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LA160007

Arbeitsrechtliche Forderung

Zürich OG · 2016-05-03 · Deutsch ZH
Sachverhalt

sei geradezu willkürlich festgestellt oder das Recht sei geradezu willkürlich ange-

- 4 - wandt worden und diese Fehlerhaftigkeiten träten klar zutage (Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 311 N 36).

b) Die Beklagte setzt sich in ihrer Berufungsschrift nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, sondern beschränkt sich darauf, ihre bereits vor Vor- instanz gemachten Ausführungen zu wiederholen (vgl. hierzu Prot. VI, Urk. 16 S. 4, 9f. und S. 12). Sie führt insbesondere nicht aus, weshalb die von der Vor- instanz gemachten rechtlichen Erwägungen unzutreffend seien oder im vorlie- genden Fall andere Bestimmungen zur Anwendung kommen sollten. Sie führt auch nicht aus, dass die Vorinstanz auf ihre Vorbringen nicht eingegangen sei oder inwiefern diese falsch gewürdigt worden seien. Wenn die Beklagte dafürhält, entgegen der Kundgabe im Urteil sei der 13. Monatslohn gemäss Austrittslohnab- rechnung vom 30. September 2014 ausbezahlt worden und nicht mehr geschul- det, übersieht sie, dass die Vorinstanz sämtliche Lohnzahlungen, die sich aus den Lohnabrechnungen von Mai bis September (Urk. 14/4; Urk. 35/1-5) ergeben, be- rücksichtigt hat (Urk. 33 S. 5 Erw. VIII.). In der Lohnabrechnung vom 30. Septem- ber 2014 war auch der 13. Monatslohn erfasst worden. Auch insofern liegt keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil vor. Damit kommt die Beklagte ihrer Begründungspflicht nicht nach.

7. Auf die Berufung der Beklagten ist damit nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015, Urteil vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen). Bei dieser Sachlage kann auf das Einholen einer Berufungsantwort der Klägerin verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

8. Das vorliegende Berufungsverfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Für das Berufungsverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Beklagten infolge ihres Unterliegens, der Klägerin mangels erheblicher Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird nicht eingetreten.

- 5 -

2. Das Berufungsverfahren ist kostenlos.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 32, eines Doppels von Urk. 34 und je einer Kopie von Urk. 35/1-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'168.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. Mai 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: se

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 26. Mai 2015 machte die Klägerin und Berufungsbe- klagte (fortan Klägerin) vor Vorinstanz eine arbeitsrechtliche Klage anhängig, mit welcher sie die Aushändigung korrekter Lohnabrechnungen, die Differenz zwi- schen dem effektiv ausbezahlten und dem gemäss Landes-GAV geschuldeten Mindestlohn, die Ausrichtung des Anteils am 13. Monatslohn und des Überstun- denlohns verlangte (Urk. 2 S. 2). Insgesamt bezifferte die Klägerin den ausste- henden Lohn auf entsprechende gerichtliche Aufforderung hin auf Fr. 7'503.74 netto (Urk. 10). Anlässlich der Hauptverhandlung machte sie überdies als Ent- schädigung für Überstunden Fr. 4'695.45 brutto geltend (Prot. VI, Urk. 16 S. 1).

E. 2 Auf das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird nicht eingetreten.

E. 3 Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von CHF 2'839.75 netto zu bezahlen und ihr für die Monate Mai 2014 bis September 2014 korrekte Lohnabrechnungen auszustellen. Im Mehr- umfang wird die Klage abgewiesen.

E. 4 Kosten fallen ausser Ansatz.

E. 5 Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 6 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.

E. 7 Auf die Berufung der Beklagten ist damit nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015, Urteil vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen). Bei dieser Sachlage kann auf das Einholen einer Berufungsantwort der Klägerin verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

E. 8 Das vorliegende Berufungsverfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Für das Berufungsverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Beklagten infolge ihres Unterliegens, der Klägerin mangels erheblicher Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird nicht eingetreten.

- 5 -

2. Das Berufungsverfahren ist kostenlos.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 32, eines Doppels von Urk. 34 und je einer Kopie von Urk. 35/1-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'168.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. Mai 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: se

Dispositiv
  1. Mit Eingabe vom 26. Mai 2015 machte die Klägerin und Berufungsbe- klagte (fortan Klägerin) vor Vorinstanz eine arbeitsrechtliche Klage anhängig, mit welcher sie die Aushändigung korrekter Lohnabrechnungen, die Differenz zwi- schen dem effektiv ausbezahlten und dem gemäss Landes-GAV geschuldeten Mindestlohn, die Ausrichtung des Anteils am 13. Monatslohn und des Überstun- denlohns verlangte (Urk. 2 S. 2). Insgesamt bezifferte die Klägerin den ausste- henden Lohn auf entsprechende gerichtliche Aufforderung hin auf Fr. 7'503.74 netto (Urk. 10). Anlässlich der Hauptverhandlung machte sie überdies als Ent- schädigung für Überstunden Fr. 4'695.45 brutto geltend (Prot. VI, Urk. 16 S. 1).
  2. Mit Verfügung und Urteil vom 10. Februar 2016 entschied die Vor- instanz Folgendes (Urk. 33 S. 16): "1. Das Gesuch der Klägerin um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen.
  3. Auf das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird nicht eingetreten.
  4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von CHF 2'839.75 netto zu bezahlen und ihr für die Monate Mai 2014 bis September 2014 korrekte Lohnabrechnungen auszustellen. Im Mehr- umfang wird die Klage abgewiesen.
  5. Kosten fallen ausser Ansatz.
  6. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.
  8. (Berufung)"
  9. Gegen diesen Entscheid erhob die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) innert Frist (vgl. Urk. 31/1) mit Eingabe vom 9. März 2016, zur Post gegeben am 10. März 2016, Berufung (Urk. 32).
  10. Mit Verfügung vom 22. März 2016 wurde die Klägerin aufgefordert, dem Gericht ihre aktuelle vollständige Wohnadresse mitzuteilen (Urk. 38 S. 2), - 3 - welcher Aufforderung die Klägerin mit Eingaben vom 4. und 11. April 2016 nach- kam (Urk. 39 - 41). Das Rubrum wurde entsprechend ergänzt.
  11. a) Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begrün- det einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Sie hat Berufungsanträge zu enthalten. Der Berufungskläger darf sich nicht darauf beschränken, lediglich die Aufhebung des angefochtenen erstinstanzlichen Entscheides zu beantragen, sondern er muss einen Antrag in der Sache stellen – und zwar in den Rechtsbegehren der Berufungsschrift selbst und nicht bloss in der Begründung (Reetz/Theiler, in: Sut- ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm.,3. Auflage 2016, Art. 311 N 34 f.). Ausnahmsweise ist auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechts- begehren einzutreten, wenn sich aus der Begründung ergibt, was der Berufungs- kläger in der Sache verlangt (BGE 137 III 617 E. 6.2). Fehlen genügende Beru- fungsanträge, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Eine Nachfrist ist nicht anzu- setzen, um das Versäumte nachzuholen (Reetz/Theiler, a.a.O., N 35 a.E.; Mathys, Stämpflis Handkommentar, ZPO, Art. 311 N 14). b) Die nicht anwaltlich vertretene Beklagte stellt keinen formellen Berufungs- antrag (Urk. 32). Aus der Berufungsbegründung ist aber ersichtlich, dass die Be- klagte geltend macht, dass sie bereits alles bezahlt habe, was sie der Klägerin schulde und Letztere ihres Erachtens keinerlei Ansprüche mehr habe (Urk. 32). Die Beklagte beantragt somit sinngemäss die vollumfängliche Abweisung der Klage. Damit genügt die Berufungsschrift hinsichtlich der gestellten Anträge gera- de noch den gesetzlichen Anforderungen.
  12. a) Im Rahmen der Berufungsbegründung ist darzulegen, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll und gestützt auf welche Sachverhaltselemente und Rechtsgrundlagen sich die Beru- fungsanträge rechtfertigen. Der Berufungskläger hat sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Die Berufungs- instanz hat sodann die geltend gemachten Punkte zu prüfen. Sie hat nicht von sich aus den erstinstanzlichen Entscheid auf alle denkbaren Mängel zu untersu- chen, wenn diese von keiner Partei gerügt werden, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt oder das Recht sei geradezu willkürlich ange- - 4 - wandt worden und diese Fehlerhaftigkeiten träten klar zutage (Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 311 N 36). b) Die Beklagte setzt sich in ihrer Berufungsschrift nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, sondern beschränkt sich darauf, ihre bereits vor Vor- instanz gemachten Ausführungen zu wiederholen (vgl. hierzu Prot. VI, Urk. 16 S. 4, 9f. und S. 12). Sie führt insbesondere nicht aus, weshalb die von der Vor- instanz gemachten rechtlichen Erwägungen unzutreffend seien oder im vorlie- genden Fall andere Bestimmungen zur Anwendung kommen sollten. Sie führt auch nicht aus, dass die Vorinstanz auf ihre Vorbringen nicht eingegangen sei oder inwiefern diese falsch gewürdigt worden seien. Wenn die Beklagte dafürhält, entgegen der Kundgabe im Urteil sei der 13. Monatslohn gemäss Austrittslohnab- rechnung vom 30. September 2014 ausbezahlt worden und nicht mehr geschul- det, übersieht sie, dass die Vorinstanz sämtliche Lohnzahlungen, die sich aus den Lohnabrechnungen von Mai bis September (Urk. 14/4; Urk. 35/1-5) ergeben, be- rücksichtigt hat (Urk. 33 S. 5 Erw. VIII.). In der Lohnabrechnung vom 30. Septem- ber 2014 war auch der 13. Monatslohn erfasst worden. Auch insofern liegt keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil vor. Damit kommt die Beklagte ihrer Begründungspflicht nicht nach.
  13. Auf die Berufung der Beklagten ist damit nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015, Urteil vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen). Bei dieser Sachlage kann auf das Einholen einer Berufungsantwort der Klägerin verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).
  14. Das vorliegende Berufungsverfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Für das Berufungsverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Beklagten infolge ihres Unterliegens, der Klägerin mangels erheblicher Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
  15. Auf die Berufung der Beklagten wird nicht eingetreten. - 5 -
  16. Das Berufungsverfahren ist kostenlos.
  17. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  18. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 32, eines Doppels von Urk. 34 und je einer Kopie von Urk. 35/1-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  19. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'168.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. Mai 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: se
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LA160007-O/U.doc Mitwirkend: die Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 3. Mai 2016 in Sachen A._____ GmbH, Beklagte und Berufungsklägerin gegen B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Meilen vom

10. Februar 2016 (AH150012-G)

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 26. Mai 2015 machte die Klägerin und Berufungsbe- klagte (fortan Klägerin) vor Vorinstanz eine arbeitsrechtliche Klage anhängig, mit welcher sie die Aushändigung korrekter Lohnabrechnungen, die Differenz zwi- schen dem effektiv ausbezahlten und dem gemäss Landes-GAV geschuldeten Mindestlohn, die Ausrichtung des Anteils am 13. Monatslohn und des Überstun- denlohns verlangte (Urk. 2 S. 2). Insgesamt bezifferte die Klägerin den ausste- henden Lohn auf entsprechende gerichtliche Aufforderung hin auf Fr. 7'503.74 netto (Urk. 10). Anlässlich der Hauptverhandlung machte sie überdies als Ent- schädigung für Überstunden Fr. 4'695.45 brutto geltend (Prot. VI, Urk. 16 S. 1).

2. Mit Verfügung und Urteil vom 10. Februar 2016 entschied die Vor- instanz Folgendes (Urk. 33 S. 16): "1. Das Gesuch der Klägerin um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen.

2. Auf das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird nicht eingetreten.

3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von CHF 2'839.75 netto zu bezahlen und ihr für die Monate Mai 2014 bis September 2014 korrekte Lohnabrechnungen auszustellen. Im Mehr- umfang wird die Klage abgewiesen.

4. Kosten fallen ausser Ansatz.

5. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.

7. (Berufung)"

3. Gegen diesen Entscheid erhob die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) innert Frist (vgl. Urk. 31/1) mit Eingabe vom 9. März 2016, zur Post gegeben am 10. März 2016, Berufung (Urk. 32).

4. Mit Verfügung vom 22. März 2016 wurde die Klägerin aufgefordert, dem Gericht ihre aktuelle vollständige Wohnadresse mitzuteilen (Urk. 38 S. 2),

- 3 - welcher Aufforderung die Klägerin mit Eingaben vom 4. und 11. April 2016 nach- kam (Urk. 39 - 41). Das Rubrum wurde entsprechend ergänzt.

5. a) Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begrün- det einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Sie hat Berufungsanträge zu enthalten. Der Berufungskläger darf sich nicht darauf beschränken, lediglich die Aufhebung des angefochtenen erstinstanzlichen Entscheides zu beantragen, sondern er muss einen Antrag in der Sache stellen – und zwar in den Rechtsbegehren der Berufungsschrift selbst und nicht bloss in der Begründung (Reetz/Theiler, in: Sut- ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm.,3. Auflage 2016, Art. 311 N 34 f.). Ausnahmsweise ist auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechts- begehren einzutreten, wenn sich aus der Begründung ergibt, was der Berufungs- kläger in der Sache verlangt (BGE 137 III 617 E. 6.2). Fehlen genügende Beru- fungsanträge, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Eine Nachfrist ist nicht anzu- setzen, um das Versäumte nachzuholen (Reetz/Theiler, a.a.O., N 35 a.E.; Mathys, Stämpflis Handkommentar, ZPO, Art. 311 N 14).

b) Die nicht anwaltlich vertretene Beklagte stellt keinen formellen Berufungs- antrag (Urk. 32). Aus der Berufungsbegründung ist aber ersichtlich, dass die Be- klagte geltend macht, dass sie bereits alles bezahlt habe, was sie der Klägerin schulde und Letztere ihres Erachtens keinerlei Ansprüche mehr habe (Urk. 32). Die Beklagte beantragt somit sinngemäss die vollumfängliche Abweisung der Klage. Damit genügt die Berufungsschrift hinsichtlich der gestellten Anträge gera- de noch den gesetzlichen Anforderungen.

6. a) Im Rahmen der Berufungsbegründung ist darzulegen, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll und gestützt auf welche Sachverhaltselemente und Rechtsgrundlagen sich die Beru- fungsanträge rechtfertigen. Der Berufungskläger hat sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Die Berufungs- instanz hat sodann die geltend gemachten Punkte zu prüfen. Sie hat nicht von sich aus den erstinstanzlichen Entscheid auf alle denkbaren Mängel zu untersu- chen, wenn diese von keiner Partei gerügt werden, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt oder das Recht sei geradezu willkürlich ange-

- 4 - wandt worden und diese Fehlerhaftigkeiten träten klar zutage (Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 311 N 36).

b) Die Beklagte setzt sich in ihrer Berufungsschrift nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, sondern beschränkt sich darauf, ihre bereits vor Vor- instanz gemachten Ausführungen zu wiederholen (vgl. hierzu Prot. VI, Urk. 16 S. 4, 9f. und S. 12). Sie führt insbesondere nicht aus, weshalb die von der Vor- instanz gemachten rechtlichen Erwägungen unzutreffend seien oder im vorlie- genden Fall andere Bestimmungen zur Anwendung kommen sollten. Sie führt auch nicht aus, dass die Vorinstanz auf ihre Vorbringen nicht eingegangen sei oder inwiefern diese falsch gewürdigt worden seien. Wenn die Beklagte dafürhält, entgegen der Kundgabe im Urteil sei der 13. Monatslohn gemäss Austrittslohnab- rechnung vom 30. September 2014 ausbezahlt worden und nicht mehr geschul- det, übersieht sie, dass die Vorinstanz sämtliche Lohnzahlungen, die sich aus den Lohnabrechnungen von Mai bis September (Urk. 14/4; Urk. 35/1-5) ergeben, be- rücksichtigt hat (Urk. 33 S. 5 Erw. VIII.). In der Lohnabrechnung vom 30. Septem- ber 2014 war auch der 13. Monatslohn erfasst worden. Auch insofern liegt keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil vor. Damit kommt die Beklagte ihrer Begründungspflicht nicht nach.

7. Auf die Berufung der Beklagten ist damit nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015, Urteil vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen). Bei dieser Sachlage kann auf das Einholen einer Berufungsantwort der Klägerin verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

8. Das vorliegende Berufungsverfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Für das Berufungsverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Beklagten infolge ihres Unterliegens, der Klägerin mangels erheblicher Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird nicht eingetreten.

- 5 -

2. Das Berufungsverfahren ist kostenlos.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 32, eines Doppels von Urk. 34 und je einer Kopie von Urk. 35/1-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'168.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. Mai 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: se