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LA150007

Arbeitsrechtliche Forderung

Zürich OG · 2015-05-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Die Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Beklagte) ist eine in- ternational tätige Privatbank mit Sitz in Zürich. Die Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend: Klägerin) war von August 2011 bis Juli 2014 für den Osteuropa Desk der Beklagten tätig.

E. 2 Mit Eingabe vom 3. Dezember 2014 (Urk. 1) sowie unter Beilage der Kla- gebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 4 und 5, vom

E. 3 Die Klägerin beruft sich zunächst auf Art. 91 Abs. 2 ZPO, wonach das Ge- richt nur dann zur Festsetzung des Streitwerts berufen sei, wenn eine Einigung der Parteien darüber nicht zustande komme oder deren Angaben offensichtlich unrichtig seien. Der gesetzlich stipulierte Vorrang der Parteiautonomie in Bezug auf die Bezeichnung des Streitwerts impliziere auch die Frage, ob mit einer Klage überwiegend wirtschaftliche Interessen verfolgt würden oder eben nicht (Urk. 13 S. 3 ff.). Die Klägerin irrt. Nicht vermögensrechtliche Klagen haben keinen Streit- wert. Sie fallen daher von vornherein nicht unter Art. 91 ff. ZPO (BK-Sterchi,

- 5 - Art. 91 ZPO N 22). Die Frage, ob eine Streitigkeit vermögensrechtlicher oder nicht vermögensrechtlicher Natur ist, liegt nicht in der Disposition der Parteien. Etwas anderes sagen auch Diggelmann und die weiteren von der Klägerin angerufenen Kommentatoren nicht (vgl. DIKE-Komm., Art. 91 ZPO N 21).

E. 4 a) Weiter anerkennt die Klägerin zwar, dass Klagen aus Persönlichkeits- verletzung bislang durch das Bundesgericht als nicht vermögensrechtlich qualifi- ziert worden seien. Das Bundesgericht habe sich jedoch nie "vertieft mit der Prob- lematik auseinandergesetzt". Auch die Lehre habe sich, soweit ersichtlich, dieser Thematik bisher nicht eingehend angenommen, sondern sich mit "lapidaren Ver- weisen" auf die entsprechende Praxis begnügt. Entsprechend sei von Bedeutung, dass sich die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich kürzlich im Zu- sammenhang mit der Übermittlung von Personendaten unter dem US Programm mit der Frage befasst habe, ob sich die Auseinandersetzung um derartige Daten den vermögensrechtlichen oder nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten zuord- nen lasse. In seinem Entscheid LF140013 vom 7. März 2014 habe das Oberge- richt festgehalten, dass dort, wo das Motiv für die Verhinderung einer Datenüber- mittlung primär darin bestehe, nicht in Verfahren vor US Behörden hineingezogen zu werden und dadurch geschäftliche Nachteile zu erleiden, nicht der Schutz der Persönlichkeit, sondern ein vermögensrechtliches Interesse verfolgt werde. Auch ein mit diesen Verletzungen einhergehender Reputationsverlust habe das Gericht als vermögensrechtlich beurteilt, da dessen Auswirkungen auf die von der be- troffenen Partei betriebene Anlage- und Vermögensverwaltungstätigkeit nach An- sicht der Richter ebenfalls finanzieller Natur gewesen seien. Das Bundesgericht habe mit Urteil 4A_239/2014 vom 2. Juli 2014 eine gegen diese Auffassung erho- bene Willkürbeschwerde abgewiesen und unter Verweis auf seine bisherige Pra- xis festgehalten, dass für die Beurteilung eines Streitgegenstands als vermögens- oder nicht vermögensrechtlich massgebend sei, welcher Zweck damit letztlich und überwiegend verfolgt werde (Urk. 13 S. 6 f.).

b) Die Vorinstanz erwog dazu, dass das Bundesgericht dem Umstand Rele- vanz beigemessen habe, dass es sich bei beiden Parteien um juristische Perso- nen gehandelt habe. Der Grundsatz, dass Klagen der vorliegenden Art nicht ver-

- 6 - mögensrechtlicher Natur seien, sei damit hinsichtlich natürlicher Personen (kläge- rischerseits) nicht aufgegeben worden (Urk. 14 E. 4.3). Die Klägerin hält dies für unzutreffend. Die vorinstanzliche Auffassung finde im Urteil aus Lausanne "kei- nerlei Grundlage" (Urk. 13 S. 7).

c) Der fragliche Entscheid des Bundesgericht betraf eine vorsorgliche Mass- nahme. Insofern konnte nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Unter Willkürgesichtspunkten schützte das Bundesgericht namentlich die obergerichtliche Erwägung, bei gewinnorientierten juristischen Personen würden die Vermögensinteressen in der Regel überwiegen. Entgegen der Klägerin wurde dem Umstand, dass es sich bei der Gesuchstellerin um eine juristische Personen handelte, also durchaus Relevanz beigemessen. Ob die Frage für eine natürliche Person anders zu beantworten gewesen wäre, sagte das Bundesgericht jedoch nicht.

E. 5 a) Die weiteren von der Vorinstanz angeführten Präjudizien hält die Kläge- rin entweder für nicht einschlägig oder unfundiert. So hatte das Bundesgericht im Entscheid 5C.15/2001 vom 16. August 2001 unter Hinweis auf Poudret (COJ II,

n. 1.3.1 ad art. 44 OJ) Folgendes ausgeführt: "Le litige, qui divise deux personnes privées, concerne principalement l'application de la loi fédérale sur la protection des données (LPD; RS 235. 1), dont le but est de protéger la personnalité et les droits fondamentaux des personnes faisant l'objet d'un traitement de données (art. 1 LPD). Les actions relatives à cette protection sont régies par les art. 28 à 28l CC (art. 15 al. 1 LPD). Il s'agit ainsi d'une contestation civile portant sur un droit de nature non pécuniaire au sens de l'art. 44 OJ." Nach der Klägerin lässt sich daraus für den vorliegenden Fall nichts ableiten. Zum einen betreffe dieser Entscheid keine Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis. Gegenstand des beur- teilten Rechtsstreits sei vielmehr ein blosser Herausgabeanspruch gestützt auf Art. 8 DSG gewesen. Ein Zusammenhang mit dem oder Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers seien nicht Gegenstand der vorgebrach- ten oder beurteilten Argumentation gewesen. Ferner seien sich in jenem Verfah- ren zwei natürliche Personen gegenübergestanden, zwischen denen es an einem direkten Rechtsverhältnis gefehlt habe. Auch insofern sei der Fall von der hier in

- 7 - Frage stehenden Konstellation zu unterscheiden. Ziel der Klage sei sodann nicht die Verhinderung einer Datenübermittlung an Dritte und damit die Abwehr von da- raus entstehenden (wirtschaftlichen) Nachteilen gewesen. Im Gegenteil. Der Klä- ger habe die Offenlegung dieser Daten bezweckt, um von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen (Urk. 13 S. 7 f.).

b) Dass sich der Entscheid PF140058 der II. Zivilkammer des Zürcher Ober- gerichts vom 16. Dezember 2014 exakt mit der vorliegend aufgeworfenen Frage befasste und diese – wie die Vorinstanz – dahingehend beantwortete, dass von einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit arbeitsrechtlichen Ursprungs auszugehen sei, bestreitet die Klägerin nicht. Sie ist aber der Auffassung, dass sich dieser Entscheid mit seiner "gänzlich unbegründeten Feststellung" nahtlos in die Reihe der diesbezüglich "unreflektierten Praxis" einreihe und sich mit dem vorerwähnten Entscheid LF140013 vom 7. März 2014 (sowie den ähnlich gelager- ten Entscheiden LF130076 und LF130077 vom 3. März 2014) nicht auseinander- setze (Urk. 13 S. 8).

c) Letzteres trifft zwar zu. Zwischenzeitlich hat sich die II. Zivilkammer je- doch eingehender mit der Frage befasst. Sie verwies dabei auf die herrschende Lehre, wonach Klagen aus Persönlichkeitsverletzung resp. aus Persönlichkeits- ansprüchen aus dem Datenschutzgesetz als nicht vermögensrechtlich einzustu- fen seien. Daran ändere im von ihr zu beurteilenden Fall, der das Massnahmege- such einer natürlichen Person gegen ihre frühere Arbeitgeberin betraf, auch der Entscheid 4A_237/2014 des Bundesgerichts vom 2. Juli 2014 nichts, zumal im bundesgerichtlich beurteilten Fall eine juristische Person der Bank gegenüber ge- standen sei (LF140075 vom 3. März 2015 E. II/1). Der Entscheid 4A_237/2014 war ähnlich gelagert wie der bereits diskutierte Entscheid 4A_239/2014. Erneut wurde also dem Umstand Bedeutung beigemessen, dass jene Entscheide eine im Bereich der Anlageberatung und Vermögensverwaltung tätige, gewinnorientierte Aktiengesellschaft betrafen, welche die Übermittlung von sie resp. ihre Partner und Mitarbeiter betreffende Personendaten an das DOJ verhindern wollte.

E. 6 a) Die Klägerin versucht sodann Parallelen zu Zeugnisprozessen zu zie- hen. Da es sowohl bei der verfahrensgegenständlichen Datenbearbeitung als

- 8 - auch bei der Ausstellung eines Arbeitszeugnisses um Handlungen gehe, die kei- nen direkt quantifizierbaren Vermögenswert aufweisen würden, die zugrundelie- genden Interessen jedoch in beiden Fällen vermögensrechtlicher Natur seien, dränge sich vorliegend eine analoge Anwendung der für das Arbeitszeugnis ent- wickelten Praxis auf. Entsprechend sei als Streitwert des vorliegenden Verfahrens ein Bruttomonatslohn der Beklagten (recte: der Klägerin) einzusetzen (Urk. 13 S. 10).

b) Streitigkeiten betreffend die Ausstellung oder Formulierung von Arbeits- zeugnissen sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Lehre vermögensrechtlicher Natur (BGE 116 II 380 E. 2b mit Hinweisen). Die Vorinstanz argumentierte dahingehend, dass ein fehlendes oder ungenügendes Arbeits- zeugnis per se und unmittelbar zu vermögensrelevanten Bewerbungsnachteilen auf dem Stellenmarkt führe. Demgegenüber habe die Klägerin selbst ausführen lassen, dass die unmittelbare Konsequenz einer Datenlieferung in die USA in der Furcht bestehe, dass sie in ein Verfahren hineingezogen, allenfalls gar angeklagt werden könnte. Diese Furcht vermöge zwar in manchen Belangen allenfalls zu einer Veränderung der Lebensgewohnheiten der Klägerin führen, nicht aber zu einem unmittelbaren vermögensrechtlichen Nachteil. Im Vordergrund stünden demnach vorab ideelle Werte (Vermeidung von Befürchtungen und damit verbun- denen Änderungen in den Lebensgewohnheiten). Erst mittelbar und nur bei ge- gebenen Voraussetzungen würden sich diese Befürchtungen in wirtschaftliche Nachteile umsetzen (Urk. 14 E. 4.4).

c) Nach Auffassung der Klägerin stellt ein fehlendes oder ungenügendes Ar- beitszeugnis geradezu ein Paradebeispiel für den Eintritt mittelbarer Vermögens- nachteile dar. Denn die direkte, mithin unmittelbare Folge eines fehlenden resp. nachteiligen Zeugnisses liege in der Reduktion der Chancen, im Konkurrenz- kampf auf dem Arbeitsmarkt zu bestehen. Die Vermögenseinbusse in Form eines reduzierten Einkommens trete erst als Konsequenz der eingeschränkteren Wahl- möglichkeiten auf – und damit als indirekte, sprich mittelbare Folge eines fehlen- den oder ungenügenden Arbeitszeugnisses. Zudem sei nicht ersichtlich, dass für eine vermögensrechtliche Streitigkeit ein direktes resp. unmittelbares wirtschaftli-

- 9 - ches Interesse erforderlich wäre. Da es für diese Frage auf den Zweck der Klage ankomme, könne damit auch nur ein mittelbares wirtschaftliches Interesse verfolgt werden. Ihr Interesse, die von der Beklagten unter dem US Steuerprogramm vor- gesehene Datenübermittlung zu verhindern, bestehe denn auch darin, die damit einhergehende erhebliche Gefährdung ihres wirtschaftlichen Fortkommens abzu- wenden. Denn eine Strafuntersuchung oder gar eine Anklage in den USA würde eine Weiterbeschäftigung im Finanzsektor, wo sie auch heute noch tätig sei, mas- siv erschweren, wenn nicht gar gänzlich verunmöglichen (Urk. 13 S. 8 f.).

E. 7 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Mai 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. H. Dubach versandt am: mc

Dispositiv
  1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. … (Mitteilungssatz)
  5. … (Rechtsmittelbelehrung)" Berufungsanträge: "1. Die Verfügung des Arbeitsgerichts Zürich vom 16. Januar 2015, Geschäfts-Nr.: AH140179-L, sei aufzuheben und es sei festzu- stellen, dass das beantragte Verbot, mit welchem der Beklagten und Berufungsbeklagten die Übermittlung von die Klägerin und Berufungsklägerin betreffende Personendaten in die USA zu un- tersagen ist, einen Streitwert von CHF 10'833 aufweist.
  6. Entsprechend sei der vorliegende Prozess zwecks materieller Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 243 ff. ZPO an die Vorinstanz zurückzu- weisen.
  7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8% MWST zu Lasten der Beklagten." - 3 - Erwägungen: I.
  8. Die Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Beklagte) ist eine in- ternational tätige Privatbank mit Sitz in Zürich. Die Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend: Klägerin) war von August 2011 bis Juli 2014 für den Osteuropa Desk der Beklagten tätig.
  9. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2014 (Urk. 1) sowie unter Beilage der Kla- gebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 4 und 5, vom
  10. September 2014 (Urk. 3) leitete die Klägerin beim Arbeitsgericht Zürich, Einzel- gericht, das vorliegende Verfahren ein. Sie beantragte, es sei der Beklagten unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe und Geschäftsleiter nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle zu verbieten, dem US Department of Justice (DOJ) oder einer anderen Behörde der USA in irgendeiner Weise direkt oder indirekt die Klä- gerin identifizierende, bezeichnende oder betreffende Dokumente oder Informati- onen, namentlich über Art und Umfang der bei der Beklagten ausgeübten Tätig- keiten, der bekleideten Positionen oder der betreuten Kundenbeziehungen, zu übermitteln, herauszugeben oder sonstwie direkt oder indirekt zugänglich zu ma- chen. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2014 setzte der Präsident der 3. Abteilung des Arbeitsgerichts Zürich als Einzelgericht (nachfolgend: Vorinstanz) den Partei- en Frist an, um zur Frage Stellung zu nehmen, ob der Prozess im vereinfachten oder im ordentlichen Verfahren zu führen sei (Urk. 4). Nach Eingang der Stellung- nahmen der Parteien trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 16. Januar 2015 nicht auf die Klage ein (Urk. 11 = Urk. 14).
  11. Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 18. Februar 2015 fristge- recht Berufung (Urk. 13). Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung und die Feststellung, dass das beantragte Verbot einen Streitwert von Fr. 10'833.– aufweise. Entsprechend sei der Prozess zwecks materieller Prüfung der geltend gemachten Ansprüche im vereinfachten Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beklagte verzichtete auf eine Berufungsantwort (Urk. 17). - 4 - II.
  12. Die Klägerin klagt gegen ihre frühere Arbeitgeberin auf Nichtbekanntgabe von Daten an Dritte. Sie bezifferte den Streitwert des geltend gemachten An- spruchs auf Fr. 10'833.–, entsprechend einem Bruttomonatslohn (Urk. 1 S. 3 und Urk. 9 S. 4). Die Beklagte erklärte sich damit einverstanden (Urk. 6 S. 3). Die Vor- instanz qualifizierte die Klage hingegen als nicht vermögensrechtliche. Als solche sei bzw. wäre sie im ordentlichen Verfahren zu behandeln. Mangels richtiger Ver- fahrensart [recte: sachlicher Zuständigkeit] trat die Vorinstanz nicht auf die Klage ein.
  13. Nach konstanter Praxis sind als nicht vermögensrechtlich Streitigkeiten über Rechte zu betrachten, die ihrer Natur nach nicht in Geld geschätzt werden können (BGE 139 II 448 E. 12.1; 108 II 78 E. 1a). Es muss sich um Rechte han- deln, die weder zum Vermögen einer Person gehören noch mit einem vermögens- rechtlichen Rechtsverhältnis eng verbunden sind. Dass die genaue Berechnung des Streitwertes nicht möglich oder dessen Schätzung schwierig ist, genügt nicht, um eine Streitsache als eine solche nicht vermögensrechtlicher Natur erscheinen zu lassen. Massgebend ist, ob mit der Klage letztlich und überwiegend ein wirt- schaftlicher Zweck verfolgt wird (BGE 139 II 448 E. 12.1; 118 II 531 E. 2c). Ist dies der Fall, liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor (BGE 139 II 448 E. 12.1; 135 III 581 E. 6.3, je mit Hinweisen). Klagen gestützt auf Art. 15 Abs. 1 DSG zum Schutz der Persönlichkeit richten sich nach Art. 28-28l ZGB. Derartige Klagen sind klassischerweise nicht vermögensrechtlicher Natur (BGE 110 II 413 E. 1).
  14. Die Klägerin beruft sich zunächst auf Art. 91 Abs. 2 ZPO, wonach das Ge- richt nur dann zur Festsetzung des Streitwerts berufen sei, wenn eine Einigung der Parteien darüber nicht zustande komme oder deren Angaben offensichtlich unrichtig seien. Der gesetzlich stipulierte Vorrang der Parteiautonomie in Bezug auf die Bezeichnung des Streitwerts impliziere auch die Frage, ob mit einer Klage überwiegend wirtschaftliche Interessen verfolgt würden oder eben nicht (Urk. 13 S. 3 ff.). Die Klägerin irrt. Nicht vermögensrechtliche Klagen haben keinen Streit- wert. Sie fallen daher von vornherein nicht unter Art. 91 ff. ZPO (BK-Sterchi, - 5 - Art. 91 ZPO N 22). Die Frage, ob eine Streitigkeit vermögensrechtlicher oder nicht vermögensrechtlicher Natur ist, liegt nicht in der Disposition der Parteien. Etwas anderes sagen auch Diggelmann und die weiteren von der Klägerin angerufenen Kommentatoren nicht (vgl. DIKE-Komm., Art. 91 ZPO N 21).
  15. a) Weiter anerkennt die Klägerin zwar, dass Klagen aus Persönlichkeits- verletzung bislang durch das Bundesgericht als nicht vermögensrechtlich qualifi- ziert worden seien. Das Bundesgericht habe sich jedoch nie "vertieft mit der Prob- lematik auseinandergesetzt". Auch die Lehre habe sich, soweit ersichtlich, dieser Thematik bisher nicht eingehend angenommen, sondern sich mit "lapidaren Ver- weisen" auf die entsprechende Praxis begnügt. Entsprechend sei von Bedeutung, dass sich die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich kürzlich im Zu- sammenhang mit der Übermittlung von Personendaten unter dem US Programm mit der Frage befasst habe, ob sich die Auseinandersetzung um derartige Daten den vermögensrechtlichen oder nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten zuord- nen lasse. In seinem Entscheid LF140013 vom 7. März 2014 habe das Oberge- richt festgehalten, dass dort, wo das Motiv für die Verhinderung einer Datenüber- mittlung primär darin bestehe, nicht in Verfahren vor US Behörden hineingezogen zu werden und dadurch geschäftliche Nachteile zu erleiden, nicht der Schutz der Persönlichkeit, sondern ein vermögensrechtliches Interesse verfolgt werde. Auch ein mit diesen Verletzungen einhergehender Reputationsverlust habe das Gericht als vermögensrechtlich beurteilt, da dessen Auswirkungen auf die von der be- troffenen Partei betriebene Anlage- und Vermögensverwaltungstätigkeit nach An- sicht der Richter ebenfalls finanzieller Natur gewesen seien. Das Bundesgericht habe mit Urteil 4A_239/2014 vom 2. Juli 2014 eine gegen diese Auffassung erho- bene Willkürbeschwerde abgewiesen und unter Verweis auf seine bisherige Pra- xis festgehalten, dass für die Beurteilung eines Streitgegenstands als vermögens- oder nicht vermögensrechtlich massgebend sei, welcher Zweck damit letztlich und überwiegend verfolgt werde (Urk. 13 S. 6 f.). b) Die Vorinstanz erwog dazu, dass das Bundesgericht dem Umstand Rele- vanz beigemessen habe, dass es sich bei beiden Parteien um juristische Perso- nen gehandelt habe. Der Grundsatz, dass Klagen der vorliegenden Art nicht ver- - 6 - mögensrechtlicher Natur seien, sei damit hinsichtlich natürlicher Personen (kläge- rischerseits) nicht aufgegeben worden (Urk. 14 E. 4.3). Die Klägerin hält dies für unzutreffend. Die vorinstanzliche Auffassung finde im Urteil aus Lausanne "kei- nerlei Grundlage" (Urk. 13 S. 7). c) Der fragliche Entscheid des Bundesgericht betraf eine vorsorgliche Mass- nahme. Insofern konnte nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Unter Willkürgesichtspunkten schützte das Bundesgericht namentlich die obergerichtliche Erwägung, bei gewinnorientierten juristischen Personen würden die Vermögensinteressen in der Regel überwiegen. Entgegen der Klägerin wurde dem Umstand, dass es sich bei der Gesuchstellerin um eine juristische Personen handelte, also durchaus Relevanz beigemessen. Ob die Frage für eine natürliche Person anders zu beantworten gewesen wäre, sagte das Bundesgericht jedoch nicht.
  16. a) Die weiteren von der Vorinstanz angeführten Präjudizien hält die Kläge- rin entweder für nicht einschlägig oder unfundiert. So hatte das Bundesgericht im Entscheid 5C.15/2001 vom 16. August 2001 unter Hinweis auf Poudret (COJ II, n. 1.3.1 ad art. 44 OJ) Folgendes ausgeführt: "Le litige, qui divise deux personnes privées, concerne principalement l'application de la loi fédérale sur la protection des données (LPD; RS 235. 1), dont le but est de protéger la personnalité et les droits fondamentaux des personnes faisant l'objet d'un traitement de données (art. 1 LPD). Les actions relatives à cette protection sont régies par les art. 28 à 28l CC (art. 15 al. 1 LPD). Il s'agit ainsi d'une contestation civile portant sur un droit de nature non pécuniaire au sens de l'art. 44 OJ." Nach der Klägerin lässt sich daraus für den vorliegenden Fall nichts ableiten. Zum einen betreffe dieser Entscheid keine Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis. Gegenstand des beur- teilten Rechtsstreits sei vielmehr ein blosser Herausgabeanspruch gestützt auf Art. 8 DSG gewesen. Ein Zusammenhang mit dem oder Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers seien nicht Gegenstand der vorgebrach- ten oder beurteilten Argumentation gewesen. Ferner seien sich in jenem Verfah- ren zwei natürliche Personen gegenübergestanden, zwischen denen es an einem direkten Rechtsverhältnis gefehlt habe. Auch insofern sei der Fall von der hier in - 7 - Frage stehenden Konstellation zu unterscheiden. Ziel der Klage sei sodann nicht die Verhinderung einer Datenübermittlung an Dritte und damit die Abwehr von da- raus entstehenden (wirtschaftlichen) Nachteilen gewesen. Im Gegenteil. Der Klä- ger habe die Offenlegung dieser Daten bezweckt, um von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen (Urk. 13 S. 7 f.). b) Dass sich der Entscheid PF140058 der II. Zivilkammer des Zürcher Ober- gerichts vom 16. Dezember 2014 exakt mit der vorliegend aufgeworfenen Frage befasste und diese – wie die Vorinstanz – dahingehend beantwortete, dass von einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit arbeitsrechtlichen Ursprungs auszugehen sei, bestreitet die Klägerin nicht. Sie ist aber der Auffassung, dass sich dieser Entscheid mit seiner "gänzlich unbegründeten Feststellung" nahtlos in die Reihe der diesbezüglich "unreflektierten Praxis" einreihe und sich mit dem vorerwähnten Entscheid LF140013 vom 7. März 2014 (sowie den ähnlich gelager- ten Entscheiden LF130076 und LF130077 vom 3. März 2014) nicht auseinander- setze (Urk. 13 S. 8). c) Letzteres trifft zwar zu. Zwischenzeitlich hat sich die II. Zivilkammer je- doch eingehender mit der Frage befasst. Sie verwies dabei auf die herrschende Lehre, wonach Klagen aus Persönlichkeitsverletzung resp. aus Persönlichkeits- ansprüchen aus dem Datenschutzgesetz als nicht vermögensrechtlich einzustu- fen seien. Daran ändere im von ihr zu beurteilenden Fall, der das Massnahmege- such einer natürlichen Person gegen ihre frühere Arbeitgeberin betraf, auch der Entscheid 4A_237/2014 des Bundesgerichts vom 2. Juli 2014 nichts, zumal im bundesgerichtlich beurteilten Fall eine juristische Person der Bank gegenüber ge- standen sei (LF140075 vom 3. März 2015 E. II/1). Der Entscheid 4A_237/2014 war ähnlich gelagert wie der bereits diskutierte Entscheid 4A_239/2014. Erneut wurde also dem Umstand Bedeutung beigemessen, dass jene Entscheide eine im Bereich der Anlageberatung und Vermögensverwaltung tätige, gewinnorientierte Aktiengesellschaft betrafen, welche die Übermittlung von sie resp. ihre Partner und Mitarbeiter betreffende Personendaten an das DOJ verhindern wollte.
  17. a) Die Klägerin versucht sodann Parallelen zu Zeugnisprozessen zu zie- hen. Da es sowohl bei der verfahrensgegenständlichen Datenbearbeitung als - 8 - auch bei der Ausstellung eines Arbeitszeugnisses um Handlungen gehe, die kei- nen direkt quantifizierbaren Vermögenswert aufweisen würden, die zugrundelie- genden Interessen jedoch in beiden Fällen vermögensrechtlicher Natur seien, dränge sich vorliegend eine analoge Anwendung der für das Arbeitszeugnis ent- wickelten Praxis auf. Entsprechend sei als Streitwert des vorliegenden Verfahrens ein Bruttomonatslohn der Beklagten (recte: der Klägerin) einzusetzen (Urk. 13 S. 10). b) Streitigkeiten betreffend die Ausstellung oder Formulierung von Arbeits- zeugnissen sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Lehre vermögensrechtlicher Natur (BGE 116 II 380 E. 2b mit Hinweisen). Die Vorinstanz argumentierte dahingehend, dass ein fehlendes oder ungenügendes Arbeits- zeugnis per se und unmittelbar zu vermögensrelevanten Bewerbungsnachteilen auf dem Stellenmarkt führe. Demgegenüber habe die Klägerin selbst ausführen lassen, dass die unmittelbare Konsequenz einer Datenlieferung in die USA in der Furcht bestehe, dass sie in ein Verfahren hineingezogen, allenfalls gar angeklagt werden könnte. Diese Furcht vermöge zwar in manchen Belangen allenfalls zu einer Veränderung der Lebensgewohnheiten der Klägerin führen, nicht aber zu einem unmittelbaren vermögensrechtlichen Nachteil. Im Vordergrund stünden demnach vorab ideelle Werte (Vermeidung von Befürchtungen und damit verbun- denen Änderungen in den Lebensgewohnheiten). Erst mittelbar und nur bei ge- gebenen Voraussetzungen würden sich diese Befürchtungen in wirtschaftliche Nachteile umsetzen (Urk. 14 E. 4.4). c) Nach Auffassung der Klägerin stellt ein fehlendes oder ungenügendes Ar- beitszeugnis geradezu ein Paradebeispiel für den Eintritt mittelbarer Vermögens- nachteile dar. Denn die direkte, mithin unmittelbare Folge eines fehlenden resp. nachteiligen Zeugnisses liege in der Reduktion der Chancen, im Konkurrenz- kampf auf dem Arbeitsmarkt zu bestehen. Die Vermögenseinbusse in Form eines reduzierten Einkommens trete erst als Konsequenz der eingeschränkteren Wahl- möglichkeiten auf – und damit als indirekte, sprich mittelbare Folge eines fehlen- den oder ungenügenden Arbeitszeugnisses. Zudem sei nicht ersichtlich, dass für eine vermögensrechtliche Streitigkeit ein direktes resp. unmittelbares wirtschaftli- - 9 - ches Interesse erforderlich wäre. Da es für diese Frage auf den Zweck der Klage ankomme, könne damit auch nur ein mittelbares wirtschaftliches Interesse verfolgt werden. Ihr Interesse, die von der Beklagten unter dem US Steuerprogramm vor- gesehene Datenübermittlung zu verhindern, bestehe denn auch darin, die damit einhergehende erhebliche Gefährdung ihres wirtschaftlichen Fortkommens abzu- wenden. Denn eine Strafuntersuchung oder gar eine Anklage in den USA würde eine Weiterbeschäftigung im Finanzsektor, wo sie auch heute noch tätig sei, mas- siv erschweren, wenn nicht gar gänzlich verunmöglichen (Urk. 13 S. 8 f.).
  18. a) Die Klägerin war gemäss eigenen Angaben für den Osteuropa Desk der Beklagten tätig. Dass sie dabei mit US-amerikanischen Kunden in Kontakt gekommen wäre oder gar gegen US-amerikanische Gesetze verstossen hätte, wurde nicht behauptet. Insofern bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Datenlieferung an das DOJ in einer Anklage gegen die Klägerin münden könnte. Weshalb konkret eine allfällige Strafuntersuchung gegen die Klägerin in den USA deren Weiterbeschäftigung im hiesigen Finanzsektor massiv erschweren, wenn nicht gar verunmöglichen sollte, ist sodann weder ersichtlich, noch näher darge- tan. b) Was allfällige mit einem Strafverfahren in den USA einhergehende Pro- zesskosten anbelangt, welche die Klägerin vor Vorinstanz noch als mögliche Konsequenz anführte (Urk. 9 S. 3), so erklärte sie in der Berufung, dass nicht ab- sehbar sei, ob und in welcher Höhe derartige Kosten entstehen würden. Lasse sie sich auf ein Verfahren in den USA bspw. gar nicht erst ein, so würden derartige Kosten letztlich nicht anfallen. Zudem wären diese Aufwendungen gemäss der am
  19. Mai 2013 abgeschlossenen Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeberverband der Banken in der Schweiz sowie der schweizerischen Bankiervereinigung auf der einen und dem schweizerischen Bankpersonalverband auf der anderen Seite oh- nehin von der Beklagten zu tragen (Urk. 13 S. 9). c) Letztlich bleiben die von den Klägerin geltend gemachten wirtschaftlichen Nachteile äusserst vage. Namentlich bleibt unklar, ob solche jemals eintreten werden. Im Vordergrund steht die Verhinderung der Datenlieferung an einen fremden Staat. Die Streitigkeit darüber ist eine nicht vermögensrechtliche und im - 10 - ordentlichen Verfahren vor dem Kollegialgericht zu behandeln. Die Ansicht der Vorinstanz erweist sich als zutreffend. Die Berufung ist abzuweisen und der ange- fochtene Entscheid zu bestätigen. III. Die erkennende Kammer hat kürzlich entschieden, dass nicht vermögens- rechtliche Angelegenheiten arbeitsrechtlichen Ursprungs kostenpflichtig sind (OGer ZH RA150008 vom 7. Mai 2015, zur Publikation in den ZR vorgesehen). Die Vorinstanz hat für ihr Verfahren keine Kosten erhoben. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius hat es dabei zu bleiben. Die Entscheidgebühr für das Be- rufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels relevantem Aufwand ist der Beklag- ten für beide Instanzen keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
  20. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
  21. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
  22. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
  23. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
  24. Für beide Instanzen werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  25. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. - 11 -
  26. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Mai 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. H. Dubach versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LA150007-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dubach Urteil vom 19. Mai 2015 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwältin Dr. iur. Y2._____ betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen eine Verfügung des Arbeitsgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 16. Januar 2015 (AH140179-L)

- 2 - Rechtsbegehren: "1. Es sei der Beklagten unter Androhung der Bestrafung ihrer Orga- ne und Geschäftsleiter gemäss Art. 292 StGB im Widerhand- lungsfalle zu verbieten, dem US Department of Justice (DoJ) oder einer anderen Behörde der Vereinigten Staaten von Amerika in ir- gendeiner Weise direkt oder indirekt die Klägerin identifizierende, bezeichnende oder betreffende Dokumente oder Informationen, namentlich über Art und Umfang der bei der Beklagten ausgeüb- ten Tätigkeiten, der bekleideten Positionen oder der betreuten Kundenbeziehungen, zu übermitteln, herauszugeben oder sonst- wie direkt oder indirekt zugänglich zu machen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8% MWST zu Lasten der Beklagten." Verfügung des Arbeitsgerichtes Zürich, 3. Abteilung:

1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. … (Mitteilungssatz)

5. … (Rechtsmittelbelehrung)" Berufungsanträge: "1. Die Verfügung des Arbeitsgerichts Zürich vom 16. Januar 2015, Geschäfts-Nr.: AH140179-L, sei aufzuheben und es sei festzu- stellen, dass das beantragte Verbot, mit welchem der Beklagten und Berufungsbeklagten die Übermittlung von die Klägerin und Berufungsklägerin betreffende Personendaten in die USA zu un- tersagen ist, einen Streitwert von CHF 10'833 aufweist.

2. Entsprechend sei der vorliegende Prozess zwecks materieller Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 243 ff. ZPO an die Vorinstanz zurückzu- weisen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8% MWST zu Lasten der Beklagten."

- 3 - Erwägungen: I.

1. Die Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Beklagte) ist eine in- ternational tätige Privatbank mit Sitz in Zürich. Die Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend: Klägerin) war von August 2011 bis Juli 2014 für den Osteuropa Desk der Beklagten tätig.

2. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2014 (Urk. 1) sowie unter Beilage der Kla- gebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 4 und 5, vom

3. September 2014 (Urk. 3) leitete die Klägerin beim Arbeitsgericht Zürich, Einzel- gericht, das vorliegende Verfahren ein. Sie beantragte, es sei der Beklagten unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe und Geschäftsleiter nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle zu verbieten, dem US Department of Justice (DOJ) oder einer anderen Behörde der USA in irgendeiner Weise direkt oder indirekt die Klä- gerin identifizierende, bezeichnende oder betreffende Dokumente oder Informati- onen, namentlich über Art und Umfang der bei der Beklagten ausgeübten Tätig- keiten, der bekleideten Positionen oder der betreuten Kundenbeziehungen, zu übermitteln, herauszugeben oder sonstwie direkt oder indirekt zugänglich zu ma- chen. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2014 setzte der Präsident der 3. Abteilung des Arbeitsgerichts Zürich als Einzelgericht (nachfolgend: Vorinstanz) den Partei- en Frist an, um zur Frage Stellung zu nehmen, ob der Prozess im vereinfachten oder im ordentlichen Verfahren zu führen sei (Urk. 4). Nach Eingang der Stellung- nahmen der Parteien trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 16. Januar 2015 nicht auf die Klage ein (Urk. 11 = Urk. 14).

3. Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 18. Februar 2015 fristge- recht Berufung (Urk. 13). Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung und die Feststellung, dass das beantragte Verbot einen Streitwert von Fr. 10'833.– aufweise. Entsprechend sei der Prozess zwecks materieller Prüfung der geltend gemachten Ansprüche im vereinfachten Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beklagte verzichtete auf eine Berufungsantwort (Urk. 17).

- 4 - II.

1. Die Klägerin klagt gegen ihre frühere Arbeitgeberin auf Nichtbekanntgabe von Daten an Dritte. Sie bezifferte den Streitwert des geltend gemachten An- spruchs auf Fr. 10'833.–, entsprechend einem Bruttomonatslohn (Urk. 1 S. 3 und Urk. 9 S. 4). Die Beklagte erklärte sich damit einverstanden (Urk. 6 S. 3). Die Vor- instanz qualifizierte die Klage hingegen als nicht vermögensrechtliche. Als solche sei bzw. wäre sie im ordentlichen Verfahren zu behandeln. Mangels richtiger Ver- fahrensart [recte: sachlicher Zuständigkeit] trat die Vorinstanz nicht auf die Klage ein.

2. Nach konstanter Praxis sind als nicht vermögensrechtlich Streitigkeiten über Rechte zu betrachten, die ihrer Natur nach nicht in Geld geschätzt werden können (BGE 139 II 448 E. 12.1; 108 II 78 E. 1a). Es muss sich um Rechte han- deln, die weder zum Vermögen einer Person gehören noch mit einem vermögens- rechtlichen Rechtsverhältnis eng verbunden sind. Dass die genaue Berechnung des Streitwertes nicht möglich oder dessen Schätzung schwierig ist, genügt nicht, um eine Streitsache als eine solche nicht vermögensrechtlicher Natur erscheinen zu lassen. Massgebend ist, ob mit der Klage letztlich und überwiegend ein wirt- schaftlicher Zweck verfolgt wird (BGE 139 II 448 E. 12.1; 118 II 531 E. 2c). Ist dies der Fall, liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor (BGE 139 II 448 E. 12.1; 135 III 581 E. 6.3, je mit Hinweisen). Klagen gestützt auf Art. 15 Abs. 1 DSG zum Schutz der Persönlichkeit richten sich nach Art. 28-28l ZGB. Derartige Klagen sind klassischerweise nicht vermögensrechtlicher Natur (BGE 110 II 413 E. 1).

3. Die Klägerin beruft sich zunächst auf Art. 91 Abs. 2 ZPO, wonach das Ge- richt nur dann zur Festsetzung des Streitwerts berufen sei, wenn eine Einigung der Parteien darüber nicht zustande komme oder deren Angaben offensichtlich unrichtig seien. Der gesetzlich stipulierte Vorrang der Parteiautonomie in Bezug auf die Bezeichnung des Streitwerts impliziere auch die Frage, ob mit einer Klage überwiegend wirtschaftliche Interessen verfolgt würden oder eben nicht (Urk. 13 S. 3 ff.). Die Klägerin irrt. Nicht vermögensrechtliche Klagen haben keinen Streit- wert. Sie fallen daher von vornherein nicht unter Art. 91 ff. ZPO (BK-Sterchi,

- 5 - Art. 91 ZPO N 22). Die Frage, ob eine Streitigkeit vermögensrechtlicher oder nicht vermögensrechtlicher Natur ist, liegt nicht in der Disposition der Parteien. Etwas anderes sagen auch Diggelmann und die weiteren von der Klägerin angerufenen Kommentatoren nicht (vgl. DIKE-Komm., Art. 91 ZPO N 21).

4. a) Weiter anerkennt die Klägerin zwar, dass Klagen aus Persönlichkeits- verletzung bislang durch das Bundesgericht als nicht vermögensrechtlich qualifi- ziert worden seien. Das Bundesgericht habe sich jedoch nie "vertieft mit der Prob- lematik auseinandergesetzt". Auch die Lehre habe sich, soweit ersichtlich, dieser Thematik bisher nicht eingehend angenommen, sondern sich mit "lapidaren Ver- weisen" auf die entsprechende Praxis begnügt. Entsprechend sei von Bedeutung, dass sich die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich kürzlich im Zu- sammenhang mit der Übermittlung von Personendaten unter dem US Programm mit der Frage befasst habe, ob sich die Auseinandersetzung um derartige Daten den vermögensrechtlichen oder nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten zuord- nen lasse. In seinem Entscheid LF140013 vom 7. März 2014 habe das Oberge- richt festgehalten, dass dort, wo das Motiv für die Verhinderung einer Datenüber- mittlung primär darin bestehe, nicht in Verfahren vor US Behörden hineingezogen zu werden und dadurch geschäftliche Nachteile zu erleiden, nicht der Schutz der Persönlichkeit, sondern ein vermögensrechtliches Interesse verfolgt werde. Auch ein mit diesen Verletzungen einhergehender Reputationsverlust habe das Gericht als vermögensrechtlich beurteilt, da dessen Auswirkungen auf die von der be- troffenen Partei betriebene Anlage- und Vermögensverwaltungstätigkeit nach An- sicht der Richter ebenfalls finanzieller Natur gewesen seien. Das Bundesgericht habe mit Urteil 4A_239/2014 vom 2. Juli 2014 eine gegen diese Auffassung erho- bene Willkürbeschwerde abgewiesen und unter Verweis auf seine bisherige Pra- xis festgehalten, dass für die Beurteilung eines Streitgegenstands als vermögens- oder nicht vermögensrechtlich massgebend sei, welcher Zweck damit letztlich und überwiegend verfolgt werde (Urk. 13 S. 6 f.).

b) Die Vorinstanz erwog dazu, dass das Bundesgericht dem Umstand Rele- vanz beigemessen habe, dass es sich bei beiden Parteien um juristische Perso- nen gehandelt habe. Der Grundsatz, dass Klagen der vorliegenden Art nicht ver-

- 6 - mögensrechtlicher Natur seien, sei damit hinsichtlich natürlicher Personen (kläge- rischerseits) nicht aufgegeben worden (Urk. 14 E. 4.3). Die Klägerin hält dies für unzutreffend. Die vorinstanzliche Auffassung finde im Urteil aus Lausanne "kei- nerlei Grundlage" (Urk. 13 S. 7).

c) Der fragliche Entscheid des Bundesgericht betraf eine vorsorgliche Mass- nahme. Insofern konnte nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Unter Willkürgesichtspunkten schützte das Bundesgericht namentlich die obergerichtliche Erwägung, bei gewinnorientierten juristischen Personen würden die Vermögensinteressen in der Regel überwiegen. Entgegen der Klägerin wurde dem Umstand, dass es sich bei der Gesuchstellerin um eine juristische Personen handelte, also durchaus Relevanz beigemessen. Ob die Frage für eine natürliche Person anders zu beantworten gewesen wäre, sagte das Bundesgericht jedoch nicht.

5. a) Die weiteren von der Vorinstanz angeführten Präjudizien hält die Kläge- rin entweder für nicht einschlägig oder unfundiert. So hatte das Bundesgericht im Entscheid 5C.15/2001 vom 16. August 2001 unter Hinweis auf Poudret (COJ II,

n. 1.3.1 ad art. 44 OJ) Folgendes ausgeführt: "Le litige, qui divise deux personnes privées, concerne principalement l'application de la loi fédérale sur la protection des données (LPD; RS 235. 1), dont le but est de protéger la personnalité et les droits fondamentaux des personnes faisant l'objet d'un traitement de données (art. 1 LPD). Les actions relatives à cette protection sont régies par les art. 28 à 28l CC (art. 15 al. 1 LPD). Il s'agit ainsi d'une contestation civile portant sur un droit de nature non pécuniaire au sens de l'art. 44 OJ." Nach der Klägerin lässt sich daraus für den vorliegenden Fall nichts ableiten. Zum einen betreffe dieser Entscheid keine Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis. Gegenstand des beur- teilten Rechtsstreits sei vielmehr ein blosser Herausgabeanspruch gestützt auf Art. 8 DSG gewesen. Ein Zusammenhang mit dem oder Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers seien nicht Gegenstand der vorgebrach- ten oder beurteilten Argumentation gewesen. Ferner seien sich in jenem Verfah- ren zwei natürliche Personen gegenübergestanden, zwischen denen es an einem direkten Rechtsverhältnis gefehlt habe. Auch insofern sei der Fall von der hier in

- 7 - Frage stehenden Konstellation zu unterscheiden. Ziel der Klage sei sodann nicht die Verhinderung einer Datenübermittlung an Dritte und damit die Abwehr von da- raus entstehenden (wirtschaftlichen) Nachteilen gewesen. Im Gegenteil. Der Klä- ger habe die Offenlegung dieser Daten bezweckt, um von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen (Urk. 13 S. 7 f.).

b) Dass sich der Entscheid PF140058 der II. Zivilkammer des Zürcher Ober- gerichts vom 16. Dezember 2014 exakt mit der vorliegend aufgeworfenen Frage befasste und diese – wie die Vorinstanz – dahingehend beantwortete, dass von einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit arbeitsrechtlichen Ursprungs auszugehen sei, bestreitet die Klägerin nicht. Sie ist aber der Auffassung, dass sich dieser Entscheid mit seiner "gänzlich unbegründeten Feststellung" nahtlos in die Reihe der diesbezüglich "unreflektierten Praxis" einreihe und sich mit dem vorerwähnten Entscheid LF140013 vom 7. März 2014 (sowie den ähnlich gelager- ten Entscheiden LF130076 und LF130077 vom 3. März 2014) nicht auseinander- setze (Urk. 13 S. 8).

c) Letzteres trifft zwar zu. Zwischenzeitlich hat sich die II. Zivilkammer je- doch eingehender mit der Frage befasst. Sie verwies dabei auf die herrschende Lehre, wonach Klagen aus Persönlichkeitsverletzung resp. aus Persönlichkeits- ansprüchen aus dem Datenschutzgesetz als nicht vermögensrechtlich einzustu- fen seien. Daran ändere im von ihr zu beurteilenden Fall, der das Massnahmege- such einer natürlichen Person gegen ihre frühere Arbeitgeberin betraf, auch der Entscheid 4A_237/2014 des Bundesgerichts vom 2. Juli 2014 nichts, zumal im bundesgerichtlich beurteilten Fall eine juristische Person der Bank gegenüber ge- standen sei (LF140075 vom 3. März 2015 E. II/1). Der Entscheid 4A_237/2014 war ähnlich gelagert wie der bereits diskutierte Entscheid 4A_239/2014. Erneut wurde also dem Umstand Bedeutung beigemessen, dass jene Entscheide eine im Bereich der Anlageberatung und Vermögensverwaltung tätige, gewinnorientierte Aktiengesellschaft betrafen, welche die Übermittlung von sie resp. ihre Partner und Mitarbeiter betreffende Personendaten an das DOJ verhindern wollte.

6. a) Die Klägerin versucht sodann Parallelen zu Zeugnisprozessen zu zie- hen. Da es sowohl bei der verfahrensgegenständlichen Datenbearbeitung als

- 8 - auch bei der Ausstellung eines Arbeitszeugnisses um Handlungen gehe, die kei- nen direkt quantifizierbaren Vermögenswert aufweisen würden, die zugrundelie- genden Interessen jedoch in beiden Fällen vermögensrechtlicher Natur seien, dränge sich vorliegend eine analoge Anwendung der für das Arbeitszeugnis ent- wickelten Praxis auf. Entsprechend sei als Streitwert des vorliegenden Verfahrens ein Bruttomonatslohn der Beklagten (recte: der Klägerin) einzusetzen (Urk. 13 S. 10).

b) Streitigkeiten betreffend die Ausstellung oder Formulierung von Arbeits- zeugnissen sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Lehre vermögensrechtlicher Natur (BGE 116 II 380 E. 2b mit Hinweisen). Die Vorinstanz argumentierte dahingehend, dass ein fehlendes oder ungenügendes Arbeits- zeugnis per se und unmittelbar zu vermögensrelevanten Bewerbungsnachteilen auf dem Stellenmarkt führe. Demgegenüber habe die Klägerin selbst ausführen lassen, dass die unmittelbare Konsequenz einer Datenlieferung in die USA in der Furcht bestehe, dass sie in ein Verfahren hineingezogen, allenfalls gar angeklagt werden könnte. Diese Furcht vermöge zwar in manchen Belangen allenfalls zu einer Veränderung der Lebensgewohnheiten der Klägerin führen, nicht aber zu einem unmittelbaren vermögensrechtlichen Nachteil. Im Vordergrund stünden demnach vorab ideelle Werte (Vermeidung von Befürchtungen und damit verbun- denen Änderungen in den Lebensgewohnheiten). Erst mittelbar und nur bei ge- gebenen Voraussetzungen würden sich diese Befürchtungen in wirtschaftliche Nachteile umsetzen (Urk. 14 E. 4.4).

c) Nach Auffassung der Klägerin stellt ein fehlendes oder ungenügendes Ar- beitszeugnis geradezu ein Paradebeispiel für den Eintritt mittelbarer Vermögens- nachteile dar. Denn die direkte, mithin unmittelbare Folge eines fehlenden resp. nachteiligen Zeugnisses liege in der Reduktion der Chancen, im Konkurrenz- kampf auf dem Arbeitsmarkt zu bestehen. Die Vermögenseinbusse in Form eines reduzierten Einkommens trete erst als Konsequenz der eingeschränkteren Wahl- möglichkeiten auf – und damit als indirekte, sprich mittelbare Folge eines fehlen- den oder ungenügenden Arbeitszeugnisses. Zudem sei nicht ersichtlich, dass für eine vermögensrechtliche Streitigkeit ein direktes resp. unmittelbares wirtschaftli-

- 9 - ches Interesse erforderlich wäre. Da es für diese Frage auf den Zweck der Klage ankomme, könne damit auch nur ein mittelbares wirtschaftliches Interesse verfolgt werden. Ihr Interesse, die von der Beklagten unter dem US Steuerprogramm vor- gesehene Datenübermittlung zu verhindern, bestehe denn auch darin, die damit einhergehende erhebliche Gefährdung ihres wirtschaftlichen Fortkommens abzu- wenden. Denn eine Strafuntersuchung oder gar eine Anklage in den USA würde eine Weiterbeschäftigung im Finanzsektor, wo sie auch heute noch tätig sei, mas- siv erschweren, wenn nicht gar gänzlich verunmöglichen (Urk. 13 S. 8 f.).

7. a) Die Klägerin war gemäss eigenen Angaben für den Osteuropa Desk der Beklagten tätig. Dass sie dabei mit US-amerikanischen Kunden in Kontakt gekommen wäre oder gar gegen US-amerikanische Gesetze verstossen hätte, wurde nicht behauptet. Insofern bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Datenlieferung an das DOJ in einer Anklage gegen die Klägerin münden könnte. Weshalb konkret eine allfällige Strafuntersuchung gegen die Klägerin in den USA deren Weiterbeschäftigung im hiesigen Finanzsektor massiv erschweren, wenn nicht gar verunmöglichen sollte, ist sodann weder ersichtlich, noch näher darge- tan.

b) Was allfällige mit einem Strafverfahren in den USA einhergehende Pro- zesskosten anbelangt, welche die Klägerin vor Vorinstanz noch als mögliche Konsequenz anführte (Urk. 9 S. 3), so erklärte sie in der Berufung, dass nicht ab- sehbar sei, ob und in welcher Höhe derartige Kosten entstehen würden. Lasse sie sich auf ein Verfahren in den USA bspw. gar nicht erst ein, so würden derartige Kosten letztlich nicht anfallen. Zudem wären diese Aufwendungen gemäss der am

29. Mai 2013 abgeschlossenen Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeberverband der Banken in der Schweiz sowie der schweizerischen Bankiervereinigung auf der einen und dem schweizerischen Bankpersonalverband auf der anderen Seite oh- nehin von der Beklagten zu tragen (Urk. 13 S. 9).

c) Letztlich bleiben die von den Klägerin geltend gemachten wirtschaftlichen Nachteile äusserst vage. Namentlich bleibt unklar, ob solche jemals eintreten werden. Im Vordergrund steht die Verhinderung der Datenlieferung an einen fremden Staat. Die Streitigkeit darüber ist eine nicht vermögensrechtliche und im

- 10 - ordentlichen Verfahren vor dem Kollegialgericht zu behandeln. Die Ansicht der Vorinstanz erweist sich als zutreffend. Die Berufung ist abzuweisen und der ange- fochtene Entscheid zu bestätigen. III. Die erkennende Kammer hat kürzlich entschieden, dass nicht vermögens- rechtliche Angelegenheiten arbeitsrechtlichen Ursprungs kostenpflichtig sind (OGer ZH RA150008 vom 7. Mai 2015, zur Publikation in den ZR vorgesehen). Die Vorinstanz hat für ihr Verfahren keine Kosten erhoben. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius hat es dabei zu bleiben. Die Entscheidgebühr für das Be- rufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels relevantem Aufwand ist der Beklag- ten für beide Instanzen keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.

2. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

5. Für beide Instanzen werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

- 11 -

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Mai 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. H. Dubach versandt am: mc