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LA160016

Arbeitsrechtliche Forderung

Zürich OG · 2016-06-09 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Der Kläger hat mit Klage vom 4. Juni 2014 von der Beklagten die Bezah- lung von Fr. 318‘500.– gefordert (Urk. 1). Das Arbeitsgericht Zürich wies die Klage mit Urteil vom 26. Januar 2015 ab (Urk. 26). Mit Urteil vom 16. September 2015 verpflichtete die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich die Beklagte, dem Kläger Fr. 128‘505.– nebst 5 % Zins seit 21. Oktober 2013 zu bezahlen (Urk. 38). Das Bundesgericht hob diesen Entscheid mit Urteil vom 14. April 2016 auf, wies die Klage ab und wies die Sache zur Neuverlegung der Kosten des kan- tonalen Verfahrens an das hiesige Gericht zurück (Urk. 42).

E. 2 Bei diesem Verfahrensausgang ist die erstinstanzliche Kosten- und Ent- schädigungsregelung zu bestätigen (Urk. 26 S. 18). Der Kläger wird auch für das Berufungsverfahren kosten- und entschädigungspflichtig. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 17‘120.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 GebV OG). Die volle Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren beträgt Fr. 10‘000.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer (§ 13 Abs. 2 AnwGebV). Es resultiert eine Gesamtentschädigung von (leicht abgerundet) Fr. 32‘150.–. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die erst- und die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf je Fr. 17‘120.– festgesetzt.
  2. Die erst- und die zweitinstanzlichen Gerichtskosten werden dem Kläger auf- erlegt und aus den von ihm geleisteten Kostenvorschüssen bezogen.
  3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für beide Verfahren eine Partei- entschädigung von Fr. 32‘150.– zu bezahlen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Arbeitsgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. - 3 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Haupt- sache beträgt Fr. 318‘500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 9. Juni 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider Lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: gs
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LA160016-O/U.doc Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, und Dr. D. Scherrer, Oberrichter Dr. M. Kriech und Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini Urteil vom 9. Juni 2016 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. et lic. oec. Y._____ betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom

26. Januar 2015 (AN140027-L) Rückweisung: Urteil des Bundesgerichts vom 14. April 2016 (vormaliges Verfahren: LA150013-O)

- 2 - Erwägungen:

1. Der Kläger hat mit Klage vom 4. Juni 2014 von der Beklagten die Bezah- lung von Fr. 318‘500.– gefordert (Urk. 1). Das Arbeitsgericht Zürich wies die Klage mit Urteil vom 26. Januar 2015 ab (Urk. 26). Mit Urteil vom 16. September 2015 verpflichtete die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich die Beklagte, dem Kläger Fr. 128‘505.– nebst 5 % Zins seit 21. Oktober 2013 zu bezahlen (Urk. 38). Das Bundesgericht hob diesen Entscheid mit Urteil vom 14. April 2016 auf, wies die Klage ab und wies die Sache zur Neuverlegung der Kosten des kan- tonalen Verfahrens an das hiesige Gericht zurück (Urk. 42).

2. Bei diesem Verfahrensausgang ist die erstinstanzliche Kosten- und Ent- schädigungsregelung zu bestätigen (Urk. 26 S. 18). Der Kläger wird auch für das Berufungsverfahren kosten- und entschädigungspflichtig. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 17‘120.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 GebV OG). Die volle Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren beträgt Fr. 10‘000.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer (§ 13 Abs. 2 AnwGebV). Es resultiert eine Gesamtentschädigung von (leicht abgerundet) Fr. 32‘150.–. Es wird erkannt:

1. Die erst- und die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf je Fr. 17‘120.– festgesetzt.

2. Die erst- und die zweitinstanzlichen Gerichtskosten werden dem Kläger auf- erlegt und aus den von ihm geleisteten Kostenvorschüssen bezogen.

3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für beide Verfahren eine Partei- entschädigung von Fr. 32‘150.– zu bezahlen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Arbeitsgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.

- 3 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Haupt- sache beträgt Fr. 318‘500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 9. Juni 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider Lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: gs