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LA180024

Arbeitsrechtliche Forderung

Zürich OG · 2018-11-13 · Deutsch ZH
Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Die unbegründete Klage samt Klagebewilligung ging bei der Vorinstanz am 22. November 2017 ein (Urk. 1 und 3). Der weitere Prozessverlauf vor Vorin- stanz kann dem erstinstanzlichen Urteil entnommen werden (Urk. 50 S. 4 f.). Am

7. Mai 2018 erliess die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 44 [Urteilsdispositiv]; Urk. 47 = Urk. 50 [begründete Ausfertigung]).

E. 1.1 Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmitte- linstanz schriftlich und begründet einzureichen. Aus der Rechtsschrift muss her- vorgehen, dass und weshalb der Rechtssuchende einen Entscheid anficht und inwiefern dieser geändert oder aufgehoben werden soll (BGE 134 II 248 E. 2.4.2; 137 III 617 E. 4.2.2). In der Berufungseingabe sind somit konkrete und klare Rechtsmittelanträge bzw. Rechtsbegehren zur Sache zu stellen. Die Berufungs- anträge sind so zu formulieren, dass sie bei Gutheissung zum Urteil erhoben wer- den können; ein blosser Aufhebungs- und Rückweisungsantrag genügt in der Re- gel nicht; vielmehr muss in Streitsachen, die auf Geldzahlungen gerichtet sind, ein bezifferter Antrag gestellt werden (BGE 137 III 617 E. 4.3). Ein Aufhebungs- und Rückweisungsantrag ist ausschliesslich dann zulässig, wenn die Rechtsmitte- linstanz wegen fehlender Spruchreife nur kassatorisch entscheiden kann (BGE 134 III 379 E. 1.3 [zum BGG]; Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 20 [zur ZPO]; ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 34 [zur ZPO]). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die Berufungsinstanz volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen besitzt (Art. 310 ZPO) und das Verfahren ergänzen sowie in der Sache entscheiden kann (Art. 316 und 318 ZPO). Aus diesem Grund reicht es auch im Falle, in dem der Sachverhalt von der Vorinstanz unvollständig festge- stellt wurde, nicht aus, lediglich die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheides und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu verlangen (ZK ZPO- Reetz/Theiler, a.a.O.; OGer ZH LE140011 vom 3. April 2014, E. 3.1; OGer ZH LA140005 vom 9. April 2014, E. II/2). Die Rechtsfolge des Nichteintretens auf mangelhafte Begehren steht jedoch unter dem Vorbehalt des überspitzten Forma-

- 6 - lismus (Art. 29 Abs. 1 BV). Daraus folgt, dass auf eine Berufung mit formell man- gelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Be- gründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt. Rechtsbegehren sind im Lichte ihrer Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2).

E. 1.2 Im Rechtsbegehren der Beklagten fehlt ein Berufungsantrag in der Sa- che. Die Beklagte beantragt lediglich die Aufhebung des Urteils und die Rückwei- sung "zur Neubeurteilung i.S. der Berufungsgründe an die Vorinstanz" (Urk. 49 S. 2). Aus der Berufungsbegründung lässt sich jedoch ableiten, was die Beklagte in der Sache beantragt. Sie rügt mit ihrer Berufung eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs und bringt zusammengefasst vor, sie habe vor der Vorinstanz Scha- denersatzforderungen aus "internen" Schäden geltend gemacht und in diesem Zusammenhang Beweismittel angeboten. Die Vorinstanz habe aber kein Beweis- verfahren durchgeführt, mit der Begründung, die Verletzung der Verschwiegen- heitspflicht sei nicht genügend substantiiert worden. Dies zu Unrecht, zumal die Beklagte vor der Vorinstanz substantiiert dargelegt habe, dass der Kläger Infor- mationen, welche der Verschwiegenheitspflicht unterlägen, pflichtwidrig genutzt habe. Sie habe Sachverhalte dreier Fälle "gerichtsfest dargelegt" und Personen benannt, welche als Zeugen hätten darlegen können, ob und inwieweit der Kläger Informationen pflichtwidrig zu seinem Vorteil genutzt habe. Damit habe die Be- klagte die Verletzung der arbeitsvertraglichen Verschwiegenheitspflicht durch den Kläger genügend glaubhaft gemacht. Auch den "direkten, internen" Schaden in der Höhe von Fr. 18'189.05, welcher ihr durch das Verhalten des Klägers ent- standen sei, habe sie vor Vorinstanz dargelegt und substantiiert (Urk. 49 S. 7 ff.). Aus der Berufungsbegründung der Beklagten in Verbindung mit dem angefochte- nen Entscheid geht damit hervor, dass sie die vorinstanzliche Schlussfolgerung beanstandet, wonach die Beklagte die Anspruchsgrundlagen der geltend gemach- ten Verrechnungsforderung aus Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nicht genügend substantiiert habe. Daraus folgt, dass die Beklagte in der Sache die Gutheissung ihrer Verrechnungsforderung und damit – entsprechend ihrem An- trag im vorinstanzlichen Verfahren – die Abweisung der Klage beantragt. Ange- sichts dessen erweist sich der beklagtische Berufungsantrag im vorliegenden Fall

- 7 - trotz Fehlens eines materiellen Antrags ausnahmsweise als ausreichend. Auf die Berufung ist daher einzutreten.

E. 2 Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte mit Eingabe vom

13. September 2018 rechtzeitig (vgl. Urk. 48/2) Berufung mit den eingangs zitier- ten Anträgen (Urk. 49 S. 2). Mit Schreiben vom 17. September 2018 wurde der Kläger über den Eingang der beklagtischen Berufung in Kenntnis gesetzt (Urk. 53). Daraufhin stellte der Kläger mit Gesuch vom 15. Oktober 2018 den An- trag, es sei die Beklagte zu verpflichten, eine Sicherheit für die klägerische Par- teientschädigung in der Höhe von Fr. 5'000.– zu leisten (Urk. 54).

- 5 -

E. 2.1 Da die Beklagte im Berufungsverfahren vollumfänglich unterliegt, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

E. 2.2 Dem Kläger sind im Berufungsverfahren keine relevanten Umtriebe entstanden, welche die Zusprechung einer Parteientschädigung rechtfertigen würden. Insbesondere ist in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO davon ab- zusehen, dem Kläger den Aufwand zu entschädigen, welcher ihm im Zusammen- hang mit der Ausarbeitung seines Sicherstellungsgesuchs (Urk. 54) entstanden ist. Zum Einen hat er diesen Aufwand durch seine Gesuchstellung selbst veran- lasst und zum Anderen wäre dieser zur Wahrung des Anspruchs auf Sicherheits- leistung für die Parteikosten nicht notwendig gewesen. So hätte – vor der Anset-

- 21 - zung einer Frist zur Berufungsantwort – anstelle eines begründeten Gesuchs die blosse Mitteilung genügt, dass der Kläger im Falle der Einholung einer Beru- fungsantwort ein Sicherstellungsgesuch stelle (vgl. BGE 141 III 554 E. 2.5.2). Für das Berufungsverfahren sind daher keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Klägers um Leistung einer Sicherheit für die Parteient- schädigung für das Berufungsverfahren wird als gegenstandslos abge- schrieben.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Arbeitsgerichts Zürich,

3. Abteilung, vom 7. Mai 2018 wird bestätigt.

2. Für das Berufungsverfahren werden keine Gerichtskosten gesprochen.

3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Dop- pel von Urk. 49 und 51/2, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 54, 55 und 57/1-13, an das Betreibungsamt Zürich 2 im Dispositiv- Auszug Ziff. 1 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

- 22 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'540.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. November 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider MLaw V. Stübi versandt am: sf

E. 2.3 Das vorliegende Verfahren hat eine arbeitsrechtliche Angelegenheit zum Gegenstand, deren Streitwert weniger als Fr. 30'000.– beträgt (Urk. 50 E. II/1.2). Für derartige Streitigkeiten gilt das vereinfachte Verfahren (Art. 243 Abs. 1 ZPO), und das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO). Die Ermittlung der für den Entscheid massge- blichen Tatsachen (Sachverhaltserstellung) unterliegt der sog. sozialen bzw. ein- geschränkten Untersuchungsmaxime (BGer 4A_46/2016 vom 20. Juni 2016, E. 7.1.2; Brunner/Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 247 N 6 und N 10). Diese bezweckt die schwächere Partei zu schützen, die Gleichheit zwischen den Partei- en zu garantieren und das Verfahren zu beschleunigen (BGE 141 II 569 E. 2.3.1; 125 III 231 E. 4a). Die Parteien sind jedoch auch unter der Herrschaft der einge- schränkten Untersuchungsmaxime nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhe- benden Beweise zu bezeichnen. Sie tragen auch in diesem Bereich die Verant- wortung für die Sachverhaltsermittlung. Das Gericht hat den Sachverhalt nicht von sich aus zu erforschen oder nicht vorgetragenen Tatsachen nachzugehen; es stellt mithin keine eigene Ermittlungen an (Brunner/Steininger, a.a.O., Art. 247 N 10; ZK ZPO-Hauck, Art. 247 N 33; BGer 4C.255/2005 vom 26. Oktober 2005, E. 3.4; 4A_475/2012 vom 6. Dezember 2012, E. 2.2). Nach dem Willen des Ge- setzgebers obliegt dem Gericht bei der sozialen Untersuchungsmaxime einzig die verstärkte Fragepflicht. Dabei hat das Gericht den Parteien durch sachgemässe

- 9 - Fragen zu helfen, damit die notwendigen Behauptungen gemacht und die dazu- gehörigen Beweismittel bezeichnet werden. Wenn beide Parteien – wie vorlie- gend – durch einen Anwalt vertreten sind, darf und soll sich das Gericht, wie im ordentlichen Verfahren, zurückhalten (BGE 141 III 569 E. 2.3.1; BGer 4A_46/2016 vom 20. Juni 2016, E. 7.1.2; Botschaft ZPO, BBl 2006 7348).

E. 3 Die Vorinstanz ging in ihrem Urteil davon aus, die klägerische Rest- lohnforderung für den Monat Juli 2017 im Umfang von Fr. 6'670.10, der Anspruch des Klägers auf Spesenentschädigung im Umfang von Fr. 864.90 und der vom Kläger geltend gemachte Verzugszins von Fr. 5.30 seien ausgewiesen (Urk. 50 E. IV/3.1, E. IV/3.7, E. V/1.1-1.2). Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorin- stanz wurden von der Beklagten im Berufungsverfahren nicht gerügt. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet damit einzig noch die Frage, ob die Beklagte im Umfang dieser Forderungen über Verrechnungsansprüche verfügt. Im vorinstanz- lichen Verfahren machte die Beklagte dabei nicht bloss Gegenforderungen aus Verletzungen der Verschwiegenheitspflicht seitens des Klägers, sondern auch solche aus Schlechterfüllung des Arbeitsvertrages durch den Kläger (Minderleis- tung) geltend (Urk. 35 Rz 7.3 ff.; Urk. 50 E. IV/1.2 und E. V/1.2). Im Einzelnen führte sie dabei folgende Schadenspositionen auf (Urk. 35 Rz 8.5; Prot. I S. 14 f.):

- Minderleistung infolge Ausübung nicht genehmigter Nebentätigkeiten durch den Kläger von mindestens 2.15 % des Bruttojahresgehaltes von Fr. 350'000.–

- nicht bezifferbarer "externer" Schaden aus der Verletzung der Ver- schwiegenheitspflicht seitens des Klägers

- "interner" Schaden aus der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht von insgesamt Fr. 18'189.05. Die Vorinstanz kam hinsichtlich sämtlicher Verrechnungsforderungen der Beklagten zum Schluss, dass die Beklagte deren Anspruchsgrundlagen nicht substantiiert dargelegt habe (Urk. 50 IV/E. 3.7 und E. V/3.3). In ihrer Berufungs- schrift thematisiert die Beklagte nur noch die Verletzung der Verschwiegenheits-

- 10 - pflicht resp. die missbräuchliche Verwendung von Geschäftsgeheimnissen durch den Kläger (Urk. 49 S. 4 ff.). Ausserdem bezieht sie sich bloss auf den vorstehend erwähnten "internen" Schaden von Fr. 18'189.05 (Urk. 49 S. 7 ff.). Im vorliegen- den Berufungsverfahren ist daher lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Un- recht den verrechnungsweise geltend gemachten Schadenersatzanspruch der Beklagten in der Höhe von Fr. 18'189.05 aus der Verletzung der Verschwiegen- heits- bzw. Geheimhaltungspflicht verneinte.

E. 4 Will eine Arbeitgeberin eine Verrechnung des Lohnes mit Gegenforde- rungen aus Treuepflichtverletzungen geltend machen, so hat sie – wie die Vorin- stanz zutreffend festhielt (vgl. Urk. 50 E. IV/2.3-2.4 und E. IV/3.2) – die Verletzung der Treuepflicht durch den Arbeitnehmer, den entstandenen Schaden sowie den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Vertragsverletzung und eingetretenem Schaden zunächst substantiiert darzulegen und sodann ge- stützt auf Art. 8 ZGB zu beweisen. Hinsichtlich der grundsätzlichen rechtlichen Prämissen in Bezug auf die Treuepflicht des Arbeitnehmers gemäss Art. 321a Abs. 3 und Abs. 4 OR kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (vgl. Urk. 50 E. IV/2.4). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Treuepflicht des Arbeitnehmers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur noch in Form einer Verschwiegenheitspflicht weiter besteht, jedoch nicht mehr als Verbot, die im Dienst des Arbeitgebers erfahrenen, geheim zu haltenden Tatsa- chen zu verwerten. Insbesondere kann der Kundenkreis auch dann nicht unter ein nachvertragliches Verwertungsverbot fallen, wenn er geheim ist, da ansonsten die Vereinbarung eines Konkurrenzverbotes überflüssig wäre. Aus der nachvertragli- chen Verschwiegenheitspflicht kann deshalb kein Verbot abgeleitet werden, Ad- ressen und Telefonnummern der betreuten Kunden zu verwenden und diese In- formationen Dritten zugänglich zu machen bzw. mit diesen Kunden von sich aus in Kontakt zu treten. Will eine Arbeitgeberin die Verwertbarkeit der Kenntnisse des Kundenkreises seitens des Arbeitnehmers schützen, so ist sie gehalten, mit die- sem ein entsprechendes Konkurrenzverbot zu vereinbaren und ihm damit das Eingehen von Geschäftsbeziehungen mit den Kunden der Arbeitgeberin zu unter- sagen (ZR 2005 Nr. 18 E. 3b). Auch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann der blosse Einblick in den Kundenkreis keinesfalls ein besonderes Geheim-

- 11 - nis im Sinne von Art. 321a Abs. 4 OR darstellen, bezüglich dessen der Arbeit- nehmer auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Verschwiegenheit verpflichtet wäre (BGE 138 III 67 = Pra 101 Nr. 76, E. 2.3.2). Vorliegend ist unbestritten, dass zwischen den Parteien kein Konkurrenz- verbot vereinbart wurde, sondern lediglich eine Verpflichtung des Klägers zur Verschwiegenheit über alle im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Leiter Case Management stehenden Wahrnehmungen, wobei diese Verpflichtung auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus gelten sollte (vgl. Urk. 49 Rz 6.2.3; Urk. 5/3; Prot. I S. 16). Die Verschwiegenheitsverpflichtung gemäss Zif- fer VIII des Arbeitsvertrages vom 26. Oktober 2015 resp. 17. November 2015 geht inhaltlich nicht weiter als die Treuepflicht gemäss Art. 321a Abs. 4 OR (vgl. Urk. 5/3).

E. 5 Im Zusammenhang mit der von der Beklagten behaupteten Treue- pflichtverletzung erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, dass es der Beklagten nicht gelinge, substantiiert zu behaupten, dass der Kläger in den genannten drei Fällen – "E._____ c/ F._____", "G._____ GmbH c/ H._____ Ltd." und "I._____" – seine arbeitsrechtliche Verschwiegenheitspflicht verletzt habe. So äussere die Beklagte lediglich die Vermutung resp. Annahme, der Kläger sei in den entspre- chenden Fällen – insbesondere nach seiner Freistellung – in Kontakt mit den An- spruchsinhabern gestanden und habe beabsichtigt, seine Kenntnisse, welche er ihm Rahmen seiner Tätigkeit bei der Beklagten erlangt habe, sich zu Nutze zu machen bzw. die Finanzierung an sich oder an einen anderen Prozessfinanzierer zu ziehen. Die Ausführungen der Beklagten seien insbesondere im Fall "G._____" zu vage. So könne aus dem Umstand, dass Rechtsanwalt J._____ der Beklagten eine Absage mit der Begründung erteilt habe, der Anspruchsinhaber habe sich für eine Finanzierung des Schiedsgerichtsverfahrens "anderweitig orientiert", nicht darauf geschlossen werden, dass damit der Kläger gemeint oder dieser irgendwie darin involviert gewesen sein solle. Auch im Fall "E._____ c/ F._____" sowie im Fall "I._____" könne die Beklagte den Vorwurf der Verschwiegenheitspflichtverlet- zung seitens des Klägers nicht substantiiert darlegen. Im Übrigen habe der Kläger vorgebracht, dass er seinerseits durch die Anspruchsinhaber kontaktiert worden

- 12 - sei und dass er diese entsprechend an die Beklagte verwiesen sowie zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt habe, die Fälle an sich zu nehmen (Urk. 50 E. IV/3.4 S. 24- 26; E. V/3, S. 32 f.). Im Weiteren hielt die Vorinstanz fest, dass auch dem von der Beklagten be- haupteten "internen" Schaden – "im Rahmen der geltend gemachten Schadens- begrenzungsmassnahmen" – die Anspruchsgrundlage fehle, da die Beklagte ins- gesamt keine Verletzung der Verschwiegenheits- bzw. Geheimhaltungspflicht sei- tens des Klägers darlegen könne. Dieser Schaden sei im Übrigen auch überhaupt nicht substantiiert worden und werde vom Kläger bestritten. Die Beklagte könne keinen umgehenden und erheblichen Handlungsbedarf aus dem Verhalten des Klägers glaubhaft darlegen (Urk. 50 E. IV/3.5 und E. V/3.2). Insgesamt kam die Vorinstanz deshalb zum Schluss, die Schadenersatzfor- derung der Beklagten im Umfang von Fr. 18'189.05 sei abzuweisen. Damit könne die Beklagte den ausgewiesenen Ansprüchen des Klägers keine Gegenforderung zur Verrechnung entgegenstellen, weshalb die Klage gutzuheissen sei (Urk. 50 E. IV/3.7 und E. V/3.3).

E. 6 Die Beklagte ist – wie bereits erwähnt – der Ansicht, ihre Ausführungen hinsichtlich der Verletzung der Verschwiegenheitsverpflichtung durch den Kläger seien im vorinstanzlichen Verfahren genügend substantiiert vorgebracht worden. Sie macht berufungsweise geltend, die Vorinstanz habe die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Pflichtverletzungen unverhältnismässig hoch ange- setzt. Es liege in der Natur der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht bzw. der Nutzung von Geschäftsgeheimnissen, dass der Arbeitnehmer – der Kläger – alles daran setze, dass die Arbeitgeberin – die Beklagte – gerade keine "handfesten Beweise", also Urkundenbeweise erlangen könne, um dem Arbeitnehmer die Ver- letzung der Verschwiegenheitspflicht und damit die Verletzung des Arbeitsvertra- ges nachweisen zu können (Urk. 49 S. 8 f.). Nur durch die Befragung der angebo- tenen Zeugen K._____ und dessen Assistentin L._____ im Rahmen eines Be- weisverfahrens hätte abgeklärt und ermittelt werden können, dass der Kläger mit K._____ in Kontakt getreten sei, um den Fall "E._____ c/ F._____" für sich ver- wenden zu können. Auch in den anderen beiden Fällen hätte nur durch eine Be-

- 13 - fragung der involvierten Personen als Zeugen – namentlich Rechtsanwalt J._____ im Fall "G._____ sowie Rechtsanwalt M._____, Rechtsanwalt C._____ und Rechtsanwältin D._____ im Fall "I._____" – festgestellt werden können, inwieweit der Kläger seine arbeitsvertragliche Verschwiegenheitspflicht verletzt und Ge- schäftsgeheimnisse der Beklagten vertragswidrig und missbräuchlich verwendet habe. Die Beklagte habe sodann auch den "direkten internen" Schaden, welcher durch die vom Kläger begangenen qualifizierten Verletzungen der nachvertragli- chen Pflichten in den drei Fällen entstanden sei, vor der Vorinstanz dargelegt und substantiiert (Urk. 49 S. 5-7).

E. 7 Gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO haben die Parteien dem Gericht die Tat- sachen, auf die sie ihr Begehren stützen, darzulegen. Pauschale Behauptungen genügen nicht. Die jeweiligen Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderer- seits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei. Tatsachenbehauptungen müssen dabei so konkret formuliert sein, dass ein substantiiertes Bestreiten mög- lich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann. Bestreitet der Prozess- gegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenom- men oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 127 III 368 E. 2b). Das Erfordernis hinreichender Substantiierung des Beweisthemas be- zweckt nicht zuletzt die Verhinderung des unzulässigen Ausforschungsbeweises (BK ZPO-Brönnimann, Art. 152 N 33). Niedriger anzusetzen sind die Anforderun- gen an die Substantiierung in der Regel, wenn es um Tatsachen geht, die aus- serhalb der Sphäre der behauptenden Partei liegen. So dürfen bei Behauptungen zu Gesprächen, an welchen die behauptende Partei nicht selbst teilgenommen hat, nicht allzu hohe Anforderungen an den Detaillierungsgrad gestellt werden (BK ZPO-Killias, Art. 221 N 23; ZK ZPO-Leuenberger, Art. 221 N 46). 8.1 Zur behaupteten Verletzung der Verschwiegenheitspflicht stellte die Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren folgende Tatsachenbehauptungen auf:

- 14 - Der Kläger sei bis zu seiner Freistellung als Leiter Case Management tätig gewesen und sei in dieser Position, welche insbesondere die Prüfung der Anfra- gen von Anspruchsinhabern und Rechtsanwälten für eine Prozessfinanzierung beinhalte, mit allen relevanten Geschäftsvorfällen und Geschäftsgeheimnissen vertraut gewesen. Dabei habe der Kläger sowohl hinsichtlich der finanzierten Fäl- le, als auch hinsichtlich derjenigen, für welche eine Prozessfinanzierung geprüft worden sei, Einsicht in alle Geschäftsakten gehabt (Urk. 35 Rz 9.1). Zur Zeit der Tätigkeit des Klägers bei der Beklagten sei unter anderem der Fall "E._____ c/ F._____" in der Prüfung für eine Prozessfinanzierung gewesen. Die Anspruchsinhaber, zu denen u.a. K._____ gehört habe, seien mit einem Prozessfinanzierungsvertrag einseitig angebunden worden und es sei eine Legal Opinion bei einer Anwaltskanzlei in … [Stadt in Deutschland] in Auftrag gegeben worden. Diese Anwaltskanzlei habe im Rahmen der Legal Opinion einen Fragekatalog zum Sachverhalt erstellt, welcher nach der Beantwortung durch die Anspruchsinhaber bzw. nach der Bearbeitung durch den Rechtsanwalt der Anspruchsinhaber mit E-Mail vom 11. Oktober 2017 an die … Rechtsanwaltskanzlei übersandt worden sei. Am 22. November 2017 habe sich K._____ telefonisch auf der privaten Mobiltelefonnummer des Geschäftsführers der Beklagten – also bei Rechtsanwalt X._____ – gemeldet. Diese private Mobiltelefonnummer habe K._____ nur vom Kläger erhalten können. K._____ habe dem Geschäftsführer der Beklagten anlässlich dieses Telefonats mitgeteilt, dass der Kläger nach einer Prüfung des Falles allenfalls für eine Finanzierung besorgt sein wolle. Dabei hätte der Kläger für eine Legal Opinion auf die … Rechtsanwaltskanzlei zurückgreifen wollen, welche bereits für die Beklagte eine Legal Opinion erstellt habe. Der Kläger hätte aber die Zustimmung der Beklagten benötigt, um einen Interessenkonflikt bei der … Rechtsanwaltskanzlei ausschliessen zu können. Durch dieses Vorgehen habe der Kläger seine Pflicht zur Verschwiegenheit gemäss Arbeitsvertrag mit der Beklagten verletzt und Geschäftsgeheimnisse der Beklagten zweck- und pflichtwidrig verwendet. Der Kläger habe beabsichtigt, einen Fall, welchen er nur aufgrund seiner Tätigkeit bei der Beklagten gekannt habe, für eigene Zwecke zu nutzen. Er müsse einiges vor

- 15 - dem 22. November 2017 mit K._____ in Kontakt getreten sein, um den Fall "E._____ c/ F._____" für sich verwenden zu können (Urk. 35 Rz 9.3-9.5). Auch in einem zweiten Fall habe sich der Kläger seiner Kenntnisse über In- formationen der Beklagten, welche der Verschwiegenheitspflicht unterlägen, be- dient. Im Fall "G._____ GmbH c/ H._____ Ltd." sei es nämlich im Februar 2018 zum Abbruch der abschliessenden Verhandlungen zwischen der beauftragten Rechtsanwaltskanzlei N._____, Rechtsanwalt J._____ und der Beklagten betref- fend den Prozessfinanzierungsvertrag über EUR 364.8 Mio. gekommen. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger auch in diesem Fall unmittelbar nach seiner Freistellung durch die Beklagte sich Geschäftsgeheimnisse zu Nutze gemacht und sich um diesen Fall bemüht habe. Zwar würden der Beklagten weitergehende Informationen fehlen, doch hätte Rechtsanwalt J._____ die Absage gegenüber der Beklagten damit begründet, dass sich der Anspruchsinhaber für eine Finan- zierung des Schiedsgerichtsverfahrens "anderweitig orientiert" habe (Urk. 35 Rz 9.7). Der Kläger habe sich sodann in einem dritten Fall, dem sog. "Fall I._____", der Verschwiegenheit unterliegender Informationen bedient. In diesem Fall sei es um die Finanzierung eines Prozesses über EUR 30 Mio. gegangen, ausgestaltet als Stufenklage mit einer ersten Teilklage über EUR 15 Mio. im Zusammenhang mit einem Editionsbegehren sowie einer zweiten Teilklage über weitere EUR 15 Mio. Die Beklagte habe diesen Fall im August 2017 finanziert. Der Kläger habe den Fall seit November 2016 betreut. Die Verjährung für die gesamte Forde- rung wäre am 31. Dezember 2017 eingetreten. Die erste Teilklage habe der fall- verantwortliche Rechtsanwalt, M._____, erst am 15. Dezember 2017 eingegeben. Dieser habe der Beklagten sodann damit gedroht, die zweite Teilklage an eine andere Prozessfinanzierungsgesellschaft weiterzugeben. Der Beklagten würden in diesem Zusammenhang E-Mails vom Februar 2018 vorliegen, aus welchen hervorgehe, dass der Kläger mit Rechtsanwalt M._____ in Bezug auf diesen Fall auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten noch Kontakt gehabt habe. Der Fall "I._____" zeige exemplarisch auf, wie der Kläger Ge- schäftsgeheimnisse genutzt habe, um in seiner neuen Anstellung bei der

- 16 - O._____ AG der Beklagten Geschäfte wegzunehmen oder dies zumindest zu ver- suchen (Prot. I S. 13 f.). 8.2 Hinsichtlich des behaupteten "internen" Schadens machte die Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren geltend, sie habe untersuchen müssen, ob bei der Beklagten ein Informationsleck bestehe. Die ersten Anzeichen hätten sich im Fall "E._____ c/ F._____" im November 2017 ergeben. Man habe sämtliche Akten durchsehen, den E-Mailverkehr überprüfen, die Harddisk vom Notebook des Klä- gers wiederherstellen und sich strategisch überlegen müssen, was zu tun sei. Dabei sei im Zeitraum November 2017 bis Ende März 2018 ein "interner" Scha- den von insgesamt Fr. 18'189.05 entstanden, welcher sich wie folgt zusammen- setze: 10 Stunden à Fr. 600.– (Aufwand RA Dr. X1._____), 20 Stunden à Fr. 450.– (Aufwand RA X._____), 10 Stunden à Fr. 225.– ("interner" IT-Aufwand für die Untersuchung des E-Mailverkehrs) und Fr. 939.05 ("externer" IT-Aufwand für die Wiederherstellung der Harddisk vom Notebook des Klägers; vgl. zum Gan- zen Prot. I S. 14 f.).

E. 9 Der Kläger hielt den beklagtischen Vorbringen im vorinstanzlichen Ver- fahren entgegen, er bestreite den Schaden der Beklagten und insbesondere den Stundenaufwand und -ansatz von Rechtsanwalt Dr. X1._____ und Rechtsanwalt X._____. Auch werde bestritten, dass für einen "internen" IT-Spezialisten zehn Stunden à Fr. 225.– aufgewendet worden seien und dass ein Wiederherstellen der Harddisk des klägerischen Notebooks notwendig gewesen sei. Neben dem Bestand der geltend gemachten Aufwände bestreite der Kläger auch deren Not- wendigkeit sowie, dass diese im Zusammenhang mit dem Verhalten des Klägers angefallen seien. So könne die Beklagte ihr angebliches Informationsleck nicht nachweislich dem Kläger anlasten. Ferner werde bestritten, dass der Kläger die private Mobiltelefonnummer von Rechtsanwalt X._____ herausgegeben habe. Wenn man dessen Nummer, welche im Anwaltsregister bzw. im Internet zu finden sei, anrufe, dann werde man irgendwann auf die Mobiltelefonnummer umgeleitet. Dass zwischen gewissen Kunden der Beklagten und dem Kläger ein E- Mailkontakt stattgefunden habe, werde im Übrigen nicht bestritten. Der Kläger ha- be aber in jedem E-Mail ausgeführt "A._____ comes first". Wenn die Beklagte fi-

- 17 - nanzieren wolle, dann solle sie finanzieren. Wenn sie nicht finanziere, sei der An- spruchsinhaber ohnehin frei, einen neuen Prozessfinanzierer zu suchen. Die Pro- zessfinanzierungs- und die Vorverträge hätten zudem immer eine Anbindungs- frist, während der sich der Anspruchsinhaber keinen neuen Prozessfinanzierer suchen dürfe. Wenn diese Anbindungsfristen zu kurz seien, sei das grundsätzlich der Beklagten zuzurechnen. Die von der Beklagten ins Feld geführten E-Mails würden sodann vom Februar 2018 datieren. Wie die Beklagte ausgeführt habe, wären die Fälle "I._____" am 31. Dezember 2017 verjährt. Die Beklagte hätte die Klagen somit ohnehin vorher einreichen müssen. Es sei nicht einzusehen, "wie man da noch etwas hätte abzügeln können" (Prot. I S. 15-17).

E. 10 Zu diesen Vorbringen des Klägers äusserte sich die Beklagte nur noch insoweit, als dass sie ausführte, ein Anrufer werde nur dann auf die Mobiltelefon- nummer von Rechtsanwalt X._____ umgeleitet, wenn auf dessen "Home-Office- Telefonnummer" angerufen werde, was K._____ sicher nicht gemacht habe. Der Kläger habe mit K._____ Kontakt gehabt, weil er den Gutachter der Beklagten habe beauftragen wollen. Dies, weil er gewusst habe, dass die Beklagte von die- sem Sachverständigen über den Fall ein Gutachten habe erstellen lassen. Der Kläger habe den Fall finanzieren wollen und seine Geschäftsgeheimnisse, welche er durch seine Tätigkeit bei der Beklagten gekannt habe, dazu benutzen wollen (Prot. I S. 18).

E. 11 Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt und wie die vorherigen Ausfüh- rungen nochmals erhellen, sind die Vorbringen der Beklagten im Zusammenhang mit den angeblich vom Kläger begangenen Verletzungen der Verschwiegenheits- pflicht in allen drei Fällen sehr vage. Sie erschöpfen sich letztlich allesamt im Vorwurf, der Kläger sei mit den jeweiligen Anspruchsinhabern resp. Kunden der Beklagten in Kontakt getreten, um der Beklagten den entsprechenden Fall weg- zunehmen. Dabei differenziert die Beklagte nicht klar zwischen dem Vorwurf der Verschwiegenheitspflichtverletzung während und derjenigen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Nach Angaben der Beklagten sollen sich die Sachver- halte aus den drei geschilderten Fällen zwar allesamt nach Beendigung des Ar- beitsverhältnisses ereignet haben, doch hält die Beklagte an anderer Stelle wie-

- 18 - derum fest, der Kläger habe sich unmittelbar nach seiner Freistellung Geschäfts- geheimnisse zu Nutze gemacht, um sich um den betreffenden Fall zu bemühen. Des Weiteren führt die Beklagte zwar aus, der Kläger habe aufgrund seiner da- maligen Position Einsicht in alle Geschäftsakten der finanzierten und der noch zu prüfenden Fälle gehabt, doch umschreibt sie keine konkreten Geheimnisse oder Kenntnisse, welche der Kläger sich zu Nutze gemacht haben soll, um der Beklag- ten nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Geschäfte wegzunehmen. Soweit sie im blossen Einblick in den Kundenkreis ein solches Geheimnis sieht, ist darauf hinzuweisen, dass aus der nachvertraglichen Verschwiegenheitspflicht kein Verbot abgeleitet werden kann, Adressen und Telefonnummern der betreu- ten Kunden zu verwenden bzw. mit diesen Kunden in Kontakt zu treten (vgl. vor- stehend Ziff. III/4). Zwar kann die Beklagte nicht wissen, was genau im Rahmen der unbestrittenermassen erfolgten Kontakte zwischen dem Kläger und den An- spruchsinhabern besprochen wurde, zumal seitens der Beklagten niemand daran beteiligt war und die diesbezüglichen Tatsachen damit ausserhalb der Sphäre der Beklagten liegen. Insofern dürfen an die Behauptungen hinsichtlich des Inhalts der Kontakte keine allzu hohen Anforderungen an den Detaillierungsgrad gestellt werden. Nichtsdestotrotz muss das Gericht aufgrund der Parteivorbringen zum tatsächlichen Geschehensablauf in der Lage sein, zu entscheiden, ob die gesetz- lichen Voraussetzungen für den Bestand des geltend gemachten Rechts vorlie- gen. Selbst wenn die Umschreibung der Verschwiegenheitspflichtverletzungen vorliegend als genügend substantiiert erachtet würde, so stellen sich hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen der geltend gemachten Schadenersatzforderung weitere Probleme. Bereits der von der Beklagten verwendete Begriff "interner Schaden" wirft Fragen auf. Die Beklagte führt unter diesem Titel folgende Auf- wandpositionen auf (Prot. I S. 14 f.):

- Aufwand Dr. X1._____ 10 Std. à Fr. 600.– Fr. 6'000.–

- Aufwand RA X._____ 20 Std. à Fr. 450.– Fr. 9'000.–

- Aufwand interner IT-Spezialist 10 Std. à Fr. 225.– Fr. 2'250.–

- Aufwand externer IT-Spezialist gemäss Rechnung Fr. 935.05

- 19 - Hinsichtlich der ersten drei Positionen führt die Beklagte lediglich pauschal aus, sie habe sämtliche Akten durchsehen, den E-Mailverkehr überprüfen und sich strategisch überlegen müssen, was zu tun sei (Prot. I S. 14). Damit ist der "interne" Schaden nicht ansatzweise ausreichend substantiiert. Auch erhellt aus diesen dürftigen Vorbringen nicht, ob die Beklagte an die bei ihr angestellten Per- sonen (Dr. X1._____, RA X._____, interner IT-Spezialist) auch tatsächlich Zah- lungen tätigte oder ob sie den entsprechenden "internen" Schaden nur gegenüber dem Kläger in Rechnung stellen will. Immerhin weisen sowohl der Begriff "interner Schaden" als auch der Umstand, dass die Beklagte hinsichtlich dieser drei Positi- onen keine Rechnungen erwähnt, darauf hin, dass es sich dabei bloss um kalku- latorische Positionen handelt. Diesfalls läge von vornherein kein Schaden im Rechtssinne vor, zumal ein solcher definitionsgemäss eine Vermögensverminde- rung – sei es durch Verminderung der Aktiven, durch Vermehrung der Passiven oder im Sinne eines entgangenen Gewinnes – voraussetzt. Sodann fehlt es hinsichtlich der behaupteten – und vom Kläger bestrittenen

– "internen" Schadenspositionen an Beweisofferten seitens der Beklagten. Zwar erwähnt die Beklagte im Zusammenhang mit ihrer vierten Aufwandposition (exter- ner IT-Spezialist, Fr. 935.05) eine Rechnung, doch wird diese weder eingereicht, noch als Beweismittel genannt. Auch in Bezug auf die ersten drei Aufwandpositi- onen unterlässt die Beklagte die Bezeichnung entsprechender Beweismittel. Ent- gegen der Ansicht der Beklagten (vgl. Urk. 49 Rz 8.4) könnte daher nicht auf der Grundlage des Ergebnisses des Beweisverfahrens festgestellt werden, inwiefern ihr ein ersatzfähiger Schaden entstanden sein soll. Ferner ist zu berücksichtigen, dass selbst die Beklagte vorbringt, ihre be- haupteten Massnahmen hätten dazu gedient, zu ermitteln und zu prüfen, ob bei ihr ein Informationsleck bestanden habe, resp. ob der Kläger "auch noch in ande- ren Fällen wie in den beschriebenen Fällen" vorgegangen sei. Die Beklagte selbst spricht von Schadensbegrenzungsmassnahmen (vgl. Urk. 49 Rz 7.1). Daraus folgt, dass – selbst wenn der Kläger in den von der Beklagten geschilderten Fäl- len Verletzungen der Verschwiegenheits- resp. Geheimhaltungspflicht begangen hätte und der interne Schaden der Beklagten ausgewiesen wäre – eine Zuord-

- 20 - nung des "internen" Schadens zu den einzelnen Pflichtverletzungen von vornhe- rein nicht möglich wäre und es daher an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den Vertragsverletzungen und dem Schaden mangeln würde. Insgesamt wurde das Gericht somit aufgrund der Parteivorbringen der Be- klagten nicht in die Lage versetzt, die Begründung für den verlangten Schaden plausibel nachzuvollziehen, weil die Beklagte es unterlassen hat, die einzelnen Voraussetzungen ihres Verrechnungsanspruchs genügend darzulegen. Der Sachverhalt wurde insgesamt nur dürftig begründet, weshalb die Schilderung als Beweis- und Urteilsgrundlage als völlig ungenügend erachtet werden muss, wie dies die Vorinstanz zutreffend feststellte. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Vorinstanz somit zu Recht kein Beweisverfahren durchgeführt, weil die er- forderlichen Tatsachenbehauptungen fehlen. Die entsprechende Kritik der Be- klagten am vorinstanzlichen Urteil ist damit unbegründet, weshalb die Berufung abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen ist (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). IV.

1. Bei Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis sind bis zu einem Streit- wert von Fr. 30'000.– keine Kosten zu erheben (Art. 114 lit. c ZPO). Das zweitin- stanzliche Verfahren ist daher kostenlos.

Dispositiv
  1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Lohn für Juli 2017 in der Höhe von Fr. 6'670.10 netto nebst Zins zu 5 % seit dem 1. August 2017 zu bezah- len. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 2 (Zahlungsbefehl vom 13. September 2017) auf- gehoben.
  2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Spesenaufwendungen in der Hö- he von Fr. 864.90 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. September 2017 zu bezah- len. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamts Zürich 2 (Zahlungsbefehl vom 13. September 2017) auf- gehoben.
  3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den Verzugszins in der Höhe von Fr. 5.30 zu bezahlen.
  4. Es werden keine Kosten erhoben.
  5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2'842.– (Fr. 2'639.– zzgl. 7.7 % MwSt.) zu bezahlen.
  6. [Schriftliche Mitteilung]
  7. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage] Berufungsanträge der Beklagten und Berufungsklägerin: (Urk. 49 S. 2) "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7.5.2018 aufzu- heben und zur Neubeurteilung i.S. der Berufungsgründe an die Vorinstanz zurückzuweisen.
  8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beru- fungsbeklagten." Erwägungen: I. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich, welche die Finan- zierung von Prozessen Dritter bezweckt (Urk. 5/2). Der Kläger war bei der Beklag- ten seit dem 1. Januar 2016 zuerst als Leiter Case Management und ab dem - 4 -
  9. Dezember 2016 zusätzlich als stellvertretender Geschäftsführer, mithin Mitglied der Geschäftsleitung, zu einem Pensum von 100 % tätig (Urk. 5/3-4; Urk. 22 Rz 16; Urk. 35 Rz 7.1). Das Arbeitsverhältnis endete am 31. Oktober 2017, nach- dem die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 6. Juli 2017 unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt und ihn mit Schreiben vom 25. August 2017 mit sofortiger Wirkung freigestellt hatte (Urk. 1 Rz 11; Urk. 22 Rz 17 f.; Urk. 5/7-8). Vorinstanzlich forderte der Kläger den Restlohn für den Monat Juli 2017 in der Höhe von Fr. 6'670.10 netto, eine Spesenentschädi- gung für August 2017 in der Höhe von Fr. 864.90 und den Verzugszins von Fr. 5.30 für die verspätet ausbezahlten Kinderzulagen des Monats Juli 2017 (Urk. 22 Rz 22 ff. und Rz 32 ff.). Die Beklagte machte vor Vorinstanz geltend, die klägerischen Forderungen seien mit ihren Gegenforderungen aus Schlechterfül- lung des Arbeitsvertrages (Minderleistung) sowie aus Verletzungen der Ver- schwiegenheitspflicht seitens des Klägers zu verrechnen (Urk. 35 Rz 8.5 und Rz 9.7). II.
  10. Die unbegründete Klage samt Klagebewilligung ging bei der Vorinstanz am 22. November 2017 ein (Urk. 1 und 3). Der weitere Prozessverlauf vor Vorin- stanz kann dem erstinstanzlichen Urteil entnommen werden (Urk. 50 S. 4 f.). Am
  11. Mai 2018 erliess die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 44 [Urteilsdispositiv]; Urk. 47 = Urk. 50 [begründete Ausfertigung]).
  12. Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte mit Eingabe vom
  13. September 2018 rechtzeitig (vgl. Urk. 48/2) Berufung mit den eingangs zitier- ten Anträgen (Urk. 49 S. 2). Mit Schreiben vom 17. September 2018 wurde der Kläger über den Eingang der beklagtischen Berufung in Kenntnis gesetzt (Urk. 53). Daraufhin stellte der Kläger mit Gesuch vom 15. Oktober 2018 den An- trag, es sei die Beklagte zu verpflichten, eine Sicherheit für die klägerische Par- teientschädigung in der Höhe von Fr. 5'000.– zu leisten (Urk. 54). - 5 -
  14. Da sich die vorliegende Berufung sogleich als offensichtlich unbegrün- det erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort des Klägers verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Damit entstehen ihm keine Kosten, welche durch eine Sicherheitsleistung im Sinne von Art. 99 ZPO gesichert werden müssten, weshalb das klägerische Gesuch um Sicherheitsleistung für die Parteientschädi- gung ohne prozessuale Weiterungen als gegenstandslos abzuschreiben ist. III. 1.1 Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmitte- linstanz schriftlich und begründet einzureichen. Aus der Rechtsschrift muss her- vorgehen, dass und weshalb der Rechtssuchende einen Entscheid anficht und inwiefern dieser geändert oder aufgehoben werden soll (BGE 134 II 248 E. 2.4.2; 137 III 617 E. 4.2.2). In der Berufungseingabe sind somit konkrete und klare Rechtsmittelanträge bzw. Rechtsbegehren zur Sache zu stellen. Die Berufungs- anträge sind so zu formulieren, dass sie bei Gutheissung zum Urteil erhoben wer- den können; ein blosser Aufhebungs- und Rückweisungsantrag genügt in der Re- gel nicht; vielmehr muss in Streitsachen, die auf Geldzahlungen gerichtet sind, ein bezifferter Antrag gestellt werden (BGE 137 III 617 E. 4.3). Ein Aufhebungs- und Rückweisungsantrag ist ausschliesslich dann zulässig, wenn die Rechtsmitte- linstanz wegen fehlender Spruchreife nur kassatorisch entscheiden kann (BGE 134 III 379 E. 1.3 [zum BGG]; Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 20 [zur ZPO]; ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 34 [zur ZPO]). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die Berufungsinstanz volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen besitzt (Art. 310 ZPO) und das Verfahren ergänzen sowie in der Sache entscheiden kann (Art. 316 und 318 ZPO). Aus diesem Grund reicht es auch im Falle, in dem der Sachverhalt von der Vorinstanz unvollständig festge- stellt wurde, nicht aus, lediglich die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheides und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu verlangen (ZK ZPO- Reetz/Theiler, a.a.O.; OGer ZH LE140011 vom 3. April 2014, E. 3.1; OGer ZH LA140005 vom 9. April 2014, E. II/2). Die Rechtsfolge des Nichteintretens auf mangelhafte Begehren steht jedoch unter dem Vorbehalt des überspitzten Forma- - 6 - lismus (Art. 29 Abs. 1 BV). Daraus folgt, dass auf eine Berufung mit formell man- gelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Be- gründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt. Rechtsbegehren sind im Lichte ihrer Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2). 1.2 Im Rechtsbegehren der Beklagten fehlt ein Berufungsantrag in der Sa- che. Die Beklagte beantragt lediglich die Aufhebung des Urteils und die Rückwei- sung "zur Neubeurteilung i.S. der Berufungsgründe an die Vorinstanz" (Urk. 49 S. 2). Aus der Berufungsbegründung lässt sich jedoch ableiten, was die Beklagte in der Sache beantragt. Sie rügt mit ihrer Berufung eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs und bringt zusammengefasst vor, sie habe vor der Vorinstanz Scha- denersatzforderungen aus "internen" Schäden geltend gemacht und in diesem Zusammenhang Beweismittel angeboten. Die Vorinstanz habe aber kein Beweis- verfahren durchgeführt, mit der Begründung, die Verletzung der Verschwiegen- heitspflicht sei nicht genügend substantiiert worden. Dies zu Unrecht, zumal die Beklagte vor der Vorinstanz substantiiert dargelegt habe, dass der Kläger Infor- mationen, welche der Verschwiegenheitspflicht unterlägen, pflichtwidrig genutzt habe. Sie habe Sachverhalte dreier Fälle "gerichtsfest dargelegt" und Personen benannt, welche als Zeugen hätten darlegen können, ob und inwieweit der Kläger Informationen pflichtwidrig zu seinem Vorteil genutzt habe. Damit habe die Be- klagte die Verletzung der arbeitsvertraglichen Verschwiegenheitspflicht durch den Kläger genügend glaubhaft gemacht. Auch den "direkten, internen" Schaden in der Höhe von Fr. 18'189.05, welcher ihr durch das Verhalten des Klägers ent- standen sei, habe sie vor Vorinstanz dargelegt und substantiiert (Urk. 49 S. 7 ff.). Aus der Berufungsbegründung der Beklagten in Verbindung mit dem angefochte- nen Entscheid geht damit hervor, dass sie die vorinstanzliche Schlussfolgerung beanstandet, wonach die Beklagte die Anspruchsgrundlagen der geltend gemach- ten Verrechnungsforderung aus Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nicht genügend substantiiert habe. Daraus folgt, dass die Beklagte in der Sache die Gutheissung ihrer Verrechnungsforderung und damit – entsprechend ihrem An- trag im vorinstanzlichen Verfahren – die Abweisung der Klage beantragt. Ange- sichts dessen erweist sich der beklagtische Berufungsantrag im vorliegenden Fall - 7 - trotz Fehlens eines materiellen Antrags ausnahmsweise als ausreichend. Auf die Berufung ist daher einzutreten. 2.1 Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbe- gründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu be- trachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offen- sichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Aufgrund der umfassenden Überprü- fungsbefugnis ist die Berufungsinstanz allerdings nicht an die mit den Rügen vor- gebrachte Argumentation oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden, sondern kann die Rügen auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 310 N 6). 2.2 Im Berufungsverfahren sind neue Vorbringen nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Danach sind neue Tat- sachen und Beweismittel nur noch zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Berufungsinstanz soll zwar den erstinstanzlichen Entscheid umfassend überprüfen, nicht aber alle Sach- und Rechtsfragen völlig neu aufar- beiten und beurteilen. Alles, was relevant ist, ist grundsätzlich rechtzeitig in das erstinstanzliche Verfahren einfliessen zu lassen (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 10, m.w.H.). Jede Partei, welche neue Tatsachen und Beweismittel vorbringt, hat zunächst zu behaupten und zu beweisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Will eine Partei unechte Noven geltend machen, so trägt sie die Beweislast für de- - 8 - ren Zulässigkeit (Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 317 N 7; BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1, m.w.H.). Im Berufungsverfahren ist das Nach- bringen von Behauptungen, welche im erstinstanzlichen Verfahren unsubstantiiert geblieben waren, ausgeschlossen (ZK ZPO-Reetz, Vorbemerkungen zu Art. 308- 318 N 44). Soweit die Beklagte in ihrer Berufungsschrift ergänzende Behauptun- gen aufstellt (vgl. insb. Urk. 39 Rz 6.2.6, Rz 7.1 und Rz 7.2), welche im vor- instanzlichen Verfahren unerwähnt blieben, haben diese neuen Vorbringen unbe- rücksichtigt zu bleiben, zumal sich die Beklagte in keiner Weise zu deren Zuläs- sigkeit im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO äussert. Gleiches hat für die in der Beru- fungsschrift erstmals genannten Zeugen – Rechtsanwalt C._____ und Rechtsan- wältin D._____ (vgl. Urk. 49 Rz 6.2.6) – zu gelten. 2.3 Das vorliegende Verfahren hat eine arbeitsrechtliche Angelegenheit zum Gegenstand, deren Streitwert weniger als Fr. 30'000.– beträgt (Urk. 50 E. II/1.2). Für derartige Streitigkeiten gilt das vereinfachte Verfahren (Art. 243 Abs. 1 ZPO), und das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO). Die Ermittlung der für den Entscheid massge- blichen Tatsachen (Sachverhaltserstellung) unterliegt der sog. sozialen bzw. ein- geschränkten Untersuchungsmaxime (BGer 4A_46/2016 vom 20. Juni 2016, E. 7.1.2; Brunner/Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 247 N 6 und N 10). Diese bezweckt die schwächere Partei zu schützen, die Gleichheit zwischen den Partei- en zu garantieren und das Verfahren zu beschleunigen (BGE 141 II 569 E. 2.3.1; 125 III 231 E. 4a). Die Parteien sind jedoch auch unter der Herrschaft der einge- schränkten Untersuchungsmaxime nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhe- benden Beweise zu bezeichnen. Sie tragen auch in diesem Bereich die Verant- wortung für die Sachverhaltsermittlung. Das Gericht hat den Sachverhalt nicht von sich aus zu erforschen oder nicht vorgetragenen Tatsachen nachzugehen; es stellt mithin keine eigene Ermittlungen an (Brunner/Steininger, a.a.O., Art. 247 N 10; ZK ZPO-Hauck, Art. 247 N 33; BGer 4C.255/2005 vom 26. Oktober 2005, E. 3.4; 4A_475/2012 vom 6. Dezember 2012, E. 2.2). Nach dem Willen des Ge- setzgebers obliegt dem Gericht bei der sozialen Untersuchungsmaxime einzig die verstärkte Fragepflicht. Dabei hat das Gericht den Parteien durch sachgemässe - 9 - Fragen zu helfen, damit die notwendigen Behauptungen gemacht und die dazu- gehörigen Beweismittel bezeichnet werden. Wenn beide Parteien – wie vorlie- gend – durch einen Anwalt vertreten sind, darf und soll sich das Gericht, wie im ordentlichen Verfahren, zurückhalten (BGE 141 III 569 E. 2.3.1; BGer 4A_46/2016 vom 20. Juni 2016, E. 7.1.2; Botschaft ZPO, BBl 2006 7348).
  15. Die Vorinstanz ging in ihrem Urteil davon aus, die klägerische Rest- lohnforderung für den Monat Juli 2017 im Umfang von Fr. 6'670.10, der Anspruch des Klägers auf Spesenentschädigung im Umfang von Fr. 864.90 und der vom Kläger geltend gemachte Verzugszins von Fr. 5.30 seien ausgewiesen (Urk. 50 E. IV/3.1, E. IV/3.7, E. V/1.1-1.2). Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorin- stanz wurden von der Beklagten im Berufungsverfahren nicht gerügt. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet damit einzig noch die Frage, ob die Beklagte im Umfang dieser Forderungen über Verrechnungsansprüche verfügt. Im vorinstanz- lichen Verfahren machte die Beklagte dabei nicht bloss Gegenforderungen aus Verletzungen der Verschwiegenheitspflicht seitens des Klägers, sondern auch solche aus Schlechterfüllung des Arbeitsvertrages durch den Kläger (Minderleis- tung) geltend (Urk. 35 Rz 7.3 ff.; Urk. 50 E. IV/1.2 und E. V/1.2). Im Einzelnen führte sie dabei folgende Schadenspositionen auf (Urk. 35 Rz 8.5; Prot. I S. 14 f.): - Minderleistung infolge Ausübung nicht genehmigter Nebentätigkeiten durch den Kläger von mindestens 2.15 % des Bruttojahresgehaltes von Fr. 350'000.– - nicht bezifferbarer "externer" Schaden aus der Verletzung der Ver- schwiegenheitspflicht seitens des Klägers - "interner" Schaden aus der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht von insgesamt Fr. 18'189.05. Die Vorinstanz kam hinsichtlich sämtlicher Verrechnungsforderungen der Beklagten zum Schluss, dass die Beklagte deren Anspruchsgrundlagen nicht substantiiert dargelegt habe (Urk. 50 IV/E. 3.7 und E. V/3.3). In ihrer Berufungs- schrift thematisiert die Beklagte nur noch die Verletzung der Verschwiegenheits- - 10 - pflicht resp. die missbräuchliche Verwendung von Geschäftsgeheimnissen durch den Kläger (Urk. 49 S. 4 ff.). Ausserdem bezieht sie sich bloss auf den vorstehend erwähnten "internen" Schaden von Fr. 18'189.05 (Urk. 49 S. 7 ff.). Im vorliegen- den Berufungsverfahren ist daher lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Un- recht den verrechnungsweise geltend gemachten Schadenersatzanspruch der Beklagten in der Höhe von Fr. 18'189.05 aus der Verletzung der Verschwiegen- heits- bzw. Geheimhaltungspflicht verneinte.
  16. Will eine Arbeitgeberin eine Verrechnung des Lohnes mit Gegenforde- rungen aus Treuepflichtverletzungen geltend machen, so hat sie – wie die Vorin- stanz zutreffend festhielt (vgl. Urk. 50 E. IV/2.3-2.4 und E. IV/3.2) – die Verletzung der Treuepflicht durch den Arbeitnehmer, den entstandenen Schaden sowie den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Vertragsverletzung und eingetretenem Schaden zunächst substantiiert darzulegen und sodann ge- stützt auf Art. 8 ZGB zu beweisen. Hinsichtlich der grundsätzlichen rechtlichen Prämissen in Bezug auf die Treuepflicht des Arbeitnehmers gemäss Art. 321a Abs. 3 und Abs. 4 OR kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (vgl. Urk. 50 E. IV/2.4). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Treuepflicht des Arbeitnehmers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur noch in Form einer Verschwiegenheitspflicht weiter besteht, jedoch nicht mehr als Verbot, die im Dienst des Arbeitgebers erfahrenen, geheim zu haltenden Tatsa- chen zu verwerten. Insbesondere kann der Kundenkreis auch dann nicht unter ein nachvertragliches Verwertungsverbot fallen, wenn er geheim ist, da ansonsten die Vereinbarung eines Konkurrenzverbotes überflüssig wäre. Aus der nachvertragli- chen Verschwiegenheitspflicht kann deshalb kein Verbot abgeleitet werden, Ad- ressen und Telefonnummern der betreuten Kunden zu verwenden und diese In- formationen Dritten zugänglich zu machen bzw. mit diesen Kunden von sich aus in Kontakt zu treten. Will eine Arbeitgeberin die Verwertbarkeit der Kenntnisse des Kundenkreises seitens des Arbeitnehmers schützen, so ist sie gehalten, mit die- sem ein entsprechendes Konkurrenzverbot zu vereinbaren und ihm damit das Eingehen von Geschäftsbeziehungen mit den Kunden der Arbeitgeberin zu unter- sagen (ZR 2005 Nr. 18 E. 3b). Auch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann der blosse Einblick in den Kundenkreis keinesfalls ein besonderes Geheim- - 11 - nis im Sinne von Art. 321a Abs. 4 OR darstellen, bezüglich dessen der Arbeit- nehmer auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Verschwiegenheit verpflichtet wäre (BGE 138 III 67 = Pra 101 Nr. 76, E. 2.3.2). Vorliegend ist unbestritten, dass zwischen den Parteien kein Konkurrenz- verbot vereinbart wurde, sondern lediglich eine Verpflichtung des Klägers zur Verschwiegenheit über alle im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Leiter Case Management stehenden Wahrnehmungen, wobei diese Verpflichtung auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus gelten sollte (vgl. Urk. 49 Rz 6.2.3; Urk. 5/3; Prot. I S. 16). Die Verschwiegenheitsverpflichtung gemäss Zif- fer VIII des Arbeitsvertrages vom 26. Oktober 2015 resp. 17. November 2015 geht inhaltlich nicht weiter als die Treuepflicht gemäss Art. 321a Abs. 4 OR (vgl. Urk. 5/3).
  17. Im Zusammenhang mit der von der Beklagten behaupteten Treue- pflichtverletzung erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, dass es der Beklagten nicht gelinge, substantiiert zu behaupten, dass der Kläger in den genannten drei Fällen – "E._____ c/ F._____", "G._____ GmbH c/ H._____ Ltd." und "I._____" – seine arbeitsrechtliche Verschwiegenheitspflicht verletzt habe. So äussere die Beklagte lediglich die Vermutung resp. Annahme, der Kläger sei in den entspre- chenden Fällen – insbesondere nach seiner Freistellung – in Kontakt mit den An- spruchsinhabern gestanden und habe beabsichtigt, seine Kenntnisse, welche er ihm Rahmen seiner Tätigkeit bei der Beklagten erlangt habe, sich zu Nutze zu machen bzw. die Finanzierung an sich oder an einen anderen Prozessfinanzierer zu ziehen. Die Ausführungen der Beklagten seien insbesondere im Fall "G._____" zu vage. So könne aus dem Umstand, dass Rechtsanwalt J._____ der Beklagten eine Absage mit der Begründung erteilt habe, der Anspruchsinhaber habe sich für eine Finanzierung des Schiedsgerichtsverfahrens "anderweitig orientiert", nicht darauf geschlossen werden, dass damit der Kläger gemeint oder dieser irgendwie darin involviert gewesen sein solle. Auch im Fall "E._____ c/ F._____" sowie im Fall "I._____" könne die Beklagte den Vorwurf der Verschwiegenheitspflichtverlet- zung seitens des Klägers nicht substantiiert darlegen. Im Übrigen habe der Kläger vorgebracht, dass er seinerseits durch die Anspruchsinhaber kontaktiert worden - 12 - sei und dass er diese entsprechend an die Beklagte verwiesen sowie zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt habe, die Fälle an sich zu nehmen (Urk. 50 E. IV/3.4 S. 24- 26; E. V/3, S. 32 f.). Im Weiteren hielt die Vorinstanz fest, dass auch dem von der Beklagten be- haupteten "internen" Schaden – "im Rahmen der geltend gemachten Schadens- begrenzungsmassnahmen" – die Anspruchsgrundlage fehle, da die Beklagte ins- gesamt keine Verletzung der Verschwiegenheits- bzw. Geheimhaltungspflicht sei- tens des Klägers darlegen könne. Dieser Schaden sei im Übrigen auch überhaupt nicht substantiiert worden und werde vom Kläger bestritten. Die Beklagte könne keinen umgehenden und erheblichen Handlungsbedarf aus dem Verhalten des Klägers glaubhaft darlegen (Urk. 50 E. IV/3.5 und E. V/3.2). Insgesamt kam die Vorinstanz deshalb zum Schluss, die Schadenersatzfor- derung der Beklagten im Umfang von Fr. 18'189.05 sei abzuweisen. Damit könne die Beklagte den ausgewiesenen Ansprüchen des Klägers keine Gegenforderung zur Verrechnung entgegenstellen, weshalb die Klage gutzuheissen sei (Urk. 50 E. IV/3.7 und E. V/3.3).
  18. Die Beklagte ist – wie bereits erwähnt – der Ansicht, ihre Ausführungen hinsichtlich der Verletzung der Verschwiegenheitsverpflichtung durch den Kläger seien im vorinstanzlichen Verfahren genügend substantiiert vorgebracht worden. Sie macht berufungsweise geltend, die Vorinstanz habe die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Pflichtverletzungen unverhältnismässig hoch ange- setzt. Es liege in der Natur der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht bzw. der Nutzung von Geschäftsgeheimnissen, dass der Arbeitnehmer – der Kläger – alles daran setze, dass die Arbeitgeberin – die Beklagte – gerade keine "handfesten Beweise", also Urkundenbeweise erlangen könne, um dem Arbeitnehmer die Ver- letzung der Verschwiegenheitspflicht und damit die Verletzung des Arbeitsvertra- ges nachweisen zu können (Urk. 49 S. 8 f.). Nur durch die Befragung der angebo- tenen Zeugen K._____ und dessen Assistentin L._____ im Rahmen eines Be- weisverfahrens hätte abgeklärt und ermittelt werden können, dass der Kläger mit K._____ in Kontakt getreten sei, um den Fall "E._____ c/ F._____" für sich ver- wenden zu können. Auch in den anderen beiden Fällen hätte nur durch eine Be- - 13 - fragung der involvierten Personen als Zeugen – namentlich Rechtsanwalt J._____ im Fall "G._____ sowie Rechtsanwalt M._____, Rechtsanwalt C._____ und Rechtsanwältin D._____ im Fall "I._____" – festgestellt werden können, inwieweit der Kläger seine arbeitsvertragliche Verschwiegenheitspflicht verletzt und Ge- schäftsgeheimnisse der Beklagten vertragswidrig und missbräuchlich verwendet habe. Die Beklagte habe sodann auch den "direkten internen" Schaden, welcher durch die vom Kläger begangenen qualifizierten Verletzungen der nachvertragli- chen Pflichten in den drei Fällen entstanden sei, vor der Vorinstanz dargelegt und substantiiert (Urk. 49 S. 5-7).
  19. Gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO haben die Parteien dem Gericht die Tat- sachen, auf die sie ihr Begehren stützen, darzulegen. Pauschale Behauptungen genügen nicht. Die jeweiligen Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderer- seits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei. Tatsachenbehauptungen müssen dabei so konkret formuliert sein, dass ein substantiiertes Bestreiten mög- lich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann. Bestreitet der Prozess- gegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenom- men oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 127 III 368 E. 2b). Das Erfordernis hinreichender Substantiierung des Beweisthemas be- zweckt nicht zuletzt die Verhinderung des unzulässigen Ausforschungsbeweises (BK ZPO-Brönnimann, Art. 152 N 33). Niedriger anzusetzen sind die Anforderun- gen an die Substantiierung in der Regel, wenn es um Tatsachen geht, die aus- serhalb der Sphäre der behauptenden Partei liegen. So dürfen bei Behauptungen zu Gesprächen, an welchen die behauptende Partei nicht selbst teilgenommen hat, nicht allzu hohe Anforderungen an den Detaillierungsgrad gestellt werden (BK ZPO-Killias, Art. 221 N 23; ZK ZPO-Leuenberger, Art. 221 N 46). 8.1 Zur behaupteten Verletzung der Verschwiegenheitspflicht stellte die Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren folgende Tatsachenbehauptungen auf: - 14 - Der Kläger sei bis zu seiner Freistellung als Leiter Case Management tätig gewesen und sei in dieser Position, welche insbesondere die Prüfung der Anfra- gen von Anspruchsinhabern und Rechtsanwälten für eine Prozessfinanzierung beinhalte, mit allen relevanten Geschäftsvorfällen und Geschäftsgeheimnissen vertraut gewesen. Dabei habe der Kläger sowohl hinsichtlich der finanzierten Fäl- le, als auch hinsichtlich derjenigen, für welche eine Prozessfinanzierung geprüft worden sei, Einsicht in alle Geschäftsakten gehabt (Urk. 35 Rz 9.1). Zur Zeit der Tätigkeit des Klägers bei der Beklagten sei unter anderem der Fall "E._____ c/ F._____" in der Prüfung für eine Prozessfinanzierung gewesen. Die Anspruchsinhaber, zu denen u.a. K._____ gehört habe, seien mit einem Prozessfinanzierungsvertrag einseitig angebunden worden und es sei eine Legal Opinion bei einer Anwaltskanzlei in … [Stadt in Deutschland] in Auftrag gegeben worden. Diese Anwaltskanzlei habe im Rahmen der Legal Opinion einen Fragekatalog zum Sachverhalt erstellt, welcher nach der Beantwortung durch die Anspruchsinhaber bzw. nach der Bearbeitung durch den Rechtsanwalt der Anspruchsinhaber mit E-Mail vom 11. Oktober 2017 an die … Rechtsanwaltskanzlei übersandt worden sei. Am 22. November 2017 habe sich K._____ telefonisch auf der privaten Mobiltelefonnummer des Geschäftsführers der Beklagten – also bei Rechtsanwalt X._____ – gemeldet. Diese private Mobiltelefonnummer habe K._____ nur vom Kläger erhalten können. K._____ habe dem Geschäftsführer der Beklagten anlässlich dieses Telefonats mitgeteilt, dass der Kläger nach einer Prüfung des Falles allenfalls für eine Finanzierung besorgt sein wolle. Dabei hätte der Kläger für eine Legal Opinion auf die … Rechtsanwaltskanzlei zurückgreifen wollen, welche bereits für die Beklagte eine Legal Opinion erstellt habe. Der Kläger hätte aber die Zustimmung der Beklagten benötigt, um einen Interessenkonflikt bei der … Rechtsanwaltskanzlei ausschliessen zu können. Durch dieses Vorgehen habe der Kläger seine Pflicht zur Verschwiegenheit gemäss Arbeitsvertrag mit der Beklagten verletzt und Geschäftsgeheimnisse der Beklagten zweck- und pflichtwidrig verwendet. Der Kläger habe beabsichtigt, einen Fall, welchen er nur aufgrund seiner Tätigkeit bei der Beklagten gekannt habe, für eigene Zwecke zu nutzen. Er müsse einiges vor - 15 - dem 22. November 2017 mit K._____ in Kontakt getreten sein, um den Fall "E._____ c/ F._____" für sich verwenden zu können (Urk. 35 Rz 9.3-9.5). Auch in einem zweiten Fall habe sich der Kläger seiner Kenntnisse über In- formationen der Beklagten, welche der Verschwiegenheitspflicht unterlägen, be- dient. Im Fall "G._____ GmbH c/ H._____ Ltd." sei es nämlich im Februar 2018 zum Abbruch der abschliessenden Verhandlungen zwischen der beauftragten Rechtsanwaltskanzlei N._____, Rechtsanwalt J._____ und der Beklagten betref- fend den Prozessfinanzierungsvertrag über EUR 364.8 Mio. gekommen. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger auch in diesem Fall unmittelbar nach seiner Freistellung durch die Beklagte sich Geschäftsgeheimnisse zu Nutze gemacht und sich um diesen Fall bemüht habe. Zwar würden der Beklagten weitergehende Informationen fehlen, doch hätte Rechtsanwalt J._____ die Absage gegenüber der Beklagten damit begründet, dass sich der Anspruchsinhaber für eine Finan- zierung des Schiedsgerichtsverfahrens "anderweitig orientiert" habe (Urk. 35 Rz 9.7). Der Kläger habe sich sodann in einem dritten Fall, dem sog. "Fall I._____", der Verschwiegenheit unterliegender Informationen bedient. In diesem Fall sei es um die Finanzierung eines Prozesses über EUR 30 Mio. gegangen, ausgestaltet als Stufenklage mit einer ersten Teilklage über EUR 15 Mio. im Zusammenhang mit einem Editionsbegehren sowie einer zweiten Teilklage über weitere EUR 15 Mio. Die Beklagte habe diesen Fall im August 2017 finanziert. Der Kläger habe den Fall seit November 2016 betreut. Die Verjährung für die gesamte Forde- rung wäre am 31. Dezember 2017 eingetreten. Die erste Teilklage habe der fall- verantwortliche Rechtsanwalt, M._____, erst am 15. Dezember 2017 eingegeben. Dieser habe der Beklagten sodann damit gedroht, die zweite Teilklage an eine andere Prozessfinanzierungsgesellschaft weiterzugeben. Der Beklagten würden in diesem Zusammenhang E-Mails vom Februar 2018 vorliegen, aus welchen hervorgehe, dass der Kläger mit Rechtsanwalt M._____ in Bezug auf diesen Fall auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten noch Kontakt gehabt habe. Der Fall "I._____" zeige exemplarisch auf, wie der Kläger Ge- schäftsgeheimnisse genutzt habe, um in seiner neuen Anstellung bei der - 16 - O._____ AG der Beklagten Geschäfte wegzunehmen oder dies zumindest zu ver- suchen (Prot. I S. 13 f.). 8.2 Hinsichtlich des behaupteten "internen" Schadens machte die Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren geltend, sie habe untersuchen müssen, ob bei der Beklagten ein Informationsleck bestehe. Die ersten Anzeichen hätten sich im Fall "E._____ c/ F._____" im November 2017 ergeben. Man habe sämtliche Akten durchsehen, den E-Mailverkehr überprüfen, die Harddisk vom Notebook des Klä- gers wiederherstellen und sich strategisch überlegen müssen, was zu tun sei. Dabei sei im Zeitraum November 2017 bis Ende März 2018 ein "interner" Scha- den von insgesamt Fr. 18'189.05 entstanden, welcher sich wie folgt zusammen- setze: 10 Stunden à Fr. 600.– (Aufwand RA Dr. X1._____), 20 Stunden à Fr. 450.– (Aufwand RA X._____), 10 Stunden à Fr. 225.– ("interner" IT-Aufwand für die Untersuchung des E-Mailverkehrs) und Fr. 939.05 ("externer" IT-Aufwand für die Wiederherstellung der Harddisk vom Notebook des Klägers; vgl. zum Gan- zen Prot. I S. 14 f.).
  20. Der Kläger hielt den beklagtischen Vorbringen im vorinstanzlichen Ver- fahren entgegen, er bestreite den Schaden der Beklagten und insbesondere den Stundenaufwand und -ansatz von Rechtsanwalt Dr. X1._____ und Rechtsanwalt X._____. Auch werde bestritten, dass für einen "internen" IT-Spezialisten zehn Stunden à Fr. 225.– aufgewendet worden seien und dass ein Wiederherstellen der Harddisk des klägerischen Notebooks notwendig gewesen sei. Neben dem Bestand der geltend gemachten Aufwände bestreite der Kläger auch deren Not- wendigkeit sowie, dass diese im Zusammenhang mit dem Verhalten des Klägers angefallen seien. So könne die Beklagte ihr angebliches Informationsleck nicht nachweislich dem Kläger anlasten. Ferner werde bestritten, dass der Kläger die private Mobiltelefonnummer von Rechtsanwalt X._____ herausgegeben habe. Wenn man dessen Nummer, welche im Anwaltsregister bzw. im Internet zu finden sei, anrufe, dann werde man irgendwann auf die Mobiltelefonnummer umgeleitet. Dass zwischen gewissen Kunden der Beklagten und dem Kläger ein E- Mailkontakt stattgefunden habe, werde im Übrigen nicht bestritten. Der Kläger ha- be aber in jedem E-Mail ausgeführt "A._____ comes first". Wenn die Beklagte fi- - 17 - nanzieren wolle, dann solle sie finanzieren. Wenn sie nicht finanziere, sei der An- spruchsinhaber ohnehin frei, einen neuen Prozessfinanzierer zu suchen. Die Pro- zessfinanzierungs- und die Vorverträge hätten zudem immer eine Anbindungs- frist, während der sich der Anspruchsinhaber keinen neuen Prozessfinanzierer suchen dürfe. Wenn diese Anbindungsfristen zu kurz seien, sei das grundsätzlich der Beklagten zuzurechnen. Die von der Beklagten ins Feld geführten E-Mails würden sodann vom Februar 2018 datieren. Wie die Beklagte ausgeführt habe, wären die Fälle "I._____" am 31. Dezember 2017 verjährt. Die Beklagte hätte die Klagen somit ohnehin vorher einreichen müssen. Es sei nicht einzusehen, "wie man da noch etwas hätte abzügeln können" (Prot. I S. 15-17).
  21. Zu diesen Vorbringen des Klägers äusserte sich die Beklagte nur noch insoweit, als dass sie ausführte, ein Anrufer werde nur dann auf die Mobiltelefon- nummer von Rechtsanwalt X._____ umgeleitet, wenn auf dessen "Home-Office- Telefonnummer" angerufen werde, was K._____ sicher nicht gemacht habe. Der Kläger habe mit K._____ Kontakt gehabt, weil er den Gutachter der Beklagten habe beauftragen wollen. Dies, weil er gewusst habe, dass die Beklagte von die- sem Sachverständigen über den Fall ein Gutachten habe erstellen lassen. Der Kläger habe den Fall finanzieren wollen und seine Geschäftsgeheimnisse, welche er durch seine Tätigkeit bei der Beklagten gekannt habe, dazu benutzen wollen (Prot. I S. 18).
  22. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt und wie die vorherigen Ausfüh- rungen nochmals erhellen, sind die Vorbringen der Beklagten im Zusammenhang mit den angeblich vom Kläger begangenen Verletzungen der Verschwiegenheits- pflicht in allen drei Fällen sehr vage. Sie erschöpfen sich letztlich allesamt im Vorwurf, der Kläger sei mit den jeweiligen Anspruchsinhabern resp. Kunden der Beklagten in Kontakt getreten, um der Beklagten den entsprechenden Fall weg- zunehmen. Dabei differenziert die Beklagte nicht klar zwischen dem Vorwurf der Verschwiegenheitspflichtverletzung während und derjenigen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Nach Angaben der Beklagten sollen sich die Sachver- halte aus den drei geschilderten Fällen zwar allesamt nach Beendigung des Ar- beitsverhältnisses ereignet haben, doch hält die Beklagte an anderer Stelle wie- - 18 - derum fest, der Kläger habe sich unmittelbar nach seiner Freistellung Geschäfts- geheimnisse zu Nutze gemacht, um sich um den betreffenden Fall zu bemühen. Des Weiteren führt die Beklagte zwar aus, der Kläger habe aufgrund seiner da- maligen Position Einsicht in alle Geschäftsakten der finanzierten und der noch zu prüfenden Fälle gehabt, doch umschreibt sie keine konkreten Geheimnisse oder Kenntnisse, welche der Kläger sich zu Nutze gemacht haben soll, um der Beklag- ten nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Geschäfte wegzunehmen. Soweit sie im blossen Einblick in den Kundenkreis ein solches Geheimnis sieht, ist darauf hinzuweisen, dass aus der nachvertraglichen Verschwiegenheitspflicht kein Verbot abgeleitet werden kann, Adressen und Telefonnummern der betreu- ten Kunden zu verwenden bzw. mit diesen Kunden in Kontakt zu treten (vgl. vor- stehend Ziff. III/4). Zwar kann die Beklagte nicht wissen, was genau im Rahmen der unbestrittenermassen erfolgten Kontakte zwischen dem Kläger und den An- spruchsinhabern besprochen wurde, zumal seitens der Beklagten niemand daran beteiligt war und die diesbezüglichen Tatsachen damit ausserhalb der Sphäre der Beklagten liegen. Insofern dürfen an die Behauptungen hinsichtlich des Inhalts der Kontakte keine allzu hohen Anforderungen an den Detaillierungsgrad gestellt werden. Nichtsdestotrotz muss das Gericht aufgrund der Parteivorbringen zum tatsächlichen Geschehensablauf in der Lage sein, zu entscheiden, ob die gesetz- lichen Voraussetzungen für den Bestand des geltend gemachten Rechts vorlie- gen. Selbst wenn die Umschreibung der Verschwiegenheitspflichtverletzungen vorliegend als genügend substantiiert erachtet würde, so stellen sich hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen der geltend gemachten Schadenersatzforderung weitere Probleme. Bereits der von der Beklagten verwendete Begriff "interner Schaden" wirft Fragen auf. Die Beklagte führt unter diesem Titel folgende Auf- wandpositionen auf (Prot. I S. 14 f.): - Aufwand Dr. X1._____ 10 Std. à Fr. 600.– Fr. 6'000.– - Aufwand RA X._____ 20 Std. à Fr. 450.– Fr. 9'000.– - Aufwand interner IT-Spezialist 10 Std. à Fr. 225.– Fr. 2'250.– - Aufwand externer IT-Spezialist gemäss Rechnung Fr. 935.05 - 19 - Hinsichtlich der ersten drei Positionen führt die Beklagte lediglich pauschal aus, sie habe sämtliche Akten durchsehen, den E-Mailverkehr überprüfen und sich strategisch überlegen müssen, was zu tun sei (Prot. I S. 14). Damit ist der "interne" Schaden nicht ansatzweise ausreichend substantiiert. Auch erhellt aus diesen dürftigen Vorbringen nicht, ob die Beklagte an die bei ihr angestellten Per- sonen (Dr. X1._____, RA X._____, interner IT-Spezialist) auch tatsächlich Zah- lungen tätigte oder ob sie den entsprechenden "internen" Schaden nur gegenüber dem Kläger in Rechnung stellen will. Immerhin weisen sowohl der Begriff "interner Schaden" als auch der Umstand, dass die Beklagte hinsichtlich dieser drei Positi- onen keine Rechnungen erwähnt, darauf hin, dass es sich dabei bloss um kalku- latorische Positionen handelt. Diesfalls läge von vornherein kein Schaden im Rechtssinne vor, zumal ein solcher definitionsgemäss eine Vermögensverminde- rung – sei es durch Verminderung der Aktiven, durch Vermehrung der Passiven oder im Sinne eines entgangenen Gewinnes – voraussetzt. Sodann fehlt es hinsichtlich der behaupteten – und vom Kläger bestrittenen – "internen" Schadenspositionen an Beweisofferten seitens der Beklagten. Zwar erwähnt die Beklagte im Zusammenhang mit ihrer vierten Aufwandposition (exter- ner IT-Spezialist, Fr. 935.05) eine Rechnung, doch wird diese weder eingereicht, noch als Beweismittel genannt. Auch in Bezug auf die ersten drei Aufwandpositi- onen unterlässt die Beklagte die Bezeichnung entsprechender Beweismittel. Ent- gegen der Ansicht der Beklagten (vgl. Urk. 49 Rz 8.4) könnte daher nicht auf der Grundlage des Ergebnisses des Beweisverfahrens festgestellt werden, inwiefern ihr ein ersatzfähiger Schaden entstanden sein soll. Ferner ist zu berücksichtigen, dass selbst die Beklagte vorbringt, ihre be- haupteten Massnahmen hätten dazu gedient, zu ermitteln und zu prüfen, ob bei ihr ein Informationsleck bestanden habe, resp. ob der Kläger "auch noch in ande- ren Fällen wie in den beschriebenen Fällen" vorgegangen sei. Die Beklagte selbst spricht von Schadensbegrenzungsmassnahmen (vgl. Urk. 49 Rz 7.1). Daraus folgt, dass – selbst wenn der Kläger in den von der Beklagten geschilderten Fäl- len Verletzungen der Verschwiegenheits- resp. Geheimhaltungspflicht begangen hätte und der interne Schaden der Beklagten ausgewiesen wäre – eine Zuord- - 20 - nung des "internen" Schadens zu den einzelnen Pflichtverletzungen von vornhe- rein nicht möglich wäre und es daher an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den Vertragsverletzungen und dem Schaden mangeln würde. Insgesamt wurde das Gericht somit aufgrund der Parteivorbringen der Be- klagten nicht in die Lage versetzt, die Begründung für den verlangten Schaden plausibel nachzuvollziehen, weil die Beklagte es unterlassen hat, die einzelnen Voraussetzungen ihres Verrechnungsanspruchs genügend darzulegen. Der Sachverhalt wurde insgesamt nur dürftig begründet, weshalb die Schilderung als Beweis- und Urteilsgrundlage als völlig ungenügend erachtet werden muss, wie dies die Vorinstanz zutreffend feststellte. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Vorinstanz somit zu Recht kein Beweisverfahren durchgeführt, weil die er- forderlichen Tatsachenbehauptungen fehlen. Die entsprechende Kritik der Be- klagten am vorinstanzlichen Urteil ist damit unbegründet, weshalb die Berufung abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen ist (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). IV.
  23. Bei Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis sind bis zu einem Streit- wert von Fr. 30'000.– keine Kosten zu erheben (Art. 114 lit. c ZPO). Das zweitin- stanzliche Verfahren ist daher kostenlos. 2.1 Da die Beklagte im Berufungsverfahren vollumfänglich unterliegt, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 2.2 Dem Kläger sind im Berufungsverfahren keine relevanten Umtriebe entstanden, welche die Zusprechung einer Parteientschädigung rechtfertigen würden. Insbesondere ist in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO davon ab- zusehen, dem Kläger den Aufwand zu entschädigen, welcher ihm im Zusammen- hang mit der Ausarbeitung seines Sicherstellungsgesuchs (Urk. 54) entstanden ist. Zum Einen hat er diesen Aufwand durch seine Gesuchstellung selbst veran- lasst und zum Anderen wäre dieser zur Wahrung des Anspruchs auf Sicherheits- leistung für die Parteikosten nicht notwendig gewesen. So hätte – vor der Anset- - 21 - zung einer Frist zur Berufungsantwort – anstelle eines begründeten Gesuchs die blosse Mitteilung genügt, dass der Kläger im Falle der Einholung einer Beru- fungsantwort ein Sicherstellungsgesuch stelle (vgl. BGE 141 III 554 E. 2.5.2). Für das Berufungsverfahren sind daher keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:
  24. Das Gesuch des Klägers um Leistung einer Sicherheit für die Parteient- schädigung für das Berufungsverfahren wird als gegenstandslos abge- schrieben.
  25. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
  26. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Arbeitsgerichts Zürich,
  27. Abteilung, vom 7. Mai 2018 wird bestätigt.
  28. Für das Berufungsverfahren werden keine Gerichtskosten gesprochen.
  29. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  30. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Dop- pel von Urk. 49 und 51/2, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 54, 55 und 57/1-13, an das Betreibungsamt Zürich 2 im Dispositiv- Auszug Ziff. 1 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  31. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- - 22 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'540.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. November 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider MLaw V. Stübi versandt am: sf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LA180024-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin MLaw V. Stübi Beschluss und Urteil vom 13. November 2018 in Sachen A._____ AG, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom

7. Mai 2018 (AH170220-L)

- 2 - Rechtsbegehren: anlässlich der Hauptverhandlung abgeändertes Rechtsbegehren des Klägers (Urk. 22 S. 1): "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 6'670.10 netto, zuzüglich Zins zu 5 % auf CHF 6'670.10 seit dem 1. August 2017 zu bezahlen.

2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 864.90, zu- züglich Zins zu 5 % auf CHF 864.90 seit dem 1. September 2017 zu bezahlen.

3. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 5.30 zu be- zahlen.

4. Es sei der in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 2 (Zahlungsbefehl vom 13. September 2017) erhobene Rechtsvor- schlag zu beseitigen und Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 6'670.10 nebst Zins zu 5 % auf CHF 6'670.10 seit dem

1. August 2017 sowie für CHF 5.30 und für die Parteientschädi- gung des Klägers zu erteilen.

5. Es sei der in der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamts Zürich 2 (Zahlungsbefehl vom 13. September 2017) erhobene Rechtsvor- schlag zu beseitigen und Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 864.90 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. September 2017 zu erteilen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der Beklagten." Rechtsbegehren der Beklagten (Urk. 35 S. 2): "1. Das Leistungsbegehren des Klägers auf Zahlung von CHF 10'721.55 brutto (kläg. Rechtsbegehren Ziff. 1 in act. 1, S. 2) bzw. auf CHF 6'670.10 (kläg. Rechtsbegehren Ziff. 1 in act. 22, S. 1) jeweils zzgl. Zins zu 5 % seit dem 1.8.2017 sei abzuweisen.

2. Das Leistungsbegehren des Klägers auf Zahlung von CHF 864.90 zzgl. Verzugszins von 5 % seit 1.9.2017 (kläg. Rechtsbegehren Ziff. 2 in act.1, S. 2, ident in act. 22, S. 1) sowie auf Zahlung von CHF 5.30 (kläg. Rechtsbegehren Ziff. 3 in act. 1, S. 2, ident in act. 22, S. 1) seien abzuweisen.

3. Es seien die Rechtsöffnungsbegehren für die Betreibung Nr. 2, Betreibungsamt Zürich 2, Zahlungsbefehl v. 13.9.2017, sowie für die Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Zürich 2, Zahlungsbefehl

v. 13.9.2017, abzuweisen.

4. Es seien die an der Hauptverhandlung v. 6.3.2018 kläg. Editions- begehren abzuweisen.

- 3 -

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers." Urteil des Arbeitsgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 7. Mai 2018: (Urk. 47 S. 34 = Urk. 50 S. 34)

1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Lohn für Juli 2017 in der Höhe von Fr. 6'670.10 netto nebst Zins zu 5 % seit dem 1. August 2017 zu bezah- len. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 2 (Zahlungsbefehl vom 13. September 2017) auf- gehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Spesenaufwendungen in der Hö- he von Fr. 864.90 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. September 2017 zu bezah- len. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamts Zürich 2 (Zahlungsbefehl vom 13. September 2017) auf- gehoben.

3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den Verzugszins in der Höhe von Fr. 5.30 zu bezahlen.

4. Es werden keine Kosten erhoben.

5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2'842.– (Fr. 2'639.– zzgl. 7.7 % MwSt.) zu bezahlen.

6. [Schriftliche Mitteilung]

7. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage] Berufungsanträge der Beklagten und Berufungsklägerin: (Urk. 49 S. 2) "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7.5.2018 aufzu- heben und zur Neubeurteilung i.S. der Berufungsgründe an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beru- fungsbeklagten." Erwägungen: I. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich, welche die Finan- zierung von Prozessen Dritter bezweckt (Urk. 5/2). Der Kläger war bei der Beklag- ten seit dem 1. Januar 2016 zuerst als Leiter Case Management und ab dem

- 4 -

1. Dezember 2016 zusätzlich als stellvertretender Geschäftsführer, mithin Mitglied der Geschäftsleitung, zu einem Pensum von 100 % tätig (Urk. 5/3-4; Urk. 22 Rz 16; Urk. 35 Rz 7.1). Das Arbeitsverhältnis endete am 31. Oktober 2017, nach- dem die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 6. Juli 2017 unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt und ihn mit Schreiben vom 25. August 2017 mit sofortiger Wirkung freigestellt hatte (Urk. 1 Rz 11; Urk. 22 Rz 17 f.; Urk. 5/7-8). Vorinstanzlich forderte der Kläger den Restlohn für den Monat Juli 2017 in der Höhe von Fr. 6'670.10 netto, eine Spesenentschädi- gung für August 2017 in der Höhe von Fr. 864.90 und den Verzugszins von Fr. 5.30 für die verspätet ausbezahlten Kinderzulagen des Monats Juli 2017 (Urk. 22 Rz 22 ff. und Rz 32 ff.). Die Beklagte machte vor Vorinstanz geltend, die klägerischen Forderungen seien mit ihren Gegenforderungen aus Schlechterfül- lung des Arbeitsvertrages (Minderleistung) sowie aus Verletzungen der Ver- schwiegenheitspflicht seitens des Klägers zu verrechnen (Urk. 35 Rz 8.5 und Rz 9.7). II.

1. Die unbegründete Klage samt Klagebewilligung ging bei der Vorinstanz am 22. November 2017 ein (Urk. 1 und 3). Der weitere Prozessverlauf vor Vorin- stanz kann dem erstinstanzlichen Urteil entnommen werden (Urk. 50 S. 4 f.). Am

7. Mai 2018 erliess die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 44 [Urteilsdispositiv]; Urk. 47 = Urk. 50 [begründete Ausfertigung]).

2. Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte mit Eingabe vom

13. September 2018 rechtzeitig (vgl. Urk. 48/2) Berufung mit den eingangs zitier- ten Anträgen (Urk. 49 S. 2). Mit Schreiben vom 17. September 2018 wurde der Kläger über den Eingang der beklagtischen Berufung in Kenntnis gesetzt (Urk. 53). Daraufhin stellte der Kläger mit Gesuch vom 15. Oktober 2018 den An- trag, es sei die Beklagte zu verpflichten, eine Sicherheit für die klägerische Par- teientschädigung in der Höhe von Fr. 5'000.– zu leisten (Urk. 54).

- 5 -

3. Da sich die vorliegende Berufung sogleich als offensichtlich unbegrün- det erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort des Klägers verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Damit entstehen ihm keine Kosten, welche durch eine Sicherheitsleistung im Sinne von Art. 99 ZPO gesichert werden müssten, weshalb das klägerische Gesuch um Sicherheitsleistung für die Parteientschädi- gung ohne prozessuale Weiterungen als gegenstandslos abzuschreiben ist. III. 1.1 Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmitte- linstanz schriftlich und begründet einzureichen. Aus der Rechtsschrift muss her- vorgehen, dass und weshalb der Rechtssuchende einen Entscheid anficht und inwiefern dieser geändert oder aufgehoben werden soll (BGE 134 II 248 E. 2.4.2; 137 III 617 E. 4.2.2). In der Berufungseingabe sind somit konkrete und klare Rechtsmittelanträge bzw. Rechtsbegehren zur Sache zu stellen. Die Berufungs- anträge sind so zu formulieren, dass sie bei Gutheissung zum Urteil erhoben wer- den können; ein blosser Aufhebungs- und Rückweisungsantrag genügt in der Re- gel nicht; vielmehr muss in Streitsachen, die auf Geldzahlungen gerichtet sind, ein bezifferter Antrag gestellt werden (BGE 137 III 617 E. 4.3). Ein Aufhebungs- und Rückweisungsantrag ist ausschliesslich dann zulässig, wenn die Rechtsmitte- linstanz wegen fehlender Spruchreife nur kassatorisch entscheiden kann (BGE 134 III 379 E. 1.3 [zum BGG]; Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 20 [zur ZPO]; ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 34 [zur ZPO]). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die Berufungsinstanz volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen besitzt (Art. 310 ZPO) und das Verfahren ergänzen sowie in der Sache entscheiden kann (Art. 316 und 318 ZPO). Aus diesem Grund reicht es auch im Falle, in dem der Sachverhalt von der Vorinstanz unvollständig festge- stellt wurde, nicht aus, lediglich die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheides und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu verlangen (ZK ZPO- Reetz/Theiler, a.a.O.; OGer ZH LE140011 vom 3. April 2014, E. 3.1; OGer ZH LA140005 vom 9. April 2014, E. II/2). Die Rechtsfolge des Nichteintretens auf mangelhafte Begehren steht jedoch unter dem Vorbehalt des überspitzten Forma-

- 6 - lismus (Art. 29 Abs. 1 BV). Daraus folgt, dass auf eine Berufung mit formell man- gelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Be- gründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt. Rechtsbegehren sind im Lichte ihrer Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2). 1.2 Im Rechtsbegehren der Beklagten fehlt ein Berufungsantrag in der Sa- che. Die Beklagte beantragt lediglich die Aufhebung des Urteils und die Rückwei- sung "zur Neubeurteilung i.S. der Berufungsgründe an die Vorinstanz" (Urk. 49 S. 2). Aus der Berufungsbegründung lässt sich jedoch ableiten, was die Beklagte in der Sache beantragt. Sie rügt mit ihrer Berufung eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs und bringt zusammengefasst vor, sie habe vor der Vorinstanz Scha- denersatzforderungen aus "internen" Schäden geltend gemacht und in diesem Zusammenhang Beweismittel angeboten. Die Vorinstanz habe aber kein Beweis- verfahren durchgeführt, mit der Begründung, die Verletzung der Verschwiegen- heitspflicht sei nicht genügend substantiiert worden. Dies zu Unrecht, zumal die Beklagte vor der Vorinstanz substantiiert dargelegt habe, dass der Kläger Infor- mationen, welche der Verschwiegenheitspflicht unterlägen, pflichtwidrig genutzt habe. Sie habe Sachverhalte dreier Fälle "gerichtsfest dargelegt" und Personen benannt, welche als Zeugen hätten darlegen können, ob und inwieweit der Kläger Informationen pflichtwidrig zu seinem Vorteil genutzt habe. Damit habe die Be- klagte die Verletzung der arbeitsvertraglichen Verschwiegenheitspflicht durch den Kläger genügend glaubhaft gemacht. Auch den "direkten, internen" Schaden in der Höhe von Fr. 18'189.05, welcher ihr durch das Verhalten des Klägers ent- standen sei, habe sie vor Vorinstanz dargelegt und substantiiert (Urk. 49 S. 7 ff.). Aus der Berufungsbegründung der Beklagten in Verbindung mit dem angefochte- nen Entscheid geht damit hervor, dass sie die vorinstanzliche Schlussfolgerung beanstandet, wonach die Beklagte die Anspruchsgrundlagen der geltend gemach- ten Verrechnungsforderung aus Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nicht genügend substantiiert habe. Daraus folgt, dass die Beklagte in der Sache die Gutheissung ihrer Verrechnungsforderung und damit – entsprechend ihrem An- trag im vorinstanzlichen Verfahren – die Abweisung der Klage beantragt. Ange- sichts dessen erweist sich der beklagtische Berufungsantrag im vorliegenden Fall

- 7 - trotz Fehlens eines materiellen Antrags ausnahmsweise als ausreichend. Auf die Berufung ist daher einzutreten. 2.1 Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbe- gründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu be- trachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offen- sichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Aufgrund der umfassenden Überprü- fungsbefugnis ist die Berufungsinstanz allerdings nicht an die mit den Rügen vor- gebrachte Argumentation oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden, sondern kann die Rügen auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 310 N 6). 2.2 Im Berufungsverfahren sind neue Vorbringen nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Danach sind neue Tat- sachen und Beweismittel nur noch zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Berufungsinstanz soll zwar den erstinstanzlichen Entscheid umfassend überprüfen, nicht aber alle Sach- und Rechtsfragen völlig neu aufar- beiten und beurteilen. Alles, was relevant ist, ist grundsätzlich rechtzeitig in das erstinstanzliche Verfahren einfliessen zu lassen (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 10, m.w.H.). Jede Partei, welche neue Tatsachen und Beweismittel vorbringt, hat zunächst zu behaupten und zu beweisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Will eine Partei unechte Noven geltend machen, so trägt sie die Beweislast für de-

- 8 - ren Zulässigkeit (Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 317 N 7; BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1, m.w.H.). Im Berufungsverfahren ist das Nach- bringen von Behauptungen, welche im erstinstanzlichen Verfahren unsubstantiiert geblieben waren, ausgeschlossen (ZK ZPO-Reetz, Vorbemerkungen zu Art. 308- 318 N 44). Soweit die Beklagte in ihrer Berufungsschrift ergänzende Behauptun- gen aufstellt (vgl. insb. Urk. 39 Rz 6.2.6, Rz 7.1 und Rz 7.2), welche im vor- instanzlichen Verfahren unerwähnt blieben, haben diese neuen Vorbringen unbe- rücksichtigt zu bleiben, zumal sich die Beklagte in keiner Weise zu deren Zuläs- sigkeit im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO äussert. Gleiches hat für die in der Beru- fungsschrift erstmals genannten Zeugen – Rechtsanwalt C._____ und Rechtsan- wältin D._____ (vgl. Urk. 49 Rz 6.2.6) – zu gelten. 2.3 Das vorliegende Verfahren hat eine arbeitsrechtliche Angelegenheit zum Gegenstand, deren Streitwert weniger als Fr. 30'000.– beträgt (Urk. 50 E. II/1.2). Für derartige Streitigkeiten gilt das vereinfachte Verfahren (Art. 243 Abs. 1 ZPO), und das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO). Die Ermittlung der für den Entscheid massge- blichen Tatsachen (Sachverhaltserstellung) unterliegt der sog. sozialen bzw. ein- geschränkten Untersuchungsmaxime (BGer 4A_46/2016 vom 20. Juni 2016, E. 7.1.2; Brunner/Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 247 N 6 und N 10). Diese bezweckt die schwächere Partei zu schützen, die Gleichheit zwischen den Partei- en zu garantieren und das Verfahren zu beschleunigen (BGE 141 II 569 E. 2.3.1; 125 III 231 E. 4a). Die Parteien sind jedoch auch unter der Herrschaft der einge- schränkten Untersuchungsmaxime nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhe- benden Beweise zu bezeichnen. Sie tragen auch in diesem Bereich die Verant- wortung für die Sachverhaltsermittlung. Das Gericht hat den Sachverhalt nicht von sich aus zu erforschen oder nicht vorgetragenen Tatsachen nachzugehen; es stellt mithin keine eigene Ermittlungen an (Brunner/Steininger, a.a.O., Art. 247 N 10; ZK ZPO-Hauck, Art. 247 N 33; BGer 4C.255/2005 vom 26. Oktober 2005, E. 3.4; 4A_475/2012 vom 6. Dezember 2012, E. 2.2). Nach dem Willen des Ge- setzgebers obliegt dem Gericht bei der sozialen Untersuchungsmaxime einzig die verstärkte Fragepflicht. Dabei hat das Gericht den Parteien durch sachgemässe

- 9 - Fragen zu helfen, damit die notwendigen Behauptungen gemacht und die dazu- gehörigen Beweismittel bezeichnet werden. Wenn beide Parteien – wie vorlie- gend – durch einen Anwalt vertreten sind, darf und soll sich das Gericht, wie im ordentlichen Verfahren, zurückhalten (BGE 141 III 569 E. 2.3.1; BGer 4A_46/2016 vom 20. Juni 2016, E. 7.1.2; Botschaft ZPO, BBl 2006 7348).

3. Die Vorinstanz ging in ihrem Urteil davon aus, die klägerische Rest- lohnforderung für den Monat Juli 2017 im Umfang von Fr. 6'670.10, der Anspruch des Klägers auf Spesenentschädigung im Umfang von Fr. 864.90 und der vom Kläger geltend gemachte Verzugszins von Fr. 5.30 seien ausgewiesen (Urk. 50 E. IV/3.1, E. IV/3.7, E. V/1.1-1.2). Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorin- stanz wurden von der Beklagten im Berufungsverfahren nicht gerügt. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet damit einzig noch die Frage, ob die Beklagte im Umfang dieser Forderungen über Verrechnungsansprüche verfügt. Im vorinstanz- lichen Verfahren machte die Beklagte dabei nicht bloss Gegenforderungen aus Verletzungen der Verschwiegenheitspflicht seitens des Klägers, sondern auch solche aus Schlechterfüllung des Arbeitsvertrages durch den Kläger (Minderleis- tung) geltend (Urk. 35 Rz 7.3 ff.; Urk. 50 E. IV/1.2 und E. V/1.2). Im Einzelnen führte sie dabei folgende Schadenspositionen auf (Urk. 35 Rz 8.5; Prot. I S. 14 f.):

- Minderleistung infolge Ausübung nicht genehmigter Nebentätigkeiten durch den Kläger von mindestens 2.15 % des Bruttojahresgehaltes von Fr. 350'000.–

- nicht bezifferbarer "externer" Schaden aus der Verletzung der Ver- schwiegenheitspflicht seitens des Klägers

- "interner" Schaden aus der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht von insgesamt Fr. 18'189.05. Die Vorinstanz kam hinsichtlich sämtlicher Verrechnungsforderungen der Beklagten zum Schluss, dass die Beklagte deren Anspruchsgrundlagen nicht substantiiert dargelegt habe (Urk. 50 IV/E. 3.7 und E. V/3.3). In ihrer Berufungs- schrift thematisiert die Beklagte nur noch die Verletzung der Verschwiegenheits-

- 10 - pflicht resp. die missbräuchliche Verwendung von Geschäftsgeheimnissen durch den Kläger (Urk. 49 S. 4 ff.). Ausserdem bezieht sie sich bloss auf den vorstehend erwähnten "internen" Schaden von Fr. 18'189.05 (Urk. 49 S. 7 ff.). Im vorliegen- den Berufungsverfahren ist daher lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Un- recht den verrechnungsweise geltend gemachten Schadenersatzanspruch der Beklagten in der Höhe von Fr. 18'189.05 aus der Verletzung der Verschwiegen- heits- bzw. Geheimhaltungspflicht verneinte.

4. Will eine Arbeitgeberin eine Verrechnung des Lohnes mit Gegenforde- rungen aus Treuepflichtverletzungen geltend machen, so hat sie – wie die Vorin- stanz zutreffend festhielt (vgl. Urk. 50 E. IV/2.3-2.4 und E. IV/3.2) – die Verletzung der Treuepflicht durch den Arbeitnehmer, den entstandenen Schaden sowie den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Vertragsverletzung und eingetretenem Schaden zunächst substantiiert darzulegen und sodann ge- stützt auf Art. 8 ZGB zu beweisen. Hinsichtlich der grundsätzlichen rechtlichen Prämissen in Bezug auf die Treuepflicht des Arbeitnehmers gemäss Art. 321a Abs. 3 und Abs. 4 OR kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (vgl. Urk. 50 E. IV/2.4). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Treuepflicht des Arbeitnehmers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur noch in Form einer Verschwiegenheitspflicht weiter besteht, jedoch nicht mehr als Verbot, die im Dienst des Arbeitgebers erfahrenen, geheim zu haltenden Tatsa- chen zu verwerten. Insbesondere kann der Kundenkreis auch dann nicht unter ein nachvertragliches Verwertungsverbot fallen, wenn er geheim ist, da ansonsten die Vereinbarung eines Konkurrenzverbotes überflüssig wäre. Aus der nachvertragli- chen Verschwiegenheitspflicht kann deshalb kein Verbot abgeleitet werden, Ad- ressen und Telefonnummern der betreuten Kunden zu verwenden und diese In- formationen Dritten zugänglich zu machen bzw. mit diesen Kunden von sich aus in Kontakt zu treten. Will eine Arbeitgeberin die Verwertbarkeit der Kenntnisse des Kundenkreises seitens des Arbeitnehmers schützen, so ist sie gehalten, mit die- sem ein entsprechendes Konkurrenzverbot zu vereinbaren und ihm damit das Eingehen von Geschäftsbeziehungen mit den Kunden der Arbeitgeberin zu unter- sagen (ZR 2005 Nr. 18 E. 3b). Auch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann der blosse Einblick in den Kundenkreis keinesfalls ein besonderes Geheim-

- 11 - nis im Sinne von Art. 321a Abs. 4 OR darstellen, bezüglich dessen der Arbeit- nehmer auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Verschwiegenheit verpflichtet wäre (BGE 138 III 67 = Pra 101 Nr. 76, E. 2.3.2). Vorliegend ist unbestritten, dass zwischen den Parteien kein Konkurrenz- verbot vereinbart wurde, sondern lediglich eine Verpflichtung des Klägers zur Verschwiegenheit über alle im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Leiter Case Management stehenden Wahrnehmungen, wobei diese Verpflichtung auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus gelten sollte (vgl. Urk. 49 Rz 6.2.3; Urk. 5/3; Prot. I S. 16). Die Verschwiegenheitsverpflichtung gemäss Zif- fer VIII des Arbeitsvertrages vom 26. Oktober 2015 resp. 17. November 2015 geht inhaltlich nicht weiter als die Treuepflicht gemäss Art. 321a Abs. 4 OR (vgl. Urk. 5/3).

5. Im Zusammenhang mit der von der Beklagten behaupteten Treue- pflichtverletzung erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, dass es der Beklagten nicht gelinge, substantiiert zu behaupten, dass der Kläger in den genannten drei Fällen – "E._____ c/ F._____", "G._____ GmbH c/ H._____ Ltd." und "I._____" – seine arbeitsrechtliche Verschwiegenheitspflicht verletzt habe. So äussere die Beklagte lediglich die Vermutung resp. Annahme, der Kläger sei in den entspre- chenden Fällen – insbesondere nach seiner Freistellung – in Kontakt mit den An- spruchsinhabern gestanden und habe beabsichtigt, seine Kenntnisse, welche er ihm Rahmen seiner Tätigkeit bei der Beklagten erlangt habe, sich zu Nutze zu machen bzw. die Finanzierung an sich oder an einen anderen Prozessfinanzierer zu ziehen. Die Ausführungen der Beklagten seien insbesondere im Fall "G._____" zu vage. So könne aus dem Umstand, dass Rechtsanwalt J._____ der Beklagten eine Absage mit der Begründung erteilt habe, der Anspruchsinhaber habe sich für eine Finanzierung des Schiedsgerichtsverfahrens "anderweitig orientiert", nicht darauf geschlossen werden, dass damit der Kläger gemeint oder dieser irgendwie darin involviert gewesen sein solle. Auch im Fall "E._____ c/ F._____" sowie im Fall "I._____" könne die Beklagte den Vorwurf der Verschwiegenheitspflichtverlet- zung seitens des Klägers nicht substantiiert darlegen. Im Übrigen habe der Kläger vorgebracht, dass er seinerseits durch die Anspruchsinhaber kontaktiert worden

- 12 - sei und dass er diese entsprechend an die Beklagte verwiesen sowie zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt habe, die Fälle an sich zu nehmen (Urk. 50 E. IV/3.4 S. 24- 26; E. V/3, S. 32 f.). Im Weiteren hielt die Vorinstanz fest, dass auch dem von der Beklagten be- haupteten "internen" Schaden – "im Rahmen der geltend gemachten Schadens- begrenzungsmassnahmen" – die Anspruchsgrundlage fehle, da die Beklagte ins- gesamt keine Verletzung der Verschwiegenheits- bzw. Geheimhaltungspflicht sei- tens des Klägers darlegen könne. Dieser Schaden sei im Übrigen auch überhaupt nicht substantiiert worden und werde vom Kläger bestritten. Die Beklagte könne keinen umgehenden und erheblichen Handlungsbedarf aus dem Verhalten des Klägers glaubhaft darlegen (Urk. 50 E. IV/3.5 und E. V/3.2). Insgesamt kam die Vorinstanz deshalb zum Schluss, die Schadenersatzfor- derung der Beklagten im Umfang von Fr. 18'189.05 sei abzuweisen. Damit könne die Beklagte den ausgewiesenen Ansprüchen des Klägers keine Gegenforderung zur Verrechnung entgegenstellen, weshalb die Klage gutzuheissen sei (Urk. 50 E. IV/3.7 und E. V/3.3).

6. Die Beklagte ist – wie bereits erwähnt – der Ansicht, ihre Ausführungen hinsichtlich der Verletzung der Verschwiegenheitsverpflichtung durch den Kläger seien im vorinstanzlichen Verfahren genügend substantiiert vorgebracht worden. Sie macht berufungsweise geltend, die Vorinstanz habe die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Pflichtverletzungen unverhältnismässig hoch ange- setzt. Es liege in der Natur der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht bzw. der Nutzung von Geschäftsgeheimnissen, dass der Arbeitnehmer – der Kläger – alles daran setze, dass die Arbeitgeberin – die Beklagte – gerade keine "handfesten Beweise", also Urkundenbeweise erlangen könne, um dem Arbeitnehmer die Ver- letzung der Verschwiegenheitspflicht und damit die Verletzung des Arbeitsvertra- ges nachweisen zu können (Urk. 49 S. 8 f.). Nur durch die Befragung der angebo- tenen Zeugen K._____ und dessen Assistentin L._____ im Rahmen eines Be- weisverfahrens hätte abgeklärt und ermittelt werden können, dass der Kläger mit K._____ in Kontakt getreten sei, um den Fall "E._____ c/ F._____" für sich ver- wenden zu können. Auch in den anderen beiden Fällen hätte nur durch eine Be-

- 13 - fragung der involvierten Personen als Zeugen – namentlich Rechtsanwalt J._____ im Fall "G._____ sowie Rechtsanwalt M._____, Rechtsanwalt C._____ und Rechtsanwältin D._____ im Fall "I._____" – festgestellt werden können, inwieweit der Kläger seine arbeitsvertragliche Verschwiegenheitspflicht verletzt und Ge- schäftsgeheimnisse der Beklagten vertragswidrig und missbräuchlich verwendet habe. Die Beklagte habe sodann auch den "direkten internen" Schaden, welcher durch die vom Kläger begangenen qualifizierten Verletzungen der nachvertragli- chen Pflichten in den drei Fällen entstanden sei, vor der Vorinstanz dargelegt und substantiiert (Urk. 49 S. 5-7).

7. Gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO haben die Parteien dem Gericht die Tat- sachen, auf die sie ihr Begehren stützen, darzulegen. Pauschale Behauptungen genügen nicht. Die jeweiligen Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderer- seits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei. Tatsachenbehauptungen müssen dabei so konkret formuliert sein, dass ein substantiiertes Bestreiten mög- lich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann. Bestreitet der Prozess- gegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenom- men oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 127 III 368 E. 2b). Das Erfordernis hinreichender Substantiierung des Beweisthemas be- zweckt nicht zuletzt die Verhinderung des unzulässigen Ausforschungsbeweises (BK ZPO-Brönnimann, Art. 152 N 33). Niedriger anzusetzen sind die Anforderun- gen an die Substantiierung in der Regel, wenn es um Tatsachen geht, die aus- serhalb der Sphäre der behauptenden Partei liegen. So dürfen bei Behauptungen zu Gesprächen, an welchen die behauptende Partei nicht selbst teilgenommen hat, nicht allzu hohe Anforderungen an den Detaillierungsgrad gestellt werden (BK ZPO-Killias, Art. 221 N 23; ZK ZPO-Leuenberger, Art. 221 N 46). 8.1 Zur behaupteten Verletzung der Verschwiegenheitspflicht stellte die Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren folgende Tatsachenbehauptungen auf:

- 14 - Der Kläger sei bis zu seiner Freistellung als Leiter Case Management tätig gewesen und sei in dieser Position, welche insbesondere die Prüfung der Anfra- gen von Anspruchsinhabern und Rechtsanwälten für eine Prozessfinanzierung beinhalte, mit allen relevanten Geschäftsvorfällen und Geschäftsgeheimnissen vertraut gewesen. Dabei habe der Kläger sowohl hinsichtlich der finanzierten Fäl- le, als auch hinsichtlich derjenigen, für welche eine Prozessfinanzierung geprüft worden sei, Einsicht in alle Geschäftsakten gehabt (Urk. 35 Rz 9.1). Zur Zeit der Tätigkeit des Klägers bei der Beklagten sei unter anderem der Fall "E._____ c/ F._____" in der Prüfung für eine Prozessfinanzierung gewesen. Die Anspruchsinhaber, zu denen u.a. K._____ gehört habe, seien mit einem Prozessfinanzierungsvertrag einseitig angebunden worden und es sei eine Legal Opinion bei einer Anwaltskanzlei in … [Stadt in Deutschland] in Auftrag gegeben worden. Diese Anwaltskanzlei habe im Rahmen der Legal Opinion einen Fragekatalog zum Sachverhalt erstellt, welcher nach der Beantwortung durch die Anspruchsinhaber bzw. nach der Bearbeitung durch den Rechtsanwalt der Anspruchsinhaber mit E-Mail vom 11. Oktober 2017 an die … Rechtsanwaltskanzlei übersandt worden sei. Am 22. November 2017 habe sich K._____ telefonisch auf der privaten Mobiltelefonnummer des Geschäftsführers der Beklagten – also bei Rechtsanwalt X._____ – gemeldet. Diese private Mobiltelefonnummer habe K._____ nur vom Kläger erhalten können. K._____ habe dem Geschäftsführer der Beklagten anlässlich dieses Telefonats mitgeteilt, dass der Kläger nach einer Prüfung des Falles allenfalls für eine Finanzierung besorgt sein wolle. Dabei hätte der Kläger für eine Legal Opinion auf die … Rechtsanwaltskanzlei zurückgreifen wollen, welche bereits für die Beklagte eine Legal Opinion erstellt habe. Der Kläger hätte aber die Zustimmung der Beklagten benötigt, um einen Interessenkonflikt bei der … Rechtsanwaltskanzlei ausschliessen zu können. Durch dieses Vorgehen habe der Kläger seine Pflicht zur Verschwiegenheit gemäss Arbeitsvertrag mit der Beklagten verletzt und Geschäftsgeheimnisse der Beklagten zweck- und pflichtwidrig verwendet. Der Kläger habe beabsichtigt, einen Fall, welchen er nur aufgrund seiner Tätigkeit bei der Beklagten gekannt habe, für eigene Zwecke zu nutzen. Er müsse einiges vor

- 15 - dem 22. November 2017 mit K._____ in Kontakt getreten sein, um den Fall "E._____ c/ F._____" für sich verwenden zu können (Urk. 35 Rz 9.3-9.5). Auch in einem zweiten Fall habe sich der Kläger seiner Kenntnisse über In- formationen der Beklagten, welche der Verschwiegenheitspflicht unterlägen, be- dient. Im Fall "G._____ GmbH c/ H._____ Ltd." sei es nämlich im Februar 2018 zum Abbruch der abschliessenden Verhandlungen zwischen der beauftragten Rechtsanwaltskanzlei N._____, Rechtsanwalt J._____ und der Beklagten betref- fend den Prozessfinanzierungsvertrag über EUR 364.8 Mio. gekommen. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger auch in diesem Fall unmittelbar nach seiner Freistellung durch die Beklagte sich Geschäftsgeheimnisse zu Nutze gemacht und sich um diesen Fall bemüht habe. Zwar würden der Beklagten weitergehende Informationen fehlen, doch hätte Rechtsanwalt J._____ die Absage gegenüber der Beklagten damit begründet, dass sich der Anspruchsinhaber für eine Finan- zierung des Schiedsgerichtsverfahrens "anderweitig orientiert" habe (Urk. 35 Rz 9.7). Der Kläger habe sich sodann in einem dritten Fall, dem sog. "Fall I._____", der Verschwiegenheit unterliegender Informationen bedient. In diesem Fall sei es um die Finanzierung eines Prozesses über EUR 30 Mio. gegangen, ausgestaltet als Stufenklage mit einer ersten Teilklage über EUR 15 Mio. im Zusammenhang mit einem Editionsbegehren sowie einer zweiten Teilklage über weitere EUR 15 Mio. Die Beklagte habe diesen Fall im August 2017 finanziert. Der Kläger habe den Fall seit November 2016 betreut. Die Verjährung für die gesamte Forde- rung wäre am 31. Dezember 2017 eingetreten. Die erste Teilklage habe der fall- verantwortliche Rechtsanwalt, M._____, erst am 15. Dezember 2017 eingegeben. Dieser habe der Beklagten sodann damit gedroht, die zweite Teilklage an eine andere Prozessfinanzierungsgesellschaft weiterzugeben. Der Beklagten würden in diesem Zusammenhang E-Mails vom Februar 2018 vorliegen, aus welchen hervorgehe, dass der Kläger mit Rechtsanwalt M._____ in Bezug auf diesen Fall auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten noch Kontakt gehabt habe. Der Fall "I._____" zeige exemplarisch auf, wie der Kläger Ge- schäftsgeheimnisse genutzt habe, um in seiner neuen Anstellung bei der

- 16 - O._____ AG der Beklagten Geschäfte wegzunehmen oder dies zumindest zu ver- suchen (Prot. I S. 13 f.). 8.2 Hinsichtlich des behaupteten "internen" Schadens machte die Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren geltend, sie habe untersuchen müssen, ob bei der Beklagten ein Informationsleck bestehe. Die ersten Anzeichen hätten sich im Fall "E._____ c/ F._____" im November 2017 ergeben. Man habe sämtliche Akten durchsehen, den E-Mailverkehr überprüfen, die Harddisk vom Notebook des Klä- gers wiederherstellen und sich strategisch überlegen müssen, was zu tun sei. Dabei sei im Zeitraum November 2017 bis Ende März 2018 ein "interner" Scha- den von insgesamt Fr. 18'189.05 entstanden, welcher sich wie folgt zusammen- setze: 10 Stunden à Fr. 600.– (Aufwand RA Dr. X1._____), 20 Stunden à Fr. 450.– (Aufwand RA X._____), 10 Stunden à Fr. 225.– ("interner" IT-Aufwand für die Untersuchung des E-Mailverkehrs) und Fr. 939.05 ("externer" IT-Aufwand für die Wiederherstellung der Harddisk vom Notebook des Klägers; vgl. zum Gan- zen Prot. I S. 14 f.).

9. Der Kläger hielt den beklagtischen Vorbringen im vorinstanzlichen Ver- fahren entgegen, er bestreite den Schaden der Beklagten und insbesondere den Stundenaufwand und -ansatz von Rechtsanwalt Dr. X1._____ und Rechtsanwalt X._____. Auch werde bestritten, dass für einen "internen" IT-Spezialisten zehn Stunden à Fr. 225.– aufgewendet worden seien und dass ein Wiederherstellen der Harddisk des klägerischen Notebooks notwendig gewesen sei. Neben dem Bestand der geltend gemachten Aufwände bestreite der Kläger auch deren Not- wendigkeit sowie, dass diese im Zusammenhang mit dem Verhalten des Klägers angefallen seien. So könne die Beklagte ihr angebliches Informationsleck nicht nachweislich dem Kläger anlasten. Ferner werde bestritten, dass der Kläger die private Mobiltelefonnummer von Rechtsanwalt X._____ herausgegeben habe. Wenn man dessen Nummer, welche im Anwaltsregister bzw. im Internet zu finden sei, anrufe, dann werde man irgendwann auf die Mobiltelefonnummer umgeleitet. Dass zwischen gewissen Kunden der Beklagten und dem Kläger ein E- Mailkontakt stattgefunden habe, werde im Übrigen nicht bestritten. Der Kläger ha- be aber in jedem E-Mail ausgeführt "A._____ comes first". Wenn die Beklagte fi-

- 17 - nanzieren wolle, dann solle sie finanzieren. Wenn sie nicht finanziere, sei der An- spruchsinhaber ohnehin frei, einen neuen Prozessfinanzierer zu suchen. Die Pro- zessfinanzierungs- und die Vorverträge hätten zudem immer eine Anbindungs- frist, während der sich der Anspruchsinhaber keinen neuen Prozessfinanzierer suchen dürfe. Wenn diese Anbindungsfristen zu kurz seien, sei das grundsätzlich der Beklagten zuzurechnen. Die von der Beklagten ins Feld geführten E-Mails würden sodann vom Februar 2018 datieren. Wie die Beklagte ausgeführt habe, wären die Fälle "I._____" am 31. Dezember 2017 verjährt. Die Beklagte hätte die Klagen somit ohnehin vorher einreichen müssen. Es sei nicht einzusehen, "wie man da noch etwas hätte abzügeln können" (Prot. I S. 15-17).

10. Zu diesen Vorbringen des Klägers äusserte sich die Beklagte nur noch insoweit, als dass sie ausführte, ein Anrufer werde nur dann auf die Mobiltelefon- nummer von Rechtsanwalt X._____ umgeleitet, wenn auf dessen "Home-Office- Telefonnummer" angerufen werde, was K._____ sicher nicht gemacht habe. Der Kläger habe mit K._____ Kontakt gehabt, weil er den Gutachter der Beklagten habe beauftragen wollen. Dies, weil er gewusst habe, dass die Beklagte von die- sem Sachverständigen über den Fall ein Gutachten habe erstellen lassen. Der Kläger habe den Fall finanzieren wollen und seine Geschäftsgeheimnisse, welche er durch seine Tätigkeit bei der Beklagten gekannt habe, dazu benutzen wollen (Prot. I S. 18).

11. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt und wie die vorherigen Ausfüh- rungen nochmals erhellen, sind die Vorbringen der Beklagten im Zusammenhang mit den angeblich vom Kläger begangenen Verletzungen der Verschwiegenheits- pflicht in allen drei Fällen sehr vage. Sie erschöpfen sich letztlich allesamt im Vorwurf, der Kläger sei mit den jeweiligen Anspruchsinhabern resp. Kunden der Beklagten in Kontakt getreten, um der Beklagten den entsprechenden Fall weg- zunehmen. Dabei differenziert die Beklagte nicht klar zwischen dem Vorwurf der Verschwiegenheitspflichtverletzung während und derjenigen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Nach Angaben der Beklagten sollen sich die Sachver- halte aus den drei geschilderten Fällen zwar allesamt nach Beendigung des Ar- beitsverhältnisses ereignet haben, doch hält die Beklagte an anderer Stelle wie-

- 18 - derum fest, der Kläger habe sich unmittelbar nach seiner Freistellung Geschäfts- geheimnisse zu Nutze gemacht, um sich um den betreffenden Fall zu bemühen. Des Weiteren führt die Beklagte zwar aus, der Kläger habe aufgrund seiner da- maligen Position Einsicht in alle Geschäftsakten der finanzierten und der noch zu prüfenden Fälle gehabt, doch umschreibt sie keine konkreten Geheimnisse oder Kenntnisse, welche der Kläger sich zu Nutze gemacht haben soll, um der Beklag- ten nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Geschäfte wegzunehmen. Soweit sie im blossen Einblick in den Kundenkreis ein solches Geheimnis sieht, ist darauf hinzuweisen, dass aus der nachvertraglichen Verschwiegenheitspflicht kein Verbot abgeleitet werden kann, Adressen und Telefonnummern der betreu- ten Kunden zu verwenden bzw. mit diesen Kunden in Kontakt zu treten (vgl. vor- stehend Ziff. III/4). Zwar kann die Beklagte nicht wissen, was genau im Rahmen der unbestrittenermassen erfolgten Kontakte zwischen dem Kläger und den An- spruchsinhabern besprochen wurde, zumal seitens der Beklagten niemand daran beteiligt war und die diesbezüglichen Tatsachen damit ausserhalb der Sphäre der Beklagten liegen. Insofern dürfen an die Behauptungen hinsichtlich des Inhalts der Kontakte keine allzu hohen Anforderungen an den Detaillierungsgrad gestellt werden. Nichtsdestotrotz muss das Gericht aufgrund der Parteivorbringen zum tatsächlichen Geschehensablauf in der Lage sein, zu entscheiden, ob die gesetz- lichen Voraussetzungen für den Bestand des geltend gemachten Rechts vorlie- gen. Selbst wenn die Umschreibung der Verschwiegenheitspflichtverletzungen vorliegend als genügend substantiiert erachtet würde, so stellen sich hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen der geltend gemachten Schadenersatzforderung weitere Probleme. Bereits der von der Beklagten verwendete Begriff "interner Schaden" wirft Fragen auf. Die Beklagte führt unter diesem Titel folgende Auf- wandpositionen auf (Prot. I S. 14 f.):

- Aufwand Dr. X1._____ 10 Std. à Fr. 600.– Fr. 6'000.–

- Aufwand RA X._____ 20 Std. à Fr. 450.– Fr. 9'000.–

- Aufwand interner IT-Spezialist 10 Std. à Fr. 225.– Fr. 2'250.–

- Aufwand externer IT-Spezialist gemäss Rechnung Fr. 935.05

- 19 - Hinsichtlich der ersten drei Positionen führt die Beklagte lediglich pauschal aus, sie habe sämtliche Akten durchsehen, den E-Mailverkehr überprüfen und sich strategisch überlegen müssen, was zu tun sei (Prot. I S. 14). Damit ist der "interne" Schaden nicht ansatzweise ausreichend substantiiert. Auch erhellt aus diesen dürftigen Vorbringen nicht, ob die Beklagte an die bei ihr angestellten Per- sonen (Dr. X1._____, RA X._____, interner IT-Spezialist) auch tatsächlich Zah- lungen tätigte oder ob sie den entsprechenden "internen" Schaden nur gegenüber dem Kläger in Rechnung stellen will. Immerhin weisen sowohl der Begriff "interner Schaden" als auch der Umstand, dass die Beklagte hinsichtlich dieser drei Positi- onen keine Rechnungen erwähnt, darauf hin, dass es sich dabei bloss um kalku- latorische Positionen handelt. Diesfalls läge von vornherein kein Schaden im Rechtssinne vor, zumal ein solcher definitionsgemäss eine Vermögensverminde- rung – sei es durch Verminderung der Aktiven, durch Vermehrung der Passiven oder im Sinne eines entgangenen Gewinnes – voraussetzt. Sodann fehlt es hinsichtlich der behaupteten – und vom Kläger bestrittenen

– "internen" Schadenspositionen an Beweisofferten seitens der Beklagten. Zwar erwähnt die Beklagte im Zusammenhang mit ihrer vierten Aufwandposition (exter- ner IT-Spezialist, Fr. 935.05) eine Rechnung, doch wird diese weder eingereicht, noch als Beweismittel genannt. Auch in Bezug auf die ersten drei Aufwandpositi- onen unterlässt die Beklagte die Bezeichnung entsprechender Beweismittel. Ent- gegen der Ansicht der Beklagten (vgl. Urk. 49 Rz 8.4) könnte daher nicht auf der Grundlage des Ergebnisses des Beweisverfahrens festgestellt werden, inwiefern ihr ein ersatzfähiger Schaden entstanden sein soll. Ferner ist zu berücksichtigen, dass selbst die Beklagte vorbringt, ihre be- haupteten Massnahmen hätten dazu gedient, zu ermitteln und zu prüfen, ob bei ihr ein Informationsleck bestanden habe, resp. ob der Kläger "auch noch in ande- ren Fällen wie in den beschriebenen Fällen" vorgegangen sei. Die Beklagte selbst spricht von Schadensbegrenzungsmassnahmen (vgl. Urk. 49 Rz 7.1). Daraus folgt, dass – selbst wenn der Kläger in den von der Beklagten geschilderten Fäl- len Verletzungen der Verschwiegenheits- resp. Geheimhaltungspflicht begangen hätte und der interne Schaden der Beklagten ausgewiesen wäre – eine Zuord-

- 20 - nung des "internen" Schadens zu den einzelnen Pflichtverletzungen von vornhe- rein nicht möglich wäre und es daher an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den Vertragsverletzungen und dem Schaden mangeln würde. Insgesamt wurde das Gericht somit aufgrund der Parteivorbringen der Be- klagten nicht in die Lage versetzt, die Begründung für den verlangten Schaden plausibel nachzuvollziehen, weil die Beklagte es unterlassen hat, die einzelnen Voraussetzungen ihres Verrechnungsanspruchs genügend darzulegen. Der Sachverhalt wurde insgesamt nur dürftig begründet, weshalb die Schilderung als Beweis- und Urteilsgrundlage als völlig ungenügend erachtet werden muss, wie dies die Vorinstanz zutreffend feststellte. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Vorinstanz somit zu Recht kein Beweisverfahren durchgeführt, weil die er- forderlichen Tatsachenbehauptungen fehlen. Die entsprechende Kritik der Be- klagten am vorinstanzlichen Urteil ist damit unbegründet, weshalb die Berufung abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen ist (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). IV.

1. Bei Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis sind bis zu einem Streit- wert von Fr. 30'000.– keine Kosten zu erheben (Art. 114 lit. c ZPO). Das zweitin- stanzliche Verfahren ist daher kostenlos. 2.1 Da die Beklagte im Berufungsverfahren vollumfänglich unterliegt, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 2.2 Dem Kläger sind im Berufungsverfahren keine relevanten Umtriebe entstanden, welche die Zusprechung einer Parteientschädigung rechtfertigen würden. Insbesondere ist in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO davon ab- zusehen, dem Kläger den Aufwand zu entschädigen, welcher ihm im Zusammen- hang mit der Ausarbeitung seines Sicherstellungsgesuchs (Urk. 54) entstanden ist. Zum Einen hat er diesen Aufwand durch seine Gesuchstellung selbst veran- lasst und zum Anderen wäre dieser zur Wahrung des Anspruchs auf Sicherheits- leistung für die Parteikosten nicht notwendig gewesen. So hätte – vor der Anset-

- 21 - zung einer Frist zur Berufungsantwort – anstelle eines begründeten Gesuchs die blosse Mitteilung genügt, dass der Kläger im Falle der Einholung einer Beru- fungsantwort ein Sicherstellungsgesuch stelle (vgl. BGE 141 III 554 E. 2.5.2). Für das Berufungsverfahren sind daher keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Klägers um Leistung einer Sicherheit für die Parteient- schädigung für das Berufungsverfahren wird als gegenstandslos abge- schrieben.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Arbeitsgerichts Zürich,

3. Abteilung, vom 7. Mai 2018 wird bestätigt.

2. Für das Berufungsverfahren werden keine Gerichtskosten gesprochen.

3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Dop- pel von Urk. 49 und 51/2, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 54, 55 und 57/1-13, an das Betreibungsamt Zürich 2 im Dispositiv- Auszug Ziff. 1 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

- 22 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'540.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. November 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider MLaw V. Stübi versandt am: sf