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LA160006

Arbeitsrechtliche Forderung

Zürich OG · 2016-04-01 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Juli 2009, eingereicht (Urk. 1 und 1a; Rechtsbegehren eingangs wiedergege- ben). Am 10. März 2015 hatte die Beklagte die Sicherstellung ihrer Parteient- schädigung verlangt (Urk. 6). Mit Verfügung vom 2. April 2015 hatte die Vorin- stanz dieses Begehren abgewiesen (Urk. 13); diese Verfügung wurde jedoch mit Beschluss der Kammer vom 2. September 2015 aufgehoben (Urk. 22, Urk. 41A). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 hatte die Vorinstanz das Gesuch des Klä- gers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und ihn zur Leistung einer Si- cherheit von Fr. 5'190.-- für die Parteientschädigung der Beklagten verpflichtet (Urk. 45). Mit Eingabe vom 26. Dezember 2015 tat der Kläger seinen Unmut über diese Verfügung kund und ersuchte um eine "adäquate Fristverlängerung" (Urk. 47 S. 4). Eine Kopie dieser Eingabe hatte der Kläger an das Obergericht gesandt, im Sinne einer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Amtsführung (Urk. 47 S. 5); diese wurde von der Verwaltungskommission des Obergerichts als Aufsichtsbe-

- 5 - schwerde entgegengenommen (Geschäfts-Nr. VB150015-O). Mit Verfügung vom

12. Januar 2016 trat die Vorinstanz auf das Fristerstreckungsgesuch des Klägers nicht ein und setzte ihm eine Nachfrist von 7 Tagen für die Sicherheitsleistung an, unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfalle (Urk. 48; dem Kläger zuge- stellt am 13. Januar 2016, Urk. 49/1). Nachdem die Sicherheitsleistung innert Frist nicht eingegangen war, trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 26. Januar 2016 auf die Klage nicht ein (Urk. 51 = Urk. 54; Entscheid eingangs wiedergegeben).

b) Hiergegen hat der Kläger am 25. Februar 2016 fristgerecht Berufung erhoben und die eingangs genannten Berufungsanträge gestellt (Urk. 53).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

E. 2 a) Der Kläger verlangt mit seiner Berufung auch die Aufhebung der Verfügungen der Vorinstanz vom 18. Dezember 2015 und 12. Januar 2016 (Urk. 53 S. 6 Berufungsantrag 1). Auf die gegen diese beiden Verfügungen bei der Kammer eingegangenen Beschwerden wurde mit Beschlüssen vom 18. Februar 2016 nicht eingetreten (Geschäfts-Nrn. RA160001-O und RA160002-O), was dem Kläger bei Abfassung seiner Berufungsschrift bekannt war (Urk. 53 S. 2 unten). Nachdem einer allfälligen Beschwerde an das Bundesgericht keine aufschieben- de Wirkung zukommt, ist von rechtskräftigen Entscheiden auszugehen und ist in- soweit auf die Berufung nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO).

b) Ebenso nicht einzutreten ist auf die Berufung, soweit sie sich nicht ge- gen das Dispositiv des angefochtenen Entscheids richtet (Urk. 53 S. 6 Berufungs- anträge 3 bis 5); Gegenstand des Berufungsverfahrens kann nur sein, worüber in der angefochtenen Verfügung entschieden wurde (oder allenfalls hätte entschie- den werden sollen).

c) Der Kläger verlangt, die Berufung sei nicht durch die an den beiden Beschlüssen vom 18. Februar 2016 beteiligten Oberrichterinnen und Oberrichter zu beurteilen, da er gegen diese Strafanzeige wegen Rechtsbeugung und Be- günstigung der Beklagten eingereicht habe (Urk. 53 S. 3 oben). Ausstandsgründe

- 6 - im Sinne des Gesetzes (Art. 47 ZPO) werden jedoch nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

E. 3 a) Die Vorinstanz erwog, der Kläger habe die von ihm mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 geforderte Sicherheit für die Parteientschädigung der Beklagten innert der ihm mit Verfügung vom 12. Januar 2016 angesetzten Nach- frist nicht geleistet, weshalb androhungsgemäss auf die Klage nicht einzutreten sei (Urk. 54 S. 4 f.).

b) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fung ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsan- forderung gehört, dass in der Berufungsschrift konkret darzulegen ist, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll, die Berufung hat sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Die Berufungsinstanz hat sodann die geltend gemachten Punkte frei zu prüfen (Art. 57 ZPO); sie hat dagegen nicht von sich aus nach wei- teren Mängeln zu forschen, es sei denn, Sachverhaltsfeststellung oder Rechts- anwendung seien geradezu willkürlich erfolgt und diese Fehlerhaftigkeiten träten klar zutage (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3.A. 2016, N 36 zu Art. 311 ZPO).

c) Der Kläger legt in seiner Berufung im Wesentlichen seinen Unmut über das Ergebnis des vorinstanzlichen Verfahrens (und weiterer Prozesse) dar und beklagt sich über den angeblichen Prozessbetrug der Beklagten. Die (nicht Ge- genstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildenden) Verfügungen vom 18. Dezember 2015 und 12. Januar 2016 werte er als Drohung, Nötigung und Erpres- sung; er könne nicht gezwungen werden, etwas zu leisten, was er nicht müsse und nicht könne. Seine Rechtsbegehren seien nicht aussichtslos; er habe An- spruch auf Nennung des rechtsgültig bestätigten Auflösungsgrundes im Arbeits- zeugnis. Das rechtsstaatliche Verfahren könne ihm nicht verweigert werden, nur weil die Beklagte ihn ruiniert habe. Man könne ihm nicht zum Vorwurf machen, wen er strafrechtlich zur Rechenschaft ziehen wolle. Er habe einen berechtigten Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung, welcher vor den Zivilgerichten gel-

- 7 - tend zu machen sei; auf entsprechende Betreibungen erhebe die Beklagte regel- mässig Rechtsvorschlag. Er halte nach wie vor an allen seinen bisherigen Einga- ben in den Prozessen AH120185, AH150024 und AN140050 fest. Die Beklagte sei zu verpflichten, endlich die längst fällige Klageantwort und eine aktuelle Voll- macht einzureichen (Urk. 53 S. 3 f., S. 7 ff.).

d) Der Kläger hat damit in seiner Berufung keinerlei Beanstandungen ge- gen die dargelegten (oben Erw. 3.a) vorinstanzlichen Erwägungen in der Verfü- gung vom 26. Januar 2016 erhoben. Er legt mit keinem Wort dar, was an jenen Erwägungen unrichtig sein sollte. Dass auf eine erhobene Klage infolge Nichtleis- tung der Sicherheit für die Parteientschädigung nicht eingetreten wird, entspricht dem Gesetz (Art. 101 Abs. 3 ZPO) und wurde von der Vorinstanz in deren Verfü- gung vom 12. Januar 2016 betreffend Nachfristansetzung korrekt angedroht (Urk. 48 S. 2 und Disp.-Ziffer 2 am Ende).

e) Soweit der Kläger in seiner Berufung geltend machen wollte, die vor- instanzliche Einzelrichterin hätte den Prozess infolge seiner Aufsichtsbeschwerde gegen diese nicht weiterführen dürfen (vgl. Urk. 53 S. 3), wäre dem entgegenzu- halten, dass die vorinstanzliche Einzelrichterin weder vorsorglich noch definitiv suspendiert worden ist.

f) Auch gegen die Höhe der vorinstanzlich der Beklagten zugesproche- nen Parteientschädigung werden in der Berufung keine Beanstandungen erhoben (Urk. 53 S. 11 f.), und als unterliegende Partei steht dem Kläger von vornherein keine Parteientschädigung für das Verfahren vor Vorinstanz zu (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

g) Nach dem Gesagten ist mangels genügender Begründung auf die Be- rufung des Klägers nicht einzutreten (vgl. auch oben Erw. 2).

E. 4 Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

E. 5 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 53, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

E. 6 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeits- rechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 28'249.50.

- 9 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 1. April 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: mc

Dispositiv
  1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
  5. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage] Berufungsanträge: "1. Die drei Verfügungen AH150024-L/Z7, AH150024-L/Z8 und AH150024- L/U (Beilage) sind dem Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, zur Neubeur- teilung bzw. Stellungnahme durch die Beklagte zurückzuweisen oder Eventualiter, ersatzlos aufzuheben.
  6. Es sei das Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, zu verpflichten, die Par- teien unverzüglich zu einer mündlichen, öffentlichen Verhandlung vor- zuladen und das rechtsgültige Urteil im Prozess AH120185 zu edieren. Wobei die beiden Vorsitzenden lic.iur. D._____ und lic.iur. E._____ in Ausstand zu treten haben. - 4 -
  7. Die Beklagte, B._____ AG, sei zu verpflichten ohne weiteren Zeitver- zug, zur Verfügung, vom 17. Februar 2015, AH150024-L/Z1 und zu den einzelnen Rechtsbegehren des Klägers Stellung zu nehmen, in den Prozessen AH140050-L und AH150024-L. Die beiden Klageantworten bzw. die Berufungsantwort muss von Dr. F._____, Präsident des Ver- waltungsrates der B._____ AG, visiert sein.
  8. Die Beklagte B._____ AG, sei weiter zu verpflichten dem Obergericht des Kantons Zürich, eine Kopie des Arbeitszeugnisses des Klägers, vom 13. Juli 2009 und des Zwischenzeugnisses vom 24. April 2008, einzureichen, was vom Kläger schon in der Klage vom 16. Februar 2016 (erfolglos) verlangt wurde.
  9. Die Beklagte, B._____ AG, sei weiter zu verpflichten dem Obergericht des Kantons Zürich eine aktuelle, von Dr. F._____, Präsident des Ver- waltungsrates der B._____ AG, unterzeichnete Vollmacht (falls sie sich weiter vertreten lässt), per Datum der beiden Klageantworten bzw. Be- rufungsantwort zukommen zu lassen.
  10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." Erwägungen:
  11. a) Am 15. Februar 2015 hatte der Kläger beim Arbeitsgericht Zürich (Vorinstanz) gegen seine ehemalige Arbeitgeberin eine Klage auf Zeugnisände- rung und auf Zahlung von Fr. 4'708.30 und von Fr. 18'833.34, je nebst Zins seit
  12. Juli 2009, eingereicht (Urk. 1 und 1a; Rechtsbegehren eingangs wiedergege- ben). Am 10. März 2015 hatte die Beklagte die Sicherstellung ihrer Parteient- schädigung verlangt (Urk. 6). Mit Verfügung vom 2. April 2015 hatte die Vorin- stanz dieses Begehren abgewiesen (Urk. 13); diese Verfügung wurde jedoch mit Beschluss der Kammer vom 2. September 2015 aufgehoben (Urk. 22, Urk. 41A). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 hatte die Vorinstanz das Gesuch des Klä- gers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und ihn zur Leistung einer Si- cherheit von Fr. 5'190.-- für die Parteientschädigung der Beklagten verpflichtet (Urk. 45). Mit Eingabe vom 26. Dezember 2015 tat der Kläger seinen Unmut über diese Verfügung kund und ersuchte um eine "adäquate Fristverlängerung" (Urk. 47 S. 4). Eine Kopie dieser Eingabe hatte der Kläger an das Obergericht gesandt, im Sinne einer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Amtsführung (Urk. 47 S. 5); diese wurde von der Verwaltungskommission des Obergerichts als Aufsichtsbe- - 5 - schwerde entgegengenommen (Geschäfts-Nr. VB150015-O). Mit Verfügung vom
  13. Januar 2016 trat die Vorinstanz auf das Fristerstreckungsgesuch des Klägers nicht ein und setzte ihm eine Nachfrist von 7 Tagen für die Sicherheitsleistung an, unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfalle (Urk. 48; dem Kläger zuge- stellt am 13. Januar 2016, Urk. 49/1). Nachdem die Sicherheitsleistung innert Frist nicht eingegangen war, trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 26. Januar 2016 auf die Klage nicht ein (Urk. 51 = Urk. 54; Entscheid eingangs wiedergegeben). b) Hiergegen hat der Kläger am 25. Februar 2016 fristgerecht Berufung erhoben und die eingangs genannten Berufungsanträge gestellt (Urk. 53). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).
  14. a) Der Kläger verlangt mit seiner Berufung auch die Aufhebung der Verfügungen der Vorinstanz vom 18. Dezember 2015 und 12. Januar 2016 (Urk. 53 S. 6 Berufungsantrag 1). Auf die gegen diese beiden Verfügungen bei der Kammer eingegangenen Beschwerden wurde mit Beschlüssen vom 18. Februar 2016 nicht eingetreten (Geschäfts-Nrn. RA160001-O und RA160002-O), was dem Kläger bei Abfassung seiner Berufungsschrift bekannt war (Urk. 53 S. 2 unten). Nachdem einer allfälligen Beschwerde an das Bundesgericht keine aufschieben- de Wirkung zukommt, ist von rechtskräftigen Entscheiden auszugehen und ist in- soweit auf die Berufung nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO). b) Ebenso nicht einzutreten ist auf die Berufung, soweit sie sich nicht ge- gen das Dispositiv des angefochtenen Entscheids richtet (Urk. 53 S. 6 Berufungs- anträge 3 bis 5); Gegenstand des Berufungsverfahrens kann nur sein, worüber in der angefochtenen Verfügung entschieden wurde (oder allenfalls hätte entschie- den werden sollen). c) Der Kläger verlangt, die Berufung sei nicht durch die an den beiden Beschlüssen vom 18. Februar 2016 beteiligten Oberrichterinnen und Oberrichter zu beurteilen, da er gegen diese Strafanzeige wegen Rechtsbeugung und Be- günstigung der Beklagten eingereicht habe (Urk. 53 S. 3 oben). Ausstandsgründe - 6 - im Sinne des Gesetzes (Art. 47 ZPO) werden jedoch nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
  15. a) Die Vorinstanz erwog, der Kläger habe die von ihm mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 geforderte Sicherheit für die Parteientschädigung der Beklagten innert der ihm mit Verfügung vom 12. Januar 2016 angesetzten Nach- frist nicht geleistet, weshalb androhungsgemäss auf die Klage nicht einzutreten sei (Urk. 54 S. 4 f.). b) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fung ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsan- forderung gehört, dass in der Berufungsschrift konkret darzulegen ist, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll, die Berufung hat sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Die Berufungsinstanz hat sodann die geltend gemachten Punkte frei zu prüfen (Art. 57 ZPO); sie hat dagegen nicht von sich aus nach wei- teren Mängeln zu forschen, es sei denn, Sachverhaltsfeststellung oder Rechts- anwendung seien geradezu willkürlich erfolgt und diese Fehlerhaftigkeiten träten klar zutage (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3.A. 2016, N 36 zu Art. 311 ZPO). c) Der Kläger legt in seiner Berufung im Wesentlichen seinen Unmut über das Ergebnis des vorinstanzlichen Verfahrens (und weiterer Prozesse) dar und beklagt sich über den angeblichen Prozessbetrug der Beklagten. Die (nicht Ge- genstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildenden) Verfügungen vom 18. Dezember 2015 und 12. Januar 2016 werte er als Drohung, Nötigung und Erpres- sung; er könne nicht gezwungen werden, etwas zu leisten, was er nicht müsse und nicht könne. Seine Rechtsbegehren seien nicht aussichtslos; er habe An- spruch auf Nennung des rechtsgültig bestätigten Auflösungsgrundes im Arbeits- zeugnis. Das rechtsstaatliche Verfahren könne ihm nicht verweigert werden, nur weil die Beklagte ihn ruiniert habe. Man könne ihm nicht zum Vorwurf machen, wen er strafrechtlich zur Rechenschaft ziehen wolle. Er habe einen berechtigten Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung, welcher vor den Zivilgerichten gel- - 7 - tend zu machen sei; auf entsprechende Betreibungen erhebe die Beklagte regel- mässig Rechtsvorschlag. Er halte nach wie vor an allen seinen bisherigen Einga- ben in den Prozessen AH120185, AH150024 und AN140050 fest. Die Beklagte sei zu verpflichten, endlich die längst fällige Klageantwort und eine aktuelle Voll- macht einzureichen (Urk. 53 S. 3 f., S. 7 ff.). d) Der Kläger hat damit in seiner Berufung keinerlei Beanstandungen ge- gen die dargelegten (oben Erw. 3.a) vorinstanzlichen Erwägungen in der Verfü- gung vom 26. Januar 2016 erhoben. Er legt mit keinem Wort dar, was an jenen Erwägungen unrichtig sein sollte. Dass auf eine erhobene Klage infolge Nichtleis- tung der Sicherheit für die Parteientschädigung nicht eingetreten wird, entspricht dem Gesetz (Art. 101 Abs. 3 ZPO) und wurde von der Vorinstanz in deren Verfü- gung vom 12. Januar 2016 betreffend Nachfristansetzung korrekt angedroht (Urk. 48 S. 2 und Disp.-Ziffer 2 am Ende). e) Soweit der Kläger in seiner Berufung geltend machen wollte, die vor- instanzliche Einzelrichterin hätte den Prozess infolge seiner Aufsichtsbeschwerde gegen diese nicht weiterführen dürfen (vgl. Urk. 53 S. 3), wäre dem entgegenzu- halten, dass die vorinstanzliche Einzelrichterin weder vorsorglich noch definitiv suspendiert worden ist. f) Auch gegen die Höhe der vorinstanzlich der Beklagten zugesproche- nen Parteientschädigung werden in der Berufung keine Beanstandungen erhoben (Urk. 53 S. 11 f.), und als unterliegende Partei steht dem Kläger von vornherein keine Parteientschädigung für das Verfahren vor Vorinstanz zu (Art. 106 Abs. 1 ZPO). g) Nach dem Gesagten ist mangels genügender Begründung auf die Be- rufung des Klägers nicht einzutreten (vgl. auch oben Erw. 2).
  16. a) Das Berufungsverfahren betrifft eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 28'249.50 (Urk. 54 S. 5). Für das Berufungsverfahren sind daher keine Gerichtskosten zu sprechen (Art. 114 lit. c ZPO). - 8 - b) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Kläger hat für das Berufungsverfahren ein Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege gestellt. Da ihm infolge der Kostenfreiheit des Berufungsverfah- rens keine Kosten aufzuerlegen sind (vorstehend Erw. 4.a), ist dasselbe zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Es wird beschlossen:
  17. Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungs- verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
  18. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
  19. Das Berufungsverfahren ist kostenlos.
  20. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  21. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 53, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  22. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeits- rechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 28'249.50. - 9 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 1. April 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LA160006-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 1. April 2016 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger gegen B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen eine Verfügung des Arbeitsgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 26. Januar 2016 (AH150024-L)

- 2 - Rechtsbegehren:

1. Die Beklagte sei zu verpflichten, das Zeugnis vom 13. Juli 2009 gemäss dem in der Hauptverhandlung vom 15. Oktober 2012 vorgeschlagenen Vergleichsvorschlag (Prozess Nr. AH120185, Prot. S. 15 f.), unter Er- gänzung von Nebenaufgaben sowie unter Nennung des Auflösungs- grundes wie folgt abzuändern: "Herrn A._____, geboren am tt. Dezember 1957 von …/ Al Eintritt: 1. August 1986 Austritt: 30. Juni 2009 Herr A._____ trat am oben erwähnten Datum in unser Unternehmen ein, nachdem er vorher von 1988 bis 1998 bei der "C._____" Schweizerische Versicherungs- Gesellschaft tätig gewesen war und diese Dienstjahre infolge Zusammenschlusses beim Eintritt in unser Unternehmen angerechnet wurden. Über seine Tätigkeiten und Leistungen bei der B._____ AG bis 24. April 2008 geben die separat erstellten Zwi- schenzeugnisse vom 15. Juni 2001, vom 21. August 2007 und 24. April 2008 Auskunft. In seiner Funktion als Corporate Real Estate Manager im Sektor "Move Management" des Funktionsbereichs "Corporate Real Estate & Services" war er im Wesentlichen für folgende Aufgaben verantwortlich:

• Schlüsselaufgaben:

– Durchsetzung des Umzugsprozesses

– Durchsetzung von Layout-Standards I Modulflächentheorie und Mobiliarstan- dards

– Erstellung der Belegungsplanungen unter Berücksichtigung der Standards und Richtlinien

– Bindeglied zwischen Nutzer, Projektleiter Bau und Objektverantwortlichem, externen Architekten und internen Fachstellen sowie externen Providern

– Kontrolle der Qualität und Kosten eines Umzugs

– Errichtung und Implementierung CAD-Fachstelle

– Erarbeiten von Raum-, Umnutzungs-, Belegungs- und Standortkonzepten, Corporate Liegenschaften ganze Schweiz

• Verantwortlichkeiten:

– Ergebnisverantwortung gegenüber der Fachstelle Umzug

– Ergebnisverantwortung gegenüber den Auftraggebern

– Erledigung der definierten Aufgaben im vereinbarten Kostenrahmen und in der vereinbarten Qualität ° Nebenaufgaben:

– März 2005 bis April 2007, Stellvertretung des Leiters Fachstelle Mobiliar (ins- besondere verantwortlich für Mobiliarbestellungen und Rechnungswesen)

• Stellvertreter Single point of contact (Eingangsfenster Webtool) In Anerkennung seiner guten Leistungen wurde Herr A._____ per 1. August 1998 ins Middle Management im Range eines Assistant Vice President befördert. Wir freuen uns, Herrn A._____ das Zeugnis eines zuverlässigen, belastbaren wie auch ausgesprochen engagierten Kadermitarbeiters auszustellen, welcher mit seiner vernetz- ten Denkweise sowie seinem guten Sinn für Planung und Organisation überzeugte, wie beispielsweise gezeigt in den Belegungsplanungsprojekten … (neuer lnnenausbau, Raumkonzept) und …/… (neuer Layout nach Modulflächentheorie und das Konzept für die baulichen Änderungen im lnnenausbau). Auf Grund seiner fundierten Fachkenntnis- se, besonders im Bereich Belegungsplanung, galt er als kompetenter Ansprechpartner. Dank seiner termingerechten, strukturierten und überaus exakten Arbeitsweise erbrach- te er sowohl qualitativ als auch quantitativ gute Leistungen, die unseren Anforderungen und Erwartungen in jeder Hinsicht entsprachen.

- 3 - Wir haben Herrn A._____ als ausgeglichenen, flexiblen sowie loyalen Mitarbeiter ken- nen gelernt, der Herausforderungen lösungsorientiert anging und bearbeitete. Des Wei- tern gelang es ihm, seine Argumente auf konstruktive Art und Weise einzubringen. Fer- ner wurde er dank seiner hilfsbereiten, vertrauenswürdigen wie auch teamorientierten Wesensart allseits gleichermassen geschätzt. Sein Verhalten gegenüber Kunden, Vor- gesetzten sowie Mitarbeitenden war jederzeit freundlich, angenehm und korrekt. Das Arbeitsverhältnis wurde per 30. Juni 2009 aufgelöst. Wir danken Herrn A._____ für seine langjährige und engagierte Mitarbeit und wünschen ihm für die Zukunft alles Gute und viel Erfolg. Auflösungsgrund: Die B._____ hat das Arbeitsverhältnis mit A._____, in Verletzung unserer gesetzlichen Fürsorgepflicht missbräuchlich gekündigt. Die Kündigung hat sich, gemäss Beschluss und Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, vom 14. Dezember 2011, als Verletzung der Fürsorgepflicht und deshalb missbräuchlich erwiesen. Eine Person vom HR: Eine Person vom HR:"

2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger für die Abänderung seines Arbeitszeugnisses eine Entschädigung in der Höhe eines halben Mo- natslohnes, CHF 4'708.30, zu zahlen, zuzüglich Zins zu 5%, seit dem 1. Juli 2009.

3. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger für das verspätete Zustel- len des Zeugnisses Mitte August 2009 eine Entschädigung in der Höhe von zwei Monatslöhnen, CHF 18'833.34, zu zahlen, zuzüglich Zins zu 5%, seit dem 1. Juli 2009. Verfügung des Arbeitsgerichts Zürich vom 26. Januar 2016:

1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

5. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage] Berufungsanträge: "1. Die drei Verfügungen AH150024-L/Z7, AH150024-L/Z8 und AH150024- L/U (Beilage) sind dem Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, zur Neubeur- teilung bzw. Stellungnahme durch die Beklagte zurückzuweisen oder Eventualiter, ersatzlos aufzuheben.

2. Es sei das Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, zu verpflichten, die Par- teien unverzüglich zu einer mündlichen, öffentlichen Verhandlung vor- zuladen und das rechtsgültige Urteil im Prozess AH120185 zu edieren. Wobei die beiden Vorsitzenden lic.iur. D._____ und lic.iur. E._____ in Ausstand zu treten haben.

- 4 -

3. Die Beklagte, B._____ AG, sei zu verpflichten ohne weiteren Zeitver- zug, zur Verfügung, vom 17. Februar 2015, AH150024-L/Z1 und zu den einzelnen Rechtsbegehren des Klägers Stellung zu nehmen, in den Prozessen AH140050-L und AH150024-L. Die beiden Klageantworten bzw. die Berufungsantwort muss von Dr. F._____, Präsident des Ver- waltungsrates der B._____ AG, visiert sein.

4. Die Beklagte B._____ AG, sei weiter zu verpflichten dem Obergericht des Kantons Zürich, eine Kopie des Arbeitszeugnisses des Klägers, vom 13. Juli 2009 und des Zwischenzeugnisses vom 24. April 2008, einzureichen, was vom Kläger schon in der Klage vom 16. Februar 2016 (erfolglos) verlangt wurde.

5. Die Beklagte, B._____ AG, sei weiter zu verpflichten dem Obergericht des Kantons Zürich eine aktuelle, von Dr. F._____, Präsident des Ver- waltungsrates der B._____ AG, unterzeichnete Vollmacht (falls sie sich weiter vertreten lässt), per Datum der beiden Klageantworten bzw. Be- rufungsantwort zukommen zu lassen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." Erwägungen:

1. a) Am 15. Februar 2015 hatte der Kläger beim Arbeitsgericht Zürich (Vorinstanz) gegen seine ehemalige Arbeitgeberin eine Klage auf Zeugnisände- rung und auf Zahlung von Fr. 4'708.30 und von Fr. 18'833.34, je nebst Zins seit

1. Juli 2009, eingereicht (Urk. 1 und 1a; Rechtsbegehren eingangs wiedergege- ben). Am 10. März 2015 hatte die Beklagte die Sicherstellung ihrer Parteient- schädigung verlangt (Urk. 6). Mit Verfügung vom 2. April 2015 hatte die Vorin- stanz dieses Begehren abgewiesen (Urk. 13); diese Verfügung wurde jedoch mit Beschluss der Kammer vom 2. September 2015 aufgehoben (Urk. 22, Urk. 41A). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 hatte die Vorinstanz das Gesuch des Klä- gers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und ihn zur Leistung einer Si- cherheit von Fr. 5'190.-- für die Parteientschädigung der Beklagten verpflichtet (Urk. 45). Mit Eingabe vom 26. Dezember 2015 tat der Kläger seinen Unmut über diese Verfügung kund und ersuchte um eine "adäquate Fristverlängerung" (Urk. 47 S. 4). Eine Kopie dieser Eingabe hatte der Kläger an das Obergericht gesandt, im Sinne einer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Amtsführung (Urk. 47 S. 5); diese wurde von der Verwaltungskommission des Obergerichts als Aufsichtsbe-

- 5 - schwerde entgegengenommen (Geschäfts-Nr. VB150015-O). Mit Verfügung vom

12. Januar 2016 trat die Vorinstanz auf das Fristerstreckungsgesuch des Klägers nicht ein und setzte ihm eine Nachfrist von 7 Tagen für die Sicherheitsleistung an, unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfalle (Urk. 48; dem Kläger zuge- stellt am 13. Januar 2016, Urk. 49/1). Nachdem die Sicherheitsleistung innert Frist nicht eingegangen war, trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 26. Januar 2016 auf die Klage nicht ein (Urk. 51 = Urk. 54; Entscheid eingangs wiedergegeben).

b) Hiergegen hat der Kläger am 25. Februar 2016 fristgerecht Berufung erhoben und die eingangs genannten Berufungsanträge gestellt (Urk. 53).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

2. a) Der Kläger verlangt mit seiner Berufung auch die Aufhebung der Verfügungen der Vorinstanz vom 18. Dezember 2015 und 12. Januar 2016 (Urk. 53 S. 6 Berufungsantrag 1). Auf die gegen diese beiden Verfügungen bei der Kammer eingegangenen Beschwerden wurde mit Beschlüssen vom 18. Februar 2016 nicht eingetreten (Geschäfts-Nrn. RA160001-O und RA160002-O), was dem Kläger bei Abfassung seiner Berufungsschrift bekannt war (Urk. 53 S. 2 unten). Nachdem einer allfälligen Beschwerde an das Bundesgericht keine aufschieben- de Wirkung zukommt, ist von rechtskräftigen Entscheiden auszugehen und ist in- soweit auf die Berufung nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO).

b) Ebenso nicht einzutreten ist auf die Berufung, soweit sie sich nicht ge- gen das Dispositiv des angefochtenen Entscheids richtet (Urk. 53 S. 6 Berufungs- anträge 3 bis 5); Gegenstand des Berufungsverfahrens kann nur sein, worüber in der angefochtenen Verfügung entschieden wurde (oder allenfalls hätte entschie- den werden sollen).

c) Der Kläger verlangt, die Berufung sei nicht durch die an den beiden Beschlüssen vom 18. Februar 2016 beteiligten Oberrichterinnen und Oberrichter zu beurteilen, da er gegen diese Strafanzeige wegen Rechtsbeugung und Be- günstigung der Beklagten eingereicht habe (Urk. 53 S. 3 oben). Ausstandsgründe

- 6 - im Sinne des Gesetzes (Art. 47 ZPO) werden jedoch nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

3. a) Die Vorinstanz erwog, der Kläger habe die von ihm mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 geforderte Sicherheit für die Parteientschädigung der Beklagten innert der ihm mit Verfügung vom 12. Januar 2016 angesetzten Nach- frist nicht geleistet, weshalb androhungsgemäss auf die Klage nicht einzutreten sei (Urk. 54 S. 4 f.).

b) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fung ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsan- forderung gehört, dass in der Berufungsschrift konkret darzulegen ist, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll, die Berufung hat sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Die Berufungsinstanz hat sodann die geltend gemachten Punkte frei zu prüfen (Art. 57 ZPO); sie hat dagegen nicht von sich aus nach wei- teren Mängeln zu forschen, es sei denn, Sachverhaltsfeststellung oder Rechts- anwendung seien geradezu willkürlich erfolgt und diese Fehlerhaftigkeiten träten klar zutage (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3.A. 2016, N 36 zu Art. 311 ZPO).

c) Der Kläger legt in seiner Berufung im Wesentlichen seinen Unmut über das Ergebnis des vorinstanzlichen Verfahrens (und weiterer Prozesse) dar und beklagt sich über den angeblichen Prozessbetrug der Beklagten. Die (nicht Ge- genstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildenden) Verfügungen vom 18. Dezember 2015 und 12. Januar 2016 werte er als Drohung, Nötigung und Erpres- sung; er könne nicht gezwungen werden, etwas zu leisten, was er nicht müsse und nicht könne. Seine Rechtsbegehren seien nicht aussichtslos; er habe An- spruch auf Nennung des rechtsgültig bestätigten Auflösungsgrundes im Arbeits- zeugnis. Das rechtsstaatliche Verfahren könne ihm nicht verweigert werden, nur weil die Beklagte ihn ruiniert habe. Man könne ihm nicht zum Vorwurf machen, wen er strafrechtlich zur Rechenschaft ziehen wolle. Er habe einen berechtigten Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung, welcher vor den Zivilgerichten gel-

- 7 - tend zu machen sei; auf entsprechende Betreibungen erhebe die Beklagte regel- mässig Rechtsvorschlag. Er halte nach wie vor an allen seinen bisherigen Einga- ben in den Prozessen AH120185, AH150024 und AN140050 fest. Die Beklagte sei zu verpflichten, endlich die längst fällige Klageantwort und eine aktuelle Voll- macht einzureichen (Urk. 53 S. 3 f., S. 7 ff.).

d) Der Kläger hat damit in seiner Berufung keinerlei Beanstandungen ge- gen die dargelegten (oben Erw. 3.a) vorinstanzlichen Erwägungen in der Verfü- gung vom 26. Januar 2016 erhoben. Er legt mit keinem Wort dar, was an jenen Erwägungen unrichtig sein sollte. Dass auf eine erhobene Klage infolge Nichtleis- tung der Sicherheit für die Parteientschädigung nicht eingetreten wird, entspricht dem Gesetz (Art. 101 Abs. 3 ZPO) und wurde von der Vorinstanz in deren Verfü- gung vom 12. Januar 2016 betreffend Nachfristansetzung korrekt angedroht (Urk. 48 S. 2 und Disp.-Ziffer 2 am Ende).

e) Soweit der Kläger in seiner Berufung geltend machen wollte, die vor- instanzliche Einzelrichterin hätte den Prozess infolge seiner Aufsichtsbeschwerde gegen diese nicht weiterführen dürfen (vgl. Urk. 53 S. 3), wäre dem entgegenzu- halten, dass die vorinstanzliche Einzelrichterin weder vorsorglich noch definitiv suspendiert worden ist.

f) Auch gegen die Höhe der vorinstanzlich der Beklagten zugesproche- nen Parteientschädigung werden in der Berufung keine Beanstandungen erhoben (Urk. 53 S. 11 f.), und als unterliegende Partei steht dem Kläger von vornherein keine Parteientschädigung für das Verfahren vor Vorinstanz zu (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

g) Nach dem Gesagten ist mangels genügender Begründung auf die Be- rufung des Klägers nicht einzutreten (vgl. auch oben Erw. 2).

4. a) Das Berufungsverfahren betrifft eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 28'249.50 (Urk. 54 S. 5). Für das Berufungsverfahren sind daher keine Gerichtskosten zu sprechen (Art. 114 lit. c ZPO).

- 8 -

b) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Der Kläger hat für das Berufungsverfahren ein Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege gestellt. Da ihm infolge der Kostenfreiheit des Berufungsverfah- rens keine Kosten aufzuerlegen sind (vorstehend Erw. 4.a), ist dasselbe zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungs- verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

2. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

3. Das Berufungsverfahren ist kostenlos.

4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 53, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeits- rechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 28'249.50.

- 9 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 1. April 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: mc