Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Oktober 2014 bei der Beklagten und Berufungsklägerin (nachfolgend Beklagte) als Naildesignerin mit einem Arbeitspensum von 100% angestellt. Gemäss dem zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag vom 20. September 2014 betrug der Bruttolohn nach der dreimonatigen Probezeit Fr. 3'000.– plus 10% des selbst erwirtschafteten monatlichen Bruttoumsatzes (Urk. 5/4 Ziff. 5). Die Kündi- gung hatte in Schriftform zu erfolgen (Urk. 5/4 Ziff. 7). Für den Krankheitsfall war die Klägerin bei der C._____ versichert, wobei die Versicherungsdeckung 90% des letzten AHV-Bruttolohnes während 730 Tagen betrug (Urk. 5/4 Ziff. 9). Die Parteien sind sich einig, dass das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Umstritten ist jedoch der Zeitpunkt der Beendigung.
E. 1.1 Die Klägerin und Berufungsbeklagte (im Folgenden Klägerin) war ab
E. 1.2 Mit Eingabe vom 29. Februar 2016 erhob die Klägerin beim Einzelge- richt am Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung (Vorinstanz), Klage gegen die Beklag- te mit den eingangs wiedergegebenen bzw. später präzisierten Rechtsbegehren (Urk. 1 und Prot. I S. 5). Damit macht sie Ansprüche aus dem beendigten Arbeits- verhältnis geltend. Nach Eingang der schriftlichen Stellungnahme der Beklagten vom 6. Mai 2016 (Urk. 14) und Durchführung der Hauptverhandlung am 13. Juni 2016 (Prot. I S. 5 ff.) fällte die Vorinstanz am 27. Juni 2016 den vorstehend zitier- ten Erledigungsentscheid (Urteil und Beschluss; Urk. 23 = Urk. 26). Zuvor war der Klägerin mit Verfügung vom 14. März 2014 die unentgeltliche Rechtspflege bewil- ligt und in der Person ihrer Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt worden (Urk. 7).
E. 1.3 Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob die Beklagte mit Eingabe vom
25. August 2016 Berufung mit den vorstehend wiedergegebenen Rechtsmittel- anträgen (Urk. 25). Mit Schreiben vom 30. August 2016 wurde der Klägerin vom Eingang der Berufung Kenntnis gegeben (Urk. 27). Weitere prozessuale Anord- nungen sind nicht ergangen.
- 5 -
E. 2 Prozessuales
E. 2.1 Die Berufungsanträge der Beklagten (Urk. 25 S. 2) richten sich nur ge- gen die im vorinstanzlichen Urteil festgesetzte Lohnzahlungspflicht (Dispositiv- Ziffer 1) und die Entschädigungsfolge (Dispositiv-Ziffer 5). Die übrigen Anordnun- gen der Vorinstanz, insbesondere auch deren Verfügung vom 27. Juni 2016 (Urk. 26 S. 16 f.), blieben unangefochten und sind daher nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.
E. 2.2 Die fristgerecht erhobene (vgl. Art. 142 f. und Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO; Urk. 24/2) Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid in ei- ner vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert Fr. 10'000.-- übersteigt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO) und die nicht unter einen Ausnahmetatbe- stand gemäss Art. 309 ZPO fällt. Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begrün- dung (Art. 311 Abs. 1 ZPO und dazu nachstehende E. 2.3) ist somit auf die Beru- fung einzutreten. Wie nachstehend zu zeigen ist, ist diese aber offensichtlich un- begründet, soweit sie den formellen Begründungsanforderungen überhaupt ge- nügt. Damit erübrigen sich weitere prozessuale Anordnungen. Insbesondere braucht der Klägerin keine Gelegenheit zur Beantwortung der Berufung gegeben zu werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). Der Berufungsentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 316 Abs. 1 ZPO).
E. 2.3 Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung oder gar Wiederho- lung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGer 4A_619/2015 vom
25. Mai 2016, E. 2.2.1 m.Hinw. auf die Botschaft zur ZPO, BBl 2006 S. 7374). Es zeichnet sich dadurch aus, dass bereits eine richterliche Beurteilung des Rechts- streits vorliegt, und sein Gegenstand wird durch die Berufungsanträge und die Be- rufungsbegründung umrissen. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt mithin über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren aller-
- 6 - dings nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden. Das gilt auch im Anwendungsbereich der sog. sozialen bzw. einge- schränkten Untersuchungsmaxime (BGE 138 III 625; BGer 4A_619/2015 vom
25. Mai 2016, E. 2.2.2 a.E.), der die vorliegende Streitigkeit unterliegt (Art. 243 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Es obliegt dem Berufungskläger, anhand der bereits festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen des erstinstanzlichen Richters nicht aufrechterhalten lassen. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfen- den Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzli- chen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen ausei- nandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beru- fungsgrund ergeben soll (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Den Anforderungen von Art. 311 ZPO ist weder durch eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch durch eine blosse Wiederholung des darin Ausgeführten oder eine neuerliche Darstel- lung der Sach- oder Rechtslage Genüge getan, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht und von dieser erwogen worden ist. Ebenso wenig genügt es, den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren. Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügen- den Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätz- lich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftli- chen Begründung (formgerecht) gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGer 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016, E. 2.2.4 m.w.Hinw.; 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine
- 7 - Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22).
E. 3 Beurteilung der Berufung
E. 3.1 Die Vorinstanz hat unter Würdigung der Parteivorbringen und der ein- gereichten Urkunden im Einzelnen begründet, weshalb die Beklagte zur ange- fochtenen Zahlung von Lohn und Krankenlohn im Betrag von Fr. 1'425.10 netto resp. Fr. 3'941.40 netto verpflichtet sei (Urk. 26 S. 5 ff. E. III und IV). Mit Bezug auf die strittige Frage, auf welchen Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis beendet wor- den sei, erwog sie zusammengefasst, dass zwei ordentliche Kündigungen im Recht lägen. Die erste Kündigung vom 29. August 2015 (Urk. 5/7) sei korrekt un- ter Einhaltung der Kündigungsfrist von einem Monat ausgesprochen worden. Die zweite Kündigung vom 29. September 2015 (Urk. 5/8) lege den Schluss nahe, dass das Arbeitsverhältnis zu den gleichen Bedingungen konkludent weitergeführt worden sei. Damit habe aber nicht ein neues Arbeitsverhältnis begonnen, sondern das alte weitergelebt. Für die Bestimmung der geltenden Kündigungsfrist sei auf den Arbeitsvertrag abzustellen, als ob die erste Kündigung nicht stattgefunden hätte. Die zweite Kündigung vom 29. September 2015 sei der Klägerin gleichen- tags zugegangen. Da bei einem Dienstjahreswechsel für die Bestimmung der gel- tenden Kündigungsfrist der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung massgebend sei und vorliegend die Kündigung noch während des ersten Dienstjahres zuge- gangen sei, sei die Kündigungsfrist dieses Jahres massgebend. Demnach sei auch für die zweite Kündigung die Kündigungsfrist von einem Monat zu berück- sichtigen. Das Arbeitsverhältnis habe folglich ordentlich bis 31. Oktober 2015 ge- dauert. Die Beklagte schulde deshalb grundsätzlich den Lohn bis zum 31. Okto- ber 2015. Zufolge Krankheit der Klägerin während laufender Kündigungsfrist, wel- che mittels Arztzeugnissen (Urk. 5/9, 5/10 und 5/11) nachgewiesen sei, habe sich das Arbeitsverhältnis sodann bis Ende November 2015 verlängert. Dass der Be- klagten die Arztzeugnisse nicht hätten zugestellt werden können, habe diese un- ter den gegebenen Umständen selber zu vertreten. Weil die Klägerin gemäss Ar- beitsvertrag krankenversichert gewesen sei, habe sie einen Anspruch auf Kran- kentaggeld vom 19. Oktober bis 30. November 2015 bzw. auf entsprechenden Ersatz durch die Beklagte.
- 8 -
E. 3.2 Die Beklagte bestreitet in ihrer Berufungsschrift "nach wie vor sämtliche im Zusammenhang mit den Lohn- und Krankenlohnforderungen gemachten Be- hauptungen und Forderungen" der Klägerin (Urk. 25 S. 3 unten). Der von der Klä- gerin dargestellte "und von der Vorinstanz teilweise anerkannte Sachverhalt" sei "schlicht und ergreifend falsch" und deshalb im Sinne der in der Berufungsschrift gegebenen Sachverhaltsdarstellung "zu berichtigen" (Urk. 25 S. 4 oben). In dieser Darstellung (Urk. 25 S. 4 ff.) beschränkt sich die Beklagte im Wesentlichen da- rauf, bloss ihre eigene Sichtweise zu wiederholen und einen (zumindest teilweise) von den vorinstanzlichen Feststellungen abweichenden Sachverhalt zu behaup- ten, ohne auch nur ansatzweise darzulegen, aus welchen Stellen in den erstin- stanzlichen Akten hervorgeht, dass die Vorinstanz welche unrichtige(n) Sachver- haltsannahme(n) getroffen hat. Ganz generell erschöpft sich die berufungsweise vorgetragene Kritik der (anwaltlich vertretenen) Beklagten weitestgehend darin, die bereits vor Vorinstanz aufgestellten Tatsachenbehauptungen, die diesbezügli- chen Beweisofferten und die daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse zu wieder- holen und auf den dort eingenommenen Standpunkten zu beharren. Hingegen fehlen sowohl konkrete Hinweise auf bestimmte Erwägungen oder Stellen im an- gefochtenen Urteil als auch rechtsgenügende Verweisungen auf die vorinstanz- lichen Akten. Stattdessen begnügt sich die Beklagte neben der blossen Wieder- holung ihrer Vorbringen mit dem zu allgemein gehaltenen Vorwurf, "die Ausfüh- rungen der Vorinstanz" seien "wider der Sach- und Rechtslage" (Urk. 25 S. 5 un- ten). Es bleibt deshalb weitgehend unklar, wogegen sich ihre Berufung im Einzel- nen richtet, d.h. welche konkreten, von der Vorinstanz getroffenen tatsächlichen Feststellungen oder welche rechtlichen Folgerungen sie damit als unrichtig bean- standen will. Dies umso mehr, als gewisse Behauptungen (wie insbesondere jene betreffend die Rückdatierung des Kündigungsschreibens oder die Unter-Druck- Setzung der Klägerin bei der Unterzeichnung der Kündigung; vgl. Urk. 25 S. 4/5) als unzutreffend gerügt werden, welche die Vorinstanz ihrer Entscheidung gar nicht zugrunde gelegt hat. Auch in inhaltlicher Hinsicht setzt sich die Beklagte nicht bzw. nur marginal mit den entscheidrelevanten Ausführungen zur Sach- und Rechtslage im ange- fochtenen Urteil auseinander, mit denen die Vorinstanz ihre Ansicht argumentativ entkräftet hat. Darauf nimmt die Berufungsbegründung nur am Rand und jeden-
- 9 - falls nicht genügend konkret Bezug. Insbesondere ist mit dem mehrfach wieder- holten, jedoch ohne Auseinandersetzung mit den gegenteiligen rechtlichen Aus- führungen der Vorinstanz erhobenen Einwand, das zweite Kündigungsschreiben per Ende Oktober 2015 sei für die Rechtslage irrelevant bzw. habe für die Rechts- lage keinerlei Wirkungen entfaltet, weshalb das Arbeitsverhältnis per 30. Septem- ber 2015 aufgelöst worden sei, nicht rechtsgenügend dargetan, dass und inwie- fern die vorinstanzlichen Erwägungen zur Bedeutung dieses zweiten Kündigungs- schreibens an einem Mangel im Sinne von Art. 310 ZPO leiden sollten. Ein sol- cher ist auch mit dem beklagtischen Argument nicht dargetan, wonach die zweite Kündigung per 31. Oktober 2015 – wie die ins Recht gereichte Bestätigung vom
12. Oktober 2015 beweise – auf einseitigen Wunsch der Klägerin ausgesprochen worden sei, zumal die Vorinstanz darüber gar keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hat. Die Berufungsbegründung vermag somit den vorstehend erörterten formellen Begründungsanforderungen (Art. 311 Abs. 1 ZPO) über weite Strecken nicht zu genügen. Insoweit ist – ohne vorgängige Ansetzung einer Nachfrist im Sinne von Art. 132 ZPO (BGE 137 III 617 E. 6.4 S. 622; BGer 5A_82/2013 vom
18. März 2013, E. 3.3) – auf die Berufung nicht einzutreten (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.1; 5A_209/2014 vom 2. September 2014, E. 4.2.1, je m.w.Hinw.).
E. 3.3 Im Sinne einer konkreten Beanstandung macht die Beklagte einzig gel- tend, entgegen den Feststellungen der Vorinstanz liege nur eine Kündigung im Recht, nämlich jene vom 29. August 2015. Bei der zweiten Kündigung vom
29. September 2015 handle es sich nicht um eine Kündigung im Rechtssinne, sondern lediglich um ein der Klägerin auf deren Verlangen hin ausgestelltes Schreiben ohne jede Rechtswirkung. "Dieser Sachverhalt" werde durch die von der Klägerin freiwillig unterzeichnete Bestätigung vom 12. Oktober 2015 auch be- wiesen. Die (zweite) Kündigung vom 29. September 2015 sei nur auf Wunsch der Klägerin ausgestellt worden, habe dieser für private Zwecke gedient und die (ers- te) Kündigung vom 29. August 2015 mitnichten ersetzt (Urk. 25 S. 5/6). Dieser (offensichtlich gegen die einleitende Feststellung in E. III./2.2 des an- gefochtenen Entscheids gerichtete) Einwand geht fehl. Beide Parteien reichten vor Vorinstanz zwei wörtlich gleichlautende, als "Kündigung des Arbeitsvertrags"
- 10 - überschriebene und nur mit Bezug auf das Ausstellungsdatum und den Beendi- gungszeitpunkt verschiedene Schreiben ein, in denen die Beklagte der Klägerin gegenüber erklärt, "hiermit" den Arbeitsvertrag vom 1. Oktober 2014 zu kündigen (Urk. 5/7 = Urk. 22/2 und Urk. 5/8 = Urk. 22/1). Die vorinstanzliche Feststellung, es lägen zwei ordentliche Kündigungen – gemeint sind augenscheinlich schriftli- che Kündigungserklärungen – im Recht, trifft somit ohne Weiteres zu. Daran än- dert auch die schriftliche Erklärung der Klägerin vom 12. Oktober 2015 (Urk. 22/3) nichts. Darin wird nur bestätigt, dass es die Klägerin war, welche die Beklagte aufgefordert habe, das Arbeitsverhältnis per 31. Oktober 2015 aufzulösen, d.h. die zweite Kündigungserklärung abzugeben. Dass dieser Kündigungserklärung vom 29. September 2015 (Urk. 5/8) nach übereinstimmender Auffassung beider Parteien keinerlei Rechtswirkungen zukommen soll, geht daraus nicht hervor. Gegenteils deutet der Wortlaut des Schreibens sogar eher darauf hin, dass zu- mindest die Klägerin davon ausging, das Arbeitsverhältnis sei (erst) durch diese (zweite) Kündigung (auf ihren Wunsch hin) aufgelöst worden. Ob die Vorinstanz aus dem zweiten Kündigungsschreiben die richtigen rechtlichen Schlüsse gezo- gen bzw. dasselbe in rechtlicher Hinsicht zutreffend gewürdigt hat, kann mangels hinreichender Beanstandung bzw. mangels genügender Auseinandersetzung mit den entsprechenden Erwägungen (insbes. Urk. 26 E. III./2.2) offenbleiben (vgl. vorne, E. 3.2). Von vornherein falsch erscheint der vorinstanzliche Schluss, das Arbeitsverhältnis sei nach der ersten Kündigung konkludent weitergeführt worden, jedenfalls nicht.
E. 3.4 Weitere Mängel im Sinne von Art. 310 ZPO werden in der Berufungs- schrift nicht (rechtsgenügend) geltend gemacht und sind auch nicht offensichtlich (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und vorne, E. 2.3). Damit bleibt es mit Bezug auf die Pflicht der Beklagten zur Zahlung von Lohn- und Krankenlohn beim vorinstanzli- chen Urteil (Dispositiv-Ziffer 1) und – ausgangsgemäss – auch bei der vorinstanz- lichen Festsetzung der (reduzierten) Parteientschädigung von Fr. 925.-- (Disposi- tiv-Ziffer 5), zumal Letztere nur mit Blick auf den berufungsweise beantragten Prozessausgang (Art. 106 ZPO) beanstandet wird (Urk. 25 S. 7).
- 11 -
E. 3.5 Zusammenfassend erweist sich die Berufung als unbegründet, soweit unter dem Gesichtspunkt von Art. 311 ZPO auf sie eingetreten werden kann. Das vorinstanzliche Urteil ist daher in den angefochtenen Punkten zu bestätigen.
E. 4 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 25, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
E. 4.1 Im Entscheidverfahren werden bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsver- hältnis keine Gerichtskosten erhoben, wenn der Streitwert – wie vorliegend – Fr. 30'000.– nicht übersteigt (Art. 114 lit. c ZPO). Die Kostenlosigkeit gilt auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren (BGer 4A_685/2011 vom 24. Mai 2012, E. 6.1; 4A_332/2015 vom 10. Februar 2016, E. 6.2; BK ZPO I-Sterchi, Art. 114 N 10). Da der Beklagten keine bös- oder mutwillige Prozessführung vorgeworfen werden kann (vgl. Art. 115 ZPO und dazu BGer 4A_685/2011 vom 24. Mai 2012, E. 6.2), sind (auch) für das Berufungsverfahren keine Gerichtskosten zu erheben.
E. 4.2 Die Kostenfreiheit gemäss Art. 114 ZPO bezieht sich ausschliesslich auf die Gerichtskosten. Die Zusprechung von Parteientschädigungen erfolgt dem- gegenüber auch in den dort aufgeführten Verfahren nach den allgemeinen Regeln (Art. 105 ff. ZPO; BK ZPO I-Sterchi, Art. 114 N 5; ZK ZPO-Urwyler/Grütter, Art. 114 N 2). Im vorliegenden Fall sind allerdings keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Die Klägerin hat keine solche beantragt (vgl. BGE 139 III 334 E. 4.3 S. 344; 140 III 444 E. 3.2.2 S. 447); zudem sind ihr im Berufungsverfahren keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung, weil sie im Berufungsver- fahren vollumfänglich unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird, und die Dis- positiv-Ziffern 1 und 5 des Urteils des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zü- rich, 1. Abteilung, vom 27. Juni 2016 werden bestätigt.
2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
- 12 -
3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
E. 5 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit arbeitsrechtlicher Natur. Der Streitwert beträgt Fr. 5'366.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. Oktober 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider Dr. M. Nietlispach versandt am: sf
Dispositiv
- Abteilung, vom 27. Juni 2016 (Urk. 23): Es wird verfügt:
- Das Verfahren wird im Umfang von Fr. 953.15 als durch Klage- anerkennung erledigt abgeschrieben.
- Ziffer 1.1.2 des Rechtsbegehrens und Ziffer 1.1.6 des Rechtsbe- gehrens betreffend die Aus- und Zustellung der Lohnabrechnung werden zufolge Gegenstandslosigkeit erledigt abgeschrieben.
- ... [Mitteilungssatz]
- ... [Rechtsmittelbelehrung] - 3 - Es wird erkannt:
- Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin - Lohn in der Höhe von Fr. 1'425.10 netto - Krankenlohn in der Höhe von Fr. 3'941.40. netto zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage – soweit sie nicht als durch Klageanerkennung erledigt abgeschrieben wurde – abgewiesen.
- Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ein Vollzeugnis aus- und zuzustellen.
- Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Monate April 2015 bis September 2015 korrekte Provisionsabrechnungen aus- und zuzustellen. Im Übrigen wird Ziffer 1.1.6 des Rechtsbegehrens abgewiesen, soweit es nicht zufolge Gegenstandslosigkeit erledigt abgeschrie- ben wurde.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Die Beklagte wird verpflichtet, Rechtsanwältin MLaw Y._____ eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 925.– zu be- zahlen.
- ... [Mitteilungssatz]
- ... [Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 25 S. 2): "1. Es seien die Ziffer 1. und 5. des Urteilsdispositivs der Vorinstanz (Urteil AH160025 des Arbeitsgerichts Zürich vom 27. Juni 2016) aufzuheben und die entsprechenden Forderungen vollumfänglich abzuweisen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungs- beklagten." - 4 - Erwägungen:
- Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Die Klägerin und Berufungsbeklagte (im Folgenden Klägerin) war ab
- Oktober 2014 bei der Beklagten und Berufungsklägerin (nachfolgend Beklagte) als Naildesignerin mit einem Arbeitspensum von 100% angestellt. Gemäss dem zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag vom 20. September 2014 betrug der Bruttolohn nach der dreimonatigen Probezeit Fr. 3'000.– plus 10% des selbst erwirtschafteten monatlichen Bruttoumsatzes (Urk. 5/4 Ziff. 5). Die Kündi- gung hatte in Schriftform zu erfolgen (Urk. 5/4 Ziff. 7). Für den Krankheitsfall war die Klägerin bei der C._____ versichert, wobei die Versicherungsdeckung 90% des letzten AHV-Bruttolohnes während 730 Tagen betrug (Urk. 5/4 Ziff. 9). Die Parteien sind sich einig, dass das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Umstritten ist jedoch der Zeitpunkt der Beendigung. 1.2. Mit Eingabe vom 29. Februar 2016 erhob die Klägerin beim Einzelge- richt am Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung (Vorinstanz), Klage gegen die Beklag- te mit den eingangs wiedergegebenen bzw. später präzisierten Rechtsbegehren (Urk. 1 und Prot. I S. 5). Damit macht sie Ansprüche aus dem beendigten Arbeits- verhältnis geltend. Nach Eingang der schriftlichen Stellungnahme der Beklagten vom 6. Mai 2016 (Urk. 14) und Durchführung der Hauptverhandlung am 13. Juni 2016 (Prot. I S. 5 ff.) fällte die Vorinstanz am 27. Juni 2016 den vorstehend zitier- ten Erledigungsentscheid (Urteil und Beschluss; Urk. 23 = Urk. 26). Zuvor war der Klägerin mit Verfügung vom 14. März 2014 die unentgeltliche Rechtspflege bewil- ligt und in der Person ihrer Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt worden (Urk. 7). 1.3. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob die Beklagte mit Eingabe vom
- August 2016 Berufung mit den vorstehend wiedergegebenen Rechtsmittel- anträgen (Urk. 25). Mit Schreiben vom 30. August 2016 wurde der Klägerin vom Eingang der Berufung Kenntnis gegeben (Urk. 27). Weitere prozessuale Anord- nungen sind nicht ergangen. - 5 -
- Prozessuales 2.1. Die Berufungsanträge der Beklagten (Urk. 25 S. 2) richten sich nur ge- gen die im vorinstanzlichen Urteil festgesetzte Lohnzahlungspflicht (Dispositiv- Ziffer 1) und die Entschädigungsfolge (Dispositiv-Ziffer 5). Die übrigen Anordnun- gen der Vorinstanz, insbesondere auch deren Verfügung vom 27. Juni 2016 (Urk. 26 S. 16 f.), blieben unangefochten und sind daher nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. 2.2. Die fristgerecht erhobene (vgl. Art. 142 f. und Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO; Urk. 24/2) Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid in ei- ner vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert Fr. 10'000.-- übersteigt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO) und die nicht unter einen Ausnahmetatbe- stand gemäss Art. 309 ZPO fällt. Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begrün- dung (Art. 311 Abs. 1 ZPO und dazu nachstehende E. 2.3) ist somit auf die Beru- fung einzutreten. Wie nachstehend zu zeigen ist, ist diese aber offensichtlich un- begründet, soweit sie den formellen Begründungsanforderungen überhaupt ge- nügt. Damit erübrigen sich weitere prozessuale Anordnungen. Insbesondere braucht der Klägerin keine Gelegenheit zur Beantwortung der Berufung gegeben zu werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). Der Berufungsentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 316 Abs. 1 ZPO). 2.3. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung oder gar Wiederho- lung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGer 4A_619/2015 vom
- Mai 2016, E. 2.2.1 m.Hinw. auf die Botschaft zur ZPO, BBl 2006 S. 7374). Es zeichnet sich dadurch aus, dass bereits eine richterliche Beurteilung des Rechts- streits vorliegt, und sein Gegenstand wird durch die Berufungsanträge und die Be- rufungsbegründung umrissen. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt mithin über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren aller- - 6 - dings nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden. Das gilt auch im Anwendungsbereich der sog. sozialen bzw. einge- schränkten Untersuchungsmaxime (BGE 138 III 625; BGer 4A_619/2015 vom
- Mai 2016, E. 2.2.2 a.E.), der die vorliegende Streitigkeit unterliegt (Art. 243 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Es obliegt dem Berufungskläger, anhand der bereits festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen des erstinstanzlichen Richters nicht aufrechterhalten lassen. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfen- den Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzli- chen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen ausei- nandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beru- fungsgrund ergeben soll (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Den Anforderungen von Art. 311 ZPO ist weder durch eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch durch eine blosse Wiederholung des darin Ausgeführten oder eine neuerliche Darstel- lung der Sach- oder Rechtslage Genüge getan, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht und von dieser erwogen worden ist. Ebenso wenig genügt es, den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren. Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügen- den Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätz- lich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftli- chen Begründung (formgerecht) gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGer 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016, E. 2.2.4 m.w.Hinw.; 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine - 7 - Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22).
- Beurteilung der Berufung 3.1. Die Vorinstanz hat unter Würdigung der Parteivorbringen und der ein- gereichten Urkunden im Einzelnen begründet, weshalb die Beklagte zur ange- fochtenen Zahlung von Lohn und Krankenlohn im Betrag von Fr. 1'425.10 netto resp. Fr. 3'941.40 netto verpflichtet sei (Urk. 26 S. 5 ff. E. III und IV). Mit Bezug auf die strittige Frage, auf welchen Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis beendet wor- den sei, erwog sie zusammengefasst, dass zwei ordentliche Kündigungen im Recht lägen. Die erste Kündigung vom 29. August 2015 (Urk. 5/7) sei korrekt un- ter Einhaltung der Kündigungsfrist von einem Monat ausgesprochen worden. Die zweite Kündigung vom 29. September 2015 (Urk. 5/8) lege den Schluss nahe, dass das Arbeitsverhältnis zu den gleichen Bedingungen konkludent weitergeführt worden sei. Damit habe aber nicht ein neues Arbeitsverhältnis begonnen, sondern das alte weitergelebt. Für die Bestimmung der geltenden Kündigungsfrist sei auf den Arbeitsvertrag abzustellen, als ob die erste Kündigung nicht stattgefunden hätte. Die zweite Kündigung vom 29. September 2015 sei der Klägerin gleichen- tags zugegangen. Da bei einem Dienstjahreswechsel für die Bestimmung der gel- tenden Kündigungsfrist der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung massgebend sei und vorliegend die Kündigung noch während des ersten Dienstjahres zuge- gangen sei, sei die Kündigungsfrist dieses Jahres massgebend. Demnach sei auch für die zweite Kündigung die Kündigungsfrist von einem Monat zu berück- sichtigen. Das Arbeitsverhältnis habe folglich ordentlich bis 31. Oktober 2015 ge- dauert. Die Beklagte schulde deshalb grundsätzlich den Lohn bis zum 31. Okto- ber 2015. Zufolge Krankheit der Klägerin während laufender Kündigungsfrist, wel- che mittels Arztzeugnissen (Urk. 5/9, 5/10 und 5/11) nachgewiesen sei, habe sich das Arbeitsverhältnis sodann bis Ende November 2015 verlängert. Dass der Be- klagten die Arztzeugnisse nicht hätten zugestellt werden können, habe diese un- ter den gegebenen Umständen selber zu vertreten. Weil die Klägerin gemäss Ar- beitsvertrag krankenversichert gewesen sei, habe sie einen Anspruch auf Kran- kentaggeld vom 19. Oktober bis 30. November 2015 bzw. auf entsprechenden Ersatz durch die Beklagte. - 8 - 3.2. Die Beklagte bestreitet in ihrer Berufungsschrift "nach wie vor sämtliche im Zusammenhang mit den Lohn- und Krankenlohnforderungen gemachten Be- hauptungen und Forderungen" der Klägerin (Urk. 25 S. 3 unten). Der von der Klä- gerin dargestellte "und von der Vorinstanz teilweise anerkannte Sachverhalt" sei "schlicht und ergreifend falsch" und deshalb im Sinne der in der Berufungsschrift gegebenen Sachverhaltsdarstellung "zu berichtigen" (Urk. 25 S. 4 oben). In dieser Darstellung (Urk. 25 S. 4 ff.) beschränkt sich die Beklagte im Wesentlichen da- rauf, bloss ihre eigene Sichtweise zu wiederholen und einen (zumindest teilweise) von den vorinstanzlichen Feststellungen abweichenden Sachverhalt zu behaup- ten, ohne auch nur ansatzweise darzulegen, aus welchen Stellen in den erstin- stanzlichen Akten hervorgeht, dass die Vorinstanz welche unrichtige(n) Sachver- haltsannahme(n) getroffen hat. Ganz generell erschöpft sich die berufungsweise vorgetragene Kritik der (anwaltlich vertretenen) Beklagten weitestgehend darin, die bereits vor Vorinstanz aufgestellten Tatsachenbehauptungen, die diesbezügli- chen Beweisofferten und die daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse zu wieder- holen und auf den dort eingenommenen Standpunkten zu beharren. Hingegen fehlen sowohl konkrete Hinweise auf bestimmte Erwägungen oder Stellen im an- gefochtenen Urteil als auch rechtsgenügende Verweisungen auf die vorinstanz- lichen Akten. Stattdessen begnügt sich die Beklagte neben der blossen Wieder- holung ihrer Vorbringen mit dem zu allgemein gehaltenen Vorwurf, "die Ausfüh- rungen der Vorinstanz" seien "wider der Sach- und Rechtslage" (Urk. 25 S. 5 un- ten). Es bleibt deshalb weitgehend unklar, wogegen sich ihre Berufung im Einzel- nen richtet, d.h. welche konkreten, von der Vorinstanz getroffenen tatsächlichen Feststellungen oder welche rechtlichen Folgerungen sie damit als unrichtig bean- standen will. Dies umso mehr, als gewisse Behauptungen (wie insbesondere jene betreffend die Rückdatierung des Kündigungsschreibens oder die Unter-Druck- Setzung der Klägerin bei der Unterzeichnung der Kündigung; vgl. Urk. 25 S. 4/5) als unzutreffend gerügt werden, welche die Vorinstanz ihrer Entscheidung gar nicht zugrunde gelegt hat. Auch in inhaltlicher Hinsicht setzt sich die Beklagte nicht bzw. nur marginal mit den entscheidrelevanten Ausführungen zur Sach- und Rechtslage im ange- fochtenen Urteil auseinander, mit denen die Vorinstanz ihre Ansicht argumentativ entkräftet hat. Darauf nimmt die Berufungsbegründung nur am Rand und jeden- - 9 - falls nicht genügend konkret Bezug. Insbesondere ist mit dem mehrfach wieder- holten, jedoch ohne Auseinandersetzung mit den gegenteiligen rechtlichen Aus- führungen der Vorinstanz erhobenen Einwand, das zweite Kündigungsschreiben per Ende Oktober 2015 sei für die Rechtslage irrelevant bzw. habe für die Rechts- lage keinerlei Wirkungen entfaltet, weshalb das Arbeitsverhältnis per 30. Septem- ber 2015 aufgelöst worden sei, nicht rechtsgenügend dargetan, dass und inwie- fern die vorinstanzlichen Erwägungen zur Bedeutung dieses zweiten Kündigungs- schreibens an einem Mangel im Sinne von Art. 310 ZPO leiden sollten. Ein sol- cher ist auch mit dem beklagtischen Argument nicht dargetan, wonach die zweite Kündigung per 31. Oktober 2015 – wie die ins Recht gereichte Bestätigung vom
- Oktober 2015 beweise – auf einseitigen Wunsch der Klägerin ausgesprochen worden sei, zumal die Vorinstanz darüber gar keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hat. Die Berufungsbegründung vermag somit den vorstehend erörterten formellen Begründungsanforderungen (Art. 311 Abs. 1 ZPO) über weite Strecken nicht zu genügen. Insoweit ist – ohne vorgängige Ansetzung einer Nachfrist im Sinne von Art. 132 ZPO (BGE 137 III 617 E. 6.4 S. 622; BGer 5A_82/2013 vom
- März 2013, E. 3.3) – auf die Berufung nicht einzutreten (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.1; 5A_209/2014 vom 2. September 2014, E. 4.2.1, je m.w.Hinw.). 3.3. Im Sinne einer konkreten Beanstandung macht die Beklagte einzig gel- tend, entgegen den Feststellungen der Vorinstanz liege nur eine Kündigung im Recht, nämlich jene vom 29. August 2015. Bei der zweiten Kündigung vom
- September 2015 handle es sich nicht um eine Kündigung im Rechtssinne, sondern lediglich um ein der Klägerin auf deren Verlangen hin ausgestelltes Schreiben ohne jede Rechtswirkung. "Dieser Sachverhalt" werde durch die von der Klägerin freiwillig unterzeichnete Bestätigung vom 12. Oktober 2015 auch be- wiesen. Die (zweite) Kündigung vom 29. September 2015 sei nur auf Wunsch der Klägerin ausgestellt worden, habe dieser für private Zwecke gedient und die (ers- te) Kündigung vom 29. August 2015 mitnichten ersetzt (Urk. 25 S. 5/6). Dieser (offensichtlich gegen die einleitende Feststellung in E. III./2.2 des an- gefochtenen Entscheids gerichtete) Einwand geht fehl. Beide Parteien reichten vor Vorinstanz zwei wörtlich gleichlautende, als "Kündigung des Arbeitsvertrags" - 10 - überschriebene und nur mit Bezug auf das Ausstellungsdatum und den Beendi- gungszeitpunkt verschiedene Schreiben ein, in denen die Beklagte der Klägerin gegenüber erklärt, "hiermit" den Arbeitsvertrag vom 1. Oktober 2014 zu kündigen (Urk. 5/7 = Urk. 22/2 und Urk. 5/8 = Urk. 22/1). Die vorinstanzliche Feststellung, es lägen zwei ordentliche Kündigungen – gemeint sind augenscheinlich schriftli- che Kündigungserklärungen – im Recht, trifft somit ohne Weiteres zu. Daran än- dert auch die schriftliche Erklärung der Klägerin vom 12. Oktober 2015 (Urk. 22/3) nichts. Darin wird nur bestätigt, dass es die Klägerin war, welche die Beklagte aufgefordert habe, das Arbeitsverhältnis per 31. Oktober 2015 aufzulösen, d.h. die zweite Kündigungserklärung abzugeben. Dass dieser Kündigungserklärung vom 29. September 2015 (Urk. 5/8) nach übereinstimmender Auffassung beider Parteien keinerlei Rechtswirkungen zukommen soll, geht daraus nicht hervor. Gegenteils deutet der Wortlaut des Schreibens sogar eher darauf hin, dass zu- mindest die Klägerin davon ausging, das Arbeitsverhältnis sei (erst) durch diese (zweite) Kündigung (auf ihren Wunsch hin) aufgelöst worden. Ob die Vorinstanz aus dem zweiten Kündigungsschreiben die richtigen rechtlichen Schlüsse gezo- gen bzw. dasselbe in rechtlicher Hinsicht zutreffend gewürdigt hat, kann mangels hinreichender Beanstandung bzw. mangels genügender Auseinandersetzung mit den entsprechenden Erwägungen (insbes. Urk. 26 E. III./2.2) offenbleiben (vgl. vorne, E. 3.2). Von vornherein falsch erscheint der vorinstanzliche Schluss, das Arbeitsverhältnis sei nach der ersten Kündigung konkludent weitergeführt worden, jedenfalls nicht. 3.4. Weitere Mängel im Sinne von Art. 310 ZPO werden in der Berufungs- schrift nicht (rechtsgenügend) geltend gemacht und sind auch nicht offensichtlich (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und vorne, E. 2.3). Damit bleibt es mit Bezug auf die Pflicht der Beklagten zur Zahlung von Lohn- und Krankenlohn beim vorinstanzli- chen Urteil (Dispositiv-Ziffer 1) und – ausgangsgemäss – auch bei der vorinstanz- lichen Festsetzung der (reduzierten) Parteientschädigung von Fr. 925.-- (Disposi- tiv-Ziffer 5), zumal Letztere nur mit Blick auf den berufungsweise beantragten Prozessausgang (Art. 106 ZPO) beanstandet wird (Urk. 25 S. 7). - 11 - 3.5. Zusammenfassend erweist sich die Berufung als unbegründet, soweit unter dem Gesichtspunkt von Art. 311 ZPO auf sie eingetreten werden kann. Das vorinstanzliche Urteil ist daher in den angefochtenen Punkten zu bestätigen.
- Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Im Entscheidverfahren werden bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsver- hältnis keine Gerichtskosten erhoben, wenn der Streitwert – wie vorliegend – Fr. 30'000.– nicht übersteigt (Art. 114 lit. c ZPO). Die Kostenlosigkeit gilt auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren (BGer 4A_685/2011 vom 24. Mai 2012, E. 6.1; 4A_332/2015 vom 10. Februar 2016, E. 6.2; BK ZPO I-Sterchi, Art. 114 N 10). Da der Beklagten keine bös- oder mutwillige Prozessführung vorgeworfen werden kann (vgl. Art. 115 ZPO und dazu BGer 4A_685/2011 vom 24. Mai 2012, E. 6.2), sind (auch) für das Berufungsverfahren keine Gerichtskosten zu erheben. 4.2. Die Kostenfreiheit gemäss Art. 114 ZPO bezieht sich ausschliesslich auf die Gerichtskosten. Die Zusprechung von Parteientschädigungen erfolgt dem- gegenüber auch in den dort aufgeführten Verfahren nach den allgemeinen Regeln (Art. 105 ff. ZPO; BK ZPO I-Sterchi, Art. 114 N 5; ZK ZPO-Urwyler/Grütter, Art. 114 N 2). Im vorliegenden Fall sind allerdings keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Die Klägerin hat keine solche beantragt (vgl. BGE 139 III 334 E. 4.3 S. 344; 140 III 444 E. 3.2.2 S. 447); zudem sind ihr im Berufungsverfahren keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung, weil sie im Berufungsver- fahren vollumfänglich unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird, und die Dis- positiv-Ziffern 1 und 5 des Urteils des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zü- rich, 1. Abteilung, vom 27. Juni 2016 werden bestätigt.
- Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. - 12 -
- Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 25, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit arbeitsrechtlicher Natur. Der Streitwert beträgt Fr. 5'366.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. Oktober 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider Dr. M. Nietlispach versandt am: sf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LA160023-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- ber Dr. M. Nietlispach Urteil vom 12. Oktober 2016 in Sachen A._____ GmbH, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Fürsprecher X._____ gegen B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____ betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich,
1. Abteilung, vom 27. Juni 2016 (AH160025-L)
- 2 - Rechtsbegehren: der Klägerin (Urk. 1 S. 2 und Prot. I S. 5): "1. Die beklagte Partei sei gerichtlich zu verpflichten, der Klägerin 1.1 Den Monatslohn Oktober 2015 anteilsmässig bis zum
18. Oktober 2015 brutto zu bezahlen; 1.2 Die Lohnabrechnungen von November 2014 und März 2015 aus- und zuzustellen; 1.3 Den Krankenlohn vom 19.10.2015 bis 30.11.2015 von 90% des letzten Bruttolohnes zu bezahlen; 1.4 10% Provision des eigen erwirtschafteten Bruttoumsat- zes vom 01.10.2014 bis am 31.10.2015 zu bezahlen; 1.5 Ein Zeugnis über Leistung und Verhalten nebst der Ar- beitsbestätigung über Art und Dauer der Anstellung aus- und zuzustellen; 1.6 Sowie die Provisions- und die Lohnabrechnung aus- und zuzustellen.
2. Es sei der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Einsetzung der Unterzeichnenden als ihre Vertretung.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten." der Beklagten (Urk. 14 S. 2): "1. Die Klage sei im Betrag von brutto Fr. 953.15 gutzuheissen und da- rüber hinaus abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin." Verfügung und Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich,
1. Abteilung, vom 27. Juni 2016 (Urk. 23): Es wird verfügt:
1. Das Verfahren wird im Umfang von Fr. 953.15 als durch Klage- anerkennung erledigt abgeschrieben.
2. Ziffer 1.1.2 des Rechtsbegehrens und Ziffer 1.1.6 des Rechtsbe- gehrens betreffend die Aus- und Zustellung der Lohnabrechnung werden zufolge Gegenstandslosigkeit erledigt abgeschrieben.
3. ... [Mitteilungssatz]
4. ... [Rechtsmittelbelehrung]
- 3 - Es wird erkannt:
1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin
- Lohn in der Höhe von Fr. 1'425.10 netto
- Krankenlohn in der Höhe von Fr. 3'941.40. netto zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage – soweit sie nicht als durch Klageanerkennung erledigt abgeschrieben wurde – abgewiesen.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ein Vollzeugnis aus- und zuzustellen.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Monate April 2015 bis September 2015 korrekte Provisionsabrechnungen aus- und zuzustellen. Im Übrigen wird Ziffer 1.1.6 des Rechtsbegehrens abgewiesen, soweit es nicht zufolge Gegenstandslosigkeit erledigt abgeschrie- ben wurde.
4. Es werden keine Kosten erhoben.
5. Die Beklagte wird verpflichtet, Rechtsanwältin MLaw Y._____ eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 925.– zu be- zahlen.
6. ... [Mitteilungssatz]
7. ... [Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 25 S. 2): "1. Es seien die Ziffer 1. und 5. des Urteilsdispositivs der Vorinstanz (Urteil AH160025 des Arbeitsgerichts Zürich vom 27. Juni 2016) aufzuheben und die entsprechenden Forderungen vollumfänglich abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungs- beklagten."
- 4 - Erwägungen:
1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Die Klägerin und Berufungsbeklagte (im Folgenden Klägerin) war ab
1. Oktober 2014 bei der Beklagten und Berufungsklägerin (nachfolgend Beklagte) als Naildesignerin mit einem Arbeitspensum von 100% angestellt. Gemäss dem zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag vom 20. September 2014 betrug der Bruttolohn nach der dreimonatigen Probezeit Fr. 3'000.– plus 10% des selbst erwirtschafteten monatlichen Bruttoumsatzes (Urk. 5/4 Ziff. 5). Die Kündi- gung hatte in Schriftform zu erfolgen (Urk. 5/4 Ziff. 7). Für den Krankheitsfall war die Klägerin bei der C._____ versichert, wobei die Versicherungsdeckung 90% des letzten AHV-Bruttolohnes während 730 Tagen betrug (Urk. 5/4 Ziff. 9). Die Parteien sind sich einig, dass das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Umstritten ist jedoch der Zeitpunkt der Beendigung. 1.2. Mit Eingabe vom 29. Februar 2016 erhob die Klägerin beim Einzelge- richt am Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung (Vorinstanz), Klage gegen die Beklag- te mit den eingangs wiedergegebenen bzw. später präzisierten Rechtsbegehren (Urk. 1 und Prot. I S. 5). Damit macht sie Ansprüche aus dem beendigten Arbeits- verhältnis geltend. Nach Eingang der schriftlichen Stellungnahme der Beklagten vom 6. Mai 2016 (Urk. 14) und Durchführung der Hauptverhandlung am 13. Juni 2016 (Prot. I S. 5 ff.) fällte die Vorinstanz am 27. Juni 2016 den vorstehend zitier- ten Erledigungsentscheid (Urteil und Beschluss; Urk. 23 = Urk. 26). Zuvor war der Klägerin mit Verfügung vom 14. März 2014 die unentgeltliche Rechtspflege bewil- ligt und in der Person ihrer Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt worden (Urk. 7). 1.3. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob die Beklagte mit Eingabe vom
25. August 2016 Berufung mit den vorstehend wiedergegebenen Rechtsmittel- anträgen (Urk. 25). Mit Schreiben vom 30. August 2016 wurde der Klägerin vom Eingang der Berufung Kenntnis gegeben (Urk. 27). Weitere prozessuale Anord- nungen sind nicht ergangen.
- 5 -
2. Prozessuales 2.1. Die Berufungsanträge der Beklagten (Urk. 25 S. 2) richten sich nur ge- gen die im vorinstanzlichen Urteil festgesetzte Lohnzahlungspflicht (Dispositiv- Ziffer 1) und die Entschädigungsfolge (Dispositiv-Ziffer 5). Die übrigen Anordnun- gen der Vorinstanz, insbesondere auch deren Verfügung vom 27. Juni 2016 (Urk. 26 S. 16 f.), blieben unangefochten und sind daher nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. 2.2. Die fristgerecht erhobene (vgl. Art. 142 f. und Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO; Urk. 24/2) Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid in ei- ner vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert Fr. 10'000.-- übersteigt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO) und die nicht unter einen Ausnahmetatbe- stand gemäss Art. 309 ZPO fällt. Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begrün- dung (Art. 311 Abs. 1 ZPO und dazu nachstehende E. 2.3) ist somit auf die Beru- fung einzutreten. Wie nachstehend zu zeigen ist, ist diese aber offensichtlich un- begründet, soweit sie den formellen Begründungsanforderungen überhaupt ge- nügt. Damit erübrigen sich weitere prozessuale Anordnungen. Insbesondere braucht der Klägerin keine Gelegenheit zur Beantwortung der Berufung gegeben zu werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). Der Berufungsentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 316 Abs. 1 ZPO). 2.3. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung oder gar Wiederho- lung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGer 4A_619/2015 vom
25. Mai 2016, E. 2.2.1 m.Hinw. auf die Botschaft zur ZPO, BBl 2006 S. 7374). Es zeichnet sich dadurch aus, dass bereits eine richterliche Beurteilung des Rechts- streits vorliegt, und sein Gegenstand wird durch die Berufungsanträge und die Be- rufungsbegründung umrissen. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt mithin über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren aller-
- 6 - dings nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden. Das gilt auch im Anwendungsbereich der sog. sozialen bzw. einge- schränkten Untersuchungsmaxime (BGE 138 III 625; BGer 4A_619/2015 vom
25. Mai 2016, E. 2.2.2 a.E.), der die vorliegende Streitigkeit unterliegt (Art. 243 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Es obliegt dem Berufungskläger, anhand der bereits festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen des erstinstanzlichen Richters nicht aufrechterhalten lassen. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfen- den Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzli- chen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen ausei- nandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beru- fungsgrund ergeben soll (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Den Anforderungen von Art. 311 ZPO ist weder durch eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch durch eine blosse Wiederholung des darin Ausgeführten oder eine neuerliche Darstel- lung der Sach- oder Rechtslage Genüge getan, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht und von dieser erwogen worden ist. Ebenso wenig genügt es, den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren. Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügen- den Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätz- lich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftli- chen Begründung (formgerecht) gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGer 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016, E. 2.2.4 m.w.Hinw.; 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine
- 7 - Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22).
3. Beurteilung der Berufung 3.1. Die Vorinstanz hat unter Würdigung der Parteivorbringen und der ein- gereichten Urkunden im Einzelnen begründet, weshalb die Beklagte zur ange- fochtenen Zahlung von Lohn und Krankenlohn im Betrag von Fr. 1'425.10 netto resp. Fr. 3'941.40 netto verpflichtet sei (Urk. 26 S. 5 ff. E. III und IV). Mit Bezug auf die strittige Frage, auf welchen Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis beendet wor- den sei, erwog sie zusammengefasst, dass zwei ordentliche Kündigungen im Recht lägen. Die erste Kündigung vom 29. August 2015 (Urk. 5/7) sei korrekt un- ter Einhaltung der Kündigungsfrist von einem Monat ausgesprochen worden. Die zweite Kündigung vom 29. September 2015 (Urk. 5/8) lege den Schluss nahe, dass das Arbeitsverhältnis zu den gleichen Bedingungen konkludent weitergeführt worden sei. Damit habe aber nicht ein neues Arbeitsverhältnis begonnen, sondern das alte weitergelebt. Für die Bestimmung der geltenden Kündigungsfrist sei auf den Arbeitsvertrag abzustellen, als ob die erste Kündigung nicht stattgefunden hätte. Die zweite Kündigung vom 29. September 2015 sei der Klägerin gleichen- tags zugegangen. Da bei einem Dienstjahreswechsel für die Bestimmung der gel- tenden Kündigungsfrist der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung massgebend sei und vorliegend die Kündigung noch während des ersten Dienstjahres zuge- gangen sei, sei die Kündigungsfrist dieses Jahres massgebend. Demnach sei auch für die zweite Kündigung die Kündigungsfrist von einem Monat zu berück- sichtigen. Das Arbeitsverhältnis habe folglich ordentlich bis 31. Oktober 2015 ge- dauert. Die Beklagte schulde deshalb grundsätzlich den Lohn bis zum 31. Okto- ber 2015. Zufolge Krankheit der Klägerin während laufender Kündigungsfrist, wel- che mittels Arztzeugnissen (Urk. 5/9, 5/10 und 5/11) nachgewiesen sei, habe sich das Arbeitsverhältnis sodann bis Ende November 2015 verlängert. Dass der Be- klagten die Arztzeugnisse nicht hätten zugestellt werden können, habe diese un- ter den gegebenen Umständen selber zu vertreten. Weil die Klägerin gemäss Ar- beitsvertrag krankenversichert gewesen sei, habe sie einen Anspruch auf Kran- kentaggeld vom 19. Oktober bis 30. November 2015 bzw. auf entsprechenden Ersatz durch die Beklagte.
- 8 - 3.2. Die Beklagte bestreitet in ihrer Berufungsschrift "nach wie vor sämtliche im Zusammenhang mit den Lohn- und Krankenlohnforderungen gemachten Be- hauptungen und Forderungen" der Klägerin (Urk. 25 S. 3 unten). Der von der Klä- gerin dargestellte "und von der Vorinstanz teilweise anerkannte Sachverhalt" sei "schlicht und ergreifend falsch" und deshalb im Sinne der in der Berufungsschrift gegebenen Sachverhaltsdarstellung "zu berichtigen" (Urk. 25 S. 4 oben). In dieser Darstellung (Urk. 25 S. 4 ff.) beschränkt sich die Beklagte im Wesentlichen da- rauf, bloss ihre eigene Sichtweise zu wiederholen und einen (zumindest teilweise) von den vorinstanzlichen Feststellungen abweichenden Sachverhalt zu behaup- ten, ohne auch nur ansatzweise darzulegen, aus welchen Stellen in den erstin- stanzlichen Akten hervorgeht, dass die Vorinstanz welche unrichtige(n) Sachver- haltsannahme(n) getroffen hat. Ganz generell erschöpft sich die berufungsweise vorgetragene Kritik der (anwaltlich vertretenen) Beklagten weitestgehend darin, die bereits vor Vorinstanz aufgestellten Tatsachenbehauptungen, die diesbezügli- chen Beweisofferten und die daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse zu wieder- holen und auf den dort eingenommenen Standpunkten zu beharren. Hingegen fehlen sowohl konkrete Hinweise auf bestimmte Erwägungen oder Stellen im an- gefochtenen Urteil als auch rechtsgenügende Verweisungen auf die vorinstanz- lichen Akten. Stattdessen begnügt sich die Beklagte neben der blossen Wieder- holung ihrer Vorbringen mit dem zu allgemein gehaltenen Vorwurf, "die Ausfüh- rungen der Vorinstanz" seien "wider der Sach- und Rechtslage" (Urk. 25 S. 5 un- ten). Es bleibt deshalb weitgehend unklar, wogegen sich ihre Berufung im Einzel- nen richtet, d.h. welche konkreten, von der Vorinstanz getroffenen tatsächlichen Feststellungen oder welche rechtlichen Folgerungen sie damit als unrichtig bean- standen will. Dies umso mehr, als gewisse Behauptungen (wie insbesondere jene betreffend die Rückdatierung des Kündigungsschreibens oder die Unter-Druck- Setzung der Klägerin bei der Unterzeichnung der Kündigung; vgl. Urk. 25 S. 4/5) als unzutreffend gerügt werden, welche die Vorinstanz ihrer Entscheidung gar nicht zugrunde gelegt hat. Auch in inhaltlicher Hinsicht setzt sich die Beklagte nicht bzw. nur marginal mit den entscheidrelevanten Ausführungen zur Sach- und Rechtslage im ange- fochtenen Urteil auseinander, mit denen die Vorinstanz ihre Ansicht argumentativ entkräftet hat. Darauf nimmt die Berufungsbegründung nur am Rand und jeden-
- 9 - falls nicht genügend konkret Bezug. Insbesondere ist mit dem mehrfach wieder- holten, jedoch ohne Auseinandersetzung mit den gegenteiligen rechtlichen Aus- führungen der Vorinstanz erhobenen Einwand, das zweite Kündigungsschreiben per Ende Oktober 2015 sei für die Rechtslage irrelevant bzw. habe für die Rechts- lage keinerlei Wirkungen entfaltet, weshalb das Arbeitsverhältnis per 30. Septem- ber 2015 aufgelöst worden sei, nicht rechtsgenügend dargetan, dass und inwie- fern die vorinstanzlichen Erwägungen zur Bedeutung dieses zweiten Kündigungs- schreibens an einem Mangel im Sinne von Art. 310 ZPO leiden sollten. Ein sol- cher ist auch mit dem beklagtischen Argument nicht dargetan, wonach die zweite Kündigung per 31. Oktober 2015 – wie die ins Recht gereichte Bestätigung vom
12. Oktober 2015 beweise – auf einseitigen Wunsch der Klägerin ausgesprochen worden sei, zumal die Vorinstanz darüber gar keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hat. Die Berufungsbegründung vermag somit den vorstehend erörterten formellen Begründungsanforderungen (Art. 311 Abs. 1 ZPO) über weite Strecken nicht zu genügen. Insoweit ist – ohne vorgängige Ansetzung einer Nachfrist im Sinne von Art. 132 ZPO (BGE 137 III 617 E. 6.4 S. 622; BGer 5A_82/2013 vom
18. März 2013, E. 3.3) – auf die Berufung nicht einzutreten (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.1; 5A_209/2014 vom 2. September 2014, E. 4.2.1, je m.w.Hinw.). 3.3. Im Sinne einer konkreten Beanstandung macht die Beklagte einzig gel- tend, entgegen den Feststellungen der Vorinstanz liege nur eine Kündigung im Recht, nämlich jene vom 29. August 2015. Bei der zweiten Kündigung vom
29. September 2015 handle es sich nicht um eine Kündigung im Rechtssinne, sondern lediglich um ein der Klägerin auf deren Verlangen hin ausgestelltes Schreiben ohne jede Rechtswirkung. "Dieser Sachverhalt" werde durch die von der Klägerin freiwillig unterzeichnete Bestätigung vom 12. Oktober 2015 auch be- wiesen. Die (zweite) Kündigung vom 29. September 2015 sei nur auf Wunsch der Klägerin ausgestellt worden, habe dieser für private Zwecke gedient und die (ers- te) Kündigung vom 29. August 2015 mitnichten ersetzt (Urk. 25 S. 5/6). Dieser (offensichtlich gegen die einleitende Feststellung in E. III./2.2 des an- gefochtenen Entscheids gerichtete) Einwand geht fehl. Beide Parteien reichten vor Vorinstanz zwei wörtlich gleichlautende, als "Kündigung des Arbeitsvertrags"
- 10 - überschriebene und nur mit Bezug auf das Ausstellungsdatum und den Beendi- gungszeitpunkt verschiedene Schreiben ein, in denen die Beklagte der Klägerin gegenüber erklärt, "hiermit" den Arbeitsvertrag vom 1. Oktober 2014 zu kündigen (Urk. 5/7 = Urk. 22/2 und Urk. 5/8 = Urk. 22/1). Die vorinstanzliche Feststellung, es lägen zwei ordentliche Kündigungen – gemeint sind augenscheinlich schriftli- che Kündigungserklärungen – im Recht, trifft somit ohne Weiteres zu. Daran än- dert auch die schriftliche Erklärung der Klägerin vom 12. Oktober 2015 (Urk. 22/3) nichts. Darin wird nur bestätigt, dass es die Klägerin war, welche die Beklagte aufgefordert habe, das Arbeitsverhältnis per 31. Oktober 2015 aufzulösen, d.h. die zweite Kündigungserklärung abzugeben. Dass dieser Kündigungserklärung vom 29. September 2015 (Urk. 5/8) nach übereinstimmender Auffassung beider Parteien keinerlei Rechtswirkungen zukommen soll, geht daraus nicht hervor. Gegenteils deutet der Wortlaut des Schreibens sogar eher darauf hin, dass zu- mindest die Klägerin davon ausging, das Arbeitsverhältnis sei (erst) durch diese (zweite) Kündigung (auf ihren Wunsch hin) aufgelöst worden. Ob die Vorinstanz aus dem zweiten Kündigungsschreiben die richtigen rechtlichen Schlüsse gezo- gen bzw. dasselbe in rechtlicher Hinsicht zutreffend gewürdigt hat, kann mangels hinreichender Beanstandung bzw. mangels genügender Auseinandersetzung mit den entsprechenden Erwägungen (insbes. Urk. 26 E. III./2.2) offenbleiben (vgl. vorne, E. 3.2). Von vornherein falsch erscheint der vorinstanzliche Schluss, das Arbeitsverhältnis sei nach der ersten Kündigung konkludent weitergeführt worden, jedenfalls nicht. 3.4. Weitere Mängel im Sinne von Art. 310 ZPO werden in der Berufungs- schrift nicht (rechtsgenügend) geltend gemacht und sind auch nicht offensichtlich (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und vorne, E. 2.3). Damit bleibt es mit Bezug auf die Pflicht der Beklagten zur Zahlung von Lohn- und Krankenlohn beim vorinstanzli- chen Urteil (Dispositiv-Ziffer 1) und – ausgangsgemäss – auch bei der vorinstanz- lichen Festsetzung der (reduzierten) Parteientschädigung von Fr. 925.-- (Disposi- tiv-Ziffer 5), zumal Letztere nur mit Blick auf den berufungsweise beantragten Prozessausgang (Art. 106 ZPO) beanstandet wird (Urk. 25 S. 7).
- 11 - 3.5. Zusammenfassend erweist sich die Berufung als unbegründet, soweit unter dem Gesichtspunkt von Art. 311 ZPO auf sie eingetreten werden kann. Das vorinstanzliche Urteil ist daher in den angefochtenen Punkten zu bestätigen.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Im Entscheidverfahren werden bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsver- hältnis keine Gerichtskosten erhoben, wenn der Streitwert – wie vorliegend – Fr. 30'000.– nicht übersteigt (Art. 114 lit. c ZPO). Die Kostenlosigkeit gilt auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren (BGer 4A_685/2011 vom 24. Mai 2012, E. 6.1; 4A_332/2015 vom 10. Februar 2016, E. 6.2; BK ZPO I-Sterchi, Art. 114 N 10). Da der Beklagten keine bös- oder mutwillige Prozessführung vorgeworfen werden kann (vgl. Art. 115 ZPO und dazu BGer 4A_685/2011 vom 24. Mai 2012, E. 6.2), sind (auch) für das Berufungsverfahren keine Gerichtskosten zu erheben. 4.2. Die Kostenfreiheit gemäss Art. 114 ZPO bezieht sich ausschliesslich auf die Gerichtskosten. Die Zusprechung von Parteientschädigungen erfolgt dem- gegenüber auch in den dort aufgeführten Verfahren nach den allgemeinen Regeln (Art. 105 ff. ZPO; BK ZPO I-Sterchi, Art. 114 N 5; ZK ZPO-Urwyler/Grütter, Art. 114 N 2). Im vorliegenden Fall sind allerdings keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Die Klägerin hat keine solche beantragt (vgl. BGE 139 III 334 E. 4.3 S. 344; 140 III 444 E. 3.2.2 S. 447); zudem sind ihr im Berufungsverfahren keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung, weil sie im Berufungsver- fahren vollumfänglich unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird, und die Dis- positiv-Ziffern 1 und 5 des Urteils des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zü- rich, 1. Abteilung, vom 27. Juni 2016 werden bestätigt.
2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
- 12 -
3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 25, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit arbeitsrechtlicher Natur. Der Streitwert beträgt Fr. 5'366.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. Oktober 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider Dr. M. Nietlispach versandt am: sf