Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Parteien stehen sich seit dem 15. Juni 2011 in einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit gegenüber. Am 29. Juni 2011 wurde der Klägerin die Klagebewilligung ausgestellt (vgl. Urk. 1). Am 18. Juli 2011 ging die Klage samt Klagebewilligung und weiteren Beilagen am Bezirksgericht Dietikon ein (Urk. 2, Urk. 3/2-5). Dessen Einzelgericht (nachfolgend: Vorinstanz) führte am 24. November 2011 die erstin- stanzliche Hauptverhandlung durch (Prot. I S. 4 ff.). Mit Urteil vom 24. November 2011 verpflichtete die Vorinstanz den Beklagten, der Klägerin entsprechend deren Rechtsbegehren Fr. 12'418.20 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 1'668.60 ab dem 1 März 2011, auf Fr. 5'619.10 ab dem 1. April 2011 und auf Fr. 5'130.50 ab dem 1. Mai 2011 zu bezahlen. Der Beklagte wurde zudem verpflichtet, der Klägerin eine Par- teientschädigung von Fr. 100.– zu bezahlen (Urk. 13 S. 2). Dieses ohne schriftli- che Begründung eröffnete Urteil wurde den Parteien am 15. Dezember 2011 zu- gestellt (Urk. 14/1+2). Der Beklagte verlangte am 22. Dezember 2011 fristgerecht die Begründung des Urteils (Urk. 15). Die schriftliche Begründung wurde den Par- teien am 20. Februar 2012 nachgeliefert (Urk. 17/1+2). Mit Eingabe vom 11. März 2012 (Datum Poststempel: 13. März 2012) erhob der Beklagte rechtzeitig Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 24. November 2011 (Urk. 18).
E. 2 In der Berufungsschrift finden sich keine expliziten Anträge. Es wird bloss ausgeführt, es müsse als eigenartig bezeichnet werden, wenn sich das Gericht als erstes ausschliesslich mit der Gegenpartei über eine Prozessentschädigung berate. Für das Gericht sei das Urteil bereits vor der Verhandlung klar gewesen. Eine faire Prozessführung dürfe als Illusion bezeichnet werden. Entsprechend seien alle Argumente und Einwände von ihm, dem Beklagten, irrelevant oder un- wichtig gewesen. Sodann verweist der Beklagte mit der Berufung für seine "Ver- sion" auf eine Aufzeichnung eines Gesprächs mit einem Dritten (Urk. 18, Urk. 20).
- 3 - 3.1. Mit seinen Vorbringen macht der Beklagte sinngemäss die Verletzung grundlegender Verfahrensrechte (Recht auf ein faires Verfahren vor einem unab- hängigen und unparteiischen Gericht gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV, Anspruch auf recht- liches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 53 ZPO) geltend. Es ist jedoch nicht ersichtlich, was der Beklagte daraus ableitet und wie zu entscheiden sei. Insbesondere beantragt der Beklagte nicht explizit die Aufhebung des angefoch- tenen Entscheids und die Abweisung der Klage durch die Rechtsmittelinstanz o- der - nach einer eventuellen Rückweisung der Sache - durch die Vorinstanz. Die Berufung des Beklagten enthält kein Rechtsbegehren und keine Anträge. Deshalb genügt sie den Anforderungen an eine Berufungsschrift gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO nicht. Es liegt nicht bloss ein formeller Mangel vor, der im Sinne von Art. 132 ZPO verbessert werden könnte. Auf die Berufung des Beklagten ist daher nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen Reetz/Theiler, in: ZPO-Komm. Sutter-Somm et al., Art. 311 N. 12, N. 33-35; KU- KO ZPO-Brunner, Art. 311 N. 7 f.; BGE 133 III 489, Erw. 3.1, und BGE 5A_663/2011 vom 8. Dezember 2011). 3.2. Die Vorbringen des Beklagten könnten im äussersten Fall dahingehend ausgelegt werden, dass der Vorinstanz vorgeworfen wird, sie habe bereits vor der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Beklagten Absprachen mit der Klägerin getroffen, um anschliessend in der Hauptverhandlung nur noch die Prozessent- schädigung zu bestimmen. Sie können aber auch so interpretiert werden, dass die Vorinstanz die Klägerin zu Beginn der Hauptverhandlung im Hinblick auf ein allfälliges Obsiegen dazu aufgefordert habe, ihren für die Bemessung der Partei- entschädigung massgeblichen Aufwand zu beziffern. Letzteres Vorgehen wäre jedenfalls nicht zu beanstanden. Demnach bleibt offen, ob der Vorinstanz mit der Berufung eine prozessleitende Handlung vorgeworfen wird, die in rechtlicher Hin- sicht allenfalls als Verletzung eines Verfahrensrechts eingestuft werden könnte. Es fehlt an einer substantiierten Darstellung dessen, was die Vorinstanz getan hat oder hätte tun sollen. Somit fehlt es auch an einer substantiierten Darstellung für
- 4 - den Schluss des Beklagten auf die Verletzung von Verfahrensrechten wie insbe- sondere der Garantie auf ein unabhängiges und unparteiisches (unbefange- nes/unvoreingenommenes) Gericht. Sodann wird auch nicht konkret ausgeführt, welche Argumente/Einwände des Beklagten von der Vorinstanz als irrelevant o- der unwichtig abgetan worden seien. Demnach wurde die Verletzung von Verfah- rensrechten nicht genügend substantiiert dargetan. Im Übrigen setzt sich der Be- klagte mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil nicht auseinander. Deshalb genügt die Berufungsbegründung den Anforderungen gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO nicht. Es liegt nicht bloss ein formeller Mangel vor, der im Sinne von Art. 132 ZPO verbessert werden könnte. Auch deshalb ist auf die Berufung des Beklagten nicht einzutreten (vgl. zum Gan- zen Reetz/Theiler, in: ZPO-Komm. Sutter-Somm et al., Art. 311 N. 33, N. 36-38; KUKO ZPO-Brunner, Art. 311 N. 7 f.). 3.3. Bei der Aufzeichnung des Gesprächs mit einem Dritten (Urk. 20) handelt es sich um ein Novum. Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachenvorbringen indes nur noch zulässig, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Der Beklagte macht nicht geltend, dass diese Voraussetzungen erfüllt wären. Das Novum ist daher unzulässig. Da- ran ändert auch der im vorliegenden Verfahren herrschende soziale Untersu- chungsgrundsatz (Art. 243 Abs. 1 i.V.m. Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO) nichts (vgl. dazu den Entscheid der Kammer vom 27. Mai 2011, Geschäfts-Nr. LA110019, Erw. 3.d). Abgesehen davon genügt es nicht, wenn wie vorliegend mit der Berufungsschrift bloss auf ein Aktenstück verwiesen wird. Der Beklagte führt in der Berufung nicht konkret aus, weshalb und inwiefern sich das neue Aktenstück bzw. dessen Inhalt auf den Sachentscheid auswirken sollte bzw. könnte. Er stellt das neue Akten- stück nicht in Bezug zu einer bestimmten Erwägung im angefochtenen Urteil. Auch insofern fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den Erwägungen und dem Entscheid der Vorinstanz. Entsprechend ist auch auf den Verweis des Be-
- 5 - klagten bzw. den Inhalt des neu eingereichten Aktenstücks nicht weiter einzuge- hen (vgl. oben, Ziff. 3.2, und die dort angeführten Belegstellen).
E. 4 Im Ergebnis erweist sich die Berufung des Klägers als offensichtlich unzu- lässig. Auf die Berufung ist daher nicht einzutreten. Weiterungen erübrigen sich (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO).
E. 5 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Der Beklagte, auf dessen Berufung nicht einzutreten ist, gilt als unterliegende Partei und hat deshalb keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 106 ZPO). Der Klägerin ist in diesem Ver- fahren kein Aufwand entstanden. Folglich sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Nachdem der Beklagte Berufung gegen das (gesamte) Urteil der Vorinstanz vom 24. November 2011 erhoben hat, ist der Streitwert mit Fr. 12'518.20 zu beziffern. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Berufung des Beklagten wird nicht eingetreten.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 18 und 20, sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- - 6 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine Arbeitsstreitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 12'518.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Zürich, 22. März 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Häusermann versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LA120011-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaf- fitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. B. Häusermann Beschluss vom 22. März 2012 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Klägerin und Berufungsbeklagte betreffend Arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 24. November 2011 (AH110018)
- 2 - Erwägungen:
1. Die Parteien stehen sich seit dem 15. Juni 2011 in einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit gegenüber. Am 29. Juni 2011 wurde der Klägerin die Klagebewilligung ausgestellt (vgl. Urk. 1). Am 18. Juli 2011 ging die Klage samt Klagebewilligung und weiteren Beilagen am Bezirksgericht Dietikon ein (Urk. 2, Urk. 3/2-5). Dessen Einzelgericht (nachfolgend: Vorinstanz) führte am 24. November 2011 die erstin- stanzliche Hauptverhandlung durch (Prot. I S. 4 ff.). Mit Urteil vom 24. November 2011 verpflichtete die Vorinstanz den Beklagten, der Klägerin entsprechend deren Rechtsbegehren Fr. 12'418.20 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 1'668.60 ab dem 1 März 2011, auf Fr. 5'619.10 ab dem 1. April 2011 und auf Fr. 5'130.50 ab dem 1. Mai 2011 zu bezahlen. Der Beklagte wurde zudem verpflichtet, der Klägerin eine Par- teientschädigung von Fr. 100.– zu bezahlen (Urk. 13 S. 2). Dieses ohne schriftli- che Begründung eröffnete Urteil wurde den Parteien am 15. Dezember 2011 zu- gestellt (Urk. 14/1+2). Der Beklagte verlangte am 22. Dezember 2011 fristgerecht die Begründung des Urteils (Urk. 15). Die schriftliche Begründung wurde den Par- teien am 20. Februar 2012 nachgeliefert (Urk. 17/1+2). Mit Eingabe vom 11. März 2012 (Datum Poststempel: 13. März 2012) erhob der Beklagte rechtzeitig Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 24. November 2011 (Urk. 18).
2. In der Berufungsschrift finden sich keine expliziten Anträge. Es wird bloss ausgeführt, es müsse als eigenartig bezeichnet werden, wenn sich das Gericht als erstes ausschliesslich mit der Gegenpartei über eine Prozessentschädigung berate. Für das Gericht sei das Urteil bereits vor der Verhandlung klar gewesen. Eine faire Prozessführung dürfe als Illusion bezeichnet werden. Entsprechend seien alle Argumente und Einwände von ihm, dem Beklagten, irrelevant oder un- wichtig gewesen. Sodann verweist der Beklagte mit der Berufung für seine "Ver- sion" auf eine Aufzeichnung eines Gesprächs mit einem Dritten (Urk. 18, Urk. 20).
- 3 - 3.1. Mit seinen Vorbringen macht der Beklagte sinngemäss die Verletzung grundlegender Verfahrensrechte (Recht auf ein faires Verfahren vor einem unab- hängigen und unparteiischen Gericht gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV, Anspruch auf recht- liches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 53 ZPO) geltend. Es ist jedoch nicht ersichtlich, was der Beklagte daraus ableitet und wie zu entscheiden sei. Insbesondere beantragt der Beklagte nicht explizit die Aufhebung des angefoch- tenen Entscheids und die Abweisung der Klage durch die Rechtsmittelinstanz o- der - nach einer eventuellen Rückweisung der Sache - durch die Vorinstanz. Die Berufung des Beklagten enthält kein Rechtsbegehren und keine Anträge. Deshalb genügt sie den Anforderungen an eine Berufungsschrift gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO nicht. Es liegt nicht bloss ein formeller Mangel vor, der im Sinne von Art. 132 ZPO verbessert werden könnte. Auf die Berufung des Beklagten ist daher nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen Reetz/Theiler, in: ZPO-Komm. Sutter-Somm et al., Art. 311 N. 12, N. 33-35; KU- KO ZPO-Brunner, Art. 311 N. 7 f.; BGE 133 III 489, Erw. 3.1, und BGE 5A_663/2011 vom 8. Dezember 2011). 3.2. Die Vorbringen des Beklagten könnten im äussersten Fall dahingehend ausgelegt werden, dass der Vorinstanz vorgeworfen wird, sie habe bereits vor der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Beklagten Absprachen mit der Klägerin getroffen, um anschliessend in der Hauptverhandlung nur noch die Prozessent- schädigung zu bestimmen. Sie können aber auch so interpretiert werden, dass die Vorinstanz die Klägerin zu Beginn der Hauptverhandlung im Hinblick auf ein allfälliges Obsiegen dazu aufgefordert habe, ihren für die Bemessung der Partei- entschädigung massgeblichen Aufwand zu beziffern. Letzteres Vorgehen wäre jedenfalls nicht zu beanstanden. Demnach bleibt offen, ob der Vorinstanz mit der Berufung eine prozessleitende Handlung vorgeworfen wird, die in rechtlicher Hin- sicht allenfalls als Verletzung eines Verfahrensrechts eingestuft werden könnte. Es fehlt an einer substantiierten Darstellung dessen, was die Vorinstanz getan hat oder hätte tun sollen. Somit fehlt es auch an einer substantiierten Darstellung für
- 4 - den Schluss des Beklagten auf die Verletzung von Verfahrensrechten wie insbe- sondere der Garantie auf ein unabhängiges und unparteiisches (unbefange- nes/unvoreingenommenes) Gericht. Sodann wird auch nicht konkret ausgeführt, welche Argumente/Einwände des Beklagten von der Vorinstanz als irrelevant o- der unwichtig abgetan worden seien. Demnach wurde die Verletzung von Verfah- rensrechten nicht genügend substantiiert dargetan. Im Übrigen setzt sich der Be- klagte mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil nicht auseinander. Deshalb genügt die Berufungsbegründung den Anforderungen gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO nicht. Es liegt nicht bloss ein formeller Mangel vor, der im Sinne von Art. 132 ZPO verbessert werden könnte. Auch deshalb ist auf die Berufung des Beklagten nicht einzutreten (vgl. zum Gan- zen Reetz/Theiler, in: ZPO-Komm. Sutter-Somm et al., Art. 311 N. 33, N. 36-38; KUKO ZPO-Brunner, Art. 311 N. 7 f.). 3.3. Bei der Aufzeichnung des Gesprächs mit einem Dritten (Urk. 20) handelt es sich um ein Novum. Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachenvorbringen indes nur noch zulässig, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Der Beklagte macht nicht geltend, dass diese Voraussetzungen erfüllt wären. Das Novum ist daher unzulässig. Da- ran ändert auch der im vorliegenden Verfahren herrschende soziale Untersu- chungsgrundsatz (Art. 243 Abs. 1 i.V.m. Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO) nichts (vgl. dazu den Entscheid der Kammer vom 27. Mai 2011, Geschäfts-Nr. LA110019, Erw. 3.d). Abgesehen davon genügt es nicht, wenn wie vorliegend mit der Berufungsschrift bloss auf ein Aktenstück verwiesen wird. Der Beklagte führt in der Berufung nicht konkret aus, weshalb und inwiefern sich das neue Aktenstück bzw. dessen Inhalt auf den Sachentscheid auswirken sollte bzw. könnte. Er stellt das neue Akten- stück nicht in Bezug zu einer bestimmten Erwägung im angefochtenen Urteil. Auch insofern fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den Erwägungen und dem Entscheid der Vorinstanz. Entsprechend ist auch auf den Verweis des Be-
- 5 - klagten bzw. den Inhalt des neu eingereichten Aktenstücks nicht weiter einzuge- hen (vgl. oben, Ziff. 3.2, und die dort angeführten Belegstellen).
4. Im Ergebnis erweist sich die Berufung des Klägers als offensichtlich unzu- lässig. Auf die Berufung ist daher nicht einzutreten. Weiterungen erübrigen sich (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO).
5. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Der Beklagte, auf dessen Berufung nicht einzutreten ist, gilt als unterliegende Partei und hat deshalb keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 106 ZPO). Der Klägerin ist in diesem Ver- fahren kein Aufwand entstanden. Folglich sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Nachdem der Beklagte Berufung gegen das (gesamte) Urteil der Vorinstanz vom 24. November 2011 erhoben hat, ist der Streitwert mit Fr. 12'518.20 zu beziffern. Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung des Beklagten wird nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 18 und 20, sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
- 6 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine Arbeitsstreitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 12'518.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Zürich, 22. März 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Häusermann versandt am: mc