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KG10008

Anforderungen an die von Anwältinnen und Anwälten aus Mitgliedstaaten der EU/EFTA geführten Fachanwaltstitel.

Zürich OG · 2008-11-06 · Deutsch ZH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Art. 24 BGFA, Art. 27 Abs. 2 BGFA. Anforderungen an die von Anwältinnen und Anwälten aus Mitgliedstaaten der EU/EFTA geführten Fachanwaltstitel. Art. 24 BGFA fordert, dass die dienstleistungserbringenden Anwältinnen und An- wälte ihre ursprüngliche Berufsbezeichnung in der Amtssprache ihres Herkunfts- staats verwenden, unter Angabe der Berufsorganisation, deren Zuständigkeit sie unterliegen, oder des Gerichts, bei dem sie nach den Vorschriften dieses Staats zugelassen sind. Eine Spezialisierung als Fachanwalt/Fachanwältin ist vom Inhalt her ebenfalls als Berufsbezeichnung im Sinne von Art. 24 BGFA zu qualifizieren. Damit ist auch bei einer Spezialausbildung ein Vermerk auf die Herkunftsbezeich- nung anzubringen. Zu prüfen war der von einer deutschen Rechtsanwältin geführte Titel "Fachanwäl- tin für Familienrecht". Aus den Erwägungen: "4.3.2. Grundlagen des BGFA zur Titelführung / Titelverwendung 4.3.2.1. Die Aufsichtskommission hat sich bereits in mehreren Disziplinarverfah- ren mit Fragestellungen befassen müssen, welche das Auftreten eines Anwalts und hier vorab die Titelwahl bzw. die Titelverwendung und / oder die Anpreisung spezieller Fähigkeiten betrafen. 4.3.2.2. So hat die Aufsichtskommission mit Beschluss vom 6. November 2008 (publiziert in: ZR 108/2009 Nr. 24) etwa das nicht den tatsächlichen Gegebenhei- ten entsprechende Anführen des Zusatzes 'Eingetragen im Anwaltsregister' dis- ziplinarrechtlich beurteilt. Die unkorrekte Verwendung des Hinweises 'Lehrbeauf- tragter an der Universität' wurde sodann im Beschluss vom 3. April 2008 sanktio- niert (dazu: Georg Pfister, Aus der Praxis der Aufsichtskommission über die An- wältinnen und Anwälte des Kantons Zürich zu Art. 12 BGFA, in: SJZ 105/2009 Nr. 12 S. 285 ff., S. 292 bei Fn 45). In einem Beschluss vom 5. Oktober 2006 (da- zu: Georg Pfister, a.a.O., S. 292 bei Fn 46) ging es um die Verwendung der Fir- menbezeichnung 'Advokatur und Notariat'. Die fehlende bzw. nicht einlässliche Konkretisierung der geografischen Positionierung der entsprechenden notariellen Tätigkeit führte zu einer Disziplinierung. In einem etwas älteren Entscheid vom 4. März 2004 ging es um die unberechtigte Verwendung eines Doktortitels durch ei- nen Anwalt; auch dies wurde sanktioniert. Was die Zulässigkeit der Bezeichnung

- 2 - 'Rechtsanwälte und Notare' betrifft, so hat sich die Aufsichtskommission dazu am

5. Februar 2009 vernehmen lassen (publiziert in: ZR 108/2009 Nr. 21). 4.3.2.3. In der anwaltlichen Spezialliteratur findet sich etwa auch ein Hinweis auf einen Entscheid einer deutschen Aufsichtsbehörde, welche den Zusatz 'Associa- tes' im Briefkopf einer deutschen Anwaltskanzlei als täuschend qualifizierte, weil dieser Hinweis eine Internationalität suggeriere, welche im konkreten Fall nicht vorgelegen sei (zitiert bei: Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12. N 115 Fn 421). Der Website der Rechtsanwaltskammer Köln (http://www.rak-koeln.de/index.- php?index=659) lässt sich ein Entscheid des Deutschen Landesgerichtes Mün- chen vom 9. Februar 2010 entnehmen, welche einem Rechtsanwalt, welcher kein Fachanwalt für Erbrecht war, verwehrte, sich als 'Spezialist für Erbrecht' zu be- zeichnen. 4.3.2.4. In einem kürzlich gefällten Entscheid der Aufsichtskommission vom

4. Februar 2010 ging es um die Thematik der Führung des Titels 'Fachanwalt Erbrecht', und zwar für einen Anwalt, der nicht alle Teile des Ausbildungsganges zum 'Fachanwalt SAV (Erbrecht)' absolviert hatte. Diese Thematik wurde vor al- lem unter dem Aspekt der fehlenden Zulässigkeit einer entsprechenden Feststel- lungsklage behandelt. Dabei hielt die Aufsichtskommission unter anderem Fol- gendes fest: Angesichts dieser Vorgaben erscheint durchaus möglich, dass die unberechtigte Verwendung des vollständigen Titels 'Fachanwalt SAV Erbrecht' zu einer Disziplinierung des Trägers füh- ren könnte; jedenfalls erfüllt der Gesuchsteller die entsprechenden Voraussetzungen vorlie- gend auch nach seinen eigenen Angaben nicht. Zwar steht - auch nach dem Standpunkt des Gesuchstellers - nicht die Verwendung dieser vollständigen Bezeichnung zur Diskussion; aber auch die vom Gesuchsteller begehrte (reduzierte) Titelwahl und entsprechende Titel- verwendung könnte allenfalls Gegenstand eines Disziplinarverfahrens bilden, erstens, weil die angeführten Titel massgebliche Elemente der geschützten Titelbezeichnung beinhalten, und zweitens, weil sich angesichts der in Frage stehenden Titel Fragen der Unterscheidbar- keit und Verwechselbarkeit stellen könnten. Die vom Gesuchsteller anbegehrten Titelwahlen und die angestrebten Titelverwendungen könnten jedenfalls in den Anwendungsbereich von Art. 12 lit. d BGFA fallen. 4.3.2.5. Alle diese Verstösse bzw. Verhalten wurden primär unter dem Aspekt von Art. 12 lit. d BGFA, sekundär unter der Norm von Art. 12 lit. a BGFA, geprüft.

- 3 - 4.3.3. Grundlagen für Anwältinnen und Anwälte aus Mitgliedstaaten der EU/EFTA 4.3.3.1. Staatsangehörige der EU- und EFTA-Staaten, die berechtigt sind, in ih- rem Herkunftsstaat den Anwaltsberuf unter den im Anhang zum BGFA angeführ- ten Berufsbezeichnungen zu führen, können gemäss Art. 27 BGFA in der Schweiz ständig Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten, unter der Vorausset- zung, dass sie sich bei der Aufsichtsbehörde des Kantons, in dem sie ihre Ge- schäftsadresse besitzen, in einer öffentlichen Liste (nicht zu verwechseln mit dem kantonalen Anwaltsregister) im Sinne eines besonderen Verzeichnisses haben eintragen lassen (Art. 28 Abs. 1 BGFA; sogen. 'Liste 28'). 4.3.3.2. Die Beschuldigte ist deutsche Rechtsanwältin. Sie ist seit 1. März 2007 in dieser 'öffentlichen Liste' eingetragen. Die von der Beschuldigten gewählte stän- dige Tätigkeit in der Schweiz ist eine Form der zulässigen Berufsausübung für ausländische Anwälte (Botschaft zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz, BGFA] vom 28. April 1999, BBl 1999 S. 6013 ff., S. 6065 ff.; vgl. dazu: Urteil des Bundesgerichts 2A.536/2003 vom 9. Au- gust 2004, Erw. 3.2 [= SJZ 100 / 2004 S. 569 ff.]; Hans Nater / Michael Tuchschmid, Die internationale Freizügigkeit nach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, in: Bilaterale Verträge I / II Schweiz EU, Zürich-Basel-Genf 2007, S. 303-325). 4.3.3.3. Gemäss Verweisung in Art. 27 Abs. 2 BGFA gelten für diese europäi- schen Anwältinnen und Anwälte jedoch die weiteren Bestimmungen des vierten Abschnitts des BGFA, somit die Art. 23-25 BGFA (Hans Nater / Michael Tuchschmid, a.a.O., S. 320). 4.3.3.4. Art. 24 BGFA fordert, dass die dienstleistungserbringenden Anwältinnen und Anwälte ihre ursprüngliche Berufsbezeichnung in der Amtssprache ihres Her- kunftsstaats verwenden, unter Angabe der Berufsorganisation, deren Zuständig- keit sie unterliegen, oder des Gerichts, bei dem sie nach den Vorschriften dieses Staats zugelassen sind. Grundlage dafür bilden verschiedene Richtlinien der EU (je mit Verweisungen: Urteil des Bundesgerichts 2A.536/2003 vom 9. August

- 4 - 2004, Erw. 3.1 [= SJZ 100 / 2004 S. 569 ff.]; Hans Nater / Michael Tuchschmid, a.a.O., S. 309 Rz 14 ff.). 4.3.3.5. Klar ist, dass alle diese Hinweise auf die Zuständigkeit / Herkunft überall dort anzubringen sind, wo die Berufsbezeichnung vom Anwalt verwendet wird, also in Eingaben, auf Schriftstücken jeglicher Art, in Firmenbroschüren, auf Visi- tenkarten, im Internet etc. 4.3.3.6. Illustrativ ist dazu vorab der Entscheid des Gerichtshofes der Europäi- schen Union in der Rechtssache C-168/98 in Sachen Grossherzogtum Luxem- burg gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union vom 7. No- vember 2000 (abrufbar auf: www.curia.europa.eu/). Der Gerichtshof musste sich hier unter anderem mit der Frage auseinandersetzen, ob die Zulassung von aus- ländischen Anwälten nicht zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Inländern führe. Der Gerichtshof zog hier (unter anderem) in Betracht: Rz 28: Ausserdem hat nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 98/5 der in einem Mitgliedstaat unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung tätige Rechtsanwalt diese Berufsbezeichnung zu führen; die Be- zeichnung 'muss verständlich und so formuliert sein, dass keine Verwechslung mit der Berufsbe- zeichnung des Aufnahmestaats möglich ist'. Rz 34: So hat nach Artikel 4 der unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung tätige zuwandernde Rechtsanwalt diese Berufsbezeichnung zu führen, damit der Verbraucher erfährt, dass der Anwalt, dem er die Wahrnehmung seiner Interessen anvertraut, seine Qualifikation nicht im Aufnahmestaat erworben hat und dass sich seine ursprüngliche Ausbildung nicht unbedingt auf das nationale Recht dieses Staates erstreckte. Damit dokumentiert (auch) dieser Entscheid sehr deutlich das Erfordernis einer korrekten Berufsbezeichnung bzw. zeigt die Schutzgedanken, welche dahinter stehen. 4.3.3.7. Zweck der Bestimmung von Art. 24 BGFA ist, dass durch die Verwen- dung der ursprünglichen Berufsbezeichnung in der Amtssprache des jeweiligen Herkunftsstaats und durch die Angabe der ausländischen Berufsorganisation bzw. des ausländischen Zulassungsgerichts sichergestellt wird, dass die Rechtsuchen- den ohne Weiteres erkennen können, dass diese Kategorie von Anwältinnen und

- 5 - Anwälten ihre beruflichen Qualifikationen nicht in der Schweiz erworben hat und dass es sich nicht um einen in der Schweiz zugelassenen Anwalt handelt, der in einem kantonalen Register eingetragen ist (Hans Nater / Michael Tuchschmid, a.a.O., S. 320; Adrian Staehelin, Daniel Staehelin, Pascal Grolimund, Zivilpro- zessrecht, Zürich-Basel-Genf 2008, S. 565 Rz 62, Rz 64; Dominique Dreyer, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, Art. 24 N 1). Auch dient die Beibehaltung der ausländischen Berufsbezeichnung als Entschei- dungshilfe, ob der betreffende Anwalt mit nachgewiesenen Kenntnissen einer ausländischen Rechtsordnung allenfalls auch mit Rechtsfragen zum schweizeri- schen Recht beauftragt werden sollte (Andreas Kellerhals / Tobias Baumgartner, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, Art. 27 N 4). Ziel der Präzisierung der Berufsbezeichnung ist deshalb - zusammenfassend - die Verhinderung einer Verwechslungsgefahr (so bereits: Botschaft zum Bundesge- setz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz, BGFA] vom 28. April 1999, BBl 1999 S. 6013 ff., S. 6066; Hans Nater / Michael Tuch- schmid, a.a.O., S. 320) und die Schaffung einer klaren und transparenten Situation, primär im Sinne und Interesse des rechtsuchenden Publikums, aber auch einer geordneten Rechtspflege. 4.3.4. Würdigung Nachfolgend ist die Titelführung der Beschuldigten genauer zu beleuchten und zu prüfen. 4.3.4.1. In ihrem Briefpapier macht die Beschuldigte beim Titel 'Rechtsanwältin' einerseits einen Hinweis (Fussnote) auf die Liste 28 (Fn 1: 'Eingetragen bei dem Obergericht Zürich gem. Art. 28 BGFA'), anderseits einen Hinweis auf ihre Mit- gliedschaft in der Rechtsanwaltskammer X (Fn 2). Beim Titel 'Fachanwältin für Familienrecht' fehlt aber jeglicher Hinweis. 4.3.4.2. Was die Verweisungen im Briefpapier mittels Fussnoten beim Titel 'Rechtsanwältin' betrifft, so entspricht die von der Beschuldigten im Briefpapier gewählte Lösung heute üblicher und weit verbreiteter Handhabung.

- 6 - Diese Darstellung bei der Berufsbezeichnung 'Rechtsanwältin' kann disziplinar- rechtlich somit nicht beanstandet werden. 4.3.4.3. Dagegen präsentiert sich die Situation betreffend den gänzlich unterlas- senen Hinweis der Beschuldigten zu ihrem Titel 'Fachanwältin für Familienrecht' anders. Einleitend bestehen - zur Klarstellung - keinerlei Zweifel daran, dass die Beschul- digte diesen Titel 'Fachanwältin für Familienrecht', wie die Website der Rechtsan- waltskammer X anführt, zu Recht führt. Es ist aber ein deutscher Titel, dessen Grundlage sich in einer deutschen Fachanwaltsordnung (FAO) findet. Diese Spezialisierung der Beschuldigten als Fachanwältin, neben ihrer sonstigen generellen Berufsausübung als Rechtsanwältin, ist vom Inhalt her ebenfalls als Berufsbezeichnung im Sinne von Art. 24 BGFA zu qualifizieren. Daran ändert auch nichts, dass die Erlangung dieser Spezialauszeichnung eine sonstige Tätig- keit und Berechtigung als Rechtsanwältin erfordert. Deshalb ist, soweit ein solcher Fachanwalts-Titel von einem europäischen Anwalt aufgeführt wird, wie vorliegend, auch hier die Verweisung auf die Herkunft dieser Berufsbezeichnung ebenso zwingend erforderlich wie beim allgemeinen Titel 'Rechtsanwalt'. Jedenfalls genügt die Verweisung beim Titel 'Rechtsanwältin' hier nicht, wird doch nicht automatisch auch ein Konnex zu diesem Titel gezogen. Entsprechend muss auch bei diesem von der Beschuldigten angeführten und verwendeten Titel das rechtsuchende Publikum wissen, dass die Beschuldigte über einen Titel verfügt, welcher nicht in der Schweiz erworben wurde und wel- cher nicht Spezialkenntnisse im Schweizer Recht beweist. Auch hier gelten die gleichen Grund- und Schutzgedanken. Da viele Länder die Spezialisierung als Fachanwalt eingeführt haben, wäre hier

- vor allem im Interesse des rechtsuchenden Publikums - primär die länderspezifi- sche Grundlage dieser Spezialausbildung hervorzuheben; dies gilt umso mehr, als die Bezeichnung 'Fachanwalt SAV', wie dargetan, in der Schweiz geschützt ist und deshalb die Gefahr einer Verwechslung und Irreführung besteht.

- 7 - Die Beschuldigte hätte deshalb - zusammenfassend - auch bei ihrer Spezialaus- bildung einen Vermerk auf die Herkunftsbezeichnung anbringen müssen, wobei wohl einzig, wie dargestellt, eine länderspezifische Präzisierung, wie beispiels- weise 'Deutsche Fachanwältin für Familienrecht' oder 'Fachanwältin für Familien- recht gemäss deutscher Fachanwaltsordnung', den Anforderungen an eine gehö- rige Erläuterung genügen dürfte. Verweisungen mittels Fussnoten wären auch hier als zulässig zu erachten. 4.3.4.4. Selbst ohne die Grundlage von Art. 24 BGFA, welche, wie dargetan, bei der Berufsbezeichnung klare Herkunftsangaben fordert, müsste vorliegend schon die blosse Anführung des Titels 'Fachanwältin für Familienrecht' durch die Be- schuldigte als nicht korrekt erachtet werden, da damit eine unklare bzw. unzuläs- sige Nähe zum geschützten schweizerischen Titel 'Fachanwalt SAV (Familien- recht)' geschaffen wird und dadurch eine erhebliche Irreführungsgefahr besteht. Dies gilt umso mehr, als die Beschuldigte, was ihre Website offen legt, auch Mit- glied im Zürcher Anwaltsverband (ZAV) und in verschiedenen ZAV-Fachgruppen (wie ZAV-Fachgruppe Familienrecht) ist, was für das Publikum nahe legen könn- te, sie verfüge - was die Titelbezeichnung 'Fachanwältin für Familienrecht' betrifft - wohl über einen schweizerischen Titel, insbesondere auch deshalb, weil sich hier

- im Gegensatz zum Titel 'Rechtsanwältin' - keinerlei weitere Vermerke auf ir- gendwelche deutsche Grundlagen finden." Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 26. August 2010