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LA120013

Forderung

Zürich OG · 2012-05-10 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Der Kläger zieht die Klage zurück.

E. 2 Die Parteien verzichten gegenseitig auf Entschädigungen.

E. 3 Die Vorinstanz hat mit ihrer Verfügung vom 26. März 2012 einen Abschrei- bungsentscheid getroffen. Ein Abschreibungsentscheid kann wegen Mangelhaf- tigkeit angefochten werden. Strittig ist, ob hierfür nur die Beschwerde (nach Art. 319 ff. ZPO) oder allenfalls - bei einem Streitwert von mindestens Fr. 10'000.–

- die Berufung (nach Art. 308 ff. ZPO) das zulässige Rechtsmittel ist (vgl. dazu Di- ke Online Komm. ZPO-Kriech, Art. 241 N. 17 ff. m.w.H.). So oder anders ist das Rechtsmittel im vorliegenden Fall innert 30 Tagen zu erheben (vgl. Art. 311 und 314 ZPO respektive Art. 321 ZPO). Mit der Eingabe des Klägers vom 26. April 2012 wurde diese Frist eingehalten.

- 3 -

E. 4 In der Rechtsmittelbegründung des Klägers wird nicht der Abschreibungs- entscheid als solcher gerügt. Der Kläger macht insbesondere nicht geltend, seine Erklärung, mit der er die Klage zurückgezogen hat (Urk. 6), sei mangelhaft. Des- halb fehlt es dem Rechtsmittel, soweit es sich gegen die Erledigung an sich rich- tet, an einer Begründung. In einem solchen Fall ist auf das Rechtsmittel nicht ein- zutreten (Reetz/Theiler in: ZPO-Komm. Sutter-Somm et al., Art. 311 N. 38). Falls sich der Kläger auf die zivilrechtliche Unwirksamkeit des von ihm mit der Be- klagten abgeschlossenen Vergleichs vom 22. März 2012 berufen möchte, hätte er bei der Vorinstanz die Revision (nach Art. 328 ff. ZPO) zu verlangen (vgl. Dike Online Komm. ZPO-Kriech, Art. 241 N. 17 ff.). Die Kammer ist nicht zuständig für die Behandlung einer Revision des vor Vorinstanz abgeschlossenen Vergleichs.

E. 5 Nach dem Vorstehenden ist auf die Rechtsmitteleingabe des Klägers vom

26. April 2012 nicht einzutreten. Weiterungen erübrigen sich.

E. 6 Der Streitwert beträgt Fr. 10'000.–. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Der Kläger gilt als unterliegende Partei und hat deshalb keinen An- spruch auf eine Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO); der Beklagten erwächst kein rechtserheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das zweitinstanzliche Ver- fahren keine Entschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Berufung des Klägers vom 26. April 2012 wird nicht eingetreten.
  2. Das Verfahren ist kostenlos.
  3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 11, sowie an das Arbeitsgericht Zürich, je gegen Emp- fangsschein. - 4 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. Mai 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Häusermann versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LA120013-O/U Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. B. Häusermann Beschluss vom 10. Mai 2012 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger gegen B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, betreffend Forderung Berufung gegen eine Verfügung des Arbeitsgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 26. März 2012 (AH120039)

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 13. Februar 2012 reichte der Kläger am Arbeitsgericht Zü- rich, 3. Abt. (nachfolgend: Vorinstanz), eine Klage ein, mit der er sinngemäss be- antragte, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihm Fr. 10'000.– zu bezahlen (Urk. 1). Am 22. März 2012 führte die Vorinstanz die Hauptverhandlung durch (Prot. I S. 3; Urk. 7). Danach schlossen die Parteien folgenden Vergleich (Urk. 6, Urk. 8):

1. Der Kläger zieht die Klage zurück.

2. Die Parteien verzichten gegenseitig auf Entschädigungen.

3. Die Parteien erklären sich per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche auseinan- dergesetzt. Gestützt auf diesen Vergleich schrieb die Vorinstanz das Verfahren mit Verfügung vom 26. März 2012 ab (Urk. 9). Diese Verfügung wurde dem Kläger am 28. März 2012 zugestellt (Urk. 10/1). Mit Eingabe vom 26. April 2012 erhob der Kläger "Be- rufung" gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 26. März 2012 (Urk. 11).

2. Der Kläger stellt mit der Berufung in der Sache denselben Antrag wie vor Vorinstanz. Zu dessen Begründung führt er aus, das Urteil der Vorinstanz sei stossend, die tatsächlichen Verhältnisse sowie die damalige Situation beider Par- teien seien nicht gebührend berücksichtigt worden und bezüglich der Frage der Entlassung sei die Schuldzuweisung ungerechtfertigt (Urk. 11, teilweise sinnge- mäss).

3. Die Vorinstanz hat mit ihrer Verfügung vom 26. März 2012 einen Abschrei- bungsentscheid getroffen. Ein Abschreibungsentscheid kann wegen Mangelhaf- tigkeit angefochten werden. Strittig ist, ob hierfür nur die Beschwerde (nach Art. 319 ff. ZPO) oder allenfalls - bei einem Streitwert von mindestens Fr. 10'000.–

- die Berufung (nach Art. 308 ff. ZPO) das zulässige Rechtsmittel ist (vgl. dazu Di- ke Online Komm. ZPO-Kriech, Art. 241 N. 17 ff. m.w.H.). So oder anders ist das Rechtsmittel im vorliegenden Fall innert 30 Tagen zu erheben (vgl. Art. 311 und 314 ZPO respektive Art. 321 ZPO). Mit der Eingabe des Klägers vom 26. April 2012 wurde diese Frist eingehalten.

- 3 -

4. In der Rechtsmittelbegründung des Klägers wird nicht der Abschreibungs- entscheid als solcher gerügt. Der Kläger macht insbesondere nicht geltend, seine Erklärung, mit der er die Klage zurückgezogen hat (Urk. 6), sei mangelhaft. Des- halb fehlt es dem Rechtsmittel, soweit es sich gegen die Erledigung an sich rich- tet, an einer Begründung. In einem solchen Fall ist auf das Rechtsmittel nicht ein- zutreten (Reetz/Theiler in: ZPO-Komm. Sutter-Somm et al., Art. 311 N. 38). Falls sich der Kläger auf die zivilrechtliche Unwirksamkeit des von ihm mit der Be- klagten abgeschlossenen Vergleichs vom 22. März 2012 berufen möchte, hätte er bei der Vorinstanz die Revision (nach Art. 328 ff. ZPO) zu verlangen (vgl. Dike Online Komm. ZPO-Kriech, Art. 241 N. 17 ff.). Die Kammer ist nicht zuständig für die Behandlung einer Revision des vor Vorinstanz abgeschlossenen Vergleichs.

5. Nach dem Vorstehenden ist auf die Rechtsmitteleingabe des Klägers vom

26. April 2012 nicht einzutreten. Weiterungen erübrigen sich.

6. Der Streitwert beträgt Fr. 10'000.–. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Der Kläger gilt als unterliegende Partei und hat deshalb keinen An- spruch auf eine Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO); der Beklagten erwächst kein rechtserheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das zweitinstanzliche Ver- fahren keine Entschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Klägers vom 26. April 2012 wird nicht eingetreten.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 11, sowie an das Arbeitsgericht Zürich, je gegen Emp- fangsschein.

- 4 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. Mai 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Häusermann versandt am: js