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LA150049

Arbeitsrechtliche Forderung

Zürich OG · 2016-01-22 · Deutsch ZH
Dispositiv
  1. Das Verfahren wird wieder aufgenommen.
  2. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung abgeschrieben.
  3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 800.– festge- setzt. - 3 -
  4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten aufer- legt.
  5. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigungen wird Vormerk genommen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 22 und an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 21, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit arbeitsrechtlicher Natur. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. Januar 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LA150049-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 22. Januar 2016 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwältin MLaw Y2._____, betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 14. Oktober 2015 (AH150120-L)

- 2 - Erwägungen: Mit Schreiben vom 6. Januar 2016, beim Obergericht am 7. Januar 2016 eingegangen, zog die Klägerin die Berufung zurück (Urk. 21). Mit Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen teilte die Klägerin mit, dass die Parteien ge- stützt auf eine im Zusammenhang mit dem Rückzug getroffene Vereinbarung ge- genseitig auf eine Parteientschädigung verzichteten und allfällige Verfahrenskos- ten der Beklagten aufzuerlegen seien (Urk. 21). Die Vereinbarung betreffend Kos- ten- und Entschädigungsfolgen wurde von der Beklagten mit Eingabe vom 6. Ja- nuar 2016 bestätigt (Urk. 22). Mit Verfügung vom 30. November 2015 wurde das vorliegende Verfahren sistiert bis zum Entscheid des Bundesgerichts über die Beschwerde betreffend das Urteil der angerufenen Kammer vom 19. Mai 2015 im Verfahren LA150007-O (Urk. 20). Nach Eingang der Rückzugserklärung der Klägerin ist der Ausgang die- ses Beschwerdeverfahrens nicht abzuwarten, sondern das Verfahren wieder auf- zunehmen und als durch Rückzug der Berufung abzuschreiben. Die erkennende Kammer hat entschieden, dass nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten arbeitsrechtlichen Ursprungs kostenpflichtig sind (ZR 114 [2015] Nr. 47 und ZR 114 [2015] Nr. 57). Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beru- fungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen und vereinbarungs- gemäss der Beklagten aufzuerlegen. Vom gegenseitigen Verzicht auf Parteient- schädigungen ist Vormerk zu nehmen. Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird wieder aufgenommen.

2. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung abgeschrieben.

3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 800.– festge- setzt.

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4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten aufer- legt.

5. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigungen wird Vormerk genommen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 22 und an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 21, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit arbeitsrechtlicher Natur. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. Januar 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: js