Erwägungen (6 Absätze)
E. 2 November 2020 den Betrag von Fr. 200.– aus dem Verfahren Geschäfts- Nr. PC200008-O in Betreibung gesetzt hatte (Urk. 4/1), stellte die Rekurrentin am
11. November 2020 das Gesuch um Kostenerlass (Urk. 4/2). Zur Begründung führte die Rekurrentin (sinngemäss) an, dass sie seit Jahren unter dem betrei- bungsrechtlichen Existenzminimum lebe und nicht in der Lage sei, die Schulden zu begleichen. Die Rekurrentin hielt in der Folge – trotz informeller negativer Ein- schätzung der Erfolgschancen durch einen Fachspezialisten der Zentralen Inkas- sostelle vom 25. November 2020 (Urk. 4/3) – mit Schreiben vom 31. Januar 2021 an ihrem Erlassgesuch fest und erweiterte dieses gleichzeitig auf die aus den Ver- fahren Geschäfts-Nrn. ET20004-E und EB190222-I stammenden Schulden (Urk. 4/5). Entsprechend dem Antrag der Zentralen Inkassostelle lehnte der Ge- neralsekretär-Stv. am 24. März 2021 das Gesuch um Erlass (einstweilen) ab (Urk. 4/6), was der Rekurrentin mit Schreiben vom 8. April 2021 von der Zentralen Inkassostelle mitgeteilt wurde (Urk. 4/7 = Urk. 3). Gleichzeitig wurde ihr die Mög- lichkeit eingeräumt, einen Entscheid der Verwaltungskommission verlangen zu können. Mit Schreiben vom 5. und 6. Juni 2021 (Urk. 4/8-9 = Urk. 2/1-2) teilte die Rekurrentin der Zentralen Inkassostelle mit, dass sie an ihrem Erlassgesuch fest- halte, worauf dieses von der Zentralen Inkassostelle mit Schreiben vom 13. Juli 2021 an die Verwaltungskommission überwiesen wurde (Urk. 1). Die Verwal- tungskommission wies das Gesuch um Kostenerlass am 21. Juli 2021 ab, soweit sie darauf eintrat (Urk. 5 = Urk. 10). 1.2. Die Verwaltungskommission hat als erste Instanz in einer Angelegenheit der Justizverwaltung entschieden. Für den Rekurs dagegen ist die Rekurskommission zuständig (§ 19 OrgV OGer). 1.3. Gemäss Sendungsinformationen der Post wurde der Entscheid der Rekur- rentin am 26. Juli 2021 zur Abholung gemeldet (Frist bis 2. August 2021) und
- 3 - nach Ablauf der Frist mit Vermerk "Nicht abgeholt" an die Verwaltungskommission retourniert, worauf ihr der Entscheid mit A-Post Plus zugesandt wurde (Urk. 6/1/1- 2). Nach § 71 VRG kommen betreffend die Fristen ergänzend die Vorschriften der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) zur Anwendung. Muss eine Adressatin mit gerichtlichen Zustellungen rechnen, was zweifellos auf die Rekur- rentin zutrifft, gilt eine eingeschriebene Sendung als am siebten Tag nach dem er- folglosen Zustellungsversuch – d.h. vorliegend am 2. August 2021 – erfolgt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Da die Gerichtsferien des Zivilprozesses im Verwal- tungsverfahren nicht gelten (Griffel et al., Kommentar VRG, § 11 N 18), lief die dreissigtägige Rekursfrist am 1. September 2021 ab. Während die Rekursschrift vom 31. August 2021 der Post fristgerecht am 1. September 2021 übergeben wurde (Urk. 8), wäre der als "Teil 2" bezeichnete und erst am 2. September 2021 aufgegebene Anhang (Urk. 9) demnach grundsätzlich verspätet. Allerdings sind Verwaltungs- und Rekurskommission Organe des Obergerichts, weshalb nach Treu und Glauben analog zu Art. 145 ZPO auf den Nicht-Stillstand der Fristen während der Gerichtsferien hingewiesen werden müsste, was vorliegend nicht er- folgt ist. Demzufolge verlängert sich die Frist um die Sommer-Gerichtsferien, wo- mit die Rekursfrist am Dienstag 14. September 2021 abgelaufen und damit der Rekurs auch mit Blick auf "Teil 2" fristgerecht erfolgt ist. 1.4. Die Akten der Inkassostelle (Urk. 4/1-11) und der Verwaltungskommission (Urk. 1-7) wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif.
E. 2.1 Zusammenfassend führte die Verwaltungskommission zur Begründung an, der Kostenerlass dürfe nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide zu korrigie- ren, zumal hierfür der von den einschlägigen Gesetzen vorgesehene Rechtsmit- telweg zu beschreiten sei. Deshalb könne der Erlass rechtskräftig festgesetzter Gerichtskosten nur mit Zurückhaltung bewilligt werden. Insbesondere könne ein Kostenerlass dann nicht genehmigt werden, wenn es die gesuchstellende Partei in dem Kostenerlassgesuch vorangehenden Gerichtsverfahren trotz bestehender Mittelosigkeit unterlassen habe, um unentgeltliche Rechtspflege nachzusuchen, oder wenn ein solches Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen worden sei. Denn sowohl im Zivil- als auch im Strafprozess sei es bereits der Sachinstanz
- 4 - möglich, im Rahmen der Kostenauflage der finanziellen Lage der kostenpflichti- gen Person Rechnung zu tragen. Dies schliesse indes nicht aus, dass einer Par- tei, welche mangels "Prozessarmut" keine unentgeltliche Rechtspflege habe be- antragen können oder mit ihrem Gesuch deshalb abgewiesen worden sei, wegen nachträglich eingetretener finanzieller Schwierigkeiten ein Erlass der Kosten be- willigt werden könne. Eine solche Konstellation bestehe vorliegend jedoch nicht, habe doch die Rekurrentin selber angegeben, seit mehreren Jahren unter dem Existenzminimum zu leben und schon vor der Fällung der massgeblichen Ent- scheide mittellos gewesen zu sein. Vor diesem Hintergrund wäre die Gutheissung des Kostenerlassgesuchs mit dem öffentlichen Interesse an einer gleichmässigen und konsequenten Durchsetzung staatlicher Ansprüche, welche aus neueren Ent- scheiden resultierten, nicht zu vereinbaren. Das Gesuch um Erlass der Kosten hinsichtlich der Verfahren Geschäfts-Nrn. ET200004-E, FV200023-I und PC200008-O sei demnach abzuweisen. Ferner würden sich in Bezug auf das von der Rekurrentin erwähnte Verfahren Geschäfts-Nr. EB190222-I keine Hinweise auf offene Schulden ergeben, weshalb auf das Kostenerlassgesuch insoweit nicht einzutreten sei (Urk. 10 E. 4.1. f).
E. 2.2 Wie bereits vor Vorinstanz macht die Rekurrentin insbesondere geltend, sie als langjährige Mittellose habe das Anrecht auf Abschreibung von Gerichtsgebüh- ren. Nach fünf Jahren Leben unter dem Existenzminimum und der Auflösung sämtlicher Ersparnisse zum Unterhalt ihrer Familie habe sie den "Gang zum So- zialamt" (Urk. 11/12) antreten müssen. Aus den eingereichten Steuererklärungen (Urk. 11/3-9) gehe ihre langjährige Mittellosigkeit klar und deutlich hervor (Urk. 8 und 9 S. 2). Diese Argumentation der Rekurrentin verfängt nicht: Die Verwal- tungskommission hat zutreffend ausgeführt, dass das Institut des Erlasses nicht dazu da sei, die seinerzeitigen Entscheide zur Kostenauflage zu korrigieren. Vielmehr ist der Erlass nach konstanter Praxis dann nicht zulässig, wenn der Schuldnerin damals die unentgeltliche Prozessführung verweigert wurde, weil ihr Standpunkt aussichtslos war, oder wenn sie nicht erst nach der Kostenauflage in finanzielle Schwierigkeiten geriet. Abgesehen davon, dass die Rekurrentin nach wie vor nicht behauptet und auch nicht zu belegen vermag, erst nachträglich in fi- nanzielle Schwierigkeiten geraten zu sein, lässt sich den Urteilen zu den Verfah-
- 5 - ren Geschäfts-Nrn. ET200004-E, FV200023-I und PC200008-O entnehmen, dass die seinerzeitig gestellten Gesuche der Rekurrentin um unentgeltliche Rechtspfle- ge infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen wurden (vgl. Urk. 4/10/1 S. 4; Urk. 4/10/2 S. 8 f.; Urk. 4/10/4 S. 5). Damit besteht von Vornherein kein Raum, für die darin festgesetzten Kosten einen Erlass zu gewähren, zumal damit der Wille des Gesetzgebers, wonach eine Partei nicht auf Staatskosten prozessieren kön- nen soll, wenn ihre Sache keine vernünftige Aussicht auf Erfolg hat (betreff. ob- genannter angestrengter Zivilprozesse vgl. Art. 117 ZPO), unterlaufen würde. Demzufolge nützt es der Rekurrentin nicht, wenn sie wiederholt betont und belegt, mittellos zu sein. Der Umstand, dass die unentgeltliche Rechtspflege die Nicht- Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren voraussetzt, verletzt sodann weder den Anspruch bedürftiger Parteien auf Zugang zu einem Gericht noch das Recht auf ein faires Verfahren (EGMR, Nr. 10111/06, Urteil vom 14. Oktober 2010 [Predro Ramos/Schweiz]; BGer 8C_119/2010 vom 2. Dezember 2010, E. 3.6.), weshalb auch der Verweis der Rekurrentin auf die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) nicht stichhaltig ist (Urk. 8 und 9 S. 1). An der Sache vorbei geht sodann die allgemein gehaltene Kritik an der Rechtsprechung zu URP/URB-Gesuchen, wes- halb darauf nicht weiter einzugehen ist (Urk. 8 und 9 S. 1 ff.).
E. 2.3 Dem Gesagten zufolge ist der Rekurs abzuweisen.
E. 2.4 Ferner kritisiert die Rekurrentin, "zur Krönung werde der durch alle Gerichte gequälten Laiin, abermals eine Gebühr von Fr. 500.– aufgebrummt" und bean- tragt "zuhanden der Verwaltungs- & Rekurskommission des Obergerichts Zürich URP und URB" (Urk. 8 S. 1 und 9 S. 1). Die Vorinstanz ist auf das Gesuch der Rekurrentin auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbei- ständung (vgl. Urk. 2/2) nicht eingegangen. Das ist als Versehen zu werten und entsprechend nachzuholen. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittel- losigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint. Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Wie die
- 6 - vorstehenden Ausführungen zeigen, war das Erlassgesuch von Anfang an aus- sichtslos, weshalb ein Anspruch der Rekurrentin auf unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das vorinstanzliche Verfahren zu verneinen ist.
E. 3 Die Rekurrentin wird ausgangsgemäss auch für das Rekursverfahren kos- tenpflichtig. Die unentgeltliche Rechtspflege kommt auch für das vorliegende Ver- fahren nicht in Frage, da der Rekurs von Anfang an aussichtslos war (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Der Gebührenrahmen für diesen Entscheid beträgt Fr. 500.– bis Fr. 12'000.– (§ 20 GebV OG). Mit Rücksicht auf die finanzielle Situation der Re- kurrentin ist die Gebühr auf Fr. 500.– festzusetzen. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens ebenfalls nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Der Rekurs wird abgewiesen.
- Das Gesuch der Rekurrentin um unentgeltliche Rechtspflege und unentgelt- liche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Rekurrentin auf- erlegt.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Rekurrentin, an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte und an die Verwaltungskommission (unter Beilage ihrer Akten), je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 7 - Dies ist ein Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit mit einem Streitwert von Fr. 508.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Zürich, 14. Oktober 2021 Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Meisel versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission Geschäfts-Nr.: KD210004-O/U Mitwirkend: die Mitglieder des Obergerichts Dr. L. Hunziker Schnider, Präsidentin, Dr. H. Kneubühler Dienst, lic. iur. C. Spiess, lic. iur. R. Naef und Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Meisel Urteil vom 14. Oktober 2021 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Rekurrentin betreffend Kostenerlass Rekurs gegen einen Beschluss der Verwaltungskommission des Oberge- richtes des Kantons Zürich vom 21. Juli 2021; Proz. VW210006-O
- 2 - Erwägungen: 1.1. A._____ (nachfolgend: Rekurrentin) schuldet dem Staat aus verschiedenen Gerichtsverfahren insgesamt Fr. 508.30 (vgl. Aufstellung Urk. 3). Nachdem die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (nachfolgend: Zentrale Inkassostelle) am
2. November 2020 den Betrag von Fr. 200.– aus dem Verfahren Geschäfts- Nr. PC200008-O in Betreibung gesetzt hatte (Urk. 4/1), stellte die Rekurrentin am
11. November 2020 das Gesuch um Kostenerlass (Urk. 4/2). Zur Begründung führte die Rekurrentin (sinngemäss) an, dass sie seit Jahren unter dem betrei- bungsrechtlichen Existenzminimum lebe und nicht in der Lage sei, die Schulden zu begleichen. Die Rekurrentin hielt in der Folge – trotz informeller negativer Ein- schätzung der Erfolgschancen durch einen Fachspezialisten der Zentralen Inkas- sostelle vom 25. November 2020 (Urk. 4/3) – mit Schreiben vom 31. Januar 2021 an ihrem Erlassgesuch fest und erweiterte dieses gleichzeitig auf die aus den Ver- fahren Geschäfts-Nrn. ET20004-E und EB190222-I stammenden Schulden (Urk. 4/5). Entsprechend dem Antrag der Zentralen Inkassostelle lehnte der Ge- neralsekretär-Stv. am 24. März 2021 das Gesuch um Erlass (einstweilen) ab (Urk. 4/6), was der Rekurrentin mit Schreiben vom 8. April 2021 von der Zentralen Inkassostelle mitgeteilt wurde (Urk. 4/7 = Urk. 3). Gleichzeitig wurde ihr die Mög- lichkeit eingeräumt, einen Entscheid der Verwaltungskommission verlangen zu können. Mit Schreiben vom 5. und 6. Juni 2021 (Urk. 4/8-9 = Urk. 2/1-2) teilte die Rekurrentin der Zentralen Inkassostelle mit, dass sie an ihrem Erlassgesuch fest- halte, worauf dieses von der Zentralen Inkassostelle mit Schreiben vom 13. Juli 2021 an die Verwaltungskommission überwiesen wurde (Urk. 1). Die Verwal- tungskommission wies das Gesuch um Kostenerlass am 21. Juli 2021 ab, soweit sie darauf eintrat (Urk. 5 = Urk. 10). 1.2. Die Verwaltungskommission hat als erste Instanz in einer Angelegenheit der Justizverwaltung entschieden. Für den Rekurs dagegen ist die Rekurskommission zuständig (§ 19 OrgV OGer). 1.3. Gemäss Sendungsinformationen der Post wurde der Entscheid der Rekur- rentin am 26. Juli 2021 zur Abholung gemeldet (Frist bis 2. August 2021) und
- 3 - nach Ablauf der Frist mit Vermerk "Nicht abgeholt" an die Verwaltungskommission retourniert, worauf ihr der Entscheid mit A-Post Plus zugesandt wurde (Urk. 6/1/1- 2). Nach § 71 VRG kommen betreffend die Fristen ergänzend die Vorschriften der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) zur Anwendung. Muss eine Adressatin mit gerichtlichen Zustellungen rechnen, was zweifellos auf die Rekur- rentin zutrifft, gilt eine eingeschriebene Sendung als am siebten Tag nach dem er- folglosen Zustellungsversuch – d.h. vorliegend am 2. August 2021 – erfolgt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Da die Gerichtsferien des Zivilprozesses im Verwal- tungsverfahren nicht gelten (Griffel et al., Kommentar VRG, § 11 N 18), lief die dreissigtägige Rekursfrist am 1. September 2021 ab. Während die Rekursschrift vom 31. August 2021 der Post fristgerecht am 1. September 2021 übergeben wurde (Urk. 8), wäre der als "Teil 2" bezeichnete und erst am 2. September 2021 aufgegebene Anhang (Urk. 9) demnach grundsätzlich verspätet. Allerdings sind Verwaltungs- und Rekurskommission Organe des Obergerichts, weshalb nach Treu und Glauben analog zu Art. 145 ZPO auf den Nicht-Stillstand der Fristen während der Gerichtsferien hingewiesen werden müsste, was vorliegend nicht er- folgt ist. Demzufolge verlängert sich die Frist um die Sommer-Gerichtsferien, wo- mit die Rekursfrist am Dienstag 14. September 2021 abgelaufen und damit der Rekurs auch mit Blick auf "Teil 2" fristgerecht erfolgt ist. 1.4. Die Akten der Inkassostelle (Urk. 4/1-11) und der Verwaltungskommission (Urk. 1-7) wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif. 2.1. Zusammenfassend führte die Verwaltungskommission zur Begründung an, der Kostenerlass dürfe nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide zu korrigie- ren, zumal hierfür der von den einschlägigen Gesetzen vorgesehene Rechtsmit- telweg zu beschreiten sei. Deshalb könne der Erlass rechtskräftig festgesetzter Gerichtskosten nur mit Zurückhaltung bewilligt werden. Insbesondere könne ein Kostenerlass dann nicht genehmigt werden, wenn es die gesuchstellende Partei in dem Kostenerlassgesuch vorangehenden Gerichtsverfahren trotz bestehender Mittelosigkeit unterlassen habe, um unentgeltliche Rechtspflege nachzusuchen, oder wenn ein solches Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen worden sei. Denn sowohl im Zivil- als auch im Strafprozess sei es bereits der Sachinstanz
- 4 - möglich, im Rahmen der Kostenauflage der finanziellen Lage der kostenpflichti- gen Person Rechnung zu tragen. Dies schliesse indes nicht aus, dass einer Par- tei, welche mangels "Prozessarmut" keine unentgeltliche Rechtspflege habe be- antragen können oder mit ihrem Gesuch deshalb abgewiesen worden sei, wegen nachträglich eingetretener finanzieller Schwierigkeiten ein Erlass der Kosten be- willigt werden könne. Eine solche Konstellation bestehe vorliegend jedoch nicht, habe doch die Rekurrentin selber angegeben, seit mehreren Jahren unter dem Existenzminimum zu leben und schon vor der Fällung der massgeblichen Ent- scheide mittellos gewesen zu sein. Vor diesem Hintergrund wäre die Gutheissung des Kostenerlassgesuchs mit dem öffentlichen Interesse an einer gleichmässigen und konsequenten Durchsetzung staatlicher Ansprüche, welche aus neueren Ent- scheiden resultierten, nicht zu vereinbaren. Das Gesuch um Erlass der Kosten hinsichtlich der Verfahren Geschäfts-Nrn. ET200004-E, FV200023-I und PC200008-O sei demnach abzuweisen. Ferner würden sich in Bezug auf das von der Rekurrentin erwähnte Verfahren Geschäfts-Nr. EB190222-I keine Hinweise auf offene Schulden ergeben, weshalb auf das Kostenerlassgesuch insoweit nicht einzutreten sei (Urk. 10 E. 4.1. f). 2.2. Wie bereits vor Vorinstanz macht die Rekurrentin insbesondere geltend, sie als langjährige Mittellose habe das Anrecht auf Abschreibung von Gerichtsgebüh- ren. Nach fünf Jahren Leben unter dem Existenzminimum und der Auflösung sämtlicher Ersparnisse zum Unterhalt ihrer Familie habe sie den "Gang zum So- zialamt" (Urk. 11/12) antreten müssen. Aus den eingereichten Steuererklärungen (Urk. 11/3-9) gehe ihre langjährige Mittellosigkeit klar und deutlich hervor (Urk. 8 und 9 S. 2). Diese Argumentation der Rekurrentin verfängt nicht: Die Verwal- tungskommission hat zutreffend ausgeführt, dass das Institut des Erlasses nicht dazu da sei, die seinerzeitigen Entscheide zur Kostenauflage zu korrigieren. Vielmehr ist der Erlass nach konstanter Praxis dann nicht zulässig, wenn der Schuldnerin damals die unentgeltliche Prozessführung verweigert wurde, weil ihr Standpunkt aussichtslos war, oder wenn sie nicht erst nach der Kostenauflage in finanzielle Schwierigkeiten geriet. Abgesehen davon, dass die Rekurrentin nach wie vor nicht behauptet und auch nicht zu belegen vermag, erst nachträglich in fi- nanzielle Schwierigkeiten geraten zu sein, lässt sich den Urteilen zu den Verfah-
- 5 - ren Geschäfts-Nrn. ET200004-E, FV200023-I und PC200008-O entnehmen, dass die seinerzeitig gestellten Gesuche der Rekurrentin um unentgeltliche Rechtspfle- ge infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen wurden (vgl. Urk. 4/10/1 S. 4; Urk. 4/10/2 S. 8 f.; Urk. 4/10/4 S. 5). Damit besteht von Vornherein kein Raum, für die darin festgesetzten Kosten einen Erlass zu gewähren, zumal damit der Wille des Gesetzgebers, wonach eine Partei nicht auf Staatskosten prozessieren kön- nen soll, wenn ihre Sache keine vernünftige Aussicht auf Erfolg hat (betreff. ob- genannter angestrengter Zivilprozesse vgl. Art. 117 ZPO), unterlaufen würde. Demzufolge nützt es der Rekurrentin nicht, wenn sie wiederholt betont und belegt, mittellos zu sein. Der Umstand, dass die unentgeltliche Rechtspflege die Nicht- Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren voraussetzt, verletzt sodann weder den Anspruch bedürftiger Parteien auf Zugang zu einem Gericht noch das Recht auf ein faires Verfahren (EGMR, Nr. 10111/06, Urteil vom 14. Oktober 2010 [Predro Ramos/Schweiz]; BGer 8C_119/2010 vom 2. Dezember 2010, E. 3.6.), weshalb auch der Verweis der Rekurrentin auf die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) nicht stichhaltig ist (Urk. 8 und 9 S. 1). An der Sache vorbei geht sodann die allgemein gehaltene Kritik an der Rechtsprechung zu URP/URB-Gesuchen, wes- halb darauf nicht weiter einzugehen ist (Urk. 8 und 9 S. 1 ff.). 2.3. Dem Gesagten zufolge ist der Rekurs abzuweisen. 2.4. Ferner kritisiert die Rekurrentin, "zur Krönung werde der durch alle Gerichte gequälten Laiin, abermals eine Gebühr von Fr. 500.– aufgebrummt" und bean- tragt "zuhanden der Verwaltungs- & Rekurskommission des Obergerichts Zürich URP und URB" (Urk. 8 S. 1 und 9 S. 1). Die Vorinstanz ist auf das Gesuch der Rekurrentin auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbei- ständung (vgl. Urk. 2/2) nicht eingegangen. Das ist als Versehen zu werten und entsprechend nachzuholen. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittel- losigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint. Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Wie die
- 6 - vorstehenden Ausführungen zeigen, war das Erlassgesuch von Anfang an aus- sichtslos, weshalb ein Anspruch der Rekurrentin auf unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das vorinstanzliche Verfahren zu verneinen ist.
3. Die Rekurrentin wird ausgangsgemäss auch für das Rekursverfahren kos- tenpflichtig. Die unentgeltliche Rechtspflege kommt auch für das vorliegende Ver- fahren nicht in Frage, da der Rekurs von Anfang an aussichtslos war (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Der Gebührenrahmen für diesen Entscheid beträgt Fr. 500.– bis Fr. 12'000.– (§ 20 GebV OG). Mit Rücksicht auf die finanzielle Situation der Re- kurrentin ist die Gebühr auf Fr. 500.– festzusetzen. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens ebenfalls nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Der Rekurs wird abgewiesen.
2. Das Gesuch der Rekurrentin um unentgeltliche Rechtspflege und unentgelt- liche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Rekurrentin auf- erlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Rekurrentin, an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte und an die Verwaltungskommission (unter Beilage ihrer Akten), je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 7 - Dies ist ein Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit mit einem Streitwert von Fr. 508.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Zürich, 14. Oktober 2021 Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Meisel versandt am: lm