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KG070029

Sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung.

Zürich OG · 2008-04-03 · Deutsch ZH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Art. 12 lit. a BGFA. Sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung. Es geht bei Art. 12 lit. a BGFA nicht darum, die Qualität der Mandatsführung an sich zu regeln bzw. zu sanktionieren. Die Verletzung zivilrechtlicher Pflichten darf nicht über die Generalklausel zu berufsrechtlichen Sanktionen führen. Art. 12 lit. a BGFA greift erst ein, wenn das Verhalten gegen Regeln verstösst, die dem Schutz des rechtsuchenden Publikums und der Gewährleistung des geordneten Gangs der Rechtspflege dienen. Es muss sich zudem um ein grobes Fehlverhal- ten handeln. Anwältinnen und Anwälte sollen sich im schriftlichen und mündlichen Verkehr klar, sachlich und in anständiger und würdiger Form ausdrücken. Auch sind persönli- che Ausfälle und Verunglimpfungen zu unterlassen. Es ist zwar grundsätzlich er- laubt, Kritik anzubringen. Standeswidrig und damit unzulässig handelt jedoch, wer eine Rüge wider besseres Wissen oder in ehrverletzender Form erhebt, statt sich auf Tatsachenbehauptungen und Wertungen zu beschränken. Aus den Erwägungen: „10.1. Grundlagen 10.1.1. Gemäss der Generalklausel in Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ‚ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft’ auszuüben. Dieses Gebot der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung erstreckt sich auf die gesamte Berufstätigkeit. Die Berufsregel von Art. 12 lit. a BGFA will letztlich im Interesse des rechtsuchenden Publikums und des Rechtsstaates die getreue und sorgfälti- ge Ausführung von Anwaltsmandaten sicherstellen (Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 9). 10.1.2. Die Pflicht zur Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit bei der Berufsausübung beschränkt sich aber nicht nur auf die Beziehung zwischen den Rechtsanwälten und ihren Klientinnen und Klienten; sie gilt auch für ihr Verhalten gegenüber den Gerichtsbehörden wie auch den Verfahrensbeteiligten (BBl 1999 S. 6054; Urteil des Bundesgerichts 2A.448/2003 vom 3. August 2004, Erw. 3; Urteil des Bundes- gerichts 2A.459/2003 vom 18. Juni 2004 [= BGE 130 II 270], Erw. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 2A.545/2003 vom 4. Mai 2004, Erw.3 a.E. mit Verweisungen auf das Urteil 2A.151/2003 vom 31. Juli 2003 und das Urteil 2A.191/2003 vom

22. Januar 2004; dazu kritisch: Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 48 ff.).

- 2 - 10.1.3. Mit den Begriffen ‚sorgfältig und gewissenhaft’ will Art. 12 lit. a BGFA nichts anderes, als im Interesse des rechtsuchenden Publikums und des Rechts- staates die getreue und sorgfältige Ausführung von Anwaltsmandaten sicherstel- len (Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 9). Es geht bei Art. 12 lit. a BGFA aber nicht darum, die Qualität der Mandatsführung an sich zu regeln bzw. zu sanktio- nieren. Entsprechend wird von der Lehre und Rechtsprechung betont, dass die Verletzung zivilrechtlicher Pflichten nicht über die Generalklausel des Art. 12 lit. a BGFA zu berufsrechtlichen Sanktionen führen darf. Art. 12 lit. a BGFA greift erst ein, wenn das Verhalten des Anwaltes gegen Regeln verstösst, die dem Schutz des rechtsuchenden Publikums und der Gewährleistung des geordneten Gangs der Rechtspflege dienen. Es muss sich zudem um ein grobes Fehlverhalten han- deln (Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 15 mit Verweisungen; Art. 12 N 26: ‚Unter dem Blickwinkel des öffentlich-rechtlichen Berufsrechts stellt daher 'eine unrichti- ge Beratung, prozessual falsches Vorgehen oder gar ein bloss taktisch oder psy- chologisch unkluges Vorgehen [...] regelmässig noch keine Verletzung der Treue- pflicht dar.' Solche Fehler vermögen allenfalls eine zivilrechtliche Haftung des Anwalts zu begründen, wenn dem Klienten daraus Schaden entsteht. Disziplina- risch relevant sind sie nur, wenn der Anwalt den Auftraggeber nicht nach bestem Wissen berät oder gar vorsätzlich den Interessen des Klienten zuwider handelt. Das Berufsrecht soll nämlich lediglich sicherstellen, dass der Anwalt seine Aufga- ben nicht wissentlich unrichtig oder grobfahrlässig fehlerhaft erfüllt. ... Die Auf- sichtsbehörde hat nur einzuschreiten, wenn 'erschwerende Umstände vorliegen, die auf eine unverantwortliche Berufsausübung schliessen lassen' ’). Diese unter dem neuen BGFA skizzierten Richtlinien decken sich mit der langjäh- rigen und konstanten Rechtsprechung der Aufsichtskommission. Die Aufsichts- kommission lehnt es von jeher ab, Fragen der ‚Richtigkeit’ oder ‚Zweckmässigkeit’ der anwaltlichen Mandatsführung zu überprüfen. Sie betrachtet es nicht als ihre Aufgabe, die Prozessführung eines Anwalts zu beaufsichtigen und richtet weder über seine Fähigkeiten noch über die Massnahmen, die er im konkreten Fall er- greift, denn sie verneint, eine allgemeine Kontrollinstanz zur Beurteilung der Qua- lität anwaltlicher Mandatsführung zu sein (vgl. Karl-Franz Späh, Aus der neueren Rechtsprechung der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte, SJZ 91/1995

- 3 - S. 398; Giovanni Andrea Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Zürich 2001, S. 83). Nach dieser Rechtsprechung wurden einzig offensichtlich krasse Fehlleistungen, verbunden mit subjektiv erschwerenden Umständen, insbesondere Vorsatz oder Böswillig- keit, disziplinarisch geahndet (ZR 98/1999 Nr. 50 S. 221; ZR 72/1973 Nr. 109 S. 296 ff.; ZR 70/1971 Nr. 76 S. 227 ff.). An dieser Praxis hält die Aufsichtskommission auch unter dem neuen Disziplinar- recht fest. In der Lehre wird diese Haltung der Aufsichtskommission - auch unter der Geltung des neuen BGFA - als richtig erachtet (dazu: Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 15). Die obigen Ausführungen gelten auch für den Inhalt der Rechtsschriften bzw. den Verkehr / Kontakt mit der Gegenpartei bzw. Behörden. Zwar hat das Bundesgericht im Urteil 2A.499/2006 vom 11. Juni 2007 in der Er- wägung 3.2 festgehalten, dass ungebührliche Äusserungen eines Rechtsanwalts nicht erst dann gegen die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsaus- übung verstossen, wenn der Straftatbestand der Ehrverletzung erfüllt sei. Ein Rechtsanwalt sei nämlich verpflichtet, sich zurückhaltender Formulierungen zu bedienen (Urteil des Bundesgerichts 2A.499/2006 vom 11. Juni 2007, E. 3.2). Diese Erwägungen betrafen aber inakzeptable Äusserungen eines Rechtsanwal- tes. So warf dieser in seinen an die SUVA gerichteten Eingaben deren Kreisärz- ten mehrfach ‚niederträchtiges’ oder gar ‚strafbares Verhalten’ vor. Er sprach un- ter anderem von einer ‚auffällig nach Ausländerhass riechenden Einschätzung’, von ‚gefälschten ärztlichen Berichten’ und erhob wiederholt den Vorwurf, ein be- stimmter Kreisarzt habe seine Klientin ‚abschlachten’ wollen. Das Bundesgericht erwog dazu: ‚Solche Äusserungen gehen offensichtlich über das hinaus, was als scharfes Rügen von behaupteten Missständen zu tolerieren ist. Der Beschwer- deführer hat die betroffenen Kreisärzte auf unnötig verletzende Art und Weise persönlich angegriffen, wobei derartige Verunglimpfungen von Mitarbeitern der zuständigen Behörde zum Vornherein nicht im wohlverstandenen Interesse seiner Klientschaft liegen konnten. Zudem muss er den Vorwurf, die Kreisärzte hätten strafbare Handlungen begangen, praxisgemäss mit einem rechtskräftigen Stra-

- 4 - furteil belegen können (BGE 122 IV 311 E. 2 S. 315 ff.; 116 IV 31 E. 4 S. 19; 106 IV 115 E. 2 S. 116 ff.); es kann nicht Sache einer Disziplinarbehörde sein, selber eingehende Beweismassnahmen über die Wahrheit behaupteter ehrverletzender Tatsachen durchzuführen. Deshalb hat sich ein Rechtsanwalt - solange kein ein- schlägiges Strafurteil vorliegt - zurückhaltend zu äussern und gegebenenfalls deutlich werden zu lassen, dass er einstweilen nur einen Verdacht hegt (vgl. BGE 116 IV 31 E. 5b S. 42)’ (Urteil des Bundesgerichts 2A.499/2006 vom 11. Juni 2007, E. 2.2). In der dortigen Erwägung 2.1 hielt das Bundesgericht aber auch fest: ‚Im Übrigen bleibt es dem Rechtsanwalt aber unbenommen, bei seiner Tätig- keit Kritik an der Rechtspflege zu üben; es ist sein Recht und seine Pflicht, allfälli- ge Missstände aufzuzeigen und Mängel des Verfahrens zu rügen (BGE 106 Ia 100 E. 8b S. 107 f.). Er darf insoweit durchaus energisch auftreten und sich den Umständen entsprechend scharf ausdrücken, wobei von ihm nicht verlangt wer- den kann, jedes Wort genau abzuwägen (vgl. BGE 131 IV 154 E. 1.4.2 S. 159).’ (Urteil des Bundesgerichts 2A.499/2006 vom 11. Juni 2007, E. 2.1). Ähnlich liest sich das Urteil BGE 131 IV 154, wo das Bundesgericht - zwar nicht im Lichte des Disziplinarrechtes, sondern im Rahmen eines Strafverfahrens, und dort unter dem Aspekt des Rechtfertigungsgrundes der Berufspflicht gemäss Art. 32 StGB - Fol- gendes festgehalten hat: ‚Von einem Anwalt kann indessen nicht verlangt werden, dass er jeden einzelnen Satz seines Plädoyers daraufhin überprüft, wie er von der Gegenpartei oder von einem aussenstehenden Dritten interpretiert werden könn- te. Wollte man solches fordern und damit den Anwalt wegen unpräziser oder zu- gespitzter Äusserungen dem Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung etwa wegen Ehrverletzung aussetzen, würde die verfassungsrechtlich geschützte Aufgabe des Anwalts, die Parteiinteressen seines Klienten umfassend und dezidiert zu wahren, unnötig erschwert’ (BGE 131 IV 154, E. 1.4.2, S. 159). 10.1.4. Die Rechtsprechung zu Art. 12 lit. a BGFA lässt sich - zusammenfassend - wie folgt definieren: Zum einen beschlägt Art. 12 lit. a BGFA den Verkehr mit der eigenen Partei, dann aber auch denjenigen mit den Behörden und Gerichten, und schliesslich bezieht sich die Norm auch auf das Verhalten des Anwalts gegenüber der Gegenpartei und anderen Verfahrensbeteiligten. Entsprechend soll der Rechtsanwalt sich im schriftlichen und mündlichen Verkehr klar, sachlich und in

- 5 - anständiger und würdiger Form ausdrücken. Auch hat der Rechtsanwalt persönli- che Ausfälle und Verunglimpfungen zu unterlassen. Einem Anwalt ist es zwar grundsätzlich erlaubt, Kritik anzubringen. Standeswidrig und damit unzulässig handelt der Anwalt jedoch, wenn er eine Rüge wider besseres Wissen oder in ehrverletzender Form erhebt, statt sich auf Tatsachenbehauptungen und Wertun- gen zu beschränken. Trotzdem bedarf es - um eine aufsichtsrechtliche Disziplinie- rung zu begründen - offensichtlicher und gravierender Fehlleistungen bzw. grober, haltloser Entgleisungen oder Verunglimpfungen, die eindeutig über die erwähnte Bandbreite des erlaubten Masses ‚richtiger’ rechtlicher Würdigung bzw. von Ein- seitigkeit und Schärfe hinausgehen. Auch die Lehre akzeptiert - trotz der er- wähnten Zurückhaltung - eine Disziplinierung in jenen Fällen, wo ein Anwalt aus blosser Streitlust entbehrliche, vor allem unnötig verletzende Massnahmen er- greift. ‚Verpönt können daher grundsätzlich nur Massnahmen sein, die dem Kli- enten keinen Nutzen bringen, der Gegenpartei aber unnötigerweise schaden oder sie ohne jeden vernünftigen Sinn verletzen’ (Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 50). Damit stellt unter anderem ein übertrieben aggressives Vorgehen eines Rechtsanwalts einen Verstoss gegen die Berufspflichten dar (BGE 130 II 270 E. 3.2.2).“ Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 3. April 2008