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LA140006

Forderung (Nichteintreten)

Zürich OG · 2014-08-13 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 14. Januar 2014 machte die Klägerin und Berufungs- klägerin (fortan Klägerin) vor Vorinstanz eine Forderungsklage aus Arbeitsvertrag gegen die C._____ Klinik (Beklagte und Berufungsbeklagte, fortan Beklagte) an- hängig (Urk. 1). Ohne irgendwelche Weiterungen trat die Vorderrichterin mit Ver- fügung vom 21. Januar 2014 mangels Partei- und Prozessfähigkeit der Beklagten auf die Klage nicht ein (Urk. 6 S. 3).

E. 2 Mit Eingabe vom 18. Februar 2014 erhob die Klägerin rechtzeitig Beru- fung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (Urk. 8). Die Beklagte verzich- tete mit Eingabe vom 26. März 2014 ausdrücklich auf das Stellen eines Beru- fungsantrags und auf eine Berufungsantwort (Urk. 15).

E. 3 Die Vorderrichterin begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass gemäss Art. 59 Abs. 1 ZPO das Gericht nur auf eine Klage eintrete, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt seien. Dazu gehöre unter anderem die Partei- und Prozessfähigkeit der Parteien. Weiter prüfe das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt seien. Die "C._____ Klinik" finde sich in kei- nem Handelsregister, es sei auch unklar, welche juristische Rechtsform gemeint sein dürfte. Sie existiere als juristische Person nicht. An der Adresse der Beklag- ten sei die B._____-Stiftung zu finden, welche im Handelsregister eingetragen sei und welche dort als Zweck das Betreiben eines orthopädischen Heil- und Erzie- hungsinstituts sowie die Aufnahme unbemittelter, gebrechlicher und hilfsbedürfti- ger Menschen beiderlei Geschlechts und jeden Alters zur Heilung oder Besserung ihres Zustandes sowie ihrer beruflichen Ausbildung angegeben habe. Es sei ge- richtsnotorisch, dass die B._____-Stiftung die C._____-Klinik betreibe. Die Be- klagte sei somit weder partei- noch prozessfähig, weshalb auf die Klage nicht ein- zutreten sei (Urk. 9 S. 2f.). Weiter erwog die Vorderrichterin, dass es nicht möglich sei, diesen Mangel im Sinne einer unkorrekten und unvollständigen Parteibezeichnung nachträglich zu heilen, weil die Beklagte bzw. die B._____-Stiftung nicht zur Schlichtungsver- handlung vorgeladen worden sei und auch nicht daran teilgenommen habe bzw. teilnehmen habe können. Mit anderen Worten - so die Vorinstanz weiter - würde

- 4 - eine Korrektur der Parteibezeichnung dazu führen, dass die Verfahrensregeln nicht eingehalten worden wären. Daher bleibe es beim Nichteintretensentscheid (Urk. 9 S. 3).

E. 4 Die Klägerin bringt mit ihrer Berufung zusammengefasst vor, dass ei- nerseits sämtliche Korrespondenz zwischen ihr und der Beklagten seitens der Beklagten auf die "C._____ Klinik" lautete. Auch im Arbeitsvertrag sei die C._____ Klinik als Arbeitgeberin aufgeführt worden (Urk. 8 S. 4, Urk. 11/4). Für sie, die Klägerin, sei daher nicht ersichtlich gewesen, dass formaljuristisch nicht die C._____ Klinik, sondern die B._____-Stiftung ihre Arbeitgeberin gewesen sei (Urk. 8 S. 4f.). Anderseits habe sie - die Klägerin - am 12. September 2013 das Schlichtungsgesuch gestellt. Als Beklagte habe sie die C._____ Klinik aufgeführt, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Y._____. An der (Schlichtungs-)Verhandlung vom 28. Oktober 2013 hätten neben ihr - der Klägerin - und ihrer Rechtsvertrete- rin die Vorgesetzte der Klägerin und Rechtsanwalt Dr. Y._____ teilgenommen. Nie sei sie, die Klägerin, auf die falsche Parteibezeichnung hingewiesen worden, obwohl diese abgesehen von ihr allen Beteiligten habe bekannt sein müssen. Die C._____ Klinik habe sich ohne Wenn und Aber auf die Verhandlung eingelassen und habe auch keinen entsprechenden Antrag gestellt. Die C._____ Klinik habe sich in rechtlicher Hinsicht immer als beklagte Partei betrachtet und die Interessen rechtsverbindlich für die B._____-Stiftung wahrgenommen (Urk. 8 S. 5f.). Die Klägerin macht geltend, die Vorinstanz habe wesentliche Verfahrens- grundsätze verletzt, da die - zugegebenermassen - falsche Parteibezeichnung von Amtes wegen oder auf Parteiantrag zu berichtigen sei, wenn sich klar ergebe, wer als Partei ins Recht gefasst werde. Die Vorinstanz wäre gemäss klägerischer Auffassung zumindest gehalten gewesen, Gelegenheit zur Berichtigung der Par- teibezeichnung einzuräumen (Urk. 8 S. 6). 5.1. Das Gericht tritt auf eine Klage oder ein Gesuch ein, sofern die Pro- zessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Diese prüft es von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). 5.2. Die Vorinstanz hat insoweit richtig erkannt, dass zu den Prozessvo- raussetzungen unter anderem auch die Partei- und Prozessfähigkeit gehört

- 5 - (Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO; act. 4/2 S. 2). Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist oder von Bundesrechts wegen als Partei auftreten kann (Art. 66 ZPO). Rechtsfähig sind natürliche oder juristische Personen (vgl. Art. 11 und Art. 53 ZGB). Unbestrittenermassen ist die C._____ Klinik nicht im Handelsregister einge- tragen und hat damit keine eigene Rechtspersönlichkeit. Vielmehr ist - wie die Vorderrichterin zu Recht festhält - die B._____-Stiftung an der von der Klägerin genannten Adresse eingetragen, und aus der Zweckumschreibung im Handelsre- gister ergibt sich ohne Weiteres, dass die Stiftung die im Rechtsbegehren der Klägerin (Urk. 1) aufgeführte C._____ Klinik betreibt. So ging denn auch die Vo- rinstanz davon aus, es sei "gerichtsnotorisch, dass die B._____-Stiftung die C._____ Klinik betreibt" (Urk. 9 S. 3). Wie auch die Klägerin in ihrer Berufungs- schrift anerkennt (Urk. 8 S. 6), ist daher festzuhalten, dass die C._____ Klinik kei- ne eigenständige juristische Person und damit weder partei- noch prozessfähig ist. 5.3. Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung hat dies je- doch nicht zwangsläufig ein Nichteintreten auf die Klage zur Folge. Vielmehr hätte es sich im vorliegenden Fall aufgedrängt, von einer bloss unrichtigen Parteibe- zeichnung auszugehen. Der im Verfahren zu beachtende Grundsatz von Treu und Glauben verlangt nämlich auch, schriftliche Erklärungen der Parteien nicht streng nach dem Wortlaut, sondern nach ihrem Sinn und Zweck zu verstehen (Art. 52 ZPO). Falsche Angaben über eine Partei können berichtigt werden, wenn keine Zweifel über deren Identität bestehen (vgl. BSK-Bornatico Art. 132 N 16). Die Be- richtigung einer fehlerhaften Parteibezeichnung ist somit dann statthaft, wenn die Identität der Partei von Anfang an feststand und bloss deren Benennung formell falsch war (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2013, Ge- schäfts-Nr. A-2064/2013, E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Dies trifft hier zu, ist doch - wie von der Vorinstanz zu Recht festgehalten - an der Adresse der C._____ Klinik lediglich die B._____-Stiftung im Handelsregister eingetragen, aus deren Zweckumschreibung sich ohne Weiteres ergibt, dass sie Betreiberin der C._____ Klinik ist (vgl. Handelsregister des Kantons Zürich, Firmennummer …, abrufbar unter: http://www.hra.zh.ch/internet/ jus-

- 6 - tiz_inneres/hra/de/firmensuche/firmensuche-zh.html). Hinzu kommt, dass die C._____ Klinik sowohl im Arbeitsvertrag mit der Klägerin als Arbeitgeberin ge- nannt ist (Urk. 11/4) als auch das Zwischenzeugnis vom 9. Januar 2013 (Urk. 11/5) wie die gleichentags datierte Kündigung (Urk. 11/6) im Namen der C._____ Klinik unterzeichnet worden sind. Weder dem Briefpapier noch der Homepage (www.C._____-klinik.ch) lässt sich überdies ein Hinweis darauf entnehmen, dass die B._____-Stiftung rechtliche Trägerin der C._____ Klinik ist. All dies lässt den Schluss zu, dass sich die Klägerin bis zum Nichteintretensentscheid der Vo- rinstanz nicht bewusst war, dass ihr rechtlicher Arbeitgeber die B._____-Stiftung war. Dass es indes neben der B._____-Stiftung noch weitere Träger der C._____ Klinik gäbe, welche als potenzielle Arbeitgeber der Klägerin in Betracht kämen, lässt sich weder den eingereichten Unterlagen entnehmen noch wurde dies be- hauptet. Vor diesem Hintergrund kommt lediglich die B._____-Stiftung als Beklag- te im vorliegenden arbeitsrechtlichen Verfahren in Frage. 5.4. Gemäss der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zü- rich, Kreise …, hat für die C._____ Klinik D._____ in Begleitung von Rechtsanwalt Dr. Y._____ an der Schlichtungsverhandlung vom 28. Oktober 2013 teilgenom- men (Urk. 3). Offensichtlich war weder anlässlich dieser Verhandlung noch - ge- mäss den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Klägerin (Urk. 8 S. 5) - vor- prozessual die fehlende Rechtspersönlichkeit der C._____ Klinik ein Thema. Vielmehr hat selbst der Rechtsvertreter der Beklagten dem ehemaligen Rechts- vertreter der Klägerin mitgeteilt, er vertrete die Interessen der C._____ Klinik (Urk. 11/7). Angesichts dieses Umstands verfängt auch die vorinstanzliche Argumenta- tion, die (eigentlich) beklagte B._____-Stiftung habe nicht an der Schlichtungsver- handlung teilgenommen bzw. teilnehmen können (Urk. 9 S. 3), nicht: Zwar haben D._____ und Rechtsanwalt Dr. Y._____ nicht als Vertreter der B._____-Stiftung an der Schlichtungsverhandlung teilgenommen, indes sind sie Vertreter der C._____ Klinik und als ehemalige Vorgesetzte bzw. als Rechtsvertreter der C._____ Klinik (Urk. 11/7) bzw. nunmehr der B._____-Stiftung (Urk. 16) mit dem Fall bestens vertraut. Bei dieser Sachlage handelte die Vorinstanz überspitzt formalistisch, indem sie ohne Weiterungen auf die Klage nicht eintrat. Die Vorinstanz wäre bei der vor-

- 7 - liegenden Konstellation zumindest gehalten gewesen, der Klägerin Gelegenheit zur Berichtigung der Parteibezeichnung einzuräumen (Art. 132 ZPO), umso mehr, als gestützt auf Art. 202 ZPO bereits die Friedensrichterin die Parteien auf den Mangel hätte hinweisen müssen (vgl. hierzu Egli, DIEKE-Komm-ZPO, N 18f. zu Art. 202 ZPO). Die Klägerin macht geltend, es hätte darüber hinaus die Möglichkeit bestanden, die Parteibezeichnung in Anwendung von Art. 60 i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO von Amtes wegen zu berichtigen, insbesondere, da die Vorinstanz davon ausgehe, es sei gerichtsnotorisch, dass die B._____-Stiftung die C._____ Klinik be- treibe (Urk. 8 S. 8f.; vgl. ZR 111 Nr. 103). Ob eine Berichtigung von Amtes wegen möglich oder geboten gewesen wäre, kann vor dem Hintergrund, dass zumindest der Klägerin hätte Frist zur Berichtigung der Parteibezeichnung angesetzt werden müs- sen, offen bleiben. Diese Berichtigung ist im vorliegenden Verfahren nunmehr nach- zuholen und anstelle der C._____ Klinik die B._____-Stiftung als Beklagte ins Rubrum aufzunehmen.

E. 6 Zusammengefasst ist die Berufung der Klägerin gutzuheissen, die Ver- fügung der Vorinstanz vom 21. Januar 2014 ersatzlos aufzuheben und die Sache zur Durchführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 7 Da der Streitwert des vorliegenden Verfahrens unter Fr. 30'000.– liegt, werden für das Berufungsverfahren keine Kosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO). Die Kostenlosigkeit des Verfahrens bezieht sich allerdings nur auf die Gerichts- kosten, nicht auf die Parteikosten. Die Beklagte hat sich mit dem Entscheid der Vorinstanz nicht identifiziert, weshalb sie nicht entschädigungspflichtig ist. Nach der Praxis des Zürcher Obergerichts besteht mangels gesetzlicher Grundlage auch keine Entschädigungspflicht des Staates (vgl. statt vieler: OGer ZH LB110040 vom 20. Oktober 2011 E. 4, publ. in SJZ 108/2012 S. 246; so auch die h.L: ZK-Jenny, Art. 107 ZPO N 26; BK-Sterchi, Art. 107 ZPO N 25, BSK- Rüegg, Art. 107 ZPO N 11; Urwyler, DIKE-Komm., Art. 107 ZPO N 12).

- 8 - Es wird beschlossen:

1. Die Verfügung des Arbeitsgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 21. Januar 2014 wird aufgehoben und die Sache zur Durchführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Das Berufungsverfahren ist kostenlos.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 15 sowie an das Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, je ge- gen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 25'350.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. August 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: mc

Dispositiv
  1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
  2. Das Verfahren ist kostenlos.
  3. Der beklagten Partei wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. (Schriftliche Mitteilung)
  5. (Berufung) Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 8 S. 2): "1. Die Verfügung des Arbeitsgerichts Zürich (Geschäfts-Nr. AH140006-L/U) vom 21. Januar 2014 sei aufzuheben;
  6. Die Streitsache sei unter berichtigter Parteibezeichnung der Beklagten, der B._____-Stiftung, an das Arbeitsgericht zur materiellen Entscheidung zu- rückzuweisen;
  7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulas- ten der Beklagten." der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 15): Die Beklagte hat mit Eingabe vom 26. März 2014 ausdrücklich auf die Stellung ei- nes Berufungsantrags verzichtet. - 3 - Erwägungen:
  8. Mit Eingabe vom 14. Januar 2014 machte die Klägerin und Berufungs- klägerin (fortan Klägerin) vor Vorinstanz eine Forderungsklage aus Arbeitsvertrag gegen die C._____ Klinik (Beklagte und Berufungsbeklagte, fortan Beklagte) an- hängig (Urk. 1). Ohne irgendwelche Weiterungen trat die Vorderrichterin mit Ver- fügung vom 21. Januar 2014 mangels Partei- und Prozessfähigkeit der Beklagten auf die Klage nicht ein (Urk. 6 S. 3).
  9. Mit Eingabe vom 18. Februar 2014 erhob die Klägerin rechtzeitig Beru- fung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (Urk. 8). Die Beklagte verzich- tete mit Eingabe vom 26. März 2014 ausdrücklich auf das Stellen eines Beru- fungsantrags und auf eine Berufungsantwort (Urk. 15).
  10. Die Vorderrichterin begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass gemäss Art. 59 Abs. 1 ZPO das Gericht nur auf eine Klage eintrete, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt seien. Dazu gehöre unter anderem die Partei- und Prozessfähigkeit der Parteien. Weiter prüfe das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt seien. Die "C._____ Klinik" finde sich in kei- nem Handelsregister, es sei auch unklar, welche juristische Rechtsform gemeint sein dürfte. Sie existiere als juristische Person nicht. An der Adresse der Beklag- ten sei die B._____-Stiftung zu finden, welche im Handelsregister eingetragen sei und welche dort als Zweck das Betreiben eines orthopädischen Heil- und Erzie- hungsinstituts sowie die Aufnahme unbemittelter, gebrechlicher und hilfsbedürfti- ger Menschen beiderlei Geschlechts und jeden Alters zur Heilung oder Besserung ihres Zustandes sowie ihrer beruflichen Ausbildung angegeben habe. Es sei ge- richtsnotorisch, dass die B._____-Stiftung die C._____-Klinik betreibe. Die Be- klagte sei somit weder partei- noch prozessfähig, weshalb auf die Klage nicht ein- zutreten sei (Urk. 9 S. 2f.). Weiter erwog die Vorderrichterin, dass es nicht möglich sei, diesen Mangel im Sinne einer unkorrekten und unvollständigen Parteibezeichnung nachträglich zu heilen, weil die Beklagte bzw. die B._____-Stiftung nicht zur Schlichtungsver- handlung vorgeladen worden sei und auch nicht daran teilgenommen habe bzw. teilnehmen habe können. Mit anderen Worten - so die Vorinstanz weiter - würde - 4 - eine Korrektur der Parteibezeichnung dazu führen, dass die Verfahrensregeln nicht eingehalten worden wären. Daher bleibe es beim Nichteintretensentscheid (Urk. 9 S. 3).
  11. Die Klägerin bringt mit ihrer Berufung zusammengefasst vor, dass ei- nerseits sämtliche Korrespondenz zwischen ihr und der Beklagten seitens der Beklagten auf die "C._____ Klinik" lautete. Auch im Arbeitsvertrag sei die C._____ Klinik als Arbeitgeberin aufgeführt worden (Urk. 8 S. 4, Urk. 11/4). Für sie, die Klägerin, sei daher nicht ersichtlich gewesen, dass formaljuristisch nicht die C._____ Klinik, sondern die B._____-Stiftung ihre Arbeitgeberin gewesen sei (Urk. 8 S. 4f.). Anderseits habe sie - die Klägerin - am 12. September 2013 das Schlichtungsgesuch gestellt. Als Beklagte habe sie die C._____ Klinik aufgeführt, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Y._____. An der (Schlichtungs-)Verhandlung vom 28. Oktober 2013 hätten neben ihr - der Klägerin - und ihrer Rechtsvertrete- rin die Vorgesetzte der Klägerin und Rechtsanwalt Dr. Y._____ teilgenommen. Nie sei sie, die Klägerin, auf die falsche Parteibezeichnung hingewiesen worden, obwohl diese abgesehen von ihr allen Beteiligten habe bekannt sein müssen. Die C._____ Klinik habe sich ohne Wenn und Aber auf die Verhandlung eingelassen und habe auch keinen entsprechenden Antrag gestellt. Die C._____ Klinik habe sich in rechtlicher Hinsicht immer als beklagte Partei betrachtet und die Interessen rechtsverbindlich für die B._____-Stiftung wahrgenommen (Urk. 8 S. 5f.). Die Klägerin macht geltend, die Vorinstanz habe wesentliche Verfahrens- grundsätze verletzt, da die - zugegebenermassen - falsche Parteibezeichnung von Amtes wegen oder auf Parteiantrag zu berichtigen sei, wenn sich klar ergebe, wer als Partei ins Recht gefasst werde. Die Vorinstanz wäre gemäss klägerischer Auffassung zumindest gehalten gewesen, Gelegenheit zur Berichtigung der Par- teibezeichnung einzuräumen (Urk. 8 S. 6). 5.1. Das Gericht tritt auf eine Klage oder ein Gesuch ein, sofern die Pro- zessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Diese prüft es von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). 5.2. Die Vorinstanz hat insoweit richtig erkannt, dass zu den Prozessvo- raussetzungen unter anderem auch die Partei- und Prozessfähigkeit gehört - 5 - (Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO; act. 4/2 S. 2). Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist oder von Bundesrechts wegen als Partei auftreten kann (Art. 66 ZPO). Rechtsfähig sind natürliche oder juristische Personen (vgl. Art. 11 und Art. 53 ZGB). Unbestrittenermassen ist die C._____ Klinik nicht im Handelsregister einge- tragen und hat damit keine eigene Rechtspersönlichkeit. Vielmehr ist - wie die Vorderrichterin zu Recht festhält - die B._____-Stiftung an der von der Klägerin genannten Adresse eingetragen, und aus der Zweckumschreibung im Handelsre- gister ergibt sich ohne Weiteres, dass die Stiftung die im Rechtsbegehren der Klägerin (Urk. 1) aufgeführte C._____ Klinik betreibt. So ging denn auch die Vo- rinstanz davon aus, es sei "gerichtsnotorisch, dass die B._____-Stiftung die C._____ Klinik betreibt" (Urk. 9 S. 3). Wie auch die Klägerin in ihrer Berufungs- schrift anerkennt (Urk. 8 S. 6), ist daher festzuhalten, dass die C._____ Klinik kei- ne eigenständige juristische Person und damit weder partei- noch prozessfähig ist. 5.3. Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung hat dies je- doch nicht zwangsläufig ein Nichteintreten auf die Klage zur Folge. Vielmehr hätte es sich im vorliegenden Fall aufgedrängt, von einer bloss unrichtigen Parteibe- zeichnung auszugehen. Der im Verfahren zu beachtende Grundsatz von Treu und Glauben verlangt nämlich auch, schriftliche Erklärungen der Parteien nicht streng nach dem Wortlaut, sondern nach ihrem Sinn und Zweck zu verstehen (Art. 52 ZPO). Falsche Angaben über eine Partei können berichtigt werden, wenn keine Zweifel über deren Identität bestehen (vgl. BSK-Bornatico Art. 132 N 16). Die Be- richtigung einer fehlerhaften Parteibezeichnung ist somit dann statthaft, wenn die Identität der Partei von Anfang an feststand und bloss deren Benennung formell falsch war (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2013, Ge- schäfts-Nr. A-2064/2013, E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Dies trifft hier zu, ist doch - wie von der Vorinstanz zu Recht festgehalten - an der Adresse der C._____ Klinik lediglich die B._____-Stiftung im Handelsregister eingetragen, aus deren Zweckumschreibung sich ohne Weiteres ergibt, dass sie Betreiberin der C._____ Klinik ist (vgl. Handelsregister des Kantons Zürich, Firmennummer …, abrufbar unter: http://www.hra.zh.ch/internet/ jus- - 6 - tiz_inneres/hra/de/firmensuche/firmensuche-zh.html). Hinzu kommt, dass die C._____ Klinik sowohl im Arbeitsvertrag mit der Klägerin als Arbeitgeberin ge- nannt ist (Urk. 11/4) als auch das Zwischenzeugnis vom 9. Januar 2013 (Urk. 11/5) wie die gleichentags datierte Kündigung (Urk. 11/6) im Namen der C._____ Klinik unterzeichnet worden sind. Weder dem Briefpapier noch der Homepage (www.C._____-klinik.ch) lässt sich überdies ein Hinweis darauf entnehmen, dass die B._____-Stiftung rechtliche Trägerin der C._____ Klinik ist. All dies lässt den Schluss zu, dass sich die Klägerin bis zum Nichteintretensentscheid der Vo- rinstanz nicht bewusst war, dass ihr rechtlicher Arbeitgeber die B._____-Stiftung war. Dass es indes neben der B._____-Stiftung noch weitere Träger der C._____ Klinik gäbe, welche als potenzielle Arbeitgeber der Klägerin in Betracht kämen, lässt sich weder den eingereichten Unterlagen entnehmen noch wurde dies be- hauptet. Vor diesem Hintergrund kommt lediglich die B._____-Stiftung als Beklag- te im vorliegenden arbeitsrechtlichen Verfahren in Frage. 5.4. Gemäss der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zü- rich, Kreise …, hat für die C._____ Klinik D._____ in Begleitung von Rechtsanwalt Dr. Y._____ an der Schlichtungsverhandlung vom 28. Oktober 2013 teilgenom- men (Urk. 3). Offensichtlich war weder anlässlich dieser Verhandlung noch - ge- mäss den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Klägerin (Urk. 8 S. 5) - vor- prozessual die fehlende Rechtspersönlichkeit der C._____ Klinik ein Thema. Vielmehr hat selbst der Rechtsvertreter der Beklagten dem ehemaligen Rechts- vertreter der Klägerin mitgeteilt, er vertrete die Interessen der C._____ Klinik (Urk. 11/7). Angesichts dieses Umstands verfängt auch die vorinstanzliche Argumenta- tion, die (eigentlich) beklagte B._____-Stiftung habe nicht an der Schlichtungsver- handlung teilgenommen bzw. teilnehmen können (Urk. 9 S. 3), nicht: Zwar haben D._____ und Rechtsanwalt Dr. Y._____ nicht als Vertreter der B._____-Stiftung an der Schlichtungsverhandlung teilgenommen, indes sind sie Vertreter der C._____ Klinik und als ehemalige Vorgesetzte bzw. als Rechtsvertreter der C._____ Klinik (Urk. 11/7) bzw. nunmehr der B._____-Stiftung (Urk. 16) mit dem Fall bestens vertraut. Bei dieser Sachlage handelte die Vorinstanz überspitzt formalistisch, indem sie ohne Weiterungen auf die Klage nicht eintrat. Die Vorinstanz wäre bei der vor- - 7 - liegenden Konstellation zumindest gehalten gewesen, der Klägerin Gelegenheit zur Berichtigung der Parteibezeichnung einzuräumen (Art. 132 ZPO), umso mehr, als gestützt auf Art. 202 ZPO bereits die Friedensrichterin die Parteien auf den Mangel hätte hinweisen müssen (vgl. hierzu Egli, DIEKE-Komm-ZPO, N 18f. zu Art. 202 ZPO). Die Klägerin macht geltend, es hätte darüber hinaus die Möglichkeit bestanden, die Parteibezeichnung in Anwendung von Art. 60 i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO von Amtes wegen zu berichtigen, insbesondere, da die Vorinstanz davon ausgehe, es sei gerichtsnotorisch, dass die B._____-Stiftung die C._____ Klinik be- treibe (Urk. 8 S. 8f.; vgl. ZR 111 Nr. 103). Ob eine Berichtigung von Amtes wegen möglich oder geboten gewesen wäre, kann vor dem Hintergrund, dass zumindest der Klägerin hätte Frist zur Berichtigung der Parteibezeichnung angesetzt werden müs- sen, offen bleiben. Diese Berichtigung ist im vorliegenden Verfahren nunmehr nach- zuholen und anstelle der C._____ Klinik die B._____-Stiftung als Beklagte ins Rubrum aufzunehmen.
  12. Zusammengefasst ist die Berufung der Klägerin gutzuheissen, die Ver- fügung der Vorinstanz vom 21. Januar 2014 ersatzlos aufzuheben und die Sache zur Durchführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
  13. Da der Streitwert des vorliegenden Verfahrens unter Fr. 30'000.– liegt, werden für das Berufungsverfahren keine Kosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO). Die Kostenlosigkeit des Verfahrens bezieht sich allerdings nur auf die Gerichts- kosten, nicht auf die Parteikosten. Die Beklagte hat sich mit dem Entscheid der Vorinstanz nicht identifiziert, weshalb sie nicht entschädigungspflichtig ist. Nach der Praxis des Zürcher Obergerichts besteht mangels gesetzlicher Grundlage auch keine Entschädigungspflicht des Staates (vgl. statt vieler: OGer ZH LB110040 vom 20. Oktober 2011 E. 4, publ. in SJZ 108/2012 S. 246; so auch die h.L: ZK-Jenny, Art. 107 ZPO N 26; BK-Sterchi, Art. 107 ZPO N 25, BSK- Rüegg, Art. 107 ZPO N 11; Urwyler, DIKE-Komm., Art. 107 ZPO N 12). - 8 - Es wird beschlossen:
  14. Die Verfügung des Arbeitsgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 21. Januar 2014 wird aufgehoben und die Sache zur Durchführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  15. Das Berufungsverfahren ist kostenlos.
  16. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  17. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 15 sowie an das Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, je ge- gen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  18. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 25'350.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. August 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LA140006-O/U.doc Mitwirkend: Die Oberrichterinnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Dr. M. Schaffitz und Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 13. August 2014 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____-Stiftung, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Forderung (Nichteintreten) Berufung gegen eine Verfügung des Arbeitsgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 21. Januar 2014 (AH140006-L)

- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 2) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin gestützt auf Art. 336a) OR den Betrag von Fr. 25'350.– zu bezahlen;

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." Verfügung des Arbeitsgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 21. Januar 2014: (Urk. 9)

1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Der beklagten Partei wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. (Schriftliche Mitteilung)

5. (Berufung) Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 8 S. 2): "1. Die Verfügung des Arbeitsgerichts Zürich (Geschäfts-Nr. AH140006-L/U) vom 21. Januar 2014 sei aufzuheben;

2. Die Streitsache sei unter berichtigter Parteibezeichnung der Beklagten, der B._____-Stiftung, an das Arbeitsgericht zur materiellen Entscheidung zu- rückzuweisen;

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulas- ten der Beklagten." der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 15): Die Beklagte hat mit Eingabe vom 26. März 2014 ausdrücklich auf die Stellung ei- nes Berufungsantrags verzichtet.

- 3 - Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 14. Januar 2014 machte die Klägerin und Berufungs- klägerin (fortan Klägerin) vor Vorinstanz eine Forderungsklage aus Arbeitsvertrag gegen die C._____ Klinik (Beklagte und Berufungsbeklagte, fortan Beklagte) an- hängig (Urk. 1). Ohne irgendwelche Weiterungen trat die Vorderrichterin mit Ver- fügung vom 21. Januar 2014 mangels Partei- und Prozessfähigkeit der Beklagten auf die Klage nicht ein (Urk. 6 S. 3).

2. Mit Eingabe vom 18. Februar 2014 erhob die Klägerin rechtzeitig Beru- fung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (Urk. 8). Die Beklagte verzich- tete mit Eingabe vom 26. März 2014 ausdrücklich auf das Stellen eines Beru- fungsantrags und auf eine Berufungsantwort (Urk. 15).

3. Die Vorderrichterin begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass gemäss Art. 59 Abs. 1 ZPO das Gericht nur auf eine Klage eintrete, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt seien. Dazu gehöre unter anderem die Partei- und Prozessfähigkeit der Parteien. Weiter prüfe das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt seien. Die "C._____ Klinik" finde sich in kei- nem Handelsregister, es sei auch unklar, welche juristische Rechtsform gemeint sein dürfte. Sie existiere als juristische Person nicht. An der Adresse der Beklag- ten sei die B._____-Stiftung zu finden, welche im Handelsregister eingetragen sei und welche dort als Zweck das Betreiben eines orthopädischen Heil- und Erzie- hungsinstituts sowie die Aufnahme unbemittelter, gebrechlicher und hilfsbedürfti- ger Menschen beiderlei Geschlechts und jeden Alters zur Heilung oder Besserung ihres Zustandes sowie ihrer beruflichen Ausbildung angegeben habe. Es sei ge- richtsnotorisch, dass die B._____-Stiftung die C._____-Klinik betreibe. Die Be- klagte sei somit weder partei- noch prozessfähig, weshalb auf die Klage nicht ein- zutreten sei (Urk. 9 S. 2f.). Weiter erwog die Vorderrichterin, dass es nicht möglich sei, diesen Mangel im Sinne einer unkorrekten und unvollständigen Parteibezeichnung nachträglich zu heilen, weil die Beklagte bzw. die B._____-Stiftung nicht zur Schlichtungsver- handlung vorgeladen worden sei und auch nicht daran teilgenommen habe bzw. teilnehmen habe können. Mit anderen Worten - so die Vorinstanz weiter - würde

- 4 - eine Korrektur der Parteibezeichnung dazu führen, dass die Verfahrensregeln nicht eingehalten worden wären. Daher bleibe es beim Nichteintretensentscheid (Urk. 9 S. 3).

4. Die Klägerin bringt mit ihrer Berufung zusammengefasst vor, dass ei- nerseits sämtliche Korrespondenz zwischen ihr und der Beklagten seitens der Beklagten auf die "C._____ Klinik" lautete. Auch im Arbeitsvertrag sei die C._____ Klinik als Arbeitgeberin aufgeführt worden (Urk. 8 S. 4, Urk. 11/4). Für sie, die Klägerin, sei daher nicht ersichtlich gewesen, dass formaljuristisch nicht die C._____ Klinik, sondern die B._____-Stiftung ihre Arbeitgeberin gewesen sei (Urk. 8 S. 4f.). Anderseits habe sie - die Klägerin - am 12. September 2013 das Schlichtungsgesuch gestellt. Als Beklagte habe sie die C._____ Klinik aufgeführt, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Y._____. An der (Schlichtungs-)Verhandlung vom 28. Oktober 2013 hätten neben ihr - der Klägerin - und ihrer Rechtsvertrete- rin die Vorgesetzte der Klägerin und Rechtsanwalt Dr. Y._____ teilgenommen. Nie sei sie, die Klägerin, auf die falsche Parteibezeichnung hingewiesen worden, obwohl diese abgesehen von ihr allen Beteiligten habe bekannt sein müssen. Die C._____ Klinik habe sich ohne Wenn und Aber auf die Verhandlung eingelassen und habe auch keinen entsprechenden Antrag gestellt. Die C._____ Klinik habe sich in rechtlicher Hinsicht immer als beklagte Partei betrachtet und die Interessen rechtsverbindlich für die B._____-Stiftung wahrgenommen (Urk. 8 S. 5f.). Die Klägerin macht geltend, die Vorinstanz habe wesentliche Verfahrens- grundsätze verletzt, da die - zugegebenermassen - falsche Parteibezeichnung von Amtes wegen oder auf Parteiantrag zu berichtigen sei, wenn sich klar ergebe, wer als Partei ins Recht gefasst werde. Die Vorinstanz wäre gemäss klägerischer Auffassung zumindest gehalten gewesen, Gelegenheit zur Berichtigung der Par- teibezeichnung einzuräumen (Urk. 8 S. 6). 5.1. Das Gericht tritt auf eine Klage oder ein Gesuch ein, sofern die Pro- zessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Diese prüft es von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). 5.2. Die Vorinstanz hat insoweit richtig erkannt, dass zu den Prozessvo- raussetzungen unter anderem auch die Partei- und Prozessfähigkeit gehört

- 5 - (Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO; act. 4/2 S. 2). Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist oder von Bundesrechts wegen als Partei auftreten kann (Art. 66 ZPO). Rechtsfähig sind natürliche oder juristische Personen (vgl. Art. 11 und Art. 53 ZGB). Unbestrittenermassen ist die C._____ Klinik nicht im Handelsregister einge- tragen und hat damit keine eigene Rechtspersönlichkeit. Vielmehr ist - wie die Vorderrichterin zu Recht festhält - die B._____-Stiftung an der von der Klägerin genannten Adresse eingetragen, und aus der Zweckumschreibung im Handelsre- gister ergibt sich ohne Weiteres, dass die Stiftung die im Rechtsbegehren der Klägerin (Urk. 1) aufgeführte C._____ Klinik betreibt. So ging denn auch die Vo- rinstanz davon aus, es sei "gerichtsnotorisch, dass die B._____-Stiftung die C._____ Klinik betreibt" (Urk. 9 S. 3). Wie auch die Klägerin in ihrer Berufungs- schrift anerkennt (Urk. 8 S. 6), ist daher festzuhalten, dass die C._____ Klinik kei- ne eigenständige juristische Person und damit weder partei- noch prozessfähig ist. 5.3. Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung hat dies je- doch nicht zwangsläufig ein Nichteintreten auf die Klage zur Folge. Vielmehr hätte es sich im vorliegenden Fall aufgedrängt, von einer bloss unrichtigen Parteibe- zeichnung auszugehen. Der im Verfahren zu beachtende Grundsatz von Treu und Glauben verlangt nämlich auch, schriftliche Erklärungen der Parteien nicht streng nach dem Wortlaut, sondern nach ihrem Sinn und Zweck zu verstehen (Art. 52 ZPO). Falsche Angaben über eine Partei können berichtigt werden, wenn keine Zweifel über deren Identität bestehen (vgl. BSK-Bornatico Art. 132 N 16). Die Be- richtigung einer fehlerhaften Parteibezeichnung ist somit dann statthaft, wenn die Identität der Partei von Anfang an feststand und bloss deren Benennung formell falsch war (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2013, Ge- schäfts-Nr. A-2064/2013, E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Dies trifft hier zu, ist doch - wie von der Vorinstanz zu Recht festgehalten - an der Adresse der C._____ Klinik lediglich die B._____-Stiftung im Handelsregister eingetragen, aus deren Zweckumschreibung sich ohne Weiteres ergibt, dass sie Betreiberin der C._____ Klinik ist (vgl. Handelsregister des Kantons Zürich, Firmennummer …, abrufbar unter: http://www.hra.zh.ch/internet/ jus-

- 6 - tiz_inneres/hra/de/firmensuche/firmensuche-zh.html). Hinzu kommt, dass die C._____ Klinik sowohl im Arbeitsvertrag mit der Klägerin als Arbeitgeberin ge- nannt ist (Urk. 11/4) als auch das Zwischenzeugnis vom 9. Januar 2013 (Urk. 11/5) wie die gleichentags datierte Kündigung (Urk. 11/6) im Namen der C._____ Klinik unterzeichnet worden sind. Weder dem Briefpapier noch der Homepage (www.C._____-klinik.ch) lässt sich überdies ein Hinweis darauf entnehmen, dass die B._____-Stiftung rechtliche Trägerin der C._____ Klinik ist. All dies lässt den Schluss zu, dass sich die Klägerin bis zum Nichteintretensentscheid der Vo- rinstanz nicht bewusst war, dass ihr rechtlicher Arbeitgeber die B._____-Stiftung war. Dass es indes neben der B._____-Stiftung noch weitere Träger der C._____ Klinik gäbe, welche als potenzielle Arbeitgeber der Klägerin in Betracht kämen, lässt sich weder den eingereichten Unterlagen entnehmen noch wurde dies be- hauptet. Vor diesem Hintergrund kommt lediglich die B._____-Stiftung als Beklag- te im vorliegenden arbeitsrechtlichen Verfahren in Frage. 5.4. Gemäss der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zü- rich, Kreise …, hat für die C._____ Klinik D._____ in Begleitung von Rechtsanwalt Dr. Y._____ an der Schlichtungsverhandlung vom 28. Oktober 2013 teilgenom- men (Urk. 3). Offensichtlich war weder anlässlich dieser Verhandlung noch - ge- mäss den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Klägerin (Urk. 8 S. 5) - vor- prozessual die fehlende Rechtspersönlichkeit der C._____ Klinik ein Thema. Vielmehr hat selbst der Rechtsvertreter der Beklagten dem ehemaligen Rechts- vertreter der Klägerin mitgeteilt, er vertrete die Interessen der C._____ Klinik (Urk. 11/7). Angesichts dieses Umstands verfängt auch die vorinstanzliche Argumenta- tion, die (eigentlich) beklagte B._____-Stiftung habe nicht an der Schlichtungsver- handlung teilgenommen bzw. teilnehmen können (Urk. 9 S. 3), nicht: Zwar haben D._____ und Rechtsanwalt Dr. Y._____ nicht als Vertreter der B._____-Stiftung an der Schlichtungsverhandlung teilgenommen, indes sind sie Vertreter der C._____ Klinik und als ehemalige Vorgesetzte bzw. als Rechtsvertreter der C._____ Klinik (Urk. 11/7) bzw. nunmehr der B._____-Stiftung (Urk. 16) mit dem Fall bestens vertraut. Bei dieser Sachlage handelte die Vorinstanz überspitzt formalistisch, indem sie ohne Weiterungen auf die Klage nicht eintrat. Die Vorinstanz wäre bei der vor-

- 7 - liegenden Konstellation zumindest gehalten gewesen, der Klägerin Gelegenheit zur Berichtigung der Parteibezeichnung einzuräumen (Art. 132 ZPO), umso mehr, als gestützt auf Art. 202 ZPO bereits die Friedensrichterin die Parteien auf den Mangel hätte hinweisen müssen (vgl. hierzu Egli, DIEKE-Komm-ZPO, N 18f. zu Art. 202 ZPO). Die Klägerin macht geltend, es hätte darüber hinaus die Möglichkeit bestanden, die Parteibezeichnung in Anwendung von Art. 60 i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO von Amtes wegen zu berichtigen, insbesondere, da die Vorinstanz davon ausgehe, es sei gerichtsnotorisch, dass die B._____-Stiftung die C._____ Klinik be- treibe (Urk. 8 S. 8f.; vgl. ZR 111 Nr. 103). Ob eine Berichtigung von Amtes wegen möglich oder geboten gewesen wäre, kann vor dem Hintergrund, dass zumindest der Klägerin hätte Frist zur Berichtigung der Parteibezeichnung angesetzt werden müs- sen, offen bleiben. Diese Berichtigung ist im vorliegenden Verfahren nunmehr nach- zuholen und anstelle der C._____ Klinik die B._____-Stiftung als Beklagte ins Rubrum aufzunehmen.

6. Zusammengefasst ist die Berufung der Klägerin gutzuheissen, die Ver- fügung der Vorinstanz vom 21. Januar 2014 ersatzlos aufzuheben und die Sache zur Durchführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.

7. Da der Streitwert des vorliegenden Verfahrens unter Fr. 30'000.– liegt, werden für das Berufungsverfahren keine Kosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO). Die Kostenlosigkeit des Verfahrens bezieht sich allerdings nur auf die Gerichts- kosten, nicht auf die Parteikosten. Die Beklagte hat sich mit dem Entscheid der Vorinstanz nicht identifiziert, weshalb sie nicht entschädigungspflichtig ist. Nach der Praxis des Zürcher Obergerichts besteht mangels gesetzlicher Grundlage auch keine Entschädigungspflicht des Staates (vgl. statt vieler: OGer ZH LB110040 vom 20. Oktober 2011 E. 4, publ. in SJZ 108/2012 S. 246; so auch die h.L: ZK-Jenny, Art. 107 ZPO N 26; BK-Sterchi, Art. 107 ZPO N 25, BSK- Rüegg, Art. 107 ZPO N 11; Urwyler, DIKE-Komm., Art. 107 ZPO N 12).

- 8 - Es wird beschlossen:

1. Die Verfügung des Arbeitsgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 21. Januar 2014 wird aufgehoben und die Sache zur Durchführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Das Berufungsverfahren ist kostenlos.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 15 sowie an das Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, je ge- gen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 25'350.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. August 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: mc