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Das pactum de palmario als Unterfall des Erfolgshonorars setzt voraus, dass die Anwältin / der Anwalt in der Regel unabhängig vom Ausgang des Verfahrens An- spruch auf ein kostendeckendes Honorar mit angemessenem Gewinnanteil haben soll. Mit einem Stundenhonorar von Fr. 200.-, welcher Ansatz dem Ansatz für amtliche Mandate (amtliche Verteidigung, unentgeltliche Geschädigtenvertretung) entspricht, ist in aller Regel ein angemessenes Grundhonorar gegeben. Aus den Erwägungen der Aufsichtskommission: "9. Erfolgshonorar 9.1. Die Verzeigerin führt als zweiten Verzeigungsgrund eine mögliche Verlet- zung von Art. 12 lit. e BGFA (Verbot der Erfolgshonorierung) an. 9.2. Gemäss Art. 12 lit. e BGFA dürfen Anwältinnen und Anwälte vor Beendigung eines Rechtsstreits mit der Klientschaft keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu verpflichten, im Falle eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten. Diese Bestimmung entspricht dem in den meisten früheren kantonalen Gesetzen enthaltenden Verbot eines Erfolgshonorars (Kan- ton Zürich: § 10 Abs. 1 aAnwG; vgl. dazu auch: BBl 1999 S. 6057). Ein Verstoss gegen das Verbot von Art. 12 lit. e BGFA liegt bereits mit dem Abschluss einer unzulässigen Honorarvereinbarung vor; anwaltliches Tätigwerden, Fälligkeit oder Leistung des Honorars sind dazu nicht erforderlich (Kaspar Schiller, Das Erfolgs- honorar nach BGFA, in: SJZ 100 / 2004 S. 357). Der Sinn der Bestimmung liegt darin, dass ein Anwalt weder finanziell noch sonst in persönlicher Weise am Prozess interessiert sein und ihn so zur eigenen Sache machen soll. Vielmehr soll er den Klienten in voller Unabhängigkeit und Unbefan- genheit objektiv beraten können (Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 120, so bereits in: ZR 91/92 / 1992/1993 Nr. 15 S. 54; vgl. auch ZR 99 / 2000 Nr. 13 S. 37). 9.3. Trotz teilweise uneinheitlicher Terminologie wird der Begriff 'Erfolgshonorar' mehrheitlich als Oberbegriff für jede Art eines Honorars verwendet, das ganz oder teilweise vom Erfolg abhängig ist (Kaspar Schiller, a.a.O., S. 355 f.; Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 119).
- 2 - Als wichtige Spezial-/Unterfälle des Erfolgshonorars gelten die Abrede einer rei- nen Sieges- / Erfolgsprämie ('pactum de palmario') einerseits und die Beteiligung am Prozessgewinn ('pactum de quota litis') anderseits (Kaspar Schiller, a.a.O., S. 355; Lorenz Höchli, Das Anwaltshonorar, Diss. Zürich 1991 S. 79 ff.; Giovanni Andrea Testa, a.a.O., S. 217 ff.). Schon vor Erlass des BGFA wurde teilweise zugelassen, dass bei der Rech- nungsstellung auch der Prozessausgang berücksichtigt werden dürfe, sofern der Prozesserfolg nicht das einzige Honorarbemessungskriterium blieb (Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 122, mit Verweisung auf BGE 93 I 121). Art. 12 lit. e BGFA verbietet die Vereinbarung einer Erfolgsbeteiligung ― gemäss ausdrücklichem deutschen und italienischen Gesetzeswortlaut ('... als Ersatz für das Honorar ...'; '... anziché onorari …') ― nur als Ersatz für das Honorar. Unter- sagt ist damit nur das reine, das ausschliesslich vom Erfolg abhängige Honorar (Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 122). Damit verbietet Art. 12 lit. e BGFA nunmehr nur noch die Verabredung eines reinen Erfolgshonorars in Form der reinen Beteili- gung am Prozessgewinn ('pactum de quota litis'); die Verabredung einer (zusätzli- chen) Sieges- / Erfolgsprämie ('pactum de palmario') wird dagegen nun als zuläs- sig erachtet (Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 122; vgl. dazu auch: Niklaus Studer, Der neue Kommentar zum Anwaltsgesetz [BGFA], in Anwaltsrevue 3/2005, S. 119: 'Die Beteiligung am Erfolg in Form einer Erfolgsprämie [pactum de palmario] ist zulässig.'; Kaspar Schiller, a.a.O., S. 356 ff.). Kein reines Erfolgshonorar und deshalb grundsätzlich zulässig ist demnach eine Entschädigung, die neben der Erfolgskomponente auch erfolgsunabhängige Be- messungskriterien aufweist (Kaspar Schiller, a.a.O., S. 357). Zu denken ist hier etwa an die Vereinbarung eines Stundenhonorars, gekoppelt mit einer erfolgsab- hängigen Komponente. Die Berücksichtigung des Erfolges kann dabei sehr unter- schiedlich ausgestaltet werden (Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 119). Ob dies nun in Form eines Prozentsatzes des Prozessgewinnes / Streitwertes / Interessenwertes geschieht (Kaspar Schiller, a.a.O., S. 359 f.), in Form eines erhöhten Stundenan- satzes je nach Prozessgewinn oder in Form einer anderen Festsetzung des Ho- norars (höhere Prozessentschädigung statt Stundenaufwand) (Fellmann, a.a.O.,
- 3 - Art. 12 N 119; Kaspar Schiller, a.a.O., S. 359), spielt ― unter dem Aspekt von Art. 12 lit. e BGFA ― keine Rolle. Damit das Verbot nicht mit jeder noch so geringfügigen sonstigen Entschädigung (erfolgsunabhängige Komponente) unterlaufen werden kann, setzt ein zulässiges Erfolgshonorar in Form des 'pactum de palmario' (Sieges- / Erfolgsprämie) des- halb voraus, dass der Anwalt unabhängig vom Ausgang des Verfahrens Anspruch auf ein kostendeckendes Honorar mit angemessenem Gewinnanteil haben soll (Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 122; vgl. dazu auch: Niklaus Studer, a.a.O., S. 119; Kaspar Schiller, a.a.O., S. 357). Diese oben zitierten Auffassungen finden eine Stütze in den neuen 'Schweizeri- schen Standesregeln' (basierend auf den vom Schweizerischen Anwaltsverband [SAV] am 1. Oktober 2002 beschlossenen Richtlinien; von der 104. Delegierten- versammlung des Schweizerischen Anwaltsverbandes am 10. Juni 2005 in Lu- zern als 'Schweizerische Standesregeln' angenommen). Art. 19 Abs. 3 der 'Schweizerischen Standesregeln' lautet: 'Zulässig ist jedoch die Vereinbarung ei- ner Erfolgsprämie, welche zusätzlich zum Honorar geschuldet ist [pactum de pal- mario].' (vgl. dazu auch: Niklaus Studer, a.a.O., S. 119; zur Heranziehung der 'Schweizerischen Standesregeln' als Auslegungshilfe: vgl. BGE 130 II 270 E. 3.1.3 mit Verweisung auf Hans Nater, Neue Richtlinien des Schweizerischen An- waltsverbandes für die Berufs- und Standesregeln, in: SJZ 99/2003 S. 152 f.; Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 5). Das Gewicht liegt auch hier auf einer Erfolgsprämie, welche zusätzlich zum Hono- rar geschuldet wird (Art. 19 Abs. 3 der 'Schweizerischen Standesregeln'). 9.4. Zur Präzisierung ist festzuhalten, dass an diesen Schlussfolgerungen der von der Verzeigerin zur Begründung der 'klaren Rechtsverletzung von Art. 12 lit. e BGFA' angerufene Bundesgerichtsentscheid vom 10. Dezember 2004 i.S. L. und M. gegen Kantonsrat des Kantons Zürich (BGE 2P.4/2004, E. 3.6 in fine; neu pu- bliziert als BGE 131 I 223 E. 3.6) nichts zu ändern vermag. Dieser Entscheid be- trifft einzig die Frage der Prozessfinanzierung und beurteilt nicht die Zulässigkeit des Erfolgshonorars in Form einer Sieges- / Erfolgsprämie ('pactum de palmario').
- 4 - 9.5. Wie oben ausgeführt (Rz 9.3), setzt das zulässige 'pactum de palmario' als Unterfall des Erfolgshonorars jedoch voraus, dass der Anwalt in der Regel unab- hängig vom Ausgang des Verfahrens Anspruch auf ein kostendeckendes Honorar mit angemessenem Gewinnanteil haben soll. Dies ist hier unzweifelhaft der Fall. Denn mit einem Stundenhonorar von Fr. 200.-, welcher Ansatz dem Ansatz für amtliche Mandate (amtliche Verteidigung, unent- geltliche Geschädigtenvertretung) entspricht, ist in aller Regel ein angemessenes Grundhonorar gegeben. Es handelt sich hierbei jedenfalls nicht um eine 'gering- fügige' Entschädigung (Kaspar Schiller, a.a.O., S. 357). Die zusätzliche Entschädigung der Erfolgskomponente in Form einer Erfolgsbe- teiligung je nach Ausgang des Verfahrens (15% für Zahlung bis CHF 100'000.―; für höhere Zahlungen zusätzlich 10% für den CHF 100'000.― übersteigenden Betrag) ist sodann im Lichte von Art. 12 lit. e BGFA bzw. Art. 12 lit. a BGFA be- trachtet weder vom Grundsatz, noch der Ausgestaltung her unstatthaft (so auch Kaspar Schiller, a.a.O., S. 359 f.). 9.6. Ergänzend ist zu bemerken, dass ausserdem ohnehin keinerlei Anhalts- punkte für eine übersetzte Honorarrechnung seitens der Beschuldigten an die Geschädigten bestehen. Die im Recht liegende Honorarberechnung für die Be- mühungen im zivilrechtlichen Bereich weist nämlich lediglich ein Total von Fr. 1'505.― auf. 9.7. Zusammenfassend ist ― was die Honorarvereinbarung mit Erfolgsbeteili- gung betrifft ― ein Verstoss gegen die Berufsregeln von Art. 12 lit. a und lit. e BGFA nicht erkennbar." Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 2. März 2006