Sachverhalt
Während eines Beschwerdeverfahrens im Sinne von Art. 17 SchKG betreffend rechtzeitige Zustellung des Zahlungsbefehls - der Schuldner machte geltend, er habe den Zahlungsbefehl nicht erhalten - kontaktierte der Beschuldigte als Ver- treter der Gläubigerin den von der Schuldnerseite als Zeugen angerufenen Zu- stellbeamten. Der Beschuldigte legte dem Zustellbeamten ein Bild mit Namens- nennung des Schuldners vor, um die Identität der Person des Abholers zu über- prüfen. Die Gläubigerin beantragte darauf die Einstellung des Beschwerdeverfah- rens, da der Zustellbeamte bestätigt hatte, dass der Schuldner den Zahlungsbe- fehl entgegengenommen habe. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe mit der widerrechtlichen Beeinflus- sung eines von einer Partei bereits angerufenen Zeugen nicht nur die Vorschriften über das Beschwerde- und Beweisverfahren, sondern auch eine Berufspflicht des BGFA verletzt. Aus den Erwägungen "1. In der Hauptsache wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe in un- zulässiger Weise den Zustellbeamten kontaktiert und mit der Vorlage eines Bildes des Schuldners die regelkonforme Klärung der Frage, ob dieser am 13. April 2005 auf dem Amt den bewussten Zahlungsbefehl abgeholt habe, verunmöglicht. Diese Intervention des Beschuldigten geschah am 2. oder 3. August 2005. Zu diesem Zeitpunkt war Rechtsanwalt A., wie der Beschuldigte in der gleichen Kanzlei tätig, bereits im Besitz der Beschwerdeeingabe, mit welcher der Vertreter des Schuld- ners der Verzeigerin unter anderem die Einvernahme des Zustellbeamten als Zeuge beantragt hatte und er war vom Gericht auch bereits aufgefordert worden, diese Beschwerde zu beantworten. Rechtsanwalt A. tat dies mit seiner Eingabe vom 4. August 2005, in welcher er den Schuldner und Beschwerdeführer auf- grund des Resultats der persönlichen Intervention des Beschuldigten beim Zu- stellbeamten der Unwahrheit und des Rechtsmissbrauchs bezichtigte.
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2. Es ist dem Anwalt nicht grundsätzlich verboten, mit einer Person Kontakt aufzunehmen, welcher in einem hängigen Verfahren Zeugenqualität zukommt oder zukommen könnte. Derartige Kontakte, die von einem Telefonanruf bis zur förmlichen Befragung durch den Anwalt gehen können, müssen jedoch die nach- stehend dargelegten Kriterien erfüllen. Eines dieser Kriterien ist das Interesse des eigenen Klienten an einer derartigen Befragung. So kann es angezeigt sein, vor der Anrufung eines Entlastungszeugen zu klären, was dieser wirklich weiss und aussagen kann und so zu vermeiden, dass sich die Befragung zum Nachteil der Klientschaft auswirkt. Ein zweites Kriterium ist die störungsfreie Sachverhaltser- mittlung, die in der Regel, wie auch hier, im Zuständigkeitsbereich des Gerichts oder der Untersuchungsbehörde liegt. Es ist dem Anwalt ganz generell verboten, auf eine Beweisquelle einzuwirken und dadurch die Wahrheitsfindung zu gefähr- den. Dies gilt für alle Beweismittel, ganz besonders aber für die Aussage eines Zeugen. Kontakte oder gar Befragungen sind so auszugestalten, dass jede Be- einflussung vermieden werden kann (ZR 95 Nr. 43 und dort publizierte Entscheide der Aufsichtskommission; Fellmann, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum An- waltsgesetz, Zürich 2005, Art. 12 Rz. 22). Der Anwalt hat zu bedenken, dass be- reits der Anschein einer derartigen Beeinflussung, wie er allein schon wegen sei- ner nicht verfahrensöffentlichen Ermittlungstätigkeit entstehen kann, dem Bewei- sergebnis und damit dem Interesse seines Mandanten schadet (vgl. Brüsow/Gatz- weiler/Krekeler/Mehle, Strafverteidigung in der Praxis, Band 1, § 4 Rz. 180 ff.). Drittens muss für die Kontaktierung einer als Zeuge im amtlichen Verfahren in Frage kommenden Person eine gewisse Notwendigkeit im Sinne einer sachlichen Grundlage bestehen. Sie ist unzulässig, wenn das gleiche Resultat auch über einen Antrag an die verfahrensleitende Stelle erzielt werden könnte (ZR 96 Nr. 44, Fellmann, a.a.O., Rz. 23).
3. Der Beschuldigte hat gegen alle drei angeführten Kriterien verstossen. Seine Klientschaft konnte kein Interesse daran haben, wegen der möglichen Ab- kürzung des Verfahrens um einige Wochen eine unsorgfältige und mit dem Risiko des Scheiterns behaftete Personen-Identifikation in Kauf zu nehmen. Was die Gefahr der Beeinflussung des potentiellen Zeugen anbelangt, so hat sie sich
- 3 - durch das Vorgehen des Beschuldigten konkretisiert. Damit, dass er dem Zustell- beamten formlos eine Fotografie des Schuldners vorlegte, verunmöglichte er eine verfahrenskonforme und nach den Regeln einer Wahlkonfrontation durchgeführte Identitätsabklärung. Zu Recht führt die Verzeigerin dazu in ihrem Beschwerdeent- scheid vom 10. Februar 2006 aus, die Vorlage eines Bildes mit Namensnennung stelle eine massive, widerrechtliche Beeinflussung des vom Beschwerdeführer zu diesem Beweisthema bereits als Zeugen angerufenen Zustellbeamten dar, sie habe die Parteirechte des Beschwerdeführers bei der Beweiserhebung verletzt und erst noch eine Wahlkonfrontation, wie sie sonst zur Identifikation von Perso- nen in Strafverfahren üblich sei und auch im Verwaltungsverfahren möglich wäre, hintertrieben. Eine sachliche Notwendigkeit für sein Vorgehen kann der Beschul- digte ebenfalls nicht für sich in Anspruch nehmen; war doch die Zeugenbefragung des Zustellbeamten bereits von der Gegenpartei beantragt, so dass der Beschul- digte, die Richtigkeit der von ihm verfochtenen These vorausgesetzt, die gerichtli- che Klärung getrost hätte abwarten können. Durch sein Vorprellen gab er im Ge- genteil den Anstoss dazu, dass das Gericht im vorerwähnten Beschluss die Nich- tigkeit der Konkursandrohung und die Rechtzeitigkeit des Rechtsvorschlags in der fraglichen Betreibung feststellte.
4. Die in der Stellungnahme seines Vertreters unternommenen Versuche des Beschuldigten, sein Verhalten als korrekt darzustellen, vermögen nicht zu über- zeugen. Dass der Zeuge vom Beschwerdeführer nicht mit der nötigen Klarheit angerufen worden sei, trifft nicht zu, ebenso wenig, dass der Beschuldigte bei seinem Kontakt zum Betreibungsamt den Dienstweg eingehalten habe. Auch ist irrelevant, dass das Bezirksgericht dem Beschwerdeführer nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme einräumte, bevor es den Zustellbeamten als Zeugen einver- nahm. Aus dem gegebenen Handlungsablauf geht mit der notwendigen Klarheit hervor, dass der Beschuldigte darauf abzielte, die von der Gegenpartei bean- tragte Zeugeneinvernahme des Zustellbeamten zu verhindern, ja zu torpedieren, was ihm dann ja auch gelang. Es musste nämlich dem Beschuldigten klar sein, dass die formlose, von ihm privat vorgenommene "Identifizierung" des Abholers vom 13. April 2005 eine allfällige parteiöffentliche und regelkonforme Zeugenein-
- 4 - vernahme durch das Gericht verhindern musste, da der angerufene Zeuge sich ja mit seiner schriftlichen Bestätigung bereits festgelegt hatte. Verfehlt ist sodann der Hinweis auf ZR 104 Nr. 62, wo lediglich die Entgegennahme von inhaltlich unbeeinflussten Erklärungen ausserhalb eines amtlichen Verfahrens für ein Ver- fahren vor einem amerikanischen Gericht als grundsätzlich zulässig erklärt wurde. Mit seinem Vorgehen hat der Beschuldigte somit gegen die Pflicht zur sorgfäl- tigen und gewissenhaften Berufstätigkeit im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA versto- ssen." Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 1. März 2007
Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 Es ist dem Anwalt nicht grundsätzlich verboten, mit einer Person Kontakt aufzunehmen, welcher in einem hängigen Verfahren Zeugenqualität zukommt oder zukommen könnte. Derartige Kontakte, die von einem Telefonanruf bis zur förmlichen Befragung durch den Anwalt gehen können, müssen jedoch die nach- stehend dargelegten Kriterien erfüllen. Eines dieser Kriterien ist das Interesse des eigenen Klienten an einer derartigen Befragung. So kann es angezeigt sein, vor der Anrufung eines Entlastungszeugen zu klären, was dieser wirklich weiss und aussagen kann und so zu vermeiden, dass sich die Befragung zum Nachteil der Klientschaft auswirkt. Ein zweites Kriterium ist die störungsfreie Sachverhaltser- mittlung, die in der Regel, wie auch hier, im Zuständigkeitsbereich des Gerichts oder der Untersuchungsbehörde liegt. Es ist dem Anwalt ganz generell verboten, auf eine Beweisquelle einzuwirken und dadurch die Wahrheitsfindung zu gefähr- den. Dies gilt für alle Beweismittel, ganz besonders aber für die Aussage eines Zeugen. Kontakte oder gar Befragungen sind so auszugestalten, dass jede Be- einflussung vermieden werden kann (ZR 95 Nr. 43 und dort publizierte Entscheide der Aufsichtskommission; Fellmann, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum An- waltsgesetz, Zürich 2005, Art. 12 Rz. 22). Der Anwalt hat zu bedenken, dass be- reits der Anschein einer derartigen Beeinflussung, wie er allein schon wegen sei- ner nicht verfahrensöffentlichen Ermittlungstätigkeit entstehen kann, dem Bewei- sergebnis und damit dem Interesse seines Mandanten schadet (vgl. Brüsow/Gatz- weiler/Krekeler/Mehle, Strafverteidigung in der Praxis, Band 1, § 4 Rz. 180 ff.). Drittens muss für die Kontaktierung einer als Zeuge im amtlichen Verfahren in Frage kommenden Person eine gewisse Notwendigkeit im Sinne einer sachlichen Grundlage bestehen. Sie ist unzulässig, wenn das gleiche Resultat auch über einen Antrag an die verfahrensleitende Stelle erzielt werden könnte (ZR 96 Nr. 44, Fellmann, a.a.O., Rz. 23).
E. 3 Der Beschuldigte hat gegen alle drei angeführten Kriterien verstossen. Seine Klientschaft konnte kein Interesse daran haben, wegen der möglichen Ab- kürzung des Verfahrens um einige Wochen eine unsorgfältige und mit dem Risiko des Scheiterns behaftete Personen-Identifikation in Kauf zu nehmen. Was die Gefahr der Beeinflussung des potentiellen Zeugen anbelangt, so hat sie sich
- 3 - durch das Vorgehen des Beschuldigten konkretisiert. Damit, dass er dem Zustell- beamten formlos eine Fotografie des Schuldners vorlegte, verunmöglichte er eine verfahrenskonforme und nach den Regeln einer Wahlkonfrontation durchgeführte Identitätsabklärung. Zu Recht führt die Verzeigerin dazu in ihrem Beschwerdeent- scheid vom 10. Februar 2006 aus, die Vorlage eines Bildes mit Namensnennung stelle eine massive, widerrechtliche Beeinflussung des vom Beschwerdeführer zu diesem Beweisthema bereits als Zeugen angerufenen Zustellbeamten dar, sie habe die Parteirechte des Beschwerdeführers bei der Beweiserhebung verletzt und erst noch eine Wahlkonfrontation, wie sie sonst zur Identifikation von Perso- nen in Strafverfahren üblich sei und auch im Verwaltungsverfahren möglich wäre, hintertrieben. Eine sachliche Notwendigkeit für sein Vorgehen kann der Beschul- digte ebenfalls nicht für sich in Anspruch nehmen; war doch die Zeugenbefragung des Zustellbeamten bereits von der Gegenpartei beantragt, so dass der Beschul- digte, die Richtigkeit der von ihm verfochtenen These vorausgesetzt, die gerichtli- che Klärung getrost hätte abwarten können. Durch sein Vorprellen gab er im Ge- genteil den Anstoss dazu, dass das Gericht im vorerwähnten Beschluss die Nich- tigkeit der Konkursandrohung und die Rechtzeitigkeit des Rechtsvorschlags in der fraglichen Betreibung feststellte.
E. 4 Die in der Stellungnahme seines Vertreters unternommenen Versuche des Beschuldigten, sein Verhalten als korrekt darzustellen, vermögen nicht zu über- zeugen. Dass der Zeuge vom Beschwerdeführer nicht mit der nötigen Klarheit angerufen worden sei, trifft nicht zu, ebenso wenig, dass der Beschuldigte bei seinem Kontakt zum Betreibungsamt den Dienstweg eingehalten habe. Auch ist irrelevant, dass das Bezirksgericht dem Beschwerdeführer nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme einräumte, bevor es den Zustellbeamten als Zeugen einver- nahm. Aus dem gegebenen Handlungsablauf geht mit der notwendigen Klarheit hervor, dass der Beschuldigte darauf abzielte, die von der Gegenpartei bean- tragte Zeugeneinvernahme des Zustellbeamten zu verhindern, ja zu torpedieren, was ihm dann ja auch gelang. Es musste nämlich dem Beschuldigten klar sein, dass die formlose, von ihm privat vorgenommene "Identifizierung" des Abholers vom 13. April 2005 eine allfällige parteiöffentliche und regelkonforme Zeugenein-
- 4 - vernahme durch das Gericht verhindern musste, da der angerufene Zeuge sich ja mit seiner schriftlichen Bestätigung bereits festgelegt hatte. Verfehlt ist sodann der Hinweis auf ZR 104 Nr. 62, wo lediglich die Entgegennahme von inhaltlich unbeeinflussten Erklärungen ausserhalb eines amtlichen Verfahrens für ein Ver- fahren vor einem amerikanischen Gericht als grundsätzlich zulässig erklärt wurde. Mit seinem Vorgehen hat der Beschuldigte somit gegen die Pflicht zur sorgfäl- tigen und gewissenhaften Berufstätigkeit im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA versto- ssen." Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 1. März 2007
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Art. 12 lit. a BGFA; verpönte Kontaktaufnahme mit einem von der Gegenseite angerufenen Zeugen. Es ist dem Anwalt nicht grundsätzlich verboten, mit einer Person Kontakt aufzu- nehmen, welcher in einem hängigen Verfahren Zeugenqualität zukommt oder zu- kommen könnte, vorausgesetzt, die folgenden drei Kriterien sind erfüllt:
a) Interesse der eigenen Klientschaft; b) störungsfreie Sachverhaltsermittlung, die in der Regel im Zuständigkeitsbereich des Gerichts oder der Untersuchungsbe- hörde liegt; c) sachliche Notwendigkeit. Sachverhalt: Während eines Beschwerdeverfahrens im Sinne von Art. 17 SchKG betreffend rechtzeitige Zustellung des Zahlungsbefehls - der Schuldner machte geltend, er habe den Zahlungsbefehl nicht erhalten - kontaktierte der Beschuldigte als Ver- treter der Gläubigerin den von der Schuldnerseite als Zeugen angerufenen Zu- stellbeamten. Der Beschuldigte legte dem Zustellbeamten ein Bild mit Namens- nennung des Schuldners vor, um die Identität der Person des Abholers zu über- prüfen. Die Gläubigerin beantragte darauf die Einstellung des Beschwerdeverfah- rens, da der Zustellbeamte bestätigt hatte, dass der Schuldner den Zahlungsbe- fehl entgegengenommen habe. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe mit der widerrechtlichen Beeinflus- sung eines von einer Partei bereits angerufenen Zeugen nicht nur die Vorschriften über das Beschwerde- und Beweisverfahren, sondern auch eine Berufspflicht des BGFA verletzt. Aus den Erwägungen "1. In der Hauptsache wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe in un- zulässiger Weise den Zustellbeamten kontaktiert und mit der Vorlage eines Bildes des Schuldners die regelkonforme Klärung der Frage, ob dieser am 13. April 2005 auf dem Amt den bewussten Zahlungsbefehl abgeholt habe, verunmöglicht. Diese Intervention des Beschuldigten geschah am 2. oder 3. August 2005. Zu diesem Zeitpunkt war Rechtsanwalt A., wie der Beschuldigte in der gleichen Kanzlei tätig, bereits im Besitz der Beschwerdeeingabe, mit welcher der Vertreter des Schuld- ners der Verzeigerin unter anderem die Einvernahme des Zustellbeamten als Zeuge beantragt hatte und er war vom Gericht auch bereits aufgefordert worden, diese Beschwerde zu beantworten. Rechtsanwalt A. tat dies mit seiner Eingabe vom 4. August 2005, in welcher er den Schuldner und Beschwerdeführer auf- grund des Resultats der persönlichen Intervention des Beschuldigten beim Zu- stellbeamten der Unwahrheit und des Rechtsmissbrauchs bezichtigte.
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2. Es ist dem Anwalt nicht grundsätzlich verboten, mit einer Person Kontakt aufzunehmen, welcher in einem hängigen Verfahren Zeugenqualität zukommt oder zukommen könnte. Derartige Kontakte, die von einem Telefonanruf bis zur förmlichen Befragung durch den Anwalt gehen können, müssen jedoch die nach- stehend dargelegten Kriterien erfüllen. Eines dieser Kriterien ist das Interesse des eigenen Klienten an einer derartigen Befragung. So kann es angezeigt sein, vor der Anrufung eines Entlastungszeugen zu klären, was dieser wirklich weiss und aussagen kann und so zu vermeiden, dass sich die Befragung zum Nachteil der Klientschaft auswirkt. Ein zweites Kriterium ist die störungsfreie Sachverhaltser- mittlung, die in der Regel, wie auch hier, im Zuständigkeitsbereich des Gerichts oder der Untersuchungsbehörde liegt. Es ist dem Anwalt ganz generell verboten, auf eine Beweisquelle einzuwirken und dadurch die Wahrheitsfindung zu gefähr- den. Dies gilt für alle Beweismittel, ganz besonders aber für die Aussage eines Zeugen. Kontakte oder gar Befragungen sind so auszugestalten, dass jede Be- einflussung vermieden werden kann (ZR 95 Nr. 43 und dort publizierte Entscheide der Aufsichtskommission; Fellmann, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum An- waltsgesetz, Zürich 2005, Art. 12 Rz. 22). Der Anwalt hat zu bedenken, dass be- reits der Anschein einer derartigen Beeinflussung, wie er allein schon wegen sei- ner nicht verfahrensöffentlichen Ermittlungstätigkeit entstehen kann, dem Bewei- sergebnis und damit dem Interesse seines Mandanten schadet (vgl. Brüsow/Gatz- weiler/Krekeler/Mehle, Strafverteidigung in der Praxis, Band 1, § 4 Rz. 180 ff.). Drittens muss für die Kontaktierung einer als Zeuge im amtlichen Verfahren in Frage kommenden Person eine gewisse Notwendigkeit im Sinne einer sachlichen Grundlage bestehen. Sie ist unzulässig, wenn das gleiche Resultat auch über einen Antrag an die verfahrensleitende Stelle erzielt werden könnte (ZR 96 Nr. 44, Fellmann, a.a.O., Rz. 23).
3. Der Beschuldigte hat gegen alle drei angeführten Kriterien verstossen. Seine Klientschaft konnte kein Interesse daran haben, wegen der möglichen Ab- kürzung des Verfahrens um einige Wochen eine unsorgfältige und mit dem Risiko des Scheiterns behaftete Personen-Identifikation in Kauf zu nehmen. Was die Gefahr der Beeinflussung des potentiellen Zeugen anbelangt, so hat sie sich
- 3 - durch das Vorgehen des Beschuldigten konkretisiert. Damit, dass er dem Zustell- beamten formlos eine Fotografie des Schuldners vorlegte, verunmöglichte er eine verfahrenskonforme und nach den Regeln einer Wahlkonfrontation durchgeführte Identitätsabklärung. Zu Recht führt die Verzeigerin dazu in ihrem Beschwerdeent- scheid vom 10. Februar 2006 aus, die Vorlage eines Bildes mit Namensnennung stelle eine massive, widerrechtliche Beeinflussung des vom Beschwerdeführer zu diesem Beweisthema bereits als Zeugen angerufenen Zustellbeamten dar, sie habe die Parteirechte des Beschwerdeführers bei der Beweiserhebung verletzt und erst noch eine Wahlkonfrontation, wie sie sonst zur Identifikation von Perso- nen in Strafverfahren üblich sei und auch im Verwaltungsverfahren möglich wäre, hintertrieben. Eine sachliche Notwendigkeit für sein Vorgehen kann der Beschul- digte ebenfalls nicht für sich in Anspruch nehmen; war doch die Zeugenbefragung des Zustellbeamten bereits von der Gegenpartei beantragt, so dass der Beschul- digte, die Richtigkeit der von ihm verfochtenen These vorausgesetzt, die gerichtli- che Klärung getrost hätte abwarten können. Durch sein Vorprellen gab er im Ge- genteil den Anstoss dazu, dass das Gericht im vorerwähnten Beschluss die Nich- tigkeit der Konkursandrohung und die Rechtzeitigkeit des Rechtsvorschlags in der fraglichen Betreibung feststellte.
4. Die in der Stellungnahme seines Vertreters unternommenen Versuche des Beschuldigten, sein Verhalten als korrekt darzustellen, vermögen nicht zu über- zeugen. Dass der Zeuge vom Beschwerdeführer nicht mit der nötigen Klarheit angerufen worden sei, trifft nicht zu, ebenso wenig, dass der Beschuldigte bei seinem Kontakt zum Betreibungsamt den Dienstweg eingehalten habe. Auch ist irrelevant, dass das Bezirksgericht dem Beschwerdeführer nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme einräumte, bevor es den Zustellbeamten als Zeugen einver- nahm. Aus dem gegebenen Handlungsablauf geht mit der notwendigen Klarheit hervor, dass der Beschuldigte darauf abzielte, die von der Gegenpartei bean- tragte Zeugeneinvernahme des Zustellbeamten zu verhindern, ja zu torpedieren, was ihm dann ja auch gelang. Es musste nämlich dem Beschuldigten klar sein, dass die formlose, von ihm privat vorgenommene "Identifizierung" des Abholers vom 13. April 2005 eine allfällige parteiöffentliche und regelkonforme Zeugenein-
- 4 - vernahme durch das Gericht verhindern musste, da der angerufene Zeuge sich ja mit seiner schriftlichen Bestätigung bereits festgelegt hatte. Verfehlt ist sodann der Hinweis auf ZR 104 Nr. 62, wo lediglich die Entgegennahme von inhaltlich unbeeinflussten Erklärungen ausserhalb eines amtlichen Verfahrens für ein Ver- fahren vor einem amerikanischen Gericht als grundsätzlich zulässig erklärt wurde. Mit seinem Vorgehen hat der Beschuldigte somit gegen die Pflicht zur sorgfäl- tigen und gewissenhaften Berufstätigkeit im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA versto- ssen." Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 1. März 2007