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KG090015

Voraussetzungen für die Eintragung in die öffentliche Liste der Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA.

Zürich OG · 2010-04-01 · Deutsch ZH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Art. 28 BGFA. Voraussetzungen für die Eintragung in die öffentliche Liste der Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA. Nur wer als Staatsangehöriger aus einem EU- oder EFTA-Staat über ein in einem dieser Staaten originär erworbenes Anwaltspatent verfügt, kann in die öffentliche Liste gemäss Art. 28 BGFA eingetragen werden. Aus den Erwägungen: "Staatsangehörige der EU- und EFTA-Staaten, die berechtigt sind, in ihrem Herkunftsstaat den Anwaltsberuf unter den im Anhang zum BGFA angeführten Berufsbezeichnungen zu führen, können gemäss Art. 27 BGFA in der Schweiz ständig Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten, unter der Voraussetzung, dass sie sich bei der Aufsichtsbehörde des Kantons, in dem sie ihre Geschäftsadresse besitzen, in einer öffentlichen Liste im Sinne eines besonderen Verzeichnisses (nicht zu verwechseln mit dem kantonalen Anwaltsregister) haben eintragen las- sen. Für diesen Eintrag haben sie ihre Anwaltsqualifikation durch eine höchstens drei Monate alte Bescheinigung über ihre Eintragung bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates nachzuweisen. Der Eintrag in die öffentliche Liste setzt die ständige, nicht bloss punktuelle Berufstätigkeit in der Schweiz voraus. Hinsichtlich der Berufspflichten gelten dieselben Regeln wie für die dienstleistungserbringen- den Anwälte und Anwältinnen nach Art. 25 BGFA, d.h., die für alle Anwälte gel- tenden Berufsregeln nach Art. 12 BGFA (G. Pfister, Aus der Praxis der Aufsichts- kommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich, in: SJZ 2009, S. 285 ff., insb. bei FN 3; vgl. auch A. Staehelin, D. Staehelin, P. Grolimund, Zivil- prozessrecht, Zürich 2008, S. 565 f.). Voraussetzung ist demnach, dass die Ein- tragung aufgrund einer Bescheinigung erfolgt, aus der hervorgeht, dass die ein- tragungswilligen Anwältinnen und Anwälte in einem der Mitgliedstaaten der EU die Berufsqualifikation erworben haben und dementsprechend bei der zuständi- gen Stelle dieses jeweiligen EU-Herkunftsstaats eingetragen sind (vgl. H. Nater / M. Tuchschmid, Bilaterale Verträge I / II Schweiz – EU, Zürich 2007, S. 319). Den zitierten Meinungen der Lehre folgend können sich demnach in die Liste nach Art. 28 BGFA nur Staatsangehörige der EU- oder EFTA-Staaten, nicht jedoch jene von Dritt-Staaten eintragen lassen.

- 2 - Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. 2A.536/2003, Erw. 4.2) ist Sinn und Zweck der Eintragung in die Liste gemäss Art. 28 BGFA, dass sich die zuständige Stelle vergewissern kann, ob die Anwälte die Berufs- und Standes- regeln des Aufnahmestaates beachten (Ziff. 8 der Erwägungen in der Präambel zur RL 98/5/EG; Ziff. 8 der Erwägungen im Vorschlag der Europäischen Kommis- sion vom 21. Dezember 1994 für eine Richtlinie zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde, ABl. Nr. C 128 vom 24. Mai 1995 S. 6). Das kann nichts anderes bedeuten, als dass nur Staatsangehörige der EU- oder EFTA-Staaten in die Liste nach Art. 28 BGFA eingetragen werden können, die in einem der Mitgliedstaaten der EU die Berufsqualifikation erworben haben. In die- sem Sinne hat jüngst auch das Verwaltungsgericht des Kantons Genf entschie- den, indem es einem rumänischen Anwalt (ursprüngliches Anwaltspatent Rumä- nien) den Schweizer Eintrag nach Art. 28 BGFA verweigert hat, der sich zwecks Eintragung auf eine Bescheinigung der Zulassung in Malta abgestützt hatte (vgl. Arrêt du Tribunal administratif du 10 novembre 2009; A/1619/2009-PROF ATA/584/2009). Erforderlich ist demnach ein Anwaltspatent, das in einem EU- oder EFTA-Staat originär erworben worden ist (M. Valticos / L. Jacquemoud- Rossari, La Jurisprudence de la Commission du barreau 2002-2006, SJ 2007 II, S. 255 ff., insb. S. 259; ebenso neuerdings: F. Bohnet / V. Martenet, Droit de la profession d’avocat, Berne 2009, Rz 849). Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass in die Liste nach Art. 28 BGFA nur Staatsangehörige aus den EU- oder EFTA-Staaten eingetragen wer- den können, die sich auf die Bescheinigung eines originär erworbenen Anwaltspa- tentes aus einem dieser Staaten abstützen können. Diese Modalitäten gelten auch für Schweizerinnen und Schweizer, die berechtigt sind, den Anwaltsberuf in einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA auszuüben (Art. 2 Abs. 3 BGFA)." Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 1. April 2010