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LA120030

Forderung

Zürich OG · 2013-01-31 · Deutsch ZH
Dispositiv
  1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'600.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten aufer- legt.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 35, sowie an das Arbeitsgericht Zürich, 4. Abteilung, sowie und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 3 -
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 301'693.45. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 31. Januar 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Büchi versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LA120030-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scher- rer und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi Beschluss vom 31. Januar 2013 in Sachen A._____ AG, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom

30. Oktober 2012 (AN110047)

- 2 - Nachdem der Beklagten und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) in Anwen- dung von Art. 101 Abs. 3 ZPO mit Verfügung vom 15. Januar 2013 Nachfrist an- gesetzt worden war, um den ihr mit Verfügung vom 10. Dezember 2012 auferleg- ten Kostenvorschuss von Fr. 16'800.– zu leisten (vgl. Urk. 39; Urk. 40), die Beklagte dem innert der ihr angesetzten Nachfrist nicht nachgekommen ist, damit androhungsgemäss auf die Berufung nicht einzutreten ist (vgl. Urk. 39 S. 2, Dispositiv-Ziffer 1; Urk. 40 S. 2, Dispositivziffer 1), die Beklagte für das vorliegenden Verfahren ausgangsgemäss kostenpflich- tig ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO), unter Hinweis darauf, dass dem Kläger und Berufungsbeklagten (fortan Klä- ger) mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren keine Parteientschädi- gung zuzusprechen ist (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Beklagten nicht, weil sie un- terliegt (Urk. 106 Abs. 1 ZPO), wird beschlossen:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'600.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten aufer- legt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 35, sowie an das Arbeitsgericht Zürich, 4. Abteilung, sowie und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

- 3 -

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 301'693.45. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 31. Januar 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Büchi versandt am: mc