Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Auf die Berufung des Klägers, Widerbeklagten und Berufungsklägers wird nicht eingetreten.
E. 2 Das Verfahren ist kostenlos.
E. 3 Der Kläger, Widerbeklagte und Berufungskläger wird verpflichtet, der Be- klagten, Widerklägerin und Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 750.– zu bezahlen.
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E. 4 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger, Widerbeklagten und Berufungskläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 24, sowie an das Be- zirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
E. 5 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'091.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. März 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Ch. Büchi versandt am: mc
Dispositiv
- Auf die Berufung des Klägers, Widerbeklagten und Berufungsklägers wird nicht eingetreten.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Der Kläger, Widerbeklagte und Berufungskläger wird verpflichtet, der Be- klagten, Widerklägerin und Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 750.– zu bezahlen. - 3 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger, Widerbeklagten und Berufungskläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 24, sowie an das Be- zirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'091.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. März 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Ch. Büchi versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LA110049-O/U Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi Beschluss vom 28. März 2012 in Sachen A._____, Kläger, Widerbeklagter und Berufungskläger gegen B._____ GmbH, Beklagte, Widerklägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes am Bezirksgericht Dielsdorf vom 28. Februar 2011 (AH110003)
- 2 - Nachdem dem Kläger, Widerbeklagten und Berufungskläger in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO mit Verfügung vom 8. März 2012 Nachfrist angesetzt worden war, um seine mangelhafte Eingabe zu verbessern, indem er seine Beru- fungsschrift vom 12. Dezember 2011 (Urk. 17) unterzeichnet (Urk. 22), der Kläger, Widerbeklagte und Berufungskläger dem innert der ihm ange- setzten Nachfrist und bis heute nicht nachgekommen ist, seine Eingabe (Berufungsschrift) vom 8. März 2012 damit androhungsge- mäss mangels Unterzeichnung als nicht erfolgt zu gelten hat (vgl. Urk. 22; Art. 132 Abs. 1 ZPO), infolgedessen auf die Berufung nicht einzutreten ist, das Berufungsverfahren kostenlos ist (Art. 114 lit. c ZPO), die Beklagte, Widerklägerin und Berufungsbeklagte ihre Berufungsantwort bereits ins Recht gelegt hat (Urk. 24), der Kläger, Widerbeklagte und Berufungskläger bei diesem Ausgang des Verfahrens für die Prozesskosten der Gegenpartei entschädigungspflichtig ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wird beschlossen:
1. Auf die Berufung des Klägers, Widerbeklagten und Berufungsklägers wird nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Kläger, Widerbeklagte und Berufungskläger wird verpflichtet, der Be- klagten, Widerklägerin und Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 750.– zu bezahlen.
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4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger, Widerbeklagten und Berufungskläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 24, sowie an das Be- zirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'091.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. März 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Ch. Büchi versandt am: mc