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LA190001

arbeitsrechtliche Forderung

Zürich OG · 2019-02-05 · Deutsch ZH
Dispositiv
  1. Die Eingabe vom 2. Januar 2019 gilt als nicht erfolgt. Das Berufungsverfah- ren wird abgeschrieben.
  2. Das Verfahren ist kostenlos.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beila- ge je einer Kopie der Urk. 29, Urk. 31/B1-B3, Urk. 35, Urk. 36 und Urk. 37/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen ins Berufungsverfahren LA190004-O.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 21'522.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wir- kung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. Februar 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: sf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LA190001-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 5. Februar 2019 in Sachen A._____, Ltd liab. Co., Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsklägerin gegen B._____, Beklagte, Widerklägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom

13. November 2018 (AF180005-L)

- 2 - Nach Einsicht in die Berufungsschrift der Berufungsklägerin vom 2. Januar 2019 (Datum Poststempel: 9. Januar 2019, eingegangen am 10. Januar 2019; Urk. 29), in der Erwägung, dass die Berufungsklägerin (bzw. deren Vertreter) in ihrer Berufungsschrift mehrfach ihre Ansicht kundtat, die erstinstanzliche Richterin leide an diversen psychiatrischen Krankheiten (Wahnvorstellungen oder Schizophrenie) und sie des Weiteren des Drogenkonsums verdächtigte (Urk. 29), dass die Berufungsklägerin (bzw. deren Vertreter) damit den prozessualen Anstand verletzte sowie die Autorität und Würde des Gerichts missachtete, dass der Berufungsklägerin dementsprechend mit Verfügung vom 17. Janu- ar 2019 im Sinne von Art. 132 Abs. 2 ZPO Nachfrist zur Verbesserung ihrer Beru- fungsschrift angesetzt worden ist unter der Androhung, dass die Eingabe ansons- ten als nicht erfolgt gelte (Urk. 33), dass sich die Berufungsklägerin mit Schreiben vom 28. Januar 2019 (Datum Poststempel: 30. Januar 2019, eingegangen am 31. Januar 2019) zu Wort melde- te und die Berufungsschrift ohne Änderungen wieder einreichte (Urk. 35; vgl. Urk. 29 = Urk. 36), dass es die Berufungsklägerin damit versäumte, ihre Eingabe vom 2. Januar 2019 zu verbessern, weshalb diese Eingabe androhungsgemäss als nicht erfolgt gilt, dass das vorliegende Verfahren kostenlos ist (Art. 114 lit. c ZPO), dass der Berufungsbeklagten mangels relevanter Umtriebe im Berufungs- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO),

- 3 - wird beschlossen:

1. Die Eingabe vom 2. Januar 2019 gilt als nicht erfolgt. Das Berufungsverfah- ren wird abgeschrieben.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beila- ge je einer Kopie der Urk. 29, Urk. 31/B1-B3, Urk. 35, Urk. 36 und Urk. 37/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen ins Berufungsverfahren LA190004-O.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 21'522.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wir- kung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. Februar 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: sf