatsächli- che Vermutung für eine stillschweigende Zustimmung zur Lohnkürzung ange- nommen werde, wenn der gekürzte Lohn während dreier Monate ohne Vorbehalt entgegen genommen werde. Daraus könnte geschlossen werden, dass ein Ar- beitnehmer, der sich jahrelang gegen Abzüge in einer bestimmten Höhe nicht ge- wehrt habe, diese Abzüge stillschweigend genehmigt habe. Vorliegend liessen die Umstände jedoch eine solche Annahme nicht zu. Auch die Beklagte stelle nicht in Frage, dass die Parteien vereinbart hätten, dass der Mietzins direkt vom Lohn ab- zuziehen sei. Auch wenn der Kläger gewusst hätte oder hätte wissen können, dass der Abzug Fr. 1'673.– monatlich betragen habe, habe er durch Stillschwei- gen keinen rechtlich nicht korrekten Mietzinsabzug und damit einen tieferen Lohn genehmigen können. Zu betonen sei, dass dem Kläger der Lohn nie gekürzt wor- den sei, weshalb er nie eine Veranlassung gehabt habe, auf eine Veränderung zu seinen Ungunsten zu reagieren. Von einer stillschweigenden Genehmigung kön- ne daher nicht die Rede sein. Die Beklagte habe dem Kläger somit während ins- gesamt 114 Monaten jeweils Fr. 503.– zu viel vom Lohn abgezogen. Verjährt sei die Forderung bezüglich 55 Monaten. Die Beklagte habe dem Kläger also die während 59 Monaten zu viel abgezogenen Fr. 503.–, mithin Fr. 29'677.–, nebst Zins, zu bezahlen (Urk. 51 S. 8 f.).
- Die Beklagte rügt in ihrer Berufungsschrift, dass die Vorinstanz zu Unrecht zum Schluss gekommen sei, dass für das ganze Mietverhältnis ein Mietzins von Fr. 1'170.– pro Monat gegolten habe. Überdies rügt sie, dass die Vorinstanz unzu- treffenderweise auch die alternativ geprüfte mögliche nachträgliche Genehmigung des höheren Mietzinses ausgeschlossen habe (Urk. 50 S. 3). Konkret macht die Beklagte mit ihrer Berufung geltend, dass die Vorinstanz die Verhandlungsmaxi- me im Sinne von Art. 150 ZPO verletzt habe. Sie (die Beklagte) habe in ihrer Kla- geantwort dargelegt, dass der ursprüngliche schriftliche Mietvertrag mit dem Klä- - 17 - ger durch einen neuen, mündlichen Mietvertrag ersetzt worden sei. Die Vertrags- aufhebung sei formfrei möglich, was die Vorinstanz verkannt habe. Sie habe da- mit Art. 115 OR verletzt. Der Kläger habe die im ersten, schriftlichen Mietvertrag als unrenoviert bezeichnete Wohnung nicht anmieten wollen, was zum Abschluss eines neuen, mündlichen Mietvertrages über eine vollumfänglich sanierte Woh- nung mit entsprechend höherem Mietzins geführt habe. Der neue, mündlich ab- geschlossene Mietvertrag habe die renovierte anstatt die unrenovierte Wohnung zum Gegenstand gehabt, und zwar zu einem um Fr. 500.– höheren Mietzins. So- dann habe die Vorinstanz das Recht auf Beweis im Sinne von Art. 152 ZPO ver- letzt, weil sie (die Beklagte) für ihre Sachdarstellung im Zusammenhang mit der Aufhebung des schriftlichen Mietvertrages und dem Abschluss des neuen mündli- chen Mietvertrages die Befragung von E._____ offeriert habe. Überdies wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, das unentschuldigte Fernbleiben des Klägers von der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 5. September 2018 zu dessen Nach- teil nach Art. 164 ZPO zu berücksichtigen. Ferner sei die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Parteien einzig unter Einhaltung der Schriftform auf den Mietvertrag vom 13. April 2007 hätten zurückkommen dürfen. Gemäss Art. 16 Abs. 1 OR sei ein Schriftformvorbehalt für Vertragsänderungen im Zweifelsfall, d.h. bei Fehlen anderweitiger Anhaltspunkte, konstitutiver Natur. Die Vorinstanz sei ohne nähere Begründung von einer konstitutiven Natur des Schriftlichkeitsvor- behalts ausgegangen und habe hierbei ausgeblendet, dass derartige Formvorbe- halte standardmässig in Vertragsvorlagen zu finden seien und ihnen von den Par- teien beim Vertragsschluss jeweils keine nähere Beachtung geschenkt werde. Davon abgesehen hätte die Vorinstanz berücksichtigen müssen, dass die Partei- en sich nur schon insofern nicht an den Mietvertrag gehalten hätten, als letztlich Gegenstand der (erhöhten) Miete eine komplett sanierte Wohnung gebildet habe, während im Mietvertrag "Wohnung ist nicht renoviert" statuiert gewesen sei. Demzufolge habe die Vorinstanz unter Nichtbeachtung der genannten Umstände durch Verletzung von Art. 16 Abs. 1 OR fälschlicherweise eine konstitutive Wir- kung des Formvorbehalts bejaht, womit die Parteien Vertragsänderungen grund- sätzlich auch ohne Einhaltung der Schriftform gültig hätten vornehmen können. Davon abgesehen verfange die vorinstanzliche Auffassung der fehlenden mündli- - 18 - chen Abänderung zufolge Formvorbehaltes auch nicht, weil sich ein vertraglicher Formvorbehalt jederzeit durch mündliche Vereinbarung aufheben lasse (Urk. 50 Rz. 5 ff.). Darüber hinaus habe die Vorinstanz Art. 269d OR und Art. 150 i.V.m. Art. 55 Abs. 1 ZPO verletzt, indem sie in ihren Ausführungen zur Möglichkeit der Erhöhung des gemäss Vertrag vom 13. April 2007 vereinbarten Mietzinses von einer hernach erfolgten einseitigen Mietzinserhöhung durch die Beklagte ausge- gangen sei, was so von keiner Partei behauptet worden sei (Urk. 51 Rz. 16).
- In der Berufungsantwortschrift macht der Kläger – soweit beachtlich (dazu vorne unter Erw. II./4.3.) – im Wesentlichen geltend, entscheidend sei allein, dass sich die (Mietvertrags-)Parteien im Mietvertrag vom 13. April 2007 auf einen Miet- zins von monatlich Fr. 1'170.– geeinigt hätten und er zu keiner Zeit einer Miet- zinsänderung zugestimmt habe. Es könne somit keine Rede davon sein, dass er eine (entscheidrelevante) Sachverhaltsdarstellung der Beklagten anerkannt habe. Die von der Beklagten geschilderte Sachverhaltsvariante, wonach es nach Ab- schluss des schriftlichen Mietvertrages vom 13. April 2007 zu neuen Verhandlun- gen zwischen den (Mietvertrags-)Parteien gekommen sei, welche zu einem mündlich vereinbarten, um Fr. 500.– höheren Mietzins geführt hätten, sei gleich- ermassen abenteuerlich wie irrelevant. Die Erwägungen der Vorinstanz zur Schriftform für jede Änderung oder Ergänzung der im Mietvertrag getroffenen Abmachungen sowie zur Formularpflicht für Mietzinserhöhungen seien zutreffend. Vorliegend sei auch nach Darstellung der Beklagten der Mietzins weder schriftlich noch mittels Formular erhöht worden. Dies bedeute, dass eine Mietzinserhöhung nie formrichtig zustande gekommen sei. Ob er und E._____ sich mündlich einmal über Fr. 1'673.– einig geworden seien, sei irrelevant und brauche nicht abgeklärt zu werden (Urk. 56 Rz. 6 f.).
- Würdigung 6.1. Vorweg ist festzuhalten, dass der von der Beklagten berufungsweise vorge- brachten Argumentation, die Vorinstanz habe zu Unrecht das unentschuldigte Fernbleiben des Klägers von der vorinstanzlichen Verhandlung nicht nach Art. 164 ZPO gewürdigt, jeder Grundlage entbehrt. Die Parteien wurden am
- April 2018 auf den 6. September 2018 um 08.15 Uhr zur Hauptverhandlung - 19 - (mit Parteivorträgen i.S. von Art. 228 ZGB) vorgeladen (Urk. 41). Unter dem Titel "Besondere Androhungen oder Bemerkungen" wurden die Parteien in der Vorla- dung aufgefordert, zur bezeichneten Zeit persönlich zu erscheinen oder sich durch eine handlungsfähige Person mit schriftlicher Vollmacht vertreten zu lassen. Der Kläger war anlässlich der Hauptverhandlung vom 6. September 2018 durch seinen unentgeltlichen Rechtsvertreter vertreten, der überdies schriftlich bevoll- mächtigt war (Prot. I S. 13; Urk. 36). Er galt daher nicht als "unentschuldigt nicht erschienen". Abgesehen davon betrifft Art. 164 ZPO die unberechtigte Verweige- rung der Mitwirkung bei der Beweiserhebung. Zwar wurde in der Vorladung fest- gehalten, dass im Anschluss an die Hauptverhandlung eine Beweisabnahme stattfinden könne (Urk. 41 S. 2 Ziff. 1). Dass anlässlich des Termins vom 6. Sep- tember 2018 Beweiserhebungen vorgesehen waren, jedoch infolge der Abwesen- heit des Klägers nicht durchgeführt werden konnten, ist jedoch nicht ersichtlich. Auf diese Argumentation der Beklagten ist daher nicht weiter einzugehen. 6.2. Ebenfalls ist nicht weiter darauf einzugehen, dass die Vorinstanz die von der Beklagten in der Duplik erhobene Verrechnungseinrede hinsichtlich ausstehender Mietzinse in Höhe von Fr. 12'061.– (Prot. I S. 18) nicht behandelte. Dies bemän- gelte die Beklagte in ihrer Berufungsschrift nicht. Abgesehen davon würde es an der Gegenseitigkeit der Forderungen fehlen (vgl. Art. 120 Abs. 1 OR). 6.3.1. Mietzinserhöhungen können im Rahmen eines bestehenden, unbefristeten Mietverhältnisses auf drei Arten erfolgen: a) gestützt auf Art. 269d OR, d.h. durch eine einseitige Mietzinserhöhung durch den Vermieter, b) bei einer Neuregelung des Vertrages mit Festlegung eines Anfangsmietzin- ses (Art. 270 OR), oder c) durch konsensuale, im Gesetz nicht vorgesehene Mietzinserhöhung (vgl. OGer ZH NG170004 vom 6. Juli 2017, S. 15, Erw. 6.a). 6.3.2. Die Vorinstanz prüfte in erster Linie, ob eine rechtlich zulässige Mietzinser- höhung durch die Vermieterin im Sinne von Art. 269d OR vorliege (Variante a), - 20 - und verneinte dies (Urk. 51 S. 7 Erw. 5.2.1.). Ferner erachtete sie das Vorliegen einer konsensualen mündlichen Mietzinserhöhung (Variante c) als irrelevant (Urk. 51 S. 7 Erw. 5.2.1.). Die Variante einer Neuregelung des Vertrages mit Fest- legung eines Anfangsmietzinses (Variante b) prüfte sie nicht. Vor diesem Hinter- grund hiess sie die Klage gut, soweit sie nicht davon ausging, dass die Verjäh- rung der klägerischen Forderung eingetreten sei (Urk. 51 S. 8 f.). 6.3.3. Die Beklagte stellt sich zutreffend auf den Standpunkt, dass die Vorinstanz, indem sie prüfte, ob eine Mietzinserhöhung durch die Vermieterin (von Fr. 1'170.– auf Fr. 1'673.–) rechtlich zulässig gewesen sei (Variante a), auf Sachverhaltsele- mente abstellte, die von keiner Partei behauptet wurden, und damit die Verhand- lungsmaxime, die im vorliegenden Verfahren uneingeschränkt gilt (dazu vorne un- ter Erw. II./3.), verletzte (vgl. Urk. 50 Rz. 16 und Rz. 26). Dass die Vermieterin mit Bezug auf die Wohnung an der G._____-strasse ... eine Mietzinserhöhung im ob- genannten Sinne vorgenommen habe, wurde nämlich von der Beklagten nicht – und vom Kläger, der davon ausgeht, dass der im schriftlichen Mietvertrag vom 13. April 2007 vereinbarte Mietzins während des ganzen Mietverhältnisses unverän- dert Geltung hatte, erst recht nicht – behauptet. Die Beklagte machte lediglich im Rahmen ihrer Duplik neben ihrer konstanten Argumentation, der ursprüngliche Mietvertrag sei zwischen den Mietvertragsparteien aufgehoben und es sei von ihnen ein neuer Mietvertrag abgeschlossen worden, einmal geltend, der Mietzins sei einvernehmlich auf den höheren Betrag von Fr. 1'673.– erhöht worden (Prot. I S. 16). Zwar wollte sie damit wahrscheinlich den von ihr geltend gemachten Ab- lauf mit Aufhebung des schriftlichen Mietvertrages vom 13. April 2007 und Ab- schluss eines neuen, mündlichen Mietvertrages ansprechen, drückte sich aber missverständlich aus. Andernfalls würde dieses Vorbringen der Variante c) ent- sprechen (dazu nachfolgend unter Erw. IV./6.3.5.1. ff.). Somit sind die Ausführun- gen der Vorinstanz zu einer (einseitigen) Mietzinserhöhung durch die Vermieterin und als Konsequenz daraus auch die Ausführungen des Klägers dazu in der Be- rufungsantwortschrift (Urk. 56 Rz. 7) irrelevant. 6.3.4.1. Zudem moniert die Beklagte zu Recht, dass die Vorinstanz ungerechtfer- tigterweise ihre in der Klageantwort vorgebrachte Argumentation, die Mietver- - 21 - tragsparteien hätten den ursprünglichen schriftlichen Mietvertrag durch einen neuen mündlichen Mietvertrag ersetzt, nicht berücksichtigte (Urk. 50 Rz. 6 ff.). In der Klageantwortschrift hatte die Beklagte behauptet, der ursprüngliche Mietver- trag für eine unrenovierte Wohnung an der G._____-strasse ... zu einem monatli- chen Bruttomietzins von Fr. 1'170.– vom 13. April 2007 sei nachträglich hinfällig geworden. Der Kläger sei bei der Besichtigung der Wohnung gar nicht begeistert gewesen, weshalb E._____ ihm angeboten habe, dass er die Wohnung bis zum vereinbarten Mietbeginn am 1. Oktober 2007 renovieren würde. Allerdings – habe E._____ zu bedenken gegeben – würde sich der Mietzins dann natürlich erhöhen, und zwar um monatlich ca. Fr. 500.–. Der Kläger sei damit sofort einverstanden gewesen, weshalb mündlich ein neuer Mietvertrag über brutto Fr. 1'673.– pro Mo- nat mit Mietbeginn 1. Oktober 2007 abgeschlossen worden sei. Der Kläger habe dann per 1. Oktober 2007 eine für ca. Fr. 100'000.– renovierte Wohnung bezie- hen können (Urk. 25 Rz. 6). Als Beweismittel für ihre Behauptung offerierte die Beklagte E._____ als Zeugen (Urk. 25 Rz. 6). Zudem stützte sie sich zum Beweis dafür, dass ein Mietzins von Fr. 1'673.– vereinbart war, auf eine Gutschriftsanzei- ge der H._____ [Bank] vom 14. Januar 2008 (Urk. 46/1) und machte geltend, da der Mietbeginn der Wohnung im Oktober 2007 hätte sein sollen, die Wohnung aber zunächst für drei Monate saniert worden sei, dem Kläger mit dieser Gut- schriftsanzeige dreimal Fr. 1'673.– zurücküberwiesen worden seien (Prot. I S. 15). Sodann führte sie als Indiz für ihre Sachdarstellung in der Klageantwort an, dass das Gehalt des Klägers ursprünglich Fr. 2'500.– netto betragen habe, per 1. Ok- tober 2007 aber um Fr. 1'673.– auf Fr. 4'173.– netto erhöht worden sei; dieser Be- trag sei dann 2011 auf Fr. 4'273.– netto resp. Fr. 4'428.20 brutto erhöht worden (Urk. 25 Rz. 7). Der Kläger hatte zwar in der Klageschrift behauptet, sein Gehalt habe Fr. 4'428.20 brutto betragen (Urk. 1 S. 2), was mit dem letzten Gehalt ge- mäss Darstellung der Beklagten übereinstimmt. Er bestritt die präzisierende Dar- stellung der Beklagten aber nicht, weshalb bezüglich der Lohnentwicklung des Klägers von der Sachdarstellung der Beklagten auszugehen ist. Zur Begründung der Lohnerhöhung per 1. Oktober 2007 – zeitgleich mit dem vorgesehenen Miet- beginn – um Fr. 1'673.– – auf den Franken genau dem Betrag, den die Mietver- tragsparteien nach der Darstellung der Beklagten mit neuem Mietvertrag als Miet- - 22 - zins vereinbart hatten –, erklärte die Beklagte, die Wohnung sei dem Kläger somit eigentlich unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden (Urk. 25 Rz. 7). Die Darstellung der Beklagten betreffend Aufhebung des Mietvertrages vom
- April 2007 mit einem Mietzins von Fr. 1'170.– für die unrenovierte Wohnung und Ersetzung durch einen neuen, mündlichen Mietvertrag für die renovierte Wohnung zu einem Mietzins von Fr. 1'673.– wurde vom Kläger replicando bestrit- ten (Urk. 43 Rz. 6). Zudem bezeichnete der Kläger für seine Darstellung Beweis- mittel (Urk. 43 Rz. 3 und 6). Duplicando machte die Beklagte auch – im Sinne ei- ner Eventualbegründung – geltend, es sei zumindest konkludent ein neuer Miet- vertrag geschlossen worden, weil über rund 10 Jahre der Mietzins von Fr. 1'673.– so bezahlt resp. vom Lohn des Klägers abgezogen worden sei. Wer das zehn Jahre lang so mache und dies dem Betreibungsamt darlegen müsse, könne nicht behaupten, er habe das nicht gewusst (Prot. I S. 18). Der Kläger bestreitet gene- rell, dass ein neuer Mietvertrag abgeschlossen worden sei, was auch den konklu- denten Abschluss eines neuen Mietvertrages erfasst. Die Annahme eines konklu- denten Abschlusses eines neuen Mietvertrages fällt aber ausser Betracht, wäre doch einzig, weil ein höherer Mietzins bezahlt resp. vom Lohn des Klägers abge- zogen worden wäre, nicht der frühere Mietvertrag aufgehoben und ein neuer Mietvertrag abgeschlossen worden. Vielmehr wäre alsdann von einer konkluden- ten einvernehmlichen Erhöhung des Mietzinses im Sinne der Variante c) auszu- gehen, worauf nachfolgend unter Erw. IV./6.3.5.1. ff. eingegangen wird. 6.3.4.2. Der schriftliche Abschluss eines Mietvertrages für unbewegliche Sachen entspricht zwar der Verkehrssitte, einer bestimmten Form bedarf der Mietvertrag über eine Wohnung aber nicht (BSK OR I-Weber, Art. 253 N 7). Im Kanton Zürich bestand im Jahre 2007 auch keine Formularpflicht zur Mitteilung des Anfangs- mietzinses im Sinne von Art. 270 Abs. 2 OR (vgl. § 229b EG ZGB, ausser Kraft seit 1. Januar 2004, wieder in Kraft seit 1. November 2013). Zudem können Ver- mieter und Mieter das Mietverhältnis jederzeit ohne Kündigung formfrei durch Aufhebungsvertrag im Sinne von Art. 115 OR einvernehmlich beenden, ohne auf Kündigungsgründe, gesetzliche oder vertragliche Kündigungsausschlüsse oder Kündigungsfristen Rücksicht nehmen zu müssen (BSK OR-Weber, Art. 266a - 23 - N 1e; ZK-Higi, Vorbemerkungen zu Art. 266-266o, N 12 ff.). Zwar darf eine ein- vernehmliche Beendigung des Mietverhältnisses nicht leichthin angenommen werden. Vorliegend wird aber ein Aufhebungsvertrag für eine noch nicht bezoge- ne, unrenovierte Wohnung und der gleichzeitige Abschluss eines neuen Mietver- trages mit höherem Mietzins für die gleiche Wohnung in renoviertem Zustand be- hauptet. Dass in einem solchen Fall besondere Zurückhaltung bei der Annahme einer einvernehmlichen Beendigung des ersten Mietvertrages angezeigt wäre, ist nicht ersichtlich. Sollte die Behauptung der Beklagten, die Mietvertragsparteien hätten den schriftlichen Mietvertrag für die unrenovierte Wohnung einvernehmlich aufgehoben und einen neuen, mündlichen Mietvertrag über die renovierte Woh- nung abgeschlossen und sich dabei auf einen Mietzins von Fr. 1'673.– brutto pro Monat geeinigt, zutreffen, stünde dem somit aus rechtlicher Sicht nichts entgegen. Auch der Hinweis des Klägers, dass gemäss S. 2 des Mietvertrages vom 13. April 2007 (Urk. 5/1) jede Änderung oder Ergänzung des Vertrages zu ihrer Gültigkeit der Schriftform bedürfe und ein Verstoss dagegen nichtig wäre (Prot. I S. 20), wä- re in diesem Fall unbedeutend, denn dies würde nach dem Dargelegten nicht für die Aufhebung des alten und den Abschluss eines neuen Mietvertrages gelten. Der Kläger macht für den Fall, dass die Mietvertragsparteien den Vertrag vom
- April 2007 aufgehoben und einen neuen Mietvertrag abgeschlossen hätten, auch nicht geltend, den Anfangsmietzins im Sinne von Art. 270 OR (erfolgreich) angefochten zu haben. 6.3.4.3. Grundsätzlich schuldete die Beklagte dem Kläger gemäss übereinstim- mender Darstellung der Parteien für die hier massgebende Zeit ab Mai 2012 ei- nen Nettolohn von Fr. 4'273.– (Urk. 1 S. 2; Urk. 25 Rz. 7-9). Hätten die Mietver- tragsparteien sich nachträglich darauf geeinigt, den Mietvertrag vom 13. April 2007 mit einem Mietzins von Fr. 1'170.– (für eine unrenovierte Wohnung) aufzu- heben und einen neuen Mietvertrag mit einem Mietzins von Fr. 1'673.– (für eine renovierte Wohnung) abzuschliessen, wäre die Beklagte nach dem unter Erw. IV./2. Dargelegten unbestrittenermassen berechtigt gewesen, die Fr. 1'673.– mo- natlich vom Lohn des Klägers abzuziehen und der Vermieterin zu überweisen und würde sie dem Kläger nichts mehr schulden. Es handelt sich somit um eine - 24 - rechtsaufhebende Tatsache, die, nachdem sie vom Kläger bestritten wird, nach der allgemeinen Beweisregel von Art. 8 ZGB von der Beklagten zu beweisen ist. 6.3.5.1. Der bereits angesprochenen einmaligen Argumentation der Beklagten in der Duplik, die Mietvertragsparteien hätten den Mietzins einvernehmlich auf den höheren Betrag von Fr. 1'673.– erhöht (Prot. I S. 16), wurde von der Vorinstanz entgegengehalten, dass eine entsprechende mündliche Einigung irrelevant wäre, weshalb dies nicht abgeklärt zu werden brauche (Urk. 51 S. 7). 6.3.5.2. Aufgrund der gesamten Argumentation der Beklagten ist, wie bereits dargelegt wurde (vorne Erw. IV./6.3.3.), unwahrscheinlich, dass sie mit der zitier- ten Behauptung eine weitere (Eventual-)Begründung in den Prozess einführen wollte, die der unter Erw. 6.3.1. aufgeführten Variante c) entsprechen würde. Vielmehr spricht vieles dafür, dass sie sich lediglich ungeschickt ausdrückte und auch hier eigentlich die Aufhebung des Mietvertrages für die unrenovierte Woh- nung zu einem monatlichen Bruttomietzins von Fr. 1'170.– und den Abschluss ei- nes neuen Mietvertrages über die renovierte Wohnung zu einem Bruttomietzins von Fr. 1'673.– meinte. Dies kann indessen, wie sich aus den nachfolgenden Er- wägungen ergibt, offen bleiben. 6.3.5.3. Gemäss Art. 269d Abs. 1 Satz 2 OR muss ein Vermieter dem Mieter eine Mietzinserhöhung mindestens 10 Tage vor Beginn der Kündigungsfrist auf einem vom Kanton genehmigten Formular mitteilen und begründen. Die Pflicht zur Ver- wendung des amtlichen Formulars für die Mitteilung einer Mietzinserhöhung durch den Vermieter schliesst indes nach der Auffassung des Bundesgerichts eine ver- tragliche Mietzinsanpassung durch die Parteien ohne Verwendung des Formulars nicht aus, obschon eine derartige konsensuale Vertragsänderung im Gesetz nicht vorgesehen ist. Die Bestimmungen über den Schutz vor missbräuchlichen Miet- zinsen hindern die Parteien nicht daran, gestützt auf die Vertragsfreiheit den In- halt ihres Vertrages jederzeit abzuändern, und zwar auch während des Mietver- hältnisses. Sie können vereinbaren, den Mietzins auf einen bestimmten Termin hin zu erhöhen (BGer 4C.145/2002 vom 19. August 2002 = Pra 92 /2003) Nr. 7 E. 2.4.2; BGer 4C.496/1994 vom 28. März 1995 Erw. 2b = Pra 1996 Nr. 129 E. 2b; ZK-Higi, Art. 269d N 13). Voraussetzung für die Rechtsgültigkeit einer for- - 25 - mularlosen einverständlichen Erhöhung ist aber, dass der Mieter nicht unter Druck steht, namentlich nicht unter Kündigungsdruck, und dass er über sein Recht, den neuen Mietzins anzufechten, anderweitig informiert ist. Nur wenn der Mieter mit dem Verzicht auf das Formular bewusst zum Voraus auf die Anfech- tung verzichtet hat, rechtfertigt sich nach der bundesgerichtlichen Praxis ein Ver- zicht auf den formellen Schutz (BSK OR I-Weber, Art. 269d N 7a m.w.H.). Dass diese Bedingung erfüllt worden wäre, behauptete die Beklagte nicht, obwohl sie für diesen Umstand behauptungs- und gegebenfalls beweispflichtig wäre. A priori nur bei Erfüllung dieser Bedingung hätte der Mietzins durch eine Vereinbarung der Parteien rechtsverbindlich von Fr. 1'170.– auf Fr. 1'673.– pro Monat erhöht werden können, und a priori nur in diesem Fall hätte die Beklagte daraus die Be- rechtigung zur monatlichen Überweisung des höheren Betrages an die Vermieter- schaft ableiten können. Sollten die Mietvertragsparteien sich im Rahmen des be- stehenden Vertrages auf eine Erhöhung des Mietzinses auf Fr. 1'673.– geeinigt haben, wäre diese somit unter den gegebenen Umständen nach der Praxis des Bundesgerichts nicht rechtsverbindlich gewesen. Demzufolge lässt sich der Ab- zug von Fr. 1'673.– pro Monat vom Lohn des Klägers nicht mit dieser Begründung rechtfertigen, weshalb nicht abgeklärt werden muss, wie es sich tatsächlich ver- halten hat, sollte die Behauptung der Klägerin überhaupt im Sinne einer weiteren (Eventual-)Begründung zu verstehen gewesen sein. Das Gleiche gilt für die zwi- schen den Parteien umstrittene Frage, ob der Mietvertrag hinsichtlich der Miet- zinshöhe überhaupt mündlich abgeändert werden konnte oder ob dem der Vorbe- halt der Schriftlichkeit gemäss dessen S. 2 entgegengestanden wäre. Ferner wür- de dies auch für eine konkludente einvernehmliche Erhöhung (dazu vorne unter Erw. IV./6.3.4.1.) gelten. Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass die Behauptung der Beklagten in der Berufungsschrift, der Kläger habe ihre Darstellung, es sei unrichtig, dass er die gut zehn Jahre lang getätigten Abzüge nicht bemerkt habe, nicht bestritten (vgl. Urk. 50 Rz. 22), nicht stichhaltig ist. Der Kläger hatte bereits in der Klagebegrün- dung behauptet, er habe erst nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses be- merkt, dass ihm während des Mietverhältnisses Fr. 503.– zu viel Miete abgezo- gen worden seien (Urk. 1 S. 2), und damit eine eigene Sachdarstellung vorge- - 26 - bracht, die von derjenigen der Beklagten abweicht. In der Replik machte er weite- re Ausführungen zu seiner Behauptung (Urk. 43 Rz. 11). Damit steht zweifelsfrei fest, dass er sich der Argumentation der Beklagten nicht anschloss. Wie es sich tatsächlich verhalten hat, kann aber offen bleiben, da eine konkludente einver- nehmliche Erhöhung nach dem oben Dargelegten nicht rechtsverbindlich gewe- sen wäre. 6.4. Vor dem aufgezeigten Hintergrund ist vorliegend ein Beweisverfahren dar- über durchzuführen, ob die Mietvertragsparteien den Mietvertrag vom 13. April 2007 für die unrenovierte Wohnung an der G._____-strasse ... zu einem Mietzins von Fr. 1'170.– einvernehmlich aufhoben und einen neuen mündlichen Mietver- trag für die renovierte Wohnung zu einem Mietzins von Fr.1'673.– abschlossen, wobei davon auszugehen ist, dass der Beklagten der Hauptbeweis für die fragli- che Behauptung obliegt und dem Kläger der Gegenbeweis offen steht. In diesem Rahmen wird auch über die zwischen den Parteien umstrittene Frage zu befinden sein, wie aussagekräftig die Mahnung der F._____ Immobilien AG vom 13. Juli 2017 (Urk. 44) ist, die der Kläger als (Gegen-)Beweismittel bezeichnet hat. 6.5. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt in einem wesentlichen Teil unvollständig festgestellt, indem sie die von den Parteien form- und fristgerecht angebotenen Beweis- und Gegenbeweismittel nicht abgenommen hat. Es ist aber nicht Aufga- be der Berufungsinstanz, den Sachverhalt anstelle der ersten Instanz zu erstellen (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 318 N 35 m.w.H.). Vielmehr ist gestützt auf Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO das Urteil des Arbeitsgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom
- November 2018 hinsichtlich der Dispositivziffern 1 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 aufzu- heben und die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts im Sinne der Erwä- gungen und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. - 27 - V. Unentgeltliche Rechtspflege
- Wie schon vor der Vorinstanz stellt der Kläger auch für das Berufungsver- fahren den Antrag, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Fer- ner beantragt er, es sei ihm in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 56 S. 2).
- Eine Person hat gemäss Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Unter denselben Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wah- rung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
- Dass der Kläger nicht über die erforderlichen Mittel für die Führung des vor- liegenden Prozesses verfügt, ergibt sich aus der von ihm eingereichten Steuerer- klärung 2018, in der ein Nettoeinkommen von Fr. 27'888.– ausgewiesen wird und Schulden in Höhe von Fr. 18'000.– aufgeführt sind (Urk. 58/1), sowie aus der Ver- fügung der Stadt Dübendorf vom 17. Dezember 2018 betreffend Ausrichtung von Zusatzleistungen, der zu entnehmen ist, dass der Kläger auf die Ausrichtung von Zusatzleistungen angewiesen ist (Urk. 58/2). Dass die Steuererklärung nicht un- terschrieben ist, schadet nicht. Dies lässt sich ohne Weiteres damit erklären, dass sie nicht vom Kläger persönlich, sondern von einer Gesellschaft erstellt wurde und der Kläger eine Kopie der für ihn bestimmten Kopie eingereicht hat. Sodann kann der Standpunkt des Klägers im heutigen Verfahrensstadium nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Dem Kläger ist daher für das Berufungsverfahren die unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren. Im vorliegenden Verfahren stellen sich zu- dem komplexere Rechtsfragen, weshalb die Bestellung eines Vertreters für den Kläger notwendig erscheint. Dem Kläger ist daher auch für das Berufungsverfah- ren in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechts- vertreter beizugeben. - 28 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Zufolge der teilweisen Rückweisung des Verfahrens können die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren noch nicht abschliessend geregelt werden. Der Entscheid über deren Regelung ist daher mit Ausnahme der Festsetzung der Höhe der Gerichtsgebühr für das zweitinstanzli- che Verfahren dem Endentscheid der Vorinstanz vorzubehalten.
- Die Höhe der Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf den Streitwert von Fr. 57'342.– in Anwendung der §§ 4 Abs. 1 und 2 sowie 12 Abs. 1 und 2 GebVO auf Fr. 3'900.– festzusetzen. Es wird beschlossen:
- Dem Kläger wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsvertreter be- stellt.
- Der Berufungsantrag Ziffer 1 der Beklagten wird abgewiesen.
- Das Urteil des Arbeitsgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 19. November 2018 wird hinsichtlich der Dispositivziffer 1 Abs. 1 sowie der Dispositivziffern 2, 3, 4 und 5 aufgehoben und die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zu- rückgewiesen. Hinsichtlich Dispositivziffer 1 Abs. 2 wird das Urteil des Arbeitgerichts Zürich,
- Abteilung, vom 19. November 2018 bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'900.– festgesetzt.
- Die Regelung der Prozesskosten des vorliegenden Verfahrens wird dem neuen Entscheid des Bezirksgerichts vorbehalten.
- Es wird vorgemerkt, dass die Beklagte einen Kostenvorschuss von Fr. 3'900.– geleistet hat. - 29 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 57'342.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. Januar 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Scherrer lic. iur. L. Stünzi versandt am: am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LA190002-O/U Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Dr. S. Janssen und lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. L. Stünzi Beschluss vom 14. Januar 2020 in Sachen A._____ AG, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom
19. November 2018 (AN170048-L)
- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 2) "Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 57'845.– zusätzlich 5 % Zins seit dem 1.07.2012 zu bezahlen, alles unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung modifiziertes Rechtsbegehren: (Urk. 43 S. 1; Prot. I S. 13) "Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 57'342.–, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Juli 2012 zu bezahlen, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen gemäss den einschlägigen Gebührenverordnungen zu Lasten der Beklagten." Beschluss und Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom
19. November 2018: (Urk. 48 S. 10 f. = Urk. 51 S. 10 f.) "Es wird beschlossen:
1. Von der Reduzierung der Forderung um CHF 503.– wird Vormerk genommen und der Prozess in diesem Umfang als durch Klage- rückzug erledigt abgeschrieben.
2. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen werden mit dem nachfol- genden Urteil geregelt.
3. [Schriftliche Mitteilung] Es wird erkannt:
1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger CHF 29'677.– nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2017 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Kosten des Schlichtungsverfahrens im Umfang von CHF 200.– zu bezahlen.
3. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 6'150.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil des Klägers wird infolge der Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Der Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 3 -
6. [Schriftliche Mitteilung]
7. [Berufung: Frist 30 Tage]" Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 50 S. 2): "1. Ziff. 1-5 des Urteils des Arbeitsgerichts Zürich vom 19. November 2018 sei- en aufzuheben und es sei auf die Klage – unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen – nicht einzutreten. Eventualiter:
2. Ziff. 1 des Urteils des Arbeitsgerichts Zürich vom 19. November 2018 sei im Umfang der Verurteilung der Beklagten / Berufungsklägerin zur Leistung von CHF 29'677.00 zzgl. Zins zu 5% seit 1. April 2017 an den Kläger / Beru- fungsbeklagten aufzuheben und die Klage sei abzuweisen.
3. Ziff. 2-5 des Urteils des Arbeitsgerichts Zürich vom 19. November 2018 sei- en aufzuheben und es sei der Kläger / Berufungsbeklagte zur Tragung der Gerichtskosten (inkl. Schlichtungsverfahren) sowie zur Entrichtung einer Prozessentschädigung an die Beklagte / Berufungsklägerin zu entrichten (recte: zu verpflichten). Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren." des Klägers und Berufungsbeklagten (Urk. 56 S. 1 f.): "Die Berufung der Beklagten vom 11. Januar 2019 sei vollumfänglich abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. gesetzlicher MWST) zulasten der Beklagten." prozessualer Antrag: "Es sei dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Per- son des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen."
- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Mit Eingabe vom 27. Juli 2017 reichte der Kläger und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Kläger) bei der Vorinstanz die Klagebewilligung des Friedensrich- teramtes C._____ vom 18. Juli 2017 sowie die Klageschrift ein (Urk. 1 und 3). Der weitere Verfahrensverlauf vor Vorinstanz kann dem angefochtenen Urteil ent- nommen werden (Urk. 48 S. 3 f. = Urk. 51 S. 3 f.). Der das erstinstanzliche Ver- fahren abschliessende Entscheid der Vorinstanz datiert vom 19. November 2018 (Urk. 51).
2. Mit Eingabe vom 11. Januar 2019 (eingegangen am 14. Januar 2019) erhob die Beklagte und Berufungsklägerin (nachfolgend: Beklagte) fristgerecht Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil und stellte die eingangs aufgeführten Anträge (Urk. 50). Mit Verfügung vom 16. Januar 2019 wurde der Beklagten Frist ange- setzt, um für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens einen Vorschuss von Fr. 3'900.– zu leisten (Urk. 53). Dieser Vorschuss ging innert Frist bei der Oberge- richtskasse ein (Urk. 54). Mit Verfügung vom 11. März 2019 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um die Berufung zu beantworten (Urk. 55). Die rechtzeitig erstat- tete Berufungsantwort datiert vom 11. April 2019 (Urk. 56). In dieser stellte der Kläger zugleich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ (Urk. 56 S. 2). Mit Verfügung vom 4. November 2019 wurde die Berufungsantwort der Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 59). Weitere Eingaben erfolg- ten nicht.
3. Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales
1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen die Dispositivziffern 1-5 des vorinstanzlichen Urteils und damit gegen
- 5 - das gesamte Erkenntnis (Urk. 50 S. 2). Nicht von ihr betroffen ist dagegen der einleitend ebenfalls wiedergegebene Beschluss der Vorinstanz vom gleichen Tag, gegen den die Berufung gar nicht zulässig wäre (BGE 139 III 133; siehe dazu auch BGer 5A_521/2015 vom 11. Februar 2016, E. 2) und der die Beklagte zu- dem nicht beschwert.
2. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis über die Streit- sache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbe- gründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstin- stanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetz- lichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht die Rechtsmittelinstanz nicht zu überprüfen. Das gilt zumindest, solange ein Man- gel nicht geradezu offensichtlich ist (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3).
3. In Anbetracht des über Fr. 30'000.– liegenden Streitwerts ist die vorliegende Klage im ordentlichen Verfahren zu beurteilen. Das Verfahren untersteht somit der Verhandlungsmaxime. Danach ist es Sache der Parteien, dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel zu nennen (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Soweit es jedoch wie vorliegend um Tatsachen geht, welche die als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfende sachli- che Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründen (Art. 59 Abs. 2 lit. b und Art. 60 ZPO), gilt nach herrschender Auffassung die beschränkte Untersu- chungsmaxime und hat das Gericht das ihm vorliegende Material darauf zu prü- fen, ob dieses Anhaltspunkte für das Fehlen einer Prozessvoraussetzung enthält (Müller, DIKE-Komm-ZPO, Art. 60 N 1; ZK ZPO-Zürcher, Art. 60 N 4 m.w.H.; BK ZPO I-Zingg Art. 60 N 4; KUKO ZPO-Domej Art. 60 N 5; Morf, OFK-ZPO, ZPO 60
- 6 - N 3; BSK ZPO-Gehri Art. 60 N 3 und N 10; s.a. BGE 139 III 278 E. 4.3). An der Anwendbarkeit von Art. 317 ZPO (dazu nachstehend unter Erw. II./4.1. f.) ändert dies aber nichts (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.2; BGE 138 III 625 E. 2.2; BGer 4A_239/2019 vom 27. August 2019 E. 2.2.2; BSK ZPO-Spühler, Art. 317 N 2 m.w.H.). 4.1. Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachen und Beweismittel – resp. über den insoweit zu engen Wortlaut hinaus neue Tatsachenbehauptungen, neue Be- streitungen von Tatsachenbehauptungen, neue Einreden (rechtlicher Art) und neue Beweismittel (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 31) – nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch zulässig resp. zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber für das Berufungsver- fahren ein Novenrecht statuiert, das nur unter restriktiven Voraussetzungen aus- nahmsweise Noven zulässt. Der ZPO liegt die Idee zugrunde, dass alle Tatsa- chen und Beweismittel in erster Instanz vorzubringen sind und der Prozess vor dem erstinstanzlichen Richter grundsätzlich abschliessend zu führen ist. Das Be- rufungsverfahren dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfah- rens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGer 4A_619/2015 vom
25. Mai 2016, E. 2.2.2 m.w.H.). Jede Partei, welche neue Tatsachen geltend macht oder neue Beweismittel benennt, hat zunächst zu behaupten und zu be- weisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Will eine Partei unechte Noven geltend machen, so trägt sie die Beweislast für die Zulässigkeit der Noven. Sie muss zu- sätzlich Behauptungen aufstellen und Beweise benennen, aus denen sich ergibt, dass sie umsichtig und sorgfältig gehandelt hat, aber dennoch keine frühere Kenntnis von den neu vorgebrachten Tatsachen und Behauptungen oder Be- weismitteln hatte. Der anderen Partei steht der Gegenbeweis offen (vgl. zum Ganzen auch BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1 m.w.H.). Ei- ne Ausnahme von den dargelegten Grundsätzen besteht insoweit, als erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass dazu gibt, Noven vorzubringen (BGE 139 III 466 E. 3.4).
- 7 - 4.2. Die Beklagte geht im Berufungsverfahren neu – teilweise ausdrücklich, teil- weise implizit – davon aus, dass sie die Vermieterin der Wohnung des Klägers war (vgl. insb. Urk. 50 Rz. 9 und Rz. 17 f.). Im erstinstanzlichen Verfahren hatte sie demgegenüber behauptet, dass das Mietverhältnis nicht zwischen den Verfah- rensparteien bestanden habe und sich auf den Standpunkt gestellt, dass sie nicht passivlegitimiert sei (Urk. 25 Rz. 3). Zudem erklärte sie, die Parteien hätten um der Effizienz willen vereinbart, dass die Beklagte den Mietzins jeweils vom Lohn abziehe und direkt an die D._____ Treuhand AG überweise, weshalb der Kläger die Beklagte angewiesen habe, einen Teil des Salärs zwecks Tilgung der monatli- chen Mietzinsforderungen direkt an die Vermieterin zu bezahlen (Urk. 25 Rz. 7; vgl. auch Urk. 25 Rz. 10). Nach der Darstellung der Beklagten im erstinstanz- lichen Verfahren war demnach die D._____ Treuhand AG die Vermieterin des Klägers. Zwar erklärte sie in der Klageantwort zudem, wie anlässlich der vo- rinstanzlichen Hauptverhandlung auch, dass E._____ dem Kläger eine Wohnung offeriert resp. zur Verfügung gestellt habe (Urk. 25 Rz. 5; Prot. I S. 15). Das kann aber nicht dahingehend verstanden werden, dass sie behaupten wollte, sie sei die Vermieterin gewesen. Somit behauptete die Beklagte im erstinstanzlichen Verfah- ren – in Übereinstimmung mit dem schriftlichen Mietvertrag (Urk. 5/1) –, dass die D._____ Treuhand AG die Vermieterin des Klägers war. Die Beklagte hat in der Berufungsschrift nicht dargetan, dass sie zur Vorbringung des dargelegten No- vums berechtigt wäre. Die neue Darstellung im Berufungsverfahren ist daher nicht zu berücksichtigen. 4.3. Auch der Kläger macht im Berufungsverfahren Ausführungen, die er vor ers- ter Instanz nicht vorbrachte, ohne darzutun, dass er zur Vorbringung entspre- chender Noven berechtigt wäre. Dies betrifft seine Argumentation in der Beru- fungsantwortschrift, die (Mietvertrags-)Parteien hätten gerade im Wissen um die anstehenden Renovationen den Mietzins im schriftlichen Mietvertrag vom 13. Ap- ril 2007 auf Fr. 1'170.– festgelegt (Urk. 56 Rz. 6 zweitletzter Abs.). Dies ist nicht deckungsgleich mit der in der Replik aufgestellten Behauptung, die Parteien des Mietvertrags hätten diesen im April 2007 in Hinblick auf ein erst am 1. Oktober 2007 und damit mehrere Monate später beginnendes Mietverhältnis abgeschlos- sen, zu einem Zeitpunkt also, da die anstehenden Renovationsarbeiten und deren
- 8 - Folgen für die Höhe des Mietzinses längst bekannt gewesen seien (Urk. 43 Rz. 6). Im Folgenden ist daher einzig auf die Version gemäss der Replik abzustellen.
5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-49). Auf die Partei- vorbringen ist nur insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung notwen- dig ist. III. Sachliche Zuständigkeit
1. Vor erster Instanz hatte die Beklagte in ihrer Klageantwort verlangt, es sei auf die Klage mangels sachlicher Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nicht einzutre- ten (Urk. 25 S. 2 und Rz. 2), und an dieser Ansicht auch anlässlich der Duplik festgehalten (Prot. I S. 14). In der Folge bejahte die Vorinstanz mit dem angefoch- tenen Urteil ihre sachliche Zuständigkeit (Urk. 51 S. 4). Vor Obergericht hält die Beklagte offensichtlich an ihrer Unzuständigkeitseinrede fest, was sich allerdings lediglich daraus ergibt, dass sie weiterhin im Hauptstandpunkt verlangt, es sei auf die Klage nicht einzutreten (Urk. 50 S. 2).
2. Die sachliche Zuständigkeit ist als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO). Erlässt ein sachlich unzuständiges Gericht einen Ent- scheid, leidet dieser nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung an einem schwer- wiegenden Mangel, der je nach den Umständen die Nichtigkeitsfolge nach sich ziehen kann. Die obere kantonale Instanz hat die sachliche Zuständigkeit der Vor- instanz mithin von Amtes wegen zu prüfen, d.h. ungeachtet darum, ob die Unzu- ständigkeitseinrede überhaupt erhoben wurde oder nicht (BGE 142 III 515 E. 2.1.1; BGer 4A_291/2015 vom 3. Februar 2016, E. 3.2).
3. Gemäss Art. 3 ZPO ist die Organisation der Gerichte Sache der Kantone. Die Kantone sind allerdings nicht autonom. Ihnen steht lediglich eine nachträglich derogierende Rechtsetzungskompetenz insoweit zu, als sie legiferieren können, soweit der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch macht (BGE 140 III 155 E. 4.3). In diesem Sinne hat der Kanton Zürich mit § 20 Abs. 1 lit. a GOG bestimmt, dass für den erstinstanzlichen Entscheid über "Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden" das
- 9 - Arbeitsgericht zuständig sei; mit § 21 GOG wurde ferner für mietrechtliche Strei- tigkeiten bestimmt, dass das Mietgericht erstinstanzlich entscheide. Damit kennt der Kanton Zürich neben dem Handelsgericht, dessen Zuständigkeitsbereich vom Bundesrecht abschliessend geregelt wird, zwei weitere Fachgerichte, die im Be- reich der ordentlichen Gerichtsbarkeit anzusiedeln sind, nämlich das Arbeitsge- richt und das Mietgericht. Ihre Zuständigkeit richtet sich nach zürcherischem Recht.
4. Das zürcherische Recht sieht in den §§ 20 Abs. 2, 21 Abs. 2 und 126 GOG Konfliktregeln vor, die greifen sollen, wenn mehrere verschiedene Gerichte zu- ständig sein könnten. Diese Zuständigkeitsregeln kommen allerdings dann – weil insoweit bundesrechtswidrig – nicht zum Zuge, wenn die Zuständigkeit des Han- delsgerichts zur Diskussion steht (BGE 140 III 155). Dieser Fall liegt hier aller- dings nicht vor. Mit den §§ 20 Abs. 2 und 21 Abs. 2 GOG wird der Fall geregelt, dass die Parteien die sachliche Zuständigkeit des anzurufenden Gerichts verein- bart haben; auch dieser Fall interessiert hier nicht, weil die Parteien vorliegend keine solche Vereinbarung getroffen haben. Hinzuweisen ist sodann auf § 126 GOG, dessen Randtitel lautet: "Sachliche Zuständigkeit mehrerer Gerichte". Ge- mäss dem Text von § 126 Abs. 1 GOG kann dies aber nur Fälle betreffen, in de- nen "sowohl das Arbeitsgericht, das Mietgericht als auch das Handelsgericht sachlich zuständig" sind. Diese Konfliktordnung betrifft mithin lediglich das Ver- hältnis verschiedener Fachgerichte untereinander, nicht aber das hier interessie- rende Verhältnis zwischen Bezirksgericht einerseits und Arbeitsgericht anderseits.
5. Der Umstand, dass der Kanton Zürich im Bereich der ordentlichen Gerichts- barkeit durch die Einführung von zwei verschiedenen Fachgerichten besonders qualifizierte Justizorgane zur Verfügung stellt, darf nicht dazu führen, dass die Stellung eines Rechtsuchenden erschwert wird, hat doch das Zivilprozessrecht dienende Funktion, weshalb es darauf ausgerichtet sein muss, dem materiellen Recht zum Durchbruch zu verhelfen (BGE 139 III 457 E. 4.4.3.3). Es liegt auf der Hand, dass es immer wieder Grenzfälle gibt, in denen die Frage, ob das Fachge- richt zuständig ist oder nicht, nicht leicht zu beantworten ist. Die Rechtsprechung kommt dem Rechtsuchenden dadurch entgegen, dass bezüglich der Zuständig-
- 10 - keit des Arbeitsgerichts bereits dann von einer Arbeitsstreitigkeit auszugehen ist, wenn aus den blossen Tatsachenbehauptungen des Klägers auf das Vorliegen eines Arbeitsvertrages geschlossen werden muss. In diesem Sinne sind vom Klä- ger behauptete Tatsachen, welche sowohl für die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts als auch für die Begründetheit der Klage erheblich sind (sog. doppelrele- vante Tatsachen), für die Beurteilung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zunächst als wahr zu unterstellen. Es kommt daher für die Zuständigkeitsfrage einzig darauf an, ob die klägerischen Tatsachenbehauptungen, wenn sie sich in einem allfälligen Beweisverfahren denn als richtig herausstellen sollten, auf einen arbeitsrechtlichen Anspruch schliessen lassen. Die endgültige Vertragsqualifikati- on gehört demgegenüber zur materiellen Beurteilung. Eine Ausnahme gilt ledig- lich dort, wo die klägerischen Behauptungen auf Anhieb fadenscheinig oder inko- härent erscheinen und durch die Klageantwort sowie durch die von der Gegensei- te produzierten Dokumente unmittelbar und eindeutig widerlegt werden. Nur wenn in diesem Sinne die vom Kläger behauptete rechtliche Qualifikation seines An- spruchs ausgeschlossen erscheint, ist auf die Klage mangels Zuständigkeit nicht einzutreten (ZR 114/2015 Nr. 36 E. 4.2 und ZR 111/2012 Nr. 6 Erw. 6.1 und 6.2 mit Hinweisen und sich abstützend namentlich auf BGE 137 III 32). 6.1. Dem Streit der Parteien liegt folgende nicht umstrittene Ausgangssituation zugrunde: Der Kläger arbeitete seit 2004 als Garage-Chef bei der Beklagten. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 23. Dezember 2016 auf den
31. März 2017. Ferner war der Kläger ab dem Jahr 2007 Mieter einer Wohnung, deren Vermieterin gemäss Mietvertrag die D._____ Treuhand AG war (vgl. Urk. 5/1). Die Parteien vereinbarten, dass die Beklagte den Mietzins für die Woh- nung jeweils vom Lohn abziehe und an die D._____ Treuhand AG überweise. Der Kläger macht im vorliegenden Verfahren geltend, es seien ihm seit Beginn des Mietverhältnisses am 1. Oktober 2007 jeden Monat Fr. 503.– zu viel Miete abge- zogen worden, und verlangte vor Vorinstanz die seines Erachtens während 114 Monaten zu viel bezahlte Miete im Gesamtbetrag von Fr. 57'342.– nebst Zins zu- rück.
- 11 - 6.2. Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Einrede der sachlichen Unzustän- digkeit der Beklagten unbegründet sei. Sie begründete dies damit, dass der Klä- ger die Auszahlung eines zu niedrigen Lohns beanstandet habe, weil die Beklagte seiner Darstellung nach zu hohe Abzüge gemacht habe, weshalb er nichts ande- res als Lohn verlange. Die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts sei daher ohne Weiteres gegeben (Urk. 51 S. 4). 6.3. Vermieterin der Wohnung des Klägers war entgegen dessen Behauptung in der Klagebegründung, als er noch geltend machte, die Beklagte sei die Vermiete- rin gewesen und die D._____ Treuhand AG die Verwaltung (Urk. 1 S. 2), nicht die Beklagte, sondern eine Drittperson, nämlich gemäss den Angaben im Mietvertrag zunächst die D._____ Treuhand AG (vgl. Urk. 5/1) und später gemäss Darstellung des Klägers in der Replik die F._____ Immobilien AG (Urk. 43 Rz. 6 f. i.V.m. Urk. 44). Tatsächlich dürfte es sich so verhalten haben, dass die Wohnung zunächst von der D._____ Treuhand AG, hinter der E._____ stand (vgl. Prot. I S. 15 und S. 18), vermietet wurde, und anschliessend von E._____ persönlich resp. von der keine eigene Rechtspersönlichkeit aufweisenden "E._____ Immobilien", vertreten durch die F._____ Immobilien AG (vgl. Urk. 27/2, Urk. 44 S. 2 und Urk. 46/1). Wie es sich genau verhielt, kann aber offen bleiben – entscheidend ist, dass in der Replik auch der Kläger davon ausging, dass eine Drittperson Vermieterin war und nicht die Beklagte als seine Arbeitgeberin. 6.4. Somit bestand einerseits ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten und andererseits ein Mietvertrag zwischen dem Kläger und einer Dritt- person, die der Beklagten zwar wirtschaftlich nahegestanden haben dürfte, aber nicht identisch mit ihr war. 6.5. Die Parteien vereinbarten gemäss insoweit übereinstimmender Darstellung, dass die Beklagte ab Beginn des Mietverhältnisses den Mietzins vom Lohn des Klägers direkt an dessen Vermieterin überweisen werde (Urk. 43 Rz. 7). Dies ge- schah in der Folge auch so. Der Kläger stellt sich indes auf den Standpunkt, dass nur ein Mietzins in der Höhe von Fr. 1'170.– pro Monat hätte überwiesen werden dürfen, während die Beklagte monatlich Fr. 1'673.– an die Vermieterin überwies, was aus ihrer Sicht korrekt war.
- 12 - 6.6. Die Streitigkeit darüber, ob die Beklagte monatlich einen um Fr. 503.– zu hohen Betrag an die Vermieterin überwies, stellt keine eigentliche Streitigkeit über eine Lohnforderung dar. Auch nach der Darstellung des Klägers hat die Beklagte nicht monatlich einen um Fr. 503.– zu niedrigen Lohn ausbezahlt. Vielmehr hat sie gemäss seinen Behauptungen den Betrag von Fr. 503.– pro Monat an die fal- sche Person, nämlich an dessen Vermieterin anstatt an ihn selbst, überwiesen. Die Beklagte war keineswegs der Meinung, der Kläger habe keinen Anspruch auf diesen Betrag – sie überwies diesen Betrag aber nicht ihm, sondern dessen Ver- mieterin, und zwar offensichtlich in der Meinung, damit eine monatliche Mietzins- forderung der Vermieterin gegenüber dem Kläger in Höhe von Fr. 1'673.– für die- sen zu tilgen. 7.1. Die von den Parteien übereinstimmend geschilderte Abrede, dass der Lohn, den die Beklagte dem Kläger monatlich schuldete, in der Höhe des Mietzinses für die Wohnung des Klägers von der Beklagten direkt an die Vermieterin des Klä- gers zu überweisen sei, ist rechtlich als Anweisung auf Schuld im Sinne von Art. 468 Abs. 2 OR zu qualifizieren. Bei der Anweisung handelt es sich grundsätzlich um ein formfrei gültiges, einseiti- ges Rechtsgeschäft, das keiner Annahme bedarf, und somit nicht um einen Ver- trag (Guhl/Schnyder, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Auflage, Zürich 2000, § 54 N 1 und N 3; Gauch/Schluep/Schmid/Emmenegger, OR AT, 10. Aufla- ge, Zürich 2014, Band II, N 2081). Der Angewiesene wird vom Anweisenden durch die Anweisung grundsätzlich nur zur Leistung an den Anweisungsempfän- ger ermächtigt. Zwar verbindet der Anweisende mit der Ermächtigung häufig zu- gleich einen Auftrag zur Zahlung. Da im Allgemeinen niemand zur Annahme eines Auftrags verpflichtet ist, kann ein solcher Auftrag vom Angewiesenen aber grund- sätzlich abgelehnt werden (Guhl/Schnyder, a.a.O., § 54 N 9; BSK OR I-Koller, Art. 468 N 9). Anders verhält es sich jedoch bei der hier vorliegenden Anweisung auf Schuld. Eine solche liegt vor, wenn das zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen bestehende Grund- (Deckungs-)Verhältnis eine Schuldpflicht des Angewiesenen gegenüber dem Anweisenden begründet hat. In einem solchen Fall ist der Angewiesene nach Art. 468 Abs. 2 OR zur Annahme des Auftrags und
- 13 - in der Folge zur Zahlung an den Anweisungsempfänger verpflichtet, sofern seine Rechtslage dadurch in keiner Weise verschlechtert wird (Guhl/Schnyder, a.a.O., § 54 N 10; BSK OR I-Koller, Art. 468 N 9 f.). Aus den Parteibehauptungen ergibt sich, dass die Beklagte sich vorliegend im dargelegten Sinne gegenüber dem Kläger zur Leistung an die Vermieterin verpflichtete. Dies schliesst zugleich aus, dass der Kläger die Vermieterin bloss als Zahlstelle bezeichnete, denn dann wäre die Beklagte als Schuldnerin nur berechtigt, nicht aber verpflichtet gewesen, an die Vermieterin zu leisten (Gauch/Schluep/Schmid/Emmenegger, a.a.O., N 2086). Offen bleiben kann, ob sich die Beklagte auch gegenüber der Vermieterin als Zahlungsempfängerin verpflichtete, indem sie die Anweisung ihr gegenüber im Sinne von Art. 468 Abs. 1 OR annahm (vgl. BGer 4C.172/2000 vom 28. März 2001, E. 3b; BGE 122 III 237 E. 1c f.; dazu Guhl/Schnyder, a.a.O., § 54 N 8). 7.2. Der Begriff der arbeitsrechtlichen Klagen im Sinne von Art. 34 ZPO ist weit zu verstehen. Nicht der Rechtsgrund der streitigen Forderung ist entscheidend, sondern der Sachverhalt, auf den sie sich stützt (BGE 137 III 32 E. 2.1; BGer 4A_475/2008 vom 8. Januar 2009 E. 1.2). Trotz weitem Anwendungsbereich ge- nügt aber nicht jeder irgendwie geartete Zusammenhang der Forderung zum Ar- beitsverhältnis – beispielsweise verneinte die erkennende Instanz das Vorliegen einer arbeitsrechtlichen Klage bei der Kaufpreisforderung aus der Veräusserung eines Geschäftswagens an den Arbeitnehmer (ZR 96/1997 Nr. 111). Es besteht keine arbeitsrechtliche Pflicht des Arbeitgebers, einen Teil des Lohnes des Ar- beitnehmers an dessen Vermieter zu bezahlen und so die Mietzinsforderung des Vermieters gegenüber diesem zu tilgen. Sie lässt sich insbesondere nicht aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gemäss Art. 328 OR herleiten. Vielmehr ergibt sie sich wie dargelegt aus den rechtlichen Bestimmungen zur Anweisung, konkret aus Art. 468 Abs. 2 OR. Auch damit, dass der Kläger nicht nur einseitig die Be- klagte zur Leistung an die Vermieterin anwies, sondern die Parteien gemeinsam vereinbarten, dass die Beklagte jeden Monat einen Teil des Lohnes des Klägers an dessen Vermieter überweise, wurde die fragliche Verpflichtung nicht zu einer Verpflichtung aus Arbeitsvertrag. Der Kläger hätte eine identische Vereinbarung mit irgendeinem Schuldner seinerseits und gestützt auf irgendein Deckungsver- hältnis treffen können – das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses war dafür nicht
- 14 - erforderlich. Der Grund, aus dem die Beklagte Schuldnerin des Klägers war, hatte mit anderen Worten keinen wesentlichen Zusammenhang mit der der vorliegen- den Streitigkeit zugrunde liegenden Vereinbarung. Führte die Beklagte die Anwei- sung in dem Sinne falsch aus, dass sie der Anweisungsempfängerin monatlich einen um Fr. 503.– zu hohen Betrag für den Mietzins überwies, weil der Mietzins nur Fr. 1'170.– anstatt Fr. 1'673.– pro Monat betrug, und hat sie für die zu hohe Überweisung einzustehen, läuft dies aber im Ergebnis darauf hinaus, dass sie dem Kläger in entsprechender Höhe zu wenig Lohn überwies. Unter diesen Um- ständen ist ein genügender Bezug zum Arbeitsverhältnis dennoch vorhanden, weshalb die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts zu bejahen und dieses zu Recht auf die Klage eingetreten ist.
8. Dies hat zur Folge, dass der Hauptantrag der Beklagten, die Ziffern 1-5 des vorinstanzlichen Urteils seien aufzuheben und es sei auf die Klage – unter aus- gangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen – nicht einzutreten, abzuwei- sen ist. IV. Materielles
1. Die Vorinstanz hiess die Klage im Umfang von Fr. 29'677.– nebst Zins zu 5% seit 1. April 2017 gut und wies sie im Mehrbetrag ab, weil die Forderung in diesem Umfang verjährt sei (Urk. 51 S. 5 und S. 10 Dispositivziffer 1). Da der Klä- ger gegen das Urteil der Vorinstanz weder Berufung noch Anschlussberufung er- hob und es somit akzeptierte, steht die Frage der teilweisen Verjährung der For- derung nicht mehr im Raum. Nachdem ferner der Nichteintretensantrag der Be- klagten abzuweisen ist (dazu vorne unter Erw. III./8.), ist die Abweisung der Klage durch die Vorinstanz im Fr. 29'677.– nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2017 über- steigenden Umfang (Dispositivziffer 1 Abs. 2 des vorinstanzlichen Urteils) zu be- stätigen, denn diesbezüglich wurde seitens der Beklagten einzig dieser Antrag gestellt (Urk. 50 S. 2).
2. Dass der Kläger, was den nicht verjährten Teil der Forderung angeht, ge- genüber der Beklagten Anspruch auf die Auszahlung eines Mehrbetrages von
- 15 - Fr. 503.– pro Monat hätte, wenn der Mietzins seiner Wohnung nicht Fr. 1'673.–, sondern Fr. 1'170.– betrug, stellt die Beklagte nicht in Abrede. Sie macht insbe- sondere nicht geltend, ohne ihr Dazutun fälschlicherweise monatlich einen zu ho- hen Betrag an die Vermieterin ausbezahlt zu haben – beispielsweise, weil ihr vom Kläger oder einem Dritten fälschlicherweise ein zu hoher Betrag genannt wurde. Vielmehr beschränkt sie sich auf den Standpunkt, der Abzug von monatlich Fr. 1'673.– vom Lohn des Klägers zur direkten Überweisung an die Vermieterin sei korrekt gewesen, weil tatsächlich ein Mietzins in dieser Höhe vereinbart resp. geschuldet gewesen sei. Dass die Beklagte berechtigt gewesen wäre, den Betrag von Fr. 1'673.– monatlich von seinem Lohn abzuziehen und direkt der Vermiete- rin zu überweisen, wenn der Mietzins tatsächlich in dieser Höhe geschuldet war, wird umgekehrt vom Kläger nicht in Abrede gestellt. Zu beantworten ist daher die Frage, ob der Mietzins Fr. 1'170.– pro Monat (so der Kläger) oder Fr. 1'673.– pro Monat (so die Beklagte) betrug. 3.1. Zur Frage der Höhe des Mietzinses erwog die Vorinstanz zunächst, der schriftliche Mietvertrag zwischen der D._____ Treuhand AG und dem Kläger sehe am Schluss vor, dass jede Änderung oder Ergänzung der im Vertrag getroffenen Abmachungen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform bedürfe (mit Verweis auf Urk. 5/1 S. 2). Hinzu komme, dass gemäss Art. 269d Abs. 1 OR der Vermieter die Miet- zinserhöhung mindestens zehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist auf einem vom Kanton genehmigten Formular mitteilen und begründen müsse. Diese For- mularpflicht habe bereits lange vor 2007 gegolten. Vorliegend sei auch nach Dar- stellung der Beklagten der Mietzins weder schriftlich noch mittels Formular erhöht worden. Das bedeute, dass eine Mietzinserhöhung nie formrichtig zustande ge- kommen sei. Ob der Kläger und E._____ sich mündlich einmal über Fr. 1'673.– einig geworden seien, sei irrelevant und brauche nicht abgeklärt zu werden. Der Mietzins habe somit bis zum Ende des Mietverhältnisses, wie im schriftlichen Ver- trag festgehalten, Fr. 1'170.–, betragen. Bezeichnenderweise sei die Nachfolgerin der D._____ Treuhand AG, die F._____ Immobilien AG, am 13. Juli 2017 bei der Mahnung mit Kündigungsandrohung ebenfalls von dieser Mietzinshöhe ausge- gangen (unter Verweis auf Urk. 44). Habe die Beklagte die Anweisung gehabt, den Mietzins direkt vom Lohn des Klägers abzuziehen, habe sie nicht mehr ab-
- 16 - ziehen dürfen, als der Mietzins tatsächlich betragen habe, also Fr. 1'170.–. Dadurch, dass die Beklagte unbestrittenermassen jeden Monat Fr. 1'673.– abge- zogen habe, habe sie jeden Monat Fr. 503.– zu viel abgezogen (Urk. 51 S. 7). 3.2. Sodann, so die Vorinstanz weiter, liege auch keine Genehmigung höherer Abzüge vor. Zwar gebe es eine bundesgerichtliche Praxis, wonach eine tatsächli- che Vermutung für eine stillschweigende Zustimmung zur Lohnkürzung ange- nommen werde, wenn der gekürzte Lohn während dreier Monate ohne Vorbehalt entgegen genommen werde. Daraus könnte geschlossen werden, dass ein Ar- beitnehmer, der sich jahrelang gegen Abzüge in einer bestimmten Höhe nicht ge- wehrt habe, diese Abzüge stillschweigend genehmigt habe. Vorliegend liessen die Umstände jedoch eine solche Annahme nicht zu. Auch die Beklagte stelle nicht in Frage, dass die Parteien vereinbart hätten, dass der Mietzins direkt vom Lohn ab- zuziehen sei. Auch wenn der Kläger gewusst hätte oder hätte wissen können, dass der Abzug Fr. 1'673.– monatlich betragen habe, habe er durch Stillschwei- gen keinen rechtlich nicht korrekten Mietzinsabzug und damit einen tieferen Lohn genehmigen können. Zu betonen sei, dass dem Kläger der Lohn nie gekürzt wor- den sei, weshalb er nie eine Veranlassung gehabt habe, auf eine Veränderung zu seinen Ungunsten zu reagieren. Von einer stillschweigenden Genehmigung kön- ne daher nicht die Rede sein. Die Beklagte habe dem Kläger somit während ins- gesamt 114 Monaten jeweils Fr. 503.– zu viel vom Lohn abgezogen. Verjährt sei die Forderung bezüglich 55 Monaten. Die Beklagte habe dem Kläger also die während 59 Monaten zu viel abgezogenen Fr. 503.–, mithin Fr. 29'677.–, nebst Zins, zu bezahlen (Urk. 51 S. 8 f.).
4. Die Beklagte rügt in ihrer Berufungsschrift, dass die Vorinstanz zu Unrecht zum Schluss gekommen sei, dass für das ganze Mietverhältnis ein Mietzins von Fr. 1'170.– pro Monat gegolten habe. Überdies rügt sie, dass die Vorinstanz unzu- treffenderweise auch die alternativ geprüfte mögliche nachträgliche Genehmigung des höheren Mietzinses ausgeschlossen habe (Urk. 50 S. 3). Konkret macht die Beklagte mit ihrer Berufung geltend, dass die Vorinstanz die Verhandlungsmaxi- me im Sinne von Art. 150 ZPO verletzt habe. Sie (die Beklagte) habe in ihrer Kla- geantwort dargelegt, dass der ursprüngliche schriftliche Mietvertrag mit dem Klä-
- 17 - ger durch einen neuen, mündlichen Mietvertrag ersetzt worden sei. Die Vertrags- aufhebung sei formfrei möglich, was die Vorinstanz verkannt habe. Sie habe da- mit Art. 115 OR verletzt. Der Kläger habe die im ersten, schriftlichen Mietvertrag als unrenoviert bezeichnete Wohnung nicht anmieten wollen, was zum Abschluss eines neuen, mündlichen Mietvertrages über eine vollumfänglich sanierte Woh- nung mit entsprechend höherem Mietzins geführt habe. Der neue, mündlich ab- geschlossene Mietvertrag habe die renovierte anstatt die unrenovierte Wohnung zum Gegenstand gehabt, und zwar zu einem um Fr. 500.– höheren Mietzins. So- dann habe die Vorinstanz das Recht auf Beweis im Sinne von Art. 152 ZPO ver- letzt, weil sie (die Beklagte) für ihre Sachdarstellung im Zusammenhang mit der Aufhebung des schriftlichen Mietvertrages und dem Abschluss des neuen mündli- chen Mietvertrages die Befragung von E._____ offeriert habe. Überdies wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, das unentschuldigte Fernbleiben des Klägers von der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 5. September 2018 zu dessen Nach- teil nach Art. 164 ZPO zu berücksichtigen. Ferner sei die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Parteien einzig unter Einhaltung der Schriftform auf den Mietvertrag vom 13. April 2007 hätten zurückkommen dürfen. Gemäss Art. 16 Abs. 1 OR sei ein Schriftformvorbehalt für Vertragsänderungen im Zweifelsfall, d.h. bei Fehlen anderweitiger Anhaltspunkte, konstitutiver Natur. Die Vorinstanz sei ohne nähere Begründung von einer konstitutiven Natur des Schriftlichkeitsvor- behalts ausgegangen und habe hierbei ausgeblendet, dass derartige Formvorbe- halte standardmässig in Vertragsvorlagen zu finden seien und ihnen von den Par- teien beim Vertragsschluss jeweils keine nähere Beachtung geschenkt werde. Davon abgesehen hätte die Vorinstanz berücksichtigen müssen, dass die Partei- en sich nur schon insofern nicht an den Mietvertrag gehalten hätten, als letztlich Gegenstand der (erhöhten) Miete eine komplett sanierte Wohnung gebildet habe, während im Mietvertrag "Wohnung ist nicht renoviert" statuiert gewesen sei. Demzufolge habe die Vorinstanz unter Nichtbeachtung der genannten Umstände durch Verletzung von Art. 16 Abs. 1 OR fälschlicherweise eine konstitutive Wir- kung des Formvorbehalts bejaht, womit die Parteien Vertragsänderungen grund- sätzlich auch ohne Einhaltung der Schriftform gültig hätten vornehmen können. Davon abgesehen verfange die vorinstanzliche Auffassung der fehlenden mündli-
- 18 - chen Abänderung zufolge Formvorbehaltes auch nicht, weil sich ein vertraglicher Formvorbehalt jederzeit durch mündliche Vereinbarung aufheben lasse (Urk. 50 Rz. 5 ff.). Darüber hinaus habe die Vorinstanz Art. 269d OR und Art. 150 i.V.m. Art. 55 Abs. 1 ZPO verletzt, indem sie in ihren Ausführungen zur Möglichkeit der Erhöhung des gemäss Vertrag vom 13. April 2007 vereinbarten Mietzinses von einer hernach erfolgten einseitigen Mietzinserhöhung durch die Beklagte ausge- gangen sei, was so von keiner Partei behauptet worden sei (Urk. 51 Rz. 16).
5. In der Berufungsantwortschrift macht der Kläger – soweit beachtlich (dazu vorne unter Erw. II./4.3.) – im Wesentlichen geltend, entscheidend sei allein, dass sich die (Mietvertrags-)Parteien im Mietvertrag vom 13. April 2007 auf einen Miet- zins von monatlich Fr. 1'170.– geeinigt hätten und er zu keiner Zeit einer Miet- zinsänderung zugestimmt habe. Es könne somit keine Rede davon sein, dass er eine (entscheidrelevante) Sachverhaltsdarstellung der Beklagten anerkannt habe. Die von der Beklagten geschilderte Sachverhaltsvariante, wonach es nach Ab- schluss des schriftlichen Mietvertrages vom 13. April 2007 zu neuen Verhandlun- gen zwischen den (Mietvertrags-)Parteien gekommen sei, welche zu einem mündlich vereinbarten, um Fr. 500.– höheren Mietzins geführt hätten, sei gleich- ermassen abenteuerlich wie irrelevant. Die Erwägungen der Vorinstanz zur Schriftform für jede Änderung oder Ergänzung der im Mietvertrag getroffenen Abmachungen sowie zur Formularpflicht für Mietzinserhöhungen seien zutreffend. Vorliegend sei auch nach Darstellung der Beklagten der Mietzins weder schriftlich noch mittels Formular erhöht worden. Dies bedeute, dass eine Mietzinserhöhung nie formrichtig zustande gekommen sei. Ob er und E._____ sich mündlich einmal über Fr. 1'673.– einig geworden seien, sei irrelevant und brauche nicht abgeklärt zu werden (Urk. 56 Rz. 6 f.).
6. Würdigung 6.1. Vorweg ist festzuhalten, dass der von der Beklagten berufungsweise vorge- brachten Argumentation, die Vorinstanz habe zu Unrecht das unentschuldigte Fernbleiben des Klägers von der vorinstanzlichen Verhandlung nicht nach Art. 164 ZPO gewürdigt, jeder Grundlage entbehrt. Die Parteien wurden am
16. April 2018 auf den 6. September 2018 um 08.15 Uhr zur Hauptverhandlung
- 19 - (mit Parteivorträgen i.S. von Art. 228 ZGB) vorgeladen (Urk. 41). Unter dem Titel "Besondere Androhungen oder Bemerkungen" wurden die Parteien in der Vorla- dung aufgefordert, zur bezeichneten Zeit persönlich zu erscheinen oder sich durch eine handlungsfähige Person mit schriftlicher Vollmacht vertreten zu lassen. Der Kläger war anlässlich der Hauptverhandlung vom 6. September 2018 durch seinen unentgeltlichen Rechtsvertreter vertreten, der überdies schriftlich bevoll- mächtigt war (Prot. I S. 13; Urk. 36). Er galt daher nicht als "unentschuldigt nicht erschienen". Abgesehen davon betrifft Art. 164 ZPO die unberechtigte Verweige- rung der Mitwirkung bei der Beweiserhebung. Zwar wurde in der Vorladung fest- gehalten, dass im Anschluss an die Hauptverhandlung eine Beweisabnahme stattfinden könne (Urk. 41 S. 2 Ziff. 1). Dass anlässlich des Termins vom 6. Sep- tember 2018 Beweiserhebungen vorgesehen waren, jedoch infolge der Abwesen- heit des Klägers nicht durchgeführt werden konnten, ist jedoch nicht ersichtlich. Auf diese Argumentation der Beklagten ist daher nicht weiter einzugehen. 6.2. Ebenfalls ist nicht weiter darauf einzugehen, dass die Vorinstanz die von der Beklagten in der Duplik erhobene Verrechnungseinrede hinsichtlich ausstehender Mietzinse in Höhe von Fr. 12'061.– (Prot. I S. 18) nicht behandelte. Dies bemän- gelte die Beklagte in ihrer Berufungsschrift nicht. Abgesehen davon würde es an der Gegenseitigkeit der Forderungen fehlen (vgl. Art. 120 Abs. 1 OR). 6.3.1. Mietzinserhöhungen können im Rahmen eines bestehenden, unbefristeten Mietverhältnisses auf drei Arten erfolgen:
a) gestützt auf Art. 269d OR, d.h. durch eine einseitige Mietzinserhöhung durch den Vermieter,
b) bei einer Neuregelung des Vertrages mit Festlegung eines Anfangsmietzin- ses (Art. 270 OR), oder
c) durch konsensuale, im Gesetz nicht vorgesehene Mietzinserhöhung (vgl. OGer ZH NG170004 vom 6. Juli 2017, S. 15, Erw. 6.a). 6.3.2. Die Vorinstanz prüfte in erster Linie, ob eine rechtlich zulässige Mietzinser- höhung durch die Vermieterin im Sinne von Art. 269d OR vorliege (Variante a),
- 20 - und verneinte dies (Urk. 51 S. 7 Erw. 5.2.1.). Ferner erachtete sie das Vorliegen einer konsensualen mündlichen Mietzinserhöhung (Variante c) als irrelevant (Urk. 51 S. 7 Erw. 5.2.1.). Die Variante einer Neuregelung des Vertrages mit Fest- legung eines Anfangsmietzinses (Variante b) prüfte sie nicht. Vor diesem Hinter- grund hiess sie die Klage gut, soweit sie nicht davon ausging, dass die Verjäh- rung der klägerischen Forderung eingetreten sei (Urk. 51 S. 8 f.). 6.3.3. Die Beklagte stellt sich zutreffend auf den Standpunkt, dass die Vorinstanz, indem sie prüfte, ob eine Mietzinserhöhung durch die Vermieterin (von Fr. 1'170.– auf Fr. 1'673.–) rechtlich zulässig gewesen sei (Variante a), auf Sachverhaltsele- mente abstellte, die von keiner Partei behauptet wurden, und damit die Verhand- lungsmaxime, die im vorliegenden Verfahren uneingeschränkt gilt (dazu vorne un- ter Erw. II./3.), verletzte (vgl. Urk. 50 Rz. 16 und Rz. 26). Dass die Vermieterin mit Bezug auf die Wohnung an der G._____-strasse ... eine Mietzinserhöhung im ob- genannten Sinne vorgenommen habe, wurde nämlich von der Beklagten nicht – und vom Kläger, der davon ausgeht, dass der im schriftlichen Mietvertrag vom 13. April 2007 vereinbarte Mietzins während des ganzen Mietverhältnisses unverän- dert Geltung hatte, erst recht nicht – behauptet. Die Beklagte machte lediglich im Rahmen ihrer Duplik neben ihrer konstanten Argumentation, der ursprüngliche Mietvertrag sei zwischen den Mietvertragsparteien aufgehoben und es sei von ihnen ein neuer Mietvertrag abgeschlossen worden, einmal geltend, der Mietzins sei einvernehmlich auf den höheren Betrag von Fr. 1'673.– erhöht worden (Prot. I S. 16). Zwar wollte sie damit wahrscheinlich den von ihr geltend gemachten Ab- lauf mit Aufhebung des schriftlichen Mietvertrages vom 13. April 2007 und Ab- schluss eines neuen, mündlichen Mietvertrages ansprechen, drückte sich aber missverständlich aus. Andernfalls würde dieses Vorbringen der Variante c) ent- sprechen (dazu nachfolgend unter Erw. IV./6.3.5.1. ff.). Somit sind die Ausführun- gen der Vorinstanz zu einer (einseitigen) Mietzinserhöhung durch die Vermieterin und als Konsequenz daraus auch die Ausführungen des Klägers dazu in der Be- rufungsantwortschrift (Urk. 56 Rz. 7) irrelevant. 6.3.4.1. Zudem moniert die Beklagte zu Recht, dass die Vorinstanz ungerechtfer- tigterweise ihre in der Klageantwort vorgebrachte Argumentation, die Mietver-
- 21 - tragsparteien hätten den ursprünglichen schriftlichen Mietvertrag durch einen neuen mündlichen Mietvertrag ersetzt, nicht berücksichtigte (Urk. 50 Rz. 6 ff.). In der Klageantwortschrift hatte die Beklagte behauptet, der ursprüngliche Mietver- trag für eine unrenovierte Wohnung an der G._____-strasse ... zu einem monatli- chen Bruttomietzins von Fr. 1'170.– vom 13. April 2007 sei nachträglich hinfällig geworden. Der Kläger sei bei der Besichtigung der Wohnung gar nicht begeistert gewesen, weshalb E._____ ihm angeboten habe, dass er die Wohnung bis zum vereinbarten Mietbeginn am 1. Oktober 2007 renovieren würde. Allerdings – habe E._____ zu bedenken gegeben – würde sich der Mietzins dann natürlich erhöhen, und zwar um monatlich ca. Fr. 500.–. Der Kläger sei damit sofort einverstanden gewesen, weshalb mündlich ein neuer Mietvertrag über brutto Fr. 1'673.– pro Mo- nat mit Mietbeginn 1. Oktober 2007 abgeschlossen worden sei. Der Kläger habe dann per 1. Oktober 2007 eine für ca. Fr. 100'000.– renovierte Wohnung bezie- hen können (Urk. 25 Rz. 6). Als Beweismittel für ihre Behauptung offerierte die Beklagte E._____ als Zeugen (Urk. 25 Rz. 6). Zudem stützte sie sich zum Beweis dafür, dass ein Mietzins von Fr. 1'673.– vereinbart war, auf eine Gutschriftsanzei- ge der H._____ [Bank] vom 14. Januar 2008 (Urk. 46/1) und machte geltend, da der Mietbeginn der Wohnung im Oktober 2007 hätte sein sollen, die Wohnung aber zunächst für drei Monate saniert worden sei, dem Kläger mit dieser Gut- schriftsanzeige dreimal Fr. 1'673.– zurücküberwiesen worden seien (Prot. I S. 15). Sodann führte sie als Indiz für ihre Sachdarstellung in der Klageantwort an, dass das Gehalt des Klägers ursprünglich Fr. 2'500.– netto betragen habe, per 1. Ok- tober 2007 aber um Fr. 1'673.– auf Fr. 4'173.– netto erhöht worden sei; dieser Be- trag sei dann 2011 auf Fr. 4'273.– netto resp. Fr. 4'428.20 brutto erhöht worden (Urk. 25 Rz. 7). Der Kläger hatte zwar in der Klageschrift behauptet, sein Gehalt habe Fr. 4'428.20 brutto betragen (Urk. 1 S. 2), was mit dem letzten Gehalt ge- mäss Darstellung der Beklagten übereinstimmt. Er bestritt die präzisierende Dar- stellung der Beklagten aber nicht, weshalb bezüglich der Lohnentwicklung des Klägers von der Sachdarstellung der Beklagten auszugehen ist. Zur Begründung der Lohnerhöhung per 1. Oktober 2007 – zeitgleich mit dem vorgesehenen Miet- beginn – um Fr. 1'673.– – auf den Franken genau dem Betrag, den die Mietver- tragsparteien nach der Darstellung der Beklagten mit neuem Mietvertrag als Miet-
- 22 - zins vereinbart hatten –, erklärte die Beklagte, die Wohnung sei dem Kläger somit eigentlich unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden (Urk. 25 Rz. 7). Die Darstellung der Beklagten betreffend Aufhebung des Mietvertrages vom
13. April 2007 mit einem Mietzins von Fr. 1'170.– für die unrenovierte Wohnung und Ersetzung durch einen neuen, mündlichen Mietvertrag für die renovierte Wohnung zu einem Mietzins von Fr. 1'673.– wurde vom Kläger replicando bestrit- ten (Urk. 43 Rz. 6). Zudem bezeichnete der Kläger für seine Darstellung Beweis- mittel (Urk. 43 Rz. 3 und 6). Duplicando machte die Beklagte auch – im Sinne ei- ner Eventualbegründung – geltend, es sei zumindest konkludent ein neuer Miet- vertrag geschlossen worden, weil über rund 10 Jahre der Mietzins von Fr. 1'673.– so bezahlt resp. vom Lohn des Klägers abgezogen worden sei. Wer das zehn Jahre lang so mache und dies dem Betreibungsamt darlegen müsse, könne nicht behaupten, er habe das nicht gewusst (Prot. I S. 18). Der Kläger bestreitet gene- rell, dass ein neuer Mietvertrag abgeschlossen worden sei, was auch den konklu- denten Abschluss eines neuen Mietvertrages erfasst. Die Annahme eines konklu- denten Abschlusses eines neuen Mietvertrages fällt aber ausser Betracht, wäre doch einzig, weil ein höherer Mietzins bezahlt resp. vom Lohn des Klägers abge- zogen worden wäre, nicht der frühere Mietvertrag aufgehoben und ein neuer Mietvertrag abgeschlossen worden. Vielmehr wäre alsdann von einer konkluden- ten einvernehmlichen Erhöhung des Mietzinses im Sinne der Variante c) auszu- gehen, worauf nachfolgend unter Erw. IV./6.3.5.1. ff. eingegangen wird. 6.3.4.2. Der schriftliche Abschluss eines Mietvertrages für unbewegliche Sachen entspricht zwar der Verkehrssitte, einer bestimmten Form bedarf der Mietvertrag über eine Wohnung aber nicht (BSK OR I-Weber, Art. 253 N 7). Im Kanton Zürich bestand im Jahre 2007 auch keine Formularpflicht zur Mitteilung des Anfangs- mietzinses im Sinne von Art. 270 Abs. 2 OR (vgl. § 229b EG ZGB, ausser Kraft seit 1. Januar 2004, wieder in Kraft seit 1. November 2013). Zudem können Ver- mieter und Mieter das Mietverhältnis jederzeit ohne Kündigung formfrei durch Aufhebungsvertrag im Sinne von Art. 115 OR einvernehmlich beenden, ohne auf Kündigungsgründe, gesetzliche oder vertragliche Kündigungsausschlüsse oder Kündigungsfristen Rücksicht nehmen zu müssen (BSK OR-Weber, Art. 266a
- 23 - N 1e; ZK-Higi, Vorbemerkungen zu Art. 266-266o, N 12 ff.). Zwar darf eine ein- vernehmliche Beendigung des Mietverhältnisses nicht leichthin angenommen werden. Vorliegend wird aber ein Aufhebungsvertrag für eine noch nicht bezoge- ne, unrenovierte Wohnung und der gleichzeitige Abschluss eines neuen Mietver- trages mit höherem Mietzins für die gleiche Wohnung in renoviertem Zustand be- hauptet. Dass in einem solchen Fall besondere Zurückhaltung bei der Annahme einer einvernehmlichen Beendigung des ersten Mietvertrages angezeigt wäre, ist nicht ersichtlich. Sollte die Behauptung der Beklagten, die Mietvertragsparteien hätten den schriftlichen Mietvertrag für die unrenovierte Wohnung einvernehmlich aufgehoben und einen neuen, mündlichen Mietvertrag über die renovierte Woh- nung abgeschlossen und sich dabei auf einen Mietzins von Fr. 1'673.– brutto pro Monat geeinigt, zutreffen, stünde dem somit aus rechtlicher Sicht nichts entgegen. Auch der Hinweis des Klägers, dass gemäss S. 2 des Mietvertrages vom 13. April 2007 (Urk. 5/1) jede Änderung oder Ergänzung des Vertrages zu ihrer Gültigkeit der Schriftform bedürfe und ein Verstoss dagegen nichtig wäre (Prot. I S. 20), wä- re in diesem Fall unbedeutend, denn dies würde nach dem Dargelegten nicht für die Aufhebung des alten und den Abschluss eines neuen Mietvertrages gelten. Der Kläger macht für den Fall, dass die Mietvertragsparteien den Vertrag vom
13. April 2007 aufgehoben und einen neuen Mietvertrag abgeschlossen hätten, auch nicht geltend, den Anfangsmietzins im Sinne von Art. 270 OR (erfolgreich) angefochten zu haben. 6.3.4.3. Grundsätzlich schuldete die Beklagte dem Kläger gemäss übereinstim- mender Darstellung der Parteien für die hier massgebende Zeit ab Mai 2012 ei- nen Nettolohn von Fr. 4'273.– (Urk. 1 S. 2; Urk. 25 Rz. 7-9). Hätten die Mietver- tragsparteien sich nachträglich darauf geeinigt, den Mietvertrag vom 13. April 2007 mit einem Mietzins von Fr. 1'170.– (für eine unrenovierte Wohnung) aufzu- heben und einen neuen Mietvertrag mit einem Mietzins von Fr. 1'673.– (für eine renovierte Wohnung) abzuschliessen, wäre die Beklagte nach dem unter Erw. IV./2. Dargelegten unbestrittenermassen berechtigt gewesen, die Fr. 1'673.– mo- natlich vom Lohn des Klägers abzuziehen und der Vermieterin zu überweisen und würde sie dem Kläger nichts mehr schulden. Es handelt sich somit um eine
- 24 - rechtsaufhebende Tatsache, die, nachdem sie vom Kläger bestritten wird, nach der allgemeinen Beweisregel von Art. 8 ZGB von der Beklagten zu beweisen ist. 6.3.5.1. Der bereits angesprochenen einmaligen Argumentation der Beklagten in der Duplik, die Mietvertragsparteien hätten den Mietzins einvernehmlich auf den höheren Betrag von Fr. 1'673.– erhöht (Prot. I S. 16), wurde von der Vorinstanz entgegengehalten, dass eine entsprechende mündliche Einigung irrelevant wäre, weshalb dies nicht abgeklärt zu werden brauche (Urk. 51 S. 7). 6.3.5.2. Aufgrund der gesamten Argumentation der Beklagten ist, wie bereits dargelegt wurde (vorne Erw. IV./6.3.3.), unwahrscheinlich, dass sie mit der zitier- ten Behauptung eine weitere (Eventual-)Begründung in den Prozess einführen wollte, die der unter Erw. 6.3.1. aufgeführten Variante c) entsprechen würde. Vielmehr spricht vieles dafür, dass sie sich lediglich ungeschickt ausdrückte und auch hier eigentlich die Aufhebung des Mietvertrages für die unrenovierte Woh- nung zu einem monatlichen Bruttomietzins von Fr. 1'170.– und den Abschluss ei- nes neuen Mietvertrages über die renovierte Wohnung zu einem Bruttomietzins von Fr. 1'673.– meinte. Dies kann indessen, wie sich aus den nachfolgenden Er- wägungen ergibt, offen bleiben. 6.3.5.3. Gemäss Art. 269d Abs. 1 Satz 2 OR muss ein Vermieter dem Mieter eine Mietzinserhöhung mindestens 10 Tage vor Beginn der Kündigungsfrist auf einem vom Kanton genehmigten Formular mitteilen und begründen. Die Pflicht zur Ver- wendung des amtlichen Formulars für die Mitteilung einer Mietzinserhöhung durch den Vermieter schliesst indes nach der Auffassung des Bundesgerichts eine ver- tragliche Mietzinsanpassung durch die Parteien ohne Verwendung des Formulars nicht aus, obschon eine derartige konsensuale Vertragsänderung im Gesetz nicht vorgesehen ist. Die Bestimmungen über den Schutz vor missbräuchlichen Miet- zinsen hindern die Parteien nicht daran, gestützt auf die Vertragsfreiheit den In- halt ihres Vertrages jederzeit abzuändern, und zwar auch während des Mietver- hältnisses. Sie können vereinbaren, den Mietzins auf einen bestimmten Termin hin zu erhöhen (BGer 4C.145/2002 vom 19. August 2002 = Pra 92 /2003) Nr. 7 E. 2.4.2; BGer 4C.496/1994 vom 28. März 1995 Erw. 2b = Pra 1996 Nr. 129 E. 2b; ZK-Higi, Art. 269d N 13). Voraussetzung für die Rechtsgültigkeit einer for-
- 25 - mularlosen einverständlichen Erhöhung ist aber, dass der Mieter nicht unter Druck steht, namentlich nicht unter Kündigungsdruck, und dass er über sein Recht, den neuen Mietzins anzufechten, anderweitig informiert ist. Nur wenn der Mieter mit dem Verzicht auf das Formular bewusst zum Voraus auf die Anfech- tung verzichtet hat, rechtfertigt sich nach der bundesgerichtlichen Praxis ein Ver- zicht auf den formellen Schutz (BSK OR I-Weber, Art. 269d N 7a m.w.H.). Dass diese Bedingung erfüllt worden wäre, behauptete die Beklagte nicht, obwohl sie für diesen Umstand behauptungs- und gegebenfalls beweispflichtig wäre. A priori nur bei Erfüllung dieser Bedingung hätte der Mietzins durch eine Vereinbarung der Parteien rechtsverbindlich von Fr. 1'170.– auf Fr. 1'673.– pro Monat erhöht werden können, und a priori nur in diesem Fall hätte die Beklagte daraus die Be- rechtigung zur monatlichen Überweisung des höheren Betrages an die Vermieter- schaft ableiten können. Sollten die Mietvertragsparteien sich im Rahmen des be- stehenden Vertrages auf eine Erhöhung des Mietzinses auf Fr. 1'673.– geeinigt haben, wäre diese somit unter den gegebenen Umständen nach der Praxis des Bundesgerichts nicht rechtsverbindlich gewesen. Demzufolge lässt sich der Ab- zug von Fr. 1'673.– pro Monat vom Lohn des Klägers nicht mit dieser Begründung rechtfertigen, weshalb nicht abgeklärt werden muss, wie es sich tatsächlich ver- halten hat, sollte die Behauptung der Klägerin überhaupt im Sinne einer weiteren (Eventual-)Begründung zu verstehen gewesen sein. Das Gleiche gilt für die zwi- schen den Parteien umstrittene Frage, ob der Mietvertrag hinsichtlich der Miet- zinshöhe überhaupt mündlich abgeändert werden konnte oder ob dem der Vorbe- halt der Schriftlichkeit gemäss dessen S. 2 entgegengestanden wäre. Ferner wür- de dies auch für eine konkludente einvernehmliche Erhöhung (dazu vorne unter Erw. IV./6.3.4.1.) gelten. Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass die Behauptung der Beklagten in der Berufungsschrift, der Kläger habe ihre Darstellung, es sei unrichtig, dass er die gut zehn Jahre lang getätigten Abzüge nicht bemerkt habe, nicht bestritten (vgl. Urk. 50 Rz. 22), nicht stichhaltig ist. Der Kläger hatte bereits in der Klagebegrün- dung behauptet, er habe erst nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses be- merkt, dass ihm während des Mietverhältnisses Fr. 503.– zu viel Miete abgezo- gen worden seien (Urk. 1 S. 2), und damit eine eigene Sachdarstellung vorge-
- 26 - bracht, die von derjenigen der Beklagten abweicht. In der Replik machte er weite- re Ausführungen zu seiner Behauptung (Urk. 43 Rz. 11). Damit steht zweifelsfrei fest, dass er sich der Argumentation der Beklagten nicht anschloss. Wie es sich tatsächlich verhalten hat, kann aber offen bleiben, da eine konkludente einver- nehmliche Erhöhung nach dem oben Dargelegten nicht rechtsverbindlich gewe- sen wäre. 6.4. Vor dem aufgezeigten Hintergrund ist vorliegend ein Beweisverfahren dar- über durchzuführen, ob die Mietvertragsparteien den Mietvertrag vom 13. April 2007 für die unrenovierte Wohnung an der G._____-strasse ... zu einem Mietzins von Fr. 1'170.– einvernehmlich aufhoben und einen neuen mündlichen Mietver- trag für die renovierte Wohnung zu einem Mietzins von Fr.1'673.– abschlossen, wobei davon auszugehen ist, dass der Beklagten der Hauptbeweis für die fragli- che Behauptung obliegt und dem Kläger der Gegenbeweis offen steht. In diesem Rahmen wird auch über die zwischen den Parteien umstrittene Frage zu befinden sein, wie aussagekräftig die Mahnung der F._____ Immobilien AG vom 13. Juli 2017 (Urk. 44) ist, die der Kläger als (Gegen-)Beweismittel bezeichnet hat. 6.5. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt in einem wesentlichen Teil unvollständig festgestellt, indem sie die von den Parteien form- und fristgerecht angebotenen Beweis- und Gegenbeweismittel nicht abgenommen hat. Es ist aber nicht Aufga- be der Berufungsinstanz, den Sachverhalt anstelle der ersten Instanz zu erstellen (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 318 N 35 m.w.H.). Vielmehr ist gestützt auf Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO das Urteil des Arbeitsgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom
19. November 2018 hinsichtlich der Dispositivziffern 1 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 aufzu- heben und die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts im Sinne der Erwä- gungen und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
- 27 - V. Unentgeltliche Rechtspflege
1. Wie schon vor der Vorinstanz stellt der Kläger auch für das Berufungsver- fahren den Antrag, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Fer- ner beantragt er, es sei ihm in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 56 S. 2).
2. Eine Person hat gemäss Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Unter denselben Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wah- rung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
3. Dass der Kläger nicht über die erforderlichen Mittel für die Führung des vor- liegenden Prozesses verfügt, ergibt sich aus der von ihm eingereichten Steuerer- klärung 2018, in der ein Nettoeinkommen von Fr. 27'888.– ausgewiesen wird und Schulden in Höhe von Fr. 18'000.– aufgeführt sind (Urk. 58/1), sowie aus der Ver- fügung der Stadt Dübendorf vom 17. Dezember 2018 betreffend Ausrichtung von Zusatzleistungen, der zu entnehmen ist, dass der Kläger auf die Ausrichtung von Zusatzleistungen angewiesen ist (Urk. 58/2). Dass die Steuererklärung nicht un- terschrieben ist, schadet nicht. Dies lässt sich ohne Weiteres damit erklären, dass sie nicht vom Kläger persönlich, sondern von einer Gesellschaft erstellt wurde und der Kläger eine Kopie der für ihn bestimmten Kopie eingereicht hat. Sodann kann der Standpunkt des Klägers im heutigen Verfahrensstadium nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Dem Kläger ist daher für das Berufungsverfahren die unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren. Im vorliegenden Verfahren stellen sich zu- dem komplexere Rechtsfragen, weshalb die Bestellung eines Vertreters für den Kläger notwendig erscheint. Dem Kläger ist daher auch für das Berufungsverfah- ren in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechts- vertreter beizugeben.
- 28 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Zufolge der teilweisen Rückweisung des Verfahrens können die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren noch nicht abschliessend geregelt werden. Der Entscheid über deren Regelung ist daher mit Ausnahme der Festsetzung der Höhe der Gerichtsgebühr für das zweitinstanzli- che Verfahren dem Endentscheid der Vorinstanz vorzubehalten.
2. Die Höhe der Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf den Streitwert von Fr. 57'342.– in Anwendung der §§ 4 Abs. 1 und 2 sowie 12 Abs. 1 und 2 GebVO auf Fr. 3'900.– festzusetzen. Es wird beschlossen:
1. Dem Kläger wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsvertreter be- stellt.
2. Der Berufungsantrag Ziffer 1 der Beklagten wird abgewiesen.
3. Das Urteil des Arbeitsgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 19. November 2018 wird hinsichtlich der Dispositivziffer 1 Abs. 1 sowie der Dispositivziffern 2, 3, 4 und 5 aufgehoben und die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zu- rückgewiesen. Hinsichtlich Dispositivziffer 1 Abs. 2 wird das Urteil des Arbeitgerichts Zürich,
4. Abteilung, vom 19. November 2018 bestätigt.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'900.– festgesetzt.
5. Die Regelung der Prozesskosten des vorliegenden Verfahrens wird dem neuen Entscheid des Bezirksgerichts vorbehalten.
6. Es wird vorgemerkt, dass die Beklagte einen Kostenvorschuss von Fr. 3'900.– geleistet hat.
- 29 -
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 57'342.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. Januar 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Scherrer lic. iur. L. Stünzi versandt am: am