Erwägungen (4 Absätze)
E. 2 Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
E. 3 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
E. 4 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage je ei- ner Kopie der Urk. 6, Urk. 8 und Urk. 9/1-21, sowie an die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
E. 5 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–.
- 6 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. Juni 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: mc
Dispositiv
- Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ein Arbeitszeugnis mit dem in Urk. 3/4 be- schriebenen Inhalt auszustellen.
- Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine Entschädigung für eine missbräuchliche fristlose Kündigung von Fr. 27'000. zu bezahlen.
- Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine Lohnnachzahlung für den Monat Novem- ber 2014 in der Höhe von Fr. 5'000.– zu bezahlen.
- Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ihre Untersuchungsinstrumente herauszuge- ben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht des Bezirkes Meilen vom
- Mai 2015: (Urk. 7 S. 4) "1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 500.–.
- Die Kosten werden der Klägerin auferlegt.
- Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beklagte keine Parteientschädigung verlangt hat.
- (Schriftliche Mitteilung).
- (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist: 30 Tage). Berufungsanträge: der Berufungsklägerin (Urk. 6 S. 2 sinngemäss):
- Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ein Arbeitszeugnis mit dem in Urk. 3/4 be- schriebenen Inhalt auszustellen.
- Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine Entschädigung für eine missbräuchliche fristlose Kündigung von Fr. 27'000. zu bezahlen.
- Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine Lohnnachzahlung für den Monat Novem- ber 2014 in der Höhe von Fr. 5'000.– zu bezahlen. - 3 -
- Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ihre Untersuchungsinstrumente herauszuge- ben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. Erwägungen: 1.1 Am 11. Mai 2015 reichte die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) beim Einzelrichter in Arbeitssachen am Bezirksgericht Meilen unter Bei- lage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes C._____ vom 15. April 2015 eine Klage gegen den Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagter) mit vorgenannten Begehren ein (Urk. 1; Urk. 2; Urk. 3/1-30). Mit Verfügung vom 12. Mai 2015 trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein (Urk. 4 = Urk. 7). 1.2 Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben 2. Juni 2015 (überbracht am 4. Juni 2015) innert Frist Berufung mit eingangs aufgeführten Anträgen (Urk. 6 S. 2).
- In der Berufungsschrift sind die Behauptungen in analoger Anwendung von Art. 221 ZPO bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine recht- liche Begründung enthalten. Zwar prüft die Berufungsinstanz nicht nur die geltend gemachten Rügen (Rügeprinzip). Der Berufungskläger hat sich aber mit den Ent- scheidgründen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen; das Gericht muss den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden (BGE 138 III 213, E. 2.3; BGE 4A_659/2011 vom 7. Dezember 2011, E. 3; Reetz/Teiler in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 311 N 36; Ivo W. Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 311 N 10 ff.). Werden keine oder nur ungenügende Berufungsanträge gestellt oder werden diese nicht begründet, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Eine in der Substanz mangelhafte Begründung kann zur Abweisung der Berufung führen (vgl. zum Ganzen Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N. 12, N. 33-38). - 4 - 3.1 Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass die Klage der Klägerin explizit an das Einzelgericht in Arbeitssachen adressiert gewesen sei. Das Einzelgericht sei indes nur bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– zuständig; übersteige der Streitwert Fr. 30'000.–, sei das Arbeitsge- richt als Kollegialgericht zuständig (Urk. 7 mit Verweis auf § 20 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess [fortan GOG] und § 25 GOG). Der Streitwert der eingereichten Klage belaufe sich allein schon mit der Entschädigungsforderung von Fr. 27'000.– und der Lohnfor- derung von Fr. 5'000.– auf über Fr. 30'000.–. Hinzu komme noch der Streitwert für das Ausstellen des Arbeitszeugnisses, welcher sich auf mindestens Fr. 2'750.– belaufe, was rund 75% eines Monatslohnes entspreche. Damit sei das Einzelge- richt in Arbeitssachen nicht zuständig; die Klage sei beim zuständigen Kollegial- gericht einzureichen (Urk. 7 S. 2 f.). 3.2 Die Berufungsbegründung der Klägerin vermag den vorgenannten An- forderungen an eine Berufungsbegründung nicht zu genügen. So setzt sich die Klägerin nicht mit den entscheidrelevanten Erwägungen der Vorinstanz auseinan- der, sondern wiederholt lediglich und massgeblich ihre Klagebegründung, welche sie bereits vor Vorinstanz eingereicht hatte. Sodann sind die Ausführungen der Vorinstanz zutreffend: der Streitwert der angehobenen Klage beläuft sich auf über Fr. 30'000.–, weshalb nicht das Einzelgericht am Arbeitsgericht des Bezirkes Mei- len, sondern das Kollegialgericht am Arbeitsgericht des zuständigen Bezirkes zur Anhandnahme der Klage zuständig ist. Entsprechend ist die Berufung abzuwei- sen. Der Vollständigkeit halber bleibt die Klägerin darauf hinzuweisen, dass das Obergericht des Kantons Zürich nicht als erstinstanzliches Arbeitsgericht amtet; das Arbeitsgericht (Kollegialgericht) findet sich am jeweils zuständigen Bezirksge- richt (vorliegend massgebend Art. 34 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO]). Damit wäre die Klage nicht am Obergericht, sondern am zuständigen Be- zirksgericht zuhanden des Arbeitsgerichts einzureichen. - 5 - 3.3 Entsprechend erweist sich die Berufung als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Berufungsantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 4.1 Für das Berufungsverfahren sind umständehalber keine Kosten zu er- heben. 4.2 Dem Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichts am Ar- beitsgericht des Bezirkes Meilen vom 12. Mai 2015 wird bestätigt.
- Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage je ei- ner Kopie der Urk. 6, Urk. 8 und Urk. 9/1-21, sowie an die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. - 6 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. Juni 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LA150028-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 18. Juni 2015 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Meilen vom 12. Mai 2015 (AH150009-G)
- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 2 sinngemäss)
1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ein Arbeitszeugnis mit dem in Urk. 3/4 be- schriebenen Inhalt auszustellen.
2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine Entschädigung für eine missbräuchliche fristlose Kündigung von Fr. 27'000. zu bezahlen.
3. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine Lohnnachzahlung für den Monat Novem- ber 2014 in der Höhe von Fr. 5'000.– zu bezahlen.
4. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ihre Untersuchungsinstrumente herauszuge- ben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht des Bezirkes Meilen vom
12. Mai 2015: (Urk. 7 S. 4) "1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 500.–.
3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt.
4. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beklagte keine Parteientschädigung verlangt hat.
5. (Schriftliche Mitteilung).
6. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist: 30 Tage). Berufungsanträge: der Berufungsklägerin (Urk. 6 S. 2 sinngemäss):
1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ein Arbeitszeugnis mit dem in Urk. 3/4 be- schriebenen Inhalt auszustellen.
2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine Entschädigung für eine missbräuchliche fristlose Kündigung von Fr. 27'000. zu bezahlen.
3. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine Lohnnachzahlung für den Monat Novem- ber 2014 in der Höhe von Fr. 5'000.– zu bezahlen.
- 3 -
4. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ihre Untersuchungsinstrumente herauszuge- ben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. Erwägungen: 1.1 Am 11. Mai 2015 reichte die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) beim Einzelrichter in Arbeitssachen am Bezirksgericht Meilen unter Bei- lage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes C._____ vom 15. April 2015 eine Klage gegen den Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagter) mit vorgenannten Begehren ein (Urk. 1; Urk. 2; Urk. 3/1-30). Mit Verfügung vom 12. Mai 2015 trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein (Urk. 4 = Urk. 7). 1.2 Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben 2. Juni 2015 (überbracht am 4. Juni 2015) innert Frist Berufung mit eingangs aufgeführten Anträgen (Urk. 6 S. 2).
2. In der Berufungsschrift sind die Behauptungen in analoger Anwendung von Art. 221 ZPO bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine recht- liche Begründung enthalten. Zwar prüft die Berufungsinstanz nicht nur die geltend gemachten Rügen (Rügeprinzip). Der Berufungskläger hat sich aber mit den Ent- scheidgründen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen; das Gericht muss den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden (BGE 138 III 213, E. 2.3; BGE 4A_659/2011 vom 7. Dezember 2011, E. 3; Reetz/Teiler in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 311 N 36; Ivo W. Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 311 N 10 ff.). Werden keine oder nur ungenügende Berufungsanträge gestellt oder werden diese nicht begründet, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Eine in der Substanz mangelhafte Begründung kann zur Abweisung der Berufung führen (vgl. zum Ganzen Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N. 12, N. 33-38).
- 4 - 3.1 Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass die Klage der Klägerin explizit an das Einzelgericht in Arbeitssachen adressiert gewesen sei. Das Einzelgericht sei indes nur bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– zuständig; übersteige der Streitwert Fr. 30'000.–, sei das Arbeitsge- richt als Kollegialgericht zuständig (Urk. 7 mit Verweis auf § 20 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess [fortan GOG] und § 25 GOG). Der Streitwert der eingereichten Klage belaufe sich allein schon mit der Entschädigungsforderung von Fr. 27'000.– und der Lohnfor- derung von Fr. 5'000.– auf über Fr. 30'000.–. Hinzu komme noch der Streitwert für das Ausstellen des Arbeitszeugnisses, welcher sich auf mindestens Fr. 2'750.– belaufe, was rund 75% eines Monatslohnes entspreche. Damit sei das Einzelge- richt in Arbeitssachen nicht zuständig; die Klage sei beim zuständigen Kollegial- gericht einzureichen (Urk. 7 S. 2 f.). 3.2 Die Berufungsbegründung der Klägerin vermag den vorgenannten An- forderungen an eine Berufungsbegründung nicht zu genügen. So setzt sich die Klägerin nicht mit den entscheidrelevanten Erwägungen der Vorinstanz auseinan- der, sondern wiederholt lediglich und massgeblich ihre Klagebegründung, welche sie bereits vor Vorinstanz eingereicht hatte. Sodann sind die Ausführungen der Vorinstanz zutreffend: der Streitwert der angehobenen Klage beläuft sich auf über Fr. 30'000.–, weshalb nicht das Einzelgericht am Arbeitsgericht des Bezirkes Mei- len, sondern das Kollegialgericht am Arbeitsgericht des zuständigen Bezirkes zur Anhandnahme der Klage zuständig ist. Entsprechend ist die Berufung abzuwei- sen. Der Vollständigkeit halber bleibt die Klägerin darauf hinzuweisen, dass das Obergericht des Kantons Zürich nicht als erstinstanzliches Arbeitsgericht amtet; das Arbeitsgericht (Kollegialgericht) findet sich am jeweils zuständigen Bezirksge- richt (vorliegend massgebend Art. 34 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO]). Damit wäre die Klage nicht am Obergericht, sondern am zuständigen Be- zirksgericht zuhanden des Arbeitsgerichts einzureichen.
- 5 - 3.3 Entsprechend erweist sich die Berufung als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Berufungsantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 4.1 Für das Berufungsverfahren sind umständehalber keine Kosten zu er- heben. 4.2 Dem Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichts am Ar- beitsgericht des Bezirkes Meilen vom 12. Mai 2015 wird bestätigt.
2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage je ei- ner Kopie der Urk. 6, Urk. 8 und Urk. 9/1-21, sowie an die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–.
- 6 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. Juni 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: mc