Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Klägerin fordert mit ihrer Klage eine Überzeitentschädigung für das Jahr 2016 in Höhe von Fr. 14'981.25. Es handle sich um eine Teilklage (unter Vorbehalt der Nachklage) aus der Gesamtforderung für Überzeitentschädigung der Jahre 2014, 2015 und 2016 im Betrag von insgesamt Fr. 51'850.– , wobei sie einstweilen nur die Überzeitentschädigung aus dem Jahre 2016 im Umfang von Fr. 14'981.25 geltend mache (Urk. 5/1 S. 3 f.). Die Beklagte verlangt mit ihrer Widerklage die gerichtliche Feststellung, dass sie der Klägerin keine Entschädigung aus Überzeit schulde (Urk. 5/8 S. 2). Sie sei im vollen Umfang des behaupteten Anspruchs in ihrer Privatrechtsphäre beein- trächtigt und habe deswegen ein Interesse an der Feststellung des Nichtbestands der Gesamtforderung (Urk. 5/8 S. 21).
E. 2 Die Beklagte monierte mit der Berufungsbegründung, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass es sich vorliegend um eine unechte Teilklage handle. Ob ein Anspruch mehrere Streitgegenstände beinhalte, beurtei- le sich bei Rechtsbegehren auf Geldleistungen gestützt auf den Lebenssachver- halt, auf das sich das Rechtsbegehren stütze. Der Saldo für in einem bestimmten Kalenderjahr geleistete Überzeitstunden könne nicht automatisch am Ende des Kalenderjahres in eine finanzielle Forderung umgewandelt werden. Vielmehr wer- de der Saldo auf das Folgejahr übertragen und könne auch weiterhin kompensiert werden. Die periodische Abgrenzung von Ansprüchen aus Überzeitstunden nach Kalenderjahren sei künstlich und finde keine Stütze in Gesetz oder Rechtspre- chung. Die gesamte Überzeitentschädigung beruhe auf demselben Lebenssach- verhalt, nämlich der gestützt auf einen Arbeitsvertrag zwischen den Parteien von der Klägerin angeblich geleisteten, entschädigungsberechtigten Mehrarbeit. Für die Überzeitentschädigung während allen drei Jahren sei somit grundlegend und gleichermassen vorausgesetzt, dass die Klägerin zu einer Überzeitkompensation (durch Freizeit oder Geld) überhaupt berechtigt gewesen sei, was bestritten wer- de. Es handle sich deshalb vorliegend um eine echte Teilklage. Aber selbst wenn es sich um eine unechte Teilklage handeln sollte, könne die Beklagte eine nega- tive Feststellungsklage erheben (Urk. 1 S. 4 ff.; Urk. 14). Die Klägerin machte dagegen geltend, dass der Streitgegenstand ihrer Kla- ge nur ihren Anspruch auf Überzeitentschädigung für das Jahr 2016 umfasse. Dabei handle es sich zweifellos um eine unechte Teilklage (Urk. 7 S. 4).
- 7 - 3.a) Gemäss Art. 224 ZPO kann die beklagte Partei in der Klageantwort Widerklage erheben, wenn der geltend gemachte Anspruch nach der gleichen Verfahrensart wir die Hauptklage zu beurteilen ist (Abs. 1). Übersteigt der Streit- wert der Widerklage die sachliche Zuständigkeit des Gerichts, so hat dieses beide Klagen dem Gericht mit der höheren sachlichen Zuständigkeit zu überweisen (Abs. 2). Die Lehre geht übereinstimmend davon aus, dass Art. 224 Abs. 1 ZPO es grundsätzlich ausschliesst, im vereinfachten Verfahren mittels Widerklage An- sprüche geltend zu machen, für die - wenn sie in einer selbständigen Klage for- muliert würden - aufgrund ihres Fr. 30'000.-- übersteigenden Streitwerts das or- dentliche Verfahren gälte und die somit nicht nach der gleichen Verfahrensart wie die Hauptklage zu beurteilen sind (BGE 143 III 506 E. 2. und 3.1). Zu prüfen ist, ob die Voraussetzung der gleichen Verfahrensart auch dann gilt, wenn es sich wie vorliegend bei der Hauptklage um eine Teilklage handelt und die beklagte Partei daraufhin eine negative Feststellungsklage über den ganzen Anspruch erhebt. Mit ihrer Widerklage verlangt die Beklagte die Feststellung, dass auch der über die Teilklage (Überzeitentschädigung für das Jahr 2016) hinausgehende, nicht einge- klagte Teilanspruch (Überzeitentschädigung für die Jahre 2014 und 2015) nicht bestehe, sondern dass festzustellen sei, dass die Klägerin überhaupt keinen An- spruch auf Überzeitentschädigung für die Jahre 2014 bis 2016 besitze. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt es bei der Beurtei- lung dieser Problematik massgeblich darauf an, ob es sich bei der erhobenen Teilklage um eine echte oder eine unechte handelt. Wird aus einer gesamten Geldforderung gestützt auf Art. 86 ZPO nur ein Teil geltend gemacht, unterschei- det die Lehre zwischen echter und unechter Teilklage. Mit der echten Teilklage wird ein quantitativer Teilbetrag aus dem gesamten Anspruch eingeklagt, bei der unechten Teilklage beansprucht die klagende Partei einen individualisierbaren Anspruch des Gesamtbetrages (BGE 143 III 254 E. 3.4. mit Verweis auf die ent- sprechende Lehre).
b) Die Klägerin macht gestützt auf ihren Arbeitsvertrag mit der Beklagten insgesamt grundsätzlich drei Forderungen betreffend Überzeitentschädigung für drei verschiedene Zeitabschnitte, konkret für die Jahre 2014-2016, geltend, wobei
- 8 - sie jedoch nur diejenige für das Jahr 2016 einklagte (Urk. 5/1). Die Ansprüche ha- ben ihre Grundlage zwar alle in demselben Arbeitsvertrag, betreffen aber jeweils unterschiedliche Perioden und damit verschiedene Lebenssachverhalte. Folglich handelt es sich bei ihnen um drei separate, eigenständige Ansprüche (BGE 142 III 683 E. 5.3.1.; BGer 4A_442/2017 vom 28. August 2018 E. 2.2. zur Publikation vorgesehen). Da die Klägerin explizit nur die Überzeitentschädigung für das Jahr 2016 fordert, ist vorliegend nicht fraglich, welcher Anspruch mit der Teilklage gel- tend gemacht wird bzw. welcher Lebenssachverhalt der Teilklage zu Grunde liegt. Dieser ist vom Gesamtbetrag klar individualisierbar (vgl. BGer 4A_442/2017 vom
28. August 2018 E. 2.4., zur Publikation vorgesehen). Es liegt daher eine unechte Teilklage vor. Es kann hiezu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 2 S. 6 ff.). Dass die Klägerin in ihrer Klagebegründung auch Ausführungen zu ihren Ansprüchen auf Überzeitentschädigung für die Jahre 2014 und 2015 machte (Urk. 5/1), ist entgegen der Auffassung der Beklagten (Urk. 1 S. 4) unerheblich. Aus ihren Vorbringen sowie dem gestellten Rechtsbe- gehren geht klar hervor, dass die Klägerin in diesem Prozess nur ihre Ansprüche für das Jahr 2016 durchsetzen will. Wie die Klägerin zutreffend ausführte (Urk. 7 S. 4), hat sie in ihrem zweiten Parteivortrag die Möglichkeit, weitere Beweismittel und Tatsachen vorzubringen. Die von der Beklagten dagegen vorgebrachte Kritik ist nicht stichhaltig. Selbst wenn die periodische Abgrenzung von Ansprüchen bezüglich Entschädi- gung von Überzeitstunden nach Kalenderjahren künstlich sein sollte (Urk. 1 S. 5), ist dies vorliegend nicht relevant. Überzeit liegt vor, wenn die maximale Arbeitszeit laut Arbeitsgesetz (45 Stunden pro Woche, 9 Stunden pro Tag für Büropersonal) überschritten wird (Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 -362 OR, 7. Aufl., N 4 zu Art. 321c). Der Klägerin ist es unbenommen ihre Teilklage nicht nur auf einen bestimmten Zeitraum (Wochen, Monate oder Jahre), sondern auch auf einen betragsmässig bestimmten Streitwert unter Fr. 30'000.-- zu beschränken (OGer ZH RA180001 vom 23. April 2018). Wenn sie sich wie vorliegend entschliesst, die Entschädigung für einen bestimmten Zeit- raum geltend zu machen, so beruht der allfällige Anspruch auf einem konkreten Lebenssachverhalt, nämlich der eingeklagten Zeitperiode und nur dieser. Wieviel
- 9 - Überzeit in einem Jahr geleistet wurde, ob und wieviel Überzeit aus den Vorjahren kompensiert wurde und wie hoch der Überzeitsaldo und der damit verbundene Anspruch auf Überzeitvergütung Ende des Jahres schliesslich war, ist für jedes Jahr gesondert zu berechnen. Die entsprechenden Tatsachen sind für jedes Jahr hinreichend zu behaupten und zu beweisen. Es handelt sich damit um einen indi- vidualisierbaren Anspruch des Gesamtbetrages (BGE 143 III 254 E. 3.4. mit Ver- weis auf die entsprechende Lehre). Entgegen der Auffassung der Beklagten (Urk. 1 S. 6 ff.) ist aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon aus- zugehen, dass die Erhebung einer negativen Feststellungswiderklage als Reakti- on auf eine unechte Teilklage, bei welcher aufgrund ihres Streitwertes das verein- fachte Verfahren zur Anwendung gelangt, nur zulässig ist, wenn der Streitwert nicht die Anwendbarkeit des ordentlichen Verfahrens zur Folge hat. Die Überwei- sung in das ordentliche Verfahren ist nur möglich, wenn es sich um eine echte Teilklage handelt, was vorliegend nicht der Fall ist. Weitere Erwägungen dazu er- übrigen sich angesichts dieser klaren Praxis. Auf die Vorbringen der Parteien muss nur insoweit eingegangen werden, als sie für den Ausgang des Verfahrens massgeblich sind. Die Berufung der Beklagten ist abzuweisen und demgemäss die Verfügung des vorinstanzlichen Einzelrichters vom 17. Mai 2018 (Urk. 2) zu bestätigen. IV. Für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 114 lit. c ZPO). Da die Beklagte im Berufungsverfahren vollumfänglich unterliegt, wird sie gegenüber der Klägerin entschädigungspflichtig (§ 4 Abs. 1, § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebVO). Sie ist daher zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'050.-- (inkl. MwSt) zu bezahlen. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelrichters der
E. 3 Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 2'050.-- zu bezahlen.
E. 4 Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
E. 5 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 51'850.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. November 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. M. Hochuli versandt am: mc
Dispositiv
- August 2017. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt., zu Lasten der Beklagten." Rechtsbegehren zur Widerklage: (Urk. 5/8 S. 2) " 1. Es sei festzustellen, dass die Beklagte und Widerklägerin der Klägerin und Widerbeklagten keine Entschädigung aus Überzeit schuldet.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin und Widerbeklagten (zuzüglich 7.7 % MWST)." Prozessuale Anträge der Beklagten/Widerklägerin: (Urk. 5/8 S. 2) "1. + 2. (Klageabweisung)" "Der vorliegende Prozess sei abzuschreiben und in (analoger) Anwen- dung von Art. 224 Abs. 2 ZPO ins ordentliche Verfahren zu überwei- sen." Prozessuale Anträge der Klägerin/Widerbeklagten: (Urk. 5/14 S. 2) " 1. Auf die Widerklage der Beklagten sei nicht einzutreten.
- Der prozessuale Antrag der Beklagten auf Überweisung des Pro- zesses ins ordentliche Verfahren sei abzuweisen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich MwSt., zu Lasten der Beklagten." - 3 - Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 17. Mai 2018 (Urk. 19):
- Auf die Widerklage wird nicht eingetreten.
- Der Antrag der Beklagten auf Überweisung des Prozesses in das ordentli- che Verfahren wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Die Entschädigungsfolgen dieses Zwischenentscheids werden mit dem End- entscheid geregelt.
- Es wird zu gegebener Zeit separat zu einer Verhandlung vorgeladen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
- Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Berufungsanträge: der Beklagten, Widerklägerin und Berufungsklägerin (Urk. 1 S. 2):
- Es sei die angefochtene Verfügung des Arbeitsgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 17. Mai 2018 (Geschäfts-Nr. AH170239-L) vollumfänglich aufzuheben.
- Auf die Widerklage sei einzutreten und der Prozess ins ordentliche Verfah- ren zu überweisen. Eventualiter: Es sei der Prozess zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen.
- Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin/Berufungsbeklagten (zzgl. 7,7% MWST). - 4 - der Klägerin, Widerbeklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 7 S. 2):
- Die Berufung sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung des Arbeits- gerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 17. Mai 2018 (Geschäfts-Nr. AH170239-L) sei zu bestätigen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich MwSt., zu Lasten der Beklagten. Erwägungen: I.
- Die Klägerin fordert mit ihrer Klage eine Überzeitentschädigung für das Jahr 2016 in Höhe von Fr. 14'981.25. Es handle sich um eine Teilklage (unter Vorbehalt der Nachklage) aus der Gesamtforderung für Überzeitentschädigung der Jahre 2014, 2015 und 2016 im Betrag von insgesamt Fr. 51'850.– , wobei sie einstweilen nur die Überzeitentschädigung aus dem Jahre 2016 im Umfang von Fr. 14'981.25 geltend mache (Urk. 5/1 S. 3 f.). Die Beklagte verlangt mit ihrer Widerklage die gerichtliche Feststellung, dass sie der Klägerin keine Entschädigung aus Überzeit schulde (Urk. 5/8 S. 2). Sie sei im vollen Umfang des behaupteten Anspruchs in ihrer Privatrechtsphäre beein- trächtigt und habe deswegen ein Interesse an der Feststellung des Nichtbestands der Gesamtforderung (Urk. 5/8 S. 21).
- Mit Verfügung vom 17. Mai 2018 trat der Vorderrichter auf die Widerklage der Beklagten nicht ein, und der Antrag der Beklagten auf Überweisung in das or- dentliche Verfahren wurde abgewiesen (Urk. 2). Mit Eingabe vom 20. Juni 2018, hier eingegangen am 21. Juni 2018, erhob die Beklagte rechtzeitig Berufung ge- gen den vorinstanzlichen Entscheid und stellte die eingangs wiedergegebenen Anträge (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 16. August 2018 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um die Berufung zu beantworten (Urk. 6). Die Berufungsantwort- - 5 - schrift ging am 18. September 2018 fristgerecht hierorts ein (Urk. 7). Am 16. Ok- tober 2018 wurde das Doppel der Berufungsantwortschrift der Klägerin zur Kenntnisnahme zugesellt. In der Folge reichte diese mit Eingabe vom 2. Novem- ber 2018 unaufgefordert eine Stellungnahme zur Berufungsantwort ein (Urk. 14). Diese wurde am 6. November 2018 der Beklagten zur Kenntnis gebracht (Urk. 14). Es erfolgten keine weiteren Stellungnahmen der Parteien. Das Verfah- ren ist spruchreif. II. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzu- stellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsäch- liche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (Reetz/Theiler, in: Sut- ter-Somm et al., ZPO Komm., 3. A., Art. 311 N 36). Aufgrund der umfassenden Überprüfungsbefugnis ist die Berufungsinstanz nicht an die mit den Rügen vorge- brachten Argumente oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden, sie kann die Rügen auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 310 N 6). Auf die Vorbringen der Parteien ist nur inso- weit einzugehen, als es für die Entscheidfindung erforderlich ist. III.
- Die Vorinstanz erwog, dass zwischen den Parteien unbestritten sei, dass die vorliegende Klage, welche nur den Überzeitentschädigungsanspruch für das Jahr 2016, nicht aber für die beiden vorangehenden Jahre, umfasse, als unechte Teilklage zu qualifizieren sei. Die Entschädigungen für die Jahre 2014 und 2015 fordere die Klägerin in diesem Verfahren nicht. Indem die Beklagte die Feststel- lung des Nichtbestehens der gesamten Überzeitforderung und somit auch für die Jahre 2014 und 2015 verlange, erweitere sie den Streitgegenstand und stelle ei- nen von der Hauptklage bisher nicht umfassten Anspruch zur Beurteilung. Damit handle es sich nicht um eine mit derjenigen in BGE 143 III 506 vergleichbare - 6 - Konstellation, wo der gesamte Anspruch bereits durch die Hauptklage zur Beurtei- lung gestellt (echte Teilklage), jedoch - im Gegensatz zur Vollklage - betragsmäs- sig nur ein Teil davon eingeklagt worden sei. Entgegen den Vorbringen der Be- klagten verbiete es Art. 224 Abs. 1 ZPO der beklagten Partei grundsätzlich, im vereinfachten Verfahren eine Widerklage zu erheben, die aufgrund des Streit- werts von über Fr. 30'000.-- in den Geltungsbereich des ordentlichen Verfahrens falle, mit der eben erwähnten Ausnahme der negativen Feststellungsklage als Reaktion auf eine echte Teilklage. Auf die Widerklage sei daher nicht einzutreten (Urk. 2 S. 5 f.).
- Die Beklagte monierte mit der Berufungsbegründung, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass es sich vorliegend um eine unechte Teilklage handle. Ob ein Anspruch mehrere Streitgegenstände beinhalte, beurtei- le sich bei Rechtsbegehren auf Geldleistungen gestützt auf den Lebenssachver- halt, auf das sich das Rechtsbegehren stütze. Der Saldo für in einem bestimmten Kalenderjahr geleistete Überzeitstunden könne nicht automatisch am Ende des Kalenderjahres in eine finanzielle Forderung umgewandelt werden. Vielmehr wer- de der Saldo auf das Folgejahr übertragen und könne auch weiterhin kompensiert werden. Die periodische Abgrenzung von Ansprüchen aus Überzeitstunden nach Kalenderjahren sei künstlich und finde keine Stütze in Gesetz oder Rechtspre- chung. Die gesamte Überzeitentschädigung beruhe auf demselben Lebenssach- verhalt, nämlich der gestützt auf einen Arbeitsvertrag zwischen den Parteien von der Klägerin angeblich geleisteten, entschädigungsberechtigten Mehrarbeit. Für die Überzeitentschädigung während allen drei Jahren sei somit grundlegend und gleichermassen vorausgesetzt, dass die Klägerin zu einer Überzeitkompensation (durch Freizeit oder Geld) überhaupt berechtigt gewesen sei, was bestritten wer- de. Es handle sich deshalb vorliegend um eine echte Teilklage. Aber selbst wenn es sich um eine unechte Teilklage handeln sollte, könne die Beklagte eine nega- tive Feststellungsklage erheben (Urk. 1 S. 4 ff.; Urk. 14). Die Klägerin machte dagegen geltend, dass der Streitgegenstand ihrer Kla- ge nur ihren Anspruch auf Überzeitentschädigung für das Jahr 2016 umfasse. Dabei handle es sich zweifellos um eine unechte Teilklage (Urk. 7 S. 4). - 7 - 3.a) Gemäss Art. 224 ZPO kann die beklagte Partei in der Klageantwort Widerklage erheben, wenn der geltend gemachte Anspruch nach der gleichen Verfahrensart wir die Hauptklage zu beurteilen ist (Abs. 1). Übersteigt der Streit- wert der Widerklage die sachliche Zuständigkeit des Gerichts, so hat dieses beide Klagen dem Gericht mit der höheren sachlichen Zuständigkeit zu überweisen (Abs. 2). Die Lehre geht übereinstimmend davon aus, dass Art. 224 Abs. 1 ZPO es grundsätzlich ausschliesst, im vereinfachten Verfahren mittels Widerklage An- sprüche geltend zu machen, für die - wenn sie in einer selbständigen Klage for- muliert würden - aufgrund ihres Fr. 30'000.-- übersteigenden Streitwerts das or- dentliche Verfahren gälte und die somit nicht nach der gleichen Verfahrensart wie die Hauptklage zu beurteilen sind (BGE 143 III 506 E. 2. und 3.1). Zu prüfen ist, ob die Voraussetzung der gleichen Verfahrensart auch dann gilt, wenn es sich wie vorliegend bei der Hauptklage um eine Teilklage handelt und die beklagte Partei daraufhin eine negative Feststellungsklage über den ganzen Anspruch erhebt. Mit ihrer Widerklage verlangt die Beklagte die Feststellung, dass auch der über die Teilklage (Überzeitentschädigung für das Jahr 2016) hinausgehende, nicht einge- klagte Teilanspruch (Überzeitentschädigung für die Jahre 2014 und 2015) nicht bestehe, sondern dass festzustellen sei, dass die Klägerin überhaupt keinen An- spruch auf Überzeitentschädigung für die Jahre 2014 bis 2016 besitze. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt es bei der Beurtei- lung dieser Problematik massgeblich darauf an, ob es sich bei der erhobenen Teilklage um eine echte oder eine unechte handelt. Wird aus einer gesamten Geldforderung gestützt auf Art. 86 ZPO nur ein Teil geltend gemacht, unterschei- det die Lehre zwischen echter und unechter Teilklage. Mit der echten Teilklage wird ein quantitativer Teilbetrag aus dem gesamten Anspruch eingeklagt, bei der unechten Teilklage beansprucht die klagende Partei einen individualisierbaren Anspruch des Gesamtbetrages (BGE 143 III 254 E. 3.4. mit Verweis auf die ent- sprechende Lehre). b) Die Klägerin macht gestützt auf ihren Arbeitsvertrag mit der Beklagten insgesamt grundsätzlich drei Forderungen betreffend Überzeitentschädigung für drei verschiedene Zeitabschnitte, konkret für die Jahre 2014-2016, geltend, wobei - 8 - sie jedoch nur diejenige für das Jahr 2016 einklagte (Urk. 5/1). Die Ansprüche ha- ben ihre Grundlage zwar alle in demselben Arbeitsvertrag, betreffen aber jeweils unterschiedliche Perioden und damit verschiedene Lebenssachverhalte. Folglich handelt es sich bei ihnen um drei separate, eigenständige Ansprüche (BGE 142 III 683 E. 5.3.1.; BGer 4A_442/2017 vom 28. August 2018 E. 2.2. zur Publikation vorgesehen). Da die Klägerin explizit nur die Überzeitentschädigung für das Jahr 2016 fordert, ist vorliegend nicht fraglich, welcher Anspruch mit der Teilklage gel- tend gemacht wird bzw. welcher Lebenssachverhalt der Teilklage zu Grunde liegt. Dieser ist vom Gesamtbetrag klar individualisierbar (vgl. BGer 4A_442/2017 vom
- August 2018 E. 2.4., zur Publikation vorgesehen). Es liegt daher eine unechte Teilklage vor. Es kann hiezu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 2 S. 6 ff.). Dass die Klägerin in ihrer Klagebegründung auch Ausführungen zu ihren Ansprüchen auf Überzeitentschädigung für die Jahre 2014 und 2015 machte (Urk. 5/1), ist entgegen der Auffassung der Beklagten (Urk. 1 S. 4) unerheblich. Aus ihren Vorbringen sowie dem gestellten Rechtsbe- gehren geht klar hervor, dass die Klägerin in diesem Prozess nur ihre Ansprüche für das Jahr 2016 durchsetzen will. Wie die Klägerin zutreffend ausführte (Urk. 7 S. 4), hat sie in ihrem zweiten Parteivortrag die Möglichkeit, weitere Beweismittel und Tatsachen vorzubringen. Die von der Beklagten dagegen vorgebrachte Kritik ist nicht stichhaltig. Selbst wenn die periodische Abgrenzung von Ansprüchen bezüglich Entschädi- gung von Überzeitstunden nach Kalenderjahren künstlich sein sollte (Urk. 1 S. 5), ist dies vorliegend nicht relevant. Überzeit liegt vor, wenn die maximale Arbeitszeit laut Arbeitsgesetz (45 Stunden pro Woche, 9 Stunden pro Tag für Büropersonal) überschritten wird (Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 -362 OR, 7. Aufl., N 4 zu Art. 321c). Der Klägerin ist es unbenommen ihre Teilklage nicht nur auf einen bestimmten Zeitraum (Wochen, Monate oder Jahre), sondern auch auf einen betragsmässig bestimmten Streitwert unter Fr. 30'000.-- zu beschränken (OGer ZH RA180001 vom 23. April 2018). Wenn sie sich wie vorliegend entschliesst, die Entschädigung für einen bestimmten Zeit- raum geltend zu machen, so beruht der allfällige Anspruch auf einem konkreten Lebenssachverhalt, nämlich der eingeklagten Zeitperiode und nur dieser. Wieviel - 9 - Überzeit in einem Jahr geleistet wurde, ob und wieviel Überzeit aus den Vorjahren kompensiert wurde und wie hoch der Überzeitsaldo und der damit verbundene Anspruch auf Überzeitvergütung Ende des Jahres schliesslich war, ist für jedes Jahr gesondert zu berechnen. Die entsprechenden Tatsachen sind für jedes Jahr hinreichend zu behaupten und zu beweisen. Es handelt sich damit um einen indi- vidualisierbaren Anspruch des Gesamtbetrages (BGE 143 III 254 E. 3.4. mit Ver- weis auf die entsprechende Lehre). Entgegen der Auffassung der Beklagten (Urk. 1 S. 6 ff.) ist aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon aus- zugehen, dass die Erhebung einer negativen Feststellungswiderklage als Reakti- on auf eine unechte Teilklage, bei welcher aufgrund ihres Streitwertes das verein- fachte Verfahren zur Anwendung gelangt, nur zulässig ist, wenn der Streitwert nicht die Anwendbarkeit des ordentlichen Verfahrens zur Folge hat. Die Überwei- sung in das ordentliche Verfahren ist nur möglich, wenn es sich um eine echte Teilklage handelt, was vorliegend nicht der Fall ist. Weitere Erwägungen dazu er- übrigen sich angesichts dieser klaren Praxis. Auf die Vorbringen der Parteien muss nur insoweit eingegangen werden, als sie für den Ausgang des Verfahrens massgeblich sind. Die Berufung der Beklagten ist abzuweisen und demgemäss die Verfügung des vorinstanzlichen Einzelrichters vom 17. Mai 2018 (Urk. 2) zu bestätigen. IV. Für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 114 lit. c ZPO). Da die Beklagte im Berufungsverfahren vollumfänglich unterliegt, wird sie gegenüber der Klägerin entschädigungspflichtig (§ 4 Abs. 1, § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebVO). Sie ist daher zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'050.-- (inkl. MwSt) zu bezahlen. Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelrichters der
- Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. Mai 2018 bestätigt. - 10 -
- Das zweitinstanzliche Verfahren ist kostenlos.
- Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 2'050.-- zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 51'850.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. November 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. M. Hochuli versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LA180016-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschrei- ber lic. iur. M. Hochuli Urteil vom 27. November 2018 in Sachen A._____ Schweiz AG, Beklagte, Widerklägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwältin Dr. iur. Y2._____ betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen eine Verfügung des Arbeitsgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 17. Mai 2018 (AH170239-L)
- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 5/1 S. 2) "Die Beklagte sei (unter Vorbehalt der Nachklage) zu verpflichten, der Klägerin CHF 14'981.25 zu bezahlen, zzgl. Zins von 5 % p.a. seit
1. August 2017. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt., zu Lasten der Beklagten." Rechtsbegehren zur Widerklage: (Urk. 5/8 S. 2) " 1. Es sei festzustellen, dass die Beklagte und Widerklägerin der Klägerin und Widerbeklagten keine Entschädigung aus Überzeit schuldet.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin und Widerbeklagten (zuzüglich 7.7 % MWST)." Prozessuale Anträge der Beklagten/Widerklägerin: (Urk. 5/8 S. 2) "1. + 2. (Klageabweisung)" "Der vorliegende Prozess sei abzuschreiben und in (analoger) Anwen- dung von Art. 224 Abs. 2 ZPO ins ordentliche Verfahren zu überwei- sen." Prozessuale Anträge der Klägerin/Widerbeklagten: (Urk. 5/14 S. 2) " 1. Auf die Widerklage der Beklagten sei nicht einzutreten.
2. Der prozessuale Antrag der Beklagten auf Überweisung des Pro- zesses ins ordentliche Verfahren sei abzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich MwSt., zu Lasten der Beklagten."
- 3 - Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 17. Mai 2018 (Urk. 19):
1. Auf die Widerklage wird nicht eingetreten.
2. Der Antrag der Beklagten auf Überweisung des Prozesses in das ordentli- che Verfahren wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Die Entschädigungsfolgen dieses Zwischenentscheids werden mit dem End- entscheid geregelt.
5. Es wird zu gegebener Zeit separat zu einer Verhandlung vorgeladen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
7. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Berufungsanträge: der Beklagten, Widerklägerin und Berufungsklägerin (Urk. 1 S. 2):
1. Es sei die angefochtene Verfügung des Arbeitsgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 17. Mai 2018 (Geschäfts-Nr. AH170239-L) vollumfänglich aufzuheben.
2. Auf die Widerklage sei einzutreten und der Prozess ins ordentliche Verfah- ren zu überweisen. Eventualiter: Es sei der Prozess zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen.
3. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin/Berufungsbeklagten (zzgl. 7,7% MWST).
- 4 - der Klägerin, Widerbeklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 7 S. 2):
1. Die Berufung sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung des Arbeits- gerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 17. Mai 2018 (Geschäfts-Nr. AH170239-L) sei zu bestätigen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich MwSt., zu Lasten der Beklagten. Erwägungen: I.
1. Die Klägerin fordert mit ihrer Klage eine Überzeitentschädigung für das Jahr 2016 in Höhe von Fr. 14'981.25. Es handle sich um eine Teilklage (unter Vorbehalt der Nachklage) aus der Gesamtforderung für Überzeitentschädigung der Jahre 2014, 2015 und 2016 im Betrag von insgesamt Fr. 51'850.– , wobei sie einstweilen nur die Überzeitentschädigung aus dem Jahre 2016 im Umfang von Fr. 14'981.25 geltend mache (Urk. 5/1 S. 3 f.). Die Beklagte verlangt mit ihrer Widerklage die gerichtliche Feststellung, dass sie der Klägerin keine Entschädigung aus Überzeit schulde (Urk. 5/8 S. 2). Sie sei im vollen Umfang des behaupteten Anspruchs in ihrer Privatrechtsphäre beein- trächtigt und habe deswegen ein Interesse an der Feststellung des Nichtbestands der Gesamtforderung (Urk. 5/8 S. 21).
2. Mit Verfügung vom 17. Mai 2018 trat der Vorderrichter auf die Widerklage der Beklagten nicht ein, und der Antrag der Beklagten auf Überweisung in das or- dentliche Verfahren wurde abgewiesen (Urk. 2). Mit Eingabe vom 20. Juni 2018, hier eingegangen am 21. Juni 2018, erhob die Beklagte rechtzeitig Berufung ge- gen den vorinstanzlichen Entscheid und stellte die eingangs wiedergegebenen Anträge (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 16. August 2018 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um die Berufung zu beantworten (Urk. 6). Die Berufungsantwort-
- 5 - schrift ging am 18. September 2018 fristgerecht hierorts ein (Urk. 7). Am 16. Ok- tober 2018 wurde das Doppel der Berufungsantwortschrift der Klägerin zur Kenntnisnahme zugesellt. In der Folge reichte diese mit Eingabe vom 2. Novem- ber 2018 unaufgefordert eine Stellungnahme zur Berufungsantwort ein (Urk. 14). Diese wurde am 6. November 2018 der Beklagten zur Kenntnis gebracht (Urk. 14). Es erfolgten keine weiteren Stellungnahmen der Parteien. Das Verfah- ren ist spruchreif. II. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzu- stellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsäch- liche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (Reetz/Theiler, in: Sut- ter-Somm et al., ZPO Komm., 3. A., Art. 311 N 36). Aufgrund der umfassenden Überprüfungsbefugnis ist die Berufungsinstanz nicht an die mit den Rügen vorge- brachten Argumente oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden, sie kann die Rügen auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 310 N 6). Auf die Vorbringen der Parteien ist nur inso- weit einzugehen, als es für die Entscheidfindung erforderlich ist. III.
1. Die Vorinstanz erwog, dass zwischen den Parteien unbestritten sei, dass die vorliegende Klage, welche nur den Überzeitentschädigungsanspruch für das Jahr 2016, nicht aber für die beiden vorangehenden Jahre, umfasse, als unechte Teilklage zu qualifizieren sei. Die Entschädigungen für die Jahre 2014 und 2015 fordere die Klägerin in diesem Verfahren nicht. Indem die Beklagte die Feststel- lung des Nichtbestehens der gesamten Überzeitforderung und somit auch für die Jahre 2014 und 2015 verlange, erweitere sie den Streitgegenstand und stelle ei- nen von der Hauptklage bisher nicht umfassten Anspruch zur Beurteilung. Damit handle es sich nicht um eine mit derjenigen in BGE 143 III 506 vergleichbare
- 6 - Konstellation, wo der gesamte Anspruch bereits durch die Hauptklage zur Beurtei- lung gestellt (echte Teilklage), jedoch - im Gegensatz zur Vollklage - betragsmäs- sig nur ein Teil davon eingeklagt worden sei. Entgegen den Vorbringen der Be- klagten verbiete es Art. 224 Abs. 1 ZPO der beklagten Partei grundsätzlich, im vereinfachten Verfahren eine Widerklage zu erheben, die aufgrund des Streit- werts von über Fr. 30'000.-- in den Geltungsbereich des ordentlichen Verfahrens falle, mit der eben erwähnten Ausnahme der negativen Feststellungsklage als Reaktion auf eine echte Teilklage. Auf die Widerklage sei daher nicht einzutreten (Urk. 2 S. 5 f.).
2. Die Beklagte monierte mit der Berufungsbegründung, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass es sich vorliegend um eine unechte Teilklage handle. Ob ein Anspruch mehrere Streitgegenstände beinhalte, beurtei- le sich bei Rechtsbegehren auf Geldleistungen gestützt auf den Lebenssachver- halt, auf das sich das Rechtsbegehren stütze. Der Saldo für in einem bestimmten Kalenderjahr geleistete Überzeitstunden könne nicht automatisch am Ende des Kalenderjahres in eine finanzielle Forderung umgewandelt werden. Vielmehr wer- de der Saldo auf das Folgejahr übertragen und könne auch weiterhin kompensiert werden. Die periodische Abgrenzung von Ansprüchen aus Überzeitstunden nach Kalenderjahren sei künstlich und finde keine Stütze in Gesetz oder Rechtspre- chung. Die gesamte Überzeitentschädigung beruhe auf demselben Lebenssach- verhalt, nämlich der gestützt auf einen Arbeitsvertrag zwischen den Parteien von der Klägerin angeblich geleisteten, entschädigungsberechtigten Mehrarbeit. Für die Überzeitentschädigung während allen drei Jahren sei somit grundlegend und gleichermassen vorausgesetzt, dass die Klägerin zu einer Überzeitkompensation (durch Freizeit oder Geld) überhaupt berechtigt gewesen sei, was bestritten wer- de. Es handle sich deshalb vorliegend um eine echte Teilklage. Aber selbst wenn es sich um eine unechte Teilklage handeln sollte, könne die Beklagte eine nega- tive Feststellungsklage erheben (Urk. 1 S. 4 ff.; Urk. 14). Die Klägerin machte dagegen geltend, dass der Streitgegenstand ihrer Kla- ge nur ihren Anspruch auf Überzeitentschädigung für das Jahr 2016 umfasse. Dabei handle es sich zweifellos um eine unechte Teilklage (Urk. 7 S. 4).
- 7 - 3.a) Gemäss Art. 224 ZPO kann die beklagte Partei in der Klageantwort Widerklage erheben, wenn der geltend gemachte Anspruch nach der gleichen Verfahrensart wir die Hauptklage zu beurteilen ist (Abs. 1). Übersteigt der Streit- wert der Widerklage die sachliche Zuständigkeit des Gerichts, so hat dieses beide Klagen dem Gericht mit der höheren sachlichen Zuständigkeit zu überweisen (Abs. 2). Die Lehre geht übereinstimmend davon aus, dass Art. 224 Abs. 1 ZPO es grundsätzlich ausschliesst, im vereinfachten Verfahren mittels Widerklage An- sprüche geltend zu machen, für die - wenn sie in einer selbständigen Klage for- muliert würden - aufgrund ihres Fr. 30'000.-- übersteigenden Streitwerts das or- dentliche Verfahren gälte und die somit nicht nach der gleichen Verfahrensart wie die Hauptklage zu beurteilen sind (BGE 143 III 506 E. 2. und 3.1). Zu prüfen ist, ob die Voraussetzung der gleichen Verfahrensart auch dann gilt, wenn es sich wie vorliegend bei der Hauptklage um eine Teilklage handelt und die beklagte Partei daraufhin eine negative Feststellungsklage über den ganzen Anspruch erhebt. Mit ihrer Widerklage verlangt die Beklagte die Feststellung, dass auch der über die Teilklage (Überzeitentschädigung für das Jahr 2016) hinausgehende, nicht einge- klagte Teilanspruch (Überzeitentschädigung für die Jahre 2014 und 2015) nicht bestehe, sondern dass festzustellen sei, dass die Klägerin überhaupt keinen An- spruch auf Überzeitentschädigung für die Jahre 2014 bis 2016 besitze. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt es bei der Beurtei- lung dieser Problematik massgeblich darauf an, ob es sich bei der erhobenen Teilklage um eine echte oder eine unechte handelt. Wird aus einer gesamten Geldforderung gestützt auf Art. 86 ZPO nur ein Teil geltend gemacht, unterschei- det die Lehre zwischen echter und unechter Teilklage. Mit der echten Teilklage wird ein quantitativer Teilbetrag aus dem gesamten Anspruch eingeklagt, bei der unechten Teilklage beansprucht die klagende Partei einen individualisierbaren Anspruch des Gesamtbetrages (BGE 143 III 254 E. 3.4. mit Verweis auf die ent- sprechende Lehre).
b) Die Klägerin macht gestützt auf ihren Arbeitsvertrag mit der Beklagten insgesamt grundsätzlich drei Forderungen betreffend Überzeitentschädigung für drei verschiedene Zeitabschnitte, konkret für die Jahre 2014-2016, geltend, wobei
- 8 - sie jedoch nur diejenige für das Jahr 2016 einklagte (Urk. 5/1). Die Ansprüche ha- ben ihre Grundlage zwar alle in demselben Arbeitsvertrag, betreffen aber jeweils unterschiedliche Perioden und damit verschiedene Lebenssachverhalte. Folglich handelt es sich bei ihnen um drei separate, eigenständige Ansprüche (BGE 142 III 683 E. 5.3.1.; BGer 4A_442/2017 vom 28. August 2018 E. 2.2. zur Publikation vorgesehen). Da die Klägerin explizit nur die Überzeitentschädigung für das Jahr 2016 fordert, ist vorliegend nicht fraglich, welcher Anspruch mit der Teilklage gel- tend gemacht wird bzw. welcher Lebenssachverhalt der Teilklage zu Grunde liegt. Dieser ist vom Gesamtbetrag klar individualisierbar (vgl. BGer 4A_442/2017 vom
28. August 2018 E. 2.4., zur Publikation vorgesehen). Es liegt daher eine unechte Teilklage vor. Es kann hiezu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 2 S. 6 ff.). Dass die Klägerin in ihrer Klagebegründung auch Ausführungen zu ihren Ansprüchen auf Überzeitentschädigung für die Jahre 2014 und 2015 machte (Urk. 5/1), ist entgegen der Auffassung der Beklagten (Urk. 1 S. 4) unerheblich. Aus ihren Vorbringen sowie dem gestellten Rechtsbe- gehren geht klar hervor, dass die Klägerin in diesem Prozess nur ihre Ansprüche für das Jahr 2016 durchsetzen will. Wie die Klägerin zutreffend ausführte (Urk. 7 S. 4), hat sie in ihrem zweiten Parteivortrag die Möglichkeit, weitere Beweismittel und Tatsachen vorzubringen. Die von der Beklagten dagegen vorgebrachte Kritik ist nicht stichhaltig. Selbst wenn die periodische Abgrenzung von Ansprüchen bezüglich Entschädi- gung von Überzeitstunden nach Kalenderjahren künstlich sein sollte (Urk. 1 S. 5), ist dies vorliegend nicht relevant. Überzeit liegt vor, wenn die maximale Arbeitszeit laut Arbeitsgesetz (45 Stunden pro Woche, 9 Stunden pro Tag für Büropersonal) überschritten wird (Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 -362 OR, 7. Aufl., N 4 zu Art. 321c). Der Klägerin ist es unbenommen ihre Teilklage nicht nur auf einen bestimmten Zeitraum (Wochen, Monate oder Jahre), sondern auch auf einen betragsmässig bestimmten Streitwert unter Fr. 30'000.-- zu beschränken (OGer ZH RA180001 vom 23. April 2018). Wenn sie sich wie vorliegend entschliesst, die Entschädigung für einen bestimmten Zeit- raum geltend zu machen, so beruht der allfällige Anspruch auf einem konkreten Lebenssachverhalt, nämlich der eingeklagten Zeitperiode und nur dieser. Wieviel
- 9 - Überzeit in einem Jahr geleistet wurde, ob und wieviel Überzeit aus den Vorjahren kompensiert wurde und wie hoch der Überzeitsaldo und der damit verbundene Anspruch auf Überzeitvergütung Ende des Jahres schliesslich war, ist für jedes Jahr gesondert zu berechnen. Die entsprechenden Tatsachen sind für jedes Jahr hinreichend zu behaupten und zu beweisen. Es handelt sich damit um einen indi- vidualisierbaren Anspruch des Gesamtbetrages (BGE 143 III 254 E. 3.4. mit Ver- weis auf die entsprechende Lehre). Entgegen der Auffassung der Beklagten (Urk. 1 S. 6 ff.) ist aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon aus- zugehen, dass die Erhebung einer negativen Feststellungswiderklage als Reakti- on auf eine unechte Teilklage, bei welcher aufgrund ihres Streitwertes das verein- fachte Verfahren zur Anwendung gelangt, nur zulässig ist, wenn der Streitwert nicht die Anwendbarkeit des ordentlichen Verfahrens zur Folge hat. Die Überwei- sung in das ordentliche Verfahren ist nur möglich, wenn es sich um eine echte Teilklage handelt, was vorliegend nicht der Fall ist. Weitere Erwägungen dazu er- übrigen sich angesichts dieser klaren Praxis. Auf die Vorbringen der Parteien muss nur insoweit eingegangen werden, als sie für den Ausgang des Verfahrens massgeblich sind. Die Berufung der Beklagten ist abzuweisen und demgemäss die Verfügung des vorinstanzlichen Einzelrichters vom 17. Mai 2018 (Urk. 2) zu bestätigen. IV. Für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 114 lit. c ZPO). Da die Beklagte im Berufungsverfahren vollumfänglich unterliegt, wird sie gegenüber der Klägerin entschädigungspflichtig (§ 4 Abs. 1, § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebVO). Sie ist daher zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'050.-- (inkl. MwSt) zu bezahlen. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelrichters der
3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. Mai 2018 bestätigt.
- 10 -
2. Das zweitinstanzliche Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 2'050.-- zu bezahlen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 51'850.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. November 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. M. Hochuli versandt am: mc