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LA140027

Arbeitsrechtliche Forderung

Zürich OG · 2015-04-16 · Deutsch ZH
Sachverhalt

Bezug zu nehmen. So blieb unerfindlich, inwiefern beim Gericht ein Anschein von Befangenheit bestanden haben sollte. Der Kläger machte dazu keinerlei nähere Angaben; die diesbezüglichen Ausführungen sind unsubstanziiert. Sollte der Klä- ger dies aus dem Umstand ableiten wollen, dass die Vorinstanz kein Beweisver- fahren durchgeführt hat, so ist dem entgegenzuhalten, dass ein solches aufgrund der zu wenig substanziierten Vorbringen des Klägers nicht möglich war. Auch ei- ne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht näher begründet. Zusammenfassend ist die Klage daher abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil somit zu bestätigen. III.

1. Ausgangsgemäss bleibt es bei der vorinstanzlichen Festsetzung der Kos- ten- und Entschädigungsfolgen. Die Dispositivziffern 2 - 4 des vorinstanzlichen Urteils sind demnach zu bestätigen (Urk. 37 S. 11 f.).

2. Da der Kläger auch im Berufungsverfahren vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens im Betrag von Fr. 9'400.-- (§ 4 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 GebVO) aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Kläger hatte einen Kostenvorschuss von Fr. 9'400.-- (Urk. 38 und 39) geleistet. Dieser Vorschuss wird zur Tilgung der Entscheidgebühr verwendet werden.

3. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Beklagten mangels wesentlicher Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Kläger zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 13 - Es wird erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden auf Fr. 9'300.-- festgesetzt.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 9'400.-- festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinen Kostenvorschüssen verrechnet.

5. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten für das erstinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 14'500.-- inkl. MwSt zu bezahlen.

6. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels von Urk. 36 sowie an das Arbeitsgericht Bülach, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 115'840.--.

- 14 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. April 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. L. Stünzi versandt am: js

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Der Kläger begründet seine Klageforderung damit, dass der Beklagte die Werkstatt des Klägers unerlaubterweise mit Material "zugemüllt" habe, sodass sie nicht mehr benutzbar gewesen sei. Trotz Aufforderung zur Räumung sei er dieser Obliegenheit nicht nachgekommen. Zudem habe er an den elektrischen Vorrich- tungen Manipulationen vorgenommen. Der Klagebetrag umfasse die Kosten für die Wiederherstellung der Elektroapparaturen, den Schaden für die Nichtbenutz- barkeit der Werkstatthalle während acht Monaten, die Räumungskosten und den entgangenen Gewinn für acht Monate, da während dieser Zeit ein Jugendlicher nicht habe platziert werden können (Urk. 13). In rechtlicher Hinsicht geht der Klä- ger davon aus, dass sich der Beklagte eine oder mehrere unerlaubte Handlungen im Sinne von Art. 41 OR habe zu Schulden kommen lassen bzw. allenfalls seien die Handlungen als Vertragsverletzung im Sinne einer Schlecht- oder Nichterfül- lung des Arbeitsvertrages zu qualifizieren (Urk. 24 S. 1).

E. 1.2 Nachfolgend sind im Wesentlichen nur die vom Kläger im Berufungsver- fahren vorgebrachten Rügen zu prüfen. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen, welche vom Kläger nicht kritisiert wurden und welche keine offensichtlichen Män- gel enthalten, ist dagegen nicht näher einzugehen. Wie erwähnt, ist die Beru- fungsinstanz nicht verpflichtet, den angefochtenen Entscheid von sich aus auf denkbare Mängel zu untersuchen, es sei denn, diese träten offen zu Tage. Er- weist sich die Berufung als offensichtlich unbegründet, was vorliegend der Fall ist, kann auf prozessuale Weiterungen und insbesondere die Einholung einer Beru- fungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

E. 2 Die Vorinstanz erwog, dass der Kläger in der Klagebegründung vom 4. November 2013 (Urk. 13 S. 3) von einer Rechnung des Beklagten über Fr. 2'500. -- betreffend schrottreife und unbrauchbare Maschinen gesprochen ha- be, die von ihm bezahlt worden sei. Auf diese Position werde in den späteren Ausführungen des Klägers nicht mehr Bezug genommen, weshalb anzunehmen sei, dieser Rechnungsbetrag werde nicht eingeklagt (Urk. 37 S. 3). Der Kläger setzte sich im Rahmen seiner Berufungsbegründung mit diesen Erwägungen der Vorinstanz in keiner Weise auseinander und übte somit auch keinerlei Kritik an diesen Erwägungen. Auch verlangte er die Zusprechung dieses Betrages nicht. Da die diesbezügliche Begründung der Vorinstanz keine offensichtlichen Mängel aufweist, hat es dabei sein Bewenden. Es ist somit davon auszugehen, dass die- ser Betrag nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.

E. 2.1 Der Kläger machte geltend, dass der Beklagte die Lagerhalle an der …strasse in C._____ mit Müll und Utensilien vollgestopft und sich trotz mehrfa- cher Aufforderung geweigert habe, diese wieder zu räumen. Die Halle sei deshalb während acht Monaten nicht benutzbar gewesen, weshalb eine finanzielle Abgel- tung von Fr. 3'800.-- für die acht Monate von Oktober 2012 bis Mai 2013 (insge- samt Fr. 30'400.--) geltend gemacht werde (Urk. 13 S. 3 ff.).

- 6 - Die Vorinstanz wies dieses Begehren mit folgender Begründung ab: Der Kläger berufe sich bezüglich des Schadens auf den von ihm abgeschlossenen Mietvertrag vom 1. September 2012 (Urk. 14/2), welcher für eine feste Mietdauer bis 31. März 2017 zu einem Mietzins von monatlich Fr. 3'000.-- abgeschlossen worden sei. Der Kläger sei somit auf jeden Fall verpflichtet, den Mietzins zu be- zahlen, unabhängig davon, ob er die Halle nutze oder nicht. Durch die Bezahlung des geschuldeten Mietzinses allein sei dem Kläger daher kein Schaden erwach- sen. Ein solcher wäre jedoch denkbar, wenn der Kläger die Halle nicht mehr hätte nutzen können, obwohl er dies gewollt hätte. Trotz eines entsprechenden Ein- wandes des Beklagten, was die Klägerin daran gehindert habe, die fraglichen Gegenstände sofort nach der fristlosen Entlassung des Beklagten im Oktober 2012 zu räumen, falls sich der Beklagte einer Räumung widersetzt haben sollte, sei keine Begründung durch den Kläger erfolgt. Auch sei vom Kläger nicht darge- legt worden, wie er auf diese acht Monate gekommen sei. Bei rechtzeitiger Räu- mung wäre die Halle sofort wieder zur Verfügung gestanden und kein Schaden entstanden. Die sofortige Räumung hätte der Kläger aufgrund seiner Schadens- minderungspflicht anordnen müssen und dann beim Beklagten allenfalls die Räumungskosten einfordern können. Komme noch hinzu, dass der Beklagte zu Recht darauf hinweise, dass der Kläger an einem Teil der sich in der Halle befind- lichen Gegenständen ein Retentionsrecht geltend gemacht habe. Die Vereinba- rung eines Retentionsrechts stehe jedoch der behaupteten Aufforderung zur Räumung bezüglich der retinierten Gegenstände entgegen. Da der Kläger es un- terlassen habe zu substantiieren, wer wann und wie den Beklagten zur Räumung der Halle aufgefordert habe, sei diese Behauptung nicht zu hören. Zudem sei die (angebliche) Nichtbenutzbarkeit der Halle schadenersatzrechtlich nur dann rele- vant, wenn der Kläger sie in der fraglichen Zeitspanne auch tatsächlich hätte be- nutzen wollen. Der Kläger behaupte jedoch nichts Dergleichen, namentlich nicht, dass ein anderer bzw. neuer Werkstattleiter vorhanden gewesen bzw. angestellt worden sei (Urk. 37 S. 3 ff.). Der Kläger setzte sich mit diesen Erwägungen der Vorinstanz nicht ausei- nander. Er bemängelte im Wesentlichen lediglich pauschal, dass die Vorinstanz die von ihm genannten Zeugen nicht einvernommen habe, welche alle hätten be-

- 7 - stätigen können, dass der Beklagte die Werkstatthalle in C._____ mit eigenen Ge- rätschaften und Materialien vollständig zugemüllt habe. Selbst heute noch seien die Materialien in der Werkstatthalle und würden alles versperren. Es sei stos- send, dass die Vorinstanz durch die Nichteinvernahme der angebotenen Zeugen gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstossen habe. Die genannten Zeugen hätten die dem Beklagten zur Last gelegten Gegebenheiten und den vom Beklagten verursachten Schaden ausführlich beschreiben und bezeugen können (Urk. 36 S. 2). Der Kläger übersieht bei seiner Argumentation, dass nur über rechtsgenügend behauptete Tatsachen Beweis abzunehmen ist (BGer 4A_293/2011 vom 23. August 2011). Er vermengt in seinen Ausführungen Be- hauptungs- und Beweisstadium und verkennt, dass strikt zwischen Behauptungs- last im Sinne des Vorbringens von relevanten Tatsachen und dem Beweisverfah- ren zu unterscheiden ist. Unter der Verhandlungsmaxime obliegt es nämlich den Parteien, vorerst die tatsächlichen Grundlagen ihrer Ansprüche in das Verfahren einzubringen. Sie legen das Beweisthema fest. Unbehauptetes gilt von vornherein als unbewiesen, weil wie erwähnt nur über behauptete Sachvorbringen Beweis geführt wird. Die Behauptungslast hält daher die Parteien an, alle Tatsachenbe- hauptungen aufzustellen, welche geeignet und erforderlich sind, den Tatbestand des ihnen günstigen Rechtssatzes zu erfüllen. Welche Tatsachen der Tatbestand erfordert, bestimmt das materielle Recht. Zu behaupten sind alle unmittelbar er- heblichen Sachumstände, auf deren Fehlen oder Vorliegen der abstrakte Rechts- satz eine Rechtsfolge gründet. Die objektive Behauptungslast bestimmt über die Folgen fehlender oder ungenügender Tatsachenbehauptungen. Sie deckt sich mit der objektiven Beweislast, weil eine Behauptungslücke zufolge fehlender oder ungenügender Tatsachenvorbringen Beweis ausschliesst und in Beweislosigkeit mündet, wenn ein unmittelbar erheblicher Sachumstand nicht oder nicht hinrei- chend dargelegt wird (BK-Walter, N 182 f. zu Art. 8 ZGB). Aus der Substanziie- rungslast ergeben sich die inhaltlichen Ansprüche an eine Sachbehauptung. Sie konkretisiert die Behauptungslast im Einzelfall. Während diese der Frage verhaf- tet ist, welche Tatsachen als Tatbestandselemente der anzuwendenden Rechts- norm, d.h. was zu behaupten ist, folgt aus der Substantziierungslast, wie ausführ- lich eine Behauptung zu halten ist, um als Beweis- und Urteilsgrundlage dienen

- 8 - zu können. Die Substanziierungslast setzt die sachlichen Anforderungen an den Umfang, den Detailierungsgrad und die Gliederung von Tatsachenvorbringen, an die schlüssige Darstellung des Sachverhalts. Das Gericht muss in der Lage sein, aufgrund der Parteivorbringen zum tatsächlichen Geschehensablauf zu entschei- den, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bestand des geltend gemach- ten Rechts vorliegen können, um es wie die Gegenpartei in die Lage zu verset- zen, die Erheblichkeit der einzelnen Behauptungen überprüfen zu können. Nur hinreichend substanziierte Sachvorbringen begründen einen Beweisanspruch (BK-Walter, N 199). Somit steht fest, dass ein Beweisverfahren - und im Rahmen dessen Zeugenaussagen - fehlende oder mangelnde Sachvorbringen nicht erset- zen können. Dies hat der Kläger bereits vor Vorinstanz verkannt (Urk. 24 S. 3 f.). Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass das Gericht vorliegend - trotz zusätz- licher Befragung der klägerischen Partei (vgl. Prot. I) - aufgrund der Parteivorbrin- gen des Klägers nicht in die Lage versetzt wurde, die Begründung für den ver- langten Schadenersatz plausibel nachzuvollziehen, weil der Kläger es unterlassen hat, den angeblich erlittenen Schaden zufolge der behaupteten, unterlassenen Räumung der Lagerhalle genügend darzulegen d.h. zu substantiieren. Der Kläger behauptete lediglich, der Beklagte habe die Lagerhalle während vieler Monate re- gelrecht zugemüllt (Urk. 13 S. 3), was vom Beklagten bestritten wird (Urk. 20 S. 10). Da unbestritten ist, dass der Beklagte lediglich vom 1. September bis

16. Oktober 2012, als er dann fristlos entlassen wurde, beim Kläger angestellt war, ist unerfindlich, wie er "während vieler Monate" die Lagerhalle hätte "zumül- len" können, zumal der Beklagte - was unbestritten blieb - vorbrachte, nach seiner Entlassung ein schriftliches Haus- und Liegenschaftenverbot per SMS und E-Mail erhalten zu haben, welches er auch eingehalten habe (Prot. I S. 12). Der Kläger unterliess es auch darzutun, wann wie und von wem der Beklagte zur Räumung der Halle aufgefordert worden war (Urk. 13 S. 3), weshalb er die Räumung allen- falls nicht selbst (auf Kosten des Beklagten) vorgenommen hat und dass er die Lagerhalle tatsächlich hätte benutzen wollen. Weshalb der Kläger den Mietzins von Fr. 3'000.-- (samt bestrittenen, angeblichen Nebenkosten von Fr. 800. -- [Urk. 20 S. 10 f.]) für genau acht Monate geltend macht und wie sich eine Räumung mit dem von ihm beanspruchten Retentionsrecht für einzelne Gegenstände hätte ver-

- 9 - einbaren lassen, blieb ebenso unbegründet. Der Sachverhalt wurde somit insge- samt nur dürftig begründet, weshalb die Schilderung als Beweis- und Urteils- grundlage als völlig ungenügend erachtet werden muss, wie dies die Vorinstanz zu Recht feststellte (Urk. 37 S. 3 ff.). Entgegen der Auffassung des Klägers (Urk. 36 S. 2f.) hat die Vorinstanz somit zu Recht kein Beweisverfahren durchgeführt, weil die erforderlichen Tatsachenbehauptungen fehlen. Die entsprechende Kritik des Klägers am vorinstanzlichen Urteil geht damit ins Leere. Wie erwähnt ist sei- ne Berufungsbegründung auch grundsätzlich als ungenügend zu qualifizieren, weil es der Kläger unterliess, sich substanziiert mit den Erwägungen der Vo- rinstanz auseinanderzusetzen. Die Schadenersatzforderung bezüglich der gefor- derten Mietzinse von insgesamt Fr. 30'400.-- erweist sich somit als unbegründet.

E. 2.2 Der Kläger verlangte weiter Fr. 10'000.-- für die Kosten der Aufräum- und Entsorgungsarbeiten (Urk. 13 S. 5; Prot I S. 6, 19). Die Vorinstanz stellte fest, dass sich den Ausführungen des Klägers nicht entnehmen lasse, wie und woraus sich dieser Betrag ergebe. Die genannten Rechnungen der Firma D._____ seien nie eingereicht worden. Es sei auch nicht geltend gemacht worden, dass es dem Kläger nicht möglich oder zumutbar gewesen sei, konkrete Angaben über die Fremd- und Eigenleistungen bei der Räumung vorzutragen. Sie wies auch diese Klageposition mangels genügender Substanziierung ab (Urk. 37 S. 6). Der Kläger setzte sich im Rahmen seiner Berufungsbegründung mit diesen Erwägungen der Vorinstanz in keiner Weise auseinander und übte somit auch keinerlei konkrete Kritik an diesen Erwägungen, weshalb die Berufungsbegründung als ungenügend zu qualifizieren ist. Da die diesbezügliche Begründung der Vorinstanz keine of- fensichtlichen Mängel aufweist, hat es dabei sein Bewenden. Der Kläger ist wie- derum mit Verweis auf die obigen Ausführungen unter Ziff. 2.2. darauf hinzuwei- sen, dass die Vorinstanz auch zu dieser geltend gemachten Schadensposition zu Recht kein Beweisverfahren durchgeführt hat, da es an einer substantiierten Dar- stellung des Sachverhalts mangelt und dieser Mangel nicht durch Aussagen von Zeugen behoben werden kann. Nebenbei ist noch zu bemerken, dass auch zwei- felhaft erscheint, ob die Lagerhalle inzwischen tatsächlich geräumt wurde und diese Kosten auch effektiv angefallen sind. Der Kläger behauptete nämlich in sei- ner Berufungsbegründung, dass sich die Materialien noch heute in der Werkstatt-

- 10 - halle befinden und alles versperren würden (Urk. 36 S.2), was einen Widerspruch zur angeblich erfolgten Räumung bedeutet. Diese Schadensposition erscheint somit ebenfalls nicht begründet.

E. 2.3 Im Weiteren stellte der Kläger eine Forderung über Fr. 3'000.-- für die Instandstellung elektrischer Einrichtungen, welche angeblich vom Beklagten ma- nipuliert worden seien (Urk. 13 S. 5), was von diesem jedoch bestritten wird (Urk. 20 S. 12). Die Vorinstanz erwog dazu, dass der geltend gemachte Schaden nicht hinreichend belegt sei. Die Arbeiten zur Instandstellung dieser Anlagen sei- en offensichtlich nicht ausgeführt worden. Es liege lediglich eine unspezifizierte, pauschale Kostenschätzung der Firma E._____ vom 31. Oktober 2013 (Urk. 14/3) vor. Insgesamt sei auch diese Schadensposition nicht genügend substanziiert worden. (Urk. 37 S. 6 f.). Dazu ist noch zu bemerken, dass diese Kostenschät- zung erst rund ein Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Be- klagten erstellt wurde und der Beklagte deshalb zu Recht bemerkte, dass die Werkstatt in der Zwischenzeit von beliebigen Dritten hätte benützt oder betreten werden können, weshalb es schon an der Kausalität mangle. Offenbar sei die Halle nicht verschlossen gewesen, da die Firma E._____ angeregt habe, die Halle künftig abzuschliessen, damit nur noch Herr F._____ Zutritt habe (Urk. 20 S. 12). Der Kläger äusserte sich dazu vor Vorinstanz nicht. Er bestritt somit auch nicht, dass die Lagerhalle nicht abgeschlossen war. In seiner Berufungsbegründung setzte sich der Kläger wiederum mit keinem Wort mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinander, weshalb die Berufungs- begründung auch in diesem Punkt ungenügend und entsprechend nicht weiter da- rauf einzugehen ist. Erneut ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz auch zu dieser geltend gemachten Schadensposition zu Recht kein Beweisver- fahren durchgeführt hat, da es an einer substanziierten Darstellung des Sachver- halts mangelt und dieser Mangel nicht durch Aussagen von Zeugen behoben werden kann. Die Vorinstanz hat daher auch diese Forderung des Klägers zu Recht abgewiesen.

E. 2.4 Schliesslich machte der Kläger geltend, dass er in der Zeit von Oktober 2012 bis Mai 2013 wegen der Nichtbenutzbarkeit der Lagerhalle einen Jugendli-

- 11 - chen habe abweisen müssen und ihm daher ein Gewinn von Fr. 14'400.-- pro Monat entgangen sei, also insgesamt Fr. 115'200.--. An gleicher Stelle spricht der Kläger jedoch auch von einem entgangenen Gewinn für acht Monate von Fr. 18'530.-- pro Jugendlichem (Urk. 13 S. 6). Die Vorinstanz erwog dazu, dass der behauptete Schaden aufgrund der Ausführungen des Klägers nicht nachvollziehbar sei, da der Kläger immer wieder andere Berechnungen anstelle. Auch die Annahmen, welche der klägerischen Be- rechnung zugrunde lägen, seien nicht belegt (Urk. 37 S. 8 f.). Zudem sei wie schon bei anderen Positionen darauf hinzuweisen, dass es dem Kläger oblegen hätte, seiner Schadensminderungspflicht nachzukommen und die Halle unverzüg- lich räumen zu lassen. Es sei auch nicht ersichtlich, wie der Kläger auf den Zeit- raum von acht Monaten komme. Schliesslich sei auch nicht belegt, dass der Klä- ger überhaupt einen Jugendlichen wegen der nicht benutzbaren Halle habe ab- weisen müssen. Die Vorinstanz erachtete auch diese Schadensposition insge- samt als unsubstanziiert, nicht nachvollziehbar, unbelegt und unbegründet, wes- halb sie abgewiesen wurde (Urk. 37 S. 9 ff.). Der Kläger setzte sich in seiner Berufungsbegründung mit keinem Wort mit diesen Erwägungen der Vorinstanz auseinander und übte somit auch keinerlei konkrete Kritik an diesen Erwägungen, weshalb seine Berufungsbegründung, welche nur allgemeine Kritik am vorinstanzlichen Entscheid enthält, auf welche bereits oben eingegangen wurde, als ungenügend zu qualifizieren ist. Da die diesbezügliche Begründung der Vorinstanz keine offensichtlichen Mängel auf- weist, hat es dabei sein Bewenden.

E. 3 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 9'400.-- festgesetzt.

E. 4 Die Gerichtskosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinen Kostenvorschüssen verrechnet.

E. 5 Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten für das erstinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 14'500.-- inkl. MwSt zu bezahlen.

E. 6 Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

E. 7 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels von Urk. 36 sowie an das Arbeitsgericht Bülach, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

E. 8 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 115'840.--.

- 14 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. April 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. L. Stünzi versandt am: js

Dispositiv
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 9'300.– festgesetzt.
  3. Die Kosten werden dem Kläger auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
  4. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 14'500.– inkl. MWST zu bezahlen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien
  6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Berufungsanträge: des Klägers (Urk. 36 S. 1): "Es sei die Berufung gutzuheissen und die Klage gemäss Rechtsbegehren vom 7. Juni 2013 vollumfänglich gutzuheissen unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten des Beklagten bzw. Berufungsbeklagten." - 3 - Erwägungen: I.
  7. Der Kläger begründet seine Klageforderung damit, dass der Beklagte die Werkstatt des Klägers unerlaubterweise mit Material "zugemüllt" habe, sodass sie nicht mehr benutzbar gewesen sei. Trotz Aufforderung zur Räumung sei er dieser Obliegenheit nicht nachgekommen. Zudem habe er an den elektrischen Vorrich- tungen Manipulationen vorgenommen. Der Klagebetrag umfasse die Kosten für die Wiederherstellung der Elektroapparaturen, den Schaden für die Nichtbenutz- barkeit der Werkstatthalle während acht Monaten, die Räumungskosten und den entgangenen Gewinn für acht Monate, da während dieser Zeit ein Jugendlicher nicht habe platziert werden können (Urk. 13). In rechtlicher Hinsicht geht der Klä- ger davon aus, dass sich der Beklagte eine oder mehrere unerlaubte Handlungen im Sinne von Art. 41 OR habe zu Schulden kommen lassen bzw. allenfalls seien die Handlungen als Vertragsverletzung im Sinne einer Schlecht- oder Nichterfül- lung des Arbeitsvertrages zu qualifizieren (Urk. 24 S. 1).
  8. Mit Urteil vom 7. August 2014 wies das Arbeitsgericht Bülach die Klage vollumfänglich ab, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers (Urk. 37). Hiegegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 15. September 2014, hier rechtzeitig eingegangen am 11. September 2014 (!), Berufung gegen dieses Urteil und stellte die eingangs wiedergegebenen Anträge. Am 18. September 2014 wur- de dem Kläger Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Berufungsverfah- rens einen Vorschuss von Fr. 9'400.-- zu leisten (Urk. 38). Dieser ging rechtzeitig bei der Obergerichtskasse ein (Urk. 39). Eine gegen diesen Kostenvorschuss vom Kläger erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde von diesem mit Urteil vom 10. Februar 2015 abgewiesen (Urk. 41). Das Verfahren ist fortzusetzen; es erweist sich nunmehr als spruchreif. II.
  9. Die Berufungsschrift hat einerseits klare Anträge zu enthalten, die dahin lauten, wie das Berufungsgericht neu entscheiden soll. Kann das Berufungsge- - 4 - richt reformatorisch entscheiden, so genügt in der Regel ein Antrag auf Rückwei- sung an die Erstinstanz nicht. Vielmehr hat der Berufungskläger für den Fall eines materiellen Entscheids durch die Berufungsinstanz auch diesbezügliche Anträge zu stellen (Reetz/Theiler, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. A., Art. 311 N 34). Kann die Berufungsinstanz wegen fehlender Spruchreife nur kassatorisch entscheiden, kann aber ein Aufhebungsantrag, ver- bunden mit einem Rückweisungsantrag, im Einzelfall genügen (Ivo Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO Art. 311 N 17; vgl. auch BGer. 4A_463/2012 vom 19.12.2012 mit weiteren Verweisen). Die Berufungsschrift muss andererseits eine klare Be- gründung enthalten. Dies bedeutet, dass sich der Berufungskläger substantiiert mit den angefochtenen Urteilserwägungen auseinandersetzen und im Einzelnen aufzeigen muss, worin eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts liegt (Art. 310 ZPO; BGE 138 III 374, Erw. 4.3.1; Ivo Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 27 f. und 37; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Basel 2013, N 893 ff., insb. N 896). Es genügt nicht, wenn der Beru- fungskläger bloss den vor Vorinstanz eingenommenen Rechtsstandpunkt wieder- holt oder pauschal auf die Rechtsschriften in den Vorakten verweist. Vielmehr muss er die als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz zum Ausgangs- punkt seiner Kritik machen. Die Berufungsinstanz ist nicht verpflichtet, den ange- fochtenen Entscheid von sich aus auf denkbare Mängel zu untersuchen, es sei denn, diese träten offen zu Tage. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Berufungs- begründung mit den entsprechenden Rügen grundsätzlich den Umfang der Prü- fungsbefugnis und der Prüfungspflicht der Berufungsinstanz umschreibt. Die Berufungsinstanz kann die gerügten Mängel aber frei und unbeschränkt überprüfen und sie muss sie auch überprüfen. Die Berufungsinstanz wendet das Recht von Amtes wegen auf die Tatsachen, auf welche die Parteien ihre Begeh- ren stützen (Art. 55 Abs. 1 ZPO), an (Art. 57 ZPO, Art. 110 BGG). Die Kognition der Berufungsinstanz ist umfassend. Daraus folgt die Zulässigkeit der sog. Mo- tivsubstitution. Die Berufungsinstanz kann den angefochtenen Entscheid auch aus andern als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den Entscheid mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (BGer 2C_124/2013 E. 2.2.2; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, - 5 - ZPO-Komm., N 21 zu Art. 318 ZPO; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1507; für das Verfahren vor Bundesgericht: BGE 138 III 537 E. 2.2 S. 540; 137 III 385 E. 3 S. 386; BSK BGG-Meyer/Dormann, N 11 f. zu Art. 106 BGG). 1.2. Nachfolgend sind im Wesentlichen nur die vom Kläger im Berufungsver- fahren vorgebrachten Rügen zu prüfen. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen, welche vom Kläger nicht kritisiert wurden und welche keine offensichtlichen Män- gel enthalten, ist dagegen nicht näher einzugehen. Wie erwähnt, ist die Beru- fungsinstanz nicht verpflichtet, den angefochtenen Entscheid von sich aus auf denkbare Mängel zu untersuchen, es sei denn, diese träten offen zu Tage. Er- weist sich die Berufung als offensichtlich unbegründet, was vorliegend der Fall ist, kann auf prozessuale Weiterungen und insbesondere die Einholung einer Beru- fungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).
  10. Die Vorinstanz erwog, dass der Kläger in der Klagebegründung vom 4. November 2013 (Urk. 13 S. 3) von einer Rechnung des Beklagten über Fr. 2'500. -- betreffend schrottreife und unbrauchbare Maschinen gesprochen ha- be, die von ihm bezahlt worden sei. Auf diese Position werde in den späteren Ausführungen des Klägers nicht mehr Bezug genommen, weshalb anzunehmen sei, dieser Rechnungsbetrag werde nicht eingeklagt (Urk. 37 S. 3). Der Kläger setzte sich im Rahmen seiner Berufungsbegründung mit diesen Erwägungen der Vorinstanz in keiner Weise auseinander und übte somit auch keinerlei Kritik an diesen Erwägungen. Auch verlangte er die Zusprechung dieses Betrages nicht. Da die diesbezügliche Begründung der Vorinstanz keine offensichtlichen Mängel aufweist, hat es dabei sein Bewenden. Es ist somit davon auszugehen, dass die- ser Betrag nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. 2.1. Der Kläger machte geltend, dass der Beklagte die Lagerhalle an der …strasse in C._____ mit Müll und Utensilien vollgestopft und sich trotz mehrfa- cher Aufforderung geweigert habe, diese wieder zu räumen. Die Halle sei deshalb während acht Monaten nicht benutzbar gewesen, weshalb eine finanzielle Abgel- tung von Fr. 3'800.-- für die acht Monate von Oktober 2012 bis Mai 2013 (insge- samt Fr. 30'400.--) geltend gemacht werde (Urk. 13 S. 3 ff.). - 6 - Die Vorinstanz wies dieses Begehren mit folgender Begründung ab: Der Kläger berufe sich bezüglich des Schadens auf den von ihm abgeschlossenen Mietvertrag vom 1. September 2012 (Urk. 14/2), welcher für eine feste Mietdauer bis 31. März 2017 zu einem Mietzins von monatlich Fr. 3'000.-- abgeschlossen worden sei. Der Kläger sei somit auf jeden Fall verpflichtet, den Mietzins zu be- zahlen, unabhängig davon, ob er die Halle nutze oder nicht. Durch die Bezahlung des geschuldeten Mietzinses allein sei dem Kläger daher kein Schaden erwach- sen. Ein solcher wäre jedoch denkbar, wenn der Kläger die Halle nicht mehr hätte nutzen können, obwohl er dies gewollt hätte. Trotz eines entsprechenden Ein- wandes des Beklagten, was die Klägerin daran gehindert habe, die fraglichen Gegenstände sofort nach der fristlosen Entlassung des Beklagten im Oktober 2012 zu räumen, falls sich der Beklagte einer Räumung widersetzt haben sollte, sei keine Begründung durch den Kläger erfolgt. Auch sei vom Kläger nicht darge- legt worden, wie er auf diese acht Monate gekommen sei. Bei rechtzeitiger Räu- mung wäre die Halle sofort wieder zur Verfügung gestanden und kein Schaden entstanden. Die sofortige Räumung hätte der Kläger aufgrund seiner Schadens- minderungspflicht anordnen müssen und dann beim Beklagten allenfalls die Räumungskosten einfordern können. Komme noch hinzu, dass der Beklagte zu Recht darauf hinweise, dass der Kläger an einem Teil der sich in der Halle befind- lichen Gegenständen ein Retentionsrecht geltend gemacht habe. Die Vereinba- rung eines Retentionsrechts stehe jedoch der behaupteten Aufforderung zur Räumung bezüglich der retinierten Gegenstände entgegen. Da der Kläger es un- terlassen habe zu substantiieren, wer wann und wie den Beklagten zur Räumung der Halle aufgefordert habe, sei diese Behauptung nicht zu hören. Zudem sei die (angebliche) Nichtbenutzbarkeit der Halle schadenersatzrechtlich nur dann rele- vant, wenn der Kläger sie in der fraglichen Zeitspanne auch tatsächlich hätte be- nutzen wollen. Der Kläger behaupte jedoch nichts Dergleichen, namentlich nicht, dass ein anderer bzw. neuer Werkstattleiter vorhanden gewesen bzw. angestellt worden sei (Urk. 37 S. 3 ff.). Der Kläger setzte sich mit diesen Erwägungen der Vorinstanz nicht ausei- nander. Er bemängelte im Wesentlichen lediglich pauschal, dass die Vorinstanz die von ihm genannten Zeugen nicht einvernommen habe, welche alle hätten be- - 7 - stätigen können, dass der Beklagte die Werkstatthalle in C._____ mit eigenen Ge- rätschaften und Materialien vollständig zugemüllt habe. Selbst heute noch seien die Materialien in der Werkstatthalle und würden alles versperren. Es sei stos- send, dass die Vorinstanz durch die Nichteinvernahme der angebotenen Zeugen gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstossen habe. Die genannten Zeugen hätten die dem Beklagten zur Last gelegten Gegebenheiten und den vom Beklagten verursachten Schaden ausführlich beschreiben und bezeugen können (Urk. 36 S. 2). Der Kläger übersieht bei seiner Argumentation, dass nur über rechtsgenügend behauptete Tatsachen Beweis abzunehmen ist (BGer 4A_293/2011 vom 23. August 2011). Er vermengt in seinen Ausführungen Be- hauptungs- und Beweisstadium und verkennt, dass strikt zwischen Behauptungs- last im Sinne des Vorbringens von relevanten Tatsachen und dem Beweisverfah- ren zu unterscheiden ist. Unter der Verhandlungsmaxime obliegt es nämlich den Parteien, vorerst die tatsächlichen Grundlagen ihrer Ansprüche in das Verfahren einzubringen. Sie legen das Beweisthema fest. Unbehauptetes gilt von vornherein als unbewiesen, weil wie erwähnt nur über behauptete Sachvorbringen Beweis geführt wird. Die Behauptungslast hält daher die Parteien an, alle Tatsachenbe- hauptungen aufzustellen, welche geeignet und erforderlich sind, den Tatbestand des ihnen günstigen Rechtssatzes zu erfüllen. Welche Tatsachen der Tatbestand erfordert, bestimmt das materielle Recht. Zu behaupten sind alle unmittelbar er- heblichen Sachumstände, auf deren Fehlen oder Vorliegen der abstrakte Rechts- satz eine Rechtsfolge gründet. Die objektive Behauptungslast bestimmt über die Folgen fehlender oder ungenügender Tatsachenbehauptungen. Sie deckt sich mit der objektiven Beweislast, weil eine Behauptungslücke zufolge fehlender oder ungenügender Tatsachenvorbringen Beweis ausschliesst und in Beweislosigkeit mündet, wenn ein unmittelbar erheblicher Sachumstand nicht oder nicht hinrei- chend dargelegt wird (BK-Walter, N 182 f. zu Art. 8 ZGB). Aus der Substanziie- rungslast ergeben sich die inhaltlichen Ansprüche an eine Sachbehauptung. Sie konkretisiert die Behauptungslast im Einzelfall. Während diese der Frage verhaf- tet ist, welche Tatsachen als Tatbestandselemente der anzuwendenden Rechts- norm, d.h. was zu behaupten ist, folgt aus der Substantziierungslast, wie ausführ- lich eine Behauptung zu halten ist, um als Beweis- und Urteilsgrundlage dienen - 8 - zu können. Die Substanziierungslast setzt die sachlichen Anforderungen an den Umfang, den Detailierungsgrad und die Gliederung von Tatsachenvorbringen, an die schlüssige Darstellung des Sachverhalts. Das Gericht muss in der Lage sein, aufgrund der Parteivorbringen zum tatsächlichen Geschehensablauf zu entschei- den, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bestand des geltend gemach- ten Rechts vorliegen können, um es wie die Gegenpartei in die Lage zu verset- zen, die Erheblichkeit der einzelnen Behauptungen überprüfen zu können. Nur hinreichend substanziierte Sachvorbringen begründen einen Beweisanspruch (BK-Walter, N 199). Somit steht fest, dass ein Beweisverfahren - und im Rahmen dessen Zeugenaussagen - fehlende oder mangelnde Sachvorbringen nicht erset- zen können. Dies hat der Kläger bereits vor Vorinstanz verkannt (Urk. 24 S. 3 f.). Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass das Gericht vorliegend - trotz zusätz- licher Befragung der klägerischen Partei (vgl. Prot. I) - aufgrund der Parteivorbrin- gen des Klägers nicht in die Lage versetzt wurde, die Begründung für den ver- langten Schadenersatz plausibel nachzuvollziehen, weil der Kläger es unterlassen hat, den angeblich erlittenen Schaden zufolge der behaupteten, unterlassenen Räumung der Lagerhalle genügend darzulegen d.h. zu substantiieren. Der Kläger behauptete lediglich, der Beklagte habe die Lagerhalle während vieler Monate re- gelrecht zugemüllt (Urk. 13 S. 3), was vom Beklagten bestritten wird (Urk. 20 S. 10). Da unbestritten ist, dass der Beklagte lediglich vom 1. September bis
  11. Oktober 2012, als er dann fristlos entlassen wurde, beim Kläger angestellt war, ist unerfindlich, wie er "während vieler Monate" die Lagerhalle hätte "zumül- len" können, zumal der Beklagte - was unbestritten blieb - vorbrachte, nach seiner Entlassung ein schriftliches Haus- und Liegenschaftenverbot per SMS und E-Mail erhalten zu haben, welches er auch eingehalten habe (Prot. I S. 12). Der Kläger unterliess es auch darzutun, wann wie und von wem der Beklagte zur Räumung der Halle aufgefordert worden war (Urk. 13 S. 3), weshalb er die Räumung allen- falls nicht selbst (auf Kosten des Beklagten) vorgenommen hat und dass er die Lagerhalle tatsächlich hätte benutzen wollen. Weshalb der Kläger den Mietzins von Fr. 3'000.-- (samt bestrittenen, angeblichen Nebenkosten von Fr. 800. -- [Urk. 20 S. 10 f.]) für genau acht Monate geltend macht und wie sich eine Räumung mit dem von ihm beanspruchten Retentionsrecht für einzelne Gegenstände hätte ver- - 9 - einbaren lassen, blieb ebenso unbegründet. Der Sachverhalt wurde somit insge- samt nur dürftig begründet, weshalb die Schilderung als Beweis- und Urteils- grundlage als völlig ungenügend erachtet werden muss, wie dies die Vorinstanz zu Recht feststellte (Urk. 37 S. 3 ff.). Entgegen der Auffassung des Klägers (Urk. 36 S. 2f.) hat die Vorinstanz somit zu Recht kein Beweisverfahren durchgeführt, weil die erforderlichen Tatsachenbehauptungen fehlen. Die entsprechende Kritik des Klägers am vorinstanzlichen Urteil geht damit ins Leere. Wie erwähnt ist sei- ne Berufungsbegründung auch grundsätzlich als ungenügend zu qualifizieren, weil es der Kläger unterliess, sich substanziiert mit den Erwägungen der Vo- rinstanz auseinanderzusetzen. Die Schadenersatzforderung bezüglich der gefor- derten Mietzinse von insgesamt Fr. 30'400.-- erweist sich somit als unbegründet. 2.2. Der Kläger verlangte weiter Fr. 10'000.-- für die Kosten der Aufräum- und Entsorgungsarbeiten (Urk. 13 S. 5; Prot I S. 6, 19). Die Vorinstanz stellte fest, dass sich den Ausführungen des Klägers nicht entnehmen lasse, wie und woraus sich dieser Betrag ergebe. Die genannten Rechnungen der Firma D._____ seien nie eingereicht worden. Es sei auch nicht geltend gemacht worden, dass es dem Kläger nicht möglich oder zumutbar gewesen sei, konkrete Angaben über die Fremd- und Eigenleistungen bei der Räumung vorzutragen. Sie wies auch diese Klageposition mangels genügender Substanziierung ab (Urk. 37 S. 6). Der Kläger setzte sich im Rahmen seiner Berufungsbegründung mit diesen Erwägungen der Vorinstanz in keiner Weise auseinander und übte somit auch keinerlei konkrete Kritik an diesen Erwägungen, weshalb die Berufungsbegründung als ungenügend zu qualifizieren ist. Da die diesbezügliche Begründung der Vorinstanz keine of- fensichtlichen Mängel aufweist, hat es dabei sein Bewenden. Der Kläger ist wie- derum mit Verweis auf die obigen Ausführungen unter Ziff. 2.2. darauf hinzuwei- sen, dass die Vorinstanz auch zu dieser geltend gemachten Schadensposition zu Recht kein Beweisverfahren durchgeführt hat, da es an einer substantiierten Dar- stellung des Sachverhalts mangelt und dieser Mangel nicht durch Aussagen von Zeugen behoben werden kann. Nebenbei ist noch zu bemerken, dass auch zwei- felhaft erscheint, ob die Lagerhalle inzwischen tatsächlich geräumt wurde und diese Kosten auch effektiv angefallen sind. Der Kläger behauptete nämlich in sei- ner Berufungsbegründung, dass sich die Materialien noch heute in der Werkstatt- - 10 - halle befinden und alles versperren würden (Urk. 36 S.2), was einen Widerspruch zur angeblich erfolgten Räumung bedeutet. Diese Schadensposition erscheint somit ebenfalls nicht begründet. 2.3. Im Weiteren stellte der Kläger eine Forderung über Fr. 3'000.-- für die Instandstellung elektrischer Einrichtungen, welche angeblich vom Beklagten ma- nipuliert worden seien (Urk. 13 S. 5), was von diesem jedoch bestritten wird (Urk. 20 S. 12). Die Vorinstanz erwog dazu, dass der geltend gemachte Schaden nicht hinreichend belegt sei. Die Arbeiten zur Instandstellung dieser Anlagen sei- en offensichtlich nicht ausgeführt worden. Es liege lediglich eine unspezifizierte, pauschale Kostenschätzung der Firma E._____ vom 31. Oktober 2013 (Urk. 14/3) vor. Insgesamt sei auch diese Schadensposition nicht genügend substanziiert worden. (Urk. 37 S. 6 f.). Dazu ist noch zu bemerken, dass diese Kostenschät- zung erst rund ein Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Be- klagten erstellt wurde und der Beklagte deshalb zu Recht bemerkte, dass die Werkstatt in der Zwischenzeit von beliebigen Dritten hätte benützt oder betreten werden können, weshalb es schon an der Kausalität mangle. Offenbar sei die Halle nicht verschlossen gewesen, da die Firma E._____ angeregt habe, die Halle künftig abzuschliessen, damit nur noch Herr F._____ Zutritt habe (Urk. 20 S. 12). Der Kläger äusserte sich dazu vor Vorinstanz nicht. Er bestritt somit auch nicht, dass die Lagerhalle nicht abgeschlossen war. In seiner Berufungsbegründung setzte sich der Kläger wiederum mit keinem Wort mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinander, weshalb die Berufungs- begründung auch in diesem Punkt ungenügend und entsprechend nicht weiter da- rauf einzugehen ist. Erneut ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz auch zu dieser geltend gemachten Schadensposition zu Recht kein Beweisver- fahren durchgeführt hat, da es an einer substanziierten Darstellung des Sachver- halts mangelt und dieser Mangel nicht durch Aussagen von Zeugen behoben werden kann. Die Vorinstanz hat daher auch diese Forderung des Klägers zu Recht abgewiesen. 2.4. Schliesslich machte der Kläger geltend, dass er in der Zeit von Oktober 2012 bis Mai 2013 wegen der Nichtbenutzbarkeit der Lagerhalle einen Jugendli- - 11 - chen habe abweisen müssen und ihm daher ein Gewinn von Fr. 14'400.-- pro Monat entgangen sei, also insgesamt Fr. 115'200.--. An gleicher Stelle spricht der Kläger jedoch auch von einem entgangenen Gewinn für acht Monate von Fr. 18'530.-- pro Jugendlichem (Urk. 13 S. 6). Die Vorinstanz erwog dazu, dass der behauptete Schaden aufgrund der Ausführungen des Klägers nicht nachvollziehbar sei, da der Kläger immer wieder andere Berechnungen anstelle. Auch die Annahmen, welche der klägerischen Be- rechnung zugrunde lägen, seien nicht belegt (Urk. 37 S. 8 f.). Zudem sei wie schon bei anderen Positionen darauf hinzuweisen, dass es dem Kläger oblegen hätte, seiner Schadensminderungspflicht nachzukommen und die Halle unverzüg- lich räumen zu lassen. Es sei auch nicht ersichtlich, wie der Kläger auf den Zeit- raum von acht Monaten komme. Schliesslich sei auch nicht belegt, dass der Klä- ger überhaupt einen Jugendlichen wegen der nicht benutzbaren Halle habe ab- weisen müssen. Die Vorinstanz erachtete auch diese Schadensposition insge- samt als unsubstanziiert, nicht nachvollziehbar, unbelegt und unbegründet, wes- halb sie abgewiesen wurde (Urk. 37 S. 9 ff.). Der Kläger setzte sich in seiner Berufungsbegründung mit keinem Wort mit diesen Erwägungen der Vorinstanz auseinander und übte somit auch keinerlei konkrete Kritik an diesen Erwägungen, weshalb seine Berufungsbegründung, welche nur allgemeine Kritik am vorinstanzlichen Entscheid enthält, auf welche bereits oben eingegangen wurde, als ungenügend zu qualifizieren ist. Da die diesbezügliche Begründung der Vorinstanz keine offensichtlichen Mängel auf- weist, hat es dabei sein Bewenden.
  12. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berufungsbegründung des Klägers den Anforderungen an eine solche durchwegs nicht zu genügen vermag und die Berufung deshalb abzuweisen ist. Der Kläger hat es praktisch gänzlich unterlassen, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und Kritik an den vorinstanzlichen Feststellungen und Ausführungen zu üben. Seine Argumentation erschöpft sich weitestgehend darin, die mangelnde Substanziie- rung zu bestreiten, wobei auch dies nicht konkret anhand der vorinstanzlichen Erwägungen erfolgt, sondern pauschal und im Wesentlichen aufgrund von allge- - 12 - meinen Ausführungen in Literatur und Rechtsprechung zu diesem Thema (Urk. 36 S. 2 ff.), was den Anforderungen an eine genügende Berufungsbegründung nicht zu entsprechen vermag. Auch der Vorwurf des Klägers, wonach der Anspruch der Prozessparteien auf einen unparteilichen Richter gemäss Art. 30 Abs. 1 BV sowie der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, erschöpft sich im Vorbringen theoreti- scher Rechtsgrundsätze durch den Kläger, ohne auf den konkreten Sachverhalt Bezug zu nehmen. So blieb unerfindlich, inwiefern beim Gericht ein Anschein von Befangenheit bestanden haben sollte. Der Kläger machte dazu keinerlei nähere Angaben; die diesbezüglichen Ausführungen sind unsubstanziiert. Sollte der Klä- ger dies aus dem Umstand ableiten wollen, dass die Vorinstanz kein Beweisver- fahren durchgeführt hat, so ist dem entgegenzuhalten, dass ein solches aufgrund der zu wenig substanziierten Vorbringen des Klägers nicht möglich war. Auch ei- ne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht näher begründet. Zusammenfassend ist die Klage daher abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil somit zu bestätigen. III.
  13. Ausgangsgemäss bleibt es bei der vorinstanzlichen Festsetzung der Kos- ten- und Entschädigungsfolgen. Die Dispositivziffern 2 - 4 des vorinstanzlichen Urteils sind demnach zu bestätigen (Urk. 37 S. 11 f.).
  14. Da der Kläger auch im Berufungsverfahren vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens im Betrag von Fr. 9'400.-- (§ 4 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 GebVO) aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Kläger hatte einen Kostenvorschuss von Fr. 9'400.-- (Urk. 38 und 39) geleistet. Dieser Vorschuss wird zur Tilgung der Entscheidgebühr verwendet werden.
  15. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Beklagten mangels wesentlicher Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Kläger zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). - 13 - Es wird erkannt:
  16. Die Klage wird abgewiesen.
  17. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden auf Fr. 9'300.-- festgesetzt.
  18. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 9'400.-- festgesetzt.
  19. Die Gerichtskosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinen Kostenvorschüssen verrechnet.
  20. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten für das erstinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 14'500.-- inkl. MwSt zu bezahlen.
  21. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  22. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels von Urk. 36 sowie an das Arbeitsgericht Bülach, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  23. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 115'840.--. - 14 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. April 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. L. Stünzi versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LA140027-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. L. Stünzi Urteil vom 16. April 2015 in Sachen Verein A._____, Kläger und Berufungskläger gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Bülach vom 7. August 2014 (AG130001-C)

- 2 - Rechtsbegehren: Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 115'840.– zuzüglich Verzugszins von 5% ab 7. Juni 2013 (Datum Erhebung der Widerkla- ge) zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten. Urteil des Arbeitsgerichtes Bülach vom 7. August 2014:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 9'300.– festgesetzt.

3. Die Kosten werden dem Kläger auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen.

4. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 14'500.– inkl. MWST zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien

6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Berufungsanträge: des Klägers (Urk. 36 S. 1): "Es sei die Berufung gutzuheissen und die Klage gemäss Rechtsbegehren vom 7. Juni 2013 vollumfänglich gutzuheissen unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten des Beklagten bzw. Berufungsbeklagten."

- 3 - Erwägungen: I.

1. Der Kläger begründet seine Klageforderung damit, dass der Beklagte die Werkstatt des Klägers unerlaubterweise mit Material "zugemüllt" habe, sodass sie nicht mehr benutzbar gewesen sei. Trotz Aufforderung zur Räumung sei er dieser Obliegenheit nicht nachgekommen. Zudem habe er an den elektrischen Vorrich- tungen Manipulationen vorgenommen. Der Klagebetrag umfasse die Kosten für die Wiederherstellung der Elektroapparaturen, den Schaden für die Nichtbenutz- barkeit der Werkstatthalle während acht Monaten, die Räumungskosten und den entgangenen Gewinn für acht Monate, da während dieser Zeit ein Jugendlicher nicht habe platziert werden können (Urk. 13). In rechtlicher Hinsicht geht der Klä- ger davon aus, dass sich der Beklagte eine oder mehrere unerlaubte Handlungen im Sinne von Art. 41 OR habe zu Schulden kommen lassen bzw. allenfalls seien die Handlungen als Vertragsverletzung im Sinne einer Schlecht- oder Nichterfül- lung des Arbeitsvertrages zu qualifizieren (Urk. 24 S. 1).

2. Mit Urteil vom 7. August 2014 wies das Arbeitsgericht Bülach die Klage vollumfänglich ab, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers (Urk. 37). Hiegegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 15. September 2014, hier rechtzeitig eingegangen am 11. September 2014 (!), Berufung gegen dieses Urteil und stellte die eingangs wiedergegebenen Anträge. Am 18. September 2014 wur- de dem Kläger Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Berufungsverfah- rens einen Vorschuss von Fr. 9'400.-- zu leisten (Urk. 38). Dieser ging rechtzeitig bei der Obergerichtskasse ein (Urk. 39). Eine gegen diesen Kostenvorschuss vom Kläger erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde von diesem mit Urteil vom 10. Februar 2015 abgewiesen (Urk. 41). Das Verfahren ist fortzusetzen; es erweist sich nunmehr als spruchreif. II.

1. Die Berufungsschrift hat einerseits klare Anträge zu enthalten, die dahin lauten, wie das Berufungsgericht neu entscheiden soll. Kann das Berufungsge-

- 4 - richt reformatorisch entscheiden, so genügt in der Regel ein Antrag auf Rückwei- sung an die Erstinstanz nicht. Vielmehr hat der Berufungskläger für den Fall eines materiellen Entscheids durch die Berufungsinstanz auch diesbezügliche Anträge zu stellen (Reetz/Theiler, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. A., Art. 311 N 34). Kann die Berufungsinstanz wegen fehlender Spruchreife nur kassatorisch entscheiden, kann aber ein Aufhebungsantrag, ver- bunden mit einem Rückweisungsantrag, im Einzelfall genügen (Ivo Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO Art. 311 N 17; vgl. auch BGer. 4A_463/2012 vom 19.12.2012 mit weiteren Verweisen). Die Berufungsschrift muss andererseits eine klare Be- gründung enthalten. Dies bedeutet, dass sich der Berufungskläger substantiiert mit den angefochtenen Urteilserwägungen auseinandersetzen und im Einzelnen aufzeigen muss, worin eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts liegt (Art. 310 ZPO; BGE 138 III 374, Erw. 4.3.1; Ivo Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 27 f. und 37; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Basel 2013, N 893 ff., insb. N 896). Es genügt nicht, wenn der Beru- fungskläger bloss den vor Vorinstanz eingenommenen Rechtsstandpunkt wieder- holt oder pauschal auf die Rechtsschriften in den Vorakten verweist. Vielmehr muss er die als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz zum Ausgangs- punkt seiner Kritik machen. Die Berufungsinstanz ist nicht verpflichtet, den ange- fochtenen Entscheid von sich aus auf denkbare Mängel zu untersuchen, es sei denn, diese träten offen zu Tage. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Berufungs- begründung mit den entsprechenden Rügen grundsätzlich den Umfang der Prü- fungsbefugnis und der Prüfungspflicht der Berufungsinstanz umschreibt. Die Berufungsinstanz kann die gerügten Mängel aber frei und unbeschränkt überprüfen und sie muss sie auch überprüfen. Die Berufungsinstanz wendet das Recht von Amtes wegen auf die Tatsachen, auf welche die Parteien ihre Begeh- ren stützen (Art. 55 Abs. 1 ZPO), an (Art. 57 ZPO, Art. 110 BGG). Die Kognition der Berufungsinstanz ist umfassend. Daraus folgt die Zulässigkeit der sog. Mo- tivsubstitution. Die Berufungsinstanz kann den angefochtenen Entscheid auch aus andern als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den Entscheid mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (BGer 2C_124/2013 E. 2.2.2; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger,

- 5 - ZPO-Komm., N 21 zu Art. 318 ZPO; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1507; für das Verfahren vor Bundesgericht: BGE 138 III 537 E. 2.2 S. 540; 137 III 385 E. 3 S. 386; BSK BGG-Meyer/Dormann, N 11 f. zu Art. 106 BGG). 1.2. Nachfolgend sind im Wesentlichen nur die vom Kläger im Berufungsver- fahren vorgebrachten Rügen zu prüfen. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen, welche vom Kläger nicht kritisiert wurden und welche keine offensichtlichen Män- gel enthalten, ist dagegen nicht näher einzugehen. Wie erwähnt, ist die Beru- fungsinstanz nicht verpflichtet, den angefochtenen Entscheid von sich aus auf denkbare Mängel zu untersuchen, es sei denn, diese träten offen zu Tage. Er- weist sich die Berufung als offensichtlich unbegründet, was vorliegend der Fall ist, kann auf prozessuale Weiterungen und insbesondere die Einholung einer Beru- fungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

2. Die Vorinstanz erwog, dass der Kläger in der Klagebegründung vom 4. November 2013 (Urk. 13 S. 3) von einer Rechnung des Beklagten über Fr. 2'500. -- betreffend schrottreife und unbrauchbare Maschinen gesprochen ha- be, die von ihm bezahlt worden sei. Auf diese Position werde in den späteren Ausführungen des Klägers nicht mehr Bezug genommen, weshalb anzunehmen sei, dieser Rechnungsbetrag werde nicht eingeklagt (Urk. 37 S. 3). Der Kläger setzte sich im Rahmen seiner Berufungsbegründung mit diesen Erwägungen der Vorinstanz in keiner Weise auseinander und übte somit auch keinerlei Kritik an diesen Erwägungen. Auch verlangte er die Zusprechung dieses Betrages nicht. Da die diesbezügliche Begründung der Vorinstanz keine offensichtlichen Mängel aufweist, hat es dabei sein Bewenden. Es ist somit davon auszugehen, dass die- ser Betrag nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. 2.1. Der Kläger machte geltend, dass der Beklagte die Lagerhalle an der …strasse in C._____ mit Müll und Utensilien vollgestopft und sich trotz mehrfa- cher Aufforderung geweigert habe, diese wieder zu räumen. Die Halle sei deshalb während acht Monaten nicht benutzbar gewesen, weshalb eine finanzielle Abgel- tung von Fr. 3'800.-- für die acht Monate von Oktober 2012 bis Mai 2013 (insge- samt Fr. 30'400.--) geltend gemacht werde (Urk. 13 S. 3 ff.).

- 6 - Die Vorinstanz wies dieses Begehren mit folgender Begründung ab: Der Kläger berufe sich bezüglich des Schadens auf den von ihm abgeschlossenen Mietvertrag vom 1. September 2012 (Urk. 14/2), welcher für eine feste Mietdauer bis 31. März 2017 zu einem Mietzins von monatlich Fr. 3'000.-- abgeschlossen worden sei. Der Kläger sei somit auf jeden Fall verpflichtet, den Mietzins zu be- zahlen, unabhängig davon, ob er die Halle nutze oder nicht. Durch die Bezahlung des geschuldeten Mietzinses allein sei dem Kläger daher kein Schaden erwach- sen. Ein solcher wäre jedoch denkbar, wenn der Kläger die Halle nicht mehr hätte nutzen können, obwohl er dies gewollt hätte. Trotz eines entsprechenden Ein- wandes des Beklagten, was die Klägerin daran gehindert habe, die fraglichen Gegenstände sofort nach der fristlosen Entlassung des Beklagten im Oktober 2012 zu räumen, falls sich der Beklagte einer Räumung widersetzt haben sollte, sei keine Begründung durch den Kläger erfolgt. Auch sei vom Kläger nicht darge- legt worden, wie er auf diese acht Monate gekommen sei. Bei rechtzeitiger Räu- mung wäre die Halle sofort wieder zur Verfügung gestanden und kein Schaden entstanden. Die sofortige Räumung hätte der Kläger aufgrund seiner Schadens- minderungspflicht anordnen müssen und dann beim Beklagten allenfalls die Räumungskosten einfordern können. Komme noch hinzu, dass der Beklagte zu Recht darauf hinweise, dass der Kläger an einem Teil der sich in der Halle befind- lichen Gegenständen ein Retentionsrecht geltend gemacht habe. Die Vereinba- rung eines Retentionsrechts stehe jedoch der behaupteten Aufforderung zur Räumung bezüglich der retinierten Gegenstände entgegen. Da der Kläger es un- terlassen habe zu substantiieren, wer wann und wie den Beklagten zur Räumung der Halle aufgefordert habe, sei diese Behauptung nicht zu hören. Zudem sei die (angebliche) Nichtbenutzbarkeit der Halle schadenersatzrechtlich nur dann rele- vant, wenn der Kläger sie in der fraglichen Zeitspanne auch tatsächlich hätte be- nutzen wollen. Der Kläger behaupte jedoch nichts Dergleichen, namentlich nicht, dass ein anderer bzw. neuer Werkstattleiter vorhanden gewesen bzw. angestellt worden sei (Urk. 37 S. 3 ff.). Der Kläger setzte sich mit diesen Erwägungen der Vorinstanz nicht ausei- nander. Er bemängelte im Wesentlichen lediglich pauschal, dass die Vorinstanz die von ihm genannten Zeugen nicht einvernommen habe, welche alle hätten be-

- 7 - stätigen können, dass der Beklagte die Werkstatthalle in C._____ mit eigenen Ge- rätschaften und Materialien vollständig zugemüllt habe. Selbst heute noch seien die Materialien in der Werkstatthalle und würden alles versperren. Es sei stos- send, dass die Vorinstanz durch die Nichteinvernahme der angebotenen Zeugen gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstossen habe. Die genannten Zeugen hätten die dem Beklagten zur Last gelegten Gegebenheiten und den vom Beklagten verursachten Schaden ausführlich beschreiben und bezeugen können (Urk. 36 S. 2). Der Kläger übersieht bei seiner Argumentation, dass nur über rechtsgenügend behauptete Tatsachen Beweis abzunehmen ist (BGer 4A_293/2011 vom 23. August 2011). Er vermengt in seinen Ausführungen Be- hauptungs- und Beweisstadium und verkennt, dass strikt zwischen Behauptungs- last im Sinne des Vorbringens von relevanten Tatsachen und dem Beweisverfah- ren zu unterscheiden ist. Unter der Verhandlungsmaxime obliegt es nämlich den Parteien, vorerst die tatsächlichen Grundlagen ihrer Ansprüche in das Verfahren einzubringen. Sie legen das Beweisthema fest. Unbehauptetes gilt von vornherein als unbewiesen, weil wie erwähnt nur über behauptete Sachvorbringen Beweis geführt wird. Die Behauptungslast hält daher die Parteien an, alle Tatsachenbe- hauptungen aufzustellen, welche geeignet und erforderlich sind, den Tatbestand des ihnen günstigen Rechtssatzes zu erfüllen. Welche Tatsachen der Tatbestand erfordert, bestimmt das materielle Recht. Zu behaupten sind alle unmittelbar er- heblichen Sachumstände, auf deren Fehlen oder Vorliegen der abstrakte Rechts- satz eine Rechtsfolge gründet. Die objektive Behauptungslast bestimmt über die Folgen fehlender oder ungenügender Tatsachenbehauptungen. Sie deckt sich mit der objektiven Beweislast, weil eine Behauptungslücke zufolge fehlender oder ungenügender Tatsachenvorbringen Beweis ausschliesst und in Beweislosigkeit mündet, wenn ein unmittelbar erheblicher Sachumstand nicht oder nicht hinrei- chend dargelegt wird (BK-Walter, N 182 f. zu Art. 8 ZGB). Aus der Substanziie- rungslast ergeben sich die inhaltlichen Ansprüche an eine Sachbehauptung. Sie konkretisiert die Behauptungslast im Einzelfall. Während diese der Frage verhaf- tet ist, welche Tatsachen als Tatbestandselemente der anzuwendenden Rechts- norm, d.h. was zu behaupten ist, folgt aus der Substantziierungslast, wie ausführ- lich eine Behauptung zu halten ist, um als Beweis- und Urteilsgrundlage dienen

- 8 - zu können. Die Substanziierungslast setzt die sachlichen Anforderungen an den Umfang, den Detailierungsgrad und die Gliederung von Tatsachenvorbringen, an die schlüssige Darstellung des Sachverhalts. Das Gericht muss in der Lage sein, aufgrund der Parteivorbringen zum tatsächlichen Geschehensablauf zu entschei- den, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bestand des geltend gemach- ten Rechts vorliegen können, um es wie die Gegenpartei in die Lage zu verset- zen, die Erheblichkeit der einzelnen Behauptungen überprüfen zu können. Nur hinreichend substanziierte Sachvorbringen begründen einen Beweisanspruch (BK-Walter, N 199). Somit steht fest, dass ein Beweisverfahren - und im Rahmen dessen Zeugenaussagen - fehlende oder mangelnde Sachvorbringen nicht erset- zen können. Dies hat der Kläger bereits vor Vorinstanz verkannt (Urk. 24 S. 3 f.). Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass das Gericht vorliegend - trotz zusätz- licher Befragung der klägerischen Partei (vgl. Prot. I) - aufgrund der Parteivorbrin- gen des Klägers nicht in die Lage versetzt wurde, die Begründung für den ver- langten Schadenersatz plausibel nachzuvollziehen, weil der Kläger es unterlassen hat, den angeblich erlittenen Schaden zufolge der behaupteten, unterlassenen Räumung der Lagerhalle genügend darzulegen d.h. zu substantiieren. Der Kläger behauptete lediglich, der Beklagte habe die Lagerhalle während vieler Monate re- gelrecht zugemüllt (Urk. 13 S. 3), was vom Beklagten bestritten wird (Urk. 20 S. 10). Da unbestritten ist, dass der Beklagte lediglich vom 1. September bis

16. Oktober 2012, als er dann fristlos entlassen wurde, beim Kläger angestellt war, ist unerfindlich, wie er "während vieler Monate" die Lagerhalle hätte "zumül- len" können, zumal der Beklagte - was unbestritten blieb - vorbrachte, nach seiner Entlassung ein schriftliches Haus- und Liegenschaftenverbot per SMS und E-Mail erhalten zu haben, welches er auch eingehalten habe (Prot. I S. 12). Der Kläger unterliess es auch darzutun, wann wie und von wem der Beklagte zur Räumung der Halle aufgefordert worden war (Urk. 13 S. 3), weshalb er die Räumung allen- falls nicht selbst (auf Kosten des Beklagten) vorgenommen hat und dass er die Lagerhalle tatsächlich hätte benutzen wollen. Weshalb der Kläger den Mietzins von Fr. 3'000.-- (samt bestrittenen, angeblichen Nebenkosten von Fr. 800. -- [Urk. 20 S. 10 f.]) für genau acht Monate geltend macht und wie sich eine Räumung mit dem von ihm beanspruchten Retentionsrecht für einzelne Gegenstände hätte ver-

- 9 - einbaren lassen, blieb ebenso unbegründet. Der Sachverhalt wurde somit insge- samt nur dürftig begründet, weshalb die Schilderung als Beweis- und Urteils- grundlage als völlig ungenügend erachtet werden muss, wie dies die Vorinstanz zu Recht feststellte (Urk. 37 S. 3 ff.). Entgegen der Auffassung des Klägers (Urk. 36 S. 2f.) hat die Vorinstanz somit zu Recht kein Beweisverfahren durchgeführt, weil die erforderlichen Tatsachenbehauptungen fehlen. Die entsprechende Kritik des Klägers am vorinstanzlichen Urteil geht damit ins Leere. Wie erwähnt ist sei- ne Berufungsbegründung auch grundsätzlich als ungenügend zu qualifizieren, weil es der Kläger unterliess, sich substanziiert mit den Erwägungen der Vo- rinstanz auseinanderzusetzen. Die Schadenersatzforderung bezüglich der gefor- derten Mietzinse von insgesamt Fr. 30'400.-- erweist sich somit als unbegründet. 2.2. Der Kläger verlangte weiter Fr. 10'000.-- für die Kosten der Aufräum- und Entsorgungsarbeiten (Urk. 13 S. 5; Prot I S. 6, 19). Die Vorinstanz stellte fest, dass sich den Ausführungen des Klägers nicht entnehmen lasse, wie und woraus sich dieser Betrag ergebe. Die genannten Rechnungen der Firma D._____ seien nie eingereicht worden. Es sei auch nicht geltend gemacht worden, dass es dem Kläger nicht möglich oder zumutbar gewesen sei, konkrete Angaben über die Fremd- und Eigenleistungen bei der Räumung vorzutragen. Sie wies auch diese Klageposition mangels genügender Substanziierung ab (Urk. 37 S. 6). Der Kläger setzte sich im Rahmen seiner Berufungsbegründung mit diesen Erwägungen der Vorinstanz in keiner Weise auseinander und übte somit auch keinerlei konkrete Kritik an diesen Erwägungen, weshalb die Berufungsbegründung als ungenügend zu qualifizieren ist. Da die diesbezügliche Begründung der Vorinstanz keine of- fensichtlichen Mängel aufweist, hat es dabei sein Bewenden. Der Kläger ist wie- derum mit Verweis auf die obigen Ausführungen unter Ziff. 2.2. darauf hinzuwei- sen, dass die Vorinstanz auch zu dieser geltend gemachten Schadensposition zu Recht kein Beweisverfahren durchgeführt hat, da es an einer substantiierten Dar- stellung des Sachverhalts mangelt und dieser Mangel nicht durch Aussagen von Zeugen behoben werden kann. Nebenbei ist noch zu bemerken, dass auch zwei- felhaft erscheint, ob die Lagerhalle inzwischen tatsächlich geräumt wurde und diese Kosten auch effektiv angefallen sind. Der Kläger behauptete nämlich in sei- ner Berufungsbegründung, dass sich die Materialien noch heute in der Werkstatt-

- 10 - halle befinden und alles versperren würden (Urk. 36 S.2), was einen Widerspruch zur angeblich erfolgten Räumung bedeutet. Diese Schadensposition erscheint somit ebenfalls nicht begründet. 2.3. Im Weiteren stellte der Kläger eine Forderung über Fr. 3'000.-- für die Instandstellung elektrischer Einrichtungen, welche angeblich vom Beklagten ma- nipuliert worden seien (Urk. 13 S. 5), was von diesem jedoch bestritten wird (Urk. 20 S. 12). Die Vorinstanz erwog dazu, dass der geltend gemachte Schaden nicht hinreichend belegt sei. Die Arbeiten zur Instandstellung dieser Anlagen sei- en offensichtlich nicht ausgeführt worden. Es liege lediglich eine unspezifizierte, pauschale Kostenschätzung der Firma E._____ vom 31. Oktober 2013 (Urk. 14/3) vor. Insgesamt sei auch diese Schadensposition nicht genügend substanziiert worden. (Urk. 37 S. 6 f.). Dazu ist noch zu bemerken, dass diese Kostenschät- zung erst rund ein Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Be- klagten erstellt wurde und der Beklagte deshalb zu Recht bemerkte, dass die Werkstatt in der Zwischenzeit von beliebigen Dritten hätte benützt oder betreten werden können, weshalb es schon an der Kausalität mangle. Offenbar sei die Halle nicht verschlossen gewesen, da die Firma E._____ angeregt habe, die Halle künftig abzuschliessen, damit nur noch Herr F._____ Zutritt habe (Urk. 20 S. 12). Der Kläger äusserte sich dazu vor Vorinstanz nicht. Er bestritt somit auch nicht, dass die Lagerhalle nicht abgeschlossen war. In seiner Berufungsbegründung setzte sich der Kläger wiederum mit keinem Wort mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinander, weshalb die Berufungs- begründung auch in diesem Punkt ungenügend und entsprechend nicht weiter da- rauf einzugehen ist. Erneut ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz auch zu dieser geltend gemachten Schadensposition zu Recht kein Beweisver- fahren durchgeführt hat, da es an einer substanziierten Darstellung des Sachver- halts mangelt und dieser Mangel nicht durch Aussagen von Zeugen behoben werden kann. Die Vorinstanz hat daher auch diese Forderung des Klägers zu Recht abgewiesen. 2.4. Schliesslich machte der Kläger geltend, dass er in der Zeit von Oktober 2012 bis Mai 2013 wegen der Nichtbenutzbarkeit der Lagerhalle einen Jugendli-

- 11 - chen habe abweisen müssen und ihm daher ein Gewinn von Fr. 14'400.-- pro Monat entgangen sei, also insgesamt Fr. 115'200.--. An gleicher Stelle spricht der Kläger jedoch auch von einem entgangenen Gewinn für acht Monate von Fr. 18'530.-- pro Jugendlichem (Urk. 13 S. 6). Die Vorinstanz erwog dazu, dass der behauptete Schaden aufgrund der Ausführungen des Klägers nicht nachvollziehbar sei, da der Kläger immer wieder andere Berechnungen anstelle. Auch die Annahmen, welche der klägerischen Be- rechnung zugrunde lägen, seien nicht belegt (Urk. 37 S. 8 f.). Zudem sei wie schon bei anderen Positionen darauf hinzuweisen, dass es dem Kläger oblegen hätte, seiner Schadensminderungspflicht nachzukommen und die Halle unverzüg- lich räumen zu lassen. Es sei auch nicht ersichtlich, wie der Kläger auf den Zeit- raum von acht Monaten komme. Schliesslich sei auch nicht belegt, dass der Klä- ger überhaupt einen Jugendlichen wegen der nicht benutzbaren Halle habe ab- weisen müssen. Die Vorinstanz erachtete auch diese Schadensposition insge- samt als unsubstanziiert, nicht nachvollziehbar, unbelegt und unbegründet, wes- halb sie abgewiesen wurde (Urk. 37 S. 9 ff.). Der Kläger setzte sich in seiner Berufungsbegründung mit keinem Wort mit diesen Erwägungen der Vorinstanz auseinander und übte somit auch keinerlei konkrete Kritik an diesen Erwägungen, weshalb seine Berufungsbegründung, welche nur allgemeine Kritik am vorinstanzlichen Entscheid enthält, auf welche bereits oben eingegangen wurde, als ungenügend zu qualifizieren ist. Da die diesbezügliche Begründung der Vorinstanz keine offensichtlichen Mängel auf- weist, hat es dabei sein Bewenden.

3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berufungsbegründung des Klägers den Anforderungen an eine solche durchwegs nicht zu genügen vermag und die Berufung deshalb abzuweisen ist. Der Kläger hat es praktisch gänzlich unterlassen, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und Kritik an den vorinstanzlichen Feststellungen und Ausführungen zu üben. Seine Argumentation erschöpft sich weitestgehend darin, die mangelnde Substanziie- rung zu bestreiten, wobei auch dies nicht konkret anhand der vorinstanzlichen Erwägungen erfolgt, sondern pauschal und im Wesentlichen aufgrund von allge-

- 12 - meinen Ausführungen in Literatur und Rechtsprechung zu diesem Thema (Urk. 36 S. 2 ff.), was den Anforderungen an eine genügende Berufungsbegründung nicht zu entsprechen vermag. Auch der Vorwurf des Klägers, wonach der Anspruch der Prozessparteien auf einen unparteilichen Richter gemäss Art. 30 Abs. 1 BV sowie der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, erschöpft sich im Vorbringen theoreti- scher Rechtsgrundsätze durch den Kläger, ohne auf den konkreten Sachverhalt Bezug zu nehmen. So blieb unerfindlich, inwiefern beim Gericht ein Anschein von Befangenheit bestanden haben sollte. Der Kläger machte dazu keinerlei nähere Angaben; die diesbezüglichen Ausführungen sind unsubstanziiert. Sollte der Klä- ger dies aus dem Umstand ableiten wollen, dass die Vorinstanz kein Beweisver- fahren durchgeführt hat, so ist dem entgegenzuhalten, dass ein solches aufgrund der zu wenig substanziierten Vorbringen des Klägers nicht möglich war. Auch ei- ne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht näher begründet. Zusammenfassend ist die Klage daher abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil somit zu bestätigen. III.

1. Ausgangsgemäss bleibt es bei der vorinstanzlichen Festsetzung der Kos- ten- und Entschädigungsfolgen. Die Dispositivziffern 2 - 4 des vorinstanzlichen Urteils sind demnach zu bestätigen (Urk. 37 S. 11 f.).

2. Da der Kläger auch im Berufungsverfahren vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens im Betrag von Fr. 9'400.-- (§ 4 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 GebVO) aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Kläger hatte einen Kostenvorschuss von Fr. 9'400.-- (Urk. 38 und 39) geleistet. Dieser Vorschuss wird zur Tilgung der Entscheidgebühr verwendet werden.

3. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Beklagten mangels wesentlicher Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Kläger zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 13 - Es wird erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden auf Fr. 9'300.-- festgesetzt.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 9'400.-- festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinen Kostenvorschüssen verrechnet.

5. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten für das erstinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 14'500.-- inkl. MwSt zu bezahlen.

6. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels von Urk. 36 sowie an das Arbeitsgericht Bülach, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 115'840.--.

- 14 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. April 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. L. Stünzi versandt am: js