Erwägungen (1 Absätze)
E. 10 September 2015 ordnete die Vorinstanz im Rahmen vorsorglicher Massnah- men ein teilweises Verbot der Datenherausgabe an (Urk. 2).
b) Dagegen erhob die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) mit Eingabe vom 28. September 2015 rechtzeitig (vgl. Urk. 40/1, Briefumschlag zu Urk. 1) Berufung mit vorgenanntem Antrag (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom
2. Oktober 2015 wurde ihr Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (Urk. 5). Ihr Gesuch um Erstreckung dieser Frist (Urk. 6) wurde mit Verfügung vom 12. Oktober 2015 abgewiesen mit dem Hinweis, dass die Frist zur Erstattung einer allfälligen Berufungsantwort nicht vor dem 5. November 2015 angesetzt
- 3 - werde; die Parteien wurden verpflichtet, die angerufene Kammer von einem Ver- gleichsabschluss vor diesem Datum unverzüglich in Kenntnis zu setzen (Urk. 7). Der Kostenvorschuss der Beklagten ging fristgerecht hierorts ein (Urk. 8).
2. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2015, zur Post gegeben am 30. Oktober 2015 und hierorts eingegangen am 2. November 2015, zog die Beklagte ihre Be- rufung zurück (Urk. 9). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).
3. Die Prozesskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Be- klagten aufzuerlegen (Art. 105 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO, vgl. Urk. 9). Die Parteien haben gegenseitig auf die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Berufungsverfahren verzichtet (Urk. 10, Urk. 9). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Verfahren wird abgeschrieben.
- Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 1'200.– festge- setzt.
- Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten aufer- legt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugespro- chen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Dop- pel von Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 9, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, - 4 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit arbeitsrechtlichen Ursprungs. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Be- gehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Zürich, 9. November 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic.iur. G. Ramer Jenny versandt am: se
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LA150042-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Beschluss vom 9. November 2015 in Sachen A._____ AG, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwältin lic. iur. X2._____, gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____, betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 10. September 2015 (AN150060-L)
- 2 - Berufungsantrag: (Urk. 1 S. 2) "1. Es sei der Beschluss des Arbeitsgerichts Zürich vom
10. September 2015 (AN150060), Dispositiv Ziff. 1, aufzuheben und es seien die Gesuche des Klägers vom 1. Juni 2015 und vom
7. Juli 2015 um Anordnung vorsorglicher Massnahmen abzuwei- sen.
2. Eventualiter, es sei der Beschluss des Arbeitsgerichts Zürich vom
10. September 2015 (AN150060), Dispositiv Ziff. 1, insoweit auf- zuheben und es seien die Gesuche des Klägers vom 1. Juni 2015 und vom 7. Juli 2015 um Anordnung vorsorglicher Massnahmen insoweit abzuweisen, als der Beklagten verboten wird, Personen- daten des Klägers "(….) an den "Monitor" beziehungsweise die "Monitore", namentlich an C._____, an die amerikanische An- waltskanzlei D._____ LLP, an die schweizerische Anwaltskanzlei E._____ (…)" zu übermitteln und/oder bekanntzugeben.
3. Subeventualiter, es sei der Beschluss des Arbeitsgerichts Zürich vom 10. September 2015 (AN150060), Dispositiv Ziff. 1, aufzuhe- ben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers und Berufungsbeklagten." Erwägungen: 1.a) Die Parteien stehen seit 1. Juni 2015 in einem arbeitsrechtlichen Verfahren vor Vorinstanz, welches die Herausgabe von Personendaten des Klägers und Be- rufungsbeklagten (fortan Kläger) zum Gegenstand hat. Mit Beschluss vom
10. September 2015 ordnete die Vorinstanz im Rahmen vorsorglicher Massnah- men ein teilweises Verbot der Datenherausgabe an (Urk. 2).
b) Dagegen erhob die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) mit Eingabe vom 28. September 2015 rechtzeitig (vgl. Urk. 40/1, Briefumschlag zu Urk. 1) Berufung mit vorgenanntem Antrag (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom
2. Oktober 2015 wurde ihr Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (Urk. 5). Ihr Gesuch um Erstreckung dieser Frist (Urk. 6) wurde mit Verfügung vom 12. Oktober 2015 abgewiesen mit dem Hinweis, dass die Frist zur Erstattung einer allfälligen Berufungsantwort nicht vor dem 5. November 2015 angesetzt
- 3 - werde; die Parteien wurden verpflichtet, die angerufene Kammer von einem Ver- gleichsabschluss vor diesem Datum unverzüglich in Kenntnis zu setzen (Urk. 7). Der Kostenvorschuss der Beklagten ging fristgerecht hierorts ein (Urk. 8).
2. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2015, zur Post gegeben am 30. Oktober 2015 und hierorts eingegangen am 2. November 2015, zog die Beklagte ihre Be- rufung zurück (Urk. 9). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).
3. Die Prozesskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Be- klagten aufzuerlegen (Art. 105 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO, vgl. Urk. 9). Die Parteien haben gegenseitig auf die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Berufungsverfahren verzichtet (Urk. 10, Urk. 9). Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 1'200.– festge- setzt.
3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten aufer- legt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugespro- chen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Dop- pel von Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 9, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
- 4 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit arbeitsrechtlichen Ursprungs. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Be- gehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Zürich, 9. November 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic.iur. G. Ramer Jenny versandt am: se