Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 a) Am 16. Februar 2015 hatte der Kläger beim Arbeitsgericht Affol- tern (Vorinstanz) gegen die Beklagte eine Klage auf Zahlung der ausstehenden Nettolöhne für November und Dezember 2014, Ausstellung von Lohnabrechnun- gen, Aushändigung von betrieblichen Arbeitszeitkontrollen und Ausstellung eines Arbeitszeugnisses eingereicht (Urk. 1 und 2). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 28. Mai 2015 erweiterte der Kläger sein Begehren um die Monatslöhne für Januar und Februar 2015, Spesen von Fr. 250.-- für die Monate
- 3 - November 2014 bis Februar 2015, einen anteilsmässigen 13. Monatslohn und ei- ne Ferienentschädigung (Vi-Prot. S. 4, S. 14 ff.). Am 14. Dezember 2015 fällte die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Urteil (Urk. 14 = Urk. 19).
b) Hiergegen hat die Beklagte am 26. Januar 2016 fristgerecht Berufung erhoben und stellt den Berufungsantrag (Urk. 18): "Daher stellen wir den Antrag, dass diese Angelegenheit nochmals vom Ge- richt aufgenommen werden soll und der Zeuge Herr C._____ und der Dol- metscher Herr D._____ nochmals als Zeuge aufgerufen werden sollten."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).
E. 2 a) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Vorab aber muss die Berufungsschrift konkrete Anträge enthalten; darauf wurde schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen (Urk. 19 Dispo- sitiv-Ziffer 6). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Um- fang das vorinstanzliche Urteil angefochten wird. Sie müssen sich auf das Dispo- sitiv (den eigentlichen Entscheid) des angefochtenen Urteils beziehen (vgl. Art. 315 Abs. 1 ZPO) und präzise angeben, wie genau die Berufungsinstanz entschei- den soll; soweit Geldzahlungen im Raum stehen, muss genau angegeben (bezif- fert) werden, was davon angefochten ist (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, N 34 zu Art. 311 ZPO).
b) Diesen formellen Anforderungen genügt die Berufungsschrift der Be- klagten nicht. Sie enthält keine konkreten Anträge, inwiefern das Dispositiv abzu- ändern sei. Insbesondere bleibt mit dem vorliegenden Berufungsantrag – es solle "diese Angelegenheit nochmals vom Gericht aufgenommen werden" (Urk. 18) – auch unter Berücksichtigung der Begründung völlig offen, welche Teile des vorinstanzlichen Urteils vom 14. Dezember 2015 angefochten werden sollen: Sol- len einzig die Zahlungsverpflichtungen angefochten werden, oder auch eine, meh-
- 4 - rere oder alle der übrigen Verpflichtungen (Ausstellung der Lohnabrechnungen, Aushändigung der Arbeitszeitkontrollen, Ausstellung eines Arbeitszeugnisses, Umtriebsentschädigung)? Ebenso unklar bleibt, ob die Zahlungsverpflichtungen insgesamt oder nur zu einem Teil (zu welchem?) angefochten werden sollen.
c) Bei ungenügenden Berufungsanträgen kann sodann keine Nachfrist zur Verbesserung angesetzt werden (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 34 f. zu Art. 311 ZPO). Auf die vorliegende Berufung kann daher nicht eingetreten werden.
d) Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Berufungsschrift der Beklagten die rechtlichen Anforderungen an eine Berufung auch sonst nicht erfül- len würde. Eine Berufungsbegründung muss sich mit den Entscheidgründen (Er- wägungen) der Vorinstanz auseinandersetzen; in der Berufungsschrift muss dar- gelegt werden, weshalb und inwieweit das vorinstanzliche Urteil unrichtig sein soll (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 36 zu Art. 311 ZPO). Vorlie- gend geht jedoch die Beklagte in ihrer Berufungsschrift auf die vorinstanzlichen Erwägungen nicht ein; sie sagt mit keinem Wort, was an den vorinstanzlichen Er- wägungen unrichtig sein soll.
E. 3 Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- 5 -
E. 4 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Dop- pels von Urk. 18, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
E. 5 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeits- rechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. Februar 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: js
Dispositiv
- Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger folgende Beträge zu bezahlen: – Fr. 4'500.– als Lohnzahlung für den November 2014, – Fr. 4'500.– als Lohnzahlung für den Dezember 2014, – Fr. 4'500.– als Lohnzahlung für den Januar 2015, – Fr. 1‘242.– als Lohnzahlung für den Februar 2015, – zuzüglich Zins zu 5% seit 13. Februar 2015 auf den Gesamtbetrag von Fr. 14'742.–. Im Mehrbetrag wird die Klage in Bezug auf Ziffer 1 des modifizierten klägeri- schen Rechtsbegehrens abgewiesen.
- Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Lohnabrechnungen für die Monate September, Oktober und November 2014 sowie Januar und Februar 2015 auszustellen.
- Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die betriebliche Arbeitszeitkontrol- le für den Zeitraum vom 1. September 2014 bis 12. November 2014 auszu- händigen.
- Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ein ordnungsgemässes Arbeits- zeugnis auszustellen.
- Die Gerichtsgebühren fallen ausser Ansatz. Die Dolmetscherkosten in der Höhe von Fr. 300.– werden auf die Staatskasse genommen.
- Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von Fr. 300.– zu bezahlen.
- [Schriftliche Mitteilung]
- [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage] Erwägungen:
- a) Am 16. Februar 2015 hatte der Kläger beim Arbeitsgericht Affol- tern (Vorinstanz) gegen die Beklagte eine Klage auf Zahlung der ausstehenden Nettolöhne für November und Dezember 2014, Ausstellung von Lohnabrechnun- gen, Aushändigung von betrieblichen Arbeitszeitkontrollen und Ausstellung eines Arbeitszeugnisses eingereicht (Urk. 1 und 2). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 28. Mai 2015 erweiterte der Kläger sein Begehren um die Monatslöhne für Januar und Februar 2015, Spesen von Fr. 250.-- für die Monate - 3 - November 2014 bis Februar 2015, einen anteilsmässigen 13. Monatslohn und ei- ne Ferienentschädigung (Vi-Prot. S. 4, S. 14 ff.). Am 14. Dezember 2015 fällte die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Urteil (Urk. 14 = Urk. 19). b) Hiergegen hat die Beklagte am 26. Januar 2016 fristgerecht Berufung erhoben und stellt den Berufungsantrag (Urk. 18): "Daher stellen wir den Antrag, dass diese Angelegenheit nochmals vom Ge- richt aufgenommen werden soll und der Zeuge Herr C._____ und der Dol- metscher Herr D._____ nochmals als Zeuge aufgerufen werden sollten." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).
- a) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Vorab aber muss die Berufungsschrift konkrete Anträge enthalten; darauf wurde schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen (Urk. 19 Dispo- sitiv-Ziffer 6). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Um- fang das vorinstanzliche Urteil angefochten wird. Sie müssen sich auf das Dispo- sitiv (den eigentlichen Entscheid) des angefochtenen Urteils beziehen (vgl. Art. 315 Abs. 1 ZPO) und präzise angeben, wie genau die Berufungsinstanz entschei- den soll; soweit Geldzahlungen im Raum stehen, muss genau angegeben (bezif- fert) werden, was davon angefochten ist (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, N 34 zu Art. 311 ZPO). b) Diesen formellen Anforderungen genügt die Berufungsschrift der Be- klagten nicht. Sie enthält keine konkreten Anträge, inwiefern das Dispositiv abzu- ändern sei. Insbesondere bleibt mit dem vorliegenden Berufungsantrag – es solle "diese Angelegenheit nochmals vom Gericht aufgenommen werden" (Urk. 18) – auch unter Berücksichtigung der Begründung völlig offen, welche Teile des vorinstanzlichen Urteils vom 14. Dezember 2015 angefochten werden sollen: Sol- len einzig die Zahlungsverpflichtungen angefochten werden, oder auch eine, meh- - 4 - rere oder alle der übrigen Verpflichtungen (Ausstellung der Lohnabrechnungen, Aushändigung der Arbeitszeitkontrollen, Ausstellung eines Arbeitszeugnisses, Umtriebsentschädigung)? Ebenso unklar bleibt, ob die Zahlungsverpflichtungen insgesamt oder nur zu einem Teil (zu welchem?) angefochten werden sollen. c) Bei ungenügenden Berufungsanträgen kann sodann keine Nachfrist zur Verbesserung angesetzt werden (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 34 f. zu Art. 311 ZPO). Auf die vorliegende Berufung kann daher nicht eingetreten werden. d) Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Berufungsschrift der Beklagten die rechtlichen Anforderungen an eine Berufung auch sonst nicht erfül- len würde. Eine Berufungsbegründung muss sich mit den Entscheidgründen (Er- wägungen) der Vorinstanz auseinandersetzen; in der Berufungsschrift muss dar- gelegt werden, weshalb und inwieweit das vorinstanzliche Urteil unrichtig sein soll (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 36 zu Art. 311 ZPO). Vorlie- gend geht jedoch die Beklagte in ihrer Berufungsschrift auf die vorinstanzlichen Erwägungen nicht ein; sie sagt mit keinem Wort, was an den vorinstanzlichen Er- wägungen unrichtig sein soll.
- a) Das Berufungsverfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). b) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, dem Kläger mangels relevan- ter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
- Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
- Das Berufungsverfahren ist kostenlos.
- Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. - 5 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Dop- pels von Urk. 18, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeits- rechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. Februar 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LA160003-O/U Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Dr. M. Schaffitz und Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 22. Februar 2016 in Sachen A._____ GmbH, Beklagte und Berufungsklägerin gegen B._____, Kläger und Beklagter betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Affoltern vom 14. Dezember 2015 (AH150002-A)
- 2 - Urteil des Arbeitsgerichts Affoltern vom 14. Dezember 2015:
1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger folgende Beträge zu bezahlen:
– Fr. 4'500.– als Lohnzahlung für den November 2014,
– Fr. 4'500.– als Lohnzahlung für den Dezember 2014,
– Fr. 4'500.– als Lohnzahlung für den Januar 2015,
– Fr. 1‘242.– als Lohnzahlung für den Februar 2015,
– zuzüglich Zins zu 5% seit 13. Februar 2015 auf den Gesamtbetrag von Fr. 14'742.–. Im Mehrbetrag wird die Klage in Bezug auf Ziffer 1 des modifizierten klägeri- schen Rechtsbegehrens abgewiesen.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Lohnabrechnungen für die Monate September, Oktober und November 2014 sowie Januar und Februar 2015 auszustellen.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die betriebliche Arbeitszeitkontrol- le für den Zeitraum vom 1. September 2014 bis 12. November 2014 auszu- händigen.
4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ein ordnungsgemässes Arbeits- zeugnis auszustellen.
5. Die Gerichtsgebühren fallen ausser Ansatz. Die Dolmetscherkosten in der Höhe von Fr. 300.– werden auf die Staatskasse genommen.
6. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von Fr. 300.– zu bezahlen.
7. [Schriftliche Mitteilung]
8. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage] Erwägungen:
1. a) Am 16. Februar 2015 hatte der Kläger beim Arbeitsgericht Affol- tern (Vorinstanz) gegen die Beklagte eine Klage auf Zahlung der ausstehenden Nettolöhne für November und Dezember 2014, Ausstellung von Lohnabrechnun- gen, Aushändigung von betrieblichen Arbeitszeitkontrollen und Ausstellung eines Arbeitszeugnisses eingereicht (Urk. 1 und 2). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 28. Mai 2015 erweiterte der Kläger sein Begehren um die Monatslöhne für Januar und Februar 2015, Spesen von Fr. 250.-- für die Monate
- 3 - November 2014 bis Februar 2015, einen anteilsmässigen 13. Monatslohn und ei- ne Ferienentschädigung (Vi-Prot. S. 4, S. 14 ff.). Am 14. Dezember 2015 fällte die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Urteil (Urk. 14 = Urk. 19).
b) Hiergegen hat die Beklagte am 26. Januar 2016 fristgerecht Berufung erhoben und stellt den Berufungsantrag (Urk. 18): "Daher stellen wir den Antrag, dass diese Angelegenheit nochmals vom Ge- richt aufgenommen werden soll und der Zeuge Herr C._____ und der Dol- metscher Herr D._____ nochmals als Zeuge aufgerufen werden sollten."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).
2. a) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Vorab aber muss die Berufungsschrift konkrete Anträge enthalten; darauf wurde schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen (Urk. 19 Dispo- sitiv-Ziffer 6). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Um- fang das vorinstanzliche Urteil angefochten wird. Sie müssen sich auf das Dispo- sitiv (den eigentlichen Entscheid) des angefochtenen Urteils beziehen (vgl. Art. 315 Abs. 1 ZPO) und präzise angeben, wie genau die Berufungsinstanz entschei- den soll; soweit Geldzahlungen im Raum stehen, muss genau angegeben (bezif- fert) werden, was davon angefochten ist (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, N 34 zu Art. 311 ZPO).
b) Diesen formellen Anforderungen genügt die Berufungsschrift der Be- klagten nicht. Sie enthält keine konkreten Anträge, inwiefern das Dispositiv abzu- ändern sei. Insbesondere bleibt mit dem vorliegenden Berufungsantrag – es solle "diese Angelegenheit nochmals vom Gericht aufgenommen werden" (Urk. 18) – auch unter Berücksichtigung der Begründung völlig offen, welche Teile des vorinstanzlichen Urteils vom 14. Dezember 2015 angefochten werden sollen: Sol- len einzig die Zahlungsverpflichtungen angefochten werden, oder auch eine, meh-
- 4 - rere oder alle der übrigen Verpflichtungen (Ausstellung der Lohnabrechnungen, Aushändigung der Arbeitszeitkontrollen, Ausstellung eines Arbeitszeugnisses, Umtriebsentschädigung)? Ebenso unklar bleibt, ob die Zahlungsverpflichtungen insgesamt oder nur zu einem Teil (zu welchem?) angefochten werden sollen.
c) Bei ungenügenden Berufungsanträgen kann sodann keine Nachfrist zur Verbesserung angesetzt werden (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 34 f. zu Art. 311 ZPO). Auf die vorliegende Berufung kann daher nicht eingetreten werden.
d) Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Berufungsschrift der Beklagten die rechtlichen Anforderungen an eine Berufung auch sonst nicht erfül- len würde. Eine Berufungsbegründung muss sich mit den Entscheidgründen (Er- wägungen) der Vorinstanz auseinandersetzen; in der Berufungsschrift muss dar- gelegt werden, weshalb und inwieweit das vorinstanzliche Urteil unrichtig sein soll (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 36 zu Art. 311 ZPO). Vorlie- gend geht jedoch die Beklagte in ihrer Berufungsschrift auf die vorinstanzlichen Erwägungen nicht ein; sie sagt mit keinem Wort, was an den vorinstanzlichen Er- wägungen unrichtig sein soll.
3. a) Das Berufungsverfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO).
b) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, dem Kläger mangels relevan- ter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Das Berufungsverfahren ist kostenlos.
3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- 5 -
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Dop- pels von Urk. 18, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeits- rechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. Februar 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: js