Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) war vom 1. Februar 2003 bis
30. April 2016 als Lager- und Speditionsmitarbeiter bei der Beklagten und Beru- fungsbeklagten (fortan Beklagte) angestellt (Urk. 2 S. 2; Urk. 10 Rz 6). Ab Sep- tember 2013 wurde der Kläger teilweise arbeitsunfähig; er bekam eine Viertel-IV- Rente zugesprochen und erhielt Krankentaggelder. Ab dem 27. November 2015 fanden zwischen den Parteien Verhandlungen betreffend einer Anpassung der
- 4 - Arbeitsleistung des Klägers, seiner Präsenzzeit sowie seines Lohnes statt (Urk. 23 S. 2; Urk. 27 S. 2 f.). Mit Schreiben vom 4. Januar 2016 forderte der Kläger ei- ne Lohnnachzahlung von Fr. 20'747.25. Die Beklagte kündigte das Arbeitsver- hältnis gegenüber dem Kläger am 5. Januar 2016 mündlich und am 6. Januar 2016 schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist per 30. April 2016 (Urk. 2 S. 3; Urk. 10 S. 3 f.). Am 8. Januar 2016 unterzeichneten die Partei- en eine Freistellungsvereinbarung (Urk. 4/7), welche allerdings vom Kläger wider- rufen wurde. Mit Schreiben vom 30. Januar 2016 erhob der Kläger gegen die aus seiner Sicht missbräuchliche Kündigung Einsprache (Urk. 4/9). Nach erneuten Ei- nigungsgesprächen schlossen die Parteien am 8. bzw. 11. Februar 2016 eine Aufhebungsvereinbarung (Urk. 4/10). Laut dieser endete das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund ordentlicher Kündigung per 30. April 2016 (§ 1) und wurde der Kläger ab 6. Januar 2016 unter Fortzahlung des Lohnes unwider- ruflich von der Arbeit freigestellt (§ 2). Ferner wurde vereinbart, dass der Arbeit- geber als Referenz angegeben werden könne, wobei Auskünfte im Sinne des Austretenden wahrheitsgetreu zu erteilen seien (§ 6). § 7 enthält eine sogenannte Sonderzahlung an den Kläger in der Höhe von Fr. 18'731.55 und § 9 eine Sal- doklausel, wonach alle zwischen den Parteien strittigen Punkte als definitiv erle- digt zu betrachten seien. Weil die Beklagte gegen § 6 der Aufhebungsvereinba- rung verstossen habe, fordert der Kläger von der Beklagten eine Entschädigungs- zahlung wegen missbräuchlicher Kündigung.
E. 2 Mit Eingabe vom 25. Juli 2016 (Urk. 2) machte der Kläger die Klage mit vor- genanntem Rechtsbegehren bei der Vorinstanz rechtshängig (Urk. 2). Nach Er- stattung einer Stellungnahme durch die Beklagte (Urk. 10) schlossen die Parteien anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 19. Januar 2017 einen Vergleich, welcher vom Kläger am 23. Januar 2017 innert Frist widerrufen wurde (Urk. 15 und 16). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. April 2017 wurde das ur- sprüngliche Rechtsbegehren Ziff. 1 reduziert und das Rechtsbegehren Ziff. 3 zu- rückgezogen. Am 31. Mai 2017 ergingen die eingangs erwähnte Verfügung sowie das Urteil (Urk. 29 = Urk. 32).
- 5 -
E. 3 Gegen das Urteil hat der Kläger mit Eingabe vom 26. Juli 2017 innert Frist Berufung mit vorstehend aufgeführten Anträgen erhoben (Urk. 31). Die Verfügung blieb hingegen unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen, wovon Vormerk zu nehmen ist. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-30). 4.1 Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsanforde- rung gehört, dass in der Berufungsschrift konkret darzulegen ist, weshalb der erst- instanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll, die Beru- fung hat sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz ausei- nanderzusetzen. Die Berufungsinstanz hat sodann die geltend gemachten Punkte frei zu prüfen (Art. 57 ZPO); sie hat dagegen nicht von sich aus nach weiteren Mängeln zu forschen, es sei denn, Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwen- dung seien geradezu willkürlich erfolgt und diese Fehlerhaftigkeiten träten klar zu- tage (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). 4.2 Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren nur noch zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Tatsache, dass im vorliegenden arbeitsrechtlichen Verfahren der soziale Untersuchungs- grundsatz (vgl. Art. 272 ZPO) gilt, ändert daran nichts (BGE 138 III 625 E. 2.2, 138 III 788 E. 4.2). Die vom Kläger im Berufungsverfahren eingereichten Unterla- gen (Urk. 35/3-6) sind mit Ausnahme von Urk. 35/4 S. 9, Urk. 35/5 letzte Seite und Urk. 35/6 neu und daher unbeachtlich, nachdem der Kläger nicht dartut, in- wiefern sie nicht schon vor Vorinstanz hätten eingereicht werden können. 5.1 Zum umstrittenen Anwendungsbereich der zwischen den Parteien am 8. bzw. 11. Februar 2016 abgeschlossenen Aufhebungsvereinbarung erwog die Vor- instanz (Urk. 32 S. 4 ff., insb. S. 6 f.), dass es die Intention der Parteien gewesen sei, sich in der Aufhebungsvereinbarung auch über allfällige Ansprüche des Klä- gers wegen missbräuchlicher Kündigung zu vergleichen. Der Wille der Parteien, unter sämtliche Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis einen Schlussstrich zu
- 6 - ziehen, werde u.a. auch im klaren Wortlaut der Saldoklausel unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. Den Vorbringen des Klägers, dass aufgrund der Anga- ben der Beklagten gegenüber der Arbeitslosenversicherung nachträglich Forde- rungen aus dem Arbeitsverhältnis gestellt werden könnten, könne nicht gefolgt werden. Zusammenfassend hielt die Vorinstanz fest (Urk. 32 S. 7), dass eine all- fällige Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung Bestandteil der Eini- gungsverhandlungen und der Aufhebungsvereinbarung gewesen sei, was im Be- rufungsverfahren nicht beanstandet wird. 5.2 Hingegen macht der Kläger im Berufungsverfahren - wie schon vor Vorin- stanz - geltend, dass das Verzichtsverbot nach Art. 341 Abs. 1 OR einer solchen Abrede entgegenstehe (Urk. 2 S. 8, Urk. 31 S. 3 ff.). Die Aufhebungsvereinbarung vom 8. Februar 2016 habe klar den Charakter eines (einseitigen) Verzichts, nicht denjenigen eines Vergleichs, und sei demnach unwirksam. Die Vorinstanz habe ohne nähere Überprüfung und ohne Begründung behauptet, dass in der Aufhe- bungsvereinbarung "kein offensichtliches Missverhältnis erkannt werden" könne (Urk. 31 S. 6). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. 5.2.1 Die Vorinstanz hat sich vorab eingehend mit den Voraussetzungen für die Gültigkeit einer Aufhebungsvereinbarung auseinandergesetzt. Ein Vertrag über die Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses könne zulässig sein, sofern er nicht zu einer klaren Umgehung des zwingenden gesetzlichen Kündigungsschutzes führe. Voraussetzung für die Gültigkeit einer Aufhebungsvereinbarung sei, dass es sich dabei um einen echten Vergleich handle, bei welchem beide Parteien auf Ansprü- che von ungefähr gleichem Wert verzichteten, wobei es sich um Ansprüche han- deln könne, welche zur Zeit des Vergleichsabschlusses umstritten und ungewiss seien. Werde der Vertrag vom Arbeitgeber aufgesetzt, müsse dem Arbeitnehmer eine genügende Überlegungsfrist zur Verfügung stehen. Sei eine Vereinbarung unter Beihilfe eines vom Arbeitnehmer beigezogenen Rechtsbeistandes zustande gekommen, dürfe regelmässig angenommen werden, dass es sich um einen an- gemessenen Vergleich handle und dass der Arbeitnehmer nicht unter Druck un- angemessene Zugeständnisse gemacht habe (Urk. 32 S. 8 f.).
- 7 - 5.2.2 Die Vorinstanz hat in der Folge das Vorliegen dieser Voraussetzungen ein- zeln geprüft. So habe sich der Kläger ausreichend Zeit genommen und nicht unter Druck des Arbeitgebers jeglichen von diesem gestellten Konditionen zugestimmt. Vom Zeitpunkt der Kündigung an bis zum Abschluss der Aufhebungsvereinbarung habe es mehrere Wochen gedauert. Eine erste Freistellungsvereinbarung habe der Kläger widerrufen. Selber habe er ausgeführt, dass seine Einwände zu einer Überarbeitung der Aufhebungsvereinbarung geführt hätten. Im Rahmen der vor- gängigen Verhandlungen zu einer Anpassung des Arbeitsvertrages seien dem Kläger zwei Angebote unterbreitet worden, welchen er nicht zugestimmt habe. Der Kläger habe seine Forderungen durchaus geltend gemacht und diese auch durchsetzen können, beispielsweise in Bezug auf die von der Beklagten bestritte- ne Lohnnachzahlungsforderung (Urk. 32 S. 9). Die Aufhebungsvereinbarung sei sodann unter Mitwirkung von C._____ zustande gekommen, welcher den Kläger in dieser Sache rechtlich beraten und die Aufhebungsvereinbarung gar mitunter- zeichnet habe. Dieser bezeichne sich selber aufgrund seiner langjährigen Tätig- keit als Geschäftsführer in verschiedenen Unternehmungen als mit Werk- und Ar- beitsverträgen vertraut. Dessen Vorbringen zeigten denn auch, dass er sich über allfällige geldwerte Ansprüche eines Arbeitnehmers bei missbräuchlicher Kündi- gung durchaus bewusst gewesen sei. Der Kläger müsse sich deshalb anrechnen lassen, dass er an den Verhandlungen zum Abschluss einer Aufhebungsverein- barung von einer rechtskundigen Person vertreten worden sei, weshalb er sich grundsätzlich nicht auf die Unangemessenheit der Vereinbarung berufen könne (Urk. 32 S. 9 f.). Schliesslich sei zu erwähnen, dass in der Aufhebungsvereinba- rung kein offensichtliches Missverhältnis erkannt werden könne. Die Unangemes- senheit werde zunächst vom Kläger selber widerlegt, wenn er ausführe, die Ver- einbarung wäre ausgewogen gewesen, wenn die Beklagte sich an die Abma- chungen gehalten hätte. Der Kläger könne nicht darlegen, inwiefern die Beklagte die Aufhebungsvereinbarung verletzt habe, weshalb nach wie vor von deren An- gemessenheit auszugehen sei. Sodann könne der Kläger nicht mit Sicherheit be- haupten, dass ihm eine Entschädigung von vier resp. mindestens zwei Monats- löhnen wegen missbräuchlicher Kündigung zugestanden hätte. Die Kündigung sei ausgesprochen worden, nachdem zwischen den Parteien über längere Zeit keine
- 8 - Einigung über die künftigen Konditionen des Arbeitsverhältnisses zustande ge- kommen sei und der Kläger schliesslich eine Lohnnachforderung gestellt habe. Diese werde zumindest teilweise von der Beklagten bestritten und deren Berech- nung gestalte sich angesichts der teilweisen Erwerbsfähigkeit des Klägers und des gleichzeitigen Bezugs von Krankentaggeldern als durchaus komplex. Es sei- en somit mehrere ungewisse Forderungen im Raum gestanden, welche mit der Aufhebungsvereinbarung gerade gütlich und auf einfache Weise geregelt werden sollten. Ein Ungleichgewicht sei hier deshalb nicht erkennbar (Urk. 32 S. 10 f.). Zusammenfassend hielt die Vorinstanz fest, der Kläger könne sich aufgrund des beigezogenen Rechtsbeistandes nicht auf die Unwirksamkeit der Aufhebungsver- einbarung wegen Unangemessenheit berufen. Selbst wenn er sich aber darauf berufen könnte, sei nicht dargetan, dass der Kläger einseitig auf allfällige Ansprü- che aus missbräuchlicher Kündigung verzichtet habe, sondern müsse davon aus- gegangen werden, dass sich die Parteien nach längeren Verhandlungen, bei wel- chen der Kläger rechtskundig vertreten gewesen sei, über mehrere ungewisse Ansprüche verglichen hätten. Es handle sich somit bei der Aufhebungsvereinba- rung um einen zulässigen Vergleich, welcher eine Entschädigung aus miss- bräuchlicher Kündigung umfasse und eine erneute gerichtliche Geltendmachung durch den Kläger ausschliesse (Urk. 32 S. 11). 5.2.3 Nach dem Ausgeführten kann keine Rede davon sein, die Vorinstanz be- haupte ohne nähere Überprüfung und ohne Begründung, dass in der Aufhe- bungsvereinbarung "kein offensichtliches Missverhältnis erkannt werden" könne. Vielmehr setzt sich der Kläger mit den Erwägungen der Vorinstanz im Berufungs- verfahren kaum auseinander. Nicht beanstandet werden im Berufungsverfahren die Erwägungen der Vorinstanz, wonach der Kläger beim Abschluss der Aufhe- bungsvereinbarung nicht unter Druck gestanden sei und ihm genügend Überle- gungszeit zur Verfügung gestanden habe, wie auch, dass die Unangemessenheit vom Kläger selber widerlegt werde, wenn er ausführe, die Vereinbarung wäre ausgewogen gewesen, wenn die Beklagte sich an die Abmachungen gehalten hätte. Er bestreitet einzig, beim Abschluss der Aufhebungsvereinbarung von einer rechtskundigen Person vertreten worden zu sein (Urk. 31 S. 5 f.), und behauptet,
- 9 - dass die Beklagte auf keine Forderung verzichtet habe und dem Beklagten (recte: Kläger) in keiner Weise entgegengekommen sei (Urk. 31 S. 4 und 6). Demgegen- über habe er auf eine Entschädigung infolge missbräuchlicher Kündigung, auf Pensionskassenbeiträge und auf eine eventuelle Verlängerung des Arbeitsver- hältnisses infolge Krankheit bzw. Unfall verzichtet (Urk. 31 S. 5 und 6). Deshalb habe die Aufhebungsvereinbarung den Charakter eines Verzichts, nicht eines Vergleichs (Urk. 31 S. 6). 5.2.4 Zur Bestreitung, von einer rechtskundigen Person vertreten worden zu sein, führt der Kläger aus, heutzutage könne jedes Kind mittels Internet und google in kürzester Zeit herausfinden, wie hoch die Entschädigungen bei missbräuchlicher Kündigung seien. C._____ verfüge nicht über eine juristische Ausbildung oder umfassende rechtliche Kenntnisse. Während des Verfahrens habe sich dieser ju- ristisch überfordert gefühlt, so dass der Kläger nun doch wieder entschieden ha- be, anwaltliche Unterstützung beizuziehen (Urk. 31 S. 5 f.). Die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 32 S. 9 f.) vermag der Kläger damit nicht zu entkräften. Zum ei- nen erklärte C._____ selber, seit knapp zwanzig Jahren Geschäftsführer in ver- schiedenen Unternehmungen zu sein und sehr viel mit Werkverträgen und Ar- beitsverträgen zu tun zu haben, und er bezeichnete sich entsprechend selber als beruflich qualifizierten Vertreter im Sinne von Art. 68 Abs. 2 lit. c ZPO (Prot. I S. 7). Zum anderen ergibt sich aus seiner Eingabe und seinen Ausführungen vor Vo- rinstanz (Urk. 23; Prot. I S. 7 ff.) und der Korrespondenz mit der Beklagten (Urk. 4/5), dass sich C._____ mit den Ansprüchen von Arbeitnehmern offensichtlich gut auskennt und sich jedenfalls nicht einzig über das Internet Informationen über Entschädigungen bei missbräuchlicher Kündigung beschafft hat. Ein Rechtsbei- stand braucht denn auch nicht zwingend über eine juristische Ausbildung zu ver- fügen, sondern kann wie ein Gewerkschaftssekretär oder ein langjähriger Unter- nehmer anderweitig über die erforderlichen arbeitsrechtlichen Kenntnisse verfü- gen. Daran, dass die Aufhebungsvereinbarung unter Beizug eines rechtlichen Beistandes zustande kam, ändert auch nichts, wenn sich der Kläger im Beru- fungsverfahren (wie schon anfänglich vor Vorinstanz) wieder durch einen Rechts- anwalt vertreten lässt.
- 10 - 5.2.5 Auch den Ausführungen des Klägers, wonach kein Entgegenkommen der Beklagten vorliege (Urk. 31 S. 3 f.), kann nicht gefolgt werden. Die Beklagte ist dem Kläger sehr wohl entgegengekommen. Was die Lohnnachforderungen des Klägers für die Jahre 2014 und 2015 betrifft, waren diese, entgegen den klägeri- schen Ausführungen (Urk. 2 S. 9, Urk. 31 S. 4), mindestens teilweise bestritten (Urk. 10 S. 3 und 5, Urk. 27 S. 3, S. 4 f., wonach bereits im November 2014 ein tieferer Lohn von Fr. 5'700.-- vereinbart worden sei; vgl. auch Prot. I S. 12 E. 6). Ob der Kläger mit einer entsprechenden Lohnnachforderung in einem gerichtli- chen Verfahren vollumfänglich hätte durchdringen können, steht nicht fest. Wie schon die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, gestaltet sich die Berechnung angesichts der teilweisen Erwerbsfähigkeit des Klägers und des gleichzeitigen Bezugs von Krankentaggeldern als durchaus komplex. Die Sonderzahlung in der verlangten Höhe von netto Fr. 18'731.35 (brutto Fr. 20'747.25; vgl. Urk. 4/5 = Urk. 35/6) hatte den Vorteil, dass eine Auseinandersetzung über deren Höhe entbehr- lich war und die Zahlung sofort erfolgte. Als Entgegenkommen der Beklagten ist ferner auch die Freistellung des Klägers von der Arbeitspflicht vom 6. Januar 2016 bis 30. April 2016, d.h. während der ganzen ordentlichen Kündigungsfrist, bei vollem Lohn zu werten. Die dem Kläger gewährte Freistellung war für ihn, selbst unter Berücksichtigung der Kompensation allfälliger Überstunden und Feri- enguthaben bzw. von Freistellungszeit zur Stellensuche (vgl. Urk. 31 S. 4), vor- teilhaft. Nach unbestrittenen Angaben der Beklagten (Urk. 27 S. 6) hatte der Klä- ger praktisch keine Überstunden und Feriensaldi. Er war sodann in der Lage, so- fort eine neue Arbeitsstelle anzutreten (vgl. dazu Streiff/von Kaenel/Rudolph, Ar- beitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl. 2012, N 5 zu Art. 341 OR mit Hinweis auf JAR 2002 S. 305 E. 3a). 5.2.6 Der Kläger macht geltend, er habe auf Ansprüche aus missbräuchlicher Kündigung von vier bis sechs Monatslöhnen, welche anlässlich der Hauptver- handlung auf zwei Monatslöhne reduziert worden seien, verzichtet (vgl. dazu Urk. 31 S. 5). Ob ihm aufgrund missbräuchlicher Kündigung überhaupt, und wenn ja in welcher Höhe, eine Entschädigung zugestanden hätte, ist indes vollkommen of- fen. Die Beklagte bestreitet, dass die Kündigung erfolgt sei, weil der Kläger eine Lohnnachzahlung gefordert habe. Vielmehr sei sie erfolgt, weil zwischen den Par-
- 11 - teien nach längeren Verhandlungen bezüglich seines Einsatz- und Leistungsum- fanges keine neue Regelung habe getroffen werden können. Schon im Gespräch vom 21. Dezember 2015 sei klar darauf hingewiesen worden, dass das Arbeits- verhältnis mit dem Kläger aufgelöst werde, wenn sich die Parteien nicht auf den Nachtrag II einigen könnten (Urk. 27 S. 3 und 4). Die Beklagte macht ferner gel- tend, der letzte Monatslohn des Klägers habe nicht Fr. 6'200.-- sondern Fr. 4'340.-- betragen, weshalb selbst bei Bejahung einer missbräuchlichen Kündi- gung eine tiefere Entschädigung, als vom Kläger verlangt, resultieren würde (Urk. 10 S. 5). Offen ist ebenso, ob und ggf. in welcher Höhe der Kläger auf Pensions- kassenbeiträge verzichtet haben soll (Urk. 31 S. 5). In § 7 der Aufhebungsverein- barung wurde vereinbart, dass die Lohnnachzahlung als Bruttolohn und als Lohn- bestandteil 2015 mit den Sozialversicherungen abgerechnet werde (Urk. 4/10). Die entsprechende Lohnabrechnung (Urk. 28/5) enthält denn auch einen proviso- rischen BVG-Beitrag und den Hinweis, dass der effektive BVG-Beitrag im Jahre 2016 nachbelastet werde. Dass anlässlich der Verhandlungen zum Abschluss der Aufhebungsvereinbarung weitergehende Pensionskassenbeiträge Thema gewe- sen wären, wird von keiner Partei geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Offenbar macht der Kläger im vorliegenden Verfahren neu Pensionskassenbeiträ- ge der Beklagten auf Taggeldern, welche ihm ab Februar 2015 direkt von der … Versicherung ausbezahlt worden sind, geltend (Prot. I S. 8 und 10). Die Behaup- tung ist, wie die Beklagte bereits vor Vorinstanz geltend machte, ungenügend substantiiert und bestritten (Prot. I S. 11). Erstmals im Berufungsverfahren bringt der Kläger schliesslich vor, er habe auf einen Teil seiner Rechte verzichtet, da vereinbart worden sei, dass das Arbeitsverhältnis ende, auch wenn er arbeitsun- fähig sein sollte (Urk. 31 S. 4 f.). Dieser Einwand erfolgt verspätet. Selbst wenn er aber beachtlich wäre, ist festzuhalten, dass die Aufhebungsvereinbarung nicht während sich bereits abzeichnender oder sogar schon eingetretener Sperrfrist abgeschlossen wurde und daher nicht nach erhöhter Gegenleistung ruft. 5.2.7 Der Kläger übersieht, dass mit der Aufhebungsvereinbarung nicht unbestrit- tene Forderungen geregelt wurden, sondern sich die Parteien nach längeren Ver- handlungen über mehrere ungewisse Ansprüche verglichen haben. Die gegensei- tigen Zugeständnisse können nicht exakt frankenmässig gegeneinander abgewo-
- 12 - gen werden, da sie in Bestand und Höhe nicht feststehen. Fest steht aber, dass die Beklagte dem Kläger hinsichtlich der von ihm geforderten, teilweise bestritte- nen Lohnnachzahlung vollumfänglich entgegengekommen ist und ihn zudem während der ganzen ordentlichen Kündigungsfrist bei vollem Lohn von der Ar- beitspflicht freigestellt hat, während der Kläger auf die von der Beklagten vollum- fänglich bestrittenen Ansprüche aus missbräuchlicher Kündigung und auf die be- strittene Nachforderung von Pensionskassenbeiträgen verzichtete. Wenn die Vor- instanz unter diesen Umständen in der Aufhebungsvereinbarung kein offensichtli- ches Missverhältnis erkannte und von einem zulässigen Vergleich ausging, ist das nicht zu beanstanden. Selbst der Kläger erachtete die Aufhebungsvereinba- rung als ausgewogen, wenn sich die Beklagte an die Abmachungen gehalten hät- te (Urk. 23 S. 5). Schon die Vorinstanz hat festgehalten, dass der Kläger nicht darlegen könne, inwiefern die Beklagte die Aufhebungsvereinbarung verletzt ha- be, weshalb nach wie vor von deren Angemessenheit auszugehen sei (Urk. 32 S. 10 i.V. mit S. 6 f.). Das blieb im Berufungsverfahren unbeanstandet.
E. 6 Damit erweist sich die Berufung als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Berufungsantwort verzichtet werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Berufung ist abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen. 7.1 Für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 114 lit. c ZPO). 7.2 Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Uster vom 31. Mai 2017 in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.
- 13 - Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts am Ar- beitsgericht Uster vom 31. Mai 2017 wird bestätigt.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 31, Urk. 34 und Urk. 35/3-6, sowie an die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'250.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 14 - Zürich, 3. Oktober 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. A. Baumgartner versandt am: sf
Dispositiv
- Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Entschädi- gungszahlung von mindestens Fr. 12'400.– zzgl. Verzugszins zu 5% seit 1. Mai 2016 zu bezahlen.
- Es sei die Beklagte zu verpflichten, Fr. 2'850.– in die Pensions- kasse des Klägers nachzuzahlen.
- Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 2'000.– zu be- zahlen.
- Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Parteient- schädigung in der Höhe von Fr. 5'700.– zu bezahlen. Verfügung und Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 31. Mai 2017 (Urk. 32 S. 12 f.) Es wird verfügt:
- Es wird vorgemerkt, dass der Kläger sein Rechtsbegehren Ziffer 1 auf Fr. 12'400.– zzgl. Verzugszins zu 5% seit 1. Mai 2016 reduziert hat. Im Mehrbetrag wird das Verfahren hinsichtlich des Rechtsbegehrens Ziffer 1 als infolge Teilrückzugs erledigt abgeschrieben.
- Hinsichtlich des klägerischen Rechtsbegehrens Ziffer 3 wird das Verfahren infolge Rückzugs abgeschrieben.
- (Schriftliche Mitteilung). - 3 - Es wird erkannt:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
- Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 5'864.40 zu bezahlen.
- (Schriftliche Mitteilung).
- (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage). Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 31 S. 2): "1. Es sei in Gutheissung der Berufung das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 31. Mai 2017 in Sachen A._____ gegen B._____ AG (Geschäfts-Nr.: AH160019-I/Gm/U01/cj/mt) aufzuheben und den mit der Klage vom 25. Juli 2016 gestellten Rechtsbegehren inklusive Teilrückzug anlässlich der Haupt- verhandlung 13. April 2017 vollumfänglich stattzugeben.
- Eventualiter sei in Gutheissung der Berufung die Akten zu neuer Entschei- dung verbunden mit der Weisung zur Durchführung einer Hauptverhandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sowohl des erstinstanzlichen wie auch des Berufungsverfahrens zu Lasten der Beklagten." Erwägungen:
- Der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) war vom 1. Februar 2003 bis
- April 2016 als Lager- und Speditionsmitarbeiter bei der Beklagten und Beru- fungsbeklagten (fortan Beklagte) angestellt (Urk. 2 S. 2; Urk. 10 Rz 6). Ab Sep- tember 2013 wurde der Kläger teilweise arbeitsunfähig; er bekam eine Viertel-IV- Rente zugesprochen und erhielt Krankentaggelder. Ab dem 27. November 2015 fanden zwischen den Parteien Verhandlungen betreffend einer Anpassung der - 4 - Arbeitsleistung des Klägers, seiner Präsenzzeit sowie seines Lohnes statt (Urk. 23 S. 2; Urk. 27 S. 2 f.). Mit Schreiben vom 4. Januar 2016 forderte der Kläger ei- ne Lohnnachzahlung von Fr. 20'747.25. Die Beklagte kündigte das Arbeitsver- hältnis gegenüber dem Kläger am 5. Januar 2016 mündlich und am 6. Januar 2016 schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist per 30. April 2016 (Urk. 2 S. 3; Urk. 10 S. 3 f.). Am 8. Januar 2016 unterzeichneten die Partei- en eine Freistellungsvereinbarung (Urk. 4/7), welche allerdings vom Kläger wider- rufen wurde. Mit Schreiben vom 30. Januar 2016 erhob der Kläger gegen die aus seiner Sicht missbräuchliche Kündigung Einsprache (Urk. 4/9). Nach erneuten Ei- nigungsgesprächen schlossen die Parteien am 8. bzw. 11. Februar 2016 eine Aufhebungsvereinbarung (Urk. 4/10). Laut dieser endete das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund ordentlicher Kündigung per 30. April 2016 (§ 1) und wurde der Kläger ab 6. Januar 2016 unter Fortzahlung des Lohnes unwider- ruflich von der Arbeit freigestellt (§ 2). Ferner wurde vereinbart, dass der Arbeit- geber als Referenz angegeben werden könne, wobei Auskünfte im Sinne des Austretenden wahrheitsgetreu zu erteilen seien (§ 6). § 7 enthält eine sogenannte Sonderzahlung an den Kläger in der Höhe von Fr. 18'731.55 und § 9 eine Sal- doklausel, wonach alle zwischen den Parteien strittigen Punkte als definitiv erle- digt zu betrachten seien. Weil die Beklagte gegen § 6 der Aufhebungsvereinba- rung verstossen habe, fordert der Kläger von der Beklagten eine Entschädigungs- zahlung wegen missbräuchlicher Kündigung.
- Mit Eingabe vom 25. Juli 2016 (Urk. 2) machte der Kläger die Klage mit vor- genanntem Rechtsbegehren bei der Vorinstanz rechtshängig (Urk. 2). Nach Er- stattung einer Stellungnahme durch die Beklagte (Urk. 10) schlossen die Parteien anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 19. Januar 2017 einen Vergleich, welcher vom Kläger am 23. Januar 2017 innert Frist widerrufen wurde (Urk. 15 und 16). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. April 2017 wurde das ur- sprüngliche Rechtsbegehren Ziff. 1 reduziert und das Rechtsbegehren Ziff. 3 zu- rückgezogen. Am 31. Mai 2017 ergingen die eingangs erwähnte Verfügung sowie das Urteil (Urk. 29 = Urk. 32). - 5 -
- Gegen das Urteil hat der Kläger mit Eingabe vom 26. Juli 2017 innert Frist Berufung mit vorstehend aufgeführten Anträgen erhoben (Urk. 31). Die Verfügung blieb hingegen unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen, wovon Vormerk zu nehmen ist. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-30). 4.1 Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsanforde- rung gehört, dass in der Berufungsschrift konkret darzulegen ist, weshalb der erst- instanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll, die Beru- fung hat sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz ausei- nanderzusetzen. Die Berufungsinstanz hat sodann die geltend gemachten Punkte frei zu prüfen (Art. 57 ZPO); sie hat dagegen nicht von sich aus nach weiteren Mängeln zu forschen, es sei denn, Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwen- dung seien geradezu willkürlich erfolgt und diese Fehlerhaftigkeiten träten klar zu- tage (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). 4.2 Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren nur noch zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Tatsache, dass im vorliegenden arbeitsrechtlichen Verfahren der soziale Untersuchungs- grundsatz (vgl. Art. 272 ZPO) gilt, ändert daran nichts (BGE 138 III 625 E. 2.2, 138 III 788 E. 4.2). Die vom Kläger im Berufungsverfahren eingereichten Unterla- gen (Urk. 35/3-6) sind mit Ausnahme von Urk. 35/4 S. 9, Urk. 35/5 letzte Seite und Urk. 35/6 neu und daher unbeachtlich, nachdem der Kläger nicht dartut, in- wiefern sie nicht schon vor Vorinstanz hätten eingereicht werden können. 5.1 Zum umstrittenen Anwendungsbereich der zwischen den Parteien am 8. bzw. 11. Februar 2016 abgeschlossenen Aufhebungsvereinbarung erwog die Vor- instanz (Urk. 32 S. 4 ff., insb. S. 6 f.), dass es die Intention der Parteien gewesen sei, sich in der Aufhebungsvereinbarung auch über allfällige Ansprüche des Klä- gers wegen missbräuchlicher Kündigung zu vergleichen. Der Wille der Parteien, unter sämtliche Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis einen Schlussstrich zu - 6 - ziehen, werde u.a. auch im klaren Wortlaut der Saldoklausel unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. Den Vorbringen des Klägers, dass aufgrund der Anga- ben der Beklagten gegenüber der Arbeitslosenversicherung nachträglich Forde- rungen aus dem Arbeitsverhältnis gestellt werden könnten, könne nicht gefolgt werden. Zusammenfassend hielt die Vorinstanz fest (Urk. 32 S. 7), dass eine all- fällige Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung Bestandteil der Eini- gungsverhandlungen und der Aufhebungsvereinbarung gewesen sei, was im Be- rufungsverfahren nicht beanstandet wird. 5.2 Hingegen macht der Kläger im Berufungsverfahren - wie schon vor Vorin- stanz - geltend, dass das Verzichtsverbot nach Art. 341 Abs. 1 OR einer solchen Abrede entgegenstehe (Urk. 2 S. 8, Urk. 31 S. 3 ff.). Die Aufhebungsvereinbarung vom 8. Februar 2016 habe klar den Charakter eines (einseitigen) Verzichts, nicht denjenigen eines Vergleichs, und sei demnach unwirksam. Die Vorinstanz habe ohne nähere Überprüfung und ohne Begründung behauptet, dass in der Aufhe- bungsvereinbarung "kein offensichtliches Missverhältnis erkannt werden" könne (Urk. 31 S. 6). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. 5.2.1 Die Vorinstanz hat sich vorab eingehend mit den Voraussetzungen für die Gültigkeit einer Aufhebungsvereinbarung auseinandergesetzt. Ein Vertrag über die Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses könne zulässig sein, sofern er nicht zu einer klaren Umgehung des zwingenden gesetzlichen Kündigungsschutzes führe. Voraussetzung für die Gültigkeit einer Aufhebungsvereinbarung sei, dass es sich dabei um einen echten Vergleich handle, bei welchem beide Parteien auf Ansprü- che von ungefähr gleichem Wert verzichteten, wobei es sich um Ansprüche han- deln könne, welche zur Zeit des Vergleichsabschlusses umstritten und ungewiss seien. Werde der Vertrag vom Arbeitgeber aufgesetzt, müsse dem Arbeitnehmer eine genügende Überlegungsfrist zur Verfügung stehen. Sei eine Vereinbarung unter Beihilfe eines vom Arbeitnehmer beigezogenen Rechtsbeistandes zustande gekommen, dürfe regelmässig angenommen werden, dass es sich um einen an- gemessenen Vergleich handle und dass der Arbeitnehmer nicht unter Druck un- angemessene Zugeständnisse gemacht habe (Urk. 32 S. 8 f.). - 7 - 5.2.2 Die Vorinstanz hat in der Folge das Vorliegen dieser Voraussetzungen ein- zeln geprüft. So habe sich der Kläger ausreichend Zeit genommen und nicht unter Druck des Arbeitgebers jeglichen von diesem gestellten Konditionen zugestimmt. Vom Zeitpunkt der Kündigung an bis zum Abschluss der Aufhebungsvereinbarung habe es mehrere Wochen gedauert. Eine erste Freistellungsvereinbarung habe der Kläger widerrufen. Selber habe er ausgeführt, dass seine Einwände zu einer Überarbeitung der Aufhebungsvereinbarung geführt hätten. Im Rahmen der vor- gängigen Verhandlungen zu einer Anpassung des Arbeitsvertrages seien dem Kläger zwei Angebote unterbreitet worden, welchen er nicht zugestimmt habe. Der Kläger habe seine Forderungen durchaus geltend gemacht und diese auch durchsetzen können, beispielsweise in Bezug auf die von der Beklagten bestritte- ne Lohnnachzahlungsforderung (Urk. 32 S. 9). Die Aufhebungsvereinbarung sei sodann unter Mitwirkung von C._____ zustande gekommen, welcher den Kläger in dieser Sache rechtlich beraten und die Aufhebungsvereinbarung gar mitunter- zeichnet habe. Dieser bezeichne sich selber aufgrund seiner langjährigen Tätig- keit als Geschäftsführer in verschiedenen Unternehmungen als mit Werk- und Ar- beitsverträgen vertraut. Dessen Vorbringen zeigten denn auch, dass er sich über allfällige geldwerte Ansprüche eines Arbeitnehmers bei missbräuchlicher Kündi- gung durchaus bewusst gewesen sei. Der Kläger müsse sich deshalb anrechnen lassen, dass er an den Verhandlungen zum Abschluss einer Aufhebungsverein- barung von einer rechtskundigen Person vertreten worden sei, weshalb er sich grundsätzlich nicht auf die Unangemessenheit der Vereinbarung berufen könne (Urk. 32 S. 9 f.). Schliesslich sei zu erwähnen, dass in der Aufhebungsvereinba- rung kein offensichtliches Missverhältnis erkannt werden könne. Die Unangemes- senheit werde zunächst vom Kläger selber widerlegt, wenn er ausführe, die Ver- einbarung wäre ausgewogen gewesen, wenn die Beklagte sich an die Abma- chungen gehalten hätte. Der Kläger könne nicht darlegen, inwiefern die Beklagte die Aufhebungsvereinbarung verletzt habe, weshalb nach wie vor von deren An- gemessenheit auszugehen sei. Sodann könne der Kläger nicht mit Sicherheit be- haupten, dass ihm eine Entschädigung von vier resp. mindestens zwei Monats- löhnen wegen missbräuchlicher Kündigung zugestanden hätte. Die Kündigung sei ausgesprochen worden, nachdem zwischen den Parteien über längere Zeit keine - 8 - Einigung über die künftigen Konditionen des Arbeitsverhältnisses zustande ge- kommen sei und der Kläger schliesslich eine Lohnnachforderung gestellt habe. Diese werde zumindest teilweise von der Beklagten bestritten und deren Berech- nung gestalte sich angesichts der teilweisen Erwerbsfähigkeit des Klägers und des gleichzeitigen Bezugs von Krankentaggeldern als durchaus komplex. Es sei- en somit mehrere ungewisse Forderungen im Raum gestanden, welche mit der Aufhebungsvereinbarung gerade gütlich und auf einfache Weise geregelt werden sollten. Ein Ungleichgewicht sei hier deshalb nicht erkennbar (Urk. 32 S. 10 f.). Zusammenfassend hielt die Vorinstanz fest, der Kläger könne sich aufgrund des beigezogenen Rechtsbeistandes nicht auf die Unwirksamkeit der Aufhebungsver- einbarung wegen Unangemessenheit berufen. Selbst wenn er sich aber darauf berufen könnte, sei nicht dargetan, dass der Kläger einseitig auf allfällige Ansprü- che aus missbräuchlicher Kündigung verzichtet habe, sondern müsse davon aus- gegangen werden, dass sich die Parteien nach längeren Verhandlungen, bei wel- chen der Kläger rechtskundig vertreten gewesen sei, über mehrere ungewisse Ansprüche verglichen hätten. Es handle sich somit bei der Aufhebungsvereinba- rung um einen zulässigen Vergleich, welcher eine Entschädigung aus miss- bräuchlicher Kündigung umfasse und eine erneute gerichtliche Geltendmachung durch den Kläger ausschliesse (Urk. 32 S. 11). 5.2.3 Nach dem Ausgeführten kann keine Rede davon sein, die Vorinstanz be- haupte ohne nähere Überprüfung und ohne Begründung, dass in der Aufhe- bungsvereinbarung "kein offensichtliches Missverhältnis erkannt werden" könne. Vielmehr setzt sich der Kläger mit den Erwägungen der Vorinstanz im Berufungs- verfahren kaum auseinander. Nicht beanstandet werden im Berufungsverfahren die Erwägungen der Vorinstanz, wonach der Kläger beim Abschluss der Aufhe- bungsvereinbarung nicht unter Druck gestanden sei und ihm genügend Überle- gungszeit zur Verfügung gestanden habe, wie auch, dass die Unangemessenheit vom Kläger selber widerlegt werde, wenn er ausführe, die Vereinbarung wäre ausgewogen gewesen, wenn die Beklagte sich an die Abmachungen gehalten hätte. Er bestreitet einzig, beim Abschluss der Aufhebungsvereinbarung von einer rechtskundigen Person vertreten worden zu sein (Urk. 31 S. 5 f.), und behauptet, - 9 - dass die Beklagte auf keine Forderung verzichtet habe und dem Beklagten (recte: Kläger) in keiner Weise entgegengekommen sei (Urk. 31 S. 4 und 6). Demgegen- über habe er auf eine Entschädigung infolge missbräuchlicher Kündigung, auf Pensionskassenbeiträge und auf eine eventuelle Verlängerung des Arbeitsver- hältnisses infolge Krankheit bzw. Unfall verzichtet (Urk. 31 S. 5 und 6). Deshalb habe die Aufhebungsvereinbarung den Charakter eines Verzichts, nicht eines Vergleichs (Urk. 31 S. 6). 5.2.4 Zur Bestreitung, von einer rechtskundigen Person vertreten worden zu sein, führt der Kläger aus, heutzutage könne jedes Kind mittels Internet und google in kürzester Zeit herausfinden, wie hoch die Entschädigungen bei missbräuchlicher Kündigung seien. C._____ verfüge nicht über eine juristische Ausbildung oder umfassende rechtliche Kenntnisse. Während des Verfahrens habe sich dieser ju- ristisch überfordert gefühlt, so dass der Kläger nun doch wieder entschieden ha- be, anwaltliche Unterstützung beizuziehen (Urk. 31 S. 5 f.). Die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 32 S. 9 f.) vermag der Kläger damit nicht zu entkräften. Zum ei- nen erklärte C._____ selber, seit knapp zwanzig Jahren Geschäftsführer in ver- schiedenen Unternehmungen zu sein und sehr viel mit Werkverträgen und Ar- beitsverträgen zu tun zu haben, und er bezeichnete sich entsprechend selber als beruflich qualifizierten Vertreter im Sinne von Art. 68 Abs. 2 lit. c ZPO (Prot. I S. 7). Zum anderen ergibt sich aus seiner Eingabe und seinen Ausführungen vor Vo- rinstanz (Urk. 23; Prot. I S. 7 ff.) und der Korrespondenz mit der Beklagten (Urk. 4/5), dass sich C._____ mit den Ansprüchen von Arbeitnehmern offensichtlich gut auskennt und sich jedenfalls nicht einzig über das Internet Informationen über Entschädigungen bei missbräuchlicher Kündigung beschafft hat. Ein Rechtsbei- stand braucht denn auch nicht zwingend über eine juristische Ausbildung zu ver- fügen, sondern kann wie ein Gewerkschaftssekretär oder ein langjähriger Unter- nehmer anderweitig über die erforderlichen arbeitsrechtlichen Kenntnisse verfü- gen. Daran, dass die Aufhebungsvereinbarung unter Beizug eines rechtlichen Beistandes zustande kam, ändert auch nichts, wenn sich der Kläger im Beru- fungsverfahren (wie schon anfänglich vor Vorinstanz) wieder durch einen Rechts- anwalt vertreten lässt. - 10 - 5.2.5 Auch den Ausführungen des Klägers, wonach kein Entgegenkommen der Beklagten vorliege (Urk. 31 S. 3 f.), kann nicht gefolgt werden. Die Beklagte ist dem Kläger sehr wohl entgegengekommen. Was die Lohnnachforderungen des Klägers für die Jahre 2014 und 2015 betrifft, waren diese, entgegen den klägeri- schen Ausführungen (Urk. 2 S. 9, Urk. 31 S. 4), mindestens teilweise bestritten (Urk. 10 S. 3 und 5, Urk. 27 S. 3, S. 4 f., wonach bereits im November 2014 ein tieferer Lohn von Fr. 5'700.-- vereinbart worden sei; vgl. auch Prot. I S. 12 E. 6). Ob der Kläger mit einer entsprechenden Lohnnachforderung in einem gerichtli- chen Verfahren vollumfänglich hätte durchdringen können, steht nicht fest. Wie schon die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, gestaltet sich die Berechnung angesichts der teilweisen Erwerbsfähigkeit des Klägers und des gleichzeitigen Bezugs von Krankentaggeldern als durchaus komplex. Die Sonderzahlung in der verlangten Höhe von netto Fr. 18'731.35 (brutto Fr. 20'747.25; vgl. Urk. 4/5 = Urk. 35/6) hatte den Vorteil, dass eine Auseinandersetzung über deren Höhe entbehr- lich war und die Zahlung sofort erfolgte. Als Entgegenkommen der Beklagten ist ferner auch die Freistellung des Klägers von der Arbeitspflicht vom 6. Januar 2016 bis 30. April 2016, d.h. während der ganzen ordentlichen Kündigungsfrist, bei vollem Lohn zu werten. Die dem Kläger gewährte Freistellung war für ihn, selbst unter Berücksichtigung der Kompensation allfälliger Überstunden und Feri- enguthaben bzw. von Freistellungszeit zur Stellensuche (vgl. Urk. 31 S. 4), vor- teilhaft. Nach unbestrittenen Angaben der Beklagten (Urk. 27 S. 6) hatte der Klä- ger praktisch keine Überstunden und Feriensaldi. Er war sodann in der Lage, so- fort eine neue Arbeitsstelle anzutreten (vgl. dazu Streiff/von Kaenel/Rudolph, Ar- beitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl. 2012, N 5 zu Art. 341 OR mit Hinweis auf JAR 2002 S. 305 E. 3a). 5.2.6 Der Kläger macht geltend, er habe auf Ansprüche aus missbräuchlicher Kündigung von vier bis sechs Monatslöhnen, welche anlässlich der Hauptver- handlung auf zwei Monatslöhne reduziert worden seien, verzichtet (vgl. dazu Urk. 31 S. 5). Ob ihm aufgrund missbräuchlicher Kündigung überhaupt, und wenn ja in welcher Höhe, eine Entschädigung zugestanden hätte, ist indes vollkommen of- fen. Die Beklagte bestreitet, dass die Kündigung erfolgt sei, weil der Kläger eine Lohnnachzahlung gefordert habe. Vielmehr sei sie erfolgt, weil zwischen den Par- - 11 - teien nach längeren Verhandlungen bezüglich seines Einsatz- und Leistungsum- fanges keine neue Regelung habe getroffen werden können. Schon im Gespräch vom 21. Dezember 2015 sei klar darauf hingewiesen worden, dass das Arbeits- verhältnis mit dem Kläger aufgelöst werde, wenn sich die Parteien nicht auf den Nachtrag II einigen könnten (Urk. 27 S. 3 und 4). Die Beklagte macht ferner gel- tend, der letzte Monatslohn des Klägers habe nicht Fr. 6'200.-- sondern Fr. 4'340.-- betragen, weshalb selbst bei Bejahung einer missbräuchlichen Kündi- gung eine tiefere Entschädigung, als vom Kläger verlangt, resultieren würde (Urk. 10 S. 5). Offen ist ebenso, ob und ggf. in welcher Höhe der Kläger auf Pensions- kassenbeiträge verzichtet haben soll (Urk. 31 S. 5). In § 7 der Aufhebungsverein- barung wurde vereinbart, dass die Lohnnachzahlung als Bruttolohn und als Lohn- bestandteil 2015 mit den Sozialversicherungen abgerechnet werde (Urk. 4/10). Die entsprechende Lohnabrechnung (Urk. 28/5) enthält denn auch einen proviso- rischen BVG-Beitrag und den Hinweis, dass der effektive BVG-Beitrag im Jahre 2016 nachbelastet werde. Dass anlässlich der Verhandlungen zum Abschluss der Aufhebungsvereinbarung weitergehende Pensionskassenbeiträge Thema gewe- sen wären, wird von keiner Partei geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Offenbar macht der Kläger im vorliegenden Verfahren neu Pensionskassenbeiträ- ge der Beklagten auf Taggeldern, welche ihm ab Februar 2015 direkt von der … Versicherung ausbezahlt worden sind, geltend (Prot. I S. 8 und 10). Die Behaup- tung ist, wie die Beklagte bereits vor Vorinstanz geltend machte, ungenügend substantiiert und bestritten (Prot. I S. 11). Erstmals im Berufungsverfahren bringt der Kläger schliesslich vor, er habe auf einen Teil seiner Rechte verzichtet, da vereinbart worden sei, dass das Arbeitsverhältnis ende, auch wenn er arbeitsun- fähig sein sollte (Urk. 31 S. 4 f.). Dieser Einwand erfolgt verspätet. Selbst wenn er aber beachtlich wäre, ist festzuhalten, dass die Aufhebungsvereinbarung nicht während sich bereits abzeichnender oder sogar schon eingetretener Sperrfrist abgeschlossen wurde und daher nicht nach erhöhter Gegenleistung ruft. 5.2.7 Der Kläger übersieht, dass mit der Aufhebungsvereinbarung nicht unbestrit- tene Forderungen geregelt wurden, sondern sich die Parteien nach längeren Ver- handlungen über mehrere ungewisse Ansprüche verglichen haben. Die gegensei- tigen Zugeständnisse können nicht exakt frankenmässig gegeneinander abgewo- - 12 - gen werden, da sie in Bestand und Höhe nicht feststehen. Fest steht aber, dass die Beklagte dem Kläger hinsichtlich der von ihm geforderten, teilweise bestritte- nen Lohnnachzahlung vollumfänglich entgegengekommen ist und ihn zudem während der ganzen ordentlichen Kündigungsfrist bei vollem Lohn von der Ar- beitspflicht freigestellt hat, während der Kläger auf die von der Beklagten vollum- fänglich bestrittenen Ansprüche aus missbräuchlicher Kündigung und auf die be- strittene Nachforderung von Pensionskassenbeiträgen verzichtete. Wenn die Vor- instanz unter diesen Umständen in der Aufhebungsvereinbarung kein offensichtli- ches Missverhältnis erkannte und von einem zulässigen Vergleich ausging, ist das nicht zu beanstanden. Selbst der Kläger erachtete die Aufhebungsvereinba- rung als ausgewogen, wenn sich die Beklagte an die Abmachungen gehalten hät- te (Urk. 23 S. 5). Schon die Vorinstanz hat festgehalten, dass der Kläger nicht darlegen könne, inwiefern die Beklagte die Aufhebungsvereinbarung verletzt ha- be, weshalb nach wie vor von deren Angemessenheit auszugehen sei (Urk. 32 S. 10 i.V. mit S. 6 f.). Das blieb im Berufungsverfahren unbeanstandet.
- Damit erweist sich die Berufung als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Berufungsantwort verzichtet werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Berufung ist abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen. 7.1 Für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 114 lit. c ZPO). 7.2 Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
- Es wird davon Vormerk genommen, dass die Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Uster vom 31. Mai 2017 in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. - 13 - Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts am Ar- beitsgericht Uster vom 31. Mai 2017 wird bestätigt.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 31, Urk. 34 und Urk. 35/3-6, sowie an die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'250.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 14 - Zürich, 3. Oktober 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. A. Baumgartner versandt am: sf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LA170022-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss und Urteil vom 3. Oktober 2017 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Uster vom
31. Mai 2017 (AH160019-I)
- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 2) "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Entschädi- gungszahlung in Höhe von CHF 24'800.00 zzgl. Verzugszins zu 5% seit 30. April 2016 zu bezahlen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." Modifiziertes Rechtsbegehren: (Urk. 23 i.V.m. Prot. I S. 10 f., sinngemäss)
1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Entschädi- gungszahlung von mindestens Fr. 12'400.– zzgl. Verzugszins zu 5% seit 1. Mai 2016 zu bezahlen.
2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, Fr. 2'850.– in die Pensions- kasse des Klägers nachzuzahlen.
3. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 2'000.– zu be- zahlen.
4. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Parteient- schädigung in der Höhe von Fr. 5'700.– zu bezahlen. Verfügung und Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 31. Mai 2017 (Urk. 32 S. 12 f.) Es wird verfügt:
1. Es wird vorgemerkt, dass der Kläger sein Rechtsbegehren Ziffer 1 auf Fr. 12'400.– zzgl. Verzugszins zu 5% seit 1. Mai 2016 reduziert hat. Im Mehrbetrag wird das Verfahren hinsichtlich des Rechtsbegehrens Ziffer 1 als infolge Teilrückzugs erledigt abgeschrieben.
2. Hinsichtlich des klägerischen Rechtsbegehrens Ziffer 3 wird das Verfahren infolge Rückzugs abgeschrieben.
3. (Schriftliche Mitteilung).
- 3 - Es wird erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 5'864.40 zu bezahlen.
4. (Schriftliche Mitteilung).
5. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage). Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 31 S. 2): "1. Es sei in Gutheissung der Berufung das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 31. Mai 2017 in Sachen A._____ gegen B._____ AG (Geschäfts-Nr.: AH160019-I/Gm/U01/cj/mt) aufzuheben und den mit der Klage vom 25. Juli 2016 gestellten Rechtsbegehren inklusive Teilrückzug anlässlich der Haupt- verhandlung 13. April 2017 vollumfänglich stattzugeben.
2. Eventualiter sei in Gutheissung der Berufung die Akten zu neuer Entschei- dung verbunden mit der Weisung zur Durchführung einer Hauptverhandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sowohl des erstinstanzlichen wie auch des Berufungsverfahrens zu Lasten der Beklagten." Erwägungen:
1. Der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) war vom 1. Februar 2003 bis
30. April 2016 als Lager- und Speditionsmitarbeiter bei der Beklagten und Beru- fungsbeklagten (fortan Beklagte) angestellt (Urk. 2 S. 2; Urk. 10 Rz 6). Ab Sep- tember 2013 wurde der Kläger teilweise arbeitsunfähig; er bekam eine Viertel-IV- Rente zugesprochen und erhielt Krankentaggelder. Ab dem 27. November 2015 fanden zwischen den Parteien Verhandlungen betreffend einer Anpassung der
- 4 - Arbeitsleistung des Klägers, seiner Präsenzzeit sowie seines Lohnes statt (Urk. 23 S. 2; Urk. 27 S. 2 f.). Mit Schreiben vom 4. Januar 2016 forderte der Kläger ei- ne Lohnnachzahlung von Fr. 20'747.25. Die Beklagte kündigte das Arbeitsver- hältnis gegenüber dem Kläger am 5. Januar 2016 mündlich und am 6. Januar 2016 schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist per 30. April 2016 (Urk. 2 S. 3; Urk. 10 S. 3 f.). Am 8. Januar 2016 unterzeichneten die Partei- en eine Freistellungsvereinbarung (Urk. 4/7), welche allerdings vom Kläger wider- rufen wurde. Mit Schreiben vom 30. Januar 2016 erhob der Kläger gegen die aus seiner Sicht missbräuchliche Kündigung Einsprache (Urk. 4/9). Nach erneuten Ei- nigungsgesprächen schlossen die Parteien am 8. bzw. 11. Februar 2016 eine Aufhebungsvereinbarung (Urk. 4/10). Laut dieser endete das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund ordentlicher Kündigung per 30. April 2016 (§ 1) und wurde der Kläger ab 6. Januar 2016 unter Fortzahlung des Lohnes unwider- ruflich von der Arbeit freigestellt (§ 2). Ferner wurde vereinbart, dass der Arbeit- geber als Referenz angegeben werden könne, wobei Auskünfte im Sinne des Austretenden wahrheitsgetreu zu erteilen seien (§ 6). § 7 enthält eine sogenannte Sonderzahlung an den Kläger in der Höhe von Fr. 18'731.55 und § 9 eine Sal- doklausel, wonach alle zwischen den Parteien strittigen Punkte als definitiv erle- digt zu betrachten seien. Weil die Beklagte gegen § 6 der Aufhebungsvereinba- rung verstossen habe, fordert der Kläger von der Beklagten eine Entschädigungs- zahlung wegen missbräuchlicher Kündigung.
2. Mit Eingabe vom 25. Juli 2016 (Urk. 2) machte der Kläger die Klage mit vor- genanntem Rechtsbegehren bei der Vorinstanz rechtshängig (Urk. 2). Nach Er- stattung einer Stellungnahme durch die Beklagte (Urk. 10) schlossen die Parteien anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 19. Januar 2017 einen Vergleich, welcher vom Kläger am 23. Januar 2017 innert Frist widerrufen wurde (Urk. 15 und 16). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. April 2017 wurde das ur- sprüngliche Rechtsbegehren Ziff. 1 reduziert und das Rechtsbegehren Ziff. 3 zu- rückgezogen. Am 31. Mai 2017 ergingen die eingangs erwähnte Verfügung sowie das Urteil (Urk. 29 = Urk. 32).
- 5 -
3. Gegen das Urteil hat der Kläger mit Eingabe vom 26. Juli 2017 innert Frist Berufung mit vorstehend aufgeführten Anträgen erhoben (Urk. 31). Die Verfügung blieb hingegen unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen, wovon Vormerk zu nehmen ist. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-30). 4.1 Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsanforde- rung gehört, dass in der Berufungsschrift konkret darzulegen ist, weshalb der erst- instanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll, die Beru- fung hat sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz ausei- nanderzusetzen. Die Berufungsinstanz hat sodann die geltend gemachten Punkte frei zu prüfen (Art. 57 ZPO); sie hat dagegen nicht von sich aus nach weiteren Mängeln zu forschen, es sei denn, Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwen- dung seien geradezu willkürlich erfolgt und diese Fehlerhaftigkeiten träten klar zu- tage (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). 4.2 Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren nur noch zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Tatsache, dass im vorliegenden arbeitsrechtlichen Verfahren der soziale Untersuchungs- grundsatz (vgl. Art. 272 ZPO) gilt, ändert daran nichts (BGE 138 III 625 E. 2.2, 138 III 788 E. 4.2). Die vom Kläger im Berufungsverfahren eingereichten Unterla- gen (Urk. 35/3-6) sind mit Ausnahme von Urk. 35/4 S. 9, Urk. 35/5 letzte Seite und Urk. 35/6 neu und daher unbeachtlich, nachdem der Kläger nicht dartut, in- wiefern sie nicht schon vor Vorinstanz hätten eingereicht werden können. 5.1 Zum umstrittenen Anwendungsbereich der zwischen den Parteien am 8. bzw. 11. Februar 2016 abgeschlossenen Aufhebungsvereinbarung erwog die Vor- instanz (Urk. 32 S. 4 ff., insb. S. 6 f.), dass es die Intention der Parteien gewesen sei, sich in der Aufhebungsvereinbarung auch über allfällige Ansprüche des Klä- gers wegen missbräuchlicher Kündigung zu vergleichen. Der Wille der Parteien, unter sämtliche Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis einen Schlussstrich zu
- 6 - ziehen, werde u.a. auch im klaren Wortlaut der Saldoklausel unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. Den Vorbringen des Klägers, dass aufgrund der Anga- ben der Beklagten gegenüber der Arbeitslosenversicherung nachträglich Forde- rungen aus dem Arbeitsverhältnis gestellt werden könnten, könne nicht gefolgt werden. Zusammenfassend hielt die Vorinstanz fest (Urk. 32 S. 7), dass eine all- fällige Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung Bestandteil der Eini- gungsverhandlungen und der Aufhebungsvereinbarung gewesen sei, was im Be- rufungsverfahren nicht beanstandet wird. 5.2 Hingegen macht der Kläger im Berufungsverfahren - wie schon vor Vorin- stanz - geltend, dass das Verzichtsverbot nach Art. 341 Abs. 1 OR einer solchen Abrede entgegenstehe (Urk. 2 S. 8, Urk. 31 S. 3 ff.). Die Aufhebungsvereinbarung vom 8. Februar 2016 habe klar den Charakter eines (einseitigen) Verzichts, nicht denjenigen eines Vergleichs, und sei demnach unwirksam. Die Vorinstanz habe ohne nähere Überprüfung und ohne Begründung behauptet, dass in der Aufhe- bungsvereinbarung "kein offensichtliches Missverhältnis erkannt werden" könne (Urk. 31 S. 6). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. 5.2.1 Die Vorinstanz hat sich vorab eingehend mit den Voraussetzungen für die Gültigkeit einer Aufhebungsvereinbarung auseinandergesetzt. Ein Vertrag über die Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses könne zulässig sein, sofern er nicht zu einer klaren Umgehung des zwingenden gesetzlichen Kündigungsschutzes führe. Voraussetzung für die Gültigkeit einer Aufhebungsvereinbarung sei, dass es sich dabei um einen echten Vergleich handle, bei welchem beide Parteien auf Ansprü- che von ungefähr gleichem Wert verzichteten, wobei es sich um Ansprüche han- deln könne, welche zur Zeit des Vergleichsabschlusses umstritten und ungewiss seien. Werde der Vertrag vom Arbeitgeber aufgesetzt, müsse dem Arbeitnehmer eine genügende Überlegungsfrist zur Verfügung stehen. Sei eine Vereinbarung unter Beihilfe eines vom Arbeitnehmer beigezogenen Rechtsbeistandes zustande gekommen, dürfe regelmässig angenommen werden, dass es sich um einen an- gemessenen Vergleich handle und dass der Arbeitnehmer nicht unter Druck un- angemessene Zugeständnisse gemacht habe (Urk. 32 S. 8 f.).
- 7 - 5.2.2 Die Vorinstanz hat in der Folge das Vorliegen dieser Voraussetzungen ein- zeln geprüft. So habe sich der Kläger ausreichend Zeit genommen und nicht unter Druck des Arbeitgebers jeglichen von diesem gestellten Konditionen zugestimmt. Vom Zeitpunkt der Kündigung an bis zum Abschluss der Aufhebungsvereinbarung habe es mehrere Wochen gedauert. Eine erste Freistellungsvereinbarung habe der Kläger widerrufen. Selber habe er ausgeführt, dass seine Einwände zu einer Überarbeitung der Aufhebungsvereinbarung geführt hätten. Im Rahmen der vor- gängigen Verhandlungen zu einer Anpassung des Arbeitsvertrages seien dem Kläger zwei Angebote unterbreitet worden, welchen er nicht zugestimmt habe. Der Kläger habe seine Forderungen durchaus geltend gemacht und diese auch durchsetzen können, beispielsweise in Bezug auf die von der Beklagten bestritte- ne Lohnnachzahlungsforderung (Urk. 32 S. 9). Die Aufhebungsvereinbarung sei sodann unter Mitwirkung von C._____ zustande gekommen, welcher den Kläger in dieser Sache rechtlich beraten und die Aufhebungsvereinbarung gar mitunter- zeichnet habe. Dieser bezeichne sich selber aufgrund seiner langjährigen Tätig- keit als Geschäftsführer in verschiedenen Unternehmungen als mit Werk- und Ar- beitsverträgen vertraut. Dessen Vorbringen zeigten denn auch, dass er sich über allfällige geldwerte Ansprüche eines Arbeitnehmers bei missbräuchlicher Kündi- gung durchaus bewusst gewesen sei. Der Kläger müsse sich deshalb anrechnen lassen, dass er an den Verhandlungen zum Abschluss einer Aufhebungsverein- barung von einer rechtskundigen Person vertreten worden sei, weshalb er sich grundsätzlich nicht auf die Unangemessenheit der Vereinbarung berufen könne (Urk. 32 S. 9 f.). Schliesslich sei zu erwähnen, dass in der Aufhebungsvereinba- rung kein offensichtliches Missverhältnis erkannt werden könne. Die Unangemes- senheit werde zunächst vom Kläger selber widerlegt, wenn er ausführe, die Ver- einbarung wäre ausgewogen gewesen, wenn die Beklagte sich an die Abma- chungen gehalten hätte. Der Kläger könne nicht darlegen, inwiefern die Beklagte die Aufhebungsvereinbarung verletzt habe, weshalb nach wie vor von deren An- gemessenheit auszugehen sei. Sodann könne der Kläger nicht mit Sicherheit be- haupten, dass ihm eine Entschädigung von vier resp. mindestens zwei Monats- löhnen wegen missbräuchlicher Kündigung zugestanden hätte. Die Kündigung sei ausgesprochen worden, nachdem zwischen den Parteien über längere Zeit keine
- 8 - Einigung über die künftigen Konditionen des Arbeitsverhältnisses zustande ge- kommen sei und der Kläger schliesslich eine Lohnnachforderung gestellt habe. Diese werde zumindest teilweise von der Beklagten bestritten und deren Berech- nung gestalte sich angesichts der teilweisen Erwerbsfähigkeit des Klägers und des gleichzeitigen Bezugs von Krankentaggeldern als durchaus komplex. Es sei- en somit mehrere ungewisse Forderungen im Raum gestanden, welche mit der Aufhebungsvereinbarung gerade gütlich und auf einfache Weise geregelt werden sollten. Ein Ungleichgewicht sei hier deshalb nicht erkennbar (Urk. 32 S. 10 f.). Zusammenfassend hielt die Vorinstanz fest, der Kläger könne sich aufgrund des beigezogenen Rechtsbeistandes nicht auf die Unwirksamkeit der Aufhebungsver- einbarung wegen Unangemessenheit berufen. Selbst wenn er sich aber darauf berufen könnte, sei nicht dargetan, dass der Kläger einseitig auf allfällige Ansprü- che aus missbräuchlicher Kündigung verzichtet habe, sondern müsse davon aus- gegangen werden, dass sich die Parteien nach längeren Verhandlungen, bei wel- chen der Kläger rechtskundig vertreten gewesen sei, über mehrere ungewisse Ansprüche verglichen hätten. Es handle sich somit bei der Aufhebungsvereinba- rung um einen zulässigen Vergleich, welcher eine Entschädigung aus miss- bräuchlicher Kündigung umfasse und eine erneute gerichtliche Geltendmachung durch den Kläger ausschliesse (Urk. 32 S. 11). 5.2.3 Nach dem Ausgeführten kann keine Rede davon sein, die Vorinstanz be- haupte ohne nähere Überprüfung und ohne Begründung, dass in der Aufhe- bungsvereinbarung "kein offensichtliches Missverhältnis erkannt werden" könne. Vielmehr setzt sich der Kläger mit den Erwägungen der Vorinstanz im Berufungs- verfahren kaum auseinander. Nicht beanstandet werden im Berufungsverfahren die Erwägungen der Vorinstanz, wonach der Kläger beim Abschluss der Aufhe- bungsvereinbarung nicht unter Druck gestanden sei und ihm genügend Überle- gungszeit zur Verfügung gestanden habe, wie auch, dass die Unangemessenheit vom Kläger selber widerlegt werde, wenn er ausführe, die Vereinbarung wäre ausgewogen gewesen, wenn die Beklagte sich an die Abmachungen gehalten hätte. Er bestreitet einzig, beim Abschluss der Aufhebungsvereinbarung von einer rechtskundigen Person vertreten worden zu sein (Urk. 31 S. 5 f.), und behauptet,
- 9 - dass die Beklagte auf keine Forderung verzichtet habe und dem Beklagten (recte: Kläger) in keiner Weise entgegengekommen sei (Urk. 31 S. 4 und 6). Demgegen- über habe er auf eine Entschädigung infolge missbräuchlicher Kündigung, auf Pensionskassenbeiträge und auf eine eventuelle Verlängerung des Arbeitsver- hältnisses infolge Krankheit bzw. Unfall verzichtet (Urk. 31 S. 5 und 6). Deshalb habe die Aufhebungsvereinbarung den Charakter eines Verzichts, nicht eines Vergleichs (Urk. 31 S. 6). 5.2.4 Zur Bestreitung, von einer rechtskundigen Person vertreten worden zu sein, führt der Kläger aus, heutzutage könne jedes Kind mittels Internet und google in kürzester Zeit herausfinden, wie hoch die Entschädigungen bei missbräuchlicher Kündigung seien. C._____ verfüge nicht über eine juristische Ausbildung oder umfassende rechtliche Kenntnisse. Während des Verfahrens habe sich dieser ju- ristisch überfordert gefühlt, so dass der Kläger nun doch wieder entschieden ha- be, anwaltliche Unterstützung beizuziehen (Urk. 31 S. 5 f.). Die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 32 S. 9 f.) vermag der Kläger damit nicht zu entkräften. Zum ei- nen erklärte C._____ selber, seit knapp zwanzig Jahren Geschäftsführer in ver- schiedenen Unternehmungen zu sein und sehr viel mit Werkverträgen und Ar- beitsverträgen zu tun zu haben, und er bezeichnete sich entsprechend selber als beruflich qualifizierten Vertreter im Sinne von Art. 68 Abs. 2 lit. c ZPO (Prot. I S. 7). Zum anderen ergibt sich aus seiner Eingabe und seinen Ausführungen vor Vo- rinstanz (Urk. 23; Prot. I S. 7 ff.) und der Korrespondenz mit der Beklagten (Urk. 4/5), dass sich C._____ mit den Ansprüchen von Arbeitnehmern offensichtlich gut auskennt und sich jedenfalls nicht einzig über das Internet Informationen über Entschädigungen bei missbräuchlicher Kündigung beschafft hat. Ein Rechtsbei- stand braucht denn auch nicht zwingend über eine juristische Ausbildung zu ver- fügen, sondern kann wie ein Gewerkschaftssekretär oder ein langjähriger Unter- nehmer anderweitig über die erforderlichen arbeitsrechtlichen Kenntnisse verfü- gen. Daran, dass die Aufhebungsvereinbarung unter Beizug eines rechtlichen Beistandes zustande kam, ändert auch nichts, wenn sich der Kläger im Beru- fungsverfahren (wie schon anfänglich vor Vorinstanz) wieder durch einen Rechts- anwalt vertreten lässt.
- 10 - 5.2.5 Auch den Ausführungen des Klägers, wonach kein Entgegenkommen der Beklagten vorliege (Urk. 31 S. 3 f.), kann nicht gefolgt werden. Die Beklagte ist dem Kläger sehr wohl entgegengekommen. Was die Lohnnachforderungen des Klägers für die Jahre 2014 und 2015 betrifft, waren diese, entgegen den klägeri- schen Ausführungen (Urk. 2 S. 9, Urk. 31 S. 4), mindestens teilweise bestritten (Urk. 10 S. 3 und 5, Urk. 27 S. 3, S. 4 f., wonach bereits im November 2014 ein tieferer Lohn von Fr. 5'700.-- vereinbart worden sei; vgl. auch Prot. I S. 12 E. 6). Ob der Kläger mit einer entsprechenden Lohnnachforderung in einem gerichtli- chen Verfahren vollumfänglich hätte durchdringen können, steht nicht fest. Wie schon die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, gestaltet sich die Berechnung angesichts der teilweisen Erwerbsfähigkeit des Klägers und des gleichzeitigen Bezugs von Krankentaggeldern als durchaus komplex. Die Sonderzahlung in der verlangten Höhe von netto Fr. 18'731.35 (brutto Fr. 20'747.25; vgl. Urk. 4/5 = Urk. 35/6) hatte den Vorteil, dass eine Auseinandersetzung über deren Höhe entbehr- lich war und die Zahlung sofort erfolgte. Als Entgegenkommen der Beklagten ist ferner auch die Freistellung des Klägers von der Arbeitspflicht vom 6. Januar 2016 bis 30. April 2016, d.h. während der ganzen ordentlichen Kündigungsfrist, bei vollem Lohn zu werten. Die dem Kläger gewährte Freistellung war für ihn, selbst unter Berücksichtigung der Kompensation allfälliger Überstunden und Feri- enguthaben bzw. von Freistellungszeit zur Stellensuche (vgl. Urk. 31 S. 4), vor- teilhaft. Nach unbestrittenen Angaben der Beklagten (Urk. 27 S. 6) hatte der Klä- ger praktisch keine Überstunden und Feriensaldi. Er war sodann in der Lage, so- fort eine neue Arbeitsstelle anzutreten (vgl. dazu Streiff/von Kaenel/Rudolph, Ar- beitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl. 2012, N 5 zu Art. 341 OR mit Hinweis auf JAR 2002 S. 305 E. 3a). 5.2.6 Der Kläger macht geltend, er habe auf Ansprüche aus missbräuchlicher Kündigung von vier bis sechs Monatslöhnen, welche anlässlich der Hauptver- handlung auf zwei Monatslöhne reduziert worden seien, verzichtet (vgl. dazu Urk. 31 S. 5). Ob ihm aufgrund missbräuchlicher Kündigung überhaupt, und wenn ja in welcher Höhe, eine Entschädigung zugestanden hätte, ist indes vollkommen of- fen. Die Beklagte bestreitet, dass die Kündigung erfolgt sei, weil der Kläger eine Lohnnachzahlung gefordert habe. Vielmehr sei sie erfolgt, weil zwischen den Par-
- 11 - teien nach längeren Verhandlungen bezüglich seines Einsatz- und Leistungsum- fanges keine neue Regelung habe getroffen werden können. Schon im Gespräch vom 21. Dezember 2015 sei klar darauf hingewiesen worden, dass das Arbeits- verhältnis mit dem Kläger aufgelöst werde, wenn sich die Parteien nicht auf den Nachtrag II einigen könnten (Urk. 27 S. 3 und 4). Die Beklagte macht ferner gel- tend, der letzte Monatslohn des Klägers habe nicht Fr. 6'200.-- sondern Fr. 4'340.-- betragen, weshalb selbst bei Bejahung einer missbräuchlichen Kündi- gung eine tiefere Entschädigung, als vom Kläger verlangt, resultieren würde (Urk. 10 S. 5). Offen ist ebenso, ob und ggf. in welcher Höhe der Kläger auf Pensions- kassenbeiträge verzichtet haben soll (Urk. 31 S. 5). In § 7 der Aufhebungsverein- barung wurde vereinbart, dass die Lohnnachzahlung als Bruttolohn und als Lohn- bestandteil 2015 mit den Sozialversicherungen abgerechnet werde (Urk. 4/10). Die entsprechende Lohnabrechnung (Urk. 28/5) enthält denn auch einen proviso- rischen BVG-Beitrag und den Hinweis, dass der effektive BVG-Beitrag im Jahre 2016 nachbelastet werde. Dass anlässlich der Verhandlungen zum Abschluss der Aufhebungsvereinbarung weitergehende Pensionskassenbeiträge Thema gewe- sen wären, wird von keiner Partei geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Offenbar macht der Kläger im vorliegenden Verfahren neu Pensionskassenbeiträ- ge der Beklagten auf Taggeldern, welche ihm ab Februar 2015 direkt von der … Versicherung ausbezahlt worden sind, geltend (Prot. I S. 8 und 10). Die Behaup- tung ist, wie die Beklagte bereits vor Vorinstanz geltend machte, ungenügend substantiiert und bestritten (Prot. I S. 11). Erstmals im Berufungsverfahren bringt der Kläger schliesslich vor, er habe auf einen Teil seiner Rechte verzichtet, da vereinbart worden sei, dass das Arbeitsverhältnis ende, auch wenn er arbeitsun- fähig sein sollte (Urk. 31 S. 4 f.). Dieser Einwand erfolgt verspätet. Selbst wenn er aber beachtlich wäre, ist festzuhalten, dass die Aufhebungsvereinbarung nicht während sich bereits abzeichnender oder sogar schon eingetretener Sperrfrist abgeschlossen wurde und daher nicht nach erhöhter Gegenleistung ruft. 5.2.7 Der Kläger übersieht, dass mit der Aufhebungsvereinbarung nicht unbestrit- tene Forderungen geregelt wurden, sondern sich die Parteien nach längeren Ver- handlungen über mehrere ungewisse Ansprüche verglichen haben. Die gegensei- tigen Zugeständnisse können nicht exakt frankenmässig gegeneinander abgewo-
- 12 - gen werden, da sie in Bestand und Höhe nicht feststehen. Fest steht aber, dass die Beklagte dem Kläger hinsichtlich der von ihm geforderten, teilweise bestritte- nen Lohnnachzahlung vollumfänglich entgegengekommen ist und ihn zudem während der ganzen ordentlichen Kündigungsfrist bei vollem Lohn von der Ar- beitspflicht freigestellt hat, während der Kläger auf die von der Beklagten vollum- fänglich bestrittenen Ansprüche aus missbräuchlicher Kündigung und auf die be- strittene Nachforderung von Pensionskassenbeiträgen verzichtete. Wenn die Vor- instanz unter diesen Umständen in der Aufhebungsvereinbarung kein offensichtli- ches Missverhältnis erkannte und von einem zulässigen Vergleich ausging, ist das nicht zu beanstanden. Selbst der Kläger erachtete die Aufhebungsvereinba- rung als ausgewogen, wenn sich die Beklagte an die Abmachungen gehalten hät- te (Urk. 23 S. 5). Schon die Vorinstanz hat festgehalten, dass der Kläger nicht darlegen könne, inwiefern die Beklagte die Aufhebungsvereinbarung verletzt ha- be, weshalb nach wie vor von deren Angemessenheit auszugehen sei (Urk. 32 S. 10 i.V. mit S. 6 f.). Das blieb im Berufungsverfahren unbeanstandet.
6. Damit erweist sich die Berufung als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Berufungsantwort verzichtet werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Berufung ist abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen. 7.1 Für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 114 lit. c ZPO). 7.2 Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Uster vom 31. Mai 2017 in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.
- 13 - Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts am Ar- beitsgericht Uster vom 31. Mai 2017 wird bestätigt.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 31, Urk. 34 und Urk. 35/3-6, sowie an die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'250.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 14 - Zürich, 3. Oktober 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. A. Baumgartner versandt am: sf