Erwägungen (1 Absätze)
E. 29 Dezember 2015, zog der Kläger die Berufung zurück (Urk. 19). Mit Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen teilte der Kläger mit, dass die Parteien ge- stützt auf eine im Zusammenhang mit dem Rückzug getroffene Vereinbarung ge- genseitig auf Parteientschädigung verzichteten und allfällige Verfahrenskosten "der Berufungsgegnerin" aufzuerlegen seien (Urk. 19). Die Vereinbarung betref- fend Kosten- und Entschädigungsfolgen wurde von der Beklagten mit Eingabe vom 4. Januar 2016 bestätigt (Urk. 20). Mit Verfügung vom 27. Oktober 2015 wurde das vorliegende Verfahren sis- tiert bis zum Entscheid des Bundesgerichts über die Beschwerde betreffend das Urteil der angerufenen Kammer vom 19. Mai 2015 im Verfahren LA150007-O (Urk. 18). Nach Eingang der Rückzugserklärung des Klägers ist der Ausgang die- ses Beschwerdeverfahrens nicht abzuwarten, sondern das Verfahren ist wieder aufzunehmen und als durch Rückzug der Berufung abzuschreiben. Die erkennende Kammer hat entschieden, dass nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten arbeitsrechtlichen Ursprungs kostenpflichtig sind (ZR 114 (2015) Nr. 47 und ZR 114 (2015) Nr. 57). Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beru- fungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen und vereinbarungs- gemäss der Beklagten aufzuerlegen. Vom gegenseitigen Verzicht auf Parteient- schädigung ist Vormerk zu nehmen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Verfahren wird wieder aufgenommen.
- Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung abgeschrieben.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. - 3 -
- Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten aufer- legt.
- Vom gegenseitigen Verzicht auf Parteientschädigungen wird Vormerk ge- nommen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Dop- pels von Urk. 20 und an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 19, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit arbeitsrechtlicher Natur. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. Januar 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LA150043-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 18. Januar 2016 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____, betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 31. August 2015 (AH150092-L)
- 2 - Erwägungen: Mit Schreiben vom 28. Dezember 2015, beim Obergericht eingegangen am
29. Dezember 2015, zog der Kläger die Berufung zurück (Urk. 19). Mit Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen teilte der Kläger mit, dass die Parteien ge- stützt auf eine im Zusammenhang mit dem Rückzug getroffene Vereinbarung ge- genseitig auf Parteientschädigung verzichteten und allfällige Verfahrenskosten "der Berufungsgegnerin" aufzuerlegen seien (Urk. 19). Die Vereinbarung betref- fend Kosten- und Entschädigungsfolgen wurde von der Beklagten mit Eingabe vom 4. Januar 2016 bestätigt (Urk. 20). Mit Verfügung vom 27. Oktober 2015 wurde das vorliegende Verfahren sis- tiert bis zum Entscheid des Bundesgerichts über die Beschwerde betreffend das Urteil der angerufenen Kammer vom 19. Mai 2015 im Verfahren LA150007-O (Urk. 18). Nach Eingang der Rückzugserklärung des Klägers ist der Ausgang die- ses Beschwerdeverfahrens nicht abzuwarten, sondern das Verfahren ist wieder aufzunehmen und als durch Rückzug der Berufung abzuschreiben. Die erkennende Kammer hat entschieden, dass nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten arbeitsrechtlichen Ursprungs kostenpflichtig sind (ZR 114 (2015) Nr. 47 und ZR 114 (2015) Nr. 57). Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beru- fungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen und vereinbarungs- gemäss der Beklagten aufzuerlegen. Vom gegenseitigen Verzicht auf Parteient- schädigung ist Vormerk zu nehmen. Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird wieder aufgenommen.
2. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung abgeschrieben.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt.
- 3 -
4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten aufer- legt.
5. Vom gegenseitigen Verzicht auf Parteientschädigungen wird Vormerk ge- nommen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Dop- pels von Urk. 20 und an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 19, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit arbeitsrechtlicher Natur. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. Januar 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: mc