Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 10. Dezember 2011 beantragte der Revisionskläger und Berufungskläger (fortan Kläger) vor Vorinstanz sinngemäss die Revision im Prozess Nr. AN920944, welcher mit Beschluss vom 11. Januar 1993 als durch Vergleich erledigt abgeschrieben worden war. Am 27. Dezember 2011 ging eine weitere Eingabe des Klägers ein, welche von der Vorinstanz ebenso als Revisi- onsbegehren in derselben Angelegenheit aufgefasst wurde. Mit Beschluss vom
24. Januar 2012 trat die Vorinstanz auf das Revisionsbegehren des Klägers nicht ein (Urk. 2 S. 2 ff.).
E. 2 Gegen diesen Beschluss erhob der Kläger innert Frist Berufung mit fol- genden Anträgen (Urk. 1 S. 1): "a) uP-Gesuch zur AHV/IV
b) Gesuch um Kostenerlass aus (BR110003 und BR110005) der VI
c) Gewährung Zivilrechtspflege § 343 Abs. 4 OR Offizialmaxime
d) Aktenrückschub Geschäfts-Nr.: BR110005-L/U Beweisabnahme
e) Feststellung § 331a OR im Vorsorgeschutz
f) Feststellung Anfechtungsgegenstände Lit. a-f alles zu Lasten der Staatskasse".
E. 3 Da sich die Berufung sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. un- zulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpar- tei verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).
E. 4 a) Der Kläger hat bereits mit Eingaben vom 6. Juni 1996 und
15. Dezember 2010 bzw. 7. Januar 2011 in derselben Angelegenheit je ein Revi- sionsbegehren gestellt. Auf keines der Begehren wurde eingetreten (letztmals mit Beschluss des Arbeitsgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 13. April 2011 [Geschäft Nr. BR110003-L]). Bereits gegen diesen letzten Beschluss hatte der Kläger Be- schwerde erhoben. Hierauf wies ihn die angerufene Kammer mit Schreiben vom
- 3 -
11. Mai 2011, 17. Mai 2011 und 15. Juli 2011 darauf hin, dass aus seiner Eingabe nicht im Mindesten abgeleitet werden könne, wie er sein Revisionsbegehren be- gründe bzw. was er gegen den Entscheid der Vorinstanz einwenden wolle, jeweils unter Hinweis auf Art. 132 Abs. 3 ZPO. In der Folge wurden seine Eingaben ohne Ansetzen einer Nachfrist retourniert. Am 6. und 9. Februar 2012 gingen unter Be- zugnahme auf das Schreiben vom 11. Mai 2011 erneut zwei Schreiben ein, wel- che das Verfahren aus dem Jahre 1992 thematisieren und das Geschäft BR110003 betreffen. Diese Schreiben werden – wie mit Schreiben vom 15. Juli 2011 angekündigt – ohne Weiterungen abgelegt. Unter diesen Umständen ist ei- ne weitere formlose und damit kostenlose Behandlung der Eingabe des Klägers nicht mehr geboten.
b) Unter den Begriff von Art. 132 Abs. 3 ZPO ist unter anderem ein mut- williges Prozessieren durch eine Vielzahl von aussichtlosen Eingaben zu verste- hen. Die einzelne querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Eingabe ist nicht verbesserungswürdig oder - fähig, vielmehr ist sie von vornherein unbeachtlich, was der betreffenden Partei im Rahmen des Endentscheides mitzuteilen ist, in- dem auf die Klage nicht eingetreten wird (A. Staehelin in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Zürich/Basel/ Genf 2010, N 6 f. zu Art. 132 ZPO). Dasselbe gilt im Rechtsmittelverfahren.
c) Nachdem der Kläger von der Vorinstanz bereits mehrfach auf den feh- lenden Revisionsgrund hingewiesen worden ist, ihm zudem sowohl mit Brief des Vorsitzenden vom 29. Dezember 2010 als auch mit Beschluss der Vorinstanz vom 13. April 2011 ausführlich dargelegt worden ist, wann und wie die Revision eines rechtskräftigen Entscheides verlangt werden kann, sowie nachdem er auch von der angerufenen Kammer mehrfach auf den fehlenden Revisionsgrund hin- gewiesen worden ist, kann vorliegende Eingabe nicht anders denn als querulato- risch und rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden. Entsprechend ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten und eine Rückweisung erübrigt sich.
E. 5 Aber auch wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, hätte sie abgewiesen werden müssen. Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 15 zu Art. 321), d.h. die Be-
- 4 - schwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (un- richtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Der Kläger setzt sich jedoch in seiner Beschwerdeschrift mit den vorinstanzlichen Erwägungen in kei- ner Weise auseinander; seine Ausführungen sind wenig verständlich. Erneut ist in keiner Weise erkennbar, worin der Kläger den Revisionsgrund sieht. Es ist noch nicht einmal erkennbar, welche nachträglich erheblichen Tatsachen oder ent- scheidenden Beweismittel er seit seinen Eingaben vom 6. Juni 1996 und 15. De- zember 2010 bzw. 7. Januar 2011 erfahren haben will, welche eine Revision rechtfertigen würden. Allein die Tatsache, dass der Prozess damals nicht gänzlich aussichtslos gewesen sein mag – ohne dass dies vorliegend geprüft wurde – vermag den damals geschlossenen Vergleich nicht umzustossen und entspre- chend auch keine Revision des damaligen Entscheides zu begründen.
E. 6 a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Kläger aufzuerlegen (Art. 103 ZPO i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hinsichtlich des Begeh- rens um Gewährung der Zivilrechtspflege gemäss § 343 Abs. 2 OR [recte: Art.; neu: Art. 114 lit. c ZPO] ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass das Verfahren in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten nur bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– kos- tenlos ist. Vorliegend beläuft sich der Streitwert jedoch – wie von der Vorinstanz festgehalten und vom Kläger ungerügt geblieben – auf Fr. 120'000.–, weshalb die Kostenlosigkeit des Verfahrens nicht greift. Entsprechend ist die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 4 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 3'183.– festzusetzen.
b) Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Berufungsverfahren ist aufgrund der offensichtlichen Aussichtslo- sigkeit abzuweisen.
c) Sodann ersucht der Kläger um einen Kostenerlass im Verfahren BR110003 und BR110005. Hinsichtlich des Verfahrens BR110003 ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass dieses Verfahren nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist und die angerufene Kammer nicht befugt ist, diesbezüglich zu ent- scheiden. Hinsichtlich der vorinstanzlichen Kostenauflage gilt folgendes: Gemäss
- 5 - Art. 107 Abs. 2 ZPO können Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegt werden. Ein An- spruch auf eine solche Auferlegung der Kosten an den Kanton besteht nicht. Bei- spiele hierfür können sein, wenn der erstinstanzliche Entscheid als offensichtlich falsch aufzuheben ist und keine Partei mit einem Antrag auf diesen Entscheid hingewirkt hat. Gleich könnte verfahren werden, wenn ein Gericht eine Expertise in Auftrag gibt, in der Folge aber die Forderung wegen Verjährung abweist (Jenny in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 25 zu Art. 107 ZPO). Eine solche Konstellation besteht vorliegend aber gerade nicht. Eine gesetzliche Grundlage, welche es dem Gericht ermöglichen würde, von der Kostenauflage bei Unterliegen abzusehen, besteht nicht. Damit bleibt es bei der Kostenauflage zu Lasten des Klägers.
d) Mangels Umtrieben ist der Berufungsbeklagten und Revisionsbeklag- ten (fortan Beklagte) für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zu- zusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.
- Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'183.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beila- ge eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Arbeitsgericht Zürich, 4. Abtei- lung, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. - 6 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 120'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. Februar 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LA120007-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 20. Februar 2012 in Sachen A._____, Revisionskläger und Berufungskläger gegen B._____ AG, Revisionsbeklagte und Berufungsbeklagte betreffend Revision (arbeitsrechtliche Forderung) Berufung gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 24. Januar 2012 (BR110005)
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2011 beantragte der Revisionskläger und Berufungskläger (fortan Kläger) vor Vorinstanz sinngemäss die Revision im Prozess Nr. AN920944, welcher mit Beschluss vom 11. Januar 1993 als durch Vergleich erledigt abgeschrieben worden war. Am 27. Dezember 2011 ging eine weitere Eingabe des Klägers ein, welche von der Vorinstanz ebenso als Revisi- onsbegehren in derselben Angelegenheit aufgefasst wurde. Mit Beschluss vom
24. Januar 2012 trat die Vorinstanz auf das Revisionsbegehren des Klägers nicht ein (Urk. 2 S. 2 ff.).
2. Gegen diesen Beschluss erhob der Kläger innert Frist Berufung mit fol- genden Anträgen (Urk. 1 S. 1): "a) uP-Gesuch zur AHV/IV
b) Gesuch um Kostenerlass aus (BR110003 und BR110005) der VI
c) Gewährung Zivilrechtspflege § 343 Abs. 4 OR Offizialmaxime
d) Aktenrückschub Geschäfts-Nr.: BR110005-L/U Beweisabnahme
e) Feststellung § 331a OR im Vorsorgeschutz
f) Feststellung Anfechtungsgegenstände Lit. a-f alles zu Lasten der Staatskasse".
3. Da sich die Berufung sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. un- zulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpar- tei verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).
4. a) Der Kläger hat bereits mit Eingaben vom 6. Juni 1996 und
15. Dezember 2010 bzw. 7. Januar 2011 in derselben Angelegenheit je ein Revi- sionsbegehren gestellt. Auf keines der Begehren wurde eingetreten (letztmals mit Beschluss des Arbeitsgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 13. April 2011 [Geschäft Nr. BR110003-L]). Bereits gegen diesen letzten Beschluss hatte der Kläger Be- schwerde erhoben. Hierauf wies ihn die angerufene Kammer mit Schreiben vom
- 3 -
11. Mai 2011, 17. Mai 2011 und 15. Juli 2011 darauf hin, dass aus seiner Eingabe nicht im Mindesten abgeleitet werden könne, wie er sein Revisionsbegehren be- gründe bzw. was er gegen den Entscheid der Vorinstanz einwenden wolle, jeweils unter Hinweis auf Art. 132 Abs. 3 ZPO. In der Folge wurden seine Eingaben ohne Ansetzen einer Nachfrist retourniert. Am 6. und 9. Februar 2012 gingen unter Be- zugnahme auf das Schreiben vom 11. Mai 2011 erneut zwei Schreiben ein, wel- che das Verfahren aus dem Jahre 1992 thematisieren und das Geschäft BR110003 betreffen. Diese Schreiben werden – wie mit Schreiben vom 15. Juli 2011 angekündigt – ohne Weiterungen abgelegt. Unter diesen Umständen ist ei- ne weitere formlose und damit kostenlose Behandlung der Eingabe des Klägers nicht mehr geboten.
b) Unter den Begriff von Art. 132 Abs. 3 ZPO ist unter anderem ein mut- williges Prozessieren durch eine Vielzahl von aussichtlosen Eingaben zu verste- hen. Die einzelne querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Eingabe ist nicht verbesserungswürdig oder - fähig, vielmehr ist sie von vornherein unbeachtlich, was der betreffenden Partei im Rahmen des Endentscheides mitzuteilen ist, in- dem auf die Klage nicht eingetreten wird (A. Staehelin in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Zürich/Basel/ Genf 2010, N 6 f. zu Art. 132 ZPO). Dasselbe gilt im Rechtsmittelverfahren.
c) Nachdem der Kläger von der Vorinstanz bereits mehrfach auf den feh- lenden Revisionsgrund hingewiesen worden ist, ihm zudem sowohl mit Brief des Vorsitzenden vom 29. Dezember 2010 als auch mit Beschluss der Vorinstanz vom 13. April 2011 ausführlich dargelegt worden ist, wann und wie die Revision eines rechtskräftigen Entscheides verlangt werden kann, sowie nachdem er auch von der angerufenen Kammer mehrfach auf den fehlenden Revisionsgrund hin- gewiesen worden ist, kann vorliegende Eingabe nicht anders denn als querulato- risch und rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden. Entsprechend ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten und eine Rückweisung erübrigt sich.
5. Aber auch wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, hätte sie abgewiesen werden müssen. Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 15 zu Art. 321), d.h. die Be-
- 4 - schwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (un- richtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Der Kläger setzt sich jedoch in seiner Beschwerdeschrift mit den vorinstanzlichen Erwägungen in kei- ner Weise auseinander; seine Ausführungen sind wenig verständlich. Erneut ist in keiner Weise erkennbar, worin der Kläger den Revisionsgrund sieht. Es ist noch nicht einmal erkennbar, welche nachträglich erheblichen Tatsachen oder ent- scheidenden Beweismittel er seit seinen Eingaben vom 6. Juni 1996 und 15. De- zember 2010 bzw. 7. Januar 2011 erfahren haben will, welche eine Revision rechtfertigen würden. Allein die Tatsache, dass der Prozess damals nicht gänzlich aussichtslos gewesen sein mag – ohne dass dies vorliegend geprüft wurde – vermag den damals geschlossenen Vergleich nicht umzustossen und entspre- chend auch keine Revision des damaligen Entscheides zu begründen.
6. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Kläger aufzuerlegen (Art. 103 ZPO i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hinsichtlich des Begeh- rens um Gewährung der Zivilrechtspflege gemäss § 343 Abs. 2 OR [recte: Art.; neu: Art. 114 lit. c ZPO] ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass das Verfahren in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten nur bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– kos- tenlos ist. Vorliegend beläuft sich der Streitwert jedoch – wie von der Vorinstanz festgehalten und vom Kläger ungerügt geblieben – auf Fr. 120'000.–, weshalb die Kostenlosigkeit des Verfahrens nicht greift. Entsprechend ist die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 4 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 3'183.– festzusetzen.
b) Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Berufungsverfahren ist aufgrund der offensichtlichen Aussichtslo- sigkeit abzuweisen.
c) Sodann ersucht der Kläger um einen Kostenerlass im Verfahren BR110003 und BR110005. Hinsichtlich des Verfahrens BR110003 ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass dieses Verfahren nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist und die angerufene Kammer nicht befugt ist, diesbezüglich zu ent- scheiden. Hinsichtlich der vorinstanzlichen Kostenauflage gilt folgendes: Gemäss
- 5 - Art. 107 Abs. 2 ZPO können Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegt werden. Ein An- spruch auf eine solche Auferlegung der Kosten an den Kanton besteht nicht. Bei- spiele hierfür können sein, wenn der erstinstanzliche Entscheid als offensichtlich falsch aufzuheben ist und keine Partei mit einem Antrag auf diesen Entscheid hingewirkt hat. Gleich könnte verfahren werden, wenn ein Gericht eine Expertise in Auftrag gibt, in der Folge aber die Forderung wegen Verjährung abweist (Jenny in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 25 zu Art. 107 ZPO). Eine solche Konstellation besteht vorliegend aber gerade nicht. Eine gesetzliche Grundlage, welche es dem Gericht ermöglichen würde, von der Kostenauflage bei Unterliegen abzusehen, besteht nicht. Damit bleibt es bei der Kostenauflage zu Lasten des Klägers.
d) Mangels Umtrieben ist der Berufungsbeklagten und Revisionsbeklag- ten (fortan Beklagte) für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zu- zusprechen. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.
2. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'183.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beila- ge eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Arbeitsgericht Zürich, 4. Abtei- lung, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse.
- 6 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 120'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. Februar 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: mc