Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Am 18. Oktober 2014 machte der Kläger das vorliegende Verfahren unter Bei- lage der Klagebewilligung des Friedensrichteramts Hombrechtikon beim Bezirks- gericht Meilen (Arbeitsgericht) mit dem vorstehend erstgenannten Rechtsbegeh- ren rechtshängig. Die Klage wurde gerichtsintern dem Einzelgericht zur Behand- lung im vereinfachten Verfahren zugewiesen. Nach einem einleitenden Schriften- wechsel im Sinne von Art. 245 ZPO wurden die Parteien auf den 4. Februar 2015 zur mündlichen Hauptverhandlung vorgeladen. Anlässlich dieser Verhandlung er- höhte der Kläger seine Forderung um die Bezahlung auch der Monatslöhne von Oktober 2014 bis 4. Februar 2015 sowie die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses. Mit Entscheid vom 12. Februar 2015 trat das Einzelgericht auf die Klageänderung bzw. -erhöhung vom 4. Februar nicht ein, weil damit die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-, welche die Verfahrensart bestimme, überschritten werde. Die Klage im ursprünglichen Umfang wurde sodann abgewiesen. Für den Entscheid wurden Kosten erhoben, da die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.- für das kostenlose Ver- fahren überschritten worden sei. Am 30. Juni 2015 erhob der Kläger rechtzeitig mit schriftlicher Begründung "Beru- fung und Beschwerde" gegen den vorinstanzlichen Entscheid (Urk. 18). Da er sich darin auf den Standpunkt stellt, der Streitwert habe von Anfang an mehr als Fr. 30'000.- betragen, wurde ihm mit Verfügung vom 10. Juli 2015 ein Gerichts- kostenvorschuss von Fr. 4'200.- auferlegt, welcher rechtzeitig bezahlt wurde. Am
17. August 2015 stellte die Beklagte ein Begehren um Sicherheitsleistung für eine allfällige Parteientschädigung, welches Begehren am 28. August 2015 nach Ein- holung einer Stellungnahme des Klägers abgewiesen und der Beklagten eine neue Frist zur Berufungsbeantwortung angesetzt wurde (Urk. 27+30). Diese Rechtsschrift wurde rechtzeitig am 7. September 2015 erstattet und dem Kläger am 5. November 2015 zugestellt (Urk. 31, Urk. 32).
- 5 - 2.1. Die Parteien schlossen am 21. Mai 2013 einen Arbeitsvertrag ab mit Arbeits- antritt am 21. Mai 2013. Für die Kündigung des Arbeitsvertrages sahen sie die Schriftform vor; für die Kündigungsfristen verwiesen sie auf die Bestimmungen des Obligationenrechts (Urk. 3/2 Ziff. 4). Am Morgen des 9. Mai 2014, nachdem der Kläger und Berufungskläger (nachfol- gend Kläger) zur Arbeit erschienen war, kam es zu einer Auseinandersetzung und die Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend Beklagte) kündigte das Ar- beitsverhältnis per Ende Juni 2014 unter sofortiger Freistellung des Klägers. Der Kläger begab sich anschliessend nach Hause, musste sich aber noch vor der Wegfahrt vom Betriebsgelände übergeben. Nach seinen Ausführungen sei es ihm an jenem Tag schon beim Aufstehen schlecht gewesen und er habe sich bereits am Morgen ein erstes Mal übergeben müssen; trotzdem sei er aber arbeiten ge- gangen. Als er dann wieder zuhause gewesen sei, sei er zusammengebrochen. Er habe seinen Arzt angerufen, dieser habe ihm aber erst einen Termin für den nachfolgenden Montag (den 12. Mai 2014) gegeben, weil er den Ernst der Lage nicht erkannt habe. Am 12. Mai stellte ihm der Arzt ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis für die Zeit vom 9. bis 18. Mai 2014 aus. Gemäss dem Kläger vermutete der Arzt einen Schlaganfall und liess ihn entsprechend abklären. Der Kläger blieb während dieser Zeit zuhause. Anlässlich einer auf den 21. Mai 2014 anberaumten Bespre- chung wurde dem Kläger die schriftliche Kündigung ein weiteres Mal übergeben. Der Lohn wurde noch bis Ende Juni 2014 bezahlt. 2.2. Nach Auffassung des Klägers erfolgte die Kündigung während einer krank- heitsbedingten Sperrfrist und ist deshalb nichtig. Er geht daher von einer Fortdau- er des Arbeitsverhältnisses über Ende Juni 2014 hinaus aus. Mit der Klagebewilli- gung und der Klage forderte er zunächst die Monatslöhne für Juli bis September 2014, mit der Klageänderung vom 4. Februar 2015 die weiteren Löhne ab Okto- ber 2014; am 4. Februar 2015 erklärte er seinerseits die fristlose Kündigung des Arbeitsvertrages. Nach Auffassung der Beklagten war der Kläger bei der Kündigung am Morgen des 9. Mai 2014 noch arbeitsfähig und die Kündigung daher gültig. Sodann sei die Kündigung am 21. Mai 2014 wiederholt worden, als der Kläger wieder arbeitsfähig gewesen sei. Mindestens diese Kündigung per Ende Juni 2014 sei gültig.
- 6 - Die Vorinstanz liess offen, ob der Kläger bereits bei der Kündigung am 9. Mai 2014 krank war. In jedem Fall sei er es am 21. Mai 2014 nicht mehr gewesen und die an jenem Tag wiederholte Kündigung per Ende Juni 2014 daher gültig. Lohn- ansprüche über den 30. Juni 2014 hinaus ständen dem Kläger nicht mehr zu. So- dann sei die Klageerhöhung um die Löhne ab Oktober 2014 nicht zulässig, weil der Prozess mit dem dadurch erhöhten Streitwert nicht mehr im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden könne. Entsprechend trat die Vorinstanz auf die Klageerhöhung nicht ein (Urk. 19).
E. 3 Das Konkurrenzverbot sei aufzuheben." In der Rubrik "Streitwert" vermerkte der Friedensrichter : " konnte von den Parteien nicht genau bestimmt werden (unter Fr. 30'000.00)." Der Kläger reichte seine Klage am 18. Oktober 2014 beim "Bezirksgericht Meilen ZH - Arbeitsgericht" ein. Er formulierte seine Rechtsbegehren dabei neu und wie folgt (Urk. 2): " 1. Die mündlich und schriftlich am 09. Mai 2014 durch die Beklagte eröffnete Kündigung (…) ist nichtig und der Arbeitsvertrag (…) zwischen der Beklagten und dem Kläger bleibt solange gül- tig, bis eine der Vertragsparteien kündet. Beweis : Ich war vom 09. Mai bis zum 18. Mai 2014 krank geschrieben (…)
2. Die Monatslöhne für die Monate Juli 2014, August 2014 und September 2014 wurden nicht bezahlt. Zukünftige Monatslöhne bis zur Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Kläger oder die Beklagte werden im Laufe des Gerichtsverfahrens gesondert geltend gemacht. Beweis : (…) Das Arbeitslosengeld werde ich nach Erhalt der von der Beklagten geschuldeten
- 7 - Löhne in Höhe von Brutto CHF 23'400,00 (3 x 7'800,00 CHF) an die Arbeitslosenkasse … zu- rück zahlen." Nachdem im ersten Rechtsbegehren gemäss Klagebewilligung die Kündigung des Arbeitsvertrages noch rechtlich unspezifisch als "willkürlich" bezeichnet wor- den war, ergibt sich aus dem ersten Rechtsbegehren der Klageschrift klar, dass die Kündigung zufolge Verletzung der Sperrfrist bei Krankheit gemäss Art. 336c OR als nichtig erklärt werden solle, und der Lohn von monatlich Fr. 7'800.- als Folge davon für die weitere Dauer des Arbeitsverhältnisses, d.h. bis zu einer gül- tigen Kündigung, geschuldet sei. Da dieser Zeitpunkt am 18. Oktober 2014 aus Sicht des Klägers noch nicht absehbar war, behielt er sich folgerichtig im zweiten Rechtsbegehren der Klageschrift die Geltendmachung weiterer Monatslöhne über den September 2014 hinaus vor. Bei dieser Sachlage konnte das angerufene Ar- beitsgericht Meilen nun aber nicht davon ausgehen, die Klage sei auf die drei Mo- natslöhne für Juli, August und September 2014 und damit auf einen Streitwert von Fr. 23'400.- (3 x Fr. 7'800.-) beschränkt. Bereits das Rechtsbegehren gemäss Klagebewilligung zielte auf die grundsätzliche Ungültigkeit der Kündigung ab und als Folge davon auf Lohnfortzahlungen von unbestimmter Dauer. In diesem Sinne wurde denn auch der Streitwert in der Klagebewilligung grundsätzlich als nicht genau bestimmbar bezeichnet. Bei der Klageeinreichung am Arbeitsgericht Mitte Oktober 2014 war damit bereits eine Forderung von mindestens vier Monatslöh- nen absehbar. Deren Höhe von Fr. 7'800.- brutto ergab sich aus der Klage eben- falls und damit ein Streitwert von bereits Fr. 31'200.-. Dazu kam der ausdrückliche Erhöhungsvorbehalt. Überstieg die Klage damit bereits bei ihrer Einreichung die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-, wäre sie dem Kollegialgericht des Arbeitsge- richtes zur Behandlung im ordentlichen Verfahren zuzuweisen gewesen und nicht dem Einzelgericht des Arbeitsgerichtes im vereinfachten Verfahren. Immerhin war die Klage ja auch an das "Arbeitsgericht" gerichtet, worunter im Zweifelsfall das Kollegialgericht zu verstehen ist und nicht das Einzelgericht. Die Klagebewilligung enthielt zwar auch einen Vermerk, der Streitwert liege unter Fr. 30'000.-. Auf wen dieser Vermerk zurückgeht, ob auf den Friedensrichter oder den Kläger, ist unbekannt. In jedem Fall widersprach der Vermerk aber sowohl dem gleichzeitigen Vermerk des nicht genau bestimmbaren Streitwertes als auch dem gleichzeitigen Rechtsbegehren auf Feststellung der Nichtigkeit der Kündi-
- 8 - gung, aus welcher sich ein höherer Streitwert als drei Monatslöhne à Fr. 7'800.- ergibt. Weiter waren in der Klagebewilligung zunächst noch zwei zusätzliche Rechtsbegehren enthalten, nämlich die Änderung des Arbeitszeugnisses (mit ei- nem praxisgemässen Streitwert von einem Monatslohn) sowie die Aufhebung des Konkurrenzverbotes. Insgesamt führten auch diese zwei zusätzlichen Rechtsbe- gehren bereits zu einem unbestimmten, Fr. 30'000.- aber sicher übersteigenden Streitwert, unabhängig von den Rechtsbegehren der späteren Klageschrift (BGE 141 III 137 E. 2.2). Hinsichtlich des Streitwertes kommt es allerdings nicht ent- scheidend auf das Rechtsbegehren gemäss Klagebewilligung an. Nach deren Ausstellung und vor der Einreichung beim zuständigen Gericht steht es dem Klä- ger frei, seine Klagebegehren zu reduzieren oder im Sinne einer Klageänderung gemäss Art. 227 ZPO um weitere Forderungen aus demselben Sachverhaltskom- plex zu erhöhen (Leuenberger, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 227 N 25). Insofern sind letztlich die Rechtsbegehren gemäss Klage- schrift und nicht jene gemäss Klagebewilligung für die gerichtliche Zuständigkeit massgeblich. Bei allfälligen Unklarheiten hinsichtlich der streitwertabhängigen Zu- ständigkeit bzw. Verfahrensart wäre es im Übrigen Sache des angerufenen Ge- richtes gewesen, gemäss Art. 85 i.V.m. Art. 56 ZPO den nicht rechtskundig vertre- tenen Kläger zu einer klaren Bezifferung des (Mindest-)Streitwertes anzuhalten (M. Müller-Chen, DIKE-Komm-ZPO, Art. 63 N 8). Hat es dies unterlassen, ist auf die Rechtsbegehren, so wie in der Klageschrift formuliert, abzustellen. Daraus ergibt sich ein Mindeststreitwert von über Fr. 30'000.-, weshalb das Einzelgericht zur Beurteilung der Sache sachlich nicht zuständig war.
E. 3.1 Die Formulierung der Rechtsbegehren in der Klagebewilligung an das "Be- zirksgericht Meilen (Arbeitsgericht)" lautete wie folgt (Urk. 1): "1. Die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung sei willkürlich.
2. Das Arbeitszeugnis sei abzuändern, da es nicht wahrheitsgetreu sei.
E. 3.2 War das Einzelgericht sachlich nicht zuständig, sind Verfügung und Urteil vom 12. Februar 2015 nichtig und formell aufzuheben. Eine Einlassung vor einem sachlich unzuständigen Gericht durch Unterlassung der Unzuständigkeitseinrede ist nicht möglich. Insofern schadet es dem Kläger - entgegen der Beklagten (Urk. 31 S. 4) - nicht, dass er die Einrede nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhoben hat. Im Übrigen ist der Kläger durch den stillschweigenden Zuständig- keitsentscheid der Vorinstanz auch beschwert, da als Folge davon auf seine Kla- geerhöhung nicht eingetreten wurde. Wird eine Klage beim falschen Spruchkörper innerhalb des zuständigen Gerichtes
- 9 - eingereicht, ist die Klage gerichtsintern formlos an den zuständigen Spruchkörper weiterzuleiten, ohne dass ein förmlicher Nichteintretensentscheid wegen fehlen- der Zuständigkeit zu ergehen hat und ohne dass Art. 63 ZPO Anwendung findet. Die Rechtshängigkeit der Klage beim angerufenen Gericht bleibt bestehen (A. Staehelin/D. Staehelin/P. Grolimund, Zivilprozessrecht, 2.A. 2013, S. 172f; I. Ber- ger-Steiner, BK ZPO Art. 63 N 22; Zürcher, in Sutter-Somm, a.a.O. Art. 59 N 17; M. Müller-Chen, DIKE-Komm-ZPO, Art. 63 N 17). Sind Verfügung und Urteil des Einzelgerichtes mangels Zuständigkeit aufzuheben, bleibt in analoger Anwendung des vorgenannten Grundsatzes die beim Arbeitsgericht Meilen eingereichte Klage in dessen Zuständigkeit als Kollegialgericht rechtshängig. Das Verfahren ist damit an das Kollegialgericht am Arbeitsgericht Meilen zur Behandlung im ordentlichen Verfahren zu überweisen.
E. 4 Ist der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, erübrigt sich die Prüfung der wei- teren Berufungsrügen des Klägers (Ungültigkeit der Kündigung vom 9. Mai 2014, Zulässigkeit der Klageänderung). Weiter kann offen bleiben, ob der Beklagten nach einer freiwilligen thematischen Beschränkung der Berufungsantwort wie be- antragt eine weitere Frist zur Beantwortung auch der weiteren Berufungsthemen anzusetzen wäre (was allerdings abzulehnen wäre). Das Kollegialgericht des Arbeitsgerichts Meilen wird bei der Anhandnahme des Verfahrens vorab zu prüfen haben, ob die Klageschrift (Urk. 2) die Anforderungen an eine solche im ordentlichen Verfahren gemäss Art. 221 ZPO erfüllt, und not- falls in Ausübung der richterlichen Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO auf die nöti- gen Klarstellungen und Ergänzungen der Klagevorbringen durch den nicht rechts- kundig vertretenen Kläger hinzuwirken haben. Weiter wird sich das Kollegialgericht darüber auszusprechen haben, ob der Klä- ger im Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsvertrages vom 9. Mai 2014 bereits krank war und die Kündigung in die Sperrfrist gemäss Art. 336c lit. b OR fiel, was das Einzelgericht offen gelassen hat. Sollte die Kündigung vom 9. Mai 2014 des- wegen oder wegen ihrer Form nichtig gewesen und eine rechtmässige Kündigung erst am 21. Mai 2014 erfolgt sein, würde sich die Kündigungsfrist und die Lohn- zahlungspflicht bis zum 31. Juli 2014 erstrecken, da der Kläger ab dem 21. Mai
- 10 - 2014 im zweiten Dienstjahr war und die vereinbarte Kündigungsfrist gemäss Ge- setz im zweiten Dienstjahr zwei Monate beträgt (Art. 335c OR). Der Kläger seinerseits wird darauf hingewiesen, dass der Kündigungsschutz we- gen Krankheit mit deren Wegfall endet und es keine zusätzliche Schonfrist von 30 Tagen nach Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit gibt. Die 30-tägige Frist von Art. 336c lit. b OR versteht sich als maximale Krankheitsdauer.
E. 5 Der Kläger beantragt mit seiner Berufung, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen sowie von der Zusprechung einer Par- teientschädigung an die Gegenpartei abzusehen. Er verweist dazu einerseits auf die Kostenlosigkeit arbeitsrechtlicher Verfahren in einzelrichterlicher Kompetenz, und bezeichnet sich andererseits als mittellos (Urk. 18 S. 4). Mit der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides fällt auch dessen Kosten- und Entschädigungsregelung dahin. Damit sind die genannten Berufungsbegeh- ren des Klägers gegenstandslos geworden. Das Arbeitskollegialgericht wird über die Kosten- und Entschädigungsfolgen neu zu befinden haben. Sollte der Kläger mit dem Hinweis auf seine Mittellosigkeit beabsichtigt haben, ein Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das erstinstanz- liche Verfahren zu stellen, so wäre dieses abzuweisen gewesen, weil ein solches Begehren nicht erst nachträglich im Berufungsverfahren gestellt werden kann. Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wie auch die Kostenlosigkeit ar- beitsrechtlicher Verfahren in einzelgerichtlicher Kompetenz entbinden im Übrigen die unterliegende, unentgeltlich prozessierende Partei nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die obsiegende Gegenpartei.
E. 6 Schriftliche Mitteilung an die Parteien und das Arbeitsgericht Meilen (Einzel- und Kollegialgericht), je gegen Empfangsschein. Die erst- und zweitinstanzlichen Akten werden dem Arbeitsgericht Meilen (Kollegialgericht) nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist zugestellt.
E. 7 Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 12 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Notz versandt am: se
Dispositiv
- Die Kündigung des Arbeitsvertrages durch die Beklagte vom
- Mai 2014 sei für nichtig zu erklären bzw. der Arbeitsvertrag zwischen den Parteien als so lange gültig zu betrachten, bis eine der Vertragsparteien kündigt.
- Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger die Monatslöhne für die Monate Juli 2014, August 2014 und September 2014 (brutto CHF 23'400.-) zu bezahlen. Die Geltendmachung zukünftiger Mo- natslöhne bis zur Kündigung des Arbeitsvertrages im Laufe des Gerichtsverfahrens bleibt vorbehalten.
- Klageänderung vom 4. Februar 2015 (Urk. 12 und 13, sinnge- mäss)
- Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger zusätzlich die Löhne für die Zeit vom 1. Oktober 2014 bis zur fristlosen Kündigung des Arbeitsvertrages am 4. Februar 2015 (Gesamtforderung total Fr. 55'600.-) zu bezahlen.
- Die Beklagte sei ausserdem zu verpflichten, dem Kläger ein neu- es Arbeitszeugnis als Technischer Leiter und mit dem Austrittsda- tum 4. Februar 2015 auszustellen. Verfügung und Urteil des Arbeitsgerichts Meilen (Einzelgericht) vom
- Februar 2015 :
- Auf die Klageänderung vom 4. Februar 2015 wird nicht eingetreten. Im Übri- gen wird die Klage abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'500.–.
- Die Kosten werden dem Kläger auferlegt.
- Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 5'800.– (inkl. 8% MWSt) zu bezahlen.
- (Schriftliche Mitteilung)
- (Berufung)
- (Beschwerde gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen) - 3 - Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 18, sinngemäss) : Prozessualer Antrag : Entscheid Nr. 17 des Arbeitsgerichts Zürich aus dem Jahre 2010 sei wegen eines Formfehlers des Einzelgerichtes als Beweismittel nicht zu berücksichtigen. Anträge in der Sache :
- Es sei festzustellen, dass bereits das anfängliche Rechtsbegehren einen Streitwert von Fr. 30'000.- überstiegen habe.
- Es sei festzustellen, dass die Kündigung des Arbeitsvertrages vom 9. Mai 2014 durch die Beklagte nichtig sei, und dass der Arbeitsvertrag bis zur Kündigung am
- Februar 2015 durch den Kläger weitergedauert hat.
- Der Rechtsstreit sei am Gericht mit der höheren sachlichen Zuständigkeit neu zu verhandeln.
- Das Verfahren vor dem erstinstanzlichen Einzelgericht sei als kostenlos zu er- klären. Eventuell sei dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
- Die Verpflichtung des Klägers zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Beklagte sei zufolge Mittellosigkeit des Klägers aufzuheben. der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 31) : Prozessualer Antrag :
- Falls die Berufungsinstanz in der Berufung des Klägers und Berufungsklägers einen entscheidrelevanten Antrag auf eine Neubeurteilung der Streitsache durch die Berufungsinstanz erkennt, sei der Beklagten und Berufungsbeklagten Frist anzusetzen zu einer Stellungnahme in der Sache. Anträge in der Sache :
- Der Antrag des Klägers und Berufungsklägers, dass der Entscheid Nr. 17 des Arbeitsgerichts Zürich aus dem Jahre 2010 wegen eines Formfehlers des Einzel- gerichtes als Beweismittel nicht zu berücksichtigen sei, sei, soweit darauf einzu- treten ist, abzuweisen.
- Der Antrag des Klägers und Berufungsklägers auf Neuverhandlung des Rechtsstreites am Gericht mit der höheren sachlichen Zuständigkeit, sei, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen.
- Ein allfälliges Begehren um Reduktion der Parteientschädigung sei abzuwei- sen. - 4 -
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten des Klägers und Berufungsklägers. Erwägungen:
- Am 18. Oktober 2014 machte der Kläger das vorliegende Verfahren unter Bei- lage der Klagebewilligung des Friedensrichteramts Hombrechtikon beim Bezirks- gericht Meilen (Arbeitsgericht) mit dem vorstehend erstgenannten Rechtsbegeh- ren rechtshängig. Die Klage wurde gerichtsintern dem Einzelgericht zur Behand- lung im vereinfachten Verfahren zugewiesen. Nach einem einleitenden Schriften- wechsel im Sinne von Art. 245 ZPO wurden die Parteien auf den 4. Februar 2015 zur mündlichen Hauptverhandlung vorgeladen. Anlässlich dieser Verhandlung er- höhte der Kläger seine Forderung um die Bezahlung auch der Monatslöhne von Oktober 2014 bis 4. Februar 2015 sowie die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses. Mit Entscheid vom 12. Februar 2015 trat das Einzelgericht auf die Klageänderung bzw. -erhöhung vom 4. Februar nicht ein, weil damit die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-, welche die Verfahrensart bestimme, überschritten werde. Die Klage im ursprünglichen Umfang wurde sodann abgewiesen. Für den Entscheid wurden Kosten erhoben, da die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.- für das kostenlose Ver- fahren überschritten worden sei. Am 30. Juni 2015 erhob der Kläger rechtzeitig mit schriftlicher Begründung "Beru- fung und Beschwerde" gegen den vorinstanzlichen Entscheid (Urk. 18). Da er sich darin auf den Standpunkt stellt, der Streitwert habe von Anfang an mehr als Fr. 30'000.- betragen, wurde ihm mit Verfügung vom 10. Juli 2015 ein Gerichts- kostenvorschuss von Fr. 4'200.- auferlegt, welcher rechtzeitig bezahlt wurde. Am
- August 2015 stellte die Beklagte ein Begehren um Sicherheitsleistung für eine allfällige Parteientschädigung, welches Begehren am 28. August 2015 nach Ein- holung einer Stellungnahme des Klägers abgewiesen und der Beklagten eine neue Frist zur Berufungsbeantwortung angesetzt wurde (Urk. 27+30). Diese Rechtsschrift wurde rechtzeitig am 7. September 2015 erstattet und dem Kläger am 5. November 2015 zugestellt (Urk. 31, Urk. 32). - 5 - 2.1. Die Parteien schlossen am 21. Mai 2013 einen Arbeitsvertrag ab mit Arbeits- antritt am 21. Mai 2013. Für die Kündigung des Arbeitsvertrages sahen sie die Schriftform vor; für die Kündigungsfristen verwiesen sie auf die Bestimmungen des Obligationenrechts (Urk. 3/2 Ziff. 4). Am Morgen des 9. Mai 2014, nachdem der Kläger und Berufungskläger (nachfol- gend Kläger) zur Arbeit erschienen war, kam es zu einer Auseinandersetzung und die Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend Beklagte) kündigte das Ar- beitsverhältnis per Ende Juni 2014 unter sofortiger Freistellung des Klägers. Der Kläger begab sich anschliessend nach Hause, musste sich aber noch vor der Wegfahrt vom Betriebsgelände übergeben. Nach seinen Ausführungen sei es ihm an jenem Tag schon beim Aufstehen schlecht gewesen und er habe sich bereits am Morgen ein erstes Mal übergeben müssen; trotzdem sei er aber arbeiten ge- gangen. Als er dann wieder zuhause gewesen sei, sei er zusammengebrochen. Er habe seinen Arzt angerufen, dieser habe ihm aber erst einen Termin für den nachfolgenden Montag (den 12. Mai 2014) gegeben, weil er den Ernst der Lage nicht erkannt habe. Am 12. Mai stellte ihm der Arzt ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis für die Zeit vom 9. bis 18. Mai 2014 aus. Gemäss dem Kläger vermutete der Arzt einen Schlaganfall und liess ihn entsprechend abklären. Der Kläger blieb während dieser Zeit zuhause. Anlässlich einer auf den 21. Mai 2014 anberaumten Bespre- chung wurde dem Kläger die schriftliche Kündigung ein weiteres Mal übergeben. Der Lohn wurde noch bis Ende Juni 2014 bezahlt. 2.2. Nach Auffassung des Klägers erfolgte die Kündigung während einer krank- heitsbedingten Sperrfrist und ist deshalb nichtig. Er geht daher von einer Fortdau- er des Arbeitsverhältnisses über Ende Juni 2014 hinaus aus. Mit der Klagebewilli- gung und der Klage forderte er zunächst die Monatslöhne für Juli bis September 2014, mit der Klageänderung vom 4. Februar 2015 die weiteren Löhne ab Okto- ber 2014; am 4. Februar 2015 erklärte er seinerseits die fristlose Kündigung des Arbeitsvertrages. Nach Auffassung der Beklagten war der Kläger bei der Kündigung am Morgen des 9. Mai 2014 noch arbeitsfähig und die Kündigung daher gültig. Sodann sei die Kündigung am 21. Mai 2014 wiederholt worden, als der Kläger wieder arbeitsfähig gewesen sei. Mindestens diese Kündigung per Ende Juni 2014 sei gültig. - 6 - Die Vorinstanz liess offen, ob der Kläger bereits bei der Kündigung am 9. Mai 2014 krank war. In jedem Fall sei er es am 21. Mai 2014 nicht mehr gewesen und die an jenem Tag wiederholte Kündigung per Ende Juni 2014 daher gültig. Lohn- ansprüche über den 30. Juni 2014 hinaus ständen dem Kläger nicht mehr zu. So- dann sei die Klageerhöhung um die Löhne ab Oktober 2014 nicht zulässig, weil der Prozess mit dem dadurch erhöhten Streitwert nicht mehr im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden könne. Entsprechend trat die Vorinstanz auf die Klageerhöhung nicht ein (Urk. 19).
- Mit seiner Berufung rügt der Kläger vorab die sachliche Unzuständigkeit der Vorinstanz. Er stellt sich auf den Standpunkt, seine Klage habe von Anfang an ei- nen Streitwert von mehr als Fr. 30'000.- gehabt und hätte im ordentlichen Verfah- ren durchgeführt werden müssen. Damit sei auch die Klageerhöhung zulässig gewesen und das Verfahren am Gericht mit der höheren sachlichen Zuständigkeit neu zu verhandeln (Urk. 18 S. 2 Ziff. 1). Diese Rüge ist begründet : 3.1. Die Formulierung der Rechtsbegehren in der Klagebewilligung an das "Be- zirksgericht Meilen (Arbeitsgericht)" lautete wie folgt (Urk. 1): "1. Die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung sei willkürlich.
- Das Arbeitszeugnis sei abzuändern, da es nicht wahrheitsgetreu sei.
- Das Konkurrenzverbot sei aufzuheben." In der Rubrik "Streitwert" vermerkte der Friedensrichter : " konnte von den Parteien nicht genau bestimmt werden (unter Fr. 30'000.00)." Der Kläger reichte seine Klage am 18. Oktober 2014 beim "Bezirksgericht Meilen ZH - Arbeitsgericht" ein. Er formulierte seine Rechtsbegehren dabei neu und wie folgt (Urk. 2): " 1. Die mündlich und schriftlich am 09. Mai 2014 durch die Beklagte eröffnete Kündigung (…) ist nichtig und der Arbeitsvertrag (…) zwischen der Beklagten und dem Kläger bleibt solange gül- tig, bis eine der Vertragsparteien kündet. Beweis : Ich war vom 09. Mai bis zum 18. Mai 2014 krank geschrieben (…)
- Die Monatslöhne für die Monate Juli 2014, August 2014 und September 2014 wurden nicht bezahlt. Zukünftige Monatslöhne bis zur Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Kläger oder die Beklagte werden im Laufe des Gerichtsverfahrens gesondert geltend gemacht. Beweis : (…) Das Arbeitslosengeld werde ich nach Erhalt der von der Beklagten geschuldeten - 7 - Löhne in Höhe von Brutto CHF 23'400,00 (3 x 7'800,00 CHF) an die Arbeitslosenkasse … zu- rück zahlen." Nachdem im ersten Rechtsbegehren gemäss Klagebewilligung die Kündigung des Arbeitsvertrages noch rechtlich unspezifisch als "willkürlich" bezeichnet wor- den war, ergibt sich aus dem ersten Rechtsbegehren der Klageschrift klar, dass die Kündigung zufolge Verletzung der Sperrfrist bei Krankheit gemäss Art. 336c OR als nichtig erklärt werden solle, und der Lohn von monatlich Fr. 7'800.- als Folge davon für die weitere Dauer des Arbeitsverhältnisses, d.h. bis zu einer gül- tigen Kündigung, geschuldet sei. Da dieser Zeitpunkt am 18. Oktober 2014 aus Sicht des Klägers noch nicht absehbar war, behielt er sich folgerichtig im zweiten Rechtsbegehren der Klageschrift die Geltendmachung weiterer Monatslöhne über den September 2014 hinaus vor. Bei dieser Sachlage konnte das angerufene Ar- beitsgericht Meilen nun aber nicht davon ausgehen, die Klage sei auf die drei Mo- natslöhne für Juli, August und September 2014 und damit auf einen Streitwert von Fr. 23'400.- (3 x Fr. 7'800.-) beschränkt. Bereits das Rechtsbegehren gemäss Klagebewilligung zielte auf die grundsätzliche Ungültigkeit der Kündigung ab und als Folge davon auf Lohnfortzahlungen von unbestimmter Dauer. In diesem Sinne wurde denn auch der Streitwert in der Klagebewilligung grundsätzlich als nicht genau bestimmbar bezeichnet. Bei der Klageeinreichung am Arbeitsgericht Mitte Oktober 2014 war damit bereits eine Forderung von mindestens vier Monatslöh- nen absehbar. Deren Höhe von Fr. 7'800.- brutto ergab sich aus der Klage eben- falls und damit ein Streitwert von bereits Fr. 31'200.-. Dazu kam der ausdrückliche Erhöhungsvorbehalt. Überstieg die Klage damit bereits bei ihrer Einreichung die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-, wäre sie dem Kollegialgericht des Arbeitsge- richtes zur Behandlung im ordentlichen Verfahren zuzuweisen gewesen und nicht dem Einzelgericht des Arbeitsgerichtes im vereinfachten Verfahren. Immerhin war die Klage ja auch an das "Arbeitsgericht" gerichtet, worunter im Zweifelsfall das Kollegialgericht zu verstehen ist und nicht das Einzelgericht. Die Klagebewilligung enthielt zwar auch einen Vermerk, der Streitwert liege unter Fr. 30'000.-. Auf wen dieser Vermerk zurückgeht, ob auf den Friedensrichter oder den Kläger, ist unbekannt. In jedem Fall widersprach der Vermerk aber sowohl dem gleichzeitigen Vermerk des nicht genau bestimmbaren Streitwertes als auch dem gleichzeitigen Rechtsbegehren auf Feststellung der Nichtigkeit der Kündi- - 8 - gung, aus welcher sich ein höherer Streitwert als drei Monatslöhne à Fr. 7'800.- ergibt. Weiter waren in der Klagebewilligung zunächst noch zwei zusätzliche Rechtsbegehren enthalten, nämlich die Änderung des Arbeitszeugnisses (mit ei- nem praxisgemässen Streitwert von einem Monatslohn) sowie die Aufhebung des Konkurrenzverbotes. Insgesamt führten auch diese zwei zusätzlichen Rechtsbe- gehren bereits zu einem unbestimmten, Fr. 30'000.- aber sicher übersteigenden Streitwert, unabhängig von den Rechtsbegehren der späteren Klageschrift (BGE 141 III 137 E. 2.2). Hinsichtlich des Streitwertes kommt es allerdings nicht ent- scheidend auf das Rechtsbegehren gemäss Klagebewilligung an. Nach deren Ausstellung und vor der Einreichung beim zuständigen Gericht steht es dem Klä- ger frei, seine Klagebegehren zu reduzieren oder im Sinne einer Klageänderung gemäss Art. 227 ZPO um weitere Forderungen aus demselben Sachverhaltskom- plex zu erhöhen (Leuenberger, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 227 N 25). Insofern sind letztlich die Rechtsbegehren gemäss Klage- schrift und nicht jene gemäss Klagebewilligung für die gerichtliche Zuständigkeit massgeblich. Bei allfälligen Unklarheiten hinsichtlich der streitwertabhängigen Zu- ständigkeit bzw. Verfahrensart wäre es im Übrigen Sache des angerufenen Ge- richtes gewesen, gemäss Art. 85 i.V.m. Art. 56 ZPO den nicht rechtskundig vertre- tenen Kläger zu einer klaren Bezifferung des (Mindest-)Streitwertes anzuhalten (M. Müller-Chen, DIKE-Komm-ZPO, Art. 63 N 8). Hat es dies unterlassen, ist auf die Rechtsbegehren, so wie in der Klageschrift formuliert, abzustellen. Daraus ergibt sich ein Mindeststreitwert von über Fr. 30'000.-, weshalb das Einzelgericht zur Beurteilung der Sache sachlich nicht zuständig war. 3.2. War das Einzelgericht sachlich nicht zuständig, sind Verfügung und Urteil vom 12. Februar 2015 nichtig und formell aufzuheben. Eine Einlassung vor einem sachlich unzuständigen Gericht durch Unterlassung der Unzuständigkeitseinrede ist nicht möglich. Insofern schadet es dem Kläger - entgegen der Beklagten (Urk. 31 S. 4) - nicht, dass er die Einrede nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhoben hat. Im Übrigen ist der Kläger durch den stillschweigenden Zuständig- keitsentscheid der Vorinstanz auch beschwert, da als Folge davon auf seine Kla- geerhöhung nicht eingetreten wurde. Wird eine Klage beim falschen Spruchkörper innerhalb des zuständigen Gerichtes - 9 - eingereicht, ist die Klage gerichtsintern formlos an den zuständigen Spruchkörper weiterzuleiten, ohne dass ein förmlicher Nichteintretensentscheid wegen fehlen- der Zuständigkeit zu ergehen hat und ohne dass Art. 63 ZPO Anwendung findet. Die Rechtshängigkeit der Klage beim angerufenen Gericht bleibt bestehen (A. Staehelin/D. Staehelin/P. Grolimund, Zivilprozessrecht, 2.A. 2013, S. 172f; I. Ber- ger-Steiner, BK ZPO Art. 63 N 22; Zürcher, in Sutter-Somm, a.a.O. Art. 59 N 17; M. Müller-Chen, DIKE-Komm-ZPO, Art. 63 N 17). Sind Verfügung und Urteil des Einzelgerichtes mangels Zuständigkeit aufzuheben, bleibt in analoger Anwendung des vorgenannten Grundsatzes die beim Arbeitsgericht Meilen eingereichte Klage in dessen Zuständigkeit als Kollegialgericht rechtshängig. Das Verfahren ist damit an das Kollegialgericht am Arbeitsgericht Meilen zur Behandlung im ordentlichen Verfahren zu überweisen.
- Ist der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, erübrigt sich die Prüfung der wei- teren Berufungsrügen des Klägers (Ungültigkeit der Kündigung vom 9. Mai 2014, Zulässigkeit der Klageänderung). Weiter kann offen bleiben, ob der Beklagten nach einer freiwilligen thematischen Beschränkung der Berufungsantwort wie be- antragt eine weitere Frist zur Beantwortung auch der weiteren Berufungsthemen anzusetzen wäre (was allerdings abzulehnen wäre). Das Kollegialgericht des Arbeitsgerichts Meilen wird bei der Anhandnahme des Verfahrens vorab zu prüfen haben, ob die Klageschrift (Urk. 2) die Anforderungen an eine solche im ordentlichen Verfahren gemäss Art. 221 ZPO erfüllt, und not- falls in Ausübung der richterlichen Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO auf die nöti- gen Klarstellungen und Ergänzungen der Klagevorbringen durch den nicht rechts- kundig vertretenen Kläger hinzuwirken haben. Weiter wird sich das Kollegialgericht darüber auszusprechen haben, ob der Klä- ger im Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsvertrages vom 9. Mai 2014 bereits krank war und die Kündigung in die Sperrfrist gemäss Art. 336c lit. b OR fiel, was das Einzelgericht offen gelassen hat. Sollte die Kündigung vom 9. Mai 2014 des- wegen oder wegen ihrer Form nichtig gewesen und eine rechtmässige Kündigung erst am 21. Mai 2014 erfolgt sein, würde sich die Kündigungsfrist und die Lohn- zahlungspflicht bis zum 31. Juli 2014 erstrecken, da der Kläger ab dem 21. Mai - 10 - 2014 im zweiten Dienstjahr war und die vereinbarte Kündigungsfrist gemäss Ge- setz im zweiten Dienstjahr zwei Monate beträgt (Art. 335c OR). Der Kläger seinerseits wird darauf hingewiesen, dass der Kündigungsschutz we- gen Krankheit mit deren Wegfall endet und es keine zusätzliche Schonfrist von 30 Tagen nach Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit gibt. Die 30-tägige Frist von Art. 336c lit. b OR versteht sich als maximale Krankheitsdauer.
- Der Kläger beantragt mit seiner Berufung, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen sowie von der Zusprechung einer Par- teientschädigung an die Gegenpartei abzusehen. Er verweist dazu einerseits auf die Kostenlosigkeit arbeitsrechtlicher Verfahren in einzelrichterlicher Kompetenz, und bezeichnet sich andererseits als mittellos (Urk. 18 S. 4). Mit der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides fällt auch dessen Kosten- und Entschädigungsregelung dahin. Damit sind die genannten Berufungsbegeh- ren des Klägers gegenstandslos geworden. Das Arbeitskollegialgericht wird über die Kosten- und Entschädigungsfolgen neu zu befinden haben. Sollte der Kläger mit dem Hinweis auf seine Mittellosigkeit beabsichtigt haben, ein Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das erstinstanz- liche Verfahren zu stellen, so wäre dieses abzuweisen gewesen, weil ein solches Begehren nicht erst nachträglich im Berufungsverfahren gestellt werden kann. Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wie auch die Kostenlosigkeit ar- beitsrechtlicher Verfahren in einzelgerichtlicher Kompetenz entbinden im Übrigen die unterliegende, unentgeltlich prozessierende Partei nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die obsiegende Gegenpartei.
- Im Berufungsverfahren obsiegt der Kläger. Die Beklagte beantragte mit ihrer Berufungsantwort die Abweisung der Berufung, weil sie das Einzelgericht als sachlich zuständig erachtet (Urk. 31 S. 4). Damit hat sie sich mit dem fehlerhaften vorinstanzlichen Entscheid identifiziert und ist damit unterliegende Partei. Da der Streitwert des vorliegenden arbeitsrechtlichen Verfahrens Fr. 30'000.- übersteigt, ist das Berufungsverfahren kostenpflichtig und sind die Verfahrenskosten der un- terliegenden Beklagten aufzuerlegen. Die Gerichtskosten sind einstweilen aus - 11 - dem Gerichtskostenvorschuss des Klägers von Fr. 4'200.- zu beziehen, sind ihm aber durch die Beklagte zu ersetzen. Mangels Antrages ist dem Kläger für das Berufungsverfahren keine Parteient- schädigung zulasten der unterliegenden Beklagten zuzusprechen. Es wird beschlossen:
- Urteil und Verfügung des Arbeitsgerichts Meilen als Einzelgericht vom
- Februar 2015 werden aufgehoben.
- Das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen an die Kollegialabteilung des Arbeitsgerichts Meilen überwiesen.
- Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 3'500.- festge- setzt.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Sie werden aus dem Gerichtskostenvorschuss des Klägers bezogen, sind ihm aber von der Beklagten zu ersetzen.
- Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien und das Arbeitsgericht Meilen (Einzel- und Kollegialgericht), je gegen Empfangsschein. Die erst- und zweitinstanzlichen Akten werden dem Arbeitsgericht Meilen (Kollegialgericht) nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist zugestellt.
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 12 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Notz versandt am: se
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr. LA150031-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie die Ge- richtsschreiberin lic. iur. S. Notz Beschluss vom 25. November 2015 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger gegen B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Meilen vom 12. Februar 2015 (AH140017-G)
- 2 - Rechtsbegehren:
1. Klage (Urk. 2, sinngemäss)
1. Die Kündigung des Arbeitsvertrages durch die Beklagte vom
09. Mai 2014 sei für nichtig zu erklären bzw. der Arbeitsvertrag zwischen den Parteien als so lange gültig zu betrachten, bis eine der Vertragsparteien kündigt.
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger die Monatslöhne für die Monate Juli 2014, August 2014 und September 2014 (brutto CHF 23'400.-) zu bezahlen. Die Geltendmachung zukünftiger Mo- natslöhne bis zur Kündigung des Arbeitsvertrages im Laufe des Gerichtsverfahrens bleibt vorbehalten.
2. Klageänderung vom 4. Februar 2015 (Urk. 12 und 13, sinnge- mäss)
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger zusätzlich die Löhne für die Zeit vom 1. Oktober 2014 bis zur fristlosen Kündigung des Arbeitsvertrages am 4. Februar 2015 (Gesamtforderung total Fr. 55'600.-) zu bezahlen.
2. Die Beklagte sei ausserdem zu verpflichten, dem Kläger ein neu- es Arbeitszeugnis als Technischer Leiter und mit dem Austrittsda- tum 4. Februar 2015 auszustellen. Verfügung und Urteil des Arbeitsgerichts Meilen (Einzelgericht) vom
12. Februar 2015 :
1. Auf die Klageänderung vom 4. Februar 2015 wird nicht eingetreten. Im Übri- gen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'500.–.
3. Die Kosten werden dem Kläger auferlegt.
4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 5'800.– (inkl. 8% MWSt) zu bezahlen.
5. (Schriftliche Mitteilung)
6. (Berufung)
7. (Beschwerde gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen)
- 3 - Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 18, sinngemäss) : Prozessualer Antrag : Entscheid Nr. 17 des Arbeitsgerichts Zürich aus dem Jahre 2010 sei wegen eines Formfehlers des Einzelgerichtes als Beweismittel nicht zu berücksichtigen. Anträge in der Sache :
1. Es sei festzustellen, dass bereits das anfängliche Rechtsbegehren einen Streitwert von Fr. 30'000.- überstiegen habe.
2. Es sei festzustellen, dass die Kündigung des Arbeitsvertrages vom 9. Mai 2014 durch die Beklagte nichtig sei, und dass der Arbeitsvertrag bis zur Kündigung am
4. Februar 2015 durch den Kläger weitergedauert hat.
3. Der Rechtsstreit sei am Gericht mit der höheren sachlichen Zuständigkeit neu zu verhandeln.
4. Das Verfahren vor dem erstinstanzlichen Einzelgericht sei als kostenlos zu er- klären. Eventuell sei dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
5. Die Verpflichtung des Klägers zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Beklagte sei zufolge Mittellosigkeit des Klägers aufzuheben. der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 31) : Prozessualer Antrag :
1. Falls die Berufungsinstanz in der Berufung des Klägers und Berufungsklägers einen entscheidrelevanten Antrag auf eine Neubeurteilung der Streitsache durch die Berufungsinstanz erkennt, sei der Beklagten und Berufungsbeklagten Frist anzusetzen zu einer Stellungnahme in der Sache. Anträge in der Sache :
1. Der Antrag des Klägers und Berufungsklägers, dass der Entscheid Nr. 17 des Arbeitsgerichts Zürich aus dem Jahre 2010 wegen eines Formfehlers des Einzel- gerichtes als Beweismittel nicht zu berücksichtigen sei, sei, soweit darauf einzu- treten ist, abzuweisen.
2. Der Antrag des Klägers und Berufungsklägers auf Neuverhandlung des Rechtsstreites am Gericht mit der höheren sachlichen Zuständigkeit, sei, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen.
3. Ein allfälliges Begehren um Reduktion der Parteientschädigung sei abzuwei- sen.
- 4 -
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten des Klägers und Berufungsklägers. Erwägungen:
1. Am 18. Oktober 2014 machte der Kläger das vorliegende Verfahren unter Bei- lage der Klagebewilligung des Friedensrichteramts Hombrechtikon beim Bezirks- gericht Meilen (Arbeitsgericht) mit dem vorstehend erstgenannten Rechtsbegeh- ren rechtshängig. Die Klage wurde gerichtsintern dem Einzelgericht zur Behand- lung im vereinfachten Verfahren zugewiesen. Nach einem einleitenden Schriften- wechsel im Sinne von Art. 245 ZPO wurden die Parteien auf den 4. Februar 2015 zur mündlichen Hauptverhandlung vorgeladen. Anlässlich dieser Verhandlung er- höhte der Kläger seine Forderung um die Bezahlung auch der Monatslöhne von Oktober 2014 bis 4. Februar 2015 sowie die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses. Mit Entscheid vom 12. Februar 2015 trat das Einzelgericht auf die Klageänderung bzw. -erhöhung vom 4. Februar nicht ein, weil damit die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-, welche die Verfahrensart bestimme, überschritten werde. Die Klage im ursprünglichen Umfang wurde sodann abgewiesen. Für den Entscheid wurden Kosten erhoben, da die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.- für das kostenlose Ver- fahren überschritten worden sei. Am 30. Juni 2015 erhob der Kläger rechtzeitig mit schriftlicher Begründung "Beru- fung und Beschwerde" gegen den vorinstanzlichen Entscheid (Urk. 18). Da er sich darin auf den Standpunkt stellt, der Streitwert habe von Anfang an mehr als Fr. 30'000.- betragen, wurde ihm mit Verfügung vom 10. Juli 2015 ein Gerichts- kostenvorschuss von Fr. 4'200.- auferlegt, welcher rechtzeitig bezahlt wurde. Am
17. August 2015 stellte die Beklagte ein Begehren um Sicherheitsleistung für eine allfällige Parteientschädigung, welches Begehren am 28. August 2015 nach Ein- holung einer Stellungnahme des Klägers abgewiesen und der Beklagten eine neue Frist zur Berufungsbeantwortung angesetzt wurde (Urk. 27+30). Diese Rechtsschrift wurde rechtzeitig am 7. September 2015 erstattet und dem Kläger am 5. November 2015 zugestellt (Urk. 31, Urk. 32).
- 5 - 2.1. Die Parteien schlossen am 21. Mai 2013 einen Arbeitsvertrag ab mit Arbeits- antritt am 21. Mai 2013. Für die Kündigung des Arbeitsvertrages sahen sie die Schriftform vor; für die Kündigungsfristen verwiesen sie auf die Bestimmungen des Obligationenrechts (Urk. 3/2 Ziff. 4). Am Morgen des 9. Mai 2014, nachdem der Kläger und Berufungskläger (nachfol- gend Kläger) zur Arbeit erschienen war, kam es zu einer Auseinandersetzung und die Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend Beklagte) kündigte das Ar- beitsverhältnis per Ende Juni 2014 unter sofortiger Freistellung des Klägers. Der Kläger begab sich anschliessend nach Hause, musste sich aber noch vor der Wegfahrt vom Betriebsgelände übergeben. Nach seinen Ausführungen sei es ihm an jenem Tag schon beim Aufstehen schlecht gewesen und er habe sich bereits am Morgen ein erstes Mal übergeben müssen; trotzdem sei er aber arbeiten ge- gangen. Als er dann wieder zuhause gewesen sei, sei er zusammengebrochen. Er habe seinen Arzt angerufen, dieser habe ihm aber erst einen Termin für den nachfolgenden Montag (den 12. Mai 2014) gegeben, weil er den Ernst der Lage nicht erkannt habe. Am 12. Mai stellte ihm der Arzt ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis für die Zeit vom 9. bis 18. Mai 2014 aus. Gemäss dem Kläger vermutete der Arzt einen Schlaganfall und liess ihn entsprechend abklären. Der Kläger blieb während dieser Zeit zuhause. Anlässlich einer auf den 21. Mai 2014 anberaumten Bespre- chung wurde dem Kläger die schriftliche Kündigung ein weiteres Mal übergeben. Der Lohn wurde noch bis Ende Juni 2014 bezahlt. 2.2. Nach Auffassung des Klägers erfolgte die Kündigung während einer krank- heitsbedingten Sperrfrist und ist deshalb nichtig. Er geht daher von einer Fortdau- er des Arbeitsverhältnisses über Ende Juni 2014 hinaus aus. Mit der Klagebewilli- gung und der Klage forderte er zunächst die Monatslöhne für Juli bis September 2014, mit der Klageänderung vom 4. Februar 2015 die weiteren Löhne ab Okto- ber 2014; am 4. Februar 2015 erklärte er seinerseits die fristlose Kündigung des Arbeitsvertrages. Nach Auffassung der Beklagten war der Kläger bei der Kündigung am Morgen des 9. Mai 2014 noch arbeitsfähig und die Kündigung daher gültig. Sodann sei die Kündigung am 21. Mai 2014 wiederholt worden, als der Kläger wieder arbeitsfähig gewesen sei. Mindestens diese Kündigung per Ende Juni 2014 sei gültig.
- 6 - Die Vorinstanz liess offen, ob der Kläger bereits bei der Kündigung am 9. Mai 2014 krank war. In jedem Fall sei er es am 21. Mai 2014 nicht mehr gewesen und die an jenem Tag wiederholte Kündigung per Ende Juni 2014 daher gültig. Lohn- ansprüche über den 30. Juni 2014 hinaus ständen dem Kläger nicht mehr zu. So- dann sei die Klageerhöhung um die Löhne ab Oktober 2014 nicht zulässig, weil der Prozess mit dem dadurch erhöhten Streitwert nicht mehr im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden könne. Entsprechend trat die Vorinstanz auf die Klageerhöhung nicht ein (Urk. 19).
3. Mit seiner Berufung rügt der Kläger vorab die sachliche Unzuständigkeit der Vorinstanz. Er stellt sich auf den Standpunkt, seine Klage habe von Anfang an ei- nen Streitwert von mehr als Fr. 30'000.- gehabt und hätte im ordentlichen Verfah- ren durchgeführt werden müssen. Damit sei auch die Klageerhöhung zulässig gewesen und das Verfahren am Gericht mit der höheren sachlichen Zuständigkeit neu zu verhandeln (Urk. 18 S. 2 Ziff. 1). Diese Rüge ist begründet : 3.1. Die Formulierung der Rechtsbegehren in der Klagebewilligung an das "Be- zirksgericht Meilen (Arbeitsgericht)" lautete wie folgt (Urk. 1): "1. Die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung sei willkürlich.
2. Das Arbeitszeugnis sei abzuändern, da es nicht wahrheitsgetreu sei.
3. Das Konkurrenzverbot sei aufzuheben." In der Rubrik "Streitwert" vermerkte der Friedensrichter : " konnte von den Parteien nicht genau bestimmt werden (unter Fr. 30'000.00)." Der Kläger reichte seine Klage am 18. Oktober 2014 beim "Bezirksgericht Meilen ZH - Arbeitsgericht" ein. Er formulierte seine Rechtsbegehren dabei neu und wie folgt (Urk. 2): " 1. Die mündlich und schriftlich am 09. Mai 2014 durch die Beklagte eröffnete Kündigung (…) ist nichtig und der Arbeitsvertrag (…) zwischen der Beklagten und dem Kläger bleibt solange gül- tig, bis eine der Vertragsparteien kündet. Beweis : Ich war vom 09. Mai bis zum 18. Mai 2014 krank geschrieben (…)
2. Die Monatslöhne für die Monate Juli 2014, August 2014 und September 2014 wurden nicht bezahlt. Zukünftige Monatslöhne bis zur Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Kläger oder die Beklagte werden im Laufe des Gerichtsverfahrens gesondert geltend gemacht. Beweis : (…) Das Arbeitslosengeld werde ich nach Erhalt der von der Beklagten geschuldeten
- 7 - Löhne in Höhe von Brutto CHF 23'400,00 (3 x 7'800,00 CHF) an die Arbeitslosenkasse … zu- rück zahlen." Nachdem im ersten Rechtsbegehren gemäss Klagebewilligung die Kündigung des Arbeitsvertrages noch rechtlich unspezifisch als "willkürlich" bezeichnet wor- den war, ergibt sich aus dem ersten Rechtsbegehren der Klageschrift klar, dass die Kündigung zufolge Verletzung der Sperrfrist bei Krankheit gemäss Art. 336c OR als nichtig erklärt werden solle, und der Lohn von monatlich Fr. 7'800.- als Folge davon für die weitere Dauer des Arbeitsverhältnisses, d.h. bis zu einer gül- tigen Kündigung, geschuldet sei. Da dieser Zeitpunkt am 18. Oktober 2014 aus Sicht des Klägers noch nicht absehbar war, behielt er sich folgerichtig im zweiten Rechtsbegehren der Klageschrift die Geltendmachung weiterer Monatslöhne über den September 2014 hinaus vor. Bei dieser Sachlage konnte das angerufene Ar- beitsgericht Meilen nun aber nicht davon ausgehen, die Klage sei auf die drei Mo- natslöhne für Juli, August und September 2014 und damit auf einen Streitwert von Fr. 23'400.- (3 x Fr. 7'800.-) beschränkt. Bereits das Rechtsbegehren gemäss Klagebewilligung zielte auf die grundsätzliche Ungültigkeit der Kündigung ab und als Folge davon auf Lohnfortzahlungen von unbestimmter Dauer. In diesem Sinne wurde denn auch der Streitwert in der Klagebewilligung grundsätzlich als nicht genau bestimmbar bezeichnet. Bei der Klageeinreichung am Arbeitsgericht Mitte Oktober 2014 war damit bereits eine Forderung von mindestens vier Monatslöh- nen absehbar. Deren Höhe von Fr. 7'800.- brutto ergab sich aus der Klage eben- falls und damit ein Streitwert von bereits Fr. 31'200.-. Dazu kam der ausdrückliche Erhöhungsvorbehalt. Überstieg die Klage damit bereits bei ihrer Einreichung die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-, wäre sie dem Kollegialgericht des Arbeitsge- richtes zur Behandlung im ordentlichen Verfahren zuzuweisen gewesen und nicht dem Einzelgericht des Arbeitsgerichtes im vereinfachten Verfahren. Immerhin war die Klage ja auch an das "Arbeitsgericht" gerichtet, worunter im Zweifelsfall das Kollegialgericht zu verstehen ist und nicht das Einzelgericht. Die Klagebewilligung enthielt zwar auch einen Vermerk, der Streitwert liege unter Fr. 30'000.-. Auf wen dieser Vermerk zurückgeht, ob auf den Friedensrichter oder den Kläger, ist unbekannt. In jedem Fall widersprach der Vermerk aber sowohl dem gleichzeitigen Vermerk des nicht genau bestimmbaren Streitwertes als auch dem gleichzeitigen Rechtsbegehren auf Feststellung der Nichtigkeit der Kündi-
- 8 - gung, aus welcher sich ein höherer Streitwert als drei Monatslöhne à Fr. 7'800.- ergibt. Weiter waren in der Klagebewilligung zunächst noch zwei zusätzliche Rechtsbegehren enthalten, nämlich die Änderung des Arbeitszeugnisses (mit ei- nem praxisgemässen Streitwert von einem Monatslohn) sowie die Aufhebung des Konkurrenzverbotes. Insgesamt führten auch diese zwei zusätzlichen Rechtsbe- gehren bereits zu einem unbestimmten, Fr. 30'000.- aber sicher übersteigenden Streitwert, unabhängig von den Rechtsbegehren der späteren Klageschrift (BGE 141 III 137 E. 2.2). Hinsichtlich des Streitwertes kommt es allerdings nicht ent- scheidend auf das Rechtsbegehren gemäss Klagebewilligung an. Nach deren Ausstellung und vor der Einreichung beim zuständigen Gericht steht es dem Klä- ger frei, seine Klagebegehren zu reduzieren oder im Sinne einer Klageänderung gemäss Art. 227 ZPO um weitere Forderungen aus demselben Sachverhaltskom- plex zu erhöhen (Leuenberger, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 227 N 25). Insofern sind letztlich die Rechtsbegehren gemäss Klage- schrift und nicht jene gemäss Klagebewilligung für die gerichtliche Zuständigkeit massgeblich. Bei allfälligen Unklarheiten hinsichtlich der streitwertabhängigen Zu- ständigkeit bzw. Verfahrensart wäre es im Übrigen Sache des angerufenen Ge- richtes gewesen, gemäss Art. 85 i.V.m. Art. 56 ZPO den nicht rechtskundig vertre- tenen Kläger zu einer klaren Bezifferung des (Mindest-)Streitwertes anzuhalten (M. Müller-Chen, DIKE-Komm-ZPO, Art. 63 N 8). Hat es dies unterlassen, ist auf die Rechtsbegehren, so wie in der Klageschrift formuliert, abzustellen. Daraus ergibt sich ein Mindeststreitwert von über Fr. 30'000.-, weshalb das Einzelgericht zur Beurteilung der Sache sachlich nicht zuständig war. 3.2. War das Einzelgericht sachlich nicht zuständig, sind Verfügung und Urteil vom 12. Februar 2015 nichtig und formell aufzuheben. Eine Einlassung vor einem sachlich unzuständigen Gericht durch Unterlassung der Unzuständigkeitseinrede ist nicht möglich. Insofern schadet es dem Kläger - entgegen der Beklagten (Urk. 31 S. 4) - nicht, dass er die Einrede nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhoben hat. Im Übrigen ist der Kläger durch den stillschweigenden Zuständig- keitsentscheid der Vorinstanz auch beschwert, da als Folge davon auf seine Kla- geerhöhung nicht eingetreten wurde. Wird eine Klage beim falschen Spruchkörper innerhalb des zuständigen Gerichtes
- 9 - eingereicht, ist die Klage gerichtsintern formlos an den zuständigen Spruchkörper weiterzuleiten, ohne dass ein förmlicher Nichteintretensentscheid wegen fehlen- der Zuständigkeit zu ergehen hat und ohne dass Art. 63 ZPO Anwendung findet. Die Rechtshängigkeit der Klage beim angerufenen Gericht bleibt bestehen (A. Staehelin/D. Staehelin/P. Grolimund, Zivilprozessrecht, 2.A. 2013, S. 172f; I. Ber- ger-Steiner, BK ZPO Art. 63 N 22; Zürcher, in Sutter-Somm, a.a.O. Art. 59 N 17; M. Müller-Chen, DIKE-Komm-ZPO, Art. 63 N 17). Sind Verfügung und Urteil des Einzelgerichtes mangels Zuständigkeit aufzuheben, bleibt in analoger Anwendung des vorgenannten Grundsatzes die beim Arbeitsgericht Meilen eingereichte Klage in dessen Zuständigkeit als Kollegialgericht rechtshängig. Das Verfahren ist damit an das Kollegialgericht am Arbeitsgericht Meilen zur Behandlung im ordentlichen Verfahren zu überweisen.
4. Ist der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, erübrigt sich die Prüfung der wei- teren Berufungsrügen des Klägers (Ungültigkeit der Kündigung vom 9. Mai 2014, Zulässigkeit der Klageänderung). Weiter kann offen bleiben, ob der Beklagten nach einer freiwilligen thematischen Beschränkung der Berufungsantwort wie be- antragt eine weitere Frist zur Beantwortung auch der weiteren Berufungsthemen anzusetzen wäre (was allerdings abzulehnen wäre). Das Kollegialgericht des Arbeitsgerichts Meilen wird bei der Anhandnahme des Verfahrens vorab zu prüfen haben, ob die Klageschrift (Urk. 2) die Anforderungen an eine solche im ordentlichen Verfahren gemäss Art. 221 ZPO erfüllt, und not- falls in Ausübung der richterlichen Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO auf die nöti- gen Klarstellungen und Ergänzungen der Klagevorbringen durch den nicht rechts- kundig vertretenen Kläger hinzuwirken haben. Weiter wird sich das Kollegialgericht darüber auszusprechen haben, ob der Klä- ger im Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsvertrages vom 9. Mai 2014 bereits krank war und die Kündigung in die Sperrfrist gemäss Art. 336c lit. b OR fiel, was das Einzelgericht offen gelassen hat. Sollte die Kündigung vom 9. Mai 2014 des- wegen oder wegen ihrer Form nichtig gewesen und eine rechtmässige Kündigung erst am 21. Mai 2014 erfolgt sein, würde sich die Kündigungsfrist und die Lohn- zahlungspflicht bis zum 31. Juli 2014 erstrecken, da der Kläger ab dem 21. Mai
- 10 - 2014 im zweiten Dienstjahr war und die vereinbarte Kündigungsfrist gemäss Ge- setz im zweiten Dienstjahr zwei Monate beträgt (Art. 335c OR). Der Kläger seinerseits wird darauf hingewiesen, dass der Kündigungsschutz we- gen Krankheit mit deren Wegfall endet und es keine zusätzliche Schonfrist von 30 Tagen nach Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit gibt. Die 30-tägige Frist von Art. 336c lit. b OR versteht sich als maximale Krankheitsdauer.
5. Der Kläger beantragt mit seiner Berufung, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen sowie von der Zusprechung einer Par- teientschädigung an die Gegenpartei abzusehen. Er verweist dazu einerseits auf die Kostenlosigkeit arbeitsrechtlicher Verfahren in einzelrichterlicher Kompetenz, und bezeichnet sich andererseits als mittellos (Urk. 18 S. 4). Mit der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides fällt auch dessen Kosten- und Entschädigungsregelung dahin. Damit sind die genannten Berufungsbegeh- ren des Klägers gegenstandslos geworden. Das Arbeitskollegialgericht wird über die Kosten- und Entschädigungsfolgen neu zu befinden haben. Sollte der Kläger mit dem Hinweis auf seine Mittellosigkeit beabsichtigt haben, ein Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das erstinstanz- liche Verfahren zu stellen, so wäre dieses abzuweisen gewesen, weil ein solches Begehren nicht erst nachträglich im Berufungsverfahren gestellt werden kann. Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wie auch die Kostenlosigkeit ar- beitsrechtlicher Verfahren in einzelgerichtlicher Kompetenz entbinden im Übrigen die unterliegende, unentgeltlich prozessierende Partei nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die obsiegende Gegenpartei.
6. Im Berufungsverfahren obsiegt der Kläger. Die Beklagte beantragte mit ihrer Berufungsantwort die Abweisung der Berufung, weil sie das Einzelgericht als sachlich zuständig erachtet (Urk. 31 S. 4). Damit hat sie sich mit dem fehlerhaften vorinstanzlichen Entscheid identifiziert und ist damit unterliegende Partei. Da der Streitwert des vorliegenden arbeitsrechtlichen Verfahrens Fr. 30'000.- übersteigt, ist das Berufungsverfahren kostenpflichtig und sind die Verfahrenskosten der un- terliegenden Beklagten aufzuerlegen. Die Gerichtskosten sind einstweilen aus
- 11 - dem Gerichtskostenvorschuss des Klägers von Fr. 4'200.- zu beziehen, sind ihm aber durch die Beklagte zu ersetzen. Mangels Antrages ist dem Kläger für das Berufungsverfahren keine Parteient- schädigung zulasten der unterliegenden Beklagten zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Urteil und Verfügung des Arbeitsgerichts Meilen als Einzelgericht vom
12. Februar 2015 werden aufgehoben.
2. Das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen an die Kollegialabteilung des Arbeitsgerichts Meilen überwiesen.
3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 3'500.- festge- setzt.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Sie werden aus dem Gerichtskostenvorschuss des Klägers bezogen, sind ihm aber von der Beklagten zu ersetzen.
5. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und das Arbeitsgericht Meilen (Einzel- und Kollegialgericht), je gegen Empfangsschein. Die erst- und zweitinstanzlichen Akten werden dem Arbeitsgericht Meilen (Kollegialgericht) nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist zugestellt.
7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 12 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Notz versandt am: se