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LA130015

Forderung

Zürich OG · 2013-06-20 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 a) Die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) machte ihre Klage am 21. Januar 2013 bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1). Am 12. März 2013 erliess die Vorinstanz die eingangs zitierten Entscheide (Urk. 13). Die Be- klagte und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) erhob mit Eingabe vom 10. Mai 2013 Berufung gegen das Urteil und die Verfügung (Urk. 12).

b) Die im Dispositiv erlassenen vorinstanzlichen Entscheide wurden den Parteien am 15. bzw. 16. März 2013 zugestellt (Urk. 7/1-2). Die Beklagte ver- langte mit Eingabe vom 22. März 2013 die Begründung der Entscheide (Urk. 8). Am 3. Mai 2013 bzw. 24. Mai 2013 wurde den Parteien die Begründung nachge- liefert (Urk. 10 und 11). Da die Beklagte die begründeten Entscheide am 3. Mai 2013 in Empfang nahm, lief die dreissigtägige Berufungsfrist am Montag, 3. Juni 2013, ab. Die Berufungsschrift der Beklagten vom 10. Mai 2013 wurde am 31. Mai zur Post gegeben und erfolgte damit innert Frist.

E. 2 a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Parteien hätten un- ter Lohn vereinbart, dass die Klägerin einen fixen Monatslohn von Fr. 6'500.– so- wie ein zusätzliches flexibles Entgelt erhalte, welches sich in der Höhe je nach Geschäftsgang unterschiedlich zusammensetze. Zudem sei ein 13. Monatslohn vereinbart worden (Urk. 13 S. 5). Der vereinbarte Zeitlohn der Parteien von Fr. 6'500.– sei selbst dann geschuldet, wenn die Klägerin die Arbeit infolge Ver-

- 4 - schuldens der Beklagten nicht habe leisten können. Es sei unbestritten, dass die Klägerin ihre Arbeitsleistung erbracht bzw. sich wiederholt darum bemüht habe, ihre Arbeitsleistung anzubieten. Nichtsdestotrotz habe die Beklagte es unterlas- sen, der Klägerin den Lohn für die Monate September und Oktober 2012 zu be- zahlen (Urk. 13 S. 6). Die Beklagte hat vor Vorinstanz keine Einwände gegen die dem Urteil zugrunde liegende Sachdarstellung der Klägerin erhoben, da sie der Hauptverhandlung unentschuldigt fern blieb.

b) Die Beklagte rügt im Berufungsverfahren, die Klägerin habe vor der Kündigung das Angebot, den Arbeitsvertrag per sofort auf die A1._____ GmbH zu überschreiben, mündlich angenommen. Sie sei damit einverstanden gewesen und habe auch die Einschulung bei der Lehrtochter absolviert. Zu die- sem Zeitpunkt sei die A._____ AG bereits verkauft gewesen und die Klägerin sei von der neuen Käuferschaft nicht übernommen worden. Deshalb habe man der Klägerin das Angebot, bei der A1._____ GmbH weiter zu arbeiten, unterbreitet. Sie habe den angeblichen Lohn nicht von der A._____ AG, sondern von der A1._____ GmbH zugute. Es scheine eine Verwechslung vorzuliegen oder die Klägerin versuche die Wahrheit zu vertuschen (Urk. 12 S. 2 f.).

c) Bei den Vorbringen der Beklagten handelt es sich um neue Be- hauptungen. Im Berufungsverfahren können neue Tatsachen nur noch berück- sichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Auch in den Verfahren, die der Untersuchungsmaxime un- terstehen, ist Art. 317 Abs. 1 ZPO zu beachten (BGE 138 III 626 f. E 2.2). Die neuen Behauptungen der Beklagten hätten schon vor erster Instanz anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. März 2013 vorgebracht werden können. Die erst- mals im Berufungsverfahren vorgebrachten Ausführungen der Beklagten erwei- sen sich daher als verspätet und sind nicht mehr zu berücksichtigen.

E. 3 a) Die Beklagte verlangt, das Gericht habe der Klägerin Frist zur schriftlichen Berufungsantwort anzusetzen (Urk. 12 S. 3). Im Lichte der vorste- henden Erwägungen erweist sich die Berufung als offensichtlich unbegründet,

- 5 - weshalb auf das Einholen einer Berufungsantwort der Klägerin zu verzichten ist (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

b) Die Berufung ist abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz vom

12. März 2013 zu bestätigen.

c) Soweit die Beklagte die vorinstanzliche Verfügung vom 12. März 2013 anficht, erleidet sie durch die Vormerknahme der Reduktion der Forderung um Fr. 1'000.– (vgl. Urk. 13 S. 6) keinen Rechtsnachteil, d.h. sie ist nicht be- schwert. Ihr fehlt es damit am Rechtsschutzinteresse, was indes Voraussetzung für den Eintritt auf das Rechtsmittel ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Demzufolge ist auf ihre gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobene Berufung nicht einzutre- ten.

E. 4 Da der Streitwert des vorliegenden Verfahrens unter Fr. 30'000.– liegt, werden für das Berufungsverfahren keine Kosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO). Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren keine Par- teientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Auf die Berufung der Beklagten gegen die Verfügung vom 12. März 2013 wird nicht eingetreten.
  2. In Gutheissung der reduzierten Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klä- gerin Fr. 14'083.– brutto bzw. nach Abzug von 6.25 % AHV/ALV/IV/EO Fr. 13'202.80 netto nebst 5 % Zins seit 1. November 2012 zu bezahlen (Löhne September und Oktober 2012 zuzüglich 13. Monatslohnanteil).
  3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Arbeitsbestätigung für die Zeit der Anstellung bei der Beklagten vom 1. September 2012 bis 31. Okto- ber 2012 als Immobilien - Allrounderin aus- und zuzustellen.
  4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Monate September und Oktober 2012 Lohnabrechnungen aus- und zuzustellen. - 6 -
  5. Es werden für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren keine Kosten erho- ben.
  6. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das erstinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 150.– zu bezahlen.
  7. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 12, sowie an das Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeits- rechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 14'083.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. Juni 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LA130015-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Urteil vom 20. Juni 2013 in Sachen A._____ AG, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch B._____, A._____ AG gegen C._____, Klägerin und Berufungsbeklagte betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom

12. März 2013 (AH130015-L)

- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 1 und 2 sinngemäss) "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin

- Fr. 13'000.– brutto (Lohn September / Oktober 2012),

- Fr. 1'083.– brutto (Anteil 13. Monatslohn),

- Fr. 1'000.– Pauschalspesen September / Oktober 2012, nebst 5 % Zins seit dem 31. Oktober 2012 zu bezahlen,

2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die Lohnabrechnun- gen für die Monate September und Oktober 2012 aus- und zuzu- stellen,

3. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine Arbeitsbestäti- gung aus- und zuzustellen,

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklag- ten." Verfügung und Urteil des Arbeitsgerichts Zürich 1. Abteilung vom 12. März 2013: (Urk. 13 S. 6 f.) Verfügung: "1. Von der Reduktion der Forderung der Klägerin um Fr. 1'000.– (Pauschalspesen für die Monate September und Oktober 2012) wird Vormerk genommen.

2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Er- kenntnis." Urteil: "1. In Gutheissung der reduzierten Klage wird die Beklagte verpflich- tet, der Klägerin Fr. 14'083.– brutto bzw. nach Abzug von 6.25 % AHV/ALV/IV/EO Fr. 13'202.80 netto nebst 5 % Zins seit 1. No- vember 2012 zu bezahlen (Löhne September und Oktober 2012 zuzüglich 13. Monatslohnanteil).

2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Arbeitsbestäti- gung für die Zeit der Anstellung bei der Beklagten vom 1. Sep- tember 2012 bis 31. Oktober 2012 als Immobilien - Allrounderin aus- und zuzustellen.

3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Monate Sep- tember und Oktober 2012 Lohnabrechnungen aus- und zuzustel- len.

4. Es werden keine Kosten erhoben.

5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 150.– zu bezahlen.

6. (Schriftliche Mitteilung.)

7. (Rechtsmittelbelehrung.)"

- 3 - Berufungsanträge: (Urk. 12 S. 2) "1. Es sei festzustellen, dass die Verfügung erst am 3. Mai 2013 bei der Firma A._____ AG ankam und somit ein Rekurs fristgerecht eingereicht wurde.

2. Weiter sei festzustellen, dass Frau C._____ nicht mehr bei der A._____ AG angestellt ist, sondern bei der A1._____ GmbH in Uzwil.

3. Unsere Berufung vom 30. Mai 2013 ist vollumfänglich anzuneh- men.

4. Die Verfügung und das Urteil vom 12. März 2013 ist vollumfäng- lich abzulehnen und für null und nichtig zu erklären, unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Erwägungen:

1. a) Die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) machte ihre Klage am 21. Januar 2013 bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1). Am 12. März 2013 erliess die Vorinstanz die eingangs zitierten Entscheide (Urk. 13). Die Be- klagte und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) erhob mit Eingabe vom 10. Mai 2013 Berufung gegen das Urteil und die Verfügung (Urk. 12).

b) Die im Dispositiv erlassenen vorinstanzlichen Entscheide wurden den Parteien am 15. bzw. 16. März 2013 zugestellt (Urk. 7/1-2). Die Beklagte ver- langte mit Eingabe vom 22. März 2013 die Begründung der Entscheide (Urk. 8). Am 3. Mai 2013 bzw. 24. Mai 2013 wurde den Parteien die Begründung nachge- liefert (Urk. 10 und 11). Da die Beklagte die begründeten Entscheide am 3. Mai 2013 in Empfang nahm, lief die dreissigtägige Berufungsfrist am Montag, 3. Juni 2013, ab. Die Berufungsschrift der Beklagten vom 10. Mai 2013 wurde am 31. Mai zur Post gegeben und erfolgte damit innert Frist.

2. a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Parteien hätten un- ter Lohn vereinbart, dass die Klägerin einen fixen Monatslohn von Fr. 6'500.– so- wie ein zusätzliches flexibles Entgelt erhalte, welches sich in der Höhe je nach Geschäftsgang unterschiedlich zusammensetze. Zudem sei ein 13. Monatslohn vereinbart worden (Urk. 13 S. 5). Der vereinbarte Zeitlohn der Parteien von Fr. 6'500.– sei selbst dann geschuldet, wenn die Klägerin die Arbeit infolge Ver-

- 4 - schuldens der Beklagten nicht habe leisten können. Es sei unbestritten, dass die Klägerin ihre Arbeitsleistung erbracht bzw. sich wiederholt darum bemüht habe, ihre Arbeitsleistung anzubieten. Nichtsdestotrotz habe die Beklagte es unterlas- sen, der Klägerin den Lohn für die Monate September und Oktober 2012 zu be- zahlen (Urk. 13 S. 6). Die Beklagte hat vor Vorinstanz keine Einwände gegen die dem Urteil zugrunde liegende Sachdarstellung der Klägerin erhoben, da sie der Hauptverhandlung unentschuldigt fern blieb.

b) Die Beklagte rügt im Berufungsverfahren, die Klägerin habe vor der Kündigung das Angebot, den Arbeitsvertrag per sofort auf die A1._____ GmbH zu überschreiben, mündlich angenommen. Sie sei damit einverstanden gewesen und habe auch die Einschulung bei der Lehrtochter absolviert. Zu die- sem Zeitpunkt sei die A._____ AG bereits verkauft gewesen und die Klägerin sei von der neuen Käuferschaft nicht übernommen worden. Deshalb habe man der Klägerin das Angebot, bei der A1._____ GmbH weiter zu arbeiten, unterbreitet. Sie habe den angeblichen Lohn nicht von der A._____ AG, sondern von der A1._____ GmbH zugute. Es scheine eine Verwechslung vorzuliegen oder die Klägerin versuche die Wahrheit zu vertuschen (Urk. 12 S. 2 f.).

c) Bei den Vorbringen der Beklagten handelt es sich um neue Be- hauptungen. Im Berufungsverfahren können neue Tatsachen nur noch berück- sichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Auch in den Verfahren, die der Untersuchungsmaxime un- terstehen, ist Art. 317 Abs. 1 ZPO zu beachten (BGE 138 III 626 f. E 2.2). Die neuen Behauptungen der Beklagten hätten schon vor erster Instanz anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. März 2013 vorgebracht werden können. Die erst- mals im Berufungsverfahren vorgebrachten Ausführungen der Beklagten erwei- sen sich daher als verspätet und sind nicht mehr zu berücksichtigen.

3. a) Die Beklagte verlangt, das Gericht habe der Klägerin Frist zur schriftlichen Berufungsantwort anzusetzen (Urk. 12 S. 3). Im Lichte der vorste- henden Erwägungen erweist sich die Berufung als offensichtlich unbegründet,

- 5 - weshalb auf das Einholen einer Berufungsantwort der Klägerin zu verzichten ist (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

b) Die Berufung ist abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz vom

12. März 2013 zu bestätigen.

c) Soweit die Beklagte die vorinstanzliche Verfügung vom 12. März 2013 anficht, erleidet sie durch die Vormerknahme der Reduktion der Forderung um Fr. 1'000.– (vgl. Urk. 13 S. 6) keinen Rechtsnachteil, d.h. sie ist nicht be- schwert. Ihr fehlt es damit am Rechtsschutzinteresse, was indes Voraussetzung für den Eintritt auf das Rechtsmittel ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Demzufolge ist auf ihre gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobene Berufung nicht einzutre- ten.

4. Da der Streitwert des vorliegenden Verfahrens unter Fr. 30'000.– liegt, werden für das Berufungsverfahren keine Kosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO). Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren keine Par- teientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Auf die Berufung der Beklagten gegen die Verfügung vom 12. März 2013 wird nicht eingetreten.

2. In Gutheissung der reduzierten Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klä- gerin Fr. 14'083.– brutto bzw. nach Abzug von 6.25 % AHV/ALV/IV/EO Fr. 13'202.80 netto nebst 5 % Zins seit 1. November 2012 zu bezahlen (Löhne September und Oktober 2012 zuzüglich 13. Monatslohnanteil).

3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Arbeitsbestätigung für die Zeit der Anstellung bei der Beklagten vom 1. September 2012 bis 31. Okto- ber 2012 als Immobilien - Allrounderin aus- und zuzustellen.

4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Monate September und Oktober 2012 Lohnabrechnungen aus- und zuzustellen.

- 6 -

5. Es werden für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren keine Kosten erho- ben.

6. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das erstinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 150.– zu bezahlen.

7. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 12, sowie an das Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeits- rechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 14'083.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. Juni 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. R. Klopfer lic. iur. E. Ferreño versandt am: se