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KD250003

Aufsichtsbeschwerde

Zürich OG · 2025-10-09 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 4 Juli 2025 der schweizerischen Post übergeben worden sei, könnten nur Vor- bringen gerügt werden, von welchen die Rekurrenten nach dem 24. Juni 2025 Kenntnis erlangt hätten. Alle Vorkommnisse, von welchen die Rekurrenten vor dem 24. Juni 2025 erfahren hätten, könnten hingegen nicht mehr beanstandet werden. Dies betreffe namentlich die Beanstandungen der Rekurrenten betreffend die unzureichende Vorladung zur Schlichtungsverhandlung vom 19. April 2023 sowie damit einhergehend betreffend die als mangelhaft bzw. ungültig bezeich- nete Klagebewilligung, gestützt auf welche das Verfahren Geschäfts-Nr. CP230008-K eröffnet worden sei. Ebenso verspätet geltend gemacht worden seien die Beanstandungen in Bezug auf den unterlassenen Nichteintretensent- scheid des Rekursgegners 2 im Rahmen des erwähnten Verfahrens und die Ein- wendungen gegen die fehlende Intervention des Rekursgegners 2 anlässlich der Verhandlung vom 13. Mai 2025. Gleiches gelte für die geltende gemachte Verlet- zung der Formvorschriften von Art. 241 Abs. 1 ZPO, nachdem die Rekurrenten bereits am 14. Mai 2025 Kenntnis vom abgeschlossenen Vergleich erlangt hätten. Mangels Einhaltung der Rügefrist von zehn Tagen sei auf all diese Vorbringen nicht einzutreten (Urk. 15 E. III.4). Rechtzeitig vorgebracht worden seien hingegen

- 4 - die Rügen, welche den Beschluss des Bezirksgerichts Winterthur vom 13. Juni 2025 (Geschäfts-Nr. BR250003-K) und das vermeintliche Revisionsgesuch betref- fen würden. Diesbezüglich beanstandeten die Rekurrenten, dass die Laienein- gabe vom 22. Mai 2025 zu Unrecht als Revisionsgesuch entgegengenommen worden und Rechtsanwältin Dr. X._____ trotz Vollmacht nicht im Rubrum des Ent- scheides vom 13. Juni 2025 aufgeführt worden sei, woraus sie eine Amtspflicht- verletzung des Rekursgegners 2 ableiten würden. Die Vorinstanz kam zu Schluss, dass diese Vorbringen jedoch keine Amtspflichtverletzung des Rekursgegners 2 zu begründen vermögen (Urk. 15 E. III.5). Zusammenfassend wies die Vorinstanz die Beschwerde, soweit sie die geltend gemachten Amtspflichtverletzungen des Rekursgegners 2 betrafen (administrative Beschwerde), ab, soweit sie darauf ein- trat (Urk. 15 E. III.8). 2.3. Die Rekurrenten machen mit ihrer Rekursschrift erneut die in Ziff. 2.2 vorste- hend erwähnten Amtspflichtverletzungen durch den Rekursgegner 2 geltend und rügen die Begründung der Vorinstanz als willkürlich (Urk. 12 S. 7 ff. Rz 10-17, Urk. 12 S. 15 ff. Rz 27-29, vgl. auch Urk. 12 S. 4 ff. Rz 4-9). Diesbezüglich betrifft der Rekurs der Rekurrenten die administrative Aufsichtsbeschwerde. Die Verwal- tungskommission hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Rekurrenten diesbe- züglich nicht als Partei gelten und folglich nicht zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert sind (Urk. 15 E. IV.2.2). Ihrem Wesen nach ist die administrative Be- schwerde nichts anderes als eine Anzeige, mit der auf ein ordnungs- oder rechts- widriges Verhalten eines Justizfunktionärs hingewiesen wird, das eine Amts- pflichtverletzung darstellt. Allerdings hat ein Anzeigeerstatter, welcher einer Auf- sichtskommission von einem Missstand Meldung macht, keine Parteistellung in ei- nem folgenden administrativen Verfahren und ist entsprechend auch nicht zur Er- greifung eines Rechtsmittels legitimiert. Da der Entscheid der Aufsichtsbehörde, keine Anordnungen zu treffen, selber nicht Verfügungscharakter hat, kann inso- fern auch nicht wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung oder wegen anderen behaupteten formellen Mängeln des Verfahrens Beschwerde geführt werden (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 43 f. m.w.H.; Urteil des Bundesge- richts 1B_31/2017 vom 22. März 2017 E. 2.2). Mangels Rechtsmittellegitimation der Rekurrenten ist deshalb auf den Rekurs bezüglich der geltend gemachten

- 5 - Vorwürfe der Amtspflichtverletzungen durch den Rekursgegner 2 nicht einzutre- ten. Was die Geltendmachung der Nichtigkeit des Vergleichs vom 13. Mai 2025 und der Klagebewilligung betrifft, so hat die Vorinstanz – entgegen den Ausfüh- rungen der Rekurrenten (Urk. 12 S. 5 Rz 5) – nicht ausgeführt, dass diese der 10- tägigen Anfechtungsfrist von § 83 GOG unterliegen würden (vgl. Urk. 15 E. III.6). 2.4. Was die geltend gemachte Nichtigkeit des Vergleichs vom 13. Mai 2025 bzw. des Abschreibungsbeschlusses vom 22. Mai 2025 betrifft, führte die Verwal- tungskommission aus, dass den Parteien dagegen das Rechtsmittel der Revision nach Art. 328 ff. ZPO zur Verfügung gestanden sei (vgl. Urk. 4/16 Dispositivziffer 9). Mit Eingabe vom 9. Juni 2025 hätten die Rekurrenten bei den Zivilkammern des Obergerichts Berufung erhoben und um Nichtigerklärung des erwähnten Be- schlusses ersucht. Die I. Zivilkammer habe in ihrem Beschluss vom 13. Juni 2025 (Geschäfts-Nr. LB250033-O) erwogen, dass gegen Entscheidsurrogate wie dem vorliegend massgeblichen Vergleich als Rechtsmittel grundsätzlich ausschliess- lich die Revision nach Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO zur Verfügung stehe. Die von den Rekurrenten ins Feld geführte Nichtigkeit bleibe daher aussen vor. Im Übrigen sei sie unzureichend dargetan worden (vgl. Urk. 9/80 S. 3). Die Vorinstanz hielt des- halb fest, dass es nicht möglich sei, auf Vorbringen, welche bereits Gegenstand von Rechtsmittelverfahren gewesen seien, im aufsichtsrechtlichen Beschwerde- verfahren zurückzukommen und sich erneut auf diese zu berufen, nachdem die Rechtsmittelinstanz ihnen keine Folge geleistet habe. Es wäre den Rekurrenten frei gestanden, den Beschluss der I. Zivilkammer an die nächste Instanz weiterzu- ziehen. Ebenfalls sei es nicht möglich, Rechtsbegehren, welche mit anderweitigen Rechtsmitteln hätten geltend gemacht werden müssen, stattdessen im Rahmen eines aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahrens zu stellen. Es bleibe den Rekur- renten daher verwehrt, sich im vorliegenden Verfahren auf die Nichtigkeit des Ver- gleichs vom 13. Mai 2025 zu berufen. Infolge Subsidiarität der Aufsichtsbeschwer- de sei darauf nicht einzutreten. Gleiches gelte in Bezug auf die geltend gemachte Nichtigkeit der Klagebewilligung. Auch diese hätte primär im Rahmen der Anfech- tung des Beschlusses vom 22. Mai 2025 vorgebracht werden müssen. Sie werde denn auch anlässlich des Verfahrens Geschäfts-Nr. LB250033-O erwähnt, indem

- 6 - im Beschluss vom 13. Juni 2025 festgehalten worden sei, dass der Vergleich in Kenntnis der umstrittenen Gültigkeit der Klagebewilligung erfolgt sei (vgl. Urk. 9/80 S. 3). Die Vorinstanz hielt fest, dass die Frage der Nichtigkeit im Rechts- mittelverfahren hätte gerügt werden müssen und infolge Subsidiarität der Auf- sichtsbeschwerde darauf nicht einzutreten sei. Auch was die Vorbringen der Re- kurrenten betreffe, wonach die Beschimpfungen und Bedrohungen anlässlich der Verhandlung vom 13. Mai 2025 als wesentlicher Bestandteil der Vergleichsver- handlung hätten protokolliert werden müssen, sei infolge Subsidiarität der Auf- sichtsbeschwerde nicht näher darauf einzugehen, da die Frage der Protokollbe- richtigung Gegenstand einer Beschwerde bei den Zivilkammern sei. Zusammen- fassend trat die Vorinstanz auf die Beschwerde, soweit sie den Antrag betreffend Feststellung der Nichtigkeit des Vergleichs vom 13. Mai 2025 und des Beschlus- ses vom 22. Mai 2025 betraf (sachliche Aufsichtsbeschwerde), nicht ein (Urk. 15 E. III.6-8). 2.5. Die Rekurrenten führten in ihrer Rekursschrift diesbezüglich zusammenfas- send aus, die Verwaltungskommission verfalle in willkürliche und unhaltbare, da logisch nicht nachvollziehbare Begründungen, indem sie bezüglich Nichtigkeit ausführe, den Rekurrenten hätten gegen den Vergleich bzw. Abschreibungsbe- schluss vom 22. Mai 2025 die Revision zur Verfügung gestanden. Erstens sei der Abschreibungsbeschluss auch gemäss Beschluss des Obergerichts vom 13. Juni 2025 nicht mit Revision anfechtbar, da er eine rein deklaratorische Erledigung sei, sondern nur der Vergleich selber (BGE 139 III 133 E. 1.2), und zweitens sei den Rekurrenten der Weg über ein von einer Anwältin professionell abgefasstes Revi- sionsbegehren verunmöglicht worden, indem man ihre Laieneingabe als Revisi- onsgesuch behandelt und am 13. Juni 2025 abgewiesen habe. Eine Revision sei zudem nur ein ausserordentliches Rechtsmittel, weshalb es die Priorität zur Auf- sichtsbeschwerde gar nicht erfüllen könne, sondern dieser untergeordnet sei. Ebenfalls nicht logisch nachvollziehbar und daher willkürlich und formalistisch sei die Begründung der Verwaltungskommission, wonach auf Themen, welche Ge- genstand von Rechtsmitteln gewesen seien, nicht in der Form einer Aufsichtsbe- schwerde zurückgekommen werden könne, denn es lägen gar keine Rechtsmittel vor. Im Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts vom 13. Juni 2025 sei auf

- 7 - die Beschwerde/Berufung der Rekurrenten gar nicht eingetreten worden. Aus dem "kleinen obiter dictum Satz" auf Seite 3 "dass die von den Berufungsklägerin ins Feld geführte Nichtigkeit damit ebenfalls aussen vor bleibt, bzw. im Übrigen nur unzureichend dargetan ist" könne nicht geschlossen werden, das Obergericht habe sich, wenn auch nur kurz, mit der Frage der Nichtigkeit des Vergleichs aus- einandergesetzt. Das Obergericht habe sich gerade nicht mit der Nichtigkeit be- fasst, da es nicht auf das Rechtsmittel eingetreten sei, und das einzige und aus- serordentliche Rechtsmittel (die Revision) sei durch die pflichtwidrigen Handlun- gen des Rekursgegners 2 ausgehebelt worden. Die Aussage der Verwaltungs- kommission, die Nichtigkeit des Vergleichs hätte im Rahmen der Anfechtung des Abschreibungsbeschlusses vom 22. Mai 2025 geltend gemacht werden müssen (und nicht mittels Aufsichtsbeschwerde) gehe fehl, weil gemäss (geänderter) Pra- xis des Obergerichts auf Anfechtungen von Abschreibungsbeschlüssen zufolge Vergleiches nicht (mehr) eingetreten werde und die Revision nur gegen den Ver- gleich selber und nicht gegen den Abschreibungsbeschluss zur Verfügung stehe. Wenn die Nichtigkeit weder im Rechtsmittelverfahren gegen den Abschreibungs- beschluss geprüft werde, noch eine Revision zufolge abgeurteilter Sache zur Ver- fügung stehe, könne sie nur noch im vorliegenden aufsichtsrechtlichen Verfahren geltend gemacht werden. Die Verwaltungskommission verletze mit ihren Ausfüh- rungen der Subsidiarität das rechtliche Gehör der Rekurrenten, verfalle in Willkür und verletze die Regeln der Subsidiarität der Aufsichtsbeschwerde. Die Ausfüh- rungen der Verwaltungskommission, wonach auch die Nichtigkeit der Klagebewil- ligung im Rahmen der Anfechtung des Beschlusses vom 22. Mai 2025 hätte vor- gebracht werden müssen, würden ebenfalls fehl gehen, weil eben der Abschrei- bungsbeschluss mit keinem Rechtsmittel hätte angefochten werden können. Ein- zig das Urteilssurrogat (der Vergleich vom 13. Mai 2025) wäre mit einem Rechts- mittel anfechtbar, allerdings nur mit einem ausserordentlichen, welches der Auf- sichtsbeschwerde nicht vorgehe. Zudem sei dieses Rechtsmittel vorsätzlich vom Rekursgegner 2 verhindert worden, weil er die Laieneingabe als Revision entge- gengenommen und abgewiesen habe. Auch beim Verweis auf den Satz auf Seite 3 des Beschlusses des Obergerichts vom 13. Juni 2025 "(…) der Vergleich er- folgte in Kenntnis der umstrittenen Gültigkeit der Klagebewilligung" könne nicht

- 8 - ernsthaft behauptet werden, das Obergericht hätte sich darin mit der Nichtigkeit der Klagebewilligung auseinandergesetzt, indem es diese als nicht gegeben er- achtet habe. Auch hier handle es sich lediglich um ein obiter dictum in einem Nichteintretensbeschluss. Mangels persönlichen Erscheinens und nicht gehöriger Vorladung des Rekurrenten 1 an der Schlichtungsverhandlung hätte keine Klage- bewilligung ausgestellt werden dürfen. Die dennoch erteilte Klagebewilligung er- weise sich als nichtig und es habe im Verfahren vor dem Bezirksgericht Winter- thur somit an einer Prozessvoraussetzung gefehlt. Ein Vergleich habe die Mängel nicht heilen können, obschon dies vom Obergericht im von der Verwaltungskom- mission erwähnten Nichteintretensbeschluss vom 13. Juni 2025 sinngemäss so behauptet werde. Indem die Verwaltungskommission diese Meinung zu teilen scheine, verletze sie ebenfalls Art. 59 und 60 ZPO. Schliesslich habe die Verwal- tungskommission zufolge Verpassens der 10-tägigen Frist nicht auf die Vorfälle anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 13. Mai 2025 eingehen wollen, habe sich aber trotzdem zu einem Punkt geäussert und festgehalten, dass die Frage der Protokollierung der Beschimpfungen und Bedrohungen durch den Rechtsver- treter der Rekursgegnerin 1 nicht aufsichtsrechtlich gerügt werden könnte, da sie subsidiär zur pendenten Protokollberichtigungsklage sei. Die Verwaltungskommis- sion beschliesse ein Nichteintreten für sämtliche Vorgehen, welche vor dem

24. Juli 2025 bekannt waren, picke dann aber ein einzelnes Element heraus, wel- ches sie mit dem Stichwort Nichteinhalten der Subsidiarität abhandeln könne. Eine solche selektive Behandlung von Themen sei in sich willkürlich (Urk. 12 S. 11 ff. Rz 18-26). 2.6. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 23 Abs. 1 VRG). Handelt es sich beim angefochtenen Beschluss um einen Nichteintretensentscheid, muss in der Begründung des Rekurses dargelegt wer- den, dass und weshalb die Vorinstanz auf das Begehren hätte eintreten sollen (Alain Griffel, in: Kommentar VRG, 3. Auflage 2014, § 23 N 17 ff.). Die Rekurren- ten kamen diesen Anforderungen, wie in Ziff. 2.5. vorstehend ersichtlich, nach. Es ist folglich zu prüfen, ob die Verwaltungskommission zu Recht auf die sachliche Aufsichtsbeschwerde nicht eingetreten ist.

- 9 - Die Rekurrenten haben zutreffend ausgeführt, dass ein Abschreibungsbe- schluss im Sinne von Art. 241 Abs. 3 ZPO, was auf den Beschluss vom 22. Mai 2025 zutrifft, kein Anfechtungsobjekt bildet, das mit Berufung oder Beschwerde nach ZPO angefochten werden kann. Der gerichtliche Vergleich selbst hat zwar die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO), kann aber einzig mit Revision nach ZPO angefochten werden (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). In Bezug auf materielle oder prozessuale Mängel des Vergleichs ist die Revision mithin primäres und ausschliessliches Rechtsmittel. Gegen einen Vergleich ste- hen weder die Berufung noch die Beschwerde nach ZPO offen (BGE 139 III 133 E. 1.2 und 1.3). Dies ergibt sich auch aus dem Beschluss der I. Zivilkammer vom

13. Juni 2025 (Urk. 9/80). Insofern war die Aufsichtsbeschwerde nicht subsidiär zur bei den Zivilkammern erhobenen Berufung bzw. Beschwerde. Wenn sich die Rekurrenten aber auf den Standpunkt stellen, dass die Nichtigkeit (des Ver- gleichs) auch in einem (unzulässigen) Rechtsmittel hätte geprüft werden müssen (vgl. Urk. 12 S. 13 Rz 22), wäre es ihr freigestellt gewesen, den Beschluss der I. Zivilkammer vom 13. Juni 2025 beim Bundesgericht anzufechten. Subsidiär ist die Aufsichtsbeschwerde aber zur Revision. Diese wird vom Bundesgericht in Be- zug auf materielle oder prozessuale Mängel des Vergleichs als primäres und aus- schliessliches Rechtsmittel bezeichnet (BGE 139 III 133 E. 1.3 und Urteil des Bundesgerichts 5A_348/2014 vom 24. Juli 2024 E. 3.2). Die Vorinstanz hat eine Amtspflichtverletzung durch den Rekursgegner 2 im Zusammenhang mit dem Re- visionsverfahren verneint. Nachdem diese Feststellung, wie unter Ziff. 2.3 er- wähnt, nicht anfechtbar ist, ist im aufsichtsrechtlichen Kontext davon auszugehen, dass die (Laien-)Eingabe der Rekurrenten vom 22. Mai 2025 zu Recht als Revi- sion entgegengenommen wurde. Den Rekurrenten stand die Möglichkeit, den Vergleich mit Revision anzufechten, nicht nur offen, sie nahmen sie auch wahr, in- dem sie mit ihrer Eingabe vom 22. Mai 2025 beantragten, den Vergleich vom 13. Mai 2025 für ungültig zu erklären, und diesen Antrag auch ausführlich begründe- ten (vgl. Urk. 4/14). Nachdem sie den Beschluss des Bezirksgerichts Winterthur vom 13. Juni 2025, mit welchem das Revisionsgesuch abgewiesen wurde (Urk. 4/18), mit Beschwerde an die Zivilkammern des Obergerichts weiterzogen (vgl. Urk. 16), steht ihnen auch im hängigen Verfahren bei der I. Zivilkammer die

- 10 - Möglichkeit offen, die Nichtigkeit des Vergleichs und damit im Zusammenhang auch der Klagebewilligung erneut geltend zu machen, diesmal unter Mithilfe ihrer Vertreterin. Mit der sachlichen Aufsichtsbeschwerde wird von der zuständigen Aufsichts- behörde die Aufhebung oder Abänderung einer tatsächlich oder vermeintlich un- rechtmässigen oder unzweckmässigen Anordnung verlangt. Die Sachbeschwerde bezieht sich auf eine Fehlbeurteilung durch den Justizbeamten. Diesbezüglich steht der Aufsichtsbehörde nur in einzelnen, keinem Rechtsmittel unterliegenden Fällen von offenbar unhaltbaren prozessleitenden Anordnungen oder Unterlas- sungen eine Überprüfung gemäss § 82 GOG zu. Ist aber gegen den fraglichen Entscheid ein Rechtsmittel gegeben, so ist dieser der Überprüfung durch die Auf- sichtsbehörde entzogen. Die Überprüfungsbefugnis der Aufsichtsbehörde nach § 82 GOG ist sodann eine weit engere als diejenige der Rechtsmittelinstanz (Hau- ser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 21 f. und N 30 m.w.H.). Die Subsidiaritätsregel nach § 82 GOG gilt durchaus auch dann, wenn Nichtigkeit geltend gemacht wird. Denn auch wenn die Nichtigkeit eines Entscheids "jederzeit und von Amtes we- gen" zu beachten ist, ist diese Formulierung nicht so zu verstehen, dass eine be- liebige Behörde in beliebiger Weise auf Feststellung des entsprechenden Man- gels angegangen werden kann. Rechtsmittelbehörden können sich nur dann zu einer behaupteten Nichtigkeit äussern, wenn das Rechtsmittel zulässig ist und sie darauf eintreten müssen. Die Nichtigkeit ist in erster Linie mit den ordentlichen oder ausserordentlichen Rechtsmitteln – und zwar innert Frist – geltend zu ma- chen (Urteil des Bundesgerichts 5A_900/2021 vom 23. Januar 2023 E. 4.2). Da- mit war die Nichtigkeit des Vergleichs und der Klagebewilligung im Revisionsver- fahren bzw. ist sie im Beschwerdeverfahren betreffend den Revisionsentscheid geltend zu machen. Die Rekurrenten haben ihre Rügen betreffend den Vergleich denn auch im Revisionsverfahren vorgebracht (vgl. Urk. 4/14). Ein Anspruch auf Überprüfung des Vergleichs und der Klagebewilligung durch das Bezirksgericht Winterthur bzw. die Zivilkammern und die Verwaltungskommission besteht nicht. Vielmehr ist die geltend gemachte Nichtigkeit des Vergleichs und der Klagebewilli- gung der Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde entzogen, nachdem sich be- reits das Bezirksgericht Winterthur im Revisionsverfahren damit befasst hat und

- 11 - sich die Zivilkammern mit der Beschwerde gegen den Revisionsentscheid be- fasst. Folglich ist die Verwaltungskommission zu Recht auf die sachliche Auf- sichtsbeschwerde der Rekurrenten nicht eingetreten und der Rekurs ist diesbe- züglich abzuweisen. Anzumerken bleibt, dass das gerügte Vorgehen der Vorinstanz, wonach diese zufolge Verpassens der 10-tägigen Frist nicht auf die Vorfälle anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 13. Mai 2025 eingegangen sei, sich aber trotzdem zu einem Punkt geäussert und festgehalten habe, dass die Frage der Protokollierung der Beschimpfungen und Bedrohungen durch den Rechtsvertreter der Rekurs- gegnerin 1 nicht aufsichtsrechtlich gerügt werden könnte, da sie subsidiär zur pendenten Protokollberichtigungsklage sei, nicht willkürlich ist. Es ist davon aus- zugehen, dass die Vorinstanz darauf hinweisen wollte, dass selbst dann, wenn auf das gerügte Vorgehen betreffend die Protokollierung eingetreten worden wäre, dieses nicht aufsichtsrechtlich hätte behandelt werden können, da die Pro- tokollierungsklage der Aufsichtsbeschwerde vorgeht. 2.7. Zusammenfassend ist der Rekurs der Rekurrenten abzuweisen, soweit dar- auf einzutreten ist. 3.1. Der Entscheid der Verwaltungskommission über die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen ihres Verfahrens (Urk. 15 E. IV.1) ist nicht zu beanstanden, nachdem die Rekurrenten vor Vorinstanz unterlagen und der vorliegende Rekurs abzuwei- sen ist, soweit darauf einzutreten ist. 3.2. Die Rekurrenten unterliegen und haben daher die Kosten zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag zu tragen (§ 13 f. VRG). Der Gebührenrahmen für diesen Entscheid beträgt Fr. 500.– bis Fr. 12'000.– (§ 20 GebV OG). Die Entscheidgebühr für das Rekursverfahren ist auf Fr. 1'500.– fest- zusetzen. Eine Parteientschädigung ist den Rekurrenten bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen. Den Rekursgegnern sind im vorliegenden Verfah- ren sodann keine Aufwendungen entstanden, welche ihnen durch die Rekurren- ten zu ersetzen wären.

- 12 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt und den Rekurrenten zu gleichen Teilen auferlegt, unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag.
  3. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Rekursgegner unter Beilage einer Kopie der Rekursschrift [Urk. 12]), an die Verwaltungskommission (un- ter Beilage einer Kopie der Rekursschrift [Urk. 12] und ihrer Akten) und an das Bezirksgericht Winterthur in die Akten Geschäfts-Nr. CP230008-K, je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid. Es handelt sich in der Hauptsache um eine vermögensrecht- liche Angelegenheit mit einem Streitwert von über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Zürich, 9. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Schwarzenbach-Oswald versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission Geschäfts-Nr. KD250003-O/U/ad Mitwirkend: die Mitglieder des Obergerichts lic. iur. C. Spiess, Präsident, lic. iur. M. Spahn, lic. iur. S. Volken, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Schwarzenbach-Oswald Urteil vom 9. Oktober 2025 in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Beschwerdeführer, Anzeigeerstatter und Rekurrenten 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, gegen

1. C._____,

2. D._____, Beschwerdegegner und Rekursgegner betreffend Aufsichtsbeschwerde Rekurs gegen einen Beschluss der Verwaltungskommission des Oberge- richtes des Kantons Zürich vom 5. August 2025; Proz. VB250022-O

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Winterthur vom 22. Mai 2025 (Geschäfts- Nr. CP230008-K) wurde das Verfahren in Sachen C._____ (nachfolgend Rekurs- gegnerin 1) gegen A._____ und B._____ (nachfolgend Rekurrenten) betreffend Erbteilung unter Mitwirkung des Rekursgegners 2 als durch Vergleich erledigt ab- geschrieben (Urk. 4/16 = Urk. 9/66). Der Vergleich wurde anlässlich der Instrukti- onsverhandlung vom 13. Mai 2025 abgeschlossen. Die Rekurrenten hatten gegen den Beschluss vom 22. Mai 2025 am 9. Juni 2025 Berufung bzw. Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich erhoben. Mit Beschluss vom 13. Juni 2025 (Geschäfts-Nr. LB250033-O) trat die I. Zivilkammer darauf nicht ein (Urk. 9/80). Zudem reichten die Rekurrenten mit Schreiben vom 22. Mai 2025 beim Bezirks- gericht Winterthur eine "Einsprache" gegen den Vergleich vom 13. Mai 2025 ein (Urk. 4/14), welches als Revisionsgesuch entgegengenommen wurde. Mit Be- schluss des Bezirksgerichts Winterthur vom 13. Juni 2025 (Geschäfts-Nr. BR250003-K) wurde das Revisionsgesuch abgewiesen (Urk. 4/18). Dieser Be- schluss ist nicht rechtskräftig, da die Beschwerde gegen diesen auf der I. Zivil- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich hängig ist (vgl. Urk. 16). Ebenso ist auf der I. Zivilkammer eine Beschwerde betreffend Protokollberichtigung bezüg- lich des Verfahrens Geschäfts-Nr. CP230008-K hängig (Geschäfts-Nr. RB250019-O). Sodann reichten die Rekurrenten mit Eingabe vom 4. Juli 2025 bei Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich eine Aufsichtsbe- schwerde gegen den Rekursgegner 2 und den Vergleich des Bezirksgerichts Win- terthur vom 13. Mai 2025 ein (Urk. 1). 1.2. Die Verwaltungskommission wies die Aufsichtsbeschwerde mit Beschluss vom 5. August 2025 ab, soweit sie darauf eintrat (Urk. 10 = Urk. 15). Der Be- schluss wurde den Rekurrenten am 7. August 2025 zugestellt (Urk. 11/1). Mit Ein- gabe vom 2. September 2025 erhoben die Rekurrenten rechtzeitig Rekurs (Urk. 12). 1.3. Die Rekurskommission entscheidet über Rechtsmittel gegen von der Ver- waltungskommission im Rahmen ihrer Zuständigkeit gefasste erstinstanzliche Be- schlüsse (§ 19 OrgV OG). Um einen solchen Entscheid geht es hier. Die Akten

- 3 - der Verwaltungskommission wurden beigezogen (Urk. 1-11). Weitere prozessuale Anordnungen wurden nicht getroffen. Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Die Verwaltungskommission erwog, dass die Aufsichtsbeschwerde der Re- kurrenten als sachliche Beschwerde entgegenzunehmen sei, soweit sie sich ge- gen den Vergleich des Bezirksgerichts Winterthur vom 13. Mai 2025 richte und als administrative Beschwerde, soweit sie sich gegen den Rekursgegner 2 als Person richte (Urk. 15 E. III.2). Diese Aufteilung ist – entgegen der Auffassung der Rekur- renten (Urk. 12 S. 3 f.) – durchaus sinnvoll und geboten. Auch wenn § 82 GOG nicht ausdrücklich auf diese Differenzierung Bezug nimmt, war sie seit jeher für die zürcherische Aufsichtsbeschwerde wegleitend (Hauser/Schweri/Lieber, GOG- Kommentar, 2. Aufl., § 82 N 20). 2.2. Weiter führte die Vorinstanz zusammenfassend aus, dass die Aufsichtsbe- schwerde gemäss § 83 Abs. 1 GOG innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung einzureichen sei. Nachdem die Beschwerdeschrift am

4. Juli 2025 der schweizerischen Post übergeben worden sei, könnten nur Vor- bringen gerügt werden, von welchen die Rekurrenten nach dem 24. Juni 2025 Kenntnis erlangt hätten. Alle Vorkommnisse, von welchen die Rekurrenten vor dem 24. Juni 2025 erfahren hätten, könnten hingegen nicht mehr beanstandet werden. Dies betreffe namentlich die Beanstandungen der Rekurrenten betreffend die unzureichende Vorladung zur Schlichtungsverhandlung vom 19. April 2023 sowie damit einhergehend betreffend die als mangelhaft bzw. ungültig bezeich- nete Klagebewilligung, gestützt auf welche das Verfahren Geschäfts-Nr. CP230008-K eröffnet worden sei. Ebenso verspätet geltend gemacht worden seien die Beanstandungen in Bezug auf den unterlassenen Nichteintretensent- scheid des Rekursgegners 2 im Rahmen des erwähnten Verfahrens und die Ein- wendungen gegen die fehlende Intervention des Rekursgegners 2 anlässlich der Verhandlung vom 13. Mai 2025. Gleiches gelte für die geltende gemachte Verlet- zung der Formvorschriften von Art. 241 Abs. 1 ZPO, nachdem die Rekurrenten bereits am 14. Mai 2025 Kenntnis vom abgeschlossenen Vergleich erlangt hätten. Mangels Einhaltung der Rügefrist von zehn Tagen sei auf all diese Vorbringen nicht einzutreten (Urk. 15 E. III.4). Rechtzeitig vorgebracht worden seien hingegen

- 4 - die Rügen, welche den Beschluss des Bezirksgerichts Winterthur vom 13. Juni 2025 (Geschäfts-Nr. BR250003-K) und das vermeintliche Revisionsgesuch betref- fen würden. Diesbezüglich beanstandeten die Rekurrenten, dass die Laienein- gabe vom 22. Mai 2025 zu Unrecht als Revisionsgesuch entgegengenommen worden und Rechtsanwältin Dr. X._____ trotz Vollmacht nicht im Rubrum des Ent- scheides vom 13. Juni 2025 aufgeführt worden sei, woraus sie eine Amtspflicht- verletzung des Rekursgegners 2 ableiten würden. Die Vorinstanz kam zu Schluss, dass diese Vorbringen jedoch keine Amtspflichtverletzung des Rekursgegners 2 zu begründen vermögen (Urk. 15 E. III.5). Zusammenfassend wies die Vorinstanz die Beschwerde, soweit sie die geltend gemachten Amtspflichtverletzungen des Rekursgegners 2 betrafen (administrative Beschwerde), ab, soweit sie darauf ein- trat (Urk. 15 E. III.8). 2.3. Die Rekurrenten machen mit ihrer Rekursschrift erneut die in Ziff. 2.2 vorste- hend erwähnten Amtspflichtverletzungen durch den Rekursgegner 2 geltend und rügen die Begründung der Vorinstanz als willkürlich (Urk. 12 S. 7 ff. Rz 10-17, Urk. 12 S. 15 ff. Rz 27-29, vgl. auch Urk. 12 S. 4 ff. Rz 4-9). Diesbezüglich betrifft der Rekurs der Rekurrenten die administrative Aufsichtsbeschwerde. Die Verwal- tungskommission hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Rekurrenten diesbe- züglich nicht als Partei gelten und folglich nicht zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert sind (Urk. 15 E. IV.2.2). Ihrem Wesen nach ist die administrative Be- schwerde nichts anderes als eine Anzeige, mit der auf ein ordnungs- oder rechts- widriges Verhalten eines Justizfunktionärs hingewiesen wird, das eine Amts- pflichtverletzung darstellt. Allerdings hat ein Anzeigeerstatter, welcher einer Auf- sichtskommission von einem Missstand Meldung macht, keine Parteistellung in ei- nem folgenden administrativen Verfahren und ist entsprechend auch nicht zur Er- greifung eines Rechtsmittels legitimiert. Da der Entscheid der Aufsichtsbehörde, keine Anordnungen zu treffen, selber nicht Verfügungscharakter hat, kann inso- fern auch nicht wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung oder wegen anderen behaupteten formellen Mängeln des Verfahrens Beschwerde geführt werden (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 43 f. m.w.H.; Urteil des Bundesge- richts 1B_31/2017 vom 22. März 2017 E. 2.2). Mangels Rechtsmittellegitimation der Rekurrenten ist deshalb auf den Rekurs bezüglich der geltend gemachten

- 5 - Vorwürfe der Amtspflichtverletzungen durch den Rekursgegner 2 nicht einzutre- ten. Was die Geltendmachung der Nichtigkeit des Vergleichs vom 13. Mai 2025 und der Klagebewilligung betrifft, so hat die Vorinstanz – entgegen den Ausfüh- rungen der Rekurrenten (Urk. 12 S. 5 Rz 5) – nicht ausgeführt, dass diese der 10- tägigen Anfechtungsfrist von § 83 GOG unterliegen würden (vgl. Urk. 15 E. III.6). 2.4. Was die geltend gemachte Nichtigkeit des Vergleichs vom 13. Mai 2025 bzw. des Abschreibungsbeschlusses vom 22. Mai 2025 betrifft, führte die Verwal- tungskommission aus, dass den Parteien dagegen das Rechtsmittel der Revision nach Art. 328 ff. ZPO zur Verfügung gestanden sei (vgl. Urk. 4/16 Dispositivziffer 9). Mit Eingabe vom 9. Juni 2025 hätten die Rekurrenten bei den Zivilkammern des Obergerichts Berufung erhoben und um Nichtigerklärung des erwähnten Be- schlusses ersucht. Die I. Zivilkammer habe in ihrem Beschluss vom 13. Juni 2025 (Geschäfts-Nr. LB250033-O) erwogen, dass gegen Entscheidsurrogate wie dem vorliegend massgeblichen Vergleich als Rechtsmittel grundsätzlich ausschliess- lich die Revision nach Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO zur Verfügung stehe. Die von den Rekurrenten ins Feld geführte Nichtigkeit bleibe daher aussen vor. Im Übrigen sei sie unzureichend dargetan worden (vgl. Urk. 9/80 S. 3). Die Vorinstanz hielt des- halb fest, dass es nicht möglich sei, auf Vorbringen, welche bereits Gegenstand von Rechtsmittelverfahren gewesen seien, im aufsichtsrechtlichen Beschwerde- verfahren zurückzukommen und sich erneut auf diese zu berufen, nachdem die Rechtsmittelinstanz ihnen keine Folge geleistet habe. Es wäre den Rekurrenten frei gestanden, den Beschluss der I. Zivilkammer an die nächste Instanz weiterzu- ziehen. Ebenfalls sei es nicht möglich, Rechtsbegehren, welche mit anderweitigen Rechtsmitteln hätten geltend gemacht werden müssen, stattdessen im Rahmen eines aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahrens zu stellen. Es bleibe den Rekur- renten daher verwehrt, sich im vorliegenden Verfahren auf die Nichtigkeit des Ver- gleichs vom 13. Mai 2025 zu berufen. Infolge Subsidiarität der Aufsichtsbeschwer- de sei darauf nicht einzutreten. Gleiches gelte in Bezug auf die geltend gemachte Nichtigkeit der Klagebewilligung. Auch diese hätte primär im Rahmen der Anfech- tung des Beschlusses vom 22. Mai 2025 vorgebracht werden müssen. Sie werde denn auch anlässlich des Verfahrens Geschäfts-Nr. LB250033-O erwähnt, indem

- 6 - im Beschluss vom 13. Juni 2025 festgehalten worden sei, dass der Vergleich in Kenntnis der umstrittenen Gültigkeit der Klagebewilligung erfolgt sei (vgl. Urk. 9/80 S. 3). Die Vorinstanz hielt fest, dass die Frage der Nichtigkeit im Rechts- mittelverfahren hätte gerügt werden müssen und infolge Subsidiarität der Auf- sichtsbeschwerde darauf nicht einzutreten sei. Auch was die Vorbringen der Re- kurrenten betreffe, wonach die Beschimpfungen und Bedrohungen anlässlich der Verhandlung vom 13. Mai 2025 als wesentlicher Bestandteil der Vergleichsver- handlung hätten protokolliert werden müssen, sei infolge Subsidiarität der Auf- sichtsbeschwerde nicht näher darauf einzugehen, da die Frage der Protokollbe- richtigung Gegenstand einer Beschwerde bei den Zivilkammern sei. Zusammen- fassend trat die Vorinstanz auf die Beschwerde, soweit sie den Antrag betreffend Feststellung der Nichtigkeit des Vergleichs vom 13. Mai 2025 und des Beschlus- ses vom 22. Mai 2025 betraf (sachliche Aufsichtsbeschwerde), nicht ein (Urk. 15 E. III.6-8). 2.5. Die Rekurrenten führten in ihrer Rekursschrift diesbezüglich zusammenfas- send aus, die Verwaltungskommission verfalle in willkürliche und unhaltbare, da logisch nicht nachvollziehbare Begründungen, indem sie bezüglich Nichtigkeit ausführe, den Rekurrenten hätten gegen den Vergleich bzw. Abschreibungsbe- schluss vom 22. Mai 2025 die Revision zur Verfügung gestanden. Erstens sei der Abschreibungsbeschluss auch gemäss Beschluss des Obergerichts vom 13. Juni 2025 nicht mit Revision anfechtbar, da er eine rein deklaratorische Erledigung sei, sondern nur der Vergleich selber (BGE 139 III 133 E. 1.2), und zweitens sei den Rekurrenten der Weg über ein von einer Anwältin professionell abgefasstes Revi- sionsbegehren verunmöglicht worden, indem man ihre Laieneingabe als Revisi- onsgesuch behandelt und am 13. Juni 2025 abgewiesen habe. Eine Revision sei zudem nur ein ausserordentliches Rechtsmittel, weshalb es die Priorität zur Auf- sichtsbeschwerde gar nicht erfüllen könne, sondern dieser untergeordnet sei. Ebenfalls nicht logisch nachvollziehbar und daher willkürlich und formalistisch sei die Begründung der Verwaltungskommission, wonach auf Themen, welche Ge- genstand von Rechtsmitteln gewesen seien, nicht in der Form einer Aufsichtsbe- schwerde zurückgekommen werden könne, denn es lägen gar keine Rechtsmittel vor. Im Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts vom 13. Juni 2025 sei auf

- 7 - die Beschwerde/Berufung der Rekurrenten gar nicht eingetreten worden. Aus dem "kleinen obiter dictum Satz" auf Seite 3 "dass die von den Berufungsklägerin ins Feld geführte Nichtigkeit damit ebenfalls aussen vor bleibt, bzw. im Übrigen nur unzureichend dargetan ist" könne nicht geschlossen werden, das Obergericht habe sich, wenn auch nur kurz, mit der Frage der Nichtigkeit des Vergleichs aus- einandergesetzt. Das Obergericht habe sich gerade nicht mit der Nichtigkeit be- fasst, da es nicht auf das Rechtsmittel eingetreten sei, und das einzige und aus- serordentliche Rechtsmittel (die Revision) sei durch die pflichtwidrigen Handlun- gen des Rekursgegners 2 ausgehebelt worden. Die Aussage der Verwaltungs- kommission, die Nichtigkeit des Vergleichs hätte im Rahmen der Anfechtung des Abschreibungsbeschlusses vom 22. Mai 2025 geltend gemacht werden müssen (und nicht mittels Aufsichtsbeschwerde) gehe fehl, weil gemäss (geänderter) Pra- xis des Obergerichts auf Anfechtungen von Abschreibungsbeschlüssen zufolge Vergleiches nicht (mehr) eingetreten werde und die Revision nur gegen den Ver- gleich selber und nicht gegen den Abschreibungsbeschluss zur Verfügung stehe. Wenn die Nichtigkeit weder im Rechtsmittelverfahren gegen den Abschreibungs- beschluss geprüft werde, noch eine Revision zufolge abgeurteilter Sache zur Ver- fügung stehe, könne sie nur noch im vorliegenden aufsichtsrechtlichen Verfahren geltend gemacht werden. Die Verwaltungskommission verletze mit ihren Ausfüh- rungen der Subsidiarität das rechtliche Gehör der Rekurrenten, verfalle in Willkür und verletze die Regeln der Subsidiarität der Aufsichtsbeschwerde. Die Ausfüh- rungen der Verwaltungskommission, wonach auch die Nichtigkeit der Klagebewil- ligung im Rahmen der Anfechtung des Beschlusses vom 22. Mai 2025 hätte vor- gebracht werden müssen, würden ebenfalls fehl gehen, weil eben der Abschrei- bungsbeschluss mit keinem Rechtsmittel hätte angefochten werden können. Ein- zig das Urteilssurrogat (der Vergleich vom 13. Mai 2025) wäre mit einem Rechts- mittel anfechtbar, allerdings nur mit einem ausserordentlichen, welches der Auf- sichtsbeschwerde nicht vorgehe. Zudem sei dieses Rechtsmittel vorsätzlich vom Rekursgegner 2 verhindert worden, weil er die Laieneingabe als Revision entge- gengenommen und abgewiesen habe. Auch beim Verweis auf den Satz auf Seite 3 des Beschlusses des Obergerichts vom 13. Juni 2025 "(…) der Vergleich er- folgte in Kenntnis der umstrittenen Gültigkeit der Klagebewilligung" könne nicht

- 8 - ernsthaft behauptet werden, das Obergericht hätte sich darin mit der Nichtigkeit der Klagebewilligung auseinandergesetzt, indem es diese als nicht gegeben er- achtet habe. Auch hier handle es sich lediglich um ein obiter dictum in einem Nichteintretensbeschluss. Mangels persönlichen Erscheinens und nicht gehöriger Vorladung des Rekurrenten 1 an der Schlichtungsverhandlung hätte keine Klage- bewilligung ausgestellt werden dürfen. Die dennoch erteilte Klagebewilligung er- weise sich als nichtig und es habe im Verfahren vor dem Bezirksgericht Winter- thur somit an einer Prozessvoraussetzung gefehlt. Ein Vergleich habe die Mängel nicht heilen können, obschon dies vom Obergericht im von der Verwaltungskom- mission erwähnten Nichteintretensbeschluss vom 13. Juni 2025 sinngemäss so behauptet werde. Indem die Verwaltungskommission diese Meinung zu teilen scheine, verletze sie ebenfalls Art. 59 und 60 ZPO. Schliesslich habe die Verwal- tungskommission zufolge Verpassens der 10-tägigen Frist nicht auf die Vorfälle anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 13. Mai 2025 eingehen wollen, habe sich aber trotzdem zu einem Punkt geäussert und festgehalten, dass die Frage der Protokollierung der Beschimpfungen und Bedrohungen durch den Rechtsver- treter der Rekursgegnerin 1 nicht aufsichtsrechtlich gerügt werden könnte, da sie subsidiär zur pendenten Protokollberichtigungsklage sei. Die Verwaltungskommis- sion beschliesse ein Nichteintreten für sämtliche Vorgehen, welche vor dem

24. Juli 2025 bekannt waren, picke dann aber ein einzelnes Element heraus, wel- ches sie mit dem Stichwort Nichteinhalten der Subsidiarität abhandeln könne. Eine solche selektive Behandlung von Themen sei in sich willkürlich (Urk. 12 S. 11 ff. Rz 18-26). 2.6. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 23 Abs. 1 VRG). Handelt es sich beim angefochtenen Beschluss um einen Nichteintretensentscheid, muss in der Begründung des Rekurses dargelegt wer- den, dass und weshalb die Vorinstanz auf das Begehren hätte eintreten sollen (Alain Griffel, in: Kommentar VRG, 3. Auflage 2014, § 23 N 17 ff.). Die Rekurren- ten kamen diesen Anforderungen, wie in Ziff. 2.5. vorstehend ersichtlich, nach. Es ist folglich zu prüfen, ob die Verwaltungskommission zu Recht auf die sachliche Aufsichtsbeschwerde nicht eingetreten ist.

- 9 - Die Rekurrenten haben zutreffend ausgeführt, dass ein Abschreibungsbe- schluss im Sinne von Art. 241 Abs. 3 ZPO, was auf den Beschluss vom 22. Mai 2025 zutrifft, kein Anfechtungsobjekt bildet, das mit Berufung oder Beschwerde nach ZPO angefochten werden kann. Der gerichtliche Vergleich selbst hat zwar die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO), kann aber einzig mit Revision nach ZPO angefochten werden (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). In Bezug auf materielle oder prozessuale Mängel des Vergleichs ist die Revision mithin primäres und ausschliessliches Rechtsmittel. Gegen einen Vergleich ste- hen weder die Berufung noch die Beschwerde nach ZPO offen (BGE 139 III 133 E. 1.2 und 1.3). Dies ergibt sich auch aus dem Beschluss der I. Zivilkammer vom

13. Juni 2025 (Urk. 9/80). Insofern war die Aufsichtsbeschwerde nicht subsidiär zur bei den Zivilkammern erhobenen Berufung bzw. Beschwerde. Wenn sich die Rekurrenten aber auf den Standpunkt stellen, dass die Nichtigkeit (des Ver- gleichs) auch in einem (unzulässigen) Rechtsmittel hätte geprüft werden müssen (vgl. Urk. 12 S. 13 Rz 22), wäre es ihr freigestellt gewesen, den Beschluss der I. Zivilkammer vom 13. Juni 2025 beim Bundesgericht anzufechten. Subsidiär ist die Aufsichtsbeschwerde aber zur Revision. Diese wird vom Bundesgericht in Be- zug auf materielle oder prozessuale Mängel des Vergleichs als primäres und aus- schliessliches Rechtsmittel bezeichnet (BGE 139 III 133 E. 1.3 und Urteil des Bundesgerichts 5A_348/2014 vom 24. Juli 2024 E. 3.2). Die Vorinstanz hat eine Amtspflichtverletzung durch den Rekursgegner 2 im Zusammenhang mit dem Re- visionsverfahren verneint. Nachdem diese Feststellung, wie unter Ziff. 2.3 er- wähnt, nicht anfechtbar ist, ist im aufsichtsrechtlichen Kontext davon auszugehen, dass die (Laien-)Eingabe der Rekurrenten vom 22. Mai 2025 zu Recht als Revi- sion entgegengenommen wurde. Den Rekurrenten stand die Möglichkeit, den Vergleich mit Revision anzufechten, nicht nur offen, sie nahmen sie auch wahr, in- dem sie mit ihrer Eingabe vom 22. Mai 2025 beantragten, den Vergleich vom 13. Mai 2025 für ungültig zu erklären, und diesen Antrag auch ausführlich begründe- ten (vgl. Urk. 4/14). Nachdem sie den Beschluss des Bezirksgerichts Winterthur vom 13. Juni 2025, mit welchem das Revisionsgesuch abgewiesen wurde (Urk. 4/18), mit Beschwerde an die Zivilkammern des Obergerichts weiterzogen (vgl. Urk. 16), steht ihnen auch im hängigen Verfahren bei der I. Zivilkammer die

- 10 - Möglichkeit offen, die Nichtigkeit des Vergleichs und damit im Zusammenhang auch der Klagebewilligung erneut geltend zu machen, diesmal unter Mithilfe ihrer Vertreterin. Mit der sachlichen Aufsichtsbeschwerde wird von der zuständigen Aufsichts- behörde die Aufhebung oder Abänderung einer tatsächlich oder vermeintlich un- rechtmässigen oder unzweckmässigen Anordnung verlangt. Die Sachbeschwerde bezieht sich auf eine Fehlbeurteilung durch den Justizbeamten. Diesbezüglich steht der Aufsichtsbehörde nur in einzelnen, keinem Rechtsmittel unterliegenden Fällen von offenbar unhaltbaren prozessleitenden Anordnungen oder Unterlas- sungen eine Überprüfung gemäss § 82 GOG zu. Ist aber gegen den fraglichen Entscheid ein Rechtsmittel gegeben, so ist dieser der Überprüfung durch die Auf- sichtsbehörde entzogen. Die Überprüfungsbefugnis der Aufsichtsbehörde nach § 82 GOG ist sodann eine weit engere als diejenige der Rechtsmittelinstanz (Hau- ser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 21 f. und N 30 m.w.H.). Die Subsidiaritätsregel nach § 82 GOG gilt durchaus auch dann, wenn Nichtigkeit geltend gemacht wird. Denn auch wenn die Nichtigkeit eines Entscheids "jederzeit und von Amtes we- gen" zu beachten ist, ist diese Formulierung nicht so zu verstehen, dass eine be- liebige Behörde in beliebiger Weise auf Feststellung des entsprechenden Man- gels angegangen werden kann. Rechtsmittelbehörden können sich nur dann zu einer behaupteten Nichtigkeit äussern, wenn das Rechtsmittel zulässig ist und sie darauf eintreten müssen. Die Nichtigkeit ist in erster Linie mit den ordentlichen oder ausserordentlichen Rechtsmitteln – und zwar innert Frist – geltend zu ma- chen (Urteil des Bundesgerichts 5A_900/2021 vom 23. Januar 2023 E. 4.2). Da- mit war die Nichtigkeit des Vergleichs und der Klagebewilligung im Revisionsver- fahren bzw. ist sie im Beschwerdeverfahren betreffend den Revisionsentscheid geltend zu machen. Die Rekurrenten haben ihre Rügen betreffend den Vergleich denn auch im Revisionsverfahren vorgebracht (vgl. Urk. 4/14). Ein Anspruch auf Überprüfung des Vergleichs und der Klagebewilligung durch das Bezirksgericht Winterthur bzw. die Zivilkammern und die Verwaltungskommission besteht nicht. Vielmehr ist die geltend gemachte Nichtigkeit des Vergleichs und der Klagebewilli- gung der Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde entzogen, nachdem sich be- reits das Bezirksgericht Winterthur im Revisionsverfahren damit befasst hat und

- 11 - sich die Zivilkammern mit der Beschwerde gegen den Revisionsentscheid be- fasst. Folglich ist die Verwaltungskommission zu Recht auf die sachliche Auf- sichtsbeschwerde der Rekurrenten nicht eingetreten und der Rekurs ist diesbe- züglich abzuweisen. Anzumerken bleibt, dass das gerügte Vorgehen der Vorinstanz, wonach diese zufolge Verpassens der 10-tägigen Frist nicht auf die Vorfälle anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 13. Mai 2025 eingegangen sei, sich aber trotzdem zu einem Punkt geäussert und festgehalten habe, dass die Frage der Protokollierung der Beschimpfungen und Bedrohungen durch den Rechtsvertreter der Rekurs- gegnerin 1 nicht aufsichtsrechtlich gerügt werden könnte, da sie subsidiär zur pendenten Protokollberichtigungsklage sei, nicht willkürlich ist. Es ist davon aus- zugehen, dass die Vorinstanz darauf hinweisen wollte, dass selbst dann, wenn auf das gerügte Vorgehen betreffend die Protokollierung eingetreten worden wäre, dieses nicht aufsichtsrechtlich hätte behandelt werden können, da die Pro- tokollierungsklage der Aufsichtsbeschwerde vorgeht. 2.7. Zusammenfassend ist der Rekurs der Rekurrenten abzuweisen, soweit dar- auf einzutreten ist. 3.1. Der Entscheid der Verwaltungskommission über die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen ihres Verfahrens (Urk. 15 E. IV.1) ist nicht zu beanstanden, nachdem die Rekurrenten vor Vorinstanz unterlagen und der vorliegende Rekurs abzuwei- sen ist, soweit darauf einzutreten ist. 3.2. Die Rekurrenten unterliegen und haben daher die Kosten zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag zu tragen (§ 13 f. VRG). Der Gebührenrahmen für diesen Entscheid beträgt Fr. 500.– bis Fr. 12'000.– (§ 20 GebV OG). Die Entscheidgebühr für das Rekursverfahren ist auf Fr. 1'500.– fest- zusetzen. Eine Parteientschädigung ist den Rekurrenten bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen. Den Rekursgegnern sind im vorliegenden Verfah- ren sodann keine Aufwendungen entstanden, welche ihnen durch die Rekurren- ten zu ersetzen wären.

- 12 - Es wird erkannt:

1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt und den Rekurrenten zu gleichen Teilen auferlegt, unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag.

3. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Rekursgegner unter Beilage einer Kopie der Rekursschrift [Urk. 12]), an die Verwaltungskommission (un- ter Beilage einer Kopie der Rekursschrift [Urk. 12] und ihrer Akten) und an das Bezirksgericht Winterthur in die Akten Geschäfts-Nr. CP230008-K, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid. Es handelt sich in der Hauptsache um eine vermögensrecht- liche Angelegenheit mit einem Streitwert von über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Zürich, 9. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Schwarzenbach-Oswald versandt am: