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KG090004

Unzulässiger Hinweis auf Registereintragung. Fehlende Berufshaftpflichtversicherung.

Zürich OG · 2009-08-27 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Art. 12 lit. a BGFA verlangt von den Anwältinnen und Anwälten 'ein korrektes Verhalten'. Was darunter konkret zu verstehen ist, sagt das Gesetz zwar nicht. Aufgrund des generell im Geschäftsverkehr geltenden Grundsatzes der Klarheit und Wahrheit ist es indessen nicht zulässig, unter einer falschen oder täuschen- den Berufsbezeichnung aufzutreten. Es geht um den Schutz des Publikums. Ins- besondere soll es davor geschützt werden, nicht in berechtigten Erwartungen über Eigenschaften eines Berufsträgers enttäuscht zu werden. Zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung eines Anwaltes gehört es, dass er seine Person nicht in irreführender Weise beschreibt. So hat denn auch das Bundesge- richt eine ungerechtfertigte Bezeichnung auf dem Briefpapier als Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA beurteilt (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2A.177/2005 vom

24. Februar 2006, insb. E. 3.3). Im Zeitpunkt, als der Beschuldigte das Briefpapier im Geschäftsverkehr verwendet hat, war er nicht im Anwaltsregister eingetragen. Die Führung der Bezeichnung 'Eingetragen im Anwaltsregister' war unwahr sowie irreführend und stellt einen Disziplinarfehler im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA dar.

E. 2 Gemäss Art. 12 lit. d BGFA können Anwältinnen und Anwälte Werbung ma- chen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht. Werbung ist jedes Verhalten, 'das planvoll darauf ange- legt ist, andere dafür zu gewinnen, die Leistungen des Werbenden in Anspruch zu nehmen' (Fellmann, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, Art. 12 BGFA N 113). Dabei ist der Anspruch an die Objektivität der an sich subjektiv ausgerichteten Werbung anhand der Grundsätze des UWG auszulegen.

- 2 - Anwaltswerbung darf nicht unlauter sein, d.h. insbesondere die Klienten nicht täu- schen (Fellmann, a.a.O., Art. 12 BGFA N 115; Art. 2 UWG; ZR 98 (1999) Nr. 33). Das Briefpapier mit Briefkopf ist als Werbung bzw. als ein Werbemedium zu quali- fizieren. Briefpapier wird einer unbestimmten Vielzahl von Personen zur Kenntnis gebracht und hat damit eine gewisse Breitenwirkung. Davon, dass Briefköpfe grundsätzlich (zulässige) Werbemittel sind, ging etwa auch das Reglement VI des Zürcher Anwaltsverbandes betreffend ‚Anwalt und Öffentlichkeit’ (Stand 27. No- vember 1998) aus, welches Briefköpfe ausdrücklich unter den erlaubten Werbe- mitteln (§ 3) aufzählte. Das Aufführen des Zusatzes 'Eingetragen im Anwaltsregis- ter' suggeriert beim rechtsuchenden Publikum den Eindruck, der Beschuldigte sei ermächtigt, in der ganzen Schweiz im Rahmen des Anwaltsmonopols Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten (Art. 2 und 4 BGFA). Dies traf hier nicht zu. Der Zusatz auf dem Briefpapier war täuschend und damit unlauter und stellte somit auch einen Verstoss gegen Art. 12 lit. d BGFA dar.

E. 3 Art. 12 lit. f BGFA schreibt Anwältinnen und Anwälten den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risi- ken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, vor. Gemäss der seit dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung dieser Bestimmung muss die Versicherungssumme mindestens eine Million Franken pro Jahr betragen; anstelle der Haftpflichtversi- cherung können andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht werden. Auch diese Verpflichtung dient - eigentlich selbsterklärend - dem Schutz des rechtsuchenden Publikums. Denn sie soll sicherstellen, dass jeder Anwalt im Haf- tungsfall erfolgreich in Anspruch genommen werden kann. Die Verletzung der Pflicht wird als Verletzung einer Berufsregel disziplinarisch sanktioniert (Fellmann, a.a.O., Art. 12 BGFA N 129 und N 141). Daran hat die per 1. Januar 2007 in Kraft getretene Änderung des BGFA nichts geändert. Eingestandenermassen verfügte der Beschuldigte im Zeitraum seiner anwaltli- chen Tätigkeit nicht über die notwendige Berufshaftpflichtversicherung. Somit ist auch von einem Verstoss gegen die Berufsregel von Art. 12 lit. f BGFA auszuge- hen.

- 3 -

E. 4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte wegen Verlet- zung von Art. 12 lit. a, d und f BGFA zu disziplinieren ist." Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 27. August 2009

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Art. 12 lit. a, lit. d und lit. f BGFA. Unzulässiger Hinweis auf Registereintra- gung. Fehlende Berufshaftpflichtversicherung. Verwendung von Briefpapier im Geschäftsverkehr mit dem Vermerk "Eingetragen im Anwaltsregister", ohne in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen zu sein. Fehlender Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung. Aus den Erwägungen: "III.

1. Art. 12 lit. a BGFA verlangt von den Anwältinnen und Anwälten 'ein korrektes Verhalten'. Was darunter konkret zu verstehen ist, sagt das Gesetz zwar nicht. Aufgrund des generell im Geschäftsverkehr geltenden Grundsatzes der Klarheit und Wahrheit ist es indessen nicht zulässig, unter einer falschen oder täuschen- den Berufsbezeichnung aufzutreten. Es geht um den Schutz des Publikums. Ins- besondere soll es davor geschützt werden, nicht in berechtigten Erwartungen über Eigenschaften eines Berufsträgers enttäuscht zu werden. Zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung eines Anwaltes gehört es, dass er seine Person nicht in irreführender Weise beschreibt. So hat denn auch das Bundesge- richt eine ungerechtfertigte Bezeichnung auf dem Briefpapier als Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA beurteilt (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2A.177/2005 vom

24. Februar 2006, insb. E. 3.3). Im Zeitpunkt, als der Beschuldigte das Briefpapier im Geschäftsverkehr verwendet hat, war er nicht im Anwaltsregister eingetragen. Die Führung der Bezeichnung 'Eingetragen im Anwaltsregister' war unwahr sowie irreführend und stellt einen Disziplinarfehler im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA dar.

2. Gemäss Art. 12 lit. d BGFA können Anwältinnen und Anwälte Werbung ma- chen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht. Werbung ist jedes Verhalten, 'das planvoll darauf ange- legt ist, andere dafür zu gewinnen, die Leistungen des Werbenden in Anspruch zu nehmen' (Fellmann, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, Art. 12 BGFA N 113). Dabei ist der Anspruch an die Objektivität der an sich subjektiv ausgerichteten Werbung anhand der Grundsätze des UWG auszulegen.

- 2 - Anwaltswerbung darf nicht unlauter sein, d.h. insbesondere die Klienten nicht täu- schen (Fellmann, a.a.O., Art. 12 BGFA N 115; Art. 2 UWG; ZR 98 (1999) Nr. 33). Das Briefpapier mit Briefkopf ist als Werbung bzw. als ein Werbemedium zu quali- fizieren. Briefpapier wird einer unbestimmten Vielzahl von Personen zur Kenntnis gebracht und hat damit eine gewisse Breitenwirkung. Davon, dass Briefköpfe grundsätzlich (zulässige) Werbemittel sind, ging etwa auch das Reglement VI des Zürcher Anwaltsverbandes betreffend ‚Anwalt und Öffentlichkeit’ (Stand 27. No- vember 1998) aus, welches Briefköpfe ausdrücklich unter den erlaubten Werbe- mitteln (§ 3) aufzählte. Das Aufführen des Zusatzes 'Eingetragen im Anwaltsregis- ter' suggeriert beim rechtsuchenden Publikum den Eindruck, der Beschuldigte sei ermächtigt, in der ganzen Schweiz im Rahmen des Anwaltsmonopols Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten (Art. 2 und 4 BGFA). Dies traf hier nicht zu. Der Zusatz auf dem Briefpapier war täuschend und damit unlauter und stellte somit auch einen Verstoss gegen Art. 12 lit. d BGFA dar.

3. Art. 12 lit. f BGFA schreibt Anwältinnen und Anwälten den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risi- ken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, vor. Gemäss der seit dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung dieser Bestimmung muss die Versicherungssumme mindestens eine Million Franken pro Jahr betragen; anstelle der Haftpflichtversi- cherung können andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht werden. Auch diese Verpflichtung dient - eigentlich selbsterklärend - dem Schutz des rechtsuchenden Publikums. Denn sie soll sicherstellen, dass jeder Anwalt im Haf- tungsfall erfolgreich in Anspruch genommen werden kann. Die Verletzung der Pflicht wird als Verletzung einer Berufsregel disziplinarisch sanktioniert (Fellmann, a.a.O., Art. 12 BGFA N 129 und N 141). Daran hat die per 1. Januar 2007 in Kraft getretene Änderung des BGFA nichts geändert. Eingestandenermassen verfügte der Beschuldigte im Zeitraum seiner anwaltli- chen Tätigkeit nicht über die notwendige Berufshaftpflichtversicherung. Somit ist auch von einem Verstoss gegen die Berufsregel von Art. 12 lit. f BGFA auszuge- hen.

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4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte wegen Verlet- zung von Art. 12 lit. a, d und f BGFA zu disziplinieren ist." Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 27. August 2009