Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Der Rekurrent war Partei in zahlreichen Verfahren vor Zürcher Gerich- ten und Behörden der Strafverfolgung, in welchen ihm Kosten auferlegt wurden. Im November 2014 ersuchte er die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (im Fol- genden kurz "die Inkassostelle") darum, ihm Kosten aus neununddreissig zwi- schen August 2002 und dem 4. September 2013 erledigten Verfahren, insgesamt Fr. 21'059.20 zu erlassen. Die Inkassostelle unterbreitete den Antrag der Verwal- tungskommission, mit dem Antrag auf Ablehnung (Dossier Inkasso act. 1). Die Verwaltungskommission wies das Gesuch ab (Beschluss VU150009 vom 25. Juni 2015 Dossier Inkasso act. 5), und auf einen dagegen erhobenen Rekurs trat die Rekurskommission nicht ein (KD150009 vom 17. August 2015 Dossier Inkasso act. 6), desgleichen das Bundesgericht auf eine als "einmal mehr missbräuchlich" bezeichnete Verfassungsbeschwerde (5D_163/2015 vom 28. September 2015, Dossier Inkasso act. 7). Bereits am 17. Dezember 2015 bemühte sich der Rekurrent bei der Inkas- sostelle erneut um den Erlass von Kosten. Als Ergebnis der folgenden Korres- pondenz bewilligte die Inkassostelle dem Rekurrenten Ratenzahlung von monat- lich Fr. 50.-- und stellte ihm in Aussicht, diese zuerst auf eine bestimmte Position anzurechnen. In der Folge verlangte der Rekurrent von der Inkassostelle mehr- fach den Erlass seiner Schulden unter anderem unter Hinweis auf die für das Zür- cher Stadtrichteramt geltenden Weisungen für das Inkasso seiner Forderungen, (Dossier Inkasso act. 16), und am 23. Juli 2020 liess er der Inkassostelle seine "letzte Aufforderung zu Kompletterlass CHF 30'719.20" zukommen (Dossier In- kasso act. 18). Nach einem weiteren Briefwechsel unterbreitete die Inkassostelle das neue Erlassgesuch der Verwaltungskommission (VK-act. 1). Sie legte die dem Gesuch des Rekurrenten zugrunde liegende Aufstellung von einzelnen Posi- tionen in der Höhe von insgesamt Fr. 30'719.20 bei und wies darauf hin, in der Zwischenzeit seien fünf weitere Positionen von zusammen Fr. 4'101.-- hinzu ge- kommen (VK-act. 3 und 5).
- 3 - Die Verwaltungskommission wies das Gesuch um Kostenerlass am 19. Feb- ruar 2021 ab, so weit sie darauf eintrat (act. 3/1). Der Entscheid wurde dem Re- kurrenten am 5. März 2021 zugestellt. 2.1 In den ersten Minuten des 20. April 2021 wurde die elektronische Re- kurseingabe des Rekurrenten vom System IncaMail geprüft (act.4/1 und 4/2). Die Frist wäre an dem Tag an sich abgelaufen gewesen, weil die Gerichtsferien des Zivilprozesses im Verwaltungsverfahren nicht gelten (Griffel et al., Kommentar VRG, N. 17 zu § 11 VRG). Allerdings sind Verwaltungs- und Rekurskommission Organe des Obergerichts, und von da her müsste nach Treu und Glauben analog zu Art. 145 ZPO auf den Nicht-Stillstand hingewiesen werden. Das ist hier nicht erfolgt, und darum verlängerte sich die Frist um die Oster-Gerichtsferien. Damit lief die Rekursfrist am Montag 19. April 2021 ab. Der 19. April 2021 war der Tag des Zürcher Sechseläutens. Dieses ist kein kantonaler Feier- oder öffentlicher Ruhetag (Obergericht, II. Zivilkammer, Be- schluss vom 29. April 2008 NR080032), und zwar auch nicht in der Stadt Zürich: die öffentlichen Verwaltungen und insbesondere die Poststellen sind nur am Nachmittag geschlossen. Der Rekurs erfolgte demnach verspätet. Mit ergänzender Zuschrift vom 20. April 2021 teilte der Rekurrent mit, er ha- be den Rekurs am Vortag um 20 Uhr auf der (Stadtzürcher) Sihlpost spedieren wollen, welche aber wegen des Sechseläutens geschlossen war. Er habe dann noch vor Mitternacht die qualifizierte elektronische Übermittlung machen wollen, aber ein technisches Problem habe das Hochladen seiner Eingabe und das Übermitteln etwas verzögert. Er ersucht um Annahme der um zwei Minuten nach Mitternacht übermittelten Eingabe als rechtzeitig (act. 7). Eine um zwei Minuten nach Mitternacht zur Post gegebene oder in den Briefkasten eines Gerichts eingeworfene Eingabe ist verspätet. § 11 Abs. 2 VRG lässt mit der Formulierung "spätestens am letzten Tag der Frist" keinen Spiel- raum. Das ist für den Betroffenen ärgerlich - aber wer zwei Minuten nach Abfahrt auf den Perron kommt, hat den Zug auch verpasst. Die gebotene Gleichbehand- lung aller Parteien verbietet, im Einzelfall Ausnahmen zu machen; das wäre will-
- 4 - kürlich. Auf eine verspätete Rechtsmitteleingabe ist vielmehr nicht einzutreten, ohne dass es auf das Ausmass der Verspätung ankommen kann. 2.2 Zur Korrektur stossender Ergebnisse steht das Institut der Frist- Wiederherstellung zur Verfügung. Nach § 12 VRG kann eine versäumte Frist wie- der hergestellt werden, wenn den Säumigen keine grobe Nachlässigkeit trifft und er innert zehn Tagen ab Wegfall des Hinderungsgrundes ein entsprechende Ge- such stellt. Grundsätzlich ist die Wiederherstellung, wiederum im Licht des Gleichbehandlungsgebotes, nicht leichthin zu gewähren. Das Fehlen einer groben Nachlässigkeit ist zu bejahen, wenn dem Säumigen trotz Anwendung der üblichen Sorgfalt das Einhalten der Frist objektiv unmöglich oder subjektiv unzumutbar war. Das Mass der anzuwendenden Sorgfalt bemisst sich nach dem Einzelfall und hängt insbesondere von der Wichtigkeit der vorzunehmenden Handlung ab, von der zur Verfügung stehenden Zeit und den persönlichen Fähigkeiten des Be- troffenen (Griffel et al., op. cit., N. 45 ff. zu § 12 VRG). Ein ausdrückliches Gesuch um Wiederherstellung formuliert der Rekurrent nicht, es kann aber mit etwas gutem Willen aus seiner Eingabe herausgelesen werden. Es geht um ein Rechtsmittel. Der Rekurrent, der in der Vergangenheit viele Dutzende von Verfahren vor zahlreichen Behörden und Gerichten führte, weiss bestens über die Bedeutung einer Rechtsmittelfrist Bescheid, und dass de- ren Versäumnis in der Regel Verlust des Rechts auf Anfechtung bedeutet. Er leb- te früher in der Stadt, jetzt in der Agglomeration Zürich und weiss daher um das Zürcher Frühlingsfest "Sechseläuten". Dass Verwaltungen und Poststellen wäh- rend des Umzuges und am Abend des Festes geschlossen sind, lag nahe und wäre mit einem Minimum an Sorgfalt in Erfahrung zu bringen gewesen. Als er (nach seiner Darstellung spätestens um 20 Uhr) erkannte, dass er seine Eingabe auf der Zürcher Sihlpost nicht aufgeben konnte, versuchte er es mit einer qualifi- zierten elektronischen Übermittlung. Wegen technischer Schwierigkeiten hat sich diese laut seiner Darstellung "um ein paar Minuten" verzögert. Das bedeutet, dass er sich um die elektronische Übermittlung nur ganz knapp vor Mitternacht bemüh- te.
- 5 - Der Versuch der Postaufgabe erst am späteren Abend des letzten Tages der Frist war ein Risiko, das der Rekurrent bewusst und ohne Not eingegangen ist. Nachdem ihm wegen der Gerichtsferien für seine Eingabe rund sechs Wochen zur Verfügung standen, war das unvorsichtig und ein objektiv sehr einfach ver- meidbares Risiko. Dass er die Schliessung der Post am Abend des Sechseläu- tens nicht bedachte, war eine grobe Nachlässigkeit. Auch bei der elektronischen Übermittlung war der Rekurrent unsorgfältig. Gewiss ist es bequem, dass man ein Dokument auf elektronischem Weg zu einer ganz bestimmten Minute absenden kann, und dass es dann sozusagen mit Lichtgeschwindigkeit übermittelt wird. Es darauf ankommen zu lassen, dass es in den allerletzten zur Verfügung stehenden Minuten reibungslos klappe, war aber eine grobe Nachlässigkeit. Der Rekurrent macht nicht geltend, dass es um eine ernsthaftere Störung wie einen (längeren) Stromausfall ging. Weshalb ihm das Hochladen seines Dokumentes nicht auf An- hieb gelang, ist nicht bekannt. Die Verzögerung betrug aber nach seiner eigenen Darstellung nur "ein paar Minuten". Die Säumnis hätte er also leicht und zumutbar vermeiden können, wenn er um diese "paar Minuten" früher mit den Vorbereitun- gen für das Übermitteln begonnen hätte. Dass er das nicht tat und damit darauf vertraute, es werde alles völlig reibungslos klappen, war leichtfertig und stellt eine grobe Nachlässigkeit dar. Die Wiederherstellung der Frist kann daher nicht bewilligt werden. Damit bleibt es beim Nichteintreten auf den Rekurs.
E. 3 Auch in der Sache wäre dem Rekurs allerdings kein Erfolg beschieden gewesen. Wer dem Rekurrenten "vorwerfen" sollte, er habe den Entscheid der Verwaltungskommission nicht angefochten, und warum er nach der gewählten Formulierung sozusagen widerwillig einen Rekurs einreichen "musste", bleibt un- erklärt. Der sorgfältigen und überzeugenden Begründung des Entscheides der Verwaltungskommission setzt er nichts Substantielles entgegen. Es wurde ihm bereits mehrfach auseinandergesetzt, dass er im Verfahren des Kostenerlasses nicht mehr damit argumentieren kann, die Kosten seien ihm seinerzeit zu Unrecht auferlegt worden - das hätte er mit Rechtsmitteln gegen jene Sachentscheide rü- gen müssen, und wenn er das nicht tat oder damit nicht durchdrang, sind die Ent-
- 6 - scheide für die Organe des Kostenerlasses verbindlich. Er mag finden, das sei "haarsträubend"; die Rekurskommission findet es in Übereinstimmung mit Gesetz und Praxis nicht. Die Verwaltungskommission hat zudem mit Recht erwogen, wenn der Erlass einer bestimmten Forderung einmal verbindlich verweigert wor- den sei, gebe es keinen Anspruch auf eine erneute Prüfung (jedenfalls so weit seither keine neuen Umstände eingetreten sind - der Rekurrent macht Solches nicht geltend und es ergibt sich nicht aus den Akten). Es mag sein, dass die Stadt Zürich resp. deren Stadtrichteramt mit Betreibungen für ausstehende Forderun- gen zurückhaltender und mit Erlassen grosszügiger ist als die Verwaltungs- und die Rekurskommission (der Rekurrent scheint das aus act. 3/2 zu lesen). Das In- kasso der kantonalen Gerichte befasst sich aber nicht mit Forderungen der Stadt, und der Hinweis auf deren Praxis oder Weisungen ist daher unerheblich.
E. 4 Der Rekurrent unterliegt und hat daher die Kosten zu tragen. Diese sind in Anwendung von § 20 GebV OG auf das Minimum von Fr. 500.-- anzuset- zen. Der Rekurs war von Anfang an offensichtlich aussichtslos im Sinne von § 16 VRG. Das Gesuch des Rekurrenten um unentgeltliche Rechtspflege und Verbei- ständung ist daher abzuweisen. Eine Parteientschädigung kommt nach § 17 VRG ebenfalls nicht in Frage. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das (sinngemässe) Gesuch um Wiederherstellung der Rekursfrist wird ab- gewiesen.
- Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird ab- gewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt und dem Rekurrenten auferlegt. - 7 -
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an den Rekurrenten, an die Verwaltungskommission (unter Beilage von deren Akten und im Doppel, für sich und für die Zentrale Inkassostelle), je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit mit einem Streitwert von über Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission i.V. die Gerichtsschreiberin: MLaw R. Schneebeli versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission Geschäfts-Nr.: KD210003-O/U Mitwirkend: die Mitglieder des Obergerichts lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Dr. H. Kneubühler Dienst, Dr. L. Hunziker Schnider, lic. iur. C. Spiess und lic. iur. R. Naef sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 14. Mai 2021 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Rekurrent betreffend Kostenerlass Rekurs gegen einen Beschluss der Verwaltungskommission des Oberge- richtes des Kantons Zürich vom 19. Februar 2021; Proz. VW210003
- 2 - Erwägungen:
1. Der Rekurrent war Partei in zahlreichen Verfahren vor Zürcher Gerich- ten und Behörden der Strafverfolgung, in welchen ihm Kosten auferlegt wurden. Im November 2014 ersuchte er die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (im Fol- genden kurz "die Inkassostelle") darum, ihm Kosten aus neununddreissig zwi- schen August 2002 und dem 4. September 2013 erledigten Verfahren, insgesamt Fr. 21'059.20 zu erlassen. Die Inkassostelle unterbreitete den Antrag der Verwal- tungskommission, mit dem Antrag auf Ablehnung (Dossier Inkasso act. 1). Die Verwaltungskommission wies das Gesuch ab (Beschluss VU150009 vom 25. Juni 2015 Dossier Inkasso act. 5), und auf einen dagegen erhobenen Rekurs trat die Rekurskommission nicht ein (KD150009 vom 17. August 2015 Dossier Inkasso act. 6), desgleichen das Bundesgericht auf eine als "einmal mehr missbräuchlich" bezeichnete Verfassungsbeschwerde (5D_163/2015 vom 28. September 2015, Dossier Inkasso act. 7). Bereits am 17. Dezember 2015 bemühte sich der Rekurrent bei der Inkas- sostelle erneut um den Erlass von Kosten. Als Ergebnis der folgenden Korres- pondenz bewilligte die Inkassostelle dem Rekurrenten Ratenzahlung von monat- lich Fr. 50.-- und stellte ihm in Aussicht, diese zuerst auf eine bestimmte Position anzurechnen. In der Folge verlangte der Rekurrent von der Inkassostelle mehr- fach den Erlass seiner Schulden unter anderem unter Hinweis auf die für das Zür- cher Stadtrichteramt geltenden Weisungen für das Inkasso seiner Forderungen, (Dossier Inkasso act. 16), und am 23. Juli 2020 liess er der Inkassostelle seine "letzte Aufforderung zu Kompletterlass CHF 30'719.20" zukommen (Dossier In- kasso act. 18). Nach einem weiteren Briefwechsel unterbreitete die Inkassostelle das neue Erlassgesuch der Verwaltungskommission (VK-act. 1). Sie legte die dem Gesuch des Rekurrenten zugrunde liegende Aufstellung von einzelnen Posi- tionen in der Höhe von insgesamt Fr. 30'719.20 bei und wies darauf hin, in der Zwischenzeit seien fünf weitere Positionen von zusammen Fr. 4'101.-- hinzu ge- kommen (VK-act. 3 und 5).
- 3 - Die Verwaltungskommission wies das Gesuch um Kostenerlass am 19. Feb- ruar 2021 ab, so weit sie darauf eintrat (act. 3/1). Der Entscheid wurde dem Re- kurrenten am 5. März 2021 zugestellt. 2.1 In den ersten Minuten des 20. April 2021 wurde die elektronische Re- kurseingabe des Rekurrenten vom System IncaMail geprüft (act.4/1 und 4/2). Die Frist wäre an dem Tag an sich abgelaufen gewesen, weil die Gerichtsferien des Zivilprozesses im Verwaltungsverfahren nicht gelten (Griffel et al., Kommentar VRG, N. 17 zu § 11 VRG). Allerdings sind Verwaltungs- und Rekurskommission Organe des Obergerichts, und von da her müsste nach Treu und Glauben analog zu Art. 145 ZPO auf den Nicht-Stillstand hingewiesen werden. Das ist hier nicht erfolgt, und darum verlängerte sich die Frist um die Oster-Gerichtsferien. Damit lief die Rekursfrist am Montag 19. April 2021 ab. Der 19. April 2021 war der Tag des Zürcher Sechseläutens. Dieses ist kein kantonaler Feier- oder öffentlicher Ruhetag (Obergericht, II. Zivilkammer, Be- schluss vom 29. April 2008 NR080032), und zwar auch nicht in der Stadt Zürich: die öffentlichen Verwaltungen und insbesondere die Poststellen sind nur am Nachmittag geschlossen. Der Rekurs erfolgte demnach verspätet. Mit ergänzender Zuschrift vom 20. April 2021 teilte der Rekurrent mit, er ha- be den Rekurs am Vortag um 20 Uhr auf der (Stadtzürcher) Sihlpost spedieren wollen, welche aber wegen des Sechseläutens geschlossen war. Er habe dann noch vor Mitternacht die qualifizierte elektronische Übermittlung machen wollen, aber ein technisches Problem habe das Hochladen seiner Eingabe und das Übermitteln etwas verzögert. Er ersucht um Annahme der um zwei Minuten nach Mitternacht übermittelten Eingabe als rechtzeitig (act. 7). Eine um zwei Minuten nach Mitternacht zur Post gegebene oder in den Briefkasten eines Gerichts eingeworfene Eingabe ist verspätet. § 11 Abs. 2 VRG lässt mit der Formulierung "spätestens am letzten Tag der Frist" keinen Spiel- raum. Das ist für den Betroffenen ärgerlich - aber wer zwei Minuten nach Abfahrt auf den Perron kommt, hat den Zug auch verpasst. Die gebotene Gleichbehand- lung aller Parteien verbietet, im Einzelfall Ausnahmen zu machen; das wäre will-
- 4 - kürlich. Auf eine verspätete Rechtsmitteleingabe ist vielmehr nicht einzutreten, ohne dass es auf das Ausmass der Verspätung ankommen kann. 2.2 Zur Korrektur stossender Ergebnisse steht das Institut der Frist- Wiederherstellung zur Verfügung. Nach § 12 VRG kann eine versäumte Frist wie- der hergestellt werden, wenn den Säumigen keine grobe Nachlässigkeit trifft und er innert zehn Tagen ab Wegfall des Hinderungsgrundes ein entsprechende Ge- such stellt. Grundsätzlich ist die Wiederherstellung, wiederum im Licht des Gleichbehandlungsgebotes, nicht leichthin zu gewähren. Das Fehlen einer groben Nachlässigkeit ist zu bejahen, wenn dem Säumigen trotz Anwendung der üblichen Sorgfalt das Einhalten der Frist objektiv unmöglich oder subjektiv unzumutbar war. Das Mass der anzuwendenden Sorgfalt bemisst sich nach dem Einzelfall und hängt insbesondere von der Wichtigkeit der vorzunehmenden Handlung ab, von der zur Verfügung stehenden Zeit und den persönlichen Fähigkeiten des Be- troffenen (Griffel et al., op. cit., N. 45 ff. zu § 12 VRG). Ein ausdrückliches Gesuch um Wiederherstellung formuliert der Rekurrent nicht, es kann aber mit etwas gutem Willen aus seiner Eingabe herausgelesen werden. Es geht um ein Rechtsmittel. Der Rekurrent, der in der Vergangenheit viele Dutzende von Verfahren vor zahlreichen Behörden und Gerichten führte, weiss bestens über die Bedeutung einer Rechtsmittelfrist Bescheid, und dass de- ren Versäumnis in der Regel Verlust des Rechts auf Anfechtung bedeutet. Er leb- te früher in der Stadt, jetzt in der Agglomeration Zürich und weiss daher um das Zürcher Frühlingsfest "Sechseläuten". Dass Verwaltungen und Poststellen wäh- rend des Umzuges und am Abend des Festes geschlossen sind, lag nahe und wäre mit einem Minimum an Sorgfalt in Erfahrung zu bringen gewesen. Als er (nach seiner Darstellung spätestens um 20 Uhr) erkannte, dass er seine Eingabe auf der Zürcher Sihlpost nicht aufgeben konnte, versuchte er es mit einer qualifi- zierten elektronischen Übermittlung. Wegen technischer Schwierigkeiten hat sich diese laut seiner Darstellung "um ein paar Minuten" verzögert. Das bedeutet, dass er sich um die elektronische Übermittlung nur ganz knapp vor Mitternacht bemüh- te.
- 5 - Der Versuch der Postaufgabe erst am späteren Abend des letzten Tages der Frist war ein Risiko, das der Rekurrent bewusst und ohne Not eingegangen ist. Nachdem ihm wegen der Gerichtsferien für seine Eingabe rund sechs Wochen zur Verfügung standen, war das unvorsichtig und ein objektiv sehr einfach ver- meidbares Risiko. Dass er die Schliessung der Post am Abend des Sechseläu- tens nicht bedachte, war eine grobe Nachlässigkeit. Auch bei der elektronischen Übermittlung war der Rekurrent unsorgfältig. Gewiss ist es bequem, dass man ein Dokument auf elektronischem Weg zu einer ganz bestimmten Minute absenden kann, und dass es dann sozusagen mit Lichtgeschwindigkeit übermittelt wird. Es darauf ankommen zu lassen, dass es in den allerletzten zur Verfügung stehenden Minuten reibungslos klappe, war aber eine grobe Nachlässigkeit. Der Rekurrent macht nicht geltend, dass es um eine ernsthaftere Störung wie einen (längeren) Stromausfall ging. Weshalb ihm das Hochladen seines Dokumentes nicht auf An- hieb gelang, ist nicht bekannt. Die Verzögerung betrug aber nach seiner eigenen Darstellung nur "ein paar Minuten". Die Säumnis hätte er also leicht und zumutbar vermeiden können, wenn er um diese "paar Minuten" früher mit den Vorbereitun- gen für das Übermitteln begonnen hätte. Dass er das nicht tat und damit darauf vertraute, es werde alles völlig reibungslos klappen, war leichtfertig und stellt eine grobe Nachlässigkeit dar. Die Wiederherstellung der Frist kann daher nicht bewilligt werden. Damit bleibt es beim Nichteintreten auf den Rekurs.
3. Auch in der Sache wäre dem Rekurs allerdings kein Erfolg beschieden gewesen. Wer dem Rekurrenten "vorwerfen" sollte, er habe den Entscheid der Verwaltungskommission nicht angefochten, und warum er nach der gewählten Formulierung sozusagen widerwillig einen Rekurs einreichen "musste", bleibt un- erklärt. Der sorgfältigen und überzeugenden Begründung des Entscheides der Verwaltungskommission setzt er nichts Substantielles entgegen. Es wurde ihm bereits mehrfach auseinandergesetzt, dass er im Verfahren des Kostenerlasses nicht mehr damit argumentieren kann, die Kosten seien ihm seinerzeit zu Unrecht auferlegt worden - das hätte er mit Rechtsmitteln gegen jene Sachentscheide rü- gen müssen, und wenn er das nicht tat oder damit nicht durchdrang, sind die Ent-
- 6 - scheide für die Organe des Kostenerlasses verbindlich. Er mag finden, das sei "haarsträubend"; die Rekurskommission findet es in Übereinstimmung mit Gesetz und Praxis nicht. Die Verwaltungskommission hat zudem mit Recht erwogen, wenn der Erlass einer bestimmten Forderung einmal verbindlich verweigert wor- den sei, gebe es keinen Anspruch auf eine erneute Prüfung (jedenfalls so weit seither keine neuen Umstände eingetreten sind - der Rekurrent macht Solches nicht geltend und es ergibt sich nicht aus den Akten). Es mag sein, dass die Stadt Zürich resp. deren Stadtrichteramt mit Betreibungen für ausstehende Forderun- gen zurückhaltender und mit Erlassen grosszügiger ist als die Verwaltungs- und die Rekurskommission (der Rekurrent scheint das aus act. 3/2 zu lesen). Das In- kasso der kantonalen Gerichte befasst sich aber nicht mit Forderungen der Stadt, und der Hinweis auf deren Praxis oder Weisungen ist daher unerheblich.
4. Der Rekurrent unterliegt und hat daher die Kosten zu tragen. Diese sind in Anwendung von § 20 GebV OG auf das Minimum von Fr. 500.-- anzuset- zen. Der Rekurs war von Anfang an offensichtlich aussichtslos im Sinne von § 16 VRG. Das Gesuch des Rekurrenten um unentgeltliche Rechtspflege und Verbei- ständung ist daher abzuweisen. Eine Parteientschädigung kommt nach § 17 VRG ebenfalls nicht in Frage. Es wird beschlossen:
1. Das (sinngemässe) Gesuch um Wiederherstellung der Rekursfrist wird ab- gewiesen.
2. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird ab- gewiesen.
4. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt und dem Rekurrenten auferlegt.
- 7 -
5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an den Rekurrenten, an die Verwaltungskommission (unter Beilage von deren Akten und im Doppel, für sich und für die Zentrale Inkassostelle), je gegen Empfangsschein.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit mit einem Streitwert von über Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission i.V. die Gerichtsschreiberin: MLaw R. Schneebeli versandt am: