Sachverhalt
1.1. Der Kläger und Berufungskläger (nachfolgend Kläger) war bei der Beklagten
- 5 - und Berufungsbeklagten (nachfolgend Beklagte) ab 1. Mai 2010 zunächst als "Executive Vice President and Global Head Business Performance Materials" an- gestellt. Per 1. Januar 2011 wurde er zum "Head Business Unit Performance Ma- terials" und "Member Group Management" ernannt. Der entsprechende neue, schriftliche Arbeitsvertrag zwischen den Parteien wurde erst am 12. Dezember 2011, aber rückwirkend per 1. Januar 2011 abgeschlossen, war bis 31. Dezember 2013 befristet und wurde nicht verlängert. Bereits am 27. Januar/2. Februar 2011 unterzeichneten der Kläger und die B._____ Holding AG, die Muttergesellschaft der Beklagten, eine "Performance Share Unit Grant Notice" (nachfolgend "Grant Notice"). Damit teilte die B._____ Holding AG (nachfolgend Holding) dem Kläger 300 Performance Share Units (nachfolgend PSU) zu, und der Kläger anerkannte unterschriftlich die Bestimmun- gen der "IPO Execution & Retention Award Regulation of B._____ Holding AG" (nachfolgend Beteiligungsplan), welche die Zuteilung von PSUs der Holding zu- nächst in Form einer Anwartschaft (durch die "Grant Notice") und die spätere tat- sächliche Übertragung der Aktien der Holding auf die begünstigten Arbeitnehmer der B._____ Gruppe regelte. Nach diesem Beteiligungsplan sollten die Aktien gemäss den zugeteilten PSU-Anwartschaften in drei jährlichen Tranchen von je einem Drittel effektiv übertragen werden. Der Beteiligungsplan bzw. die Möglich- keit einer Mitarbeiterbeteiligung war im Hinblick auf den geplanten Börsengang der Holding erlassen worden, um die Mitarbeiter dafür besonders zu motivieren und anschliessend noch im Unternehmen zu halten. Die Übertragung der ersten Aktientranche aus den zugeteilten PSUs sollte gemäss Beteiligungsplan am Tag des Börsengangs erfolgen, die beiden weiteren Tranchen ein bzw. zwei Kalender- jahre nach dem Börsengang. Der Börsengang erfolgte am 20. März 2012. Im September 2011 fand zwischen dem Kläger und Dr. C._____, welcher gleich- zeitig sowohl Verwaltungsratspräsident der Beklagten als auch Delegierter des Verwaltungsrats der Holding war, ein Gespräch zur Neufestlegung des Gehalts- pakets des Klägers statt. Dabei soll Dr. C._____ dem Kläger einen schriftlichen Entwurf vom 8.9.2011 mit dem Titel "Expected Total Compensation" übergeben haben, der neben den Rubriken Fixlohn und MBO-Bonus auch eine Rubrik "Ves- ting of IPO Execution & Retention Award" mit je Fr. 900'000.- für die Jahre 2012 -
- 6 - 2014 aufführte (Urk. 5/10). Ein analoger Entwurf fand sich später auch im Perso- naldossier des Klägers bei der Beklagten, in dem indessen die Rubrik "Vesting of IPO Execution & Retention Award" und die entsprechenden Vergütungen fehlen (Urk. 23/9). Am 11./12. Dezember 2011 unterzeichneten die Parteien den schriftlichen Ar- beitsvertrag mit Rückwirkung auf den 1. Januar 2011. Unter dem Titel "3. Remu- neration" hielten sie fest, dass diese aus einem jährlichen Fixsalär sowie einer va- riablen Zahlung bestehen solle, welche zusammen die jährliche Zielvergütung ergäben; zur Berechnung verwiesen sie auf den Anhang I (Urk. 5/7). In diesem Anhang (Urk. 5/8) findet sich zur Berechnung der variablen Zahlung folgende Formulierung: " 1.2. Annual Variable Pay The Employee's Annual Variable Pay is composed of : (i) MBO based on EBIT: PM EBIT x 0.19% MBO based on PAT: Group PAT x 0.04% MBO based on RONOC: (PM RONOC x CHF 0.127 million)/30% (ii) Performance Share Units pursuant to the IPO Execution & Retention Award Regulation dated March 30, 2011 attached as Annex 2 to this Attachment I (iii) Award pursuant to the draft of the Performance Share Matching Plan attached as Annex 3 to this Attachment I" Die Holding übertrug dem Kläger mit "Vesting notices" jeweils vom 20. März 2012 und 2013 unbestrittenermassen die beiden ersten Aktientranchen aus dem einlei- tend erwähnten Beteiligungsplan bzw. gemäss Absatz (ii) der oberwähnten Ver- gütungsvereinbarung (Urk. 23/7+8). Nachdem sein Arbeitsvertrag mit der Beklag- ten Ende 2013 ausgelaufen war, wurde die dritte Aktientranche im März 2014 nicht mehr auf den Kläger übertragen. 1.2. Mit der vorliegenden Klage, soweit sie im Berufungsverfahren noch strittig ist, fordert der Kläger von der Beklagten die Übertragung der dritten Tranche von 20'000 Aktien (unter Berücksichtigung des erfolgten Aktiensplits und des Multipli- kators gemäss Art. 8 des Beteiligungsplanes) samt entsprechender Eintragung im Aktienbuch, sowie Schadenersatz für die entgangenen Dividenden der Jahre 2014 und 2015 auf diesen Aktien.
- 7 - Die Vorinstanz hat diese Klageforderung mangels Passivlegitimation der Beklag- ten abgewiesen, da Schuldnerin dieser Forderung die Holding sei. Als Folge da- von hat die Vorinstanz die Forderung materiell nicht weiter geprüft, weshalb nach- folgend ebenfalls nur die Frage der Passivlegitimation der Beklagten zu prüfen ist.
2. Parteistandpunkte 2.1. Zur strittigen Frage der Passivlegitimation der Beklagten für die Übertragung der PSUs und die Haftung für entgangene Dividenden machte der Kläger vor Vo- rinstanz geltend, Arbeitgeberin sei unbestrittenermassen die beklagte B._____ Management AG gewesen und nur sie habe den Arbeitsvertrag unterzeichnet. Damit sei sie auch eigenständige Schuldnerin seines Lohnes einschliesslich sämtlicher variabler Lohnbestandteile. Der Anspruch auf die PSUs sei im Arbeits- vertrag sowie im Anhang I ausdrücklich als Teil seiner variablen Vergütung und der Gesamtvergütung aufgeführt worden. Es fehle im Arbeitsvertrag jeder Hinweis darauf, dass Schuldnerin der PSUs - im Gegensatz zu den übrigen fixen und vari- ablen Lohnbestandteilen - die Holding und nicht die Beklagte sei. Auch eine Aus- legung der Erklärungen der Beklagten nach dem Vertrauensprinzip ergebe nichts Anderes. Bereits Anfang 2011 habe ihn Dr. C._____, der Vertreter der Beklagten und sein direkter Vorgesetzter, mündlich über die Zuteilung der 300 PSUs infor- miert; dieser habe auch die "Grant Notice" und die beiden "Vesting Notices" mit- unterzeichnet, ihm im September 2011 die die PSUs enthaltende Übersicht "Ex- pected Total Compensation" übergeben und ihm die vollständige Übertragung der PSUs mündlich zugesichert. Die "Grant Notice" erwähne die "B._____" als Schuldnerin der PSUs, nicht die B._____ Holding AG. Konsequenterweise seien die PSUs denn auch von der Beklagten ausbezahlt worden und erschienen auf ih- ren Lohnausweisen bzw. Lohnabrechnungen. Die Holding habe nie solche aus- gestellt. Es sei auch die Beklagte gewesen, welche die Sozialversicherungsbei- träge und die Quellensteuer für die PSUs abgerechnet und bezahlt habe und sich somit als Schuldnerin der PSUs gesehen habe. Dass die Holding den Beteili- gungsplan erlassen und der Verwaltungsrat der Holding über die Teilnahmebe- rechtigung und die Höhe der Beteiligung entschieden habe, begründe höchstens
- 8 - eine zusätzliche Leistungspflicht der Holding, befreie die Beklagte aber nicht von ihrer eigenständigen Pflicht zur diesbezüglichen Erfüllung des Arbeitsvertrages. Alternativ wäre eine Schadenersatzpflicht der Beklagten aufgrund eines Garantie- versprechens gemäss Art. 111 OR zu prüfen. Im Übrigen werde auf Seite der Be- klagten bzw. innerhalb der B._____ Gruppe nicht immer klar zwischen den recht- lich selbständigen Einzelgesellschaften unterschieden, sei es die Beklagte als Tochtergesellschaft oder die Holding als Muttergesellschaft. Als Inhaber des Co- pyright für die Website der Gruppe würden z.B. beide vorgenannten Gesellschaf- ten aufgeführt, und Dr. C._____ sei in Personalunion CEO der B._____ Gruppe, CEO und Verwaltungsratspräsident der Beklagten sowie Verwaltungsratsmitglied der Holding. Bei der Beklagten als Managementgesellschaft der B._____ Gruppe würden zentrale operative Entscheide für die gesamte Gruppe getroffen. Aufgrund dieser engen Verflechtungen innerhalb der Gruppe sei eine Berufung auf die Ei- genständigkeit der Beklagten mit Bezug auf die Übertragung der PSUs miss- bräuchlich (Urk. 27 S. 20ff). 2.2. Die Beklagte bestritt vor Vorinstanz ihre Passivlegitimation mit der Begrün- dung, der Beteiligungsplan sei von der rechtlich selbständigen Holding erlassen worden und die Holding habe nach alleinigem, völlig freiem Ermessen entschie- den, wer in welchem Umfang daran teilnehmen könne. Mit der Unterzeichnung der "Grant Notice" habe der Kläger den Beteiligungsplan anerkannt und damit gewusst, dass der Verwaltungsrat der Holding ihn ausgewählt habe, am Beteili- gungsplan der Holding und nicht an einem Beteiligungsplan seiner Arbeitgeberin, der Beklagten, teilzunehmen. Mit der "Grant Notice" sei ein direktes Rechtsver- hältnis zwischen dem Kläger und der Holding bezüglich des Beteiligungsplanes begründet worden. Entsprechend habe allein der Verwaltungsrat der Holding spä- ter über die verpflichtende Anzahl der definitiv zu übertragenden Anzahl ihrer Ak- tien an den Kläger entschieden, und die Holding habe dies dem Kläger mit den "Vesting Notices" mitgeteilt. Die Aufführung der PSUs im 11 Monate später unter- zeichneten Arbeitsvertrag sei nur der Vollständigkeit halber erfolgt und habe rein deklaratorische Bedeutung gehabt. Die PSUs seien nicht Lohnbestandteil son- dern eine besondere Gratifikationsmöglichkeit durch die Holding gewesen, die ausschliesslich im Hinblick auf das einmalige Ereignis des Börsengangs der Hol-
- 9 - ding geschaffen worden sei. Ohne den zuvor erlassenen Beteiligungsplan der Holding wäre der Inhalt der entsprechenden Arbeitsvertragsklausel gar nicht be- stimmbar. Die Beklagte habe sich gegenüber dem Kläger nicht zu einer selbstän- digen Rechteverschaffung an den PSUs oder im Sinne einer Garantin verpflichtet. Die Beklagte und die Holding seien rechtlich selbständige Gesellschaften mit ei- genen Funktionen; die Holding und nur die Holding sei an der Börse kotiert und es gehe um deren Aktien. Eine rechtsmissbräuchliche Vorschiebung einer von der Beklagten beherrschten Konzerngesellschaft liege nicht vor. Als Mitglied der Gruppengeschäftsleitung seien diese Verhältnisse dem Kläger ganz klar bekannt gewesen (Urk. 21 S 11ff; Prot. I S. 9ff).
3. Entscheid der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog zur Frage der Passivlegitimation der Beklagten vorweg, in der Arbeitswelt sei es häufig anzutreffen, dass ein Mitarbeiter einer Tochtergesell- schaft am Beteiligungsprogramm der Muttergesellschaft oder Holding teilnehme. Dabei komme es auch oft vor, dass der Beteiligungsanspruch Inhalt der arbeits- vertraglichen Beziehung mit der arbeitgebenden Gesellschaft bilde, die Beteili- gungsrechte beim Lohn angerechnet würden und die arbeitgebende Gesellschaft auch die Abwicklung der Beteiligungsrechte vornehme. Auch bei einer derart en- gen Verknüpfung von Mutter- und Tochtergesellschaft habe sich der Mitarbeiter aber für seine Beteiligungsrechte grundsätzlich an diejenige Konzerngesellschaft zu halten, welche ihn an ihrem Beteiligungsprogramm teilnehmen lasse. An dieser Rechtslage ändere weder eine konzernmässige Verbindung der Gesellschaften noch ein deklaratorischer Hinweis im Arbeitsvertrag auf das Beteiligungspro- gramm einer anderen Konzerngesellschaft etwas und führe nicht dazu, dass die arbeitgebende Gesellschaft aus dem Beteiligungsprogramm der Muttergesell- schaft verpflichtet werde. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsauffassung akzep- tiere der Arbeitnehmer einer Tochtergesellschaft mit der Unterzeichnung der ein- schlägigen Dokumente des Beteiligungsplanes der Muttergesellschaft, mit dieser diesbezüglich eine direkte Rechtsbeziehung einzugehen. Ob die arbeitgebende Gesellschaft in einem konkreten Einzelfall trotzdem für For- derungen aus Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen einer Drittgesellschaft einzu-
- 10 - stehen habe, sei anhand des konkreten Arbeitsvertrages und dessen Auslegung nach dem Vertrauensprinzip zu beurteilen, wenn dazu kein übereinstimmender Parteiwille nachgewiesen sei. Zum Inhalt der konkreten arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien erwog die Vorinstanz in der Folge, im Attachment I des Arbeitsvertrages sei für die PSUs ausdrücklich auf den von der Holding erlassenen Beteiligungsplan verwiesen worden und die dortigen Bestimmungen, wonach der Verwaltungsrat der Holding allein und nach freiem, jederzeit abänderbarem Ermessen über die Teilnahme und den Umfang der Beteiligung entscheiden könne. Sodann habe der Kläger aus der "Grant Notice" und den "Vesting Notices" ersehen können, dass es um ein Beteiligungsprogramm der Holding gehe. Mit der Unterzeichnung dieser Doku- mente habe der Kläger bestätigt, eine direkte Rechtsbeziehung zur Holding ein- zugehen. Aus dem Umstand, dass Dr. C._____ alle massgeblichen Dokumente unterzeichnet habe, teils für die Beklagte (Arbeitsvertrag, Attachment I und Annex
1) und teils für die Holding ("Grant Notice", "Vesting Notices"), könne der Kläger nichts für sich ableiten. Er habe die Stellung von Dr. C._____ in den verschiede- nen Gesellschaften gekannt und die Dokumente seien durch den jeweiligen zwei- ten Kollektivunterzeichner klar den einzelnen Gesellschaften zuzuordnen gewe- sen. Wenn in der "Grant Notice" zum Teil nur von der "B._____" die Rede sei, än- dere dies nichts daran, dass sich diese ausschliesslich auf das Beteiligungspro- gramm der Holding bezogen habe und auch an die Holding zurückzusenden ge- wesen sei. Die "Grant Notice" mit der Grundsatzverpflichtung der Holding zur Ausrichtung von PSUs an den Kläger zu den genannten Bedingungen sei lange vor Abschluss des schriftlichen Arbeitsvertrages erfolgt. Insofern habe die Nen- nung der PSUs im späteren Arbeitsvertrag nur noch deklaratorische Bedeutung gehabt. In gleicher Weise komme auch der dem Kläger im September 2011 von Dr. C._____ übergebenen Aufstellung "Expected Total Compensation" nur die Bedeutung einer deklaratorischen Zusammenfassung der zu erwartenden, totalen Vergütung zu. Das Aufführen der erhaltenen PSUs in den Lohnabrechnungen der Beklagten sowie das Abführen von Sozialversicherungsabgaben und Quellen- steuern darauf durch die Beklagte sei zwar ein starkes Indiz dafür, dass die Be- klagte diese Leistungen als Arbeitgeberleistungen betrachtet habe. Indessen sei
- 11 - diese Art der Abrechnung von Mitarbeiterbeteiligungen an Drittgesellschaften in der Praxis offenbar durchaus üblich und für die Feststellung der Passivlegitimati- on nicht entscheidend. Im Ergebnis sei daher davon auszugehen, dass zwischen den Parteien ein Konsens bestanden habe, dass die Holding und nicht die Be- klagte zur Gewährung der PSUs verpflichtet werden sollte. Die Vorinstanz prüfte sodann noch weitere mögliche Haftungsgrundlagen der Be- klagten für die PSUs. Das Vorliegen eines Garantievertrages im Sinne von Art. 111 OR in Form einer Patronatserklärung verneinte sie, weil der von der Be- klagten unterzeichnete Verweis auf die PSUs im Arbeitsvertrag nur noch deklara- torische Bedeutung gehabt habe und sich die Beklagte damit nicht verpflichtet habe, für deren Erfüllung einzustehen. Der "Durchgriff" auf die beherrschte Ge- sellschaft für Schulden der Muttergesellschaft sei sodann ein Instrument der Rechtsmissbrauchsbekämpfung. Die dafür entwickelten Kriterien eines zweckwid- rigen Vorschiebens einer anderen juristischen Person zwecks Schädigung der Gläubiger lägen hier nicht vor (Urk. 35 S. 8ff). C. Beurteilung der Berufungsrügen
1. Vorbemerkungen Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung gerügt werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz ver- fügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtfragen, einschliess- lich der Frage der richtigen Ermessensausübung. Dabei ist in der schriftlichen Be- rufungsbegründung hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich inhaltlich mit die- sen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend ge-
- 12 - machte Berufungsgrund ergeben soll. Was nicht oder nicht in einer den gesetzli- chen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht die Rechtsmittelinstanz nicht zu überprüfen. Das gilt zumindest solange, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Neue Tatsachen und Beweismittel kön- nen im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h. wenn sie - kumulativ- ohne Verzug vorbracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Soweit die Parteien zur Begründung ihres Berufungsstandpunktes pauschal auf ihre vorinstanzlichen Erwägungen verweisen (Urk. 34 Rz 28, Urk. 43 Rz 4, 11), ist darauf im Berufungsverfahren nicht einzugehen. Es sind nachfolgend daher nur die gegen das vorinstanzliche Urteil konkret vorgebrachten Rügen zu prüfen.
2. Rügen der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung 2.1. Der Kläger rügt hinsichtlich der umstrittenen Passivlegitimation, Arbeitgeberin sei klar die Beklagte gewesen; diese habe sich gemäss dem Wortlaut des Ar- beitsvertrages zu einer fixe und variable Lohnbestandteile umfassenden Vergü- tung verpflichtet. Damit habe sie sich aber auch eigenständig zur Übertragung der PSUs als variabler Lohnbestandteil verpflichtet. Der von der Vorinstanz zitierte bundesgerichtliche Entscheid 4A_175/2014 sei nicht einschlägig, da dort eine di- rekte Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Muttergesellschaft über die Betei- ligung abgeschlossen worden sei und der dortige Arbeitsvertrag darauf lediglich verwiesen habe (Urk. 34 Rz 29ff). 2.2. Lässt sich ein übereinstimmender wirklicher Parteiwille hinsichtlich eines be- stimmten Vertragsinhaltes nicht feststellen, ist zu prüfen, ob nicht gestützt auf das Vertrauensprinzip eine Vertragspartei in ihrem - allenfalls fehlerhaften - Verständ- nis der gegnerischen Willensäusserung zu diesem Vertragspunkt zu schützen und diesbezüglich ein normativer Konsens anzunehmen ist. Der konkrete Vertragsin- halt ist dabei so auszulegen und zu objektivieren, wie ihn vernünftige Parteien un- ter den konkreten Umständen verstanden hätten. Massgebliche Auslegungsmittel
- 13 - dafür sind nach gefestigter Lehre und Rechtsprechung zunächst eine objektivie- rende Würdigung des Wortlauts der umstrittenen Willenserklärung, in Ergänzung dazu aber auch die Würdigung der weiteren Umstände wie die Entstehungsge- schichte, die Begleitumstände, das Verhalten der Parteien vor und nach Ver- tragsabschluss sowie der Vertragszweck und eine allfällige Übung. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Das spätere Parteiverhalten ist bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht von Bedeutung; es kann höchstens - im Rahmen der Beweiswürdigung - auf einen tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lassen. 2.3.1. Der Wortlaut der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen spricht zunächst von einer Entschädigung ("Remuneration") des Klägers, welche einerseits aus einem fixen Salär ("Fixed Salary") und andererseits aus einer variablen jährlichen Zah- lung ("Pay") entsprechend der Zielerreichung besteht (Urk. 5/7). Gemäss Anhang I des Arbeitsvertrages (Urk. 5/8) ist diese jährliche variable Zahlung zusammen- gesetzt ("is composed") aus drei Komponenten, nämlich einem MBO-Bonus (zu berechnen nach gewissen geschäftlichen Erfolgszahlen [sc. der Beklagten]), den PSUs gemäss dem angehängten Beteiligungsplan der Holding (Urk. 5/8) sowie einer in einem weiteren Anhang definierten Entschädigung [sc. der Holding, vgl. Urk. 5/9]. Bei einer genauen Analyse des Wortlauts dieser Zahlungsvereinbarun- gen fällt auf, dass vorab von einer Entschädigung ("Remuneration") die Rede ist, nicht von einem Lohn. Dieser Oberbegriff wird sodann unterteilt in einen Fixlohn ("Fixed Salary"), unter dem stets das periodische Arbeitsentgelt einer Arbeitgebe- rin zu verstehen ist, und in weitere jährliche Einmalleistungen, die als Zahlungen ("Pay") bezeichnet werden. Dieser Differenzierung kommt insofern zusätzliche Bedeutung zu, als der geschuldete Fixlohn betragsmässig genau beziffert wird, während für das Verständnis und die Bestimmbarkeit der weiter angeführten zu- sätzlichen "Pays" auf separate Dokumente verwiesen werden musste, wovon zwei Dokumente der Holding waren. Das lässt sich aus der objektivierten Optik nach dem Vertrauensprinzip auch dahin verstehen, dass mit "Pay" gerade nicht das ordentliche Entgelt der Arbeitgeberin für die geschuldete Arbeitsleistung ge- meint sein soll, sondern - in Abgrenzung zum "Salary" der Arbeitgeberin - die "Pays" anderweitige Zusatzleistungen umfassen sollten wie z.B. auch solche der
- 14 - Holding als Drittgesellschaft, die dafür eigene Regeln aufgestellt hatte und zumin- dest bezüglich der PSUs sich grundsätzlich die absolute Freiwilligkeit und ein un- eingeschränktes Ermessen vorbehalten hatte (Urk. 5/18 Art. 6 - 8). Die Beklagte als Arbeitgeberin konnte dem vorbehaltenen freien Ermessen der rechtlich selb- ständigen Holding grundsätzlich nicht vorgreifen und deren freiwilligen Leistungen im Arbeitsvertrag verbindlich zusichern. Aufgrund der Auslegung des Wortlauts des Arbeitsvertrages nach dem Vertrau- ensprinzip kann damit nicht klar gesagt werden, der Kläger habe das Versprechen betreffend die PSUs als klare Zahlungsverpflichtung der Beklagten als formelle Arbeitgeberin verstehen dürfen. 2.3.2. Für die Auslegung der umstrittenen Entschädigungsvereinbarung nach dem Vertrauensprinzip sind, wie erwähnt, zusätzlich auch die weiteren Umstände des Vertragsabschlusses zu berücksichtigen, insbesondere dessen Entstehungsge- schichte und der damit verfolgte Zweck. Zurecht hat die Vorinstanz dafür vorab auf die "Grant Notice" abgestellt, welche der Kläger und die Holding bereits mehrere Monate vor dem schriftlichen Arbeits- vertrag mit der Beklagten unterzeichnet hatten (Urk. 5/19), und diese als die massgebliche Vereinbarung der Parteien qualifiziert. Mit dieser Vereinbarung teil- te die Holding dem Kläger verbindlich mindestens 300 PSU im Sinne von Anwart- schaften zu. Durch Verweis auf den Beteiligungsplan der Holding (Urk. 5/18) ver- pflichtete sich die Holding zur späteren tatsächlichen Übertragung dieser Aktien unter den dort geregelten weiteren Bedingungen sowie allenfalls zur Erhöhung der zu übertragenden Anzahl Aktien aufgrund des künftigen Geschäftserfolgs der Gruppe. Der Kläger stimmte dem unterschriftlich zu. Zwar figuriert im Briefkopf dieser Vereinbarung und im Einleitungssatz nur der unspezifische Name "B._____", welcher für sich allein sowohl für die Beklagte wie für die Gruppe oder für die Holding stehen könnte. Unterzeichnet ist die Vereinbarung indessen klar im Namen der Holding und von den Zeichnungsberechtigten der Holding; verlangt war auch die Rücksendung des unterzeichneten Exemplars durch den Kläger an die Holding. Damit wurde die teilweise unspezifische Bezeichnung "B._____" prä- zisiert und der Wortlaut der Vereinbarung weist klar die Holding als Vertragspartei und damit als Schuldnerin der PSUs aus. Diese Art der Firmenbezeichnung war
- 15 - offenbar innerhalb der B._____-Gruppe üblich, wurde doch auch der eigentliche Arbeitsvertrag auf einem Firmenpapier mit dem Logo "B._____" verfasst und die Beklagte als Arbeitgeberin wird erst durch die nachfolgende Parteibezeichnung "B._____ Management Ltd" identifiziert (Urk. 5/7-9). Durch Unterzeichnung der "Grant Notice" und der damit erfolgten Anerkennung der Bedingungen des Betei- ligungsplans der Holding ist der Kläger diesbezüglich mit der Holding direkt eine Vereinbarung eingegangen. Auch der weitere Zusammenhang spricht für eine unmittelbare Verpflichtung der Holding. Diese plante eine Kotierung ihrer Aktien an der Börse. Die PSUs wurden einzig im Hinblick auf dieses einmalige Ereignis geschaffen, um das Management der Konzerngesellschaften zur Schaffung eines möglichst hohen Börsenwertes der Holding und eines hohen Aktienkurses zu motivieren. Die PSUs waren ent- sprechend auch befristet auf eine Dauer von maximal 3 Jahren (Urk. 5/18 Art. 2 und 9). Es liegt auf der Hand, dass eine solche einmalige Beteiligung direkt von der unmittelbar und allein daran interessierten Konzernmutter versprochen und ausgerichtet wird. Die vorliegenden PSUs waren im Gegensatz zu den in Arbeits- verträgen sonst üblichen Boni und Gratifikationen nicht auf Dauer angelegt und nicht dafür bestimmt oder geeignet, die begünstigten Arbeitnehmer auf Dauer zu einer guten Leistung zugunsten der vertraglichen Arbeitgeberin zu motivieren bzw. gute Mitarbeiter an die vertragliche Arbeitgeberin zu binden, was eine Ver- pflichtung der Arbeitgeberin nahelegen würde. In Konzernverhältnissen ist die Be- teiligung von Schlüsselmitarbeitern der einzelnen Tochtergesellschaften am Erfolg der Konzernmutter häufig anzutreffen und direkte Vereinbarungen zwischen Kon- zernmutter und Mitarbeitern gängige Übung. Der Mitarbeiter hat sich diesfalls an diejenige Konzerngesellschaft zu halten, die ihn an ihrem Beteiligungsprogramm teilnehmen lässt (BGer. 4A_175/2014 Erw. 3; D. Portmann, Mitarbeiterbeteiligung, Bern 2005, S. 110 Rz 138). Der genannte Bundesgerichtsentscheid ist - entgegen dem Kläger (Urk. 34 Rz 31f) - auch durchaus einschlägig und durfte von der Vo- rinstanz zur Stützung ihres Standpunktes herangezogen werden. Dort ging es - in gleicher Weise wie vorliegend zwischen dem Kläger und der Holding mit der Ab- rede gemäss "Grant Notice" - um eine direkte Vereinbarung zwischen dem Ar- beitnehmer einer Tochtergesellschaft mit der Konzernmutter bezüglich eines Teils
- 16 - einer teilbaren Arbeitsvergütung, weiter um einen Hinweis im Arbeitsvertrag auf den Beteiligungsplan der Konzernmutter (Erw. A) und um den Umstand, dass sich die Konzernmutter im Beteiligungsplan in weitgehendem Umfang Modalitäten und Bedingungen für die Ausrichtung der Beteiligung vorbehalten hatte (Erw. 4). Kommt dazu, dass im zitierten Entscheid die Beteiligung tatsächlich auch mehr- fach durch die Muttergesellschaft ausbezahlt worden war, bevor es zum Streitfall kam, so wie vorliegend auch die Holding sich zwei Mal dem Kläger gegenüber mittels "Vesting Notice" zur Ausrichtung der jeweiligen Jahrestranchen aus dem Beteiligungsplan verpflichtet hatte (Urk. 23/7+8). Weiter ist zu berücksichtigen, dass im Zeitpunkt der Vereinbarung durch die "Grant Notice" der Lohn bzw. die Vergütungsansprüche des Klägers aufgrund seiner neuen Funktion bei der Beklagten noch nicht geregelt waren. Nach der ei- genen Darstellung des Klägers war die ihm zu entrichtende Gesamtvergütung ("package", vgl. Urk. 27 Rz 25f) im Verlauf des Jahres 2011 verschiedentlich Ge- sprächsthema zwischen ihm und seinem Vorgesetzten Dr. C._____, in deren Rahmen im September 2011 auch die Übersicht "Expected Total Compensation" erstellt wurde, und zwar ausdrücklich im Sinne eines - nicht unterzeichneten - Entwurfs (Urk. 5/10), also eines Vorschlags. Nach dem 1. Januar 2011 und bis zum nachmaligen Abschluss des definitiven schriftlichen Arbeitsvertrags im De- zember 2011 standen daher einzig die PSUs als jährliche Einmalleistung der Hol- ding an den Kläger definitiv fest. Diese wäre bei Erfüllung der Voraussetzungen des Beteiligungsplanes vom Kläger bereits vor dem definitiven Arbeitsvertrag mit der Beklagten über seine Gesamtvergütungsansprüche bzw. ohne eine solche Gesamtvergütungsvereinbarung von der Holding einforderbar gewesen, waren von der mit dem nachmaligen Arbeitsvertrag abschliessend zu regelnden Gesam- tentschädigung somit rechtlich unabhängig (so auch der Kläger in Urk. 27 Rz 34, 104). Daran ändert nichts, dass der Arbeitsvertrag im Dezember 2011 schliesslich mit Rückwirkung auf Anfang 2011 abgeschlossen und unterzeichnet wurde. 2.3.3. Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz daher zu Recht erkannt, dass die im Arbeitsvertrag erwähnten PSUs als jährliche Zusatzvergütung nach einer objekti- vierten Auslegung nach dem Vertrauensprinzip als eine direkte Pflicht der Holding und nicht der Beklagten zu verstehen ist, und dass dem nachfolgenden Verweis
- 17 - auf die PSUs im Arbeitsvertrag nur noch eine deklaratorische Funktion für die be- reits mit der "Grant Notice" abgeschlossene Vereinbarung zukommen konnte. In diesem Sinne hatte auch die Aufnahme des Beteiligungsplanes als Annex zum Arbeitsvertrag nur noch Informationscharakter und keine konstitutive Wirkung. Die gegen die Annahme eines bloss deklaratorischen Charakters der PSU-Klausel im Arbeitsvertrag gerichtete Berufungsrüge des Klägers (Urk. 34 Rz 35ff) ist dem- nach unbegründet, ebenso die Rüge der Verletzung des Auslegungsgrundsatzes "in dubio contra stipulatorem" (Urk. 34 Rz 44ff). Wie gesehen ist für die Auslegung der umstrittenen Vergütungsklausel des Arbeitsvertrags nicht allein auf den Wort- laut abzustellen. Der Wortlaut der "Grant Notice" ihrerseits ist hinsichtlich der Hol- ding als beteiligter Vertragspartnerin sodann klar und bedarf keiner weiteren Aus- legung. Dr. C._____, mit welchem der Kläger im September 2011 seine im noch ausste- henden Arbeitsvertrag abschliessend zu regelnde Gesamtvergütung besprach und verhandelte, war in Personalunion massgeblicher Repräsentant und Unter- schriftsberechtigter sowohl der Beklagten als auch der Holding. Der Kläger war als Mitglied der obersten Geschäftsleitung der Beklagten mit dieser Personalunion durchaus vertraut. Er wusste damals auch, dass Dr. C._____ namens der Holding die "Grant Notice" unterzeichnet gehabt und die Holding im Rahmen des Beteili- gungsplans bereits verbindlich verpflichtet gehabt hatte. Allein aus dessen späte- ren mündlichen Zusicherungen bezüglich der PSUs und aus der Übergabe der Übersicht "Expected Total Compensation", welche die PSUs aufführte, durfte der Kläger daher nicht auf ein diesbezügliches Handeln von Dr. C._____ nunmehr neu im Namen und mit direkter Verpflichtung (auch) der Beklagten schliessen. Vor Vorinstanz stellte der Kläger auch keinerlei Behauptungen auf, welche Um- stände ihn zu einer solchen Annahme veranlasst hätten. Er offerierte nur allge- mein eine Befragung von Dr. C._____ zu den PSUs als versprochenem Vergü- tungsbestandteil (Urk. 1 Rz 10, 25; Urk. 27 Rz 23ff, 70, 101f), nicht aber dazu, welche Konzerngesellschaft Dr. C._____ bei den Gesprächen um die PSUs ver- trat bzw. zu vertreten beabsichtigte. Insofern ist die Berufungsrüge der fehlenden Beweisabnahme zur Vertretungsabsicht von Dr. C._____ wie auch allgemein zur Übersicht "Expected Total Compensation" unbegründet (Urk. 34 Rz 54). Die Vo-
- 18 - rinstanz hat diese nachträgliche Übersicht vielmehr zu Recht als für die Passivle- gitimation nicht entscheidend beurteilt und ein Beweisverfahren dazu als unnötig erachtet. Ergänzend ist anzumerken, dass die Übersicht "Expected Total Com- pensation" mit dem "Value from Discount of LTIP" auch noch eine weitere Vergü- tungskomponente aufführte, welche in den nachmaligen Arbeitsvertrag nicht auf- genommen wurde. Dies charakterisiert die Vergütungsübersicht ihrem Wortlaut entsprechend nur als Entwurf ("Draft") für den nachmaligen Arbeitsvertrag und nicht als verbindliche Vergütungszusicherung seitens welcher Gesellschaft auch immer. Nicht übersehen hat die Vorinstanz, dass vorliegend die beiden ersten Tranchen der PSUs faktisch über die Beklagte als Arbeitgeberin ausgehändigt wurden und in ihren Lohnausweisen sowie in ihren Steuer- und Sozialversicherungsabrech- nungen aufgeführt sind (Urk. 35 S. 13). Dieser Umstand kann zwar als Indiz für eine Schuldnerstellung der Beklagten betrachtet werden, ist aber im Gesamtzu- sammenhang mit den weiteren, gegenläufigen Vertragsumständen nicht mehr ausschlaggebend. Zum einen hatte die Holding diese Art der Abrechnung im Be- teiligungsplan ausdrücklich als Möglichkeit vorgesehen (Urk. 5/18 Art. 14 Abs. 2). Andererseits hatten sich die Verantwortlichen der Holding jeweils vorgängig mit der "Vesting Notice" rechtsverbindlich zur Übergabe einer konkreten Anzahl PSUs verpflichtet (Urk. 23/7+8); die Beklagte wickelte diese Verpflichtung offenkundig nur für sie ab. Der Abrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern kommt auch in anderen Bereichen des Arbeitsrechts grundsätzlich nur der Cha- rakter eines Indizes unter mehreren anderen für das Vorliegen einer arbeitsver- tragsrechtlichen Verpflichtung zu und ist nicht allein ausschlaggebend (Streiff/von Kaenel/Rudolph, Praxiskommentar Arbeitsvertrag, Art. 319 N 3). Massgeblich für die Auslegung eines Vertragsinhaltes nach dem Vertrauensprinzip sind die Ver- hältnisse beim Vertragsabschluss, nicht bei der späteren Vertragserfüllung. Die Schuldnerstellung der Holding wurde mit der "Grant Notice" vom 27. Januar./2. Februar 2011 begründet und massgeblich ist, wen der Kläger damals nach Treu und Glauben für seine Vertragspartnerin halten durfte. Die ein bzw. zwei Jahre später erfolgte tatsächliche Auszahlung der PSU-Tranchen samt entsprechender Abrechnung vermag daran nichts mehr zu ändern (Urk. 34 Rz 51ff).
- 19 -
3. Rüge der falschen Rechtsanwendung 3.1. Der Kläger macht im Berufungsverfahren geltend, es sei von einer selbstän- digen, parallelen Verpflichtung sowohl der Beklagten als rechtlicher Arbeitgeberin als auch der Holding zur Ausrichtung der PSUs auszugehen. Die zusätzliche Ver- pflichtung der Holding entbinde die Beklagte nicht von der Erfüllung ihrer entspre- chenden eigenen Lohnzahlungspflicht (Urk. 34 Rz 38ff). 3.1.1. Der Kläger leitet seine Argumentation der parallelen Verpflichtung sowohl der Beklagten als Arbeitgeberin als auch der Holding als Konzernmutter aus den vorstehend beurteilten Sachverhaltsumständen ab. Insofern ist seine Argumenta- tion eine rein rechtliche, welche - entgegen der Beklagten (Urk. 43 Rz 35) - nicht unter das Novenverbot im Berufungsverfahren gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO fällt. 3.1.2. Wie vorstehend ausgeführt, ergibt die Auslegung der vertraglichen Vergü- tungsvereinbarung nach dem Vertrauensprinzip, dass sich die Holding mit der "Grant Notice" zur Schuldnerin der PSUs machte und alle nachfolgenden diesbe- züglichen Abreden nur noch deklaratorische Bedeutung hatten und ihnen kein selbständiger Verpflichtungscharakter zukam. Allein aus dem Vorliegen einer aus- legungsbedürftigen Vergütungsklausel hinsichtlich der Schuldnerschaft im Ar- beitsvertrag ergibt sich nicht automatisch, dass diesfalls beide in Frage kommen- den Schuldner solidarisch für die PSUs haften würden bzw. eine kumulative Schuldübernahme seitens der Beklagten vorliegen würde und von dieser auch so gewollt war. Für die Annahme einer solchen Schuldübernahme bedürfte es viel- mehr substantiierter Behauptungen zu den tatsächlichen Umständen der Schuld- übernahme und insbesondere zum eigenen Interesse der übernehmenden Schuldnerin an der Erfüllung der übernommenen Verpflichtung (BK-H. Weber, Art. 111 OR N 93). Solche fehlen. Einem eigenen Interesse der Beklagten stände insbesondere die Einmaligkeit der Mitarbeiterbeteiligung im Zusammenhang mit dem Börsengang der Holding entgegen, an dem einzig die Letztere beteiligt und interessiert war. Die Ausgabe von Mitarbeiteraktien setzt in der Regel die Schaf- fung von bedingtem Aktienkapital dafür voraus. Solches war nur der Holding sel-
- 20 - ber möglich, nicht aber der Beklagten hinsichtlich Aktien ihrer Muttergesellschaft. Dass sie gewillt gewesen wäre, zwecks Erfüllung einer selbständigen Verpflich- tung eine entsprechende Anzahl Aktien zuerst an der Börse zu beschaffen, ist ohne konkrete Anhaltspunkte nicht anzunehmen. Schliesslich würde eine kumula- tive Verpflichtung zur Ausrichtung einer sowohl im Grundsatz als auch hinsichtlich des Umfangs völlig freiwilligen, jederzeit abänderbaren und von vielen Bedingun- gen abhängigen Leistung eines Dritten keinen Sinn machen, böte sie doch weder dem Kläger noch der Erstschuldnerin eine zusätzliche Erfüllungsgarantie (Urk. 5/18 Art. 4 Abs. 1, Art. 8). 3.2. Der Kläger rügt weiter, die Vorinstanz habe zu seinem Nachteil die Sphären- vermischung zwischen Holding und Beklagter und seine diesbezügliche Unklar- heit bezüglich der tatsächlich betreffend die PSUs verpflichteten Konzerngesell- schaft nicht beachtet. Auch daraus ergebe sich eine zusätzliche Haftung der Be- klagten für die PSUs (Urk. 34 Rz 41ff). Dazu ist vorweg festzustellen, dass der Kläger Mitglied der Geschäftsleitung der Beklagten war. Als solcher war er zweifellos mit den internen organisatorischen Verhältnissen und personellen Verflechtungen in der B._____-Gruppe im Detail vertraut. Auch wenn beide Gesellschaften den Firmenbestandteil "B._____" füh- ren und den gleichen Firmensitz haben, so sind sie doch durch die weiteren Fir- menzusätze "Holding" bzw. "Management AG" und den Gesellschaftszweck klar voneinander unterscheidbar. Der Kläger als Insider verstand diese Unterschei- dung und Abgrenzung der Gesellschaftszwecke - Beteiligung an Unternehmen bzw. Erbringung von Dienstleistungen für andere Gesellschaften - sehr wohl (Urk. 5/2 bzw. Urk. 23/6). Soweit schriftliche Dokumente direkt zu den PSUs vor- liegen, sind die Vertragsparteien klar benannt bzw. korrekt von den jeweiligen Be- rechtigten (nur) der betreffenden Gesellschaft unterzeichnet. Der Kläger wusste auch um den konkreten einmaligen Anlass der Ausrichtung von PSUs im Hinblick auf den Börsengang der Holding und nicht der Beklagten, seiner rechtlichen Ar- beitgeberin. Weiter kannte er auch die gleichzeitige Organfunktion von Dr. C._____ bei der Holding und der Beklagten. Üblicherweise wird bei mündlichen Besprechungen die jeweilige gesellschaftliche Vertretungsfunktion nicht ausdrück- lich deklariert, zumal dann nicht, wenn wie hier eine schriftliche Bestätigung der
- 21 - mündlichen Abmachungen erfolgt und aus dieser die verpflichtete Gesellschaft - entgegen dem Kläger, Urk. 34 Rz 43 - hervorgeht. Insofern ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar mit dem vom Kläger als Referenzentscheid herangezoge- nen BGE 137 III 550. Dort bejahte das Bundesgericht eine solidarische Haftung wegen Sphärenvermischung zwischen Hauptgesellschaft und Filialgesellschaft, weil die beiden Gesellschaften von aussen gesehen für den aussenstehenden Schadenersatzkläger nicht unterscheidbar waren; sie verfolgten u.a. denselben Gesellschaftszweck, hätten seit der Aufnahme der Vertragsbeziehung mit dem Kläger mehrfach ihre fast gleichlautenden, jeweils nur durch einen geografischen Zusatz unterscheidbaren Firmennamen gewechselt und seien Beide mehrfach un- ter demselben Firmenkürzel ohne die individualisierenden geografischen Zusätze "Suisse" bzw. "International" gegenüber dem Kläger in derselben Sache aufgetre- ten. Das Bundesgericht schützte daher den Kläger in dem dadurch bei ihm er- weckten Vertrauen hinsichtlich der für seine Ansprüche verantwortlichen Kon- zerngesellschaft. Wie bereits vorstehend ausgeführt (Erw. 2.3.1 und 2.3.2.), iden- tifizieren die schriftlichen Dokumente zu den PSUs im vorliegenden Fall die betei- ligte Gesellschaft klar, der Kläger kannte auch die Details der inneren Konzern- struktur und die verantwortlichen Organpersonen. Allein aus einer mündlichen Besprechung mit einer Organperson mit einer ihm bekannten Doppelfunktion kann er keinen Vertrauensschutz in die Haftung einer anderen Gesellschaft ablei- ten. Es besteht daher kein Anlass für die Bejahung einer kumulativen bzw. soli- darischen Haftung der Beklagten zusammen mit der Holding für die PSU- Ansprüche wegen einer für den Kläger undurchschaubaren Sphärenvermischung.
4. Zusammenfassung Mit der Vorinstanz ist in Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen nach dem Vertrauensprinzip davon auszugehen, dass die Holding Schuldnerin des Klägers für allfällige Ansprüche aus dem Beteiligungsplan ist. Diese Sachverhaltsfeststel- lung durch die Vorinstanz ist auch in prozessualer bzw. beweisrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Schliesslich liegt auch kein Fall einer solidarischen bzw. kumulativen Haftung von Beklagter und Holding für die strittigen PSU-Ansprüche
- 22 - vor. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist nicht mehr auf die weitere Rüge des Klägers einzugehen, die Vorinstanz habe bei ihren Erwägungen den Umstand nicht mitbe- rücksichtigt, dass es sich bei den PSUs um einen objektiv bestimmbaren Lohnbe- standteil und keine freiwillige Gratifikation handle (Urk. 34 Rz 34). Mangels Pas- sivlegitimation erübrigte sich eine derartige materiellrechtliche Prüfung der Kla- geansprüche. Selbst Lohnzahlungen im Sinne eines eigentlichen Arbeitsentgelts können von Drittpersonen versprochen und geleistet werden, sofern ein direkter und unbedingter Rechtsanspruch des Arbeitnehmers gegen diesen Dritten be- steht (so auch der Kläger Urk. 34 Rz 39). Damit ist die Klage, soweit im Berufungsverfahren noch streitig, abzuweisen. D. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens wird der Kläger für das Berufungs- verfahren vollumfänglich kosten- und entschädigungspflichtig und sind die für den Fall der Berufungsabweisung unangefochten gebliebenen erstinstanzlichen Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zu bestätigen. Für das Berufungsverfahren ist von einem Streitwert von Fr. 1'502'000.- auszuge- hen. Dies führt in Anwendung von § 4 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG zu einer Entscheidgebühr von Fr. 35'750.-, welche mit dem geleisteten Kosten- vorschuss des Klägers zu verrechnen ist. Die Parteientschädigung ist in Anwen- dung von § 4 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 AnwGebV auf Fr. 19'450.- (inkl. MWSt) festzusetzen. Es wird beschlossen :
1. Es wird festgestellt, dass Dispositiv Ziffer 1 Abs. 1 des Urteils des Arbeitsge- richts Zürich (3. Abteilung) vom 30. November 2015, womit die Rechtsbegehren Ziffer 3 und 4 im Teilbetrag von Fr. 5'884.65 nebst Zins zu 5% seit 5. Juli 2014 gutgeheissen und im Mehrbetrag abgewiesen wurden, am 12. April 2016 in Rechtskraft erwachsen ist.
- 23 -
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Klage wird im Mehrbetrag abgewiesen.
2. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Entscheids (Dispositiv-Ziffern 2 - 4) werden bestätigt.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 35'750.- festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger und Berufungskläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
5. Der Kläger und Berufungskläger wird verpflichtet, der Beklagten und Beru- fungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 19'450.- zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'502'000.-.
- 24 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. Juni 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. A. Schneeberger versandt am: gs
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Am 8. September 2014 machte der Kläger beim Arbeitsgericht Zürich die vor- liegende Klage mit der Klagebewilligung und einer schriftlichen Klagebegründung rechtshängig. Der Streitwert der Klage wurde dabei zunächst auf Fr. 1'486'577.30
- 4 - beziffert und in der Replik um Fr. 23'000.- gemäss dem Rechtsbegehren Ziffer 2.b. auf Fr. 1'509'577.30 erweitert. Nach Eingang einer schriftlichen Klageantwort am 16. Januar 2015 führte die Vorinstanz am 27. Mai 2015 die Hauptverhandlung mit den weiteren Parteivorträgen durch. Am 30. November 2015 erliess sie ohne beweismässige Weiterung das Urteil. Mit diesem wies sie die Rechtsbegehren Zif- fer 1 und 2 zufolge fehlender Passivlegitimation der Beklagten ab, hiess Rechts- begehren Ziffer 3 im reduzierten Umfang von Fr. 4'576.65 und Rechtsbegehren Ziffer 4 im Betrag von Fr. 1'308.- vollumfänglich gut, sprach dem Kläger somit ins- gesamt Fr. 5'884.65 zu.
E. 1.1 Der Kläger und Berufungskläger (nachfolgend Kläger) war bei der Beklagten
- 5 - und Berufungsbeklagten (nachfolgend Beklagte) ab 1. Mai 2010 zunächst als "Executive Vice President and Global Head Business Performance Materials" an- gestellt. Per 1. Januar 2011 wurde er zum "Head Business Unit Performance Ma- terials" und "Member Group Management" ernannt. Der entsprechende neue, schriftliche Arbeitsvertrag zwischen den Parteien wurde erst am 12. Dezember 2011, aber rückwirkend per 1. Januar 2011 abgeschlossen, war bis 31. Dezember 2013 befristet und wurde nicht verlängert. Bereits am 27. Januar/2. Februar 2011 unterzeichneten der Kläger und die B._____ Holding AG, die Muttergesellschaft der Beklagten, eine "Performance Share Unit Grant Notice" (nachfolgend "Grant Notice"). Damit teilte die B._____ Holding AG (nachfolgend Holding) dem Kläger 300 Performance Share Units (nachfolgend PSU) zu, und der Kläger anerkannte unterschriftlich die Bestimmun- gen der "IPO Execution & Retention Award Regulation of B._____ Holding AG" (nachfolgend Beteiligungsplan), welche die Zuteilung von PSUs der Holding zu- nächst in Form einer Anwartschaft (durch die "Grant Notice") und die spätere tat- sächliche Übertragung der Aktien der Holding auf die begünstigten Arbeitnehmer der B._____ Gruppe regelte. Nach diesem Beteiligungsplan sollten die Aktien gemäss den zugeteilten PSU-Anwartschaften in drei jährlichen Tranchen von je einem Drittel effektiv übertragen werden. Der Beteiligungsplan bzw. die Möglich- keit einer Mitarbeiterbeteiligung war im Hinblick auf den geplanten Börsengang der Holding erlassen worden, um die Mitarbeiter dafür besonders zu motivieren und anschliessend noch im Unternehmen zu halten. Die Übertragung der ersten Aktientranche aus den zugeteilten PSUs sollte gemäss Beteiligungsplan am Tag des Börsengangs erfolgen, die beiden weiteren Tranchen ein bzw. zwei Kalender- jahre nach dem Börsengang. Der Börsengang erfolgte am 20. März 2012. Im September 2011 fand zwischen dem Kläger und Dr. C._____, welcher gleich- zeitig sowohl Verwaltungsratspräsident der Beklagten als auch Delegierter des Verwaltungsrats der Holding war, ein Gespräch zur Neufestlegung des Gehalts- pakets des Klägers statt. Dabei soll Dr. C._____ dem Kläger einen schriftlichen Entwurf vom 8.9.2011 mit dem Titel "Expected Total Compensation" übergeben haben, der neben den Rubriken Fixlohn und MBO-Bonus auch eine Rubrik "Ves- ting of IPO Execution & Retention Award" mit je Fr. 900'000.- für die Jahre 2012 -
- 6 - 2014 aufführte (Urk. 5/10). Ein analoger Entwurf fand sich später auch im Perso- naldossier des Klägers bei der Beklagten, in dem indessen die Rubrik "Vesting of IPO Execution & Retention Award" und die entsprechenden Vergütungen fehlen (Urk. 23/9). Am 11./12. Dezember 2011 unterzeichneten die Parteien den schriftlichen Ar- beitsvertrag mit Rückwirkung auf den 1. Januar 2011. Unter dem Titel "3. Remu- neration" hielten sie fest, dass diese aus einem jährlichen Fixsalär sowie einer va- riablen Zahlung bestehen solle, welche zusammen die jährliche Zielvergütung ergäben; zur Berechnung verwiesen sie auf den Anhang I (Urk. 5/7). In diesem Anhang (Urk. 5/8) findet sich zur Berechnung der variablen Zahlung folgende Formulierung: " 1.2. Annual Variable Pay The Employee's Annual Variable Pay is composed of : (i) MBO based on EBIT: PM EBIT x 0.19% MBO based on PAT: Group PAT x 0.04% MBO based on RONOC: (PM RONOC x CHF 0.127 million)/30% (ii) Performance Share Units pursuant to the IPO Execution & Retention Award Regulation dated March 30, 2011 attached as Annex 2 to this Attachment I (iii) Award pursuant to the draft of the Performance Share Matching Plan attached as Annex 3 to this Attachment I" Die Holding übertrug dem Kläger mit "Vesting notices" jeweils vom 20. März 2012 und 2013 unbestrittenermassen die beiden ersten Aktientranchen aus dem einlei- tend erwähnten Beteiligungsplan bzw. gemäss Absatz (ii) der oberwähnten Ver- gütungsvereinbarung (Urk. 23/7+8). Nachdem sein Arbeitsvertrag mit der Beklag- ten Ende 2013 ausgelaufen war, wurde die dritte Aktientranche im März 2014 nicht mehr auf den Kläger übertragen.
E. 1.2 Mit der vorliegenden Klage, soweit sie im Berufungsverfahren noch strittig ist, fordert der Kläger von der Beklagten die Übertragung der dritten Tranche von 20'000 Aktien (unter Berücksichtigung des erfolgten Aktiensplits und des Multipli- kators gemäss Art. 8 des Beteiligungsplanes) samt entsprechender Eintragung im Aktienbuch, sowie Schadenersatz für die entgangenen Dividenden der Jahre 2014 und 2015 auf diesen Aktien.
- 7 - Die Vorinstanz hat diese Klageforderung mangels Passivlegitimation der Beklag- ten abgewiesen, da Schuldnerin dieser Forderung die Holding sei. Als Folge da- von hat die Vorinstanz die Forderung materiell nicht weiter geprüft, weshalb nach- folgend ebenfalls nur die Frage der Passivlegitimation der Beklagten zu prüfen ist.
2. Parteistandpunkte
E. 2 Am 15. Januar 2016 erhob der Kläger mit schriftlicher Begründung rechtzeitig Berufung gegen das Urteil mit den eingangs erwähnten Berufungsbegehren (Urk. 34). Das gleichzeitig gestellte prozessuale Begehren um Sistierung des Be- rufungsverfahrens bis zum Vorliegen eines Urteils in einem präjudiziellen Verfah- ren gegen die B._____ Holding AG wurde mit Verfügung vom 29. Januar 2016 abgewiesen (Urk. 40). Nach Eingang des Prozesskostenvorschusses am 11. Feb- ruar 2016 wurde die Beklagte zur Erstattung der Berufungsantwort aufgefordert. Die Berufungsantwort datiert vom 11. April 2016 und wurde dem Kläger am
14. April 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 43). Damit erweist sich das Be- rufungsverfahren als spruchreif.
E. 2.1 Der Kläger rügt hinsichtlich der umstrittenen Passivlegitimation, Arbeitgeberin sei klar die Beklagte gewesen; diese habe sich gemäss dem Wortlaut des Ar- beitsvertrages zu einer fixe und variable Lohnbestandteile umfassenden Vergü- tung verpflichtet. Damit habe sie sich aber auch eigenständig zur Übertragung der PSUs als variabler Lohnbestandteil verpflichtet. Der von der Vorinstanz zitierte bundesgerichtliche Entscheid 4A_175/2014 sei nicht einschlägig, da dort eine di- rekte Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Muttergesellschaft über die Betei- ligung abgeschlossen worden sei und der dortige Arbeitsvertrag darauf lediglich verwiesen habe (Urk. 34 Rz 29ff).
E. 2.2 Lässt sich ein übereinstimmender wirklicher Parteiwille hinsichtlich eines be- stimmten Vertragsinhaltes nicht feststellen, ist zu prüfen, ob nicht gestützt auf das Vertrauensprinzip eine Vertragspartei in ihrem - allenfalls fehlerhaften - Verständ- nis der gegnerischen Willensäusserung zu diesem Vertragspunkt zu schützen und diesbezüglich ein normativer Konsens anzunehmen ist. Der konkrete Vertragsin- halt ist dabei so auszulegen und zu objektivieren, wie ihn vernünftige Parteien un- ter den konkreten Umständen verstanden hätten. Massgebliche Auslegungsmittel
- 13 - dafür sind nach gefestigter Lehre und Rechtsprechung zunächst eine objektivie- rende Würdigung des Wortlauts der umstrittenen Willenserklärung, in Ergänzung dazu aber auch die Würdigung der weiteren Umstände wie die Entstehungsge- schichte, die Begleitumstände, das Verhalten der Parteien vor und nach Ver- tragsabschluss sowie der Vertragszweck und eine allfällige Übung. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Das spätere Parteiverhalten ist bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht von Bedeutung; es kann höchstens - im Rahmen der Beweiswürdigung - auf einen tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lassen. 2.3.1. Der Wortlaut der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen spricht zunächst von einer Entschädigung ("Remuneration") des Klägers, welche einerseits aus einem fixen Salär ("Fixed Salary") und andererseits aus einer variablen jährlichen Zah- lung ("Pay") entsprechend der Zielerreichung besteht (Urk. 5/7). Gemäss Anhang I des Arbeitsvertrages (Urk. 5/8) ist diese jährliche variable Zahlung zusammen- gesetzt ("is composed") aus drei Komponenten, nämlich einem MBO-Bonus (zu berechnen nach gewissen geschäftlichen Erfolgszahlen [sc. der Beklagten]), den PSUs gemäss dem angehängten Beteiligungsplan der Holding (Urk. 5/8) sowie einer in einem weiteren Anhang definierten Entschädigung [sc. der Holding, vgl. Urk. 5/9]. Bei einer genauen Analyse des Wortlauts dieser Zahlungsvereinbarun- gen fällt auf, dass vorab von einer Entschädigung ("Remuneration") die Rede ist, nicht von einem Lohn. Dieser Oberbegriff wird sodann unterteilt in einen Fixlohn ("Fixed Salary"), unter dem stets das periodische Arbeitsentgelt einer Arbeitgebe- rin zu verstehen ist, und in weitere jährliche Einmalleistungen, die als Zahlungen ("Pay") bezeichnet werden. Dieser Differenzierung kommt insofern zusätzliche Bedeutung zu, als der geschuldete Fixlohn betragsmässig genau beziffert wird, während für das Verständnis und die Bestimmbarkeit der weiter angeführten zu- sätzlichen "Pays" auf separate Dokumente verwiesen werden musste, wovon zwei Dokumente der Holding waren. Das lässt sich aus der objektivierten Optik nach dem Vertrauensprinzip auch dahin verstehen, dass mit "Pay" gerade nicht das ordentliche Entgelt der Arbeitgeberin für die geschuldete Arbeitsleistung ge- meint sein soll, sondern - in Abgrenzung zum "Salary" der Arbeitgeberin - die "Pays" anderweitige Zusatzleistungen umfassen sollten wie z.B. auch solche der
- 14 - Holding als Drittgesellschaft, die dafür eigene Regeln aufgestellt hatte und zumin- dest bezüglich der PSUs sich grundsätzlich die absolute Freiwilligkeit und ein un- eingeschränktes Ermessen vorbehalten hatte (Urk. 5/18 Art. 6 - 8). Die Beklagte als Arbeitgeberin konnte dem vorbehaltenen freien Ermessen der rechtlich selb- ständigen Holding grundsätzlich nicht vorgreifen und deren freiwilligen Leistungen im Arbeitsvertrag verbindlich zusichern. Aufgrund der Auslegung des Wortlauts des Arbeitsvertrages nach dem Vertrau- ensprinzip kann damit nicht klar gesagt werden, der Kläger habe das Versprechen betreffend die PSUs als klare Zahlungsverpflichtung der Beklagten als formelle Arbeitgeberin verstehen dürfen. 2.3.2. Für die Auslegung der umstrittenen Entschädigungsvereinbarung nach dem Vertrauensprinzip sind, wie erwähnt, zusätzlich auch die weiteren Umstände des Vertragsabschlusses zu berücksichtigen, insbesondere dessen Entstehungsge- schichte und der damit verfolgte Zweck. Zurecht hat die Vorinstanz dafür vorab auf die "Grant Notice" abgestellt, welche der Kläger und die Holding bereits mehrere Monate vor dem schriftlichen Arbeits- vertrag mit der Beklagten unterzeichnet hatten (Urk. 5/19), und diese als die massgebliche Vereinbarung der Parteien qualifiziert. Mit dieser Vereinbarung teil- te die Holding dem Kläger verbindlich mindestens 300 PSU im Sinne von Anwart- schaften zu. Durch Verweis auf den Beteiligungsplan der Holding (Urk. 5/18) ver- pflichtete sich die Holding zur späteren tatsächlichen Übertragung dieser Aktien unter den dort geregelten weiteren Bedingungen sowie allenfalls zur Erhöhung der zu übertragenden Anzahl Aktien aufgrund des künftigen Geschäftserfolgs der Gruppe. Der Kläger stimmte dem unterschriftlich zu. Zwar figuriert im Briefkopf dieser Vereinbarung und im Einleitungssatz nur der unspezifische Name "B._____", welcher für sich allein sowohl für die Beklagte wie für die Gruppe oder für die Holding stehen könnte. Unterzeichnet ist die Vereinbarung indessen klar im Namen der Holding und von den Zeichnungsberechtigten der Holding; verlangt war auch die Rücksendung des unterzeichneten Exemplars durch den Kläger an die Holding. Damit wurde die teilweise unspezifische Bezeichnung "B._____" prä- zisiert und der Wortlaut der Vereinbarung weist klar die Holding als Vertragspartei und damit als Schuldnerin der PSUs aus. Diese Art der Firmenbezeichnung war
- 15 - offenbar innerhalb der B._____-Gruppe üblich, wurde doch auch der eigentliche Arbeitsvertrag auf einem Firmenpapier mit dem Logo "B._____" verfasst und die Beklagte als Arbeitgeberin wird erst durch die nachfolgende Parteibezeichnung "B._____ Management Ltd" identifiziert (Urk. 5/7-9). Durch Unterzeichnung der "Grant Notice" und der damit erfolgten Anerkennung der Bedingungen des Betei- ligungsplans der Holding ist der Kläger diesbezüglich mit der Holding direkt eine Vereinbarung eingegangen. Auch der weitere Zusammenhang spricht für eine unmittelbare Verpflichtung der Holding. Diese plante eine Kotierung ihrer Aktien an der Börse. Die PSUs wurden einzig im Hinblick auf dieses einmalige Ereignis geschaffen, um das Management der Konzerngesellschaften zur Schaffung eines möglichst hohen Börsenwertes der Holding und eines hohen Aktienkurses zu motivieren. Die PSUs waren ent- sprechend auch befristet auf eine Dauer von maximal 3 Jahren (Urk. 5/18 Art. 2 und 9). Es liegt auf der Hand, dass eine solche einmalige Beteiligung direkt von der unmittelbar und allein daran interessierten Konzernmutter versprochen und ausgerichtet wird. Die vorliegenden PSUs waren im Gegensatz zu den in Arbeits- verträgen sonst üblichen Boni und Gratifikationen nicht auf Dauer angelegt und nicht dafür bestimmt oder geeignet, die begünstigten Arbeitnehmer auf Dauer zu einer guten Leistung zugunsten der vertraglichen Arbeitgeberin zu motivieren bzw. gute Mitarbeiter an die vertragliche Arbeitgeberin zu binden, was eine Ver- pflichtung der Arbeitgeberin nahelegen würde. In Konzernverhältnissen ist die Be- teiligung von Schlüsselmitarbeitern der einzelnen Tochtergesellschaften am Erfolg der Konzernmutter häufig anzutreffen und direkte Vereinbarungen zwischen Kon- zernmutter und Mitarbeitern gängige Übung. Der Mitarbeiter hat sich diesfalls an diejenige Konzerngesellschaft zu halten, die ihn an ihrem Beteiligungsprogramm teilnehmen lässt (BGer. 4A_175/2014 Erw. 3; D. Portmann, Mitarbeiterbeteiligung, Bern 2005, S. 110 Rz 138). Der genannte Bundesgerichtsentscheid ist - entgegen dem Kläger (Urk. 34 Rz 31f) - auch durchaus einschlägig und durfte von der Vo- rinstanz zur Stützung ihres Standpunktes herangezogen werden. Dort ging es - in gleicher Weise wie vorliegend zwischen dem Kläger und der Holding mit der Ab- rede gemäss "Grant Notice" - um eine direkte Vereinbarung zwischen dem Ar- beitnehmer einer Tochtergesellschaft mit der Konzernmutter bezüglich eines Teils
- 16 - einer teilbaren Arbeitsvergütung, weiter um einen Hinweis im Arbeitsvertrag auf den Beteiligungsplan der Konzernmutter (Erw. A) und um den Umstand, dass sich die Konzernmutter im Beteiligungsplan in weitgehendem Umfang Modalitäten und Bedingungen für die Ausrichtung der Beteiligung vorbehalten hatte (Erw. 4). Kommt dazu, dass im zitierten Entscheid die Beteiligung tatsächlich auch mehr- fach durch die Muttergesellschaft ausbezahlt worden war, bevor es zum Streitfall kam, so wie vorliegend auch die Holding sich zwei Mal dem Kläger gegenüber mittels "Vesting Notice" zur Ausrichtung der jeweiligen Jahrestranchen aus dem Beteiligungsplan verpflichtet hatte (Urk. 23/7+8). Weiter ist zu berücksichtigen, dass im Zeitpunkt der Vereinbarung durch die "Grant Notice" der Lohn bzw. die Vergütungsansprüche des Klägers aufgrund seiner neuen Funktion bei der Beklagten noch nicht geregelt waren. Nach der ei- genen Darstellung des Klägers war die ihm zu entrichtende Gesamtvergütung ("package", vgl. Urk. 27 Rz 25f) im Verlauf des Jahres 2011 verschiedentlich Ge- sprächsthema zwischen ihm und seinem Vorgesetzten Dr. C._____, in deren Rahmen im September 2011 auch die Übersicht "Expected Total Compensation" erstellt wurde, und zwar ausdrücklich im Sinne eines - nicht unterzeichneten - Entwurfs (Urk. 5/10), also eines Vorschlags. Nach dem 1. Januar 2011 und bis zum nachmaligen Abschluss des definitiven schriftlichen Arbeitsvertrags im De- zember 2011 standen daher einzig die PSUs als jährliche Einmalleistung der Hol- ding an den Kläger definitiv fest. Diese wäre bei Erfüllung der Voraussetzungen des Beteiligungsplanes vom Kläger bereits vor dem definitiven Arbeitsvertrag mit der Beklagten über seine Gesamtvergütungsansprüche bzw. ohne eine solche Gesamtvergütungsvereinbarung von der Holding einforderbar gewesen, waren von der mit dem nachmaligen Arbeitsvertrag abschliessend zu regelnden Gesam- tentschädigung somit rechtlich unabhängig (so auch der Kläger in Urk. 27 Rz 34, 104). Daran ändert nichts, dass der Arbeitsvertrag im Dezember 2011 schliesslich mit Rückwirkung auf Anfang 2011 abgeschlossen und unterzeichnet wurde. 2.3.3. Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz daher zu Recht erkannt, dass die im Arbeitsvertrag erwähnten PSUs als jährliche Zusatzvergütung nach einer objekti- vierten Auslegung nach dem Vertrauensprinzip als eine direkte Pflicht der Holding und nicht der Beklagten zu verstehen ist, und dass dem nachfolgenden Verweis
- 17 - auf die PSUs im Arbeitsvertrag nur noch eine deklaratorische Funktion für die be- reits mit der "Grant Notice" abgeschlossene Vereinbarung zukommen konnte. In diesem Sinne hatte auch die Aufnahme des Beteiligungsplanes als Annex zum Arbeitsvertrag nur noch Informationscharakter und keine konstitutive Wirkung. Die gegen die Annahme eines bloss deklaratorischen Charakters der PSU-Klausel im Arbeitsvertrag gerichtete Berufungsrüge des Klägers (Urk. 34 Rz 35ff) ist dem- nach unbegründet, ebenso die Rüge der Verletzung des Auslegungsgrundsatzes "in dubio contra stipulatorem" (Urk. 34 Rz 44ff). Wie gesehen ist für die Auslegung der umstrittenen Vergütungsklausel des Arbeitsvertrags nicht allein auf den Wort- laut abzustellen. Der Wortlaut der "Grant Notice" ihrerseits ist hinsichtlich der Hol- ding als beteiligter Vertragspartnerin sodann klar und bedarf keiner weiteren Aus- legung. Dr. C._____, mit welchem der Kläger im September 2011 seine im noch ausste- henden Arbeitsvertrag abschliessend zu regelnde Gesamtvergütung besprach und verhandelte, war in Personalunion massgeblicher Repräsentant und Unter- schriftsberechtigter sowohl der Beklagten als auch der Holding. Der Kläger war als Mitglied der obersten Geschäftsleitung der Beklagten mit dieser Personalunion durchaus vertraut. Er wusste damals auch, dass Dr. C._____ namens der Holding die "Grant Notice" unterzeichnet gehabt und die Holding im Rahmen des Beteili- gungsplans bereits verbindlich verpflichtet gehabt hatte. Allein aus dessen späte- ren mündlichen Zusicherungen bezüglich der PSUs und aus der Übergabe der Übersicht "Expected Total Compensation", welche die PSUs aufführte, durfte der Kläger daher nicht auf ein diesbezügliches Handeln von Dr. C._____ nunmehr neu im Namen und mit direkter Verpflichtung (auch) der Beklagten schliessen. Vor Vorinstanz stellte der Kläger auch keinerlei Behauptungen auf, welche Um- stände ihn zu einer solchen Annahme veranlasst hätten. Er offerierte nur allge- mein eine Befragung von Dr. C._____ zu den PSUs als versprochenem Vergü- tungsbestandteil (Urk. 1 Rz 10, 25; Urk. 27 Rz 23ff, 70, 101f), nicht aber dazu, welche Konzerngesellschaft Dr. C._____ bei den Gesprächen um die PSUs ver- trat bzw. zu vertreten beabsichtigte. Insofern ist die Berufungsrüge der fehlenden Beweisabnahme zur Vertretungsabsicht von Dr. C._____ wie auch allgemein zur Übersicht "Expected Total Compensation" unbegründet (Urk. 34 Rz 54). Die Vo-
- 18 - rinstanz hat diese nachträgliche Übersicht vielmehr zu Recht als für die Passivle- gitimation nicht entscheidend beurteilt und ein Beweisverfahren dazu als unnötig erachtet. Ergänzend ist anzumerken, dass die Übersicht "Expected Total Com- pensation" mit dem "Value from Discount of LTIP" auch noch eine weitere Vergü- tungskomponente aufführte, welche in den nachmaligen Arbeitsvertrag nicht auf- genommen wurde. Dies charakterisiert die Vergütungsübersicht ihrem Wortlaut entsprechend nur als Entwurf ("Draft") für den nachmaligen Arbeitsvertrag und nicht als verbindliche Vergütungszusicherung seitens welcher Gesellschaft auch immer. Nicht übersehen hat die Vorinstanz, dass vorliegend die beiden ersten Tranchen der PSUs faktisch über die Beklagte als Arbeitgeberin ausgehändigt wurden und in ihren Lohnausweisen sowie in ihren Steuer- und Sozialversicherungsabrech- nungen aufgeführt sind (Urk. 35 S. 13). Dieser Umstand kann zwar als Indiz für eine Schuldnerstellung der Beklagten betrachtet werden, ist aber im Gesamtzu- sammenhang mit den weiteren, gegenläufigen Vertragsumständen nicht mehr ausschlaggebend. Zum einen hatte die Holding diese Art der Abrechnung im Be- teiligungsplan ausdrücklich als Möglichkeit vorgesehen (Urk. 5/18 Art. 14 Abs. 2). Andererseits hatten sich die Verantwortlichen der Holding jeweils vorgängig mit der "Vesting Notice" rechtsverbindlich zur Übergabe einer konkreten Anzahl PSUs verpflichtet (Urk. 23/7+8); die Beklagte wickelte diese Verpflichtung offenkundig nur für sie ab. Der Abrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern kommt auch in anderen Bereichen des Arbeitsrechts grundsätzlich nur der Cha- rakter eines Indizes unter mehreren anderen für das Vorliegen einer arbeitsver- tragsrechtlichen Verpflichtung zu und ist nicht allein ausschlaggebend (Streiff/von Kaenel/Rudolph, Praxiskommentar Arbeitsvertrag, Art. 319 N 3). Massgeblich für die Auslegung eines Vertragsinhaltes nach dem Vertrauensprinzip sind die Ver- hältnisse beim Vertragsabschluss, nicht bei der späteren Vertragserfüllung. Die Schuldnerstellung der Holding wurde mit der "Grant Notice" vom 27. Januar./2. Februar 2011 begründet und massgeblich ist, wen der Kläger damals nach Treu und Glauben für seine Vertragspartnerin halten durfte. Die ein bzw. zwei Jahre später erfolgte tatsächliche Auszahlung der PSU-Tranchen samt entsprechender Abrechnung vermag daran nichts mehr zu ändern (Urk. 34 Rz 51ff).
- 19 -
E. 3 Rüge der falschen Rechtsanwendung
E. 3.1 Der Kläger macht im Berufungsverfahren geltend, es sei von einer selbstän- digen, parallelen Verpflichtung sowohl der Beklagten als rechtlicher Arbeitgeberin als auch der Holding zur Ausrichtung der PSUs auszugehen. Die zusätzliche Ver- pflichtung der Holding entbinde die Beklagte nicht von der Erfüllung ihrer entspre- chenden eigenen Lohnzahlungspflicht (Urk. 34 Rz 38ff).
E. 3.1.1 Der Kläger leitet seine Argumentation der parallelen Verpflichtung sowohl der Beklagten als Arbeitgeberin als auch der Holding als Konzernmutter aus den vorstehend beurteilten Sachverhaltsumständen ab. Insofern ist seine Argumenta- tion eine rein rechtliche, welche - entgegen der Beklagten (Urk. 43 Rz 35) - nicht unter das Novenverbot im Berufungsverfahren gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO fällt.
E. 3.1.2 Wie vorstehend ausgeführt, ergibt die Auslegung der vertraglichen Vergü- tungsvereinbarung nach dem Vertrauensprinzip, dass sich die Holding mit der "Grant Notice" zur Schuldnerin der PSUs machte und alle nachfolgenden diesbe- züglichen Abreden nur noch deklaratorische Bedeutung hatten und ihnen kein selbständiger Verpflichtungscharakter zukam. Allein aus dem Vorliegen einer aus- legungsbedürftigen Vergütungsklausel hinsichtlich der Schuldnerschaft im Ar- beitsvertrag ergibt sich nicht automatisch, dass diesfalls beide in Frage kommen- den Schuldner solidarisch für die PSUs haften würden bzw. eine kumulative Schuldübernahme seitens der Beklagten vorliegen würde und von dieser auch so gewollt war. Für die Annahme einer solchen Schuldübernahme bedürfte es viel- mehr substantiierter Behauptungen zu den tatsächlichen Umständen der Schuld- übernahme und insbesondere zum eigenen Interesse der übernehmenden Schuldnerin an der Erfüllung der übernommenen Verpflichtung (BK-H. Weber, Art. 111 OR N 93). Solche fehlen. Einem eigenen Interesse der Beklagten stände insbesondere die Einmaligkeit der Mitarbeiterbeteiligung im Zusammenhang mit dem Börsengang der Holding entgegen, an dem einzig die Letztere beteiligt und interessiert war. Die Ausgabe von Mitarbeiteraktien setzt in der Regel die Schaf- fung von bedingtem Aktienkapital dafür voraus. Solches war nur der Holding sel-
- 20 - ber möglich, nicht aber der Beklagten hinsichtlich Aktien ihrer Muttergesellschaft. Dass sie gewillt gewesen wäre, zwecks Erfüllung einer selbständigen Verpflich- tung eine entsprechende Anzahl Aktien zuerst an der Börse zu beschaffen, ist ohne konkrete Anhaltspunkte nicht anzunehmen. Schliesslich würde eine kumula- tive Verpflichtung zur Ausrichtung einer sowohl im Grundsatz als auch hinsichtlich des Umfangs völlig freiwilligen, jederzeit abänderbaren und von vielen Bedingun- gen abhängigen Leistung eines Dritten keinen Sinn machen, böte sie doch weder dem Kläger noch der Erstschuldnerin eine zusätzliche Erfüllungsgarantie (Urk. 5/18 Art. 4 Abs. 1, Art. 8).
E. 3.2 Der Kläger rügt weiter, die Vorinstanz habe zu seinem Nachteil die Sphären- vermischung zwischen Holding und Beklagter und seine diesbezügliche Unklar- heit bezüglich der tatsächlich betreffend die PSUs verpflichteten Konzerngesell- schaft nicht beachtet. Auch daraus ergebe sich eine zusätzliche Haftung der Be- klagten für die PSUs (Urk. 34 Rz 41ff). Dazu ist vorweg festzustellen, dass der Kläger Mitglied der Geschäftsleitung der Beklagten war. Als solcher war er zweifellos mit den internen organisatorischen Verhältnissen und personellen Verflechtungen in der B._____-Gruppe im Detail vertraut. Auch wenn beide Gesellschaften den Firmenbestandteil "B._____" füh- ren und den gleichen Firmensitz haben, so sind sie doch durch die weiteren Fir- menzusätze "Holding" bzw. "Management AG" und den Gesellschaftszweck klar voneinander unterscheidbar. Der Kläger als Insider verstand diese Unterschei- dung und Abgrenzung der Gesellschaftszwecke - Beteiligung an Unternehmen bzw. Erbringung von Dienstleistungen für andere Gesellschaften - sehr wohl (Urk. 5/2 bzw. Urk. 23/6). Soweit schriftliche Dokumente direkt zu den PSUs vor- liegen, sind die Vertragsparteien klar benannt bzw. korrekt von den jeweiligen Be- rechtigten (nur) der betreffenden Gesellschaft unterzeichnet. Der Kläger wusste auch um den konkreten einmaligen Anlass der Ausrichtung von PSUs im Hinblick auf den Börsengang der Holding und nicht der Beklagten, seiner rechtlichen Ar- beitgeberin. Weiter kannte er auch die gleichzeitige Organfunktion von Dr. C._____ bei der Holding und der Beklagten. Üblicherweise wird bei mündlichen Besprechungen die jeweilige gesellschaftliche Vertretungsfunktion nicht ausdrück- lich deklariert, zumal dann nicht, wenn wie hier eine schriftliche Bestätigung der
- 21 - mündlichen Abmachungen erfolgt und aus dieser die verpflichtete Gesellschaft - entgegen dem Kläger, Urk. 34 Rz 43 - hervorgeht. Insofern ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar mit dem vom Kläger als Referenzentscheid herangezoge- nen BGE 137 III 550. Dort bejahte das Bundesgericht eine solidarische Haftung wegen Sphärenvermischung zwischen Hauptgesellschaft und Filialgesellschaft, weil die beiden Gesellschaften von aussen gesehen für den aussenstehenden Schadenersatzkläger nicht unterscheidbar waren; sie verfolgten u.a. denselben Gesellschaftszweck, hätten seit der Aufnahme der Vertragsbeziehung mit dem Kläger mehrfach ihre fast gleichlautenden, jeweils nur durch einen geografischen Zusatz unterscheidbaren Firmennamen gewechselt und seien Beide mehrfach un- ter demselben Firmenkürzel ohne die individualisierenden geografischen Zusätze "Suisse" bzw. "International" gegenüber dem Kläger in derselben Sache aufgetre- ten. Das Bundesgericht schützte daher den Kläger in dem dadurch bei ihm er- weckten Vertrauen hinsichtlich der für seine Ansprüche verantwortlichen Kon- zerngesellschaft. Wie bereits vorstehend ausgeführt (Erw. 2.3.1 und 2.3.2.), iden- tifizieren die schriftlichen Dokumente zu den PSUs im vorliegenden Fall die betei- ligte Gesellschaft klar, der Kläger kannte auch die Details der inneren Konzern- struktur und die verantwortlichen Organpersonen. Allein aus einer mündlichen Besprechung mit einer Organperson mit einer ihm bekannten Doppelfunktion kann er keinen Vertrauensschutz in die Haftung einer anderen Gesellschaft ablei- ten. Es besteht daher kein Anlass für die Bejahung einer kumulativen bzw. soli- darischen Haftung der Beklagten zusammen mit der Holding für die PSU- Ansprüche wegen einer für den Kläger undurchschaubaren Sphärenvermischung.
E. 4 Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger und Berufungskläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
E. 5 Der Kläger und Berufungskläger wird verpflichtet, der Beklagten und Beru- fungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 19'450.- zu bezahlen.
E. 6 Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
E. 7 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'502'000.-.
- 24 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. Juni 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. A. Schneeberger versandt am: gs
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Klä- ger Fr. 5'884.65 nebst Zins zu 5% seit 5. Juli 2014 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 35'750.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm ge- leisteten Vorschuss verrechnet.
- Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 36'500.– (zuzüglich 8% MwSt.) zu bezahlen.
- (Mitteilung)
- (Berufung) - 3 - Berufungsanträge: des Klägers (Urk. 34) sinngemäss:
- Die vor Vorinstanz gestellten Rechtsbegehren Ziffer 1 und 2 seien gutzuheis- sen bzw. Dispositiv Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils sei insoweit aufzuheben, als damit die Rechtsbegehren Ziffer 1 und 2 abgewiesen wurden.
- Eventuell sei Dispositiv Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils insoweit aufzuhe- ben, als damit die Rechtsbegehren Ziffer 1 und 2 abgewiesen wurden, und es sei diesbezüglich die Passivlegitimation der Beklagten gutzuheissen. Im Übrigen sei die Sache zur neuen Entscheidung über die vorinstanzlichen Rechtsbegehren Zif- fer 1 und 2 an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.a. Für den Fall der Gutheissung des Berufungsbegehrens 1 seien die Gerichts- kosten des vorinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens der Beklag- ten aufzuerlegen und dem Kläger sei für das vorinstanzliche Verfahren sowie das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung (zuzüglich MwSt.) zuzusprechen. 3.b. Eventuell seien für den Fall der Gutheissung des Berufungsbegehrens 2 die Kosten des Berufungsverfahrens der Beklagten aufzuerlegen und dem Kläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung (zuzüglich MwSt.) zuzuspre- chen. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das vorinstanzliche Verfahren seien durch die Vorinstanz neu zu regeln. Eventuell seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Ver- fahrens und des Berufungsverfahrens durch die Vorinstanz zu regeln. der Beklagten (Urk. 43):
- Es sei die Berufung des Klägers und Berufungsklägers vollumfänglich abzu- weisen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetzlicher Mehrwert- steuer) zulasten des Klägers und Berufungsklägers. Erwägungen: A. Prozessgeschichte
- Am 8. September 2014 machte der Kläger beim Arbeitsgericht Zürich die vor- liegende Klage mit der Klagebewilligung und einer schriftlichen Klagebegründung rechtshängig. Der Streitwert der Klage wurde dabei zunächst auf Fr. 1'486'577.30 - 4 - beziffert und in der Replik um Fr. 23'000.- gemäss dem Rechtsbegehren Ziffer 2.b. auf Fr. 1'509'577.30 erweitert. Nach Eingang einer schriftlichen Klageantwort am 16. Januar 2015 führte die Vorinstanz am 27. Mai 2015 die Hauptverhandlung mit den weiteren Parteivorträgen durch. Am 30. November 2015 erliess sie ohne beweismässige Weiterung das Urteil. Mit diesem wies sie die Rechtsbegehren Zif- fer 1 und 2 zufolge fehlender Passivlegitimation der Beklagten ab, hiess Rechts- begehren Ziffer 3 im reduzierten Umfang von Fr. 4'576.65 und Rechtsbegehren Ziffer 4 im Betrag von Fr. 1'308.- vollumfänglich gut, sprach dem Kläger somit ins- gesamt Fr. 5'884.65 zu.
- Am 15. Januar 2016 erhob der Kläger mit schriftlicher Begründung rechtzeitig Berufung gegen das Urteil mit den eingangs erwähnten Berufungsbegehren (Urk. 34). Das gleichzeitig gestellte prozessuale Begehren um Sistierung des Be- rufungsverfahrens bis zum Vorliegen eines Urteils in einem präjudiziellen Verfah- ren gegen die B._____ Holding AG wurde mit Verfügung vom 29. Januar 2016 abgewiesen (Urk. 40). Nach Eingang des Prozesskostenvorschusses am 11. Feb- ruar 2016 wurde die Beklagte zur Erstattung der Berufungsantwort aufgefordert. Die Berufungsantwort datiert vom 11. April 2016 und wurde dem Kläger am
- April 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 43). Damit erweist sich das Be- rufungsverfahren als spruchreif.
- Soweit die Vorinstanz das Rechtsbegehren 3 (Restanspruch MBO-Bonus) teil- weise und das Rechtsbegehren 4 (Kosten für die Benutzung des Geschäftsfahr- zeuges) vollumfänglich gutgeheissen hat, blieb das Urteil im Berufungsverfahren unangefochten und ist mit dem Eingang der Berufungsantwort am 12. April 2016 in Rechtskraft erwachsen. B. Sachverhalt und Prozessstandpunkte
- Sachverhalt 1.1. Der Kläger und Berufungskläger (nachfolgend Kläger) war bei der Beklagten - 5 - und Berufungsbeklagten (nachfolgend Beklagte) ab 1. Mai 2010 zunächst als "Executive Vice President and Global Head Business Performance Materials" an- gestellt. Per 1. Januar 2011 wurde er zum "Head Business Unit Performance Ma- terials" und "Member Group Management" ernannt. Der entsprechende neue, schriftliche Arbeitsvertrag zwischen den Parteien wurde erst am 12. Dezember 2011, aber rückwirkend per 1. Januar 2011 abgeschlossen, war bis 31. Dezember 2013 befristet und wurde nicht verlängert. Bereits am 27. Januar/2. Februar 2011 unterzeichneten der Kläger und die B._____ Holding AG, die Muttergesellschaft der Beklagten, eine "Performance Share Unit Grant Notice" (nachfolgend "Grant Notice"). Damit teilte die B._____ Holding AG (nachfolgend Holding) dem Kläger 300 Performance Share Units (nachfolgend PSU) zu, und der Kläger anerkannte unterschriftlich die Bestimmun- gen der "IPO Execution & Retention Award Regulation of B._____ Holding AG" (nachfolgend Beteiligungsplan), welche die Zuteilung von PSUs der Holding zu- nächst in Form einer Anwartschaft (durch die "Grant Notice") und die spätere tat- sächliche Übertragung der Aktien der Holding auf die begünstigten Arbeitnehmer der B._____ Gruppe regelte. Nach diesem Beteiligungsplan sollten die Aktien gemäss den zugeteilten PSU-Anwartschaften in drei jährlichen Tranchen von je einem Drittel effektiv übertragen werden. Der Beteiligungsplan bzw. die Möglich- keit einer Mitarbeiterbeteiligung war im Hinblick auf den geplanten Börsengang der Holding erlassen worden, um die Mitarbeiter dafür besonders zu motivieren und anschliessend noch im Unternehmen zu halten. Die Übertragung der ersten Aktientranche aus den zugeteilten PSUs sollte gemäss Beteiligungsplan am Tag des Börsengangs erfolgen, die beiden weiteren Tranchen ein bzw. zwei Kalender- jahre nach dem Börsengang. Der Börsengang erfolgte am 20. März 2012. Im September 2011 fand zwischen dem Kläger und Dr. C._____, welcher gleich- zeitig sowohl Verwaltungsratspräsident der Beklagten als auch Delegierter des Verwaltungsrats der Holding war, ein Gespräch zur Neufestlegung des Gehalts- pakets des Klägers statt. Dabei soll Dr. C._____ dem Kläger einen schriftlichen Entwurf vom 8.9.2011 mit dem Titel "Expected Total Compensation" übergeben haben, der neben den Rubriken Fixlohn und MBO-Bonus auch eine Rubrik "Ves- ting of IPO Execution & Retention Award" mit je Fr. 900'000.- für die Jahre 2012 - - 6 - 2014 aufführte (Urk. 5/10). Ein analoger Entwurf fand sich später auch im Perso- naldossier des Klägers bei der Beklagten, in dem indessen die Rubrik "Vesting of IPO Execution & Retention Award" und die entsprechenden Vergütungen fehlen (Urk. 23/9). Am 11./12. Dezember 2011 unterzeichneten die Parteien den schriftlichen Ar- beitsvertrag mit Rückwirkung auf den 1. Januar 2011. Unter dem Titel "3. Remu- neration" hielten sie fest, dass diese aus einem jährlichen Fixsalär sowie einer va- riablen Zahlung bestehen solle, welche zusammen die jährliche Zielvergütung ergäben; zur Berechnung verwiesen sie auf den Anhang I (Urk. 5/7). In diesem Anhang (Urk. 5/8) findet sich zur Berechnung der variablen Zahlung folgende Formulierung: " 1.2. Annual Variable Pay The Employee's Annual Variable Pay is composed of : (i) MBO based on EBIT: PM EBIT x 0.19% MBO based on PAT: Group PAT x 0.04% MBO based on RONOC: (PM RONOC x CHF 0.127 million)/30% (ii) Performance Share Units pursuant to the IPO Execution & Retention Award Regulation dated March 30, 2011 attached as Annex 2 to this Attachment I (iii) Award pursuant to the draft of the Performance Share Matching Plan attached as Annex 3 to this Attachment I" Die Holding übertrug dem Kläger mit "Vesting notices" jeweils vom 20. März 2012 und 2013 unbestrittenermassen die beiden ersten Aktientranchen aus dem einlei- tend erwähnten Beteiligungsplan bzw. gemäss Absatz (ii) der oberwähnten Ver- gütungsvereinbarung (Urk. 23/7+8). Nachdem sein Arbeitsvertrag mit der Beklag- ten Ende 2013 ausgelaufen war, wurde die dritte Aktientranche im März 2014 nicht mehr auf den Kläger übertragen. 1.2. Mit der vorliegenden Klage, soweit sie im Berufungsverfahren noch strittig ist, fordert der Kläger von der Beklagten die Übertragung der dritten Tranche von 20'000 Aktien (unter Berücksichtigung des erfolgten Aktiensplits und des Multipli- kators gemäss Art. 8 des Beteiligungsplanes) samt entsprechender Eintragung im Aktienbuch, sowie Schadenersatz für die entgangenen Dividenden der Jahre 2014 und 2015 auf diesen Aktien. - 7 - Die Vorinstanz hat diese Klageforderung mangels Passivlegitimation der Beklag- ten abgewiesen, da Schuldnerin dieser Forderung die Holding sei. Als Folge da- von hat die Vorinstanz die Forderung materiell nicht weiter geprüft, weshalb nach- folgend ebenfalls nur die Frage der Passivlegitimation der Beklagten zu prüfen ist.
- Parteistandpunkte 2.1. Zur strittigen Frage der Passivlegitimation der Beklagten für die Übertragung der PSUs und die Haftung für entgangene Dividenden machte der Kläger vor Vo- rinstanz geltend, Arbeitgeberin sei unbestrittenermassen die beklagte B._____ Management AG gewesen und nur sie habe den Arbeitsvertrag unterzeichnet. Damit sei sie auch eigenständige Schuldnerin seines Lohnes einschliesslich sämtlicher variabler Lohnbestandteile. Der Anspruch auf die PSUs sei im Arbeits- vertrag sowie im Anhang I ausdrücklich als Teil seiner variablen Vergütung und der Gesamtvergütung aufgeführt worden. Es fehle im Arbeitsvertrag jeder Hinweis darauf, dass Schuldnerin der PSUs - im Gegensatz zu den übrigen fixen und vari- ablen Lohnbestandteilen - die Holding und nicht die Beklagte sei. Auch eine Aus- legung der Erklärungen der Beklagten nach dem Vertrauensprinzip ergebe nichts Anderes. Bereits Anfang 2011 habe ihn Dr. C._____, der Vertreter der Beklagten und sein direkter Vorgesetzter, mündlich über die Zuteilung der 300 PSUs infor- miert; dieser habe auch die "Grant Notice" und die beiden "Vesting Notices" mit- unterzeichnet, ihm im September 2011 die die PSUs enthaltende Übersicht "Ex- pected Total Compensation" übergeben und ihm die vollständige Übertragung der PSUs mündlich zugesichert. Die "Grant Notice" erwähne die "B._____" als Schuldnerin der PSUs, nicht die B._____ Holding AG. Konsequenterweise seien die PSUs denn auch von der Beklagten ausbezahlt worden und erschienen auf ih- ren Lohnausweisen bzw. Lohnabrechnungen. Die Holding habe nie solche aus- gestellt. Es sei auch die Beklagte gewesen, welche die Sozialversicherungsbei- träge und die Quellensteuer für die PSUs abgerechnet und bezahlt habe und sich somit als Schuldnerin der PSUs gesehen habe. Dass die Holding den Beteili- gungsplan erlassen und der Verwaltungsrat der Holding über die Teilnahmebe- rechtigung und die Höhe der Beteiligung entschieden habe, begründe höchstens - 8 - eine zusätzliche Leistungspflicht der Holding, befreie die Beklagte aber nicht von ihrer eigenständigen Pflicht zur diesbezüglichen Erfüllung des Arbeitsvertrages. Alternativ wäre eine Schadenersatzpflicht der Beklagten aufgrund eines Garantie- versprechens gemäss Art. 111 OR zu prüfen. Im Übrigen werde auf Seite der Be- klagten bzw. innerhalb der B._____ Gruppe nicht immer klar zwischen den recht- lich selbständigen Einzelgesellschaften unterschieden, sei es die Beklagte als Tochtergesellschaft oder die Holding als Muttergesellschaft. Als Inhaber des Co- pyright für die Website der Gruppe würden z.B. beide vorgenannten Gesellschaf- ten aufgeführt, und Dr. C._____ sei in Personalunion CEO der B._____ Gruppe, CEO und Verwaltungsratspräsident der Beklagten sowie Verwaltungsratsmitglied der Holding. Bei der Beklagten als Managementgesellschaft der B._____ Gruppe würden zentrale operative Entscheide für die gesamte Gruppe getroffen. Aufgrund dieser engen Verflechtungen innerhalb der Gruppe sei eine Berufung auf die Ei- genständigkeit der Beklagten mit Bezug auf die Übertragung der PSUs miss- bräuchlich (Urk. 27 S. 20ff). 2.2. Die Beklagte bestritt vor Vorinstanz ihre Passivlegitimation mit der Begrün- dung, der Beteiligungsplan sei von der rechtlich selbständigen Holding erlassen worden und die Holding habe nach alleinigem, völlig freiem Ermessen entschie- den, wer in welchem Umfang daran teilnehmen könne. Mit der Unterzeichnung der "Grant Notice" habe der Kläger den Beteiligungsplan anerkannt und damit gewusst, dass der Verwaltungsrat der Holding ihn ausgewählt habe, am Beteili- gungsplan der Holding und nicht an einem Beteiligungsplan seiner Arbeitgeberin, der Beklagten, teilzunehmen. Mit der "Grant Notice" sei ein direktes Rechtsver- hältnis zwischen dem Kläger und der Holding bezüglich des Beteiligungsplanes begründet worden. Entsprechend habe allein der Verwaltungsrat der Holding spä- ter über die verpflichtende Anzahl der definitiv zu übertragenden Anzahl ihrer Ak- tien an den Kläger entschieden, und die Holding habe dies dem Kläger mit den "Vesting Notices" mitgeteilt. Die Aufführung der PSUs im 11 Monate später unter- zeichneten Arbeitsvertrag sei nur der Vollständigkeit halber erfolgt und habe rein deklaratorische Bedeutung gehabt. Die PSUs seien nicht Lohnbestandteil son- dern eine besondere Gratifikationsmöglichkeit durch die Holding gewesen, die ausschliesslich im Hinblick auf das einmalige Ereignis des Börsengangs der Hol- - 9 - ding geschaffen worden sei. Ohne den zuvor erlassenen Beteiligungsplan der Holding wäre der Inhalt der entsprechenden Arbeitsvertragsklausel gar nicht be- stimmbar. Die Beklagte habe sich gegenüber dem Kläger nicht zu einer selbstän- digen Rechteverschaffung an den PSUs oder im Sinne einer Garantin verpflichtet. Die Beklagte und die Holding seien rechtlich selbständige Gesellschaften mit ei- genen Funktionen; die Holding und nur die Holding sei an der Börse kotiert und es gehe um deren Aktien. Eine rechtsmissbräuchliche Vorschiebung einer von der Beklagten beherrschten Konzerngesellschaft liege nicht vor. Als Mitglied der Gruppengeschäftsleitung seien diese Verhältnisse dem Kläger ganz klar bekannt gewesen (Urk. 21 S 11ff; Prot. I S. 9ff).
- Entscheid der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog zur Frage der Passivlegitimation der Beklagten vorweg, in der Arbeitswelt sei es häufig anzutreffen, dass ein Mitarbeiter einer Tochtergesell- schaft am Beteiligungsprogramm der Muttergesellschaft oder Holding teilnehme. Dabei komme es auch oft vor, dass der Beteiligungsanspruch Inhalt der arbeits- vertraglichen Beziehung mit der arbeitgebenden Gesellschaft bilde, die Beteili- gungsrechte beim Lohn angerechnet würden und die arbeitgebende Gesellschaft auch die Abwicklung der Beteiligungsrechte vornehme. Auch bei einer derart en- gen Verknüpfung von Mutter- und Tochtergesellschaft habe sich der Mitarbeiter aber für seine Beteiligungsrechte grundsätzlich an diejenige Konzerngesellschaft zu halten, welche ihn an ihrem Beteiligungsprogramm teilnehmen lasse. An dieser Rechtslage ändere weder eine konzernmässige Verbindung der Gesellschaften noch ein deklaratorischer Hinweis im Arbeitsvertrag auf das Beteiligungspro- gramm einer anderen Konzerngesellschaft etwas und führe nicht dazu, dass die arbeitgebende Gesellschaft aus dem Beteiligungsprogramm der Muttergesell- schaft verpflichtet werde. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsauffassung akzep- tiere der Arbeitnehmer einer Tochtergesellschaft mit der Unterzeichnung der ein- schlägigen Dokumente des Beteiligungsplanes der Muttergesellschaft, mit dieser diesbezüglich eine direkte Rechtsbeziehung einzugehen. Ob die arbeitgebende Gesellschaft in einem konkreten Einzelfall trotzdem für For- derungen aus Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen einer Drittgesellschaft einzu- - 10 - stehen habe, sei anhand des konkreten Arbeitsvertrages und dessen Auslegung nach dem Vertrauensprinzip zu beurteilen, wenn dazu kein übereinstimmender Parteiwille nachgewiesen sei. Zum Inhalt der konkreten arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien erwog die Vorinstanz in der Folge, im Attachment I des Arbeitsvertrages sei für die PSUs ausdrücklich auf den von der Holding erlassenen Beteiligungsplan verwiesen worden und die dortigen Bestimmungen, wonach der Verwaltungsrat der Holding allein und nach freiem, jederzeit abänderbarem Ermessen über die Teilnahme und den Umfang der Beteiligung entscheiden könne. Sodann habe der Kläger aus der "Grant Notice" und den "Vesting Notices" ersehen können, dass es um ein Beteiligungsprogramm der Holding gehe. Mit der Unterzeichnung dieser Doku- mente habe der Kläger bestätigt, eine direkte Rechtsbeziehung zur Holding ein- zugehen. Aus dem Umstand, dass Dr. C._____ alle massgeblichen Dokumente unterzeichnet habe, teils für die Beklagte (Arbeitsvertrag, Attachment I und Annex 1) und teils für die Holding ("Grant Notice", "Vesting Notices"), könne der Kläger nichts für sich ableiten. Er habe die Stellung von Dr. C._____ in den verschiede- nen Gesellschaften gekannt und die Dokumente seien durch den jeweiligen zwei- ten Kollektivunterzeichner klar den einzelnen Gesellschaften zuzuordnen gewe- sen. Wenn in der "Grant Notice" zum Teil nur von der "B._____" die Rede sei, än- dere dies nichts daran, dass sich diese ausschliesslich auf das Beteiligungspro- gramm der Holding bezogen habe und auch an die Holding zurückzusenden ge- wesen sei. Die "Grant Notice" mit der Grundsatzverpflichtung der Holding zur Ausrichtung von PSUs an den Kläger zu den genannten Bedingungen sei lange vor Abschluss des schriftlichen Arbeitsvertrages erfolgt. Insofern habe die Nen- nung der PSUs im späteren Arbeitsvertrag nur noch deklaratorische Bedeutung gehabt. In gleicher Weise komme auch der dem Kläger im September 2011 von Dr. C._____ übergebenen Aufstellung "Expected Total Compensation" nur die Bedeutung einer deklaratorischen Zusammenfassung der zu erwartenden, totalen Vergütung zu. Das Aufführen der erhaltenen PSUs in den Lohnabrechnungen der Beklagten sowie das Abführen von Sozialversicherungsabgaben und Quellen- steuern darauf durch die Beklagte sei zwar ein starkes Indiz dafür, dass die Be- klagte diese Leistungen als Arbeitgeberleistungen betrachtet habe. Indessen sei - 11 - diese Art der Abrechnung von Mitarbeiterbeteiligungen an Drittgesellschaften in der Praxis offenbar durchaus üblich und für die Feststellung der Passivlegitimati- on nicht entscheidend. Im Ergebnis sei daher davon auszugehen, dass zwischen den Parteien ein Konsens bestanden habe, dass die Holding und nicht die Be- klagte zur Gewährung der PSUs verpflichtet werden sollte. Die Vorinstanz prüfte sodann noch weitere mögliche Haftungsgrundlagen der Be- klagten für die PSUs. Das Vorliegen eines Garantievertrages im Sinne von Art. 111 OR in Form einer Patronatserklärung verneinte sie, weil der von der Be- klagten unterzeichnete Verweis auf die PSUs im Arbeitsvertrag nur noch deklara- torische Bedeutung gehabt habe und sich die Beklagte damit nicht verpflichtet habe, für deren Erfüllung einzustehen. Der "Durchgriff" auf die beherrschte Ge- sellschaft für Schulden der Muttergesellschaft sei sodann ein Instrument der Rechtsmissbrauchsbekämpfung. Die dafür entwickelten Kriterien eines zweckwid- rigen Vorschiebens einer anderen juristischen Person zwecks Schädigung der Gläubiger lägen hier nicht vor (Urk. 35 S. 8ff). C. Beurteilung der Berufungsrügen
- Vorbemerkungen Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung gerügt werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz ver- fügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtfragen, einschliess- lich der Frage der richtigen Ermessensausübung. Dabei ist in der schriftlichen Be- rufungsbegründung hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich inhaltlich mit die- sen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend ge- - 12 - machte Berufungsgrund ergeben soll. Was nicht oder nicht in einer den gesetzli- chen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht die Rechtsmittelinstanz nicht zu überprüfen. Das gilt zumindest solange, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Neue Tatsachen und Beweismittel kön- nen im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h. wenn sie - kumulativ- ohne Verzug vorbracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Soweit die Parteien zur Begründung ihres Berufungsstandpunktes pauschal auf ihre vorinstanzlichen Erwägungen verweisen (Urk. 34 Rz 28, Urk. 43 Rz 4, 11), ist darauf im Berufungsverfahren nicht einzugehen. Es sind nachfolgend daher nur die gegen das vorinstanzliche Urteil konkret vorgebrachten Rügen zu prüfen.
- Rügen der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung 2.1. Der Kläger rügt hinsichtlich der umstrittenen Passivlegitimation, Arbeitgeberin sei klar die Beklagte gewesen; diese habe sich gemäss dem Wortlaut des Ar- beitsvertrages zu einer fixe und variable Lohnbestandteile umfassenden Vergü- tung verpflichtet. Damit habe sie sich aber auch eigenständig zur Übertragung der PSUs als variabler Lohnbestandteil verpflichtet. Der von der Vorinstanz zitierte bundesgerichtliche Entscheid 4A_175/2014 sei nicht einschlägig, da dort eine di- rekte Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Muttergesellschaft über die Betei- ligung abgeschlossen worden sei und der dortige Arbeitsvertrag darauf lediglich verwiesen habe (Urk. 34 Rz 29ff). 2.2. Lässt sich ein übereinstimmender wirklicher Parteiwille hinsichtlich eines be- stimmten Vertragsinhaltes nicht feststellen, ist zu prüfen, ob nicht gestützt auf das Vertrauensprinzip eine Vertragspartei in ihrem - allenfalls fehlerhaften - Verständ- nis der gegnerischen Willensäusserung zu diesem Vertragspunkt zu schützen und diesbezüglich ein normativer Konsens anzunehmen ist. Der konkrete Vertragsin- halt ist dabei so auszulegen und zu objektivieren, wie ihn vernünftige Parteien un- ter den konkreten Umständen verstanden hätten. Massgebliche Auslegungsmittel - 13 - dafür sind nach gefestigter Lehre und Rechtsprechung zunächst eine objektivie- rende Würdigung des Wortlauts der umstrittenen Willenserklärung, in Ergänzung dazu aber auch die Würdigung der weiteren Umstände wie die Entstehungsge- schichte, die Begleitumstände, das Verhalten der Parteien vor und nach Ver- tragsabschluss sowie der Vertragszweck und eine allfällige Übung. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Das spätere Parteiverhalten ist bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht von Bedeutung; es kann höchstens - im Rahmen der Beweiswürdigung - auf einen tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lassen. 2.3.1. Der Wortlaut der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen spricht zunächst von einer Entschädigung ("Remuneration") des Klägers, welche einerseits aus einem fixen Salär ("Fixed Salary") und andererseits aus einer variablen jährlichen Zah- lung ("Pay") entsprechend der Zielerreichung besteht (Urk. 5/7). Gemäss Anhang I des Arbeitsvertrages (Urk. 5/8) ist diese jährliche variable Zahlung zusammen- gesetzt ("is composed") aus drei Komponenten, nämlich einem MBO-Bonus (zu berechnen nach gewissen geschäftlichen Erfolgszahlen [sc. der Beklagten]), den PSUs gemäss dem angehängten Beteiligungsplan der Holding (Urk. 5/8) sowie einer in einem weiteren Anhang definierten Entschädigung [sc. der Holding, vgl. Urk. 5/9]. Bei einer genauen Analyse des Wortlauts dieser Zahlungsvereinbarun- gen fällt auf, dass vorab von einer Entschädigung ("Remuneration") die Rede ist, nicht von einem Lohn. Dieser Oberbegriff wird sodann unterteilt in einen Fixlohn ("Fixed Salary"), unter dem stets das periodische Arbeitsentgelt einer Arbeitgebe- rin zu verstehen ist, und in weitere jährliche Einmalleistungen, die als Zahlungen ("Pay") bezeichnet werden. Dieser Differenzierung kommt insofern zusätzliche Bedeutung zu, als der geschuldete Fixlohn betragsmässig genau beziffert wird, während für das Verständnis und die Bestimmbarkeit der weiter angeführten zu- sätzlichen "Pays" auf separate Dokumente verwiesen werden musste, wovon zwei Dokumente der Holding waren. Das lässt sich aus der objektivierten Optik nach dem Vertrauensprinzip auch dahin verstehen, dass mit "Pay" gerade nicht das ordentliche Entgelt der Arbeitgeberin für die geschuldete Arbeitsleistung ge- meint sein soll, sondern - in Abgrenzung zum "Salary" der Arbeitgeberin - die "Pays" anderweitige Zusatzleistungen umfassen sollten wie z.B. auch solche der - 14 - Holding als Drittgesellschaft, die dafür eigene Regeln aufgestellt hatte und zumin- dest bezüglich der PSUs sich grundsätzlich die absolute Freiwilligkeit und ein un- eingeschränktes Ermessen vorbehalten hatte (Urk. 5/18 Art. 6 - 8). Die Beklagte als Arbeitgeberin konnte dem vorbehaltenen freien Ermessen der rechtlich selb- ständigen Holding grundsätzlich nicht vorgreifen und deren freiwilligen Leistungen im Arbeitsvertrag verbindlich zusichern. Aufgrund der Auslegung des Wortlauts des Arbeitsvertrages nach dem Vertrau- ensprinzip kann damit nicht klar gesagt werden, der Kläger habe das Versprechen betreffend die PSUs als klare Zahlungsverpflichtung der Beklagten als formelle Arbeitgeberin verstehen dürfen. 2.3.2. Für die Auslegung der umstrittenen Entschädigungsvereinbarung nach dem Vertrauensprinzip sind, wie erwähnt, zusätzlich auch die weiteren Umstände des Vertragsabschlusses zu berücksichtigen, insbesondere dessen Entstehungsge- schichte und der damit verfolgte Zweck. Zurecht hat die Vorinstanz dafür vorab auf die "Grant Notice" abgestellt, welche der Kläger und die Holding bereits mehrere Monate vor dem schriftlichen Arbeits- vertrag mit der Beklagten unterzeichnet hatten (Urk. 5/19), und diese als die massgebliche Vereinbarung der Parteien qualifiziert. Mit dieser Vereinbarung teil- te die Holding dem Kläger verbindlich mindestens 300 PSU im Sinne von Anwart- schaften zu. Durch Verweis auf den Beteiligungsplan der Holding (Urk. 5/18) ver- pflichtete sich die Holding zur späteren tatsächlichen Übertragung dieser Aktien unter den dort geregelten weiteren Bedingungen sowie allenfalls zur Erhöhung der zu übertragenden Anzahl Aktien aufgrund des künftigen Geschäftserfolgs der Gruppe. Der Kläger stimmte dem unterschriftlich zu. Zwar figuriert im Briefkopf dieser Vereinbarung und im Einleitungssatz nur der unspezifische Name "B._____", welcher für sich allein sowohl für die Beklagte wie für die Gruppe oder für die Holding stehen könnte. Unterzeichnet ist die Vereinbarung indessen klar im Namen der Holding und von den Zeichnungsberechtigten der Holding; verlangt war auch die Rücksendung des unterzeichneten Exemplars durch den Kläger an die Holding. Damit wurde die teilweise unspezifische Bezeichnung "B._____" prä- zisiert und der Wortlaut der Vereinbarung weist klar die Holding als Vertragspartei und damit als Schuldnerin der PSUs aus. Diese Art der Firmenbezeichnung war - 15 - offenbar innerhalb der B._____-Gruppe üblich, wurde doch auch der eigentliche Arbeitsvertrag auf einem Firmenpapier mit dem Logo "B._____" verfasst und die Beklagte als Arbeitgeberin wird erst durch die nachfolgende Parteibezeichnung "B._____ Management Ltd" identifiziert (Urk. 5/7-9). Durch Unterzeichnung der "Grant Notice" und der damit erfolgten Anerkennung der Bedingungen des Betei- ligungsplans der Holding ist der Kläger diesbezüglich mit der Holding direkt eine Vereinbarung eingegangen. Auch der weitere Zusammenhang spricht für eine unmittelbare Verpflichtung der Holding. Diese plante eine Kotierung ihrer Aktien an der Börse. Die PSUs wurden einzig im Hinblick auf dieses einmalige Ereignis geschaffen, um das Management der Konzerngesellschaften zur Schaffung eines möglichst hohen Börsenwertes der Holding und eines hohen Aktienkurses zu motivieren. Die PSUs waren ent- sprechend auch befristet auf eine Dauer von maximal 3 Jahren (Urk. 5/18 Art. 2 und 9). Es liegt auf der Hand, dass eine solche einmalige Beteiligung direkt von der unmittelbar und allein daran interessierten Konzernmutter versprochen und ausgerichtet wird. Die vorliegenden PSUs waren im Gegensatz zu den in Arbeits- verträgen sonst üblichen Boni und Gratifikationen nicht auf Dauer angelegt und nicht dafür bestimmt oder geeignet, die begünstigten Arbeitnehmer auf Dauer zu einer guten Leistung zugunsten der vertraglichen Arbeitgeberin zu motivieren bzw. gute Mitarbeiter an die vertragliche Arbeitgeberin zu binden, was eine Ver- pflichtung der Arbeitgeberin nahelegen würde. In Konzernverhältnissen ist die Be- teiligung von Schlüsselmitarbeitern der einzelnen Tochtergesellschaften am Erfolg der Konzernmutter häufig anzutreffen und direkte Vereinbarungen zwischen Kon- zernmutter und Mitarbeitern gängige Übung. Der Mitarbeiter hat sich diesfalls an diejenige Konzerngesellschaft zu halten, die ihn an ihrem Beteiligungsprogramm teilnehmen lässt (BGer. 4A_175/2014 Erw. 3; D. Portmann, Mitarbeiterbeteiligung, Bern 2005, S. 110 Rz 138). Der genannte Bundesgerichtsentscheid ist - entgegen dem Kläger (Urk. 34 Rz 31f) - auch durchaus einschlägig und durfte von der Vo- rinstanz zur Stützung ihres Standpunktes herangezogen werden. Dort ging es - in gleicher Weise wie vorliegend zwischen dem Kläger und der Holding mit der Ab- rede gemäss "Grant Notice" - um eine direkte Vereinbarung zwischen dem Ar- beitnehmer einer Tochtergesellschaft mit der Konzernmutter bezüglich eines Teils - 16 - einer teilbaren Arbeitsvergütung, weiter um einen Hinweis im Arbeitsvertrag auf den Beteiligungsplan der Konzernmutter (Erw. A) und um den Umstand, dass sich die Konzernmutter im Beteiligungsplan in weitgehendem Umfang Modalitäten und Bedingungen für die Ausrichtung der Beteiligung vorbehalten hatte (Erw. 4). Kommt dazu, dass im zitierten Entscheid die Beteiligung tatsächlich auch mehr- fach durch die Muttergesellschaft ausbezahlt worden war, bevor es zum Streitfall kam, so wie vorliegend auch die Holding sich zwei Mal dem Kläger gegenüber mittels "Vesting Notice" zur Ausrichtung der jeweiligen Jahrestranchen aus dem Beteiligungsplan verpflichtet hatte (Urk. 23/7+8). Weiter ist zu berücksichtigen, dass im Zeitpunkt der Vereinbarung durch die "Grant Notice" der Lohn bzw. die Vergütungsansprüche des Klägers aufgrund seiner neuen Funktion bei der Beklagten noch nicht geregelt waren. Nach der ei- genen Darstellung des Klägers war die ihm zu entrichtende Gesamtvergütung ("package", vgl. Urk. 27 Rz 25f) im Verlauf des Jahres 2011 verschiedentlich Ge- sprächsthema zwischen ihm und seinem Vorgesetzten Dr. C._____, in deren Rahmen im September 2011 auch die Übersicht "Expected Total Compensation" erstellt wurde, und zwar ausdrücklich im Sinne eines - nicht unterzeichneten - Entwurfs (Urk. 5/10), also eines Vorschlags. Nach dem 1. Januar 2011 und bis zum nachmaligen Abschluss des definitiven schriftlichen Arbeitsvertrags im De- zember 2011 standen daher einzig die PSUs als jährliche Einmalleistung der Hol- ding an den Kläger definitiv fest. Diese wäre bei Erfüllung der Voraussetzungen des Beteiligungsplanes vom Kläger bereits vor dem definitiven Arbeitsvertrag mit der Beklagten über seine Gesamtvergütungsansprüche bzw. ohne eine solche Gesamtvergütungsvereinbarung von der Holding einforderbar gewesen, waren von der mit dem nachmaligen Arbeitsvertrag abschliessend zu regelnden Gesam- tentschädigung somit rechtlich unabhängig (so auch der Kläger in Urk. 27 Rz 34, 104). Daran ändert nichts, dass der Arbeitsvertrag im Dezember 2011 schliesslich mit Rückwirkung auf Anfang 2011 abgeschlossen und unterzeichnet wurde. 2.3.3. Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz daher zu Recht erkannt, dass die im Arbeitsvertrag erwähnten PSUs als jährliche Zusatzvergütung nach einer objekti- vierten Auslegung nach dem Vertrauensprinzip als eine direkte Pflicht der Holding und nicht der Beklagten zu verstehen ist, und dass dem nachfolgenden Verweis - 17 - auf die PSUs im Arbeitsvertrag nur noch eine deklaratorische Funktion für die be- reits mit der "Grant Notice" abgeschlossene Vereinbarung zukommen konnte. In diesem Sinne hatte auch die Aufnahme des Beteiligungsplanes als Annex zum Arbeitsvertrag nur noch Informationscharakter und keine konstitutive Wirkung. Die gegen die Annahme eines bloss deklaratorischen Charakters der PSU-Klausel im Arbeitsvertrag gerichtete Berufungsrüge des Klägers (Urk. 34 Rz 35ff) ist dem- nach unbegründet, ebenso die Rüge der Verletzung des Auslegungsgrundsatzes "in dubio contra stipulatorem" (Urk. 34 Rz 44ff). Wie gesehen ist für die Auslegung der umstrittenen Vergütungsklausel des Arbeitsvertrags nicht allein auf den Wort- laut abzustellen. Der Wortlaut der "Grant Notice" ihrerseits ist hinsichtlich der Hol- ding als beteiligter Vertragspartnerin sodann klar und bedarf keiner weiteren Aus- legung. Dr. C._____, mit welchem der Kläger im September 2011 seine im noch ausste- henden Arbeitsvertrag abschliessend zu regelnde Gesamtvergütung besprach und verhandelte, war in Personalunion massgeblicher Repräsentant und Unter- schriftsberechtigter sowohl der Beklagten als auch der Holding. Der Kläger war als Mitglied der obersten Geschäftsleitung der Beklagten mit dieser Personalunion durchaus vertraut. Er wusste damals auch, dass Dr. C._____ namens der Holding die "Grant Notice" unterzeichnet gehabt und die Holding im Rahmen des Beteili- gungsplans bereits verbindlich verpflichtet gehabt hatte. Allein aus dessen späte- ren mündlichen Zusicherungen bezüglich der PSUs und aus der Übergabe der Übersicht "Expected Total Compensation", welche die PSUs aufführte, durfte der Kläger daher nicht auf ein diesbezügliches Handeln von Dr. C._____ nunmehr neu im Namen und mit direkter Verpflichtung (auch) der Beklagten schliessen. Vor Vorinstanz stellte der Kläger auch keinerlei Behauptungen auf, welche Um- stände ihn zu einer solchen Annahme veranlasst hätten. Er offerierte nur allge- mein eine Befragung von Dr. C._____ zu den PSUs als versprochenem Vergü- tungsbestandteil (Urk. 1 Rz 10, 25; Urk. 27 Rz 23ff, 70, 101f), nicht aber dazu, welche Konzerngesellschaft Dr. C._____ bei den Gesprächen um die PSUs ver- trat bzw. zu vertreten beabsichtigte. Insofern ist die Berufungsrüge der fehlenden Beweisabnahme zur Vertretungsabsicht von Dr. C._____ wie auch allgemein zur Übersicht "Expected Total Compensation" unbegründet (Urk. 34 Rz 54). Die Vo- - 18 - rinstanz hat diese nachträgliche Übersicht vielmehr zu Recht als für die Passivle- gitimation nicht entscheidend beurteilt und ein Beweisverfahren dazu als unnötig erachtet. Ergänzend ist anzumerken, dass die Übersicht "Expected Total Com- pensation" mit dem "Value from Discount of LTIP" auch noch eine weitere Vergü- tungskomponente aufführte, welche in den nachmaligen Arbeitsvertrag nicht auf- genommen wurde. Dies charakterisiert die Vergütungsübersicht ihrem Wortlaut entsprechend nur als Entwurf ("Draft") für den nachmaligen Arbeitsvertrag und nicht als verbindliche Vergütungszusicherung seitens welcher Gesellschaft auch immer. Nicht übersehen hat die Vorinstanz, dass vorliegend die beiden ersten Tranchen der PSUs faktisch über die Beklagte als Arbeitgeberin ausgehändigt wurden und in ihren Lohnausweisen sowie in ihren Steuer- und Sozialversicherungsabrech- nungen aufgeführt sind (Urk. 35 S. 13). Dieser Umstand kann zwar als Indiz für eine Schuldnerstellung der Beklagten betrachtet werden, ist aber im Gesamtzu- sammenhang mit den weiteren, gegenläufigen Vertragsumständen nicht mehr ausschlaggebend. Zum einen hatte die Holding diese Art der Abrechnung im Be- teiligungsplan ausdrücklich als Möglichkeit vorgesehen (Urk. 5/18 Art. 14 Abs. 2). Andererseits hatten sich die Verantwortlichen der Holding jeweils vorgängig mit der "Vesting Notice" rechtsverbindlich zur Übergabe einer konkreten Anzahl PSUs verpflichtet (Urk. 23/7+8); die Beklagte wickelte diese Verpflichtung offenkundig nur für sie ab. Der Abrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern kommt auch in anderen Bereichen des Arbeitsrechts grundsätzlich nur der Cha- rakter eines Indizes unter mehreren anderen für das Vorliegen einer arbeitsver- tragsrechtlichen Verpflichtung zu und ist nicht allein ausschlaggebend (Streiff/von Kaenel/Rudolph, Praxiskommentar Arbeitsvertrag, Art. 319 N 3). Massgeblich für die Auslegung eines Vertragsinhaltes nach dem Vertrauensprinzip sind die Ver- hältnisse beim Vertragsabschluss, nicht bei der späteren Vertragserfüllung. Die Schuldnerstellung der Holding wurde mit der "Grant Notice" vom 27. Januar./2. Februar 2011 begründet und massgeblich ist, wen der Kläger damals nach Treu und Glauben für seine Vertragspartnerin halten durfte. Die ein bzw. zwei Jahre später erfolgte tatsächliche Auszahlung der PSU-Tranchen samt entsprechender Abrechnung vermag daran nichts mehr zu ändern (Urk. 34 Rz 51ff). - 19 -
- Rüge der falschen Rechtsanwendung 3.1. Der Kläger macht im Berufungsverfahren geltend, es sei von einer selbstän- digen, parallelen Verpflichtung sowohl der Beklagten als rechtlicher Arbeitgeberin als auch der Holding zur Ausrichtung der PSUs auszugehen. Die zusätzliche Ver- pflichtung der Holding entbinde die Beklagte nicht von der Erfüllung ihrer entspre- chenden eigenen Lohnzahlungspflicht (Urk. 34 Rz 38ff). 3.1.1. Der Kläger leitet seine Argumentation der parallelen Verpflichtung sowohl der Beklagten als Arbeitgeberin als auch der Holding als Konzernmutter aus den vorstehend beurteilten Sachverhaltsumständen ab. Insofern ist seine Argumenta- tion eine rein rechtliche, welche - entgegen der Beklagten (Urk. 43 Rz 35) - nicht unter das Novenverbot im Berufungsverfahren gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO fällt. 3.1.2. Wie vorstehend ausgeführt, ergibt die Auslegung der vertraglichen Vergü- tungsvereinbarung nach dem Vertrauensprinzip, dass sich die Holding mit der "Grant Notice" zur Schuldnerin der PSUs machte und alle nachfolgenden diesbe- züglichen Abreden nur noch deklaratorische Bedeutung hatten und ihnen kein selbständiger Verpflichtungscharakter zukam. Allein aus dem Vorliegen einer aus- legungsbedürftigen Vergütungsklausel hinsichtlich der Schuldnerschaft im Ar- beitsvertrag ergibt sich nicht automatisch, dass diesfalls beide in Frage kommen- den Schuldner solidarisch für die PSUs haften würden bzw. eine kumulative Schuldübernahme seitens der Beklagten vorliegen würde und von dieser auch so gewollt war. Für die Annahme einer solchen Schuldübernahme bedürfte es viel- mehr substantiierter Behauptungen zu den tatsächlichen Umständen der Schuld- übernahme und insbesondere zum eigenen Interesse der übernehmenden Schuldnerin an der Erfüllung der übernommenen Verpflichtung (BK-H. Weber, Art. 111 OR N 93). Solche fehlen. Einem eigenen Interesse der Beklagten stände insbesondere die Einmaligkeit der Mitarbeiterbeteiligung im Zusammenhang mit dem Börsengang der Holding entgegen, an dem einzig die Letztere beteiligt und interessiert war. Die Ausgabe von Mitarbeiteraktien setzt in der Regel die Schaf- fung von bedingtem Aktienkapital dafür voraus. Solches war nur der Holding sel- - 20 - ber möglich, nicht aber der Beklagten hinsichtlich Aktien ihrer Muttergesellschaft. Dass sie gewillt gewesen wäre, zwecks Erfüllung einer selbständigen Verpflich- tung eine entsprechende Anzahl Aktien zuerst an der Börse zu beschaffen, ist ohne konkrete Anhaltspunkte nicht anzunehmen. Schliesslich würde eine kumula- tive Verpflichtung zur Ausrichtung einer sowohl im Grundsatz als auch hinsichtlich des Umfangs völlig freiwilligen, jederzeit abänderbaren und von vielen Bedingun- gen abhängigen Leistung eines Dritten keinen Sinn machen, böte sie doch weder dem Kläger noch der Erstschuldnerin eine zusätzliche Erfüllungsgarantie (Urk. 5/18 Art. 4 Abs. 1, Art. 8). 3.2. Der Kläger rügt weiter, die Vorinstanz habe zu seinem Nachteil die Sphären- vermischung zwischen Holding und Beklagter und seine diesbezügliche Unklar- heit bezüglich der tatsächlich betreffend die PSUs verpflichteten Konzerngesell- schaft nicht beachtet. Auch daraus ergebe sich eine zusätzliche Haftung der Be- klagten für die PSUs (Urk. 34 Rz 41ff). Dazu ist vorweg festzustellen, dass der Kläger Mitglied der Geschäftsleitung der Beklagten war. Als solcher war er zweifellos mit den internen organisatorischen Verhältnissen und personellen Verflechtungen in der B._____-Gruppe im Detail vertraut. Auch wenn beide Gesellschaften den Firmenbestandteil "B._____" füh- ren und den gleichen Firmensitz haben, so sind sie doch durch die weiteren Fir- menzusätze "Holding" bzw. "Management AG" und den Gesellschaftszweck klar voneinander unterscheidbar. Der Kläger als Insider verstand diese Unterschei- dung und Abgrenzung der Gesellschaftszwecke - Beteiligung an Unternehmen bzw. Erbringung von Dienstleistungen für andere Gesellschaften - sehr wohl (Urk. 5/2 bzw. Urk. 23/6). Soweit schriftliche Dokumente direkt zu den PSUs vor- liegen, sind die Vertragsparteien klar benannt bzw. korrekt von den jeweiligen Be- rechtigten (nur) der betreffenden Gesellschaft unterzeichnet. Der Kläger wusste auch um den konkreten einmaligen Anlass der Ausrichtung von PSUs im Hinblick auf den Börsengang der Holding und nicht der Beklagten, seiner rechtlichen Ar- beitgeberin. Weiter kannte er auch die gleichzeitige Organfunktion von Dr. C._____ bei der Holding und der Beklagten. Üblicherweise wird bei mündlichen Besprechungen die jeweilige gesellschaftliche Vertretungsfunktion nicht ausdrück- lich deklariert, zumal dann nicht, wenn wie hier eine schriftliche Bestätigung der - 21 - mündlichen Abmachungen erfolgt und aus dieser die verpflichtete Gesellschaft - entgegen dem Kläger, Urk. 34 Rz 43 - hervorgeht. Insofern ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar mit dem vom Kläger als Referenzentscheid herangezoge- nen BGE 137 III 550. Dort bejahte das Bundesgericht eine solidarische Haftung wegen Sphärenvermischung zwischen Hauptgesellschaft und Filialgesellschaft, weil die beiden Gesellschaften von aussen gesehen für den aussenstehenden Schadenersatzkläger nicht unterscheidbar waren; sie verfolgten u.a. denselben Gesellschaftszweck, hätten seit der Aufnahme der Vertragsbeziehung mit dem Kläger mehrfach ihre fast gleichlautenden, jeweils nur durch einen geografischen Zusatz unterscheidbaren Firmennamen gewechselt und seien Beide mehrfach un- ter demselben Firmenkürzel ohne die individualisierenden geografischen Zusätze "Suisse" bzw. "International" gegenüber dem Kläger in derselben Sache aufgetre- ten. Das Bundesgericht schützte daher den Kläger in dem dadurch bei ihm er- weckten Vertrauen hinsichtlich der für seine Ansprüche verantwortlichen Kon- zerngesellschaft. Wie bereits vorstehend ausgeführt (Erw. 2.3.1 und 2.3.2.), iden- tifizieren die schriftlichen Dokumente zu den PSUs im vorliegenden Fall die betei- ligte Gesellschaft klar, der Kläger kannte auch die Details der inneren Konzern- struktur und die verantwortlichen Organpersonen. Allein aus einer mündlichen Besprechung mit einer Organperson mit einer ihm bekannten Doppelfunktion kann er keinen Vertrauensschutz in die Haftung einer anderen Gesellschaft ablei- ten. Es besteht daher kein Anlass für die Bejahung einer kumulativen bzw. soli- darischen Haftung der Beklagten zusammen mit der Holding für die PSU- Ansprüche wegen einer für den Kläger undurchschaubaren Sphärenvermischung.
- Zusammenfassung Mit der Vorinstanz ist in Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen nach dem Vertrauensprinzip davon auszugehen, dass die Holding Schuldnerin des Klägers für allfällige Ansprüche aus dem Beteiligungsplan ist. Diese Sachverhaltsfeststel- lung durch die Vorinstanz ist auch in prozessualer bzw. beweisrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Schliesslich liegt auch kein Fall einer solidarischen bzw. kumulativen Haftung von Beklagter und Holding für die strittigen PSU-Ansprüche - 22 - vor. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist nicht mehr auf die weitere Rüge des Klägers einzugehen, die Vorinstanz habe bei ihren Erwägungen den Umstand nicht mitbe- rücksichtigt, dass es sich bei den PSUs um einen objektiv bestimmbaren Lohnbe- standteil und keine freiwillige Gratifikation handle (Urk. 34 Rz 34). Mangels Pas- sivlegitimation erübrigte sich eine derartige materiellrechtliche Prüfung der Kla- geansprüche. Selbst Lohnzahlungen im Sinne eines eigentlichen Arbeitsentgelts können von Drittpersonen versprochen und geleistet werden, sofern ein direkter und unbedingter Rechtsanspruch des Arbeitnehmers gegen diesen Dritten be- steht (so auch der Kläger Urk. 34 Rz 39). Damit ist die Klage, soweit im Berufungsverfahren noch streitig, abzuweisen. D. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens wird der Kläger für das Berufungs- verfahren vollumfänglich kosten- und entschädigungspflichtig und sind die für den Fall der Berufungsabweisung unangefochten gebliebenen erstinstanzlichen Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zu bestätigen. Für das Berufungsverfahren ist von einem Streitwert von Fr. 1'502'000.- auszuge- hen. Dies führt in Anwendung von § 4 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG zu einer Entscheidgebühr von Fr. 35'750.-, welche mit dem geleisteten Kosten- vorschuss des Klägers zu verrechnen ist. Die Parteientschädigung ist in Anwen- dung von § 4 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 AnwGebV auf Fr. 19'450.- (inkl. MWSt) festzusetzen. Es wird beschlossen :
- Es wird festgestellt, dass Dispositiv Ziffer 1 Abs. 1 des Urteils des Arbeitsge- richts Zürich (3. Abteilung) vom 30. November 2015, womit die Rechtsbegehren Ziffer 3 und 4 im Teilbetrag von Fr. 5'884.65 nebst Zins zu 5% seit 5. Juli 2014 gutgeheissen und im Mehrbetrag abgewiesen wurden, am 12. April 2016 in Rechtskraft erwachsen ist. - 23 -
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Klage wird im Mehrbetrag abgewiesen.
- Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Entscheids (Dispositiv-Ziffern 2 - 4) werden bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 35'750.- festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger und Berufungskläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
- Der Kläger und Berufungskläger wird verpflichtet, der Beklagten und Beru- fungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 19'450.- zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'502'000.-. - 24 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. Juni 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. A. Schneeberger versandt am: gs
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LA160002-O/U Mitwirkend: die Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Schneeberger Beschluss und Urteil vom 8. Juni 2016 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, und / oder Rechtsanwalt M.A. HSG in Law X2._____, gegen B._____ Management AG, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, und / oder Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____, betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom
30. November 2015 (AN140045-L)
- 2 - Rechtsbegehren: "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, 20'000 Aktien der B._____ Hol- ding AG auf den Kläger zu übertragen und den Kläger als Eigen- tümer dieser Aktien in das Aktienregister einzutragen.
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger für nicht ausgerichte- te Dividenden
a. CHF 22'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 15. April 2014 und
b. CHF 23'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 8. April 2015 zu bezahlen; eine Nachklage für weitergehende Schadenersatz- ansprüche wird ausdrücklich vorbehalten.
3. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 6'269.30 nebst Zins zu 5 % seit dem 13. Mai 2014 zu bezahlen.
4. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 1'308.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2013 zu bezahlen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu Lasten der Beklagten." Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich (3. Abteilung) vom 30. November 2015 :
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Klä- ger Fr. 5'884.65 nebst Zins zu 5% seit 5. Juli 2014 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 35'750.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm ge- leisteten Vorschuss verrechnet.
4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 36'500.– (zuzüglich 8% MwSt.) zu bezahlen.
5. (Mitteilung)
6. (Berufung)
- 3 - Berufungsanträge: des Klägers (Urk. 34) sinngemäss:
1. Die vor Vorinstanz gestellten Rechtsbegehren Ziffer 1 und 2 seien gutzuheis- sen bzw. Dispositiv Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils sei insoweit aufzuheben, als damit die Rechtsbegehren Ziffer 1 und 2 abgewiesen wurden.
2. Eventuell sei Dispositiv Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils insoweit aufzuhe- ben, als damit die Rechtsbegehren Ziffer 1 und 2 abgewiesen wurden, und es sei diesbezüglich die Passivlegitimation der Beklagten gutzuheissen. Im Übrigen sei die Sache zur neuen Entscheidung über die vorinstanzlichen Rechtsbegehren Zif- fer 1 und 2 an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.a. Für den Fall der Gutheissung des Berufungsbegehrens 1 seien die Gerichts- kosten des vorinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens der Beklag- ten aufzuerlegen und dem Kläger sei für das vorinstanzliche Verfahren sowie das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung (zuzüglich MwSt.) zuzusprechen. 3.b. Eventuell seien für den Fall der Gutheissung des Berufungsbegehrens 2 die Kosten des Berufungsverfahrens der Beklagten aufzuerlegen und dem Kläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung (zuzüglich MwSt.) zuzuspre- chen. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das vorinstanzliche Verfahren seien durch die Vorinstanz neu zu regeln. Eventuell seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Ver- fahrens und des Berufungsverfahrens durch die Vorinstanz zu regeln. der Beklagten (Urk. 43):
1. Es sei die Berufung des Klägers und Berufungsklägers vollumfänglich abzu- weisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetzlicher Mehrwert- steuer) zulasten des Klägers und Berufungsklägers. Erwägungen: A. Prozessgeschichte
1. Am 8. September 2014 machte der Kläger beim Arbeitsgericht Zürich die vor- liegende Klage mit der Klagebewilligung und einer schriftlichen Klagebegründung rechtshängig. Der Streitwert der Klage wurde dabei zunächst auf Fr. 1'486'577.30
- 4 - beziffert und in der Replik um Fr. 23'000.- gemäss dem Rechtsbegehren Ziffer 2.b. auf Fr. 1'509'577.30 erweitert. Nach Eingang einer schriftlichen Klageantwort am 16. Januar 2015 führte die Vorinstanz am 27. Mai 2015 die Hauptverhandlung mit den weiteren Parteivorträgen durch. Am 30. November 2015 erliess sie ohne beweismässige Weiterung das Urteil. Mit diesem wies sie die Rechtsbegehren Zif- fer 1 und 2 zufolge fehlender Passivlegitimation der Beklagten ab, hiess Rechts- begehren Ziffer 3 im reduzierten Umfang von Fr. 4'576.65 und Rechtsbegehren Ziffer 4 im Betrag von Fr. 1'308.- vollumfänglich gut, sprach dem Kläger somit ins- gesamt Fr. 5'884.65 zu.
2. Am 15. Januar 2016 erhob der Kläger mit schriftlicher Begründung rechtzeitig Berufung gegen das Urteil mit den eingangs erwähnten Berufungsbegehren (Urk. 34). Das gleichzeitig gestellte prozessuale Begehren um Sistierung des Be- rufungsverfahrens bis zum Vorliegen eines Urteils in einem präjudiziellen Verfah- ren gegen die B._____ Holding AG wurde mit Verfügung vom 29. Januar 2016 abgewiesen (Urk. 40). Nach Eingang des Prozesskostenvorschusses am 11. Feb- ruar 2016 wurde die Beklagte zur Erstattung der Berufungsantwort aufgefordert. Die Berufungsantwort datiert vom 11. April 2016 und wurde dem Kläger am
14. April 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 43). Damit erweist sich das Be- rufungsverfahren als spruchreif.
3. Soweit die Vorinstanz das Rechtsbegehren 3 (Restanspruch MBO-Bonus) teil- weise und das Rechtsbegehren 4 (Kosten für die Benutzung des Geschäftsfahr- zeuges) vollumfänglich gutgeheissen hat, blieb das Urteil im Berufungsverfahren unangefochten und ist mit dem Eingang der Berufungsantwort am 12. April 2016 in Rechtskraft erwachsen. B. Sachverhalt und Prozessstandpunkte
1. Sachverhalt 1.1. Der Kläger und Berufungskläger (nachfolgend Kläger) war bei der Beklagten
- 5 - und Berufungsbeklagten (nachfolgend Beklagte) ab 1. Mai 2010 zunächst als "Executive Vice President and Global Head Business Performance Materials" an- gestellt. Per 1. Januar 2011 wurde er zum "Head Business Unit Performance Ma- terials" und "Member Group Management" ernannt. Der entsprechende neue, schriftliche Arbeitsvertrag zwischen den Parteien wurde erst am 12. Dezember 2011, aber rückwirkend per 1. Januar 2011 abgeschlossen, war bis 31. Dezember 2013 befristet und wurde nicht verlängert. Bereits am 27. Januar/2. Februar 2011 unterzeichneten der Kläger und die B._____ Holding AG, die Muttergesellschaft der Beklagten, eine "Performance Share Unit Grant Notice" (nachfolgend "Grant Notice"). Damit teilte die B._____ Holding AG (nachfolgend Holding) dem Kläger 300 Performance Share Units (nachfolgend PSU) zu, und der Kläger anerkannte unterschriftlich die Bestimmun- gen der "IPO Execution & Retention Award Regulation of B._____ Holding AG" (nachfolgend Beteiligungsplan), welche die Zuteilung von PSUs der Holding zu- nächst in Form einer Anwartschaft (durch die "Grant Notice") und die spätere tat- sächliche Übertragung der Aktien der Holding auf die begünstigten Arbeitnehmer der B._____ Gruppe regelte. Nach diesem Beteiligungsplan sollten die Aktien gemäss den zugeteilten PSU-Anwartschaften in drei jährlichen Tranchen von je einem Drittel effektiv übertragen werden. Der Beteiligungsplan bzw. die Möglich- keit einer Mitarbeiterbeteiligung war im Hinblick auf den geplanten Börsengang der Holding erlassen worden, um die Mitarbeiter dafür besonders zu motivieren und anschliessend noch im Unternehmen zu halten. Die Übertragung der ersten Aktientranche aus den zugeteilten PSUs sollte gemäss Beteiligungsplan am Tag des Börsengangs erfolgen, die beiden weiteren Tranchen ein bzw. zwei Kalender- jahre nach dem Börsengang. Der Börsengang erfolgte am 20. März 2012. Im September 2011 fand zwischen dem Kläger und Dr. C._____, welcher gleich- zeitig sowohl Verwaltungsratspräsident der Beklagten als auch Delegierter des Verwaltungsrats der Holding war, ein Gespräch zur Neufestlegung des Gehalts- pakets des Klägers statt. Dabei soll Dr. C._____ dem Kläger einen schriftlichen Entwurf vom 8.9.2011 mit dem Titel "Expected Total Compensation" übergeben haben, der neben den Rubriken Fixlohn und MBO-Bonus auch eine Rubrik "Ves- ting of IPO Execution & Retention Award" mit je Fr. 900'000.- für die Jahre 2012 -
- 6 - 2014 aufführte (Urk. 5/10). Ein analoger Entwurf fand sich später auch im Perso- naldossier des Klägers bei der Beklagten, in dem indessen die Rubrik "Vesting of IPO Execution & Retention Award" und die entsprechenden Vergütungen fehlen (Urk. 23/9). Am 11./12. Dezember 2011 unterzeichneten die Parteien den schriftlichen Ar- beitsvertrag mit Rückwirkung auf den 1. Januar 2011. Unter dem Titel "3. Remu- neration" hielten sie fest, dass diese aus einem jährlichen Fixsalär sowie einer va- riablen Zahlung bestehen solle, welche zusammen die jährliche Zielvergütung ergäben; zur Berechnung verwiesen sie auf den Anhang I (Urk. 5/7). In diesem Anhang (Urk. 5/8) findet sich zur Berechnung der variablen Zahlung folgende Formulierung: " 1.2. Annual Variable Pay The Employee's Annual Variable Pay is composed of : (i) MBO based on EBIT: PM EBIT x 0.19% MBO based on PAT: Group PAT x 0.04% MBO based on RONOC: (PM RONOC x CHF 0.127 million)/30% (ii) Performance Share Units pursuant to the IPO Execution & Retention Award Regulation dated March 30, 2011 attached as Annex 2 to this Attachment I (iii) Award pursuant to the draft of the Performance Share Matching Plan attached as Annex 3 to this Attachment I" Die Holding übertrug dem Kläger mit "Vesting notices" jeweils vom 20. März 2012 und 2013 unbestrittenermassen die beiden ersten Aktientranchen aus dem einlei- tend erwähnten Beteiligungsplan bzw. gemäss Absatz (ii) der oberwähnten Ver- gütungsvereinbarung (Urk. 23/7+8). Nachdem sein Arbeitsvertrag mit der Beklag- ten Ende 2013 ausgelaufen war, wurde die dritte Aktientranche im März 2014 nicht mehr auf den Kläger übertragen. 1.2. Mit der vorliegenden Klage, soweit sie im Berufungsverfahren noch strittig ist, fordert der Kläger von der Beklagten die Übertragung der dritten Tranche von 20'000 Aktien (unter Berücksichtigung des erfolgten Aktiensplits und des Multipli- kators gemäss Art. 8 des Beteiligungsplanes) samt entsprechender Eintragung im Aktienbuch, sowie Schadenersatz für die entgangenen Dividenden der Jahre 2014 und 2015 auf diesen Aktien.
- 7 - Die Vorinstanz hat diese Klageforderung mangels Passivlegitimation der Beklag- ten abgewiesen, da Schuldnerin dieser Forderung die Holding sei. Als Folge da- von hat die Vorinstanz die Forderung materiell nicht weiter geprüft, weshalb nach- folgend ebenfalls nur die Frage der Passivlegitimation der Beklagten zu prüfen ist.
2. Parteistandpunkte 2.1. Zur strittigen Frage der Passivlegitimation der Beklagten für die Übertragung der PSUs und die Haftung für entgangene Dividenden machte der Kläger vor Vo- rinstanz geltend, Arbeitgeberin sei unbestrittenermassen die beklagte B._____ Management AG gewesen und nur sie habe den Arbeitsvertrag unterzeichnet. Damit sei sie auch eigenständige Schuldnerin seines Lohnes einschliesslich sämtlicher variabler Lohnbestandteile. Der Anspruch auf die PSUs sei im Arbeits- vertrag sowie im Anhang I ausdrücklich als Teil seiner variablen Vergütung und der Gesamtvergütung aufgeführt worden. Es fehle im Arbeitsvertrag jeder Hinweis darauf, dass Schuldnerin der PSUs - im Gegensatz zu den übrigen fixen und vari- ablen Lohnbestandteilen - die Holding und nicht die Beklagte sei. Auch eine Aus- legung der Erklärungen der Beklagten nach dem Vertrauensprinzip ergebe nichts Anderes. Bereits Anfang 2011 habe ihn Dr. C._____, der Vertreter der Beklagten und sein direkter Vorgesetzter, mündlich über die Zuteilung der 300 PSUs infor- miert; dieser habe auch die "Grant Notice" und die beiden "Vesting Notices" mit- unterzeichnet, ihm im September 2011 die die PSUs enthaltende Übersicht "Ex- pected Total Compensation" übergeben und ihm die vollständige Übertragung der PSUs mündlich zugesichert. Die "Grant Notice" erwähne die "B._____" als Schuldnerin der PSUs, nicht die B._____ Holding AG. Konsequenterweise seien die PSUs denn auch von der Beklagten ausbezahlt worden und erschienen auf ih- ren Lohnausweisen bzw. Lohnabrechnungen. Die Holding habe nie solche aus- gestellt. Es sei auch die Beklagte gewesen, welche die Sozialversicherungsbei- träge und die Quellensteuer für die PSUs abgerechnet und bezahlt habe und sich somit als Schuldnerin der PSUs gesehen habe. Dass die Holding den Beteili- gungsplan erlassen und der Verwaltungsrat der Holding über die Teilnahmebe- rechtigung und die Höhe der Beteiligung entschieden habe, begründe höchstens
- 8 - eine zusätzliche Leistungspflicht der Holding, befreie die Beklagte aber nicht von ihrer eigenständigen Pflicht zur diesbezüglichen Erfüllung des Arbeitsvertrages. Alternativ wäre eine Schadenersatzpflicht der Beklagten aufgrund eines Garantie- versprechens gemäss Art. 111 OR zu prüfen. Im Übrigen werde auf Seite der Be- klagten bzw. innerhalb der B._____ Gruppe nicht immer klar zwischen den recht- lich selbständigen Einzelgesellschaften unterschieden, sei es die Beklagte als Tochtergesellschaft oder die Holding als Muttergesellschaft. Als Inhaber des Co- pyright für die Website der Gruppe würden z.B. beide vorgenannten Gesellschaf- ten aufgeführt, und Dr. C._____ sei in Personalunion CEO der B._____ Gruppe, CEO und Verwaltungsratspräsident der Beklagten sowie Verwaltungsratsmitglied der Holding. Bei der Beklagten als Managementgesellschaft der B._____ Gruppe würden zentrale operative Entscheide für die gesamte Gruppe getroffen. Aufgrund dieser engen Verflechtungen innerhalb der Gruppe sei eine Berufung auf die Ei- genständigkeit der Beklagten mit Bezug auf die Übertragung der PSUs miss- bräuchlich (Urk. 27 S. 20ff). 2.2. Die Beklagte bestritt vor Vorinstanz ihre Passivlegitimation mit der Begrün- dung, der Beteiligungsplan sei von der rechtlich selbständigen Holding erlassen worden und die Holding habe nach alleinigem, völlig freiem Ermessen entschie- den, wer in welchem Umfang daran teilnehmen könne. Mit der Unterzeichnung der "Grant Notice" habe der Kläger den Beteiligungsplan anerkannt und damit gewusst, dass der Verwaltungsrat der Holding ihn ausgewählt habe, am Beteili- gungsplan der Holding und nicht an einem Beteiligungsplan seiner Arbeitgeberin, der Beklagten, teilzunehmen. Mit der "Grant Notice" sei ein direktes Rechtsver- hältnis zwischen dem Kläger und der Holding bezüglich des Beteiligungsplanes begründet worden. Entsprechend habe allein der Verwaltungsrat der Holding spä- ter über die verpflichtende Anzahl der definitiv zu übertragenden Anzahl ihrer Ak- tien an den Kläger entschieden, und die Holding habe dies dem Kläger mit den "Vesting Notices" mitgeteilt. Die Aufführung der PSUs im 11 Monate später unter- zeichneten Arbeitsvertrag sei nur der Vollständigkeit halber erfolgt und habe rein deklaratorische Bedeutung gehabt. Die PSUs seien nicht Lohnbestandteil son- dern eine besondere Gratifikationsmöglichkeit durch die Holding gewesen, die ausschliesslich im Hinblick auf das einmalige Ereignis des Börsengangs der Hol-
- 9 - ding geschaffen worden sei. Ohne den zuvor erlassenen Beteiligungsplan der Holding wäre der Inhalt der entsprechenden Arbeitsvertragsklausel gar nicht be- stimmbar. Die Beklagte habe sich gegenüber dem Kläger nicht zu einer selbstän- digen Rechteverschaffung an den PSUs oder im Sinne einer Garantin verpflichtet. Die Beklagte und die Holding seien rechtlich selbständige Gesellschaften mit ei- genen Funktionen; die Holding und nur die Holding sei an der Börse kotiert und es gehe um deren Aktien. Eine rechtsmissbräuchliche Vorschiebung einer von der Beklagten beherrschten Konzerngesellschaft liege nicht vor. Als Mitglied der Gruppengeschäftsleitung seien diese Verhältnisse dem Kläger ganz klar bekannt gewesen (Urk. 21 S 11ff; Prot. I S. 9ff).
3. Entscheid der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog zur Frage der Passivlegitimation der Beklagten vorweg, in der Arbeitswelt sei es häufig anzutreffen, dass ein Mitarbeiter einer Tochtergesell- schaft am Beteiligungsprogramm der Muttergesellschaft oder Holding teilnehme. Dabei komme es auch oft vor, dass der Beteiligungsanspruch Inhalt der arbeits- vertraglichen Beziehung mit der arbeitgebenden Gesellschaft bilde, die Beteili- gungsrechte beim Lohn angerechnet würden und die arbeitgebende Gesellschaft auch die Abwicklung der Beteiligungsrechte vornehme. Auch bei einer derart en- gen Verknüpfung von Mutter- und Tochtergesellschaft habe sich der Mitarbeiter aber für seine Beteiligungsrechte grundsätzlich an diejenige Konzerngesellschaft zu halten, welche ihn an ihrem Beteiligungsprogramm teilnehmen lasse. An dieser Rechtslage ändere weder eine konzernmässige Verbindung der Gesellschaften noch ein deklaratorischer Hinweis im Arbeitsvertrag auf das Beteiligungspro- gramm einer anderen Konzerngesellschaft etwas und führe nicht dazu, dass die arbeitgebende Gesellschaft aus dem Beteiligungsprogramm der Muttergesell- schaft verpflichtet werde. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsauffassung akzep- tiere der Arbeitnehmer einer Tochtergesellschaft mit der Unterzeichnung der ein- schlägigen Dokumente des Beteiligungsplanes der Muttergesellschaft, mit dieser diesbezüglich eine direkte Rechtsbeziehung einzugehen. Ob die arbeitgebende Gesellschaft in einem konkreten Einzelfall trotzdem für For- derungen aus Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen einer Drittgesellschaft einzu-
- 10 - stehen habe, sei anhand des konkreten Arbeitsvertrages und dessen Auslegung nach dem Vertrauensprinzip zu beurteilen, wenn dazu kein übereinstimmender Parteiwille nachgewiesen sei. Zum Inhalt der konkreten arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien erwog die Vorinstanz in der Folge, im Attachment I des Arbeitsvertrages sei für die PSUs ausdrücklich auf den von der Holding erlassenen Beteiligungsplan verwiesen worden und die dortigen Bestimmungen, wonach der Verwaltungsrat der Holding allein und nach freiem, jederzeit abänderbarem Ermessen über die Teilnahme und den Umfang der Beteiligung entscheiden könne. Sodann habe der Kläger aus der "Grant Notice" und den "Vesting Notices" ersehen können, dass es um ein Beteiligungsprogramm der Holding gehe. Mit der Unterzeichnung dieser Doku- mente habe der Kläger bestätigt, eine direkte Rechtsbeziehung zur Holding ein- zugehen. Aus dem Umstand, dass Dr. C._____ alle massgeblichen Dokumente unterzeichnet habe, teils für die Beklagte (Arbeitsvertrag, Attachment I und Annex
1) und teils für die Holding ("Grant Notice", "Vesting Notices"), könne der Kläger nichts für sich ableiten. Er habe die Stellung von Dr. C._____ in den verschiede- nen Gesellschaften gekannt und die Dokumente seien durch den jeweiligen zwei- ten Kollektivunterzeichner klar den einzelnen Gesellschaften zuzuordnen gewe- sen. Wenn in der "Grant Notice" zum Teil nur von der "B._____" die Rede sei, än- dere dies nichts daran, dass sich diese ausschliesslich auf das Beteiligungspro- gramm der Holding bezogen habe und auch an die Holding zurückzusenden ge- wesen sei. Die "Grant Notice" mit der Grundsatzverpflichtung der Holding zur Ausrichtung von PSUs an den Kläger zu den genannten Bedingungen sei lange vor Abschluss des schriftlichen Arbeitsvertrages erfolgt. Insofern habe die Nen- nung der PSUs im späteren Arbeitsvertrag nur noch deklaratorische Bedeutung gehabt. In gleicher Weise komme auch der dem Kläger im September 2011 von Dr. C._____ übergebenen Aufstellung "Expected Total Compensation" nur die Bedeutung einer deklaratorischen Zusammenfassung der zu erwartenden, totalen Vergütung zu. Das Aufführen der erhaltenen PSUs in den Lohnabrechnungen der Beklagten sowie das Abführen von Sozialversicherungsabgaben und Quellen- steuern darauf durch die Beklagte sei zwar ein starkes Indiz dafür, dass die Be- klagte diese Leistungen als Arbeitgeberleistungen betrachtet habe. Indessen sei
- 11 - diese Art der Abrechnung von Mitarbeiterbeteiligungen an Drittgesellschaften in der Praxis offenbar durchaus üblich und für die Feststellung der Passivlegitimati- on nicht entscheidend. Im Ergebnis sei daher davon auszugehen, dass zwischen den Parteien ein Konsens bestanden habe, dass die Holding und nicht die Be- klagte zur Gewährung der PSUs verpflichtet werden sollte. Die Vorinstanz prüfte sodann noch weitere mögliche Haftungsgrundlagen der Be- klagten für die PSUs. Das Vorliegen eines Garantievertrages im Sinne von Art. 111 OR in Form einer Patronatserklärung verneinte sie, weil der von der Be- klagten unterzeichnete Verweis auf die PSUs im Arbeitsvertrag nur noch deklara- torische Bedeutung gehabt habe und sich die Beklagte damit nicht verpflichtet habe, für deren Erfüllung einzustehen. Der "Durchgriff" auf die beherrschte Ge- sellschaft für Schulden der Muttergesellschaft sei sodann ein Instrument der Rechtsmissbrauchsbekämpfung. Die dafür entwickelten Kriterien eines zweckwid- rigen Vorschiebens einer anderen juristischen Person zwecks Schädigung der Gläubiger lägen hier nicht vor (Urk. 35 S. 8ff). C. Beurteilung der Berufungsrügen
1. Vorbemerkungen Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung gerügt werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz ver- fügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtfragen, einschliess- lich der Frage der richtigen Ermessensausübung. Dabei ist in der schriftlichen Be- rufungsbegründung hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich inhaltlich mit die- sen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend ge-
- 12 - machte Berufungsgrund ergeben soll. Was nicht oder nicht in einer den gesetzli- chen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht die Rechtsmittelinstanz nicht zu überprüfen. Das gilt zumindest solange, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Neue Tatsachen und Beweismittel kön- nen im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h. wenn sie - kumulativ- ohne Verzug vorbracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Soweit die Parteien zur Begründung ihres Berufungsstandpunktes pauschal auf ihre vorinstanzlichen Erwägungen verweisen (Urk. 34 Rz 28, Urk. 43 Rz 4, 11), ist darauf im Berufungsverfahren nicht einzugehen. Es sind nachfolgend daher nur die gegen das vorinstanzliche Urteil konkret vorgebrachten Rügen zu prüfen.
2. Rügen der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung 2.1. Der Kläger rügt hinsichtlich der umstrittenen Passivlegitimation, Arbeitgeberin sei klar die Beklagte gewesen; diese habe sich gemäss dem Wortlaut des Ar- beitsvertrages zu einer fixe und variable Lohnbestandteile umfassenden Vergü- tung verpflichtet. Damit habe sie sich aber auch eigenständig zur Übertragung der PSUs als variabler Lohnbestandteil verpflichtet. Der von der Vorinstanz zitierte bundesgerichtliche Entscheid 4A_175/2014 sei nicht einschlägig, da dort eine di- rekte Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Muttergesellschaft über die Betei- ligung abgeschlossen worden sei und der dortige Arbeitsvertrag darauf lediglich verwiesen habe (Urk. 34 Rz 29ff). 2.2. Lässt sich ein übereinstimmender wirklicher Parteiwille hinsichtlich eines be- stimmten Vertragsinhaltes nicht feststellen, ist zu prüfen, ob nicht gestützt auf das Vertrauensprinzip eine Vertragspartei in ihrem - allenfalls fehlerhaften - Verständ- nis der gegnerischen Willensäusserung zu diesem Vertragspunkt zu schützen und diesbezüglich ein normativer Konsens anzunehmen ist. Der konkrete Vertragsin- halt ist dabei so auszulegen und zu objektivieren, wie ihn vernünftige Parteien un- ter den konkreten Umständen verstanden hätten. Massgebliche Auslegungsmittel
- 13 - dafür sind nach gefestigter Lehre und Rechtsprechung zunächst eine objektivie- rende Würdigung des Wortlauts der umstrittenen Willenserklärung, in Ergänzung dazu aber auch die Würdigung der weiteren Umstände wie die Entstehungsge- schichte, die Begleitumstände, das Verhalten der Parteien vor und nach Ver- tragsabschluss sowie der Vertragszweck und eine allfällige Übung. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Das spätere Parteiverhalten ist bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht von Bedeutung; es kann höchstens - im Rahmen der Beweiswürdigung - auf einen tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lassen. 2.3.1. Der Wortlaut der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen spricht zunächst von einer Entschädigung ("Remuneration") des Klägers, welche einerseits aus einem fixen Salär ("Fixed Salary") und andererseits aus einer variablen jährlichen Zah- lung ("Pay") entsprechend der Zielerreichung besteht (Urk. 5/7). Gemäss Anhang I des Arbeitsvertrages (Urk. 5/8) ist diese jährliche variable Zahlung zusammen- gesetzt ("is composed") aus drei Komponenten, nämlich einem MBO-Bonus (zu berechnen nach gewissen geschäftlichen Erfolgszahlen [sc. der Beklagten]), den PSUs gemäss dem angehängten Beteiligungsplan der Holding (Urk. 5/8) sowie einer in einem weiteren Anhang definierten Entschädigung [sc. der Holding, vgl. Urk. 5/9]. Bei einer genauen Analyse des Wortlauts dieser Zahlungsvereinbarun- gen fällt auf, dass vorab von einer Entschädigung ("Remuneration") die Rede ist, nicht von einem Lohn. Dieser Oberbegriff wird sodann unterteilt in einen Fixlohn ("Fixed Salary"), unter dem stets das periodische Arbeitsentgelt einer Arbeitgebe- rin zu verstehen ist, und in weitere jährliche Einmalleistungen, die als Zahlungen ("Pay") bezeichnet werden. Dieser Differenzierung kommt insofern zusätzliche Bedeutung zu, als der geschuldete Fixlohn betragsmässig genau beziffert wird, während für das Verständnis und die Bestimmbarkeit der weiter angeführten zu- sätzlichen "Pays" auf separate Dokumente verwiesen werden musste, wovon zwei Dokumente der Holding waren. Das lässt sich aus der objektivierten Optik nach dem Vertrauensprinzip auch dahin verstehen, dass mit "Pay" gerade nicht das ordentliche Entgelt der Arbeitgeberin für die geschuldete Arbeitsleistung ge- meint sein soll, sondern - in Abgrenzung zum "Salary" der Arbeitgeberin - die "Pays" anderweitige Zusatzleistungen umfassen sollten wie z.B. auch solche der
- 14 - Holding als Drittgesellschaft, die dafür eigene Regeln aufgestellt hatte und zumin- dest bezüglich der PSUs sich grundsätzlich die absolute Freiwilligkeit und ein un- eingeschränktes Ermessen vorbehalten hatte (Urk. 5/18 Art. 6 - 8). Die Beklagte als Arbeitgeberin konnte dem vorbehaltenen freien Ermessen der rechtlich selb- ständigen Holding grundsätzlich nicht vorgreifen und deren freiwilligen Leistungen im Arbeitsvertrag verbindlich zusichern. Aufgrund der Auslegung des Wortlauts des Arbeitsvertrages nach dem Vertrau- ensprinzip kann damit nicht klar gesagt werden, der Kläger habe das Versprechen betreffend die PSUs als klare Zahlungsverpflichtung der Beklagten als formelle Arbeitgeberin verstehen dürfen. 2.3.2. Für die Auslegung der umstrittenen Entschädigungsvereinbarung nach dem Vertrauensprinzip sind, wie erwähnt, zusätzlich auch die weiteren Umstände des Vertragsabschlusses zu berücksichtigen, insbesondere dessen Entstehungsge- schichte und der damit verfolgte Zweck. Zurecht hat die Vorinstanz dafür vorab auf die "Grant Notice" abgestellt, welche der Kläger und die Holding bereits mehrere Monate vor dem schriftlichen Arbeits- vertrag mit der Beklagten unterzeichnet hatten (Urk. 5/19), und diese als die massgebliche Vereinbarung der Parteien qualifiziert. Mit dieser Vereinbarung teil- te die Holding dem Kläger verbindlich mindestens 300 PSU im Sinne von Anwart- schaften zu. Durch Verweis auf den Beteiligungsplan der Holding (Urk. 5/18) ver- pflichtete sich die Holding zur späteren tatsächlichen Übertragung dieser Aktien unter den dort geregelten weiteren Bedingungen sowie allenfalls zur Erhöhung der zu übertragenden Anzahl Aktien aufgrund des künftigen Geschäftserfolgs der Gruppe. Der Kläger stimmte dem unterschriftlich zu. Zwar figuriert im Briefkopf dieser Vereinbarung und im Einleitungssatz nur der unspezifische Name "B._____", welcher für sich allein sowohl für die Beklagte wie für die Gruppe oder für die Holding stehen könnte. Unterzeichnet ist die Vereinbarung indessen klar im Namen der Holding und von den Zeichnungsberechtigten der Holding; verlangt war auch die Rücksendung des unterzeichneten Exemplars durch den Kläger an die Holding. Damit wurde die teilweise unspezifische Bezeichnung "B._____" prä- zisiert und der Wortlaut der Vereinbarung weist klar die Holding als Vertragspartei und damit als Schuldnerin der PSUs aus. Diese Art der Firmenbezeichnung war
- 15 - offenbar innerhalb der B._____-Gruppe üblich, wurde doch auch der eigentliche Arbeitsvertrag auf einem Firmenpapier mit dem Logo "B._____" verfasst und die Beklagte als Arbeitgeberin wird erst durch die nachfolgende Parteibezeichnung "B._____ Management Ltd" identifiziert (Urk. 5/7-9). Durch Unterzeichnung der "Grant Notice" und der damit erfolgten Anerkennung der Bedingungen des Betei- ligungsplans der Holding ist der Kläger diesbezüglich mit der Holding direkt eine Vereinbarung eingegangen. Auch der weitere Zusammenhang spricht für eine unmittelbare Verpflichtung der Holding. Diese plante eine Kotierung ihrer Aktien an der Börse. Die PSUs wurden einzig im Hinblick auf dieses einmalige Ereignis geschaffen, um das Management der Konzerngesellschaften zur Schaffung eines möglichst hohen Börsenwertes der Holding und eines hohen Aktienkurses zu motivieren. Die PSUs waren ent- sprechend auch befristet auf eine Dauer von maximal 3 Jahren (Urk. 5/18 Art. 2 und 9). Es liegt auf der Hand, dass eine solche einmalige Beteiligung direkt von der unmittelbar und allein daran interessierten Konzernmutter versprochen und ausgerichtet wird. Die vorliegenden PSUs waren im Gegensatz zu den in Arbeits- verträgen sonst üblichen Boni und Gratifikationen nicht auf Dauer angelegt und nicht dafür bestimmt oder geeignet, die begünstigten Arbeitnehmer auf Dauer zu einer guten Leistung zugunsten der vertraglichen Arbeitgeberin zu motivieren bzw. gute Mitarbeiter an die vertragliche Arbeitgeberin zu binden, was eine Ver- pflichtung der Arbeitgeberin nahelegen würde. In Konzernverhältnissen ist die Be- teiligung von Schlüsselmitarbeitern der einzelnen Tochtergesellschaften am Erfolg der Konzernmutter häufig anzutreffen und direkte Vereinbarungen zwischen Kon- zernmutter und Mitarbeitern gängige Übung. Der Mitarbeiter hat sich diesfalls an diejenige Konzerngesellschaft zu halten, die ihn an ihrem Beteiligungsprogramm teilnehmen lässt (BGer. 4A_175/2014 Erw. 3; D. Portmann, Mitarbeiterbeteiligung, Bern 2005, S. 110 Rz 138). Der genannte Bundesgerichtsentscheid ist - entgegen dem Kläger (Urk. 34 Rz 31f) - auch durchaus einschlägig und durfte von der Vo- rinstanz zur Stützung ihres Standpunktes herangezogen werden. Dort ging es - in gleicher Weise wie vorliegend zwischen dem Kläger und der Holding mit der Ab- rede gemäss "Grant Notice" - um eine direkte Vereinbarung zwischen dem Ar- beitnehmer einer Tochtergesellschaft mit der Konzernmutter bezüglich eines Teils
- 16 - einer teilbaren Arbeitsvergütung, weiter um einen Hinweis im Arbeitsvertrag auf den Beteiligungsplan der Konzernmutter (Erw. A) und um den Umstand, dass sich die Konzernmutter im Beteiligungsplan in weitgehendem Umfang Modalitäten und Bedingungen für die Ausrichtung der Beteiligung vorbehalten hatte (Erw. 4). Kommt dazu, dass im zitierten Entscheid die Beteiligung tatsächlich auch mehr- fach durch die Muttergesellschaft ausbezahlt worden war, bevor es zum Streitfall kam, so wie vorliegend auch die Holding sich zwei Mal dem Kläger gegenüber mittels "Vesting Notice" zur Ausrichtung der jeweiligen Jahrestranchen aus dem Beteiligungsplan verpflichtet hatte (Urk. 23/7+8). Weiter ist zu berücksichtigen, dass im Zeitpunkt der Vereinbarung durch die "Grant Notice" der Lohn bzw. die Vergütungsansprüche des Klägers aufgrund seiner neuen Funktion bei der Beklagten noch nicht geregelt waren. Nach der ei- genen Darstellung des Klägers war die ihm zu entrichtende Gesamtvergütung ("package", vgl. Urk. 27 Rz 25f) im Verlauf des Jahres 2011 verschiedentlich Ge- sprächsthema zwischen ihm und seinem Vorgesetzten Dr. C._____, in deren Rahmen im September 2011 auch die Übersicht "Expected Total Compensation" erstellt wurde, und zwar ausdrücklich im Sinne eines - nicht unterzeichneten - Entwurfs (Urk. 5/10), also eines Vorschlags. Nach dem 1. Januar 2011 und bis zum nachmaligen Abschluss des definitiven schriftlichen Arbeitsvertrags im De- zember 2011 standen daher einzig die PSUs als jährliche Einmalleistung der Hol- ding an den Kläger definitiv fest. Diese wäre bei Erfüllung der Voraussetzungen des Beteiligungsplanes vom Kläger bereits vor dem definitiven Arbeitsvertrag mit der Beklagten über seine Gesamtvergütungsansprüche bzw. ohne eine solche Gesamtvergütungsvereinbarung von der Holding einforderbar gewesen, waren von der mit dem nachmaligen Arbeitsvertrag abschliessend zu regelnden Gesam- tentschädigung somit rechtlich unabhängig (so auch der Kläger in Urk. 27 Rz 34, 104). Daran ändert nichts, dass der Arbeitsvertrag im Dezember 2011 schliesslich mit Rückwirkung auf Anfang 2011 abgeschlossen und unterzeichnet wurde. 2.3.3. Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz daher zu Recht erkannt, dass die im Arbeitsvertrag erwähnten PSUs als jährliche Zusatzvergütung nach einer objekti- vierten Auslegung nach dem Vertrauensprinzip als eine direkte Pflicht der Holding und nicht der Beklagten zu verstehen ist, und dass dem nachfolgenden Verweis
- 17 - auf die PSUs im Arbeitsvertrag nur noch eine deklaratorische Funktion für die be- reits mit der "Grant Notice" abgeschlossene Vereinbarung zukommen konnte. In diesem Sinne hatte auch die Aufnahme des Beteiligungsplanes als Annex zum Arbeitsvertrag nur noch Informationscharakter und keine konstitutive Wirkung. Die gegen die Annahme eines bloss deklaratorischen Charakters der PSU-Klausel im Arbeitsvertrag gerichtete Berufungsrüge des Klägers (Urk. 34 Rz 35ff) ist dem- nach unbegründet, ebenso die Rüge der Verletzung des Auslegungsgrundsatzes "in dubio contra stipulatorem" (Urk. 34 Rz 44ff). Wie gesehen ist für die Auslegung der umstrittenen Vergütungsklausel des Arbeitsvertrags nicht allein auf den Wort- laut abzustellen. Der Wortlaut der "Grant Notice" ihrerseits ist hinsichtlich der Hol- ding als beteiligter Vertragspartnerin sodann klar und bedarf keiner weiteren Aus- legung. Dr. C._____, mit welchem der Kläger im September 2011 seine im noch ausste- henden Arbeitsvertrag abschliessend zu regelnde Gesamtvergütung besprach und verhandelte, war in Personalunion massgeblicher Repräsentant und Unter- schriftsberechtigter sowohl der Beklagten als auch der Holding. Der Kläger war als Mitglied der obersten Geschäftsleitung der Beklagten mit dieser Personalunion durchaus vertraut. Er wusste damals auch, dass Dr. C._____ namens der Holding die "Grant Notice" unterzeichnet gehabt und die Holding im Rahmen des Beteili- gungsplans bereits verbindlich verpflichtet gehabt hatte. Allein aus dessen späte- ren mündlichen Zusicherungen bezüglich der PSUs und aus der Übergabe der Übersicht "Expected Total Compensation", welche die PSUs aufführte, durfte der Kläger daher nicht auf ein diesbezügliches Handeln von Dr. C._____ nunmehr neu im Namen und mit direkter Verpflichtung (auch) der Beklagten schliessen. Vor Vorinstanz stellte der Kläger auch keinerlei Behauptungen auf, welche Um- stände ihn zu einer solchen Annahme veranlasst hätten. Er offerierte nur allge- mein eine Befragung von Dr. C._____ zu den PSUs als versprochenem Vergü- tungsbestandteil (Urk. 1 Rz 10, 25; Urk. 27 Rz 23ff, 70, 101f), nicht aber dazu, welche Konzerngesellschaft Dr. C._____ bei den Gesprächen um die PSUs ver- trat bzw. zu vertreten beabsichtigte. Insofern ist die Berufungsrüge der fehlenden Beweisabnahme zur Vertretungsabsicht von Dr. C._____ wie auch allgemein zur Übersicht "Expected Total Compensation" unbegründet (Urk. 34 Rz 54). Die Vo-
- 18 - rinstanz hat diese nachträgliche Übersicht vielmehr zu Recht als für die Passivle- gitimation nicht entscheidend beurteilt und ein Beweisverfahren dazu als unnötig erachtet. Ergänzend ist anzumerken, dass die Übersicht "Expected Total Com- pensation" mit dem "Value from Discount of LTIP" auch noch eine weitere Vergü- tungskomponente aufführte, welche in den nachmaligen Arbeitsvertrag nicht auf- genommen wurde. Dies charakterisiert die Vergütungsübersicht ihrem Wortlaut entsprechend nur als Entwurf ("Draft") für den nachmaligen Arbeitsvertrag und nicht als verbindliche Vergütungszusicherung seitens welcher Gesellschaft auch immer. Nicht übersehen hat die Vorinstanz, dass vorliegend die beiden ersten Tranchen der PSUs faktisch über die Beklagte als Arbeitgeberin ausgehändigt wurden und in ihren Lohnausweisen sowie in ihren Steuer- und Sozialversicherungsabrech- nungen aufgeführt sind (Urk. 35 S. 13). Dieser Umstand kann zwar als Indiz für eine Schuldnerstellung der Beklagten betrachtet werden, ist aber im Gesamtzu- sammenhang mit den weiteren, gegenläufigen Vertragsumständen nicht mehr ausschlaggebend. Zum einen hatte die Holding diese Art der Abrechnung im Be- teiligungsplan ausdrücklich als Möglichkeit vorgesehen (Urk. 5/18 Art. 14 Abs. 2). Andererseits hatten sich die Verantwortlichen der Holding jeweils vorgängig mit der "Vesting Notice" rechtsverbindlich zur Übergabe einer konkreten Anzahl PSUs verpflichtet (Urk. 23/7+8); die Beklagte wickelte diese Verpflichtung offenkundig nur für sie ab. Der Abrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern kommt auch in anderen Bereichen des Arbeitsrechts grundsätzlich nur der Cha- rakter eines Indizes unter mehreren anderen für das Vorliegen einer arbeitsver- tragsrechtlichen Verpflichtung zu und ist nicht allein ausschlaggebend (Streiff/von Kaenel/Rudolph, Praxiskommentar Arbeitsvertrag, Art. 319 N 3). Massgeblich für die Auslegung eines Vertragsinhaltes nach dem Vertrauensprinzip sind die Ver- hältnisse beim Vertragsabschluss, nicht bei der späteren Vertragserfüllung. Die Schuldnerstellung der Holding wurde mit der "Grant Notice" vom 27. Januar./2. Februar 2011 begründet und massgeblich ist, wen der Kläger damals nach Treu und Glauben für seine Vertragspartnerin halten durfte. Die ein bzw. zwei Jahre später erfolgte tatsächliche Auszahlung der PSU-Tranchen samt entsprechender Abrechnung vermag daran nichts mehr zu ändern (Urk. 34 Rz 51ff).
- 19 -
3. Rüge der falschen Rechtsanwendung 3.1. Der Kläger macht im Berufungsverfahren geltend, es sei von einer selbstän- digen, parallelen Verpflichtung sowohl der Beklagten als rechtlicher Arbeitgeberin als auch der Holding zur Ausrichtung der PSUs auszugehen. Die zusätzliche Ver- pflichtung der Holding entbinde die Beklagte nicht von der Erfüllung ihrer entspre- chenden eigenen Lohnzahlungspflicht (Urk. 34 Rz 38ff). 3.1.1. Der Kläger leitet seine Argumentation der parallelen Verpflichtung sowohl der Beklagten als Arbeitgeberin als auch der Holding als Konzernmutter aus den vorstehend beurteilten Sachverhaltsumständen ab. Insofern ist seine Argumenta- tion eine rein rechtliche, welche - entgegen der Beklagten (Urk. 43 Rz 35) - nicht unter das Novenverbot im Berufungsverfahren gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO fällt. 3.1.2. Wie vorstehend ausgeführt, ergibt die Auslegung der vertraglichen Vergü- tungsvereinbarung nach dem Vertrauensprinzip, dass sich die Holding mit der "Grant Notice" zur Schuldnerin der PSUs machte und alle nachfolgenden diesbe- züglichen Abreden nur noch deklaratorische Bedeutung hatten und ihnen kein selbständiger Verpflichtungscharakter zukam. Allein aus dem Vorliegen einer aus- legungsbedürftigen Vergütungsklausel hinsichtlich der Schuldnerschaft im Ar- beitsvertrag ergibt sich nicht automatisch, dass diesfalls beide in Frage kommen- den Schuldner solidarisch für die PSUs haften würden bzw. eine kumulative Schuldübernahme seitens der Beklagten vorliegen würde und von dieser auch so gewollt war. Für die Annahme einer solchen Schuldübernahme bedürfte es viel- mehr substantiierter Behauptungen zu den tatsächlichen Umständen der Schuld- übernahme und insbesondere zum eigenen Interesse der übernehmenden Schuldnerin an der Erfüllung der übernommenen Verpflichtung (BK-H. Weber, Art. 111 OR N 93). Solche fehlen. Einem eigenen Interesse der Beklagten stände insbesondere die Einmaligkeit der Mitarbeiterbeteiligung im Zusammenhang mit dem Börsengang der Holding entgegen, an dem einzig die Letztere beteiligt und interessiert war. Die Ausgabe von Mitarbeiteraktien setzt in der Regel die Schaf- fung von bedingtem Aktienkapital dafür voraus. Solches war nur der Holding sel-
- 20 - ber möglich, nicht aber der Beklagten hinsichtlich Aktien ihrer Muttergesellschaft. Dass sie gewillt gewesen wäre, zwecks Erfüllung einer selbständigen Verpflich- tung eine entsprechende Anzahl Aktien zuerst an der Börse zu beschaffen, ist ohne konkrete Anhaltspunkte nicht anzunehmen. Schliesslich würde eine kumula- tive Verpflichtung zur Ausrichtung einer sowohl im Grundsatz als auch hinsichtlich des Umfangs völlig freiwilligen, jederzeit abänderbaren und von vielen Bedingun- gen abhängigen Leistung eines Dritten keinen Sinn machen, böte sie doch weder dem Kläger noch der Erstschuldnerin eine zusätzliche Erfüllungsgarantie (Urk. 5/18 Art. 4 Abs. 1, Art. 8). 3.2. Der Kläger rügt weiter, die Vorinstanz habe zu seinem Nachteil die Sphären- vermischung zwischen Holding und Beklagter und seine diesbezügliche Unklar- heit bezüglich der tatsächlich betreffend die PSUs verpflichteten Konzerngesell- schaft nicht beachtet. Auch daraus ergebe sich eine zusätzliche Haftung der Be- klagten für die PSUs (Urk. 34 Rz 41ff). Dazu ist vorweg festzustellen, dass der Kläger Mitglied der Geschäftsleitung der Beklagten war. Als solcher war er zweifellos mit den internen organisatorischen Verhältnissen und personellen Verflechtungen in der B._____-Gruppe im Detail vertraut. Auch wenn beide Gesellschaften den Firmenbestandteil "B._____" füh- ren und den gleichen Firmensitz haben, so sind sie doch durch die weiteren Fir- menzusätze "Holding" bzw. "Management AG" und den Gesellschaftszweck klar voneinander unterscheidbar. Der Kläger als Insider verstand diese Unterschei- dung und Abgrenzung der Gesellschaftszwecke - Beteiligung an Unternehmen bzw. Erbringung von Dienstleistungen für andere Gesellschaften - sehr wohl (Urk. 5/2 bzw. Urk. 23/6). Soweit schriftliche Dokumente direkt zu den PSUs vor- liegen, sind die Vertragsparteien klar benannt bzw. korrekt von den jeweiligen Be- rechtigten (nur) der betreffenden Gesellschaft unterzeichnet. Der Kläger wusste auch um den konkreten einmaligen Anlass der Ausrichtung von PSUs im Hinblick auf den Börsengang der Holding und nicht der Beklagten, seiner rechtlichen Ar- beitgeberin. Weiter kannte er auch die gleichzeitige Organfunktion von Dr. C._____ bei der Holding und der Beklagten. Üblicherweise wird bei mündlichen Besprechungen die jeweilige gesellschaftliche Vertretungsfunktion nicht ausdrück- lich deklariert, zumal dann nicht, wenn wie hier eine schriftliche Bestätigung der
- 21 - mündlichen Abmachungen erfolgt und aus dieser die verpflichtete Gesellschaft - entgegen dem Kläger, Urk. 34 Rz 43 - hervorgeht. Insofern ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar mit dem vom Kläger als Referenzentscheid herangezoge- nen BGE 137 III 550. Dort bejahte das Bundesgericht eine solidarische Haftung wegen Sphärenvermischung zwischen Hauptgesellschaft und Filialgesellschaft, weil die beiden Gesellschaften von aussen gesehen für den aussenstehenden Schadenersatzkläger nicht unterscheidbar waren; sie verfolgten u.a. denselben Gesellschaftszweck, hätten seit der Aufnahme der Vertragsbeziehung mit dem Kläger mehrfach ihre fast gleichlautenden, jeweils nur durch einen geografischen Zusatz unterscheidbaren Firmennamen gewechselt und seien Beide mehrfach un- ter demselben Firmenkürzel ohne die individualisierenden geografischen Zusätze "Suisse" bzw. "International" gegenüber dem Kläger in derselben Sache aufgetre- ten. Das Bundesgericht schützte daher den Kläger in dem dadurch bei ihm er- weckten Vertrauen hinsichtlich der für seine Ansprüche verantwortlichen Kon- zerngesellschaft. Wie bereits vorstehend ausgeführt (Erw. 2.3.1 und 2.3.2.), iden- tifizieren die schriftlichen Dokumente zu den PSUs im vorliegenden Fall die betei- ligte Gesellschaft klar, der Kläger kannte auch die Details der inneren Konzern- struktur und die verantwortlichen Organpersonen. Allein aus einer mündlichen Besprechung mit einer Organperson mit einer ihm bekannten Doppelfunktion kann er keinen Vertrauensschutz in die Haftung einer anderen Gesellschaft ablei- ten. Es besteht daher kein Anlass für die Bejahung einer kumulativen bzw. soli- darischen Haftung der Beklagten zusammen mit der Holding für die PSU- Ansprüche wegen einer für den Kläger undurchschaubaren Sphärenvermischung.
4. Zusammenfassung Mit der Vorinstanz ist in Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen nach dem Vertrauensprinzip davon auszugehen, dass die Holding Schuldnerin des Klägers für allfällige Ansprüche aus dem Beteiligungsplan ist. Diese Sachverhaltsfeststel- lung durch die Vorinstanz ist auch in prozessualer bzw. beweisrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Schliesslich liegt auch kein Fall einer solidarischen bzw. kumulativen Haftung von Beklagter und Holding für die strittigen PSU-Ansprüche
- 22 - vor. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist nicht mehr auf die weitere Rüge des Klägers einzugehen, die Vorinstanz habe bei ihren Erwägungen den Umstand nicht mitbe- rücksichtigt, dass es sich bei den PSUs um einen objektiv bestimmbaren Lohnbe- standteil und keine freiwillige Gratifikation handle (Urk. 34 Rz 34). Mangels Pas- sivlegitimation erübrigte sich eine derartige materiellrechtliche Prüfung der Kla- geansprüche. Selbst Lohnzahlungen im Sinne eines eigentlichen Arbeitsentgelts können von Drittpersonen versprochen und geleistet werden, sofern ein direkter und unbedingter Rechtsanspruch des Arbeitnehmers gegen diesen Dritten be- steht (so auch der Kläger Urk. 34 Rz 39). Damit ist die Klage, soweit im Berufungsverfahren noch streitig, abzuweisen. D. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens wird der Kläger für das Berufungs- verfahren vollumfänglich kosten- und entschädigungspflichtig und sind die für den Fall der Berufungsabweisung unangefochten gebliebenen erstinstanzlichen Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zu bestätigen. Für das Berufungsverfahren ist von einem Streitwert von Fr. 1'502'000.- auszuge- hen. Dies führt in Anwendung von § 4 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG zu einer Entscheidgebühr von Fr. 35'750.-, welche mit dem geleisteten Kosten- vorschuss des Klägers zu verrechnen ist. Die Parteientschädigung ist in Anwen- dung von § 4 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 AnwGebV auf Fr. 19'450.- (inkl. MWSt) festzusetzen. Es wird beschlossen :
1. Es wird festgestellt, dass Dispositiv Ziffer 1 Abs. 1 des Urteils des Arbeitsge- richts Zürich (3. Abteilung) vom 30. November 2015, womit die Rechtsbegehren Ziffer 3 und 4 im Teilbetrag von Fr. 5'884.65 nebst Zins zu 5% seit 5. Juli 2014 gutgeheissen und im Mehrbetrag abgewiesen wurden, am 12. April 2016 in Rechtskraft erwachsen ist.
- 23 -
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Klage wird im Mehrbetrag abgewiesen.
2. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Entscheids (Dispositiv-Ziffern 2 - 4) werden bestätigt.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 35'750.- festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger und Berufungskläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
5. Der Kläger und Berufungskläger wird verpflichtet, der Beklagten und Beru- fungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 19'450.- zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'502'000.-.
- 24 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. Juni 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. A. Schneeberger versandt am: gs