Dispositiv
- Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Berufungskläger auferlegt.
- Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beila- ge der Doppel von Urk. 1 und 3, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. - 3 - Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgeset- zes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG in einem Verfahren über vor- sorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine arbeits- rechtliche Streitigkeit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'989.45. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. August 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: sf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LA170018-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 29. August 2017 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger gegen B._____ AG, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Bülach vom 16. Juni 2017 (AG170002-C)
- 2 - Da der Berufungskläger den ihm mit Verfügung vom 26. Juli 2017 (Urk. 6) aufer- legten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- auch innert der ihm mit Verfügung vom
14. August 2017 angesetzten fünftägigen Nachfrist (Urk. 7; zugestellt am 18. Au- gust 2017) nicht geleistet hat, weshalb androhungsgemäss (Urk. 6 und 7) auf die Berufung nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO), da die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 1'000.-- festzusetzen ist (§ 4 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung), da die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Berufungskläger aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO), da für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind, dem Berufungskläger zufolge seines Unterliegens, der Berufungsbeklagten man- gels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO), wird beschlossen:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Berufungskläger auferlegt.
4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beila- ge der Doppel von Urk. 1 und 3, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein.
- 3 - Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgeset- zes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG in einem Verfahren über vor- sorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine arbeits- rechtliche Streitigkeit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'989.45. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. August 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: sf