Dispositiv
- Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'400.– und für das zweitinstanzliche Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'592.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Arbeitsgericht Zürich,
- Abteilung, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeits- rechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt in der Hauptsache Fr. 27'619.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. Juni 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. G. Kenny versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LA150026-O/U.doc Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Dr. M. Schaffitz und Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. G. Kenny Urteil vom 4. Juni 2015 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom
16. Januar 2014 (AH130157-L) Rückweisung: Urteil des Bundesgerichts vom 11. Februar 2015 (vormaliges Verfahren LA140007-O)
- 2 - Erwägungen: I. Der Kläger und Berufungskläger (nachfolgend Kläger) verlangte vor dem Ar- beitsgericht Zürich (nachfolgend Vorinstanz) klageweise, die Beklagte und Beru- fungsbeklagte (nachfolgend Beklagte) sei zu verpflichten, ihm als Restlohn bzw. Schadenersatz für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. August 2013 Fr. 7'088.93 und USD 21'936.91 zu bezahlen (Urk. 1 S. 2). Die Vorinstanz wies die Klage mit Urteil vom 16. Januar 2014 mangels Passivlegitimation der Beklag- ten ab und verpflichtete den Kläger, der Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'400.– inkl. 8 % MwSt. zu bezahlen (Urk. 18 S. 19). Die vom Kläger gegen dieses Urteil erhobene Berufung hiess die Kammer mit Urteil vom 18. August 2014 gut. Sie verpflichtete die Beklagte, dem Kläger Fr. 7'088.93 und USD 21'936.91 zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. September 2013 zu bezahlen. Weiter verurteilte sie die Beklagte, dem Kläger für das erstinstanzli- che Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'400.– inkl. 8 % MwSt. und für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'592.– inkl. 8 % MwSt. zu bezahlen (Urk. 28 S. 24). Die von der Beklagten gegen das Urteil der Kammer erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 11. Februar 2015 gut, wies die Klage mangels Passivlegitimation der Beklagten ab und die Sache zur neuen Beurtei- lung der Entschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren an die Kammer zurück (Urk. 33 S. 16). II. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Kläger gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. c ZPO für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren entschädigungs-, nicht aber kostenpflichtig. Die Höhe der Parteientschädigungen von Fr. 5'400.– inkl. 8 % MwSt. für das erstinstanzli- che und von Fr. 2'592.– inkl. 8 % MwSt. für das zweitinstanzliche Verfahren wur-
- 3 - de von keiner Partei beanstandet. Dementsprechend ist der Kläger zu verpflich- ten, der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'400.– inkl. 8 % MwSt. und für das zweitinstanzliche Verfahren eine Par- teientschädigung von Fr. 2'592.– inkl. 8 % MwSt. zu bezahlen. Es wird erkannt:
1. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'400.– und für das zweitinstanzliche Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'592.– zu bezahlen.
2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Arbeitsgericht Zürich,
1. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
3. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeits- rechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt in der Hauptsache Fr. 27'619.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. Juni 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. G. Kenny versandt am: mc