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RA Z übt Kritik im Rahmen einer Einvernahme seines Mandanten in einer Stra- funtersuchung wegen gewerbsmässigem Anbau und Verkauf von Hanf zu Betäu- bungsmittelzwecken. Im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung äussert RA Z, die Rechtsprechung des Bundesgerichts in Hanfsachen habe mit einem Rechtsstaat nichts mehr zu tun: "Das hatten wir letztmals von 33 bis 45". Aus den Erwägungen der Aufsichtskommission: "3. a) Was die Kritik, die ein Anwalt im Rahmen eines Verfahrens vorbringt, anbelangt, hat das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung Folgendes fest- gehalten (z.B. BGE 106 Ia 104f., 103 Ia 432 und 96 I 527f, BGE vom 17. Novem- ber 2000 [2P.133/2000]): In der Kritik an der Rechtspflege steht dem Anwalt weit- gehende Freiheit zu, soweit er diese Kritik in den verfahrensmässigen Formen - sei es in Rechtsschriften, sei es anlässlich mündlicher Verhandlungen - vorbringt. Diese Freiheit ergibt sich vorab aus dem Verteidigungsrecht der von ihm vertretenen Partei; sie ist darüber hinaus aber auch im Interesse der Siche- rung einer integeren, den rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechenden Rechtspflege unentbehrlich. Im Hinblick auf dieses öffentliche Interesse ist es nicht nur das Recht, sondern geradezu die Pflicht des Anwaltes, Missstände auf- zuzeigen und Mängel des Verfahrens zu rügen. Der Preis, der für diese unent- behrliche Freiheit der Kritik an der Rechtspflege zu entrichten ist, besteht darin, dass auch gewisse Übertreibungen in Kauf zu nehmen sind. Wenn dem Anwalt unbegründete Kritik verboten ist, kann er auch eine allenfalls begründete nicht mehr gefahrlos vorbringen. Damit wäre jedoch die Wirksamkeit der Kontrolle der Rechtspflege in Frage gestellt. Standeswidrig und damit unzulässig handelt der Anwalt bei innerhalb des Verfahrens geäusserter Kritik nur, wenn er eine Rüge wider besseres Wissen oder in ehrverletzender Form erhebt statt sich auf Tatsa- chenbehauptungen und Wertungen zu beschränken. Es darf auch das Verhalten des Gegners in Rechnung gestellt werden und eine massgebliche Rolle muss ganz allgemein spielen, ob ein begründeter Anlass zum scharfen Vorgehen des Rechtsanwaltes bestand. Die Aufsichtskommission hatte sich schon bisher an diesen vom Bundesgericht aufgestellten Richtlinien orientiert. Diese weitgehende Freiheit für Kritik an der Rechtspflege besteht auch weiterhin unter der Herrschaft des BGFA und ergibt sich vorab aus dem Vertei-
- 2 - digungsrecht der vom Anwalt vertretenen Partei (Fellmann, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, Art. 12 N 40). In zwei im Jahre 2004 ergangenen Urteilen (BGE vom 4. Mai 2004 [2A.545/2003], BGE vom
3. August 2004 [2A.448/2003]) äusserte sich das Bundesgericht praktisch wört- lich im Sinne der bisherigen, oben zitierten Rechsprechung.
b) Zum Verhältnis zu Art. 10 EMRK (Meinungsfreiheit) hat das Bundes- gericht bereits mehrfach Stellung bezogen (vgl. BGE 113 Ia 309 ff. E. 4b S. 317; BGE 108 Ia 316 ff., Erw. 2a, 2b = Pra 72/1983, Nr. 51; vgl. ferner: Frowein, Euro- päische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2.A. 1996, zu Art. 10 EMRK; insbesondere N 32 ff. zu Art. 10 EMRK; BGE vom 17. November 2000, [2P.133/2000]). Danach wäre die in Art. 10 EMRK garantierte Meinungsäusserungsfreiheit nicht verletzt, wenn ein Anwalt diszipliniert wird, weil er unsachliche Kritik geübt und sich dabei in dem für den Verkehr mit den Behörden gebotenen Ton vergrif- fen hat. Die Meinungsäusserungsfreiheit ist somit nicht grenzenlos (Art. 10 Abs. 2 EMRK). Einschränkungen der Meinungsäusserungsfreiheit halten vor Art. 10 Abs. 2 EMRK stand, denn nach der Rechtsprechung der Konventionsorgane fal- len unter Bestimmungen zum Zwecke der Gewährleistung des Ansehens und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung auch solche zum Schutze der Streitparteien (BGE 108 Ia 320). Art. 10 EMRK bedeutet somit nicht, dass der Anwalt bei seinen Handlungen / Äusserungen unbeschränkte Freiheit hätte und sich in seinen Rechtsschriften bzw. Eingaben unsachlich, beleidigend oder gar ehrverletzend ausdrücken darf.
c) Es gilt auch zu beachten, dass Pflichtverletzungen von Rechtsanwälten im Rechtsverkehr mit oder vor einer Behörde, die diese selber ahnden kann / könnte, von der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte nur un- tersucht werden, wenn die der Behörde zur Verfügung stehenden Ordnungs- strafen (Gesetz betreffend die Ordnungsstrafen, Zürcher Loseblattsammlung 312) nicht ausreichen (Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwaltes im Kanton Zürich, Zürich 1988, S. 26).
- 3 - Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es einem Anwalt zwar grundsätz- lich erlaubt ist, Kritik anzubringen. Standeswidrig und damit unzulässig handelt der Anwalt jedoch, wenn er eine Rüge wider besseres Wissen oder in ehrverlet- zender Form erhebt, statt sich auf Tatsachenbehauptungen oder Wertungen zu beschränken. Somit bedarf es - um eine aufsichtsrechtliche Disziplinierung zu be- gründen - offensichtlicher und gravierender Fehlleistungen bzw. grober, haltloser Entgleisungen oder Verunglimpfungen, die eindeutig über die erwähnt Bandbreite des erlaubten Masses "richtiger" rechtlicher Würdigung bzw. von Einseitigkeit und Schärfe hinausgehen.
4. Selbst wenn die Kritik an der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bun- desgerichtes allenfalls einer gewissen Berechtigung nicht entbehren sollte - wobei diese Frage offengelassen werden kann - ist sie jedenfalls in der vorgebrachten Form untolerierbar und sprengt den Rahmen einer sachlichen, harten Kritik bei weitem. Auch wenn der Beschuldigte aus seiner Sicht die Gewaltenteilung durch diese Rechtsprechung gefährdet glaubt und dies als rechtsstaatlich bedenklich erachtet - was grundsätzlich als verständliches Anliegen erscheint - entbehrt die- ser Vergleich der Rechtsprechung des Bundesgerichtes mit derjenigen während der Zeit des Naziregimes in Deutschland jeglichen Realitätssinns und bedeutet mithin einen der gravierendsten Vorwürfe, der einer richterlichen Behörde unter- stellt werden kann. Da der Beschuldigte selbst ausdrücklich erklärte, bezüglich dieser Zeit über fundierte historische Kenntnisse zu verfügen, musste ihm somit bewusst sein, welch erheblichen Vorwurf seine Äusserung beinhaltet. Diese Kritik geht jedenfalls weit über den reinen Vorwurf der Missachtung der Gewaltenteilung hinaus. Sie suggeriert eine willkürliche, regimetreue Rechtsprechung, welche nicht mehr dem demokratisch zustandegekommenen Gesetz verpflichtet ist, son- dern dem Willen eines totalitären Systems gehorcht und in diesem Sinne die Auf- hebung des Rechtsstaates bedeutet. Sie beinhaltet den Vorhalt der Anpassung des Richters an politische Forderungen und damit seine Unfähigkeit, gesellschaft- lichem und politischem Druck zu widerstehen. Damit wird insbesondere auch die Unabhängigkeit des Richters in Frage gestellt. Diese Bemerkung ist demnach als grobe, haltlose Entgleisung und Verunglimpfung im oben zitierten Sinne der Rechtsprechung zu werten, welche durch die nachträgliche Beschönigung in der
- 4 - Stellungnahme des Beschuldigten nicht relativiert und deren Ahndung lediglich durch eine Ordnungsbusse nicht abgegolten werden kann. Die diesbezüglichen Rechtfertigungen des Beschuldigten sind bei der Bemessung der anzuwenden- den Disziplinarmassnahme zu berücksichtigen. Abschliessend ist demnach festzuhalten, dass der Beschuldigte mit seinem Vorwurf gegen Art. 12 lit. a BGFA verstossen hat; dafür ist er zu disziplinieren." Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 3. März 2005