Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Der Kläger war ab 1. Mai 1998 für die C._____/A1._____ und ab Januar 2000 als CEO für die Beklagte tätig. Er schied per 31. Oktober 2003 aus der Be- klagten aus. Als Arbeitnehmer partizipierte er an einem sog. Carried Interest Pool (Urk. 3/6), wobei in der Folge mit drei Arbeitsvertragszusätzen (AVZ) drei ver- schiedene Pools für verschiedene Arten von "assets" gebildet wurden (Urk. 3/7- 9). Mit Klageschrift vom 24. April 2008 stellte der Kläger beim Arbeitsgericht Zü- rich (Vorinstanz) die obgenannten Rechtsbegehren. Mit (erläutertem) Teil-Urteil vom 14. Januar bzw. 15. Oktober 2015 verpflichtete die Vorinstanz die Beklagte zur Rechnungslegung (Urk. 106).
E. 2 Die Beklagte wird verpflichtet, innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Teil- Urteils abzurechnen:
- 6 -
a) betreffend den CARRIED INTEREST POOL FOR C._____/A1._____ AS- SETS und den CARRIED INTEREST POOL FOR THIRD PARTY ASSETS über sämtliche über die gesamte Laufzeit (auch über die Dauer des Ar- beitsverhältnisses des Klägers hinaus) entstandenen Erlöse der von ihr getätigten Verkäufe der von ihr vorgenommenen Anlagen (gemäss Aufstel- lung in act. 1 Ziff. II.1.2. lit. aa bis hh "Carried Interest Pool"-relevante Inves- titionen) inkl. erhaltener Kompensationszahlungen für "liquidated damages" infolge Vertragsbeendigungen und über die sich daraus ergebenden Ansprü- che des Klägers gegenüber dem Carried Interest Pool, unter Vorlegung aller relevanten Geschäftsunterlagen;
b) betreffend den CARRIED INTEREST POOL FOR ASSETS OF D._____ HOLDING AG ("D._____") and E._____ HOLDING AG ("E._____") über sämtliche bis 31. Dezember 2003 entstandenen Erlöse der von ihr getätigten Verkäufe der von ihr vorgenommenen Anlagen (gemäss Aufstel- lung in act. 1 Ziff. II.1.2. lit. ii und kk; "Carried Interest Pool"-relevante Inves- titionen) sowie unbefristet (auch über den 31. Dezember 2003 hinaus) über alle erhalte- nen Kompensationszahlungen für "liquidated damages" infolge Vertragsbe- endigungen sowie über die sich daraus ergebenden Ansprüche des Klägers gegenüber dem Carried Interest Pool, unter Vorlegung aller relevanten Geschäftsunterlagen.
E. 2.1 Die Beklagte hat am Bundesgericht auch die Kostenverteilung bean- standet. Sie will das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen nach der Zahl der Investitionen bestimmen und weist darauf hin, dass von den 195 Investitionen, über die Auskunft verlangt werde, 129 Investitionen den Carried Interest Pool D._____/E._____ betreffen würden, womit die Beklagte zu 2/3 obsiege. Das Bun- desgericht ist – da es Ziffer 2 lit. b Absatz 2 des Dispositivs aufhob – nicht weiter auf diese Rüge eingegangen (Urk. 118 S. 15 f.).
E. 2.2 Die Anzahl der getätigten Investitionen sagt nichts über den Wert dieser Investitionen aus. Wenn man auf die einzelnen Investitionen abstellen wollte, wä- re für die Aufteilung der Prozesskosten wohl eher auf den Wert der investierten Beträge bzw. die damit erzielten Erlöse abzustellen. Der Kläger hat die einzelnen investierten Beträge in der Klageschrift zwar aufgeführt (Urk. 1 S. 8 ff.). Die Be- klagte schweigt sich aber über den Gesamtwert der unter den jeweiligen AVZ in- vestierten Beträge bzw. die damit erzielten Erträge aus. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, wenn die drei Pools bzw. AVZ mit Blick auf die Kosten- verteilung gleich gewichtet werden, zumal der Aufwand und die Beurteilung des Gerichts von der Ausgestaltung des jeweiligen Pools und nicht von der Anzahl der einzelnen Investitionen abhingen.
E. 2.3 Der Kläger obsiegt mit Bezug auf den CARRIED INTEREST POOL FOR C._____/A1._____ ASSETS und den CARRIED INTEREST POOL FOR THIRD PARTY ASSETS. Demgegenüber obsiegt die Beklagte (mehrheitlich) mit Bezug auf den CARRIED INTEREST POOL FOR ASSETS OF D._____ HOLDING AG ("D._____") and E._____ HOLDING AG ("E._____"). Insgesamt obsiegt der Klä- ger zu rund 2/3 und die Beklagte zu rund 1/3. Die Beklagte ist daher zu verpflich- ten, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine auf 1/3 reduzierte Parteient- schädigung von Fr. 1'000.– zu bezahlen. Es wird erkannt:
E. 3 Die Beklagte wird verpflichtet, innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Teil- Urteils allfällige Forderungsverzichte im Zusammenhang mit Verkäufen der von ihr vorgenommenen Anlagen gemäss Aufstellung in act. 1 Ziff. II.1.2. ("Carried Interest Pool"-relevante Investitionen) inkl. allfällige Verzichte auf vereinbarte Kompensationszahlungen wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung offenzulegen, die auf Investitionen vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Okto- ber 2003 zurückgehen.
E. 4 Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv Ziffer 2) wird bestätigt.
E. 5 Für das Berufungsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
E. 5.1 Wie erwähnt ging die Vorinstanz davon aus, der Beschwerdegegner sei im Rahmen des Arbeitsvertragszusatzes D._____/E._____ lediglich an den bis zum 31. Dezember 2003 in den Pool geflossenen Performance Fees (für 2003 zu 10/12) beteiligt und entsprechend habe die Beschwerdeführerin nur bis zu diesem Zeitpunkt abzurechnen. Sie war jedoch der Auffassung, es sei zu berücksichtigen, dass die Management-Verträge mit der D._____ Holding AG (nachfolgend: D._____) und der E._____ Holding AG (nachfolgend: E._____) vorzeitig, per 31. März 2004, aufgelöst worden seien. Bereits im Februar 2003 sei bei der Beschwerdeführerin darüber diskutiert worden, dass im Fall einer vorzeitigen Kündigung dieser Management-Verträge, d.h. einer Auflösung vor dem 31. März 2006, hohe Konventionalstrafen fällig würden, von denen ein grosser Anteil in den Performance Fee Pool fliessen und dann an die Mitarbeiter der Beschwerdeführerin verteilt werden solle. Die Beendi- gung dieser Management-Verträge sei somit nur kurz nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beschwerdegegner erfolgt und Folge des be- reits im Jahr 2003 gefällten Entscheids der Beschwerdeführerin gewesen, sich aus dem D._____-Geschäft zurückzuziehen. Deshalb habe der Be- schwerdegegner Anspruch darauf, über Kompensationen und Forderungs- verzichte ohne zeitliche Limite Auskunft zu erhalten.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht zu Recht geltend, diese Begründung sei nicht nachvollziehbar, wenn gleichzeitig davon ausgegangen werde, der Be- schwerdegegner habe nur Anspruch (anteilsmässig) auf bis Ende 2003 zuge- flossene Entschädigungen. Die Vorinstanz verweist darauf, dass sich der Be- schwerdegegner auf die Schutzbestimmung von Ziffer 6 Abs. 2 des Arbeits- vertragszusatzes D._____/E._____ ("Employee Protection") bezogen habe. Zu Recht geht sie aber nicht weiter darauf ein. Die Beschwerdeführerin garantier- te in dieser Ziffer 6 Abs. 2, dass bei einem Wechsel in der Kontrolle oder ei- ner frühzeitigen Beendigung von Management-Verträgen ("Structure Agree- ments") ihr deswegen zugehende Kompensationszahlungen entsprechend dem Arbeitsvertragszusatz an den Arbeitnehmer verteilt würden ("[...] shall be distributed to the employee in accordance with the mechanism set in the present An- nex"). Gemäss dem Arbeitsvertragszusatz hatte der Beschwerdegegner aber nur Anspruch auf bis Ende 2003 eingehende Performance Fees; für 2003 an- teilsmässig entsprechend seiner Anstellungsdauer in diesem Jahr in Höhe von 10/12. Allein gestützt auf diese Bestimmung kann daher nicht begründet werden, weshalb er Anspruch auf Informationen zu Kompensationszahlungen
- 8 - haben soll, die aufgrund von Ereignissen angefallen sind, die 2004 oder spä- ter eintraten, und mit denen durch diese Ereignisse verursachte Schäden so- wie künftig entfallende Gewinnbeteiligungen abgedeckt werden sollten ("liqui- dated damages"). Die Vorinstanz ergänzt ihre Ausführungen zum Informationsinteresse des Be- schwerdegegners abschliessend mit dem Hinweis, die Abrechnung der Be- schwerdeführerin solle dem Beschwerdegegner auch "eine 'Nachprüfung' (Kontrolle) der Berechnung des Carried Interest und der Richtigkeit der erhal- tenen Angaben ermöglichen"; dies auch vor dem Hintergrund, dass bei der Stufenklage über den Hauptanspruch erst verhandelt und entschieden werde, wenn die Hilfsansprüche erledigt seien. Sie will mit dem letzteren Hinweis of- fensichtlich nicht sagen, ein Informationsanspruch des Beschwerdegegners bestehe auch, wenn er (allenfalls) keine finanziellen Ansprüche auf Beteili- gung an Kompensationszahlungen aus verfrühter Kündigung habe - also als selbstständiger Informationsanspruch. Sie verweist nämlich anschliessend auf Literatur zur Stufenklage und sie ging bereits in ihrem Rückweisungsbe- schluss vom 25. Mai 2012 davon aus, der Beschwerdegegner habe Ansprü- che im Rahmen einer Stufenklage geltend gemacht. Mit der Stufenklage wird ein Begehren um Rechnungslegung mit einer zunächst unbezifferten Forde- rungsklage auf Leistung des Geschuldeten verbunden (BGE 116 II 215 E. 4a S. 220). Grundlage des Informationsanspruchs ist also ein entsprechender Anspruch auf Zahlung. Die Vorinstanz müsste somit begründen, auf welcher Grundlage der Beschwerdegegner (grundsätzlich) Anspruch auf Teilhabe an Kompensationszahlungen aufgrund der Kündigungen der Management- Verträge mit D._____ und E._____ hat, andernfalls dieser Auskunftsanspruch nicht über 2003 hinausgehen kann. Die Sache ist zur genügenden Begrün- dung (Art. 112 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 3 BGG) an die Vorinstanz zurückzu- weisen. 6. Angefochten ist schliesslich die Regelung der Parteientschädigung gemäss Ziffer 6 des vorinstanzlichen Teilurteils. Die Vorinstanz führte aus, die Be- schwerdeführerin unterliege zu fünf Sechsteln und der Beschwerdegegner zu einem Sechstel. Entsprechend verpflichtete sie die Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner eine auf zwei Drittel (Fr. 2'000.--) reduzierte Parteient- schädigung zu bezahlen.
E. 6 Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen.
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 106 Abs. 2 ZPO. Der Beschwerdegegner habe Auskunft über 195 Investitionen gemäss seiner Aufstellung in der Klageschrift (S. 9-17) verlangt. Davon beträfen 129 Investi- tionen die D._____ und die E._____, zu denen sie nun gemäss dem ange- fochtenen Urteil nicht zur Abrechnung über Ende 2003 hinaus verpflichtet worden sei, mithin mit ihren Berufungsanträgen erfolgreich gewesen sei. So- mit sei das Verhältnis gerade umgekehrt und sie habe zu 2/3 obsiegt.
E. 6.2 Die Vorinstanz erwähnt nur das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen und keine anderen Kriterien. Offensichtlich hat sie die von ihr bejahte Re- chenschaftspflicht bezüglich nach dem 31. Dezember 2003 erfolgten Kom- pensationen und Forderungsverzichten aus den Management-Verträgen mit
- 9 - der D._____ und der E._____, welche die Beschwerdeführerin nicht berück- sichtigt, so gewichtet, dass insgesamt der von ihr angewendete Schlüssel re- sultierte. Darauf muss indessen nicht weiter eingegangen werden. Nachdem diesbezüglich das angefochtene Urteil aufzuheben und zu neuer Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. E. 5 hiervor), ist auch der Kosten- spruch gemäss Ziffer 6 des vorinstanzlichen Dispositivs aufzuheben.» III.
1. Gemäss Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts ist der Auskunfts- anspruch und der Anspruch auf Teilhabe an Kompensationszahlungen in zeitli- cher Hinsicht kongruent. Ein Anspruch auf Informationen zu Kompensationszah- lungen über 2003 hinaus kann laut Bundesgericht nur dann bejaht werden, wenn ein Anspruch auf Teilhabe an Kompensationszahlungen (aufgrund der Kündigun- gen der Management-Verträge mit D._____ und E._____ per 31. März 2004) be- steht. Andernfalls sei der Anspruch auf Auskunft über Kompensationszahlungen bis Ende 2003 beschränkt. An diese Rechtsauffassung ist die Kammer gebunden. Folglich ist zu prüfen, ob der Kläger Anspruch auf Kompensationszahlungen hat, "die aufgrund von Ereignissen angefallen sind, die 2004 oder später eintraten, und mit denen durch diese Ereignisse verursachte Schäden sowie künftig entfal- lende Gewinnbeteiligungen abgedeckt werden sollten" (Urk. 118 S. 14 E. 5.2), wobei sich nach verbindlicher Vorgabe des Bundesgerichts ein solcher Anspruch nicht allein aus Ziffer 6 Abs. 2 des AVZ D._____/E._____ (Urk. 3/7 S. 6) ableiten lässt.
2. Den erst- und zweitinstanzlichen Rechtsschriften des Klägers kann nicht entnommen werden, auf welcher Grundlage ein Anspruch des per 31. Oktober 2003 ausgeschiedenen Klägers auf Teilhabe an Kompensationszahlungen be- steht, die aufgrund der per 31. März 2004 wirksam gewordenen Kündigungen der Management-Verträge mit D._____ und E._____ (Urk. 3/16+17) geschuldet wur- den (Urk. 1 S. 18 ff. Ziff. 20 ff.; Urk. 15 S. 3 f. Ziff. 6 f., S. 13 Ziff. 36, S. 15 Ziff. 43; Urk. 33 S. 5; Urk. 93; Urk. 98; Urk. 42 S. 12 f. Ziff. 45 ff., S. 16 ff. Ziff. 62 ff.; Urk. 49 S. 17 Ziff. 45; Urk. 111 S. 4, S. 15). Die vom Kläger im Zusammenhang mit den geschuldeten Kompensationszahlungen für "liquidated damages" bei vorzei- tiger Beendigung mehrfach erwähnte Ziffer 6 der Management-Verträge (Urk. 1
- 10 - S. 19 Ziff. 22; Urk. 42 S. 16 f. Ziff. 62) regelt das Verhältnis zwischen der Beklag- ten und D._____ bzw. E._____ (Urk. 3/16 S. 10 f., Urk. 3/17 S. 11), vermag aber dem Kläger keine über die AVZ hinausgehenden Rechte zu verschaffen. Offenbar wurde eine (weitere) Anspruchsgrundlage auch vor Bundesgericht nicht genannt, ansonsten sich das Bundesgericht wohl damit auseinandergesetzt hätte. Nach- dem der Kläger bis zu seinem Ausscheiden bzw. bis 31. Dezember 2003 an der in den Pool geflossenen jährlichen Performance Fee partizipiert, ist auch für die Kammer nicht erkennbar, worauf ein Anspruch auf Teilhabe an Kompensations- zahlungen aufgrund der per 31. März 2004 wirksam gewordenen Kündigungen der Management-Verträge mit D._____ und E._____ basieren könnte. Da Kom- pensationszahlungen "in accordance with the mechanism set in the present An- nex" zu verteilen sind und der Kläger als "good leaver" Anspruch auf eine pro ra- ta-Quote an der im Kalenderjahr seines Ausscheidens (2003) erhaltenen D._____/E._____-Performance Fee hat (Ziff. 4.1 und Ziff. 3.1 AVZ D._____/E._____; Urk. 3/7 S. 3 ff.; Urk. 115 S. 23), kann er auf die im Jahre 2004 in den Pool geflossenen Entschädigungen keinen Anspruch mehr erheben.
3. Demzufolge ist die Beklagte lediglich zu verpflichten, über bis zum
31. Dezember 2003 erhaltene Kompensationszahlungen für "liquidated damages" infolge Vertragsbeendigungen abzurechnen, wobei der Klarheit und Vollständig- keit halber die nicht aufgehobenen Absätze 3 und 4 von Ziffer 2 lit. b des Urteils- dispositivs vom 11. Juli 2016 unverändert zu übernehmen sind. IV.
1. Auch für dieses Berufungsverfahren sind bei einem massgeblichen Streitwert von Fr. 30'000.– keine Kosten zu erheben (Art. 114 lit. c ZPO; Urk. 115 S. 26 f.).
2. Das Bundesgericht hat auch die Entschädigungsregelung gemäss Dispo- sitiv Ziffer 6 aufgehoben.
- 11 -
E. 7 […]
E. 8 […]
3. Für den Sachverhalt, die Prozessgeschichte und die Entscheidgründe kann im Übrigen vollumfänglich auf das Teilurteil vom 11. Juli 2016 verwiesen werden. Auf Beschwerde der Beklagten hin hob das Bundesgericht mit Urteil vom
7. Februar 2017 das Teilurteil bezüglich Ziffer 2 lit. b Absatz 2 (unbefristete Ab- rechnung betreffend den CARRIED INTEREST POOL FOR ASSETS OF D._____ HOLDING AG [D._____] and E._____ HOLDING AG [E._____] über alle erhalte- nen Kompensationszahlungen für "liquidated damages" infolge Vertragsbeendi-
- 7 - gung) und Ziffer 6 (Parteientschädigung) auf. Diesbezüglich wurde die Sache zu neuer Begründung und Beurteilung an die Kammer zurückgewiesen. Im Übrigen wies das Bundesgericht die Beschwerde der Beklagten ab (Urk. 118 S. 17). II. Das Bundesgericht begründet den Rückweisungsentscheid wie folgt (Urk. 118 S. 13 ff.): «5.
Dispositiv
- Die Beklagte wird verpflichtet, innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Teilur- teils abzurechnen: - 12 - betreffend den CARRIED INTEREST POOL FOR ASSETS OF D._____ HOLDING AG ("D._____") and E._____ HOLDING AG ("E._____") […] über alle bis zum 31. Dezember 2003 erhaltenen Kompensationszahlungen für "li- quidated damages" infolge Vertragsbeendigungen sowie über die sich daraus ergebenden Ansprüche des Klägers gegenüber dem Carried Interest Pool, unter Vorlegung aller relevanten Geschäftsunterlagen.
- Für das Berufungsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 13 - Zürich, 3. März 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. L. Casciaro versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LA170010-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiber lic. iur. L. Casciaro Teilurteil vom 3. März 2017 in Sachen A._____ AG, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen ein erläutertes Teil-Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich,
2. Abteilung, vom 15. Oktober 2015 (AH120249-L) Rückweisung: Urteil des Bundesgerichts vom 7. Februar 2017 (vormaliges Verfahren: LA150052-O)
- 2 - Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 30'000.00 zuzüg- lich 5% Zins seit der Klageeinreichung zu zahlen.
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, per 31. März 2008 über sämtliche Erlöse (Dividenden, Zinsen und Kapitalgewinne) der von ihr getä- tigten Anlagen gemäss Ziff. II.1.2 ('Carried Interest Pool'-relevante Anlagen) und über die sich daraus ergebenden Ansprüche des Klägers gegenüber dem 'Carried Interest Pool' unter Vorlegung al- ler relevanten Geschäftsunterlagen abzurechnen.
3. Die Beklagte sei zu verpflichten, über sämtliche Erlöse aufgrund der von ihr getätigten Verkäufe der von ihr vorgenommenen Anla- gen gemäss Ziff. II.1.2 ('Carried Interest Pool'-relevante Anlagen) inkl. erhaltener Kompensationszahlungen für 'liquidated damages' infolge Vertragsbeendigungen und über die sich daraus ergeben- den Ansprüche des Klägers gegenüber dem 'Carried Interest Pool' unter Vorlegung aller relevanten Geschäftsunterlagen abzurech- nen.
4. Die Beklagte sei zu verpflichten, allfällige Forderungsverzichte im Zusammenhang mit Verkäufen der von ihr vorgenommenen Anla- gen gemäss Ziff. II.1.2 ('Carried Interest Pool'-relevante Anlagen) inkl. Verzichte auf vereinbarte Kompensationszahlungen wegen vorzeitigen Vertragsbeendigungen offen zu legen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten." Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 15. Oktober 2015 (erläuterte Fassung; Urk. 103 = Urk. 106):
1. In Gutheissung des Erläuterungsbegehrens werden die Ziffern 1-3 des Dis- positivs des Teil-Urteils vom 14. Januar 2015 wie folgt neu formuliert: "1. Die Beklagte wird verpflichtet, innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Teil- Urteils über sämtliche über die gesamte Laufzeit (auch über die Dauer des Arbeitsverhältnis des Klägers hinaus) entstandenen Erlöse (Dividen- den, Zinsen und Kapitalgewinne) der von ihr getätigten Investitionen (gemäss Aufstellung in act. 1 Ziff. II.1.2.; "Carried Interest Pool"-relevante Investitio- nen) und über die sich daraus ergebenden Ansprüche des Klägers gegenüber dem Carried Interest Pool abzurechnen, unter Vorlegung aller relevanten Ge- schäftsunterlagen.
- 3 -
2. Die Beklagte wird verpflichtet, innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Teil- Urteils über sämtliche über die gesamte Laufzeit (auch über die Dauer des Arbeitsverhältnisses des Klägers hinaus) entstandenen Erlöse der von ihr getätigten Verkäufe der von ihr vorgenommenen Anlagen (gemäss Aufstellung in act. 1 Ziff. II.1.2.; "Carried Interest Pool"-relevante Investitio- nen) inkl. erhaltener Kompensationszahlungen für "liquidated damages" infol- ge Vertragsbeendigungen und über die sich daraus ergebenden Ansprüche des Klägers gegenüber dem Carried Interest Pool abzurechnen, unter Vorle- gung aller relevanten Geschäftsunterlagen.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Teil- Urteils allfällige Forderungsverzichte im Zusammenhang mit Verkäufen der von ihr vorgenommenen Anlagen gemäss Aufstellung in act. 1 Ziff. II.1.2. ("Carried Interest Pool"-relevante Investitionen) inkl. allfällige Verzichte auf vereinbarte Kompensationszahlungen wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung offen zu legen, die auf Investitionen vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Ok- tober 2003 zurückgehen."
2. Die Festsetzung und Auflage der Prozesskosten (Gerichtskosten und Par- teientschädigung) wird dem Entscheid in der Hauptsache vorbehalten.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von act. 102.
4. Eine Berufung gegen dieses erläuterte Teil-Urteil kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage des Teil-Urteils (ursprüngli- che und erläuterte Fassung) beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivil- kammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 105 S. 2 f.): "1. Das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 15. Oktober 2015 (Geschäfts- Nr. AH120249-6/U4) sei aufzuheben und es seien die Ziffern 1-3 des Teil-
- 4 - Urteils des Arbeitsgerichts Zürich vom 15. Oktober 2015 (Geschäfts-Nr. AH120249-6/U4) wie folgt neu zu formulieren: «1. Die Beklagte wird verpflichtet, innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Teil-Urteils über sämtliche zwischen dem 1. Januar 1997 und dem
31. Oktober 2003 erzielten Erlöse (Dividenden, Zinsen und Kapital- gewinne) der von ihr getätigten Investitionen (gemäss Aufstellung in act. 1 Ziff. 11.1.2.; "Carried Interest Pool"-relevante Investitionen) Auf- schluss zu geben, unter Gewährung der Einsichtnahme in die Ge- schäftsbücher, soweit erforderlich.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Teil-Urteils über sämtliche zwischen dem 1. Januar 1997 und dem
31. Oktober 2003 erzielten Erlöse der von ihr getätigten Verkäufe der von ihr vorgenommenen Anlagen (gemäss Aufstellung in act. 1 Ziff. 11.1.2.; "Carried Interest Pool"-relevante Investitionen) inkl. erhaltener Kompensationszahlungen für "liquidated damages" infolge Vertragsbe- endigungen Aufschluss zu geben, unter Gewährung der Einsicht- nahme in die Geschäftsbücher, soweit erforderlich.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Teil-Urteils allfällige zwischen dem 1. Januar 1997 und dem 31. Ok- tober 2003 vorgenommene Forderungsverzichte im Zusammenhang mit Verkäufen der von ihr vorgenommenen Anlagen gemäss Aufstel- lung in act. 1 Ziff. 11.1.2. ("Carried Interest Pool"-relevante Investitio- nen) inkl. allfällige Verzichte auf vereinbarte Kompensationszahlungen wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung offen zu legen.»
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerde- gegners." des Klägers und Berufungsbeklagten (Urk. 111 S. 2): "1. Es sei auf die Berufung nicht einzutreten.
2. Falls wider Erwarten auf die Berufung eingetreten wird, sei die Berufung bzw. seien die Rechtsbegehren der Beklagten abzuweisen und das Teil- Urteil vom 15. Oktober 2015 zu bestätigen (Eventualantrag); alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
- 5 - Erwägungen: I.
1. Der Kläger war ab 1. Mai 1998 für die C._____/A1._____ und ab Januar 2000 als CEO für die Beklagte tätig. Er schied per 31. Oktober 2003 aus der Be- klagten aus. Als Arbeitnehmer partizipierte er an einem sog. Carried Interest Pool (Urk. 3/6), wobei in der Folge mit drei Arbeitsvertragszusätzen (AVZ) drei ver- schiedene Pools für verschiedene Arten von "assets" gebildet wurden (Urk. 3/7- 9). Mit Klageschrift vom 24. April 2008 stellte der Kläger beim Arbeitsgericht Zü- rich (Vorinstanz) die obgenannten Rechtsbegehren. Mit (erläutertem) Teil-Urteil vom 14. Januar bzw. 15. Oktober 2015 verpflichtete die Vorinstanz die Beklagte zur Rechnungslegung (Urk. 106).
2. Mit Teilurteil vom 11. Juli 2016 schützte die Kammer die von der Beklag- ten gegen das (erläuterte) Teil-Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich erhobene Beru- fung teilweise und entschied (Urk. 115):
1. Die Beklagte wird verpflichtet, innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Teil- Urteils abzurechnen:
a) betreffend den CARRIED INTEREST POOL FOR C._____/A1._____ AS- SETS und den CARRIED INTEREST POOL FOR THIRD PARTY ASSETS über sämtliche über die gesamte Laufzeit (auch über die Dauer des Ar- beitsverhältnisses des Klägers hinaus) entstandenen Erlöse (Dividenden, Zinsen und Kapitalgewinne) der von ihr getätigten Investitionen (gemäss Auf- stellung in act. 1 Ziff. II.1.2. lit. aa bis hh; "Carried Interest Pool"-relevante In- vestitionen) und über die sich daraus ergebenden Ansprüche des Klägers ge- genüber dem Carried Interest Pool, unter Vorlegung aller relevanten Ge- schäftsunterlagen;
b) betreffend den CARRIED INTEREST POOL FOR ASSETS OF D._____ HOLDING AG ("D._____") and E._____ HOLDING AG ("E._____") über sämtliche bis 31. Dezember 2003 entstandenen Erlöse (Dividenden, Zinsen und Kapitalgewinne) der von ihr getätigten Investitionen (gemäss Auf- stellung in act. 1 Ziff. II.1.2. lit. ii und kk; "Carried Interest Pool"-relevante In- vestitionen) und über die sich daraus ergebenden Ansprüche des Klägers ge- genüber dem Carried Interest Pool, unter Vorlegung aller relevanten Ge- schäftsunterlagen.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Teil- Urteils abzurechnen:
- 6 -
a) betreffend den CARRIED INTEREST POOL FOR C._____/A1._____ AS- SETS und den CARRIED INTEREST POOL FOR THIRD PARTY ASSETS über sämtliche über die gesamte Laufzeit (auch über die Dauer des Ar- beitsverhältnisses des Klägers hinaus) entstandenen Erlöse der von ihr getätigten Verkäufe der von ihr vorgenommenen Anlagen (gemäss Aufstel- lung in act. 1 Ziff. II.1.2. lit. aa bis hh "Carried Interest Pool"-relevante Inves- titionen) inkl. erhaltener Kompensationszahlungen für "liquidated damages" infolge Vertragsbeendigungen und über die sich daraus ergebenden Ansprü- che des Klägers gegenüber dem Carried Interest Pool, unter Vorlegung aller relevanten Geschäftsunterlagen;
b) betreffend den CARRIED INTEREST POOL FOR ASSETS OF D._____ HOLDING AG ("D._____") and E._____ HOLDING AG ("E._____") über sämtliche bis 31. Dezember 2003 entstandenen Erlöse der von ihr getätigten Verkäufe der von ihr vorgenommenen Anlagen (gemäss Aufstel- lung in act. 1 Ziff. II.1.2. lit. ii und kk; "Carried Interest Pool"-relevante Inves- titionen) sowie unbefristet (auch über den 31. Dezember 2003 hinaus) über alle erhalte- nen Kompensationszahlungen für "liquidated damages" infolge Vertragsbe- endigungen sowie über die sich daraus ergebenden Ansprüche des Klägers gegenüber dem Carried Interest Pool, unter Vorlegung aller relevanten Geschäftsunterlagen.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Teil- Urteils allfällige Forderungsverzichte im Zusammenhang mit Verkäufen der von ihr vorgenommenen Anlagen gemäss Aufstellung in act. 1 Ziff. II.1.2. ("Carried Interest Pool"-relevante Investitionen) inkl. allfällige Verzichte auf vereinbarte Kompensationszahlungen wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung offenzulegen, die auf Investitionen vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Okto- ber 2003 zurückgehen.
4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv Ziffer 2) wird bestätigt.
5. Für das Berufungsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
6. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen.
7. […]
8. […]
3. Für den Sachverhalt, die Prozessgeschichte und die Entscheidgründe kann im Übrigen vollumfänglich auf das Teilurteil vom 11. Juli 2016 verwiesen werden. Auf Beschwerde der Beklagten hin hob das Bundesgericht mit Urteil vom
7. Februar 2017 das Teilurteil bezüglich Ziffer 2 lit. b Absatz 2 (unbefristete Ab- rechnung betreffend den CARRIED INTEREST POOL FOR ASSETS OF D._____ HOLDING AG [D._____] and E._____ HOLDING AG [E._____] über alle erhalte- nen Kompensationszahlungen für "liquidated damages" infolge Vertragsbeendi-
- 7 - gung) und Ziffer 6 (Parteientschädigung) auf. Diesbezüglich wurde die Sache zu neuer Begründung und Beurteilung an die Kammer zurückgewiesen. Im Übrigen wies das Bundesgericht die Beschwerde der Beklagten ab (Urk. 118 S. 17). II. Das Bundesgericht begründet den Rückweisungsentscheid wie folgt (Urk. 118 S. 13 ff.): «5. 5.1. Wie erwähnt ging die Vorinstanz davon aus, der Beschwerdegegner sei im Rahmen des Arbeitsvertragszusatzes D._____/E._____ lediglich an den bis zum 31. Dezember 2003 in den Pool geflossenen Performance Fees (für 2003 zu 10/12) beteiligt und entsprechend habe die Beschwerdeführerin nur bis zu diesem Zeitpunkt abzurechnen. Sie war jedoch der Auffassung, es sei zu berücksichtigen, dass die Management-Verträge mit der D._____ Holding AG (nachfolgend: D._____) und der E._____ Holding AG (nachfolgend: E._____) vorzeitig, per 31. März 2004, aufgelöst worden seien. Bereits im Februar 2003 sei bei der Beschwerdeführerin darüber diskutiert worden, dass im Fall einer vorzeitigen Kündigung dieser Management-Verträge, d.h. einer Auflösung vor dem 31. März 2006, hohe Konventionalstrafen fällig würden, von denen ein grosser Anteil in den Performance Fee Pool fliessen und dann an die Mitarbeiter der Beschwerdeführerin verteilt werden solle. Die Beendi- gung dieser Management-Verträge sei somit nur kurz nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beschwerdegegner erfolgt und Folge des be- reits im Jahr 2003 gefällten Entscheids der Beschwerdeführerin gewesen, sich aus dem D._____-Geschäft zurückzuziehen. Deshalb habe der Be- schwerdegegner Anspruch darauf, über Kompensationen und Forderungs- verzichte ohne zeitliche Limite Auskunft zu erhalten. 5.2. Die Beschwerdeführerin macht zu Recht geltend, diese Begründung sei nicht nachvollziehbar, wenn gleichzeitig davon ausgegangen werde, der Be- schwerdegegner habe nur Anspruch (anteilsmässig) auf bis Ende 2003 zuge- flossene Entschädigungen. Die Vorinstanz verweist darauf, dass sich der Be- schwerdegegner auf die Schutzbestimmung von Ziffer 6 Abs. 2 des Arbeits- vertragszusatzes D._____/E._____ ("Employee Protection") bezogen habe. Zu Recht geht sie aber nicht weiter darauf ein. Die Beschwerdeführerin garantier- te in dieser Ziffer 6 Abs. 2, dass bei einem Wechsel in der Kontrolle oder ei- ner frühzeitigen Beendigung von Management-Verträgen ("Structure Agree- ments") ihr deswegen zugehende Kompensationszahlungen entsprechend dem Arbeitsvertragszusatz an den Arbeitnehmer verteilt würden ("[...] shall be distributed to the employee in accordance with the mechanism set in the present An- nex"). Gemäss dem Arbeitsvertragszusatz hatte der Beschwerdegegner aber nur Anspruch auf bis Ende 2003 eingehende Performance Fees; für 2003 an- teilsmässig entsprechend seiner Anstellungsdauer in diesem Jahr in Höhe von 10/12. Allein gestützt auf diese Bestimmung kann daher nicht begründet werden, weshalb er Anspruch auf Informationen zu Kompensationszahlungen
- 8 - haben soll, die aufgrund von Ereignissen angefallen sind, die 2004 oder spä- ter eintraten, und mit denen durch diese Ereignisse verursachte Schäden so- wie künftig entfallende Gewinnbeteiligungen abgedeckt werden sollten ("liqui- dated damages"). Die Vorinstanz ergänzt ihre Ausführungen zum Informationsinteresse des Be- schwerdegegners abschliessend mit dem Hinweis, die Abrechnung der Be- schwerdeführerin solle dem Beschwerdegegner auch "eine 'Nachprüfung' (Kontrolle) der Berechnung des Carried Interest und der Richtigkeit der erhal- tenen Angaben ermöglichen"; dies auch vor dem Hintergrund, dass bei der Stufenklage über den Hauptanspruch erst verhandelt und entschieden werde, wenn die Hilfsansprüche erledigt seien. Sie will mit dem letzteren Hinweis of- fensichtlich nicht sagen, ein Informationsanspruch des Beschwerdegegners bestehe auch, wenn er (allenfalls) keine finanziellen Ansprüche auf Beteili- gung an Kompensationszahlungen aus verfrühter Kündigung habe - also als selbstständiger Informationsanspruch. Sie verweist nämlich anschliessend auf Literatur zur Stufenklage und sie ging bereits in ihrem Rückweisungsbe- schluss vom 25. Mai 2012 davon aus, der Beschwerdegegner habe Ansprü- che im Rahmen einer Stufenklage geltend gemacht. Mit der Stufenklage wird ein Begehren um Rechnungslegung mit einer zunächst unbezifferten Forde- rungsklage auf Leistung des Geschuldeten verbunden (BGE 116 II 215 E. 4a S. 220). Grundlage des Informationsanspruchs ist also ein entsprechender Anspruch auf Zahlung. Die Vorinstanz müsste somit begründen, auf welcher Grundlage der Beschwerdegegner (grundsätzlich) Anspruch auf Teilhabe an Kompensationszahlungen aufgrund der Kündigungen der Management- Verträge mit D._____ und E._____ hat, andernfalls dieser Auskunftsanspruch nicht über 2003 hinausgehen kann. Die Sache ist zur genügenden Begrün- dung (Art. 112 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 3 BGG) an die Vorinstanz zurückzu- weisen. 6. Angefochten ist schliesslich die Regelung der Parteientschädigung gemäss Ziffer 6 des vorinstanzlichen Teilurteils. Die Vorinstanz führte aus, die Be- schwerdeführerin unterliege zu fünf Sechsteln und der Beschwerdegegner zu einem Sechstel. Entsprechend verpflichtete sie die Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner eine auf zwei Drittel (Fr. 2'000.--) reduzierte Parteient- schädigung zu bezahlen. 6.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 106 Abs. 2 ZPO. Der Beschwerdegegner habe Auskunft über 195 Investitionen gemäss seiner Aufstellung in der Klageschrift (S. 9-17) verlangt. Davon beträfen 129 Investi- tionen die D._____ und die E._____, zu denen sie nun gemäss dem ange- fochtenen Urteil nicht zur Abrechnung über Ende 2003 hinaus verpflichtet worden sei, mithin mit ihren Berufungsanträgen erfolgreich gewesen sei. So- mit sei das Verhältnis gerade umgekehrt und sie habe zu 2/3 obsiegt. 6.2. Die Vorinstanz erwähnt nur das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen und keine anderen Kriterien. Offensichtlich hat sie die von ihr bejahte Re- chenschaftspflicht bezüglich nach dem 31. Dezember 2003 erfolgten Kom- pensationen und Forderungsverzichten aus den Management-Verträgen mit
- 9 - der D._____ und der E._____, welche die Beschwerdeführerin nicht berück- sichtigt, so gewichtet, dass insgesamt der von ihr angewendete Schlüssel re- sultierte. Darauf muss indessen nicht weiter eingegangen werden. Nachdem diesbezüglich das angefochtene Urteil aufzuheben und zu neuer Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. E. 5 hiervor), ist auch der Kosten- spruch gemäss Ziffer 6 des vorinstanzlichen Dispositivs aufzuheben.» III.
1. Gemäss Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts ist der Auskunfts- anspruch und der Anspruch auf Teilhabe an Kompensationszahlungen in zeitli- cher Hinsicht kongruent. Ein Anspruch auf Informationen zu Kompensationszah- lungen über 2003 hinaus kann laut Bundesgericht nur dann bejaht werden, wenn ein Anspruch auf Teilhabe an Kompensationszahlungen (aufgrund der Kündigun- gen der Management-Verträge mit D._____ und E._____ per 31. März 2004) be- steht. Andernfalls sei der Anspruch auf Auskunft über Kompensationszahlungen bis Ende 2003 beschränkt. An diese Rechtsauffassung ist die Kammer gebunden. Folglich ist zu prüfen, ob der Kläger Anspruch auf Kompensationszahlungen hat, "die aufgrund von Ereignissen angefallen sind, die 2004 oder später eintraten, und mit denen durch diese Ereignisse verursachte Schäden sowie künftig entfal- lende Gewinnbeteiligungen abgedeckt werden sollten" (Urk. 118 S. 14 E. 5.2), wobei sich nach verbindlicher Vorgabe des Bundesgerichts ein solcher Anspruch nicht allein aus Ziffer 6 Abs. 2 des AVZ D._____/E._____ (Urk. 3/7 S. 6) ableiten lässt.
2. Den erst- und zweitinstanzlichen Rechtsschriften des Klägers kann nicht entnommen werden, auf welcher Grundlage ein Anspruch des per 31. Oktober 2003 ausgeschiedenen Klägers auf Teilhabe an Kompensationszahlungen be- steht, die aufgrund der per 31. März 2004 wirksam gewordenen Kündigungen der Management-Verträge mit D._____ und E._____ (Urk. 3/16+17) geschuldet wur- den (Urk. 1 S. 18 ff. Ziff. 20 ff.; Urk. 15 S. 3 f. Ziff. 6 f., S. 13 Ziff. 36, S. 15 Ziff. 43; Urk. 33 S. 5; Urk. 93; Urk. 98; Urk. 42 S. 12 f. Ziff. 45 ff., S. 16 ff. Ziff. 62 ff.; Urk. 49 S. 17 Ziff. 45; Urk. 111 S. 4, S. 15). Die vom Kläger im Zusammenhang mit den geschuldeten Kompensationszahlungen für "liquidated damages" bei vorzei- tiger Beendigung mehrfach erwähnte Ziffer 6 der Management-Verträge (Urk. 1
- 10 - S. 19 Ziff. 22; Urk. 42 S. 16 f. Ziff. 62) regelt das Verhältnis zwischen der Beklag- ten und D._____ bzw. E._____ (Urk. 3/16 S. 10 f., Urk. 3/17 S. 11), vermag aber dem Kläger keine über die AVZ hinausgehenden Rechte zu verschaffen. Offenbar wurde eine (weitere) Anspruchsgrundlage auch vor Bundesgericht nicht genannt, ansonsten sich das Bundesgericht wohl damit auseinandergesetzt hätte. Nach- dem der Kläger bis zu seinem Ausscheiden bzw. bis 31. Dezember 2003 an der in den Pool geflossenen jährlichen Performance Fee partizipiert, ist auch für die Kammer nicht erkennbar, worauf ein Anspruch auf Teilhabe an Kompensations- zahlungen aufgrund der per 31. März 2004 wirksam gewordenen Kündigungen der Management-Verträge mit D._____ und E._____ basieren könnte. Da Kom- pensationszahlungen "in accordance with the mechanism set in the present An- nex" zu verteilen sind und der Kläger als "good leaver" Anspruch auf eine pro ra- ta-Quote an der im Kalenderjahr seines Ausscheidens (2003) erhaltenen D._____/E._____-Performance Fee hat (Ziff. 4.1 und Ziff. 3.1 AVZ D._____/E._____; Urk. 3/7 S. 3 ff.; Urk. 115 S. 23), kann er auf die im Jahre 2004 in den Pool geflossenen Entschädigungen keinen Anspruch mehr erheben.
3. Demzufolge ist die Beklagte lediglich zu verpflichten, über bis zum
31. Dezember 2003 erhaltene Kompensationszahlungen für "liquidated damages" infolge Vertragsbeendigungen abzurechnen, wobei der Klarheit und Vollständig- keit halber die nicht aufgehobenen Absätze 3 und 4 von Ziffer 2 lit. b des Urteils- dispositivs vom 11. Juli 2016 unverändert zu übernehmen sind. IV.
1. Auch für dieses Berufungsverfahren sind bei einem massgeblichen Streitwert von Fr. 30'000.– keine Kosten zu erheben (Art. 114 lit. c ZPO; Urk. 115 S. 26 f.).
2. Das Bundesgericht hat auch die Entschädigungsregelung gemäss Dispo- sitiv Ziffer 6 aufgehoben.
- 11 - 2.1 Die Beklagte hat am Bundesgericht auch die Kostenverteilung bean- standet. Sie will das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen nach der Zahl der Investitionen bestimmen und weist darauf hin, dass von den 195 Investitionen, über die Auskunft verlangt werde, 129 Investitionen den Carried Interest Pool D._____/E._____ betreffen würden, womit die Beklagte zu 2/3 obsiege. Das Bun- desgericht ist – da es Ziffer 2 lit. b Absatz 2 des Dispositivs aufhob – nicht weiter auf diese Rüge eingegangen (Urk. 118 S. 15 f.). 2.2 Die Anzahl der getätigten Investitionen sagt nichts über den Wert dieser Investitionen aus. Wenn man auf die einzelnen Investitionen abstellen wollte, wä- re für die Aufteilung der Prozesskosten wohl eher auf den Wert der investierten Beträge bzw. die damit erzielten Erlöse abzustellen. Der Kläger hat die einzelnen investierten Beträge in der Klageschrift zwar aufgeführt (Urk. 1 S. 8 ff.). Die Be- klagte schweigt sich aber über den Gesamtwert der unter den jeweiligen AVZ in- vestierten Beträge bzw. die damit erzielten Erträge aus. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, wenn die drei Pools bzw. AVZ mit Blick auf die Kosten- verteilung gleich gewichtet werden, zumal der Aufwand und die Beurteilung des Gerichts von der Ausgestaltung des jeweiligen Pools und nicht von der Anzahl der einzelnen Investitionen abhingen. 2.3 Der Kläger obsiegt mit Bezug auf den CARRIED INTEREST POOL FOR C._____/A1._____ ASSETS und den CARRIED INTEREST POOL FOR THIRD PARTY ASSETS. Demgegenüber obsiegt die Beklagte (mehrheitlich) mit Bezug auf den CARRIED INTEREST POOL FOR ASSETS OF D._____ HOLDING AG ("D._____") and E._____ HOLDING AG ("E._____"). Insgesamt obsiegt der Klä- ger zu rund 2/3 und die Beklagte zu rund 1/3. Die Beklagte ist daher zu verpflich- ten, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine auf 1/3 reduzierte Parteient- schädigung von Fr. 1'000.– zu bezahlen. Es wird erkannt:
1. Die Beklagte wird verpflichtet, innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Teilur- teils abzurechnen:
- 12 - betreffend den CARRIED INTEREST POOL FOR ASSETS OF D._____ HOLDING AG ("D._____") and E._____ HOLDING AG ("E._____") […] über alle bis zum 31. Dezember 2003 erhaltenen Kompensationszahlungen für "li- quidated damages" infolge Vertragsbeendigungen sowie über die sich daraus ergebenden Ansprüche des Klägers gegenüber dem Carried Interest Pool, unter Vorlegung aller relevanten Geschäftsunterlagen.
2. Für das Berufungsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zu bezahlen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 13 - Zürich, 3. März 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. L. Casciaro versandt am: