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LA110035

Eintreten auf Klage, Kosten- und Entschädigungsfolgen

Zürich OG · 2011-08-18 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 a) Mit Klageformular vom 10. April 2011 machte der Kläger am

13. April 2011 bei der Vorinstanz die arbeitsrechtliche Klage mit eingangs ge- nanntem Rechtsbegehren hängig (Urk. 1). Dieser Klage lag nebst der Klagebewil- ligung vom 31. März 2011 (Urk. 2) eine vom 2. Januar 2011 datierte Klageschrift

- 3 - in englischer Sprache und in einer wohl auf elektronischem Weg vorgenommenen deutschen Übersetzung bei (Urk. 4/1-2). Mit Beschluss vom 2. Mai 2011 (rechts- hilfeweise zugestellt am 19. Mai 2011; Urk. 9 und 19) wurde dem Kläger (u.a.) Frist angesetzt, um eine begründete, in deutscher Sprache abgefasste Klage- schrift, die den Anforderungen von Art. 221 ZPO genüge, einzureichen (Urk. 6 Disp.-Ziff. 1). Es folgten verschiedene E-Mail- und Telefax-Zuschriften des Klä- gers (vgl. Urk. 9 bis 18). Auf den Hinweis der Vorinstanz, dass das Gericht nicht befugt sei, mit einer Partei einseitig eine Korrespondenz zu führen sowie beratend tätig zu sein und der Kläger daher gebeten werde, weitere Anfragen per Telefax und E-Mail zu unterlassen (Urk. 20), folgten zwei weitere Telefax-Zuschriften des Klägers (Urk. 21 und 22).

b) Mit Beschluss vom 11. Juli 2011 (rechtshilfeweise zugestellt am 28. Juli 2011; Urk. 26) trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein (Urk. 23, Dispositiv ein- gangs wiedergegeben).

c) Hiergegen hat der Kläger am 6. August 2011 fristgerecht Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Berufungsanträgen erhoben (Urk. 27).

E. 2 a) Sowohl für das erst- wie auch für das zweitinstanzliche Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessord- nung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO).

b) Der Kläger hat die Berufungsschrift zweisprachig eingereicht (vgl. Urk. 27). Die deutsche Übersetzung ist über weite Strecken nur schwer und teilweise gar nicht verständlich (wohl weil sie vermutungsweise auf elektronischem Weg vorgenommen wurde, was letztlich aber nicht entscheidend ist). Gleichwohl erüb- rigt sich die Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer korrekten deutschen Übersetzung, weil schon aufgrund des Vorhandenen sich die Berufung sogleich als unbegründet erweist.

c) Daher kann auf die Einholung einer Berufungsantwort der Gegenpar- teien verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

- 4 -

E. 3 Die Vorinstanz ist auf die Klage nicht eingetreten, weil der Kläger innert der ihm mit Beschluss vom 2. Mai 2011 angesetzten Nachfrist keine den Anforde- rungen von Art. 221 ZPO genügende Klageschrift in deutscher Sprache einge- reicht habe, weshalb die Klage als nicht erfolgt gelte (Urk. 28 S. 2 f.).

E. 4 a) Der Kläger macht berufungsweise vorab geltend, der Streitwert der Klage betrage weniger als Fr. 30'000.-- (Urk. 27 S. 1).

b) Wenn dies zutreffen würde, wäre der Prozess im vereinfachten Verfah- ren zu führen (Art. 243 Abs. 1 ZPO) und wäre keine (in deutscher Sprache einzu- reichende) Klagebegründung nötig gewesen (Art. 244 Abs. 2 ZPO).

c) Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 ZPO). Massgebend ist der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit (Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, N 12 zu Art. 91 ZPO). Eine spätere Reduktion des Klagebegehrens än- dert – als teilweiser Klagerückzug – den Streitwert nicht mehr.

d) Vorliegend hat der Kläger neben den geforderten Geldsummen von insgesamt Fr. 28'940.97 zusätzlich ein Arbeitszeugnis sowie (u.a.) eine Entschul- digung der Beklagten verlangt (Urk. 1 S. 2). Auch diesen weiteren Streitpunkten kommt ein Streitwert zu, der mangels übereinstimmender, plausibler Angaben der Parteien vom Gericht zu schätzen ist (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Dabei ist ein Arbeits- zeugnis nach bewährter Gerichtspraxis mit bis zu einem Monatslohn zu veran- schlagen (es geht dabei nicht um die Kosten für die Herstellung des Arbeitszeug- nisses, sondern um den Wert des Streits darüber). Dies musste dem Kläger schon bei der Einreichung des Klageformulars bewusst sein, wird auf diesem doch darauf hingewiesen, dass auch "Andere Forderungen [...] einen Streitwert (z.B. Zeugnis: ca. 1 Monatslohn)" haben (Urk. 1 S. 2). Der Monatslohn wurde vom Kläger im Schlichtungsgesuch mit Fr. 11'083.-- brutto beziffert. Nur schon unter Berücksichtigung des Arbeitszeugnisses liegt damit der Streitwert schon dann er- heblich über der Grenze von Fr. 30'000.--, wenn nicht von einem ganzen Monats- lohn ausgegangen würde. Somit war der bezirksgerichtliche Prozess – wie von der Vorinstanz getan – im ordentlichen Verfahren zu führen (Art. 243 ZPO).

- 5 -

e) Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass das Friedensrichteramt von der Kostenlosigkeit der Klage ausgegangen war (Urk. 2 S. 2), darauf beruht, dass dieses die auch schon im Sühnverfahren erhobenen wei- teren Forderungen des Klägers (Urk. 5/2 S. 2) beim Streitwert nicht berücksichtigt hat (Urk. 2 S. 1). Die Gründe dafür sind nicht bekannt, für das nachfolgende ge- richtliche Verfahren ist dies aber ohnehin irrelevant.

E. 5 a) Der Kläger macht sodann berufungsweise weiter geltend, er habe alle an die Vorinstanz gesandten Dokumente (auch) in deutscher Sprache ge- sandt (Urk. 27 S. 2).

b) Wie schon die Vorinstanz in ihrem Beschluss vom 2. Mai 2011 korrekt bemerkt hat, handelt es sich bei der vom Kläger eingereichten Übersetzung der Klageschrift vom 2. Januar 2011 offensichtlich um eine solche, die wohl auf elekt- ronischem Weg vorgenommen wurde; diese ist zwar eine Aneinanderreihung von (meist) deutschen Worten, hat jedoch mit der deutschen Sprache wenig zu tun und aus dieser ist auch bei gutem Willen nicht verständlich, wie der Kläger seine Klagebegehren begründet (vgl. Urk. 4/1). Damit kann keine Rede davon sein, dass der Kläger die Klagebegründung bereits in deutscher Sprache eingereicht hätte. Die Vorinstanz hat daher dem Kläger zu Recht eine Nachfrist für eine den zivilprozessualen Vorschriften genügende Klagebegründung angesetzt.

E. 6 a) Der Kläger macht berufungsweise schliesslich (sinngemäss) gel- tend, die Vorinstanz sei gegen ihn voreingenommen gewesen, indem ihm keine Fristerstreckung gewährt worden sei (Urk. 27 S. 2).

b) Von einer Nichtgewährung einer Fristerstreckung für eine Nachfrist auf eine Voreingenommenheit des Gerichts oder der betreffenden Gerichtsperson schliessen zu wollen, ist abwegig. Ein Ablehnungsgrund liegt offensichtlich nicht vor. Damit ist auch nicht zu prüfen, ob angesichts der Abweisung des Fristerstre- ckungsgesuchs am 24. Mai 2011 (Urk. 15) die Geltendmachung erst mit der Beru- fung am 6. August 2011 nicht ohnehin verspätet wäre (vgl. Art. 49 ZPO: ein Aus- standsgesuch ist unverzüglich zu stellen).

- 6 -

c) Darüber hinaus ist zu beachten, dass es sich bei der fraglichen Frist bereits um eine Nachfrist handelte und der Kläger bis dahin, und auch seither, noch nicht einmal einen Zustellungsempfänger bezeichnet hat. Es geht nicht an, statt innert Frist einen Zustellungsempfänger zu bezeichnen, einfach ein Frister- streckungsgesuch zu stellen, welcher Entscheid wiederum rechtshilfeweise zuzu- stellen wäre und damit zu – je nach Staat erheblichen – Verzögerungen führen würde. Dass unter diesen Umständen ein Fristerstreckungsgesuch abgelehnt wird, vermag daher eine Voreingenommenheit erst recht nicht zu begründen.

d) Dass die Vorinstanz die Abweisung des Fristerstreckungsgesuchs nicht in eine formelle Verfügung gekleidet hat, ändert an Vorgesagtem nichts. Die Vo- rinstanz hat dem Kläger in der von diesem gewählten Kommunikationsform mitge- teilt, dass es bei der Frist gemäss dem Beschluss vom 2. Mai 2011 bleibe, d.h. dass sein Fristerstreckungsgesuch abgewiesen werde (Urk. 15), und diese (mate- rielle) Verfügung ist dem Kläger denn auch zugekommen, beschwert er sich doch genau darüber, dass ihm die Frist nicht erstreckt worden ist.

E. 7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz dem Kläger zufolge des im or- dentlichen Verfahren zu führenden Prozesses zu Recht eine Nachfrist zur Einrei- chung einer den zivilprozessualen Anforderungen genügenden Klagebegründung angesetzt. Eine solche wurde innert Frist nicht eingereicht. Damit gilt die notwen- dige Klagebegründung als nicht erfolgt (Art. 132 ZPO) und war auf die Klage nicht einzutreten. Dementsprechend ist die dagegen gerichtete Berufung abzuweisen.

E. 8 a) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsge- mäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

b) Den Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

c) Aufgrund der eingeklagten Geldforderung und den Forderungen nach einem Arbeitszeugnis und einer Entschuldigung (welche mit insgesamt rund ei- nem Monatslohn zu werten sind), ergibt sich ein Streitwert von rund Fr. 40'000.--.

- 7 - Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen und der Beschluss des Arbeitsgerichts Zü- rich, 2. Abteilung, vom 11. Juli 2011 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'375.-- festgesetzt.

3. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt.

4. Den Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger auf dem Rechtshilfe- weg und an die Beklagten unter Beilage je eines Doppels von Urk. 27, sowie an das Arbeitsgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 40'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gel- ten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. August 2011 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Dr. R. Klopfer lic. iur. F. Rieke versandt am: mc

Dispositiv
  1. B._____ AG,
  2. C._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte betreffend Eintreten auf Klage, Kosten- und Entschädigungsfolgen Berufung gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 11. Juli 2011 (AN110013) - 2 - Rechtsbegehren (sinngemäss):
  3. Die Beklagten seien zu verpflichten, dem Kläger Fr. 28'940.97 nebst Zins zu 5 % seit Juli 2010 zu bezahlen.
  4. Die Beklagten seien zu verpflichten, dem Kläger ein Arbeitszeugnis so- wie eine Arbeitsbestätigung aus- und zuzustellen.
  5. Die Beklagten seien zu verpflichten, die Kündigung zu begründen. Urteil des Arbeitsgerichts Zürich:
  6. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
  7. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'975.-- festgesetzt.
  8. Die Kosten werden dem Kläger auferlegt.
  9. Den Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  10. [Schriftliche Mitteilung]
  11. [Berufung 30 Tage] Berufungsanträge (sinngemäss):
  12. Es sei zu bestätigen bzw. festzustellen, dass der Streitwert der Klage weniger als Fr. 30'000.-- beträgt, wie das Bezirksgericht [recte: Frie- densrichteramt] bestätigt hat
  13. Es sei zu bestätigen bzw. festzustellen, dass das Arbeitsgericht mit Voreingenommenheit und Hass gegen den Kläger gehandelt und so ein faires Verfahren verhindert hat, indem es die Briefe des Klägers igno- riert, ein Fristerstreckungsgesuch von 30 Tagen zwecks Suche eines Anwalts ignoriert und aufgrund von falschen Informationen entschieden hat – alle Dokumente wurden in deutscher (und einige auch in engli- scher) Sprache geschickt. Erwägungen:
  14. a) Mit Klageformular vom 10. April 2011 machte der Kläger am
  15. April 2011 bei der Vorinstanz die arbeitsrechtliche Klage mit eingangs ge- nanntem Rechtsbegehren hängig (Urk. 1). Dieser Klage lag nebst der Klagebewil- ligung vom 31. März 2011 (Urk. 2) eine vom 2. Januar 2011 datierte Klageschrift - 3 - in englischer Sprache und in einer wohl auf elektronischem Weg vorgenommenen deutschen Übersetzung bei (Urk. 4/1-2). Mit Beschluss vom 2. Mai 2011 (rechts- hilfeweise zugestellt am 19. Mai 2011; Urk. 9 und 19) wurde dem Kläger (u.a.) Frist angesetzt, um eine begründete, in deutscher Sprache abgefasste Klage- schrift, die den Anforderungen von Art. 221 ZPO genüge, einzureichen (Urk. 6 Disp.-Ziff. 1). Es folgten verschiedene E-Mail- und Telefax-Zuschriften des Klä- gers (vgl. Urk. 9 bis 18). Auf den Hinweis der Vorinstanz, dass das Gericht nicht befugt sei, mit einer Partei einseitig eine Korrespondenz zu führen sowie beratend tätig zu sein und der Kläger daher gebeten werde, weitere Anfragen per Telefax und E-Mail zu unterlassen (Urk. 20), folgten zwei weitere Telefax-Zuschriften des Klägers (Urk. 21 und 22). b) Mit Beschluss vom 11. Juli 2011 (rechtshilfeweise zugestellt am 28. Juli 2011; Urk. 26) trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein (Urk. 23, Dispositiv ein- gangs wiedergegeben). c) Hiergegen hat der Kläger am 6. August 2011 fristgerecht Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Berufungsanträgen erhoben (Urk. 27).
  16. a) Sowohl für das erst- wie auch für das zweitinstanzliche Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessord- nung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). b) Der Kläger hat die Berufungsschrift zweisprachig eingereicht (vgl. Urk. 27). Die deutsche Übersetzung ist über weite Strecken nur schwer und teilweise gar nicht verständlich (wohl weil sie vermutungsweise auf elektronischem Weg vorgenommen wurde, was letztlich aber nicht entscheidend ist). Gleichwohl erüb- rigt sich die Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer korrekten deutschen Übersetzung, weil schon aufgrund des Vorhandenen sich die Berufung sogleich als unbegründet erweist. c) Daher kann auf die Einholung einer Berufungsantwort der Gegenpar- teien verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). - 4 -
  17. Die Vorinstanz ist auf die Klage nicht eingetreten, weil der Kläger innert der ihm mit Beschluss vom 2. Mai 2011 angesetzten Nachfrist keine den Anforde- rungen von Art. 221 ZPO genügende Klageschrift in deutscher Sprache einge- reicht habe, weshalb die Klage als nicht erfolgt gelte (Urk. 28 S. 2 f.).
  18. a) Der Kläger macht berufungsweise vorab geltend, der Streitwert der Klage betrage weniger als Fr. 30'000.-- (Urk. 27 S. 1). b) Wenn dies zutreffen würde, wäre der Prozess im vereinfachten Verfah- ren zu führen (Art. 243 Abs. 1 ZPO) und wäre keine (in deutscher Sprache einzu- reichende) Klagebegründung nötig gewesen (Art. 244 Abs. 2 ZPO). c) Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 ZPO). Massgebend ist der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit (Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, N 12 zu Art. 91 ZPO). Eine spätere Reduktion des Klagebegehrens än- dert – als teilweiser Klagerückzug – den Streitwert nicht mehr. d) Vorliegend hat der Kläger neben den geforderten Geldsummen von insgesamt Fr. 28'940.97 zusätzlich ein Arbeitszeugnis sowie (u.a.) eine Entschul- digung der Beklagten verlangt (Urk. 1 S. 2). Auch diesen weiteren Streitpunkten kommt ein Streitwert zu, der mangels übereinstimmender, plausibler Angaben der Parteien vom Gericht zu schätzen ist (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Dabei ist ein Arbeits- zeugnis nach bewährter Gerichtspraxis mit bis zu einem Monatslohn zu veran- schlagen (es geht dabei nicht um die Kosten für die Herstellung des Arbeitszeug- nisses, sondern um den Wert des Streits darüber). Dies musste dem Kläger schon bei der Einreichung des Klageformulars bewusst sein, wird auf diesem doch darauf hingewiesen, dass auch "Andere Forderungen [...] einen Streitwert (z.B. Zeugnis: ca. 1 Monatslohn)" haben (Urk. 1 S. 2). Der Monatslohn wurde vom Kläger im Schlichtungsgesuch mit Fr. 11'083.-- brutto beziffert. Nur schon unter Berücksichtigung des Arbeitszeugnisses liegt damit der Streitwert schon dann er- heblich über der Grenze von Fr. 30'000.--, wenn nicht von einem ganzen Monats- lohn ausgegangen würde. Somit war der bezirksgerichtliche Prozess – wie von der Vorinstanz getan – im ordentlichen Verfahren zu führen (Art. 243 ZPO). - 5 - e) Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass das Friedensrichteramt von der Kostenlosigkeit der Klage ausgegangen war (Urk. 2 S. 2), darauf beruht, dass dieses die auch schon im Sühnverfahren erhobenen wei- teren Forderungen des Klägers (Urk. 5/2 S. 2) beim Streitwert nicht berücksichtigt hat (Urk. 2 S. 1). Die Gründe dafür sind nicht bekannt, für das nachfolgende ge- richtliche Verfahren ist dies aber ohnehin irrelevant.
  19. a) Der Kläger macht sodann berufungsweise weiter geltend, er habe alle an die Vorinstanz gesandten Dokumente (auch) in deutscher Sprache ge- sandt (Urk. 27 S. 2). b) Wie schon die Vorinstanz in ihrem Beschluss vom 2. Mai 2011 korrekt bemerkt hat, handelt es sich bei der vom Kläger eingereichten Übersetzung der Klageschrift vom 2. Januar 2011 offensichtlich um eine solche, die wohl auf elekt- ronischem Weg vorgenommen wurde; diese ist zwar eine Aneinanderreihung von (meist) deutschen Worten, hat jedoch mit der deutschen Sprache wenig zu tun und aus dieser ist auch bei gutem Willen nicht verständlich, wie der Kläger seine Klagebegehren begründet (vgl. Urk. 4/1). Damit kann keine Rede davon sein, dass der Kläger die Klagebegründung bereits in deutscher Sprache eingereicht hätte. Die Vorinstanz hat daher dem Kläger zu Recht eine Nachfrist für eine den zivilprozessualen Vorschriften genügende Klagebegründung angesetzt.
  20. a) Der Kläger macht berufungsweise schliesslich (sinngemäss) gel- tend, die Vorinstanz sei gegen ihn voreingenommen gewesen, indem ihm keine Fristerstreckung gewährt worden sei (Urk. 27 S. 2). b) Von einer Nichtgewährung einer Fristerstreckung für eine Nachfrist auf eine Voreingenommenheit des Gerichts oder der betreffenden Gerichtsperson schliessen zu wollen, ist abwegig. Ein Ablehnungsgrund liegt offensichtlich nicht vor. Damit ist auch nicht zu prüfen, ob angesichts der Abweisung des Fristerstre- ckungsgesuchs am 24. Mai 2011 (Urk. 15) die Geltendmachung erst mit der Beru- fung am 6. August 2011 nicht ohnehin verspätet wäre (vgl. Art. 49 ZPO: ein Aus- standsgesuch ist unverzüglich zu stellen). - 6 - c) Darüber hinaus ist zu beachten, dass es sich bei der fraglichen Frist bereits um eine Nachfrist handelte und der Kläger bis dahin, und auch seither, noch nicht einmal einen Zustellungsempfänger bezeichnet hat. Es geht nicht an, statt innert Frist einen Zustellungsempfänger zu bezeichnen, einfach ein Frister- streckungsgesuch zu stellen, welcher Entscheid wiederum rechtshilfeweise zuzu- stellen wäre und damit zu – je nach Staat erheblichen – Verzögerungen führen würde. Dass unter diesen Umständen ein Fristerstreckungsgesuch abgelehnt wird, vermag daher eine Voreingenommenheit erst recht nicht zu begründen. d) Dass die Vorinstanz die Abweisung des Fristerstreckungsgesuchs nicht in eine formelle Verfügung gekleidet hat, ändert an Vorgesagtem nichts. Die Vo- rinstanz hat dem Kläger in der von diesem gewählten Kommunikationsform mitge- teilt, dass es bei der Frist gemäss dem Beschluss vom 2. Mai 2011 bleibe, d.h. dass sein Fristerstreckungsgesuch abgewiesen werde (Urk. 15), und diese (mate- rielle) Verfügung ist dem Kläger denn auch zugekommen, beschwert er sich doch genau darüber, dass ihm die Frist nicht erstreckt worden ist.
  21. Zusammenfassend hat die Vorinstanz dem Kläger zufolge des im or- dentlichen Verfahren zu führenden Prozesses zu Recht eine Nachfrist zur Einrei- chung einer den zivilprozessualen Anforderungen genügenden Klagebegründung angesetzt. Eine solche wurde innert Frist nicht eingereicht. Damit gilt die notwen- dige Klagebegründung als nicht erfolgt (Art. 132 ZPO) und war auf die Klage nicht einzutreten. Dementsprechend ist die dagegen gerichtete Berufung abzuweisen.
  22. a) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsge- mäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Den Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). c) Aufgrund der eingeklagten Geldforderung und den Forderungen nach einem Arbeitszeugnis und einer Entschuldigung (welche mit insgesamt rund ei- nem Monatslohn zu werten sind), ergibt sich ein Streitwert von rund Fr. 40'000.--. - 7 - Es wird erkannt:
  23. Die Berufung wird abgewiesen und der Beschluss des Arbeitsgerichts Zü- rich, 2. Abteilung, vom 11. Juli 2011 wird bestätigt.
  24. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'375.-- festgesetzt.
  25. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt.
  26. Den Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  27. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger auf dem Rechtshilfe- weg und an die Beklagten unter Beilage je eines Doppels von Urk. 27, sowie an das Arbeitsgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  28. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 40'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gel- ten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. August 2011 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LA110035-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke. Urteil vom 18. August 2011 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger gegen

1. B._____ AG,

2. C._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte betreffend Eintreten auf Klage, Kosten- und Entschädigungsfolgen Berufung gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 11. Juli 2011 (AN110013)

- 2 - Rechtsbegehren (sinngemäss):

1. Die Beklagten seien zu verpflichten, dem Kläger Fr. 28'940.97 nebst Zins zu 5 % seit Juli 2010 zu bezahlen.

2. Die Beklagten seien zu verpflichten, dem Kläger ein Arbeitszeugnis so- wie eine Arbeitsbestätigung aus- und zuzustellen.

3. Die Beklagten seien zu verpflichten, die Kündigung zu begründen. Urteil des Arbeitsgerichts Zürich:

1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'975.-- festgesetzt.

3. Die Kosten werden dem Kläger auferlegt.

4. Den Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. [Schriftliche Mitteilung]

6. [Berufung 30 Tage] Berufungsanträge (sinngemäss):

1. Es sei zu bestätigen bzw. festzustellen, dass der Streitwert der Klage weniger als Fr. 30'000.-- beträgt, wie das Bezirksgericht [recte: Frie- densrichteramt] bestätigt hat

2. Es sei zu bestätigen bzw. festzustellen, dass das Arbeitsgericht mit Voreingenommenheit und Hass gegen den Kläger gehandelt und so ein faires Verfahren verhindert hat, indem es die Briefe des Klägers igno- riert, ein Fristerstreckungsgesuch von 30 Tagen zwecks Suche eines Anwalts ignoriert und aufgrund von falschen Informationen entschieden hat – alle Dokumente wurden in deutscher (und einige auch in engli- scher) Sprache geschickt. Erwägungen:

1. a) Mit Klageformular vom 10. April 2011 machte der Kläger am

13. April 2011 bei der Vorinstanz die arbeitsrechtliche Klage mit eingangs ge- nanntem Rechtsbegehren hängig (Urk. 1). Dieser Klage lag nebst der Klagebewil- ligung vom 31. März 2011 (Urk. 2) eine vom 2. Januar 2011 datierte Klageschrift

- 3 - in englischer Sprache und in einer wohl auf elektronischem Weg vorgenommenen deutschen Übersetzung bei (Urk. 4/1-2). Mit Beschluss vom 2. Mai 2011 (rechts- hilfeweise zugestellt am 19. Mai 2011; Urk. 9 und 19) wurde dem Kläger (u.a.) Frist angesetzt, um eine begründete, in deutscher Sprache abgefasste Klage- schrift, die den Anforderungen von Art. 221 ZPO genüge, einzureichen (Urk. 6 Disp.-Ziff. 1). Es folgten verschiedene E-Mail- und Telefax-Zuschriften des Klä- gers (vgl. Urk. 9 bis 18). Auf den Hinweis der Vorinstanz, dass das Gericht nicht befugt sei, mit einer Partei einseitig eine Korrespondenz zu führen sowie beratend tätig zu sein und der Kläger daher gebeten werde, weitere Anfragen per Telefax und E-Mail zu unterlassen (Urk. 20), folgten zwei weitere Telefax-Zuschriften des Klägers (Urk. 21 und 22).

b) Mit Beschluss vom 11. Juli 2011 (rechtshilfeweise zugestellt am 28. Juli 2011; Urk. 26) trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein (Urk. 23, Dispositiv ein- gangs wiedergegeben).

c) Hiergegen hat der Kläger am 6. August 2011 fristgerecht Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Berufungsanträgen erhoben (Urk. 27).

2. a) Sowohl für das erst- wie auch für das zweitinstanzliche Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessord- nung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO).

b) Der Kläger hat die Berufungsschrift zweisprachig eingereicht (vgl. Urk. 27). Die deutsche Übersetzung ist über weite Strecken nur schwer und teilweise gar nicht verständlich (wohl weil sie vermutungsweise auf elektronischem Weg vorgenommen wurde, was letztlich aber nicht entscheidend ist). Gleichwohl erüb- rigt sich die Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer korrekten deutschen Übersetzung, weil schon aufgrund des Vorhandenen sich die Berufung sogleich als unbegründet erweist.

c) Daher kann auf die Einholung einer Berufungsantwort der Gegenpar- teien verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

- 4 -

3. Die Vorinstanz ist auf die Klage nicht eingetreten, weil der Kläger innert der ihm mit Beschluss vom 2. Mai 2011 angesetzten Nachfrist keine den Anforde- rungen von Art. 221 ZPO genügende Klageschrift in deutscher Sprache einge- reicht habe, weshalb die Klage als nicht erfolgt gelte (Urk. 28 S. 2 f.).

4. a) Der Kläger macht berufungsweise vorab geltend, der Streitwert der Klage betrage weniger als Fr. 30'000.-- (Urk. 27 S. 1).

b) Wenn dies zutreffen würde, wäre der Prozess im vereinfachten Verfah- ren zu führen (Art. 243 Abs. 1 ZPO) und wäre keine (in deutscher Sprache einzu- reichende) Klagebegründung nötig gewesen (Art. 244 Abs. 2 ZPO).

c) Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 ZPO). Massgebend ist der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit (Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, N 12 zu Art. 91 ZPO). Eine spätere Reduktion des Klagebegehrens än- dert – als teilweiser Klagerückzug – den Streitwert nicht mehr.

d) Vorliegend hat der Kläger neben den geforderten Geldsummen von insgesamt Fr. 28'940.97 zusätzlich ein Arbeitszeugnis sowie (u.a.) eine Entschul- digung der Beklagten verlangt (Urk. 1 S. 2). Auch diesen weiteren Streitpunkten kommt ein Streitwert zu, der mangels übereinstimmender, plausibler Angaben der Parteien vom Gericht zu schätzen ist (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Dabei ist ein Arbeits- zeugnis nach bewährter Gerichtspraxis mit bis zu einem Monatslohn zu veran- schlagen (es geht dabei nicht um die Kosten für die Herstellung des Arbeitszeug- nisses, sondern um den Wert des Streits darüber). Dies musste dem Kläger schon bei der Einreichung des Klageformulars bewusst sein, wird auf diesem doch darauf hingewiesen, dass auch "Andere Forderungen [...] einen Streitwert (z.B. Zeugnis: ca. 1 Monatslohn)" haben (Urk. 1 S. 2). Der Monatslohn wurde vom Kläger im Schlichtungsgesuch mit Fr. 11'083.-- brutto beziffert. Nur schon unter Berücksichtigung des Arbeitszeugnisses liegt damit der Streitwert schon dann er- heblich über der Grenze von Fr. 30'000.--, wenn nicht von einem ganzen Monats- lohn ausgegangen würde. Somit war der bezirksgerichtliche Prozess – wie von der Vorinstanz getan – im ordentlichen Verfahren zu führen (Art. 243 ZPO).

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e) Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass das Friedensrichteramt von der Kostenlosigkeit der Klage ausgegangen war (Urk. 2 S. 2), darauf beruht, dass dieses die auch schon im Sühnverfahren erhobenen wei- teren Forderungen des Klägers (Urk. 5/2 S. 2) beim Streitwert nicht berücksichtigt hat (Urk. 2 S. 1). Die Gründe dafür sind nicht bekannt, für das nachfolgende ge- richtliche Verfahren ist dies aber ohnehin irrelevant.

5. a) Der Kläger macht sodann berufungsweise weiter geltend, er habe alle an die Vorinstanz gesandten Dokumente (auch) in deutscher Sprache ge- sandt (Urk. 27 S. 2).

b) Wie schon die Vorinstanz in ihrem Beschluss vom 2. Mai 2011 korrekt bemerkt hat, handelt es sich bei der vom Kläger eingereichten Übersetzung der Klageschrift vom 2. Januar 2011 offensichtlich um eine solche, die wohl auf elekt- ronischem Weg vorgenommen wurde; diese ist zwar eine Aneinanderreihung von (meist) deutschen Worten, hat jedoch mit der deutschen Sprache wenig zu tun und aus dieser ist auch bei gutem Willen nicht verständlich, wie der Kläger seine Klagebegehren begründet (vgl. Urk. 4/1). Damit kann keine Rede davon sein, dass der Kläger die Klagebegründung bereits in deutscher Sprache eingereicht hätte. Die Vorinstanz hat daher dem Kläger zu Recht eine Nachfrist für eine den zivilprozessualen Vorschriften genügende Klagebegründung angesetzt.

6. a) Der Kläger macht berufungsweise schliesslich (sinngemäss) gel- tend, die Vorinstanz sei gegen ihn voreingenommen gewesen, indem ihm keine Fristerstreckung gewährt worden sei (Urk. 27 S. 2).

b) Von einer Nichtgewährung einer Fristerstreckung für eine Nachfrist auf eine Voreingenommenheit des Gerichts oder der betreffenden Gerichtsperson schliessen zu wollen, ist abwegig. Ein Ablehnungsgrund liegt offensichtlich nicht vor. Damit ist auch nicht zu prüfen, ob angesichts der Abweisung des Fristerstre- ckungsgesuchs am 24. Mai 2011 (Urk. 15) die Geltendmachung erst mit der Beru- fung am 6. August 2011 nicht ohnehin verspätet wäre (vgl. Art. 49 ZPO: ein Aus- standsgesuch ist unverzüglich zu stellen).

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c) Darüber hinaus ist zu beachten, dass es sich bei der fraglichen Frist bereits um eine Nachfrist handelte und der Kläger bis dahin, und auch seither, noch nicht einmal einen Zustellungsempfänger bezeichnet hat. Es geht nicht an, statt innert Frist einen Zustellungsempfänger zu bezeichnen, einfach ein Frister- streckungsgesuch zu stellen, welcher Entscheid wiederum rechtshilfeweise zuzu- stellen wäre und damit zu – je nach Staat erheblichen – Verzögerungen führen würde. Dass unter diesen Umständen ein Fristerstreckungsgesuch abgelehnt wird, vermag daher eine Voreingenommenheit erst recht nicht zu begründen.

d) Dass die Vorinstanz die Abweisung des Fristerstreckungsgesuchs nicht in eine formelle Verfügung gekleidet hat, ändert an Vorgesagtem nichts. Die Vo- rinstanz hat dem Kläger in der von diesem gewählten Kommunikationsform mitge- teilt, dass es bei der Frist gemäss dem Beschluss vom 2. Mai 2011 bleibe, d.h. dass sein Fristerstreckungsgesuch abgewiesen werde (Urk. 15), und diese (mate- rielle) Verfügung ist dem Kläger denn auch zugekommen, beschwert er sich doch genau darüber, dass ihm die Frist nicht erstreckt worden ist.

7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz dem Kläger zufolge des im or- dentlichen Verfahren zu führenden Prozesses zu Recht eine Nachfrist zur Einrei- chung einer den zivilprozessualen Anforderungen genügenden Klagebegründung angesetzt. Eine solche wurde innert Frist nicht eingereicht. Damit gilt die notwen- dige Klagebegründung als nicht erfolgt (Art. 132 ZPO) und war auf die Klage nicht einzutreten. Dementsprechend ist die dagegen gerichtete Berufung abzuweisen.

8. a) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsge- mäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

b) Den Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

c) Aufgrund der eingeklagten Geldforderung und den Forderungen nach einem Arbeitszeugnis und einer Entschuldigung (welche mit insgesamt rund ei- nem Monatslohn zu werten sind), ergibt sich ein Streitwert von rund Fr. 40'000.--.

- 7 - Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen und der Beschluss des Arbeitsgerichts Zü- rich, 2. Abteilung, vom 11. Juli 2011 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'375.-- festgesetzt.

3. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt.

4. Den Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger auf dem Rechtshilfe- weg und an die Beklagten unter Beilage je eines Doppels von Urk. 27, sowie an das Arbeitsgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 40'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gel- ten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. August 2011 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Dr. R. Klopfer lic. iur. F. Rieke versandt am: mc