Dispositiv
- Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und der Rekurrentin auf- erlegt.
- Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. - 6 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Rekursgegner unter Beilage einer Kopie der Rekursschrift [Urk. 8]), an die Verwaltungskommission (unter Beilage einer Kopie der Rekursschrift [Urk. 8] und ihrer Akten) und an das Bezirksgericht Bülach in die Akten Geschäfts-Nr. EB250235-C, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid. Es handelt sich in der Hauptsache um eine vermögensrecht- liche Angelegenheit mit einem Streitwert von Fr. 1'300.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Zürich, 3. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Schwarzenbach-Oswald versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission Geschäfts-Nr. KD250002-O/U/ad Mitwirkend: die Mitglieder des Obergerichts lic. iur. C. Spiess, Präsident, lic. iur. M. Spahn, lic. iur. S. Volken, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Schwarzenbach-Oswald Urteil vom 3. November 2025 in Sachen A._____ GmbH, Beschwerdeführerin, Anzeigerstatterin und Rekurrentin gegen
1. B._____,
2. C._____, Beschwerdegegner und Rekursgegner betreffend Aufsichtsbeschwerde Rekurs gegen einen Beschluss der Verwaltungskommission des Oberge- richtes des Kantons Zürich vom 21. August 2025; Proz. VB250023-O
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 25. Juni 2025 (Geschäfts-Nr. EB250235-C) wurde das Gesuch der Rekurrentin gegen den Rekursgegner 2 um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für Fr. 1'300.– zuzüglich Zins unter Mitwirkung der Rekursgegnerin 1 abgewiesen (Urk. 5/19). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Rekurrentin hat dagegen Beschwerde bei der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erhoben (Urk. 3/1). Zudem reichte sie mit Ein- gabe vom 2. Juli 2025 bei der "Aufsichtskommission" des Obergerichts des Kan- tons Zürich eine Aufsichtsbeschwerde gegen die Rekursgegnerin 1 und das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 25. Juni 2025 ein (Urk. 2), welche am 15. Juli 2025 zuständigkeitshalber an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich weitergeleitet wurde (Urk. 1). 1.2. Die Verwaltungskommission wies die Aufsichtsbeschwerde mit Beschluss vom 21. August 2025 ab, soweit sie darauf eintrat (Urk. 6 = Urk. 10). Der Be- schluss wurde der Rekurrentin am 29. August 2025 zugestellt (Urk. 7/3). Mit Ein- gabe vom 29. August 2025 erhob die Rekurrentin rechtzeitig Rekurs (Urk. 8). 1.3. Die Rekurskommission entscheidet über Rechtsmittel gegen von der Ver- waltungskommission im Rahmen ihrer Zuständigkeit gefasste erstinstanzliche Be- schlüsse (§ 19 OrgV OG). Um einen solchen Entscheid geht es hier. Die Akten der Verwaltungskommission wurden beigezogen (Urk. 1-7). Weitere prozessuale Anordnungen wurden nicht getroffen. Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Die Verwaltungskommission erwog, dass die Aufsichtsbeschwerde der Re- kurrentin als sachliche Beschwerde entgegenzunehmen sei, soweit sie sich ge- gen das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 25. Juni 2025 richte und als admi- nistrative Beschwerde, soweit sie sich gegen die Rekursgegnerin 1 als Person richte (Urk. 10 E. II.3). Auf die sachliche Beschwerde, womit die Rekurrentin die Aufhebung des angefochtenen Urteils wegen Verletzung zahlreicher Verfahrens- rechte beantragte, trat die Verwaltungskommission aufgrund ihrer Subsidiarität gegenüber der Beschwerde, welche auf der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich unter der Geschäfts-Nr. RT250131-O hängig ist, nicht ein (Urk. 10
- 3 - E. II.4.1 f.). Die administrative Beschwerde wies die Verwaltungskommission ab, da die Rekursgegnerin 1 mit ihrem Verhalten keine Amtspflichten verletzt habe (Urk. 10 E. II.5.1 f.). 2.2. Die Rekurrentin macht mit ihrem Rekurs zur Feststellung der Verwaltungs- kommission, wonach die sachliche Aufsichtsbeschwerde subsidiär sei, wenn be- reits ein Rechtsmittelverfahren bei der Zivilkammer hängig sei, geltend, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 9 BV würden ein unmittelbares und unverzichtbares Recht auf Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde begründen, wenn es um Verfahrensver- stösse oder grobe Rechtsverletzungen gehe. Die Aufsichtsbehörde sei verpflich- tet, solche Rügen unabhängig von einem laufenden Rechtsmittelverfahren zu prü- fen. Die Subsidiaritätsregel nach § 82 GOG beziehe sich ausschliesslich auf die materielle Überprüfung von Entscheiden, nicht jedoch auf disziplinarische Fragen oder grobe Verfahrensfehler. Das Bundesgericht habe in BGE 138 III 483 E. 3.1 ausdrücklich festgehalten, dass Rechtsverweigerung und Verletzungen des recht- lichen Gehörs jederzeit und unabhängig von anderen Rechtsmitteln anfechtbar seien. Die Verwaltungskommission hätte trotz eines allfälligen Parallelverfahrens vor der Zivilkammer zwingend prüfen müssen, ob Verfahrensrechte der Rekurren- tin verletzt worden seien. Solche Verfahrensverstösse könnten durch ein ordentli- ches Rechtsmittelverfahren nicht geheilt werden und würden daher weiterhin der Kontrolle der Aufsichtsbehörde unterliegen (Urk. 8 S. 7 f.). 2.3. Vorab ist festzuhalten, dass sich aus BGE 138 III 483 nicht ergibt, dass Rechtsverweigerung und Verletzungen des rechtlichen Gehörs jederzeit und un- abhängig von anderen Rechtsmitteln anfechtbar sind. Vielmehr hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt, dass die geltend gemachte Verletzung zahlreicher Verfah- rensfehler der Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde entzogen ist, nachdem sich bereits die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit der Be- schwerde im Sinne von Art. 319 ZPO befasst (vgl. Urk. 10 E.II.4.2). Mit der sachli- chen Aufsichtsbeschwerde wird von der zuständigen Aufsichtsbehörde die Aufhe- bung oder Abänderung einer tatsächlich oder vermeintlich unrechtmässigen oder unzweckmässigen Anordnung verlangt. Die Sachbeschwerde bezieht sich auf eine Fehlbeurteilung durch den Justizbeamten. Diesbezüglich steht der Aufsichts-
- 4 - behörde nur in einzelnen, keinem Rechtsmittel unterliegenden Fällen von offenbar unhaltbaren prozessleitenden Anordnungen oder Unterlassungen eine Überprü- fung gemäss § 82 GOG zu. Ist aber gegen den fraglichen Entscheid ein Rechts- mittel gegeben, so ist dieser der Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde entzo- gen. Die Überprüfungsbefugnis der Aufsichtsbehörde nach § 82 GOG ist sodann eine weit engere als diejenige der Rechtsmittelinstanz (Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, 2. Aufl., § 82 N 21 f. und N 30 m.w.H.). Die Subsidiaritätsregel nach § 82 GOG gilt dementsprechend – entgegen der Auffassung der Rekurrentin
– durchaus auch dann, wenn die Verletzung von groben Verfahrensfehlern gel- tend gemacht wird. So hat denn die Rekurrentin diese Rügen auch im Beschwer- deverfahren auf der I. Zivilkammer vorgebracht (vgl. Urk. 3/1). Ein Anspruch auf Überprüfung des Urteils durch die I. Zivilkammer und die Verwaltungskommission besteht nicht. Bei disziplinarischen Fragen gilt die Subsidiaritätsregel hingegen nicht, da es sich dabei um eine administrative Aufsichtsbeschwerde handelt, was die Vorinstanz aber korrekt abgehandelt hat. Folglich ist die Verwaltungskommis- sion zu Recht auf die sachliche Aufsichtsbeschwerde der Rekurrentin nicht einge- treten und der Rekurs ist diesbezüglich abzuweisen. 2.4. Die Rekurrentin rügt sodann die Auffassung der Verwaltungskommission, wonach ein disziplinarisches Fehlverhalten der Rekursgegnerin 1 zu verneinen sei, und bringt erneut und wiederholt Gründe (insb. Überschreitung der Prüfungs- kompetenzen gemäss Art. 82 SchKG, Missachtung von Beweismitteln, Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Willkürverbots) vor, welche aus ih- rer Sicht eine Amtspflichtverletzung der Rekursgegnerin 1 darstellen (Urk. 8 S. 8-11 und S. 13-15). Diesbezüglich betrifft der Rekurs der Rekurrentin die admi- nistrative Aufsichtsbeschwerde. Die Verwaltungskommission hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Rekurrentin diesbezüglich nicht als Partei gilt und folglich nicht zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert ist (Urk. 10 E. III.2.2). Ihrem Wesen nach ist die administrative Beschwerde nichts anderes als eine Anzeige, mit der auf ein ordnungs- oder rechtswidriges Verhalten eines Justizfunktionärs hingewiesen wird, das eine Amtspflichtverletzung darstellt. Allerdings hat ein An- zeigeerstatter, welcher einer Aufsichtskommission von einem Missstand Meldung macht, keine Parteistellung in einem folgenden administrativen Verfahren und ist
- 5 - entsprechend auch nicht zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert (Hau- ser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 43 f. m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1B_31/2017 vom 22. März 2017 E. 2.2). Mangels Rechtsmittellegitimation der Re- kurrentin ist deshalb auf den Rekurs bezüglich der geltend gemachten Vorwürfe der Amtspflichtverletzungen nicht einzutreten. 2.5. Zusammenfassend ist der Rekurs der Rekurrentin abzuweisen, soweit dar- auf einzutreten ist. 3.1. Der Entscheid der Verwaltungskommission über die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen ihres Verfahrens (Urk. 10 E. III.1.1-1.2) ist nicht zu beanstanden, nachdem die Rekurrentin vor Vorinstanz unterlag und der vorliegende Rekurs ab- zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Der Gebührenrahmen für den Ent- scheid der Verwaltungskommission beträgt Fr. 500.– bis Fr. 12'000.– (§ 20 GebV OG). Da die Vorinstanz mit Fr. 500.– die tiefstmögliche Gebühr festsetzte, handelt es sich – entgegen der Auffassung der Rekurrentin (Urk. 8 S. 12) – keineswegs um eine unverhältnismässig hohe Gebühr. 3.2. Die Rekurrentin unterliegt und hat daher die Kosten zu tragen. Der Gebüh- renrahmen für diesen Entscheid beträgt Fr. 500.– bis Fr. 12'000.– (§ 20 GebV OG). Die Entscheidgebühr für das Rekursverfahren ist auf Fr. 800.– festzusetzen. Eine Parteientschädigung ist der Rekurrentin bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen. Den Rekursgegnern sind im vorliegenden Verfahren sodann keine Aufwendungen entstanden, welche ihnen durch die Rekurrentin zu ersetzen wären. Es wird erkannt:
1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und der Rekurrentin auf- erlegt.
3. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
- 6 -
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Rekursgegner unter Beilage einer Kopie der Rekursschrift [Urk. 8]), an die Verwaltungskommission (unter Beilage einer Kopie der Rekursschrift [Urk. 8] und ihrer Akten) und an das Bezirksgericht Bülach in die Akten Geschäfts-Nr. EB250235-C, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid. Es handelt sich in der Hauptsache um eine vermögensrecht- liche Angelegenheit mit einem Streitwert von Fr. 1'300.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Zürich, 3. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Schwarzenbach-Oswald versandt am: