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LA150040

Arbeitsrechtliche Forderung

Zürich OG · 2016-03-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Das Gesetz enthält keine besonderen Regeln in Bezug auf den Bonus. Die Rechtsprechung entwickelte im Wesentlichen drei Kriterien für die Beurteilung der Frage, ob ein Bonus als geschuldetes Entgelt für die Arbeit (und damit als Lohn im Sinn von Art. 322 OR) oder als freiwillige Zulage (und damit als Gratifika- tion im Sinn von Art. 322d OR) zu qualifizieren ist. Erstes Kriterium ist die Regel- mässigkeit. Wenn ein Bonus regelmässig ausbezahlt wird, spricht dies dafür, dass die Vergütung ein Entgelt für die Arbeitsleistung (Lohn) und nicht bloss eine frei- willige Zulage (Gratifikation) ist (BGE 129 III 276 E. 2.1 S. 279 f., 131 III 615 E. 5.2 S. 620 f.). Zweites Kriterium ist die Akzessorietät. Ein Bonus kann nur dann als freiwillige Entschädigung (Gratifikation) qualifiziert werden, wenn sie zum Lohn hinzutritt bzw. akzessorisch ist, d.h. im Verhältnis zur gesamten Vergütung zweit- rangige Bedeutung hat (BGE 139 III 155, E. 3.2; 129 III 276, E. 2.1 S. 279 f.; 131 III 615, E. 5.2 S. 621; 136 III 313, E. 2 S. 317). Wo die Grenze zwischen freiwilli- ger Gratifikation und geschuldetem (variablem) Lohn liegt, ist im Einzelfall zu be- stimmen. Immerhin hat die Rechtsprechung vorgegeben, dass der akzessorische Charakter einer Vergütung (grundsätzlich) nicht gegeben wäre, wenn die Gratifi- kation regelmässig einen höheren Betrag erreicht als der Lohn (BGE 129 III 276 E. 2.1 S. 280). In BGE 141 III 407, E. 5.4, hat das Bundesgericht entschieden, dass der Bonus dann zur freiwilligen Gratifikation wird, wenn die Summe der Lohnvergütungen den fünffachen Medianlohn des privaten Sektors gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik erreicht oder überschreitet. Drittes Kriterium ist schliesslich das Ermessen. Eine freiwillige Gratifikation unterscheidet sich insoweit vom geschuldeten Lohn, als sie zumin- dest teilweise vom Ermessen des Arbeitgebers abhängen kann (BGE 131 III 616 E. 5.2 S. 620, 136 III 313 E. 2 S. 317).

E. 2 a) Der Kläger hatte vor Vorinstanz argumentiert, er habe während 13 Jah- ren ununterbrochen einen Bonus erhalten, weshalb der von der Beklagten jeweils angebrachte Freiwilligkeitsvorbehalt zur leeren Floskel verkommen sei und der Bonus als variabler Lohnbestandteil qualifiziert werden müsse. Die Vorinstanz hielt dem entgegen, im neuen Arbeitsvertrag vom September 2004 werde explizit

- 7 - auf die Berechtigung, am "D._____" teilzunehmen, verwiesen, während betreffend den Lohn beispielsweise die bisherige Regelung für weiterhin anwendbar erklärt werde. Es sei daher davon auszugehen, dass die Bonuszahlungen bis und mit 2005 (für das Jahr 2004) unter einem anderen Bonusreglement und damit auf ei- ner anderen Grundlage basierend ausgerichtet worden seien. Dies werde durch die Tatsache gestützt, dass dem Kläger für das Jahr 1999 ein Bonus von Fr. 248'600.– zugesprochen worden sei, was nach dem neuen Reglement (prak- tisch) nicht möglich wäre. Die Bonuszahlungen für die Jahre 1995 bis 2004 seien für die vorliegende Streitsache somit unbeachtlich. Relevant seien nur die Bonus- zahlungen für die Jahre 2005-2007. Gemäss dem "D._____" von Januar 2005 würden Bonuszahlungen freiwillig und ohne Präjudiz für Folgejahre ausgerichtet (Urk. 4/8 Ziff. 4.iii). Auf den klägerischen Bonusabrechnungen für die Jahre 2006 und 2007 sei diese Auffassung explizit wiederholt worden (Urk. 4/6; act. 4/7). Dass auf der Bonusbekanntgabe für das Jahr 2005 kein Freiwilligkeitsvorbehalt angebracht worden sei, begründe nicht sogleich einen Anspruch bzw. eine still- schweigende Vereinbarung, zumal der Freiwilligkeitsvorbehalt eben auch explizit im Bonusreglement festgehalten sei. Der Kläger habe darüber hinaus nicht darge- legt, weshalb die Beklagte in den Jahren 2005-2007 Grund gehabt haben sollte, auf die Ausrichtung einer Bonuszahlung zu verzichten. Daher könne nicht von ei- ner nach dem Vertrauensprinzip vereinbarten Bonuszahlung ausgegangen wer- den, auf welche der Kläger Anspruch habe (Urk. 73 S. 12 f.).

b) In seiner Berufung vertritt der Kläger die Auffassung, für die Frage, ob es sich bei seinem Bonus um eine variable Lohnzahlung oder um eine Gratifikation handle, sei es irrelevant, ob sich der Bonus für die Jahre 1995 bis 2004 auf ein anderes Bonusreglement abgestützt habe als für die nachfolgenden Boni. Mass- gebend sei vielmehr, dass er für die Jahre 1995 bis 2007 ununterbrochen eine als Bonus bezeichnete variable Lohnzahlung erhalten habe, und zwar selbst dann, wenn er – wie im Jahre 2002 – die gesteckten Ziele nur zu 85 % (statt 90 % als Bonusberechtigungsschwelle) erreicht und damit eigentlich keinen Anspruch auf einen Bonus gehabt habe (Urk. 72 S. 3).

- 8 - Die Beklagte weist darauf hin, dass der Vertrag vom 10. September 2004 ausdrücklich den zuvor geltenden Arbeitsvertrag vollumfänglich ersetzt habe. Das mit diesem Arbeitsvertrag geltende „D._____“ habe daher die bisherigen Bonus- regelungen ersetzt. Die früheren Vereinbarungen und Bonuszahlungen seien deshalb unbeachtlich. Bezeichnenderweise habe der Kläger die vorherigen Bo- nusregelungen gar nicht erst ins Recht gelegt (Urk. 78 S. 6 f.).

c) Die Verpflichtung zur Ausrichtung eines Bonus kann im schriftlichen oder mündlichen Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart worden sein. Sie kann aber auch während des laufenden Arbeitsverhältnisses durch konkludentes Verhalten entstehen, wie beispielsweise durch die regelmässige und vorbehaltlose Ausrich- tung eines entsprechenden Betrages. Dies ist dann anzunehmen, wenn die Grati- fikation vorbehaltlos während mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren aus- gerichtet worden ist (BGE 129 III 276, E. 2). Im gleichen Entscheid (E. 2.1) hat das Bundesgericht festgehalten, der Arbeitsvertrag sei definitionsgemäss entgelt- lich. Die Arbeitgeberin müsse sich somit zu einem Entgelt verpflichtet haben. Eine bloss freiwillige Entschädigung genüge nicht. Entsprechend sei die Gratifikation eine Sondervergütung, die zum Lohn hinzutrete. Die Lehre folgere richtig, dass es auch nicht genügen könne, wenn ein kleiner Lohn vereinbart sei und dafür eine grosse Gratifikation ausgerichtet werde (unter Hinweis auf Staehelin, Zürcher Kommentar, 3. A., N 4 zu Art. 322d OR). Diesfalls erweise sich die Gratifikation trotz der vereinbarten Freiwilligkeit als das eigentliche Entgelt für die Arbeit und werde dadurch zumindest teilweise zum Lohn im Rechtssinn. Der Kläger macht zu Recht nicht geltend, dass bereits alleine aufgrund der unter dem neuen Arbeitsvertrag ausgerichteten Boni trotz Freiwilligkeitsvorbehalt eine Verpflichtung zur Bezahlung eines jährlichen Bonus entstanden sei. Die Vorinstanz hat dargelegt, weshalb nicht von einer nach dem Vertrau- ensprinzip vereinbarten Bonuszahlung ausgegangen werden könne, auf welche der Kläger Anspruch habe. Der Kläger setzt sich mit der vorinstanzlichen Begrün- dung nur ungenügend auseinander. Dabei stellt er nicht in Abrede, dass auf den neuen Arbeitsvertrag nicht das bisherige, sondern ein neues Bonusreglement Anwendung fand, das einen ausführlichen Freiwilligkeitsvorbehalt enthielt (vgl.

- 9 - Urk. 73 S. 9 f. Ziff. 2.3 und S. 12 Ziff. 3.6). Weshalb er dessen ungeachtet davon ausgehen durfte, einen Anspruch auf einen Bonus zu haben, legt er nicht dar. Der Umstand allein, dass er unter der bisherigen Bonusregelung stets einen Bonus erhielt, genügt dazu jedenfalls nicht, da es den Vertragsparteien unbenommen bleiben muss, die Anspruchsgrundlagen für einen Bonus zu ändern. Daher ist es auch irrelevant, dass der Kläger für das Jahr 2002 einen Bonus ausbezahlt er- hielt, obwohl er die gesteckten Ziele nur zu 85 statt zu 90 % erreicht hatte (Urk. 72 S. 3) – immerhin hatte er vor Vorinstanz selber eingeräumt, dass die Gründe für das Nichterreichen der Ziele ihm damals nicht angelastet werden konnten (Urk. 24 S. 9).

E. 3 a) Die Vorinstanz kam nach Durchführung eines Beweisverfahrens zum Schluss, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Zielvorgaben an den Kläger für das Jahr 2008 (per se) nicht erreichbar gewesen seien. Anhand des Performance Management Review Form (Urk. 17/3) sei klar ersichtlich, dass der Kläger die finanziellen Ziele für das Jahr 2008 nicht zu den geforderten bzw. benötigten 90 % erreicht habe (Urk. 73 S. 20).

b) Der Kläger rügt, die Vorinstanz stelle sich auf den Standpunkt, der Kläger habe keinen Anspruch auf den Bonus für das Jahr 2008 gehabt, weil er die gefor- derten finanziellen Ziele nicht zu 90 % erreicht habe. Dies gelte gemäss Vorin- stanz, obwohl der Kläger laut Performance Management Review Form für das Jahr 2008 die Note 3 erhalten habe. Note 3 – so der Kläger weiter – bedeute aber gemäss der Definition der Beklagten, dass er die wesentlichen Ziele („key objecti- ves“) erreicht habe. Die Vorinstanz stelle sich in willkürlicher Weise auf den Standpunkt, das Performance Management Review Form äussere sich gar nicht über die Erreichung der finanziellen Ziele, sondern bewerte komplett andere Pe- rimenter. Diese Auffassung sei haltlos. Für eine Bank sei die Erreichung der fi- nanziellen Ziele durch ihre Mitarbeiter der wohl wichtigste Parameter überhaupt. Es sei daher völlig lebensfremd zu behaupten, das Performance Management Review Form betreffe nur gerade soft skills. Hätte die Vorinstanz richtigerweise die Auffassung vertreten, dass die Note 3 eben insbesondere auch die Erreichung der finanziellen Ziele bestätigt habe, hätte sie konsequenterweise den Anspruch

- 10 - des Klägers auf den Bonus für das Jahr 2008 bejahen müssen. Zu dieser An- nahme hätte sie umso mehr Grund gehabt, als die Beklagte ja bereits im Jahre 2003 dem Kläger für das Jahr 2002 den Bonus ausbezahlt habe, obwohl er die fi- nanziellen Ziele nur zu 85 % erreicht habe; auch hier habe die Beklagte die Leis- tung des Klägers mit der Note 3 bewertet (Urk. 72 S. 3 f.).

c) Die Beklagte weist in der Berufungsantwort zu Recht darauf hin, dass der Kläger vor Vorinstanz anerkannt hat, die finanziellen Ziele für die Bonusberechti- gung im Jahre 2008 nicht erreicht zu haben (Urk. 78 S. 8; Urk. 24 S. 6 Rz 23). Schon aus diesem Grund war die Beklagte berechtigt, dem Kläger für das Jahr 2008 keinen Bonus auszurichten. Zur Bedeutung der overall performance des Klägers mit der Note 3 (= „fully achieved key objectives throughout the year“) hat die Vorinstanz ausgeführt, wenn man sich die weiteren Bewertungskriterien, in erster Linie die sog. Perfor- mance Management Review genauer anschaue, sei ersichtlich, dass es sich da- bei überwiegend um sog. Soft-Skills handle. So lasse auch die beklagte Partei ausführen, der vom Kläger vorgebrachten Leistungsbeurteilung ("Performance Management Review") hätten komplett andere Parameter zugrunde gelegen als für die Bonuszahlung. Entgegen der klägerischen Ansicht liege es denn auch nicht an der Beklagten, dies näher zu substantiieren. Vielmehr hätte der Kläger substantiiert darlegen müssen, dass auch die Performance Management Review, welche sich offensichtlich in der Gesamtbewertung niederschlage, Einfluss auf ei- nen allfälligen Bonusanspruch gehabt habe. Anhand der Aussagen des Klägers sowie der Zeugen E._____ und F._____ im Rahmen des Beweisverfahrens sei sodann davon auszugehen, dass für die Teilnahme am Bonusprogramm gewisse rein finanzielle Vorgaben hätten erreicht werden müssen. Die gute Gesamtbewer- tung habe somit keinen Einfluss auf die Bonusberechtigung des Klägers gehabt (Urk. 73 S. 20). Auch mit diesen Erwägungen setzt sich der Kläger in seiner Beru- fungsschrift nur ungenügend auseinander. Er legt insbesondere nicht dar, wes- halb die Note 3 bestätige, dass er die finanziellen Ziele erreicht habe, die er aner- kanntermassen gerade nicht erreicht hat. Dass aber sein finanzieller Erfolg für die Bonusberechtigung entscheidend war, stellt er nicht in Abrede. Aus der Bonus-

- 11 - zahlung für das Jahr 2002 kann der Kläger nichts für das Jahr 2008 ableiten, da damals ein anderes Bonusreglement galt und ihm die Gründe für das Nichterrei- chen der Ziele nicht angelastet werden konnten; zudem hat er im Jahre 2008 die Ziele nicht einmal zu 85 % erreicht (Urk. 16 S. 10; unbestritten in Urk. 24 S. 6). Die Vorinstanz hat überdies ausgeführt, die Beklagte hätte selbst bei Errei- chung der Ziele den Bonus gemäss dem D._____ – insbesondere Ziff. 4 iii) – kür- zen können. Dazu hätte sie im Jahr 2008 klarerweise Grund gehabt. Es komme nicht nur auf den wirtschaftlichen Misserfolg der Beklagten, sondern auch der C._____ als Ganzes an. Der isoliert betrachtete Gewinn der Beklagten bzw. der B._____ AG an sich könne somit nicht ausschlaggebend sein. Dass die C._____, die Muttergesellschaft der Beklagten, im Jahr 2008 Verluste verzeichnet habe und von der britischen Regierung massiv habe gestützt werden müssen, sei gerichts- notorisch und bedürfe keiner weiteren Erörterung. Damit wäre die Beklagte be- rechtigt gewesen, die Boni zu kürzen oder gar ganz zu streichen (Urk. 73 S. 20 f). Mit dieser Alternativbegründung setzt sich der Kläger nicht auseinander. Um mit seiner Berufung hinsichtlich des verweigerten Bonus für das Jahr 2008 durchzu- dringen, hätte der Kläger aber beide Begründungen der Vorinstanz zu Fall brin- gen müssen. Dies ist ihm nach dem Gesagten nicht gelungen.

E. 4 Für das Jahr 2009 erachtete die Vorinstanz den Vorbehalt der Beklagten, der Bonus werde nur im Rahmen eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses aus- gerichtet, als gültig und wirksam. Eine dadurch entstehende übermässige Be- schränkung der wirtschaftlichen Freiheit des Klägers sei nicht vorgebracht worden und gehe auch aus den Akten nicht hervor (Urk. 73 S. 21). Unter der Annahme, dass der Bonus für das Jahr 2008 Lohnbestandteil und nicht freiwillige Gratifikati- on sei, geht der Kläger davon aus, dass ihm der Bonus für das Jahr 2009 eben- falls zustehe (Urk. 72 S. 4). Da diese Annahme nicht zutrifft, entfällt auch ein Bo- nusanspruch für das Jahr 2009.

E. 5 Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für beide Verfahren eine Partei- entschädigung von Fr. 42‘000.– zu bezahlen.

E. 6 Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

E. 7 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 13 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 215‘606.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. März 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. J. Freiburghaus versandt am: se

Dispositiv
  1. April 2009 und zu 5% auf CHF 107'803.– ab 1. April 2010 zu bezahlen.
  2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8% MWST und zuzüglich Kosten für das Schlichtungsverfahren in der Höhe von CHF 950.– zu Lasten der Beklagten." Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 1. Abt., vom 14. Juli 2015:
  3. Die Klage wird abgewiesen.
  4. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 16'717.– festgesetzt.
  5. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und im Umfang von Fr. 16'717.– aus dem von ihm geleisteten Vorschuss bezogen.
  6. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 32'890.– zu bezahlen. (5./6. Mitteilungen, Rechtsmittelbelehrung). Berufungsanträge: Des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 72 S. 2): „1. Es sei das Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 14. Juli 2015 (Geschäfts-Nr. AN130002-L/U) vollumfänglich aufzuheben und es sei die Beklagte und Be- rufungsbeklagte zu verpflichten, dem Kläger und Berufungskläger den Bo- nus für das Jahr 2008 und das Jahr 2009 in der Höhe von brutto CHF 215‘606.– zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 107‘803.– ab 1. April 2009 und zu 5 % auf CHF 107‘803 ab 1. April 2010 zu bezahlen. - 3 -
  7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8% MWST und zu- züglich Kosten für das Schlichtungsverfahren in der Höhe von CHF 950.– zu Lasten der Beklagten und Berufungsbeklagten.“ Der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 78 S. 2): „1. Die Berufung sei abzuweisen.
  8. Demgemäss sei die Klage abzuweisen und sei das vorinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 14. Juli 2015 (Verfahren Nr. AN130002-L) zu bestätigen.
  9. Unter o/e-Kostenfolge zzgl. MWST zulasten des Berufungsklägers.“ Erwägungen: I. Der Prozessgegenstand kann dem angefochtenen Urteil entnommen wer- den (Urk. 73 S. 2 f.): Die Beklagte ist eine auf das Private Banking spezialisierte Schweizer Bank und Tochtergesellschaft der britischen C._____. Der Kläger war seit dem 1. April 1978 bei der Beklagten bzw. bis Ende Dezember 2004 bei deren Rechtsvorgän- gerin angestellt. Der relevante Arbeitsvertrag datiert vom 10. September 2004 und trat am 1. Januar 2005 in Kraft. Gemäss diesem Vertrag stand der Kläger im Rang eines stellvertretenden Direktors. Zudem wurde er als berechtigt erklärt, am "D._____" teilzunehmen. Darauf basierend wurde dem Kläger am 20. März 2006 ein "Variable Incentive Payment" von Fr. 99'330.– für das Jahr 2005 zugesichert. Weiter wurde ihm mit Schreiben vom 19. März 2007 ein "Bonus payment for 2006" in der Höhe von Fr. 94'080.– zugesichert. Im 2008 erhielt er unter dem Titel "BONUS PAYMENT FOR 2007" einen Bonus von Fr. 130'000.–. Für das Jahr 2008 verweigerte die Beklagte dem Kläger eine Bonuszahlung, weil er die Um- satz- und Akquisitionsziele der Beklagten verfehlt habe und die Möglichkeiten, Boni zu bezahlen, aufgrund der Banken- und Finanzkrise eingeschränkt gewesen seien. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2009 kündigte der Kläger das Arbeitsver- - 4 - hältnis mit der Beklagten auf den 31. Januar 2010. Am 7. Januar 2010 wurde er von der Beklagten bis zum Ende der Kündigungsfrist freigestellt. Die Beklagte verweigerte auch die Auszahlung eines Bonus für das Jahr 2009, weil ein unge- kündigtes Arbeitsverhältnis Voraussetzung dafür sei. Die Vorinstanz hat die Forderungen des Klägers im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass der Bonus keinen Lohnbestandteil darstelle, son- dern eine Gratifikation nach Art. 322d OR, welche im Grundsatz geschuldet sei, wenn der Kläger seine vorgegebenen Ziele erreicht habe. Dies sei für das Jahr 2008 nicht der Fall gewesen. Für das Jahr 2009 sei der Vorbehalt, der Bonus werde nur im Rahmen eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses ausgerichtet, gültig und wirksam gewesen. II. Der Kläger hat seine Klage mit Eingabe vom 16. Januar 2013 bei der Vor- instanz anhängig gemacht (Urk. 1). Der Gang des vorinstanzlichen Verfahrens kann dem angefochtenen Urteil entnommen werden (Urk. 73 S. 3 f.). Nach Durch- führung eines Beweisverfahrens fällte die Vorinstanz am 14. Juli 2015 ihr Urteil. Gegen dieses hat der Kläger mit Eingabe vom 14. September 2015 fristgerecht Berufung erhoben (Urk. 72). Er hat auch den von ihm verlangten Kostenvor- schuss fristgerecht geleistet (Urk. 76). Die Berufungsantwort datiert vom16. No- vember 2015 und wurde dem Kläger mit Verfügung vom 20. November 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 78 und 81). III. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzu- stellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsäch- liche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (Reetz/Theiler, in: Sut- - 5 - ter-Somm et al., Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zü- rich 2016, Art. 311 N 36). Der Berufungskläger hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erho- ben hat. Es ist nämlich nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass die Berufungsschrift weder eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage enthalten darf, wel- che nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht worden ist. Pau- schale Verweisungen auf die vor der Vorinstanz eingebrachten Rechtsschriften sind namentlich dann unzulässig, wenn sich die Vorinstanz mit den Ausführungen des Berufungsklägers auseinandergesetzt hat. Stützt sich der angefochtene Ent- scheid auf mehrere selbständige Begründungen, muss sich der Berufungskläger in der Berufungsschrift mit allen Begründungen auseinandersetzen. Das Gleiche gilt im Falle von Haupt- und Eventualbegründung. Auch hier muss sich der Beru- fungskläger mit beiden Begründungen auseinandersetzen (Hungerbühler, in: Brunner et al., ZPO, Art. 311 N 36 ff.). Zwar prüft die Berufungsinstanz nicht nur die geltend gemachten Rügen (Rügeprinzip). Der Berufungskläger hat sich aber mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheids auseinanderzusetzen; das Gericht muss den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel unter- suchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt worden oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden (Reetz/Theiler, a.a.O.). Aufgrund der umfassenden Überprüfungsbefugnis ist die Berufungs- instanz nicht an die mit den Rügen vorgebrachten Argumente oder an die Erwä- gungen der Vorinstanz gebunden, sie kann die Rügen auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 310 N 6). Die Begründungsanforderungen gelten auch für die Berufungsantwort, wenn darin Erwägungen der Vorinstanz beanstandet werden, die sich für die im kantonalen Verfahren obsiegende Partei ungünstig auswirken können (BGer 4A_211/2008, E. 2; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 312 N 11). - 6 - IV.
  10. Das Gesetz enthält keine besonderen Regeln in Bezug auf den Bonus. Die Rechtsprechung entwickelte im Wesentlichen drei Kriterien für die Beurteilung der Frage, ob ein Bonus als geschuldetes Entgelt für die Arbeit (und damit als Lohn im Sinn von Art. 322 OR) oder als freiwillige Zulage (und damit als Gratifika- tion im Sinn von Art. 322d OR) zu qualifizieren ist. Erstes Kriterium ist die Regel- mässigkeit. Wenn ein Bonus regelmässig ausbezahlt wird, spricht dies dafür, dass die Vergütung ein Entgelt für die Arbeitsleistung (Lohn) und nicht bloss eine frei- willige Zulage (Gratifikation) ist (BGE 129 III 276 E. 2.1 S. 279 f., 131 III 615 E. 5.2 S. 620 f.). Zweites Kriterium ist die Akzessorietät. Ein Bonus kann nur dann als freiwillige Entschädigung (Gratifikation) qualifiziert werden, wenn sie zum Lohn hinzutritt bzw. akzessorisch ist, d.h. im Verhältnis zur gesamten Vergütung zweit- rangige Bedeutung hat (BGE 139 III 155, E. 3.2; 129 III 276, E. 2.1 S. 279 f.; 131 III 615, E. 5.2 S. 621; 136 III 313, E. 2 S. 317). Wo die Grenze zwischen freiwilli- ger Gratifikation und geschuldetem (variablem) Lohn liegt, ist im Einzelfall zu be- stimmen. Immerhin hat die Rechtsprechung vorgegeben, dass der akzessorische Charakter einer Vergütung (grundsätzlich) nicht gegeben wäre, wenn die Gratifi- kation regelmässig einen höheren Betrag erreicht als der Lohn (BGE 129 III 276 E. 2.1 S. 280). In BGE 141 III 407, E. 5.4, hat das Bundesgericht entschieden, dass der Bonus dann zur freiwilligen Gratifikation wird, wenn die Summe der Lohnvergütungen den fünffachen Medianlohn des privaten Sektors gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik erreicht oder überschreitet. Drittes Kriterium ist schliesslich das Ermessen. Eine freiwillige Gratifikation unterscheidet sich insoweit vom geschuldeten Lohn, als sie zumin- dest teilweise vom Ermessen des Arbeitgebers abhängen kann (BGE 131 III 616 E. 5.2 S. 620, 136 III 313 E. 2 S. 317).
  11. a) Der Kläger hatte vor Vorinstanz argumentiert, er habe während 13 Jah- ren ununterbrochen einen Bonus erhalten, weshalb der von der Beklagten jeweils angebrachte Freiwilligkeitsvorbehalt zur leeren Floskel verkommen sei und der Bonus als variabler Lohnbestandteil qualifiziert werden müsse. Die Vorinstanz hielt dem entgegen, im neuen Arbeitsvertrag vom September 2004 werde explizit - 7 - auf die Berechtigung, am "D._____" teilzunehmen, verwiesen, während betreffend den Lohn beispielsweise die bisherige Regelung für weiterhin anwendbar erklärt werde. Es sei daher davon auszugehen, dass die Bonuszahlungen bis und mit 2005 (für das Jahr 2004) unter einem anderen Bonusreglement und damit auf ei- ner anderen Grundlage basierend ausgerichtet worden seien. Dies werde durch die Tatsache gestützt, dass dem Kläger für das Jahr 1999 ein Bonus von Fr. 248'600.– zugesprochen worden sei, was nach dem neuen Reglement (prak- tisch) nicht möglich wäre. Die Bonuszahlungen für die Jahre 1995 bis 2004 seien für die vorliegende Streitsache somit unbeachtlich. Relevant seien nur die Bonus- zahlungen für die Jahre 2005-2007. Gemäss dem "D._____" von Januar 2005 würden Bonuszahlungen freiwillig und ohne Präjudiz für Folgejahre ausgerichtet (Urk. 4/8 Ziff. 4.iii). Auf den klägerischen Bonusabrechnungen für die Jahre 2006 und 2007 sei diese Auffassung explizit wiederholt worden (Urk. 4/6; act. 4/7). Dass auf der Bonusbekanntgabe für das Jahr 2005 kein Freiwilligkeitsvorbehalt angebracht worden sei, begründe nicht sogleich einen Anspruch bzw. eine still- schweigende Vereinbarung, zumal der Freiwilligkeitsvorbehalt eben auch explizit im Bonusreglement festgehalten sei. Der Kläger habe darüber hinaus nicht darge- legt, weshalb die Beklagte in den Jahren 2005-2007 Grund gehabt haben sollte, auf die Ausrichtung einer Bonuszahlung zu verzichten. Daher könne nicht von ei- ner nach dem Vertrauensprinzip vereinbarten Bonuszahlung ausgegangen wer- den, auf welche der Kläger Anspruch habe (Urk. 73 S. 12 f.). b) In seiner Berufung vertritt der Kläger die Auffassung, für die Frage, ob es sich bei seinem Bonus um eine variable Lohnzahlung oder um eine Gratifikation handle, sei es irrelevant, ob sich der Bonus für die Jahre 1995 bis 2004 auf ein anderes Bonusreglement abgestützt habe als für die nachfolgenden Boni. Mass- gebend sei vielmehr, dass er für die Jahre 1995 bis 2007 ununterbrochen eine als Bonus bezeichnete variable Lohnzahlung erhalten habe, und zwar selbst dann, wenn er – wie im Jahre 2002 – die gesteckten Ziele nur zu 85 % (statt 90 % als Bonusberechtigungsschwelle) erreicht und damit eigentlich keinen Anspruch auf einen Bonus gehabt habe (Urk. 72 S. 3). - 8 - Die Beklagte weist darauf hin, dass der Vertrag vom 10. September 2004 ausdrücklich den zuvor geltenden Arbeitsvertrag vollumfänglich ersetzt habe. Das mit diesem Arbeitsvertrag geltende „D._____“ habe daher die bisherigen Bonus- regelungen ersetzt. Die früheren Vereinbarungen und Bonuszahlungen seien deshalb unbeachtlich. Bezeichnenderweise habe der Kläger die vorherigen Bo- nusregelungen gar nicht erst ins Recht gelegt (Urk. 78 S. 6 f.). c) Die Verpflichtung zur Ausrichtung eines Bonus kann im schriftlichen oder mündlichen Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart worden sein. Sie kann aber auch während des laufenden Arbeitsverhältnisses durch konkludentes Verhalten entstehen, wie beispielsweise durch die regelmässige und vorbehaltlose Ausrich- tung eines entsprechenden Betrages. Dies ist dann anzunehmen, wenn die Grati- fikation vorbehaltlos während mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren aus- gerichtet worden ist (BGE 129 III 276, E. 2). Im gleichen Entscheid (E. 2.1) hat das Bundesgericht festgehalten, der Arbeitsvertrag sei definitionsgemäss entgelt- lich. Die Arbeitgeberin müsse sich somit zu einem Entgelt verpflichtet haben. Eine bloss freiwillige Entschädigung genüge nicht. Entsprechend sei die Gratifikation eine Sondervergütung, die zum Lohn hinzutrete. Die Lehre folgere richtig, dass es auch nicht genügen könne, wenn ein kleiner Lohn vereinbart sei und dafür eine grosse Gratifikation ausgerichtet werde (unter Hinweis auf Staehelin, Zürcher Kommentar, 3. A., N 4 zu Art. 322d OR). Diesfalls erweise sich die Gratifikation trotz der vereinbarten Freiwilligkeit als das eigentliche Entgelt für die Arbeit und werde dadurch zumindest teilweise zum Lohn im Rechtssinn. Der Kläger macht zu Recht nicht geltend, dass bereits alleine aufgrund der unter dem neuen Arbeitsvertrag ausgerichteten Boni trotz Freiwilligkeitsvorbehalt eine Verpflichtung zur Bezahlung eines jährlichen Bonus entstanden sei. Die Vorinstanz hat dargelegt, weshalb nicht von einer nach dem Vertrau- ensprinzip vereinbarten Bonuszahlung ausgegangen werden könne, auf welche der Kläger Anspruch habe. Der Kläger setzt sich mit der vorinstanzlichen Begrün- dung nur ungenügend auseinander. Dabei stellt er nicht in Abrede, dass auf den neuen Arbeitsvertrag nicht das bisherige, sondern ein neues Bonusreglement Anwendung fand, das einen ausführlichen Freiwilligkeitsvorbehalt enthielt (vgl. - 9 - Urk. 73 S. 9 f. Ziff. 2.3 und S. 12 Ziff. 3.6). Weshalb er dessen ungeachtet davon ausgehen durfte, einen Anspruch auf einen Bonus zu haben, legt er nicht dar. Der Umstand allein, dass er unter der bisherigen Bonusregelung stets einen Bonus erhielt, genügt dazu jedenfalls nicht, da es den Vertragsparteien unbenommen bleiben muss, die Anspruchsgrundlagen für einen Bonus zu ändern. Daher ist es auch irrelevant, dass der Kläger für das Jahr 2002 einen Bonus ausbezahlt er- hielt, obwohl er die gesteckten Ziele nur zu 85 statt zu 90 % erreicht hatte (Urk. 72 S. 3) – immerhin hatte er vor Vorinstanz selber eingeräumt, dass die Gründe für das Nichterreichen der Ziele ihm damals nicht angelastet werden konnten (Urk. 24 S. 9).
  12. a) Die Vorinstanz kam nach Durchführung eines Beweisverfahrens zum Schluss, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Zielvorgaben an den Kläger für das Jahr 2008 (per se) nicht erreichbar gewesen seien. Anhand des Performance Management Review Form (Urk. 17/3) sei klar ersichtlich, dass der Kläger die finanziellen Ziele für das Jahr 2008 nicht zu den geforderten bzw. benötigten 90 % erreicht habe (Urk. 73 S. 20). b) Der Kläger rügt, die Vorinstanz stelle sich auf den Standpunkt, der Kläger habe keinen Anspruch auf den Bonus für das Jahr 2008 gehabt, weil er die gefor- derten finanziellen Ziele nicht zu 90 % erreicht habe. Dies gelte gemäss Vorin- stanz, obwohl der Kläger laut Performance Management Review Form für das Jahr 2008 die Note 3 erhalten habe. Note 3 – so der Kläger weiter – bedeute aber gemäss der Definition der Beklagten, dass er die wesentlichen Ziele („key objecti- ves“) erreicht habe. Die Vorinstanz stelle sich in willkürlicher Weise auf den Standpunkt, das Performance Management Review Form äussere sich gar nicht über die Erreichung der finanziellen Ziele, sondern bewerte komplett andere Pe- rimenter. Diese Auffassung sei haltlos. Für eine Bank sei die Erreichung der fi- nanziellen Ziele durch ihre Mitarbeiter der wohl wichtigste Parameter überhaupt. Es sei daher völlig lebensfremd zu behaupten, das Performance Management Review Form betreffe nur gerade soft skills. Hätte die Vorinstanz richtigerweise die Auffassung vertreten, dass die Note 3 eben insbesondere auch die Erreichung der finanziellen Ziele bestätigt habe, hätte sie konsequenterweise den Anspruch - 10 - des Klägers auf den Bonus für das Jahr 2008 bejahen müssen. Zu dieser An- nahme hätte sie umso mehr Grund gehabt, als die Beklagte ja bereits im Jahre 2003 dem Kläger für das Jahr 2002 den Bonus ausbezahlt habe, obwohl er die fi- nanziellen Ziele nur zu 85 % erreicht habe; auch hier habe die Beklagte die Leis- tung des Klägers mit der Note 3 bewertet (Urk. 72 S. 3 f.). c) Die Beklagte weist in der Berufungsantwort zu Recht darauf hin, dass der Kläger vor Vorinstanz anerkannt hat, die finanziellen Ziele für die Bonusberechti- gung im Jahre 2008 nicht erreicht zu haben (Urk. 78 S. 8; Urk. 24 S. 6 Rz 23). Schon aus diesem Grund war die Beklagte berechtigt, dem Kläger für das Jahr 2008 keinen Bonus auszurichten. Zur Bedeutung der overall performance des Klägers mit der Note 3 (= „fully achieved key objectives throughout the year“) hat die Vorinstanz ausgeführt, wenn man sich die weiteren Bewertungskriterien, in erster Linie die sog. Perfor- mance Management Review genauer anschaue, sei ersichtlich, dass es sich da- bei überwiegend um sog. Soft-Skills handle. So lasse auch die beklagte Partei ausführen, der vom Kläger vorgebrachten Leistungsbeurteilung ("Performance Management Review") hätten komplett andere Parameter zugrunde gelegen als für die Bonuszahlung. Entgegen der klägerischen Ansicht liege es denn auch nicht an der Beklagten, dies näher zu substantiieren. Vielmehr hätte der Kläger substantiiert darlegen müssen, dass auch die Performance Management Review, welche sich offensichtlich in der Gesamtbewertung niederschlage, Einfluss auf ei- nen allfälligen Bonusanspruch gehabt habe. Anhand der Aussagen des Klägers sowie der Zeugen E._____ und F._____ im Rahmen des Beweisverfahrens sei sodann davon auszugehen, dass für die Teilnahme am Bonusprogramm gewisse rein finanzielle Vorgaben hätten erreicht werden müssen. Die gute Gesamtbewer- tung habe somit keinen Einfluss auf die Bonusberechtigung des Klägers gehabt (Urk. 73 S. 20). Auch mit diesen Erwägungen setzt sich der Kläger in seiner Beru- fungsschrift nur ungenügend auseinander. Er legt insbesondere nicht dar, wes- halb die Note 3 bestätige, dass er die finanziellen Ziele erreicht habe, die er aner- kanntermassen gerade nicht erreicht hat. Dass aber sein finanzieller Erfolg für die Bonusberechtigung entscheidend war, stellt er nicht in Abrede. Aus der Bonus- - 11 - zahlung für das Jahr 2002 kann der Kläger nichts für das Jahr 2008 ableiten, da damals ein anderes Bonusreglement galt und ihm die Gründe für das Nichterrei- chen der Ziele nicht angelastet werden konnten; zudem hat er im Jahre 2008 die Ziele nicht einmal zu 85 % erreicht (Urk. 16 S. 10; unbestritten in Urk. 24 S. 6). Die Vorinstanz hat überdies ausgeführt, die Beklagte hätte selbst bei Errei- chung der Ziele den Bonus gemäss dem D._____ – insbesondere Ziff. 4 iii) – kür- zen können. Dazu hätte sie im Jahr 2008 klarerweise Grund gehabt. Es komme nicht nur auf den wirtschaftlichen Misserfolg der Beklagten, sondern auch der C._____ als Ganzes an. Der isoliert betrachtete Gewinn der Beklagten bzw. der B._____ AG an sich könne somit nicht ausschlaggebend sein. Dass die C._____, die Muttergesellschaft der Beklagten, im Jahr 2008 Verluste verzeichnet habe und von der britischen Regierung massiv habe gestützt werden müssen, sei gerichts- notorisch und bedürfe keiner weiteren Erörterung. Damit wäre die Beklagte be- rechtigt gewesen, die Boni zu kürzen oder gar ganz zu streichen (Urk. 73 S. 20 f). Mit dieser Alternativbegründung setzt sich der Kläger nicht auseinander. Um mit seiner Berufung hinsichtlich des verweigerten Bonus für das Jahr 2008 durchzu- dringen, hätte der Kläger aber beide Begründungen der Vorinstanz zu Fall brin- gen müssen. Dies ist ihm nach dem Gesagten nicht gelungen.
  13. Für das Jahr 2009 erachtete die Vorinstanz den Vorbehalt der Beklagten, der Bonus werde nur im Rahmen eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses aus- gerichtet, als gültig und wirksam. Eine dadurch entstehende übermässige Be- schränkung der wirtschaftlichen Freiheit des Klägers sei nicht vorgebracht worden und gehe auch aus den Akten nicht hervor (Urk. 73 S. 21). Unter der Annahme, dass der Bonus für das Jahr 2008 Lohnbestandteil und nicht freiwillige Gratifikati- on sei, geht der Kläger davon aus, dass ihm der Bonus für das Jahr 2009 eben- falls zustehe (Urk. 72 S. 4). Da diese Annahme nicht zutrifft, entfällt auch ein Bo- nusanspruch für das Jahr 2009.
  14. Der Kläger dringt demnach mit seiner Berufung nicht durch und seine Klage ist abzuweisen. - 12 - V. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsrege- lung zu bestätigen und wird der Kläger für das Berufungsverfahren ebenfalls kos- ten- und entschädigungspflichtig. Bei der Parteientschädigung für das Berufungs- verfahren ist antragsgemäss ein Mehrwertsteuerzuschlag zu berechnen. Es wird erkannt:
  15. Die Klage wird abgewiesen.
  16. Die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 16‘717.– festgesetzt.
  17. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 13‘400.– festgesetzt.
  18. Die erst- und zweitinstanzlichen Kosten werden dem Kläger auferlegt und aus den von ihm geleisteten Kostenvorschüssen bezogen. Im Mehrbetrag wird die Gerichtskasse dem Kläger Rechnung stellen.
  19. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für beide Verfahren eine Partei- entschädigung von Fr. 42‘000.– zu bezahlen.
  20. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  21. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 13 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 215‘606.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. März 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. J. Freiburghaus versandt am: se
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LA150040-O/U.doc Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, und Dr. D. Scherrer, Oberrichter Dr. M. Kriech und Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Freiburghaus Urteil vom 8. März 2016 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom

14. Juli 2015 (AN130002-L)

- 2 - Rechtsbegehren: "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den Bonus für das Jahr 2008 und das Jahr 2009 in der Höhe von brutto CHF 215'606.– zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 107'803.– ab

1. April 2009 und zu 5% auf CHF 107'803.– ab 1. April 2010 zu bezahlen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8% MWST und zuzüglich Kosten für das Schlichtungsverfahren in der Höhe von CHF 950.– zu Lasten der Beklagten." Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 1. Abt., vom 14. Juli 2015:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 16'717.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und im Umfang von Fr. 16'717.– aus dem von ihm geleisteten Vorschuss bezogen.

4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 32'890.– zu bezahlen. (5./6. Mitteilungen, Rechtsmittelbelehrung). Berufungsanträge: Des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 72 S. 2): „1. Es sei das Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 14. Juli 2015 (Geschäfts-Nr. AN130002-L/U) vollumfänglich aufzuheben und es sei die Beklagte und Be- rufungsbeklagte zu verpflichten, dem Kläger und Berufungskläger den Bo- nus für das Jahr 2008 und das Jahr 2009 in der Höhe von brutto CHF 215‘606.– zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 107‘803.– ab 1. April 2009 und zu 5 % auf CHF 107‘803 ab 1. April 2010 zu bezahlen.

- 3 -

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8% MWST und zu- züglich Kosten für das Schlichtungsverfahren in der Höhe von CHF 950.– zu Lasten der Beklagten und Berufungsbeklagten.“ Der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 78 S. 2): „1. Die Berufung sei abzuweisen.

2. Demgemäss sei die Klage abzuweisen und sei das vorinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 14. Juli 2015 (Verfahren Nr. AN130002-L) zu bestätigen.

3. Unter o/e-Kostenfolge zzgl. MWST zulasten des Berufungsklägers.“ Erwägungen: I. Der Prozessgegenstand kann dem angefochtenen Urteil entnommen wer- den (Urk. 73 S. 2 f.): Die Beklagte ist eine auf das Private Banking spezialisierte Schweizer Bank und Tochtergesellschaft der britischen C._____. Der Kläger war seit dem 1. April 1978 bei der Beklagten bzw. bis Ende Dezember 2004 bei deren Rechtsvorgän- gerin angestellt. Der relevante Arbeitsvertrag datiert vom 10. September 2004 und trat am 1. Januar 2005 in Kraft. Gemäss diesem Vertrag stand der Kläger im Rang eines stellvertretenden Direktors. Zudem wurde er als berechtigt erklärt, am "D._____" teilzunehmen. Darauf basierend wurde dem Kläger am 20. März 2006 ein "Variable Incentive Payment" von Fr. 99'330.– für das Jahr 2005 zugesichert. Weiter wurde ihm mit Schreiben vom 19. März 2007 ein "Bonus payment for 2006" in der Höhe von Fr. 94'080.– zugesichert. Im 2008 erhielt er unter dem Titel "BONUS PAYMENT FOR 2007" einen Bonus von Fr. 130'000.–. Für das Jahr 2008 verweigerte die Beklagte dem Kläger eine Bonuszahlung, weil er die Um- satz- und Akquisitionsziele der Beklagten verfehlt habe und die Möglichkeiten, Boni zu bezahlen, aufgrund der Banken- und Finanzkrise eingeschränkt gewesen seien. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2009 kündigte der Kläger das Arbeitsver-

- 4 - hältnis mit der Beklagten auf den 31. Januar 2010. Am 7. Januar 2010 wurde er von der Beklagten bis zum Ende der Kündigungsfrist freigestellt. Die Beklagte verweigerte auch die Auszahlung eines Bonus für das Jahr 2009, weil ein unge- kündigtes Arbeitsverhältnis Voraussetzung dafür sei. Die Vorinstanz hat die Forderungen des Klägers im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass der Bonus keinen Lohnbestandteil darstelle, son- dern eine Gratifikation nach Art. 322d OR, welche im Grundsatz geschuldet sei, wenn der Kläger seine vorgegebenen Ziele erreicht habe. Dies sei für das Jahr 2008 nicht der Fall gewesen. Für das Jahr 2009 sei der Vorbehalt, der Bonus werde nur im Rahmen eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses ausgerichtet, gültig und wirksam gewesen. II. Der Kläger hat seine Klage mit Eingabe vom 16. Januar 2013 bei der Vor- instanz anhängig gemacht (Urk. 1). Der Gang des vorinstanzlichen Verfahrens kann dem angefochtenen Urteil entnommen werden (Urk. 73 S. 3 f.). Nach Durch- führung eines Beweisverfahrens fällte die Vorinstanz am 14. Juli 2015 ihr Urteil. Gegen dieses hat der Kläger mit Eingabe vom 14. September 2015 fristgerecht Berufung erhoben (Urk. 72). Er hat auch den von ihm verlangten Kostenvor- schuss fristgerecht geleistet (Urk. 76). Die Berufungsantwort datiert vom16. No- vember 2015 und wurde dem Kläger mit Verfügung vom 20. November 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 78 und 81). III. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzu- stellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsäch- liche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (Reetz/Theiler, in: Sut-

- 5 - ter-Somm et al., Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zü- rich 2016, Art. 311 N 36). Der Berufungskläger hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erho- ben hat. Es ist nämlich nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass die Berufungsschrift weder eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage enthalten darf, wel- che nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht worden ist. Pau- schale Verweisungen auf die vor der Vorinstanz eingebrachten Rechtsschriften sind namentlich dann unzulässig, wenn sich die Vorinstanz mit den Ausführungen des Berufungsklägers auseinandergesetzt hat. Stützt sich der angefochtene Ent- scheid auf mehrere selbständige Begründungen, muss sich der Berufungskläger in der Berufungsschrift mit allen Begründungen auseinandersetzen. Das Gleiche gilt im Falle von Haupt- und Eventualbegründung. Auch hier muss sich der Beru- fungskläger mit beiden Begründungen auseinandersetzen (Hungerbühler, in: Brunner et al., ZPO, Art. 311 N 36 ff.). Zwar prüft die Berufungsinstanz nicht nur die geltend gemachten Rügen (Rügeprinzip). Der Berufungskläger hat sich aber mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheids auseinanderzusetzen; das Gericht muss den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel unter- suchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt worden oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden (Reetz/Theiler, a.a.O.). Aufgrund der umfassenden Überprüfungsbefugnis ist die Berufungs- instanz nicht an die mit den Rügen vorgebrachten Argumente oder an die Erwä- gungen der Vorinstanz gebunden, sie kann die Rügen auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 310 N 6). Die Begründungsanforderungen gelten auch für die Berufungsantwort, wenn darin Erwägungen der Vorinstanz beanstandet werden, die sich für die im kantonalen Verfahren obsiegende Partei ungünstig auswirken können (BGer 4A_211/2008, E. 2; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 312 N 11).

- 6 - IV.

1. Das Gesetz enthält keine besonderen Regeln in Bezug auf den Bonus. Die Rechtsprechung entwickelte im Wesentlichen drei Kriterien für die Beurteilung der Frage, ob ein Bonus als geschuldetes Entgelt für die Arbeit (und damit als Lohn im Sinn von Art. 322 OR) oder als freiwillige Zulage (und damit als Gratifika- tion im Sinn von Art. 322d OR) zu qualifizieren ist. Erstes Kriterium ist die Regel- mässigkeit. Wenn ein Bonus regelmässig ausbezahlt wird, spricht dies dafür, dass die Vergütung ein Entgelt für die Arbeitsleistung (Lohn) und nicht bloss eine frei- willige Zulage (Gratifikation) ist (BGE 129 III 276 E. 2.1 S. 279 f., 131 III 615 E. 5.2 S. 620 f.). Zweites Kriterium ist die Akzessorietät. Ein Bonus kann nur dann als freiwillige Entschädigung (Gratifikation) qualifiziert werden, wenn sie zum Lohn hinzutritt bzw. akzessorisch ist, d.h. im Verhältnis zur gesamten Vergütung zweit- rangige Bedeutung hat (BGE 139 III 155, E. 3.2; 129 III 276, E. 2.1 S. 279 f.; 131 III 615, E. 5.2 S. 621; 136 III 313, E. 2 S. 317). Wo die Grenze zwischen freiwilli- ger Gratifikation und geschuldetem (variablem) Lohn liegt, ist im Einzelfall zu be- stimmen. Immerhin hat die Rechtsprechung vorgegeben, dass der akzessorische Charakter einer Vergütung (grundsätzlich) nicht gegeben wäre, wenn die Gratifi- kation regelmässig einen höheren Betrag erreicht als der Lohn (BGE 129 III 276 E. 2.1 S. 280). In BGE 141 III 407, E. 5.4, hat das Bundesgericht entschieden, dass der Bonus dann zur freiwilligen Gratifikation wird, wenn die Summe der Lohnvergütungen den fünffachen Medianlohn des privaten Sektors gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik erreicht oder überschreitet. Drittes Kriterium ist schliesslich das Ermessen. Eine freiwillige Gratifikation unterscheidet sich insoweit vom geschuldeten Lohn, als sie zumin- dest teilweise vom Ermessen des Arbeitgebers abhängen kann (BGE 131 III 616 E. 5.2 S. 620, 136 III 313 E. 2 S. 317).

2. a) Der Kläger hatte vor Vorinstanz argumentiert, er habe während 13 Jah- ren ununterbrochen einen Bonus erhalten, weshalb der von der Beklagten jeweils angebrachte Freiwilligkeitsvorbehalt zur leeren Floskel verkommen sei und der Bonus als variabler Lohnbestandteil qualifiziert werden müsse. Die Vorinstanz hielt dem entgegen, im neuen Arbeitsvertrag vom September 2004 werde explizit

- 7 - auf die Berechtigung, am "D._____" teilzunehmen, verwiesen, während betreffend den Lohn beispielsweise die bisherige Regelung für weiterhin anwendbar erklärt werde. Es sei daher davon auszugehen, dass die Bonuszahlungen bis und mit 2005 (für das Jahr 2004) unter einem anderen Bonusreglement und damit auf ei- ner anderen Grundlage basierend ausgerichtet worden seien. Dies werde durch die Tatsache gestützt, dass dem Kläger für das Jahr 1999 ein Bonus von Fr. 248'600.– zugesprochen worden sei, was nach dem neuen Reglement (prak- tisch) nicht möglich wäre. Die Bonuszahlungen für die Jahre 1995 bis 2004 seien für die vorliegende Streitsache somit unbeachtlich. Relevant seien nur die Bonus- zahlungen für die Jahre 2005-2007. Gemäss dem "D._____" von Januar 2005 würden Bonuszahlungen freiwillig und ohne Präjudiz für Folgejahre ausgerichtet (Urk. 4/8 Ziff. 4.iii). Auf den klägerischen Bonusabrechnungen für die Jahre 2006 und 2007 sei diese Auffassung explizit wiederholt worden (Urk. 4/6; act. 4/7). Dass auf der Bonusbekanntgabe für das Jahr 2005 kein Freiwilligkeitsvorbehalt angebracht worden sei, begründe nicht sogleich einen Anspruch bzw. eine still- schweigende Vereinbarung, zumal der Freiwilligkeitsvorbehalt eben auch explizit im Bonusreglement festgehalten sei. Der Kläger habe darüber hinaus nicht darge- legt, weshalb die Beklagte in den Jahren 2005-2007 Grund gehabt haben sollte, auf die Ausrichtung einer Bonuszahlung zu verzichten. Daher könne nicht von ei- ner nach dem Vertrauensprinzip vereinbarten Bonuszahlung ausgegangen wer- den, auf welche der Kläger Anspruch habe (Urk. 73 S. 12 f.).

b) In seiner Berufung vertritt der Kläger die Auffassung, für die Frage, ob es sich bei seinem Bonus um eine variable Lohnzahlung oder um eine Gratifikation handle, sei es irrelevant, ob sich der Bonus für die Jahre 1995 bis 2004 auf ein anderes Bonusreglement abgestützt habe als für die nachfolgenden Boni. Mass- gebend sei vielmehr, dass er für die Jahre 1995 bis 2007 ununterbrochen eine als Bonus bezeichnete variable Lohnzahlung erhalten habe, und zwar selbst dann, wenn er – wie im Jahre 2002 – die gesteckten Ziele nur zu 85 % (statt 90 % als Bonusberechtigungsschwelle) erreicht und damit eigentlich keinen Anspruch auf einen Bonus gehabt habe (Urk. 72 S. 3).

- 8 - Die Beklagte weist darauf hin, dass der Vertrag vom 10. September 2004 ausdrücklich den zuvor geltenden Arbeitsvertrag vollumfänglich ersetzt habe. Das mit diesem Arbeitsvertrag geltende „D._____“ habe daher die bisherigen Bonus- regelungen ersetzt. Die früheren Vereinbarungen und Bonuszahlungen seien deshalb unbeachtlich. Bezeichnenderweise habe der Kläger die vorherigen Bo- nusregelungen gar nicht erst ins Recht gelegt (Urk. 78 S. 6 f.).

c) Die Verpflichtung zur Ausrichtung eines Bonus kann im schriftlichen oder mündlichen Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart worden sein. Sie kann aber auch während des laufenden Arbeitsverhältnisses durch konkludentes Verhalten entstehen, wie beispielsweise durch die regelmässige und vorbehaltlose Ausrich- tung eines entsprechenden Betrages. Dies ist dann anzunehmen, wenn die Grati- fikation vorbehaltlos während mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren aus- gerichtet worden ist (BGE 129 III 276, E. 2). Im gleichen Entscheid (E. 2.1) hat das Bundesgericht festgehalten, der Arbeitsvertrag sei definitionsgemäss entgelt- lich. Die Arbeitgeberin müsse sich somit zu einem Entgelt verpflichtet haben. Eine bloss freiwillige Entschädigung genüge nicht. Entsprechend sei die Gratifikation eine Sondervergütung, die zum Lohn hinzutrete. Die Lehre folgere richtig, dass es auch nicht genügen könne, wenn ein kleiner Lohn vereinbart sei und dafür eine grosse Gratifikation ausgerichtet werde (unter Hinweis auf Staehelin, Zürcher Kommentar, 3. A., N 4 zu Art. 322d OR). Diesfalls erweise sich die Gratifikation trotz der vereinbarten Freiwilligkeit als das eigentliche Entgelt für die Arbeit und werde dadurch zumindest teilweise zum Lohn im Rechtssinn. Der Kläger macht zu Recht nicht geltend, dass bereits alleine aufgrund der unter dem neuen Arbeitsvertrag ausgerichteten Boni trotz Freiwilligkeitsvorbehalt eine Verpflichtung zur Bezahlung eines jährlichen Bonus entstanden sei. Die Vorinstanz hat dargelegt, weshalb nicht von einer nach dem Vertrau- ensprinzip vereinbarten Bonuszahlung ausgegangen werden könne, auf welche der Kläger Anspruch habe. Der Kläger setzt sich mit der vorinstanzlichen Begrün- dung nur ungenügend auseinander. Dabei stellt er nicht in Abrede, dass auf den neuen Arbeitsvertrag nicht das bisherige, sondern ein neues Bonusreglement Anwendung fand, das einen ausführlichen Freiwilligkeitsvorbehalt enthielt (vgl.

- 9 - Urk. 73 S. 9 f. Ziff. 2.3 und S. 12 Ziff. 3.6). Weshalb er dessen ungeachtet davon ausgehen durfte, einen Anspruch auf einen Bonus zu haben, legt er nicht dar. Der Umstand allein, dass er unter der bisherigen Bonusregelung stets einen Bonus erhielt, genügt dazu jedenfalls nicht, da es den Vertragsparteien unbenommen bleiben muss, die Anspruchsgrundlagen für einen Bonus zu ändern. Daher ist es auch irrelevant, dass der Kläger für das Jahr 2002 einen Bonus ausbezahlt er- hielt, obwohl er die gesteckten Ziele nur zu 85 statt zu 90 % erreicht hatte (Urk. 72 S. 3) – immerhin hatte er vor Vorinstanz selber eingeräumt, dass die Gründe für das Nichterreichen der Ziele ihm damals nicht angelastet werden konnten (Urk. 24 S. 9).

3. a) Die Vorinstanz kam nach Durchführung eines Beweisverfahrens zum Schluss, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Zielvorgaben an den Kläger für das Jahr 2008 (per se) nicht erreichbar gewesen seien. Anhand des Performance Management Review Form (Urk. 17/3) sei klar ersichtlich, dass der Kläger die finanziellen Ziele für das Jahr 2008 nicht zu den geforderten bzw. benötigten 90 % erreicht habe (Urk. 73 S. 20).

b) Der Kläger rügt, die Vorinstanz stelle sich auf den Standpunkt, der Kläger habe keinen Anspruch auf den Bonus für das Jahr 2008 gehabt, weil er die gefor- derten finanziellen Ziele nicht zu 90 % erreicht habe. Dies gelte gemäss Vorin- stanz, obwohl der Kläger laut Performance Management Review Form für das Jahr 2008 die Note 3 erhalten habe. Note 3 – so der Kläger weiter – bedeute aber gemäss der Definition der Beklagten, dass er die wesentlichen Ziele („key objecti- ves“) erreicht habe. Die Vorinstanz stelle sich in willkürlicher Weise auf den Standpunkt, das Performance Management Review Form äussere sich gar nicht über die Erreichung der finanziellen Ziele, sondern bewerte komplett andere Pe- rimenter. Diese Auffassung sei haltlos. Für eine Bank sei die Erreichung der fi- nanziellen Ziele durch ihre Mitarbeiter der wohl wichtigste Parameter überhaupt. Es sei daher völlig lebensfremd zu behaupten, das Performance Management Review Form betreffe nur gerade soft skills. Hätte die Vorinstanz richtigerweise die Auffassung vertreten, dass die Note 3 eben insbesondere auch die Erreichung der finanziellen Ziele bestätigt habe, hätte sie konsequenterweise den Anspruch

- 10 - des Klägers auf den Bonus für das Jahr 2008 bejahen müssen. Zu dieser An- nahme hätte sie umso mehr Grund gehabt, als die Beklagte ja bereits im Jahre 2003 dem Kläger für das Jahr 2002 den Bonus ausbezahlt habe, obwohl er die fi- nanziellen Ziele nur zu 85 % erreicht habe; auch hier habe die Beklagte die Leis- tung des Klägers mit der Note 3 bewertet (Urk. 72 S. 3 f.).

c) Die Beklagte weist in der Berufungsantwort zu Recht darauf hin, dass der Kläger vor Vorinstanz anerkannt hat, die finanziellen Ziele für die Bonusberechti- gung im Jahre 2008 nicht erreicht zu haben (Urk. 78 S. 8; Urk. 24 S. 6 Rz 23). Schon aus diesem Grund war die Beklagte berechtigt, dem Kläger für das Jahr 2008 keinen Bonus auszurichten. Zur Bedeutung der overall performance des Klägers mit der Note 3 (= „fully achieved key objectives throughout the year“) hat die Vorinstanz ausgeführt, wenn man sich die weiteren Bewertungskriterien, in erster Linie die sog. Perfor- mance Management Review genauer anschaue, sei ersichtlich, dass es sich da- bei überwiegend um sog. Soft-Skills handle. So lasse auch die beklagte Partei ausführen, der vom Kläger vorgebrachten Leistungsbeurteilung ("Performance Management Review") hätten komplett andere Parameter zugrunde gelegen als für die Bonuszahlung. Entgegen der klägerischen Ansicht liege es denn auch nicht an der Beklagten, dies näher zu substantiieren. Vielmehr hätte der Kläger substantiiert darlegen müssen, dass auch die Performance Management Review, welche sich offensichtlich in der Gesamtbewertung niederschlage, Einfluss auf ei- nen allfälligen Bonusanspruch gehabt habe. Anhand der Aussagen des Klägers sowie der Zeugen E._____ und F._____ im Rahmen des Beweisverfahrens sei sodann davon auszugehen, dass für die Teilnahme am Bonusprogramm gewisse rein finanzielle Vorgaben hätten erreicht werden müssen. Die gute Gesamtbewer- tung habe somit keinen Einfluss auf die Bonusberechtigung des Klägers gehabt (Urk. 73 S. 20). Auch mit diesen Erwägungen setzt sich der Kläger in seiner Beru- fungsschrift nur ungenügend auseinander. Er legt insbesondere nicht dar, wes- halb die Note 3 bestätige, dass er die finanziellen Ziele erreicht habe, die er aner- kanntermassen gerade nicht erreicht hat. Dass aber sein finanzieller Erfolg für die Bonusberechtigung entscheidend war, stellt er nicht in Abrede. Aus der Bonus-

- 11 - zahlung für das Jahr 2002 kann der Kläger nichts für das Jahr 2008 ableiten, da damals ein anderes Bonusreglement galt und ihm die Gründe für das Nichterrei- chen der Ziele nicht angelastet werden konnten; zudem hat er im Jahre 2008 die Ziele nicht einmal zu 85 % erreicht (Urk. 16 S. 10; unbestritten in Urk. 24 S. 6). Die Vorinstanz hat überdies ausgeführt, die Beklagte hätte selbst bei Errei- chung der Ziele den Bonus gemäss dem D._____ – insbesondere Ziff. 4 iii) – kür- zen können. Dazu hätte sie im Jahr 2008 klarerweise Grund gehabt. Es komme nicht nur auf den wirtschaftlichen Misserfolg der Beklagten, sondern auch der C._____ als Ganzes an. Der isoliert betrachtete Gewinn der Beklagten bzw. der B._____ AG an sich könne somit nicht ausschlaggebend sein. Dass die C._____, die Muttergesellschaft der Beklagten, im Jahr 2008 Verluste verzeichnet habe und von der britischen Regierung massiv habe gestützt werden müssen, sei gerichts- notorisch und bedürfe keiner weiteren Erörterung. Damit wäre die Beklagte be- rechtigt gewesen, die Boni zu kürzen oder gar ganz zu streichen (Urk. 73 S. 20 f). Mit dieser Alternativbegründung setzt sich der Kläger nicht auseinander. Um mit seiner Berufung hinsichtlich des verweigerten Bonus für das Jahr 2008 durchzu- dringen, hätte der Kläger aber beide Begründungen der Vorinstanz zu Fall brin- gen müssen. Dies ist ihm nach dem Gesagten nicht gelungen.

4. Für das Jahr 2009 erachtete die Vorinstanz den Vorbehalt der Beklagten, der Bonus werde nur im Rahmen eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses aus- gerichtet, als gültig und wirksam. Eine dadurch entstehende übermässige Be- schränkung der wirtschaftlichen Freiheit des Klägers sei nicht vorgebracht worden und gehe auch aus den Akten nicht hervor (Urk. 73 S. 21). Unter der Annahme, dass der Bonus für das Jahr 2008 Lohnbestandteil und nicht freiwillige Gratifikati- on sei, geht der Kläger davon aus, dass ihm der Bonus für das Jahr 2009 eben- falls zustehe (Urk. 72 S. 4). Da diese Annahme nicht zutrifft, entfällt auch ein Bo- nusanspruch für das Jahr 2009.

5. Der Kläger dringt demnach mit seiner Berufung nicht durch und seine Klage ist abzuweisen.

- 12 - V. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsrege- lung zu bestätigen und wird der Kläger für das Berufungsverfahren ebenfalls kos- ten- und entschädigungspflichtig. Bei der Parteientschädigung für das Berufungs- verfahren ist antragsgemäss ein Mehrwertsteuerzuschlag zu berechnen. Es wird erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 16‘717.– festgesetzt.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 13‘400.– festgesetzt.

4. Die erst- und zweitinstanzlichen Kosten werden dem Kläger auferlegt und aus den von ihm geleisteten Kostenvorschüssen bezogen. Im Mehrbetrag wird die Gerichtskasse dem Kläger Rechnung stellen.

5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für beide Verfahren eine Partei- entschädigung von Fr. 42‘000.– zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 13 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 215‘606.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. März 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. J. Freiburghaus versandt am: se