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LA110038

Forderung

Zürich OG ·I. Zivilkammer · 2012-02-28 · Deutsch ZH

Fehlt es an konkreten und klaren Berufungsanträgen, wird auf die Berufung ohne Nachfristansetzung nicht eingetreten.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 a) Mit Urteil vom 27. Juli 2011 entschied die Vorinstanz das Folgende (Urk. 18 S. 18): " 1. Es wird festgestellt, dass die Kündigung vom 13. Februar 2011 nichtig ist.

E. 1a Mit Urteil vom 27. Juli 2011 entschied die Vorinstanz das Folgende (Urk. 18 S. 18): " 1. Es wird festgestellt, dass die Kündigung vom 13. Februar 2011 nichtig ist.

E. 2 In teilweiser Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 9'145.60 netto zuzüglich Zins zu 5% auf den Be- trag von Fr. 1'533.– netto seit 9. März 2011 sowie auf den Betrag von Fr. 7'612.60 netto seit 8. Juni 2011 zu bezahlen.

E. 3 Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin einen schriftlichen Ar- beitsvertrag sowie Lohnabrechnungen für die Monate November 2010 bis Mai 2011 aus- und zuzustellen.

E. 4 Das Begehren betreffend Aus- und Zustellung des Formulars E301 wird abgewiesen.

E. 5 Das Verfahren ist kostenlos.

E. 6 Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Umtriebsentschä- digung von Fr. 150.– zu bezahlen.

E. 7 Schriftliche Mitteilung an die Parteien je gegen Rückschein.

E. 8 Gegen den Entscheid der Abschreibung des Verfahrens sowie gegen den Nichteintretensentscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, Berufung erklärt werden. In der Berufungs- schrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Ur- kunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die Anfechtung des Vergleichs, der Anerkennung oder des Klage- rückzugs hat nicht mit Berufung, sondern mit Revision zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschä- digung in diesem Entscheid angefochten, kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Ent- scheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen."

b) Der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagter) nahm diese Ent- scheide vom 27. Juli 2011 am 2. August 2011 eigenhändig in Empfang (vgl. Urk. 14/2).

2. a) Mit Verfügung vom 5. August 2011 entschied die Vorinstanz das Fol- gende (Urk. 15 S. 2): " 1. Ziffer 6 des Urteilsdispositivs vom 27. Juli 2011 wird wie folgt be- richtigt: Anstelle: "Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Umtriebsent- schädigung von Fr. 150.– zu bezahlen." wie folgt: "Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Umtriebsent- schädigung von Fr. 150.– zu bezahlen."

b) Der Beklagte nahm diese Verfügung am 12. August 2011 persönlich in Empfang (vgl. Urk. 16/2)

3. a) Mit Eingabe vom 11. September 2011 erhob der Beklagte "Berufung gegen das Urteil vom Arbeitsgericht. Verfügung und Urteil vom 27. Juli 2011 Ge-

- 4 - schäftsnummer ArbeitsgerichtNr. AH110068-L/U" (Urk. 17). Diese Eingabe ging beim Empfang des Obergerichts des Kantons Zürich an der Klausstrasse 4 in 8008 Zürich am 13. September 2011 ein (vgl. Urk. 17 S. 1), womit die Berufung rechtzeitig erhoben ist.

b) Für das vorliegende Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft ge- tretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). Da sich die Berufung als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

4. Mit der Berufungsschrift sind ganz konkrete und klare Berufungsanträge zu stellen. Es ist mit ihnen bestimmt zu erklären, welche Änderungen im Disposi- tiv des angefochtenen Urteils verlangt werden. Die Berufungsanträge sind so zu formulieren, dass sie bei Gutheissung zum Urteil erhoben werden können (Hun- gerbühler, in DIKE-Kommentar, N. 14 zu Art. 311 ZPO; Reetz/Theiler, in Sutter- Somm usw., N. 34 zu Art. 311 ZPO). Das entspricht auch der Praxis der I. Zivil- kammer, die dafür hält, dass bei fehlenden oder ungenügenden Anträgen auf die Berufung ohne Nachfristansetzung nicht einzutreten ist. Der Beklagte hat keinen Berufungsantrag gestellt, der den gesetzlichen Anforderungen genügen würde. Aus der Berufungsbegründung kann nicht herausgelesen werden, mit welchen Dispositiv-Ziffern des angefochtenen Entscheides der Beklagte sich abfinden will und mit welchen nicht und wie statt dessen zu entscheiden ist. Auf die Berufung ist daher nicht einzutreten.

5. Bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– ist das Verfahren kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO; s. Urk. 18 S. 15 f.). Die Entschädigungsfolgen richten sich nach Obsiegen und Unterliegen der Parteien (Art. 106 ZPO). Mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren ist der Klägerin jedoch keine Parteientschädi- gung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

- 5 -

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich,

4. Abteilung, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 17, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. Februar 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Bas-Baumann versandt am: mc

Dispositiv
  1. a) Mit Urteil vom 27. Juli 2011 entschied die Vorinstanz das Folgende (Urk. 18 S. 18): " 1. Es wird festgestellt, dass die Kündigung vom 13. Februar 2011 nichtig ist.
  2. In teilweiser Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 9'145.60 netto zuzüglich Zins zu 5% auf den Be- trag von Fr. 1'533.– netto seit 9. März 2011 sowie auf den Betrag von Fr. 7'612.60 netto seit 8. Juni 2011 zu bezahlen.
  3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin einen schriftlichen Ar- beitsvertrag sowie Lohnabrechnungen für die Monate November 2010 bis Mai 2011 aus- und zuzustellen.
  4. Das Begehren betreffend Aus- und Zustellung des Formulars E301 wird abgewiesen.
  5. Das Verfahren ist kostenlos.
  6. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Umtriebsentschä- digung von Fr. 150.– zu bezahlen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien je gegen Rückschein.
  8. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen." Gleichentags verfügte sie das Folgende (Urk. 18 S. 16 f.): " 1. Das Verfahren wird bezüglich der Aus- und Zustellung eines Ar- beitszeugnisses als durch Anerkennung erledigt abgeschrieben.
  9. Das Verfahren wird bezüglich der Entschädigungsforderung von Fr. 1'500.– als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
  10. Das Verfahren wird bezüglich der Lohnforderung für die Zeit- spanne vom 1. Februar 2011 bis 9. Februar 2011, zuzüglich Zins von 5%, als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
  11. Auf das Begehren betreffend Aus- und Zustellung einer AHV- Beitragsbestätigung wird nicht eingetreten.
  12. Auf das Begehren betreffend Forderung des Lohnes für den Juni 2011 wird nicht eingetreten. - 3 -
  13. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen werden dem nachfolgen- den Urteil vorbehalten.
  14. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Urteil.
  15. Gegen den Entscheid der Abschreibung des Verfahrens sowie gegen den Nichteintretensentscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, Berufung erklärt werden. In der Berufungs- schrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Ur- kunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die Anfechtung des Vergleichs, der Anerkennung oder des Klage- rückzugs hat nicht mit Berufung, sondern mit Revision zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschä- digung in diesem Entscheid angefochten, kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Ent- scheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen." b) Der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagter) nahm diese Ent- scheide vom 27. Juli 2011 am 2. August 2011 eigenhändig in Empfang (vgl. Urk. 14/2).
  16. a) Mit Verfügung vom 5. August 2011 entschied die Vorinstanz das Fol- gende (Urk. 15 S. 2): " 1. Ziffer 6 des Urteilsdispositivs vom 27. Juli 2011 wird wie folgt be- richtigt: Anstelle: "Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Umtriebsent- schädigung von Fr. 150.– zu bezahlen." wie folgt: "Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Umtriebsent- schädigung von Fr. 150.– zu bezahlen." b) Der Beklagte nahm diese Verfügung am 12. August 2011 persönlich in Empfang (vgl. Urk. 16/2)
  17. a) Mit Eingabe vom 11. September 2011 erhob der Beklagte "Berufung gegen das Urteil vom Arbeitsgericht. Verfügung und Urteil vom 27. Juli 2011 Ge- - 4 - schäftsnummer ArbeitsgerichtNr. AH110068-L/U" (Urk. 17). Diese Eingabe ging beim Empfang des Obergerichts des Kantons Zürich an der Klausstrasse 4 in 8008 Zürich am 13. September 2011 ein (vgl. Urk. 17 S. 1), womit die Berufung rechtzeitig erhoben ist. b) Für das vorliegende Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft ge- tretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). Da sich die Berufung als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).
  18. Mit der Berufungsschrift sind ganz konkrete und klare Berufungsanträge zu stellen. Es ist mit ihnen bestimmt zu erklären, welche Änderungen im Disposi- tiv des angefochtenen Urteils verlangt werden. Die Berufungsanträge sind so zu formulieren, dass sie bei Gutheissung zum Urteil erhoben werden können (Hun- gerbühler, in DIKE-Kommentar, N. 14 zu Art. 311 ZPO; Reetz/Theiler, in Sutter- Somm usw., N. 34 zu Art. 311 ZPO). Das entspricht auch der Praxis der I. Zivil- kammer, die dafür hält, dass bei fehlenden oder ungenügenden Anträgen auf die Berufung ohne Nachfristansetzung nicht einzutreten ist. Der Beklagte hat keinen Berufungsantrag gestellt, der den gesetzlichen Anforderungen genügen würde. Aus der Berufungsbegründung kann nicht herausgelesen werden, mit welchen Dispositiv-Ziffern des angefochtenen Entscheides der Beklagte sich abfinden will und mit welchen nicht und wie statt dessen zu entscheiden ist. Auf die Berufung ist daher nicht einzutreten.
  19. Bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– ist das Verfahren kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO; s. Urk. 18 S. 15 f. ). Die Entschädigungsfolgen richten sich nach Obsiegen und Unterliegen der Parteien (Art. 106 ZPO). Mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren ist der Klägerin jedoch keine Parteientschädi- gung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
  20. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. - 5 -
  21. Das Verfahren ist kostenlos.
  22. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  23. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich,
  24. Abteilung, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 17, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  25. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. Februar 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Bas-Baumann versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LA110038-O/U Mitwirkend: die Oberrichter Dr. G. Pfister, Vorsitzender, und Dr. H.A. Müller, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Bas-Baumann Beschluss vom 28. Februar 2012 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger gegen B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom

27. Juli 2011 (AH110068)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 27. Juli 2011 entschied die Vorinstanz das Folgende (Urk. 18 S. 18): " 1. Es wird festgestellt, dass die Kündigung vom 13. Februar 2011 nichtig ist.

2. In teilweiser Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 9'145.60 netto zuzüglich Zins zu 5% auf den Be- trag von Fr. 1'533.– netto seit 9. März 2011 sowie auf den Betrag von Fr. 7'612.60 netto seit 8. Juni 2011 zu bezahlen.

3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin einen schriftlichen Ar- beitsvertrag sowie Lohnabrechnungen für die Monate November 2010 bis Mai 2011 aus- und zuzustellen.

4. Das Begehren betreffend Aus- und Zustellung des Formulars E301 wird abgewiesen.

5. Das Verfahren ist kostenlos.

6. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Umtriebsentschä- digung von Fr. 150.– zu bezahlen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien je gegen Rückschein.

8. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen." Gleichentags verfügte sie das Folgende (Urk. 18 S. 16 f.): " 1. Das Verfahren wird bezüglich der Aus- und Zustellung eines Ar- beitszeugnisses als durch Anerkennung erledigt abgeschrieben.

2. Das Verfahren wird bezüglich der Entschädigungsforderung von Fr. 1'500.– als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

3. Das Verfahren wird bezüglich der Lohnforderung für die Zeit- spanne vom 1. Februar 2011 bis 9. Februar 2011, zuzüglich Zins von 5%, als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

4. Auf das Begehren betreffend Aus- und Zustellung einer AHV- Beitragsbestätigung wird nicht eingetreten.

5. Auf das Begehren betreffend Forderung des Lohnes für den Juni 2011 wird nicht eingetreten.

- 3 -

6. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen werden dem nachfolgen- den Urteil vorbehalten.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Urteil.

8. Gegen den Entscheid der Abschreibung des Verfahrens sowie gegen den Nichteintretensentscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, Berufung erklärt werden. In der Berufungs- schrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Ur- kunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die Anfechtung des Vergleichs, der Anerkennung oder des Klage- rückzugs hat nicht mit Berufung, sondern mit Revision zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschä- digung in diesem Entscheid angefochten, kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Ent- scheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen."

b) Der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagter) nahm diese Ent- scheide vom 27. Juli 2011 am 2. August 2011 eigenhändig in Empfang (vgl. Urk. 14/2).

2. a) Mit Verfügung vom 5. August 2011 entschied die Vorinstanz das Fol- gende (Urk. 15 S. 2): " 1. Ziffer 6 des Urteilsdispositivs vom 27. Juli 2011 wird wie folgt be- richtigt: Anstelle: "Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Umtriebsent- schädigung von Fr. 150.– zu bezahlen." wie folgt: "Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Umtriebsent- schädigung von Fr. 150.– zu bezahlen."

b) Der Beklagte nahm diese Verfügung am 12. August 2011 persönlich in Empfang (vgl. Urk. 16/2)

3. a) Mit Eingabe vom 11. September 2011 erhob der Beklagte "Berufung gegen das Urteil vom Arbeitsgericht. Verfügung und Urteil vom 27. Juli 2011 Ge-

- 4 - schäftsnummer ArbeitsgerichtNr. AH110068-L/U" (Urk. 17). Diese Eingabe ging beim Empfang des Obergerichts des Kantons Zürich an der Klausstrasse 4 in 8008 Zürich am 13. September 2011 ein (vgl. Urk. 17 S. 1), womit die Berufung rechtzeitig erhoben ist.

b) Für das vorliegende Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft ge- tretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). Da sich die Berufung als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

4. Mit der Berufungsschrift sind ganz konkrete und klare Berufungsanträge zu stellen. Es ist mit ihnen bestimmt zu erklären, welche Änderungen im Disposi- tiv des angefochtenen Urteils verlangt werden. Die Berufungsanträge sind so zu formulieren, dass sie bei Gutheissung zum Urteil erhoben werden können (Hun- gerbühler, in DIKE-Kommentar, N. 14 zu Art. 311 ZPO; Reetz/Theiler, in Sutter- Somm usw., N. 34 zu Art. 311 ZPO). Das entspricht auch der Praxis der I. Zivil- kammer, die dafür hält, dass bei fehlenden oder ungenügenden Anträgen auf die Berufung ohne Nachfristansetzung nicht einzutreten ist. Der Beklagte hat keinen Berufungsantrag gestellt, der den gesetzlichen Anforderungen genügen würde. Aus der Berufungsbegründung kann nicht herausgelesen werden, mit welchen Dispositiv-Ziffern des angefochtenen Entscheides der Beklagte sich abfinden will und mit welchen nicht und wie statt dessen zu entscheiden ist. Auf die Berufung ist daher nicht einzutreten.

5. Bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– ist das Verfahren kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO; s. Urk. 18 S. 15 f.). Die Entschädigungsfolgen richten sich nach Obsiegen und Unterliegen der Parteien (Art. 106 ZPO). Mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren ist der Klägerin jedoch keine Parteientschädi- gung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

- 5 -

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich,

4. Abteilung, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 17, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. Februar 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Bas-Baumann versandt am: mc